879/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Daniela Holzinger-Vogtenhuber, BA,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 12.06.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 12.06.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Änderung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz), BGBl. I Nr. 41/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

In § 5 Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „Zuschläge, die alleinerziehenden Personen zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhaltes gewährt werden können (Alleinerzieherbonus):“ ersetzt durch die Wortfolge „Zuschläge, die alleinerziehenden Personen zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhaltes zu gewähren sind (Alleinerzieherbonus):“

 

(2) Die Landesgesetzgebung hat Leistungen gemäß Abs. 1 im Rahmen von Haushaltsgemeinschaften degressiv abgestuft festzulegen. Eine Haushaltsgemeinschaft bilden mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann. Die Summe der Geld- und Sachleistungen gemäß Abs. 1 darf die in Abs. 2 Z 1 bis 4 festgelegten Höchstsätze pro Person und Monat auf Basis des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nicht übersteigen:

           1. …

 

(2) Die Landesgesetzgebung hat Leistungen gemäß Abs. 1 im Rahmen von Haushaltsgemeinschaften degressiv abgestuft festzulegen. Eine Haushaltsgemeinschaft bilden mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann. Die Summe der Geld- und Sachleistungen gemäß Abs. 1 darf die in Abs. 2 Z 1 bis 4 festgelegten Höchstsätze pro Person und Monat auf Basis des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nicht übersteigen:

           1. …

           4. Zuschläge, die alleinerziehenden Personen zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts gewährt werden können:

                a) für die erste minderjährige Person …………………… 12%

               b) für die zweite minderjährige Person …………………….. 9%

                c) für die dritte minderjährige Person …………………….. 6%

               d) für jede weitere minderjährige Person ……………………...3%

 

 

           4. Zuschläge, die alleinerziehenden Personen zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts gewährt werden können:Lebensunterhaltes zu gewähren sind (Alleinerzieherbonus):

                a) für die erste minderjährige Person …………………… 12%

               b) für die zweite minderjährige Person …………………….. 9%

                c) für die dritte minderjährige Person …………………….. 6%

               d) für jede weitere minderjährige Person ……………………...3%