882/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Bruno Rossmann,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 12.06.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 12.06.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem eine Flugabgabe eingeführt wird (Flugabgabegesetz – FlugAbgG) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz, mit dem eine Flugabgabe eingeführt wird (Flugabgabegesetz – FlugAbgG), StF: BGBl. I Nr. 111/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2017, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 5 wird wie folgt geändert:

 

 

In Abs. 1 wird der Betrag „3,50 Euro“ durch den Betrag „7 Euro“, der Betrag „7,50 Euro“ durch den Betrag „15 Euro“ und der Betrag „17,50 Euro“ durch den Betrag „35 Euro“ ersetzt.

 

(1) Die Flugabgabe beträgt je Passagier für Abflüge mit einem Zielflugplatz innerhalb der

 

(1) Die Flugabgabe beträgt je Passagier für Abflüge mit einem Zielflugplatz innerhalb der

 

 

Kurzstrecke gemäß Anlage 1

3,50 Euro

Mittelstrecke gemäß Anlage 2

7,50 Euro

Langstrecke

17,50 Euro.

 

 

 

 

 

 

Kurzstrecke gemäß Anlage 1

3,507 Euro

Mittelstrecke gemäß Anlage 2

7,5015 Euro

Langstrecke

17,5035 Euro.

 

2. In § 16 wird nah Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

 

 

„(6) § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

(6) § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.