882/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Bruno Rossmann,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 12.06.2019 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem eine Flugabgabe eingeführt wird (Flugabgabegesetz – FlugAbgG) geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bundesgesetz, mit dem eine Flugabgabe eingeführt wird (Flugabgabegesetz – FlugAbgG), StF: BGBl. I Nr. 111/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2017, wird wie folgt geändert: |
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1. § 5 wird wie folgt geändert: |
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In Abs. 1 wird der Betrag „3,50 Euro“ durch den Betrag „7 Euro“, der Betrag „7,50 Euro“ durch den Betrag „15 Euro“ und der Betrag „17,50 Euro“ durch den Betrag „35 Euro“ ersetzt. |
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(1) Die Flugabgabe beträgt je Passagier für Abflüge mit einem Zielflugplatz innerhalb der |
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(1) Die Flugabgabe beträgt je Passagier für Abflüge mit einem Zielflugplatz innerhalb der |
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2. In § 16 wird nah Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt: |
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„(6) § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“ |
(6) § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. |