883/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Bruno Rossmann,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 12.06.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 12.06.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Steigerung der Energieeffizienz bei Unternehmen und dem Bund (Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG) geändert wird (EEffG-Novelle 2019)

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über die Steigerung der Energieeffizienz bei Unternehmen und dem Bund (Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, wird wie folgt geändert:

 

 

In § 27 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Ziffer 6 durch einen Strichpunkt ersetzt und nach Ziffer 6 folgende Ziffer 7 angefügt:

 

(4) Bezüglich der Regelungen über die Bewertung und Zurechnung von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Abs. 2 Z 4 gelten folgende Vorgaben:

           1. …

 

(4) Bezüglich der Regelungen über die Bewertung und Zurechnung von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Abs. 2 Z 4 gelten folgende Vorgaben:

           1. …

           6. für die Anrechnung von Effizienzmaßnahmen im Wohnungssektor:

                a) …

 

           6. für die Anrechnung von Effizienzmaßnahmen im Wohnungssektor:

                a) …

               b) der Austausch von alten Ölheizungen durch neue Öl-Brennwertgeräte ist ab dem Jahr 2018 nicht mehr als Energieeffizienzmaßnahme anrechenbar.

 

               b) der Austausch von alten Ölheizungen durch neue Öl-Brennwertgeräte ist ab dem Jahr 2018 nicht mehr als Energieeffizienzmaßnahme anrechenbar.;

 

         „7. für die Anrechnung von Effizienzmaßnahmen im Gewerbe- und Industriesektor:

           7. für die Anrechnung von Effizienzmaßnahmen im Gewerbe- und Industriesektor:

 

                a) der Einbau von Öl-Brennwertgeräten in neu errichteten Anlagen gilt nicht als Effizienzmaßnahme;

                a) der Einbau von Öl-Brennwertgeräten in neu errichteten Anlagen gilt nicht als Effizienzmaßnahme;

 

               b) der Austausch von alten Ölheizungen durch neue Öl-Brennwertgeräte ist ab 1. September 2019 nicht mehr als Energieeffizienzmaßnahme anrechenbar.“

               b) der Austausch von alten Ölheizungen durch neue Öl-Brennwertgeräte ist ab 1. September 2019 nicht mehr als Energieeffizienzmaßnahme anrechenbar.