883/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Bruno Rossmann,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 12.06.2019 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Steigerung der Energieeffizienz bei Unternehmen und dem Bund (Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG) geändert wird (EEffG-Novelle 2019) |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bundesgesetz über die Steigerung der Energieeffizienz bei Unternehmen und dem Bund (Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, wird wie folgt geändert: |
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In § 27 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Ziffer 6 durch einen Strichpunkt ersetzt und nach Ziffer 6 folgende Ziffer 7 angefügt: |
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(4) Bezüglich der Regelungen über die Bewertung und Zurechnung von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Abs. 2 Z 4 gelten folgende Vorgaben: 1. … |
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(4) Bezüglich der Regelungen über die Bewertung und Zurechnung von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Abs. 2 Z 4 gelten folgende Vorgaben: 1. … |
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6. für die Anrechnung von Effizienzmaßnahmen im Wohnungssektor: a) … |
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6. für die Anrechnung von Effizienzmaßnahmen im Wohnungssektor: a) … |
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b) der Austausch von alten Ölheizungen durch neue Öl-Brennwertgeräte ist ab dem Jahr 2018 nicht mehr als Energieeffizienzmaßnahme anrechenbar. |
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b) der
Austausch von alten Ölheizungen durch neue Öl-Brennwertgeräte
ist ab dem Jahr 2018 nicht mehr als Energieeffizienzmaßnahme
anrechenbar |
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„7. für die Anrechnung von Effizienzmaßnahmen im Gewerbe- und Industriesektor: |
7. für die Anrechnung von Effizienzmaßnahmen im Gewerbe- und Industriesektor: |
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a) der Einbau von Öl-Brennwertgeräten in neu errichteten Anlagen gilt nicht als Effizienzmaßnahme; |
a) der Einbau von Öl-Brennwertgeräten in neu errichteten Anlagen gilt nicht als Effizienzmaßnahme; |
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b) der Austausch von alten Ölheizungen durch neue Öl-Brennwertgeräte ist ab 1. September 2019 nicht mehr als Energieeffizienzmaßnahme anrechenbar.“ |
b) der Austausch von alten Ölheizungen durch neue Öl-Brennwertgeräte ist ab 1. September 2019 nicht mehr als Energieeffizienzmaßnahme anrechenbar. |