886/A XXVI. GP
Eingebracht am 12.06.2019
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Antrag
des Abgeordneten Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert wird, durch ein Verbot der
touristischen Kurzzeitvermietung von gemeinnützigen Wohnungen
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 69/2018, wird wie folgt geändert:
1. §
8 Abs. 3 lautet:
„(3) Bei der, vorbehaltlich wohnbauförderungsrechtlicher Vorgaben
der Länder, grundsätzlich unbefristeten Vergabe von Wohnungen hat
sich die Bauvereinigung von objektiven Gesichtspunkten, insbesondere dem
Wohnungsbedarf, der Haushaltsgröße und den Einkommensverhältnissen
der Wohnungswerber, leiten zu lassen. Unbeachtlich dieser Vorgaben können
Personen, die als Opfer von Gewalt unter dem Schutz einstweiliger
Verfügungen gemäß den §§ 382b oder 382e EO auf Grund
des Zweiten Gewaltschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2009, stehen, bei der Wohnungsvergabe
bevorzugt werden. Die Vergabe darf nicht zur kurzfristigen gewerblichen
(gewerbsmäßigen) Nutzung für touristische Beherbergungszwecke
erfolgen.“
2. §
20 Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. Wenn nach der Errichtung der Baulichkeit
a. das Eigentum (Baurecht) an einen Erwerber übergeht, der keine
gemeinnützige Bauvereinigung ist oder
b. die Bauvereinigung die Gemeinnützigkeit verliert,
sind die Bestimmungen der § 8 Abs. 3 letzter Satz, §§ 13 bis 22 und § 39 Abs. 8 bis 13, 18, 19, 21 und 24 bis 27 dieses Bundesgesetzes weiterhin sinngemäß anzuwenden.“
Begründung:
Die
Gemeinnützigkeit ist eine wesentliche Säule des sozialen Wohnbaus.
In zunehmendem Ausmaß werden gemeinnützige Wohnungen jedoch für gewinnorientierte touristische Nutzung
zweckentfremdet und somit dem sozialen Wohnungsmarkt entzogen. Nunmehr
wird ausdrücklich festgehalten, dass gewerbsmäßige touristische
Kurzzeitvermietungen im Bereich der Wohnungsgemeinnützigkeit nicht erlaubt
sind.
Des Weiteren können durch diese Gesetzesänderungen bei Wohnungsvergaben
nun Opfer von Gewalt bevorzugt werden.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Bauten und Wohnen vorgeschlagen.