Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung, BGBl. I Nr. 111/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 wird folgender Satz angefügt:

„Bund, Länder und Gemeinden haben dafür Sorge zu tragen, dass öffentliches Eigentum an der Wasserversorgung erhalten bleibt.“

2. Dem bisherigen Text des § 8 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 4 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. 9. 2019 in Kraft.“