898/A(E) XXVI. GP

Eingebracht am 12.06.2019
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Umgehende Konstituierung der Alterssicherungskommission und Erstellen des "Langfristgutachtens"

Zwar hätte die Alterssicherungskommission (davor KOLAPS - Kommission zur langfristigen Pensionssicherung) seit knapp zwei Jahren konstituiert sein sollen, allerdings ist das bisher nicht geschehen. Seitens des BMASGK meinte man im August 2018, dass die Vorsitz-Suche noch laufe. Wenn die Suche abgeschlossen sei, werde die Kommission einberufen.

Laut § 2. (1) Alterssicherungskommissions-Gesetz hat die Alterssicherungskommission unter anderem folgende Aufgaben:

1.    Kurzfristgutachten: „Erstattung eines Gutachtens über die voraussichtliche Gebarung der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie über die Kostenentwicklung der Pensionen der Beamtenund Beamtinnen des Bundes, der Länder und der Gemeinden für die folgenden fünf Jahre, längstens bis zum 30. November eines jeden Jahres“

2.    Langfristgutachten: „Erstattung eines Berichtes über die langfristige Entwicklung und Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie der Pensionen der Beamten und Beamtinnen des Bundes, der Länder und der Gemeinden bis zum Jahr 2050, längstens bis zum 30. November eines jeden dritten Jahres, erstmals im Jahr 2017“

Vorschläge bei Pensionssystemanpassungen bei höherem Pensionsaufwand

Daran anschließend schreiben die Ziffern 3 bis 5 folgende Aufgaben vor. Sollte es im Zeitverlauf im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung zu Abweichungen der Annahmen im Langfristgutachten kommen (Lebenserwartung, Erwerbsbeteiligung, Produktivität), die einen finanziellen Mehrbedarf bewirken, hat die Alterssicherungskommission zudem den finanziellen Mehrbedarf zu ermitteln. Zudem sind Vorschläge zu erarbeiten, wie dem finanziellen Mehrbedarf entgegnet werden kann. Als Parameter werden dazu folgende genannt: „Beitragssatz“, „Kontoprozentsatz“, „Anfallsalter“, „Pensionsanpassung“ und „Bundesbeitrag. Bei Abweichungen im Beamt_innen-Bereich wird das Gesetz etwas weicher, hier „kann“ die Kommission Vorschläge vorlegen.

Vorlage eines Pensionsberichts hätte bereits 2017 erfolgen müssen

Aus aktueller Sicht ist § 2 (3) brisant. Die Bundesregierung hätte demnach dem Nationalrat erstmalig schon 2017 einen „Bericht über die langfristige Entwicklung der gesetzlichen Pensionsversicherung“ sowie einen „Bericht über die langfristige Entwicklung der Pensionen der Beamten und Beamtinnen des Bundes, der Länder und der Gemeinden“ vorlegen müssen. Die Berichte hätten auch von der Bundesregierung in Auftrag gegeben werden können, völlig unabhängig von der Alterssicherungskommission, da diese in der Regel die Berichte/Gutachten nicht verfasst. Die Alterssicherungskommission wird praktisch erst dann entscheidend, wenn es zu Abweichungen bei den Annahmen kommt (§ 2 (1) Ziffer 3-5) und Vorschläge zur Anpassung der oben genannten „Parameter“ erarbeitet und vorgeschlagen werden müssen. Dazu muss aber zunächst ein Langfristgutachten (entsprechend § 2 (1) Ziffer 2), als Grundlage für die Messung von Abweichungen, vorliegen.

Durch die abwartende Haltung bei der Bestellung der Alterssicherungskommission liegt der Verdacht nahe, dass auch durch diese Regierung die langfristigen Entwicklungen und finanziellen Belastungen des Pensionssystems unter den Teppich gekehrt werden sollen. Die Regierung hat kein offensichtliches Interesse an der langfristigen Sicherung des Pensionssystems und schielt nur bis zum nächsten Wahltermin. Diese Politik ist eine Gefahr für die soziale Sicherheit der jüngeren Generationen und für die soziale Absicherung aller zukünftigen Pensionist_innen.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG



Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz wird aufgefordert, das gesetzlich vorgeschriebene Gremium der Alterssicherungskommission schnellstmöglich zu besetzen, sowie das ausständige "Langfristgutachten" gem. § 2 Alterssicherungskommissions-Gesetz umgehend erstellen zu lassen und zu veröffentlichen."

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.