904/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Irmgard Griss,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 12.06.2019 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) sowie ein Bundesgesetz, mit dem das Rechnungshofgesetz (Rechnungshofgesetz 1948 - RHG) geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Artikel I |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBI. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 14/2019, wird wie folgt geändert: |
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1. In Art. 127 Abs. 5 wird die Wortfolge „innerhalb von 3 Monaten“ durch die Wortfolge „innerhalb von 6 Wochen“ ersetzt. |
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(5) Das Ergebnis seiner Überprüfung gibt der Rechnungshof der betreffenden Landesregierung bekannt. Diese hat hiezu Stellung zu nehmen und die auf Grund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten dem Rechnungshof mitzuteilen.
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(5) Das Ergebnis seiner Überprüfung gibt der
Rechnungshof der betreffenden Landesregierung bekannt. Diese hat hiezu
Stellung zu nehmen und die auf Grund des Prüfungsergebnisses getroffenen
Maßnahmen innerhalb von
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2. In Art. 127a Abs. 5 wird die Wortfolge „innerhalb von 3 Monaten“ durch die Wortfolge „innerhalb von 6 Wochen“ ersetzt. |
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(5) Der Rechnungshof gibt das Ergebnis seiner Überprüfung dem Bürgermeister bekannt. Der Bürgermeister hat hiezu Stellung zu nehmen und die auf Grund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten dem Rechnungshof mitzuteilen. Der Rechnungshof hat das Ergebnis seiner Gebarungsüberprüfung samt einer allenfalls abgegebenen Äußerung des Bürgermeisters der Landesregierung und der Bundesregierung mitzuteilen.
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(5) Der Rechnungshof gibt das Ergebnis seiner
Überprüfung dem Bürgermeister bekannt. Der Bürgermeister
hat hiezu Stellung zu nehmen und die auf Grund des Prüfungsergebnisses
getroffenen Maßnahmen innerhalb von
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Artikel II |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bundesgesetz über den Rechnungshof (Rechnungshofgesetz 1948 - RHG), BGBl. Nr. 144/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2015, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 5 wird die Wortfolge „innerhalb dreier Monate“ durch die Wortfolge „innerhalb von sechs Wochen“ ersetzt. |
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§ 5. Das Ergebnis seiner Überprüfung sowie allfällige aus diesem Anlasse sich ergebende Anträge hat der Rechnungshof den überprüften Stellen entweder unmittelbar oder im Wege der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörden bekanntzugeben. Die erwähnten Stellen haben zu den mitgeteilten Beanstandungen und Anträgen des Rechnungshofes längstens innerhalb dreier Monate unter Bekanntgabe der allenfalls getroffenen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Das Ergebnis seiner Überprüfung hat der Rechnungshof auch den in Betracht kommenden Bundesministerien mitzuteilen.
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§ 5. Das Ergebnis
seiner Überprüfung sowie allfällige aus diesem Anlasse sich
ergebende Anträge hat der Rechnungshof den überprüften Stellen
entweder unmittelbar oder im Wege der sachlich in Betracht kommenden
Oberbehörden bekanntzugeben. Die erwähnten Stellen haben zu den
mitgeteilten Beanstandungen und Anträgen des Rechnungshofes
längstens innerhalb
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2. In § 15 Abs. 8 wird die Wortfolge „innerhalb dreier Monate“ durch die Wortfolge „innerhalb von 6 Wochen“ ersetzt. |
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(8) Der Rechnungshof teilt das Ergebnis seiner Überprüfung der Landesregierung mit. Diese hat hiezu längstens innerhalb dreier Monate unter Bekanntgabe der allenfalls getroffenen Maßnahmen Stellung zu nehmen.
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(8) Der Rechnungshof teilt das Ergebnis seiner
Überprüfung der Landesregierung mit. Diese hat hiezu längstens
innerhalb
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3. In § 18 Abs. 7 wird die Wortfolge „innerhalb dreier Monate“ durch die Wortfolge „innerhalb von 6 Wochen“ ersetzt. |
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(7) Der Rechnungshof gibt das Ergebnis seiner Überprüfung dem Bürgermeister bekannt. Der Bürgermeister hat hiezu längstens innerhalb dreier Monate unter Bekanntgabe der allenfalls getroffenen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Der Rechnungshof hat das Ergebnis seiner Gebarungsüberprüfung samt einer allfälligen Äußerung des Bürgermeisters und einer allfälligen Gegenäußerung des Rechnungshofes der Landesregierung und der Bundesregierung mitzuteilen.
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(7) Der Rechnungshof gibt das Ergebnis seiner
Überprüfung dem Bürgermeister bekannt. Der Bürgermeister
hat hiezu längstens innerhalb
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