905/A XXVI. GP

Eingebracht am 12.06.2019
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten August Wöginger, Werner Neubauer BA
Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb entfällt der Ausdruck „und sublit. cc nicht anzuwenden ist“.

2. § 293 Abs. 1 lit. a sublit. cc wird aufgehoben.

3. Nach § 299 wird folgender § 299a samt Überschrift eingefügt:

Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus

§ 299a. (1) Langzeitversicherten Personen gebührt zur Ausgleichszulage nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder zur Pension ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie

           1. bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und

           2. ihr Gesamteinkommen (Abs. 8) 1 080 € nicht übersteigt.

(2) Die Höhe des Bonus nach Abs. 1 ergibt sich aus der Differenz von 1 080 € und dem Gesamteinkommen und ist mit 146,94 € begrenzt.

(3) Langzeitversicherten Personen gebührt zur Ausgleichszulage nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder zur Pension ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie

           1. bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und

           2. ihr Gesamteinkommen (Abs. 8) 1 315 € nicht übersteigt.

(4) Die Höhe des Bonus nach Abs. 3 ergibt sich aus der Differenz von 1 315 € und dem Gesamteinkommen und ist mit  381,94 € begrenzt.

(5) Langzeitversicherten Personen, die mit dem Ehegatten bzw. der Ehegattin oder dem eingetragenen Partner bzw. der eingetragenen Partnerin im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt zur Ausgleichszulage nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa oder zur Pension ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie

           1. bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und

           2. ihr Gesamteinkommen (Abs. 8) samt dem Nettoeinkommen des/der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten/Ehegattin oder eingetragenen Partners/Partnerin und der nach § 294 Abs. 4 zu berücksichtigenden Beträge  1 782 € nicht übersteigt.

(6) Die Höhe des Bonus nach Abs. 5 ergibt sich aus der Differenz von 1 782 € und dem Gesamteinkommen samt dem Nettoeinkommen des Ehegatten/der Ehegattin bzw. des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin und der zu berücksichtigenden Beträge nach Abs. 5 Z 2 und ist mit  383,03 € begrenzt. Haben beide Eheleute (eingetragenen Partner bzw. Partnerinnen) einen Anspruch auf den Bonus nach Abs. 5, so gebührt er zu jener Pension, die früher entstanden ist.

(7) Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 Z 1, Abs. 3 Z1 und Abs. 5 Z 1 gelten auch

           1. bis zu zwölf Versicherungsmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (§§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. d und e oder 227 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes oder §§ 3 Abs. 3 Z 1 und 2 oder 116 Abs. 1 Z 3 GSVG oder §§ 4a Abs. 1 Z 1 und 2 oder 107 Abs. 1 Z 3 BSVG),

           2. bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g, 227a oder 228a dieses Bundesgesetzes oder §§ 3 Abs. 3 Z 4, 116a oder 116b GSVG oder §§ 4a Abs. 1 Z 4, 107a oder 107b BSVG),

wenn sie sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.

(8) Das Gesamteinkommen nach Abs. 1 Z 2, Abs. 3 Z 2 und Abs. 5 Z 2 besteht aus

           1. der Pension samt einer allfälligen Ausgleichszulage,

           2. dem Nettoeinkommen aus sonstigen Einkünften der pensionsberechtigten Person nach § 292 Abs. 3 bis 13 und

           3. den auf Grund von Unterhaltsansprüchen der pensionsberechtigten Person nach § 294 Abs. 1 bis 3 zu berücksichtigenden Beträgen.

(9) An die Stelle der in den Abs. 1 bis 6 genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2021, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

(10) Auf den Bonus nach den Abs. 1 bis 6 sind die Bestimmungen über die Ausgleichszulage nach den §§ 293 Abs. 3, 295, 296 Abs. 2 bis 7, 297 und 298 sinngemäß anzuwenden. Der Bonus hat die Rechtswirkungen der Ausgleichszulage. Ist Artikel 6 der Verordnung (EG) 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anzuwenden, gebührt der Bonus anteilig im Sinne des Artikel 52 Abs. 1 lit b der Verordnung. “

4. Nach § 724 wird folgender § 725 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019

§ 725. (1) Die §§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb und 299a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(2) § 293 Abs. 1 lit. a sublit. cc tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im § 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb entfällt der Ausdruck „und sublit. cc nicht anzuwenden ist“.

2. § 150 Abs. 1 lit. a sublit. cc wird aufgehoben.

3. Nach § 156 wird folgender § 156a samt Überschrift eingefügt:

Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus

§ 156a. (1) Langzeitversicherten Personen gebührt zur Ausgleichszulage nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder zur Pension ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie

           1. bis zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und

           2. ihr Gesamteinkommen (Abs. 8) 1 080 € nicht übersteigt.

(2) Die Höhe des Bonus nach Abs. 1 ergibt sich aus der Differenz von 1 080 € und dem Gesamteinkommen und ist mit  146,94 € begrenzt.

(3) Langzeitversicherten Personen gebührt zur Ausgleichszulage nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder zur Pension ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie

           1. bis zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und

           2. ihr Gesamteinkommen (Abs. 8) 1 315 € nicht übersteigt.

(4) Die Höhe des Bonus nach Abs. 3 ergibt sich aus der Differenz von  1 315 € und dem Gesamteinkommen und ist mit  381,94 € begrenzt.

(5) Langzeitversicherten Personen, die mit dem Ehegatten bzw. der Ehegattin oder dem eingetragenen Partner bzw. der eingetragenen Partnerin im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt zur Ausgleichszulage nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa oder zur Pension ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie

           1. bis zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und

           2. ihr Gesamteinkommen (Abs. 8) samt dem Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) oder eingetragenen Partners (Partnerin) und der nach § 294 Abs. 4 zu berücksichtigenden Beträge 1 782 € nicht übersteigt.

(6) Die Höhe des Bonus nach Abs. 5 ergibt sich aus der Differenz von  1 782 € und dem Gesamteinkommen samt dem Nettoeinkommen des (der) Ehegatten (Ehegattin) bzw. eingetragenen Partners (Partnerin) und der zu berücksichtigenden Beträge nach Abs. 5 Z 2 und ist mit  383,03€ begrenzt. Haben beide Eheleute (eingetragenen Partner bzw. Partnerinnen) einen Anspruch auf den Bonus nach Abs. 5, so gebührt er zu jener Pension, die früher entstanden ist.

(7) Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 Z 1, Abs. 3 Z1 und Abs. 5 Z 1 gelten auch

           1. bis zu zwölf Versicherungsmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (§§ 3 Abs. 3 Z 1 und 2 oder 116 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes oder §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. d und e oder 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder §§ 4a Abs. 1 Z 1 und 2 oder 107 Abs. 1 Z 3 BSVG),

           2. bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 3 Abs. 3 Z 4, 116a oder 116b dieses Bundesgesetzes oder §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g, 227a oder 228a ASVG oder §§ 4a Abs. 1 Z 4, 107a oder 107b BSVG),

wenn sie sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.

(8) Das Gesamteinkommen nach Abs. 1 Z 2, Abs. 3 Z 2 und Abs. 5 Z 2 besteht aus

           1. der Pension samt einer allfälligen Ausgleichszulage,

           2. dem aus sonstigen Einkünften der pensionsberechtigten Person erwachsenden Nettoeinkommen nach § 149 Abs. 3 bis 12 und

           3. den auf Grund von Unterhaltsansprüchen der pensionsberechtigten Person nach § 151 Abs. 1 bis 3 zu berücksichtigenden Beträgen.

(9) An die Stelle der in den Abs. 1 bis 6 genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2021, die unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachten Beträge.

(10) Auf den Bonus nach den Abs. 1 bis 6 sind die Bestimmungen über die Ausgleichszulage nach den §§ 150 Abs. 3, 152, 153 Abs. 2 bis 7, 154 und 155 sinngemäß anzuwenden. Der Bonus hat die Rechtswirkungen der Ausgleichszulage. Ist Artikel 6 der Verordnung (EG) 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anzuwenden, gebührt der Bonus anteilig im Sinne des Artikel 52 Abs. 1 lit b der Verordnung.

4. Nach § 374 wird folgender § 375 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019

§ 375. (1) Die §§ 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb und 156a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(2) § 150 Abs. 1 lit. a sublit. cc tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb entfällt der Ausdruck „und sublit. cc nicht anzuwenden ist“.

2. § 141 Abs. 1 lit. a sublit. cc wird aufgehoben.

3. Nach § 147 wird folgender § 147a samt Überschrift eingefügt:

Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus

§ 147a. (1) Langzeitversicherten Personen gebührt zur Ausgleichszulage nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder zur Pension ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie

           1. bis zum Stichtag (§ 104 Abs. 2) mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und

           2. ihr Gesamteinkommen (Abs. 8) 1 080 € nicht übersteigt.

(2) Die Höhe des Bonus nach Abs. 1 ergibt sich aus der Differenz von 1 080 € und dem Gesamteinkommen und ist mit  146,94 € begrenzt.

(3) Langzeitversicherten Personen gebührt zur Ausgleichszulage nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder zur Pension ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie

           1. bis zum Stichtag (§ 104 Abs. 2) mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und

           2. ihr Gesamteinkommen (Abs. 8)  1 315 € nicht übersteigt.

(4) Die Höhe des Bonus nach Abs. 3 ergibt sich aus der Differenz von  1 315 € und dem Gesamteinkommen und ist mit  381,94 € begrenzt.

(5) Langzeitversicherten Personen, die mit dem Ehegatten bzw. der Ehegattin oder dem eingetragenen Partner bzw. der eingetragenen Partnerin im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt zur Ausgleichszulage nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa oder zur Pension ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie

           1. bis zum Stichtag (§ 104 Abs. 2) mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und

           2. ihr Gesamteinkommen (Abs. 8) samt dem Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) oder eingetragenen Partners (Partnerin) und der nach § 294 Abs. 4 zu berücksichtigenden Beträge 1 782 € nicht übersteigt.

(6) Die Höhe des Bonus nach Abs. 5 ergibt sich aus der Differenz von 1 782 € und dem Gesamteinkommen samt dem Nettoeinkommen des (der) Ehegatten (Ehegattin) bzw. eingetragenen Partners (Partnerin) und der zu berücksichtigenden Beträge nach Abs. 5 Z 2 und ist mit  383,03 € begrenzt. Haben beide Eheleute (eingetragenen Partner bzw. Partnerinnen) einen Anspruch auf den Bonus nach Abs. 5, so gebührt er zu jener Pension, die früher entstanden ist.

(7) Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 Z 1, Abs. 3 Z1 und Abs. 5 Z 1 gelten auch

           1. bis zu zwölf Versicherungsmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (§§ 4a Abs. 1 Z 1 und 2 oder 107 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes oder §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. d und e oder 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder §§ 3 Abs. 3 Z 1 und 2 oder 116 Abs. 1 Z 3 BSVG),

           2. bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 4a Abs. 1 Z 4, 107a oder 107b dieses Bundesgesetzes oder §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g, 227a oder 228a ASVG oder §§ 3 Abs. 3 Z 4, 116a oder 116b GSVG),

wenn sie sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.

(8) Das Gesamteinkommen nach Abs. 1 Z 2, Abs. 3 Z 2 und Abs. 5 Z 2 besteht aus

           1. der Pension samt einer allfälligen Ausgleichszulage,

           2. dem aus sonstigen Einkünften der pensionsberechtigten Person erwachsenden Nettoeinkommen nach § 140 Abs. 3 bis 12 und

           3. den auf Grund von Unterhaltsansprüchen der pensionsberechtigten Person nach § 142 Abs. 1 bis 3 zu berücksichtigenden Beträgen.

(9) An die Stelle der in den Abs. 1 bis 6 genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2021, die unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachten Beträge.

(10) Auf den Bonus nach den Abs. 1 bis 6 sind die Bestimmungen über die Ausgleichszulage nach den §§ 141 Abs. 3, 143, 144 Abs. 2 bis 7, 145 und 146 sinngemäß anzuwenden. Der Bonus hat die Rechtswirkungen der Ausgleichszulage. Ist Artikel 6 der Verordnung (EG) 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anzuwenden, gebührt der Bonus anteilig im Sinne des Artikel 52 Abs. 1 lit b der Verordnung.

4. Nach § 367 wird folgender § 368 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019

§ 368. (1) Die §§ 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb und 147a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(2) § 141 Abs. 1 lit. a sublit. cc tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales


 

Erläuterungen

Mit dem vorliegenden Entwurf soll der  im Regierungsprogramm der XXVI. GP in Aussicht gestellte besondere Ausgleichszulagen- bzw. Pensionsbonus für langzeitversicherte Personen umgesetzt werden.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Sozialversicherungswesen“).

Mit der vorgeschlagenen Einführung eines Bonus zur Ausgleichszulage bzw. zu kleinen Pensionen soll entsprechend dem Regierungsprogramm (vgl. Seite 110: „Rechtliche Absicherung der Ausgleichszulage“) zum einen der mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2016, BGBl I Nr. 29/2017, geschaffene besondere Ausgleichszulagenrichtsatz bei Vorliegen von 360 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit durch einen Bonus zur Ausgleichszulage bzw. zu kleinen Pensionen ersetzt werden und zum anderen – als weitere Verbesserung für Personen mit langen Versicherungszeiten und kleinen Pensionen – ein höherer Bonus (auch an Ehepaare bzw. eingetragene Partner/innen) gewährt werden, wenn mindestens 480 solcher Beitragsmonate vorliegen.

Dabei werden auch bis zu zwölf Versicherungsmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (Ersatzzeiten nach den §§ 227Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG und Parallelrecht oder Teilpflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d und e ASVG und Parallelrecht) sowie bis zu 60 Versicherungsmonate der Kindererziehung (Ersatzzeiten nach den §§ 227a und 288a ASVG und Parallelrecht oder Teilpflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG und Parallelrecht) als Beitragsmonate der Erwerbstätigkeit berücksichtigt.

Grundsätzlich soll sich durch den vorgeschlagenen Bonus zugunsten von Versicherten mit langer Versicherungsdauer am bisherigen Ausgleichszulagenrecht nichts ändern; Personen, die die Voraussetzungen für die Ausgleichszulage erfüllen, erhalten diese - abgesehen von der besonderen Ausgleichszulage nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. cc ASVG (und dem Parallelrecht), an deren Stelle der Bonus tritt - weiterhin.

In jenen Fällen, in denen mindestens 360 bzw. mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit vorliegen, wird eine zusätzliche Leistung geschaffen, nämlich ein Bonus für langzeitversicherte Personen, der entweder zusätzlich zur Ausgleichszulage oder zu einer kleinen Pension gebührt. Letzteres dann, wenn die Pension den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz überschreitet, nicht jedoch die neue Betragsgrenze für den Bonus. Diese neuen Grenzen belaufen sich auf

-  1 080 € für Einzelpersonen bei Vorliegen von 30 Beitragsjahren der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit am Stichtag,

-  1 315 € für Einzelpersonen bei Vorliegen von mindestens 40 Beitragsjahren der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit am Stichtag und

-  1 782 € für Ehepaare und eingetragene Partner/innen, ebenfalls bei Vorliegen von mindestens 40 Beitragsjahren der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit am Stichtag bei einem Ehegatten/einer Ehegattin oder einem eingetragenen Partner/einer eingetragenen Partnerin.

Der Bonus gebührt in der Höhe der Differenz zwischen diesen neuen Betragsgrenzen und dem Gesamteinkommen der langzeitversicherten Person. Dieses ergibt sich aus der Pension und einer allfälligen Ausgleichszulage nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrages und einer etwaigen Einkommensteuer, dem sonstigen Nettoeinkommen sowie den auf Grund unterhaltsrechtlicher Ansprüche zu berücksichtigenden Beträgen der pensionsberechtigten Person. Dabei sind die einschlägigen Bestimmungen des Ausgleichszulagenrechtes anzuwenden. Bei Ehepaaren bzw. eingetragenen Partnerschaften sind auch das Nettoeinkommen und allfällige Unterhaltsansprüche des Ehegatten bzw. der Ehegattin (des eingetragenen Partners bzw. der eingetragenen Partnerin) zu berücksichtigen.

Daraus ergibt sich, dass im Fall des Anspruches auf Ausgleichszulage nach dem „Einzelrichtsatz“ ein Bonus von  146,94 € bei Vorliegen von mindestens 360 Beitragsmonaten der beschriebenen Art gebührt; bei Vorliegen von mindestens 480 Beitragsmonaten der beschriebenen Art gebührt ein Bonus von  381,94 €.

Liegt das Gesamteinkommen, also die Pension und sonstige nach dem Ausgleichszulagenrecht anrechenbare Einkünfte, über dem Ausgleichszulagenrichtsatz, aber unter den erwähnten Grenzbeträgen, so gebührt der Bonus in der Höhe der Differenz zwischen diesen Grenzbeträgen und dem Gesamteinkommen.

Um zu verhindern, dass bei der Berechnung der Differenz von Grenzbetrag und Gesamteinkommen ohne Ausgleichszulage ein höherer Bonus lukriert werden kann als bei Vorliegen einer Ausgleichszulage, wird der bei Vorliegen einer Ausgleichszulage gebührende Bonus als Maximalbetrag festgelegt.

Für Ehepaare und eingetragene Partnerschaften gilt dies entsprechend: Bei Anspruch auf Ausgleichszulage und Vorliegen von 480 Beitragsmonaten der beschriebenen Art bei der langzeitversicherten Person gebührt ein Bonus von  383,03 €; liegt die Summe aus dem Gesamteinkommen der pensionsberechtigten Person und dem Nettoeinkommen des Ehegatten bzw. der Ehegattin oder des eingetragenen Partners bzw. der eingetragenen Partnerin (samt anrechenbaren Unterhalts-Beträgen) über dem „Ehegatten-Richtsatz“, aber unter dem Grenzbetrag von 1 782 €, so gebührt bei Vorliegen der erwähnten 480 Beitragsmonate bei der pensionsberechtigten Person die Differenz zwischen dem Grenzbetrag von  1 782 € und der Summe der Pensionen, höchstens jedoch  383,03 €. Haben beide Eheleute (eingetragenen Partner bzw. Partnerinnen) Anspruch auf diesen Bonus, so gebührt er zu jener Pension, die früher entstanden ist.

Für die Feststellung des Anspruches auf den Bonus sind die Bestimmungen über die Ausgleichszulage sinngemäß anzuwenden. Der Bonus hat auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung die Rechtswirkungen der Ausgleichszulage. Dies gilt insbesondere für Begünstigungen für die Ausgleichszulagenbezieher/innen wie etwa die Befreiung von der Rezeptgebühr.

Die erwähnten Grenzbeträge für die Berechnung des Bonus sowie die gesetzlich festgelegten Bonus-Höchstbeträge unterliegen der Anpassung wie die Ausgleichzulagenrichtsätze. Da § 299a ASVG (samt Parallelrecht) mit 1. Jänner 2020 in Kraft gesetzt werden soll, erfolgt die erstmalige Anpassung der in dieser Bestimmung genannten Beträge zum 1. Jänner 2021, und zwar mit dem Anpassungsfaktor für das Jahr 2021.

Da der vorgeschlagene Ausgleichszulagen- bzw. Pensionsbonus an das Vorliegen einer langen Versicherungsdauer anknüpft, nicht jedoch von der Höhe der geleisteten Beiträge abgeleitet wird, ist davon auszugehen, dass dieser aus allgemeinen Mitteln finanzierte Bonus ebenso wenig dem Leistungsexport unterliegt wie die Ausgleichszulage. Der Bonus zur Ausgleichszulage bzw. zur Pension ist keine Versicherungsleistung, sondern hat (wie die Ausgleichszulage) Fürsorgecharakter zur Sicherung eines Mindesteinkommens; der Bonus wird nicht nach dem Versicherungsprinzip errechnet (kein Zusammenhang mit der Höhe der geleisteten Beiträge), sondern stellt lediglich eine Honorierung der langen Zugehörigkeit zum Sozialversicherungssystem dar.

Durch die Trennung in Ausgleichszulage und Bonus für langzeitversicherte Personen ist auch für den Fall, dass der Bonus als beitragsabhängige Geldleistung im Sinne der Verordnung (EG) 2004/883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1, eingestuft wird, die innerhalb der EU (einschließlich EWR und Schweiz) der Exportverpflichtung des Art. 7 dieser Verordnung unterliegt, sichergestellt, dass bei einem Wohnort außerhalb Österreichs nur dieser Bonus zu gewähren ist. Die Ausgleichszulage als solche ist jedenfalls nur bei rechtmäßigem gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich zu gewähren.

Sofern die betreffende Person alle 360 bzw. 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit in Österreich zurückgelegt hat, ist der volle Betrag des Bonus zu gewähren (Art. 52 Abs. 1 lit. a der Verordnung); ist jedoch zur Erfüllung dieser Voraussetzung eine Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Art. 6 der Verordnung erforderlich (wobei nicht alle, sondern nur die entsprechenden ausländischen Versicherungszeiten auf Grund einer Erwerbstätigkeit bzw. Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen sind), dann ist dieser Zuschuss nur „proratisiert“ (= entsprechend dem Verhältnis der österreichischen Zeiten zu den in allen Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten) zu gewähren (Art. 52 Abs. 1 lit. b der Verordnung). Wenn daher zum Beispiel eine Person 120 österreichische Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit und 240 solcher Monate in einem anderen EU-Mitgliedstaat zurückgelegt hat, ihre österreichische Pension 100 € und die ausländische Pension 200 € beträgt, so würden bei Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat die  146,94 € (Bonus bei Anwendung des „Einzelrichtsatzes“) nicht zur Gänze, sondern nur zu einem Drittel, das sind  48,98 €, jeweils abzüglich des KV-Anteils, gebühren.

Die von Österreich mit Staaten außerhalb der EU (samt EWR und Schweiz) geschlossenen bilateralen Abkommen bewirken keine Exportverpflichtung hinsichtlich des Bonus, da alle Abkommen jegliche Exportverpflichtung im Ausgleichszulagenbereich ausschließen.

 

In finanzieller Hinsicht belasten die Mehraufwendungen der Pensionsversicherung im Zusammenhang mit der Schaffung eines Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus für Langzeitversicherte in gleicher Höhe den Bund über die UG22. 

Für den Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus sind nur Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, maximal 60 nicht-deckende Kindererziehungsmonate sowie maximal zwölf Monate eines Präsenz- oder Zivildienstes zu berücksichtigen. Voraussetzung für die Gewährung des Bonus ist neben der erforderlichen Mindestzahl von Monaten, dass die Pension und sonstige Netto-Einkünfte einen bestimmten Betrag nicht überschreiten. 

Insgesamt profitieren mehr als 45.000 Personen von dieser Maßnahme, wobei ein Teil der Personen, die vom Pensionsbonus profitieren, bereits eine Ausgleichszulage erhalten. Die Kosten für den Pensionsbonus werden bei Berücksichtigung aller Personengruppen mit rund 60 Mio. Euro p.a. geschätzt. 

Diese Maßnahme ist ein wichtiger Beitrag zur Bekämpfung von Altersarmut, es ist daher von einer Steigerung der Kaufkraft und in weiterer Folge des Konsums auszugehen.