906/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Dr. Klaus Uwe Feichtinger,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 12.06.2019 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2019, wird wie folgt geändert: |
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1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 13i folgende Einträge zu den §§ 13j bis 13m eingefügt: |
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2. Dem § 2 wird folgender Abs. 10 angefügt: |
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„(10) Im Hinblick auf das in den §§ 13j ff festgelegte Verbot des Inverkehrsetzens von Kunststofftragetaschen ist oder sind |
(10) Im Hinblick auf das in den §§ 13j ff festgelegte Verbot des Inverkehrsetzens von Kunststofftragetaschen ist oder sind |
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1. „Kunststofftragetaschen“ Tragetaschen mit oder ohne Tragegriff aus Kunststoff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte oder bei Übergabe der Waren oder Produkte angeboten werden; |
1. „Kunststofftragetaschen“ Tragetaschen mit oder ohne Tragegriff aus Kunststoff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte oder bei Übergabe der Waren oder Produkte angeboten werden; |
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2. „Kunststoff“ ein Polymer im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94, der Richtlinie 76/769/EWG sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG, ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/1000, ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2017 S. 14, dem unter Umständen Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und das als Hauptstrukturbestandteil von Tragetaschen oder sonstigen Kunststoffprodukten dienen kann; ausgenommen sind natürliche Polymere, die nicht chemisch modifiziert wurden; |
2. „Kunststoff“ ein Polymer im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94, der Richtlinie 76/769/EWG sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG, ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/1000, ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2017 S. 14, dem unter Umständen Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und das als Hauptstrukturbestandteil von Tragetaschen oder sonstigen Kunststoffprodukten dienen kann; ausgenommen sind natürliche Polymere, die nicht chemisch modifiziert wurden; |
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3. „sehr leichte Kunststofftragetaschen“ Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 0,015 mm; |
3. „sehr leichte Kunststofftragetaschen“ Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 0,015 mm; |
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4. „leichte Kunststofftragetaschen“ Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 0,05 mm; |
4. „leichte Kunststofftragetaschen“ Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 0,05 mm; |
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5. „Inverkehrsetzen“, die erwerbsmäßige Übergabe an eine andere Rechtsperson, einschließlich des Fernabsatzes, in Österreich; |
5. „Inverkehrsetzen“, die erwerbsmäßige Übergabe an eine andere Rechtsperson, einschließlich des Fernabsatzes, in Österreich; |
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6. „Eigenkompostierung“, die Benützung und Betreuung einer Einrichtung, die zur Umwandlung von biogenen Abfällen, die auf der betreffenden Liegenschaft oder einer unmittelbar angrenzenden Liegenschaft angefallen sind, in humusähnliche Stoffe (Kompost) dient.“ |
6. „Eigenkompostierung“, die Benützung und Betreuung einer Einrichtung, die zur Umwandlung von biogenen Abfällen, die auf der betreffenden Liegenschaft oder einer unmittelbar angrenzenden Liegenschaft angefallen sind, in humusähnliche Stoffe (Kompost) dient. |
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3. Nach § 13i werden folgende §§ 13j bis 13m samt Überschriften eingefügt: |
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„Verbot des Inverkehrsetzens von Kunststofftragetaschen |
Verbot des Inverkehrsetzens von Kunststofftragetaschen |
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§ 13j. Unbeschadet der Vorgaben der Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184/2014 ist das Inverkehrsetzen von Kunststofftragetaschen ab dem 1. Jänner 2020 verboten. |
§ 13j. Unbeschadet der Vorgaben der Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184/2014 ist das Inverkehrsetzen von Kunststofftragetaschen ab dem 1. Jänner 2020 verboten. |
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Ausnahmen vom Inverkehrsetzungsverbot von Kunststofftragetaschen |
Ausnahmen vom Inverkehrsetzungsverbot von Kunststofftragetaschen |
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§ 13k. Ausgenommen vom Verbot des Inverkehrsetzens gemäß § 13j sind |
§ 13k. Ausgenommen vom Verbot des Inverkehrsetzens gemäß § 13j sind |
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1. sehr leichte Kunststofftragetaschen im Frischebereich des Lebensmittelhandels, wenn sie auf Basis von Pflanzen aus gentechnikfreiem Anbau stammen, dem Stand der Technik für Eigenkompostierung sowie der EU-NORM EN 13432 entsprechen, |
1. sehr leichte Kunststofftragetaschen im Frischebereich des Lebensmittelhandels, wenn sie auf Basis von Pflanzen aus gentechnikfreiem Anbau stammen, dem Stand der Technik für Eigenkompostierung sowie der EU-NORM EN 13432 entsprechen, |
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2. wiederverwendbare Taschen, die folgende Kriterien erfüllen: |
2. wiederverwendbare Taschen, die folgende Kriterien erfüllen: |
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a) Bestehend aus Kunststoffgewebe oder Materialien von vergleichbarer Stabilität, die einen Kunststoffanteil aufweisen, |
a) Bestehend aus Kunststoffgewebe oder Materialien von vergleichbarer Stabilität, die einen Kunststoffanteil aufweisen, |
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b) mit vernähten Verbindungen oder Verbindungen mit vergleichbarer Stabilität und |
b) mit vernähten Verbindungen oder Verbindungen mit vergleichbarer Stabilität und |
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c) mit vernähten Tragegriffen oder Tragegriffen mit vergleichbarer Stabilität. |
c) mit vernähten Tragegriffen oder Tragegriffen mit vergleichbarer Stabilität. |
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Übergangsbestimmungen für Kunststofftragetaschen |
Übergangsbestimmungen für Kunststofftragetaschen |
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§ 13l. Letztvertreiber können Kunststofftragetaschen, die nachweislich vor dem 1. 9. 2019 erworben wurden, bis zum Ablauf des 1. September 2020 an Letztverbraucher abgeben. |
§ 13l. Letztvertreiber können Kunststofftragetaschen, die nachweislich vor dem 1. 9. 2019 erworben wurden, bis zum Ablauf des 1. September 2020 an Letztverbraucher abgeben. |
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Meldungen von Kunststofftragetaschen |
Meldungen von Kunststofftragetaschen |
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§ 13m. (1) Hersteller und Importeure von Kunststofftragetaschen (§ 13g Abs. 1 Z 1) haben zumindest einmal jährlich, spätestens bis zum 15. März, die Anzahl der von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzten Tragetaschen gegliedert nach |
§ 13m. (1) Hersteller und Importeure von Kunststofftragetaschen (§ 13g Abs. 1 Z 1) haben zumindest einmal jährlich, spätestens bis zum 15. März, die Anzahl der von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzten Tragetaschen gegliedert nach |
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1. sehr leichten Kunststofftragetaschen gemäß § 2 Abs. 10 Z 3 und |
1. sehr leichten Kunststofftragetaschen gemäß § 2 Abs. 10 Z 3 und |
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2. leichten Kunststofftragetaschen gemäß § 2 Abs. 10 Z 4 mit einer Wandstärke ab 0,015 mm |
2. leichten Kunststofftragetaschen gemäß § 2 Abs. 10 Z 4 mit einer Wandstärke ab 0,015 mm |
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3. sehr leichten Kunststofftragetaschen gemäß § 13 k Z 1 |
3. sehr leichten Kunststofftragetaschen gemäß § 13 k Z 1 |
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4. Tragetaschen aus Papier |
4. Tragetaschen aus Papier |
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5. wiederverwertbare Tragetaschen gemäß § 13k Z 2 dem entpflichtenden Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen zu melden. |
5. wiederverwertbare Tragetaschen gemäß § 13k Z 2 dem entpflichtenden Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen zu melden. |
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(2) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben die gemäß Abs. 1 gemeldeten Daten gegliedert nach sehr leichten Kunststofftragetaschen und leichten Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke ab 0,015 mm jeweils zusammenzufassen und dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus im Tätigkeitsbericht gemäß § 9 Abs. 6 Z 4 Verpackungsverordnung 2014 mitzuteilen.“ |
(2) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben die gemäß Abs. 1 gemeldeten Daten gegliedert nach sehr leichten Kunststofftragetaschen und leichten Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke ab 0,015 mm jeweils zusammenzufassen und dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus im Tätigkeitsbericht gemäß § 9 Abs. 6 Z 4 Verpackungsverordnung 2014 mitzuteilen. |
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4. § 14 Abs. 6 lautet: |
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(6) Für Verpackungen wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung festzulegen:
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„(6) Zur Reduktion von Plastikverpackungen sind folgende Vorgaben maßgeblich: |
(6) |
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1. ein zu erreichendes Abfallvermeidungsziel;
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1. Die in Verkehr gesetzte Menge von Plastikverpackungen, die vor allem zur einmaligen Verpackung von Produkten entwickelt wurden, ist bis 2025 um 25% gegenüber der 2016 in Verkehr gesetzten Menge zu reduzieren. |
1. |
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2. eine angemessene Frist zur Zielerreichung oder Fristen im Rahmen eines Stufenplans;
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2. Zu diesem Zweck wird der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister/ der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit Verordnung festzulegen: |
2. |
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a) Fristen im Rahmen eines Stufenplans; |
a) Fristen im Rahmen eines Stufenplans; |
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b) das Verfahren zur Feststellung der Zielerreichung; |
b) das Verfahren zur Feststellung der Zielerreichung; |
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c) regelmäßige Informationspflichten des/der Bundesministers/Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über das Ausmaß oder die Abschätzung der Zielerreichung gegenüber dem Nationalrat; |
c) regelmäßige Informationspflichten des/der Bundesministers/Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über das Ausmaß oder die Abschätzung der Zielerreichung gegenüber dem Nationalrat; |
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d) die Art der Maßnahmen gemäß Abs. 2, die festgelegt werden, wenn das Ziel im Rahmen eines Stufenplans nicht erreicht wird. |
d) die Art der Maßnahmen gemäß Abs. 2, die festgelegt werden, wenn das Ziel im Rahmen eines Stufenplans nicht erreicht wird. |
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3. das Verfahren zur Feststellung der Zielerreichung;
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3. Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat bis zum 31.03.2021 und danach jährlich einen Evaluierungsbericht über die Erreichung des Ziels gemäß § 14 Abs. 6 dem Nationalrat zu übermitteln. Darin ist zu bewerten, ob sich Österreich auf dem Pfad zur Erreichung des Ziels gemäß § 14 Abs. 6 befindet, Ursachen für allfällige Abweichungen zu identifizieren und zu begründen sowie, im Falle einer voraussichtlichen Zielverfehlung, zusätzliche Maßnahmen vorzuschlagen, die geeignet sind, das Ziel gemäß § 14 Abs. 6 zu erreichen.“ |
3.
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4. regelmäßige Informationspflichten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Ausmaß oder die Abschätzung der Zielerreichung;
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5. die Art der Maßnahmen gemäß Abs. 2, die festgelegt werden, wenn das Ziel im Rahmen eines Stufenplans nicht erreicht wird. |
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5. Im § 79 Abs. 2 wird nach der Z 2b folgende Z 2c eingefügt: |
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(2) Wer 1. … |
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(2) Wer 1. … |
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„2c. entgegen § 13j Kunststofftragetaschen in Verkehr setzt,“ |
2c. entgegen § 13j Kunststofftragetaschen in Verkehr setzt,
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6. Im § 79 Abs. 3 Z 1 wird nach dem Zitat „§ 13g Abs. 3 oder 4,“ das Zitat „§ 13m Abs. 1 und Abs. 2,“ eingefügt. |
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(3) Wer |
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(3) Wer |
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1. entgegen § 5 Abs. 4, 5 oder 7, § 7 Abs. 1 oder 7, § 13, § 13a Abs. 1b, 3, 4 oder 4a, § 13g Abs. 3 oder 4, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 2 Z 5, § 17 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 3, 4 oder 5, § 20, § 21, § 22 Abs. 6, § 22a, § 22b, § 22c, § 24a Abs. 2 Z 3 oder 5, § 29 Abs. 8 und 9, § 29b Abs. 3, § 29d Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 2 Z 2, § 32 Abs. 4, § 35 Abs. 3, § 40 Abs. 3a, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 2a, § 51 Abs. 2a, § 60 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 61 Abs. 2 oder 3, § 64 oder § 77 Abs. 5 oder 6, § 78 Abs. 7 oder 12 oder entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5, § 13a Abs. 1a, § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 9, § 14 Abs. 2b, § 23 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 oder 3, § 36 Z 4, § 65 Abs. 1 Z 4 oder § 71a Abs. 6 oder entgegen der EG‑PRTR‑V den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Nachweis-, Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungs-, Mitwirkungs-, Mitteilungs- oder Berichtigungspflichten oder Veröffentlichungspflichten nicht nachkommt,
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1. entgegen § 5 Abs. 4, 5 oder 7, § 7 Abs. 1 oder 7, § 13, § 13a Abs. 1b, 3, 4 oder 4a, § 13g Abs. 3 oder 4, § 13m Abs. 1 und Abs. 2, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 2 Z 5, § 17 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 3, 4 oder 5, § 20, § 21, § 22 Abs. 6, § 22a, § 22b, § 22c, § 24a Abs. 2 Z 3 oder 5, § 29 Abs. 8 und 9, § 29b Abs. 3, § 29d Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 2 Z 2, § 32 Abs. 4, § 35 Abs. 3, § 40 Abs. 3a, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 2a, § 51 Abs. 2a, § 60 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 61 Abs. 2 oder 3, § 64 oder § 77 Abs. 5 oder 6, § 78 Abs. 7 oder 12 oder entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5, § 13a Abs. 1a, § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 9, § 14 Abs. 2b, § 23 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 oder 3, § 36 Z 4, § 65 Abs. 1 Z 4 oder § 71a Abs. 6 oder entgegen der EG‑PRTR‑V den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Nachweis-, Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungs-, Mitwirkungs-, Mitteilungs- oder Berichtigungspflichten oder Veröffentlichungspflichten nicht nachkommt,
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1. entgegen § 5 Abs. 4, 5 oder 7, § 7 Abs. 1 oder 7, § 13, § 13a Abs. 1b, 3, 4 oder 4a, § 13g Abs. 3 oder 4, § 13m Abs. 1 und Abs. 2, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 2 Z 5, § 17 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 3, 4 oder 5, § 20, § 21, § 22 Abs. 6, § 22a, § 22b, § 22c, § 24a Abs. 2 Z 3 oder 5, § 29 Abs. 8 und 9, § 29b Abs. 3, § 29d Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 2 Z 2, § 32 Abs. 4, § 35 Abs. 3, § 40 Abs. 3a, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 2a, § 51 Abs. 2a, § 60 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 61 Abs. 2 oder 3, § 64 oder § 77 Abs. 5 oder 6, § 78 Abs. 7 oder 12 oder entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5, § 13a Abs. 1a, § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 9, § 14 Abs. 2b, § 23 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 oder 3, § 36 Z 4, § 65 Abs. 1 Z 4 oder § 71a Abs. 6 oder entgegen der EG‑PRTR‑V den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Nachweis-, Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungs-, Mitwirkungs-, Mitteilungs- oder Berichtigungspflichten oder Veröffentlichungspflichten nicht nachkommt,
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7. Im § 89 Z 3 wird folgende lit. e) angefügt: |
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§ 89. Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt: 3. a) … |
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§ 89. Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt: 3. a) … |
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„e) der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/896 zur Festlegung der Methoden zur Berechnung des jährlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen und zur Änderung der Entscheidung 2005/270/EG, ABl. Nr. L 160 vom 25.06.2018 S. 6;“ |
e) der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/896 zur Festlegung der Methoden zur Berechnung des jährlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen und zur Änderung der Entscheidung 2005/270/EG, ABl. Nr. L 160 vom 25.06.2018 S. 6;
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8. Dem § 91 wird folgender Abs. 39 angefügt: |
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„(39) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 10, §§ 13j bis 13m, § 14 Abs. 6, § 79 2 Z 2c, § 89 Z 3 lit. e) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. xxx/2019 treten mit 1. 9. 2019 in Kraft. |
(39) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 10, §§ 13j bis 13m, § 14 Abs. 6, § 79 2 Z 2c, § 89 Z 3 lit. e) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. xxx/2019 treten mit 1. 9. 2019 in Kraft. |