920/A XXVI. GP

Eingebracht am 13.06.2019
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Antrag

der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl,

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung geändert wird.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung, BGBl. I Nr. 111/2013, wird wie folgt geändert:

1.      In § 4 wird folgender zweiter Satz angefügt:

„Die Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) tragen dafür Sorge, dass öffentliches Eigentum an der Wasserversorgung erhalten bleibt, indem Trinkwasserversorgungsanlagen geschaffen und erhalten werden, die nach den örtlichen Verhältnissen für das wirtschaftliche und soziale Wohl und die Förderung der Gesundheit ihrer Einwohner erforderlich sind.“

 

 

 

Begründung

 

Die Organisation der österreichischen Wasserversorgung zeichnet sich durch kleinräumige Strukturen und eine hohe Anzahl an (vorwiegend kleinen) Versorgungsunternehmen aus. Wasser wird durch rund 1.900 kommunale Anlagen, 165 Wasserverbände und rund 3.400 (sehr) kleine Wassergenossenschaften bereitgestellt. Nur zu einem sehr geringen Teil wird die Wasserversorgung durch andere Versorger wie z.B. private Unternehmen (im Wesentlichen ausgelagerte Unternehmen der öffentlichen Hand, z.B. Stadtwerke) erbracht.

Die Republik Österreich (Bund Länder und Gemeinden) hat sich bereits mit dem Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung, BGBl. I Nr. 111/2013, zur Wasserversorgung als Teil der Daseinsvorsorge und zu ihrer Verantwortung für die Sicherung deren Erbringung bekannt. Dahinter stand die Absicht, die Verantwortlichkeit von Bund, Ländern und Gemeinden für die Erbringung von Leistungen der Wasserversorgung als Staatsaufgabe in der Verfassung zu verankern, um allfälligen Tendenzen entgegenzutreten, die Marktliberalisierung auf den Bereich dieser öffentlichen Dienstleistungen auszuweiten.

Die Ergänzung in § 4 zielt auf einen besonderen Schutz der zur Erfüllung der Aufgaben der Daseinsvorsorge erforderlichen Wasserversorgungsanlagen ab. Die Verpflichtung, diese Aufgaben zu erfüllen, bestimmt sich nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.