920/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 13.06.2019 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung, BGBl. I Nr. 111/2013, wird wie folgt geändert: |
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In § 4 wird folgender zweiter Satz angefügt: |
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„Die Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) tragen dafür Sorge, dass öffentliches Eigentum an der Wasserversorgung erhalten bleibt, indem Trinkwasserversorgungsanlagen geschaffen und erhalten werden, die nach den örtlichen Verhältnissen für das wirtschaftliche und soziale Wohl und die Förderung der Gesundheit ihrer Einwohner erforderlich sind.“ |
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§ 4. Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zur Wasserversorgung als Teil der Daseinsvorsorge und zu ihrer Verantwortung für die Sicherung deren Erbringung und Qualität. |
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§ 4. Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zur Wasserversorgung als Teil der Daseinsvorsorge und zu ihrer Verantwortung für die Sicherung deren Erbringung und Qualität. Die Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) tragen dafür Sorge, dass öffentliches Eigentum an der Wasserversorgung erhalten bleibt, indem Trinkwasserversorgungsanlagen geschaffen und erhalten werden, die nach den örtlichen Verhältnissen für das wirtschaftliche und soziale Wohl und die Förderung der Gesundheit ihrer Einwohner erforderlich sind. |