920/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 13.06.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 13.06.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung, BGBl. I Nr. 111/2013, wird wie folgt geändert:

 

 

In § 4 wird folgender zweiter Satz angefügt:

 

 

„Die Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) tragen dafür Sorge, dass öffentliches Eigentum an der Wasserversorgung erhalten bleibt, indem Trinkwasserversorgungsanlagen geschaffen und erhalten werden, die nach den örtlichen Verhältnissen für das wirtschaftliche und soziale Wohl und die Förderung der Gesundheit ihrer Einwohner erforderlich sind.“

 

§ 4. Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zur Wasserversorgung als Teil der Daseinsvorsorge und zu ihrer Verantwortung für die Sicherung deren Erbringung und Qualität.

 

§ 4. Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zur Wasserversorgung als Teil der Daseinsvorsorge und zu ihrer Verantwortung für die Sicherung deren Erbringung und Qualität. Die Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) tragen dafür Sorge, dass öffentliches Eigentum an der Wasserversorgung erhalten bleibt, indem Trinkwasserversorgungsanlagen geschaffen und erhalten werden, die nach den örtlichen Verhältnissen für das wirtschaftliche und soziale Wohl und die Förderung der Gesundheit ihrer Einwohner erforderlich sind.