934/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Efgani Dönmez, PMM,
Kolleginnen und Kollegen
|
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 02.07.2019 |
Eingearbeiteter Antrag |
|
|
Gesetz über eine Änderung des Strafvollzugsgesetzes |
|
|
|
Der Nationalrat hat beschlossen: |
|
|
Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert: |
|
|
|
Der § 13a lautet: |
|
|
§ 13a. Die Justizwache ist als Wachkörper den Vollzugsbehörden beigegeben.
|
„(1) Die Justizwache ist als Wachkörper den Vollzugsbehörden beigegeben und versieht für diese den Exekutivdienst. |
§ 13a. (1) Die Justizwache ist als Wachkörper den Vollzugsbehörden beigegeben und versieht für diese den Exekutivdienst. |
|
|
(2) Die Organe der Justizwache sind Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, im Sinne des § 1 Abs. 4 lit. a der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 105/2006, gleichgestellt. Die Besonderheiten des Dienstplanes der Organe der Justizwache dürfen zu keiner Schlechterstellung gegenüber diesen Exekutivorganen führen.“ |
(2) Die Organe der Justizwache sind Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, im Sinne des § 1 Abs. 4 lit. a der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 105/2006, gleichgestellt. Die Besonderheiten des Dienstplanes der Organe der Justizwache dürfen zu keiner Schlechterstellung gegenüber diesen Exekutivorganen führen. |