934/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Efgani Dönmez, PMM,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 02.07.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 02.07.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Gesetz über eine Änderung des Strafvollzugsgesetzes

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

Der § 13a lautet:

 

§ 13a. Die Justizwache ist als Wachkörper den Vollzugsbehörden beigegeben.

 

„(1) Die Justizwache ist als Wachkörper den Vollzugsbehörden beigegeben und versieht für diese den Exekutivdienst.

§ 13a. (1) Die Justizwache ist als Wachkörper den Vollzugsbehörden beigegeben und versieht für diese den Exekutivdienst.

 

(2) Die Organe der Justizwache sind Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, im Sinne des § 1 Abs. 4 lit. a der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 105/2006, gleichgestellt. Die Besonderheiten des Dienstplanes der Organe der Justizwache dürfen zu keiner Schlechterstellung gegenüber diesen Exekutivorganen führen.“

(2) Die Organe der Justizwache sind Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, im Sinne des § 1 Abs. 4 lit. a der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 105/2006, gleichgestellt. Die Besonderheiten des Dienstplanes der Organe der Justizwache dürfen zu keiner Schlechterstellung gegenüber diesen Exekutivorganen führen.