942/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Thomas Drozda, Katharina Kucharowits, Mag. Dr. Wolfgang
Zinggl,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 02.07.2019 |
Eingearbeiteter Antrag |
|
Bundesgesetz, mit dem das Bundesmuseen-Gesetz 2002 geändert wird |
|
|
Der Nationalrat hat beschlossen: |
|
Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018 wird wie folgt geändert: |
|
Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es heißen „1. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:“. |
1. Dem § 7 wird folgender § 7a Abs. 1 bis 5 angefügt: |
|
Hinweis der ParlDion: Vor (1) ist noch die Paragraphenbezeichnung „§ 7a.“ anzuführen. |
„(1) Die Einrichtungen gemäß § 1 bilden den gemeinsamen Dachverband „Bundesmuseenkonferenz“. In diesen werden von den Einrichtungen gemäß § 1 die jeweiligen Geschäftsführerinnen/ Geschäftsführer entsendet. Er dient dem Informationsaustausch und der Beratung mit dem Ziel der Koordinierung von grundsätzlichen und museumsübergreifenden Fragen. Insbesondere werden Fragen der Sammlungs- und Ausstellungspolitik regelmäßig im Rahmen der Bundesmuseenkonferenz behandelt. |
§ 7a. (1) Die Einrichtungen gemäß § 1 bilden den gemeinsamen Dachverband „Bundesmuseenkonferenz“. In diesen werden von den Einrichtungen gemäß § 1 die jeweiligen Geschäftsführerinnen/ Geschäftsführer entsendet. Er dient dem Informationsaustausch und der Beratung mit dem Ziel der Koordinierung von grundsätzlichen und museumsübergreifenden Fragen. Insbesondere werden Fragen der Sammlungs- und Ausstellungspolitik regelmäßig im Rahmen der Bundesmuseenkonferenz behandelt. |
|
(2) Verfügt eine Einrichtung gemäß § 1 über einen wissenschaftlichen und einen wirtschaftlichen Geschäftsführer, werden die Mitgliedsrechte bei Anwesenheit von beiden Geschäftsführern/Geschäftsführerinnen gemeinsam ausgeübt. |
(2) Verfügt eine Einrichtung gemäß § 1 über einen wissenschaftlichen und einen wirtschaftlichen Geschäftsführer, werden die Mitgliedsrechte bei Anwesenheit von beiden Geschäftsführern/Geschäftsführerinnen gemeinsam ausgeübt. |
|
(3) Der Vorsitz wechselt zwischen den Einrichtungen gemäß § 1 in jedem Kalenderhalbjahr in alphabetischer Reihenfolge. |
(3) Der Vorsitz wechselt zwischen den Einrichtungen gemäß § 1 in jedem Kalenderhalbjahr in alphabetischer Reihenfolge. |
|
(4) Die Vorsitzende/der Vorsitzende beruft in regelmäßigen Abständen die Bundesmuseenkonferenz ein, legt die Tagesordnung unter Berücksichtigung allfälliger zusätzlicher Tagesordnungspunkte der Bundesministerin/des Bundesministers für EU, Kunst, Kultur und Medien fest und berichtet der/dem Bundesministerin/Bundesminister für EU, Kunst, Kultur und Medien regelmäßig über die Beratungen und Ergebnisse der Bundesmuseenkonferenz. Die Bundesministerin/der Bundesminister für EU, Kunst, Kultur und Medien oder eine/ein von ihr/ihm entsandter Vertreter/Vertreterin nimmt einmal im Kalenderjahr an der Bundesmuseenkonferenz teil. |
(4) Die Vorsitzende/der Vorsitzende beruft in regelmäßigen Abständen die Bundesmuseenkonferenz ein, legt die Tagesordnung unter Berücksichtigung allfälliger zusätzlicher Tagesordnungspunkte der Bundesministerin/des Bundesministers für EU, Kunst, Kultur und Medien fest und berichtet der/dem Bundesministerin/Bundesminister für EU, Kunst, Kultur und Medien regelmäßig über die Beratungen und Ergebnisse der Bundesmuseenkonferenz. Die Bundesministerin/der Bundesminister für EU, Kunst, Kultur und Medien oder eine/ein von ihr/ihm entsandter Vertreter/Vertreterin nimmt einmal im Kalenderjahr an der Bundesmuseenkonferenz teil. |
|
(5) Die Bundesmuseenkonferenz ist für die ihr angehörenden Einrichtungen gemäß § 1 auf Arbeitgeberseite kollektivvertragsfähig im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Ein von der Bundesmuseenkonferenz abgeschlossener Kollektivvertrag gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der im Dachverband „Bundesmuseenkonferenz“ zusammengefassten Einrichtungen gemäß § 1. Günstigere Bestimmungen bereits bestehender Kollektivverträge werden durch einen nach Abs. 5 abgeschlossenen Kollektivvertrag nicht berührt.“ |
(5) Die Bundesmuseenkonferenz ist für die ihr angehörenden Einrichtungen gemäß § 1 auf Arbeitgeberseite kollektivvertragsfähig im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Ein von der Bundesmuseenkonferenz abgeschlossener Kollektivvertrag gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der im Dachverband „Bundesmuseenkonferenz“ zusammengefassten Einrichtungen gemäß § 1. Günstigere Bestimmungen bereits bestehender Kollektivverträge werden durch einen nach Abs. 5 abgeschlossenen Kollektivvertrag nicht berührt.
|