942/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Thomas Drozda, Katharina Kucharowits, Mag. Dr. Wolfgang Zinggl,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 02.07.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 02.07.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesmuseen-Gesetz 2002 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018 wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es heißen „1. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:“.

1. Dem § 7 wird folgender § 7a Abs. 1 bis 5 angefügt:

 

Hinweis der ParlDion: Vor (1) ist noch die Paragraphenbezeichnung „§ 7a.“ anzuführen.

„(1) Die Einrichtungen gemäß § 1 bilden den gemeinsamen Dachverband „Bundesmuseenkonferenz“. In diesen werden von den Einrichtungen gemäß § 1 die jeweiligen Geschäftsführerinnen/ Geschäftsführer entsendet. Er dient dem Informationsaustausch und der Beratung mit dem Ziel der Koordinierung von grundsätzlichen und museumsübergreifenden Fragen. Insbesondere werden Fragen der Sammlungs- und Ausstellungspolitik regelmäßig im Rahmen der Bundesmuseenkonferenz behandelt.

§ 7a. (1) Die Einrichtungen gemäß § 1 bilden den gemeinsamen Dachverband „Bundesmuseenkonferenz“. In diesen werden von den Einrichtungen gemäß § 1 die jeweiligen Geschäftsführerinnen/ Geschäftsführer entsendet. Er dient dem Informationsaustausch und der Beratung mit dem Ziel der Koordinierung von grundsätzlichen und museumsübergreifenden Fragen. Insbesondere werden Fragen der Sammlungs- und Ausstellungspolitik regelmäßig im Rahmen der Bundesmuseenkonferenz behandelt.

 

(2) Verfügt eine Einrichtung gemäß § 1 über einen wissenschaftlichen und einen wirtschaftlichen Geschäftsführer, werden die Mitgliedsrechte bei Anwesenheit von beiden Geschäftsführern/Geschäftsführerinnen gemeinsam ausgeübt.

(2) Verfügt eine Einrichtung gemäß § 1 über einen wissenschaftlichen und einen wirtschaftlichen Geschäftsführer, werden die Mitgliedsrechte bei Anwesenheit von beiden Geschäftsführern/Geschäftsführerinnen gemeinsam ausgeübt.

 

(3) Der Vorsitz wechselt zwischen den Einrichtungen gemäß § 1 in jedem Kalenderhalbjahr in alphabetischer Reihenfolge.

(3) Der Vorsitz wechselt zwischen den Einrichtungen gemäß § 1 in jedem Kalenderhalbjahr in alphabetischer Reihenfolge.

 

(4) Die Vorsitzende/der Vorsitzende beruft in regelmäßigen Abständen die Bundesmuseenkonferenz ein, legt die Tagesordnung unter Berücksichtigung allfälliger zusätzlicher Tagesordnungspunkte der Bundesministerin/des Bundesministers für EU, Kunst, Kultur und Medien fest und berichtet der/dem Bundesministerin/Bundesminister für EU, Kunst, Kultur und Medien regelmäßig über die Beratungen und Ergebnisse der Bundesmuseenkonferenz. Die Bundesministerin/der Bundesminister für EU, Kunst, Kultur und Medien oder eine/ein von ihr/ihm entsandter Vertreter/Vertreterin nimmt einmal im Kalenderjahr an der Bundesmuseenkonferenz teil.

(4) Die Vorsitzende/der Vorsitzende beruft in regelmäßigen Abständen die Bundesmuseenkonferenz ein, legt die Tagesordnung unter Berücksichtigung allfälliger zusätzlicher Tagesordnungspunkte der Bundesministerin/des Bundesministers für EU, Kunst, Kultur und Medien fest und berichtet der/dem Bundesministerin/Bundesminister für EU, Kunst, Kultur und Medien regelmäßig über die Beratungen und Ergebnisse der Bundesmuseenkonferenz. Die Bundesministerin/der Bundesminister für EU, Kunst, Kultur und Medien oder eine/ein von ihr/ihm entsandter Vertreter/Vertreterin nimmt einmal im Kalenderjahr an der Bundesmuseenkonferenz teil.

 

(5) Die Bundesmuseenkonferenz ist für die ihr angehörenden Einrichtungen gemäß § 1 auf Arbeitgeberseite kollektivvertragsfähig im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Ein von der Bundesmuseenkonferenz abgeschlossener Kollektivvertrag gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der im Dachverband „Bundesmuseenkonferenz“ zusammengefassten Einrichtungen gemäß § 1. Günstigere Bestimmungen bereits bestehender Kollektivverträge werden durch einen nach Abs. 5 abgeschlossenen Kollektivvertrag nicht berührt.“

(5) Die Bundesmuseenkonferenz ist für die ihr angehörenden Einrichtungen gemäß § 1 auf Arbeitgeberseite kollektivvertragsfähig im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Ein von der Bundesmuseenkonferenz abgeschlossener Kollektivvertrag gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der im Dachverband „Bundesmuseenkonferenz“ zusammengefassten Einrichtungen gemäß § 1. Günstigere Bestimmungen bereits bestehender Kollektivverträge werden durch einen nach Abs. 5 abgeschlossenen Kollektivvertrag nicht berührt.