944/A XXVI. GP

Eingebracht am 02.07.2019
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Bruno Rossmann, Karin Doppelbauer, Kolleginnen und Kol­legen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 - BHG 2013) geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaus­haltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 - BHG 2013) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaus­haltsgesetz 2013 - BHG 2013), StF: BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:

Nach § 47 wird folgender § 47a mit Überschrift eingefügt:

Informationsbereitstellung an den Budgetdienst des Parlaments

§ 47a (1) Um die Erfüllung der Aufgaben des unabhängigen Budgetdienstes des Parlaments, der den Nationalrat bei der Beratung, Beschlussfassung und Kontrolle der Haushaltsführung des Bundes unterstützt, zu gewährleisten, haben ihm die Bun­desministerin für Finanzen/der Bundesminister für Finanzen und die haushaltsleiten­den Organe alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen relevanten Informatio­nen, einschließlich der der Haushaltsplanung zugrunde liegenden Methoden und An­nahmen, rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

(2)  Davon umfasst sind insbesondere a) sämtliche Tabellen in elektronisch verarbeitbarer Form nach den Gliederungskriterien, die im BHG 2013 und den darauf basierenden Verordnungen sowie in den Dokumenten der Haushaltsplanung bzw. Vollziehung vorgesehen sind, b) ein Zugang zum Haushaltsinformationssystem des Bundes nach den im BHG 2013 und in den darauf basierenden Verordnungen vor­gesehen Gliederungskriterien bis zur Kontenebene einschließlich der Vollzugsdaten nach Abschluss der Monatsnachweise gem. § 100 und c) die für die Beurteilung oder Erstellung von Wirkungsorientierten Folgenabschätzungen gemäß § 17 erforderli­chen Informationen. Die Informationsbereitstellung hat in aggregierter Form zu erfol­gen.

(3)  Die formale und inhaltliche Ausgestaltung des Informationszugangs sowie die Sicherstellung der Rechtzeitigkeit der Informationen ist von der Leiterin oder dem Leiter des Budgetdienstes mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundes­minister für Finanzen zu vereinbaren. Die formale und inhaltliche Ausgestaltung des Informationszugangs sowie die Sicherstellung der Rechtzeitigkeit der Informationen zu den Wirkungsorientierten Folgeabschätzungen gem. § 17, den Angaben zur Wir­kungsorientierung gem. § 41 und dem Wirkungscontrolling gem. § 68 ist von der Lei­terin oder dem Leiter des Budgetdienstes mit der Bundesministerin für öffentlichen Dienst und Sport/dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport zu vereinba­ren. Spezifische Informationsersuchen, die den Vollzugsbereich der haushaltsleiten­den Organe betreffen, können direkt an die haushaltsleitenden Organe gerichtet werden.

(4)     Die Ablehnung oder verspätete Erledigung von Informationsersuchen durch die Bundesministerin für Finanzen/den Bundesminister für Finanzen oder die haushaltsleitenden Organe ist schriftlich zu begründen.

Begründung

Die Einrichtung des unabhängigen Budgetdienstes des Parlaments war unmittelbar mit der Haushaltsrechtsreform des Bundes verbunden und geht auf eine Initiative der BudgetsprecherInnen der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des BHG 2013 im Nationalrat vertretenen parlamentarischen Klubs zurück. Mit dem Budgetdienst sollte dem Nationalrat eine fundierte regierungsunabhängige Fachexpertise bei der Be­schlussfassung über das Budget und der Ausübung seiner Kontrollfunktion gegen­über der Regierung zur Verfügung stehen. Der Budgetdienst sollte insbesondere auch der Informationsasymmetrie zwischen Nationalrat und Bundesregierung entge­genwirken.

Die Aufgaben des Budgetdienstes ergeben sich aus einer politischen Vereinbarung über den Budgetdienst, einer Ausschussfeststellung des Budgetausschusses vom 10. November 2011 und dem zwischen der Leitung und den Fraktionsführern im Budgetausschuss vereinbarten Produkt- und Leistungskatalog. Diese umfassen

a)   die Beratung des Budgetausschusses, insbesondere in Form schriftlicher Expertisen, Analysen und Kurzstudien, hinsichtlich der gemäß dem BHG 2013 vorzulegenden Unterlagen (insbesondere BFG-Entwurf, BFRG- Entwurf, Berichte gemäß §§ 47, 66 bis 68 BHG 2013),

b)   die Beratung der übrigen Ausschüsse des Nationalrates hinsichtlich der Folgenabschätzung der rechtsetzenden Maßnahmen (§ 17 BHG) sowie

c)   die Erstellung von Stellungnahmen auf Anfrage einzelner Mitglieder des Budgetausschusses, wobei die Anzahl und der Umfang der Anfragen inso­weit einer Beschränkung unterworfen werden, als dass die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird.

Die oben bezeichneten Aufgaben umfassen auch die Wirkungsorientierung insbe­sondere auch unter der Berücksichtigung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau­en und Männern.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt der Budgetdienst des Parlaments von den haushaltsleitenden Organen vielfach weiterführende Informationen oder elektronisch bereitgestelltes Zahlenmaterial. Im Gegensatz zu den anderen zur Kontrolle, Analyse oder Beratung hinsichtlich der öffentlichen Finanzen eingerichteten Stellen, verfügt der Budgetdienst über keine rechtliche Regelung oder Befugnis zum Informationszu­gang. Bei den Ansprechpersonen in den Ressorts besteht häufig Rechtsunsicherheit über Auskunftsverpflichtungen gegenüber dem Budgetdienst, was mitunter auch zu Verzögerungen bei der Informationsbereitstellung führt.

Der Fiskalrat empfiehlt in seinem Bericht über die Einhaltung der Fiskalregeln eine verpflichtende externe, unabhängige Evaluierung von Kostenschätzungen der Regie­rung zu finanziell bedeutenden Gesetzesvorhaben sowie qualitativ hochwertige Wir­kungsorientierte Folgenabschätzungen von Initiativanträgen. Die Wahrnehmung die­ses Aufgabenbereichs durch den Budgetdienst erfordert eine Informationsbereitstel­lung und eine Kooperationsverpflichtung der Verwaltung.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Budgetausschuss vorgeschlagen.