944/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Bruno Rossmann, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 02.07.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 02.07.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 - BHG 2013) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 - BHG 2013), StF: BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

Nach § 47 wird folgender § 47a mit Überschrift eingefügt:

 

 

„Informationsbereitstellung an den Budgetdienst des Parlaments

Informationsbereitstellung an den Budgetdienst des Parlaments

 

§ 47a (1) Um die Erfüllung der Aufgaben des unabhängigen Budgetdienstes des Parlaments, der den Nationalrat bei der Beratung, Beschlussfassung und Kontrolle der Haushaltsführung des Bundes unterstützt, zu gewährleisten, haben ihm die Bundesministerin für Finanzen/der Bundesminister für Finanzen und die haushaltsleitenden Organe alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen relevanten Informationen, einschließlich der der Haushaltsplanung zugrunde liegenden Methoden und Annahmen, rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

§ 47a (1) Um die Erfüllung der Aufgaben des unabhängigen Budgetdienstes des Parlaments, der den Nationalrat bei der Beratung, Beschlussfassung und Kontrolle der Haushaltsführung des Bundes unterstützt, zu gewährleisten, haben ihm die Bundesministerin für Finanzen/der Bundesminister für Finanzen und die haushaltsleitenden Organe alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen relevanten Informationen, einschließlich der der Haushaltsplanung zugrunde liegenden Methoden und Annahmen, rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

 

(2) Davon umfasst sind insbesondere

(2) Davon umfasst sind insbesondere

 

                a) sämtliche Tabellen in elektronisch verarbeitbarer Form nach den Gliederungskriterien, die im BHG 2013 und den darauf basierenden Verordnungen sowie in den Dokumenten der Haushaltsplanung bzw. Vollziehung vorgesehen sind,

                a) sämtliche Tabellen in elektronisch verarbeitbarer Form nach den Gliederungskriterien, die im BHG 2013 und den darauf basierenden Verordnungen sowie in den Dokumenten der Haushaltsplanung bzw. Vollziehung vorgesehen sind,

 

               b) ein Zugang zum Haushaltsinformationssystem des Bundes nach den im BHG 2013 und in den darauf basierenden Verordnungen vorgesehen Gliederungskriterien bis zur Kontenebene einschließlich der Vollzugsdaten nach Abschluss der Monatsnachweise gem. § 100 und

               b) ein Zugang zum Haushaltsinformationssystem des Bundes nach den im BHG 2013 und in den darauf basierenden Verordnungen vorgesehen Gliederungskriterien bis zur Kontenebene einschließlich der Vollzugsdaten nach Abschluss der Monatsnachweise gem. § 100 und

 

                c) die für die Beurteilung oder Erstellung von Wirkungsorientierten Folgenabschätzungen gemäß § 17 erforderlichen Informationen.

Die Informationsbereitstellung hat in aggregierter Form zu erfolgen.

                c) die für die Beurteilung oder Erstellung von Wirkungsorientierten Folgenabschätzungen gemäß § 17 erforderlichen Informationen.

Die Informationsbereitstellung hat in aggregierter Form zu erfolgen.

 

(3) Die formale und inhaltliche Ausgestaltung des Informationszugangs sowie die Sicherstellung der Rechtzeitigkeit der Informationen ist von der Leiterin oder dem Leiter des Budgetdienstes mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu vereinbaren. Die formale und inhaltliche Ausgestaltung des Informationszugangs sowie die Sicherstellung der Rechtzeitigkeit der Informationen zu den Wirkungsorientierten Folgeabschätzungen gem. § 17, den Angaben zur Wirkungsorientierung gem. § 41 und dem Wirkungscontrolling gem. § 68 ist von der Leiterin oder dem Leiter des Budgetdienstes mit der Bundesministerin für öffentlichen Dienst und Sport/dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport zu vereinbaren. Spezifische Informationsersuchen, die den Vollzugsbereich der haushaltsleitenden Organe betreffen, können direkt an die haushaltsleitenden Organe gerichtet werden.

(3) Die formale und inhaltliche Ausgestaltung des Informationszugangs sowie die Sicherstellung der Rechtzeitigkeit der Informationen ist von der Leiterin oder dem Leiter des Budgetdienstes mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu vereinbaren. Die formale und inhaltliche Ausgestaltung des Informationszugangs sowie die Sicherstellung der Rechtzeitigkeit der Informationen zu den Wirkungsorientierten Folgeabschätzungen gem. § 17, den Angaben zur Wirkungsorientierung gem. § 41 und dem Wirkungscontrolling gem. § 68 ist von der Leiterin oder dem Leiter des Budgetdienstes mit der Bundesministerin für öffentlichen Dienst und Sport/dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport zu vereinbaren. Spezifische Informationsersuchen, die den Vollzugsbereich der haushaltsleitenden Organe betreffen, können direkt an die haushaltsleitenden Organe gerichtet werden.

 

(4) Die Ablehnung oder verspätete Erledigung von Informationsersuchen durch die Bundesministerin für Finanzen/den Bundesminister für Finanzen oder die haushaltsleitenden Organe ist schriftlich zu begründen.“

(4) Die Ablehnung oder verspätete Erledigung von Informationsersuchen durch die Bundesministerin für Finanzen/den Bundesminister für Finanzen oder die haushaltsleitenden Organe ist schriftlich zu begründen.