955/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Josef Schellhorn, Mag. Gerald Loacker,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 02.07.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 02.07.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Mangelnde Gliederungsbezeichnung in der Novellierungsanordnung. Gemeint sein dürfte § 78 (5) EStG 1988.

78 Abs. 5 hat wie folgt zu lauten:

 

(5) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer spätestens mit der Lohnzahlung für den Lohnzahlungszeitraum eine Abrechnung für den im Kalendermonat ausbezahlten Arbeitslohn auszuhändigen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Diese Abrechnung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

            – Bruttobezüge gemäß § 25,

            – Beitragsgrundlage für Pflichtbeiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, Z 4 und Z 5,

            – Pflichtbeiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, Z 4 und 5,

            – Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Lohnsteuer,

            – die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse (§ 26 Z 7 lit. d) und den geleisteten Beitrag,

            – die Höhe des berücksichtigten Familienbonus Plus (§ 33 Abs. 3a),

            – Lohnsteuer.

"Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer spätestens mit der Lohnzahlung für den Lohnzahlungszeitraum eine Abrechnung für den im Kalendermonat ausbezahlten Arbeitslohn auszuhändigen. Diese Abrechnung hat folgende Angaben zu enthalten:

             - Bruttobezüge gemäß § 25,

             - die jeweiligen Beitragsgrundlagen für die einzelnen Pflichtbeiträge gemäß § 51 Abs. 1 Z3 ASVG, § 51 Abs. 1 Z1 ASVG, § 2 Abs. 1 AMFPG, § 41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, KommStG 1993, § 26 Z 7 lit. d EstG, § 51 Abs. 1 Z2 ASVG, § 3 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, § 61 Abs. 2 Arbeiterkammergesetz, § 12 Abs. 1 Z 4 IESG, § 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz, § 12 Abs. 2 BSchEG, Artikel XI Abs. 3 NSchG,

             - jeweilige Pflichtbeiträge gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 ASVG, § 51 Abs. 1 Z 1 ASVG, § 2 Abs. 1 AMFPG, § 41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, KommStG 1993, § 26 Z 7 lit. d EstG, § 51 Abs. 1 Z 2 ASVG, § 3 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, § 61 Abs. 2 Arbeiterkammergesetz, § 12 Abs. 1 Z 4 IESG, § 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz, § 12 Abs. 2 BSchEG, Artikel XI Abs. 3 NSchG,

             - die Dienstgeberabgabe nach dem Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 17/1970,

             - Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Lohnsteuer,

             - Lohnsteuer."

(5) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer spätestens mit der Lohnzahlung für den Lohnzahlungszeitraum eine Abrechnung für den im Kalendermonat ausbezahlten Arbeitslohn auszuhändigen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Diese Abrechnung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

          - Bruttobezüge gemäß § 25,

            – Beitragsgrundlage für Pflichtbeiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, Z 4 und Z 5,

            – Pflichtbeiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, Z 4 und 5,

          –- die jeweiligen Beitragsgrundlagen für die einzelnen Pflichtbeiträge gemäß § 51 Abs. 1 Z3 ASVG, § 51 Abs. 1 Z1 ASVG, § 2 Abs. 1 AMFPG, § 41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, KommStG 1993, § 26 Z 7 lit. d EstG, § 51 Abs. 1 Z2 ASVG, § 3 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, § 61 Abs. 2 Arbeiterkammergesetz, § 12 Abs. 1 Z 4 IESG, § 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz, § 12 Abs. 2 BSchEG, Artikel XI Abs. 3 NSchG,

             - jeweilige Pflichtbeiträge gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 ASVG, § 51 Abs. 1 Z 1 ASVG, § 2 Abs. 1 AMFPG, § 41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, KommStG 1993, § 26 Z 7 lit. d EstG, § 51 Abs. 1 Z 2 ASVG, § 3 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, § 61 Abs. 2 Arbeiterkammergesetz, § 12 Abs. 1 Z 4 IESG, § 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz, § 12 Abs. 2 BSchEG, Artikel XI Abs. 3 NSchG,

             - die Dienstgeberabgabe nach dem Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 17/1970,

          - Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Lohnsteuer,

            – die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse (§ 26 Z 7 lit. d) und den geleisteten Beitrag,

            – die Höhe des berücksichtigten Familienbonus Plus (§ 33 Abs. 3a),

          –- Lohnsteuer.