960/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Muna Duzdar,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 02.07.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 02.07.2019

 

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) geändert wird

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 23a folgender Eintrag eingefügt:

 

 

           „§ 23b    Zusätzliche Mittel für 2019“

             § 23b    Zusätzliche Mittel für 2019

 

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 57b folgender Eintrag eingefügt:

 

 

            „§ 57c    Inkrafttretensbestimmung der ÖSG 2012-Novelle BGBl. I Nr. XY/2019“

             § 57c    Inkrafttretensbestimmung der ÖSG 2012-Novelle BGBl. I Nr. XY/2019

 

3. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:

 

Kompetenzgrundlage und Vollziehung

„Kompetenzgrundlage und Vollziehung

Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.

 

4. § 23b samt Überschrift lautet:

 

 

„Zusätzliche Mittel für 2019

Zusätzliche Mittel für 2019

 

(1) Für die sofortige Kontrahierung von Windkraft gemäß § 56 Abs. 7 werden zusätzlich zu § 23 Abs. 3 für im Jahr 2019 abzuschließende Verträge 45 Millionen Euro an Unterstützungsvolumen bereitgestellt.

(1) Für die sofortige Kontrahierung von Windkraft gemäß § 56 Abs. 7 werden zusätzlich zu § 23 Abs. 3 für im Jahr 2019 abzuschließende Verträge 45 Millionen Euro an Unterstützungsvolumen bereitgestellt.

 

(2) Für die sofortige Kontrahierung von Kleinwasserkraft werden zusätzlich zu § 23 Abs. 3 für im Jahr 2019 abzuschließende Verträge 5 Millionen Euro an Unterstützungsvolumen bereitgestellt.

(2) Für die sofortige Kontrahierung von Kleinwasserkraft werden zusätzlich zu § 23 Abs. 3 für im Jahr 2019 abzuschließende Verträge 5 Millionen Euro an Unterstützungsvolumen bereitgestellt.

 

(3) Für die übrigen Anlagen hat die Ökostromabwicklungsstelle Verträge über die weitere Abnahme von Ökostrom nur unter Anrechnung auf das zur Verfügung stehende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen gemäß § 23 Abs. 3 abzuschließen.“

(3) Für die übrigen Anlagen hat die Ökostromabwicklungsstelle Verträge über die weitere Abnahme von Ökostrom nur unter Anrechnung auf das zur Verfügung stehende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen gemäß § 23 Abs. 3 abzuschließen.

 

5. In § 27a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

 

 

„Für das Jahr 2020 werden zusätzlich einmalig 20 Millionen Euro, wovon mindestens 12 Millionen Euro für die Errichtung oder Erweiterung einer Photovoltaikanlage zu verwenden sind, bereitgestellt.“

 

(2) Die für die Gewährung von Investitionszuschüssen aufzubringenden Fördermittel sind für die Jahre 2018 und 2019 mit jährlich 15 Millionen Euro begrenzt, wovon jährlich mindestens 9 Millionen Euro für die Errichtung oder Erweiterung einer Photovoltaikanlage zu verwenden sind.

 

(2) Die für die Gewährung von Investitionszuschüssen aufzubringenden Fördermittel sind für die Jahre 2018 und 2019 mit jährlich 15 Millionen Euro begrenzt, wovon jährlich mindestens 9 Millionen Euro für die Errichtung oder Erweiterung einer Photovoltaikanlage zu verwenden sind. Für das Jahr 2020 werden zusätzlich einmalig 20 Millionen Euro, wovon mindestens 12 Millionen Euro für die Errichtung oder Erweiterung einer Photovoltaikanlage zu verwenden sind, bereitgestellt.

 

6. § 27a Abs. 4 lautet:

 

(4) Verfügt die Anlage über eine Speicherkapazität im Ausmaß von mindestens 0,5 kWh pro kWpeak installierter Engpassleistung oder wird eine bestehende Anlage oder eine bestehende Speicherkapazität in diesem Ausmaß erweitert, kann zusätzlich ein Investitionszuschuss von 500 Euro pro kWh gewährt werden. Es können bis zu 10 kWh Speicherkapazität pro kWpeak installierter Engpassleistung nach dieser Bestimmung gefördert werden.

„(4) Verfügt die Anlage über eine Speicherkapazität im Ausmaß von mindestens 0,5 kWh pro kWpeak installierter Engpassleistung oder wird eine bestehende Anlage oder eine bestehende Speicherkapazität in diesem Ausmaß erweitert, kann zusätzlich ein Investitionszuschuss von 200 Euro pro kWh gewährt werden. Es können pro Antrag maximal bis zu 50 kWh Speicherkapazität nach dieser Bestimmung gefördert werden. Der Investitionszuschuss ist mit maximal 30% des unmittelbar für die Errichtung erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) begrenzt.“

(4) Verfügt die Anlage über eine Speicherkapazität im Ausmaß von mindestens 0,5 kWh pro kWpeakpeak installierter Engpassleistung oder wird eine bestehende Anlage oder eine bestehende Speicherkapazität in diesem Ausmaß erweitert, kann zusätzlich ein Investitionszuschuss von 500 200 Euro pro kWh gewährt werden. Es können pro Antrag maximal bis zu 1050 kWh Speicherkapazität pro kWpeak installierter Engpassleistung nach dieser Bestimmung gefördert werden. Der Investitionszuschuss ist mit maximal 30% des unmittelbar für die Errichtung erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) begrenzt.

 

7. Nach § 56 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 und 8 eingefügt:

 

 

„(7) Für Anträge betreffend Wind- und Kleinwasserkraftanlagen besteht nach Maßgabe der verfügbaren zusätzlichen Mittel gemäß § 23b Abs. 1 und 2 eine sofortige Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Tarif. Für Windkraftanlagen sind auf den Tarif folgende Abschläge entsprechend dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Kontrahierung (Reihungszeitpunkt) anzuwenden:

(7) Für Anträge betreffend Wind- und Kleinwasserkraftanlagen besteht nach Maßgabe der verfügbaren zusätzlichen Mittel gemäß § 23b Abs. 1 und 2 eine sofortige Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Tarif. Für Windkraftanlagen sind auf den Tarif folgende Abschläge entsprechend dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Kontrahierung (Reihungszeitpunkt) anzuwenden:

 

 

Reihungszeitpunkt gemäß § 15 Abs. 5

Abschlag

2021

X %

2022 oder später

X %

Reihungszeitpunkt gemäß § 15 Abs. 5

Abschlag

2021

X %

2022 oder später

X %

 

(8) Anträge auf sofortige Kontrahierung gemäß § 23b Abs. 1 und 2 sind innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung bei der Ökostromabwicklungsstelle zu stellen. Für die Berechnung der Reihung der Anträge sowie die notwendigen Mittel wird als Basis für den Marktpreis gemäß § 41 Abs. 3 das erste Halbjahr 2019 angenommen; die aliquoten Aufwendungen gemäß § 42 Abs. 4 bestimmen sich anhand des Gutachtens gemäß § 18 Abs. 6 für das Jahr 2019 auf Basis der Aufwendungen für 2018, jedoch sind die Aufwendungen für die Technologiefördermittel der Länder gemäß § 43 nicht zu berücksichtigen. Sofern kein Antrag auf sofortige Kontrahierung gestellt wird, erfolgt eine Kontrahierung nach Maßgabe des Vorhandenseins von Mitteln aus dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen nach § 23 Abs. 3.“

(8) Anträge auf sofortige Kontrahierung gemäß § 23b Abs. 1 und 2 sind innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung bei der Ökostromabwicklungsstelle zu stellen. Für die Berechnung der Reihung der Anträge sowie die notwendigen Mittel wird als Basis für den Marktpreis gemäß § 41 Abs. 3 das erste Halbjahr 2019 angenommen; die aliquoten Aufwendungen gemäß § 42 Abs. 4 bestimmen sich anhand des Gutachtens gemäß § 18 Abs. 6 für das Jahr 2019 auf Basis der Aufwendungen für 2018, jedoch sind die Aufwendungen für die Technologiefördermittel der Länder gemäß § 43 nicht zu berücksichtigen. Sofern kein Antrag auf sofortige Kontrahierung gestellt wird, erfolgt eine Kontrahierung nach Maßgabe des Vorhandenseins von Mitteln aus dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen nach § 23 Abs. 3.

 

 

8. (Verfassungsbestimmung) Nach §57b wird folgender § 57c samt Überschrift eingefügt:

 

 

„Inkrafttretensbestimmung der ÖSG 2012-Novelle BGBl. I Nr. XY/2019

Inkrafttretensbestimmung der ÖSG 2012-Novelle BGBl. I Nr. XY/2019

 

§ 57c. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 57c. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

(2) Alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit XX. XX. XXXX in Kraft. Die geänderten Bedingungen betreffend die Erweiterung einer Photovoltaikanlage um eine Speicherkapazität und die Erweiterung der Speicherkapazität gemäß § 27a Abs. 4 gelten für Anträge, die nach dem Inkrafttreten eingebracht werden.“

(2) Alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit XX. XX. XXXX in Kraft. Die geänderten Bedingungen betreffend die Erweiterung einer Photovoltaikanlage um eine Speicherkapazität und die Erweiterung der Speicherkapazität gemäß § 27a Abs. 4 gelten für Anträge, die nach dem Inkrafttreten eingebracht werden.