965/A XXVI. GP

Eingebracht am 02.07.2019
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Elisabeth Köstinger, MMMag. Dr. Axel Kassegger, Josef Schellhorn, Mag. Josef Lettenbichler, Bruno Rossmann

betreffend ein Bundesgesetz über die Unzulässigkeit der Aufstellung und des Einbaus von Heizkesseln von Zentralheizungsanlagen für flüssige fossile oder für feste fossile Brennstoffe in Neubauten (Ölkesseleinbauverbotsgesetz – ÖKEVG 2019)

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz über die Unzulässigkeit der Aufstellung und des Einbaus von Heizkesseln von Zentralheizungsanlagen für flüssige fossile oder für feste fossile Brennstoffe in Neubauten (Ölkesseleinbauverbotsgesetz – ÖKEVG 2019)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt.

§ 2. Die Aufstellung und der Einbau von Heizkesseln von Zentralheizungsanlagen für flüssige fossile oder für feste fossile Brennstoffe in neu errichteten Gebäuden sind unzulässig. Dies ist in den Verfahren, die derartige Anlagen zum Gegenstand haben umzusetzen. Die Regelung findet auf am 31. Dezember 2019 bereits anhängige Verfahren keine Anwendung.

§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie vorgeschlagen.


 

Begründung

 

Die Dekarbonisierung des Gebäudesektors ist ein wesentlicher Pfeiler für die Energiewende, die mit dem Pariser Weltklimaabkommen völkerrechtlich verbindlich und in den europäischen und nationalen Klima- und Energiezielen einschließlich der dazu ergangenen Rechtsakte manifestiert wurden.

Neben anderen Maßnahmen im Gebäudesektor, wie der thermischen Gebäudesanierung, der Festlegung hoch qualitativer energetischer Gebäudestandards, dem Austausch der bestehenden Ölkessel im Gebäudebestand gilt es auch den Einbau von Ölkessel im Neubau zu vermeiden. Die #mission2030 hat dazu im Leuchtturm 5 das Ziel festgelegt, dass der Einbau von fossilen Ölkesseln im Neubau in allen Bundesländern flächendeckend spätestens ab 2020 nicht mehr möglich sein soll. Im Heizungssektor stehen ausreichend kostengünstige klimafreundliche Alternativen zu diesen Anlagen zur Verfügung. Insgesamt sollen mit dem in der #mission2030 angeführten Maßnahmenbündel im Gebäudebereich die Treibhausgasemissionen bis 2030 um rd. 3 Millionen Tonnen gesenkt werden und der Zielpfad für eine vollständige Dekarbonisierung des Gebäudesektors bis 2050 eingeleitet werden. Dies dient auch der Umsetzung von völkerrechtlich und unionsrechtlich verbindlichen Zielsetzungen im Bereich Klimaschutz. Zum derzeitigen Stand haben jedoch lediglich einige Bundesländer ein derartiges Einbauverbot in Kraft gesetzt oder stehen unmittelbar bevor (Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich und Wien).

Um die in der #mission2030 festgelegten Zielsetzung fristgerecht umzusetzen soll mittels einer bundgesetzlichen Regelung ein bundesweit geltendes Einbauverbot für fossil betrieben Ölbrennwertgeräte festgelegt werden.

Zu § 1:

Aufgrund der verfassungsrechtlich festgelegten Kompetenzaufteilung berühren die gegenständlichen Regelungen jedenfalls die Kompetenzen der Länder (insbesondere Baurecht). Für eine Bundesregelung bedarf es daher einer entsprechenden Kompetenzdeckungsklausel hinsichtlich der Erlassung, Änderung oder Aufhebung der Regelung.

Zu § 2:

Neue Heizsysteme bleiben teilweise weit über 20 Jahre in Betrieb. Der Inbetriebnahme von neuen mit fossilen flüssigen oder festen Brennstoffen betriebenen Heizkessel, die von allen Technologien die höchsten Treibhausgasemissionen verursachen, hätte daher einen weitreichenden negativen Treibhausgasemissionseffekt, der die Energiewende ernsthaft gefährden könnte. Zur Vermeidung dieses Lock-In-Effektes soll bei der Errichtung eines neuen Gebäudes bundesweit der Einbau von Heizkessel von Zentralheizungsanlagen, die auf Basis von fossilen flüssigen oder festen Brennstoffen betrieben werden, unzulässig werden.

Die Maßnahme ist mit dem öffentlichen Interesse an der Zielsetzung einer Dekarbonisierung des gesamten Wirtschaftssystems bis 2050 zu erreichen begründet und daher alle, vor allem langfristig wirkenden gegenläufigen Maßnahmen, die diese Zielerreichung gefährden, zu vermeiden und Maßnahmen zur Erreichung der Zielsetzungen des auch von Österreich ratifizierten Pariser Übereinkommens und der unionsrechtlich verbindlichen nationalen Klimaschutzziele[1] zu unterstützen.

Zu diesem Zweck soll in allen materienrechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Bewilligung der Errichtung neuer Gebäude das öffentliche Interesse an dieser Dekarbonisierungsmaßnahme in der Weise berücksichtigt werden, dass der Einbau dieser Technologien in neu errichteten Gebäuden gänzlich unterbleibt.

Zu § 3:

Das Einbauverbot soll – wie in der #mission2030 festgelegt – ab 2020 österreichweit zur Anwendung kommen. Zum 31. Dezember 2019 anhängige Verfahren sind hiervon unberührt.

 



[1] Etwa gemäß VO (EU) Nr. 2018/842/EU: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013.