Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Eingetragene Partnerschafts-Gesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch - ABGB, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 153/2017, wird wie folgt geändert:

§ 44 lautet:

§ 44. Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrag erklären zwei Personen gesetzmäßig ihren Willen, auf Dauer in Gemeinschaft zu leben und sich gegenseitigen Beistand zu leisten.“

Artikel 2

Änderung des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes

Das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG. BGBI. I Nr. 135/2009, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBI. I Nr. 59/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Begründung, die Wirkungen und die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft.“

§ 2 lautet:

§ 2. Durch eine eingetragene Partnerschaft verbinden sich zwei Personen zu einer Lebensgemeinschaft auf Dauer mit gegenseitigen Rechten und Pflichten.“

§ 5 lautet:

§ 5. (I) Eine eingetragene Partnerschaft darf nicht begründet werden

           1. mit einer Person, die bereits verheiratet ist oder mit einer anderen Person eine noch aufrechte eingetragene Partnerschaft begründet hat;

           2. zwischen Verwandten in gerader Linie und zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern sowie zwischen einem an Kindesstatt angenommenen Kind und seinen Abkömmlingen einerseits und dem Annehmenden andererseits, solange das durch die Annahme begründete Rechtsverhältnis besteht.

(2) Das Verbot des Abs 1 Z 1 steht einer Wiederholung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft nicht entgegen, wenn die eingetragenen Partner Zweifel an der Gültigkeit pder dem Fortbestand ihrer eingetragenen Partnerschaft hegen.“