Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) und das Bundesgesetz über die Haftung der Gebietskörperschaften und der sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für in Vollziehung der Gesetze zugefügte Schäden (Amtshaftungsgesetz - AHG), geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. XXX/20XX, wird wie folgt geändert:

1. § 1489 ABGB wird folgender Satz angefügt:

„Die Frist nach Satz 2 zweiter Fall endet nicht vor dem Eintritt der Verjährung der Strafbarkeit, frühestens jedoch ein Jahr nach der rechtskräftigen Beendigung eines vor Eintritt der Strafbarkeitsverjährung eingeleiteten Strafverfahrens.“

2. § 1503 wird folgender Abs 13 angefügt:

„(13) § 1489 in der Fassung BGBI. I Nr. xx/2019 tritt mit ##. ##. #### in Kraft und ist auf alle Schadenersatzansprüche anzuwenden, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt sind.“

2.

Das Bundesgesetz über die Haftung der Gebietskörperschaften und der sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für in Vollziehung der Gesetze zugefügte Schäden (Amtshaftungsgesetz - AHG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. XXX/20XX, wird wie folgt geändert:

1 In § 6 Abs 1 AHG wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Die Frist nach Satz 2 zweiter Fall endet nicht vor dem Eintritt der Verjährung der Strafbarkeit, frühestens jedoch ein Jahr nach der rechtskräftigen Beendigung eines vor Eintritt der Strafbarkeitsverjährung eingeleiteten Strafverfahrens.“

2. Art XLI wird folgende Z 20 angefügt:

       „20. § 6 Abs 1 AHG in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit ##. ##. #### in Kraft.“