971/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Alfred J. Noll,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 03.07.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 03.07.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) und das Bundesgesetz über die Haftung der Gebietskörperschaften und der sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für in Vollziehung der Gesetze zugefügte Schäden (Amtshaftungsgesetz - AHG), geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

1.

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. XXX/20XX, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 1489 ABGB wird folgender Satz angefügt:

 

 

„Die Frist nach Satz 2 zweiter Fall endet nicht vor dem Eintritt der Verjährung der Strafbarkeit, frühestens jedoch ein Jahr nach der rechtskräftigen Beendigung eines vor Eintritt der Strafbarkeitsverjährung eingeleiteten Strafverfahrens.“

 

§ 1489. Jede Entschädigungsklage ist in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde, der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein. Ist dem Beschädigten der Schade oder die Person des Beschädigers nicht bekannt geworden oder ist der Schade aus einer oder mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, entstanden, so erlischt das Klagerecht nur nach dreißig Jahren.

 

§ 1489. Jede Entschädigungsklage ist in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde, der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein. Ist dem Beschädigten der Schade oder die Person des Beschädigers nicht bekannt geworden oder ist der Schade aus einer oder mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, entstanden, so erlischt das Klagerecht nur nach dreißig Jahren. Die Frist nach Satz 2 zweiter Fall endet nicht vor dem Eintritt der Verjährung der Strafbarkeit, frühestens jedoch ein Jahr nach der rechtskräftigen Beendigung eines vor Eintritt der Strafbarkeitsverjährung eingeleiteten Strafverfahrens.

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung des Antrages enthält § 1503 ABGB Absätze bis inkl. (11). Durch Kundmachung des BGBl. I Nr. 69/2019, (23.07.2019) sowie BGBl. I Nr. 74/2019 (31.07.2019) enthält § 1503 seit 01.08.2019 zwei (12).

2. § 1503 wird folgender Abs 13 angefügt:

 

 

„(13) § 1489 in der Fassung BGBI. I Nr. xx/2019 tritt mit ##. ##. #### in Kraft und ist auf alle Schadenersatzansprüche anzuwenden, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt sind.“

(13) § 1489 in der Fassung BGBI. I Nr. xx/2019 tritt mit ##. ##. #### in Kraft und ist auf alle Schadenersatzansprüche anzuwenden, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt sind.

 

2.

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über die Haftung der Gebietskörperschaften und der sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für in Vollziehung der Gesetze zugefügte Schäden (Amtshaftungsgesetz - AHG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. XXX/20XX, wird wie folgt geändert:

 

 

1 In § 6 Abs 1 AHG wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

 

 

„Die Frist nach Satz 2 zweiter Fall endet nicht vor dem Eintritt der Verjährung der Strafbarkeit, frühestens jedoch ein Jahr nach der rechtskräftigen Beendigung eines vor Eintritt der Strafbarkeitsverjährung eingeleiteten Strafverfahrens.“

 

§ 6. (1) Ersatzansprüche nach § 1 Abs. 1 verjähren in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekanntgeworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung. Ist dem Geschädigten der Schaden nicht bekanntgeworden oder ist der Schaden aus einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, entstanden, so verjährt der Ersatzanspruch erst nach zehn Jahren nach der Entstehung des Schadens. Die Verjährung wird durch die Aufforderung gemäß § 8 für die dort bestimmte Frist oder, wenn die Aufforderung innerhalb dieser Frist beantwortet wird, bis zur Zustellung dieser Antwort an den Geschädigten gehemmt.

 

§ 6. (1) Ersatzansprüche nach § 1 Abs. 1 verjähren in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekanntgeworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung. Ist dem Geschädigten der Schaden nicht bekanntgeworden oder ist der Schaden aus einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, entstanden, so verjährt der Ersatzanspruch erst nach zehn Jahren nach der Entstehung des Schadens. Die Frist nach Satz 2 zweiter Fall endet nicht vor dem Eintritt der Verjährung der Strafbarkeit, frühestens jedoch ein Jahr nach der rechtskräftigen Beendigung eines vor Eintritt der Strafbarkeitsverjährung eingeleiteten Strafverfahrens. Die Verjährung wird durch die Aufforderung gemäß § 8 für die dort bestimmte Frist oder, wenn die Aufforderung innerhalb dieser Frist beantwortet wird, bis zur Zustellung dieser Antwort an den Geschädigten gehemmt.

Anm. im RIS zu Art XLI des AHG:

(Z 11 bis Z 19: Betrifft andere Gesetzesnovellen.)

2. Art XLI wird folgende Z 20 angefügt:

 

Artikel XLI

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

           1. …

 

Artikel XLI

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

           1. …

 

       „20. § 6 Abs 1 AHG in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit ##. ##. #### in Kraft.“

         20. § 6 Abs 1 AHG in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit ##. ##. #### in Kraft.