972/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Alfred J. Noll,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 03.07.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 03.07.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Gesetz vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG), BGBI. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Unter der Annahme, dass auch die Überschrift entfällt.

1. § 31a GGG entfällt ersatzlos

 

Neufestsetzung von Gebühren und Bemessungsgrundlagen

 

Neufestsetzung von Gebühren und Bemessungsgrundlagen

§ 31a. (1) Die Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung die in diesem Bundesgesetz und dessen Tarif angeführten festen Gebühren sowie die in § 26 Abs. 4 und § 31 Abs. 1, Anmerkung 8 zur Tarifpost 7, Anmerkung 1a und 6 zur Tarifpost 9, Anmerkung 1a zur Tarifpost 10 und Anmerkung 3a zur Tarifpost 12 angeführten Beträge neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für März 2001 veröffentlichten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Die neuen Beträge sind aus den Beträgen dieses Bundesgesetzes und dessen Tarifs im Verhältnis der Veränderung der für März 2001 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden endgültigen Indexzahl zu berechnen. Die so berechneten Beträge über 15 Euro sind auf volle Eurobeträge kaufmännisch zu runden. Beträge zwischen 5 und 15 Euro sind auf die nächsten vollen 10 Cent, Beträge unter 5 Euro auf den nächsten vollen Cent jeweils kaufmännisch zu runden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Veröffentlichung der endgültigen Indexzahl durch die Bundesanstalt Statistik Österreich drittfolgenden Monatsersten.

 

§ 31a. (1) Die Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung die in diesem Bundesgesetz und dessen Tarif angeführten festen Gebühren sowie die in § 26 Abs. 4 und § 31 Abs. 1, Anmerkung 8 zur Tarifpost 7, Anmerkung 1a und 6 zur Tarifpost 9, Anmerkung 1a zur Tarifpost 10 und Anmerkung 3a zur Tarifpost 12 angeführten Beträge neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für März 2001 veröffentlichten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Die neuen Beträge sind aus den Beträgen dieses Bundesgesetzes und dessen Tarifs im Verhältnis der Veränderung der für März 2001 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden endgültigen Indexzahl zu berechnen. Die so berechneten Beträge über 15 Euro sind auf volle Eurobeträge kaufmännisch zu runden. Beträge zwischen 5 und 15 Euro sind auf die nächsten vollen 10 Cent, Beträge unter 5 Euro auf den nächsten vollen Cent jeweils kaufmännisch zu runden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Veröffentlichung der endgültigen Indexzahl durch die Bundesanstalt Statistik Österreich drittfolgenden Monatsersten.

(2) Die festen Gebührenbeträge in den Tarifposten 1, 2 und 3 für die Gebührenstufe über 350 000 Euro sind bei der Neufestsetzung der Gebühren ‑ zusätzlich zu den Änderungen nach Abs. 1 ‑ jeweils auch um die Beträge zu erhöhen bzw. zu vermindern, um die die in der vorangehenden Gebührenstufe angeführten Beträge gegenüber den Beträgen dieses Bundesgesetzes geändert werden.

 

(2) Die festen Gebührenbeträge in den Tarifposten 1, 2 und 3 für die Gebührenstufe über 350 000 Euro sind bei der Neufestsetzung der Gebühren ‑ zusätzlich zu den Änderungen nach Abs. 1 ‑ jeweils auch um die Beträge zu erhöhen bzw. zu vermindern, um die die in der vorangehenden Gebührenstufe angeführten Beträge gegenüber den Beträgen dieses Bundesgesetzes geändert werden.

Hinweis der ParlDion: Mangels technischer Abbildbarkeit der Änderungen in der Tabelle wurde keine Textgegenüberstellung erstellt.

2. Tarifpost 1 lautet wie folgt:

 

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

1

I.             Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes

 

 

bis 150 Euro

23 Euro

 

über 150 Euro bis 300 Euro

45 Euro

 

über 300 Euro bis 700 Euro

64 Euro

 

über 700 Euro bis 2 000 Euro

107 Euro

 

über 2 000 Euro bis 3 500 Euro

171 Euro

 

über 3 500 Euro bis 7 000 Euro

314 Euro

 

über 7 000 Euro bis 35 000 Euro

743 Euro

 

über 35 000 Euro bis 70 000 Euro

1 459 Euro

 

über 70 000 Euro bis 140 000 Euro

2 919 Euro

 

über 140 000 Euro bis 210 000 Euro

4 380 Euro

 

über 210 000 Euro bis 280 000 Euro

5 840 Euro

 

über 280 000 Euro bis 350 000 Euro

7 299 Euro

 

über 350 000 Euro

1,2% vom jeweiligen Streitwert zuzüglich 3 488 Euro

 

II.            Pauschalgebühren im sozialgerichtlichen Verfahren für die Beiziehung eines vom Bundesministerium für Justiz (Justizbetreuungsagentur) zur Verfügung gestellten Dolmetschers

184 Euro je Sprache

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

1

I. Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes

 

 

Bis 150 Euro

11,50 Euro

 

Über 150 Euro bis 300 Euro

22,50 Euro

 

Über 300 Euro bis 700 Euro

32 Euro

 

Über 700 Euro bis 2 000 Euro

53,50 Euro

 

Über 2 000 Euro bis 3 500 Euro

85,50 Euro

 

Über 3 500 Euro bis 7 000 Euro

157 Euro

 

Über 7 000 Euro bis 35 000 Euro

371,50 Euro

 

Über 35 000 Euro bis 70 000 Euro

729,50 Euro

 

Über 70 000 Euro bis 140 000 Euro

1 459,50 Euro

 

Über 140 000 Euro bis 210 000 Euro

2 190 Euro

 

Über 210 000 Euro bis 280 000 Euro

2 920 Euro

 

Über 280 000 Euro bis 350 000 Euro

3 649,50 Euro

 

Über 350 000 Euro

0,6% vom jeweiligen

Streitwert

 

 

zuzüglich 1744 Euro

 

II. Pauschalgebühren im sozialgerichtlichen Verfahren für die Beiziehung eines vom Bundesministerium für Justiz (Justizbetreuungsagentur) zur Verfügung gestellten Dolmetschers

92 Euro je Sprache

 

 

3. Anmerkung 3 in Tarifpost 1 lautet wie folgt:

 

3. Wird die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag – ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO – von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

„3. Wird die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführter Antrag zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag - ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO - von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.“

3. Wird die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag – ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO – von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

Hinweis der ParlDion: Mangels technischer Abbildbarkeit der Änderungen in der Tabelle wurde keine Textgegenüberstellung erstellt.

4. Tarifpost 2 lautet wie folgt:

 

Tarif-post

Gegenstand

Höhe der Gebühren

2

Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse

 

 

bis 150 Euro  

19 Euro

 

über 150 Euro bis 300 Euro

41 Euro

 

über 300 Euro bis 700 Euro

70 Euro

 

über 700 Euro bis 2 000 Euro

144 Euro

 

über 2 000 Euro bis 3 500 Euro

285 Euro

 

über 3 500 Euro bis 7 000 Euro

571 Euro

 

über 7 000 Euro bis 35 000 Euro

1 143 Euro

 

über 35 000 Euro bis 70 000 Euro

2 146 Euro

 

über 70 000 Euro bis 140 000 Euro

4 294 Euro

 

über 140 000 Euro bis 210 000 Euro

6 440 Euro

 

über 210 000 Euro bis 280 000 Euro

8 587 Euro

 

über 280 000 Euro bis 350 000 Euro

10 735 Euro

 

über 350 000 Euro  

1,8% vom jeweiligen Berufungsinteresse zuzüglich 5 027 Euro

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

2

I. Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse

 

 

Bis 150 Euro

9,50 Euro

 

Über 150 Euro bis 300 Euro

20,50 Euro

 

Über 300 Euro bis 700 Euro

35 Euro

 

Über 700 Euro bis 2 000 Euro

72 Euro

 

Über 2 000 Euro bis 3 500 Euro

142,50 Euro

 

Über 3 500 Euro bis 7 000 Euro

285,50 Euro

 

Über 7 000 Euro bis 35 000 Euro

571,50 Euro

 

Über 35 000 Euro bis 70 000 Euro

1 073 Euro

 

Über 70 000 Euro bis 140 000 Euro

2 147 Euro

 

Über 140 000 Euro bis 210 000 Euro

3 220 Euro

 

Über 210 000 Euro bis 280 000 Euro

4 293,50 Euro

 

Über 280 000 Euro bis 350 000 Euro

5 367,50 Euro

 

Über 350 000 Euro

0,9% vom jeweiligen Berufungsinteresse zuzüglich 2 513,50 Euro

 

Hinweis der ParlDion: Mangels technischer Abbildbarkeit der Änderungen in der Tabelle wurde keine Textgegenüberstellung erstellt.

5. Tarifpost 3 lautet wie folgt:

 

Tarif-post

Gegenstand

Höhe der Gebühren

3

Pauschalgebühren

a)            für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse

 

 

bis 2 000 Euro  

214 Euro

 

über 2 000 Euro bis 3 500 Euro

357 Euro

 

über 3 500 Euro bis 7 000 Euro

715 Euro

 

über 7 000 Euro bis 35 000 Euro

1 431 Euro

 

über 35 000 Euro bis 70 000 Euro

2 861 Euro

 

über 70 000 Euro bis 140 000 Euro

5 725 Euro

 

über 140 000 Euro bis 210 000 Euro

8 587 Euro

 

über 210 000 Euro bis 280 000 Euro

11 452 Euro

 

über 280 000 Euro bis 350 000 Euro

14 314 Euro

 

über 350 000 Euro  

2,4% vom jeweiligen Revisionsinteresse zuzüglich 6 703 Euro

 

b)            für Klagen, die gemäß § 615 ZPO in die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs fallen

5% vom jeweiligen Streitwert, mindestens jedoch 5 518 Euro

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

3

Pauschalgebühren

a) für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse

 

 

Bis 2 000 Euro

107 Euro

 

Über 2 000 Euro bis 3 500 Euro

178,50 Euro

 

Über 3 500 Euro bis 7 000 Euro

357,50 Euro

 

Über 7 000 Euro bis 35 000 Euro

715,50 Euro

 

Über 35 000 Euro bis 70 000 Euro

1 430,50 Euro

 

Über 70 000 Euro bis 140 000 Euro

2 862,50 Euro

 

Über 140 000 Euro bis 210 000 Euro

4 293,50 Euro

 

Über 210 000 Euro bis 280 000 Euro

5 726 Euro

 

Über 280 000 Euro bis 350 000 Euro

7 157 Euro

 

Über 350 000 Euro

1.2% vom jeweiligen Revisionsinteresse zuzüglich 3 351,50 Euro

 

b) für Klagen, die gemäß § 615 ZPO in die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs fallen

2,5% vom jeweiligen Streitwert, mindestens jedoch 2 759 Euro

 

 

6. Anmerkung 1 in Tarifpost 3 lautet wie folgt:

 

1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a unterliegen Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO.

„1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a unterliegen Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO. Wird die Revision zurückgewiesen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel“

1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a unterliegen Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO. Wird die Revision zurückgewiesen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel

 

7. Tarifpost 7 samt Überschrift und Anmerkungen entfällt ersatzlos

 

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

7

I.      Pflegschafts- und Unterhaltssachen erster Instanz

 

 

           a) für Verfahren über den Anspruch auf Unterhalt

5 Promille vom Wert des durch Entscheidung oder Vergleich rechtskräftig bzw. rechtswirksam Zuerkannten

 

          b) für Verfahren über zumindest teilweise erfolglose Anträge auf Herabsetzung des Unterhalts

14,40 Euro

 

           c) für Verfahren

 

 

                1. über die Genehmigung von Rechtshandlungen volljähriger schutzberechtigter Personen (§§ 258 Abs. 3 und 281 Abs. 3 ABGB)

134 Euro

 

                2. über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung volljähriger schutzberechtigter Personen (§ 137 AußStrG)

ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch 86 Euro

 

          d) für Verfahren über Einwendungen nach den §§ 35 Abs. 2 und 36 Abs. 2 EO gegen Exekutionstitel in Unterhaltssachen und Unterhaltsvorschusssachen

107 Euro

 

II.     Pflegschafts- und Unterhaltssachen zweiter Instanz

 

 

Für Rekursverfahren gegen eine Entscheidung in einem Verfahren

 

 

           a) nach Z I lit. a

29 Euro

 

          b) nach Z I lit. b

29 Euro

 

           c) nach Z I lit. c Z 1

269 Euro

 

          d) nach Z I lit. c Z 2

29 Euro

 

           e) nach Z I lit. d

144 Euro

 

III.    Pflegschafts- und Unterhaltssachen dritter Instanz

 

 

Für Revisionsrekursverfahren gegen eine Entscheidung in einem Verfahren

 

 

           a) nach Z II lit. a

43 Euro

 

          b) nach Z II lit. b

43 Euro

 

           c) nach Z II lit. c

403 Euro

 

          d) nach Z II lit. d

43 Euro

 

           e) nach Z II lit. e

214 Euro

 

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

7

I.      Pflegschafts- und Unterhaltssachen erster Instanz

 

 

           a) für Verfahren über den Anspruch auf Unterhalt

5 Promille vom Wert des durch Entscheidung oder Vergleich rechtskräftig bzw. rechtswirksam Zuerkannten

 

          b) für Verfahren über zumindest teilweise erfolglose Anträge auf Herabsetzung des Unterhalts

14,40 Euro

 

           c) für Verfahren

 

 

                1. über die Genehmigung von Rechtshandlungen volljähriger schutzberechtigter Personen (§§ 258 Abs. 3 und 281 Abs. 3 ABGB)

134 Euro

 

                2. über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung volljähriger schutzberechtigter Personen (§ 137 AußStrG)

ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch 86 Euro

 

          d) für Verfahren über Einwendungen nach den §§ 35 Abs. 2 und 36 Abs. 2 EO gegen Exekutionstitel in Unterhaltssachen und Unterhaltsvorschusssachen

107 Euro

 

II.     Pflegschafts- und Unterhaltssachen zweiter Instanz

 

 

Für Rekursverfahren gegen eine Entscheidung in einem Verfahren

 

 

           a) nach Z I lit. a

29 Euro

 

          b) nach Z I lit. b

29 Euro

 

           c) nach Z I lit. c Z 1

269 Euro

 

          d) nach Z I lit. c Z 2

29 Euro

 

           e) nach Z I lit. d

144 Euro

 

III.    Pflegschafts- und Unterhaltssachen dritter Instanz

 

 

Für Revisionsrekursverfahren gegen eine Entscheidung in einem Verfahren

 

 

           a) nach Z II lit. a

43 Euro

 

          b) nach Z II lit. b

43 Euro

 

           c) nach Z II lit. c

403 Euro

 

          d) nach Z II lit. d

43 Euro

 

           e) nach Z II lit. e

214 Euro

Anmerkungen

 

Anmerkungen

1. Bemessungsgrundlage für den für die Vergangenheit zuerkannten Unterhaltsanspruch ist der zugesprochene Betrag. Für die Zuerkennung künftigen Unterhalts ist das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen; wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr zuerkannt, so dient der Gesamtbetrag der zugesprochenen Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Zuerkennung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt sind der sich nach dem vorstehenden Satz ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit zugesprochene Betrag zusammenzurechnen.

 

1. Bemessungsgrundlage für den für die Vergangenheit zuerkannten Unterhaltsanspruch ist der zugesprochene Betrag. Für die Zuerkennung künftigen Unterhalts ist das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen; wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr zuerkannt, so dient der Gesamtbetrag der zugesprochenen Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Zuerkennung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt sind der sich nach dem vorstehenden Satz ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit zugesprochene Betrag zusammenzurechnen.

2. Wird auf Grund eines neuen Antrages ein bereits rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag erhöht, so ist von dem Unterschied zwischen dem zuerkannten und dem bisher zu leistenden Betrag auszugehen.

 

2. Wird auf Grund eines neuen Antrages ein bereits rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag erhöht, so ist von dem Unterschied zwischen dem zuerkannten und dem bisher zu leistenden Betrag auszugehen.

3. Zahlungspflichtig ist:

                a) für die Entscheidungsgebühr oder Vergleichsgebühr nach Tarifpost 7 Z I lit. a sowie die Pauschalgebühr nach Tarifpost 7 Z I lit. d derjenige, dem die Unterhaltsleistung auferlegt wurde;

               b) für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z I lit. b der Antragsteller in den Fällen, in denen sein Unterhaltsherabsetzungsantrag auch nur zum Teil erfolglos geblieben ist; ist hingegen der Antragsteller mit dem Unterhaltsherabsetzungsantrag zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Zahlungspflicht nach Tarifpost 7 Z I lit. b;

                c) für die Gebühr für Entscheidungen nach Tarifpost 7 Z I lit. c die Person, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt;

               d) für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z II lit. c, d und e sowie Z III lit. c, d und e der volljährige Rechtsmittelwerber; für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z II lit. a und b sowie Z III lit. a und b trifft den volljährigen Rechtsmittelwerber die Zahlungspflicht nur dann, wenn sein Rechtsmittel oder zumindest eines seiner Rechtsmittel auch nur zum Teil erfolglos geblieben sind; ist er hingegen mit seinen Begehren zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Gebührenpflicht nach Tarifpost 7 Z II lit. a und b oder Z III lit. a und b.

Minderjährige trifft in allen Instanzen keine Gebührenpflicht.

 

3. Zahlungspflichtig ist:

                a) für die Entscheidungsgebühr oder Vergleichsgebühr nach Tarifpost 7 Z I lit. a sowie die Pauschalgebühr nach Tarifpost 7 Z I lit. d derjenige, dem die Unterhaltsleistung auferlegt wurde;

               b) für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z I lit. b der Antragsteller in den Fällen, in denen sein Unterhaltsherabsetzungsantrag auch nur zum Teil erfolglos geblieben ist; ist hingegen der Antragsteller mit dem Unterhaltsherabsetzungsantrag zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Zahlungspflicht nach Tarifpost 7 Z I lit. b;

                c) für die Gebühr für Entscheidungen nach Tarifpost 7 Z I lit. c die Person, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt;

               d) für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z II lit. c, d und e sowie Z III lit. c, d und e der volljährige Rechtsmittelwerber; für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z II lit. a und b sowie Z III lit. a und b trifft den volljährigen Rechtsmittelwerber die Zahlungspflicht nur dann, wenn sein Rechtsmittel oder zumindest eines seiner Rechtsmittel auch nur zum Teil erfolglos geblieben sind; ist er hingegen mit seinen Begehren zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Gebührenpflicht nach Tarifpost 7 Z II lit. a und b oder Z III lit. a und b.

Minderjährige trifft in allen Instanzen keine Gebührenpflicht.

4. Bezieht sich ein Antrag nach Tarifpost 7 Z I lit. d, Z II lit. e oder Z III lit. e auf mehrere Unterhaltsberechtigte, ist die Gebühr nur einmal zu entrichten.

 

4. Bezieht sich ein Antrag nach Tarifpost 7 Z I lit. d, Z II lit. e oder Z III lit. e auf mehrere Unterhaltsberechtigte, ist die Gebühr nur einmal zu entrichten.

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015

 

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015

6. Wird ein rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag später herabgesetzt oder aberkannt, so findet eine Rückzahlung der Gebühren für die Entscheidungen, mit denen der Unterhalt früher festgesetzt wurde, nicht statt.

 

6. Wird ein rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag später herabgesetzt oder aberkannt, so findet eine Rückzahlung der Gebühren für die Entscheidungen, mit denen der Unterhalt früher festgesetzt wurde, nicht statt.

(Anm.: Z 7 und 7a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015

 

(Anm.: Z 7 und 7a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015

8. Verfahren über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung sind auf Antrag der Partei gebührenfrei, wenn aus der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen Sparguthaben bis zu 21 008 Euro ersichtlich sind und die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte § 276 Abs. 1 ABGB) 13 912 Euro nicht übersteigen.

 

8. Verfahren über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung sind auf Antrag der Partei gebührenfrei, wenn aus der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen Sparguthaben bis zu 21 008 Euro ersichtlich sind und die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte § 276 Abs. 1 ABGB) 13 912 Euro nicht übersteigen.

9. Die Gebühreneinnahmen aus Pflegschaftsverfahren nach Tarifpost 7 sind zur Förderung der Vereine im Sinne des § 1 ErwSchVG zu verwenden.

 

9. Die Gebühreneinnahmen aus Pflegschaftsverfahren nach Tarifpost 7 sind zur Förderung der Vereine im Sinne des § 1 ErwSchVG zu verwenden.

Hinweis der ParlDion: Mangels technischer Abbildbarkeit der Änderungen in der Tabelle wurde keine Textgegenüberstellung erstellt.

8. Tarifpost 8 lautet wie folgt:

 

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

8

B. Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht

 

 

Pauschalgebühren für Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht

5 vT des reinen Verlassenschaftsvermögens, mindestens jedoch 72 Euro

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

8

B. Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht

 

 

Pauschalgebühren für Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht

1 vH des reinen Verlassenschaftsvermögens, mindestens jedoch 144 Euro

 

Hinweis der ParlDion: Mangels technischer Abbildbarkeit der Änderungen in der Tabelle wurde keine Textgegenüberstellung erstellt.

9. Tarifpost 13 lautet wie folgt:

 

Tarif-post

Gegenstand

Höhe der Gebühren

13

Eingabengebühren und Fortsetzungsgebühren:

 

 

a) Anträge des Privatanklägers auf Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens

269 Euro

 

b) 1. Berufungen gegen Urteile der Gerichtshöfe, soweit sie nicht mit einer Nichtigkeitsbeschwerde verbunden sind, und Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichte

540 Euro

 

2.      Nichtig-keitsbeschwerden;

808 Euro

 

c) sonstige Anträge nach dem Mediengesetz

82 Euro

 

d) für das Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen nach lit. c

164 Euro

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

13

Eingabengebühren und Fortsetzungsgebühren:

 

 

a) Anträge des Privatanklägers auf Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens

134,50 Euro

 

b) 1. Berufungen gegen Urteile der Gerichtshöfe, soweit sie nicht mit einer Nichtigkeitsbeschwerde verbunden sind, und Berufungen gegen Urteile

der Bezirksgerichte

270 Euro

 

2. Nichtigkeitsbeschwerden;

404 Euro

 

c) sonstige Anträge nach dem Mediengesetz

41 Euro

 

d) für das Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen nach lit. c

 

82 Euro

 

 

10. In Artikel VI wird folgende Z 71 eingefügt:

 

ARTIKEL VI

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen

           1. …

 

ARTIKEL VI

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen

           1. …

 

       „71. § 31a GGG (Entfall), Tarifpost 1, Anmerkung 2 der Tarifpost 1, Anmerkung 3 in Tarifpost 1, Tarifpost 2, Tarifpost 3, Anmerkung 1 in Tarifpost 3, Tarifpost 7 (Entfall samt Überschrift und Anmerkungen), Tarifpost 8, Tarifpost 13, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

         71. § 31a GGG (Entfall), Tarifpost 1, Anmerkung 2 der Tarifpost 1, Anmerkung 3 in Tarifpost 1, Tarifpost 2, Tarifpost 3, Anmerkung 1 in Tarifpost 3, Tarifpost 7 (Entfall samt Überschrift und Anmerkungen), Tarifpost 8, Tarifpost 13, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.