979/A(E) XXVI. GP

Eingebracht am 03.07.2019
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Optimierung des richterlichen Journaldienstes

Im Rahmen des Untersuchungsausschusses über die politische Einflussnahme auf das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT- Untersuchungsausschuss) wurden jene Mängel herausgearbeitet, welche die Haus­durchsuchung im BVT zuließen. So hielt etwa die Vorsitzende in ihrem Berichtsent­wurf nach § 51 Abs 3 Z 1 VO-UA fest, dass es "erhebliche Mängel in der Planung der Hausdurchsuchung" gab (https://www.derstandard.at/story/2000105337078/bvt- verfahrensrichter-kickl-ministerium-beeinflusste-staatsanwaltschaft).

Die Hausdurchsuchung in der hochsensiblen Behörde wurde vom diensthabenden Journalrichter lediglich auf Grund eines 10-15 minütigen Gesprächs mit der fallfüh­renden Staatsanwältin genehmigt (112/KOMM XXVI. GP, S 6). Im August 2018 wur­den sämtliche Hausdurchsuchungen im BVT vom Oberlandesgericht (OLG) Wien für rechtswidrig erklärt (https://kurier.at/politik/inland/oberlandesgericht- hausdurchsuchung-im-bvt-war-rechtswidrig/400101932).

Im entsprechenden Beschluss führt das OLG Wien aus, dass die Hausdurchsuchung "ohne erkennbare Journaldringlichkeit" (119/KOMM XXVI. GP, S 39) genehmigt wur­de. Die Überprüfung des Sachverhalts war vor ihrer Anordnung überhastet und auf einer mangelnden Faktenlage basierend.

Um das Risiko derartiger Vorkommnisse in Zukunft zu reduzieren, sollte die Dring­lichkeit und deren Überprüfung durch den Haft- und Rechtsschutzrichter (HR-Richter) jeweils einzelfallbezogen angeführt und begründet werden müssen.

Damit weiters die bewilligende Instanz auf einer möglichst profunden Basis entschei­den kann, sollen bei Beantragung von Durchsuchungsanordnungen durch die ermit­telnden Staatsanwaltschaften jedenfalls immer auch die bereits vorhandenen we­sentlichen schriftlichen Ausfertigungen bzw. Entwürfe der Anordnungen bzw. die vorhandenen elektronischen Ermittlungsakte übermittelt werden. Entsprechend gesi­cherte technische Systeme sind zu nutzen oder zu implementieren.

Darüber hinaus soll eine Verpflichtung eingeführt werden, wonach das bewilligende Gericht in seiner Entscheidung anzuführen hat, welche Unterlagen aus dem Akt es zur Verfügung hatte und welche auch tatsächlich berücksichtigt wurden. Ebenso soll der Austausch zwischen Staatsanwaltschaft und HR-Richter im Akt dokumentiert werden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung wird aufgefordert, eine Gesetzesinitiative vorzulegen, welche eine Änderung und Ergänzung der gesetzlichen Grundlagen - insbesondere der StPO - des richterlichen Journaldienstes enthält, von der folgende Punkte umfasst sind:

       die Einführung einer Verpflichtung, wonach die Dringlichkeit einer angeordneten Maßnahme und deren Überprüfung durch den Haft- und Rechtsschutzrichter je­weils einzelfallbezogen angeführt und begründet werden müssen;

      die Verpflichtung, bereits vorhandene wesentliche schriftliche Ausfertigungen bzw. Entwürfe der Anordnungen bzw. die vorhandenen elektronischen Ermitt­lungsakte zu übermitteln, wobei entsprechend gesicherte technische Systeme zu nutzen oder zu implementieren sind;

      die Verpflichtung, wonach das bewilligende Gericht in seiner Entscheidung anzu­führen hat, welche Unterlagen aus dem Akt es zur Verfügung hatte und welche auch tatsächlich berücksichtigt wurden.

      die Verpflichtung zur Dokumentation des Austausches zwischen Staatsanwalt­schaft und HR-Richter im Akt.”

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.