984/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten August Wöginger, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Karlheinz Kopf, Hermann Brückl, MA,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 03.07.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 03.07.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Einkommen­steuergesetz 1988, das Körperschaftsteuer­gesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebühren­gesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraft­fahrzeugsteuergesetz 1992, das Elektrizitäts­abgabegesetz, das Erdgasabgabegesetz, das Energieabgabenvergütungsgesetz, das Norm­verbrauchsabgabegesetz, die Bundes­abgabenordnung, das Bundesfinanzgerichts­gesetz, das Amtshilfe-Durchführungsgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Tabaksteuer­gesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Punzierungs­gesetz 2000, das Wohnbauförderungsbeitrags­gesetz 2018, das Gewerbliche Sozial­versicherungsgesetz, das Bauern-Sozial­­versicherungsgesetz und das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert werden (Steuerreformgesetz 2020 – StRefG 2020)

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

 

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Artikel 2

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Artikel 3

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Artikel 4

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Artikel 5

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Artikel 6

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

Artikel 7

Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Artikel 8

Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992

Artikel 9

Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes

Artikel 10

Änderung des Erdgasabgabegesetzes

Artikel 11

Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes

Artikel 12

Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes

Artikel 13

Änderung der Bundesabgabenordnung

Artikel 14

Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes

Artikel 15

Änderung des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes

Artikel 16

Änderung des Alkoholsteuergesetzes

Artikel 17

Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

Artikel 18

Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

Artikel 19

Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996

Artikel 20

Änderung des Punzierungsgesetzes 2000

Artikel 21

Änderung des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018

Artikel 22

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 23

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 24

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 4 Abs. 4 Z 1 werden nach der lit. c folgende Sätze angefügt:

 

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Betriebsausgaben sind jedenfalls:

            1. a) …

 

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Betriebsausgaben sind jedenfalls:

            1. a) …

                c) An eine Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) geleistete Pflichtbeiträge im Sinne der §§ 6 und 7 BMSVG für freie Dienstnehmer, des § 52 Abs. 1 und des § 64 Abs. 1 BMSVG im Ausmaß von höchstens 1,53% der Beitragsgrundlagen gemäß § 6 Abs. 5, § 52 Abs. 3 und § 64 Abs. 3 BMSVG.

 

                c) An eine Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) geleistete Pflichtbeiträge im Sinne der §§ 6 und 7 BMSVG für freie Dienstnehmer, des § 52 Abs. 1 und des § 64 Abs. 1 BMSVG im Ausmaß von höchstens 1,53% der Beitragsgrundlagen gemäß § 6 Abs. 5, § 52 Abs. 3 und § 64 Abs. 3 BMSVG.

 

„Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Wege einer Verordnung vorzusehen, dass Beiträge für Zwecke der Berücksichtigung im Rahmen der Veranlagung elektronisch übermittelt werden. In der Verordnung sind die zur Übermittlung verpflichteten Einrichtungen und die von der Übermittlung betroffenen Beiträge zu bezeichnen. In der Verordnung ist auch das Verfahren der elektronischen Übermittlung festzulegen; es kann vorgesehen werden, dass sich die zur Übermittlung verpflichteten Einrichtungen einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen haben.“

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Wege einer Verordnung vorzusehen, dass Beiträge für Zwecke der Berücksichtigung im Rahmen der Veranlagung elektronisch übermittelt werden. In der Verordnung sind die zur Übermittlung verpflichteten Einrichtungen und die von der Übermittlung betroffenen Beiträge zu bezeichnen. In der Verordnung ist auch das Verfahren der elektronischen Übermittlung festzulegen; es kann vorgesehen werden, dass sich die zur Übermittlung verpflichteten Einrichtungen einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen haben.

 

2. In § 4c Abs. 1 Z 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages“ die Wortfolge „Gewinn vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 4a und § 4b und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages“.

 

§ 4c. (1) Freigebige Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an die Innovationsstiftung für Bildung gemäß § 1 ISBG sowie an deren Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 ISBG zur Förderung ihrer Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 und 2 ISBG oder zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung gelten als Betriebsausgaben, wobei folgende Höchstbeträge zu berücksichtigen sind:

 

§ 4c. (1) Freigebige Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an die Innovationsstiftung für Bildung gemäß § 1 ISBG sowie an deren Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 ISBG zur Förderung ihrer Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 und 2 ISBG oder zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung gelten als Betriebsausgaben, wobei folgende Höchstbeträge zu berücksichtigen sind:

           1. Bis zu einem Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages von höchstens 5 Millionen Euro beträgt der Höchstbetrag 500 000 Euro. Durch die Berücksichtigung der Zuwendung darf kein Verlust entstehen.

 

           1. Bis zu einem Gewinn vor Berücksichtigung desvon Zuwendungen gemäß § 4a und § 4b und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages von höchstens 5 Millionen Euro beträgt der Höchstbetrag 500 000 Euro. Durch die Berücksichtigung der Zuwendung darf kein Verlust entstehen.

 

3. In § 6 Z 13 wird folgender Satz angefügt:

 

 

„Sind infolge einer Umgründung mit steuerlicher Buchwertfortführung die sich aus der Umgründung ergebenden Anschaffungskosten von Anlagegütern niedriger als die ursprünglichen Anschaffungskosten vor der Umgründung, ist im Falle einer späteren Werterholung steuerlich auf die ursprünglichen Anschaffungskosten vor der Umgründung abzustellen und bis zu diesen zuzuschreiben.“

 

§ 6. Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens gilt folgendes:

           1. …

 

§ 6. Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens gilt folgendes:

           1. …

         13. Werden nach Maßgabe der unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss eines späteren Wirtschaftsjahres Anlagegüter aufgewertet (Zuschreibung), sind diese Zuschreibungen auch für den steuerlichen Wertansatz maßgebend und erhöhen den steuerlichen Gewinn dieses Jahres.

 

         13. Werden nach Maßgabe der unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss eines späteren Wirtschaftsjahres Anlagegüter aufgewertet (Zuschreibung), sind diese Zuschreibungen auch für den steuerlichen Wertansatz maßgebend und erhöhen den steuerlichen Gewinn dieses Jahres. Sind infolge einer Umgründung mit steuerlicher Buchwertfortführung die sich aus der Umgründung ergebenden Anschaffungskosten von Anlagegütern niedriger als die ursprünglichen Anschaffungskosten vor der Umgründung, ist im Falle einer späteren Werterholung steuerlich auf die ursprünglichen Anschaffungskosten vor der Umgründung abzustellen und bis zu diesen zuzuschreiben.

 

4. In § 13 wird der Betrag „400“ durch den Betrag „800“ ersetzt.

 

§ 13. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern können als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn diese Kosten für das einzelne Anlagegut 400 Euro nicht übersteigen (geringwertige Wirtschaftsgüter). Dies kann unabhängig von der Behandlung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss erfolgen. Bei Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 kann dieser Betrag im Jahr der Verausgabung voll abgesetzt werden. Wirtschaftsgüter, die aus Teilen bestehen, sind als Einheit aufzufassen, wenn sie nach ihrem wirtschaftlichen Zweck oder nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind.

 

§ 13. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern können als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn diese Kosten für das einzelne Anlagegut 400800 Euro nicht übersteigen (geringwertige Wirtschaftsgüter). Dies kann unabhängig von der Behandlung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss erfolgen. Bei Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 kann dieser Betrag im Jahr der Verausgabung voll abgesetzt werden. Wirtschaftsgüter, die aus Teilen bestehen, sind als Einheit aufzufassen, wenn sie nach ihrem wirtschaftlichen Zweck oder nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind.

 

5. In § 15 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort „Kraftfahrzeugen“ die Wortfolge samt Satzzeichen „ , Krafträdern und Fahrrädern“ eingefügt.

 

         (2) 1. …

 

         (2) 1. …

           2. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Höhe geldwerter Vorteile mit Verordnung festzulegen sowie in der Verordnung für die Zurverfügungstellung von Kraftfahrzeugen im Interesse ökologischer Zielsetzungen Ermäßigungen und Befreiungen vorzusehen.

 

           2. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Höhe geldwerter Vorteile mit Verordnung festzulegen sowie in der Verordnung für die Zurverfügungstellung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Fahrrädern im Interesse ökologischer Zielsetzungen Ermäßigungen und Befreiungen vorzusehen.

 

6. In § 16 Abs. 1 Z 6 lit. g wird im ersten Satz das Wort „Vordruck“ durch das Wort „Formular“ ersetzt und nach dem Wort „abzugeben“ die Wortfolge „oder elektronisch zu übermitteln“ eingefügt.

 

§ 16. (1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:

           1. …

 

§ 16. (1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:

           1. …

           6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

                a) …

 

           6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

                a) …

               g) Für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden.

 

               g) Für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen VordruckFormular eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben oder elektronisch zu übermitteln. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden.

 

7. § 17 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 1 wird im letzten Satz der Verweis „§ 4 Abs. 3 vorletzter Satz“ durch den Verweis „§ 4 Abs. 3 dritter Satz“ ersetzt.

 

§ 17. (1) Bei den Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des § 23 können die Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden. Der Durchschnittssatz beträgt

            – bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 sowie aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit 6%, höchstens jedoch 13 200 €,

            – sonst 12%, höchstens jedoch 26 400 €,

der Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung. Daneben dürfen nur folgende Ausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt werden: Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen sind oder einzutragen wären, sowie Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden, weiters Beiträge im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 und Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht; diese Reise- und Fahrtkosten vermindern die Umsätze im Sinne des zweiten Satzes. § 4 Abs. 3 vorletzter Satz ist anzuwenden.

 

§ 17. (1) Bei den Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des § 23 können die Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden. Der Durchschnittssatz beträgt

            – bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 sowie aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit 6%, höchstens jedoch 13 200 €,

            – sonst 12%, höchstens jedoch 26 400 €,

der Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung. Daneben dürfen nur folgende Ausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt werden: Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen sind oder einzutragen wären, sowie Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden, weiters Beiträge im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 und Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht; diese Reise- und Fahrtkosten vermindern die Umsätze im Sinne des zweiten Satzes. § 4 Abs. 3 vorletzterdritter Satz ist anzuwenden.

 

b) Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

 

 

„(3a) Im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung kann der Gewinn nach Maßgabe der Z 1 bis Z 9 pauschal ermittelt werden.

(3a) Im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung kann der Gewinn nach Maßgabe der Z 1 bis Z 9 pauschal ermittelt werden.

 

           1. Die pauschale Gewinnermittlung betrifft Einkünfte gemäß § 22 oder § 23 mit Ausnahme von Einkünften aus einer Tätigkeit eines Gesellschafters gemäß § 22 Z 2 zweiter Teilstrich, als Aufsichtsratsmitglied oder als Stiftungsvorstand.

           1. Die pauschale Gewinnermittlung betrifft Einkünfte gemäß § 22 oder § 23 mit Ausnahme von Einkünften aus einer Tätigkeit eines Gesellschafters gemäß § 22 Z 2 zweiter Teilstrich, als Aufsichtsratsmitglied oder als Stiftungsvorstand.

 

           2. Die Pauschalierung kann angewendet werden, wenn die im Veranlagungsjahr insgesamt erzielten Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die zu Einkünften im Sinne der Z 1 führen, nicht mehr als 35.000 Euro betragen. In diese Grenze sind auch Umsätze einzubeziehen, die im Ausland ausgeführte Lieferungen und Leistungen betreffen. Umsätze aus Entnahmen bleiben unberücksichtigt. Werden Umsätze von nicht mehr als 40.000 Euro erzielt, kann die Pauschalierung angewendet werden, wenn im Vorjahr Umsätze im Sinne des ersten Satzes von nicht mehr als 35.000 Euro erzielt wurden.

           2. Die Pauschalierung kann angewendet werden, wenn die im Veranlagungsjahr insgesamt erzielten Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die zu Einkünften im Sinne der Z 1 führen, nicht mehr als 35.000 Euro betragen. In diese Grenze sind auch Umsätze einzubeziehen, die im Ausland ausgeführte Lieferungen und Leistungen betreffen. Umsätze aus Entnahmen bleiben unberücksichtigt. Werden Umsätze von nicht mehr als 40.000 Euro erzielt, kann die Pauschalierung angewendet werden, wenn im Vorjahr Umsätze im Sinne des ersten Satzes von nicht mehr als 35.000 Euro erzielt wurden.

 

           3. Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) aus Umsätzen gemäß Z 2 und den gemäß Z 4 pauschal ermittelten Betriebsausgaben. Neben den pauschalen Betriebsausgaben sind Beiträge gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 zu berücksichtigen. Weitere Betriebsausgaben sind nicht zu berücksichtigen.

           3. Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) aus Umsätzen gemäß Z 2 und den gemäß Z 4 pauschal ermittelten Betriebsausgaben. Neben den pauschalen Betriebsausgaben sind Beiträge gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 zu berücksichtigen. Weitere Betriebsausgaben sind nicht zu berücksichtigen.

 

           4. Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45% der Betriebseinnahmen gemäß Z 3. Abweichend davon betragen die pauschalen Betriebsausgaben bei einem Dienstleistungsbetrieb 20% der Betriebseinnahmen gemäß Z 3.

           4. Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45% der Betriebseinnahmen gemäß Z 3. Abweichend davon betragen die pauschalen Betriebsausgaben bei einem Dienstleistungsbetrieb 20% der Betriebseinnahmen gemäß Z 3.

 

           5. Der Bundesminister für Finanzen wird für die Anwendung der Z 4 ermächtigt, im Wege einer Verordnung eine branchenbezogene Einordnung eines Betriebes als Dienstleistungsbetrieb vorzunehmen. Bei einem Betrieb, der nicht ausschließlich Dienstleistungen erbringt, ist für die Anwendung des Pauschalsatzes die Tätigkeit maßgeblich, aus der der höhere Umsatz stammt.

           5. Der Bundesminister für Finanzen wird für die Anwendung der Z 4 ermächtigt, im Wege einer Verordnung eine branchenbezogene Einordnung eines Betriebes als Dienstleistungsbetrieb vorzunehmen. Bei einem Betrieb, der nicht ausschließlich Dienstleistungen erbringt, ist für die Anwendung des Pauschalsatzes die Tätigkeit maßgeblich, aus der der höhere Umsatz stammt.

 

           6. Wird ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens entnommen, ist § 6 Z 4 nicht anzuwenden.

           6. Wird ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens entnommen, ist § 6 Z 4 nicht anzuwenden.

 

           7. Bei einer Mitunternehmerschaft im Sinne des § 22 Z 3 oder § 23 Z 2 gilt Folgendes:

           7. Bei einer Mitunternehmerschaft im Sinne des § 22 Z 3 oder § 23 Z 2 gilt Folgendes:

 

                a) Für die Anwendung der Z 2 sind die Umsätze maßgeblich, die von der Mitunternehmerschaft insgesamt erzielt werden.

                a) Für die Anwendung der Z 2 sind die Umsätze maßgeblich, die von der Mitunternehmerschaft insgesamt erzielt werden.

 

               b) Die pauschale Gewinnermittlung ist von der Mitunternehmerschaft einheitlich vorzunehmen; der so ermittelte Gewinn ist auf die Beteiligten aufzuteilen. Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben sind beim jeweiligen Mitunternehmer in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen.

               b) Die pauschale Gewinnermittlung ist von der Mitunternehmerschaft einheitlich vorzunehmen; der so ermittelte Gewinn ist auf die Beteiligten aufzuteilen. Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben sind beim jeweiligen Mitunternehmer in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen.

 

                c) Keiner der Mitunternehmer darf die Pauschalierung außerhalb der Gewinnermittlung für die betreffende Mitunternehmerschaft in Anspruch nehmen.

                c) Keiner der Mitunternehmer darf die Pauschalierung außerhalb der Gewinnermittlung für die betreffende Mitunternehmerschaft in Anspruch nehmen.

 

           8. Bei Inanspruchnahme der Pauschalierung besteht keine Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches und einer Anlagenkartei (§ 7 Abs. 3).

           8. Bei Inanspruchnahme der Pauschalierung besteht keine Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches und einer Anlagenkartei (§ 7 Abs. 3).

 

           9. Wird von der Ermittlung des Gewinnes gemäß Z 1 bis Z 8 freiwillig auf eine andere Form der Gewinnermittlung übergegangen, ist eine erneute Ermittlung des Gewinnes gemäß Z 1 bis Z 8 frühestens nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren zulässig.“

           9. Wird von der Ermittlung des Gewinnes gemäß Z 1 bis Z 8 freiwillig auf eine andere Form der Gewinnermittlung übergegangen, ist eine erneute Ermittlung des Gewinnes gemäß Z 1 bis Z 8 frühestens nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren zulässig.

 

8. In § 21 Abs. 1 wird folgende Z 5 angefügt:

 

§ 21. (1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind:

           1. …

 

§ 21. (1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind:

           1. …

 

         „5. Einkünfte aus übrigem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen im Sinne des § 50 des Bewertungsgesetzes 1955.“

           5. Einkünfte aus übrigem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen im Sinne des § 50 des Bewertungsgesetzes 1955.

 

9. § 22 Z 1 lit. b wird wie folgt geändert:

 

 

a) Im dritten Teilstrich wird die Wortfolge „und Wirtschaftstreuhänder“ durch die Wortfolge samt Satzzeichen „ , Steuerberater und Wirtschaftsprüfer“ ersetzt.

 

 

b) Im letzten Satz wird am Ende die Wortfolge samt Satzzeichen „ , sowie Einkünfte als Vertretungsarzt gemäß § 2 Abs. 2a Z 3 Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz – FSVG, BGBl. Nr. 624/1978“ eingefügt.

 

§ 22. Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:

           1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu diesen Einkünften gehören nur

                a) …

 

§ 22. Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:

           1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu diesen Einkünften gehören nur

                a)

               b) Einkünfte aus der Berufstätigkeit der

                        – staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker oder aus einer unmittelbar ähnlichen Tätigkeit sowie aus der Berufstätigkeit der

                        – Ärzte, Tierärzte und Dentisten,

                        – Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder,

                        – Unternehmensberater, Versicherungsmathematiker, Schiedsrichter im Schiedsgerichtsverfahren,

                        – Bildberichterstatter und Journalisten,

                        – Dolmetscher und Übersetzer.

Zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit zählen auch die Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden.

 

 

               b) Einkünfte aus der Berufstätigkeit der

                        – staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker oder aus einer unmittelbar ähnlichen Tätigkeit sowie aus der Berufstätigkeit der

                        – Ärzte, Tierärzte und Dentisten,

                        – Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater und WirtschaftstreuhänderWirtschaftsprüfer,

                        – Unternehmensberater, Versicherungsmathematiker, Schiedsrichter im Schiedsgerichtsverfahren,

                        – Bildberichterstatter und Journalisten,

                        – Dolmetscher und Übersetzer.

Zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit zählen auch die Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden, sowie Einkünfte als Vertretungsarzt gemäß § 2 Abs. 2a Z 3 Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz – FSVG, BGBl. Nr. 624/1978.

Hinweis der ParlDion: Hinweis im RIS: Beachte
Tritt am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission außer Kraft (vgl.
§ 124b Z 326, vgl. NovAo 21c).

10. § 27 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 2 Z 1 lit. d wird die Wortfolge „im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes“ gestrichen.

 

(2) Zu den Einkünften aus der Überlassung von Kapital gehören:

            1. a) …

 

(2) Zu den Einkünften aus der Überlassung von Kapital gehören:

            1. a) …

               d) Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Agrargemeinschaften) im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes;

 

               d) Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Agrargemeinschaften) im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes;

 

b) Abs. 6 Z 1 lit. b lautet:

 

(6) Als Veräußerung im Sinne der Abs. 3 und 4 gelten auch:

           1. Umstände, die zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich eines Wirtschaftsgutes im Sinne des Abs. 3 oder eines Derivates im Sinne des Abs. 4 führen.

                a)

 

(6) Als Veräußerung im Sinne der Abs. 3 und 4 gelten auch:

           1. Umstände, die zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich eines Wirtschaftsgutes im Sinne des Abs. 3 oder eines Derivates im Sinne des Abs. 4 führen.

                a)

               b) Als tatsächliche Veräußerung gilt auch ein späterer Wegzug oder die spätere Überführung des Wirtschaftsgutes oder Derivates in einen Staat, der von lit. a nicht erfasst ist.

 

              „b) Als tatsächliche Veräußerung gilt auch

                        – ein späterer Wegzug oder die spätere Überführung des Wirtschaftsgutes oder Derivates in einen Staat, der von lit. a nicht erfasst ist sowie

                        – ein Antrag auf Festsetzung der nicht festgesetzten Steuerschuld.“

               b) Als tatsächliche Veräußerung gilt auch

                        ein späterer Wegzug oder die spätere Überführung des Wirtschaftsgutes oder Derivates in einen Staat, der von lit. a nicht erfasst ist. sowie

                        ein Antrag auf Festsetzung der nicht festgesetzten Steuerschuld.

Hinweis der ParlDion: Die vorgeschlagene Änderung des § 27 Abs.7 Einkommensteuergesetz 1988 bezieht sich uU nicht auf den zum Zeitpunkt der Einbringung am 03.07.2019 gültigen Gesetzestext, sondern auf dessen zukünftige Version idF BGBl. I Nr. 106/2017, welche am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission in Kraft tritt. Daher wird die Textgegenüberstellung auch mit dieser zukünftigen Fassung durchgeführt (grün hinterlegt).

c) In Abs. 7 erster Satz wird die Wortfolge „Steuerfrei sind Ausschüttungen“ durch die Wortfolge „Steuerfrei sind 75% der Ausschüttungen“ ersetzt.

 

(7) Steuerfrei sind Ausschüttungen aus Anteilen und aus Genussrechten (§ 174 des Aktiengesetzes) bis zu einem Nennbetrag von insgesamt höchstens 25 000 Euro, die von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften im Sinne des § 5 Z 14 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ausgegeben worden sind. Die Befreiung erfolgt im Wege der Anrechnung (Erstattung) der Kapitalertragsteuer im Rahmen der Veranlagung. Die Befreiung gilt nicht für Ausschüttungen von solchen Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften, die auf Grund von Ausschüttungsbeschlüssen nach dem Zeitpunkt einer Veröffentlichung im Sinne des § 6b Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 erfolgen, in der die Kapitalgesellschaft, die die Voraussetzungen des § 5 Z 14 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht mehr erfüllt, nicht mehr genannt ist.

 

(7) Steuerfrei sind 75% der Ausschüttungen aus Anteilen und aus Genussrechten (§ 174 des Aktiengesetzes) bis zu einem Nennbetrag von insgesamt höchstens 25 000 Euro, die von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften im Sinne des § 5 Z 14 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ausgegeben worden sind. Die Befreiung erfolgt im Wege der Anrechnung (Erstattung) der Kapitalertragsteuer im Rahmen der Veranlagung. Die Befreiung gilt nicht für Ausschüttungen von solchen Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften, die auf Grund von Ausschüttungsbeschlüssen nach dem Zeitpunkt einer Veröffentlichung im Sinne des § 6b Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 erfolgen, in der die Kapitalgesellschaft, die die Voraussetzungen des § 5 Z 14 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht mehr erfüllt, nicht mehr genannt ist.

(7) Steuerfrei sind Ausschüttungen aus Anteilen und Genussrechten an natürliche Personen bis zu einer Höhe von 15 000 Euro pro Kalenderjahr, die von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften im Sinne des § 6b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2017 ausgegeben worden sind. Dabei gilt Folgendes:

           1. Die Befreiung erfolgt durch Anrechnung (Erstattung) der Kapitalertragsteuer im Rahmen der Veranlagung.

           2. Die Befreiung ist nur zu gewähren, wenn die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses auf der zuletzt veröffentlichten Liste der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften (§ 6b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2017) genannt ist.

 

(7) Steuerfrei sind 75% der Ausschüttungen aus Anteilen und Genussrechten an natürliche Personen bis zu einer Höhe von 15 000 Euro pro Kalenderjahr, die von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften im Sinne des § 6b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2017 ausgegeben worden sind. Dabei gilt Folgendes:

           1. Die Befreiung erfolgt durch Anrechnung (Erstattung) der Kapitalertragsteuer im Rahmen der Veranlagung.

           2. Die Befreiung ist nur zu gewähren, wenn die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses auf der zuletzt veröffentlichten Liste der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften (§ 6b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2017) genannt ist.

 

11. In § 27a Abs. 6 wird der Verweis „§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 4“ durch den Verweis „§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3“ ersetzt.

 

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten auch für Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und aus Derivaten von natürlichen Personen, soweit diese zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören. Abs. 1 gilt nicht für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und aus Derivaten, wenn die Erzielung solcher Einkünfte einen Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit darstellt.

 

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten auch für Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und aus Derivaten von natürlichen Personen, soweit diese zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 43 gehören. Abs. 1 gilt nicht für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und aus Derivaten, wenn die Erzielung solcher Einkünfte einen Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit darstellt.

 

12. § 30 Abs. 2 Z 4 lautet:

 

(2) Von der Besteuerung ausgenommen sind die Einkünfte:

           1.

 

(2) Von der Besteuerung ausgenommen sind die Einkünfte:

           1.

           4. Aus Tauschvorgängen von Grundstücken im Rahmen eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens im Sinne des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103/1951, sowie im Rahmen behördlicher Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland, insbesondere nach den für die bessere Gestaltung von Bauland geltenden Vorschriften. Das in solchen Verfahren erworbene Grundstück tritt hinsichtlich aller für die Ermittlung der Einkünfte relevanter Umstände an die Stelle des hingegebenen Grundstückes.

         „4. Aus Tauschvorgängen

                 – von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Rahmen eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens im Sinne der jeweiligen Landesgesetze, soweit sie den Vorschriften des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103/1951 in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013 entsprechen, sowie

                 – im Rahmen behördlicher Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland, insbesondere nach den für die bessere Gestaltung von Bauland geltenden Vorschriften.

Das in solchen Verfahren erworbene Grundstück tritt hinsichtlich aller für die Ermittlung der Einkünfte relevanter Umstände an die Stelle des hingegebenen Grundstückes.“

           4. Aus Tauschvorgängen von

                 von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Rahmen eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens im Sinne der jeweiligen Landesgesetze, soweit sie den Vorschriften des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103/1951 in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013 entsprechen, sowie

                 im Rahmen behördlicher Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland, insbesondere nach den für die bessere Gestaltung von Bauland geltenden Vorschriften.

Das in solchen Verfahren erworbene Grundstück tritt hinsichtlich aller für die Ermittlung der Einkünfte relevanter Umstände an die Stelle des hingegebenen Grundstückes.

 

13. § 33 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 3a Z 4 wird am Ende folgender Satz angefügt:

 

 

„Die Frist von sechs Monaten im Kalenderjahr gilt nicht, wenn dem nicht die Familienbeihilfe beziehenden Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht.“

 

(3a) Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:

           1.

 

(3a) Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:

           1.

           4. (Ehe-)Partner im Sinne der Z 3 ist eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt.

 

           4. (Ehe-)Partner im Sinne der Z 3 ist eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Frist von sechs Monaten im Kalenderjahr gilt nicht, wenn dem nicht die Familienbeihilfe beziehenden Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht.

 

b) In Abs. 5 wird folgende Z 3 eingefügt:

 

(5) Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:

           1.

 

(5) Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:

           1.

 

         „3. Der Verkehrsabsetzbetrag gemäß Z 1 oder 2 erhöht sich um 300 Euro (Zuschlag), wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 15 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von 15 500 Euro und 21 500 Euro gleichmäßig einschleifend auf Null.“

           3. Der Verkehrsabsetzbetrag gemäß Z 1 oder 2 erhöht sich um 300 Euro (Zuschlag), wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 15 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von 15 500 Euro und 21 500 Euro gleichmäßig einschleifend auf Null.

 

c) In Abs. 6 Z 2 wird der Betrag „764 Euro“ durch den Betrag „964 Euro“ ersetzt.

 

 

d) In Abs. 6 Z 3 wird der Betrag „400 Euro“ durch den Betrag „600 Euro“ ersetzt.

 

(6) Stehen einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zu und erhält er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 5, steht ein Pensionistenabsetzbetrag gemäß Z 1 und Z 2 oder gemäß Z 3 zu. Bei Einkünften, die den Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Für die Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages gilt:

           1. …

 

(6) Stehen einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zu und erhält er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 5, steht ein Pensionistenabsetzbetrag gemäß Z 1 und Z 2 oder gemäß Z 3 zu. Bei Einkünften, die den Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Für die Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages gilt:

           1. …

           2. Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beträgt 764 Euro, wenn die laufenden Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen 19 930 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 19 930 Euro und 25 000 Euro auf Null.

 

           2. Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beträgt 764964 Euro, wenn die laufenden Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen 19 930 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 19 930 Euro und 25 000 Euro auf Null.

           3. Liegen die Voraussetzungen für einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nach der Z 1 nicht vor, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 400 Euro. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 17 000 Euro und 25 000 Euro auf Null.

 

           3. Liegen die Voraussetzungen für einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nach der Z 1 nicht vor, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 400600 Euro. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 17 000 Euro und 25 000 Euro auf Null.

 

 

 

 

e) In Abs. 8 Z 2 wird am Ende folgender Satz angefügt:

 

 

„Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Zuschlag gemäß Abs. 5 Z 3 haben, ist der maximale Betrag der SV-Rückerstattung um 300 Euro zu erhöhen (SV-Bonus).“

 

 

f) In Abs. 8 Z 3 wird der Prozentsatz „50%“ durch den Prozentsatz „75%“ ersetzt und der Betrag „110 Euro“ wird durch den Betrag „300 Euro“ ersetzt.

 

     (8) 1. …

 

     (8) 1. …

           2. Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, sind 50% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 400 Euro jährlich rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 haben, sind höchstens 500 Euro rückzuerstatten.

 

           2. Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, sind 50% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 400 Euro jährlich rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 haben, sind höchstens 500 Euro rückzuerstatten. Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Zuschlag gemäß Abs. 5 Z 3 haben, ist der maximale Betrag der SV-Rückerstattung um 300 Euro zu erhöhen (SV-Bonus).

           3. Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, sind 50% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4, höchstens aber 110 Euro jährlich, rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Die Rückerstattung vermindert sich um steuerfreie Zulagen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. f.

 

           3. Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, sind 5075% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4, höchstens aber 110300 Euro jährlich, rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Die Rückerstattung vermindert sich um steuerfreie Zulagen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. f.

 

g) In Abs. 10 und 11 wird jeweils die Wortfolge „Abzüge nach den Abs. 4 bis 6“ ersetzt durch die Wortfolge „Abzüge gemäß Abs. 3a bis 6“.

 

(10) Ein im Rahmen einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer anzuwendender Durchschnittssteuersatz ist vorbehaltlich des Abs. 11 nach Berücksichtigung der Abzüge nach den Abs. 4 bis 6 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach Abs. 3) zu ermitteln. Diese Abzüge sind nach Anwendung des Durchschnittssteuersatzes nicht nochmals abzuziehen.

 

(10) Ein im Rahmen einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer anzuwendender Durchschnittssteuersatz ist vorbehaltlich des Abs. 11 nach Berücksichtigung der Abzüge nach dengemäß Abs. 43a bis 6 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach Abs. 3) zu ermitteln. Diese Abzüge sind nach Anwendung des Durchschnittssteuersatzes nicht nochmals abzuziehen.

(11) Ist bei der Berechnung der Steuer ein Progressionsvorbehalt aus der Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens zu berücksichtigen, gilt für die Steuerberechung Folgendes: Der Durchschnittssteuersatz ist zunächst ohne Berücksichtigung der Abzüge nach den Abs. 4 bis 6 zu ermitteln. Von der unter Anwendung dieses Durchschnittssteuersatzes ermittelten Steuer sind die Abzüge nach den Abs. 4 bis 6 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach Abs. 3) abzuziehen.

 

(11) Ist bei der Berechnung der Steuer ein Progressionsvorbehalt aus der Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens zu berücksichtigen, gilt für die Steuerberechung Folgendes: Der Durchschnittssteuersatz ist zunächst ohne Berücksichtigung der Abzüge nach dengemäß Abs. 43a bis 6 zu ermitteln. Von der unter Anwendung dieses Durchschnittssteuersatzes ermittelten Steuer sind die Abzüge nach dengemäß Abs. 43a bis 6 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach Abs. 3) abzuziehen.

 

14. In § 34 Abs. 6 entfällt der dritte Teilstrich.

 

(6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:

            – Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.

            – Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8.

            – Aufwendungen für die Kinderbetreuung im Sinne des Abs. 9.

            – Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.

            – Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).

            – Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.

Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.

 

(6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:

            – Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.

            – Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8.

            – Aufwendungen für die Kinderbetreuung im Sinne des Abs. 9.

            – Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.

            – Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).

            – Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.

Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.

 

15. In § 66 Abs. 1 wird der Verweis auf „§ 33 Abs. 3a Z 1 bis Z 3, Abs. 4 Z 1, Z 2 und Z 4, Abs. 5 und 6“ durch den Verweis „§ 33 Abs. 3a Z 1 bis Z 3, Abs. 4 Z 1, Z 2 und Z 4, Abs. 5 Z 1, Z 2 und Z 4 und Abs. 6“ ersetzt.

 

§ 66. (1) Die Lohnsteuer wird durch die Anwendung des Einkommensteuertarifes (§ 33) auf das hochgerechnete Jahreseinkommen (Abs. 2) ermittelt. Der sich dabei ergebende Betrag ist nach Abzug der Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3a Z 1 bis Z 3, Abs. 4 Z 1, Z 2 und Z 4, Abs. 5 und 6 durch den Hochrechnungsfaktor (Abs. 3) zu dividieren und auf volle Cent zu runden.

 

§ 66. (1) Die Lohnsteuer wird durch die Anwendung des Einkommensteuertarifes (§ 33) auf das hochgerechnete Jahreseinkommen (Abs. 2) ermittelt. Der sich dabei ergebende Betrag ist nach Abzug der Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3a Z 1 bis Z 3, Abs. 4 Z 1, Z 2 und Z 4, Abs. 5 Z 1, Z 2 und Z 4 und Abs. 6 durch den Hochrechnungsfaktor (Abs. 3) zu dividieren und auf volle Cent zu runden.

 

16. In § 67 Abs. 2 wird am Ende folgender Satz angefügt:

 

 

„Ausgenommen in Fällen von Elternkarenz darf der Arbeitgeber in einem Kalenderjahr nicht mehr als ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge als sonstige Bezüge mit den festen Steuersätzen gemäß Abs. 1 besteuern (§ 77 Abs. 4a).“

 

(2) Das Jahressechstel beträgt ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge. Soweit die sonstigen Bezüge gemäß Abs. 1 mehr als das Jahressechstel oder nach Abzug der in Abs. 12 genannten Beträge mehr als 83 333 Euro betragen, sind diese übersteigenden Bezüge im Auszahlungsmonat nach Abs. 10 zu besteuern. Bei der Berechnung des Jahressechstels ist jener laufende Bezug, der zusammen mit dem sonstigen Bezug ausgezahlt wird, bereits zu berücksichtigen. Wird ein sonstiger Bezug in einem Kalenderjahr vor Fälligkeit des ersten laufenden Bezuges ausgezahlt, ist dieser erste laufende Bezug in seiner voraussichtlichen Höhe auf das Kalenderjahr umzurechnen. Steuerfreie laufende Bezüge gemäß § 3, ausgenommen laufende Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 15 lit. a, erhöhen nicht das Jahressechstel, steuerfreie sonstige Bezüge gemäß § 3, ausgenommen sonstige Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 und 11, werden auf das Jahressechstel nicht angerechnet.

 

(2) Das Jahressechstel beträgt ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge. Soweit die sonstigen Bezüge gemäß Abs. 1 mehr als das Jahressechstel oder nach Abzug der in Abs. 12 genannten Beträge mehr als 83 333 Euro betragen, sind diese übersteigenden Bezüge im Auszahlungsmonat nach Abs. 10 zu besteuern. Bei der Berechnung des Jahressechstels ist jener laufende Bezug, der zusammen mit dem sonstigen Bezug ausgezahlt wird, bereits zu berücksichtigen. Wird ein sonstiger Bezug in einem Kalenderjahr vor Fälligkeit des ersten laufenden Bezuges ausgezahlt, ist dieser erste laufende Bezug in seiner voraussichtlichen Höhe auf das Kalenderjahr umzurechnen. Steuerfreie laufende Bezüge gemäß § 3, ausgenommen laufende Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 15 lit. a, erhöhen nicht das Jahressechstel, steuerfreie sonstige Bezüge gemäß § 3, ausgenommen sonstige Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 und 11, werden auf das Jahressechstel nicht angerechnet. Ausgenommen in Fällen von Elternkarenz darf der Arbeitgeber in einem Kalenderjahr nicht mehr als ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge als sonstige Bezüge mit den festen Steuersätzen gemäß Abs. 1 besteuern (§ 77 Abs. 4a).

 

17. § 77 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 3 wird im letzten Satz nach der Wortfolge „Neuberechnung der Lohnsteuer ist“ die Wortfolge samt Satzzeichen „ , abgesehen von Fällen gemäß Abs. 4a,“ eingefügt.

 

(3) Der Arbeitgeber kann im laufenden Kalenderjahr von den zum laufenden Tarif zu versteuernden Bezügen durch Aufrollen der vergangenen Lohnzahlungszeiträume die Lohnsteuer neu berechnen. Umfaßt die Aufrollung die Bezüge des Monats Dezember, können dabei vom Arbeitnehmer entrichtete Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b berücksichtigt werden, wenn

            – der Arbeitnehmer im Kalenderjahr ständig von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn (§ 25) erhalten hat,

            – der Arbeitgeber keine Freibeträge auf Grund einer Mitteilung im Sinne des § 63 berücksichtigt hat und

            – dem Arbeitgeber die entsprechenden Belege vorgelegt werden. Eine Neuberechnung der Lohnsteuer ist nicht mehr zulässig, wenn im laufenden Kalenderjahr an den Arbeitnehmer Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausbezahlt wird.

 

(3) Der Arbeitgeber kann im laufenden Kalenderjahr von den zum laufenden Tarif zu versteuernden Bezügen durch Aufrollen der vergangenen Lohnzahlungszeiträume die Lohnsteuer neu berechnen. Umfaßt die Aufrollung die Bezüge des Monats Dezember, können dabei vom Arbeitnehmer entrichtete Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b berücksichtigt werden, wenn

            – der Arbeitnehmer im Kalenderjahr ständig von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn (§ 25) erhalten hat,

            – der Arbeitgeber keine Freibeträge auf Grund einer Mitteilung im Sinne des § 63 berücksichtigt hat und

            – dem Arbeitgeber die entsprechenden Belege vorgelegt werden. Eine Neuberechnung der Lohnsteuer ist, abgesehen von Fällen gemäß Abs. 4a, nicht mehr zulässig, wenn im laufenden Kalenderjahr an den Arbeitnehmer Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausbezahlt wird.

 

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

 

 

„(4a) Wurde im laufenden Kalenderjahr insgesamt mehr als ein Sechstel der zugeflossenen laufenden Bezüge mit den festen Steuersätzen gemäß § 67 Abs. 1 versteuert hat der Arbeitgeber bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges im Kalenderjahr die übersteigenden Beträge durch Aufrollen nach § 67 Abs. 10 zu versteuern; dies gilt nicht in Fällen von Elternkarenz.“

(4a) Wurde im laufenden Kalenderjahr insgesamt mehr als ein Sechstel der zugeflossenen laufenden Bezüge mit den festen Steuersätzen gemäß § 67 Abs. 1 versteuert hat der Arbeitgeber bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges im Kalenderjahr die übersteigenden Beträge durch Aufrollen nach § 67 Abs. 10 zu versteuern; dies gilt nicht in Fällen von Elternkarenz.

 

18. In § 84 Abs. 5 wird nach dem dritten Teilstrich folgender Teilstrich eingefügt:

 

(5) Auf dem Lohnzettel sind

            – die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG des Arbeitnehmers,

            – die Versicherungsnummer des (Ehe)Partners sowie die Anzahl der Kinder (§ 106 Abs. 1) des Arbeitnehmers, falls der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde,

            – die Versicherungsnummer des Ehepartners oder eingetragenen Partners des Arbeitnehmers, falls der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag berücksichtigt wurde,

 

(5) Auf dem Lohnzettel sind

            – die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG des Arbeitnehmers,

            – die Versicherungsnummer des (Ehe)Partners sowie die Anzahl der Kinder (§ 106 Abs. 1) des Arbeitnehmers, falls der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde,

            – die Versicherungsnummer des Ehepartners oder eingetragenen Partners des Arbeitnehmers, falls der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag berücksichtigt wurde,

 

          „– die Anzahl, Name, Versicherungsnummer, Geburtsdatum und Wohnsitzstaat der Kinder, für die ein Familienbonus Plus berücksichtigt wurde, sowie die Monate und die Höhe des berücksichtigten Familienbonus Plus,“

            die Anzahl, Name, Versicherungsnummer, Geburtsdatum und Wohnsitzstaat der Kinder, für die ein Familienbonus Plus berücksichtigt wurde, sowie die Monate und die Höhe des berücksichtigten Familienbonus Plus,

anzuführen. Wurde eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der Versicherungsnummer anzuführen. Auf der für die Finanzverwaltung bestimmten Ausfertigung ist zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers anzuführen.

 

anzuführen. Wurde eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der Versicherungsnummer anzuführen. Auf der für die Finanzverwaltung bestimmten Ausfertigung ist zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers anzuführen.

 

19. § 102 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 1 Z 2 wird der bisherige Text zu Z 2 lit. a und es wird folgende lit. b eingefügt:

 

§ 102. (1) Zur Einkommensteuer sind zu veranlagen:

           1.

 

§ 102. (1) Zur Einkommensteuer sind zu veranlagen:

           1.

           2. Steuerabzugspflichtige Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen, die

                 – zu den Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebes,

                 – zu den Einkünften aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter oder

                 – zu den Gewinnanteilen gemäß § 99 Abs. 1 Z 2

gehören.

 

          2. (a) Steuerabzugspflichtige Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen, die

                        – zu den Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebes,

                        – zu den Einkünften aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter oder

                        – zu den Gewinnanteilen gemäß § 99 Abs. 1 Z 2

gehören.

 

         „b) Lohnsteuerpflichtige Einkünfte gemäß § 70 Abs. 2 Z 1, wenn

                        – andere veranlagungspflichtige Einkünfte bezogen wurden, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt,

                        – im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.

§ 41 Abs. 3 ist dabei sinngemäß anzuwenden.“

               b) Lohnsteuerpflichtige Einkünfte gemäß § 70 Abs. 2 Z 1, wenn

                        andere veranlagungspflichtige Einkünfte bezogen wurden, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt,

                        – im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.

§ 41 Abs. 3 ist dabei sinngemäß anzuwenden.

 

b) In Abs. 1 Z 3 lautet der erste Satz:

 

 

„Nicht unter Z 2 lit. b fallende lohnsteuerpflichtige Einkünfte oder Einkünfte, von denen eine Abzugssteuer nach § 99 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5, oder 6 zu erheben ist, über Antrag des beschränkt Steuerpflichtigen“

 

           3. Einkünfte, von denen eine Lohnsteuer nach § 70 Abs. 2 oder eine Abzugssteuer nach § 99 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5 oder 6 zu erheben ist, über Antrag des beschränkt Steuerpflichtigen. Dabei dürfen in den Fällen des § 70 Abs. 2 Z 2 Werbungskosten sowie in den Fällen des § 99 Abs. 1 Z 1 Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, wenn sie ohne Beibringung eines inländischen Besteuerungsnachweises an Personen geleistet wurden, die hiemit der beschränkten Steuerpflicht unterliegen und die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gegenüber der Republik Österreich ansässig sind. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden.

 

           3. Nicht unter Z 2 lit. b fallende lohnsteuerpflichtige Einkünfte oder Einkünfte, von denen eine Lohnsteuer nach § 70 Abs. 2 oder eine Abzugssteuer nach § 99 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5, oder 6 zu erheben ist, über Antrag des beschränkt Steuerpflichtigen. Dabei dürfen in den Fällen des § 70 Abs. 2 Z 2 Werbungskosten sowie in den Fällen des § 99 Abs. 1 Z 1 Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, wenn sie ohne Beibringung eines inländischen Besteuerungsnachweises an Personen geleistet wurden, die hiemit der beschränkten Steuerpflicht unterliegen und die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gegenüber der Republik Österreich ansässig sind. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden.

 

20. § 107 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 2 lautet die Z 4:

 

(2) Infrastrukturbetreiber im Sinne dieser Bestimmung sind:

           1.

 

(2) Infrastrukturbetreiber im Sinne dieser Bestimmung sind:

           1.

           4. Fernwärmeversorgungsunternehmen (§ 10 Energieförderungsgesetz 1979)

         „4. Fernwärmeversorgungsunternehmen, das sind Unternehmen, die zum Zwecke der entgeltlichen Versorgung Dritter Anlagen zur Erzeugung, Leitung und Verteilung von Fernwärme (Fernwärmeanlagen) betreiben.“

           4. Fernwärmeversorgungsunternehmen (§ 10 Energieförderungsgesetz 1979), das sind Unternehmen, die zum Zwecke der entgeltlichen Versorgung Dritter Anlagen zur Erzeugung, Leitung und Verteilung von Fernwärme (Fernwärmeanlagen) betreiben.

 

b) In Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „des Gaswirtschaftsgesetzes 2011, des Mineralrohstoffgesetzes oder des Energieförderungsgesetzes 1979“ die Wortfolge „des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 oder des Mineralrohstoffgesetzes“.

 

(3) Die Nutzung von Grund und Boden liegt bei allen Maßnahmen im öffentlichen Interesse, die von Infrastrukturbetreibern zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen insbesondere nach Maßgabe der Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts‑ und – organisationsgesetzes 2010, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011, des Mineralrohstoffgesetzes oder des Energieförderungsgesetzes 1979 durchgeführt werden.

 

(3) Die Nutzung von Grund und Boden liegt bei allen Maßnahmen im öffentlichen Interesse, die von Infrastrukturbetreibern zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen insbesondere nach Maßgabe der Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts‑ und – organisationsgesetzes 2010, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011, oder des Mineralrohstoffgesetzes oder des Energieförderungsgesetzes 1979 durchgeführt werden.

 

c) In Abs. 9 tritt an die Stelle des Wortes „Abzugsverpflichteten“ die Wortfolge „Abzugsverpflichteten oder Steuerschuldner“.

 

(9) Mit der Entrichtung der Abzugsteuer durch den Abzugsverpflichteten gilt vorbehaltlich des Abs. 11 die Einkommensteuer in Bezug auf Einkünfte gemäß Abs. 1 als abgegolten.

 

(9) Mit der Entrichtung der Abzugsteuer durch den Abzugsverpflichteten oder Steuerschuldner gilt vorbehaltlich des Abs. 11 die Einkommensteuer in Bezug auf Einkünfte gemäß Abs. 1 als abgegolten.

 

21. § 124b wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Z 270 lit c lautet der letzte Satz:

 

 

„Diese Zuschreibungsrücklage ist bis zur Veranlagung 2020 unverändert weiter zu führen und ab der Veranlagung 2021 jährlich um ein Fünftel steuerwirksam aufzulösen.“

 

§ 124b.

           1. …

 

§ 124b.

           1. …

        270. a) …

 

        270. a) …

                c) Wird im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss eines Kreditinstitutes im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 im ersten Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2015 begonnen hat, anstelle von bestehenden Einzelwertberichtigungen eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen auf Basis von statistisch ermittelten Erfahrungswerten aus gleich gelagerten Sachverhalten gemäß § 201 Abs. 2 Z 7 UGB gebildet, kann der als Betriebseinnahme zu erfassende Betrag aus der Auflösung der Einzelwertberichtigungen einer Zuschreibungsrücklage im Sinne der lit. a zugeführt werden. Diese Zuschreibungsrücklage ist bis zur Veranlagung 2019 unverändert weiter zu führen und ab der Veranlagung 2020 jährlich um ein Fünftel steuerwirksam aufzulösen.

 

                c) Wird im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss eines Kreditinstitutes im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 im ersten Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2015 begonnen hat, anstelle von bestehenden Einzelwertberichtigungen eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen auf Basis von statistisch ermittelten Erfahrungswerten aus gleich gelagerten Sachverhalten gemäß § 201 Abs. 2 Z 7 UGB gebildet, kann der als Betriebseinnahme zu erfassende Betrag aus der Auflösung der Einzelwertberichtigungen einer Zuschreibungsrücklage im Sinne der lit. a zugeführt werden. Diese Zuschreibungsrücklage ist bis zur Veranlagung 20192020 unverändert weiter zu führen und ab der Veranlagung 20202021 jährlich um ein Fünftel steuerwirksam aufzulösen.

 

b) In Z 300 wird folgender letzter Halbsatz samt Satzzeichen angefügt:

 

 

„ , wobei auch ein Antrag auf Festsetzung der nicht festgesetzten Steuerschuld als Veräußerung gilt.“

 

       300. § 6 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. § 6 Z 6 lit. b in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015 ist letztmalig anzuwenden für Überführungen und Verlegungen, die vor dem 1. Jänner 2016 erfolgen.

 

       300. § 6 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. § 6 Z 6 lit. b in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015 ist letztmalig anzuwenden für Überführungen und Verlegungen, die vor dem 1. Jänner 2016 erfolgen, wobei auch ein Antrag auf Festsetzung der nicht festgesetzten Steuerschuld als Veräußerung gilt.

 

c) In Z 326 lit. b wird jeweils die Wortfolge „30. September 2022“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2013“ ersetzt sowie die Wortfolge „30. September 2028“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2029“ ersetzt.

 

        326. a)

 

        326. a)

               b) § 27 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2017 ist auf Ausschüttungen aus Anteilen und Genussrechten von

                        – zum 30. September 2022 bestehenden Beteiligungen gemäß § 6b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 bis zum 30. September 2028 anzuwenden;

                        – nach dem 30. September 2022 erworbenen Beteiligungen gemäß § 6b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht mehr anzuwenden.

 

               b) § 27 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2017 ist auf Ausschüttungen aus Anteilen und Genussrechten von

                        – zum 30. September 202231. Dezember 2013 bestehenden Beteiligungen gemäß § 6b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 bis zum 30. September 202831. Dezember 2029 anzuwenden;

                        – nach dem 30. September 202231. Dezember 2013 erworbenen Beteiligungen gemäß § 6b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht mehr anzuwenden.

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung des Antrages enthält § 124b EStG 1988 Ziffern bis inkl. Z 338.

 

d) Es werden folgende Ziffern 340 bis 345 angefügt:

 

 

     „340. § 27 Abs. 2 Z 1 lit. d, § 30 Abs. 2 Z 4, § 95 Abs. 1 und § 107 Abs. 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

       340. § 27 Abs. 2 Z 1 lit. d, § 30 Abs. 2 Z 4, § 95 Abs. 1 und § 107 Abs. 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

 

       341. § 6 Z 13 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2019 ist erstmals für Zuschreibungen nach Umgründungen anzuwenden, die nach dem 30. April 2019 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden.

       341. § 6 Z 13 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2019 ist erstmals für Zuschreibungen nach Umgründungen anzuwenden, die nach dem 30. April 2019 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden.

 

       342. § 13 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2019 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen.

       342. § 13 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2019 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen.

 

       343. § 17 Abs. 3a und § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2019, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden.

       343. § 17 Abs. 3a und § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2019, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden.

 

       344. § 33 Abs. 5 Z 3, Abs. 6 Z 2 und Z 3, Abs. 8 Z 2, § 66, § 67 Abs. 2, § 77 Abs. 3 und Abs. 4a, § 102 Abs. 1 Z 2 und 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, sind erstmalig anzuwenden, wenn

       344. § 33 Abs. 5 Z 3, Abs. 6 Z 2 und Z 3, Abs. 8 Z 2, § 66, § 67 Abs. 2, § 77 Abs. 3 und Abs. 4a, § 102 Abs. 1 Z 2 und 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, sind erstmalig anzuwenden, wenn

 

                 – die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020,

                 – die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020,

 

                 – die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2019 enden.

                 – die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2019 enden.

 

       345. § 33 Abs. 3a Z 4, § 33 Abs. 10 und Abs. 11, § 34 Abs. 6, § 84 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, sind erstmalig anzuwenden, wenn

       345. § 33 Abs. 3a Z 4, § 33 Abs. 10 und Abs. 11, § 34 Abs. 6, § 84 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, sind erstmalig anzuwenden, wenn

 

                 – die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019,

                 die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019,

 

                 – die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2018 enden.“

                 die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2018 enden.

 

 

22. § 129 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 1 wird das Wort „Vordruck“ durch das Wort „Formular“ ersetzt und nach dem Wort „abzugeben“ die Wortfolge „oder elektronisch zu übermitteln“ eingefügt.

 

§ 129. (1) Für die Inanspruchnahme eines Familienbonus Plus, des Alleinverdiener-, Alleinerzieher-, oder des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages hat der Arbeitnehmer (Pensionist) dem Arbeitgeber (der pensionsauszahlenden Stelle) auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 33 Abs. 3a, § 33 Abs. 4 Z 1 oder Z 2 oder § 33 Abs. 6 Z 1 abzugeben.

 

§ 129. (1) Für die Inanspruchnahme eines Familienbonus Plus, des Alleinverdiener-, Alleinerzieher-, oder des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages hat der Arbeitnehmer (Pensionist) dem Arbeitgeber (der pensionsauszahlenden Stelle) auf einem amtlichen VordruckFormular eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 33 Abs. 3a, § 33 Abs. 4 Z 1 oder Z 2 oder § 33 Abs. 6 Z 1 abzugeben oder elektronisch zu übermitteln.

 

b) In Abs. 2 Z 4 wird im ersten Teilstrich das Wort „Wohnsitz“ durch das Wort „Wohnsitzstaat“ ersetzt und im letzten Satz nach dem Wort „vorzulegen“ die Wortfolge „oder elektronisch zu übermitteln“ eingefügt.

 

(2) In dieser Erklärung ist anzugeben:

           1.

 

(2) In dieser Erklärung ist anzugeben:

           1.

           4. Für die Inanspruchnahme eines Familienbonus Plus:

                        – Name, Versicherungsnummer, Geburtsdatum und Wohnsitz des Kindes, für das ein Familienbonus Plus berücksichtigt werden soll,

                        – ob der Arbeitnehmer der Familienbeihilfenberechtigte oder dessen (Ehe-)Partner (§ 33 Abs. 3a Z 5) ist

                        – ob der Arbeitnehmer den gesetzlichen Unterhalt für ein nicht haushaltszugehöriges Kind leistet,

                        – ob der Familienbonus Plus zur Gänze oder zur Hälfte berücksichtigt werden soll

Weiters ist dem Arbeitgeber (der pensionsauszahlenden Stelle) für die Inanspruchnahme eines Familienbonus Plus ein Nachweis über den Familienbeihilfenanspruch oder über die Unterhaltsleistung vorzulegen.

 

           4. Für die Inanspruchnahme eines Familienbonus Plus:

                        – Name, Versicherungsnummer, Geburtsdatum und WohnsitzWohnsitzstaat des Kindes, für das ein Familienbonus Plus berücksichtigt werden soll,

                        – ob der Arbeitnehmer der Familienbeihilfenberechtigte oder dessen (Ehe-)Partner (§ 33 Abs. 3a Z 5) ist

                        – ob der Arbeitnehmer den gesetzlichen Unterhalt für ein nicht haushaltszugehöriges Kind leistet,

                        – ob der Familienbonus Plus zur Gänze oder zur Hälfte berücksichtigt werden soll

Weiters ist dem Arbeitgeber (der pensionsauszahlenden Stelle) für die Inanspruchnahme eines Familienbonus Plus ein Nachweis über den Familienbeihilfenanspruch oder über die Unterhaltsleistung vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln.

 

c) In Abs. 5 und in Abs. 6 Z 1 und Z 4 wird jeweils nach dem Wort „vorgelegt“ die Wortfolge „oder elektronisch übermittelt“ eingefügt.

 

 

d) Abs. 6 Z 7 wird zu § 129 Abs. 7.

 

(5) Die Erklärung für die Inanspruchnahme des Alleinverdienerabsetzbetrages, des Alleinerzieherabsetzbetrages oder des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages darf bei Vorliegen mehrerer Arbeitgeber (pensionsauszahlenden Stellen) gleichzeitig nur einem Arbeitgeber (einer pensionsauszahlenden Stelle) vorgelegt werden.

 

(5) Die Erklärung für die Inanspruchnahme des Alleinverdienerabsetzbetrages, des Alleinerzieherabsetzbetrages oder des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages darf bei Vorliegen mehrerer Arbeitgeber (pensionsauszahlenden Stellen) gleichzeitig nur einem Arbeitgeber (einer pensionsauszahlenden Stelle) vorgelegt oder elektronisch übermittelt werden.

(6) Weiters ist beim Familienbonus Plus Folgendes zu berücksichtigen:

 

(6) Weiters ist beim Familienbonus Plus Folgendes zu berücksichtigen:

           1. Die Erklärung für die Inanspruchnahme eines Familienbonus Plus darf von jedem Anspruchsberechtigten für ein Kind nur einem Arbeitgeber (einer pensionsauszahlenden Stelle) vorgelegt werden.

 

           1. Die Erklärung für die Inanspruchnahme eines Familienbonus Plus darf von jedem Anspruchsberechtigten für ein Kind nur einem Arbeitgeber (einer pensionsauszahlenden Stelle) vorgelegt oder elektronisch übermittelt werden.

           4. Der Arbeitgeber darf einen Familienbonus Plus nur bis zu dem Monat berücksichtigen, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Nach Ablauf dieses Monats darf ein Familienbonus Plus nur berücksichtigt werden, wenn dem Arbeitgeber neuerlich eine Erklärung gemäß Abs. 2 Z 4 mit den dort vorgesehenen Nachweisen vorgelegt wird.

 

 

           4. Der Arbeitgeber darf einen Familienbonus Plus nur bis zu dem Monat berücksichtigen, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Nach Ablauf dieses Monats darf ein Familienbonus Plus nur berücksichtigt werden, wenn dem Arbeitgeber neuerlich eine Erklärung gemäß Abs. 2 Z 4 mit den dort vorgesehenen Nachweisen vorgelegt oder elektronisch übermittelt wird.

7. Eine Haftung des Arbeitgebers nach § 82 besteht nur insoweit, als die Lohnsteuer nach Maßgabe der Verhältnisse, wie sie dem Arbeitgeber aufgrund der, nicht offensichtlich unrichtigen Erklärung gemäß Abs 2 des Arbeitnehmers, beim Steuerabzug bekannt waren, unrichtig berechnet wurde.

 

(7.) Eine Haftung des Arbeitgebers nach § 82 besteht nur insoweit, als die Lohnsteuer nach Maßgabe der Verhältnisse, wie sie dem Arbeitgeber aufgrund der, nicht offensichtlich unrichtigen Erklärung gemäß Abs 2 des Arbeitnehmers, beim Steuerabzug bekannt waren, unrichtig berechnet wurde.

 

Artikel 2

 

 

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 2 Abs.2 Z 3 werden die Wortfolgen „(Art. 12 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes)“ und „zur Ausführung des § 6 Abs. 2 des landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes erlassenen“ gestrichen.

 

(2) Als Betrieb gewerblicher Art gelten auch:

           1.

 

(2) Als Betrieb gewerblicher Art gelten auch:

           1.

           3. Die entgeltliche Überlassung von Grundstücken zu anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken durch

                 – Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes) und

                 – Siedlungsträger,

die nach den zur Ausführung des § 6 Abs. 2 des landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften als Körperschaften des öffentlichen Rechtes anerkannt sind.

 

           3. Die entgeltliche Überlassung von Grundstücken zu anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken durch

                 – Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes) und

                 – Siedlungsträger,

die nach den zur Ausführung des § 6 Abs. 2 des landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften als Körperschaften des öffentlichen Rechtes anerkannt sind.

 

2. In § 5 Z 5 werden die Wortfolgen „(Art. 12 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes)“ und „zur Ausführung des § 6 Abs. 2 des landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes erlassenen“ gestrichen.

 

§ 5. Von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht sind befreit:

              (Anm.:    Z 1 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 114/2001)

 

§ 5. Von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht sind befreit:

              (Anm.: Z 1 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 114/2001)

           5. Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes), weiters Siedlungsträger, wenn und soweit sie nach den zur Ausführung des § 6 Abs. 2 des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften anerkannt sind.

Sie sind insoweit unbeschränkt steuerpflichtig, als sie

                 – einen Gewerbebetrieb unterhalten, der über den Umfang eines Nebenbetriebes hinausgeht, oder

                 – einen solchen Gewerbebetrieb verpachten, oder

                 – Grundstücke entgeltlich für andere als land- und forstwirtschaftliche Zwecke zur Nutzung überlassen.

 

           5. Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes), weiters Siedlungsträger, wenn und soweit sie nach den zur Ausführung des § 6 Abs. 2 des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften anerkannt sind.

Sie sind insoweit unbeschränkt steuerpflichtig, als sie

                 – einen Gewerbebetrieb unterhalten, der über den Umfang eines Nebenbetriebes hinausgeht, oder

                 – einen solchen Gewerbebetrieb verpachten, oder

                 – Grundstücke entgeltlich für andere als land- und forstwirtschaftliche Zwecke zur Nutzung überlassen.

Hinweis der ParlDion: Die vorgeschlagenen Änderungen im § 6b beziehen sich nicht auf den zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages am 03.07.2019 gültigen Gesetzestext, sondern auf dessen zukünftige Version idF BGBl. I Nr. 106/2017, welche mit 01.01.9000 in Kraft tritt, siehe die grün hinterlegten Textgegenüberstellungen.

Beachte lt. RIS

1. Tritt am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission in Kraft (vgl. § 26c Z 65).

2. zum Bezugszeitraum vgl. § 26c Z 65

3. § 6b wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 1 wird vor dem Schlussteil folgende Z 6 eingefügt:

 

§ 6b. (1) Bei Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften bleiben im Finanzierungsbereich (Z 3 lit. a) Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste und sonstige Wertänderungen aus Beteiligungen (Abs. 2 Z 4) bei der Ermittlung der Einkünfte außer Ansatz, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

           1.

 

§ 6b. (1) Bei Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften bleiben im Finanzierungsbereich (Z 3 lit. a) Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste und sonstige Wertänderungen aus Beteiligungen (Abs. 2 Z 4) bei der Ermittlung der Einkünfte außer Ansatz, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

           1.

 

         „6. Bei Veräußerung einer Beteiligung (Abs. 2 Z 4) wird im folgenden Wirtschaftsjahr mindestens ein Betrag in Höhe der sich aus der Steuerfreiheit ergebenden Steuerersparnis an die Anteilsinhaber der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft ausgeschüttet.“

           6. Bei Veräußerung einer Beteiligung (Abs. 2 Z 4) wird im folgenden Wirtschaftsjahr mindestens ein Betrag in Höhe der sich aus der Steuerfreiheit ergebenden Steuerersparnis an die Anteilsinhaber der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft ausgeschüttet.

Die Befreiung umfasst auch Erträge aus der Annexfinanzierung gemäß Abs. 2 Z 3 lit. f.

 

Die Befreiung umfasst auch Erträge aus der Annexfinanzierung gemäß Abs. 2 Z 3 lit. f.

 

b) In Abs. 2 Z 2 wird nach der Wortfolge „fallen nicht unter Z 1“ die Wortfolge samt Beistrich „ , sind seit ihrem ersten kommerziellen Verkauf noch keine zehn Jahre gewerblich tätig“ eingefügt.

 

 

c) In Abs. 2 wird folgende Z 4 angefügt:

 

(2) Die Investition des Eigenkapitals (Finanzierungsbereich) erfolgt ausschließlich in Form von Beteiligungen an operativen Unternehmen in der Frühphase und Unternehmen in der Wachstumsphase nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

           1. ..

 

(2) Die Investition des Eigenkapitals (Finanzierungsbereich) erfolgt ausschließlich in Form von Beteiligungen an operativen Unternehmen in der Frühphase und Unternehmen in der Wachstumsphase nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

           1. ..

           2. Unternehmen in der Wachstumsphase sind zu Beginn der Finanzierung durch die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft nicht börsennotiert, fallen nicht unter Z 1 und sind

                a) nach Maßgabe des Art. 2 Abs. 80 der AGVO 2014 innovativ oder

               b) in einem stark risikobehafteten Sektor (zB Biotechnologie) im Sinne der Rz 73 der Leitlinien 2014 tätig.

 

 

           2. Unternehmen in der Wachstumsphase sind zu Beginn der Finanzierung durch die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft nicht börsennotiert, fallen nicht unter Z 1, sind seit ihrem ersten kommerziellen Verkauf noch keine zehn Jahre gewerblich tätig und sind

                a) nach Maßgabe des Art. 2 Abs. 80 der AGVO 2014 innovativ oder

               b) in einem stark risikobehafteten Sektor (zB Biotechnologie) im Sinne der Rz 73 der Leitlinien 2014 tätig.

 

         „4. Eine Investition darf nicht in Unternehmen erfolgen, die zu Unrecht staatliche Beihilfen erhalten und diese noch nicht zurückgezahlt haben.“

           4. Eine Investition darf nicht in Unternehmen erfolgen, die zu Unrecht staatliche Beihilfen erhalten und diese noch nicht zurückgezahlt haben.

 

d) In Abs. 3 Z 2 lit. b wird folgender Satz ergänzt:

 

 

„Der Betrag von 15 Millionen Euro vermindert sich, soweit das Unternehmen bereits Investitionen, einschließlich Anschluss- und Annexfinanzierung, von anderen Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften erhalten hat.“

 

(3) Im Finanzierungsbereich gilt für die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft Folgendes:

           1.

 

(3) Im Finanzierungsbereich gilt für die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft Folgendes:

           1.

           2. Die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft darf in ein einzelnes Unternehmen

                a) höchstens 20% ihres Eigenkapitals und

               b) höchstens 15 Millionen Euro einschließlich Anschluss- und Annexfinanzierung investieren.

 

 

           2. Die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft darf in ein einzelnes Unternehmen

                a) höchstens 20% ihres Eigenkapitals und

               b) höchstens 15 Millionen Euro einschließlich Anschluss- und Annexfinanzierung investieren. Der Betrag von 15 Millionen Euro vermindert sich, soweit das Unternehmen bereits Investitionen, einschließlich Anschluss- und Annexfinanzierung, von anderen Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften erhalten hat.

 

e) In Abs. 5 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „nachzuweisen“ die Wortfolge „und Informationen über die getätigten Investitionen entsprechend den Anforderungen in Rz 166 lit. v der Leitlinien 2014 offenzulegen“ eingefügt.

 

(5) Die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft hat das Vorliegen der Voraussetzungen jährlich durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachzuweisen. Die Bestimmungen des § 275 des Unternehmensgesetzbuches gelten dabei sinngemäß. Das Finanzamt Wien 1/23 hat das Vorliegen der Voraussetzungen zu bescheinigen und sämtliche Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften, die diese Voraussetzungen erfüllen, einmal jährlich elektronisch zu veröffentlichen (Liste der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften); dabei ist das Datum der Veröffentlichung auf der Liste anzugeben. Davon abweichend ist im Fall der erstmaligen Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft das Vorliegen der Voraussetzungen binnen acht Wochen zu bescheinigen und die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft auf die zuletzt veröffentlichte Liste aufzunehmen; dabei ist zusätzlich zum Datum der Veröffentlichung der Zusatz „neu aufgenommen“ anzuführen.

 

(5) Die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft hat das Vorliegen der Voraussetzungen jährlich durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachzuweisen und Informationen über die getätigten Investitionen entsprechend den Anforderungen in Rz 166 lit. v der Leitlinien 2014 offenzulegen. Die Bestimmungen des § 275 des Unternehmensgesetzbuches gelten dabei sinngemäß. Das Finanzamt Wien 1/23 hat das Vorliegen der Voraussetzungen zu bescheinigen und sämtliche Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften, die diese Voraussetzungen erfüllen, einmal jährlich elektronisch zu veröffentlichen (Liste der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften); dabei ist das Datum der Veröffentlichung auf der Liste anzugeben. Davon abweichend ist im Fall der erstmaligen Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft das Vorliegen der Voraussetzungen binnen acht Wochen zu bescheinigen und die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft auf die zuletzt veröffentlichte Liste aufzunehmen; dabei ist zusätzlich zum Datum der Veröffentlichung der Zusatz „neu aufgenommen“ anzuführen.

 

4. In § 10 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes“ gestrichen.

 

§ 10. (1) Von der Körperschaftsteuer sind Beteiligungserträge befreit. Beteiligungserträge sind:

           1. …

 

§ 10. (1) Von der Körperschaftsteuer sind Beteiligungserträge befreit. Beteiligungserträge sind:

           1. …

           2. Rückvergütungen von inländischen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nach § 8 Abs. 3 Z 2 und Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Personengemeinschaften (Agrargemeinschaften) im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes.

 

           2. Rückvergütungen von inländischen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nach § 8 Abs. 3 Z 2 und Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Personengemeinschaften (Agrargemeinschaften) im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes.

 

5. § 10a wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 6 Z 1 wird die Wortfolge „den Ort der Geschäftsleitung im Sinne des § 27 der Bundesabgabenordnung im Ausland haben“ durch die Wortfolge „aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens im Ausland ansässig sind“ ersetzt.

 

(6) Die Vorschriften über die Hinzurechnung von Passiveinkünften sowie die Vermeidung der Doppelbesteuerung (Abs. 9) sind sinngemäß anzuwenden

 

(6) Die Vorschriften über die Hinzurechnung von Passiveinkünften sowie die Vermeidung der Doppelbesteuerung (Abs. 9) sind sinngemäß anzuwenden

           1. auf inländische Körperschaften, die den Ort der Geschäftsleitung im Sinne des § 27 der Bundesabgabenordnung im Ausland haben und

 

           1. auf inländische Körperschaften, die den Ort der Geschäftsleitung im Sinne des § 27 der Bundesabgabenordnungaufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens im Ausland habenansässig sind und

 

b) In Abs. 8 wird nach dem Wort „beherrschenden“ die Wortfolge „oder beteiligten“ eingefügt und das Wort „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt.

 

(8) Die Hinzurechnung von Passiveinkünften gemäß Abs. 5 sowie der Methodenwechsel gemäß Abs. 7 unterbleiben für ausländische Finanzunternehmen im Sinne von Artikel 2 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2016/1164 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts, ABl. Nr. L 193 vom 19.7.2016 S. 1, wenn nicht mehr als ein Drittel der Passiveinkünfte des Unternehmens im Sinne des Abs. 2 aus Transaktionen mit der inländischen beherrschenden Körperschaft oder dessen verbundenen Unternehmen stammen.

 

(8) Die Hinzurechnung von Passiveinkünften gemäß Abs. 5 sowie der Methodenwechsel gemäß Abs. 7 unterbleiben für ausländische Finanzunternehmen im Sinne von Artikel 2 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2016/1164 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts, ABl. Nr. L 193 vom 19.7.2016 S. 1, wenn nicht mehr als ein Drittel der Passiveinkünfte des Unternehmens im Sinne des Abs. 2 aus Transaktionen mit der inländischen beherrschenden oder beteiligten Körperschaft oder dessenderen verbundenen Unternehmen stammen.

 

c) In Abs. 9 Z 1 wird nach dem Wort „unmittelbar“ die Wortfolge „oder mittelbar näher“ eingefügt.

 

 

d) In Abs. 9 Z 4 wird nach der Wortfolge „auf die steuerpflichtigen Gewinnanteile entfallende tatsächliche Steuerbelastung“ die Wortfolge samt Satzzeichen „ , vorrangig die ausländische Körperschaftsteuer,“ eingefügt.

 

(9) Die Doppelbesteuerung ist wie folgt zu vermeiden:

 

(9) Die Doppelbesteuerung ist wie folgt zu vermeiden:

           1. Die Hinzurechnung bei mittelbar beteiligten beherrschenden Körperschaften unterbleibt insoweit, als die Passiveinkünfte bereits bei einer unmittelbar beteiligten beherrschenden Körperschaft im Inland hinzugerechnet werden.

 

           1. Die Hinzurechnung bei mittelbar beteiligten beherrschenden Körperschaften unterbleibt insoweit, als die Passiveinkünfte bereits bei einer unmittelbar oder mittelbar näher beteiligten beherrschenden Körperschaft im Inland hinzugerechnet werden.

           4. Beim Methodenwechsel gemäß Abs. 7 wird auf Antrag die auf die steuerpflichtigen Gewinnanteile entfallende tatsächliche Steuerbelastung angerechnet. Die anrechenbare ausländische Steuer erhöht die steuerpflichtigen Gewinnanteile.

 

           4. Beim Methodenwechsel gemäß Abs. 7 wird auf Antrag die auf die steuerpflichtigen Gewinnanteile entfallende tatsächliche Steuerbelastung, vorrangig die ausländische Körperschaftsteuer, angerechnet. Die anrechenbare ausländische Steuer erhöht die steuerpflichtigen Gewinnanteile.

 

6. In § 12 Abs. 1 Z 10 lautet der letzte Satz des Schlussteils:

 

 

„Die Aufwendungen dürfen abgezogen werden, wenn

                 – die Zinsen oder Lizenzgebühren aufgrund der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß § 10a oder einer vergleichbaren ausländischen Regelung nachweislich keiner Niedrigbesteuerung im Sinne der lit. c unterliegen oder

                 – die empfangende Körperschaft die unionsrechtlichen Vorschriften für Risikokapitalbeihilfen erfüllt.“

 

§ 12. (1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:

           1.

 

§ 12. (1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:

           1.

         10. Aufwendungen für Zinsen oder Lizenzgebühren im Sinne des § 99a Abs. 1 zweiter und dritter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 unter folgenden Voraussetzungen:

                a) Empfänger der Zinsen oder Lizenzgebühren ist eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 oder eine vergleichbare ausländische Körperschaft.

               b) Die empfangende Körperschaft ist unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörig oder steht unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters.

                c) Die Zinsen oder Lizenzgebühren unterliegen bei der empfangenden Körperschaft

                        – aufgrund einer persönlichen oder sachlichen Befreiung keiner Besteuerung oder

                        – einem Steuersatz von weniger als 10% oder

                        – aufgrund einer auch dafür vorgesehenen Steuerermäßigung einer tatsächlichen Steuerbelastung von weniger als 10% oder

                        – aufgrund einer Steuerrückerstattung einer Steuerbelastung von weniger als 10%, wobei auch eine Steuerrückerstattung an die Anteilsinhaber zu berücksichtigen ist.

Kann eine Steuerermäßigung oder -rückerstattung im Sinne des dritten und vierten Teilstriches erst in einem späteren Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden, ist diese bereits bei der Ermittlung der Steuerbelastung zu berücksichtigen. Erfolgt jedoch innerhalb von neun Wirtschaftsjahren nach dem Anfallen der Aufwendungen für Zinsen oder Lizenzgebühren tatsächlich keine solche Steuerermäßigung oder -rückerstattung, stellt dies ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung dar.

Ist der Empfänger nicht Nutzungsberechtigter, ist auf den Nutzungsberechtigten abzustellen. Die Aufwendungen dürfen abgezogen werden, wenn die empfangende Körperschaft die unionsrechtlichen Vorschriften für Risikokapitalbeihilfen erfüllt.

 

 

         10. Aufwendungen für Zinsen oder Lizenzgebühren im Sinne des § 99a Abs. 1 zweiter und dritter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 unter folgenden Voraussetzungen:

                a) Empfänger der Zinsen oder Lizenzgebühren ist eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 oder eine vergleichbare ausländische Körperschaft.

               b) Die empfangende Körperschaft ist unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörig oder steht unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters.

                c) Die Zinsen oder Lizenzgebühren unterliegen bei der empfangenden Körperschaft

                        – aufgrund einer persönlichen oder sachlichen Befreiung keiner Besteuerung oder

                        – einem Steuersatz von weniger als 10% oder

                        – aufgrund einer auch dafür vorgesehenen Steuerermäßigung einer tatsächlichen Steuerbelastung von weniger als 10% oder

                        – aufgrund einer Steuerrückerstattung einer Steuerbelastung von weniger als 10%, wobei auch eine Steuerrückerstattung an die Anteilsinhaber zu berücksichtigen ist.

Kann eine Steuerermäßigung oder -rückerstattung im Sinne des dritten und vierten Teilstriches erst in einem späteren Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden, ist diese bereits bei der Ermittlung der Steuerbelastung zu berücksichtigen. Erfolgt jedoch innerhalb von neun Wirtschaftsjahren nach dem Anfallen der Aufwendungen für Zinsen oder Lizenzgebühren tatsächlich keine solche Steuerermäßigung oder -rückerstattung, stellt dies ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung dar.

Ist der Empfänger nicht Nutzungsberechtigter, ist auf den Nutzungsberechtigten abzustellen. Die Aufwendungen dürfen abgezogen werden, wenn

                 die Zinsen oder Lizenzgebühren aufgrund der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß § 10a oder einer vergleichbaren ausländischen Regelung nachweislich keiner Niedrigbesteuerung im Sinne der lit. c unterliegen oder

                 die empfangende Körperschaft die unionsrechtlichen Vorschriften für Risikokapitalbeihilfen erfüllt.

 

7. Der 5. Abschnitt samt Überschrift sowie § 14 lauten wie folgt:

 

 

a) Die Überschrift lautet:

 

Sondervorschriften für Kreditinstitute

„Sondervorschriften für hybride Gestaltungen“

Sondervorschriften für Kreditinstitutehybride Gestaltungen

 

b) § 14 lautet wie folgt:

 

§ 14. (1) Die Hälfte der Zuführung zur Haftrücklage (§ 23 Abs. 6 des Bankwesengesetzes) ist insoweit abzugsfähig, als ihre Bemessungsgrundlage das arithmetische Mittel der in den Monatsausweisen (§ 74 Abs. 1 des Bankwesengesetzes) für die vor dem Monat des Bilanzstichtages gelegenen Monate des Wirtschaftsjahres enthaltenen Bemessungsgrundlagen für die erforderlichen Eigenmittel (§ 22 Abs. 2 des Bankwesengesetzes) um nicht mehr als 15% übersteigen.

§ 14. (1) Eine Steuerdiskrepanz im Sinne des Abs. 2 im Rahmen einer hybriden Gestaltung im Sinne der Abs. 3 bis 5 ist nach Maßgabe der Abs. 6 bis 10 zu neutralisieren.

§ 14. (1) Die Hälfte der Zuführung zur Haftrücklage (§ 23 Abs. 6 des Bankwesengesetzes) ist insoweit abzugsfähig, als ihre Bemessungsgrundlage das arithmetische Mittel der in den Monatsausweisen (§ 74 Abs. 1 des Bankwesengesetzes) für die vor dem Monat des Bilanzstichtages gelegenen Monate des Wirtschaftsjahres enthaltenen Bemessungsgrundlagen für die erforderlichen Eigenmittel (§ 22 Abs. 2 des Bankwesengesetzes) um nicht mehr als 15% übersteigen.Eine Steuerdiskrepanz im Sinne des Abs. 2 im Rahmen einer hybriden Gestaltung im Sinne der Abs. 3 bis 5 ist nach Maßgabe der Abs. 6 bis 10 zu neutralisieren.

(2) Die bestimmungsgemäße Verwendung der Haftrücklage bleibt bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. Dabei sind Haftrücklagen (Rücklagenteile), die über das nach Abs. 1 steuerwirksam gebildete Ausmaß hinausgehen, aliquot dem steuerwirksamen und dem steuerneutralen Rücklagenteil zuzuordnen. Die nächstfolgenden Zuführungen zur Rücklage sind in Höhe der bestimmungsgemäß verwendeten steuerwirksamen Rücklage zur Gänze nicht abzugsfähig, darüber hinausgehende Zuführungen nach Maßgabe des Abs. 1.

(2) Eine Steuerdiskrepanz liegt vor, wenn

(2) Die bestimmungsgemäße Verwendung der Haftrücklage bleibt bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. Dabei sind Haftrücklagen (Rücklagenteile), die über das nach Abs. 1 steuerwirksam gebildete Ausmaß hinausgehen, aliquot dem steuerwirksamen und dem steuerneutralen Rücklagenteil zuzuordnen. Die nächstfolgenden Zuführungen zur Rücklage sind in Höhe der bestimmungsgemäß verwendeten steuerwirksamen Rücklage zur Gänze nicht abzugsfähig, darüber hinausgehende Zuführungen nach Maßgabe des Abs. 1.Eine Steuerdiskrepanz liegt vor, wenn

 

           1. Aufwendungen in einem Staat abzugsfähig sind und die korrespondierenden Erträge steuerlich in keinem anderen Staat erfasst werden (Abzug ohne korrespondierende Einnahme) oder

           1. Aufwendungen in einem Staat abzugsfähig sind und die korrespondierenden Erträge steuerlich in keinem anderen Staat erfasst werden (Abzug ohne korrespondierende Einnahme) oder

 

           2. dieselben Aufwendungen in mehr als einem Staat abzugsfähig sind (doppelter Abzug).

           2. dieselben Aufwendungen in mehr als einem Staat abzugsfähig sind (doppelter Abzug).

(3) Wird die Haftrücklage deshalb aufgelöst, weil die Verpflichtung zu ihrer Bildung dem Grunde nach weggefallen ist, so ist der Auflösungsbetrag bei Ermittlung des Einkommens nur zur Hälfte anzusetzen.

(3) Eine hybride Gestaltung liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:

(3) Wird die Haftrücklage deshalb aufgelöst, weil die Verpflichtung zu ihrer Bildung dem Grunde nach weggefallen ist, so ist der Auflösungsbetrag bei Ermittlung des Einkommens nur zur Hälfte anzusetzen.Eine hybride Gestaltung liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:

 

            1. a) Eine Steuerdiskrepanz im Sinne des Abs. 2 Z 1 entsteht aufgrund von Unterschieden hinsichtlich der

            1. a) Eine Steuerdiskrepanz im Sinne des Abs. 2 Z 1 entsteht aufgrund von Unterschieden hinsichtlich der

 

                        – Einstufung eines Finanzinstrumentes (hybrides Finanzinstrument),

                        – Einstufung eines Finanzinstrumentes (hybrides Finanzinstrument),

 

                        – Zurechnung der Einkünfte aus einem übertragenen Finanzinstrument (hybride Übertragung),

                        – Zurechnung der Einkünfte aus einem übertragenen Finanzinstrument (hybride Übertragung),

 

                        – Beurteilung der Steuersubjektivität des Zahlers oder Zahlungsempfängers (hybrides Unternehmen),

                        – Beurteilung der Steuersubjektivität des Zahlers oder Zahlungsempfängers (hybrides Unternehmen),

 

                        – Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen zu einer Betriebsstätte (hybride Betriebsstätte),

                        – Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen zu einer Betriebsstätte (hybride Betriebsstätte),

 

                        – Beurteilung über das Bestehen einer Betriebsstätte (unberücksichtigte Betriebsstätte).

                        – Beurteilung über das Bestehen einer Betriebsstätte (unberücksichtigte Betriebsstätte).

 

               b) Eine Steuerdiskrepanz im Sinne des Abs. 2 Z 2 führt aufgrund von steuerlichen Sondervorschriften zu einem doppelten Abzug von Aufwendungen eines hybriden Unternehmens, einer Betriebsstätte oder einer doppelt ansässigen Körperschaft.

               b) Eine Steuerdiskrepanz im Sinne des Abs. 2 Z 2 führt aufgrund von steuerlichen Sondervorschriften zu einem doppelten Abzug von Aufwendungen eines hybriden Unternehmens, einer Betriebsstätte oder einer doppelt ansässigen Körperschaft.

 

           2. Die Steuerdiskrepanz im Sinne der Z 1 ergibt sich

           2. Die Steuerdiskrepanz im Sinne der Z 1 ergibt sich

 

                 – zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des Abs. 4,

                 – zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des Abs. 4,

 

                 – zwischen dem Stammhaus und einer Betriebsstätte eines Unternehmens,

                 – zwischen dem Stammhaus und einer Betriebsstätte eines Unternehmens,

 

                 – zwischen zwei oder mehreren Betriebsstätten desselben Unternehmens oder

                 – zwischen zwei oder mehreren Betriebsstätten desselben Unternehmens oder

 

                 – im Rahmen einer strukturierten Gestaltung im Sinne des Abs. 5.

                 – im Rahmen einer strukturierten Gestaltung im Sinne des Abs. 5.

 

(4) Für Zwecke dieser Bestimmung gelten als verbundene Unternehmen:

(4) Für Zwecke dieser Bestimmung gelten als verbundene Unternehmen:

 

            – Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 4 Z 2,

            – Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 4 Z 2,

 

            – Unternehmen, die vollständig in denselben Konzernabschluss gemäß §§ 245a oder 247 UGB einbezogen werden,

            – Unternehmen, die vollständig in denselben Konzernabschluss gemäß §§ 245a oder 247 UGB einbezogen werden,

 

            – Unternehmen, in denen die Körperschaft maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensleitung nimmt und

            – Unternehmen, in denen die Körperschaft maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensleitung nimmt und

 

            – Unternehmen mit einem maßgeblichen Einfluss auf die Leitung der Körperschaft.

            – Unternehmen mit einem maßgeblichen Einfluss auf die Leitung der Körperschaft.

 

(5) Eine strukturierte Gestaltung liegt vor, wenn

(5) Eine strukturierte Gestaltung liegt vor, wenn

 

            – die Steuerdiskrepanz in die Bedingungen der Gestaltung eingerechnet ist oder

            – die Steuerdiskrepanz in die Bedingungen der Gestaltung eingerechnet ist oder

 

            – diese mit der Absicht der Erzielung einer Steuerdiskrepanz entwickelt wurde.

            – diese mit der Absicht der Erzielung einer Steuerdiskrepanz entwickelt wurde.

 

Dies gilt nicht, wenn die Körperschaft nicht an dem Steuervorteil aus der hybriden Gestaltung beteiligt wurde und vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass die Körperschaft oder ein verbundenes Unternehmen von der hybriden Gestaltung nichts wusste.

Dies gilt nicht, wenn die Körperschaft nicht an dem Steuervorteil aus der hybriden Gestaltung beteiligt wurde und vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass die Körperschaft oder ein verbundenes Unternehmen von der hybriden Gestaltung nichts wusste.

 

(6) Soweit eine hybride Gestaltung zu einem Abzug von Aufwendungen ohne korrespondierende steuerliche Erfassung der Erträge im Sinne des Abs. 2 Z 1 führt, gilt Folgendes:

(6) Soweit eine hybride Gestaltung zu einem Abzug von Aufwendungen ohne korrespondierende steuerliche Erfassung der Erträge im Sinne des Abs. 2 Z 1 führt, gilt Folgendes:

 

           1. Diese Aufwendung dürfen im Inland nicht abgezogen werden.

           1. Diese Aufwendung dürfen im Inland nicht abgezogen werden.

 

           2. Wird der Abzug im Ausland nicht verweigert, sind die Erträge bei der inländischen Körperschaft steuerlich zu erfassen, wenn eine Zahlung eines ausländischen hybriden Unternehmens an die an ihm beteiligte inländische Körperschaft stattfindet.

           2. Wird der Abzug im Ausland nicht verweigert, sind die Erträge bei der inländischen Körperschaft steuerlich zu erfassen, wenn eine Zahlung eines ausländischen hybriden Unternehmens an die an ihm beteiligte inländische Körperschaft stattfindet.

 

(7) Soweit eine hybride Gestaltung zu einem doppelten Abzug von Aufwendungen im Sinne des Abs. 2 Z 2 führt, gilt Folgendes:

(7) Soweit eine hybride Gestaltung zu einem doppelten Abzug von Aufwendungen im Sinne des Abs. 2 Z 2 führt, gilt Folgendes:

 

           1. Diese Aufwendungen dürfen im Inland bei der (beteiligten) Körperschaft nicht abgezogen werden.

           1. Diese Aufwendungen dürfen im Inland bei der (beteiligten) Körperschaft nicht abgezogen werden.

 

           2. Wird der Abzug im Ausland nicht verweigert, dürfen diese Aufwendungen bei einem inländischen hybriden Unternehmen oder einer inländischen Betriebsstätte nicht abgezogen werden.

           2. Wird der Abzug im Ausland nicht verweigert, dürfen diese Aufwendungen bei einem inländischen hybriden Unternehmen oder einer inländischen Betriebsstätte nicht abgezogen werden.

 

           3. Bei einer doppelt ansässigen Körperschaft dürfen diese Aufwendungen im Inland nicht abgezogen werden. Dies gilt nicht, wenn die Körperschaft aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union abkommensrechtlich als im Inland steuerlich ansässig betrachtet wird.

           3. Bei einer doppelt ansässigen Körperschaft dürfen diese Aufwendungen im Inland nicht abgezogen werden. Dies gilt nicht, wenn die Körperschaft aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union abkommensrechtlich als im Inland steuerlich ansässig betrachtet wird.

 

Die Z 1 bis 3 gelten nicht für Aufwendungen, die mit steuerlich doppelt berücksichtigten Einkünften im jeweiligen oder in einem späteren Wirtschaftsjahr verrechnet werden.

Die Z 1 bis 3 gelten nicht für Aufwendungen, die mit steuerlich doppelt berücksichtigten Einkünften im jeweiligen oder in einem späteren Wirtschaftsjahr verrechnet werden.

 

(8) Werden bei einer ausländischen unberücksichtigten Betriebsstätte Erträge weder im Inland noch im Betriebsstättenstaat erfasst, sind diese im Inland steuerlich zu erfassen. Dies gilt nicht, wenn die Einkünfte gemäß einem Doppelbesteuerungsabkommen mit einem Drittstaat von der Steuer zu befreien sind.

(8) Werden bei einer ausländischen unberücksichtigten Betriebsstätte Erträge weder im Inland noch im Betriebsstättenstaat erfasst, sind diese im Inland steuerlich zu erfassen. Dies gilt nicht, wenn die Einkünfte gemäß einem Doppelbesteuerungsabkommen mit einem Drittstaat von der Steuer zu befreien sind.

 

(9) Aufwendungen für eine Zahlung einer Körperschaft an ein verbundenes Unternehmen in einem Drittstaat dürfen im Inland nicht abgezogen werden, wenn diese Zahlung in einem Drittstaat mit abzugsfähigen Aufwendungen im Rahmen einer hybriden Gestaltung verrechnet wird (importierte hybride Gestaltung). Dies gilt nicht, wenn bereits einer der beteiligten Drittstaaten die hybride Gestaltung neutralisiert hat.

(9) Aufwendungen für eine Zahlung einer Körperschaft an ein verbundenes Unternehmen in einem Drittstaat dürfen im Inland nicht abgezogen werden, wenn diese Zahlung in einem Drittstaat mit abzugsfähigen Aufwendungen im Rahmen einer hybriden Gestaltung verrechnet wird (importierte hybride Gestaltung). Dies gilt nicht, wenn bereits einer der beteiligten Drittstaaten die hybride Gestaltung neutralisiert hat.

 

(10) Soweit in den Fällen des Abs. 6 Z 2, Abs. 7 Z 2, Abs. 8 und Abs. 9 eine hybride Gestaltung nachträglich im anderen Staat neutralisiert wird, stellt dies ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO dar.

(10) Soweit in den Fällen des Abs. 6 Z 2, Abs. 7 Z 2, Abs. 8 und Abs. 9 eine hybride Gestaltung nachträglich im anderen Staat neutralisiert wird, stellt dies ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO dar.

 

(11) Soweit eine hybride Übertragung im Sinne des Abs. 3 Z 1 lit. a zweiter Teilstrich mit der Absicht entwickelt wurde, bei mehr als einer der beteiligten Parteien eine Ermäßigung oder Anrechnung der Quellensteuer auf eine Zahlung aus einem übertragenen Finanzinstrument herbeizuführen, wird der sich aus der Ermäßigung oder Anrechnung ergebende Vorteil im Verhältnis zu den steuerpflichtigen Nettoeinkünften in Zusammenhang mit der Zahlung begrenzt.“

(11) Soweit eine hybride Übertragung im Sinne des Abs. 3 Z 1 lit. a zweiter Teilstrich mit der Absicht entwickelt wurde, bei mehr als einer der beteiligten Parteien eine Ermäßigung oder Anrechnung der Quellensteuer auf eine Zahlung aus einem übertragenen Finanzinstrument herbeizuführen, wird der sich aus der Ermäßigung oder Anrechnung ergebende Vorteil im Verhältnis zu den steuerpflichtigen Nettoeinkünften in Zusammenhang mit der Zahlung begrenzt.

 

8. In § 22 Abs. 2 wird nach dem Wort „Privatstiftung“ die Wortfolge „nach Abzug von Sonderausgaben gemäß § 13 Abs. 1 Z 4“ eingefügt.

 

(2) Die Körperschaftsteuer beträgt 25% für nach § 13 Abs. 3 und 4 zu versteuernde Einkünfte einer Privatstiftung.

 

(2) Die Körperschaftsteuer beträgt 25% für nach § 13 Abs. 3 und 4 zu versteuernde Einkünfte einer Privatstiftung nach Abzug von Sonderausgaben gemäß § 13 Abs. 1 Z 4.

 

9. In § 24a Abs. 1 wird folgende Z 3 angefügt:

 

§ 24a. (1) 1. …

 

§ 24a. (1) 1. …

 

         „3. Das Ergebnis jedes beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenmitglieds (§ 9 Abs. 2 zweiter Teilstrich) und beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenträgers (§ 9 Abs. 3 fünfter Teilstrich) ist mit Bescheid (§ 92 Abs. 1 lit. b der Bundesabgabenordnung) festzustellen. In diesem Bescheid ist über den Gesamtbetrag der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte aus inländischen Betriebsstätten und inländischem unbeweglichen Vermögen abzusprechen.“

           3. Das Ergebnis jedes beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenmitglieds (§ 9 Abs. 2 zweiter Teilstrich) und beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenträgers (§ 9 Abs. 3 fünfter Teilstrich) ist mit Bescheid (§ 92 Abs. 1 lit. b der Bundesabgabenordnung) festzustellen. In diesem Bescheid ist über den Gesamtbetrag der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte aus inländischen Betriebsstätten und inländischem unbeweglichen Vermögen abzusprechen.

 

10. § 26c wird wie folgt geändert:

 

 

a) Z 65 lautet wie folgt:

 

§ 26c.

           1. …

 

§ 26c.

           1. …

          65. a) § 5 Z 14 und § 6b jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2017 treten am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission in Kraft. Der Bundesminister für Finanzen hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

 

              „a) § 5 Z 14 und § 6b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2017, und § 6b, mit Ausnahme des Abs. 5 dritter Satz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission in Kraft. Der Bundesminister für Finanzen hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

          65. a) § 5 Z 14 und § 6b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2017, und § 6b, mit Ausnahme des Abs. 5 dritter Satz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission in Kraft. Der Bundesminister für Finanzen hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

               b) § 5 Z 14 und § 6b jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2017 sind auf

                        – zum 30. September 2022 bestehende Beteiligungen gemäß § 6b Abs. 2 bis zum 30. September 2028 weiter anzuwenden;

                        – nach dem 30. September 2022 erworbene Beteiligungen gemäß § 6b Abs. 2 nicht mehr anzuwenden.

               b) § 5 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2017 und § 6b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 sind auf zum 31. Dezember 2023 bestehende Beteiligungen gemäß § 6b Abs. 2 bis zum 31. Dezember 2029 weiter anzuwenden.“

               b) § 5 Z 14 und § 6b jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2017 und § 6b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 sind auf

                 – zum 30. September 202231. Dezember 2023 bestehende Beteiligungen gemäß § 6b Abs. 2 bis zum 30. September 202831. Dezember 2029 weiter anzuwenden;.

                 – nach dem 30. September 2022 erworbene Beteiligungen gemäß § 6b Abs. 2 nicht mehr anzuwenden.

Dabei endet für die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft am 30. September 2028 ein Wirtschaftsjahr.

 

Dabei endet für die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft am 30. September 2028 ein Wirtschaftsjahr.

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung des Antrages enthält § 26c Körperschaftsteuergesetz 1988 Ziffern bis inkl. Z 69.

b) Nach Z 71 werden folgende Ziffern 72 bis 75 angefügt:

 

 

       „72. § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

         72. § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

 

         73. § 10a und § 12 Abs. 1 Z 10, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, sind erstmalig bei der Veranlagung 2019 anzuwenden.

         73. § 10a und § 12 Abs. 1 Z 10, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, sind erstmalig bei der Veranlagung 2019 anzuwenden.

 

         74. § 24a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 ist auf alle offenen Verfahren anzuwenden.

         74. § 24a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 ist auf alle offenen Verfahren anzuwenden.

 

         75. § 2 Abs. 2 Z 3, § 5 Z 5, § 10 Abs. 1 Z 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

         75. § 2 Abs. 2 Z 3, § 5 Z 5, § 10 Abs. 1 Z 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

 

Artikel 3

 

 

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 6 entfällt der Abs. 5 und der bisherige Abs. 6 wird zu Abs. 5.

 

(5) Verschmelzungen nach § 1 sind von den Kapitalverkehrsteuern befreit wenn die übertragende Körperschaft am Tag der Anmeldung des Verschmelzungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch länger als zwei Jahre besteht.

 

(5) Verschmelzungen nach § 1 sind von den Kapitalverkehrsteuern befreit wenn die übertragende Körperschaft am Tag der Anmeldung des Verschmelzungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch länger als zwei Jahre besteht.

(6) Werden auf Grund einer Verschmelzung nach § 1 Erwerbsvorgänge nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer gemäß § 4 in Verbindung mit § 7 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu berechnen.

 

(65) Werden auf Grund einer Verschmelzung nach § 1 Erwerbsvorgänge nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer gemäß § 4 in Verbindung mit § 7 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu berechnen.

 

2. In § 11 entfällt der Abs. 4 und der bisherige Abs. 5 wird zu Abs. 4.

 

(4) Umwandlungen nach § 7 sind von den Kapitalverkehrsteuern befreit, wenn die übertragende Körperschaft am Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch länger als zwei Jahre besteht.

 

(4) Umwandlungen nach § 7 sind von den Kapitalverkehrsteuern befreit, wenn die übertragende Körperschaft am Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch länger als zwei Jahre besteht.

(5) Werden auf Grund einer Umwandlung nach § 7 Erwerbsvorgänge nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer gemäß § 4 in Verbindung mit § 7 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu berechnen.

 

(54) Werden auf Grund einer Umwandlung nach § 7 Erwerbsvorgänge nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer gemäß § 4 in Verbindung mit § 7 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu berechnen.

 

3. § 16 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „das Besteuerungsrecht der Republik Österreich eingeschränkt wird“ durch die Wortfolge „das Besteuerungsrecht der Republik Österreich ganz oder teilweise eingeschränkt wird“ ersetzt.

 

§ 16. (1) Der Einbringende hat das in § 15 genannte Vermögen in der Einbringungsbilanz (oder im Einbringungsvertrag) und einzubringende Kapitalanteile im Einbringungsvertrag mit den in § 14 Abs. 1 genannten Werten anzusetzen (Buchwerteinbringung). Soweit im Rahmen der Einbringung in eine inländische oder ausländische Körperschaft das Besteuerungsrecht der Republik Österreich eingeschränkt wird, sind die nach § 6 Z 6 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Werte anzusetzen, wobei § 6 Z 6 lit. c bis e des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden sind. Dabei sind offene Raten auch dann fällig zu stellen, wenn in weiterer Folge die Gegenleistung durch den Einbringenden veräußert wird oder auf sonstige Art ausscheidet. Bei teilweiser Einschränkung des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich ist auf den nach dem zweiten Satz ermittelten Gewinn der besondere Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzuwenden. Dabei sind offene Raten nur dann fällig zu stellen, wenn in weiterer Folge die Gegenleistung durch den Einbringenden veräußert wird oder auf sonstige Art ausscheidet.

 

§ 16. (1) Der Einbringende hat das in § 15 genannte Vermögen in der Einbringungsbilanz (oder im Einbringungsvertrag) und einzubringende Kapitalanteile im Einbringungsvertrag mit den in § 14 Abs. 1 genannten Werten anzusetzen (Buchwerteinbringung). Soweit im Rahmen der Einbringung in eine inländische oder ausländische Körperschaft das Besteuerungsrecht der Republik Österreich ganz oder teilweise eingeschränkt wird, sind die nach § 6 Z 6 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Werte anzusetzen, wobei § 6 Z 6 lit. c bis e des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden sind. Dabei sind offene Raten auch dann fällig zu stellen, wenn in weiterer Folge die Gegenleistung durch den Einbringenden veräußert wird oder auf sonstige Art ausscheidet. Bei teilweiser Einschränkung des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich ist auf den nach dem zweiten Satz ermittelten Gewinn der besondere Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzuwenden. Dabei sind offene Raten nur dann fällig zu stellen, wenn in weiterer Folge die Gegenleistung durch den Einbringenden veräußert wird oder auf sonstige Art ausscheidet.

 

b) In Abs. 1a lautet der erste Satz:

 

 

„Abweichend von Abs. 1 gilt bei Einbringung von Kapitalanteilen im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 3 in eine in einem EU/EWR-Staat ansässige Gesellschaft, wenn dem Einbringenden eine Gegenleistung gewährt wird (Anteilstausch), Folgendes:“

 

 

c) In Abs. 1a wird im dritten Teilstrich nach der Wortfolge „im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen“ die Wortfolge samt Satzzeichen „ , soweit diese nicht in einem anderen Staat berücksichtigt werden“ eingefügt.

 

 

d) In Abs. 1a wird folgender Teilstrich angefügt:

 

(1a) Abweichend von Abs. 1 gilt bei Einbringung von Kapitalanteilen im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 3 durch eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft in eine in der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, wenn dem Einbringenden eine Gegenleistung gewährt wird, Folgendes:

            – Abs. 1 erster Satz ist anzuwenden.

            – Entsteht durch die Einbringung eine internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder wird ihr Ausmaß durch neue Anteile oder durch Zurechnung zur bestehenden Beteiligung verändert, entsteht eine Steuerschuld hinsichtlich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Buchwert und dem nach § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Wert zum Einbringungsstichtag, wenn die Kapitalanteile von der übernehmenden Gesellschaft in weiterer Folge veräußert werden oder sonst aus dem Betriebsvermögen ausscheiden. Dies gilt nicht, soweit die Anteile an der übernehmenden Körperschaft vor dem Entstehen der Abgabenschuld entgeltlich übertragen werden.

            – Zwischen dem Einbringungsstichtag und der Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen.

 

(1a) Abweichend von Abs. 1 gilt bei Einbringung von Kapitalanteilen im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 3 durch eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft in eine in der Anlage genannteeinem EU/EWR-Staat ansässige Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, wenn dem Einbringenden eine Gegenleistung gewährt wird (Anteilstausch), Folgendes:

            – Abs. 1 erster Satz ist anzuwenden.

            – Entsteht durch die Einbringung eine internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder wird ihr Ausmaß durch neue Anteile oder durch Zurechnung zur bestehenden Beteiligung verändert, entsteht eine Steuerschuld hinsichtlich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Buchwert und dem nach § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Wert zum Einbringungsstichtag, wenn die Kapitalanteile von der übernehmenden Gesellschaft in weiterer Folge veräußert werden oder sonst aus dem Betriebsvermögen ausscheiden. Dies gilt nicht, soweit die Anteile an der übernehmenden Körperschaft vor dem Entstehen der Abgabenschuld entgeltlich übertragen werden.

            – Zwischen dem Einbringungsstichtag und der Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen, soweit diese nicht in einem anderen Staat berücksichtigt werden.

 

          „– Bei einer natürlichen Person als Einbringendem sind § 17 Abs. 1 und Abs. 1a sinngemäß anzuwenden.“

            – Bei einer natürlichen Person als Einbringendem sind § 17 Abs. 1 und Abs. 1a sinngemäß anzuwenden.

 

e) In Abs. 2 Z 1 wird folgender Satz angefügt:

 

 

„Dies gilt auch bei der Einbringung von inländischem Vermögen gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 und 2 (Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile) durch natürliche Personen, wenn lediglich das Besteuerungsrecht an der Gegenleistung und nicht am Vermögen eingeschränkt wird (teilweise Einschränkung).“

 

(2) Ist beim Einbringenden das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der Gegenleistung (§ 19) eingeschränkt, gilt Folgendes:

 

(2) Ist beim Einbringenden das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der Gegenleistung (§ 19) eingeschränkt, gilt Folgendes:

           1. Wird das Besteuerungsrecht im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zu anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes eingeschränkt, sind die Abs. 1, 1a und 3 anzuwenden.

 

           1. Wird das Besteuerungsrecht im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zu anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes eingeschränkt, sind die Abs. 1, 1a und 3 anzuwenden. Dies gilt auch bei der Einbringung von inländischem Vermögen gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 und 2 (Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile) durch natürliche Personen, wenn lediglich das Besteuerungsrecht an der Gegenleistung und nicht am Vermögen eingeschränkt wird (teilweise Einschränkung).

 

4. In § 17 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

 

 

„(1a) Eine sich im Zuge eines Anteilstausches aus der Anwendung der Bewertungsregelungen des Abs. 1 oder in Verbindung mit § 16 Abs. 1 zweiter Satz ergebende Steuerschuld ist auf Antrag in der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung des Einbringenden nicht festzusetzen, wobei § 27 Abs. 6 Z 1 lit. a bis c und § 27a Abs. 3 Z 1 lit. b letzter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden sind. Zu einer Festsetzung kommt es im Fall der tatsächlichen Veräußerung, des sonstigen Ausscheidens oder des steuerneutralen Untergangs der Gegenleistung (§ 19).“

(1a) Eine sich im Zuge eines Anteilstausches aus der Anwendung der Bewertungsregelungen des Abs. 1 oder in Verbindung mit § 16 Abs. 1 zweiter Satz ergebende Steuerschuld ist auf Antrag in der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung des Einbringenden nicht festzusetzen, wobei § 27 Abs. 6 Z 1 lit. a bis c und § 27a Abs. 3 Z 1 lit. b letzter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden sind. Zu einer Festsetzung kommt es im Fall der tatsächlichen Veräußerung, des sonstigen Ausscheidens oder des steuerneutralen Untergangs der Gegenleistung (§ 19).

 

5. § 20 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 2 Z 5 wird nach der Wortfolge „§ 16 Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes vor BGBl. I Nr. 163/2015“ die Wortfolge „oder des § 17 Abs. 1a“ eingefügt.

 

(2) Für die Bewertung der Anteile und der sonstigen Gegenleistung im Sinne des Abs. 1 gilt Folgendes:

           1.

 

(2) Für die Bewertung der Anteile und der sonstigen Gegenleistung im Sinne des Abs. 1 gilt Folgendes:

           1.

           5. Kommt es in Fällen des § 16 Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes vor BGBl. I Nr. 163/2015 zur Festsetzung der Steuerschuld, erhöhen sich rückwirkend mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages die Anschaffungskosten oder Buchwerte entsprechend.

 

           5. Kommt es in Fällen des § 16 Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes vor BGBl. I Nr. 163/2015 oder des § 17 Abs. 1a zur Festsetzung der Steuerschuld, erhöhen sich rückwirkend mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages die Anschaffungskosten oder Buchwerte entsprechend.

 

b) In Abs. 4 Z 1 letzter Satz wird der Verweis „Abs. 2 dritter und vierter Satz“ durch den Verweis „Abs. 2 Z 4 und Z 5“ ersetzt.

 

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzung des § 19 Abs. 2 Z 5 gilt folgendes:

 

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzung des § 19 Abs. 2 Z 5 gilt folgendes:

           1. Der nach den §§ 16 und 17 maßgebende Wert der Sacheinlage ist dem steuerlich maßgebenden Wert der bisherigen Anteile des Einbringenden an der übernehmenden Körperschaft zuzuschreiben oder von ihm abzuschreiben. Gehören die Anteile an der übernehmenden Körperschaft nicht zum Betriebsvermögen des Einbringenden, bleibt ein Buchgewinn oder Buchverlust bei der Gewinnermittlung außer Ansatz. Abs. 2 dritter und vierter Satz ist anzuwenden.

 

           1. Der nach den §§ 16 und 17 maßgebende Wert der Sacheinlage ist dem steuerlich maßgebenden Wert der bisherigen Anteile des Einbringenden an der übernehmenden Körperschaft zuzuschreiben oder von ihm abzuschreiben. Gehören die Anteile an der übernehmenden Körperschaft nicht zum Betriebsvermögen des Einbringenden, bleibt ein Buchgewinn oder Buchverlust bei der Gewinnermittlung außer Ansatz. Abs. 2 dritterZ 4 und vierter SatzZ 5 ist anzuwenden.

 

6. In § 22 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „von den Kapitalverkehrsteuern und“.

 

(4) Einbringungen nach § 12 und dafür gewährte Gegenleistungen nach § 19 sind von den Kapitalverkehrsteuern und von den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957 befreit, wenn das zu übertragende Vermögen am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages länger als zwei Jahre als Vermögen des Einbringenden besteht.

 

(4) Einbringungen nach § 12 und dafür gewährte Gegenleistungen nach § 19 sind von den Kapitalverkehrsteuern und von den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957 befreit, wenn das zu übertragende Vermögen am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages länger als zwei Jahre als Vermögen des Einbringenden besteht.

 

7. In § 26 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „von den Kapitalverkehrsteuern und“.

 

(3) Zusammenschlüsse nach § 23 sind hinsichtlich des übertragenen Vermögens (§ 23 Abs. 2) von den Kapitalverkehrsteuern und von den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957 befreit, wenn das zu übertragene Vermögen am Tag des Abschlusses des Zusammenschlußvertrages länger als zwei Jahre als Vermögen des Übertragenden besteht.

 

(3) Zusammenschlüsse nach § 23 sind hinsichtlich des übertragenen Vermögens (§ 23 Abs. 2) von den Kapitalverkehrsteuern und von den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957 befreit, wenn das zu übertragene Vermögen am Tag des Abschlusses des Zusammenschlußvertrages länger als zwei Jahre als Vermögen des Übertragenden besteht.

 

8. In § 31 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „von den Kapitalverkehrsteuern und“.

 

(2) Realteilungen nach § 27 sind von den Kapitalverkehrsteuern und von den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957 befreit, wenn das zu teilende Vermögen am Tag des Abschlusses des Teilungsvertrages länger als zwei Jahre als Vermögen der zu teilenden Personengesellschaft besteht.

 

(2) Realteilungen nach § 27 sind von den Kapitalverkehrsteuern und von den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957 befreit, wenn das zu teilende Vermögen am Tag des Abschlusses des Teilungsvertrages länger als zwei Jahre als Vermögen der zu teilenden Personengesellschaft besteht.

 

9. In § 38 Abs. 5 entfällt der Abs. 5 und der bisherige Abs. 6 wird zu Abs. 5.

 

(5) Spaltungen nach § 32 sind von den Kapitalverkehrsteuern befreit, wenn

            – bei Aufspaltungen die spaltende Körperschaft am Tag der Anmeldung der Spaltung zur Eintragung in das Firmenbuch länger als zwei Jahre besteht und

            – bei Abspaltungen das zu übertragende Vermögen am Tag der Anmeldung der Spaltung zur Eintragung in das Firmenbuch länger als zwei Jahre als Vermögen der spaltenden Körperschaft besteht.

 

(5) Spaltungen nach § 32 sind von den Kapitalverkehrsteuern befreit, wenn

            – bei Aufspaltungen die spaltende Körperschaft am Tag der Anmeldung der Spaltung zur Eintragung in das Firmenbuch länger als zwei Jahre besteht und

            – bei Abspaltungen das zu übertragende Vermögen am Tag der Anmeldung der Spaltung zur Eintragung in das Firmenbuch länger als zwei Jahre als Vermögen der spaltenden Körperschaft besteht.

(6) Werden auf Grund einer Spaltung im Sinne des § 32 Erwerbsvorgänge nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer gemäß § 4 in Verbindung mit § 7 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu berechnen.

 

(65) Werden auf Grund einer Spaltung im Sinne des § 32 Erwerbsvorgänge nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer gemäß § 4 in Verbindung mit § 7 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu berechnen.

 

10. In § 38f Abs. 3 entfällt die Wortfolge „von den Kapitalverkehrsteuern und“.

 

(3) Ist der Anteilsinhaber am Tage des Abschlusses des Spaltungsvertrages an der spaltenden Körperschaft länger als zwei Jahre beteiligt, so ist eine Vermögensübertragung im Rahmen der Liquidation der spaltenden Körperschaft oder der Abspaltung oder ein Anteilstausch von den Kapitalverkehrsteuern und von den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes befreit.

 

(3) Ist der Anteilsinhaber am Tage des Abschlusses des Spaltungsvertrages an der spaltenden Körperschaft länger als zwei Jahre beteiligt, so ist eine Vermögensübertragung im Rahmen der Liquidation der spaltenden Körperschaft oder der Abspaltung oder ein Anteilstausch von den Kapitalverkehrsteuern und von den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes befreit.

 

11. In § 42 wird im ersten Satz die Wortfolge „gebühren- oder kapitalverkehrsteuerbegünstigen“ durch das Wort „gebührenbegünstigten“ ersetzt und der letzte Satz entfällt.

 

§ 42. Rechtsgeschäfte, mit denen anläßlich eines gebühren- oder kapitalverkehrsteuerbegünstigten Vorganges nach Artikel III bis VI des ersten Hauptstückes eine Vertragsstellung übertragen wird (Vertragsübernahme), sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. Wird ein Darlehens- oder Kreditvertrag übertragen, bleibt der für den übertragenden Rechtsträger gebührenrechtlich maßgebende Zeitpunkt für Prolongationen durch den neuen Rechtsträger maßgeblich.

 

§ 42. Rechtsgeschäfte, mit denen anläßlich eines gebühren- oder kapitalverkehrsteuerbegünstigtengebührenbegünstigten Vorganges nach Artikel III bis VI des ersten Hauptstückes eine Vertragsstellung übertragen wird (Vertragsübernahme), sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. Wird ein Darlehens- oder Kreditvertrag übertragen, bleibt der für den übertragenden Rechtsträger gebührenrechtlich maßgebende Zeitpunkt für Prolongationen durch den neuen Rechtsträger maßgeblich.

Hinweis der ParlDion: Der 3. Teil wird im RIS als Anlage 1 bezeichnet.

12. Der 3. Teil wird wie folgt geändert:

 

3. TEIL

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

           1. …

 

3. TEIL

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

           1. …

 

a) In Z 30 wird folgender Satz angefügt:

 

 

„Für Umgründungen, die vor dem 1. Jänner 2016 beschlossen oder vertraglich unterfertigt wurden, gilt auch ein Antrag auf Festsetzung einer nicht festgesetzten Steuerschuld als Veräußerung.“

 

         30. § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Z 3 bis 5, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Z 2 und 3, § 16 Abs. 1, 1a und 2, § 18 Abs. 1 Z 3, § 20 Abs. 2 Z 5 und Abs. 7 Z 1, § 21, § 24 Abs. 1 Z 3, § 25 Abs. 1 Z 2, § 29 Abs. 1 Z 3, § 30 Abs. 1 Z 2 und § 36 Abs. 3 Z 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, sind erstmals auf Umgründungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden.

 

 

         30. § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Z 3 bis 5, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Z 2 und 3, § 16 Abs. 1, 1a und 2, § 18 Abs. 1 Z 3, § 20 Abs. 2 Z 5 und Abs. 7 Z 1, § 21, § 24 Abs. 1 Z 3, § 25 Abs. 1 Z 2, § 29 Abs. 1 Z 3, § 30 Abs. 1 Z 2 und § 36 Abs. 3 Z 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, sind erstmals auf Umgründungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden. Für Umgründungen, die vor dem 1. Jänner 2016 beschlossen oder vertraglich unterfertigt wurden, gilt auch ein Antrag auf Festsetzung einer nicht festgesetzten Steuerschuld als Veräußerung.

 

b) In Z 31 wird der Verweis „§ 124b Z 331 des Einkommensteuergesetzes 1988“ durch den Verweise auf „§ 124b Z 330 des Einkommensteuergesetzes 1988“ ersetzt.

 

         31. Für Umgründungen mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2018 ist § 6 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 erstmals anzuwenden. Dabei gilt § 124b Z 331 des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß für Umgründungen, denen ein Stichtag vor dem 1. Jänner 2019 zu Grunde liegt.

 

         31. Für Umgründungen mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2018 ist § 6 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 erstmals anzuwenden. Dabei gilt § 124b Z 331330 des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß für Umgründungen, denen ein Stichtag vor dem 1. Jänner 2019 zu Grunde liegt.

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung des Antrages enthält der 3. Teil des Umgründungssteuergesetzes Ziffern bis inkl. Z 33.

c) Es wird folgende Ziffer 35 angefügt:

 

 

       „35. § 16 Abs. 1a und § 17 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 sind erstmals auf Einbringungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden.“

         35. § 16 Abs. 1a und § 17 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 sind erstmals auf Einbringungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden.

 

Artikel 4

 

 

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Nach § 3 Abs. 14 wird folgender Abs. 15 angefügt:

 

 

„(15)

           1. Bei Reihengeschäften wird die Beförderung oder Versendung folgender Lieferung zugeordnet:

                a) der Lieferung durch den ersten Lieferer in der Reihe, wenn er die Gegenstände befördert oder versendet;

               b) der Lieferung durch den Zwischenhändler, wenn er seinem Lieferer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hat, die ihm vom Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände befördert oder versandt werden, erteilt wurde;

                c) der Lieferung an den Zwischenhändler, wenn kein Fall der lit. b vorliegt;

               d) der Lieferung an den letzten Abnehmer (Empfänger), wenn er die Gegenstände befördert oder versendet.

(15)

           1. Bei Reihengeschäften wird die Beförderung oder Versendung folgender Lieferung zugeordnet:

                a) der Lieferung durch den ersten Lieferer in der Reihe, wenn er die Gegenstände befördert oder versendet;

               b) der Lieferung durch den Zwischenhändler, wenn er seinem Lieferer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hat, die ihm vom Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände befördert oder versandt werden, erteilt wurde;

                c) der Lieferung an den Zwischenhändler, wenn kein Fall der lit. b vorliegt;

               d) der Lieferung an den letzten Abnehmer (Empfänger), wenn er die Gegenstände befördert oder versendet.

 

           2. Bei Anwendung von Abs. 3a wird die Beförderung oder Versendung abweichend von Z 1 der Lieferung durch den Unternehmer gemäß Abs. 3a Z 1 bzw. 2 zugeordnet.

           2. Bei Anwendung von Abs. 3a wird die Beförderung oder Versendung abweichend von Z 1 der Lieferung durch den Unternehmer gemäß Abs. 3a Z 1 bzw. 2 zugeordnet.

 

           3. Lieferungen in der Reihe vor der Lieferung, der die Beförderung oder Versendung zugeordnet wird, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt.

           3. Lieferungen in der Reihe vor der Lieferung, der die Beförderung oder Versendung zugeordnet wird, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt.

 

           4. Lieferungen in der Reihe nach der Lieferung, der die Beförderung oder Versendung zugeordnet wird, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet.

           4. Lieferungen in der Reihe nach der Lieferung, der die Beförderung oder Versendung zugeordnet wird, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet.

 

           5. Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn dieselben Gegenstände nacheinander geliefert werden und diese Gegenstände unmittelbar vom ersten Lieferer bis zum letzten Abnehmer (Empfänger) in der Reihe befördert oder versandt werden.

           5. Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn dieselben Gegenstände nacheinander geliefert werden und diese Gegenstände unmittelbar vom ersten Lieferer bis zum letzten Abnehmer (Empfänger) in der Reihe befördert oder versandt werden.

 

           6. Zwischenhändler ist ein Lieferer innerhalb der Reihe (mit Ausnahme des ersten Lieferers), der die Gegenstände befördert oder versendet.“

           6. Zwischenhändler ist ein Lieferer innerhalb der Reihe (mit Ausnahme des ersten Lieferers), der die Gegenstände befördert oder versendet.

 

2. In § 6 Abs. 1 Z 27 wird die Zahl „30 000“ durch die Zahl „35 000“ ersetzt.

 

§ 6. (1) Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

           1.

 

§ 6. (1) Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

           1.

         27. die Umsätze der Kleinunternehmer. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 30 000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen sowie Umsätze, die nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. d und j, Z 9 lit. b und d, Z 10 bis 15, Z 17 bis 26 und Z 28 steuerfrei sind, außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich;

 

         27. die Umsätze der Kleinunternehmer. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 30 00035 000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen sowie Umsätze, die nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. d und j, Z 9 lit. b und d, Z 10 bis 15, Z 17 bis 26 und Z 28 steuerfrei sind, außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich;

 

3. In § 10 Abs. 2 Z 8 wird das letzte Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt und folgende Z 9 angefügt:

 

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 10% für

           1.

 

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 10% für

           1.

           8. die Umsätze der Kranken- und Pflegeanstalten, der Alters-, Blinden- und Siechenheime sowie jener Anstalten, die eine Bewilligung als Kuranstalt oder Kureinrichtung nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften über natürliche Heilvorkommen und Kurorte besitzen, soweit es sich um Leistungen handelt, die unmittelbar mit der Kranken- oder Kurbehandlung oder unmittelbar mit der Betreuung der Pfleglinge im Zusammenhang stehen, und sofern die Umsätze nicht unter § 6 Abs. 1 Z 18 oder 25 fallen.

 

           8. die Umsätze der Kranken- und Pflegeanstalten, der Alters-, Blinden- und Siechenheime sowie jener Anstalten, die eine Bewilligung als Kuranstalt oder Kureinrichtung nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften über natürliche Heilvorkommen und Kurorte besitzen, soweit es sich um Leistungen handelt, die unmittelbar mit der Kranken- oder Kurbehandlung oder unmittelbar mit der Betreuung der Pfleglinge im Zusammenhang stehen, und sofern die Umsätze nicht unter § 6 Abs. 1 Z 18 oder 25 fallen.;

 

         „9. elektronische Publikationen im Sinne der Anlage 1 Z 33 sowie Teile davon, die nicht vollständig oder im Wesentlichen aus Video- oder Musikinhalten bestehen bzw. Werbezwecken dienen. Z 2 gilt sinngemäß.“

           9. elektronische Publikationen im Sinne der Anlage 1 Z 33 sowie Teile davon, die nicht vollständig oder im Wesentlichen aus Video- oder Musikinhalten bestehen bzw. Werbezwecken dienen. Z 2 gilt sinngemäß.

 

4. In § 12 Abs. 2 Z 2a wird die Wortfolge „von Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen“ durch die Wortfolge „von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern“ ersetzt.

 

(2)

           1. …

 

(2)

           1. …

         2a. Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer stehen und für die nicht nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden kann, berechtigen nach den allgemeinen Vorschriften des § 12 zum Vorsteuerabzug. Z 2 lit. a bleibt unberührt.

 

         2a. Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen oder, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer stehen und für die nicht nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden kann, berechtigen nach den allgemeinen Vorschriften des § 12 zum Vorsteuerabzug. Z 2 lit. a bleibt unberührt.

 

5. In § 21 Abs. 6 wird die Zahl „30 000“ durch die Zahl „35 000“ ersetzt.

 

(6) Ein Kleinunternehmer (§ 6 Abs. 1 Z 27), dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 30 000 Euro nicht übersteigen und der für den Veranlagungszeitraum keine Steuer zu entrichten hat, ist von der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung befreit. Die Durchführung einer Veranlagung ist nicht erforderlich. Bei der Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz.

 

(6) Ein Kleinunternehmer (§ 6 Abs. 1 Z 27), dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 30 00035 000 Euro nicht übersteigen und der für den Veranlagungszeitraum keine Steuer zu entrichten hat, ist von der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung befreit. Die Durchführung einer Veranlagung ist nicht erforderlich. Bei der Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz.

 

6. § 22 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

 

 

„Die Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Teilbetriebes gilt nicht als steuerbarer Umsatz.“

 

(3) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist ein Betrieb anzusehen, dessen Hauptzweck auf die Land- und Forstwirtschaft gerichtet ist. Als Landwirtschaft gelten insbesondere der Acker-, Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich der Wanderschäferei, die Fischzucht einschließlich der Teichwirtschaft und die Binnenfischerei, die Imkerei sowie Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe im Sinne des § 30 des Bewertungsgesetzes 1955.

 

(3) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist ein Betrieb anzusehen, dessen Hauptzweck auf die Land- und Forstwirtschaft gerichtet ist. Als Landwirtschaft gelten insbesondere der Acker-, Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich der Wanderschäferei, die Fischzucht einschließlich der Teichwirtschaft und die Binnenfischerei, die Imkerei sowie Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe im Sinne des § 30 des Bewertungsgesetzes 1955. Die Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Teilbetriebes gilt nicht als steuerbarer Umsatz.

 

b) In Abs. 6 erster Satz wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt, nach der Wortfolge „Beginn dieses Kalenderjahres“ die Wortfolge „oder des vorangegangenen Kalenderjahres“ eingefügt und nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

 

 

„Wird die Erklärung für Umsätze von Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres an ausgeübt, hat der Unternehmer in diesem Zeitpunkt eine Steuererklärung für das vorangegangene Kalenderjahr einzureichen.“

 

(6) Der Unternehmer kann bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, daß seine Umsätze vom Beginn dieses Kalenderjahres an nicht nach den Abs. 1 bis 5, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes besteuert werden sollen. Diese Erklärung bindet den Unternehmer für mindestens fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.

 

(6) Der Unternehmer kann bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, daßdass seine Umsätze vom Beginn dieses Kalenderjahres oder des vorangegangenen Kalenderjahres an nicht nach den Abs. 1 bis 5, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes besteuert werden sollen. Wird die Erklärung für Umsätze von Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres an ausgeübt, hat der Unternehmer in diesem Zeitpunkt eine Steuererklärung für das vorangegangene Kalenderjahr einzureichen. Diese Erklärung bindet den Unternehmer für mindestens fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung des Antrages enthält § 28 Umsatzsteuergesetz 1994 Absätze bis inkl. (46).

7. Nach § 28 Abs. 48 wird folgender Abs. 49 angefügt:

 

 

„(49)

           1. § 3 Abs. 15, § 6 Abs. 1 Z 27, § 10 Abs. 2 Z 8 und Z 9, § 12 Abs. 2 Z 2a, § 21 Abs. 6, Art. 1a, Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie Abs. 2, Art. 21 Abs. 3, Abs. 4 Z 2, Abs. 6 und 7 und Art. 24 Abs. 1 lit. a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

(49)

           1. § 3 Abs. 15, § 6 Abs. 1 Z 27, § 10 Abs. 2 Z 8 und Z 9, § 12 Abs. 2 Z 2a, § 21 Abs. 6, Art. 1a, Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie Abs. 2, Art. 21 Abs. 3, Abs. 4 Z 2, Abs. 6 und 7 und Art. 24 Abs. 1 lit. a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

 

           2. § 22 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und ist erstmals auf Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen.“

           2. § 22 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und ist erstmals auf Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen.

 

8. Z 1 der Anlage 1 (zu § 10 Abs. 2 UStG 1994) wird wie folgt geändert:

 

Anlage 1

(zu § 10 Abs. 2 UStG)

Verzeichnis der dem Steuersatz von 10% unterliegenden Gegenstände

 

Anlage 1

(zu § 10 Abs. 2 UStG)

Verzeichnis der dem Steuersatz von 10% unterliegenden Gegenstände

           1. Bienen (Unterposition 0106 41 00 der Kombinierten Nomenklatur) und ausgebildete Blindenführhunde (aus Unterposition 0106 19 00 der Kombinierten Nomenklatur).

         „1. Bienen (Unterposition 0106 41 00 der Kombinierten Nomenklatur) und Assistenzhunde gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch von Behinderten bestimmt sind“.

           1. Bienen (Unterposition 0106 41 00 der Kombinierten Nomenklatur) und ausgebildete Blindenführhunde (aus Unterposition 0106 19 00 der Kombinierten Nomenklatur).Assistenzhunde gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch von Behinderten bestimmt sind.

 

9. Nach Art. 1 wird folgender Art. 1a samt Überschrift eingefügt:

 

 

„Konsignationslagerregelung

Konsignationslagerregelung

 

Art. 1a. (1) Das Verbringen eines Gegenstandes gemäß Art. 1 Abs. 3 gilt nicht als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt (Konsignationslagerregelung), wenn

Art. 1a. (1) Das Verbringen eines Gegenstandes gemäß Art. 1 Abs. 3 gilt nicht als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt (Konsignationslagerregelung), wenn

 

                a) die Gegenstände vom Unternehmer oder auf seine Rechnung von einem Dritten in das Inland im Hinblick darauf befördert oder versandt werden, um zu einem späteren Zeitpunkt an einen anderen Unternehmer geliefert zu werden, der gemäß einer bestehenden Vereinbarung zwischen den beiden Unternehmern zum Erwerb des Eigentums an diesen Gegenständen berechtigt ist (geplanter Erwerber);

                a) die Gegenstände vom Unternehmer oder auf seine Rechnung von einem Dritten in das Inland im Hinblick darauf befördert oder versandt werden, um zu einem späteren Zeitpunkt an einen anderen Unternehmer geliefert zu werden, der gemäß einer bestehenden Vereinbarung zwischen den beiden Unternehmern zum Erwerb des Eigentums an diesen Gegenständen berechtigt ist (geplanter Erwerber);

 

               b) der Unternehmer im Inland weder sein Unternehmen betreibt noch eine Betriebstätte hat;

               b) der Unternehmer im Inland weder sein Unternehmen betreibt noch eine Betriebstätte hat;

 

                c) dem Unternehmer die Identität und die inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des geplanten Erwerbers zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung bekannt sind und der Unternehmer diese Informationen in die Zusammenfassende Meldung gemäß Art. 21 Abs. 3 aufnimmt; und

                c) dem Unternehmer die Identität und die inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des geplanten Erwerbers zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung bekannt sind und der Unternehmer diese Informationen in die Zusammenfassende Meldung gemäß Art. 21 Abs. 3 aufnimmt; und

 

               d) der Unternehmer die Verbringung der Gegenstände in das Register gemäß Abs. 6 einträgt.

               d) der Unternehmer die Verbringung der Gegenstände in das Register gemäß Abs. 6 einträgt.

 

(2) Wurde ein Gegenstand gemäß Abs. 1 verbracht und wird der Gegenstand, wie geplant, innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist an den Erwerber geliefert, gelten die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 Z 1 in diesem Zeitpunkt als erfüllt.

(2) Wurde ein Gegenstand gemäß Abs. 1 verbracht und wird der Gegenstand, wie geplant, innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist an den Erwerber geliefert, gelten die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 Z 1 in diesem Zeitpunkt als erfüllt.

 

(3) Werden die Gegenstände nicht innerhalb von 12 Monaten nach ihrer Ankunft im Inland an den geplanten Erwerber geliefert und ist keiner der in Abs. 4 Z 1 oder Abs. 5 genannten Umstände eingetreten, liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt gemäß Art. 1 Abs. 3 am Tag nach Ablauf dieses Zeitraums vor.

(3) Werden die Gegenstände nicht innerhalb von 12 Monaten nach ihrer Ankunft im Inland an den geplanten Erwerber geliefert und ist keiner der in Abs. 4 Z 1 oder Abs. 5 genannten Umstände eingetreten, liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt gemäß Art. 1 Abs. 3 am Tag nach Ablauf dieses Zeitraums vor.

 

(4) Kein Verbringen eines Gegenstandes gemäß Art. 1 Abs. 3 liegt vor, wenn vor der Lieferung an den geplanten Erwerber und innerhalb des in Abs. 3 genannten Zeitraums:

(4) Kein Verbringen eines Gegenstandes gemäß Art. 1 Abs. 3 liegt vor, wenn vor der Lieferung an den geplanten Erwerber und innerhalb des in Abs. 3 genannten Zeitraums:

 

           1. der Gegenstand in den Mitgliedstaat zurückgesandt wird, von dem aus er befördert oder versandt wurde und der Unternehmer den Rückversand in das Register gemäß Abs. 6 einträgt; oder

           1. der Gegenstand in den Mitgliedstaat zurückgesandt wird, von dem aus er befördert oder versandt wurde und der Unternehmer den Rückversand in das Register gemäß Abs. 6 einträgt; oder

 

           2. der geplante Erwerber durch einen anderen Erwerber ersetzt wird, die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 sinngemäß erfüllt sind und der Unternehmer die Ersetzung in das Register gemäß Abs. 6 einträgt.

           2. der geplante Erwerber durch einen anderen Erwerber ersetzt wird, die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 sinngemäß erfüllt sind und der Unternehmer die Ersetzung in das Register gemäß Abs. 6 einträgt.

 

(5) Ist eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 4 Z 2 innerhalb des in Abs. 3 genannten Zeitraums nicht mehr erfüllt, liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt gemäß Art. 1 Abs. 3 vor:

(5) Ist eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 4 Z 2 innerhalb des in Abs. 3 genannten Zeitraums nicht mehr erfüllt, liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt gemäß Art. 1 Abs. 3 vor:

 

           1. unmittelbar vor der Lieferung, wenn die Gegenstände an eine andere Person als den geplanten Erwerber geliefert werden;

           1. unmittelbar vor der Lieferung, wenn die Gegenstände an eine andere Person als den geplanten Erwerber geliefert werden;

 

           2. unmittelbar vor dem Beginn dieser Beförderung oder Versendung, wenn die Gegenstände in ein anderes Land als den Mitgliedstaat, aus dem sie ursprünglich verbracht wurden, befördert oder versandt werden;

           2. unmittelbar vor dem Beginn dieser Beförderung oder Versendung, wenn die Gegenstände in ein anderes Land als den Mitgliedstaat, aus dem sie ursprünglich verbracht wurden, befördert oder versandt werden;

 

           3. an dem Tag, an dem die Gegenstände tatsächlich abhandenkamen oder zerstört wurden, oder – falls ein solcher Tag nicht bestimmt werden kann – an dem Tag, an dem die Zerstörung oder das Fehlen der Gegenstände festgestellt wurde, bei Zerstörung, Verlust oder Diebstahl der Gegenstände;

           3. an dem Tag, an dem die Gegenstände tatsächlich abhandenkamen oder zerstört wurden, oder – falls ein solcher Tag nicht bestimmt werden kann – an dem Tag, an dem die Zerstörung oder das Fehlen der Gegenstände festgestellt wurde, bei Zerstörung, Verlust oder Diebstahl der Gegenstände;

 

           4. zum Zeitpunkt, zu dem die betreffende Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist, in allen anderen Fällen.

           4. zum Zeitpunkt, zu dem die betreffende Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist, in allen anderen Fällen.

 

(6) Unternehmer, die Gegenstände im Rahmen dieser Konsignationslagerregelung verbringen, sowie geplante Erwerber gemäß Abs. 1 lit. a müssen ein Register führen, das es den Steuerbehörden ermöglicht, die korrekte Anwendung des genannten Artikels zu überprüfen.“

(6) Unternehmer, die Gegenstände im Rahmen dieser Konsignationslagerregelung verbringen, sowie geplante Erwerber gemäß Abs. 1 lit. a müssen ein Register führen, das es den Steuerbehörden ermöglicht, die korrekte Anwendung des genannten Artikels zu überprüfen.

 

10. Art. 3 wird wie folgt geändert:

 

 

a) Abs. 1 wird nicht mehr in Ziffern unterteilt, somit die Nummerierung „1.“ gestrichen.

 

Art. 3. (1) Als Lieferung gegen Entgelt gilt:

 

Art. 3. (1) Als Lieferung gegen Entgelt gilt:

           1. Das Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Eine vorübergehende Verwendung liegt vor, wenn der Unternehmer den Gegenstand verwendet:

                a) zur Ausführung einer Werklieferung oder einer Lieferung, bei der sich der Lieferort nach Art. 3 Abs. 3 bestimmt;

               b) zur Ausführung einer Lieferung, deren Lieferort sich nach § 3 Abs. 11 bestimmt;

                c) zur Ausführung einer steuerfreien Lieferung im Sinne des § 7 oder Art. 7;

               d) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 756/1996)

                e) für Arbeiten an dem Gegenstand oder die Begutachtung dieses Gegenstandes durch einen anderen Unternehmer, sofern der Gegenstand nach Erbringung der sonstigen Leistung wieder zur Verfügung des Auftraggebers in den Mitgliedstaat gelangt, von dem aus der Gegenstand versendet oder befördert worden ist;

                f) vorübergehend zur Ausführung einer sonstigen Leistung und der Unternehmer im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat;

               g) während höchstens 24 Monaten in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, in dem für die Einfuhr des gleichen Gegenstands aus einem Drittland im Hinblick auf eine vorübergehende Verwendung die Regelung über die vollständige Befreiung von Eingangsabgaben bei der vorübergehenden Einfuhr gelten würde.

               h) zur Ausführung einer Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder ein an ein solches Netz angeschlossenes Netz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze, wenn sich der Ort dieser Lieferungen nach § 3 Abs. 13 oder 14 bestimmt.

Bei Wegfall der unter lit. a bis g genannten Bedingungen gilt die Verbringung in diesem Zeitpunkt als erfolgt;

 

           1. Das Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Eine vorübergehende Verwendung liegt vor, wenn der Unternehmer den Gegenstand verwendet:

                a) zur Ausführung einer Werklieferung oder einer Lieferung, bei der sich der Lieferort nach Art. 3 Abs. 3 bestimmt;

               b) zur Ausführung einer Lieferung, deren Lieferort sich nach § 3 Abs. 11 bestimmt;

                c) zur Ausführung einer steuerfreien Lieferung im Sinne des § 7 oder Art. 7;

               d) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 756/1996)

                e) für Arbeiten an dem Gegenstand oder die Begutachtung dieses Gegenstandes durch einen anderen Unternehmer, sofern der Gegenstand nach Erbringung der sonstigen Leistung wieder zur Verfügung des Auftraggebers in den Mitgliedstaat gelangt, von dem aus der Gegenstand versendet oder befördert worden ist;

                f) vorübergehend zur Ausführung einer sonstigen Leistung und der Unternehmer im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat;

               g) während höchstens 24 Monaten in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, in dem für die Einfuhr des gleichen Gegenstands aus einem Drittland im Hinblick auf eine vorübergehende Verwendung die Regelung über die vollständige Befreiung von Eingangsabgaben bei der vorübergehenden Einfuhr gelten würde.

               h) zur Ausführung einer Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder ein an ein solches Netz angeschlossenes Netz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze, wenn sich der Ort dieser Lieferungen nach § 3 Abs. 13 oder 14 bestimmt.

Bei Wegfall der unter lit. a bis g genannten Bedingungen gilt die Verbringung in diesem Zeitpunkt als erfolgt;

 

b) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 samt Überschrift eingefügt:

 

 

„Konsignationslagerregelung

Konsignationslagerregelung

 

(2) Das Verbringen eines Gegenstandes gemäß Abs. 1 im Rahmen einer Konsignationslagerregelung gilt nicht als Lieferung gegen Entgelt. Art. 1a ist sinngemäß anzuwenden.“

(2) Das Verbringen eines Gegenstandes gemäß Abs. 1 im Rahmen einer Konsignationslagerregelung gilt nicht als Lieferung gegen Entgelt. Art. 1a ist sinngemäß anzuwenden.

 

11. Art. 7 wird wie folgt geändert:

 

 

a) Abs. 1 Z 1 lautet:

 

Art. 7. (1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 6 Abs. 1) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

 

Art. 7. (1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 6 Abs. 1) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

           1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;

 

         „1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet. Wurde ein Gegenstand gemäß Art. 3 Abs. 2 im Rahmen einer Konsignationslagerregelung verbracht und wird der Gegenstand, innerhalb der in Art. 1a Abs. 3 genannten Frist an den geplanten Erwerber geliefert, gilt die Voraussetzung des ersten Satzes in diesem Zeitpunkt als erfüllt;“

           1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;. Wurde ein Gegenstand gemäß Art. 3 Abs. 2 im Rahmen einer Konsignationslagerregelung verbracht und wird der Gegenstand, innerhalb der in Art. 1a Abs. 3 genannten Frist an den geplanten Erwerber geliefert, gilt die Voraussetzung des ersten Satzes in diesem Zeitpunkt als erfüllt;

 

b) In Abs. 1 Z 3 wird das Satzzeichen „ .“ durch das Satzzeichen „ ;“ ersetzt und es werden nach Z 3 folgende Z 4 und Z 5 angefügt:

 

           3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar.

 

           3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar.;

 

         „4. der Abnehmer im Sinne der Z 2 lit. a und lit. b hat dem Unternehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt;

           4. der Abnehmer im Sinne der Z 2 lit. a und lit. b hat dem Unternehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt;

 

           5. der Unternehmer ist der Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nach Art. 21 Abs. 3 nachgekommen oder hat sein Versäumnis zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden ordnungsgemäß begründet.“

           5. der Unternehmer ist der Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nach Art. 21 Abs. 3 nachgekommen oder hat sein Versäumnis zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden ordnungsgemäß begründet.

Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein.

 

Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein.

 

c) Abs. 2 lautet:

 

(2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gelten auch

           1. das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstandes (Art. 3 Abs. 1 Z 1) und

           2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 756/1996)

„(2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstandes (Art. 3 Abs. 1).“

(2) Als innergemeinschaftliche Lieferung geltengilt auch

           1. das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstandes (Art. 3 Abs. 1 Z 1). und

           2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 756/1996)

 

12. Art. 21 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 3 erster Satz wird nach der Wortfolge „Warenlieferungen ausgeführt“ die Wortfolge „oder Gegenstände im Rahmen einer Konsignationslagerregelung gemäß Art. 3 Abs. 2 verbracht“ eingefügt.

 

(3) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum Ablauf des auf jeden Kalendermonat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates, in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, beim Finanzamt eine Meldung abzugeben (Zusammenfassende Meldung), in der er die Angaben nach Abs. 6 zu machen hat. Das gilt auch, wenn er im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen ausgeführt hat, für die der Leistungsempfänger entsprechend Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG die Steuer schuldet. Unternehmer, für die das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum ist (§ 21 Abs. 2), haben diese Meldung bis zum Ablauf des auf jedes Kalendervierteljahr (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates abzugeben. Für die Anwendung dieser Vorschrift gelten auch nichtselbständige juristische Personen im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2 als Unternehmer, sofern sie eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben. Die Zuständigkeit in Angelegenheiten der Zusammenfassenden Meldung richtet sich nach der Zuständigkeit für die Festsetzung der Umsatzsteuer des Unternehmers.

 

(3) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum Ablauf des auf jeden Kalendermonat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates, in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt oder Gegenstände im Rahmen einer Konsignationslagerregelung gemäß Art. 3 Abs. 2 verbracht hat, beim Finanzamt eine Meldung abzugeben (Zusammenfassende Meldung), in der er die Angaben nach Abs. 6 zu machen hat. Das gilt auch, wenn er im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen ausgeführt hat, für die der Leistungsempfänger entsprechend Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG die Steuer schuldet. Unternehmer, für die das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum ist (§ 21 Abs. 2), haben diese Meldung bis zum Ablauf des auf jedes Kalendervierteljahr (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates abzugeben. Für die Anwendung dieser Vorschrift gelten auch nichtselbständige juristische Personen im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2 als Unternehmer, sofern sie eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben. Die Zuständigkeit in Angelegenheiten der Zusammenfassenden Meldung richtet sich nach der Zuständigkeit für die Festsetzung der Umsatzsteuer des Unternehmers.

 

b) In Abs. 4 Z 2 wird der Ausdruck „Z 1;“ durch das Satzzeichen „.“ ersetzt.

 

(4) Eine innergemeinschaftliche Warenlieferung im Sinne dieser Vorschrift ist

           1. …

 

(4) Eine innergemeinschaftliche Warenlieferung im Sinne dieser Vorschrift ist

           1. …

           2. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 Z 1;

 

           2. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 Z 1;.

 

c) In Abs. 6 wird das Wort „muß“ durch das Wort „muss“ ersetzt und nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

 

(6) Die Zusammenfassende Meldung muß folgende Angaben enthalten:

           1.

 

(6) Die Zusammenfassende Meldung mußmuss folgende Angaben enthalten:

           1. …

 

       „2a. für das Verbringen von Gegenständen im Rahmen einer Konsignationslagerregelung gemäß Art. 3 Abs. 2 die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der geplanten Erwerber im Sinne des Art. 1a Abs. 1 lit. a sowie jede Änderung der gemeldeten Angaben;“

         2a. für das Verbringen von Gegenständen im Rahmen einer Konsignationslagerregelung gemäß Art. 3 Abs. 2 die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der geplanten Erwerber im Sinne des Art. 1a Abs. 1 lit. a sowie jede Änderung der gemeldeten Angaben;

 

d) In Abs. 7 wird folgender zweiter Satz eingefügt:

 

 

„Die Angaben nach Abs. 6 Z 2a sind für den Meldezeitraum zu machen, in dem der auf die Verbringung der Gegenstände gemäß Art. 3 Abs. 2 bzw. die Änderung folgende Monat endet.“

 

(7) Die Angaben nach Abs. 6 Z 1 und 2 sind für den Meldezeitraum zu machen, in dem die Rechnung für die innergemeinschaftliche Warenlieferung ausgestellt wird, spätestens jedoch für den Meldezeitraum, in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Warenlieferung folgende Monat endet.

Die Angaben nach Abs. 6 Z 3 sind für den Meldezeitraum zu machen, in dem die steuerpflichtige sonstige Leistung ausgeführt wird.

 

(7) Die Angaben nach Abs. 6 Z 1 und 2 sind für den Meldezeitraum zu machen, in dem die Rechnung für die innergemeinschaftliche Warenlieferung ausgestellt wird, spätestens jedoch für den Meldezeitraum, in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Warenlieferung folgende Monat endet. Die Angaben nach Abs. 6 Z 2a sind für den Meldezeitraum zu machen, in dem der auf die Verbringung der Gegenstände gemäß Art. 3 Abs. 2 bzw. die Änderung folgende Monat endet.

Die Angaben nach Abs. 6 Z 3 sind für den Meldezeitraum zu machen, in dem die steuerpflichtige sonstige Leistung ausgeführt wird.

 

13. Art. 24 Abs. 1 lit. a lautet:

 

Art. 24. (1) Die Differenzbesteuerung gemäß § 24 findet keine Anwendung,

 

Art. 24. (1) Die Differenzbesteuerung gemäß § 24 findet keine Anwendung,

           a) auf die Lieferung eines Gegenstandes, den der Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstandes an den Wiederverkäufer die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist,

              „a) auf die Lieferung eines Gegenstandes, den der Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstandes an den Wiederverkäufer die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist. Dies gilt nicht für Kunstgegenstände, die vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolgern geliefert wurden;“

                a) auf die Lieferung eines Gegenstandes, den der Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstandes an den Wiederverkäufer die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist,. Dies gilt nicht für Kunstgegenstände, die vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolgern geliefert wurden;

 

Artikel 5

 

 

Änderung des Gebührengesetzes 1957

 

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Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Der Titel lautet:

 

Gebührengesetz 1957

„Gebührengesetz 1957 (GebG)“

Gebührengesetz 1957 (GebG)

 

2. In § 3 Abs. 2 Z 2 lautet der erste Satz:

 

 

„Der Rechtsträger der Behörde hat die in einem Kalendervierteljahr gemäß Z 1 entrichteten Gebühren bis zum 15. Tag des auf ein Kalendervierteljahr folgenden Monats an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel abzüglich der im § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 lit. a, Tarifpost 8 Abs. 6, Tarifpost 9 Abs. 5 und Tarifpost 16 Abs. 5 angeführten Pauschalbeträge abzuführen.“

 

(2) 1. …

 

(2) 1. …

           2. Der Rechtsträger der Behörde hat die in einem Kalendervierteljahr gemäß Z 1 entrichteten Gebühren bis zum 15. Tag des auf ein Kalendervierteljahr folgenden Monats an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel abzüglich der im § 14 Tarifpost 8 Abs. 4, Tarifpost 9 Abs. 5 und Tarifpost 16 Abs. 5 angeführten Pauschalbeträge abzuführen. Auf dem Zahlungs- oder Überweisungsbeleg sind der Gesamtbetrag der entrichteten Gebühren, der Gesamtbetrag der Pauschalbeträge sowie der abzuführende Nettobetrag anzuführen.

 

           2. Der Rechtsträger der Behörde hat die in einem Kalendervierteljahr gemäß Z 1 entrichteten Gebühren bis zum 15. Tag des auf ein Kalendervierteljahr folgenden Monats an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel abzüglich der im § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 lit. a, Tarifpost 8 Abs. 46, Tarifpost 9 Abs. 5 und Tarifpost 16 Abs. 5 angeführten Pauschalbeträge abzuführen. Auf dem Zahlungs- oder Überweisungsbeleg sind der Gesamtbetrag der entrichteten Gebühren, der Gesamtbetrag der Pauschalbeträge sowie der abzuführende Nettobetrag anzuführen.

 

3. § 11 Abs. 1 Z 1 lautet:

 

§ 11. (1) Die Gebührenschuld entsteht

 

§ 11. (1) Die Gebührenschuld entsteht

           1. bei Ansuchen um Erteilung und Ausfolgung eines Aufenthaltstitels (§ 14 Tarifpost 8 Abs. 5) sowie bei den im § 14 Tarifpost 10 Abs. 1 Z 1 bis 9 angeführten Schriften in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterangelegenheiten mit Überreichung, bei den übrigen Eingaben sowie bei Beilagen und Protokollen gemäß § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 1 und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird;

         „1. bei Ansuchen um Erteilung und Ausfolgung eines Aufenthaltstitels (§ 14 Tarifpost 8 Abs. 4) sowie bei den im § 14 Tarifpost 10 Abs. 1 Z 1 bis 9 angeführten Schriften in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterangelegenheiten mit Überreichung, bei den übrigen Eingaben sowie bei Beilagen und Protokollen gemäß § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 1 und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird;“

           1. bei Ansuchen um Erteilung und Ausfolgung eines Aufenthaltstitels (§ 14 Tarifpost 8 Abs. 54) sowie bei den im § 14 Tarifpost 10 Abs. 1 Z 1 bis 9 angeführten Schriften in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterangelegenheiten mit Überreichung, bei den übrigen Eingaben sowie bei Beilagen und Protokollen gemäß § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 1 und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird;

 

4. § 14 wird wie folgt geändert:

 

 

a) Tarifpost 5 Abs. 3 Z 3 lautet:

 

(3) Von der Beilagengebühr sind befreit

           1.

 

(3) Von der Beilagengebühr sind befreit

           1.

           3. Schriften und Druckwerke, die einem Ansuchen um Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft oder einem Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels beigelegt werden.

         „3. Schriften und Druckwerke, die einem Ansuchen um Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft oder einem Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels beigelegt werden.“

           3. Schriften und Druckwerke, die einem Ansuchen um Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft oder einem Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels beigelegt werden.

 

b) Tarifpost 6 Abs. 3 lit. a lautet:

 

(3) Der erhöhten Eingabengebühr

 

(3) Der erhöhten Eingabengebühr

           a) von 120 Euro, bei Kindern unter 6 Jahren von 75 Euro, unterliegen Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels. Der im Inland tätig werdenden Gebietskörperschaft steht je Ansuchen ein Pauschalbetrag von 15 Euro zu;

 

         „a) von 120 Euro, bei Kindern unter 6 Jahren von 75 Euro, unterliegen Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels. Der im Inland tätig werdenden Gebietskörperschaft steht je Ansuchen ein Pauschalbetrag von 15 Euro zu;“

           a) von 120 Euro, bei Kindern unter 6 Jahren von 75 Euro, unterliegen Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels. Der im Inland tätig werdenden Gebietskörperschaft steht je Ansuchen ein Pauschalbetrag von 15 Euro zu;

 

c) Tarifpost 6 Abs. 5 Z 24 lautet:

 

(5) Der Eingabengebühr unterliegen nicht

           1. …

 

(5) Der Eingabengebühr unterliegen nicht

           1. …

         24. Ansuchen um Ausstellung und Vornahme der in § 14 Tarifpost 8 Abs. 1, Abs. 5a und Abs. 5b, Tarifpost 9 und Tarifpost 16 angeführten Schriften und Amtshandlungen;

       „24. Ansuchen um Ausstellung und Vornahme der in § 14 Tarifpost 8 Abs. 1, Abs. 4a und Abs. 4b, Tarifpost 9 und Tarifpost 16 angeführten Schriften und Amtshandlungen;“

         24. Ansuchen um Ausstellung und Vornahme der in § 14 Tarifpost 8 Abs. 1, Abs. 5a4a und Abs. 5b4b, Tarifpost 9 und Tarifpost 16 angeführten Schriften und Amtshandlungen;

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung des Antrages enthält § 37 Gebührengesetz Absätze bis inkl. (38).

5. In § 37 wird folgender Abs. 40 angefügt:

 

 

„(40) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten in Kraft,

(40) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten in Kraft,

 

           1. § 3 Abs. 2 Z 2 erster Satz, § 11 Abs. 1 Z 1 sowie § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 24 mit 1. August 2018,

           1. § 3 Abs. 2 Z 2 erster Satz, § 11 Abs. 1 Z 1 sowie § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 24 mit 1. August 2018,

 

           2. § 14 Tarifpost 5 Abs. 3 Z 3 und Tarifpost 6 Abs. 3 lit. a mit 1. Jänner 2020 und sind auf Ansuchen und Beilagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 eingebracht werden.“

           2. § 14 Tarifpost 5 Abs. 3 Z 3 und Tarifpost 6 Abs. 3 lit. a mit 1. Jänner 2020 und sind auf Ansuchen und Beilagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 eingebracht werden.

 

Artikel 6

 

 

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

 

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Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 3 Abs. 1 Z 4 lautet:

 

§ 3. (1) Von der Besteuerung sind ausgenommen:

           1. …

 

§ 3. (1) Von der Besteuerung sind ausgenommen:

           1.

           4. der Erwerb eines Grundstückes im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens im Sinne des I. Hauptstückes, I. Abschnitt, und im Wege eines Flurbereinigungsverfahrens im Sinne des II. Hauptstückes des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103, in der jeweils geltenden Fassung,

         „4. Der Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes im Rahmen eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens im Sinne der jeweiligen Landesgesetze, soweit sie den Vorschriften des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103/1951 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 entsprechen.“

           4. derDer Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes im WegeRahmen eines Zusammenlegungsverfahrens im Sinne des I. Hauptstückes, I. Abschnitt, und im Wege einesZusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens im Sinne des II. Hauptstückesder jeweiligen Landesgesetze, soweit sie den Vorschriften des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103,/1951 in der jeweils geltenden Fassung, des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 entsprechen.

 

2. In § 11 Abs. 2 lautet der vorletzte Satz:

 

 

„Von der Aberkennung sowie von deren Aufhebung sind die vier Präsidenten der Oberlandesgerichte sowie die jeweils zuständige Rechtsanwaltskammer oder Notariatskammer zu verständigen.“

 

(2) Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel kann die Befugnisse gemäß Abs. 1 mit Bescheid aberkennen, wenn der Parteienverteter vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig die Bestimmungen der §§ 13 und 15 verletzt. Die Aberkennung kann für mindestens drei Jahre oder unbefristet erfolgen. Von der Aberkennung sowie von deren Aufhebung sind die vier Präsidenten der Oberlandesgerichte zu verständigen. Bei unbefristeter Aberkennung kann frühestens fünf Jahre nach Aberkennung auf Antrag des Parteienvertreters der Aberkennungsbescheid aufgehoben werden, wenn glaubhaft ist, daß der Parteienvertreter in Hinkunft seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommen wird.

 

(2) Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel kann die Befugnisse gemäß Abs. 1 mit Bescheid aberkennen, wenn der Parteienverteter vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig die Bestimmungen der §§ 13 und 15 verletzt. Die Aberkennung kann für mindestens drei Jahre oder unbefristet erfolgen. Von der Aberkennung sowie von deren Aufhebung sind die vier Präsidenten der Oberlandesgerichte sowie die jeweils zuständige Rechtsanwaltskammer oder Notariatskammer zu verständigen. Bei unbefristeter Aberkennung kann frühestens fünf Jahre nach Aberkennung auf Antrag des Parteienvertreters der Aberkennungsbescheid aufgehoben werden, wenn glaubhaft ist, daß der Parteienvertreter in Hinkunft seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommen wird.

 

3. § 18 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 2p wird das Wort „letzter“ durch das Wort „vorletzter“ ersetzt.

 

(2p) § 1 Abs. 2a, 3, 4 und 5, § 3 Abs. 1 Z 2, 2a und 7, § 4, § 7, § 9 Z 3, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 verwirklicht werden oder wenn der Erblasser nach dem 31. Dezember 2015 verstorben ist. § 3 Abs. 1 Z 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, wenn der Erblasser nach dem 31. Dezember 2015 verstorben ist. Entsteht die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2015, wurde jedoch entweder der Erwerbsvorgang vor dem 1. Jänner 2016 verwirklicht oder ist der Erblasser vor dem 1. Jänner 2016 verstorben, kann der Steuerschuldner gegenüber dem die Steuer selbstberechnenden Parteienvertreter oder gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass die Besteuerung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in der Fassung des Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015 erfolgen soll. Durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 wird kein Erwerbsvorgang verwirklicht.

Änderungen des Gesellschafterbestandes, die vor dem 1. Jänner 2016 erfolgen, sind für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 1 Abs. 2a nicht zu berücksichtigen. Werden Anteile am Gesellschaftsvermögen oder an der Gesellschaft, die am 31. Dezember 2015 treuhändig gehalten wurden, nach diesem Tag an den Treugeber übertragen, sind § 1 Abs. 2a letzter Satz und Abs. 3 letzter Satz nicht anzuwenden. Werden am 31. Dezember 2015 mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen oder an der Gesellschaft in der Hand einer Person oder einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gehalten, ist § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 auch auf Rechtsvorgänge anzuwenden, sofern dadurch der Prozentsatz verändert wird, aber nicht unter 95% sinkt und bezogen auf diese Anteile nicht bereits ein Tatbestand des § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 erfüllt wurde.

 

(2p) § 1 Abs. 2a, 3, 4 und 5, § 3 Abs. 1 Z 2, 2a und 7, § 4, § 7, § 9 Z 3, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 verwirklicht werden oder wenn der Erblasser nach dem 31. Dezember 2015 verstorben ist. § 3 Abs. 1 Z 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, wenn der Erblasser nach dem 31. Dezember 2015 verstorben ist. Entsteht die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2015, wurde jedoch entweder der Erwerbsvorgang vor dem 1. Jänner 2016 verwirklicht oder ist der Erblasser vor dem 1. Jänner 2016 verstorben, kann der Steuerschuldner gegenüber dem die Steuer selbstberechnenden Parteienvertreter oder gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass die Besteuerung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in der Fassung des Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015 erfolgen soll. Durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 wird kein Erwerbsvorgang verwirklicht.

Änderungen des Gesellschafterbestandes, die vor dem 1. Jänner 2016 erfolgen, sind für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 1 Abs. 2a nicht zu berücksichtigen. Werden Anteile am Gesellschaftsvermögen oder an der Gesellschaft, die am 31. Dezember 2015 treuhändig gehalten wurden, nach diesem Tag an den Treugeber übertragen, sind § 1 Abs. 2a letztervorletzter Satz und Abs. 3 letztervorletzter Satz nicht anzuwenden. Werden am 31. Dezember 2015 mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen oder an der Gesellschaft in der Hand einer Person oder einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gehalten, ist § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 auch auf Rechtsvorgänge anzuwenden, sofern dadurch der Prozentsatz verändert wird, aber nicht unter 95% sinkt und bezogen auf diese Anteile nicht bereits ein Tatbestand des § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 erfüllt wurde.

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung des Antrages enthält § 18 Grunderwerbsteuergesetz 1987 Absätze bis inkl. (2r) bzw. (4).

b) Nach dem Abs. 2s wird folgender Abs. 2t eingefügt:

 

 

„(2t) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten in Kraft,

(2t) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten in Kraft,

 

           1. § 18 Abs. 2p vorletzter Satz mit 15. August 2018,

           1. § 18 Abs. 2p vorletzter Satz mit 15. August 2018,

 

           2. § 3 Abs. 1 Z 4 mit 1. Jänner 2020.“

           2. § 3 Abs. 1 Z 4 mit 1. Jänner 2020.

 

Artikel 7

 

 

Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

 

(3) Von der Steuer gemäß § 6 Abs. 3 sind ausgenommen:

           1.

 

(3) Von der Steuer gemäß § 6 Abs. 3 sind ausgenommen:

           1.

 

a) Z 4 lautet:

 

           4. Omnibusse sowie Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend im Mietwagen- oder Taxigewerbe verwendet werden;

         „4. Kraftfahrzeuge der Klassen M2 und M3 (Omnibusse) sowie Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend im Mietwagen- oder Taxigewerbe verwendet werden;“

           4. Kraftfahrzeuge der Klassen M2 und M3 (Omnibusse) sowie Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend im Mietwagen- oder Taxigewerbe verwendet werden;

 

b) Z 7 lautet:

 

           7. Krafträder, deren Hubraum 100 Kubikzentimeter nicht übersteigt;

         „7. Kraftfahrzeuge der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e (Krafträder), deren Hubraum 100 Kubikzentimeter nicht übersteigt;“

           7. Kraftfahrzeuge der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e (Krafträder), deren Hubraum 100 Kubikzentimeter nicht übersteigt;

Hinweis der ParlDion: Die vorgeschlagenen Änderungen im § 4 Abs. 3 Z 9 lit. a Versicherungssteuergesetz 1953 beziehen sich nicht auf den zum Zeitpunkt der Einbringung am 03.07.2019 gültigen Gesetzestext, sondern auf dessen zukünftige Version idF BGBl. I Nr. 62/2018, welche mit 01.12.2019 in Kraft treten. Sinnvollerweise wird die Textgegenüberstellung dieser Stellen nur mit der zukünftigen Fassung zum Stichtag 01.12.2019 durchgeführt (grün hinterlegt).

c) Z 9 lit. a lautet:

 

           9. Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, ab Stellung eines Befreiungsansuchens gemäß lit. f in einer für die Zulassung des Kraftfahrzeuges örtlich zuständigen Zulassungsstelle. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

 

           9. Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, ab Stellung eines Befreiungsansuchens gemäß lit. f in einer für die Zulassung des Kraftfahrzeuges örtlich zuständigen Zulassungsstelle. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

                a) Das Kraftfahrzeug ist ausschließlich auf den Menschen mit Behinderung zugelassen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, jenen Personenkreis, auf den ein Kraftfahrzeug zusätzlich zu dem Menschen mit Behinderung zugelassen sein darf, durch Verordnung zu erweitern. Eine Erweiterung ist zulässig, wenn die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der Befreiung durch geeignete administrative und technische Maßnahmen sichergestellt werden kann.

 

              „a) Das Kraftfahrzeug ist ausschließlich auf den Menschen mit Behinderung zugelassen. In einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemeinsam mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann jener Personenkreis, auf den ein Kraftfahrzeug zusätzlich zu dem Menschen mit Behinderung zugelassen sein darf, durch Verordnung erweitert werden. Eine Erweiterung ist zulässig, wenn die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der Befreiung durch geeignete administrative und technische Maßnahmen sichergestellt werden kann.“

                a) Das Kraftfahrzeug ist ausschließlich auf den Menschen mit Behinderung zugelassen. DerIn einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, jenenVerkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann jener Personenkreis, auf den ein Kraftfahrzeug zusätzlich zu dem Menschen mit Behinderung zugelassen sein darf, durch Verordnung zu erweitern.erweitert werden. Eine Erweiterung ist zulässig, wenn die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der Befreiung durch geeignete administrative und technische Maßnahmen sichergestellt werden kann.

Hinweis der ParlDion: Die vorgeschlagenen Änderungen im § 4 Abs. 3 Z 9 lit. f Versicherungssteuergesetz 1953beziehen sich nicht auf den zum Zeitpunkt der Einbringung am 03.07.2019 gültigen Gesetzestext, sondern auf dessen zukünftige Version idF BGBl. I Nr. 62/2018, welche mit 01.12.2019 in Kraft treten. Sinnvollerweise wird die Textgegenüberstellung dieser Stellen nur mit der zukünftigen Fassung zum Stichtag 01.12.2019 durchgeführt (grün hinterlegt).

d) In Z 9 lit. f lauten der vorletzte und der letzte Satz:

 

„Unter Vorlage der Bescheinigung kann ein Antrag auf Feststellung des Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel gestellt werden. Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel hat mittels Bescheid über den Antrag abzusprechen und bei Erfüllung der Befreiungsvoraussetzungen die bescheinigende Zulassungsstelle in Kenntnis zu setzen; diese hat den Vermerk entsprechend vorzunehmen.“

 

                f) Das Ansuchen um Befreiung ist in einer für die Zulassung des Kraftfahrzeuges örtlich zuständigen Zulassungsstelle gemäß § 40a des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der geltenden Fassung, zu stellen. In diesem Ansuchen muss erklärt werden, dass die Voraussetzung der lit. d erfüllt wird. Die Zulassungsstelle hat

                        – das Ansuchen um Befreiung entgegenzunehmen,

                        – dieses in der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4a des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der geltenden Fassung, zu erfassen und beim beantragten Kraftfahrzeug zu vermerken,

                        – das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß lit. a bis c und lit. e zu prüfen sowie

                        – das Ansuchen aufzubewahren.

Die Form, der Inhalt und das Verfahren betreffend das Befreiungsansuchen und der in der Zulassungsevidenz zu erfassenden Daten sind in einer Verordnung gemäß lit. h festzulegen.

Stellt die Zulassungsstelle fest, dass mindestens eine der Voraussetzungen gemäß lit. a bis c und lit. e nicht erfüllt ist, hat sie den Vermerk in der Zulassungsevidenz nicht vorzunehmen oder zu löschen und darüber eine Bescheinigung auszustellen. Unter Vorlage der Bescheinigung kann ein Antrag auf Befreiung an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel gestellt werden. Das Finanzamt hat mittels Bescheid über den Antrag abzusprechen und bei Zuerkennung der Befreiung die bescheinigende Zulassungsstelle in Kenntnis zu setzen; diese hat den Vermerk entsprechend vorzunehmen.

 

 

                f) Das Ansuchen um Befreiung ist in einer für die Zulassung des Kraftfahrzeuges örtlich zuständigen Zulassungsstelle gemäß § 40a des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der geltenden Fassung, zu stellen. In diesem Ansuchen muss erklärt werden, dass die Voraussetzung der lit. d erfüllt wird. Die Zulassungsstelle hat

                        – das Ansuchen um Befreiung entgegenzunehmen,

                        – dieses in der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4a des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der geltenden Fassung, zu erfassen und beim beantragten Kraftfahrzeug zu vermerken,

                        – das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß lit. a bis c und lit. e zu prüfen sowie

                        – das Ansuchen aufzubewahren.

Die Form, der Inhalt und das Verfahren betreffend das Befreiungsansuchen und der in der Zulassungsevidenz zu erfassenden Daten sind in einer Verordnung gemäß lit. h festzulegen.

Stellt die Zulassungsstelle fest, dass mindestens eine der Voraussetzungen gemäß lit. a bis c und lit. e nicht erfüllt ist, hat sie den Vermerk in der Zulassungsevidenz nicht vorzunehmen oder zu löschen und darüber eine Bescheinigung auszustellen. Unter Vorlage der Bescheinigung kann ein Antrag auf BefreiungFeststellung des Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel gestellt werden. Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel hat mittels Bescheid über den Antrag abzusprechen und bei ZuerkennungErfüllung der BefreiungBefreiungsvoraussetzungen die bescheinigende Zulassungsstelle in Kenntnis zu setzen; diese hat den Vermerk entsprechend vorzunehmen.

 

2. § 5 wird wie folgt geändert:

 

 

a) Abs. 1 Z 3 lautet:

 

§ 5. (1) Die Steuer wird für jede einzelne Versicherung berechnet. Die Bemessungsgrundlage ist

           1. …

 

§ 5. (1) Die Steuer wird für jede einzelne Versicherung berechnet. Die Bemessungsgrundlage ist

           1. …

           3. bei Versicherungsverträgen, die gemäß § 59 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen werden, neben dem Versicherungsentgelt

 

         „3. bei Versicherungsverträgen, die gemäß § 59 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen werden, neben dem Versicherungsentgelt

           3. bei Versicherungsverträgen, die gemäß § 59 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen werden, neben dem Versicherungsentgelt

                a) der Hubraum bei Krafträdern,

                a) bei Kraftfahrzeugen der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e,

                a) bei Kraftfahrzeugen der Hubraum bei KrafträdernKlassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e,

 

                     aa) die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, der Hubraum in Kubikzentimetern,

                     aa) die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, der Hubraum in Kubikzentimetern,

 

                    bb) die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden, der Hubraum in Kubikzentimetern und die kombinierten CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, die nach dem World Motorcycle Test Cycle (WMTC) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 2. März 2013, Seite 52 zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 129/2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 hinsichtlich der Anwendung der Stufe Euro 5 auf die Typgenehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 30 vom 16. Januar 2019, Seite 106, ermittelt wurden;

                    bb) die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden, der Hubraum in Kubikzentimetern und die kombinierten CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, die nach dem World Motorcycle Test Cycle (WMTC) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 2. März 2013, Seite 52 zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 129/2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 hinsichtlich der Anwendung der Stufe Euro 5 auf die Typgenehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 30 vom 16. Januar 2019, Seite 106, ermittelt wurden;

               b) die Leistung des Verbrennungsmotors (in Kilowatt) bei allen übrigen Kraftfahrzeugen.

               b) bei Kraftfahrzeugen der Klasse M1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen,

               b) die Leistung des Verbrennungsmotors (in Kilowatt) bei allen übrigen Kraftfahrzeugen. der Klasse M1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen,

 

                     aa) die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, die Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt,

                     aa) die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, die Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt,

 

                    bb) die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (im Folgenden: Verordnung (EU) 2017/1151), ABl. Nr. L 175 vom 7. Juli 2017, Seite 1, nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge (WLTP) ermittelt wurden, die Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt und der kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen jedoch der gewichtet kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer,

                    bb) die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (im Folgenden: Verordnung (EU) 2017/1151), ABl. Nr. L 175 vom 7. Juli 2017, Seite 1, nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge (WLTP) ermittelt wurden, die Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt und der kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen jedoch der gewichtet kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer,

 

                     cc) die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen nicht gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelt wurden, die Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt;

                     cc) die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen nicht gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelt wurden, die Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt;

 

                c) bei allen übrigen Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen bei Zugmaschinen und Motorkarren, die Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt.“

                c) bei allen übrigen Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen bei Zugmaschinen und Motorkarren, die Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt.

 

b) Abs. 5 lautet:

 

(5) Für die Steuerberechnung gemäß Abs. 1 Z 3 sind die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte maßgebend. Bei unterschiedlichen Angaben über die Leistung des Verbrennungsmotors ist die kleinere Zahl maßgebend. Ist die Leistung des Verbrennungsmotors nicht in Kilowatt angegeben, hat die Umrechnung gemäß § 64 des Maß- und Eichgesetzes 1950, BGBl. Nr. 152, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 174/1973, zu erfolgen. Bruchteile von Kilowatt sind auf volle Kilowatt aufzurunden. Fehlt eine entsprechende Eintragung, ist bei Krafträdern ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter, bei allen übrigen Kraftfahrzeugen eine Leistung des Verbrennungsmotors von 50 Kilowatt anzusetzen.

„(5) Für die Steuerberechnung gemäß Abs. 1 Z 3 sind die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte maßgebend. Ist die Leistung des Verbrennungsmotors nicht in Kilowatt angegeben, hat die Umrechnung gemäß § 64 des Maß- und Eichgesetzes 1950, BGBl. Nr. 152, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 174/1973, zu erfolgen. Bruchteile von Kilowatt oder Gramm pro Kilometer sind auf volle Kilowatt oder Gramm pro Kilometer aufzurunden. Fehlt eine entsprechende Eintragung, ist bei Kraftfahrzeugen

            – gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. aa ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter,

            – gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. bb ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter oder ein CO2-Ausstoß von 85 Gramm pro Kilometer,

            – gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. aa und cc sowie lit. c eine Leistung des Verbrennungsmotors von 50 Kilowatt,

            – gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. bb eine Leistung des Verbrennungsmotors von 85 Kilowatt oder ein CO2-Ausstoß von 125 Gramm pro Kilometer anzusetzen.“

(5) Für die Steuerberechnung gemäß Abs. 1 Z 3 sind die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte maßgebend. Bei unterschiedlichen Angaben über die Leistung des Verbrennungsmotors ist die kleinere Zahl maßgebend. Ist die Leistung des Verbrennungsmotors nicht in Kilowatt angegeben, hat die Umrechnung gemäß § 64 des Maß- und Eichgesetzes 1950, BGBl. Nr. 152, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 174/1973, zu erfolgen. Bruchteile von Kilowatt oder Gramm pro Kilometer sind auf volle Kilowatt oder Gramm pro Kilometer aufzurunden. Fehlt eine entsprechende Eintragung, ist bei KrafträdernKraftfahrzeugen

            gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. aa ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter, bei allen übrigen Kraftfahrzeugen

            gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. bb ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter oder ein CO2-Ausstoß von 85 Gramm pro Kilometer,

            gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. aa und cc sowie lit. c eine Leistung des Verbrennungsmotors von 50 Kilowatt,

            gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. bb eine Leistung des Verbrennungsmotors von 85 Kilowatt oder ein CO2-Ausstoß von 125 Gramm pro Kilometer anzusetzen.

 

3. § 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

 

(3)

 

(3)

 

a) Z 1 lautet:

 

           1. Bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge erhöht sich die nach § 5 Abs. 1 Z 1 ergebende Steuer für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß § 59 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung (motorbezogene Versicherungssteuer), wenn das Versicherungsentgelt jährlich zu entrichten ist, bei

         „1. Bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge erhöht sich die nach § 5 Abs. 1 Z 1 ergebende Steuer für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß § 59 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung (motorbezogene Versicherungssteuer), wenn das Versicherungsentgelt jährlich zu entrichten ist, bei

           1. Bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge erhöht sich die nach § 5 Abs. 1 Z 1 ergebende Steuer für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß § 59 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung (motorbezogene Versicherungssteuer), wenn das Versicherungsentgelt jährlich zu entrichten ist, bei

                a) Krafträdern um 0,025 Euro je Kubikzentimeter Hubraum;

                a) Kraftfahrzeugen der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e

                a) Krafträdern um 0,025 Euro je Kubikzentimeter Hubraum;Kraftfahrzeugen der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e

 

                     aa) gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. aa um 0,025 Euro je Kubikzentimeter Hubraum

                     aa) gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. aa um 0,025 Euro je Kubikzentimeter Hubraum

 

                    bb) gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. bb um 0,014 Euro je Kubikzentimeter des um 52 Kubikzentimeter verringerten Hubraums sowie 0,20 Euro je Gramm des um 52 verringerten Wertes der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, mindestens aber 10 Gramm pro Kilometer;

                    bb) gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. bb um 0,014 Euro je Kubikzentimeter des um 52 Kubikzentimeter verringerten Hubraums sowie 0,20 Euro je Gramm des um 52 verringerten Wertes der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, mindestens aber 10 Gramm pro Kilometer;

               b) anderen Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen bei Zugmaschinen und Motorkarren, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors

               b) Kraftfahrzeugen der Klasse M1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen,

               b) anderen Kraftfahrzeugen der Klasse M1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen bei Zugmaschinen und Motorkarren, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors

 

                     aa) gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. aa je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors

                     aa) gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. aa je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors

                        – für die ersten 66 Kilowatt um 0,62 Euro,

                        – für die ersten 66 Kilowatt um 0,62 Euro,

                        – für die ersten 66 Kilowatt um 0,62 Euro,

                        – für die weiteren 20 Kilowatt um 0,66 Euro

                        – für die weiteren 20 Kilowatt um 0,66 Euro

                        – für die weiteren 20 Kilowatt um 0,66 Euro

                        – und für die darüber hinausgehenden Kilowatt um 0,75 Euro,

                        – und für die darüber hinausgehenden Kilowatt um 0,75 Euro,

                        – und für die darüber hinausgehenden Kilowatt um 0,75 Euro,

mindestens um 6,20 Euro, bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen höchstens aber um 72 Euro. Für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich die motorbezogene Versicherungssteuer um 20%, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung der 34. Novelle, BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält.

mindestens um 6,20 Euro. Für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich die motorbezogene Versicherungssteuer um 20%, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung der 34. Novelle, BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält;

mindestens um 6,20 Euro, bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen höchstens aber um 72 Euro.. Für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Personenkraftwagen und KombinationskraftwagenKraftfahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich die motorbezogene Versicherungssteuer um 20%, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung der 34. Novelle, BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält.;

 

                    bb) gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. bb, um 0,72 Euro je Kilowatt der um 65 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors sowie 0,72 Euro je Gramm des um 115 Gramm pro Kilometer verringerten Wertes der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer; es sind aber mindestens 5 Kilowatt und mindestens 5 Gramm pro Kilometer anzusetzen;

                    bb) gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. bb, um 0,72 Euro je Kilowatt der um 65 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors sowie 0,72 Euro je Gramm des um 115 Gramm pro Kilometer verringerten Wertes der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer; es sind aber mindestens 5 Kilowatt und mindestens 5 Gramm pro Kilometer anzusetzen;

 

                     cc) gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. cc, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors

                     cc) gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. cc, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors

 

                        – für die ersten 66 Kilowatt um 0,65 Euro,

                        – für die ersten 66 Kilowatt um 0,65 Euro,

 

                        – für die weiteren 20 Kilowatt um 0,70 Euro,

                        – für die weiteren 20 Kilowatt um 0,70 Euro,

 

                        – und für die darüber hinausgehenden Kilowatt um 0,79 Euro,

                        – und für die darüber hinausgehenden Kilowatt um 0,79 Euro,

 

mindestens um 6,50 Euro;

mindestens um 6,50 Euro;

 

                c) allen übrigen Kraftfahrzeugen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. c je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors

                c) allen übrigen Kraftfahrzeugen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. c je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors

 

                     aa) die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden,

                     aa) die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden,

 

                        – für die ersten 66 Kilowatt um 0,62 Euro,

                        für die ersten 66 Kilowatt um 0,62 Euro,

 

                        – für die weiteren 20 Kilowatt um 0,66 Euro,

                        – für die weiteren 20 Kilowatt um 0,66 Euro,

 

                        – und für die darüber hinausgehenden Kilowatt um 0,75 Euro,

                        – und für die darüber hinausgehenden Kilowatt um 0,75 Euro,

 

mindestens um 6,20 Euro, höchstens aber um 72 Euro;

mindestens um 6,20 Euro, höchstens aber um 72 Euro;

 

                    bb) die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden,

                    bb) die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden,

 

                        – für die ersten 66 Kilowatt um 0,65 Euro,

                        – für die ersten 66 Kilowatt um 0,65 Euro,

 

                        – für die weiteren 20 Kilowatt um 0,70 Euro,

                        – für die weiteren 20 Kilowatt um 0,70 Euro,

 

                        – und für die darüber hinausgehenden Kilowatt um 0,79 Euro,

                        – und für die darüber hinausgehenden Kilowatt um 0,79 Euro,

 

mindestens um 6,50 Euro, höchstens aber um 76 Euro.“

mindestens um 6,50 Euro, höchstens aber um 76 Euro.

 

b) Z 2 lautet:

 

           2. Die motorbezogene Versicherungssteuer gemäß Z 1 erhöht sich, wenn das Versicherungsentgelt

         „2. Die motorbezogene Versicherungssteuer für Kraftfahrzeuge gemäß Z 1 lit. a sublit. aa, lit. b sublit. aa und lit. c sublit. aa erhöht sich, wenn das Versicherungsentgelt

           2. Die motorbezogene Versicherungssteuer für Kraftfahrzeuge gemäß Z 1 lit. a sublit. aa, lit. b sublit. aa und lit. c sublit. aa erhöht sich, wenn das Versicherungsentgelt

                 – halbjährlich zu entrichten ist, um 6%;

                 – halbjährlich zu entrichten ist, um 6%;

                 – halbjährlich zu entrichten ist, um 6%;

                 – vierteljährlich zu entrichten ist, um 8%;

                 – vierteljährlich zu entrichten ist, um 8%;

                 – vierteljährlich zu entrichten ist, um 8%;

                 – monatlich zu entrichten ist, um 10%.

                 – monatlich zu entrichten ist, um 10%.“

                 – monatlich zu entrichten ist, um 10%.

 

c) Z 4 lautet:

 

           4. Wird für zwei oder drei Kraftfahrzeuge nur eine Zulassungsbescheinigung ausgefertigt (Wechselkennzeichen), so ist die Steuer gemäß Z 1 bis 3 nur für das Kraftfahrzeug zu entrichten, das der höchsten Steuer unterliegt; dabei bleiben Kraftfahrzeuge, die gemäß § 4 Abs. 3 steuerbefreit sind oder gemäß Z 1 der motorbezogenen Versicherungssteuer nicht unterliegen, unberücksichtigt.

         „4. Wird zwei oder drei Kraftfahrzeugen ein Wechselkennzeichen gemäß § 48 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 zugewiesen, so ist die Steuer gemäß Z 1 bis 3 nur für das Kraftfahrzeug zu entrichten, das der höchsten Steuer unterliegt; dabei bleiben Kraftfahrzeuge, die gemäß § 4 Abs. 3 steuerbefreit sind oder gemäß Z 1 der motorbezogenen Versicherungssteuer nicht unterliegen, unberücksichtigt.“

           4. Wird für zwei oder drei Kraftfahrzeuge nur eine Zulassungsbescheinigung ausgefertigt (Kraftfahrzeugen ein Wechselkennzeichen), gemäß § 48 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 zugewiesen, so ist die Steuer gemäß Z 1 bis 3 nur für das Kraftfahrzeug zu entrichten, das der höchsten Steuer unterliegt; dabei bleiben Kraftfahrzeuge, die gemäß § 4 Abs. 3 steuerbefreit sind oder gemäß Z 1 der motorbezogenen Versicherungssteuer nicht unterliegen, unberücksichtigt.

 

d) Z 8 lautet:

 

           8. Für die motorbezogene Versicherungssteuer gelten, sofern sich nichts anderes ergibt, die Bestimmungen über die vom Versicherungsentgelt zu berechnende Steuer.

         „8. Für die motorbezogene Versicherungssteuer gelten, sofern sich nichts anderes ergibt, die Bestimmungen über die vom Versicherungsentgelt zu berechnende Steuer. Die Einteilung der Kraftfahrzeuge in Klassen richtet sich nach § 3 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der jeweils geltenden Fassung.“

           8. Für die motorbezogene Versicherungssteuer gelten, sofern sich nichts anderes ergibt, die Bestimmungen über die vom Versicherungsentgelt zu berechnende Steuer. Die Einteilung der Kraftfahrzeuge in Klassen richtet sich nach § 3 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der jeweils geltenden Fassung.

 

e) Nach Z 8 wird folgende Z 9 angefügt:

 

 

           „9.a) Beginnend mit 1. Jänner 2021 werden jährlich der Wert 115 Gramm pro Kilometer in Z 1 lit. b sublit. bb um den Wert 3 und der Wert 65 Kilowatt in Z 1 lit. b sublit. bb um den Wert 1 abgesenkt.

             9.a) Beginnend mit 1. Jänner 2021 werden jährlich der Wert 115 Gramm pro Kilometer in Z 1 lit. b sublit. bb um den Wert 3 und der Wert 65 Kilowatt in Z 1 lit. b sublit. bb um den Wert 1 abgesenkt.

 

               b) Abweichend von lit. a wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, einmal jährlich zum 1. Jänner des Folgejahres durch Verordnung die Steuersätze und die Abzugsbeträge gemäß Z 1 anzupassen, um die Änderung der durchschnittlichen CO2-Emissionen auf Grund der technischen Entwicklung und der regulatorischen Vorgaben zu berücksichtigen; dabei ist auf ökologische und soziale Zielsetzungen Bedacht zu nehmen.

               b) Abweichend von lit. a wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, einmal jährlich zum 1. Jänner des Folgejahres durch Verordnung die Steuersätze und die Abzugsbeträge gemäß Z 1 anzupassen, um die Änderung der durchschnittlichen CO2-Emissionen auf Grund der technischen Entwicklung und der regulatorischen Vorgaben zu berücksichtigen; dabei ist auf ökologische und soziale Zielsetzungen Bedacht zu nehmen.

 

                c) Die gemäß lit. a oder b angepassten Werte sind für jene Kraftfahrzeuge anzuwenden, die ab dem Wirksamwerden der Änderungen bis zum Wirksamwerden der Änderungen des Folgejahres erstmalig zugelassen werden.“

                c) Die gemäß lit. a oder b angepassten Werte sind für jene Kraftfahrzeuge anzuwenden, die ab dem Wirksamwerden der Änderungen bis zum Wirksamwerden der Änderungen des Folgejahres erstmalig zugelassen werden.

 

4. § 12 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „§ 4 Abs. 3 Z 9 lit. b, f, g und h“ durch die Wortfolge „§ 4 Abs. 3 Z 9 lit. a, b, f, g und h“ ersetzt.

 

§ 12. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 4 Abs. 3 Z 9 lit. b, f, g und h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 und des § 12 Abs. 3 Z 27 der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut; hinsichtlich der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

 

§ 12. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 4 Abs. 3 Z 9 lit. a, b, f, g und h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 und des § 12 Abs. 3 Z 27 der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut; hinsichtlich der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung des Antrages enthält § 12 Abs. 3 Versicherungssteuergesetz 1953 Ziffern bis inkl. Z30.

b) In Abs. 3 wird folgende Z 32 angefügt:

 

(3)

           1. …

 

(3)

           1. …

 

       „32. In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten in Kraft,

         32. In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten in Kraft,

 

                1. § 4 Abs. 3 Z 9 lit. a und f mit 1. Dezember 2019,

                1. § 4 Abs. 3 Z 9 lit. a und f mit 1. Dezember 2019,

 

                2. § 4 Abs. 3 Z 4 und 7, § 5 Abs. 1 Z 3 und Abs. 5 sowie § 6 Abs. 3 Z 1, 2, 8 und 9 mit 1. Oktober 2020.“

                2. § 4 Abs. 3 Z 4 und 7, § 5 Abs. 1 Z 3 und Abs. 5 sowie § 6 Abs. 3 Z 1, 2, 8 und 9 mit 1. Oktober 2020.

 

Artikel 8

 

 

Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 2 wird wie folgt geändert:

 

§ 2. (1) Von der Steuer sind befreit:

           1.

 

§ 2. (1) Von der Steuer sind befreit:

           1.

 

a) Abs. 1 Z 4 lautet:

 

           4. Omnibusse sowie Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend im Mietwagen oder Taxigewerbe verwendet werden;

         „4. Kraftfahrzeuge der Klassen M2 und M3 (Omnibusse) sowie Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend im Mietwagen- oder Taxigewerbe verwendet werden;“

           4. Kraftfahrzeuge der Klassen M2 und M3 (Omnibusse) sowie Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend im Mietwagen- oder Taxigewerbe verwendet werden;

 

b) Abs. 1 Z 6 lautet:

 

           6. Krafträder, deren Hubraum 100 Kubikzentimeter nicht übersteigt;

         „6. Kraftfahrzeuge der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e (Krafträder), deren Hubraum 100 Kubikzentimeter nicht übersteigt;“

           6. Kraftfahrzeuge der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e (Krafträder), deren Hubraum 100 Kubikzentimeter nicht übersteigt;

 

c) Abs. 1 Z 12 lautet:

 

         12. Kraftfahrzeuge, die für Körperbehinderte zugelassen sind und von diesen infolge körperlicher Schädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, unter folgenden Voraussetzungen:

       „12. Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für Menschen mit Behinderung zugelassen sind und von diesen zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, unter folgenden Voraussetzungen:

         12. Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für KörperbehinderteMenschen mit Behinderung zugelassen sind und von diesen infolge körperlicher Schädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, unter folgenden Voraussetzungen:

                a) Überreichung einer Abgabenerklärung an das Finanzamt. Bei Erfüllung aller Voraussetzungen entsteht der Anspruch auf Steuerfreiheit mit der Überreichung der Abgabenerklärung; dies gilt auch, wenn der Nachweis über die Körperbehinderung erst nachträglich beigebracht wird;

                a) Überreichung einer Abgabenerklärung an das Finanzamt. Bei Erfüllung aller Voraussetzungen entsteht der Anspruch auf Steuerfreiheit mit der Überreichung der Abgabenerklärung; dies gilt auch, wenn der Nachweis über die Behinderung erst nachträglich beigebracht wird;

                a) Überreichung einer Abgabenerklärung an das Finanzamt. Bei Erfüllung aller Voraussetzungen entsteht der Anspruch auf Steuerfreiheit mit der Überreichung der Abgabenerklärung; dies gilt auch, wenn der Nachweis über die KörperbehinderungBehinderung erst nachträglich beigebracht wird;

               b) Nachweis der Körperbehinderung durch

               b) Nachweis der Behinderung durch

               b) Nachweis der KörperbehinderungBehinderung durch

                        – einen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder

                        – einen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder

                        – einen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder

                        – einen Eintrag der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Behindertenpass gemäß § 42 Abs. 1 Bundesbehindertengesetzes 1990.

                        – einen Eintrag der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gemäß § 40 ff. Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 in der geltenden Fassung;

                        – einen Eintrag der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gemäß § 42 Abs. 1 Bundesbehindertengesetzes 40 ff. Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990. in der geltenden Fassung;

                c) vorwiegende Verwendung des Kraftfahrzeuges zur persönlichen Fortbewegung des Körperbehinderten und für Fahrten, die Zwecken des Körperbehinderten und seiner Haushaltsführung dienen;

                c) vorwiegende Verwendung des Kraftfahrzeuges zur persönlichen Fortbewegung des Menschen mit Behinderung und für Fahrten, die Zwecken des Menschen mit Behinderung und seiner Haushaltsführung dienen;

                c) vorwiegende Verwendung des Kraftfahrzeuges zur persönlichen Fortbewegung des KörperbehindertenMenschen mit Behinderung und für Fahrten, die Zwecken des KörperbehindertenMenschen mit Behinderung und seiner Haushaltsführung dienen;

               d) die Steuerbefreiung steht ‑ von zeitlichen Überschneidungen bis zu einer Dauer von einem Monat abgesehen ‑ nur für ein Kraftfahrzeug zu. Unter einem Wechselkennzeichen zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge werden von der Steuerbefreiung miterfaßt;

               d) die Steuerbefreiung steht nur für ein Kraftfahrzeug zu. Unter einem Wechselkennzeichen zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge werden von der Steuerbefreiung miterfasst;“

               d) die Steuerbefreiung steht ‑ von zeitlichen Überschneidungen bis zu einer Dauer von einem Monat abgesehen ‑ nur für ein Kraftfahrzeug zu. Unter einem Wechselkennzeichen zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge werden von der Steuerbefreiung miterfaßtmiterfasst;

 

d) In Abs. 2 lautet der erste Satz:

 

 

„Wird zwei oder drei Kraftfahrzeugen ein Wechselkennzeichen gemäß § 48 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 zugewiesen, so ist die Steuer nur für das Kraftfahrzeug zu entrichten, das der höchsten Steuer unterliegt.“

 

(2) Wird für zwei oder drei Kraftfahrzeuge nur eine Zulassungsbescheinigung ausgefertigt (Wechselkennzeichen), so ist die Steuer nur für das Kraftfahrzeug zu entrichten, das der höchsten Steuer unterliegt. In die Berechnung sind auch Kraftfahrzeuge, die der motorbezogenen Versicherungssteuer (§ 6 Abs. 3 VersStG 1953) unterliegen, einzubeziehen. Kraftfahrzeuge, die gemäß Abs. 1 von der Steuer befreit sind, sind nicht zu berücksichtigen. Wird für eines der unter Wechselkennzeichen zugelassenen Kraftfahrzeuge motorbezogene Versicherungssteuer entrichtet, so ist diese, soweit sie auf den Steuerberechnungszeitraum (§ 6 Abs. 3) entfällt, auf die Kraftfahrzeugsteuer anzurechnen.

 

(2) Wird für zwei oder drei Kraftfahrzeuge nur eine Zulassungsbescheinigung ausgefertigt (Kraftfahrzeugen ein Wechselkennzeichen), gemäß § 48 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 zugewiesen, so ist die Steuer nur für das Kraftfahrzeug zu entrichten, das der höchsten Steuer unterliegt. In die Berechnung sind auch Kraftfahrzeuge, die der motorbezogenen Versicherungssteuer (§ 6 Abs. 3 VersStG 1953) unterliegen, einzubeziehen. Kraftfahrzeuge, die gemäß Abs. 1 von der Steuer befreit sind, sind nicht zu berücksichtigen. Wird für eines der unter Wechselkennzeichen zugelassenen Kraftfahrzeuge motorbezogene Versicherungssteuer entrichtet, so ist diese, soweit sie auf den Steuerberechnungszeitraum (§ 6 Abs. 3) entfällt, auf die Kraftfahrzeugsteuer anzurechnen.

 

2. § 5 wird wie folgt geändert:

 

 

a) Abs. 1 und 2 lauten:

 

§ 5. (1) Die Steuer beträgt je Monat bei

„(1) Die Steuer beträgt je Monat bei

§ 5. (1) Die Steuer beträgt je Monat bei

           1. Krafträdern je Kubikzentimeter Hubraum 0,0275 Euro;

 

           1. Kraftfahrzeugen der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e,

           1. Krafträdern je Kubikzentimeter Hubraum 0,0275 Euro;Kraftfahrzeugen der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e,

 

                a) die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, je Kubikzentimeter Hubraum 0,0275 Euro,

                a) die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, je Kubikzentimeter Hubraum 0,0275 Euro,

 

               b) die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden, 0,014 Euro je Kubikzentimeter des um 52 Kubikzentimeter verringerten Hubraums sowie 0,20 Euro je Gramm des um 52 verringerten Wertes der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, die nach dem World Motorcycle Test Cycle (WMTC) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 2. März 2013, Seite 52 zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 129/2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 hinsichtlich der Anwendung der Stufe Euro 5 auf die Typgenehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 30 vom 16. Januar 2019, Seite 106, ermittelt wurden, mindestens aber 10 Gramm pro Kilometer.

               b) die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden, 0,014 Euro je Kubikzentimeter des um 52 Kubikzentimeter verringerten Hubraums sowie 0,20 Euro je Gramm des um 52 verringerten Wertes der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, die nach dem World Motorcycle Test Cycle (WMTC) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 2. März 2013, Seite 52 zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 129/2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 hinsichtlich der Anwendung der Stufe Euro 5 auf die Typgenehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 30 vom 16. Januar 2019, Seite 106, ermittelt wurden, mindestens aber 10 Gramm pro Kilometer.

           2. allen anderen Kraftfahrzeugen

           2. Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen

           2. allen anderen Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen

                a) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors

                a) der Klasse M1,

                a) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotorsder Klasse M1,

 

                     aa) die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors

                     aa) die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors

                        – für die ersten 66 Kilowatt ………………..0,682 Euro,

                        – für die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro,

                        – für die ersten 66 Kilowatt ………………..0,682 Euro,

                        – für die weiteren 20 Kilowatt ……………0,726 Euro und

                        – für die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro

                        – für die weiteren 20 Kilowatt ……………0,726 Euro und

                        – für die darüber hinausgehenden Kilowatt ………………..0,825 Euro,

                        – und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro,

                        – und für die darüber hinausgehenden Kilowatt ………………..0,825 Euro,

mindestens 6,82 Euro. Bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen beträgt die Steuer höchstens 80 Euro.

Für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich ab dem 1. Jänner 1995 die Steuer um 20%, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung der 34. Novelle, BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält;

 

mindestens 6,82 Euro. Für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich die Kraftfahrzeugsteuer um 20%, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung der 34. Novelle, BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält;

mindestens 6,82 Euro. Bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen beträgt die Steuer höchstens 80 Euro.

Für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Personenkraftwagen und KombinationskraftwagenKraftfahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich ab dem 1. Jänner 1995 die SteuerKraftfahrzeugsteuer um 20%, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung der 34. Novelle, BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält;

 

                    bb) die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (im Folgenden: Verordnung (EU) 2017/1151), ABl. Nr. L 175 vom 7. Juli 2017, Seite 1, gemäß dem weltweit harmonisierten Prüfverfahrens für leichte Nutzfahrzeuge (WLTP) ermittelt wurden, 0,72 Euro je Kilowatt der um 65 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors sowie 0,72 Euro je Gramm des um 115 Gramm pro Kilometer verringerten Wertes der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer; es sind aber mindestens 5 Kilowatt und mindestens 5 Gramm pro Kilometer anzusetzen. Es gilt der kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen jedoch der gewichtet kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer;

                    bb) die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (im Folgenden: Verordnung (EU) 2017/1151), ABl. Nr. L 175 vom 7. Juli 2017, Seite 1, gemäß dem weltweit harmonisierten Prüfverfahrens für leichte Nutzfahrzeuge (WLTP) ermittelt wurden, 0,72 Euro je Kilowatt der um 65 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors sowie 0,72 Euro je Gramm des um 115 Gramm pro Kilometer verringerten Wertes der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer; es sind aber mindestens 5 Kilowatt und mindestens 5 Gramm pro Kilometer anzusetzen. Es gilt der kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen jedoch der gewichtet kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer;

 

                     cc) die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen nicht gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelt wurden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors

                     cc) die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen nicht gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelt wurden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors

 

                        – für die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro,

                        für die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro,

 

                        – für die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro,

                        für die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro,

 

                        – und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro,

                        und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro,

 

mindestens 6,82 Euro;

mindestens 6,82 Euro;

 

               b) allen übrigen Kraftfahrzeugen je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors

               b) allen übrigen Kraftfahrzeugen je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors

 

                        – für die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro,

                        – für die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro,

 

                        – für die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro

                        – für die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro

 

                        – und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro,

                        – und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro,

 

mindestens 6,82 Euro höchstens aber 80 Euro;

mindestens 6,82 Euro höchstens aber 80 Euro;

               b) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen für jede angefangene Tonne höchstes zulässiges Gesamtgewicht

           3. Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen für jede angefangene Tonne höchstes zulässiges Gesamtgewicht

      b) 3. Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen für jede angefangene Tonne höchstes zulässiges Gesamtgewicht

                        – bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 12 Tonnen 1,55 Euro, mindestens 15 Euro;

                 – bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 12 Tonnen 1,55 Euro, mindestens 15 Euro;

                 – bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 12 Tonnen 1,55 Euro, mindestens 15 Euro;

                        – bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen bis zu 18 Tonnen 1,70 Euro;

                 – bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen bis zu 18 Tonnen 1,70 Euro;

                 – bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen bis zu 18 Tonnen 1,70 Euro;

                        – bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen 1,90 Euro, höchstens 80 Euro, bei Anhängern höchstens 66 Euro.

                 – bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen 1,90 Euro, höchstens 80 Euro, bei Anhängern höchstens 66 Euro.

                 – bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen 1,90 Euro, höchstens 80 Euro, bei Anhängern höchstens 66 Euro.

Bei Sattelanhängern ist das kraftfahrrechtlich höchste zulässige Gesamtgewicht um die Sattellast zu verringern.

Bei Sattelanhängern ist das kraftfahrrechtlich höchste zulässige Gesamtgewicht um die Sattellast zu verringern.

Bei Sattelanhängern ist das kraftfahrrechtlich höchste zulässige Gesamtgewicht um die Sattellast zu verringern.

(2) Für die Steuerberechnung gemäß Abs. 1 sind die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte maßgebend. Bei unterschiedlichen Angaben über die Leistung des Verbrennungsmotors ist die kleinere Zahl maßgebend. Ist die Leistung des Verbrennungsmotors nicht in Kilowatt angegeben, hat die Umrechnung gemäß § 64 des Maß- und Eichgesetzes 1950, BGBl. Nr. 152, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 174/1973, zu erfolgen. Bruchteile von Kilowatt sind auf volle Kilowatt aufzurunden. Fehlt eine entsprechende Eintragung, ist bei Krafträdern ein Hubraum von 350 cm3, bei Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen eine Leistung des Verbrennungsmotors von 50 Kilowatt, im übrigen ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 8 Tonnen anzusetzen.

(2) Für die Steuerberechnung gemäß Abs. 1 sind die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte maßgebend. Ist die Leistung des Verbrennungsmotors nicht in Kilowatt angegeben, hat die Umrechnung gemäß § 64 des Maß- und Eichgesetzes 1950, BGBl. Nr. 152, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 174/1973, zu erfolgen. Bruchteile von Kilowatt oder Gramm pro Kilometer sind auf volle Kilowatt oder Gramm pro Kilometer aufzurunden. Fehlt eine entsprechende Eintragung, ist bei Kraftfahrzeugen

            – gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter,

            – gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter oder ein CO2-Ausstoß von 85 Gramm pro Kilometer,

            – gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa und cc sowie lit. b eine Leistung des Verbrennungsmotors von 50 Kilowatt,

            – gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. bb eine Leistung des Verbrennungsmotors von 85 Kilowatt oder ein CO2-Ausstoß von 125 Gramm pro Kilometer,

            – gemäß Abs. 1 Z 3 ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 8 Tonnen anzusetzen.“

(2) Für die Steuerberechnung gemäß Abs. 1 sind die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte maßgebend. Bei unterschiedlichen Angaben über die Leistung des Verbrennungsmotors ist die kleinere Zahl maßgebend. Ist die Leistung des Verbrennungsmotors nicht in Kilowatt angegeben, hat die Umrechnung gemäß § 64 des Maß- und Eichgesetzes 1950, BGBl. Nr. 152, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 174/1973, zu erfolgen. Bruchteile von Kilowatt oder Gramm pro Kilometer sind auf volle Kilowatt oder Gramm pro Kilometer aufzurunden. Fehlt eine entsprechende Eintragung, ist bei KrafträdernKraftfahrzeugen

            gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a ein Hubraum von 350 cm3, bei PersonenkraftwagenKubikzentimeter,

            gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter oder ein CO2-Ausstoß von 85 Gramm pro Kilometer,

            gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa und Kombinationskraftwagencc sowie lit. b eine Leistung des Verbrennungsmotors von 50 Kilowatt, im übrigen

            gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. bb eine Leistung des Verbrennungsmotors von 85 Kilowatt oder ein CO2-Ausstoß von 125 Gramm pro Kilometer,

            gemäß Abs. 1 Z 3 ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 8 Tonnen anzusetzen.

 

b) Es wird folgender Abs. 6 angefügt:

 

 

    „(6) 1. Beginnend mit 1. Jänner 2021 werden jährlich der Wert 115 Gramm pro Kilometer in Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. bb um den Wert 3 und der Wert 65 Kilowatt in Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. bb um den Wert 1 abgesenkt.

     (6) 1. Beginnend mit 1. Jänner 2021 werden jährlich der Wert 115 Gramm pro Kilometer in Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. bb um den Wert 3 und der Wert 65 Kilowatt in Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. bb um den Wert 1 abgesenkt.

 

           2. Abweichend von lit. a wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, einmal jährlich zum 1. Jänner des Folgejahres, durch Verordnung die Steuersätze und die Abzugsbeträge gemäß Abs. 1 anzupassen, um die Änderung der durchschnittlichen CO2-Emissionen auf Grund der technischen Entwicklung und der regulatorischen Vorgaben zu berücksichtigen; dabei ist auf ökologische und soziale Zielsetzungen Bedacht zu nehmen.

           2. Abweichend von lit. a wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, einmal jährlich zum 1. Jänner des Folgejahres, durch Verordnung die Steuersätze und die Abzugsbeträge gemäß Abs. 1 anzupassen, um die Änderung der durchschnittlichen CO2-Emissionen auf Grund der technischen Entwicklung und der regulatorischen Vorgaben zu berücksichtigen; dabei ist auf ökologische und soziale Zielsetzungen Bedacht zu nehmen.

 

           3. Die gemäß Z 1 oder 2 angepassten Werte sind für jene Kraftfahrzeuge anzuwenden, die ab dem Wirksamwerden der Änderungen bis zum Wirksamwerden der Änderungen des Folgejahres erstmalig zugelassen werden.“

           3. Die gemäß Z 1 oder 2 angepassten Werte sind für jene Kraftfahrzeuge anzuwenden, die ab dem Wirksamwerden der Änderungen bis zum Wirksamwerden der Änderungen des Folgejahres erstmalig zugelassen werden.

 

3. In § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

 

 

„Die Einteilung der Kraftfahrzeuge in Klassen richtet sich nach § 3 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der jeweils geltenden Fassung.“

 

(2) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe des Kraftfahrrechtes richten sich nach den jeweils geltenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften.

 

(2) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe des Kraftfahrrechtes richten sich nach den jeweils geltenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften. Die Einteilung der Kraftfahrzeuge in Klassen richtet sich nach § 3 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der jeweils geltenden Fassung.

 

4. § 10 tritt außer Kraft.

 

§ 10. (1) Der gemäß § 6 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 mit 1. Oktober 1992 beginnende Steuerzeitraum 1992/1993 endet am 30. April 1993. Die Steuerkarte für den Steuerzeitraum 1992/1993 ist vom Steuerschuldner unaufgefordert bis spätestens 31. Mai 1993 dem Finanzamt zu übergeben.

 

§ 10. (1) Der gemäß § 6 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 mit 1. Oktober 1992 beginnende Steuerzeitraum 1992/1993 endet am 30. April 1993. Die Steuerkarte für den Steuerzeitraum 1992/1993 ist vom Steuerschuldner unaufgefordert bis spätestens 31. Mai 1993 dem Finanzamt zu übergeben.

(2) Für Pauschalierungen gemäß § 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 gilt Abs. 1 sinngemäß. Die Kraftfahrzeugsteuernachweisung für den verkürzten Steuerzeitraum ist bis 31. Mai 1993 dem Finanzamt zu übergeben.

 

(2) Für Pauschalierungen gemäß § 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 gilt Abs. 1 sinngemäß. Die Kraftfahrzeugsteuernachweisung für den verkürzten Steuerzeitraum ist bis 31. Mai 1993 dem Finanzamt zu übergeben.

(3) Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 ist auf Steuerzeiträume nach dem 30. April 1993 nicht mehr anzuwenden.

 

(3) Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 ist auf Steuerzeiträume nach dem 30. April 1993 nicht mehr anzuwenden.

(4) Eine gemäß § 2 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 zuerkannte Steuerbefreiung gilt hinsichtlich des in der darüber ausgestellten Bescheinigung angeführten Kraftfahrzeuges mit Wirksamkeit ab 1. Mai 1993 auch als Befreiung gemäß § 2 Abs. 1 Z 12, wenn die Bescheinigung dem Finanzamt überreicht wird.

 

(4) Eine gemäß § 2 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 zuerkannte Steuerbefreiung gilt hinsichtlich des in der darüber ausgestellten Bescheinigung angeführten Kraftfahrzeuges mit Wirksamkeit ab 1. Mai 1993 auch als Befreiung gemäß § 2 Abs. 1 Z 12, wenn die Bescheinigung dem Finanzamt überreicht wird.

 

5. In § 11 Abs. 1 wird folgende Z 10 angefügt:

 

§ 11. (1) 1. …

 

§ 11. (1) 1. …

 

       „10. In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten in Kraft,

         10. In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten in Kraft,

 

                1. § 2 Abs. 1 Z 12 mit 1. Dezember 2019,

                1. § 2 Abs. 1 Z 12 mit 1. Dezember 2019,

 

                2. § 2 Abs. 1 Z 4 und 6, § 5 Abs. 1, 2 und 6 sowie § 9 Abs. 2 mit 1. Oktober 2020.“

                2. § 2 Abs. 1 Z 4 und 6, § 5 Abs. 1, 2 und 6 sowie § 9 Abs. 2 mit 1. Oktober 2020.

 

Artikel 9

 

 

Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2014, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 2 wird in Z 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

 

§ 2. Von der Abgabe sind befreit:

           1.

 

§ 2. Von der Abgabe sind befreit:

           1.

           3. elektrische Energie, soweit sie für nichtenergetische Zwecke verwendet wird. Die Befreiung erfolgt im Wege einer Vergütung an denjenigen, der die elektrische Energie verwendet. Für das Vergütungsverfahren sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes anzuwenden, wobei die Vergütung auch monatlich erfolgen kann.

 

           3. elektrische Energie, soweit sie für nichtenergetische Zwecke verwendet wird. Die Befreiung erfolgt im Wege einer Vergütung an denjenigen, der die elektrische Energie verwendet. Für das Vergütungsverfahren sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes anzuwenden, wobei die Vergütung auch monatlich erfolgen kann.;

 

         „4. elektrische Energie, soweit sie mittels Photovoltaik von Elektrizitätserzeugern, auch von Erzeugergemeinschaften, selbst erzeugt und nicht in das Netz eingespeist, sondern selbst verbraucht wird, für die jährlich bilanziell nachweisbar selbst verbrauchte elektrische Energie. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus das Verfahren für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung näher zu regeln und erforderlichenfalls einen Gleichklang mit Normen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, S. 82 herzustellen.“

           4. elektrische Energie, soweit sie mittels Photovoltaik von Elektrizitätserzeugern, auch von Erzeugergemeinschaften, selbst erzeugt und nicht in das Netz eingespeist, sondern selbst verbraucht wird, für die jährlich bilanziell nachweisbar selbst verbrauchte elektrische Energie. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus das Verfahren für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung näher zu regeln und erforderlichenfalls einen Gleichklang mit Normen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, S. 82 herzustellen.

 

2. In § 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:

 

 

„(8) § 2 Z 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 ist vorbehaltlich der zeitgerechten Erfüllung allfälliger EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2019 anzuwenden.

Der Bundesminister für Finanzen hat eine Verschiebung dieses Zeitpunktes im Bundesgesetzblatt kund zu machen. In diesem Fall ist die genannte Bestimmung am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU-rechtlicher Verpflichtungen anzuwenden und auch dieser Zeitpunkt durch den Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kund zu machen.“

(8) § 2 Z 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 ist vorbehaltlich der zeitgerechten Erfüllung allfälliger EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2019 anzuwenden.

Der Bundesminister für Finanzen hat eine Verschiebung dieses Zeitpunktes im Bundesgesetzblatt kund zu machen. In diesem Fall ist die genannte Bestimmung am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU-rechtlicher Verpflichtungen anzuwenden und auch dieser Zeitpunkt durch den Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kund zu machen.

 

Artikel 10

 

 

Änderung des Erdgasabgabegesetzes

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 2 Abs. 1 lautet:

 

§ 2. (1) Erdgas im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur.

„(1) Erdgas im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

           1. Waren der Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur,

           2. Biogas (ausgenommen Waren der Unterposition 2711 19 00 der Kombinierten Nomenklatur),

           3. Wasserstoff.“

§ 2. (1) Erdgas im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

           1. Waren der Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur.,

           2. Biogas (ausgenommen Waren der Unterposition 2711 19 00 der Kombinierten Nomenklatur),

           3. Wasserstoff.

 

2. In § 3 Abs. 2 wird in Z 2 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden nach Z 2 folgende Z 3 und 4 eingefügt:

 

(2) Die Steuerbefreiung erfolgt im Wege einer Vergütung an denjenigen, der das Erdgas verwendet für

           1.

 

(2) Die Steuerbefreiung erfolgt im Wege einer Vergütung an denjenigen, der das Erdgas verwendet für

           1.

           2. Erdgas, soweit es zur Erzeugung von elektrischer Energie verwendet wird.

 

           2. Erdgas, soweit es zur Erzeugung von elektrischer Energie verwendet wird.,

 

         „3. nachweislich die Nachhaltigkeitskriterien der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012 oder sonstiger Normen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, S. 82

           3. nachweislich die Nachhaltigkeitskriterien der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012 oder sonstiger Normen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, S. 82

 

                a) erfüllendes Biogas nach § 2 Abs. 1 Z 2,

                a) erfüllendes Biogas nach § 2 Abs. 1 Z 2,

 

               b) erfüllender, ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern hergestellter Wasserstoff,

               b) erfüllender, ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern hergestellter Wasserstoff,

 

                c) erfüllendes synthetisches Gas, das aus erneuerbarem Wasserstoff hergestellt wurde,

                c) erfüllendes synthetisches Gas, das aus erneuerbarem Wasserstoff hergestellt wurde,

 

unvermischt oder soweit diese Erdgas beigemischt werden,

unvermischt oder soweit diese Erdgas beigemischt werden,

 

           4. Wasserstoff, der weder als Treibstoff noch zur Herstellung von Treibstoffen verwendet wird.“

           4. Wasserstoff, der weder als Treibstoff noch zur Herstellung von Treibstoffen verwendet wird.

 

3. § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

 

 

„Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus das Verfahren zum Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitskriterien nach Abs. 2 Z 3 näher zu regeln und erforderlichenfalls einen Gleichklang mit Umweltvorschriften, insbesondere Normen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001, herzustellen.“

 

Für das Vergütungsverfahren sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, wobei die Vergütung auch monatlich erfolgen kann.

 

Für das Vergütungsverfahren sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, wobei die Vergütung auch monatlich erfolgen kann. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus das Verfahren zum Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitskriterien nach Abs. 2 Z 3 näher zu regeln und erforderlichenfalls einen Gleichklang mit Umweltvorschriften, insbesondere Normen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001, herzustellen.

 

4. § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:

 

 

„(4) Für Wasserstoff beträgt die Abgabe 0,021 Euro je m3.“

(4) Für Wasserstoff beträgt die Abgabe 0,021 Euro je m3.

 

5. § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt:

 

 

„(5) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Z 2 bis 4 und letzter Satz sowie § 5 Abs. 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 sind vorbehaltlich der zeitgerechten Erfüllung allfälliger beihilferechtlicher Verpflichtungen auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2019 anzuwenden. Der Bundesminister für Finanzen hat eine Verschiebung dieses Zeitpunktes im Bundesgesetzblatt kund zu machen. In diesem Fall sind die genannten Bestimmungen am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU-rechtlicher Verpflichtungen anzuwenden und auch dieser Zeitpunkt durch den Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kund zu machen.“

(5) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Z 2 bis 4 und letzter Satz sowie § 5 Abs. 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 sind vorbehaltlich der zeitgerechten Erfüllung allfälliger beihilferechtlicher Verpflichtungen auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2019 anzuwenden. Der Bundesminister für Finanzen hat eine Verschiebung dieses Zeitpunktes im Bundesgesetzblatt kund zu machen. In diesem Fall sind die genannten Bestimmungen am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU-rechtlicher Verpflichtungen anzuwenden und auch dieser Zeitpunkt durch den Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kund zu machen.

 

Artikel 11

 

 

Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2017, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 1 Abs. 3 lautet:

 

(3) In die Energieabgabenvergütung sind folgende Energieträger einzubeziehen:

            – elektrische Energie im Sinne des Elektrizitätsabgabegesetzes (Position 2716 der Kombinierten Nomenklatur)

            – Erdgas im Sinne des Erdgasabgabegesetzes (Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur)

            – Kohle im Sinne des Kohleabgabegesetzes (Positionen 2701, 2702, 2704, 2713 und 2714 der Kombinierten Nomenklatur)

            – Mineralöle im Sinne des Mineralölsteuergesetzes:

Heizöl Extraleicht (gekennzeichnetes Gasöl Unterpositionen 2710 19 41, 2710 19 45, 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur) Heizöl leicht, mittel, schwer (Unterpositionen 2710 19 61, 2710 19 63, 2710 19 65, 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur) Flüssiggas (Unterpositionen 2711 12, 2711 13, 2711 14, 2711 19 der Kombinierten Nomenklatur)

„(3) In die Energieabgabenvergütung sind folgende Energieträger einzubeziehen:

           1. elektrische Energie im Sinne des Elektrizitätsabgabegesetzes (Position 2716 der Kombinierten Nomenklatur);

           2. Erdgas nach § 2 Abs. 1 Z 1 des Erdgasabgabegesetzes (Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur);

           3. Kohle im Sinne des Kohleabgabegesetzes (Positionen 2701, 2702, 2704, 2713 und 2714 der Kombinierten Nomenklatur);

           4. Mineralöle im Sinne des Mineralölsteuergesetzes 1995

                a) Heizöl Extraleicht (gekennzeichnetes Gasöl Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur)

               b) Heizöl leicht, mittel, schwer (Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur)

                c) Flüssiggas (Unterpositionen 2711 12, 2711 13, 2711 14, 2711 19 der Kombinierten Nomenklatur).“

(3) In die Energieabgabenvergütung sind folgende Energieträger einzubeziehen:

         1. elektrische Energie im Sinne des Elektrizitätsabgabegesetzes (Position 2716 der Kombinierten Nomenklatur);

         2. Erdgas im Sinnenach § 2 Abs. 1 Z 1 des Erdgasabgabegesetzes (Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur);

         3. Kohle im Sinne des Kohleabgabegesetzes (Positionen 2701, 2702, 2704, 2713 und 2714 der Kombinierten Nomenklatur);

         4. Mineralöle im Sinne des Mineralölsteuergesetzes: 1995

                a) Heizöl Extraleicht (gekennzeichnetes Gasöl Unterpositionen 2710 19 41,43 bis 2710 19 45,48 und 2710 20 11 bis 2710 20 19 49 der Kombinierten Nomenklatur)

               b) Heizöl leicht, mittel, schwer (Unterpositionen 2710 19 61,62 bis 2710 19 63, 2710 19 65,68 und 2710 19 6920 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur)

                c) Flüssiggas (Unterpositionen 2711 12, 2711 13, 2711 14, 2711 19 der Kombinierten Nomenklatur).

 

2. § 2 Abs. 2 Z 2 lautet:

 

(2) 1.              …

 

(2) 1.              …

           2. Bei der Berechnung des Vergütungsbetrages gilt entweder die Grenze von 0,5 % des Nettoproduktionswertes oder die folgenden Selbstbehalte, wobei der niedrigere Betrag gutgeschrieben wird:

                 – für elektrische Energie 0,0005 €/kWh

                 – für Erdgas der Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur 0,00598 €/Normkubikmeter

                 – für Kohle der Positionen 2701, 2702, 2704, 2713 und 2714 der Kombinierten Nomenklatur 0,15 €/Gigajoule

                 – für Heizöl Extraleicht (gekennzeichnetes Gasöl Unterpositionen 2710 19 41, 2710 19 45, 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur) 21 €/1000 Liter

                 – für Heizöl leicht, mittel, schwer (Unterpositionen 2710 19 61, 2710 19 63, 2710 19 65, 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur) 15 €/1000 kg

                 – für Flüssiggas (Unterpositionen 2711 12, 2711 13, 2711 14, 2711 19 der Kombinierten Nomenklatur) 7,5 €/1000 kg.

Der Vergütungsbetrag wird abzüglich eines allgemeinen Selbstbehaltes von 400 € gutgeschrieben.

 

         „2. Bei der Berechnung des Vergütungsbetrages gilt entweder die Grenze von 0,5 % des Nettoproduktionswertes oder die folgenden Selbstbehalte, wobei der niedrigere Betrag gutgeschrieben wird:

                a) für elektrische Energie nach § 1 Abs. 3 Z 1 0,0005 €/kWh;

               b) für Erdgas nach § 1 Abs. 3 Z 2 0,00598 €/Normkubikmeter;

                c) für Kohle nach § 1 Abs. 3 Z 3 0,15 €/Gigajoule;

               d) für Heizöl Extraleicht nach § 1 Abs. 3 Z 4 lit. a ( 21 €/1000 Liter;

                e) für Heizöl leicht, mittel, schwer nach § 1 Abs. 3 Z 4 lit. b 15 €/1000 kg;

                f) für Flüssiggas nach § 1 Abs. 3 Z 4 lit. c 7,5 €/1000 kg.

Der Vergütungsbetrag wird abzüglich eines allgemeinen Selbstbehaltes von 400 € gutgeschrieben.“

           2. Bei der Berechnung des Vergütungsbetrages gilt entweder die Grenze von 0,5 % des Nettoproduktionswertes oder die folgenden Selbstbehalte, wobei der niedrigere Betrag gutgeschrieben wird:

             a) für elektrische Energie nach § 1 Abs. 3 Z 1 0,0005 €/kWh;

             b) für Erdgas der Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklaturnach § 1 Abs. 3 Z 2 0,00598 €/Normkubikmeter;

             c) für Kohle der Positionen 2701, 2702, 2704, 2713 und 2714 der Kombinierten Nomenklaturnach § 1 Abs. 3 Z 3 0,15 €/Gigajoule;

             d) für Heizöl Extraleicht (gekennzeichnetes Gasöl Unterpositionen 2710 19 41, 2710 19 45, 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur)nach § 1 Abs. 3 Z 4 lit. a ( 21 €/1000 Liter;

             e) für Heizöl leicht, mittel, schwer (Unterpositionen 2710 19 61, 2710 19 63, 2710 19 65, 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur)nach § 1 Abs. 3 Z 4 lit. b 15 €/1000 kg;

              f) für Flüssiggas (Unterpositionen 2711 12, 2711 13, 2711 14, 2711 19 der Kombinierten Nomenklatur)nach § 1 Abs. 3 Z 4 lit. c 7,5 €/1000 kg.

Der Vergütungsbetrag wird abzüglich eines allgemeinen Selbstbehaltes von 400 € gutgeschrieben.

 

3. In § 4 wird folgender Abs. 8 angefügt:

 

 

„(8) § 1 Abs. 3 Z 2 und § 2 Abs. 2 Z 2 lit. b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, finden ab dem Zeitpunkt Anwendung, zu dem § 2 Abs. 1 Z 1 Erdgasabgabegesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 anwendbar ist. Der Bundesminister für Finanzen hat eine Verschiebung dieses Zeitpunktes im Bundesgesetzblatt kund zu machen. In diesem Fall sind die genannten Bestimmungen am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU-rechtlicher Verpflichtungen anzuwenden und auch dieser Zeitpunkt durch den Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kund zu machen.“

(8) § 1 Abs. 3 Z 2 und § 2 Abs. 2 Z 2 lit. b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, finden ab dem Zeitpunkt Anwendung, zu dem § 2 Abs. 1 Z 1 Erdgasabgabegesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 anwendbar ist. Der Bundesminister für Finanzen hat eine Verschiebung dieses Zeitpunktes im Bundesgesetzblatt kund zu machen. In diesem Fall sind die genannten Bestimmungen am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU-rechtlicher Verpflichtungen anzuwenden und auch dieser Zeitpunkt durch den Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kund zu machen.

 

Artikel 12

 

 

Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2017, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 3 Z 1, in § 5 Abs. 2 und in § 6 Abs. 6 wird der Ausdruck „Gemeinschaftsgebiet“ durch den Ausdruck „Unionsgebiet“ ersetzt.

 

§ 3. Von der Normverbrauchsabgabe sind befreit:

 

§ 3. Von der Normverbrauchsabgabe sind befreit:

           1. Ausfuhrlieferungen. § 6 Abs. 1 Z 1 und § 7 UStG 1994 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Ausfuhrlieferungen auch Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 1 Abs. 1 UStG 1994) gelten. Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967.

 

           1. Ausfuhrlieferungen. § 6 Abs. 1 Z 1 und § 7 UStG 1994 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Ausfuhrlieferungen auch Lieferungen in das übrige GemeinschaftsgebietUnionsgebiet (§ 1 Abs. 1 UStG 1994) gelten. Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967.

§ 5.

(2) Die Abgabe ist in allen anderen Fällen (§ 1 Z 3 und Z 4) nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen. Wird das Fahrzeug im übrigen Gemeinschaftsgebiet bei einem befugten Fahrzeughändler erworben, dann gilt der Anschaffungspreis als gemeiner Wert.

 

§ 5.

(2) Die Abgabe ist in allen anderen Fällen (§ 1 Z 3 und Z 4) nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen. Wird das Fahrzeug im übrigen GemeinschaftsgebietUnionsgebiet bei einem befugten Fahrzeughändler erworben, dann gilt der Anschaffungspreis als gemeiner Wert.

§ 6.

(6) Bei Gebrauchtfahrzeugen, die unmittelbar aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland gebracht werden, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen die vor dem 1. März 2014 geltende Rechtslage anzuwenden. Die Steuer ist in der Höhe zu bemessen, die im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges in der Europäischen Union im Inland anzuwenden gewesen wäre, wobei für die Bonus-Malus-Berechnung die Wertentwicklung des Fahrzeuges zu berücksichtigen ist.

 

§ 6.

(6) Bei Gebrauchtfahrzeugen, die unmittelbar aus dem übrigen GemeinschaftsgebietUnionsgebiet in das Inland gebracht werden, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen die vor dem 1. März 2014 geltende Rechtslage anzuwenden. Die Steuer ist in der Höhe zu bemessen, die im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges in der Europäischen Union im Inland anzuwenden gewesen wäre, wobei für die Bonus-Malus-Berechnung die Wertentwicklung des Fahrzeuges zu berücksichtigen ist.

 

2. § 6 Abs. 1 bis 5 lauten:

 

§ 6. (1) Der Steuersatz bestimmt sich für Motorräder in Prozent nach der folgenden Formel: Der um 100 Kubikzentimeter verminderte Hubraum in Kubikzentimeter multipliziert mit 0,02. Bei einem Hubraum von nicht mehr als 125 Kubikzentimeter beträgt der Steuersatz 0%. Der Höchststeuersatz beträgt 20%.

 

„(1) Für Krafträder bestimmt sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel: (CO2-Emissionswert in g/km minus 55 g) dividiert durch vier. Die errechneten Steuersätze sind auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden. Der Höchststeuersatz beträgt 20%. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 150 g/km, erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 150 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 20 Euro je g/km. Bei einem Hubraum von nicht mehr als 125 Kubikzentimeter beträgt der Steuersatz 0%.

§ 6. (1) Der Steuersatz Für Krafträder bestimmt sich für Motorräder der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel: Der um 100 Kubikzentimeter verminderte Hubraum(CO2-Emissionswert in Kubikzentimeter multipliziert mit 0,02.g/km minus 55 g) dividiert durch vier. Die errechneten Steuersätze sind auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden. Der Höchststeuersatz beträgt 20%. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 150 g/km, erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 150 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 20 Euro je g/km. Bei einem Hubraum von nicht mehr als 125 Kubikzentimeter beträgt der Steuersatz 0%. Der Höchststeuersatz beträgt 20%.

(2) Für andere Kraftfahrzeuge bestimmt sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel: (CO2-Emissionswert in Gramm je Kilometer minus 90 Gramm) dividiert durch fünf. Der Höchststeuersatz beträgt 32%. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 250 g/km, erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 250 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 20 Euro je Gramm CO2 pro Kilometer.

Der maßgebliche CO2-Emissionswert ergibt sich aus dem CO2-Emissionswert des kombinierten Verbrauches laut Typen- bzw. Einzelgenehmigung gemäß Kraftfahrgesetz 1967 oder der EG-Typengenehmigung.

 

(2) Für andere Kraftfahrzeuge bestimmt sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel: (CO2-Emissionswert in g/km minus 115 g) dividiert durch fünf. Die errechneten Steuersätze sind auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden. Der Höchststeuersatz beträgt 32%. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 275 g/km, erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 275 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 40 Euro je g/km. Die so errechnete Steuer ist um einen Abzugsposten in Höhe von 350 Euro zu vermindern. Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.

(2) Für andere Kraftfahrzeuge bestimmt sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel: (CO2-Emissionswert in Gramm je Kilometerg/km minus 90 Gramm115 g) dividiert durch fünf. Die errechneten Steuersätze sind auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden. Der Höchststeuersatz beträgt 32%. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 250275 g/km, erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 250275 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 2040 Euro je Gramm CO2 pro Kilometer.

Der maßgebliche CO2-Emissionswert ergibt sich aus dem CO2-Emissionswert des kombinierten Verbrauches laut Typen- bzw. Einzelgenehmigung gemäß Kraftfahrgesetz 1967 oder der EG-Typengenehmigungg/km. Die so errechnete Steuer ist um einen Abzugsposten in Höhe von 350 Euro zu vermindern. Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.

(3) Die errechneten Steuersätze sind auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden. Die gemäß Abs. 2 errechnete Steuer ist um einen Abzugsposten zu vermindern, wenn kein Bonus gemäß Abs. 5 anzuwenden ist. Im Zeitraum von 1. März 2014 bis zum 31. Dezember 2014 beträgt der Abzugsposten für Fahrzeuge mit Dieselmotor 350 Euro, für Fahrzeuge mit anderen Kraftstoffarten 450 Euro. Im Kalenderjahr 2015 beträgt der Abzugsposten für alle Fahrzeuge 400 Euro und ab dem 1. Jänner 2016 300 Euro. Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.

 

(3) Der maßgebliche CO2-Emissionswert ist der kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in g/km, bei extern aufladbaren Elektro-Hybridfahrzeugen jedoch der gewichtet kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in g/km, jeweils ermittelt nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge (WLTP) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008, ABl. Nr. L 175 vom 07.07.2017 S. 1, laut Typenschein bzw. Einzelgenehmigungsbescheid gemäß Kraftfahrgesetz 1967 oder der EG- bzw. EU-Übereinstimmungsbescheinigung. Für Krafträder im Sinne des § 2 Z 1 ist abweichend davon der WMTC-Wert der CO2-Emissionen in g/km, ermittelt nach dem weltweit harmonisierten Emissions-Laborprüfzyklus (WMTC) gemäß Art. 3 Z 46 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2013 S. 52, der maßgebliche CO2-Emissionswert.

(3) Die errechneten Steuersätze sind auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden. Die gemäß Abs. 2 errechnete Steuer ist um einen Abzugsposten zu vermindern, wenn kein Bonus gemäß Abs. 5 anzuwenden ist. Im Zeitraum von 1. März 2014 bis zum 31. Dezember 2014 beträgt der Abzugsposten für Fahrzeuge mit Dieselmotor 350 Euro, für Fahrzeuge mit anderen Kraftstoffarten 450 Euro. Im Kalenderjahr 2015 beträgt der Abzugsposten für alle Fahrzeuge 400 Euro und ab dem 1. Jänner 2016 300 Euro. Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.Der maßgebliche CO2-Emissionswert ist der kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in g/km, bei extern aufladbaren Elektro-Hybridfahrzeugen jedoch der gewichtet kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in g/km, jeweils ermittelt nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge (WLTP) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008, ABl. Nr. L 175 vom 07.07.2017 S. 1, laut Typenschein bzw. Einzelgenehmigungsbescheid gemäß Kraftfahrgesetz 1967 oder der EG- bzw. EU-Übereinstimmungsbescheinigung. Für Krafträder im Sinne des § 2 Z 1 ist abweichend davon der WMTC-Wert der CO2-Emissionen in g/km, ermittelt nach dem weltweit harmonisierten Emissions-Laborprüfzyklus (WMTC) gemäß Art. 3 Z 46 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2013 S. 52, der maßgebliche CO2-Emissionswert.

(4) Bei Fahrzeugen im Sinne des § 2 Z 2, für die kein CO2-Emissionswert vorliegt, gilt Folgendes:

           1. Liegt nur ein Kraftstoffverbrauch, aber kein CO2-Emissionswert vor, dann gilt bei Fahrzeugen mit Benzinmotoren oder mit Motoren für andere Kraftstoffarten der Kraftstoffverbrauch in Liter pro 100 Kilometer vervielfacht mit 25, bei Fahrzeugen mit Dieselmotoren vervielfacht mit 28 als CO2-Emissionswert.

           2. Liegt weder ein CO2-Emissionswert noch ein Kraftstoffverbrauchswert vor, wird der CO2-Emissionswert mit dem Zweifachen der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt angenommen.

Wird vom Antragsteller der entsprechende CO2-Emissionswert oder Kraftstoffverbrauch nachgewiesen, ist dieser heranzuziehen.

 

     (4) 1. Liegt für Krafträder im Sinne des § 2 Z 1 kein CO2-Emissionswert vor, berechnet sich der Steuersatz in Prozent aus dem um 100 Kubikzentimeter verminderten Hubraum in Kubikzentimeter multipliziert mit 0,02. Die errechneten Steuersätze sind auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden. Bei einem Hubraum von nicht mehr als 125 Kubikzentimeter beträgt der Steuersatz 0%. Der Höchststeuersatz beträgt 20%.

           2. Liegt für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Z 2 kein CO2-Emissionswert vor, wird der CO2-Emissionswert mit dem Zweifachen der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt angenommen.

           3. Wird vom Antragsteller der entsprechende CO2-Emissionswert nachgewiesen, ist dieser heranzuziehen.

           4. Für Wohnmobile der Aufbauart „SA“ laut EG-bzw. EU-Übereinstimmungsbescheinigung oder Einzelgenehmigungsbescheid (Anhang II Teil A Nummer 5.1 der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. Nr. L 263 vom 9.10.2007 S. 1), deren Aufbau in nicht selbst tragender Bauweise ausgeführt ist, bestimmt sich der Steuersatz in Prozent abweichend von Abs. 2 erster Satz nach der folgenden Formel:

(CO2-Emissionswert in g/km minus 140 g) dividiert durch fünf.

     (4) 1. Bei FahrzeugenLiegt für Krafträder im Sinne des § 2 Z 2, für die kein CO2-Emissionswert vorliegt, gilt Folgendes:

           1. Liegt nur ein Kraftstoffverbrauch, aber1 kein CO2-Emissionswert vor, dann gilt bei Fahrzeugen mit Benzinmotoren oder mit Motoren für andere Kraftstoffartenberechnet sich der KraftstoffverbrauchSteuersatz in Liter proProzent aus dem um 100 Kilometer vervielfacht mit 25, bei Fahrzeugen mit Dieselmotoren vervielfacht mit 28 Kubikzentimeter verminderten Hubraum in Kubikzentimeter multipliziert mit 0,02. Die errechneten Steuersätze sind auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden. Bei einem Hubraum von nicht mehr als CO2-Emissionswert.125 Kubikzentimeter beträgt der Steuersatz 0%. Der Höchststeuersatz beträgt 20%.

           2. Liegt weder einfür Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Z 2 kein CO2-Emissionswert noch ein Kraftstoffverbrauchswert vor, wird der CO2-Emissionswert mit dem Zweifachen der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt angenommen.

           3. Wird vom Antragsteller der entsprechende CO2-Emissionswert oder Kraftstoffverbrauch nachgewiesen, ist dieser heranzuziehen.

           4. Für Wohnmobile der Aufbauart „SA“ laut EG-bzw. EU-Übereinstimmungsbescheinigung oder Einzelgenehmigungsbescheid (Anhang II Teil A Nummer 5.1 der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. Nr. L 263 vom 9.10.2007 S. 1), deren Aufbau in nicht selbst tragender Bauweise ausgeführt ist, bestimmt sich der Steuersatz in Prozent abweichend von Abs. 2 erster Satz nach der folgenden Formel:

(CO2-Emissionswert in g/km minus 140 g) dividiert durch fünf.

(5) Für Fahrzeuge mit umweltfreundlichem Antriebsmotor (Hybridantrieb, Verwendung von Kraftstoff der Spezifikation E 85, von Methan in Form von Erdgas/Biogas, Flüssiggas oder Wasserstoff) vermindert sich die Steuerschuld bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 um höchstens 600 Euro, wobei die Berechnung zu keiner Steuergutschrift führen kann.

 

(5) Beginnend ab 1. Jänner 2024 wird der Wert 55g in Abs. 1 alle zwei Jahre jeweils um den Wert zwei und beginnend ab 1. Jänner 2021 wird der Wert 115g in Abs. 2 jährlich jeweils um den Wert drei abgesenkt. Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung die Werte für diese Absenkungen wie auch weitere Werte in Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Z 4 anzupassen, soweit die Änderung der durchschnittlichen CO2-Emissionen auf Grund der technischen Entwicklung und regulatorischer Vorgaben dies erfordert. Dabei können im Interesse ökologischer und sozialer Zielsetzungen für unterschiedliche Kategorien von Kraftfahrzeugen abweichende Anpassungen vorgenommen werden.“

(5) Für Fahrzeuge mit umweltfreundlichem Antriebsmotor (Hybridantrieb, Verwendung von Kraftstoff der Spezifikation E 85, von Methan in Form von Erdgas/Biogas, Flüssiggas oder Wasserstoff) vermindert sich die Steuerschuld bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 um höchstens 600 Euro, wobei die Berechnung zu keiner Steuergutschrift führen kann.Beginnend ab 1. Jänner 2024 wird der Wert 55g in Abs. 1 alle zwei Jahre jeweils um den Wert zwei und beginnend ab 1. Jänner 2021 wird der Wert 115g in Abs. 2 jährlich jeweils um den Wert drei abgesenkt. Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung die Werte für diese Absenkungen wie auch weitere Werte in Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Z 4 anzupassen, soweit die Änderung der durchschnittlichen CO2-Emissionen auf Grund der technischen Entwicklung und regulatorischer Vorgaben dies erfordert. Dabei können im Interesse ökologischer und sozialer Zielsetzungen für unterschiedliche Kategorien von Kraftfahrzeugen abweichende Anpassungen vorgenommen werden.

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung des Antrages enthält § 15 Normverbrauchsabgabegesetz Absätze bis inkl. (17).

3. § 15 werden folgende Abs. 19 bis 22 angefügt:

 

 

„(19) § 6 Abs. 1 bis 5 und § 16 erster Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, sind auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2019 anzuwenden.

(19) § 6 Abs. 1 bis 5 und § 16 erster Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, sind auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2019 anzuwenden.

 

(20) § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2017 ist auch nach dem 31. Dezember 2019 weiterhin auf Kraftfahrzeuge anzuwenden, die im übrigen Unionsgebiet vor dem 1. Jänner 2020 zugelassen waren. Dies gilt weiters für Vorgänge gemäß § 1 Z 4 betreffend Kraftfahrzeuge, die bereits vor dem 1. Jänner 2020 im Inland zugelassen waren, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlagen oder befreit waren.

(20) § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2017 ist auch nach dem 31. Dezember 2019 weiterhin auf Kraftfahrzeuge anzuwenden, die im übrigen Unionsgebiet vor dem 1. Jänner 2020 zugelassen waren. Dies gilt weiters für Vorgänge gemäß § 1 Z 4 betreffend Kraftfahrzeuge, die bereits vor dem 1. Jänner 2020 im Inland zugelassen waren, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlagen oder befreit waren.

 

(21) Auf Kraftfahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Dezember 2019 abgeschlossen wurde und deren Lieferung gemäß § 1 Z 1 oder deren innergemeinschaftlicher Erwerb gemäß § 1 Z 2 vor dem 1. Juni 2020 erfolgt, kann die bis zum 31. Dezember 2019 geltende Rechtslage angewendet werden.

(21) Auf Kraftfahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Dezember 2019 abgeschlossen wurde und deren Lieferung gemäß § 1 Z 1 oder deren innergemeinschaftlicher Erwerb gemäß § 1 Z 2 vor dem 1. Juni 2020 erfolgt, kann die bis zum 31. Dezember 2019 geltende Rechtslage angewendet werden.

 

(22) Auf Kraftfahrzeuge, deren CO2-Emissionen auch nach dem 31. Dezember 2019 ausschließlich nach dem Neuen Europäischen Fahrzyklus („NEFZ“) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. Nr. L 199 vom 28.07.2008, S. 1 ermittelt wurden und für die eine Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge einer auslaufenden Serie im Sinne des Art. 27 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt wurde, findet § 6 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2017 weiterhin Anwendung.“

(22) Auf Kraftfahrzeuge, deren CO2-Emissionen auch nach dem 31. Dezember 2019 ausschließlich nach dem Neuen Europäischen Fahrzyklus („NEFZ“) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. Nr. L 199 vom 28.07.2008, S. 1 ermittelt wurden und für die eine Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge einer auslaufenden Serie im Sinne des Art. 27 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt wurde, findet § 6 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2017 weiterhin Anwendung.

 

4. In § 16 erster Satz entfällt folgender Halbsatz einschließlich des Beistrichs:

 

 

„hinsichtlich des § 6 Abs. 5 erster und zweiter Satz sowie des ersten Halbsatzes des vierten Satzes der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,“

 

§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 6 Abs. 5 erster und zweiter Satz sowie des ersten Halbsatzes des vierten Satzes der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich des § 13 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, und hinsichtlich des § 3 Z 4 lit. c der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten betraut.

 

§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 6 Abs. 5 erster und zweiter Satz sowie des ersten Halbsatzes des vierten Satzes der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich des § 13 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, und hinsichtlich des § 3 Z 4 lit. c der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten betraut.

 

Artikel 13

 

 

Änderung der Bundesabgabenordnung

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Die letzte Novellierung der BAO erfolgte durch BGBl. I Nr. 62/2019 (Kundmachung am 22.07.2019).

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 2 lit. b lautet:

 

§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten

           a)

 

§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten

           a)

          b) des Tabak-, Salz- und Alkoholmonopols, soweit die Abgabenbehörden des Bundes nach den diese Monopole regelnden Vorschriften behördliche Aufgaben zu besorgen haben;

         „b) des Tabakmonopols, soweit Abgabenbehörden des Bundes aufgrund des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, behördliche Aufgaben zu besorgen haben;“

          b) des Tabak-, Salz- und AlkoholmonopolsTabakmonopols, soweit die Abgabenbehörden des Bundes nach den diese Monopole regelnden Vorschriftenaufgrund des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, behördliche Aufgaben zu besorgen haben;

 

2. In § 3 Abs. 3 wird das Wort „Monopole“ durch die Wortfolge „das Tabakmonopol“ ersetzt.

 

(3) Abgabenvorschriften im Sinn dieses Bundesgesetzes sind die Bundesabgabenordnung sowie alle Abgaben im Sinn des Abs. 1 und Monopole (§ 2 lit. b) regelnden oder sichernden

           a) unmittelbar wirksamen Rechtsvorschriften der Europäischen Union,

          b) Bundesgesetze,

           c) Landesgesetze und

          d) auf Grund des freien Beschlussrechtes ergangene Beschlüsse der Gemeindevertretungen (§ 7 Abs. 5 und § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948).

 

(3) Abgabenvorschriften im Sinn dieses Bundesgesetzes sind die Bundesabgabenordnung sowie alle Abgaben im Sinn des Abs. 1 und Monopoledas Tabakmonopol (§ 2 lit. b) regelnden oder sichernden

           a) unmittelbar wirksamen Rechtsvorschriften der Europäischen Union,

          b) Bundesgesetze,

           c) Landesgesetze und

          d) auf Grund des freien Beschlussrechtes ergangene Beschlüsse der Gemeindevertretungen (§ 7 Abs. 5 und § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948).

 

3. In § 4 Abs. 2 lit. c entfällt die Wortfolge „der Vermögensteuer und bei“.

 

(2) Der Abgabenanspruch entsteht insbesondere

           a) …

 

(2) Der Abgabenanspruch entsteht insbesondere

           a) …

           c) bei der Vermögensteuer und bei sonstigen jährlich wiederkehrend zu entrichtenden Abgaben und Beiträgen mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe (der Beitrag) erhoben wird.

 

                c) bei der Vermögensteuer und bei sonstigen jährlich wiederkehrend zu entrichtenden Abgaben und Beiträgen mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe (der Beitrag) erhoben wird.

 

4. In § 48b Abs. 1 entfällt der Ausdruck „oder 5“.

 

§ 48b. (1) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, von ihnen aufgegriffene Umstände über Personen, die unter § 4 Abs. 4 oder 5 ASVG fallen könnten, im Wege des Austausches von Nachrichten für Zwecke der Durchführung des Versicherungs-, Melde- und Beitragswesens den örtlich zuständigen Gebietskrankenkassen mitzuteilen.

 

§ 48b. (1) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, von ihnen aufgegriffene Umstände über Personen, die unter § 4 Abs. 4 oder 5 ASVG fallen könnten, im Wege des Austausches von Nachrichten für Zwecke der Durchführung des Versicherungs-, Melde- und Beitragswesens den örtlich zuständigen Gebietskrankenkassen mitzuteilen.

 

5. In § 48f Abs. 2 wird der Ausdruck „des § 90“ durch den Ausdruck „der §§ 90 und 90a“ ersetzt.

 

(2) Soweit personenbezogene Daten in einem Akt enthalten sind, besteht für die betroffene Person das Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO ausschließlich nach Maßgabe des § 90. Für das Verfahren der Einsicht- oder Abschriftnahme (einschließlich deren Verweigerung) gelten die Regelungen dieses Bundesgesetzes.

 

(2) Soweit personenbezogene Daten in einem Akt enthalten sind, besteht für die betroffene Person das Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO ausschließlich nach Maßgabe des §§ 90 und 90a. Für das Verfahren der Einsicht- oder Abschriftnahme (einschließlich deren Verweigerung) gelten die Regelungen dieses Bundesgesetzes.

 

6. § 90a Abs. 1 und 2 lauten:

 

§ 90a. (1) Soweit durch Verordnung zugelassen, kann die Abgabenbehörde Akteneinsicht (§ 90) auch in automationsunterstützter Form gestatten. Diese Akteneinsicht ist so zu ermöglichen, daß die Partei sowie die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter auf Antrag der Partei berechtigt werden, Daten dieser Partei im Wege einer automationsunterstützten Datenübertragung mit einem Datenendgerät abzufragen und auszugeben.

 

„(1) Soweit durch Verordnung zugelassen, kann die Abgabenbehörde der Partei sowie den in den §§ 80 ff bezeichneten Vertretern ermöglichen, personenbezogene Daten dieser Partei aus Akten oder Aktenteilen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung abzufragen. Bei der Ausgestaltung dieser Abfragemöglichkeit sind die in § 48e Abs. 1 Z 1 bis 6, § 90 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 4 DSGVO angeführten Beschränkungen unter sinngemäßer Anwendung zu beachten.

§ 90a. (1) Soweit durch Verordnung zugelassen, kann die Abgabenbehörde Akteneinsicht (§ 90) auch in automationsunterstützter Form gestatten. Diese Akteneinsicht ist so zu ermöglichen, daß dieder Partei sowie dieden in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter auf Antrag der Partei berechtigt werden,Vertretern ermöglichen, personenbezogene Daten dieser Partei aus Akten oder Aktenteilen im Wege einer automationsunterstützten automationsunterstützter Datenübertragung mit einem Datenendgerät abzufragen. Bei der Ausgestaltung dieser Abfragemöglichkeit sind die in § 48e Abs. 1 Z 1 bis 6, § 90 Abs. 2 und auszugebenArt. 15 Abs. 4 DSGVO angeführten Beschränkungen unter sinngemäßer Anwendung zu beachten.

(2) Die Bewilligung zur Abfrage darf nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und kann mit Bedingungen und Auflagen, die der Datensicherheit dienen, verbunden werden. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erteilung der Bewilligung maßgebend gewesen sind, oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden ist.

 

(2) Von der gemäß Abs. 1 einem Vertreter eingeräumten Möglichkeit zur Abfrage von personenbezogenen Daten der Partei ist die Partei ungeachtet einer Zustellungsbevollmächtigung umgehend zu verständigen. Dem Vertreter ist die gemäß Abs. 1 eingeräumte Möglichkeit zur Abfrage von personenbezogenen Daten der Partei dann unverzüglich zu verwehren, wenn die erforderliche Vertretungsbefugnis nicht (mehr) vorhanden ist oder Zweifel über deren Inhalt, Umfang oder Bestand aufkommen.“

(2) Die Bewilligung zur Abfrage darf nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und kann mit Bedingungen und Auflagen, die der Datensicherheit dienen, verbunden werden. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erteilung der Bewilligung maßgebend gewesen sind, oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden ist.Von der gemäß Abs. 1 einem Vertreter eingeräumten Möglichkeit zur Abfrage von personenbezogenen Daten der Partei ist die Partei ungeachtet einer Zustellungsbevollmächtigung umgehend zu verständigen. Dem Vertreter ist die gemäß Abs. 1 eingeräumte Möglichkeit zur Abfrage von personenbezogenen Daten der Partei dann unverzüglich zu verwehren, wenn die erforderliche Vertretungsbefugnis nicht (mehr) vorhanden ist oder Zweifel über deren Inhalt, Umfang oder Bestand aufkommen.

 

7. In § 90b entfällt die Wortfolge „abweichend von § 90a“.

 

§ 90b. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt abweichend von § 90a Folgendes:

Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann Akteneinsicht (§ 90) auch im Weg automationsunterstützter Datenverarbeitung gestattet werden.

 

§ 90b. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt abweichend von § 90a Folgendes:

Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann Akteneinsicht (§ 90) auch im Weg automationsunterstützter Datenverarbeitung gestattet werden.

 

8. § 96 lautet:

 

§ 96. Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, daß die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt.

 

§ 96. (1) Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist.

(2) Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, wozu jedenfalls auch Ausfertigungen in Form von mit einer Amtssignatur gemäß § 19 E‑Government‑Gesetz versehenen elektronischen Dokumenten zählen, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt. Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen.“

§ 96. (1) Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, daßdass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist.

(2) Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, wozu jedenfalls auch Ausfertigungen in Form von mit einer Amtssignatur gemäß § 19 E‑Government‑Gesetz versehenen elektronischen Dokumenten zählen, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt. Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen.

 

9. In § 97 Abs. 3 und § 97a Z 1 und 2 wird jeweils der Verweis „§ 96 letzter Satz“ durch „§ 96 Abs. 2“ ersetzt.

 

§ 97.

(3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 letzter Satz gilt sinngemäß.

 

§ 97.

(3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 letzter SatzAbs. 2 gilt sinngemäß.

§ 97a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt abweichend von § 97 Abs. 3 Folgendes:

           1. Schriftliche Erledigungen können im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise dann übermittelt werden, wenn die Partei (§ 78) dieser Übermittlungsart ausdrücklich zugestimmt hat. Mit der Zustimmung übernimmt der Empfänger auch die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 letzter Satz gilt sinngemäß.

           2. Eine Übermittlung im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technischen Form ist weiters zulässig, wenn die Partei ein Anbringen in derselben Art eingebracht und dieser Übermittlungsart nicht gegenüber der Behörde ausdrücklich widersprochen hat, sofern die Übermittlung spätestens zwei Werktage nach Einlangen des Anbringens erfolgt. § 96 letzter Satz gilt sinngemäß.

 

§ 97a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt abweichend von § 97 Abs. 3 Folgendes:

           1. Schriftliche Erledigungen können im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise dann übermittelt werden, wenn die Partei (§ 78) dieser Übermittlungsart ausdrücklich zugestimmt hat. Mit der Zustimmung übernimmt der Empfänger auch die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 letzter SatzAbs. 2 gilt sinngemäß.

           2. Eine Übermittlung im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technischen Form ist weiters zulässig, wenn die Partei ein Anbringen in derselben Art eingebracht und dieser Übermittlungsart nicht gegenüber der Behörde ausdrücklich widersprochen hat, sofern die Übermittlung spätestens zwei Werktage nach Einlangen des Anbringens erfolgt. § 96 letzter SatzAbs. 2 gilt sinngemäß.

 

10. § 153b Abs. 4 Z 4 lautet:

 

(4) Der Antrag kann unter folgenden Voraussetzungen gestellt werden:

           1. …

 

(4) Der Antrag kann unter folgenden Voraussetzungen gestellt werden:

           1.

           4. Es liegt ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters vor, dass jeder im Antrag angeführte Unternehmer ein Steuerkontrollsystem gemäß Abs. 6 eingerichtet hat oder für den Kontrollverbund insgesamt ein Steuerkontrollsystem gemäß Abs. 6 eingerichtet ist.

         „4. Es liegt ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters vor, dass jeder im Antrag angeführte Unternehmer bzw. die antragstellende Privatstiftung von einem Steuerkontrollsystem gemäß Abs. 6 erfasst ist.“

           4. Es liegt ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters vor, dass jeder im Antrag angeführte Unternehmer einbzw. die antragstellende Privatstiftung von einem Steuerkontrollsystem gemäß Abs. 6 eingerichtet hat oder für den Kontrollverbund insgesamt ein Steuerkontrollsystem gemäß Abs. 6 eingerichtet erfasst ist.

 

11. In § 242 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(Stempelmarken)“.

 

§ 242. (1) Abgabenbeträge unter 20 Euro sind nicht zu vollstrecken. Dies gilt nicht für Abgaben, die in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, und für die zu diesen zu erhebenden Nebenansprüche.

 

§ 242. (1) Abgabenbeträge unter 20 Euro sind nicht zu vollstrecken. Dies gilt nicht für Abgaben, die in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, und für die zu diesen zu erhebenden Nebenansprüche.

 

12. § 323 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 55 Z 2 wird folgender Satz angefügt:

 

 

„Das gilt für Privatstiftungen im Sinn des § 153b Abs. 1 Z 2 sinngemäß, wenn mindestens eine antragstellende Privatstiftung die Voraussetzung des § 153b Abs. 2 erster Satz erfüllt und der Antrag gemäß § 153b bis zum 31. Dezember 2019 gestellt worden ist.“

 

(55) 1. …

 

(55) 1. …

           2. Für Unternehmer, die am 31. Dezember 2018 am Pilotprojekt „Horizontal Monitoring“ teilgenommen und bis zum 30. Juni 2019 einen Antrag gemäß § 153b gestellt haben, ist das Pilotprojekt so lange fortzusetzen, bis die lückenlose Überführung in die begleitende Kontrolle gewährleistet ist, falls im Zeitpunkt der Antragstellung alle Voraussetzungen der §§ 153a bis 153g vorliegen; das Erfüllen der Voraussetzung des § 153b Abs. 4 Z 3 ist nicht erforderlich.

 

           2. Für Unternehmer, die am 31. Dezember 2018 am Pilotprojekt „Horizontal Monitoring“ teilgenommen und bis zum 30. Juni 2019 einen Antrag gemäß § 153b gestellt haben, ist das Pilotprojekt so lange fortzusetzen, bis die lückenlose Überführung in die begleitende Kontrolle gewährleistet ist, falls im Zeitpunkt der Antragstellung alle Voraussetzungen der §§ 153a bis 153g vorliegen; das Erfüllen der Voraussetzung des § 153b Abs. 4 Z 3 ist nicht erforderlich. Das gilt für Privatstiftungen im Sinn des § 153b Abs. 1 Z 2 sinngemäß, wenn mindestens eine antragstellende Privatstiftung die Voraussetzung des § 153b Abs. 2 erster Satz erfüllt und der Antrag gemäß § 153b bis zum 31. Dezember 2019 gestellt worden ist.

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung des Antrages enthält § 323 BAO Absätze bis inkl. (61). Seit 23.7.2019 gibt es durch Kundmachung von BGBl. I Nr. 62/2019 am 22.7.2019 auch (62).

b) Nach Abs. 64 wird folgender Abs. 65 angefügt:

 

 

„(65) § 48f Abs. 2, § 90a und § 90b, jeweils in der Fassung des BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Alle gemäß § 90a Abs. 2 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. xx/2019 erlassenen Bewilligungsbescheide sind mit Ablauf des 31. Dezember 2019 aufgehoben.“

(65) § 48f Abs. 2, § 90a und § 90b, jeweils in der Fassung des BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Alle gemäß § 90a Abs. 2 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. xx/2019 erlassenen Bewilligungsbescheide sind mit Ablauf des 31. Dezember 2019 aufgehoben.

 

Artikel 14

 

 

Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Die letzte Novellierung der BAO erfolgte durch BGBl. I Nr. 62/2019 (Kundmachung am 22.07.2019).

Das Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 9 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 3 wird die Zahl „13“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

 

(3) Der Geschäftsverteilungsausschuss besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten sowie weiteren 13 von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder).

 

(3) Der Geschäftsverteilungsausschuss besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten sowie weiteren 13fünf von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder).

 

b) In Abs. 4 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

 

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses sind für die Dauer von sechs Jahren unter sinngemäßer Anwendung von § 39 bis § 46 RStDG zu wählen. Wiederbestellungen sind zulässig.

 

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses sind für die Dauer von sechsvier Jahren unter sinngemäßer Anwendung von § 39 bis § 46 RStDG zu wählen. Wiederbestellungen sind zulässig.

 

c) Abs. 5 lautet:

 

(5) Für die Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses ist in der Geschäftsordnung die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern vorzusehen.

„(5) Für die Wahlmitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte 15 Ersatzmitglieder zu wählen.“

(5) Für die Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses ist in der Geschäftsordnung die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern vorzusehen.Wahlmitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte 15 Ersatzmitglieder zu wählen.

 

2. In § 10 Abs. 2 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

 

(2) Der Personalsenat besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten sowie weiteren fünf von der Vollversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von sechs Jahren gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Wiederbestellungen sind zulässig. Für die Wahlmitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte 15 Ersatzmitglieder zu wählen. Im Übrigen gelten hinsichtlich der Zusammensetzung der Wahl und der Geschäftsführung des Personalsenates die Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltsdienstrechtsgesetzes – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, über den Personalsenat.

 

 

(2) Der Personalsenat besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten sowie weiteren fünf von der Vollversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von sechsvier Jahren gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Wiederbestellungen sind zulässig. Für die Wahlmitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte 15 Ersatzmitglieder zu wählen. Im Übrigen gelten hinsichtlich der Zusammensetzung der Wahl und der Geschäftsführung des Personalsenates die Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltsdienstrechtsgesetzes – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, über den Personalsenat.

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung des Antrages enthält § 27 Bundesfinanzgerichtsgesetz Absätze bis inkl. (3). Abs. 4 wurde durch BGBl. I Nr. 62/2019 angefügt.

3. In § 27 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

 

 

„(5) § 9 Abs. 3 und 4 sowie § 10 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 ist erstmals auf jene Periode des Geschäftsverteilungsausschusses anzuwenden, die im Jahr 2020 beginnt.“

(5) § 9 Abs. 3 und 4 sowie § 10 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 ist erstmals auf jene Periode des Geschäftsverteilungsausschusses anzuwenden, die im Jahr 2020 beginnt.

 

Artikel 15

 

 

Änderung des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes

 

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Das Amtshilfe-Durchführungsgesetz, BGBl. I Nr. 102/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2015 wird wie folgt geändert:

 

 

In § 2 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „Gemeinschaftsrecht“ durch das Wort „Unionsrecht“ ersetzt.

 

§ 2. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, richtet sich der Umfang der auf Grund von Gemeinschaftsrecht, Doppelbesteuerungsabkommen, anderen völkerrechtlichen Verträgen oder sonstigen innerstaatlichen oder im Verhältnis zu ausländischen Gebieten anzuwendenden Rechtsgrundlagen zu leistenden verwaltungsbehördlichen Amtshilfe nach den Bestimmungen dieser Normen und nach den inländischen Abgaben- und sonstigen maßgeblichen Rechtsvorschriften. Im Rahmen der anzuwendenden Vorschriften sind die in Erfüllung eines ausländischen Amtshilfeersuchens erforderlichen Erhebungsmaßnahmen in gleicher Weise vorzunehmen, als ob es sich bei den ausländischen Abgaben um inländische handelte. Die Erhebungsmaßnahmen gelten als abgabenbehördliche Maßnahmen zur Durchführung der Abgabenvorschriften im Sinn des § 49 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961.

 

§ 2. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, richtet sich der Umfang der auf Grund von GemeinschaftsrechtUnionsrecht, Doppelbesteuerungsabkommen, anderen völkerrechtlichen Verträgen oder sonstigen innerstaatlichen oder im Verhältnis zu ausländischen Gebieten anzuwendenden Rechtsgrundlagen zu leistenden verwaltungsbehördlichen Amtshilfe nach den Bestimmungen dieser Normen und nach den inländischen Abgaben- und sonstigen maßgeblichen Rechtsvorschriften. Im Rahmen der anzuwendenden Vorschriften sind die in Erfüllung eines ausländischen Amtshilfeersuchens erforderlichen Erhebungsmaßnahmen in gleicher Weise vorzunehmen, als ob es sich bei den ausländischen Abgaben um inländische handelte. Die Erhebungsmaßnahmen gelten als abgabenbehördliche Maßnahmen zur Durchführung der Abgabenvorschriften im Sinn des § 49 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961.

 

Artikel 16

 

 

Änderung des Alkoholsteuergesetzes

 

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Das Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 1 Abs. 3 Z 2 lautet:

 

(3) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

           1.

 

(3) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

           1.

           2. Zollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90);

         „2. Zollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung;“

           2. Zollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90);

 

2. In § 21 Abs. 3 vierter Satz wird das Wort „Betriebesanzugeben“ durch die Wortfolge „Betriebes anzugeben“ ersetzt.

 

(3) Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Das Zollamt hat auf Kosten des Antragstellers die Verschlüsse für die Raum- und Anlagensicherung anzulegen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Herstellungsanlage den Erfordernissen des § 28 Abs. 2 entspricht. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebesanzugeben. In der Betriebsbewilligung sind anzugeben:

           1. der Standort und die örtliche Begrenzung der Verschlußbrennerei,

           2. Art und Beschaffenheit jeder Vorrichtung zum Gewinnen und Reinigen von Alkohol,

           3. die zulässige Alkoholherstellung auf jeder Vorrichtung,

           4. Art und Umfang der zugelassenen Lagerbehandlung,

           5. die vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen.

 

(3) Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Das Zollamt hat auf Kosten des Antragstellers die Verschlüsse für die Raum- und Anlagensicherung anzulegen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Herstellungsanlage den Erfordernissen des § 28 Abs. 2 entspricht. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebesanzugeben.Betriebes anzugeben. In der Betriebsbewilligung sind anzugeben:

           1. der Standort und die örtliche Begrenzung der Verschlußbrennerei,

           2. Art und Beschaffenheit jeder Vorrichtung zum Gewinnen und Reinigen von Alkohol,

           3. die zulässige Alkoholherstellung auf jeder Vorrichtung,

           4. Art und Umfang der zugelassenen Lagerbehandlung,

           5. die vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen.

 

3. In § 23 Abs. 1 wird das Wort „voraus“ ersetzt durch das Wort „Voraus“.

 

§ 23. (1) Der Inhaber einer Verschlußbrennerei ist verpflichtet, dem Zollamt den Zeitpunkt der ersten Aufnahme der Herstellung von Alkohol beziehungsweise Reinigens von Alkohol, jede länger als einen Monat dauernde Einstellung und den Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Herstellung von Alkohol anzuzeigen. Die Anzeigen über die Aufnahme der Herstellung von Alkohol sind mindestens eine Woche im voraus, die anderen innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten.

 

§ 23. (1) Der Inhaber einer Verschlußbrennerei ist verpflichtet, dem Zollamt den Zeitpunkt der ersten Aufnahme der Herstellung von Alkohol beziehungsweise Reinigens von Alkohol, jede länger als einen Monat dauernde Einstellung und den Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Herstellung von Alkohol anzuzeigen. Die Anzeigen über die Aufnahme der Herstellung von Alkohol sind mindestens eine Woche im vorausVoraus, die anderen innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten.

 

4. § 70 Abs. 3 Z 3 lautet:

 

(3) Haushaltsangehörige sind,

           1. …

 

(3) Haushaltsangehörige sind,

           1. …

           3. Personen, denen der Abfindungsberechtigte auf Grund eines land- und forstwirtschaftlichen Ausgedingevertrages freie Verköstigung zu leisten hat,

 

         „3. Personen, denen der Abfindungsberechtigte auf Grund eines land- und forstwirtschaftlichen Übergabsvertrages ein höchstpersönliches Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt hat,“

           3. Personen, denen der Abfindungsberechtigte auf Grund eines land- und forstwirtschaftlichen Ausgedingevertrages freie Verköstigung zu leistenÜbergabsvertrages ein höchstpersönliches Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt hat,

Hinweis der ParlDion: Hier ist wohl am Ende ein Beistrich anstelle eines Punktes zu setzen: „5. In § 84 entfallen die Wortfolge „mindestens eine Woche“ sowie die Wortfolge samt Beistrichen „ , gerechnet von Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses,.“

5. In § 84 entfallen die Wortfolge „mindestens eine Woche“ sowie die Wortfolge samt Beistrichen „ , gerechnet von Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses.“

 

§ 84. Wer ein zugelassenes einfaches Brenngerät oder eine zur Herstellung von Alkohol geeignete amtlich gesicherte Vorrichtung zu anderen Zwecken als zum Herstellen von Alkohol verwenden will, hat dem Zollamt den Beginn und das voraussichtliche Ende der Benützung mindestens eine Woche im Voraus, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich anzuzeigen.

 

§ 84. Wer ein zugelassenes einfaches Brenngerät oder eine zur Herstellung von Alkohol geeignete amtlich gesicherte Vorrichtung zu anderen Zwecken als zum Herstellen von Alkohol verwenden will, hat dem Zollamt den Beginn und das voraussichtliche Ende der Benützung mindestens eine Woche im Voraus, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich anzuzeigen.

 

6. Nach § 116i wird folgender § 116k eingefügt:

 

 

§ 116k. § 70 Abs. 3 Z 3 und § 84, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. § 84 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 ist auch auf § 84 in der Fassung des Finanz-Organisationsreformgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 anwendbar.“

§ 116k. § 70 Abs. 3 Z 3 und § 84, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. § 84 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 ist auch auf § 84 in der Fassung des Finanz-Organisationsreformgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 anwendbar.

 

Artikel 17

 

 

Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 4 Abs. 1 Z 1 lautet:

 

§ 4. (1) Die Tabaksteuer beträgt:

 

§ 4. (1) Die Tabaksteuer beträgt:

           1. für Zigaretten

         „1. für Zigaretten

           1. für Zigaretten

                a) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2017 und vor dem 1. April 2018 entsteht, 39% des Kleinverkaufspreises (§ 5) und 53 Euro je 1 000 Stück;

 

                a) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2018 und vor dem 1. April 2020 entsteht, 37,5% des Kleinverkaufspreises (§ 5) und 58 Euro je 1 000 Stück;

                a) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2017 2018 und vor dem 1. April 2018 2020 entsteht, 3937,5% des Kleinverkaufspreises (§ 5) und 53 58 Euro je 1 000 Stück;

               b) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2018 entsteht, 37,5% des Kleinverkaufspreises und 58 Euro je 1 000 Stück;

               b) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2020 und vor dem 1. April 2021 entsteht, 36% des Kleinverkaufspreises und 63 Euro je 1 000 Stück;

               b) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2018 2020 und vor dem 1. April 2021 entsteht, 37,536% des Kleinverkaufspreises und 5863 Euro je 1 000 Stück;

 

                c) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2021 und vor dem 1. April 2022 entsteht, 34,5% des Kleinverkaufspreises und 68 Euro je 1 000 Stück;

                c) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2021 und vor dem 1. April 2022 entsteht, 34,5% des Kleinverkaufspreises und 68 Euro je 1 000 Stück;

 

               d) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 entsteht, 33% des Kleinverkaufspreises und 73 Euro je 1 000 Stück;“

               d) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 entsteht, 33% des Kleinverkaufspreises und 73 Euro je 1 000 Stück;

 

2. § 4 Abs. 1 Z 3 lautet:

 

           3. für Feinschnitt

         „3. für Feinschnitt

           3. für Feinschnitt

                a) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2017 und vor dem 1. April 2018 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 100 Euro je Kilogramm;

                a) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2018 und vor dem 1. April 2020 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 110 Euro je Kilogramm;

                a) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2017 2018 und vor dem 1. April 2018 2020 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 100 110 Euro je Kilogramm;

               b) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2018 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 110 Euro je Kilogramm;

               b) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2020 und vor dem 1. April 2021 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 120 Euro je Kilogramm;

               b) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2018 2020 und vor dem 1. April 2021 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 110120 Euro je Kilogramm;

 

                c) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2021 und vor dem 1. April 2022 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 130 Euro je Kilogramm;

                c) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2021 und vor dem 1. April 2022 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 130 Euro je Kilogramm;

 

               d) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 140 Euro je Kilogramm;“

               d) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 140 Euro je Kilogramm;

 

3. § 4 Abs. 1 Z 5 lautet:

 

           5. für Tabak zum Erhitzen: 110 Euro je Kilogramm Tabak.

         „5. für Tabak zum Erhitzen

                a) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2019 und vor dem 1. April 2020 entsteht, 110 Euro je Kilogramm Tabak;

               b) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2020 und vor dem 1. April 2021 entsteht, 127 Euro je Kilogramm Tabak;

                c) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2021 und vor dem 1. April 2022 entsteht, 144 Euro je Kilogramm Tabak;

               d) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 entsteht, 161 Euro je Kilogramm Tabak.“

           5. für Tabak zum Erhitzen:

                a) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2019 und vor dem 1. April 2020 entsteht, 110 Euro je Kilogramm Tabak.;

               b) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2020 und vor dem 1. April 2021 entsteht, 127 Euro je Kilogramm Tabak;

                c) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2021 und vor dem 1. April 2022 entsteht, 144 Euro je Kilogramm Tabak;

               d) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 entsteht, 161 Euro je Kilogramm Tabak.

 

4. § 4 Abs. 3 lautet:

 

(3) Liegt die Tabaksteuerbelastung je 1 000 Stück Zigaretten einer Preisklasse unter 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises (Abs. 4) oder unter 123 Euro je 1 000 Stück Zigaretten, so beträgt die Tabaksteuer für diese Preisklasse 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises, mindestens jedoch 123 Euro je 1 000 Stück. Abs. 6 letzter Satz ist anzuwenden.

„(3) Liegt die Tabaksteuerbelastung je 1 000 Stück Zigaretten einer Preisklasse unter 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises (Abs. 4) oder unter 150 Euro je 1 000 Stück Zigaretten, so beträgt die Tabaksteuer für diese Preisklasse 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises, mindestens jedoch 150 Euro je 1 000 Stück. Abs. 7 letzter Satz ist anzuwenden.“

(3) Liegt die Tabaksteuerbelastung je 1 000 Stück Zigaretten einer Preisklasse unter 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises (Abs. 4) oder unter 123150 Euro je 1 000 Stück Zigaretten, so beträgt die Tabaksteuer für diese Preisklasse 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises, mindestens jedoch 123150 Euro je 1 000 Stück. Abs. 67 letzter Satz ist anzuwenden.

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung des Antrages enthält das Tabaksteuergesetz Paragraphen bis inkl. § 44q.

5. Nach § 44r wird folgender § 44s eingefügt:

 

 

§ 44s. (1) § 4 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 und § 4 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. April 2020 in Kraft.

§ 44s. (1) § 4 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 und § 4 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. April 2020 in Kraft.

 

(2) § 4 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 und § 4 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2019, sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. April 2020 entstanden ist.“

(2) § 4 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 und § 4 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2019, sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. April 2020 entstanden ist.

 

Artikel 18

 

 

Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

 

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Das Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2016, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 1 Abs. 1 lautet:

 

§ 1. (1) Mineralöl, das im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, sowie Kraftstoffe und Heizstoffe, die im Steuergebiet verwendet werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Mineralölsteuer).

„(1) Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe, die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Mineralölsteuer).“

§ 1. (1) Mineralöl, dasKraftstoffe und Heizstoffe, die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, sowie Kraftstoffe und Heizstoffe, die im Steuergebiet verwendet werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Mineralölsteuer).

 

2. § 2 wird wie folgt geändert:

 

 

a) Abs. 1 Z 1 lautet:

 

§ 2. (1) Mineralöl im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Waren

 

§ 2. (1) Mineralöl im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Waren

           1. der Positionen 2705 bis 2712 und 2715 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Erdgas der Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur;

         „1. der Positionen 2705 bis 2712 und 2715 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Erdgas (§ 2 Abs. 1 Erdgasabgabegesetz);“

           1. der Positionen 2705 bis 2712 und 2715 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Erdgas der Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur(§ 2 Abs. 1 Erdgasabgabegesetz);

 

b) Abs. 1 Z 4 lit. b lautet:

 

           4. der folgenden Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen dienen

                a)

 

           4. der folgenden Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen dienen

                a)

               b) Unterposition 3824 90 99,

 

              „b) Unterposition 3824 99 86, 3824 99 92 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse), 3824 99 93, 3824 99 96 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse), 3826 00 10 und 3826 00 90,“

               b) Unterposition 3824 90 9999 86, 3824 99 92 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse), 3824 99 93, 3824 99 96 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse), 3826 00 10 und 3826 00 90,“

 

c) Abs. 4 lautet:

 

(4) Biogene Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

„(4) Biogene Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetz sind

(4) Biogene Stoffe im Sinne dieses BundesgesetzesBundesgesetz sind

           1. „Bioethanol“, das ist ein aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter unvergällter Ethanol der Position 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholanteil von mindestens 99 Volumsprozent;

           1. „Bioethanol“, das ist ein aus Biomasse hergestellter unvergällter Ethanol mit einem Alkoholanteil von mindestens 99% vol.;

           1. „Bioethanol“, das ist ein aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter unvergällter Ethanol der Position 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholanteil von mindestens 99 Volumsprozent% vol.;

           2. „Fettsäuremethylester“ (FAME, Biodiesel), das ist ein aus Biomasse (pflanzlichen oder tierischen Ölen oder Fetten) hergestellter Methylester;

           2. „Fettsäuremethylester“ (FAME, Biodiesel), das ist ein aus pflanzlichen oder tierischen Ölen oder Fetten hergestellter Methylester;

           2. „Fettsäuremethylester“ (FAME, Biodiesel), das ist ein aus Biomasse (pflanzlichen oder tierischen Ölen oder Fetten) hergestellter Methylester;

           3. „Biogas“, das ist ein aus Biomasse und/oder aus biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen mittels Pyrolyse oder Gärung hergestelltes und mit dem Ziel, Erdgasqualität zu erreichen, gereinigtes Gas;

 

           3. „Biogas“, das sind gasförmige Mineralöle, Kraft- und Heizstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden;

           3. „Biogas“, das ist einsind gasförmige Mineralöle, Kraft- und Heizstoffe, die aus Biomasse und/oder aus biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen mittels Pyrolyse oder Gärung hergestelltes und mit dem Ziel, Erdgasqualität zu erreichen, gereinigtes Gashergestellt werden;

           4. „Biomethanol“, das ist ein aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter Methanol;

           4. „Biomethanol“, das ist ein aus Biomasse hergestellter Methanol;

           4. „Biomethanol“, das ist ein aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter Methanol;

           5. „Biodimethylether“, das ist ein aus Biomasse hergestellter Dimethylether;

           5. „Biodimethylether“, das ist ein aus Biomasse hergestellter Dimethylether;

           5. „Biodimethylether“, das ist ein aus Biomasse hergestellter Dimethylether;

           6. „Bio-ETBE (Ethyl-Tertiär-Butylether)“, das ist ein auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter ETBE mit einem anrechenbaren Biokraftstoffvolumenprozentanteil von 47%;

 

           6. „Bio-ETBE“ (Ethyl-Tertiär-Butylether), das ist ein auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter ETBE mit einem auf den Energiegehalt bezogenen anrechenbaren Anteil aus erneuerbarer Energie von 37%;

           6. „Bio-ETBE (Ethyl-Tertiär-Butylether), das ist ein auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter ETBE mit einem auf den Energiegehalt bezogenen anrechenbaren BiokraftstoffvolumenprozentanteilAnteil aus erneuerbarer Energie von 4737%;

           7. „Bio-MTBE (Methyl-Tertiär-Butylether)“, das ist ein auf der Grundlage von Biomethanol hergestellter MTBE mit einem anrechenbaren Biokraftstoffvolumenprozentanteil von 36%;

 

           7. „Bio-MTBE“ (Methyl-Tertiär-Butylether), das ist ein auf der Grundlage von Biomethanol hergestellter MTBE mit einem auf den Energiegehalt bezogenen anrechenbaren Anteil aus erneuerbarer Energie von 22%;

           7. „Bio-MTBE (Methyl-Tertiär-Butylether), das ist ein auf der Grundlage von Biomethanol hergestellter MTBE mit einem auf den Energiegehalt bezogenen anrechenbaren BiokraftstoffvolumenprozentanteilAnteil aus erneuerbarer Energie von 3622%;

           8. „Synthetische Biokraftstoffe“, das sind aus Biomasse gewonnene synthetische Kohlenwasserstoffe oder synthetische Kohlenwasserstoffgemische;

           8. „Synthetische Biokraftstoffe“, das sind aus Biomasse in industriellen Verfahren gewonnene Kohlenwasserstoffe oder Kohlenwasserstoffgemische;

           8. „Synthetische Biokraftstoffe“, das sind aus Biomasse in industriellen Verfahren gewonnene synthetische Kohlenwasserstoffe oder synthetische Kohlenwasserstoffgemische;

           9. „Biowasserstoff“, das ist ein aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter Wasserstoff;

           9. „Erneuerbarer Wasserstoff“, das ist ein aus Biomasse hergestellter Wasserstoff;

           9. „BiowasserstoffErneuerbarer Wasserstoff“, das ist ein aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter Wasserstoff;

         10. „Reines Pflanzenöl“, das ist ein aus Biomasse (Ölsaaten) durch Auspressen, Extraktion oder vergleichbare Verfahren aus Ölsaaten gewonnenes, chemisch unverändertes Öl in roher oder raffinierter Form.

         10. „Reines Pflanzenöl“, das ist ein durch Auspressen, Extraktion oder vergleichbare Verfahren aus Ölsaaten gewonnenes, chemisch unverändertes Öl in roher oder raffinierter Form;

         10. „Reines Pflanzenöl“, das ist ein aus Biomasse (Ölsaaten) durch Auspressen, Extraktion oder vergleichbare Verfahren aus Ölsaaten gewonnenes, chemisch unverändertes Öl in roher oder raffinierter Form.;

 

         11. „Hydrierte pflanzliche oder tierische Öle“ (Hydrotreated Vegetable Oil – HVO), das sind in Hydrieranlagen bzw. in CO-Hydrieranlagen aus pflanzlichen oder tierischen Ölen oder Fetten hergestellte Kohlenwasserstoffe.“

         11. „Hydrierte pflanzliche oder tierische Öle“ (Hydrotreated Vegetable Oil – HVO), das sind in Hydrieranlagen bzw. in CO-Hydrieranlagen aus pflanzlichen oder tierischen Ölen oder Fetten hergestellte Kohlenwasserstoffe.

 

d) Abs. 4a lautet:

 

(4a) „Biomasse“ sind biologisch abbaubare Teile von entsprechend den Anhängen III und IV der Verordnung Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003 S. 1, produzierten Erzeugnissen, Abfällen oder Rückständen der Land- und Forstwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe) und damit verbundener Industriezweige sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen aus Industrie und Haushalten.

 

„(4a) „Biomasse“ ist der biologisch abbaubare Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen der Landwirtschaft mit biologischem Ursprung (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie der biologisch abbaubare Teil von Abfällen aus Industrie und Haushalten;“

(4a) „Biomasse“ sindist der biologisch abbaubare Teile von entsprechend den Anhängen III und IV der Verordnung Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003 S. 1, produzierten Teil von Erzeugnissen, Abfällen oder Rückständen der Land- und Forstwirtschaft und Reststoffen der Landwirtschaft mit biologischem Ursprung (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener IndustriezweigeWirtschaftszweige einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie dender biologisch abbaubarenabbaubare Teil von Abfällen aus Industrie und Haushalten.;

 

e) In Abs. 4b wird die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.

 

(4b) Zur Förderung der Verwendung von biogenen Stoffen als Beitrag zur Strategie zur Reduktion von Treibhausgasemissionen und zur Steigerung der Energieselbstversorgung wird der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, durch Verordnung den Kreis der biogenen Stoffe auf Gemische von biogenen Stoffen der im Abs. 4 bezeichneten Art mit anderen Mineralölen zu erweitern sowie weiters durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft das Verfahren zur Begünstigung von biogenen Stoffen und Gemischen von biogenen Stoffen mit anderen Mineralölen näher zu regeln.

 

 

(4b) Zur Förderung der Verwendung von biogenen Stoffen als Beitrag zur Strategie zur Reduktion von Treibhausgasemissionen und zur Steigerung der Energieselbstversorgung wird der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftNachhaltigkeit und Tourismus ermächtigt, durch Verordnung den Kreis der biogenen Stoffe auf Gemische von biogenen Stoffen der im Abs. 4 bezeichneten Art mit anderen Mineralölen zu erweitern sowie weiters durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftNachhaltigkeit und Tourismus das Verfahren zur Begünstigung von biogenen Stoffen und Gemischen von biogenen Stoffen mit anderen Mineralölen näher zu regeln.

 

f) Abs. 6 lautet:

 

(6) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr. L 256 vom 7.9.1987 S. 1, in der Fassung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001, ABl. Nr. L 279 vom 23.10.2001 S. 1, und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.

 

„(6) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr. L 256 vom 7.9.1987 S. 1, in der Fassung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001, ABl. Nr. L 279 vom 23.10.2001 S. 1, und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften in der Fassung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/552 zur Aktualisierung der in der Richtlinie 2003/96/EG des Rates angeführten Bezugnahmen auf die Codes der Kombinierten Nomenklatur für bestimmte Erzeugnisse, ABl. Nr. L 91 vom 9.4.2018 S. 27.“

(6) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr. L 256 vom 7.9.1987 S. 1, in der Fassung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001, ABl. Nr. L 279 vom 23.10.2001 S. 1, und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften. in der Fassung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/552 zur Aktualisierung der in der Richtlinie 2003/96/EG des Rates angeführten Bezugnahmen auf die Codes der Kombinierten Nomenklatur für bestimmte Erzeugnisse, ABl. Nr. L 91 vom 9.4.2018 S. 27.

 

g) Abs. 8 zweiter Satz lautet:

 

 

„Auf anderes Mineralöl sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden, wobei § 1 Abs. 1 und § 21 Abs. 3 auch für anderes Mineralöl gelten.“

 

(8) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, finden die Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur auf die unter Z 1 bis 6 angeführten und diesen nach Abs. 9 gleichgestellten Waren Anwendung. Auf anderes Mineralöl sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden. Mineralöl im Sinne des ersten Satzes sind die Waren:

           1. …

 

(8) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, finden die Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur auf die unter Z 1 bis 6 angeführten und diesen nach Abs. 9 gleichgestellten Waren Anwendung. Auf anderes Mineralöl sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden., wobei § 1 Abs. 1 und § 21 Abs. 3 auch für anderes Mineralöl gelten. Mineralöl im Sinne des ersten Satzes sind die Waren:

           1. …

 

h) Abs. 8 Z 2 lautet:

 

           2. der Unterpositionen 2710 11 11 bis 2710 19 69, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur, wenn diese in Gebinden abgefüllt sind;

 

         „2. der Unterpositionen 2710 12 bis 2710 19 68 und 2710 20 bis 2710 20 39 und 2710 20 90 (nur bei Erzeugnissen, bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM-D86-Methode) bei 210 °C weniger als 90 RHT (einschließlich Verlusten) und bei 250 °C mindestens 65 RHT (einschließlich Verlusten) übergehen), ausgenommen Waren der Unterpositionen 2710 12 21, 2710 12 25 und 2710 19 29 und 2710 20 90 (nur bei Erzeugnissen, bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM-D86-Methode) bei 210 °C weniger als 90 RHT (einschließlich Verlusten) und bei 250 °C mindestens 65 RHT (einschließlich Verlusten) übergehen) der Kombinierten Nomenklatur, wenn diese in Gebinden abgefüllt sind;“

           2. der Unterpositionen 2710 11 1112 bis 2710 19 69,68 und 2710 20 bis 2710 20 39 und 2710 20 90 (nur bei Erzeugnissen, bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM-D86-Methode) bei 210 °C weniger als 90 RHT (einschließlich Verlusten) und bei 250 °C mindestens 65 RHT (einschließlich Verlusten) übergehen), ausgenommen Waren der Unterpositionen 2710 1112 21, 2710 1112 25 und 2710 19 29 und 2710 20 90 (nur bei Erzeugnissen, bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM-D86-Methode) bei 210 °C weniger als 90 RHT (einschließlich Verlusten) und bei 250 °C mindestens 65 RHT (einschließlich Verlusten) übergehen) der Kombinierten Nomenklatur, wenn diese in Gebinden abgefüllt sind;

 

i) Abs. 8 Z 5 lit. b lautet:

 

           5. der folgenden Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen dienen

                a)

 

           5. der folgenden Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen dienen

                a)

               b) Unterposition 3824 90 99,

 

              „b) Unterposition 3824 99 86, 3824 99 92 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse), 3824 99 93, 3824 99 96 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse), 3826 00 10 und 3826 00 90,“

               b) Unterposition 3824 90 9999 86, 3824 99 92 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse), 3824 99 93, 3824 99 96 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse), 3826 00 10 und 3826 00 90,

 

3. § 3 wird wie folgt geändert:

 

§ 3. (1) Die Mineralölsteuer beträgt:

 

§ 3. (1) Die Mineralölsteuer beträgt:

 

a) Abs. 1 Z 1 und Z 2 lauten:

 

           1. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31 (soweit der Bleigehalt 0,013 g je Liter nicht übersteigt), 2710 11 41, 2710 11 45 und 2710 11 49 der Kombinierten Nomenklatur

 

         „1. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 31 (soweit der Bleigehalt 0,013 g je Liter nicht übersteigt), 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur

           1. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 1112 31 (soweit der Bleigehalt 0,013 g je Liter nicht übersteigt), 2710 1112 41, 2710 1112 45 und 2710 1112 49 der Kombinierten Nomenklatur

                a) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 46 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern jeweils gleichmäßig verteilt, 482 Euro;

                a) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 46 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern jeweils gleichmäßig verteilt, 482 Euro;

                a) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 46 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern jeweils gleichmäßig verteilt, 482 Euro;

               b) ansonsten 515 Euro;

               b) ansonsten 515 Euro;

               b) ansonsten 515 Euro;

           2. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31, 2710 11 51 und 2710 11 59 der Kombinierten Nomenklatur

           2. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 31, 2710 12 51 und 2710 12 59 der Kombinierten Nomenklatur

           2. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 1112 31, 2710 1112 51 und 2710 1112 59 der Kombinierten Nomenklatur

                a) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 46 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern jeweils gleichmäßig verteilt, 554 Euro;

                a) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 46 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern jeweils gleichmäßig verteilt, 554 Euro;

                a) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 46 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern jeweils gleichmäßig verteilt, 554 Euro;

               b) ansonsten 587 Euro;

               b) ansonsten 587 Euro;“

               b) ansonsten 587 Euro;

 

b) Abs. 1 Z 4 lautet:

 

           4. für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl,

         „4. für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl,

           4. für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 4143 bis 2710 19 4948 und 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl,

                a) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 66 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern jeweils gleichmäßig verteilt, 397 Euro;

                a) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 66 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern jeweils gleichmäßig verteilt, 397 Euro;

                a) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 66 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern jeweils gleichmäßig verteilt, 397 Euro;

               b) ansonsten 425 Euro;

               b) ansonsten 425 Euro;“

               b) ansonsten 425 Euro;

 

c) Abs. 1 Z 6 bis Z 9 lauten:

 

           6. für 1 000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe, die als Treibstoff verwendet werden, ausgenommen Erdgas, 261 Euro;

 

          „6. a) für 1000 kg verflüssigte Kohlenwasserstoffe, einschließlich Erdgas (Unterposition 2711 11 00 der Kombinierten Nomenklatur) und Biogas (Unterposition 2711 19 00 der Kombinierten Nomenklatur) 88 Euro;

               b) für 1 000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe, die als Treibstoff verwendet werden, ausgenommen Erdgas im Sinne des Erdgasabgabegesetzes, 261 Euro, ansonsten 43 €;

            6. a) für 1000 kg verflüssigte Kohlenwasserstoffe, einschließlich Erdgas (Unterposition 2711 11 00 der Kombinierten Nomenklatur) und Biogas (Unterposition 2711 19 00 der Kombinierten Nomenklatur) 88 Euro;

               b) für 1 000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe, die als Treibstoff verwendet werden, ausgenommen Erdgas im Sinne des Erdgasabgabegesetzes, 261 Euro;, ansonsten 43 €;

           7. für Heizöle der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur,

 

           7. für Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur,

           7. für Heizöle der Unterpositionen 2710 19 6162 bis 2710 19 6968 und 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur,

                a) wenn sie zum Verheizen verwendet werden, für 1 000 kg 60 Euro;

                a) wenn sie zum Verheizen verwendet werden, für 1 000 kg 60 Euro;

                a) wenn sie zum Verheizen verwendet werden, für 1 000 kg 60 Euro;

               b) ansonsten für 1 000 l

               b) ansonsten für 1 000 l

               b) ansonsten für 1 000 l

                     aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 66 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern jeweils gleichmäßig verteilt, 397 Euro;

                     aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 66 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern jeweils gleichmäßig verteilt, 397 Euro;

                     aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 66 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern jeweils gleichmäßig verteilt, 397 Euro;

                    bb) ansonsten 425 Euro;

                    bb) ansonsten 425 Euro;

                    bb) ansonsten 425 Euro;

           8. für 1 000 kg Flüssiggase, wenn sie als Treibstoff verwendet werden, 261 €, ansonsten 43 €;

 

           8. für 1 000 kg Flüssiggase (ausgenommen Biogas der Unterposition 2711 19 00 der Kombinierten Nomenklatur), wenn sie als Treibstoff verwendet werden, 261 €, ansonsten 43 €;

           8. für 1 000 kg Flüssiggase, (ausgenommen Biogas der Unterposition 2711 19 00 der Kombinierten Nomenklatur), wenn sie als Treibstoff verwendet werden, 261 €, ansonsten 43 €;

           9. andere als die in Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle, einschließlich der Mineralöle, auf die gemäß § 2 Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.

           9. andere als die in Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle, einschließlich der Mineralöle, auf die gemäß § 2 Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrem Verwendungszweck und ihrer Beschaffenheit am nächsten stehen.“

           9. andere als die in Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle, einschließlich der Mineralöle, auf die gemäß § 2 Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck und ihrer Beschaffenheit am nächsten stehen.

 

d) Abs. 1a lautet:

 

(1a) Zur Erreichung des Gehaltes an biogenen Stoffen im Sinne von Abs. 1 können Bioethanol, Fettsäuremethylester, Biogas, Biomethanol, Biodimethylether, Bio-ETBE, Bio-MTBE, synthetische Biokraftstoffe, Biowasserstoff und reines Pflanzenöl eingesetzt werden, wobei die Anrechnung auf den Anteil mit biogenem Ursprung beschränkt ist, insbesondere im Falle von Bio-ETBE auf einen Anteil in Höhe von 47% des beigemischten Bio-ETBE und im Falle von Bio-MTBE auf einen Anteil von 36% des beigemischten Bio-MTBE.

„(1a) Zur Erreichung des Gehaltes an biogenen Stoffen im Sinne von Abs. 1 können Bioethanol, Fettsäuremethylester, Biogas, Biomethanol, Biodimethylether, Bio-ETBE, Bio-MTBE, synthetische Biokraftstoffe, erneuerbarer Wasserstoff und reines Pflanzenöl eingesetzt werden, wobei die Anrechnung auf den Anteil mit biogenem Ursprung beschränkt ist, insbesondere im Falle von Bio-ETBE auf einen Anteil in Höhe von 37% des beigemischten Bio-ETBE und im Falle von Bio-MTBE auf einen Anteil von 22% des beigemischten Bio-MTBE.“

(1a) Zur Erreichung des Gehaltes an biogenen Stoffen im Sinne von Abs. 1 können Bioethanol, Fettsäuremethylester, Biogas, Biomethanol, Biodimethylether, Bio-ETBE, Bio-MTBE, synthetische Biokraftstoffe, Biowasserstofferneuerbarer Wasserstoff und reines Pflanzenöl eingesetzt werden, wobei die Anrechnung auf den Anteil mit biogenem Ursprung beschränkt ist, insbesondere im Falle von Bio-ETBE auf einen Anteil in Höhe von 4737% des beigemischten Bio-ETBE und im Falle von Bio-MTBE auf einen Anteil von 3622% des beigemischten Bio-MTBE.

 

4. § 4 wird wie folgt geändert:

 

§ 4. (1) Von der Mineralölsteuer sind befreit:

           1.

 

§ 4. (1) Von der Mineralölsteuer sind befreit:

           1.

 

a) Abs. 1 Z 7 lautet:

 

           7. Mineralöl ausschließlich aus biogenen Stoffen, auch wenn diesen Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern oder Denaturieren beigemischt wurden, wobei im Falle von Bio-ETBE die Befreiung auf einen Anteil in Höhe von 47% und im Falle von Bio-MTBE auf einen Anteil von 36% beschränkt ist;

         „7. Mineralöl ausschließlich aus biogenen Stoffen, auch wenn diesen Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern oder Denaturieren beigemischt wurden, wobei im Falle von Bio-ETBE die Befreiung auf einen Anteil in Höhe von 37% und im Falle von Bio-MTBE auf einen Anteil von 22% beschränkt ist;“

           7. Mineralöl ausschließlich aus biogenen Stoffen, auch wenn diesen Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern oder Denaturieren beigemischt wurden, wobei im Falle von Bio-ETBE die Befreiung auf einen Anteil in Höhe von 4737% und im Falle von Bio-MTBE auf einen Anteil von 3622% beschränkt ist;

 

b) Abs. 1 Z 10 lautet:

 

 

       „10. verflüssigtes Erdgas (Unterposition 2711 11 00 der Kombinierten Nomenklatur), das die Nachhaltigkeitskriterien der Kraftstoffverordnung 2012 oder sonstiger Normen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, erfüllt;“

         10. verflüssigtes Erdgas (Unterposition 2711 11 00 der Kombinierten Nomenklatur), das die Nachhaltigkeitskriterien der Kraftstoffverordnung 2012 oder sonstiger Normen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, erfüllt;

 

5. § 5 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 1 wird in Z 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

 

§ 5. (1) Die entrichtete Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet

           1.

 

§ 5. (1) Die entrichtete Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet

           1.

           3. für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Kraftstoffe, Heizstoffe, Heizöle oder Flüssiggase, die im Steuergebiet zu einem Zweck verwendet worden sind, für den ein niedrigerer als der der Besteuerung zugrunde gelegte Steuersatz vorgesehen ist. In diesen Fällen ist nur die Steuerdifferenz zu erstatten oder zu vergüten.

 

           3. für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Kraftstoffe, Heizstoffe, Heizöle oder Flüssiggase, die im Steuergebiet zu einem Zweck verwendet worden sind, für den ein niedrigerer als der der Besteuerung zugrunde gelegte Steuersatz vorgesehen ist. In diesen Fällen ist nur die Steuerdifferenz zu erstatten oder zu vergüten.;

 

         „4. für nachweislich im Steuergebiet versteuerte, versehentlich entstandene Gemische von Mineralölen, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, oder Gemische von Mineralöl mit Kraftstoffen oder Heizstoffen, wenn die versehentliche Vermischung unverzüglich dem zuständigen Zollamt angezeigt wurde und das Gemisch in ein Steuerlager aufgenommen wurde. In diesen Fällen ist die Steuer anteilig je nach Gemischbestandteil zu erstatten oder zu vergüten.“

           4. für nachweislich im Steuergebiet versteuerte, versehentlich entstandene Gemische von Mineralölen, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, oder Gemische von Mineralöl mit Kraftstoffen oder Heizstoffen, wenn die versehentliche Vermischung unverzüglich dem zuständigen Zollamt angezeigt wurde und das Gemisch in ein Steuerlager aufgenommen wurde. In diesen Fällen ist die Steuer anteilig je nach Gemischbestandteil zu erstatten oder zu vergüten.

 

b) Abs. 2 Z 1 lautet:

 

(2) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist

 

(2) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist

           1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers,

         „1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und Z 4 der Inhaber des Steuerlagers,“

           1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und Z 4 der Inhaber des Steuerlagers,

 

6. § 8 Abs. 1 lautet:

 

§ 8. (1) Für Gasöl der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet wurde und das zum Antrieb von Motoren begünstigter Anlagen verwendet wurde, ist von der darauf entfallenden Mineralölsteuer auf Antrag ein Betrag von 0,299 Euro je Liter zu vergüten.

„(1) Für Gasöl der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet wurde und das zum Antrieb von Motoren begünstigter Anlagen verwendet wurde, ist von der darauf entfallenden Mineralölsteuer auf Antrag ein Betrag von 0,299 Euro je Liter zu vergüten.“

§ 8. (1) Für Gasöl der Unterpositionen 2710 19 4143 bis 2710 19 4948 und 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet wurde und das zum Antrieb von Motoren begünstigter Anlagen verwendet wurde, ist von der darauf entfallenden Mineralölsteuer auf Antrag ein Betrag von 0,299 Euro je Liter zu vergüten.

 

7. § 9 Abs. 1 lautet:

 

§ 9. (1) Gasöl der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, das zu dem im § 3 Abs. 1 Z 5 angeführten Steuersatz abgegeben werden soll, ist besonders zu kennzeichnen (gekennzeichnetes Gasöl). Im Steuergebiet darf die Kennzeichnung nur in einem Steuerlager erfolgen, das über eine Bewilligung nach Abs. 3 verfügt, andernfalls gilt das Gasöl nicht als gekennzeichnet.

„(1) Gasöl der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur, das zu dem im § 3 Abs. 1 Z 5 angeführten Steuersatz abgegeben werden soll, ist besonders zu kennzeichnen (gekennzeichnetes Gasöl). Im Steuergebiet darf die Kennzeichnung nur in einem Steuerlager erfolgen, das über eine Bewilligung nach Abs. 3 verfügt, andernfalls gilt das Gasöl nicht als gekennzeichnet.“

§ 9. (1) Gasöl der Unterpositionen 2710 19 4143 bis 2710 19 4948 und 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur, das zu dem im § 3 Abs. 1 Z 5 angeführten Steuersatz abgegeben werden soll, ist besonders zu kennzeichnen (gekennzeichnetes Gasöl). Im Steuergebiet darf die Kennzeichnung nur in einem Steuerlager erfolgen, das über eine Bewilligung nach Abs. 3 verfügt, andernfalls gilt das Gasöl nicht als gekennzeichnet.

 

8. In § 11 Abs. 3 fünfter Satz entfällt der Ausdruck „38,“ samt Satzzeichen.

 

(3) Mineralölsteuerhinterziehungen, fahrlässige Mineralölsteuerverkürzungen und Finanzordnungswidrigkeiten der in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Art sind Finanzvergehen im Sinne des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, und nach diesem zu ahnden. Mineralölsteuerhinterziehungen sind nach § 33 Abs. 5 u 6 Finanzstrafgesetz, fahrlässige Mineralölsteuerverkürzungen mit Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages zu bestrafen. Eine Geldstrafe hat jedoch im Falle einer Mineralölsteuerhinterziehung mindestens 2 000 Euro und im Falle einer fahrlässigen Mineralölsteuerverkürzung mindestens 500 Euro zu betragen; § 25 des Finanzstrafgesetzes ist auf Mineralölsteuerhinterziehungen nicht anzuwenden. Wurde gekennzeichnetes Gasöl in einen Behälter eingefüllt, der mit der Antriebsmaschine eines Fahrzeuges, mit einer Maschine oder mit einem Motor in Verbindung steht, so unterliegt auch dieses Fahrzeug, diese Maschine oder dieser Motor dem Verfall, wenn der Täter schon einmal wegen einer Mineralölsteuerhinterziehung oder fahrlässigen Mineralölsteuerverkürzung bestraft wurde und die Bestrafung nicht getilgt ist; für solche Fahrzeuge, Maschinen und Motoren gilt § 17 des Finanzstrafgesetzes sinngemäß. Die §§ 38, 38a, 39 und 41 des Finanzstrafgesetzes gelten auch für Mineralölsteuerhinterziehungen. Finanzordnungswidrigkeiten der im Abs. 2 bezeichneten Art sind nach § 51 Abs. 2 Finanzstrafgesetz zu bestrafen.

 

(3) Mineralölsteuerhinterziehungen, fahrlässige Mineralölsteuerverkürzungen und Finanzordnungswidrigkeiten der in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Art sind Finanzvergehen im Sinne des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, und nach diesem zu ahnden. Mineralölsteuerhinterziehungen sind nach § 33 Abs. 5 u 6 Finanzstrafgesetz, fahrlässige Mineralölsteuerverkürzungen mit Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages zu bestrafen. Eine Geldstrafe hat jedoch im Falle einer Mineralölsteuerhinterziehung mindestens 2 000 Euro und im Falle einer fahrlässigen Mineralölsteuerverkürzung mindestens 500 Euro zu betragen; § 25 des Finanzstrafgesetzes ist auf Mineralölsteuerhinterziehungen nicht anzuwenden. Wurde gekennzeichnetes Gasöl in einen Behälter eingefüllt, der mit der Antriebsmaschine eines Fahrzeuges, mit einer Maschine oder mit einem Motor in Verbindung steht, so unterliegt auch dieses Fahrzeug, diese Maschine oder dieser Motor dem Verfall, wenn der Täter schon einmal wegen einer Mineralölsteuerhinterziehung oder fahrlässigen Mineralölsteuerverkürzung bestraft wurde und die Bestrafung nicht getilgt ist; für solche Fahrzeuge, Maschinen und Motoren gilt § 17 des Finanzstrafgesetzes sinngemäß. Die §§ 38, 38a, 39 und 41 des Finanzstrafgesetzes gelten auch für Mineralölsteuerhinterziehungen. Finanzordnungswidrigkeiten der im Abs. 2 bezeichneten Art sind nach § 51 Abs. 2 Finanzstrafgesetz zu bestrafen.

 

9. § 53 wird folgender Abs. 3 angefügt:

 

 

„(3) Der Inhaber eines Mineralöllagers kann in den Fällen des § 52 Abs. 2 Z 4 lit. d seine Aufzeichnungspflichten auf Dritte übertragen, denen die für die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten erforderlichen Informationen und Nachweise vorliegen. Dies setzt voraus, dass diese Dritten sich nachweislich bereit erklären, gegenüber dem Zollamt alle von diesem angeforderten Auskünfte zu erteilen und Nachweise beizubringen. Kommt es zur Entstehung einer Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 2 lit. b oder Z 3, ist der Dritte gemeinsam mit dem Lieferer Steuerschuldner nach § 22 Abs. 1 Z 2.“

(3) Der Inhaber eines Mineralöllagers kann in den Fällen des § 52 Abs. 2 Z 4 lit. d seine Aufzeichnungspflichten auf Dritte übertragen, denen die für die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten erforderlichen Informationen und Nachweise vorliegen. Dies setzt voraus, dass diese Dritten sich nachweislich bereit erklären, gegenüber dem Zollamt alle von diesem angeforderten Auskünfte zu erteilen und Nachweise beizubringen. Kommt es zur Entstehung einer Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 2 lit. b oder Z 3, ist der Dritte gemeinsam mit dem Lieferer Steuerschuldner nach § 22 Abs. 1 Z 2.

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung des Antrages enthält das Mineralölsteuergesetz 1995 Paragraphen bis inkl. § 64r.

10. Nach § 64s wird folgender § 64t eingefügt:

 

 

§ 64t. (1) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 4, Abs. 4a, Abs. 4b und Abs. 8 zweiter Satz, § 3 Abs. 1a, § 4 Abs. 1 Z 7, § 5 Abs. 1 Z 3 und Z 4 sowie Abs. 2 Z 1, § 11 Abs. 3 fünfter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. September 2019 in Kraft. Mit Inkrafttreten der Änderungen des Mineralölsteuergesetzes durch das Finanz-Organisationsreformgesetz BGBl. I Nr. xx/2019 wird in § 5 Abs. 1 Z 4 und § 53 Abs. 3 nach dem Wort „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

§ 64t. (1) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 4, Abs. 4a, Abs. 4b und Abs. 8 zweiter Satz, § 3 Abs. 1a, § 4 Abs. 1 Z 7, § 5 Abs. 1 Z 3 und Z 4 sowie Abs. 2 Z 1, § 11 Abs. 3 fünfter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. September 2019 in Kraft. Mit Inkrafttreten der Änderungen des Mineralölsteuergesetzes durch das Finanz-Organisationsreformgesetz BGBl. I Nr. xx/2019 wird in § 5 Abs. 1 Z 4 und § 53 Abs. 3 nach dem Wort „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

 

(2) § 2 Abs. 1 Z 1, § 3 Abs. 1 Z 6 und Z 8 sowie § 4 Abs. 1 Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes I Nr. xx/2019 finden ab dem Zeitpunkt Anwendung, zu dem § 2 Abs. 1 Erdgasabgabegesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 anwendbar ist. Der Bundesminister für Finanzen hat eine Verschiebung dieses Zeitpunktes im Bundesgesetzblatt kund zu machen. In diesem Fall sind die genannten Bestimmungen am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU-rechtlicher Verpflichtungen anzuwenden und auch dieser Zeitpunkt durch den Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kund zu machen.“

(2) § 2 Abs. 1 Z 1, § 3 Abs. 1 Z 6 und Z 8 sowie § 4 Abs. 1 Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes I Nr. xx/2019 finden ab dem Zeitpunkt Anwendung, zu dem § 2 Abs. 1 Erdgasabgabegesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 anwendbar ist. Der Bundesminister für Finanzen hat eine Verschiebung dieses Zeitpunktes im Bundesgesetzblatt kund zu machen. In diesem Fall sind die genannten Bestimmungen am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU-rechtlicher Verpflichtungen anzuwenden und auch dieser Zeitpunkt durch den Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kund zu machen.

 

Artikel 19

 

 

Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. Nr. 830/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 14a Abs. 2 lautet der erste Satz:

 

 

„Der Solidaritäts- und Strukturfonds dient der Einhebung, Verwaltung und Ausschüttung der gemäß § 16 Abs. 5, § 35 Abs. 6 und § 38a Abs. 1 eingehobenen Gelder.“

 

(2) Der Solidaritäts- und Strukturfonds dient der Einhebung, Verwaltung und Ausschüttung der gemäß § 38a Abs. 1 eingehobenen Zuschläge. Er erlangt mit der Veröffentlichung der Solidaritäts- und Strukturfondsordnung (§ 38a Abs. 2) im Amtsblatt zur Wiener Zeitung eigene Rechtspersönlichkeit. Nach der vollständigen Ausschüttung des Fondsvermögens erlischt der Fonds. Das Erlöschen wird von der Monopolverwaltung GmbH im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht.

 

(2) Der Solidaritäts- und Strukturfonds dient der Einhebung, Verwaltung und Ausschüttung der gemäß § 16 Abs. 5, § 35 Abs. 6 und § 38a Abs. 1 eingehobenen ZuschlägeGelder. Er erlangt mit der Veröffentlichung der Solidaritäts- und Strukturfondsordnung (§ 38a Abs. 2) im Amtsblatt zur Wiener Zeitung eigene Rechtspersönlichkeit. Nach der vollständigen Ausschüttung des Fondsvermögens erlischt der Fonds. Das Erlöschen wird von der Monopolverwaltung GmbH im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht.

 

2. Dem § 16 wird folgender Abs. 5 angefügt:

 

 

„(5) Übersteigen die nach Abs. 1 für ein Kalenderjahr geleisteten Entgelte den nach Abs. 2 erforderlichen Betrag, hat die Monopolverwaltung GmbH den übersteigenden Anteil jeweils bis zum Ende des zweiten Quartals des darauffolgenden Kalenderjahrs an den Solidaritäts- und Strukturfonds (§ 14a) abzuführen. Der anteilige Betrag wird von der Monopolverwaltung GmbH im Auftrag des Solidaritäts- und Strukturfonds für diesen eingehoben und im Einvernehmen mit dem Eigentümer festgelegt. Die Bestimmungen des § 38a Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.“

(5) Übersteigen die nach Abs. 1 für ein Kalenderjahr geleisteten Entgelte den nach Abs. 2 erforderlichen Betrag, hat die Monopolverwaltung GmbH den übersteigenden Anteil jeweils bis zum Ende des zweiten Quartals des darauffolgenden Kalenderjahrs an den Solidaritäts- und Strukturfonds (§ 14a) abzuführen. Der anteilige Betrag wird von der Monopolverwaltung GmbH im Auftrag des Solidaritäts- und Strukturfonds für diesen eingehoben und im Einvernehmen mit dem Eigentümer festgelegt. Die Bestimmungen des § 38a Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

 

3. Im § 30 wird folgender Abs. 1 eingefügt und erhalten die bisherigen Abs. 1 bis 5 die Bezeichnung Abs. 2 bis 6:

 

 

„(1) Bewerben sich um eine öffentlich ausgeschriebene Tabaktrafik sowohl vorzugsberechtigte aktive Inhaber eines Tabakfachgeschäftes, die ihre Tabaktrafik schon seit mindestens 5 Jahren innehaben, als auch vorzugsberechtigte oder nicht vorzugsberechtigte Nichttrafikanten, so sind vorzugsberechtigte Tabakfachgeschäftsinhaber bevorzugt zu berücksichtigen. Unter mehreren vorzugsberechtigten Trafikanten sind die Auswahlkriterien der Abs. 2 bis 4 anzuwenden.“

§ 30. (1) Bewerben sich um eine öffentlich ausgeschriebene Tabaktrafik sowohl vorzugsberechtigte aktive Inhaber eines Tabakfachgeschäftes, die ihre Tabaktrafik schon seit mindestens 5 Jahren innehaben, als auch vorzugsberechtigte oder nicht vorzugsberechtigte Nichttrafikanten, so sind vorzugsberechtigte Tabakfachgeschäftsinhaber bevorzugt zu berücksichtigen. Unter mehreren vorzugsberechtigten Trafikanten sind die Auswahlkriterien der Abs. 2 bis 4 anzuwenden.

(1) Für die Auswahl unter mehreren im § 29 Abs. 3 genannten Personen ist das Maß der Bedürftigkeit entscheidend. Dabei sind die besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles, insbesondere die Höhe der Einkommen der Bewerber und des weiteren ihre Familienverhältnisse, Unterhalts- und Sorgepflichten, die Art ihrer Behinderung und ihre Chancen zur Einkommenserzielung am freien Arbeitsmarkt zu berücksichtigen.

 

(12) Für die Auswahl unter mehreren im § 29 Abs. 3 genannten Personen ist das Maß der Bedürftigkeit entscheidend. Dabei sind die besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles, insbesondere die Höhe der Einkommen der Bewerber und des weiteren ihre Familienverhältnisse, Unterhalts- und Sorgepflichten, die Art ihrer Behinderung und ihre Chancen zur Einkommenserzielung am freien Arbeitsmarkt zu berücksichtigen.

(2) Ist ein Tatbestand, der das Vorzugsrecht eines Bewerbers begründet, auf Grund gesetzlicher Vorschriften zugleich Anspruchsgrundlage für Geldleistungen, die von der Einkommensteuer befreit sind, so sind diese nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

 

(23) Ist ein Tatbestand, der das Vorzugsrecht eines Bewerbers begründet, auf Grund gesetzlicher Vorschriften zugleich Anspruchsgrundlage für Geldleistungen, die von der Einkommensteuer befreit sind, so sind diese nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(3) Unter gleich bedürftigen Vorzugsberechtigten sind Personen vorzuziehen, deren Erwerbsfähigkeit gemindert ist oder die eine Behinderung aufweisen. Unter diesen entscheidet der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Unter Bewerbern gleichen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) gebührt blinden Personen der Vorzug. Die Auswahl unter Bewerbern, deren Erwerbsfähigkeit nicht oder in gleichem Grade gemindert ist beziehungsweise die nicht oder im gleichen Grade behindert sind, ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu treffen.

 

(34) Unter gleich bedürftigen Vorzugsberechtigten sind Personen vorzuziehen, deren Erwerbsfähigkeit gemindert ist oder die eine Behinderung aufweisen. Unter diesen entscheidet der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Unter Bewerbern gleichen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) gebührt blinden Personen der Vorzug. Die Auswahl unter Bewerbern, deren Erwerbsfähigkeit nicht oder in gleichem Grade gemindert ist beziehungsweise die nicht oder im gleichen Grade behindert sind, ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu treffen.

(4) Die Auswahl unter nicht vorzugsberechtigten Bewerbern ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu treffen.

 

(45) Die Auswahl unter nicht vorzugsberechtigten Bewerbern ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu treffen.

(5) Bei einer Auswahl nach kaufmännischen Grundsätzen ist insbesondere auf die Erfordernisse der Nahversorgung, die Ausbildung und berufliche Erfahrung der Bewerber und die Eignung der Geschäftslokale Bedacht zu nehmen.

 

(56) Bei einer Auswahl nach kaufmännischen Grundsätzen ist insbesondere auf die Erfordernisse der Nahversorgung, die Ausbildung und berufliche Erfahrung der Bewerber und die Eignung der Geschäftslokale Bedacht zu nehmen.

 

4. In § 35 Abs. 6 lautet der letzte Satz:

 

 

„Die eingenommenen Bußgelder sind dem Solidaritäts- und Strukturfonds (§ 14a) zu überweisen.“

 

(6) Die Monopolverwaltung GmbH kann im Einvernehmen mit dem Landesgremium der Tabaktrafikanten anstelle einer Kündigung gemäß Abs. 2 Z 2, 3 oder 5 bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe eine Geldbuße in Höhe von höchstens zehn Prozent des durchschnittlichen Monatsumsatzes mit Tabakerzeugnissen der vorangehenden zwölf Monate verhängen. Die eingenommenen Bußgelder sind der Wohlfahrtseinrichtung der Tabaktrafikanten zu überweisen.

 

(6) Die Monopolverwaltung GmbH kann im Einvernehmen mit dem Landesgremium der Tabaktrafikanten anstelle einer Kündigung gemäß Abs. 2 Z 2, 3 oder 5 bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe eine Geldbuße in Höhe von höchstens zehn Prozent des durchschnittlichen Monatsumsatzes mit Tabakerzeugnissen der vorangehenden zwölf Monate verhängen. Die eingenommenen Bußgelder sind der Wohlfahrtseinrichtung der Tabaktrafikantendem Solidaritäts- und Strukturfonds (§ 14a) zu überweisen.

 

5. Dem § 35 wird folgender Abs. 9 angefügt:

 

 

„(9) Sofern dies zur Erfüllung der der Monopolverwaltung GmbH übertragenen Aufgaben (§ 14) erforderlich ist, dürfen unbefristete Bestellungsverträge mit Inhabern von Tabakverkaufsstellen (§ 23 Abs. 5), die nach dem 31. August 2019 abgeschlossen werden, zusätzlich zu den in Abs. 1 bis 4, 7 und 8 genannten Fällen durch die Monopolverwaltung GmbH gekündigt werden. Diese Kündigung ist frühestens nach Ablauf von fünf Jahren und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zulässig.“

(9) Sofern dies zur Erfüllung der der Monopolverwaltung GmbH übertragenen Aufgaben (§ 14) erforderlich ist, dürfen unbefristete Bestellungsverträge mit Inhabern von Tabakverkaufsstellen (§ 23 Abs. 5), die nach dem 31. August 2019 abgeschlossen werden, zusätzlich zu den in Abs. 1 bis 4, 7 und 8 genannten Fällen durch die Monopolverwaltung GmbH gekündigt werden. Diese Kündigung ist frühestens nach Ablauf von fünf Jahren und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zulässig.

 

6. § 38 Abs. 7 lautet:

 

(7) Abweichend von Abs. 5 darf für Zigaretten die Handelsspanne je Stück ab dem 1. August 2017 nicht niedriger sein als 0,026 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,014 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen. Für Feinschnitt darf die Handelsspanne je Gramm ab dem 1. August 2017 nicht niedriger sein als 0,01998 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,012 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen.

„(7) Abweichend von Abs. 5 darf

           1. für Zigaretten die Handelsspanne je Stück

                a) ab dem 1. August 2017 nicht niedriger sein als 0,026 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,014 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;

               b) ab dem 1. April 2020 nicht niedriger sein als 0,0291 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0158 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;

                c) ab dem 1. April 2021 nicht niedriger sein als 0,0303 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0164 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;

               d) ab dem 1. April 2022 nicht niedriger sein als 0,0315 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0171 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;

           2. für Feinschnitt die Handelsspanne je Gramm

                a) ab dem 1. August 2017 nicht niedriger sein als 0,01998 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,012 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;

               b) ab dem 1. April 2020 nicht niedriger sein als 0,02183 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01311 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;

                c) ab dem 1. April 2021 nicht niedriger sein als 0,02249 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01351 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;

               d) ab dem 1. April 2022 nicht niedriger sein als 0,02316 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01391 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen.“

(7) Abweichend von Abs. 5 darf

           1. für Zigaretten die Handelsspanne je Stück

                a) ab dem 1. August 2017 nicht niedriger sein als 0,026 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,014 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen. Für;

               b) ab dem 1. April 2020 nicht niedriger sein als 0,0291 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0158 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;

                c) ab dem 1. April 2021 nicht niedriger sein als 0,0303 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0164 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;

               d) ab dem 1. April 2022 nicht niedriger sein als 0,0315 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0171 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;

           2. für Feinschnitt darf die Handelsspanne je Gramm

                a) ab dem 1. August 2017 nicht niedriger sein als 0,01998 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,012 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen.;

               b) ab dem 1. April 2020 nicht niedriger sein als 0,02183 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01311 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;

                c) ab dem 1. April 2021 nicht niedriger sein als 0,02249 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01351 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;

               d) ab dem 1. April 2022 nicht niedriger sein als 0,02316 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01391 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen.

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung des Antrages enthält das Tabakmonopolgesetz 1996 Paragraphen bis inkl. § 47j.

7. Nach § 47k wird folgender § 47l angefügt:

 

 

§ 47l. (1) § 14a Abs. 2, § 16 Abs. 5, § 30, § 35 Abs. 6 und 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

§ 47l. (1) § 14a Abs. 2, § 16 Abs. 5, § 30, § 35 Abs. 6 und 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

 

(2) § 38 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. April 2020 in Kraft.“

(2) § 38 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. April 2020 in Kraft.

 

Artikel 20

 

 

Änderung des Punzierungsgesetzes 2000

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Punzierungsgesetz 2000, BGBl. I Nr. 24/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2013, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 8 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „in seiner jeweils geltenden Fassung“ durch die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. III Nr. 131/2011“ ersetzt.

 

(2) Die Überprüfung und Punzierung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich bei Edelmetallgegenständen, die bereits

 

(2) Die Überprüfung und Punzierung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich bei Edelmetallgegenständen, die bereits

           1. gemäß dem Übereinkommen über die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen, BGBl. Nr. 346/1975, in seiner jeweils geltenden Fassung,

 

           1. gemäß dem Übereinkommen über die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen, BGBl. Nr. 346/1975, in seiner jeweils geltendender Fassung des Bundesgesetzes BGBl. III Nr. 131/2011,

 

2. In § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt:

 

 

„(3) Der Bundesminister für Finanzen kann aus Gründen der Gleichbehandlung und zur Entlastung der Verantwortlichen gemäß § 10 Abs. 1 unter Bedachtnahme auf den Konsumentenschutz durch Verordnung Überprüfungen und Punzierungen gemäß anderer als der in Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften als den Überprüfungen und Punzierungen gemäß Abs. 2 gleichwertig anerkennen, sofern die Überprüfung und Punzierung durch eine unabhängige Stelle erfolgt.“

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann aus Gründen der Gleichbehandlung und zur Entlastung der Verantwortlichen gemäß § 10 Abs. 1 unter Bedachtnahme auf den Konsumentenschutz durch Verordnung Überprüfungen und Punzierungen gemäß anderer als der in Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften als den Überprüfungen und Punzierungen gemäß Abs. 2 gleichwertig anerkennen, sofern die Überprüfung und Punzierung durch eine unabhängige Stelle erfolgt.

 

3. § 13 Abs. 2 entfällt.

 

(2) Inländische Erzeuger und Händler können für das Verbringen aus dem Bundesgebiet bestimmte Gegenstände beim Edelmetallkontrolllabor nach den Bestimmungen des Übereinkommens über die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen, BGBl. Nr. 346/1975, in der jeweils geltenden Fassung, überprüfen und punzieren lassen. Die näheren Bestimmungen sowie die Höhe der dafür zu entrichtenden Gebühr ist vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen. Die Gebühr ist nach dem Gewicht des Edelmetallgegenstandes zu bemessen. Für Uhren ist die Gebühr pro Stück zu entrichten. Die Höhe der Gebühr darf pro Gramm des Edelmetallgegenstandes bei Platin- und Goldgegenständen höchstens mit dem auf 0,1 Gramm Feingold, für Silbergegenstände höchstens mit dem auf 1 Gramm Feinsilber entfallenden Preis festgesetzt werden, welcher am ersten Börsentag des dem Inkrafttreten der Verordnung vorangehenden Kalendervierteljahres auf der Londoner Börse notiert ist.

 

(2) Inländische Erzeuger und Händler können für das Verbringen aus dem Bundesgebiet bestimmte Gegenstände beim Edelmetallkontrolllabor nach den Bestimmungen des Übereinkommens über die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen, BGBl. Nr. 346/1975, in der jeweils geltenden Fassung, überprüfen und punzieren lassen. Die näheren Bestimmungen sowie die Höhe der dafür zu entrichtenden Gebühr ist vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen. Die Gebühr ist nach dem Gewicht des Edelmetallgegenstandes zu bemessen. Für Uhren ist die Gebühr pro Stück zu entrichten. Die Höhe der Gebühr darf pro Gramm des Edelmetallgegenstandes bei Platin- und Goldgegenständen höchstens mit dem auf 0,1 Gramm Feingold, für Silbergegenstände höchstens mit dem auf 1 Gramm Feinsilber entfallenden Preis festgesetzt werden, welcher am ersten Börsentag des dem Inkrafttreten der Verordnung vorangehenden Kalendervierteljahres auf der Londoner Börse notiert ist.

 

4. In § 13 Abs. 4 und 5 wird jeweils die Wortfolge „Abs. 1 bis 3“ durch die Wortfolge „Abs. 1 und 3“ ersetzt.

 

(4) Die Punzierungskontrollorgane und das Edelmetallkontrolllabor haben Feingehaltsüberprüfungen gemäß Abs. 1 bis 3 sowie § 15 Abs. 1 nach den in § 9 Abs. 1 vorgesehenen Prüfverfahren durchzuführen. Die gemäß § 15 Abs. 1 eingereichten Gegenstände sind ohne unnötigen Aufschub zu überprüfen und an den Einreicher zurückzustellen.

 

(4) Die Punzierungskontrollorgane und das Edelmetallkontrolllabor haben Feingehaltsüberprüfungen gemäß Abs. 1 bisund 3 sowie § 15 Abs. 1 nach den in § 9 Abs. 1 vorgesehenen Prüfverfahren durchzuführen. Die gemäß § 15 Abs. 1 eingereichten Gegenstände sind ohne unnötigen Aufschub zu überprüfen und an den Einreicher zurückzustellen.

(5) Gebühren gemäß Abs. 1 bis 3 sind Abgaben im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, und ausschließliche Bundesabgaben. Die geprüften Gegenstände dürfen erst ausgefolgt werden, wenn die Gebühr entrichtet wurde oder deren Entrichtung sichergestellt ist.

 

(5) Gebühren gemäß Abs. 1 bisund 3 sind Abgaben im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, und ausschließliche Bundesabgaben. Die geprüften Gegenstände dürfen erst ausgefolgt werden, wenn die Gebühr entrichtet wurde oder deren Entrichtung sichergestellt ist.

 

5. Die Überschrift vor § 20 und § 20 entfallen.

 

Punzierungskontrollgebühren

 

Punzierungskontrollgebühren

§ 20. (1) Für jeden Edelmetallgegenstand, der im Inland erzeugt, zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbracht oder von Privatpersonen zur öffentlichen oder gewerbsmäßigen Veräußerung übernommen wird, ist eine Punzierungskontrollgebühr zu entrichten. Die Punzierungskontrollgebühr ist eine Abgabe im Sinne des § 1 der BAO und eine ausschließliche Bundesabgabe.

 

§ 20. (1) Für jeden Edelmetallgegenstand, der im Inland erzeugt, zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbracht oder von Privatpersonen zur öffentlichen oder gewerbsmäßigen Veräußerung übernommen wird, ist eine Punzierungskontrollgebühr zu entrichten. Die Punzierungskontrollgebühr ist eine Abgabe im Sinne des § 1 der BAO und eine ausschließliche Bundesabgabe.

(2) Abgabenschuldner ist jeder, der einen Edelmetallgegenstand im Inland erzeugt, zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbringt oder von Privatpersonen zur öffentlichen oder gewerbsmäßigen Veräußerung übernimmt.

 

(2) Abgabenschuldner ist jeder, der einen Edelmetallgegenstand im Inland erzeugt, zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbringt oder von Privatpersonen zur öffentlichen oder gewerbsmäßigen Veräußerung übernimmt.

(3) Die Abgabe ist nach dem Gewicht des Edelmetallgegenstandes zu bemessen. Für Uhren ist die Abgabe pro Stück zu entrichten. Die Höhe der Punzierungskontrollgebühr hat der Bundesminister für Finanzen entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt durch die Punzierungskontrolle nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes auflaufenden Kosten mit Verordnung festzusetzen.

 

(3) Die Abgabe ist nach dem Gewicht des Edelmetallgegenstandes zu bemessen. Für Uhren ist die Abgabe pro Stück zu entrichten. Die Höhe der Punzierungskontrollgebühr hat der Bundesminister für Finanzen entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt durch die Punzierungskontrolle nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes auflaufenden Kosten mit Verordnung festzusetzen.

(4) Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Edelmetallgegenstand erzeugt, ins Bundesgebiet verbracht oder zur Veräußerung übernommen worden ist. Die Erhebung der Abgabe obliegt dem Zollamt gemäß Abs. 9, in dessen Zuständigkeitsbereich der Abgabenschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Hat der Abgabenschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so ist das Zollamt Innsbruck zuständig.

 

(4) Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Edelmetallgegenstand erzeugt, ins Bundesgebiet verbracht oder zur Veräußerung übernommen worden ist. Die Erhebung der Abgabe obliegt dem Zollamt gemäß Abs. 9, in dessen Zuständigkeitsbereich der Abgabenschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Hat der Abgabenschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so ist das Zollamt Innsbruck zuständig.

(5) Der Abgabenschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr, in dem die Abgabenschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monats eine Anmeldung bei dem für die Einhebung der Abgabe zuständigen Zollamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Beträge unter 10 Euro sind nicht zu entrichten und buchmäßig nicht zu erfassen.

 

(5) Der Abgabenschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr, in dem die Abgabenschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monats eine Anmeldung bei dem für die Einhebung der Abgabe zuständigen Zollamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Beträge unter 10 Euro sind nicht zu entrichten und buchmäßig nicht zu erfassen.

(6) Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Eine gemäß § 201 BAO festgesetzte Abgabe hat den in Abs. 5 genanten Fälligkeitstag.

 

(6) Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Eine gemäß § 201 BAO festgesetzte Abgabe hat den in Abs. 5 genanten Fälligkeitstag.

(7) Ein Bescheid nach § 201 BAO ist nicht zu erlassen, wenn der Abgabenschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 5 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.

 

(7) Ein Bescheid nach § 201 BAO ist nicht zu erlassen, wenn der Abgabenschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 5 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.

(8) Der Abgabenschuldner hat Aufzeichnungen über Anzahl, Art und Gewicht der von ihm erzeugten, ins Bundesgebiet verbrachten oder zur Veräußerung übernommenen Edelmetallgegenstände zu führen, aus denen auch der Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld zu ersehen sein muss.

 

(8) Der Abgabenschuldner hat Aufzeichnungen über Anzahl, Art und Gewicht der von ihm erzeugten, ins Bundesgebiet verbrachten oder zur Veräußerung übernommenen Edelmetallgegenstände zu führen, aus denen auch der Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld zu ersehen sein muss.

(9) Für die Erhebung der Abgabe zuständig sind

           1. das Zollamt Wien für die Bundsländer Wien, Niederösterreich und Burgenland,

           2. das Zollamt Linz für das Bundesland Oberösterreich,

           3. das Zollamt Salzburg für das Bundesland Salzburg,

           4. das Zollamt Graz für das Bundesland Steiermark,

           5. das Zollamt Klagenfurt für das Bundesland Kärnten,

           6. das Zollamt Innsbruck für das Bundesland Tirol,

           7. das Zollamt Feldkirch für das Bundesland Vorarlberg.

 

(9) Für die Erhebung der Abgabe zuständig sind

           1. das Zollamt Wien für die Bundsländer Wien, Niederösterreich und Burgenland,

           2. das Zollamt Linz für das Bundesland Oberösterreich,

           3. das Zollamt Salzburg für das Bundesland Salzburg,

           4. das Zollamt Graz für das Bundesland Steiermark,

           5. das Zollamt Klagenfurt für das Bundesland Kärnten,

           6. das Zollamt Innsbruck für das Bundesland Tirol,

           7. das Zollamt Feldkirch für das Bundesland Vorarlberg.

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung des Antrages enthält § 33 Punzierungsgesetz 2000 Absätze bis inkl. (5).

6. In § 33 wird folgender Abs. 7 angefügt:

 

 

„(7) § 8 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, der Entfall des § 13 Abs. 2, § 13 Abs. 4 und 5, der Entfall der Überschrift vor § 20 und der Entfall des § 20 bzw. § 28b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

(7) § 8 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, der Entfall des § 13 Abs. 2, § 13 Abs. 4 und 5, der Entfall der Überschrift vor § 20 und der Entfall des § 20 bzw. § 28b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

 

Artikel 21

 

 

Änderung des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 144/2017, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 2 Abs. 4 Z 1 lautet:

 

(4) Die Abgabenhoheiten der Länder werden wie folgt voneinander abgegrenzt:

 

(4) Die Abgabenhoheiten der Länder werden wie folgt voneinander abgegrenzt:

           1. wenn die Abgabe durch die Gebietskrankenkasse (Anm. 1) eingehoben wird: nach der örtlichen Zuständigkeit der Gebietskrankenkasse (Anm. 1),

 

[Anm. 1: „Gebietskrankenkasse“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Österreichische Gesundheitskasse“, „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ und „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018]

         „1. wenn die Abgabe durch die Österreichische Gesundheitskasse eingehoben wird: nach der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 30 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2015,“

           1. wenn die Abgabe durch die Gebietskrankenkasse (Anm. 1)Österreichische Gesundheitskasse eingehoben wird: nach der örtlichen Zuständigkeit der Gebietskrankenkasse (Anm. 1),gemäß § 30 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2015,

 

2. In § 2 Abs. 5 wird die Wortfolge „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter oder die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ durch die Wortfolge „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

 

(5) Insoweit die Abgabe durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (Anm. 1) oder die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (Anm. 1) eingehoben wird und sich der Ort der Beschäftigung innerhalb eines Monats bei einem gleichbleibenden Dienstverhältnis ändert, richtet sich die Abgabenhoheit des Landes für diesen Monat nach dem Ort der Beschäftigung am ersten Tag der Zuständigkeit dieses Versicherungsträgers in diesem Monat.

 

[Anm. 1: „Gebietskrankenkasse“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Österreichische Gesundheitskasse“, „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ und „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018]

 

(5) Insoweit die Abgabe durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (Anm. 1) oder die Versicherungsanstalt für, Eisenbahnen und Bergbau (Anm. 1) eingehoben wird und sich der Ort der Beschäftigung innerhalb eines Monats bei einem gleichbleibenden Dienstverhältnis ändert, richtet sich die Abgabenhoheit des Landes für diesen Monat nach dem Ort der Beschäftigung am ersten Tag der Zuständigkeit dieses Versicherungsträgers in diesem Monat.

 

 

3. In § 2 Abs. 6 wird das Wort „Versicherungsanstalt“ durch das Wort „Versorgungsanstalt“ ersetzt.

 

(6) Insoweit die Abgabe durch die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates eingehoben wird und sich der Ort der Beschäftigung innerhalb eines Monats ändert, richtet sich die Abgabenhoheit des Landes für diesen Monat nach dem Ort der Beschäftigung am ersten Tag der Zuständigkeit dieses Versicherungsträgers in diesem Monat.

 

(6) Insoweit die Abgabe durch die VersicherungsanstaltVersorgungsanstalt des österreichischen Notariates eingehoben wird und sich der Ort der Beschäftigung innerhalb eines Monats ändert, richtet sich die Abgabenhoheit des Landes für diesen Monat nach dem Ort der Beschäftigung am ersten Tag der Zuständigkeit dieses Versicherungsträgers in diesem Monat.

 

4. In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ durch die Wortfolge „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

 

(3) Gemeindeverbände und Gemeinden, die nicht mehr als zehn in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Bedienstete beschäftigen, die nicht bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter krankenversichert sind, können den Wohnbauförderungsbeitrag abweichend von § 4 Abs. 3 halbjährlich im Nachhinein, und zwar bis spätestens 15. Juni und 15. Dezember jeden Jahres abrechnen und an das jeweilige erhebungsberechtigte Land (§ 2 Abs. 4) abführen.

 

(3) Gemeindeverbände und Gemeinden, die nicht mehr als zehn in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Bedienstete beschäftigen, die nicht bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau krankenversichert sind, können den Wohnbauförderungsbeitrag abweichend von § 4 Abs. 3 halbjährlich im Nachhinein, und zwar bis spätestens 15. Juni und 15. Dezember jeden Jahres abrechnen und an das jeweilige erhebungsberechtigte Land (§ 2 Abs. 4) abführen.

 

5. In § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt:

 

 

„(4) § 2 Abs. 4, 5 und 6 sowie § 5 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

(4) § 2 Abs. 4, 5 und 6 sowie § 5 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

 

Artikel 22

 

 

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Die letzte Novelle des gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes erfolgte durch BGBl. I Nr. 84/2019 (Kundmachung vom 31.07.2019).

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2019, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Betreffend den Zeitpunkt des Inkrafttretens der NovAo 1 bis 6 siehe die einzufügenden Schlussbestimmungen des § 375 (NovAo 7).

Daraus folgend wurden die jeweils zum selben Zeitpunkt in Kraft tretenden NovAo betr. § 14f, dh. 1 und 3 bzw. 2 und 4, zusammengezogen.

Beachte lt. RIS zum aktuell in Geltung stehenden § 14f:

Tritt mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht mit Ablauf des 31.12.2015, außer Kraft (vgl. § 358 Abs. 1 Z 3.

1. § 14f Abs. 1 lautet:

 

§ 14f. Für die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung haben die Versicherten

           1. gemäß den §§ 14a Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4 sowie 14b Abs. 1 und Abs. 3 als Beitrag 7,65%,

           2. gemäß den §§ 14a Abs. 1 Z 2, 14a Abs. 5 und 14b Abs. 2, sofern sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit auch von der Pensionsversicherung gemäß § 5 ausgenommen waren, als Beitrag 7,65%, in allen übrigen Fällen 7% und

           3. gemäß § 14a Abs. 2 als Beitrag 7%

der Beitragsgrundlage zu leisten.

„(1) Für die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung haben die versicherten Personen nach den §§ 14a und 14b als Beitrag 7,65% der Beitragsgrundlage zu leisten.“

 

§ 14f. (1) Für die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung haben die Versicherten

           1. gemäßversicherten Personen nach den §§ 14a Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4 sowie 14b Abs. 1 und Abs. 3 als Beitrag 7,65%,

           2. gemäß den §§ 14a Abs. 1 Z 2, 14a Abs. 5 und 14b Abs. 2, sofern sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit auch von der Pensionsversicherung gemäß § 5 ausgenommen waren, als Beitrag 7,65%, in allen übrigen Fällen 7% und

           3. gemäß § 14a Abs. 2 als Beitrag 7%

der Beitragsgrundlage zu leisten.

3. § 14f Abs. 2 lautet:

 

„(2) Der Beitrag zur Krankenversicherung nach Abs. 1 wird aufgebracht

(2) Der Beitrag zur Krankenversicherung nach Abs. 1 wird aufgebracht

           1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 6,8 % der Beitragsgrundlage;

           1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 6,8 % der Beitragsgrundlage;

           2. durch eine Leistung des Bundes in der Höhe von 0,85 % der Beitragsgrundlage.

           2. durch eine Leistung des Bundes in der Höhe von 0,85 % der Beitragsgrundlage.

Die Leistung nach Z 2 ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“

Die Leistung nach Z 2 ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

Hinweis der ParlDion: Die in den NovAo 2 und 4 vorgeschlagenen Änderungen des § 14f Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes beziehen sich nicht auf den zum Zeitpunkt der Einbringung am 03.07.2019 gültigen Gesetzestext, sondern auf dessen zukünftige Version idF BGBl. I Nr. 118/2015, welche mit 01.01.9000 in Kraft tritt, siehe die grün hinterlegte Textgegenüberstellung dieser Stelle zum Stichtag 01.01.9000.

Beachte lt. RIS

Tritt mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor 1. Jänner 2016, in Kraft (vgl. § 358 Abs. 1 Z 3).

2. § 14f Abs. 1 lautet:

 

§ 14f. Für die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung haben die Versicherten

           1. gemäß den §§ 14a Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4 sowie 14b Abs. 1 und Abs. 3 als Beitrag 7,55%,

           2. gemäß den §§ 14a Abs. 1 Z 2, 14a Abs. 5 und 14b Abs. 2, sofern sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit auch von der Pensionsversicherung gemäß § 5 ausgenommen waren, als Beitrag 7,55%, in allen übrigen Fällen 7% und

           3. gemäß § 14a Abs. 2 als Beitrag 7%

der Beitragsgrundlage zu leisten.

„(1) Für die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung haben die versicherten Personen nach den §§ 14a und 14b als Beitrag 7,55% der Beitragsgrundlage zu leisten.“

       § 14f.     (1) Für die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung haben die Versicherten

           1. gemäßversicherten Personen nach den §§ 14a Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4 sowie 14b Abs. 1 und Abs. 3 als Beitrag 7,55%,

           2. gemäß den §§ 14a Abs. 1 Z 2, 14a Abs. 5 und 14b Abs. 2, sofern sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit auch von der Pensionsversicherung gemäß § 5 ausgenommen waren, als Beitrag 7,55%, in allen übrigen Fällen 7% und

           3. gemäß § 14a Abs. 2 als Beitrag 7%

der Beitragsgrundlage zu leisten.

 

4. § 14f Abs. 2 lautet:

 

 

„(2) Der Beitrag zur Krankenversicherung nach Abs. 1 wird aufgebracht

(2) Der Beitrag zur Krankenversicherung nach Abs. 1 wird aufgebracht

 

           1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 6,7 % der Beitragsgrundlage;

           1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 6,7 % der Beitragsgrundlage;

 

           2. durch eine Leistung des Bundes in der Höhe von 0,85 % der Beitragsgrundlage.

           2. durch eine Leistung des Bundes in der Höhe von 0,85 % der Beitragsgrundlage.

 

Die Leistung nach Z 2 ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“

Die Leistung nach Z 2 ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

Beachte lt. RIS

Tritt mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht mit Ablauf des 31.12.2015, außer Kraft (vgl. § 358 Abs. 1 Z 3).

5. Nach § 27 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

 

 

„(1a) Der Beitrag zur Krankenversicherung nach Abs. 1 Z 1 wird aufgebracht

(1a) Der Beitrag zur Krankenversicherung nach Abs. 1 Z 1 wird aufgebracht

 

           1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 6,8 % der Beitragsgrundlage;

           1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 6,8 % der Beitragsgrundlage;

 

           2. durch eine Leistung des Bundes in der Höhe von 0,85 % der Beitragsgrundlage.

           2. durch eine Leistung des Bundes in der Höhe von 0,85 % der Beitragsgrundlage.

 

Die Leistung nach Z 2 ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“

Die Leistung nach Z 2 ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

 

6. Nach § 27 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

 

 

„(1a) Der Beitrag zur Krankenversicherung nach Abs. 1 Z 1 wird aufgebracht

(1a) Der Beitrag zur Krankenversicherung nach Abs. 1 Z 1 wird aufgebracht

 

           1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 6,7 % der Beitragsgrundlage;

           1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 6,7 % der Beitragsgrundlage;

 

           2. durch eine Leistung des Bundes in der Höhe von 0,85 % der Beitragsgrundlage.

           2. durch eine Leistung des Bundes in der Höhe von 0,85 % der Beitragsgrundlage.

 

Die Leistung nach Z 2 ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“

Die Leistung nach Z 2 ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

Hinweis der ParlDion: Die Anfügung des § 376 beruht auf einem Redaktionsversehen.

7. Nach § 374 werden § 375 samt Überschrift und § 376 angefügt:

 

 

„Schlussbestimmung zu Art. 22 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019

Schlussbestimmung zu Art. 22 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019

 

§ 375. Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 in Kraft:

§ 375. Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 in Kraft:

 

           1. mit 1. Jänner 2020 die §§ 14f Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung der Z 1 und Z 3 sowie 27 Abs. 1a in der Fassung der Z 5;

           1. mit 1. Jänner 2020 die §§ 14f Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung der Z 1 und Z 3 sowie 27 Abs. 1a in der Fassung der Z 5;

 

           2. mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor 1. Jänner 2016 die §§ 14f Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung der Z 2 und Z 4 sowie 27 Abs. 1a in der Fassung der Z 6.“

           2. mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor 1. Jänner 2016 die §§ 14f Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung der Z 2 und Z 4 sowie 27 Abs. 1a in der Fassung der Z 6.

 

Artikel 23

 

 

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

 

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2019, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Betreffend den Zeitpunkt des Inkrafttretens der NovAo 1 bis 4 siehe die einzufügenden Schlussbestimmungen des § 368 (NovAo 5).

Beachte lt. RIS

Tritt mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht mit Ablauf des 31.12.2015, außer Kraft (vgl. § 350 Abs. 1 Z 3).

1. § 24 Abs. 1 lautet:

 

§ 24. (1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben, sofern sich nicht aus den Abs. 3 und 4 etwas anderes ergibt, für die Dauer der Beitragspflicht (§ 32) als Beitrag 7,65% der Beitragsgrundlage zu leisten.

 

„(1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben, sofern sich nicht aus den Abs. 3 und 4 etwas anderes ergibt, für die Dauer der Beitragspflicht (§ 32) als Beitrag 7,65 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Dieser Beitrag wird aufgebracht

§ 24. (1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben, sofern sich nicht aus den Abs. 3 und 4 etwas anderes ergibt, für die Dauer der Beitragspflicht (§ 32) als Beitrag 7,65 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Dieser Beitrag wird aufgebracht

 

           1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 6,8 % der Beitragsgrundlage.

           1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 6,8 % der Beitragsgrundlage.

 

           2. durch eine Leistung des Bundes in der Höhe von 0,85 % der Beitragsgrundlage.

           2. durch eine Leistung des Bundes in der Höhe von 0,85 % der Beitragsgrundlage.

 

Die Leistung nach Z 2 ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“

Die Leistung nach Z 2 ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

Hinweis der ParlDion: Die in der NovAo 2 vorgeschlagene Änderungen des § 24 Abs. 1 Bauern-Sozialversicherungsgesetzes bezieht sich nicht auf den zum Zeitpunkt der Einbringung am 03.07.2019 gültigen Gesetzestext, sondern auf dessen zukünftige Version idF BGBl. I Nr. 118/2015, welche mit 01.01.9000 in Kraft tritt, siehe die grün hinterlegte Textgegenüberstellung dieser Stelle zum Stichtag 01.01.9000.

Beachte lt. RIS

Tritt mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor 1. Jänner 2016, in Kraft (vgl. § 350 Abs. 1 Z 3).

2. § 24 Abs. 1 lautet:

 

§ 24. (1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben, sofern sich nicht aus den Abs. 3 und 4 etwas anderes ergibt, für die Dauer der Beitragspflicht (§ 32) als Beitrag 7,55% der Beitragsgrundlage zu leisten.

„(1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben, sofern sich nicht aus den Abs. 3 und 4 etwas anderes ergibt, für die Dauer der Beitragspflicht (§ 32) als Beitrag 7,55 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Dieser Beitrag wird aufgebracht

§ 24. (1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben, sofern sich nicht aus den Abs. 3 und 4 etwas anderes ergibt, für die Dauer der Beitragspflicht (§ 32) als Beitrag 7,55 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Dieser Beitrag wird aufgebracht

 

           1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 6,7 % der Beitragsgrundlage.

           1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 6,7 % der Beitragsgrundlage.

 

           2. durch eine Leistung des Bundes in der Höhe von 0,85 % der Beitragsgrundlage.

           2. durch eine Leistung des Bundes in der Höhe von 0,85 % der Beitragsgrundlage.

 

Die Leistung nach Z 2 ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“

Die Leistung nach Z 2 ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

 

 

3. § 24 Abs. 3 lautet:

 

(3) Für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Hälfte des sich gemäß Abs. 1 bzw. gemäß Abs. 2 Z 1 ergebenden Beitrages zu leisten. Der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 2 ist diesfalls so zu erhöhen, dass insgesamt 22,8% erreicht werden.

 

„(3) Für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Hälfte des sich gemäß Abs. 1 Z 1 bzw. gemäß Abs. 2 Z 1 ergebenden Beitrages zu leisten. Die Leistung des Bundes für die nach diesem Absatz in der Krankenversicherung Pflichtversicherten beträgt 0,85 % der Beitragsgrundlage. Der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 2 ist diesfalls so zu erhöhen, dass insgesamt 22,8 % erreicht werden.“

(3) Für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Hälfte des sich gemäß Abs. 1 Z 1 bzw. gemäß Abs. 2 Z 1 ergebenden Beitrages zu leisten. Die Leistung des Bundes für die nach diesem Absatz in der Krankenversicherung Pflichtversicherten beträgt 0,85 % der Beitragsgrundlage. Der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 2 ist diesfalls so zu erhöhen, dass insgesamt 22,8 % erreicht werden.

 

4. § 24 Abs. 4 lautet:

 

(4) In den Fällen des § 2 Abs. 5 ist für alle gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 als pflichtversichert geltenden Personen ein Beitrag zur Krankenversicherung in dem Ausmaß zu leisten, in dem er zuletzt für den verstorbenen Pflichtversicherten fällig wurde. Für die weiterhin als gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 pflichtversichert geltenden Angehörigen sind die Beiträge im gleichen Ausmaß zu leisten, in dem sie vor dem Tod des gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten fällig wurden. Ändert sich dadurch der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 1, so ist der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 2 so zu erhöhen, dass insgesamt 22,8% erreicht werden.

„(4) In den Fällen des § 2 Abs. 5 ist für alle gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 als pflichtversichert geltenden Personen ein Beitrag zur Krankenversicherung in dem Ausmaß zu leisten, in dem er zuletzt für den verstorbenen Pflichtversicherten fällig wurde. Für die weiterhin als gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 pflichtversichert geltenden Angehörigen sind die Beiträge im gleichen Ausmaß zu leisten, in dem sie vor dem Tod des gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten fällig wurden. Ändert sich dadurch der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 1, ist der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 2 so zu erhöhen, dass insgesamt 22,8% erreicht werden. Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.“

(4) In den Fällen des § 2 Abs. 5 ist für alle gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 als pflichtversichert geltenden Personen ein Beitrag zur Krankenversicherung in dem Ausmaß zu leisten, in dem er zuletzt für den verstorbenen Pflichtversicherten fällig wurde. Für die weiterhin als gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 pflichtversichert geltenden Angehörigen sind die Beiträge im gleichen Ausmaß zu leisten, in dem sie vor dem Tod des gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten fällig wurden. Ändert sich dadurch der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 1, so ist der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 2 so zu erhöhen, dass insgesamt 22,8% erreicht werden. Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.

Hinweis der ParlDion: Die Anfügung des § 369 beruht auf einem Redaktionsversehen.

5. Nach § 367 werden § 368 samt Überschrift und § 369 angefügt:

 

 

„Schlussbestimmung zu Art. 23 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019

Schlussbestimmung zu Art. 23 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019

 

§ 368. Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 in Kraft:

§ 368. Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 in Kraft:

 

           1. mit 1. Jänner 2020 der § 24 Abs. 1 in der Fassung der Z 1;

           1. mit 1. Jänner 2020 der § 24 Abs. 1 in der Fassung der Z 1;

 

           2. mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor 1. Jänner 2016 der § 24 Abs. 1 in der Fassung der Z 2.

           2. mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor 1. Jänner 2016 der § 24 Abs. 1 in der Fassung der Z 2.

 

           3. mit 1. Jänner 2020 der § 24 Abs. 3 und 4.“

           3. mit 1. Jänner 2020 der § 24 Abs. 3 und 4.

 

 

Artikel 24

 

 

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

In § 9 Abs. 2 wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

 

 

„Vor der Teilung sind dem Aufkommen an Einkommensteuer folgende Beträge hinzuzurechnen: im Jahr 2020: 200 Millionen Euro, im Jahr 2021: 500 Millionen Euro und ab dem Jahr 2022: 600 Millionen Euro.

Unter Nettoaufkommen ist der Abgabenertrag nach Abzug und Hinzurechnung dieser Beträge zu verstehen.“

 

(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen und bei der Einkommensteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 2 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist (Abgeltungsbetrag), ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen nicht der Teilung. Vor der Teilung sind bei der Umsatzsteuer abzuziehen:

           1. für den Bund ein Betrag in Höhe der Ausgaben des Bundes für die Beihilfen gemäß den §§ 1 bis 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996,

           2. für Zwecke der Gesundheitsförderung, -aufklärung und -information ein Betrag in Höhe von 7 250 000 Euro jährlich,

           3. ein Betrag in Höhe der Ausgaben gemäß dem Pflegefondsgesetz, BGBl. I Nr. 57/2011, mit Ausnahme der Mittel gemäß § 2 Abs. 2a des Pflegefondsgesetzes für die Erweiterung der Angebote der Hospiz- und Palliativbetreuung, zur Finanzierung dieser Ausgaben,

           4. ein Betrag in Höhe der Ausgaben für die Förderung der Siedlungswasserwirtschaft gemäß § 17 des Umweltförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 185/1993, soweit diese Ausgaben nicht ohnehin aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zu bedecken sind.

Unter Nettoaufkommen ist der Abgabenertrag nach Abzug dieser Beträge zu verstehen.

 

(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen und bei der Einkommensteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 2 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist (Abgeltungsbetrag), ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen nicht der Teilung. Vor der Teilung sind bei der Umsatzsteuer abzuziehen:

           1. für den Bund ein Betrag in Höhe der Ausgaben des Bundes für die Beihilfen gemäß den §§ 1 bis 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996,

           2. für Zwecke der Gesundheitsförderung, -aufklärung und -information ein Betrag in Höhe von 7 250 000 Euro jährlich,

           3. ein Betrag in Höhe der Ausgaben gemäß dem Pflegefondsgesetz, BGBl. I Nr. 57/2011, mit Ausnahme der Mittel gemäß § 2 Abs. 2a des Pflegefondsgesetzes für die Erweiterung der Angebote der Hospiz- und Palliativbetreuung, zur Finanzierung dieser Ausgaben,

           4. ein Betrag in Höhe der Ausgaben für die Förderung der Siedlungswasserwirtschaft gemäß § 17 des Umweltförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 185/1993, soweit diese Ausgaben nicht ohnehin aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zu bedecken sind.

Vor der Teilung sind dem Aufkommen an Einkommensteuer folgende Beträge hinzuzurechnen: im Jahr 2020: 200 Millionen Euro, im Jahr 2021: 500 Millionen Euro und ab dem Jahr 2022: 600 Millionen Euro.

Unter Nettoaufkommen ist der Abgabenertrag nach Abzug und Hinzurechnung dieser Beträge zu verstehen.