985/A XXVI. GP

Eingebracht am 03.07.2019
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

Der Abgeordneten Mag. Andreas Hanger, MMag. DDr. Hubert Fuchs

Kolleginnen und Kollegen,

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung und das Bundesgesetz über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung sowie das Produktpirateriegesetz 2020 erlassen werden, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 aufgehoben wird und die Bundesabgabenordnung, die Abgabenexekutionsordnung, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Alkoholsteuergesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Altlastensanierungsgesetz, das Amtshilfe-Durchführungsgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Artenhandelsgesetz 2009, das Arzneimittelgesetz, das ASOR-Durchführungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Außenwirtschaftsgesetz 2011, das Bauarbeiter–Urlaubs– und Abfertigungsgesetz, das Bauern–Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Bewertungsgesetz 1955, das Biersteuergesetz 1995, das Biozidproduktegesetz, das Bodenschätzungsgesetz 1970, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Bundes–Stiftungs– und Fondsgesetz 2015, das Chemikaliengesetz 1996, das Einkommensteuergesetz 1988, das Erdölbevorratungsgesetz 2012, das EU-Polizeikooperationsgesetz, das EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Fernsprechentgeltzuschussgesetz, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Finanzstrafgesetz, das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, das Firmenbuchgesetz, das Flugabgabegesetz, das Gebührengesetz 1957, das Gefahrgutbeförderungsgesetz, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, das Glücksspielgesetz, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Grundsteuergesetz 1955, das Güterbeförderungsgesetz 1995, das Handelsstatistische Gesetz 1995, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Kapitalabfluss-Meldegesetz, das Kommunalsteuergesetz, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Kraftfahrgesetz 1967, das Kriegsmaterialgesetz, das Lebensmittelsicherheits– und Verbraucherschutzgesetz, das Lohn– und Sozialdumping–Bekämpfungsgesetz, das Marktordnungsgesetz 2007, das Meldegesetz 1991, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Mineralrohstoffgesetz, das Niederlassungs– und Aufenthaltsgesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Privatstiftungsgesetz, das Bundesgesetz über Produkte, deren Ein– und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, das Punzierungsgesetz 2000, das Saatgutgesetz 1997, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, das Stabilitätsabgabegesetz, das Stadterneuerungsgesetz, das Stiftungseingangssteuergesetz, das Tabakmonopolgesesetz 1996, das Tabaksteuergesetz, das Tierseuchengesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Vermarktungsnormengesetz, das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Wohnhaus–Wiederaufbaugesetz, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden (Finanz-Organisationsreformgesetz – FORG)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung und das Bundesgesetz über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung sowie das Produktpirateriegesetz 2020 erlassen werden, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 aufgehoben wird und die Bundesabgabenordnung, die Abgabenexekutionsordnung, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Alkoholsteuergesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Altlastensanierungsgesetz, das Amtshilfe-Durchführungsgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Artenhandelsgesetz 2009, das Arzneimittelgesetz, das ASOR-Durchführungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Außenwirtschaftsgesetz 2011, das Bauarbeiter–Urlaubs– und Abfertigungsgesetz, das Bauern–Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Bewertungsgesetz 1955, das Biersteuergesetz 1995, das Biozidproduktegesetz, das Bodenschätzungsgesetz 1970, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Bundes–Stiftungs– und Fondsgesetz 2015, das Chemikaliengesetz 1996, das Einkommensteuergesetz 1988, das Erdölbevorratungsgesetz 2012, das EU-Polizeikooperationsgesetz, das EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Fernsprechentgeltzuschussgesetz, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Finanzstrafgesetz, das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, das Firmenbuchgesetz, das Flugabgabegesetz, das Gebührengesetz 1957, das Gefahrgutbeförderungsgesetz, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, das Glücksspielgesetz, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Grundsteuergesetz 1955, das Güterbeförderungsgesetz 1995, das Handelsstatistische Gesetz 1995, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Kapitalabfluss-Meldegesetz, das Kommunalsteuergesetz, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Kraftfahrgesetz 1967, das Kriegsmaterialgesetz, das Lebensmittelsicherheits– und Verbraucherschutzgesetz, das Lohn– und Sozialdumping–Bekämpfungsgesetz, das Marktordnungsgesetz 2007, das Meldegesetz 1991, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Mineralrohstoffgesetz, das Niederlassungs– und Aufenthaltsgesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Privatstiftungsgesetz, das Bundesgesetz über Produkte, deren Ein– und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, das Punzierungsgesetz 2000, das Saatgutgesetz 1997, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, das Stabilitätsabgabegesetz, das Stadterneuerungsgesetz, das Stiftungseingangssteuergesetz, das Tabakmonopolgesesetz 1996, das Tabaksteuergesetz, das Tierseuchengesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Vermarktungsnormengesetz, das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Wohnhaus–Wiederaufbaugesetz, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden (Finanz-Organisationsreformgesetz – FORG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1           Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung – ABBG

Artikel 2           Bundesgesetz über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung

Artikel 3           Produktpirateriegesetz 2020

Artikel 4           Aufhebung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010

Artikel 5           Änderung der Bundesabgabenordnung

Artikel 6           Änderung der Abgabenexekutionsordnung

Artikel 7           Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002

Artikel 8           Änderung des Alkoholsteuergesetzes

Artikel 9           Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 10         Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

Artikel 11         Änderung des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes

Artikel 12         Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes

Artikel 13         Änderung des Artenhandelsgesetzes 2009

Artikel 14         Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 15         Änderung des ASOR-Durchführungsgesetzes

Artikel 16         Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Artikel 17         Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011

Artikel 18         Änderung des Bauarbeiter–Urlaubs– und Abfertigungsgesetzes

Artikel 19         Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 20         Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Artikel 21         Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

Artikel 22         Änderung des Biersteuergesetzes 1995

Artikel 23         Änderung des Biozidproduktegesetzes

Artikel 24         Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970

Artikel 25         Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes

Artikel 26         Änderung des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015

Artikel 27         Änderung des Chemikaliengesetzes 1996

Artikel 28         Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Artikel 29         Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes 2012

Artikel 30         Änderung des EU-Polizeikooperationsgesetzes

Artikel 31         Änderung des EU-Vollstreckungsamtshilfegesetzes

Artikel 32         Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Artikel 33         Änderung des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes

Artikel 34         Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes 1952

Artikel 35         Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Artikel 36         Änderung des Finanzstrafgesetzes

Artikel 37         Änderung des Finanzstrafzusammenarbeitsgesetzes

Artikel 38         Änderung des Firmenbuchgesetzes

Artikel 39         Änderung des Flugabgabegesetzes

Artikel 40         Änderung des Gebührengesetzes 1957

Artikel 41         Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes

Artikel 42         Änderung des Gemeinsamer Meldestandard – Gesetzes

Artikel 43         Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz

Artikel 44         Änderung des Glücksspielgesetzes

Artikel 45         Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

Artikel 46         Änderung des Grundsteuergesetzes 1955

Artikel 47         Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995

Artikel 48         Änderung des Handelsstatistisches Gesetzes 1995

Artikel 49         Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Artikel 50         Änderung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes

Artikel 51         Änderung des Kommunalsteuergesetzes

Artikel 52         Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Artikel 53         Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

Artikel 54         Änderung des Kriegsmaterialgesetzes

Artikel 55         Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes

Artikel 56         Änderung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes

Artikel 57         Änderung des Marktordnungsgesetzes 2007

Artikel 58         Änderung des Meldegesetzes 1991

Artikel 59         Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

Artikel 60         Änderung des Mineralrohstoffgesetzes

Artikel 61         Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Artikel 62         Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes

Artikel 63         Änderung des Privatstiftungsgesetzes

Artikel 64         Änderung des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist

Artikel 65         Änderung des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge

Artikel 66         Änderung des Punzierungsgesetzes 2000

Artikel 67         Änderung des Saatgutgesetzes 1997

Artikel 68         Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995

Artikel 69         Änderung des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes

Artikel 70         Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes

Artikel 71         Änderung des Stadterneuerungsgesetzes

Artikel 72         Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes

Artikel 73         Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996

Artikel 74         Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

Artikel 75         Änderung des Tierseuchengesetzes

Artikel 76         Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012

Artikel 77         Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984

Artikel 78         Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Artikel 79         Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 80         Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Artikel 81         Änderung des Vermarktungsnormengesetzes

Artikel 82         Änderung des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes

Artikel 83         Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Artikel 84         Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

Artikel 85         Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018

Artikel 86         Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes

Artikel 87         Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017

Artikel 88         Änderung des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes

Artikel 89         Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

Artikel 90         Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Artikel 91         Aufhebung von Verordnungen

Artikel 1
Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung (ABBG)

Inhaltsverzeichnis

                § 1.    Einrichtung

                § 2.    Organisation

                § 3.    Aufgaben

                § 4.    Befugnisse

                § 5.    Datenschutz

                § 6.    Verweise auf andere Bundesgesetze

                § 7.    Schlussbestimmungen

                § 8.    Inkrafttreten, Übergangsregelungen

Einrichtung

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen hat ein Amt für Betrugsbekämpfung (ABB) einzurichten. Der Wirkungsbereich des Amtes für Betrugsbekämpfung erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

Organisation

§ 2. (1) Die Leitung des Amtes für Betrugsbekämpfung erfolgt durch den Vorstand. Ihm obliegt insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung.

(2) Dem Vorstand können für die dienstliche und fachliche Leitung Geschäftsbereichsleiter zur Seite gestellt werden. Einer der Geschäftsbereichsleiter hat im Fall der Verhinderung des Vorstandes dessen Aufgaben als sein Stellvertreter wahrzunehmen. Das Amt für Betrugsbekämpfung besteht aus folgenden Geschäftsbereichen:

           1. Finanzstrafsachen

           2. Finanzpolizei

           3. Steuerfahndung

           4. Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit

(3) Im Amt für Betrugsbekämpfung ist weiters

           1. eine Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung (Zentrale Koordinationsstelle), welcher die Wahrnehmung der im Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 und im Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016 zugewiesenen Aufgaben obliegt sowie

           2. ein Daten-, Informations- und Aufbereitungscenter (DIAC) insbesondere zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 82 Abs. 9 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967,

einzurichten.

(4) Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung werden in nachstehenden Fällen jeweils als Organ der zuständigen Abgabenbehörde tätig:

           1. bei Erfüllung finanzpolizeilicher Aufgaben gemäß § 3 Z 2 lit. a bis c,

           2. bei Erfüllung von Aufgaben der Steuerfahndung gemäß § 3 Z 3 lit. g und h und

           3. bei Erfüllung von Aufgaben der Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit gemäß § 3 Z 4 lit. a, sofern diese Aufgaben nicht dem Bundesminister für Finanzen vorbehalten sind.

Aufgaben

§ 3. Dem Amt für Betrugsbekämpfung obliegt insbesondere

           1. im Geschäftsbereich Finanzstrafsachen

                a) die Durchführung von Finanzstrafverfahren nach dem Finanzstrafgesetz – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958,

               b) die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Dienste der Strafrechtspflege gemäß § 196 Abs. 1 FinStrG,

                c) die Wahrnehmung der Privatbeteiligtenstellung und sonstiger Aufgaben und Befugnisse gemäß §§ 195 bis 245 FinStrG,

               d) die Einhebung, Sicherung, Einbringung sowie der Vollzug der nach dem FinStrG verhängten Geld- und Freiheitsstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) sowie

                e) die internationale Amts- und Rechtshilfe in Finanzstrafsachen

soweit diese Aufgaben mit Ausnahme der lit. b nicht gemäß § 53 FinStrG in die Zuständigkeit der Gerichte fallen oder gemäß § 58 Abs. 1 lit. a FinStrG vom Zollamt Österreich zu vollziehen sind;

           2. im Geschäftsbereich Finanzpolizei

                a) die Wahrnehmung von allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen gemäß §§ 143 f der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961,

               b) die Durchführung von Ermittlungshandlungen für Zwecke der Verhinderung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen die von den Finanzämtern zu vollziehenden Rechtsvorschriften sowie die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehene Durchführung von Maßnahmen bei Gefahr in Verzug,

                c) die Durchführung von Abgabensicherungsmaßnahmen nach den Vorschriften der BAO und der Abgabenexekutionsordnung – AbgEO, BGBl. Nr. 104/1949, bei Gefahr im Verzug,

               d) die Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung und Einbringung von nach dem FinStrG verhängten Geldstrafen,

                e) die Vollziehung anderer durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union oder Bundesgesetz außerhalb der Abgabenvorschriften dem Amt für Betrugsbekämpfung oder dessen Organen übertragenen Aufgaben,

                f) die Vollziehung der im AuslBG und im LSD-BG der Zentralen Koordinationsstelle im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 übertragenen Aufgaben,

               g) die Vollziehung der in § 82 Abs. 9 KFG 1967 dem Daten-, Informations- und Aufbereitungscenter übertragenen Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2,

               h) die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Dienste der Strafrechtspflege gemäß § 6 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes – SBBG, BGBl. I Nr. 113/2015 sowie die Vornahme von Maßnahmen gegen Scheinunternehmen gemäß § 8 SBBG;

           3. im Geschäftsbereich Steuerfahndung

                a) die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahmen nach den Bestimmungen des FinStrG,

               b) die Erstellung von in § 100 StPO vorgesehenen Berichten an die Staatsanwaltschaft,

                c) die Auswertung und Analyse von Beweismitteln und Daten sowie die forensische Datensicherung,

               d) die Vornahme von oder die Mitwirkung an gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG angeordneten Prüfungsmaßnahmen,

                e) die Vertretung vor Gericht als Privatbeteiligtenvertreter,

                f) die Erledigung von Amts- und Rechtshilfeersuchen in Finanzstrafsachen, soweit diese nicht in die Zuständigkeit des Zollamtes Österreich fallen,

               g) die Durchführung von Ermittlungshandlungen für Zwecke der Verhinderung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen die von den Finanzämtern zu vollziehenden Rechtsvorschriften,

               h) die Durchführung von Abgabensicherungsmaßnahmen nach den Vorschriften der BAO und der AbgEO bei Gefahr im Verzug sowie

           4. im Geschäftsbereich Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit

                a) als Central Liaison Office die Durchführung der internationalen Amts- und Rechtshilfe in Abgabensachen,

               b) als Competence Center for International Cooperation in Fiscal Criminal Investigations (CC ICFI) die Durchführung der internationalen Amts- und Rechtshilfe in Finanzstrafsachen sowie

                c) die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen von EUROFISC nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, ABl. Nr. L 268 vom 12.10.2010 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2018/1909, ABl. Nr. L 311 vom 07.12.2018 S. 1,

jeweils aufgrund gesetzlicher Vorschriften, unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union oder völkerrechtlicher Vereinbarungen, soweit die Durchführung der Amts- und Rechtshilfe nicht dem Zollamt Österreich obliegt.

Befugnisse

§ 4. (1) Den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung kommen im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß § 3 Z 2 lit. a, b und e sowie § 3 Z 3 lit. g die den Organen der Abgabenbehörden in §§ 48b, 146a und 146b BAO eingeräumten Befugnisse zu.

(2) Zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten können von den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 3 Z 2 lit. a und b sowie § 3 Z 3 lit. g allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO) und Ersuchen um Beistand (§§ 158f BAO) vorgenommen werden. Dabei können bei Gefahr im Verzug auch

           1. Sicherstellungsaufträge (§ 232 BAO) erlassen sowie

           2. Vollstreckungshandlungen (§§ 31, 65 ff und 75 AbgEO) und

           3. Sicherungsmaßnahmen (§ 78 AbgEO)

vorgenommen werden.

Datenschutz

§ 5. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Amt für Betrugsbekämpfung ist zulässig, wenn sie für Zwecke der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 3 oder sonst zur Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihm übertragen wurde, erforderlich ist.

Verweise auf andere Bundesgesetze

§ 6. Wenn in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Schlussbestimmungen

§ 7. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(2) Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Inkrafttreten, Übergangsregelungen

§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

(2) Im Zusammenhang mit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren im Sinne des § 3 Z 2 lit. e geht die den Abgabenbehörden gesetzlich eingeräumte Parteistellung auf das Amt für Betrugsbekämpfung über.

Artikel 2
Bundesgesetz über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung

Überleitungsverfahren

§ 1. (1) Die Überleitung der Bediensteten von einer dem Bundesministerium für Finanzen nachgeordneten Dienststelle (ausgenommen Bundesfinanzakademie, Bundesfinanzgericht und Finanzprokuratur), die zum Zeitpunkt einer Bekanntmachung gemäß Abs. 2 auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 verwendet werden, hat nach Durchführung eines Verfahrens gemäß nachstehender Bestimmungen zu erfolgen.

(2) Die Arbeitsplätze der Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1, die aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung einzurichten sind, sind den in Abs. 1 umfassten Bediensteten auf geeignete Weise durch die in sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 1 des Ausschreibungsgesetzes 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2018, zuständige Stelle bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat neben den allgemeinen Voraussetzungen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der mit der bekanntgegebenen Funktion verbundenen Anforderungen von den Interessentinnen und Interessenten erwartet werden. Darüber hinaus hat die Bekanntmachung den ausdrücklichen Hinweis zu enthalten, dass nur Interessensbekundungen von Personen zulässig sind, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung auf Arbeitsplätzen der Funktionsgruppen 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 verwendet werden. Diese Bekanntmachung erfüllt § 7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2018. Die Frist für die Interessensbekundung beträgt zwei Wochen.

(3) Bei der für die Bekanntmachung der Arbeitsplätze nach Abs. 2 zuständigen Stelle ist mindestens eine Überleitungskommission einzurichten. Diese hat aus vier Mitgliedern zu bestehen, wobei der Leiter der Zentralstelle ein weibliches und ein männliches Mitglied zu bestellen hat. Der Zentralausschuss hat zwei Mitglieder zu entsenden. Der Leiter der Zentralstelle hat eines der von ihm bestellten Mitglieder mit dem Vorsitz der Kommission zu betrauen. Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder eine von ihr oder ihm namhaft gemachte Bedienstete hat das Recht, mit beratender Stimme teilzunehmen.

(4) Die Mitglieder der Überleitungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig. Sie sind über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Kommission bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Weiters sind § 7 Abs. 3, 5, 7 und 8 AusG sinngemäß anzuwenden.

(5) Die oder der Vorsitzende leitet die Sitzung der Kommission und veranlasst die Einberufung zur Sitzung. Die Überleitungskommission ist beschlussfähig, wenn alle gemäß Abs. 3 erforderlichen Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfordert Stimmenmehrheit; eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(6) Die Überleitungskommission hat die eingelangten Interessensbekundungen insbesondere aufgrund der bisherigen einschlägigen Verwendung der oder des Interessenten unter Berücksichtigung ihrer oder seiner persönlichen und fachlichen Eignung, der Führungs- und Managementkompetenzen, sowie ihrer organisatorischen Fähigkeiten zu prüfen und in einem Gutachten einen Überleitungsvorschlag an die bekanntmachende Stelle zu erstatten.

(7) Die Überleitungskommission kann zur sachgerechten Beurteilung der überzuleitenden Bediensteten notwendige Sachverständige und sachverständige Zeugen, wie etwa Vorgesetzte sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befragen. Die Überleitungskommission hat das Recht, in die für die Beurteilung relevanten Personalunterlagen der Überzuleitenden Einsicht zu nehmen.

Überleitung

§ 2. (1) Bedienstete, die am 30. Juni 2020 auf einem Arbeitsplatz

           1. der Finanzpolizei oder

           2. der Steuerfahndung oder

           3. eines Finanzamtes im Fachbereich mit Arbeitsschwerpunkt Finanzstrafsachen oder im Team Strafsachen

verwendet wurden, sind ab 1. Juli 2020 dem Amt für Betrugsbekämpfung zur Dienstleistung zugewiesen.

(2) Bedienstete, die am 30. Juni 2020 auf einem Arbeitsplatz

           1. der Großbetriebsprüfung, ausgenommen Team Umsatzsteuerprüfung ausländischer Unternehmen (UMA) oder

           2. eines Finanzamtes im Team Abzugsteuererstattung

verwendet wurden, sind ab 1. Juli 2020 dem Finanzamt für Großbetriebe zur Dienstleistung zugewiesen.

(3) Bedienstete, die am 31. Dezember 2019 auf einem Arbeitsplatz eines Finanzamtes im Team GPLA verwendet wurden, sind ab 1. Jänner 2020 dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge zur Dienstleistung zugewiesen.

(4) Bedienstete, die am 30. Juni 2020 auf einem Arbeitsplatz der Großbetriebsprüfung im Team Umsatzsteuerprüfung ausländischer Unternehmen (UMA) verwendet wurden, sind ab 1. Juli 2020 dem Finanzamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.

(5) Bedienstete, die am 30. Juni 2020 auf einem Arbeitsplatz der Steuer- und Zollkoordination, Technische Untersuchungsanstalt, verwendet wurden, sind ab 1. Juli 2020 dem Zollamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.

(6) Bedienstete, die am 30. Juni 2020 auf einem Arbeitsplatz der Steuer- und Zollkoordination, Reiserechnungsdienstleistungs- und Kompetenzzentrum (RR-CC) verwendet wurden, sind ab 1. Juli 2020 dem Finanzamt für Großbetriebe zur Dienstleistung zugewiesen.

(7) Bedienstete, die am 30. Juni 2020 auf einem Arbeitsplatz der Steuer- und Zollkoordination im bundesweiten Fachbereich für Einheitsbewertung und Bodenschätzung einschließlich Forstwirtschaft als Bodenschätzer, technischer Leiter oder Stellvertreter des technischen Leiters verwendet wurden, sind ab 1. Juli 2020 dem Finanzamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.

(8) Bedienstete, die am 30. Juni 2020 auf einem Arbeitsplatz der Steuer- und Zollkoordination im bundesweiten Fachbereich für Internationales Steuerrecht und Verrechnungspreise als Fachexperte spezial oder Fachexperte mit Arbeitsschwerpunkt für Verrechnungspreise verwendet wurden, sind ab 1. Juli 2020 dem Finanzamt für Großbetriebe zur Dienstleistung zugewiesen.

(9) Bedienstete, die am 30. Juni 2020 auf einem Arbeitsplatz der Steuer- und Zollkoordination im Bereich Infrastruktur, Wirtschaft und Beschaffung verwendet wurden, sind ab 1. Juli 2020 dem Zollamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.

(10) Bedienstete, die am 30. Juni 2020 auf einem Arbeitsplatz eines Finanzamtes verwendet wurden und nicht bereits von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 umfasst sind, sind ab 1. Juli 2020 dem Finanzamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.

(11) Bedienstete, die am 30. Juni 2020 auf einem Arbeitsplatz eines Zollamtes verwendet wurden, sind ab 1. Juli 2020 dem Zollamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 3
Bundesgesetz, mit dem ergänzende Regelungen zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden erlassen werden
(Produktpirateriegesetz 2020 – PPG 2020)

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (im Folgenden: EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014), ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 15.

(2) So weit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gilt das Zollrecht gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG.

Zuständige Zolldienststelle
(zu Art. 5 Abs. 1 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014)

§ 2. Der Vorstand des Zollamtes Österreich hat die zuständige Zolldienststelle gemäß Art. 5 Abs. 1 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014, die für die Annahme und die Bearbeitung der Anträge auf Tätigwerden gemäß Art. 2 Nummer 9 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 zuständig ist, einzurichten und kundzumachen.

Vernichtung von Waren
(zu Art. 23 Abs. 1 und 26 Abs. 6 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014)

§ 3. Wurde dem Anmelder oder dem Besitzer der Waren gemäß Art. 23 Abs. 1 oder 26 Abs. 3 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 die Aussetzung der Überlassung der Waren oder deren Zurückhaltung mitgeteilt und haben weder der Anmelder noch der Besitzer der Waren den Zollbehörden eine Zustimmung zur Vernichtung der Waren oder fristgerecht einen Widerspruch gegen diese Vernichtung übermittelt, gilt dies als Einverständnis zur Vernichtung der Waren.

Frühzeitige Überlassung der Waren
(zu Art. 24 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014)

§ 4. Eine nach Art. 24 Abs. 2 Buchstabe a der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 geleistete Sicherheit unterliegt an Stelle der Waren der Einziehung, wenn in einem Verfahren zur Feststellung, ob ein Geschmacksmuster, ein Patent, ein Gebrauchsmuster, eine Topografie eines Halbleitererzeugnisses oder ein Sortenschutzrecht verletzt ist, festgestellt wird, dass eines dieser Rechte geistigen Eigentums verletzt wurde.

Kosten
(zu Art. 29 Abs. 1 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014)

§ 5. (1) Der Inhaber der Entscheidung, mit der einem Antrag auf Tätigwerden nach Art. 2 Nummer 9 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 stattgegeben wurde, hat Kosten, die dem Bund oder anderen im Auftrag des Bundes handelnden Parteien ab dem Zeitpunkt der Zurückhaltung oder der Aussetzung der Überlassung der Waren, einschließlich Lagerung und Behandlung der Waren, gemäß Art. 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 2 und 3 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 sowie bei der Anwendung von Abhilfemaßnahmen wie z. B. der Vernichtung der Waren gemäß Art. 23 und 26 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 entstehen, zu ersetzen. In den Fällen des Art. 18 Abs. 1 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 gilt dies nur dann, wenn ein Antrag auf Tätigwerden nach Art. 5 Abs. 3 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 gestellt wird.

(2) Werden Waren in Durchführung einer Maßnahme nach Abs. 1 in einem öffentlichen Zolllager oder Verwahrungslager, das von der Zollbehörde betrieben wird, gelagert, sind die gemäß § 104 Abs. 1 ZollR-DG zu entrichtenden Verwaltungsabgaben durch den Inhaber der Entscheidung zu entrichten.

(3) Von der Festsetzung von Kosten gemäß Abs. 1 und 2 kann Abstand genommen werden, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe der festzusetzenden Kosten steht.

Vollziehung

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 4 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Verweise und Berichtspflicht

§ 7. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat dem Nationalrat einen jährlichen Bericht über die Anwendung der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 und des Produktpirateriegesetzes 2020 bis zum 31. März des Folgejahres zu erstatten.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Produktpirateriegesetz 2004, BGBl. I Nr. 56/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, außer Kraft.

Artikel 4
Aufhebung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010

Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2017, wird wie folgt geändert:

Nach § 32 wird folgender § 33 angefügt:

§ 33. Dieses Bundesgesetz tritt mit 30. Juni 2020 außer Kraft.“

Artikel 5
Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Unter Erhebung im Sinn dieses Bundesgesetzes sind alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen.“

2. Die §§ 49 bis 63 samt Überschriften lauten:

„2. Abschnitt
Abgabenbehörden und Parteien

A. Abgabenbehörden

1. Allgemeine Bestimmungen

Bundesfinanzverwaltung

§ 49. Die Bundesfinanzverwaltung besteht aus

           1. den Abgabenbehörden des Bundes, nämlich:

                a) dem Bundesminister für Finanzen,

               b) den Finanzämtern, und zwar

                        – dem Finanzamt Österreich und

                        – dem Finanzamt für Großbetriebe und

                c) dem Zollamt Österreich;

           2. dem Amt für Betrugsbekämpfung und

           3. dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge.

Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden

§ 50. Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden sind die mit der Erhebung der in § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Länder und Gemeinden.

Zuständigkeit

§ 51. Die Zuständigkeit einer Abgabenbehörde des Bundes oder einer Abgabenbehörde der Länder und Gemeinden ergibt sich aus dem jeweils durch Bundes- oder Landesgesetz, Staatsvertrag oder Verordnung für sie festgelegten Aufgabenbereich.

Zuständigkeitsstreit

§ 52. (1) Über einen Zuständigkeitsstreit zwischen Abgabenbehörden des Bundes entscheidet der Bundesminister für Finanzen.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat jede Abgabenbehörde des Bundes in ihrem Amtsbereich die notwendigen Amtshandlungen unter gleichzeitiger Verständigung der anderen Behörde vorzunehmen.

Vorgehen bei Unzuständigkeit

§ 53. Die Abgabenbehörden haben ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, für deren Behandlung sie nicht zuständig sind, haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.

Befugnisse der Abgabenbehörden des Bundes

§ 54. (1) Organe jeder Abgabenbehörde des Bundes können zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten

           1. allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§ 143 und § 144),

           2. Ersuchen um Beistand (§§ 158 bis 160) sowie

           3. die notwendigen Aufsichts-, Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen gemäß § 146a und § 146b

vornehmen.

(2) Bei Gefahr im Verzug können Organe jeder Abgabenbehörde des Bundes auch

           1. Sicherstellungsaufträge (§ 232) erlassen sowie

           2. Vollstreckungshandlungen (§§ 31, 65 ff und 75 der Abgabenexekutionsordnung – AbgEO, BGBl. Nr. 104/1949) und

           3. Sicherungsmaßnahmen (§ 78 AbgEO)

vornehmen.

(3) Bei der Durchführung von Amtshandlungen im Sinn des Abs. 1 oder 2 werden die Organe als Organe der jeweils zuständigen Abgabenbehörde tätig.

(4) Sonstige Befugnisse, die sich aus anderen rechtlichen Bestimmungen ergeben, bleiben unberührt.

2. Bundesminister für Finanzen

Zuständigkeit

§ 55. Die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen als Abgabenbehörde ergibt sich aus dem jeweils durch Bundesgesetz, Staatsvertrag oder Verordnung für ihn festgelegten Aufgabenbereich.

3. Finanzämter

Organisation

§ 56. (1) Der Wirkungsbereich der Finanzämter erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Für jedes der beiden Finanzämter hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung den Sitz festzulegen.

(2) Die Leitung der Finanzämter erfolgt jeweils durch einen Vorstand. Ihm obliegt insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung.

(3) Dem Vorstand des Finanzamtes Österreich können für die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung Bereichsleiter und für die fachliche Leitung Fachbereichsleiter zur Seite gestellt werden.

(4) Dem Vorstand des Finanzamtes für Großbetriebe können für die fachliche Leitung zwei Fachbereichsleiter zur Seite gestellt werden.

Übertragung der Zuständigkeit

§ 57. (1) Ein Finanzamt kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens, die Erhebung einer Abgabe auf das andere Finanzamt mit Bescheid befristet oder unbefristet übertragen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.

(2) Die Übertragung der Zuständigkeit auf das andere Finanzamt kann auch auf Antrag des Abgabepflichtigen erfolgen, wenn wahrscheinlich ist, dass das andere Finanzamt zu einem späteren Zeitpunkt zuständig werden wird.

(3) Bei der Übertragung der Zuständigkeit geht die Zuständigkeit im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides auf das andere Finanzamt über. § 58 ist nicht anzuwenden.

Übergang der Zuständigkeit

§ 58. Die Zuständigkeit des einen Finanzamtes endet in dem Zeitpunkt, in dem das andere Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Vom Übergang der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige zu verständigen. Solange er nicht verständigt worden ist, kann er Anbringen an jedes Finanzamt richten.

Beschwerdeverfahren

§ 59. Die Übertragung oder der Übergang der Zuständigkeit von einem Finanzamt auf ein anderes berührt nicht die Zuständigkeit des bisher zuständig gewesenen Finanzamtes im Beschwerdeverfahren betreffend der von diesem erlassenen Bescheide.

Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich

§ 60. (1) Das Finanzamt Österreich ist zuständig für

           1. die Wahrnehmung einer Aufgabe, die einer Abgabenbehörde übertragen ist, wenn weder die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen, noch für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe noch jene für die Zuständigkeit des Zollamtes Österreich vorliegen,

           2. die Wahrnehmung einer Aufgabe, die einem Finanzamt übertragen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe nicht vorliegen.

(2) Das Finanzamt Österreich ist jedenfalls zuständig für

           1. in Bezug auf Anträge auf Vorsteuererstattung für im Inland ansässige Unternehmer in Anwendung von Art. 18 der Richtlinie 2008/9/EG zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, ABl. Nr. L 44 vom 20.02.2008 S. 23, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/66/EU, ABl. Nr. L 275 vom 20.10.2010 S. 1,

                a) die Prüfung der Vollständigkeit und Zulässigkeit,

               b) die Weiterleitung und

                c) die Zustellung von Erledigungen der Abgabenbehörden der anderen Mitgliedstaaten;

           2. die Erhebung der Umsatzsteuer von Unternehmern, die ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben und im Inland weder eine Betriebsstätte haben noch Umsätze aus der Nutzung eines im Inland gelegenen Grundbesitzes erzielen;

           3. die Rückerstattung der Kühlgeräteentsorgungsbeiträge im Sinn des Bundesgesetzes über die Ermächtigung zur Übernahme der Rückerstattung der Kühlgeräteentsorgungsbeiträge, BGBl. I Nr. 63/2011.

Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe

§ 61. (1) Das Finanzamt für Großbetriebe ist in Bezug auf die in Abs. 2 und 3 genannten Angelegenheiten zuständig für

           1. Abgabepflichtige, die einen Gewerbebetrieb, eine Betriebsstätte oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, wenn entweder die beiden zuletzt gemäß Abs. 5 bekannt gegebenen Umsatzerlöse (§ 189a Z 5 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219/1897) oder die in den beiden zuletzt abgegebenen Steuererklärungen gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 erklärten Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 jeweils mehr als 10 Millionen Euro überschritten haben;

           2. Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn die in den beiden zuletzt abgegebenen Steuererklärungen gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 erklärten Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 jeweils mehr als 10 Millionen Euro überschritten haben – in diesem Fall ist das Finanzamt für Großbetriebe auch für sämtliche Betriebe gewerblicher Art dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts zuständig;

           3. Abgabepflichtige, die in einem länderbezogenen Bericht gemäß § 2 Z 6 des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes – VPDG, BGBl. I Nr. 77/2016, der für das zweitvorangegangene Wirtschaftsjahr übermittelt worden (§ 8 VPDG) oder eingegangen ist (§ 12 VPDG) angeführt werden;

           4. die Oesterreichische Nationalbank;

           5. alle Unternehmen, die der Aufsicht aufgrund eines der in § 2 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, genannten Bundesgesetze unterliegen;

           6. Privatstiftungen im Sinn des Privatstiftungsgesetzes – PSG, BGBl. Nr. 694/1993 und vergleichbare ausländische Einrichtungen;

           7. Stiftungen oder Fonds im Sinn des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, oder im Sinn einer diesem Bundesgesetz entsprechenden landesgesetzlichen Regelung einschließlich entsprechender Gebilde im Gründungsstadium;

           8. Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG, BGBl. Nr. 139/1979, als gemeinnützig anerkannt sind;

           9. Abgabepflichtige, die Teil einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG 1988 sind – einschließlich der die finanzielle Verbindung vermittelnden Personengesellschaften, wenn der Gruppenträger oder zumindest ein Gruppenmitglied

                a) gemäß Z 1 bis 3 oder 5 bis 8 oder 10 in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fällt oder

               b) seinen Sitz nicht in Österreich hat;

         10. Abgabepflichtige, die Teil einer Organschaft im Sinn des § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 sind, wenn der Organträger oder zumindest ein Organ gemäß Z 1 bis 3 oder 5 bis 9 in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fällt;

         11. Abgabepflichtige, für die der Wechsel in die begleitende Kontrolle rechtskräftig festgestellt worden ist.

(2) Das Finanzamt für Großbetriebe ist für die in Abs. 1 angeführten Abgabepflichtigen zuständig für die Erhebung sämtlicher bundesgesetzlich geregelter Abgaben. Ausgenommen davon sind

           1. die Abgaben, die durch das Zollamt Österreich zu erheben sind (§ 64),

           2. die Gebühren im Sinn des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957,

           3. die Gebühren im Sinn des Konsulargebührengesetzes, BGBl. Nr. 100/1992,

           4. die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinn des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984,

           5. die Grunderwerbsteuer,

           6. die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,

           7. die Bodenwertabgabe,

           8. die Versicherungssteuer,

           9. die Feuerschutzsteuer,

         10. die Flugabgabe,

         11. der Finanzierungsbeitrag gemäß § 1 Abs. 4 des Glücksspielgesetzes – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989,

         12. die Konzessionsabgabe gemäß § 17 GSpG,

         13. die Spielbankenabgabe gemäß § 28 und § 29 GSpG,

         14. die Glücksspielabgaben gemäß § 57 bis § 59 GSpG,

         15. die Gebühren gemäß § 59a GSpG.

Nicht in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallen jene Aufgaben, die gemäß § 60 Abs. 2 dem Finanzamt Österreich obliegen.

(3) Das Finanzamt für Großbetriebe ist für die in Abs. 1 angeführten Abgabepflichtigen weiters zuständig für die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Abzugsteuern einschließlich der Vorschreibung der Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 4 EStG 1988.

(4) Das Finanzamt für Großbetriebe ist jedenfalls zuständig für

           1. die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückzahlung von Abgaben;

           2. die Rückzahlung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer gemäß § 94 Z 2 EStG 1988, § 99a Abs. 8 EStG 1988, § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988 oder mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 98 Abs. 1 Z 5 EStG 1988;

           3. die Rückzahlung der Körperschaftsteuer an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, wegen Vorliegens der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 KStG 1988;

           4. die Erhebung der Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn für Bezüge und Vorteile von ausländischen Einrichtungen im Sinn des § 5 Z 4 PKG, die im Inland über keine Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) verfügen;

           5. Angelegenheiten betreffend Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften im Sinn des § 6b KStG 1988;

           6. Angelegenheiten betreffend die pauschale Erstattung von Einkommensteuer gemäß § 108 Abs. 5 EStG 1988, § 108a Abs. 4 und Abs. 5 letzter Satz EStG 1988 sowie § 108g Abs. 4 und Abs. 5 letzter Satz EStG 1988;

           7. Angelegenheiten betreffend das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz – GSBG, BGBl. Nr. 746/1996.

(5) Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit sind die Umsatzerlöse gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 in der Steuererklärung gemäß §§ 42, 43 EStG 1988 oder § 24 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 bekannt zu geben.

(6) Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit gemäß Abs. 1 Z 5 hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde dem Finanzamt für Großbetriebe Informationen über sämtliche im Sinne des § 2 FMABG vorliegenden Genehmigungen elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen.

(7) Die dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 der FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 in der geltenden Fassung, übermittelten Daten dürfen auch für die Wahrnehmung der Zuständigkeit gemäß Abs. 1 Z 8 verarbeitet werden.

4. Zollamt Österreich

Organisation

§ 62. (1) Der Wirkungsbereich des Zollamtes Österreich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz des Zollamtes Österreich festlegen.

(2) Die Leitung des Zollamtes Österreich erfolgt durch den Vorstand. Ihm obliegt insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung.

(3) Dem Vorstand können für die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung Bereichsleiter und für die fachliche Leitung Fachbereichsleiter zur Seite gestellt werden.

(4) Der Vorstand des Zollamtes Österreich kann Zollstellen einrichten. Die Einrichtung oder Schließung einer Zollstelle sowie ihr örtlicher und sachlicher Wirkungsbereich sind kundzumachen.

Zuständigkeit

§ 63. (1) Das Zollamt Österreich ist – unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der dem Zollamt Österreich durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben – zuständig für:

           1. die Vollziehung des Zollrechts (§§ 1 und 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes – ZollR-DG, BGBl. Nr. 659/1994),

           2. die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation, soweit nicht eine andere Behörde zuständig ist,

           3. die Erhebung der Verbrauchsteuern,

           4. die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer nach Maßgabe des § 26 Abs. 3 UStG 1994,

           5. die Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 1672/2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, ABl. Nr. L 284 vom 12.11.2018 S. 6,

           6. die Erhebung der Punzierungskontrollgebühr gemäß § 20 des Punzierungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 24/2001,

           7. die Vollziehung des § 2a und des § 7 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, soweit nicht der Bundesminister für Finanzen zuständig ist,

           8. die Vollziehung des Tabakmonopolgesetzes 1996 – TabMG 1996, BGBl. Nr. 830/1995, soweit nicht der Bundesminister für Finanzen zuständig ist,

           9. die Erhebung des Altlastenbeitrages im Sinn des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989.

(2) Die Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Zollamtes Österreich. Das gilt nicht für die Erhebung des Altlastenbeitrages.“

3. § 70 samt Unterabschnittsüberschrift entfällt.

4. Die Unterabschnittsüberschrift vor § 76 lautet:

„5. Befangenheit von Organen der Abgabenbehörden“

5. In § 95 wird die Wortfolge „der Zollämter“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

6. § 121a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „dem Finanzamt (Abs. 7)“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) Abs. 7 entfällt.

7. Nach § 146 werden folgende §§ 146a und 146b samt Unterabschnittsüberschrift eingefügt:

„1a. besondere Befugnisse

Betretungsrecht

§ 146a. Die Organe der Abgabenbehörden der Bundes sind für Zwecke der Abgabenerhebung und zur Wahrnehmung anderer durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union oder Bundesgesetz übertragener Aufgaben berechtigt, Grundstücke und Baulichkeiten, Betriebsstätten, Betriebsräume und Arbeitsstätten zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, wenn Grund zur Annahme besteht, dass dort Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begangen werden.

Identitätsfeststellungsrecht

§ 146b. (1) Die Organe der Abgabenbehörden des Bundes sind im Rahmen ihrer Aufsichts- und Kontrolltätigkeit befugt, die Identität von Personen festzustellen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begehen, sowie Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel anzuhalten und diese einschließlich der mitgeführten Güter zu überprüfen und berechtigt, von jedermann Auskunft über alle für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen.

(2) Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen. Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, sind hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.“

8. § 153a wird wie folgt geändert:

a) Im dritten Satz wird nach dem Wort „Finanzamtes“ die Wortfolge „für Großbetriebe“ eingefügt.

b) im vierten Satz wird die Wortfolge „für die begleitende Kontrolle zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

9. In § 153b Abs. 3 erster Satz wird nach der Wortfolge „FinanzOnline“ die Wortfolge „beim Finanzamt für Großbetriebe“ eingefügt.

10. § 153c lautet:

„(1) Das Finanzamt für Großbetriebe hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 153b bei dem in Antrag angeführten Unternehmer bzw. bei den im Antrag angeführten Unternehmern zu prüfen. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine Außenprüfung (§ 147) des Unternehmers bzw. der Unternehmer betreffend die von § 153e Abs. 1 umfassten Abgabenarten durchzuführen, wenn für die letzten fünf Jahre vor der Antragstellung nicht bereits eine Außenprüfung stattgefunden hat. Ist das Finanzamt Österreich für einen im Antrag angeführten Unternehmer zuständig, kann ein Organ des Finanzamtes für Großbetriebe die Außenprüfung im Auftrag des Finanzamtes Österreich durchführen.

(2) Nach Abschluss der Außenprüfung bzw. der Außenprüfungen hat das Finanzamt für Großbetriebe zu beurteilen, ob sich der im Antrag angeführte Unternehmer bzw. die im Antrag angeführten Unternehmer als steuerlich zuverlässig erwiesen haben. Bei der Beurteilung der steuerlichen Zuverlässigkeit sind insbesondere zu berücksichtigen:

           1. das Verhalten während der Außenprüfung gemäß Abs. 1 und die Feststellungen dieser Außenprüfung;

           2. die Feststellungen der in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung durchgeführten Außenprüfungen;

           3. das steuerliche Verhalten in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung, insbesondere:

                a) die bisherige Befolgung der Offenlegungs-, Wahrheits- und Anzeigepflichten,

               b) die Anzahl der verspätet abgegebenen Abgabenerklärungen,

                c) die Anzahl der vorgenommenen Schätzung(en) gemäß § 184,

               d) die Häufigkeit des Umstandes, dass Abgaben nicht am Fälligkeitstag entrichtetet worden sind, deren Betrag und die Dauer der Säumnis,

                e) die Anzahl der Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung,

                f) anhängige und noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Finanzstrafverfahren,

               g) eine Mitteilung eines Verdachts auf Vorliegen eines Scheinunternehmens gemäß § 8 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 113/2015,

               h) eine deutliche Verbesserung der Selbstkontrolle aus Anlass einer strafrechtlichen Verfolgung.“

11. § 153d Abs. 1 lautet:

„(1) Nach Abschluss der Prüfung des Antrags auf begleitende Kontrolle für den Antragsteller und alle im Antrag angeführten Unternehmer hat das Finanzamt für Großbetriebe mit Bescheid den Wechsel in die begleitende Kontrolle für den Antragsteller und jene Unternehmer zu verfügen, die sich als steuerlich zuverlässig erwiesen haben und auch alle übrigen Voraussetzungen erfüllen. Für die übrigen im Antrag angeführten Unternehmer ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen. Dieser Bescheid hat den Zeitpunkt zu enthalten, ab dem eine begleitende Kontrolle stattfindet: Das ist bei zu veranlagenden Abgaben der Beginn des der Bescheiderlassung folgenden Veranlagungsjahres, bei allen anderen Abgaben der Beginn des der Bescheiderlassung folgenden Kalenderjahres.“

12. § 153e wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Die begleitende Kontrolle umfasst alle in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallenden abgabenrechtlichen Pflichten der Unternehmer, ausgenommen jene, die von der Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 EStG 1988 umfasst sind.“

b) In Abs. 2 wird nach dem Wort „Finanzamt“ die Wortfolge „für Großbetriebe“ eingefügt.

13. § 153f wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird nach dem Wort „Finanzamt“ die Wortfolge „für Großbetriebe“ eingefügt.

b) In Abs. 3 erster Satz wird nach dem Wort „Finanzamt“ die Wortfolge „für Großbetriebe“ eingefügt.

c) In Abs. 4 wird die Wortfolge „zuständigen Finanzamtes“ durch die Wortfolge „Finanzamtes für Großbetriebe“ ersetzt.

d) In Abs. 5 letzter Satz wird nach dem Wort „Finanzamt“ die Wortfolge „für Großbetriebe“ eingefügt.

14. In § 153g Abs. 1, 2 und 3 wird jeweils nach dem Wort „Finanzamt“ die Wortfolge „für Großbetriebe“ eingefügt.

15. In § 240 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.

16. In § 323 werden nach Abs. 62 folgende Abs. 63 und 64 angefügt:

„(63) § 1 Abs. 3, §§ 49 bis 63, § 95, § 121a Abs. 1 und 7, §§ 146a und 146b, §§ 153a bis 153g sowie § 240 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. § 70 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.

(64) Das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe treten für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich am 1. Juli 2020 an die Stelle des am 30. Juni 2020 zuständig gewesenen Finanzamtes. Das Zollamt Österreich tritt an die Stelle der am 30. Juni 2020 zuständig gewesenen Zollämter. Die am 30. Juni 2020 bei einem Finanzamt oder Zollamt anhängigen Verfahren werden von der jeweils am 1. Juli 2020 zuständigen Abgabenbehörde in dem zu diesem Zeitpunkt befindlichen Verfahrensstand fortgeführt. Alle gemäß § 71 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 9/2010 oder gemäß § 3 AVOG 2010 erlassenen Delegierungsbescheide sind mit Ablauf des 29. Juni 2020 aufgehoben.“

Artikel 6
Änderung der Abgabenexekutionsordnung

Die Abgabenexekutionsordnung – Abg. E. O, BGBl. Nr. 104/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. Der Kurztitel sowie die Abkürzung des Gesetzes lauten:

„(Abgabenexekutionsordnung – AbgEO)“.

2. Bei den Überschriften „I. HAUPTSTÜCK.“, „II. HAUPTSTÜCK“, „III. HAUPTSTÜCK“, „IV. HAUPTSTÜCK“, „V. HAUPTSTÜCK“, „I. TEIL“, „II. TEIL“, „III. TEIL“, „I. Abschnitt“, „II. Abschnitt“, „III. Abschnitt“, „IV. Abschnitt“, „Allgemeine Grundsätze.“, „Vollstreckung.“, „Allgemeine Bestimmungen.“, „Durchführung der Vollstreckung.“, „Einstellung, Einschränkung und Aufschiebung der Vollstreckung.“, „Verfahren.“, „Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen.“, „Unpfändbare Sachen.“, „Pfändung.“, „Verwahrung.“, „Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen.“, „Überweisung.“, „Vollstreckung auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen.“, „Sicherung.“, „Zusammentreffen einer finanzbehördlichen mit einer gerichtlichen Vollstreckung.“, „Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen.“, „Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen.“, „Zusammentreffen mehrerer nichtgerichtlicher Vollstreckungen.“, „Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen.“, „Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen.“, „Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang und Verwertung sonstiger Pfandrechte an beweglichen Sachen.“ und „Übergangs- und Schlußbestimmungen.“ entfällt jeweils am Ende der Punkt.

3. In § 2 Abs. 2 lit. c wird der Ausdruck „Finanzämtern“ durch den Ausdruck „Abgabenbehörden“ ersetzt.

4. In den §§ 3 Abs. 1 bis 3, 7 Abs. 1, 12 Abs. 1, 51 Abs. 1, 69 Abs. 4 und 80 Abs. 6, wird jeweils der Ausdruck „finanzbehördlichen“ durch den Ausdruck „abgabenbehördlichen“ ersetzt.

5. In §§ 3 Abs. 4 wird der Ausdruck „Finanzbehördliche“ durch den Ausdruck „Abgabenbehördliche“ ersetzt.

6. Vor § 4 wird die Überschrift des II. Hauptstückes „Finanzbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren.“ durch die Überschrift „Abgabenbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren“ ersetzt.

7. In den Überschriften vor den §§ 4, 12, 13, 14, 15, 24, 25, 26, 33, 36, 37, 52, 53, 59, 60, 64, 65, 75, 76, 77 und 84 entfällt jeweils der Punkt.

8. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Vollstreckungsbehörde ist jene Abgabenbehörde, der die Einhebung der Abgabe obliegt. Sie kann jedoch, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, der Kostenersparnis sowie der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens gelegen ist, auch eine andere Abgabenbehörde oder das Amt für Betrugsbekämpfung um Durchführung der Vollstreckung ersuchen.“

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „Das Finanzamt“ durch die Wortfolge „Die Abgabenbehörde“ sowie das Wort „es“ durch das Wort „sie“ ersetzt.

9. In § 7 Abs. 1 entfällt nach der Wortfolge „§ 3 Abs. 2“ der Beistrich.

10. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird der Ausdruck „finanzbehördliche“ durch den Ausdruck „abgabenbehördliche“ ersetzt.

b) In Abs. 6 entfällt der letzte Satz.

11. In § 10 wird die Wortfolge „Auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Europa, Integration und Äußeres“ ersetzt.

12. In § 12 Abs. 2 wird die Wortfolge „jenem Finanzamt anzubringen, von welchem“ durch die Wortfolge „jener Abgabenbehörde anzubringen, von welcher“ ersetzt.

13. § 13 lautet:

§ 13. (1) Wenn der Abgabenschuldner bestreitet, dass die Vollstreckbarkeit eingetreten ist oder dass die Abgabenbehörde auf die Einleitung der Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, so hat er seine bezüglichen Einwendungen bei der Abgabenbehörde (§ 12 Abs. 2) geltend zu machen.

(2) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.“

14. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird die Wortfolge „vom Finanzamt dadurch Rechnung getragen, daß es“ durch die Wortfolge „von der Abgabenbehörde dadurch Rechnung getragen, dass sie“ ersetzt.

b) In Abs. 5 wird der Klammerausdruck „(§ 44 E. O.)“ durch den Klammerausdruck „(§ 44 EO)“ ersetzt.

15. In § 15 Abs. 2 wird die Wortfolge „vom Finanzamt, das“ durch die Wortfolge „von der Abgabenbehörde, die“ ersetzt.

16. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „Außer in den in den“ die Wortfolge „Neben den in den“.

b) In Abs. 1 Z 3 wird der Verweis „§ 8, Abs. (3),“ durch den Verweis „§ 8 Abs. 3“ ersetzt.

17. In den §§ 16 Abs. 1 Z 5, 19 Abs. 1 und 3, 40 Abs. 1, 42 Abs. 1, 51 Abs. 1, 60, 65 Abs. 1, 70 Abs. 3, 79 Abs. 1, 80 Abs. 1, 85 Abs. 1 bis 3, wird jeweils die Wortfolge „das Finanzamt“ durch die Wortfolge „die Abgabenbehörde“ ersetzt.

18. In den §§ 16 Abs. 2, 34 Abs. 1, 36, 65 Abs. 4, 67 Abs. 1, 3 und 4, wird jeweils die Wortfolge „beim Finanzamt“ durch die Wortfolge „bei der Abgabenbehörde“ ersetzt.

19. In den §§ 20, 23 Abs. 2, 25 Abs. 1, 46c, 48 Abs. 3 und 4, 67 Abs. 1 und 3, wird jeweils die Wortfolge „des Finanzamtes“ durch die Wortfolge „der Abgabenbehörde“ ersetzt.

20. In den §§ 23 Abs. 2 und § 78 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „vom Finanzamt“ durch die Wortfolge „von der Abgabenbehörde“ ersetzt.

21. In § 28 wird der Ausdruck „Religionsgenossenschaft“ durch den Ausdruck „Religionsgesellschaft“ ersetzt.

22. In § 30 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§§ 294 bis 297 a.b.G.B.)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 294 bis 297 ABGB)“ ersetzt.

23. In § 31 Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(§ 42, Abs. (2))“ durch den Klammerausdruck „(§ 42 Abs. 2)“ ersetzt.

24. In den §§ 31 Abs. 5, 42 Abs. 1, 43c Abs. 2, 51a, 70 Abs. 2, wird die Wortfolge „dem Finanzamt“ durch die Wortfolge „der Abgabenbehörde“ ersetzt.

25. In den §§ 43 Abs. 2 und 5, 50 Abs. 1, 2 und 5, 54 Abs. 3, 59, 70 Abs. 1, wird jeweils die Wortfolge „Das Finanzamt“ durch die Wortfolge „Die Abgabenbehörde“ ersetzt.

26. In den §§ 43a, 44 Abs. 5 Z 2 und 3, 54 Abs. 1, 67 Abs. 4, wird die jeweils Wortfolge „vom Finanzamt“ durch die Wortfolge „durch die Abgabenbehörde“ ersetzt.

27. In § 45 Abs. 1 wird die Wortfolge „eines Finanzamtes, welches“ durch die Wortfolge „einer Abgabenbehörde, die“ ersetzt.28. In § 54 Abs. 1 und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „oder der Österreichischen Postsparkasse“.

29. In § 64 Abs. 3 wird der Ausdruck „Schade“ durch den Ausdruck „Schaden“ ersetzt.

30. In § 67 Abs. 5 wird die Wortfolge „das die Vollstreckung führende Finanzamt liegt“ durch die Wortfolge „der Abgabenschuldner seinen Wohnsitz oder Sitz (§§ 26 und 27 BAO) hat“ ersetzt.

31. In § 71 Abs. 3 wird die Wortfolge „vom Finanzamt oder in dessen Auftrag vom Vollstrecker“ durch die Wortfolge „durch die Abgabenbehörde oder in ihrem Auftrag vom Vollstrecker“ ersetzt.

32. Vor § 79 wird die Überschrift des III. Teiles „Zusammentreffen einer finanzbehördlichen mit einer gerichtlichen Vollstreckung.“ durch die Überschrift „Zusammentreffen einer abgabenbehördlichen mit einer gerichtlichen Vollstreckung“ ersetzt.

33. § 79 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 und Abs. 3 lauten:

„(2) Sobald die Abgabenbehörde von einem bei Gericht anhängigen Verwertungsverfahren auf bewegliche körperliche Sachen verständigt ist, hat sie ihr Verwertungsverfahren, soweit es die gleichen Sachen betrifft, abzubrechen und dessen weitere Durchführung dem Gericht zu überlassen. Der Abgabenschuldner ist hiervon zu verständigen. Im Fall der Ergebnislosigkeit des gerichtlichen Verwertungsverfahrens kann die Abgabenbehörde ihr Verfahren fortsetzen.

(3) Die Berücksichtigung abgabenbehördlicher Pfandrechte im gerichtlichen Verwertungsverfahren und die Verwendung des Verkaufserlöses durch das Gericht erfolgt ebenso nach den Vorschriften des § 567 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.), BGBl. Nr. 264/1951, wie der Erlag des Verkaufserlöses durch die Abgabenbehörden betreffend einen Gegenstand, an dem ein gerichtliches Pfandrecht begründet war.“

b) Abs. 4 entfällt.

34. § 80 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 5 wird der Verweis „§ 315 E.O.“ durch den Verweis „§ 315 EO“ ersetzt.

b) In Abs. 6 wird der Klammerausdruck „(§ 307 E.O.)“ durch den Klammerausdruck „(§ 307 EO)“ und der Ausdruck „finanzbehördliche“ durch den Ausdruck „abgabenbehördliche“ ersetzt.

35. § 81 lautet:

§ 81. Auf die Verwertung einer an den Vollstrecker herausgegebenen beweglichen körperlichen Sache gemäß § 76 findet § 79 Abs. 2 und 3 sinngemäß Anwendung.“

36. § 82 entfällt.

37. In § 84 wird der Ausdruck „finanzbehördliche“ durch den Ausdruck „abgabenbehördliche“ ersetzt.

38. § 85 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 tritt an Stelle des Klammerausdrucks „(Abs. (1))“ der Klammerausdruck „(Abs. 1)“.

b) In Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(die andere Vollstreckungsbehörde, Abs. (1))“ durch die Wortfolge „oder die andere Vollstreckungsbehörde gemäß Abs. 1“ ersetzt.

c) Abs. 4 lautet:

„(4) Hat eine Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b bewegliche körperliche Sachen gepfändet, hat sie hiervon das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Pfändung vorgenommen wurde (§ 18 Z 4 EO) durch Übersendung des Pfändungsprotokolls oder eines kurzen Auszuges daraus zu verständigen. § 8 Abs. 1 und 3 sind auch von den Vollstreckungsbehörden gemäß § 2 Abs. 2 lit. b zu beachten.“

d) Dem Abs. 4 werden nachstehende Abs. 5, 6 und 7 angefügt:

„(5) Vor Einleitung eines Verwertungsverfahrens haben die in § 2 Abs. 2 lit. b bezeichneten Vollstreckungsbehörden und die für den Abgabenschuldner zuständige Abgabenbehörde einander zu verständigen, wobei die Verständigungspflicht jene Behörde trifft, die das Verwertungsverfahren einleiten will. Hat die jeweils andere Behörde an dem zu verwertenden Gegenstand ein Pfandrecht erworben, so haben beide Behörden hinsichtlich der Durchführung des Verwertungsverfahrens eine Vereinbarung zu treffen, die dem Abgabenschuldner zur Kenntnis zu bringen ist.

(6) Bei der Verwendung des Verwertungserlöses sind Pfandrechte der jeweils anderen Behörde nach ihrem Rang zu berücksichtigen.

(7) Im Fall der Ergebnislosigkeit des von einer Behörde eingeleiteten Verwertungsverfahrens kann die jeweils andere Behörde ihr Verwertungsverfahren fortsetzen.“

39. § 86 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „das Finanzamt oder die andere Vollstreckungsbehörde (§ 85, Abs. (1))“ durch die Wortfolge „die Abgabenbehörde oder die andere Vollstreckungsbehörde (§ 85 Abs. 1)“ ersetzt.

b) Abs. 3 lautet:

„(3) § 85 ist sinngemäß anzuwenden.“

40. § 89 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

b) Abs. 2 entfällt.

41. Dem § 90a Abs. 13 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 2 Abs. 2 lit. c, § 3, § 5 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 6, § 10, § 12 Abs. 1 und 2, § 13, § 14 Abs. 2 und 5, § 15 Abs. 2, § 16, § 19 Abs. 1 und 3, § 20, § 23 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 28, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 4 und 5, § 34 Abs. 1, § 36, § 40 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 2 und 5, § 43a, § 43c Abs. 2, 44 Abs. 5 Z 2 und 3, § 45 Abs. 1, § 46c, § 48 Abs. 3 und 4, 50 Abs. 1, 2 und 5, § 51 Abs. 1, § 51a, § 54, § 59, § 60, § 64 Abs. 3, § 65 Abs. 1 und 4, § 67 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 69 Abs. 4, § 70 Abs. 1 bis 3, § 71 Abs. 3, § 78 Abs. 2, § 79 Abs. 1 bis 4, § 80 Abs. 1, 5 und 6, § 81, § 82, § 84, § 85, § 86 Abs. 1 und 3, § 89 und 91, der Kurztitel, die Überschriften sämtlicher Hauptstücke, Teile und Abschnitte sowie die Überschriften der §§ 4, 5, 12, 13, 14, 15, 16, 21, 24, 25, 26, 27, 28, 31, 33, 34, 36, 37, 53, 59, 60, 64, 65, 71, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 84, 85, 86, 86a und 88, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

42. In § 91 wird die Wortfolge „das Bundesministerium“ durch die Wortfolge „der Bundesminister“ sowie die Wortfolge „den Bundesministerien für Inneres und Justiz“ durch die Wortfolge „Bundesministern für Inneres und für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 46/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Abs. 5a wird die Wortfolge „die Zollämter“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.

2. In § 87a Abs. 3 wird das Wort „Zollorgane“ durch die Wortfolge „Organe der Zollbehörden“ ersetzt.

3. In § 91 wird nach Abs. 38 folgender Abs. 39 angefügt:

„(39) § 22 Abs. 5a und § 87a Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 8
Änderung des Alkoholsteuergesetzes

Das Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird nach Abs. 3 der folgende Abs. 4 eingefügt:

„(4) Für die Erhebung der Alkoholsteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.“

2. In § 5 Abs. 1 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „, in dessen Bereich sich das Alkohollager befindet,“.

3. In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „bei dem im Abs. 1 angeführten Zollamt“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

c) In Abs. 3 wird die Wortfolge „bei dem Zollamt“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

d) In Abs. 3a lautet der erste Satz:

„Entsteht die Steuerschuld nach § 8 Abs. 1 Z 1 durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach § 8 Abs. 1 Z 9, ist die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“

e) Im Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich der ordentliche Wohnsitz des Abfindungsberechtigten liegt,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

f) In Abs. 5 zweiter Satz entfällt das Wort „zuständigen“.

5. In § 11 Abs. 4 lautet der erste Satz:

„Der Antrag auf Ausstellung des Freischeins ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

6. In § 15 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „im § 11 Abs. 4 genannten“.

7. In § 21 Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Der Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

8. In § 30 Abs. 2 zweiter Satz entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „, in dessen Bereich der Betrieb gelegen ist, dessen Herstellungsanlage verschlußsicher eingerichtet werden soll,“.

9. In § 32 Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Der Antrag auf Erteilung einer Lagerbewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

10. In § 39 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „im § 11 Abs. 4 bezeichnete“.

11. In § 40 Abs. 4 lautet der erste Satz:

„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

12. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 lautet der erste Satz:

„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen und muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten.“

b) Abs. 4 entfällt.

13. In § 46 Abs. 6 entfällt der letzte Satz.

14. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 lautet:

„(3) Wer ein Erzeugnis nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 erster Satz beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt Österreich vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.“

b) Abs. 5 lautet:

„(5) Der Steuerschuldner hat für ein Erzeugnis, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.“

15. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 und Abs. 7 wird jeweils das Wort „Innsbruck“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

b) Abs. 4 lautet:

„(4) Der Steuerschuldner hat für ein Erzeugnis, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.“

c) In Abs. 6 lautet der erste Satz:

„Der Antrag (Abs. 5) ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

d) In Abs. 9 lautet der erste Satz:

„Wer beabsichtigt, ein Erzeugnis des freien Verkehrs als Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

16. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 lautet:

„(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

b) In Abs. 3 lautet der zweite Satz:

„Weiters hat der Lieferer die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

17. § 53a Abs. 3 lautet:

„(3) Der Steuerschuldner hat für das Erzeugnis, für das die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“

18. § 54 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 erster Satz entfällt die Wortfolge „im Abs. 6 genannten“.

b) In Abs. 3a letzter Satz entfällt die Wortfolge „im Abs. 5 genannten“.

c) Abs. 6 entfällt.

19. In § 60 Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Der Antrag auf Zulassung eines einfachen Brenngeräts ist durch dessen Eigentümer beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

20. In § 61 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „im § 60 Abs. 1 bezeichneten“.

21. In § 62 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich der ordentliche Wohnsitz des Abfindungsberechtigten liegt,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

22. In § 63 letzter Satz wird die Wortfolge „bei dem im § 62 Abs. 1 bezeichneten Zollamt“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

23. In § 69 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich die Herstellung des Alkohols erfolgen soll,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

24. In § 83 erster Satz entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „, in dessen Bereich der Betrieb gelegen ist,“.

25. § 84 lautet:

§ 84. Wer ein zugelassenes einfaches Brenngerät oder eine zur Herstellung von Alkohol geeignete amtlich gesicherte Vorrichtung zu anderen Zwecken als zum Herstellen von Alkohol verwenden will, hat dem Zollamt Österreich den Beginn und das voraussichtliche Ende der Benützung mindestens eine Woche im Voraus, gerechnet von Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich anzuzeigen.“

26. In § 85 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „für die amtliche Aufsicht zuständigen“.

27. § 86 Abs. 3 entfällt.

28. § 90 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet“.

b) Abs. 4 letzter Satz lautet:

„In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.“

29. § 115 Abs. 2 entfällt.

30. In § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 3a letzter Satz und Abs. 5 zweiter Satz, § 11 Abs. 3 und Abs. 4 vorletzter Satz, § 15 Abs. 1 und Abs. 3, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 2, Abs. 3, Abs.6, Abs. 8 und Abs. 9, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und Abs. 4, § 22, § 23 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 26, § 28 Abs. 6, § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 5 und Abs. 6, § 33 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 34, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 1, § 46 Abs. 5, § 50 Abs. 2, § 54 Abs. 3 und Abs. 3a, § 61 Abs. 1 und Abs. 5, § 64, § 68 Abs. 2, § 69 Abs. 3 dritter Satz, § 73 Abs. 1, § 74 Abs. 3, § 78 Abs. 3 und Abs. 5, § 80 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 81 Abs. 3, § 82 Abs. 1 und Abs. 2, § 83, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 2, § 88 Abs. 2 und § 90 Abs. 1 wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“, „Zollamts“ oder „Zollamtes“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

31. Nach § 116i wird folgender § 116j eingefügt:

§ 116j. § 1 Abs. 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 3a und Abs. 5, § 11 Abs. 3 und Abs. 4, § 15 Abs. 1 und Abs. 3, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 6, Abs. 8 und Abs. 9, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4, § 22, § 23 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 26, § 28 Abs. 6, § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 5 und Abs. 6, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 34, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 4, § 41 Abs. 3, § 46 Abs. 5 und Abs. 6, § 49 Abs. 3 und Abs. 5, § 50 Abs. 2, § 52 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 9, § 53 Abs. 2 und Abs. 3, § 53a Abs. 3, § 54 Abs. 3 und Abs. 3a, § 60 Abs. 1, § 61 Abs. 1 und Abs. 5, § 62 Abs. 1, § 63, § 64, § 68 Abs. 2, § 69 Abs. 3, § 73 Abs. 1, § 74 Abs. 3, § 78 Abs. 3 und Abs. 5, § 80 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 81 Abs. 3, § 82 Abs. 1 und Abs. 2, § 83, § 84, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 2, § 88 Abs. 2 und § 90 Abs. 1 und Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. § 41 Abs. 4, § 54 Abs. 6, § 86 Abs. 3 und § 115 Abs. 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.“

Artikel 9
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im § 41a Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2018 wird der Ausdruck „Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988)“ durch den Ausdruck „Finanzamt, das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständig ist“ ersetzt.

2. Im § 41a Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2018 entfällt der Ausdruck „der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988)“.

3. Im § 67a Abs. 4 Z 2 lit. a entfällt der Ausdruck „Finanzamts- und“.

4. Im § 351j Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch den Ausdruck „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

5. In § 111a Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane“ durch die Wortfolge „Die Abgabenbehörden des Bundes oder das Amt für Betrugsbekämpfung, deren Organe“ ersetzt.

6. § 360 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Abgabenbehörden und ihre Organe haben in ihrem Wirkungsbereich an der Vollziehung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken. Soweit Organe der Abgabenbehörden Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes setzen, ist ihr Handeln dem zuständigen Krankenversicherungsträger zuzurechnen.“

7. Im § 412c Abs. 4 entfällt der Ausdruck „sachlich und örtlich“.

8. Nach § 724 wird folgender § 725 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019

§ 725. Die §§ 41a Abs. 1 und 2, 67a Abs. 4 Z 2 lit. a, 111a Abs. 1, 351j Abs. 2, 360 Abs. 7 und 412c Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 10
Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Die Erhebung des Beitrages obliegt dem Zollamt Österreich.“

b) In Abs. 1a wird jeweils die Wortfolge „zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.

c) In Abs. 2 wird die Wortfolge „bei dem für die Einhebung zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

2. § 9a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „an die zuständigen Zollämter“ durch die Wortfolge „an das Zollamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.

3. Dem Art. VII wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) § 9 Abs. 1, 1a und 2 sowie § 9a Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 11
Änderung des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes

Das Amtshilfe-Durchführungsgesetz – ADG, BGBl. I Nr. 102/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird der Verweis auf „§ 49 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung“ durch den Verweis auf „§ 1 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung“ ersetzt.

2. In § 8 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 12
Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes

Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

b) In Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Die Überlasser und die Beschäftiger haben den“ die Wortfolge „Organen der“ eingefügt.

2. In § 22 Abs. 5 wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden und deren Prüforgane (Finanzpolizei)“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung und dessen Organe“ ersetzt.

3. In § 22c Abs. 8 wird die Wortfolge „Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen“ durch die Wortfolge „Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung (Zentrale Koordinationsstelle)“ ersetzt.

4. Dem § 23 Abs. 24 wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(24) § 20 Abs. 1 und 3, § 22 Abs. 5 und § 22c Abs. 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 13
Änderung des Artenhandelsgesetzes 2009

Das Artenhandelsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 16/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „können die Zollämter“ durch die Wortfolge „kann das Zollamt Österreich“ ersetzt.

2. In § 13 Abs. 5 Z 3 wird die Wortfolge „die Zollämter“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.

3. § 13 Abs. 6 lautet:

„(6) Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens für die in § 8 genannten Finanzvergehen und Finanzordnungswidrigkeiten ist das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde zuständig.“

4. In § 15 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) § 9 Abs. 1, § 13 Abs. 5 Z 3 und § 13 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 14
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Das Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 59/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 62 Abs. 3a wird die Wortfolge „die Zollämter“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.

2. In § 95 wird nach Abs. 17 folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 62 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 15
Änderung des ASOR-Durchführungsgesetzes

Das ASOR-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 521/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Grenzzollamtes“ durch die Wortfolge „der Grenzzollstelle“ ersetzt.

2. In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „den Zollorganen des Grenzzollamtes“ durch die Wortfolge „den Zollorganen der Grenzzollstelle“ und die Wortfolge „Die Zollämter haben“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich hat“ ersetzt.

3. In § 9 wird die Wortfolge „der Zollämter und der Zollwache“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

4. In § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Zollämter und der Zollwache“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

5. In § 14 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 8 Abs. 1 und 3, § 9 und § 13, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 16
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 5 wird die Wortfolge „der zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes – AVOG, BGBl. Nr. 18/1975,“ durch die Wortfolge „der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

2. In § 18 Abs. 12 wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Finanzen“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

3. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „den Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „Die im Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Abgabenbehörden sowie die Organe der Träger der Krankenversicherung“ durch die Wortfolge „Die in Abs. 1 genannten Behörden und Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung sowie die Organe der Träger der Krankenversicherung“ ersetzt.

c) In Abs. 3 wird die Wortfolge „Die im Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Abgabenbehörden und die Träger der Krankenversicherung“ durch die Wortfolge „Die Organe der in Abs. 1 genannten Behörden sowie der Träger der Krankenversicherung“ ersetzt.

d) In Abs. 4 wird im ersten und zweiten Satz jeweils die Wortfolge „Die Organe der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „Die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung“

e) In Abs. 4 wird im letzten Satz die Wortfolge „Den Organen der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „Den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

f) In Abs. 6 entfällt die Wortfolge „für die illegale Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen“.

4. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 erster Satz sowie in Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „die Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

b) In Abs. 1 entfällt die Wortfolge „für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen“.

c) In Abs. 5 wird die Wortfolge „die zuständige Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

5. In § 27a Abs. 1 und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen“.

6. § 28a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung“ sowie im ersten Satz und in Abs. 2 jeweils die Wortfolge „die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

b) In Abs. 3 wird die Wortfolge „bei der zuständigen Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „bei der Zentralen Koordinationsstelle“ ersetzt.

c) In Abs. 4 wird die Wortfolge „der zuständigen Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

7. § 28b wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 und Abs. 5 wird jeweils die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

b) In Abs. 3 und Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „Bundesministerium für Finanzen“ durch den Ausdruck „Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

8. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird im ersten Satz die Wortfolge „der Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

b) In Abs. 1 wird im dritten Satz die Wortfolge „die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

9. In § 30a wird jeweils die Wortfolge „Die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

10. In § 32a Abs. 8 wird die Wortfolge „die zuständige Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

11. Dem § 34 Abs. 48 wird nachstehender Abs. 49 angefügt:

„(49) § 3 Abs. 5, § 18 Abs. 12, § 26, § 27 Abs. 1 und 5, § 27a Abs. 1 und 2, § 28a, § 28b, § 30 Abs. 1, § 30a, § 32a Abs. 8 und § 35 Z 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

12. In § 35 Z 3 wird die Wortfolge „soweit die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „soweit der Bundesminister für Finanzen als Abgabenbehörde, das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

Artikel 17
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011

Das Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 83 Abs. 4 und Abs. 5 lauten:

„(4) Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften können bei der Verfolgung von Straftaten nach § 79 bis 82 die Hilfe des Zollamtes Österreich in Anspruch nehmen, wenn diese Straftaten im Verkehr mit Drittstaaten begangen wurden. Sofern die Begehung von Straftaten durch das Zollamt Österreich der Staatsanwaltschaft angezeigt wurde, dürfen sich die Gerichte und Staatsanwaltschaften der Hilfe der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe nur bedienen, wenn ein Organ des Zollamtes Österreich nicht rechtzeitig zu erreichen ist.

(5) Insoweit wird das Zollamt Österreich im Dienste der Strafrechtspflege tätig und hat die in der Strafprozessordnung der Kriminalpolizei zukommenden Aufgaben und Befugnisse unter sinngemäßer Anwendung des § 196 Abs. 4 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, wahrzunehmen. Das Zollamt Österreich hat zur Aufklärung dieser Straftaten nur im Umfang einer darauf gerichteten Anordnung der Staatsanwaltschaft tätig zu werden oder soweit im Rahmen einer Maßnahme nach § 64 oder einer zollamtlichen Abfertigung aufgrund bestimmter Maßnahmen anzunehmen ist, der Beschuldigte habe eine solche Straftat begangen.“

2. In § 93 wird nach Abs. 13 folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 83 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 18
Änderung des Bauarbeiter–Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Das Bauarbeiter – Urlaubs – und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 8 wird die Wortfolge „für die Urlaubs-und Abfertigungskasse zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

2. In § 9 Abs. 6 wird die Wortfolge „für die Urlaubs-und Abfertigungskasse zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

3. In § 13l Abs. 8 wird die Wortfolge „für die Urlaubs-und Abfertigungskasse zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

4. In § 31 Abs. 4 wird die Wortfolge „Die Finanzstraf-und Abgabenbehörden sind“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung ist“ ersetzt.

5. In § 31a Abs. 3 wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden des Bundes“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

6. In § 40 wird nach Abs. 37 folgender Abs. 38 angefügt:

„(38) § 8 Abs. 8, § 9 Abs. 6, § 13l Abs. 8, § 31 Abs. 4 sowie § 31a Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 19
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „von den Finanzbehörden“ durch den Ausdruck „vom Finanzamt Österreich“ ersetzt.

2. Im § 3 Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck „der Finanzbehörde erster Instanz“ durch den Ausdruck „des Finanzamtes Österreich“ ersetzt.

3. Im § 20 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „der Finanzbehörde“ durch den Ausdruck „einer Abgabenbehörde“ ersetzt.

4. Im § 20 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „der Finanzbehörden“ durch den Ausdruck „einer Abgabenbehörde“ ersetzt.

5. Im § 23 Abs. 5 letzter Satz wird der Ausdruck „der Finanzbehörde erster Instanz“ durch den Ausdruck „des Finanzamtes Österreich“ ersetzt.

6. Im § 30 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „örtlich zuständige Finanzamt“ durch den Ausdruck „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

7. Im § 33 Abs. 1 vierter Satz wird der Ausdruck „die Finanzbehörden (§ 23 Abs. 4)“ durch den Ausdruck „ein Finanzamt“ ersetzt.

8. Im § 108 vorletzter Satz wird der Ausdruck „von den Finanzbehörden“ durch den Ausdruck „vom Finanzamt Österreich“ ersetzt.

9. Im § 182 Z 2 wird das Wort „Finanzverwaltung“ durch das Wort „Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.

10. Nach § 367 wird folgender § 368 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 16 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019

§ 368. Die §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 2, 20 Abs. 1 und 3, 23 Abs. 5, 30 Abs. 4, 33 Abs. 1, 108 und 182 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 20
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2019, wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage 1 wird in Z 1.3.7. nach lit. g folgende lit. h angefügt:

              „h) des Bundesministeriums für Finanzen des Finanzamtes Österreich“

2. In der Anlage 1 lautet die Z 1.4.7:

        „1.4.7. im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:

                       a) die Bereichsleiter des Finanzamtes Österreich,

                       b) die Leitung des Zollamtes Österreich,

                       c) die Leitung des Finanzamtes für Großbetriebe,

                       d) die Leitung des Amtes für Betrugsbekämpfung,

                       e) die Leitung des Prüfdienstes lohnabhängiger Abgaben und Beiträge“

Artikel 21
Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 80 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird jeweils das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „können die Finanzämter“ durch die Wortfolge „kann das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

c) In Abs. 2 letzter Satz wird die Wortfolge „Finanzamt, in dessen Bezirk der Grundbesitz gelegen ist“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

d) In Abs. 4 wird das Wort „Lagefinanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

2. In § 80a Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „der Finanzämter“ durch die Wortfolge „des Finanzamtes Österreich“ und die Wortfolge „zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

3. Vor § 80a wird folgende Überschrift eingefügt:

„Zuständigkeit“

4. Der Wortlaut des bisherigen § 80a erhält die Bezeichnung Abs. 2; die darin enthaltene Wortfolge „der Finanzämter“ wird durch die Wortfolge „des Finanzamtes Österreich“ ersetzt, und vor dem nunmehrigen Abs. 2 wird folgender Abs. 1 eingefügt:

„(1) Für die Feststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten ist das Finanzamt Österreich zuständig.“

5. In § 86 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 80 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 80a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 22
Änderung des Biersteuergesetzes 1995

Das Biersteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 701/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Für die Erhebung der Biersteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.“

2. In § 3 Abs. 8 entfällt der erste Satz.

3. § 5 Abs. 3 entfällt.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 4 wird die Wortfolge „bei dem in Abs. 1 genannten Zollamt“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

c) Im Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

d) In Abs. 5a lautet der erste Satz:

„Entsteht die Steuerschuld nach § 7 Abs. 1 Z 1 durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach § 7 Abs. 1 Z 3, ist die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“

5. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 lautet der erste Satz:

„Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

b) In Abs. 9 wird die Wortfolge samt Satzzeichen „Zollamt, in dessen Bereich das Bier hergestellt werden soll,“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.

6. In § 16 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „im § 12 Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 bezeichnete“.

7. In § 17 Abs. 4 lautet der erste Satz:

„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

8. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In § 18 Abs. 3 lautet der erste Satz:

„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen und muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten.“

b) § 18 Abs. 4 entfällt.

9. In § 23 Abs. 6 entfällt der letzte Satz.

10. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 lautet:

„(3) Wer Bier nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 erster Satz beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt Österreich vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.“

b) Abs. 5 lautet:

„(5) Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.“

11. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 und Abs. 7 wird jeweils das Wort „Innsbruck“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

b) Abs. 4 lautet:

„(4) Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.“

c) In Abs. 6 lautet der erste Satz:

„Der Antrag (Abs. 5) ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

d) In Abs. 9 lautet der erste Satz:

„Wer beabsichtigt, Bier des freien Verkehrs als Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

12. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 lautet:

„(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

b) In Abs. 3 lautet der zweite Satz:

„Weiters hat der Lieferer die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

13. § 30a Abs. 3 lautet:

„(3) Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“

14. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortfolge „im Abs. 5 genannten“.

b) In Abs. 2a letzter Satz entfällt die Wortfolge „im Abs. 5 genannten“.

c) Abs. 5 entfällt.

15. § 32 Abs. 3 entfällt.

16. In § 34 Abs. 1 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „, in dessen Bereich die Abfüllung stattgefunden hat,“

17. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In § 37 Abs. 1 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet“.

b) In Abs. 4 lautet der zweite Satz:

„In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.“

18. § 44 Abs. 2 entfällt.

19. In § 7 Abs. 4, § 10 Abs. 5a letzter Satz, § 12 Abs. 3 vierter Satz, § 12 Abs. 6, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3 und Abs. 4, § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 1, § 27 Abs. 2, § 31 Abs. 2 und Abs. 2a, § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 35 und § 37 Abs. 1, wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“, „Zollamts“ oder „Zollamtes“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

20. Nach § 46g wird folgender § 46h eingefügt:

§ 46h. § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 8, § 7 Abs. 4, § 10 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 5a, § 12 Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3 und Abs. 4, § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 3, § 23 Abs. 6, § 26 Abs. 3 und Abs. 5, § 27 Abs. 2, § 29 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 9, § 30 Abs. 2 und Abs. 3, § 30a Abs. 3, § 31 Abs. 2 und Abs. 2a, § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 35 und § 37 Abs. 1 und Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. § 5 Abs. 3, § 18 Abs. 4, § 31 Abs. 5, § 32 Abs. 3 und § 44 Abs. 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.“

Artikel 23
Änderung des Biozidproduktegesetzes

Das Biozidproduktegesetz, BGBl. I Nr. 105/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Abs. 3 wird die Wortfolge „bei einem Zollamt“ durch die Wortfolge „bei einer Zollstelle“ ersetzt.

2. In § 25 wird nach Abs. 9 folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 16 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 24
Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970

Das Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 4 wird die Wortfolge „örtlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich die zu schätzende Fläche gelegen ist“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich zuständig“ ersetzt.

2. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Der erste Satz lautet:

„Das Finanzamt Österreich hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zur Durchführung der Bodenschätzung für bestimmte abgegrenzte örtliche Bereiche Schätzungsausschüsse nach Erfordernis zu bilden.“

b) Die Z 1 lautet:

         „1. der Vorstand oder die Vorständin des zuständigen Finanzamtes (§ 1 Abs. 4) oder von ihm beauftragte rechtskundige Bedienstete des Finanzamtes,“

3. § 5 Abs. 4 lautet:

„(4) Das Bundesministerium für Finanzen oder das vom Bundesministerium für Finanzen beauftragte Finanzamt Österreich hat im Bedarfsfall unter Beachtung der für die Bundesmusterstücke geltenden Grundsätze weitere Musterstücke (Landesmusterstücke) nach Beratung im Landesschätzungsbeirat des jeweiligen Bundeslandes, in dem das Musterstück gelegen ist, auszuwählen und zu schätzen. Weiters hat das Finanzamt Österreich auch den Bundeschätzungsbeirat (Abs. 1) bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen.“

4. § 16a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „den Finanzämtern“ durch die Wortfolge „Abgabenbehörden des Bundes“ ersetzt.

5. In § 17 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 1 Abs. 4, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 4 und § 16a Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 treten am 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 25
Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes

Das Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 104/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 entfällt.

b) In Abs. 3 Z 2 wird nach der Wortfolge „gegen Abgabenbehörden des Bundes“ die Wortfolge „oder das Amt für Betrugsbekämpfung“ eingefügt.

2. In § 24 Abs. 7 wird die Wortfolge „Finanzämter und Zollämter“ durch die Wortfolge „die Finanzämter, das Zollamt Österreich und das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

2. In § 27 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 1 Abs. 2 und 3 und § 24 Abs. 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 26
Änderung des Bundes–Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015

Das Bundes–Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 – BStFG 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 1, Abs. 2 erster und zweiter Satz und Abs. 3 erster Satz wird jeweils die Wendung „Wien 1/23“ durch die Wortfolge „für Großbetriebe“ ersetzt.

2. Dem § 32 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 9 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 27
Änderung des Chemikaliengesetzes 1996

Das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 58 Abs. 3 wird die Wortfolge „bei dem Zollamt“ durch die Wortfolge „bei einer Zollstelle“ ersetzt.

2. In § 77 wird nach Abs. 20 folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) § 58 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 28
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „Wohnsitzfinanzamt des Bezugsempfängers“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Bezugsempfängers“ ersetzt.

2. § 4a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 7 Z 1 und Abs. 8 wird jeweils die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 8 letzter Satz wird das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

3. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 Z 1 wird das Wort „Wohnsitzfinanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Versicherungsnehmers“ ersetzt.

b) In Abs. 4 Z 2 lit. a wird die Wortfolge „Wohnsitzfinanzamt des Wohnungswerbers“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Wohnungswerbers“ ersetzt.

c) In Abs. 4 Z 3 wird die Wortfolge „dem Wohnsitzfinanzamt“ durch die Wortfolge „seinem Finanzamt“ ersetzt.

d) In Abs. 8 Z 4 lit. a wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

4. In § 69 wird jeweils die Wortfolge „das Finanzamt der Betriebsstätte“ durch die Wortfolge „ihr Finanzamt“ ersetzt.

5. In § 79 Abs. 1 wird die Wortfolge „das Finanzamt der Betriebsstätte“ durch die Wortfolge „sein Finanzamt“ ersetzt.

6. § 80 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.

b) In Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81)“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.

c) In Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.

7. § 81 Abs. 2 entfällt und Abs. 1 wird zu § 81.

8. § 84 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) oder dem sachlich oder örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG)“ durch die Wortfolge „seinem Finanzamt oder der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.

b) In Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „vom Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) oder dem sachlich oder örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG)“ durch die Wortfolge „vom Finanzamt des Arbeitgebers oder der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.

c) In Abs. 3 wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81)“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.

9. In § 86 Abs. 1 wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81)“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.

10. In § 89 Abs. 3 wird in den ersten beiden Sätzen jeweils nach dem Wort „Abgabenbehörden“ die Wortfolge „und das Amt für Betrugsbekämpfung“ und im letzten Satz nach dem Wort „Abgabenbehörden“ die Wortfolge „und dem Amt für Betrugsbekämpfung“ eingefügt.

11. In § 90 wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81)“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.

12. In § 92 Abs. 2 wird das Wort „Betriebsstättenfinanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.

13. In § 95 Abs. 1 wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge: „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

14. In § 96 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

15. In § 101 Abs. 1 wird die Wortfolge „an sein Betriebsfinanzamt bzw. an sein Wohnsitzfinanzamt“ durch die Wortfolge „an sein Finanzamt“ ersetzt.

16. In § 107 Abs. 7 wird die Wortfolge „sein Betriebsfinanzamt“ durch die Wortfolge „sein Finanzamt“ ersetzt.

17. In § 108 Abs. 5 wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

18. In § 108a Abs. 4 und Abs. 5 wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

19. In § 108g Abs. 4 und Abs. 5 wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

20. In § 109a Abs. 1 Z 1 entfällt der Ausdruck „Finanzamts- und“.

21. Dem § 124b wird folgende Z 339 angefügt:

     „339. § 3 Abs. 2, § 4a Abs. 7 Z 1 und Abs. 8, § 18 Abs. 4 Z 1, Z 2 lit. a, Z 3 und Abs. 8 Z 4 lit. a, § 69, § 79 Abs. 1, § 80 Abs. 1 und Abs. 2, § 81, § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 und Abs. 3, § 86 Abs. 1, § 89 Abs. 3, § 90, § 92 Abs. 2, § 95 Abs. 1, § 96 Abs. 2, § 101 Abs. 1, § 107 Abs. 7, § 108 Abs. 5, § 108a Abs. 4 und Abs. 5 und § 108g Abs. 4 und Abs. 5 und § 109a Abs. 1 Z 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 29
Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes 2012

Das Erdölbevorratungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 78/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortfolge „im Abs. 1 angeführte“.

c) In Abs. 2 wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

2. In § 32 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 30
Änderung des EU–Polizeikooperationsgesetzes

Das EU–Polizeikooperationsgesetz (EU–PolKG), BGBl. I Nr. 132/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 33 Abs. 6 wird die Wortfolge „für die Abgabenbehörden im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen“ durch die Wortfolge „der Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.

2. Dem § 46 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 33 Abs. 6 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 31
Änderung des EU-Vollstreckungsamtshilfegesetzes

Das EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz, BGBl. I Nr. 112/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „von den Zollämtern“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Z 1 lit. b wird die Wortfolge „von den Zollämtern“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.

b) In Z 1 lit. c wird die Wortfolge die Zollämter zuständig sind durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich zuständig ist“ ersetzt.

c) In Z 2 wird die Wortfolge die Zollämter durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.

d) Der letzte Satz entfällt.

3. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text erhält die Bezeichnung „(1)“.

b) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 1 Abs. 2 und § 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 32
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 10a Abs. 1 wird das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

2. In § 11 Abs. 1 wird das Wort „Wohnsitzfinanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

3. In § 12 Abs. 1 wird das Wort „Wohnsitzfinanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

4. In § 13 wird die Wortfolge „Wohnsitzfinanzamt der antragstellenden Person“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

5. In § 14 Abs. 1 wird die Wortfolge „zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

6. In § 25 wird die Wortfolge „bei dem nach § 13 zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „beim Finanzamt Österreich“ ersetzt.

7. In § 26 Abs. 4 wird die Wortfolge „Oberbehörden sind“ durch die Wortfolge „Oberbehörde ist“ und die Wortfolge „die nachgeordneten Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das zuständige Finanzamt“ ersetzt.

8. § 30e wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „bei dem nach Abs. 2 zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „beim Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 2 lautet der erste Satz:

„Zur Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung der Schulfahrtbeihilfe ist das Finanzamt Österreich zuständig.“

9. § 30f wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird das Wort „Finanzamtes“ durch die Wortfolge „Finanzamtes Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 4 wird das Wort „Finanzamtes“ durch die Wortfolge „Finanzamtes Österreich“ ersetzt.

c) In Abs. 7 wird die Wortfolge „zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

10. § 30h wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 dritter Satz wird die Wortfolge „nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Schülers zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 2 vierter Satz wird das Wort „Finanzamtes“ durch die Wortfolge „Finanzamtes Österreich“ ersetzt.

c) In Abs. 3 wird die Wortfolge „Oberbehörden sind“ durch die Wortfolge „Oberbehörde ist“ und die Wortfolge „die nachgeordneten Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

11. In § 30j Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „Finanzamtes“ durch die Wortfolge „Finanzamtes Österreich“ ersetzt.

12. § 30p wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „bei dem nach § 30e Abs. 2 zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „beim Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 3 lautet der erste Satz:

„Zur Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung der Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge ist das Finanzamt Österreich zuständig.“

13. § 31c wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird die Wortfolge „für die jeweilige Schule zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 3 wird die Wortfolge „den zuständigen Finanzämtern“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt Österreich“ ersetzt.

c) In Abs. 4 wird die Wortfolge „für die Schule, die der Schüler/die Schülerin besucht, zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

14. In § 31d Abs. 4 wird der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Über die Verpflichtung zur Rückgabe eines Schulbuches oder über die Verpflichtung zum Ersatz des Anschaffungswertes entscheidet das Finanzamt Österreich. Gegen dessen Entscheidung ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen zulässig.“

15. In § 31e wird die Wortfolge „für die jeweilige Schule zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

16. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Der Dienstgeberbeitrag ist für jeden Monat bis spätestens zum 15. Tag des nachfolgenden Monats an das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt zu entrichten.“

b) In Abs. 1 entfallen die letzten beiden Sätze.

17. In § 44 Abs. 2 lautet der erste Satz:

„Für die Erhebung des Beitrages gemäß Abs. 1 ist das Finanzamt Österreich zuständig; die Bestimmungen des Grundsteuergesetzes 1955 finden sinngemäß Anwendung.“

18. § 46a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „sind die Abgabenbehörden des Bundes“ durch die Wortfolge „ist das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „des Finanzamtes Österreich“ ersetzt.

c) In Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „mit den Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „mit dem Finanzamt Österreich“, die Wortfolge „von den Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „vom Finanzamt Österreich“ und die Wortfolge „den Abgabenbehörden zu“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt Österreich zu“ ersetzt.

19. In § 55 wird nach Abs. 40 folgender Abs. 41 angefügt:

„(41) §§ 10a Abs. 1, 11 Abs. 1, 12 Abs. 1, 13, 14 Abs. 1, 25, 26 Abs. 4, 30e Abs. 1 und 2, 30f Abs. 2, 4 und 7, 30h Abs. 2 und 3, 30j Abs. 2, 30p Abs. 1 und 3, 31c Abs. 2, 3 und 4, 31d Abs. 4, 31e, 43 Abs. 1, 44 Abs. 2 sowie 46a Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 33
Änderung des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes

Das Fernsprechentgeltzuschussgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „örtlich zuständigen“.

2. In § 16 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 34
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes 1952

Das Feuerschutzsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 198/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2 wird das Wort „Finanzamt“ und in § 6 Abs. 4 dritter Satz wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ jeweils durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

2. Dem § 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 6 Abs. 2 und Abs. 4 dritter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 35
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 21 Abs. 3 lautet:

„(3) Eine Amtshilfeleistung der FMA gegenüber der Finanzverwaltung erfolgt unbeschadet des Abs. 2 Z 2 nur im Zusammenhang mit Finanzstrafverfahren.“

2. In § 28 wird folgender Abs. 40 angefügt:

„(40) § 21 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 36
Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 29 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften dem Zollamt Österreich obliegt, gegenüber diesem, sonst gegenüber einem Finanzamt oder dem Amt für Betrugsbekämpfung zu erfolgen.“

2. § 53 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Gericht ist zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der maßgebliche Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag) 100 000 Euro übersteigt oder wenn die Summe der maßgeblichen strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen 100 000 Euro übersteigt und alle diese Vergehen in die sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen. Zusammentreffen können nur Finanzvergehen, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.“

3. § 53 Abs. 3 lautet:

„(3) Ist das Gericht nach den Abs. 1 oder 2 zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, so ist es auch zur Ahndung von mit diesen zusammentreffenden anderen Finanzvergehen zuständig, wenn alle diese Vergehen in die sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen.“

4. § 56 Abs. 5 Z 3 lautet:

         „3. Verfahren gegen den Beschuldigten und den belangten Verband sind in der Regel gemeinsam zu führen.“

5. § 58 Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens sind zuständig:

                a) für Finanzvergehen, die bei oder im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren begangen werden sowie für Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei, und für Finanzvergehen, durch welche sonst Abgaben- oder Monopolvorschriften oder andere Rechtsvorschriften, deren Handhabung der Zollverwaltung oder ihren Organen obliegt, verletzt werden, das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde;

               b) für alle übrigen Finanzvergehen das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde;

                c) in den Fällen des § 52 jene Finanzstrafbehörde, die für die Verfolgung des dem Berauschten nicht zurechenbaren Finanzvergehens zuständig wäre.

Dem Vorstand der Finanzstrafbehörde obliegt die Erstellung der jeweiligen Geschäftsverteilung. Diese ist auf der Internet-Seite des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.“

6. § 59 lautet:

§ 59. Zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und zur Fällung des Erkenntnisses ist hinsichtlich des Täters und anderer an der Tat Beteiligten sowie jener Personen, welche sich einer Hehlerei mit Beziehung auf das Finanzvergehen schuldig gemacht haben, mit Ausnahme jener, die keinen Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben haben, ein Spruchsenat berufen, wenn die Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 auch nur hinsichtlich einer dieser Personen zutreffen.“

7. § 60 entfällt.

8. In § 64 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

9. § 65 lautet:

§ 65. (1) Spruchsenate haben als Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung und des Zollamtes Österreich in Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien zu bestehen.

(2) Zur organisatorischen Abwicklung der Spruchsenatsverfahren sind jeweils Geschäftsstellen einzurichten.“

10. In § 67 Abs. 1 wird die Wortfolge „sind jene Finanzstrafbehörden“ durch die Wortfolge „ist jene Finanzstrafbehörde“ ersetzt.

11. § 69 zweiter Satz lautet:

„Sie sind auch zur Einsicht in der jeweils gemäß § 65 Abs. 2 eingerichteten Geschäftsstelle aufzulegen oder an einer dortigen Amtstafel anzuschlagen.“

12. In § 70 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „den Finanzämtern“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ und die Wortfolge „den Zollämtern“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.

13. In § 70 Abs. 2 letzter Satz wird die Wortfolge „den Finanzämtern“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ und die Wortfolge „den Zollämtern“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.

14. In § 85 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Zollämter“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

15. In § 90 Abs. 2 wird die Wortfolge „Zollgrenzdienststellen“ durch die Wortfolge „Zollstelle“ ersetzt.

16. In § 95 wird die Wortfolge „der Finanzstrafbehörde, dem nächsten Finanzamt (Zollamt)“ durch die Wortfolge „in die nächste Amtsräumlichkeit der Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.

17. In § 97 wird die Wortfolge „der Zollämter“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

18. § 99 wird wie folgt geändert :

a) Abs. 2 lautet:

„(2) Die Finanzstrafbehörde ist auch befugt, zur Klärung des Sachverhaltes Nachschauen und Prüfungen im Sinne der Abgaben- oder Monopolvorschriften anzuordnen oder selbst durchzuführen. Die mit einer solchen Maßnahme betrauten Organe der Abgabenbehörden haben insoweit auch die Befugnisse der Organe der Finanzstrafbehörden. Führt die Finanzstrafbehörde die Nachschau oder Prüfung selbst durch, hat sie insoweit die Bestimmungen der §§ 144 bis 150 BAO sinngemäß anzuwenden und das Ergebnis der Nachschau oder Prüfung der Abgabenbehörde zur Wahrnehmung der dieser obliegenden Aufgaben zu übermitteln. Die einschränkenden Bestimmungen des § 148 Abs. 3 und 5 BAO gelten für solche Prüfungen nicht.“

b) In Abs. 5 wird die Wortfolge „der Zollämter“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

19. In § 146 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Zollämter können“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich kann“ ersetzt.

20. In § 174 Abs. 2 wird das Wort „Zollgrenzdienststellen“ durch das Wort „Zollstellen“ ersetzt.

21. In § 194a wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde“ durch die Wortfolge „Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

22. In § 196 Abs. 3 entfallen der zweite und der dritte Satz.

23. In § 196 Abs. 4 werden die Wortfolge „ein Zollamt“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt und die Wortfolge „den Zollämtern und ihren Organen“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich und seinen Organen“ ersetzt.

24. Die Überschrift vor § 196a „Zu § 31“ wird ersetzt durch die Überschrift „Zum 2. Hauptstück“.

25. § 197 lautet:

§ 197. Im Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen ist die Staatsanwaltschaft (§ 25 StPO) oder das Gericht (§ 36 StPO) örtlich zuständig, in deren oder dessen Sprengel der Beschuldigte zum Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung (§ 14 Abs. 3) seinen Wohnsitz hatte. Liegt dieser Ort im Ausland oder kann er nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem das Finanzvergehen ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Liegt dieser Ausführungsort im Ausland oder kann dieser nicht festgestellt werden, so ist jene Staatsanwaltschaft oder jenes Gericht zuständig, in deren oder dessen Sprengel die Tat entdeckt oder der Beschuldigte betreten wurde. Kann auch dadurch eine örtliche Zuständigkeit des Gerichts nicht bestimmt werden, ist jenes Gericht zuständig, an dessen Sitz sich die Staatsanwaltschaft befindet, die Anklage einbringt.“

26. § 227 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird die Wortfolge „den Finanzstrafbehörden, den Zollämtern und ihren Organen“ durch die Wortfolge „der Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.

b) In Abs. 3 wird die Zeichenfolge „§ 5“ durch die Zeichenfolge „§ 8“ ersetzt.

27. Dem § 265 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 60 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft. Die §§ 29 Abs. 1, 53 Abs. 1 und 3, 56 Abs. 5 Z 3, 58 Abs. 1, 59, 64 Abs. 1, 65, 67 Abs. 1, 69, 70 Abs. 1 und 2, 85 Abs. 2, 90 Abs. 2, 95, 97, 99 Abs. 2 und 5, 146 Abs. 1, 174 Abs. 2, 194a, 196 Abs. 3 und 4, die Überschrift vor § 196a, 197, und 227 Abs. 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. Dabei gilt:

                a) Das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde tritt mit 1. Juli 2020 an die Stelle des zum 30. Juni 2020 jeweils zuständigen Finanzamtes als Finanzstrafbehörde. Das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde tritt an die Stelle des zum 30. Juni 2020 jeweils zuständigen Zollamtes als Finanzstrafbehörde. Die zum 30. Juni 2020 bei den Finanzstrafbehörden anhängigen Verfahren sind von den gemäß § 58 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2019 zuständigen Finanzstrafbehörden fortzuführen.

               b) Ausfertigungen der vor dem 1. Juli 2020 verkündeten, jedoch noch nicht zugestellten Erkenntnisse einer Finanzstrafbehörde haben im Namen der im Zeitpunkt der Verkündigung zuständigen Finanzstrafbehörde zu erfolgen. Nach dem 30. Juni 2020 wirksam werdende Erledigungen der zum 30. Juni 2020 zuständigen Finanzstrafbehörden gelten als Erledigungen der Finanzstrafbehörden gemäß § 58 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019.

                c) Die gemäß § 58 Abs. 1 zu erlassende Geschäftsverteilung ab 1. Juli 2020 kann bereits vor dem 1. Juli 2020 durch den Vorstand der gemäß § 58 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 zuständigen Finanzstrafbehörde erlassen werden.

               d) Die zum 30. Juni 2020 gemäß § 67 bestellten Mitglieder der Spruchsenate gelten jeweils bis zum Ende ihrer jeweiligen Funktionsperiode als für die Spruchsenate nach § 65 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 bestellt.

                e) Die zum 30. Juni 2020 bereits einem Spruchsenat zugeleiteten Akten fallen in die Zuständigkeit eines in der Stadt bestehenden Spruchsenates, in der sich die Geschäftsstelle des bisher zuständigen Spruchsenates befunden hat. Die nach § 68 vor Ablauf des Jahres 2019 für das Jahr 2020 zu erlassende Geschäftsverteilung gilt bis 30. Juni 2020. Für die ab 1. Juli 2020 nach § 65 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 bestehenden Spruchsenate ist für das Jahr 2020 eine Geschäftsverteilung für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2020 zu erlassen. Diese kann bereits vor dem 1. Juli 2020 durch den Vorstand der gemäß § 58 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 zuständigen Finanzstrafbehörde erlassen werden und hat vorzusehen, dass die zum 30. Juni 2020 bereits einem Spruchsenat zugeleiteten Akten tunlichst denselben Personen als Vorsitzenden der Spruchsenate, bei Senatszuständigkeit Senaten mit denselben Vorsitzenden zugewiesen werden.

                f) Die zum 30. Juni 2020 gemäß § 124 oder § 159 durch den Vorstand der Finanzstrafbehörde bestellten Amtsbeauftragten gelten jeweils als vom Vorstand der Finanzstrafbehörde in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 bestellt.

               g) Hinsichtlich der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts für zum 30. Juni 2020 bei diesen anhängige Finanzstrafverfahren tritt durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 keine Änderung ein.

               h) § 53 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 findet auf zum 30. Juni 2020 anhängige Finanzstrafverfahren keine Anwendung.“

Artikel 37
Änderung des Finanzstrafzusammenarbeitsgesetzes

Das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz – FinStrZG, BGBl. I Nr. 105/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Durchführung der Vollstreckung obliegt für Strafentscheidungen betreffend Zoll- oder Verbrauchsteuerdelikte sowie sonstige Vergehen in Zusammenhang mit vom Zollamt Österreich zu vollziehenden Rechtsvorschriften dem Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde, sonst dem Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde.“

2. § 9 Abs. 4 entfällt.

3. Nach § 24 wird folgender § 24a samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten

§ 24a. (1) § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 38
Änderung des
Firmenbuchgesetzes

Das Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Abs. 1wird die Wortfolge „für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

2. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „der Steuerbehörde“ durch die Wortfolge „eines Finanzamtes“ ersetzt.

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „die Steuerbehörde“ durch die Wortfolge „das Finanzamt“ ersetzt.

c) In Abs. 3 wird das Wort „Steuerbehörden“ durch das Wort „Finanzämter“ ersetzt.

3. In § 43 wird nach Abs. 14 folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 22 Abs. 1 sowie § 40 Abs. 1 bis 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 39
Änderung des Flugabgabegesetzes

Das Flugabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 44/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 2 und Abs. 4, § 9 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 und § 10 Abs. 3 wird jeweils das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

2. In § 8 Abs. 4 und § 11 Abs. 4 wird die Wortfolge „für die Erhebung der Abgabe zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

3. In § 9 Abs. 5 wird die Wortfolge „von dem für die Abgabe zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „vom Finanzamt Österreich“ ersetzt.

4. In § 16 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 7 Abs. 2 und Abs. 4, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 40
Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Z 2, Abs. 4, Abs. 4a, Abs. 4c und Abs. 5 werden jeweils das Wort „Finanzamt“ und die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

2. In § 9 Abs. 2 und § 32 wird jeweils das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

3. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Tarifpost 14 Abs. 2 Z 23 wird die Wortfolge „von den Zollbehörden“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.

b) In Tarifpost 15 Abs. 3 wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

4. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 erster Satz wird das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge „Finanzamt, bei dem die Anzeige erstattet wurde“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

5. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Tarifpost 5 Abs. 5 Z 1 und Z 4, Tarifpost 17 Abs. 3 sowie Tarifpost 22 Abs. 6 lit. b wird jeweils die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Tarifpost 5 Abs. 5 Z 3 wird das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

6. In § 34 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 35 Abs. 5 Z 3 lit. b wird jeweils die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

7. In § 37 wird folgender Abs. 39 angefügt:

„(39) § 3 Abs. 2 Z 2, Abs. 4, Abs. 4a, Abs. 4c und Abs. 5, § 9 Abs. 2, § 14 Tarifpost 14 Abs. 2 Z 23, Tarifpost 15 Abs. 3, § 31 Abs. 1, § 32, § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 1, Z 3 und Z 4, Tarifpost 17 Abs. 3, Tarifpost 22 Abs. 6 lit. b, § 34 Abs. 1 und Abs. 2 und § 35 Abs. 5 Z 3 lit. b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/ 2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 41
Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes

Das Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2018, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 15 Abs. 9 und 27 Abs. 9 entfällt jeweils die Wortfolge „für die Verbrauchsteuer zuständigen“.

2. In § 38 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 15 Abs. 9 und § 27 Abs. 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 42
Änderung des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes

Das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Das zuständige Finanzamt ist das Finanzamt für Großbetriebe.“

2. In § 117 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 3 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 43
Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes

Das Gesundheits- und Sozialbereichbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 746/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 entfallen der zweite, dritte und vierte Satz.

2. In § 16 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 44
Änderung des Glücksspielgesetzes

Das Glücksspielgesetz – GspG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 werden im siebenten Satz die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ und im achten Satz die Wortfolge „Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

2. In den §§ 4 Abs. 6, 48 Abs. 2, 58 Abs. 2, 59 Abs. 3 und 59a Abs. 6 wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 7 Z 5 wird die Wortfolge „den Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 7 Z 7 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen und dem Finanzamt Österreich“ ersetzt.

4. In § 12a Abs. 2, § 14 Abs. 1, 3, 5 bis 7, § 16 Abs. 1, § 21 Abs. 1, 3, 6, 9, 11, § 26 Abs. 2, § 28 Abs. 2, § 31b Abs. 6 und 9, § 36 Abs. 3 und § 56 Abs. 2 werden jeweils die Bezeichnung „Bundesminister für Finanzen“ samt Artikel im jeweiligen Fall durch die Bezeichnung „Finanzamt Österreich“ samt Artikel im jeweiligen Fall ersetzt.

5. In § 12a Abs. 4 werden jeweils im fünften und siebten Satz die Wortfolge „Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ und im sechsten Satz die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

6. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 wird im ersten Satz die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 4 wird im zweiten und sechsten Satz jeweils das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

c) In Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Insbesondere dürfen Organe des Finanzamtes“ der Ausdruck „Österreich“ eingefügt.

d) In Abs. 5 wird die Wortfolge „zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

7. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird im ersten Satz die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 1 wird im zweiten Satz die Wortfolge „Zu diesem Zweck kann der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Zu diesem Zweck können Organe des Finanzamt Österreich“ ersetzt und das Wort „er“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

c) In Abs. 1 wird im dritten und vierten Satz jeweils die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

d) In Abs. 1 wird am Ende folgender Satz angefügt:

„Der Bundesminister für Finanzen kann sich an solchen Aufsichtsmaßnahmen beteiligen und ist auch aus eigenem Antrieb dazu berechtigt; die Bestimmungen dieses Absatzes gelten sinngemäß.“

e) In Abs. 4 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt Österreich“ ersetzt.

f) In Abs. 5 werden im ersten Satz die Wortfolge „den Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“, im zweiten Satz die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt Österreich“ und im dritten Satz die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

g) In Abs. 6, 7 und 8 wird jeweils im ersten Satz die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

h) In Abs. 8 wird das Wort „Er“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

8. In § 21 Abs. 10 werden jeweils im fünften und siebten Satz die Wortfolge „Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ und im sechsten Satz die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

9. In § 23 wird das Wort „dieser“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

10. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern, ab 1. Jänner dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 3 wird im ersten und fünften Satz jeweils das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

c) In Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Insbesondere dürfen Organe des Finanzamtes“ der Ausdruck „Österreich“ eingefügt.

11. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird im ersten Satz die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 1 wird im zweiten Satz die Wortfolge „Zu diesem Zweck kann der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Zu diesem Zweck können Organe des Finanzamts Österreich“ ersetzt und das Wort „er“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

c) In Abs. 1 wird im dritten und vierten Satz jeweils die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

d) In Abs. 1 wird am Ende folgender Satz angefügt:

„Der Bundesminister für Finanzen kann sich an solchen Aufsichtsmaßnahmen beteiligen und ist auch aus eigenem Antrieb dazu berechtigt; die Bestimmungen dieses Absatzes gelten sinngemäß.“

e) In Abs. 3 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt Österreich“ ersetzt.

f) In Abs. 4 und 5 wird jeweils im ersten Satz die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

g) In Abs. 6 wird im ersten Satz die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt und wird das Wort „Er“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

12. § 31b wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz“ ersetzt.

13. § 37 lautet:

§ 37. Zur Erteilung der Bewilligung gemäß § 36 ist das Finanzamt Österreich zuständig.“

14. In § 40 Abs. 2 wird die Wortfolge „Das für die Erhebung der Glücksspielabgaben zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

15. § 50 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 und 3 werden jeweils die Wortfolgen „der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolgen „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

b) In Abs. 5 wird nach der Wortfolge „in Verwaltungsverfahren nach §§ 52, 53 und 54“ die Wortfolge „sowie in Beschwerdeverfahren gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG“ eingefügt und die Wortfolge „Die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „dann, wenn zu der Verwaltungsübertretung eine von ihr stammende Anzeige vorliegt,“.

c) In Abs. 6 wird die Wortfolge „im Falle des Vorliegens einer Anzeige einer Abgabenbehörde dieser“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

d) In Abs. 8 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „, dem eine Anzeige einer Abgabenbehörde zugrunde liegt,“ und wird die Wortfolge „die anzeigende Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

16. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 9 entfällt die Wortfolge „des Bundesministers für Finanzen“.

b) In Abs. 5 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz“ ersetzt.

17. In § 52b Abs. 1 und 3, § 52c Abs. 1 und 3, § 52e und § 52f wird jeweils die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

18. In § 56b entfällt der erste Satz.

19. § 57 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 entfällt die Wortfolge „des Bundesministers für Finanzen“.

b) In Abs. 6 Z 1 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz“ ersetzt.

20. § 59a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 wird im ersten Satz die Wortfolge „Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamtes Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 3 wird im zweiten Satz die Wortfolge „einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem“ durch die Wortfolge „den vom“ ersetzt.

21. § 60 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 23 wird das Wort „Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „die Bundesfinanzverwaltung (§ 49 Abs. 1 BAO)“ ersetzt.

b) Nach Abs. 40 wird folgender Abs. 41 angefügt:

„(41) Die § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 7 Z 5 und 7, § 12a Abs. 2, 4, § 14 Abs. 1, 3, 5 bis 7, § 16 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 4 und 5, § 19 Abs. 1, 4 bis 8, § 21 Abs. 1, 3, 6 und 9 bis 11, § 23, § 26 Abs. 2, § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 1 und 3 bis 6, § 31b Abs. 1, 2, 6 und 9, § 36 Abs. 3, § 37, § 40 Abs. 2, § 48 Abs. 2, § 50 Abs. 2, 3, 5, 6 und 8, § 52 Abs. 1 Z 9 und Abs. 5, § 52b Abs. 1 und 3, § 52c Abs. 1 und 3, § 52e, § 52f, § 56 Abs. 2, § 56b, § 57 Abs. 4 und 6 Z 1, § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 3, § 59a Abs. 3 und 6, § 60 Abs. 23 und § 61 Z 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

22. In § 61 Z 1 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Artikel 45
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Z 2 lit. f und Z 7 wird das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

2. In § 10 Abs. 1 erster und vorletzter Satz, § 13 Abs. 1 erster Satz, § 15 Abs. 2 und § 16 wird jeweils das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

3. § 11 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

4. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2m und 2n wird jeweils das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 2p werden im dritten Satz das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ und im vorletzten Satz jeweils das Wort „letzter“ durch das Wort „vorletzter“ ersetzt.

c) In Abs. 2 wird der folgender Abs. 2s angefügt:

„(2s) § 3 Abs. 1 Z 2 lit. f und Z 7, § 10 Abs. 1 erster und vorletzter Satz, § 11 Abs. 2 erster Satz, § 13 Abs. 1 erster Satz, § 15 Abs. 2, § 16 sowie § 18 Abs. 2m, 2n und 2p dritter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 46
Änderung des Grundsteuergesetzes 1955

Das Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2010, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 30 wird folgender § 30a samt Überschrift eingefügt:

„Zuständigkeit

§ 30a. Für die Zerlegung der Einheitswerte und für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge ist das Finanzamt Österreich zuständig.“

2. In § 31 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 30a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 47
Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995

Das Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 21 Z 2 wird die Wortfolge „der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

2. In § 28 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 21 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 48
Änderung des Handelsstatistisches Gesetzes 1995

Das Handelsstatistisches Gesetz 1995, BGBl. Nr. 173/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 22 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „, das für das Bundesland, in dem der Anmeldepflichtige seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zuständig ist“ und es wird nach dem Wort „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

2 In § 25 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Zollämter“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

3. In § 25 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 22 und § 25 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 49
Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz – IESG, BGBl. I Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2019, wird wie folgt geändert:

In § 14 Abs. 6 wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Finanzen“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

Nach § 38 wird folgender § 39 samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2019

§ 39. § 14 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 50
Änderung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes

Das Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 3 Z 4 entfällt die Wortfolge „Finanzamts- und“.

2. In § 18 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 8 Abs. 3 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 51
Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

Das Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 13 samt Überschrift lautet:

„Zuständigkeit des Finanzamtes

§ 13. Die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage ist von dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt durchzuführen.“

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988)“ durch die Wortfolge „für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt“ ersetzt.

b) In Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(§ 81 EStG 1988)“.

c) Abs. 3 lautet:

„(3) Der Bund trägt die Kosten für die Kommunalsteuerprüfung im Sinne dieser Bestimmung.“

3. In § 16 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 13 und § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 52
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 6a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 und 3 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(Abs. 6)“.

b) Abs. 6 entfällt.

2. In § 6b Abs. 5 dritter Satz wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

3. In § 26c wird nach Z 70 folgende Ziffer 71 angefügt:

       „71. § 6a und § 6b Abs. 5 dritter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. § 6b Abs. 5 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, tritt jedoch nicht vor dem sich aus Z 65 ergebenden Zeitpunkt in Kraft.“

Artikel 53
Änderung des
Kraftfahrgesetzes 1967

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 6 wird die Wortfolge „nach den zollrechtlichen Vorschriften zollhängig sind“ durch die Wortfolge „unter zollamtlicher Überwachung stehen“ und die Wortfolge „bei einem Zollamt“ durch die Wortfolge „bei einer Zollstelle“ ersetzt.

2. In § 20 Abs. 1 Z 4 lit. c wird die Wortfolge „von Organen der Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes – AVOG, BGBl. Nr. 18/1975,“ durch die Wortfolge „von Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung und des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

3. In § 42 Abs. 2 wird die Wortfolge „eines Zollamtes“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

4. In § 57c Abs. 5 Z 8 wird nach der Wortfolge „Abgabenbehörden des Bundes“ die Wortfolge „und das Amt für Betrugsbekämpfung“ eingefügt.

5. In § 82 Abs. 9 wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Finanzen“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

6. In § 135 Abs. 35 wird folgender Abs. 37 angefügt:

„(37) § 11 Abs. 6, § 20 Abs. 1 Z 4 lit. c, § 42 Abs. 2, § 57c Abs. 5 Z 8 und § 82 Abs. 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 54
Änderung des Kriegsmaterialgesetzes

Das Kriegsmaterialgesetz – KMG, BGBl. Nr. 540/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 3 wird die Wortfolge „zum Grenzzollamt“ durch die Wortfolge „zur Grenzzollstelle“ ersetzt.

2. In § 10 wird folgender Abs. 2g eingefügt:

„(2g) § 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 55
Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes

Das Lebensmittelsicherheits-und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 39/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 46 Abs. 2 wird die Wortfolge „allen oder einzelnen Zollämtern“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.

2. § 48 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Im zweiten Satz wird die Wortfolge „beim Zollamt, das“ durch die Wortfolge „bei der Zollstelle, die“ ersetzt.

b) Im dritten Satz wird die Wortfolge „beim Zollamt“ durch die Wortfolge „bei der Zollstelle“ ersetzt.

c) Im vierten Satz wird die Wortfolge „von den Zollämtern“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.

d) Im fünften Satz wird die Wortfolge „beim Zollamt“ durch die Wortfolge „bei der Zollstelle“ ersetzt.

3. In § 95 wird nach Abs. 27 folgender Abs. 28 angefügt:

„(28) § 46 Abs. 2 und § 48 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 56
Änderung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes

Das Lohn-und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

b) In Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Finanzen“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

c) In Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden üben“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung übt“ ersetzt.

d) In Abs. 4 wird die Wortfolge „von den Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „vom Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

2. Vor § 12 wird in der Überschrift des § 12 die Wortfolge „der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden sind“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung ist“ ersetzt.

b) In Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „der Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

c) In Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden haben“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung hat“ ersetzt.

4. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

b) In Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

c) In Abs. 4 wird die Wortfolge „der Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

5. Die Überschrift vor § 14 lautet:

„Feststellung von Übertretungen durch den Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge“.

6. In § 16 Abs. 1 wird das Wort „Abgabenbehörden“ durch das Wort „Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.

7. In § 17 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge samt Klammerausdruck „die Abgabenbehörden nach Maßgabe des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010), BGBl. I Nr. 9/2010“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

8. In § 22 Abs. 1a wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz wird die Wortfolge „den Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

b) Im zweiten Satz wird die Wortfolge „der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

9. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

b) In Abs. 2 wird der Ausdruck „Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

10. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz wird die Wortfolge „sind die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „ist das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

b) Im zweiten Satz wird die Wortfolge „haben die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „hat das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

c) Im fünften Satz wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden sind“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung ist“ ersetzt.

11. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „können die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „kann das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

b) In Abs. 2 wird im zweiten Satz die Wortfolge „Die Abgabenbehörden dürfen“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung darf“ ersetzt.

c) In Abs. 2 wird im dritten Satz die Wortfolge „von den Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „vom Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

d) In Abs. 3 wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

12. In § 35 Abs. 4 wird die Wortfolge „den Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

13. In § 41 Abs. 2 wird die Wortfolge „können die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „kann das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

14. In § 69 wird die Wortfolge „die für die Kontrolle nach § 12 zuständige Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „das für die Kontrolle nach § 12 zuständige Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

15. Dem § 72 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 11 Abs. 1 Z 1 und 6, Abs. 2 und 4, § 12 Abs. 1 und 2 samt Überschrift, § 13 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 4, die Überschrift vor § 14, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Z 4, § 22 Abs. 1a, § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 33, § 34 Abs. 1 bis 3, § 35 Abs. 4, § 41 Abs. 2 und § 69, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 57
Änderung des Marktordnungsgesetzes 2007

Das Marktordnungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 27 Abs. 1 Z 2b lautet:

       „2b. von der AMA an das Zollamt Österreich und vom Zollamt Österreich an die AMA die erforderlichen Daten zum Zwecke der Abwicklung der Ein- und Ausfuhrlizenzen,“

2. In § 32 wird nach Abs. 13 folgender Abs. 14 angefügt:

„(13) § 27 Abs. 1 Z 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 58
Änderung des Meldegesetzes 1991

Das Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 Z 4 entfällt die Wortfolge „Zoll- oder“.

2. Dem § 23 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) § 2 Abs. 3 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 59
Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

Das Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2016, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Für die Erhebung der Mineralölsteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.“

2. § 5 Abs. 5 entfällt.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 entfällt die Wortfolge „nach Abs. 4 zuständigen“ und nach dem Wort „Zollamt“ wird das Wort „Österreich“ eingefügt.

b) In Abs. 4 lautet der erste Satz:

„Der Antrag auf Mineralölsteuervergütung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 lautet der zweite Satz:

„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

b) Abs. 7 lautet:

„(7) Die Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl zum Antrieb von Anlagen der im Abs. 6 Z 2 bezeichneten Art, ist dem Zollamt Österreich vor der ersten Verwendung des gekennzeichneten Gasöls schriftlich anzuzeigen.“

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lauten der zweite und dritte Satz:

„Er hat die verbotswidrige Verwendung oder Behandlung unverzüglich dem Zollamt Österreich anzuzeigen und die für die Steuerbemessung maßgeblichen Angaben zu machen. Das Zollamt Österreich setzt durch Bescheid den Unterschiedsbetrag fest, der binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten ist.“

b) Abs. 3 lautet:

„(3) Ist Gasöl mit nach § 9 Abs. 1 oder Abs. 10 gekennzeichnetem Gasöl versehentlich vermischt worden, kann das Zollamt Österreich über Antrag mit Bescheid zulassen, dass das Gemisch als gekennzeichnetes Gasöl verwendet wird, wenn die Verbringung des Gemisches in ein Steuerlager wirtschaftlich nicht zumutbar ist und Steuervorteile dadurch ausgeschlossen sind.“

6. § 12 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Antrag auf Ausstellung des Freischeins ist schriftlich beim Zollamt Österreich einzubringen. Er muss alle Angaben über die für die Ausstellung des Freischeins erforderlichen Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine Beschreibung des Verwendungsbetriebes und eine Beschreibung der Lagerung, der Verwendung und des Verbrauches von Mineralöl im Betrieb bzw. die Beschreibung der gewerbsmäßigen Luftfahrt-Dienstleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1. Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Betriebsinhaber aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Falle der Ausstellung eines globalen oder eines Einzelfreischeins kann das Zollamt Österreich aus verwaltungsökonomischen Überlegungen auf die Aufnahme eines Befundprotokolls verzichten, wenn durch diesen Verzicht die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.“

7. § 16 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Inhaber des Freischeins ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich jede Änderung der in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse anzuzeigen.“

8. In § 16 Abs. 3, § 21 Abs. 3a, § 24 Abs. 2 dritter Satz, § 27 Abs. 3 und Abs. 5, § 28 Abs. 2 Z 1b und Z 3, § 29 Abs. 3 und Abs. 4, § 30 Abs. 4, § 31 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 38 Abs. 5, § 42 Abs. 2, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5, § 52 Abs. 1 Z 1 lit. c und Abs. 3 und § 57 Abs. 1 wird nach dem Wort „Zollamt“ bzw. „Zollamtes“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

9. In § 19 entfällt Abs. 2 und in Abs. 3 wird die Wortfolge samt Satzzeichen „, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet,“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

10. In § 20 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „2 und“.

11. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Der Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats beim Zollamt Österreich jene Mineralölmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, schriftlich anzumelden.“

b) Abs. 2 lautet:

„(2) Der Inhaber eines Kraftstoff- oder Heizstoffbetriebes, der den Betrieb nach § 19 Abs. 3 ordnungsgemäß angezeigt hat, hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats beim Zollamt Österreich jene Kraftstoff- und Heizstoffmengen schriftlich anzumelden, für die im vorangegangenen Monat die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 5 entstanden ist. Für die jeweils im Kalendermonat November entstandene Steuerschuld ist die Anmeldung jedoch bis zum nachfolgenden 20. Dezember vorzunehmen. Wurde ein Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb nicht ordnungsgemäß angezeigt, oder liegt zwar ein Anwendungsfall von § 22 Abs. 1 Z 4, jedoch kein Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb vor, gilt Abs. 6.“

c) In Abs. 5 lautet der erste Satz:

„Entsteht die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 1 oder 5, ist die Mineralölsteuer bis zum Ablauf der Anmeldefrist beim Zollamt Österreich zu entrichten.“

d) In Abs. 6 lautet der erste Satz:

„Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen, für welche die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Z 6 sowie Abs. 2 und Abs. 3 entstanden ist, hat der Steuerschuldner binnen einer Woche nach deren Entstehen beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden.“

e) In Abs. 7 wird die Wortfolge samt Satzzeichen „, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet,“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

f) Abs. 7a lautet:

„(7a) Entsteht die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 1 durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach § 21 Abs. 1 Z 4, ist die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten. Wird für Mineralöl, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Mineralöl an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Mineralöl oder von Mineralöl unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt Österreich zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach § 21 Abs. 1 Z 4 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.“

12. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lautet der zweite Satz:

„Nur in besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen ist die Verwendung oder Weitergabe zu einem Zweck, für welchen die Anwendung eines höheren Steuersatzes vorgesehen ist, nach vorheriger Anzeige und Entrichtung der Mineralölsteuer beim Zollamt Österreich, zulässig.“

b) In Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „, in dessen Bereich diese stattgefunden hat oder festgestellt wurde,“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

c) In Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „, in dessen Bereich diese stattfinden soll,“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

d) In Abs. 4 lautet der letzte Satz:

„Die Mineralölsteuer ist innerhalb der Fristen des § 23 Abs. 1 und 5 selbst zu berechnen, beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“

13. In § 27 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen und muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine mit einem Grundriss versehene Beschreibung des Betriebes und eine Beschreibung der Herstellung, der Lagerung, der Verwendung und des Verbrauches von Mineralöl im Betrieb. Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebes anzugeben.“

14. In § 31 Abs. 1 vorletzter Satz entfällt die Wortfolge „im § 27 Abs. 2 oder § 33 Abs. 4 bezeichnete“ und nach dem Wort „Zollamt“ wird das Wort „Österreich“ eingefügt.

15. In § 32 Abs. 4 lautet der erste Satz:

„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

16. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 4 lautet:

„(4) Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Für das Erlöschen der Bewilligung gelten § 28 Abs. 1, Abs. 2 mit Ausnahme der Z 2, Abs. 3 und 4 sinngemäß.“

b) Abs. 5 entfällt.

17. In § 38 Abs. 6 entfällt der letzte Satz.

18. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 lautet:

„(3) Wer Mineralöl nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 erster Satz beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt Österreich vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Der erste Satz gilt nicht für Treibstoffe nach Abs. 2 dritter Satz.“

b) Abs. 5 lautet:

„(5) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld entstanden und das nicht steuerfrei ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Für die Anmeldung und Entrichtung gelten § 23 Abs. 8 und 9 sinngemäß.“

19. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 und Abs. 7 erster Satz wird jeweils das Wort „Innsbruck“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 4 wird die Wortfolge „bei dem im Abs. 3 genannten Zollamt“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.

c) In Abs. 4 entfällt der letzte Satz.

d) In Abs. 6 lautet der erste Satz:

„Der Antrag (Abs. 5) ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

e) In Abs. 9 lautet der erste Satz:

„Wer beabsichtigt, Mineralöl des freien Verkehrs als Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies beim Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

20. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 lautet:

„(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

b) In Abs. 3 wird die Wortfolge samt Satzzeichen „, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

21. § 45a Abs. 3 lautet:

„(3) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“

22. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 erster Satz und Abs. 2a letzter Satz entfällt die Wortfolge „im Abs. 5 genannten“; nach dem Wort „Zollamt“ wird jeweils das Wort „Österreich“ eingefügt.

b) Abs. 5 entfällt.

23. § 47 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird nach dem Wort „Zollamtes“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

b) Abs. 3 entfällt.

24. In § 49 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „für die Erteilung der Bewilligung zuständigen“ und nach dem Wort „Zollamt“ wird das Wort „Österreich“ eingefügt.

25. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Der Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet und der registrierte Versender am Ort der Einfuhr im Steuergebiet haben, abweichend von § 29a Abs. 1, jede Wegbringung von Mineralöl, das in einen Verwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, dem Zollamt Österreich anzuzeigen (Versandanzeige).“

b) In Abs. 4 lautet der zweite Satz:

„In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.“

26. In § 62 entfallen in Abs. 1 die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2.

27. Nach § 64r wird folgender § 64s eingefügt:

§ 64s. § 1 Abs. 3, der Entfall des § 5 Abs. 5, § 8 Abs. 3 und Abs. 4 erster Satz, § 9 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 7, § 10 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und Abs. 3, § 12 Abs. 4, § 16 Abs. 1 und Abs. 3, der Entfall des § 19 Abs. 2, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 3a, § 23 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2, Abs. 5 erster Satz, Abs. 6 erster Satz, Abs. 7 und Abs. 7a, § 24 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 zweiter und dritter Satz, Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 letzter Satz, § 27 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5, § 28 Abs. 2 Z 1b und Z 3, § 29 Abs. 3 und Abs. 4, § 30 Abs. 4, § 31 Abs. 1 Z 1 lit. c und vorletzter Satz, § 32 Abs. 4 erster Satz, § 33 Abs. 4 und der Entfall Abs. 5, § 38 Abs. 5 und Entfall des Abs. 6 letzter Satz, § 41 Abs. 3 und Abs. 5, § 42 Abs. 2, § 44 Abs. 3, Abs. 4 samt Entfall des letzten Satzes, Abs. 6 erster Satz, Abs. 7 erster Satz und Abs. 9 erster Satz, § 45 Abs. 2 und Abs. 3, § 45a Abs. 3, § 46 Abs. 2 erster Satz, Abs. 2a letzter Satz und der Entfall des Abs. 5, § 47 Abs. 2 und der Entfall des Abs. 3, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5, § 51 Abs. 1 und Abs. 4 zweiter Satz, § 52 Abs. 1 Z 1 lit. c und Abs. 3 und § 57 Abs. 1, und der Entfall der Absatzbezeichnung „(1)“ sowie des Abs. 2 in § 62, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 60
Änderung des Mineralrohstoffgesetzes

Das Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 191 Abs. 5 wird die Wortfolge „§ 49 Abs. 2“ durch die Wortfolge „§ 1 Abs. 3“ ersetzt.

2. In § 223 wird nach Abs. 37 folgender Abs. 38 angefügt:

„(38) § 191 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 61
Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 60 Abs. 2 lautet:

„(2) Nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Abs. 1 hat die Behörde dem Amt für Betrugsbekämpfung die Bewilligungen und jeweils eine Kopie des Vertrages und der Feststellung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die Behörde hat den Drittstaatsangehörigen bei der Antragstellung von dieser Übermittlung nachweislich in Kenntnis zu setzen.“

2. Dem § 82 Abs. 29 wird folgender Abs. 30 angefügt:

„(30) § 60 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 62
Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes

Das Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 11 lautet:

§ 11. (1) Die Erhebung der Normverbrauchsabgabe obliegt dem Finanzamt Österreich.

(2) In den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 1, in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs (§ 7 Abs. 1 Z 1a) durch Unternehmer und der Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 8 hat der Abgabenschuldner spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monats eine Anmeldung einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat.

(3) In den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 1a (soweit nicht in Abs. 2 erfasst) und Z 2 hat der Abgabenschuldner spätestens einen Monat nach der Zulassung (Fälligkeitstag) eine Anmeldung einzureichen, in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat.

(4) Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den in den Abs. 2 oder 3 genannten Fälligkeitstag.“

2. § 12 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967.

(3) Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes beim Finanzamt Österreich gestellt werden.“

3. In § 12a entfällt Abs. 3 und Abs. 2 lautet:

„(2) Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes beim Finanzamt Österreich gestellt werden.“

4. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 entfällt die Wortfolge „gegenüber dem Finanzamt“.

b) In Abs. 2 entfällt die Wortfolge „vom Finanzamt“.

c) Abs. 3 lautet:

„(3) Das Finanzamt Österreich ist berechtigt zu überprüfen, ob für im Inland nicht zugelassene Kraftfahrzeuge die Steuerpflicht gemäß § 1 Z 3 entstanden ist. Soweit Organe des Zollamts Österreich oder des Amts für Betrugsbekämpfung Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes setzen, ist ihr Handeln dem Finanzamt Österreich zuzurechnen.“

5. In § 15 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 11, § 12 Abs. 2 und Abs. 3, § 12a Abs. 2 samt Entfall des Abs. 3 und § 13 Abs. 1 bis Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, sind auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2020 anzuwenden.“

Artikel 63
Änderung des Privatstiftungsgesetzes

Das Privatstiftungsgesetz – PSG, BGBl. Nr. 694/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 wird die Wortfolge „dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer der Privatstiftung zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

2. In Art. XI wird nach Abs. 1c folgender Abs. 1d eingefügt:

„(1d) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 64
Änderung des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist

Das Bundesgesetz über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, BGBl. I Nr. 19/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „können die Zollämter“ durch die Wortfolge „kann das Zollamt Österreich“ ersetzt.

2. In § 7 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „die Zollämter“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.

3. In § 7 Abs. 3 lautet:

„(3) Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens für die in § 5 genannten Finanzvergehen ist das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde zuständig.“

4. Der Text des § 10 erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 65
Änderung des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge

Das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge – PLABG, BGBl. I Nr. 98/2018 wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Z 1 entfällt die Wortfolge „der Betriebsstätte des Arbeitgebers (§ 81 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)“.

2. § 4 Z 1 lautet:

         „1. die Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988,“

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. eines Finanzamtes,“

b) In Abs. 3 wird die Wortfolge „§ 12 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 9/2010“ durch die Wortfolge „§ 54, § 146a und § 146b BAO“ ersetzt.

4. In § 6 Z 1 erster Teilstrich wird die Wortfolge samt Klammerausdruck „des Finanzamtes der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988)“ durch die Wortfolge „des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes“ ersetzt.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird die Wortfolge samt Klammerausdruck „vom Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988)“ durch die Wortfolge „von dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt“ ersetzt.

b) In Abs. 3 entfällt die Wortfolge samt Klammerausdruck „der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988)“.

6. § 11 lautet:

§ 11. Das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt hat auf Anforderung der Österreichischen Gesundheitskasse einen Auftrag zu einer Sozialversicherungsprüfung oder auf Anforderung einer Gemeinde einen Auftrag zu einer Kommunalsteuerprüfung zu erteilen.“

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge samt Klammerausdruck „das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988)“ durch die Wortfolge „das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt“ ersetzt.

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge samt Klammerausdruck „dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988)“ durch die Wortfolge „dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt“ ersetzt.

c) In Abs. 3 entfällt die Wortfolge samt Klammerausdruck „der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988)“.

8. In § 26 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 3 Z 1, § 4 Z 1, § 5, § 6 Z 1, § 10, § 11 und § 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 66
Änderung des Punzierungsgesetzes 2000

Das Punzierungsgesetz 2000, BGBl. I Nr. 24/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 1 entfällt nach dem Wort „Sicherheitsbehörden“ der Beistrich und die Wortfolge „der Zollbehörden“.

2. In § 17 Abs. 1 und Abs. 4, § 19 Abs. 3 und Abs. 4, § 21 Abs. 1 dritter Satz, § 25 Abs. 1 Z 13 und Z 17 wird jeweils die Wortfolge „Zollamt Wien“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.

3. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 lautet der zweite Satz:

„Die Erhebung der Abgabe obliegt dem Zollamt Österreich.“

b) In Abs. 4 entfällt der letzte Satz.

c) In Abs. 5 wird die Wortfolge „bei dem für die Einhebung der Abgabe zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

d) Abs. 9 entfällt.

4. In § 21 Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“, weiters wird die Wortfolge „vorbehaltlich der §§ 20 und 27 Abs. 2 dem Zollamt Wien“ durch die Wortfolge „vorbehaltlich des § 27 Abs. 2 dem Zollamt Österreich“ ersetzt.

5. § 21 Abs. 2 entfällt.

6. § 28a Abs. 3 entfällt.

7. Nach § 28a wird folgender § 28b eingefügt:

§ 28b. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 eingeleitete Verfahren gemäß §§ 13, 14, 15, 17, 19, 26 und 27 Abs. 2 zweiter Satz sind vom Zollamt Österreich fortzuführen. Gebühren gemäß § 13 sind ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 vom Zollamt Österreich einzuheben. Das bisher beim Zollamt Wien gemäß § 17 geführte Register ist ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 vom Zollamt Österreich zu führen.“

8. In § 33 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und Abs. 4, § 19 Abs. 3 und Abs. 4, § 20 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 9, § 21 Abs. 1 und Abs. 2, § 25 Abs. 1 Z 13 und Z 17, § 28a und § 28b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 67
Änderung des Saatgutgesetzes 1997

Das Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 37 Abs. 4 Z 1 und 2 wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

2. In § 80 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 37 Abs. 4 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 68
Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995

Das Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird nach Abs. 2 der folgende Abs. 3 angefügt:

„(3) Für die Erhebung der Schaumweinsteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.“

2. § 5 Abs. 3 entfällt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 4 wird die Wortfolge „bei dem in Abs. 1 angeführten Zollamt“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

c) Im Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

d) In Abs. 5a lautet der erste Satz:

„Entsteht die Steuerschuld nach § 6 Abs. 1 Z 1 durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach § 6 Abs. 1 Z 3, ist die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“

4. In § 9 Abs. 3 lautet der erste Satz:

„Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

5. In § 13 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „im § 9 Abs. 3 oder § 15 Abs. 3 bezeichnete“.

6. In § 14 Abs. 4 lautet der erste Satz:

„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

7. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 lautet der erste Satz:

„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen und muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten.“

b) Abs. 4 entfällt.

8. In § 20 Abs. 6 entfällt der letzte Satz.

9. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 lautet:

„(3) Wer Schaumwein nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 erster Satz beziehen oder in Gewahrsame halten will, hat dies dem Zollamt Österreich vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.“

b) Abs. 5 lautet:

„(5) Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden dritten Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Für die Anmeldung und Entrichtung gelten § 7 Abs. 6 und 7 sinngemäß.“

10. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 und Abs. 7 wird jeweils das Wort „Innsbruck“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

b) Abs. 4 lautet:

„(4) Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens bis zum 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden dritten Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.“

c) In Abs. 6 lautet der erste Satz:

„Der Antrag (Abs. 5) ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

d) In Abs. 9 lautet der erste Satz:

„Wer beabsichtigt, Schaumwein des freien Verkehrs als Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

11. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 lautet:

„(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

b) In Abs. 3 lautet der zweite Satz:

„Weiters hat der Lieferer vor der Beförderung die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

12. § 27a Abs. 3 lautet:

„(3) Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“

13. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 erster Satz und Abs. 2a letzter Satz entfällt jeweils die Wortfolge „im Abs. 5 genannten“.

b) Abs. 5 lautet:

„(5) Für die Anträge gilt § 7 Abs. 7 sinngemäß.“

14. § 29 Abs. 3 entfällt.

15. In § 31 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „, in dessen Bereich die Abfüllung stattgefunden hat,“.

16. § 40 Abs. 3 lautet:

„(3) Auf Zwischenerzeugnisse sind vorbehaltlich des § 42 die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 2 und 3, § 2a sowie die §§ 4 bis 39 sinngemäß anzuwenden.“

17. In § 42 Abs. 2 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „, in dessen Bereich die Herstellung erfolgen soll,“.

18. § 43 Abs. 2 lautet:

„(2) Die §§ 1 Abs. 3 und 2 Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.“

19. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 vorletzter Satz entfällt die Wortfolge „für die amtliche Aufsicht zuständigen“.

b) In Abs. 4 lautet der erste Satz:

„Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

20. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

b) Abs. 2 entfällt.

21. In § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 5a letzter Satz, § 9 Abs. 3 vierter Satz, Abs. 4 und Abs. 6, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1, § 20 Abs. 5, § 24 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und Abs. 2a, § 29 Abs. 2, § 31, § 32, § 42 Abs. 2, § 44 Abs. 3 und Abs. 8 und § 45 Abs. 1 wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“, „Zollamts“ oder „Zollamtes“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

22. Nach § 48h wird folgender § 48i eingefügt:

§ 48i. § 1 Abs. 3, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 5a, § 9 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 3, § 20 Abs. 5 und Abs. 6, § 23 Abs. 3 und Abs. 5, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 9, § 27 Abs. 2 und Abs. 3, § 27a Abs. 3, § 28 Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 5, § 29 Abs. 2, § 31, § 32, § 40 Abs. 3, § 42 Abs. 2, § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 8, § 45 Abs. 1 und § 46 Abs. 1, jeweils in der geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. § 5 Abs. 3, § 15 Abs. 4, § 29 Abs. 3 und § 46 Abs. 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.“

Artikel 69
Änderung des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes

Das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG, BGBl. I Nr. 113/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „die Finanzstraf- und Abgabenbehörden des Bundes“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung und die Abgabenbehörden“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 3 wird die Wortfolge „die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Z 3 entfällt.

b) In Abs. 2 Z 5 wird die Wortfolge „die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift vor § 6 lautet:

„Ermittlungsbefugnisse der Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung“.

b) In Abs. 1 wird die Wortfolge „der Finanzstraf- und Abgabenbehörden des Bundes und ihrer“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung und seiner“ ersetzt.

5. In § 7 wird die Wortfolge „den Abgabenbehörden des Bundes“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird im letzten Satz die Wortfolge „Die Abgabenbehörden des Bundes haben“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung hat“ ersetzt.

b) In Abs. 3 Z 2 und 3 wird jeweils der Ausdruck „Abgabenbehörde“ durch den Ausdruck „Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.

c) Abs. 4 lautet:

„(4) Für die Feststellung der Scheinunternehmerschaft ist das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig, welches bei Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens diesen dessen Rechtsträger/in schriftlich mitzuteilen hat. Zum Zwecke der Klärung des Sachverhalts nach § 7 Abs. 1a Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, hat das Amt für Betrugsbekämpfung die IEF-Service GmbH über das Bestehen eines Verdachts im Sinne des ersten Satzes schriftlich zu informieren.“

d) In Abs. 7 wird die Wortfolge „bei der Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „beim Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

e) In Abs. 8 und 9 jeweils erster Satz und Abs. 11 letzter Satz wird jeweils die Wortfolge „die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

f) In Abs. 9 wird im dritten Satz die Wortfolge „der Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „der Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.

g) In Abs. 11 wird im ersten Satz die Wortfolge „von der Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „vom Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

h) In Abs. 12 Z 4 tritt an die Stelle des letzten Satzes folgender Satz:

„Die Beschwerde ist beim Amt für Betrugsbekämpfung einzubringen.“

7. Dem § 12 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 3 Abs. 2 Z 1, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2 Z 5, § 6 Abs. 1 samt Überschrift, § 7, § 8 Abs. 2, Abs. 3 Z 2 und 3, Abs. 4, Abs. 7 bis 9, Abs. 11 und Abs. 12 Z 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. § 5 Abs. 2 Z 3 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.“

Artikel 70
Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes

Das Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „bei dem für die Einhebung der Sonderzahlung zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „beim Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

2. In § 5 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „für die Einhebung der Sonderzahlung zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

3. In § 8 wird die Wortfolge „für die Erhebung der Körperschaftsteuer des Kreditinstitutes oder der Zweigstelle zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

4. In § 9 wird nach Abs. 9 folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 5 Abs. 1 Z 3 und Z 4 und § 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 71
Änderung des
Stadterneuerungsgesetzes

Das Stadterneuerungsgesetz, BGBl. Nr. 287/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 32 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen“ und wird nach „Finanzamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

2. In § 38 Abs. 5 wird im ersten und dritten Satz jeweils nach „Finanzamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

3. In Art. III § 1 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 32 Abs. 6 und § 38 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 72
Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes

Das Stiftungseingangssteuergesetz, BGBl. I Nr. 85/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 lit. b wird die Wortfolge „zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

2. § 4 lautet:

§ 4. Für die Erhebung der Steuer ist das Finanzamt für Großbetriebe zuständig.“

3. In § 5 wird nach Z 7 folgende Z 8 angefügt:

         „8. § 2 Abs. 1 lit. b und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 73
Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996

Das Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. Nr. 830/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 20 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. des Zollamts Österreich, der rechtskundig sein muss,“

2. In § 22 Abs. 4 tritt an die Stelle der Wortfolge „zuständigen Zollamt“ die Wortfolge „Zollamt Österreich“.

3. In § 41 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Zollbehörden sind“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich ist“ ersetzt.

4. Nach § 47j wird folgender § 47k angefügt:

§ 47k. § 20 Abs. 2 Z 1, § 22 Abs. 4 und § 41 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 74
Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

Das Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2019, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Für die Erhebung der Tabaksteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.“

2. § 7 Abs. 3 entfällt.

3. In § 9 Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3 dritter Satz, Abs. 4 und 6, § 15 Abs. 2 Z 1b und Z 3, § 16 Abs. 3 und 4, § 17 Abs. 4, § 24 Abs. 5, § 28 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 wird nach dem Wort „Zollamt“ jeweils das Wort „Österreich“ eingefügt.

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Der Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats die Tabakwarenmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, nach Gattungen und bei Zigaretten auch nach Preisklassen in Stück sowie bei Feinschnitttabaken und Tabak zum Erhitzen auch nach Preisklassen in Gramm Tabak getrennt und unter Angabe der Kleinverkaufspreise (§ 5) schriftlich anzumelden.“

b) In Abs. 4 entfällt die Wortfolge „bei dem in Abs. 1 genannten Zollamt“.

c) In Abs. 5 lautet der erste Satz:

„Entsteht die Steuerschuld nach § 9 Abs. 1 Z 2 oder § 9 Abs. 3, so hat der Steuerschuldner die Tabakwarenmengen binnen einer Woche nach Entstehen der Steuerschuld schriftlich anzumelden.“

d) Abs. 5a lautet:

„(5a) Entsteht die Steuerschuld nach § 9 Abs. 1 Z 1 durch eine unrechtmäßige Wegbringung, Entnahme oder Abgabe oder nach § 9 Abs. 1 Z 3, ist die Steuer unverzüglich schriftlich anzumelden und zu entrichten. Wird für Tabakwaren, die im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurden, im Einzelfall nachgewiesen, dass die betreffenden Tabakwaren an Personen im Steuergebiet abgegeben wurden, die zum Bezug von steuerfreien Tabakwaren oder von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt Österreich zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach § 9 Abs. 1 Z 3 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.“

e) Abs. 6 lautet:

„(6) Auf Antrag des Steuerschuldners kann das Zollamt Österreich zulassen, dass für mehrere Steuerlager desselben Steuerschuldners eine gemeinsame Steueranmeldung abgegeben und die Tabaksteuer entrichtet wird.“

5. In § 14 Abs. 3 lautet der erste Satz:

„Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

6. In § 18 Abs. 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „im § 14 Abs. 3 oder § 20 Abs. 4 bezeichnete Zollamt“ die Wortfolge „Zollamt Österreich“.

7. In § 19 Abs. 4 lautet der erste Satz:

„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

8. In § 20 Abs. 3 lautet der erste Satz:

„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen und muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten.“

9. § 20 Abs. 4 entfällt.

10. In § 24 Abs. 6 entfällt der letzte Satz.

11. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 lautet:

„(3) Wer Tabakwaren nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 erster Satz beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt Österreich vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.“

b) In Abs. 5 lautet der erste Satz:

„Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten.“

c) In Abs. 5 entfällt der dritte Satz.

12. § 28a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 lautet:

„(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

b) In Abs. 3 lautet der zweite Satz:

„Weiters hat der Lieferer die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

13. § 29a Abs. 2 lautet:

„(2) Die Steuerschuld für Zigaretten, die nicht steuerfrei sind, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die die Zigaretten in das Steuergebiet verbringt. Die die Freimenge nach Abs. 1 überschreitenden Mengen sind unverzüglich anzumelden. Die Vorschreibung der Tabaksteuer erfolgt mit Bescheid des Zollamtes Österreich und ist innerhalb der festgesetzten Frist zu entrichten.“

14. § 30 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben, darin die Steuer selbst zu berechnen und zu entrichten.“

15. § 30a Abs. 3 lautet:

„(3) Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“

16. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 lautet:

„(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 28a eingehalten, die Verbringung dem Zollamt Österreich vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 3) in den Fällen des Abs. 1 lit. a eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass die Tabakwaren dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind, oder in den Fällen des Abs. 1 lit. b einen Nachweis des Ausgangs der Tabakwaren aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt Österreich in Fällen, in denen Tabakwaren nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden sollen, die Anwendung des Verfahrens nach § 23 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs der Tabakwaren aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 lit. b gewährt wird.“

b) In Abs. 2a letzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „im Abs. 5 genannten Zollamt“ die Wortfolge „Zollamt Österreich“.

c) Abs. 5 entfällt.

17. § 32 Abs. 3 entfällt.

18. In § 34 wird nach dem Wort „Zollamt“ bzw. nach dem Wort „Zollamtes“ jeweils das Wort „Österreich“ eingefügt.

19. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Der Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet und der registrierte Versender am Ort der Einfuhr im Steuergebiet haben, abweichend von § 16a Abs. 1, jede Wegbringung von Tabakwaren, die in einen Tabakwarenverwendungsbetrieb aufgenommen werden sollen, dem Zollamt Österreich anzuzeigen (Versandanzeige).“

b) In Abs. 4 lautet der letzte Satz:

„In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.“

20. § 42 Abs. 2 entfällt.

21. Nach § 44q wird folgender § 44r eingefügt:

§ 44r. (1) § 7 Abs. 3, § 20 Abs. 4, § 24 Abs. 6 letzter Satz, § 31 Abs. 5, § 32 Abs. 3 und § 42 Abs. 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.

(2) § 1 Abs. 3, § 9 Abs. 4 letzter Satz, § 12 Abs. 1 und Abs. 4 bis 6, § 14 Abs. 3, 4 und 6, § 15 Abs. 2 Z 1b und Z 3, § 16 Abs. 3 und 4, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 3, § 24 Abs. 5, § 27 Abs. 3 und 5, § 28 Abs. 2, § 28a Abs. 2 und 3, § 29a Abs. 2, § 30 Abs. 4, § 30a Abs. 3, § 31 Abs. 2 und 2a, § 32 Abs. 2, § 34 und § 36 Abs. 1 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 75
Änderung des Tierseuchengesetzes

Das Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 4b wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 wird die Wortfolge „beim Zollamt, das der“ durch die Wortfolge „bei der Zollstelle, die der“ ersetzt.

b) In Abs. 4 letzter Satz wird die Wortfolge „von den Zollämtern“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.

2. In § 77 wird nach Abs. 15 folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 4b Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 76
Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012

Das Transparenzdatenbankgesetz 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 23 Abs. 5 wird die Wortfolge „Wien 1/23“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

2. In § 43 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 23 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 77
Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984

Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2018, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des 6. Unterabschnitts lautet:

„6. Zurückbehaltung von Waren durch das Zollamt Österreich“.

2. In § 35 wird die Wortfolge „Die Zollämter können“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich kann“ ersetzt.

3. In § 36 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Zollämter können“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich kann“ ersetzt.

4. In § 37 Abs. 1 und 3 wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

5. In § 44 wird nach Abs. 11 folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Die Überschrift des 6. Unterabschnitts, § 35, § 36 Abs. 1 und § 37 Abs. 1 und 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 78
Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 1 wird die Wortfolge „das für den Einbringenden zuständige Wohnsitz-, Sitz- oder Lagefinanzamt“ durch die Wortfolge „das für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Einbringenden zuständige Finanzamt“ ersetzt.

2. In § 43 Abs. 1 wird die Wortfolge „dem Betriebsfinanzamt oder dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „dem für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt“ ersetzt.

3. Im 3. Teil wird folgende Z 34 angefügt:

       „34. § 13 Abs. 1 und § 43 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 79
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „von den Zollämtern“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.

2. In § 26 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „sind die Zollämter“ durch die Wortfolge „ist das Zollamt Österreich“ ersetzt.

3. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 5 lautet:

„(5) Auf Verlangen eines Organs des Zollamtes Österreich, soweit es sich um Vorgänge im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Warenverkehr handelt, oder des Finanzamtes ist die Besichtigung von in Transportmitteln oder Transportbehältnissen beförderten, abgeholten oder verbrachten Gegenständen sowie die Einsichtnahme in die diese Gegenstände begleitenden Geschäftspapiere wie Frachtbriefe, Lieferscheine, Rechnungen und dergleichen zu gestatten. Die mit der Ausübung der Aufsicht beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person und darüber auszuweisen, dass sie zur Ausübung der Aufsicht berechtigt sind.“

b) In Abs. 8 entfällt der letzte Satz.

4. In § 28 wird nach Abs. 47 folgender Abs. 48 angefügt:

„(48) § 5 Abs. 4 Z 2, § 26 Abs. 3 Z 1 und § 27 Abs. 5 und 8 sowie Art. 6 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2020 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“

5. In Art. 6 Abs. 3 wird die Wortfolge „den Zollbehörden“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.

Artikel 80
Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 17a wird wie folgt geändert:

a) In Z 4 erster Satz wird die Wortfolge „für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

b) In Z 6 wird die Wortfolge „für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

2. In § 94 wird nach Abs. 33 folgender Abs. 34 angefügt:

„(34) § 17a Z 4 und 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 81
Änderung des Vermarktungsnormengesetzes

Das Vermarktungsnormengesetz, BGBl. I Nr. 68/2007, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 Z 1wird die Wortfolge „von den Zollämtern“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 4 lautet der erste Satz:

„Die Gebühren der Ein- und Ausfuhr sind beim Zollamt Österreich zu erlegen und von diesem zu vereinnahmen.“

c) Abs. 6 lautet:

„(6) In den Fällen, in denen das Zollamt Österreich Gebühren nach Maßgabe des Tarifs gemäß Abs. 1 vorschreibt, hat dieses das Zollrecht anzuwenden. Die durch das Zollamt Österreich zu erhebenden Gebühren gelten als Nebenansprüche im Sinne des Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.“

2. In § 26 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 20 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 82
Änderung des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes

Das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 77/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 9 wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „gemäß § 21 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 – AVOG 2010, BGBl. I Nr. 9/2010,“.

b) der letzte Satz entfällt.

2. Der Text des § 15 erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 2 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 83
Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 3 Z 9 lit. f lauten der vorletzte und der letzte Satz:

„Unter Vorlage der Bescheinigung kann ein Antrag auf Feststellung des Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen an das Finanzamt Österreich gestellt werden. Das Finanzamt Österreich hat mittels Bescheid über den Antrag abzusprechen und bei Erfüllung der Befreiungsvoraussetzungen die bescheinigende Zulassungsstelle in Kenntnis zu setzen; diese hat den Vermerk entsprechend vorzunehmen.“

2. In § 6 Abs. 3 Z 7 wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

3. In § 7 Abs. 1a und § 8 Abs. 6 wird jeweils die Wortfolge „dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

4. In § 8 Abs. 2 und 3 wird die Wortfolge „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

5. In § 12 Abs. 3 wird folgende Z 31 angefügt:

       „31. § 4 Abs. 3 Z 9 lit. f, § 6 Abs. 3 Z 7, § 7 Abs. 1a, § 8 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 84
Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 24a wird wie folgt geändert:

a) In Z 4 erster Satz wird die Wortfolge „für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

b) In Z 6 wird die Wortfolge „für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

2. In § 79 wird nach Abs. 18 folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 24a Z 4 und 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 85
Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „den Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „den Finanzämtern und der Finanzstrafbehörde“ ersetzt.

2. Dem § 117 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 8 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 86
Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes

Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 6 wird im ersten Satz die Wortfolge „den Abgabenbehörden des Bundes“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt Österreich“ ersetzt und es entfällt der zweite Satz.

2. In § 16 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

3. In § 19 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 14 Abs. 6 und § 16 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 87
Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017

Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Z 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort „Finanzbehörden“ wird die Wortfolge samt Satzzeichen „, dem Amt für Betrugsbekämpfung“ eingefügt.

b) Die Wortfolge „von Organen der Abgabenbehörden“ wird durch die Wortfolge „von Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

c) Der Klammerausdruck „(§ 12 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010)“ wird durch den Klammerausdruck „(§ 3 Z 2 lit. e des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung)“ ersetzt.

d) Nach dem Wort „Maßnahmen“ entfällt die Wortfolge „der Abgabenbehörden“.

e) Der Verweis „im Rahmen des Art. III des Sozialbetrugsgesetzes, BGBl. I Nr. 152/2004“ wird durch den Verweis „gemäß § 6 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 113/2015“ ersetzt.

2. In § 238 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 2 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 88
Änderung des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes

Das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 130/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 175/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 8a wird die Wortfolge „für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

2. In § 34a wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 89
Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 36 Abs. 1 wird die Wortfolge „der nach dem Sitz der Bauvereinigung zuständigen Finanzbehörde“ durch die Wortfolge „des zuständigen Finanzamtes“ ersetzt.

2. In Art 79 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 90
Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 2b entfällt.

2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Z 13 lautet:

       „13. „Zollstelle“ das Zollamt Österreich sowie die ihm zugeordneten Organisationseinheiten;“

b) In Z 18 wird die Wortfolge „von den Zollbehörden“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.

3. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Organisation der Zollbehörden sowie ihre Zuständigkeiten bestimmen sich nach der Bundesabgabenordnung, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den Verbrauchsteuergesetzen nicht besondere Regelungen getroffen werden.“

4. In § 6a lautet der letzte Satz:

„Zuständig für die bescheidmäßige Übertragung ist das Zollamt Österreich.“

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „dürfen die Zollbehörden, die für sie tätigen Organe“ durch die Wortfolge „darf das Zollamt Österreich, die Zollorgane“ ersetzt.

b) In Abs. 3 wird die Wortfolge „sind die Zollbehörden“ durch die Wortfolge „ist das Zollamt Österreich“ und die Wortfolge „können sich die Zollbehörden“ durch die Wortfolge „kann sich das Zollamt Österreich“ ersetzt; die Zitierung samt Satzzeichen „38 Abs. 1,“ entfällt.

c) In Abs. 4 entfällt die Zitierung samt Satzzeichen „38 Abs. 1,“.

6. In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Zollbehörden“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

7. In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „von den Zollämtern“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.

8. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „Jedes Zollamt“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 7 wird die Wortfolge „Die Zollstellen bewilligen“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich bewilligt“ ersetzt.

9. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 entfällt der Begriff „zuständigen“ vor dem Begriff „Zollamt“, danach wird der Begriff „Österreich“ angefügt.

b) In Abs. 3 entfällt die Wortfolge „für den betreffenden Grenzübergang zuständigen“ vor dem Begriff „Zollamtes“, danach wird der Begriff „Österreich“ eingefügt.

c) In Abs. 5 wird nach dem Begriff „Zollamt“ der Begriff „Österreich“ eingefügt.

d) In Abs. 6 tritt an die Stelle der Wortfolge „des betreffenden Zollamtes“ jeweils die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“; die Wortfolge „dieses Zollamtes“ wird durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

e) In Abs. 7 wird die Wortfolge „eines Zollamtes“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

10. § 16 Abs. 3 lautet:

„(3) Zur Ausübung der Zollaufsicht und der amtlichen Aufsicht im Sinne der Verbrauchsteuergesetze sind von den Zollorganen auch Kontrollen außerhalb des Amtsplatzes durchzuführen.“

11. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Die Errichtung von Baulichkeiten und Einfriedungen sowie die Anlegung von Verkehrswegen in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze bedarf der Zustimmung des Zollamtes Österreich.“

b) In Abs. 2 lautet der erste Satz:

„Die Entfernung von Anlagen, die sich in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze befinden und der Überwachung dienen, bedarf der Zustimmung des Zollamtes Österreich.“

12. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „sind von dem für den örtlichen Bereich zuständigen Zollamt kundzumachen“ durch die Wortfolge „sind vom Zollamt Österreich kundzumachen“ ersetzt.

b) In Abs. 5 wird nach dem Begriff „Zollamt“ der Begriff „Österreich“ eingefügt.

13. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lit. a wird nach dem Begriff „Zollamt“ der Begriff „Österreich“ eingefügt.

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Zollämter können“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich kann“ und die Wortfolge „dabei haben sie“ durch die Wortfolge „dabei hat es“ ersetzt.

14. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „der Zollbehörden“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „von der Zollbehörde“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.

c) In Abs. 4 wird die Wortfolge „der Zollbehörden“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

15. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „sind die Zollbehörden“ durch die Wortfolge „ist das Zollamt Österreich“ ersetzt.

b) Abs. 2 entfällt.

c) Im Abs. 3 entfällt die Wortfolge „den Zollbehörden“.

16. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Zollbehörden können“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich kann“ ersetzt; der Begriff „Gemeinschaftsrecht“ wird durch den Begriff „Unionsrecht“ ersetzt.

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „den Zollbehörden und deren Organen“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich und dessen Organen“ ersetzt.

17. In § 26 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Zollbehörden“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

18. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Der Beteiligte hat die Packstücke, Laderäume und Räumlichkeiten auf seine Kosten zollsicher herzurichten und die notwendigen Vorrichtungen zum Anlegen der Nämlichkeitsmittel anzubringen.“

b) In Abs. 4 entfällt der letzte Satz.

c) In Abs. 5 lautet im zweiten Satz der Satzteil nach dem Strichpunkt wie folgt:

„hierzu haben sie das Zollamt Österreich zu verständigen.“

19. In § 27a Abs. 1 entfällt die Wortfolge „in dessen Bereich der Betroffene seinen Wohnsitz oder Sitz hat“ sowie der Beistrich nach dem Begriff Zollamt; nach dem Begriff „Zollamt“ wird der Begriff „Österreich“ eingefügt.

20. In § 28 wird die Wortfolge „die Zollbehörde“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt, die Wortfolge „an die Zollbehörde“ wird durch die Wortfolge „an das Zollamt Österreich“ ersetzt.

21. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Zollbehörden“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 3 wird die Wortfolge „Die befassten Zollbehörden und Zollorgane“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich und die befassten Zollorgane“ ersetzt.

c) Abs. 4 lautet:

„(4) Das Zollamt Österreich hat die Übertragung von Aufgaben zur Vollziehung der Rechtsvorschriften über Verbote und Beschränkungen auf einzelne Zollstellen kundzumachen. Die betroffenen Zollstellen haben die für die Durchführung der übertragenen Befugnisse erforderlichen Zulassungskriterien zu erfüllen und entsprechende Zulassungsverfahren einzuhalten.“

22. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 letzter Unterabsatz entfällt die Wortfolge „für den örtlichen Bereich zuständigen“, nach dem Begriff „Zollamt“ wird der Begriff „Österreich“ eingefügt.

b) In Abs. 4 wird der Begriff „Gemeinschaftsrechts“ durch den Begriff „Unionsrechts“ ersetzt.

23. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 lautet:

„(2) Der Schiffsführer hat die nächstgelegene Zollstelle bzw. die nächstgelegene Dienststelle der Sicherheitsbehörden oder der Bundespolizei von Vorgängen im Sinn des Abs. 1 unverzüglich zu verständigen.“

b) In Abs. 5 wird nach dem Begriff „Zollamt“ der Begriff „Österreich“ eingefügt.

24. § 39 samt Überschrift entfällt.

25. In § 40 Abs. 2 wird die Wortfolge „einer in seinem Wirkungsbereich gelegenen Zollbehörde“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.

26. § 43 Abs. 3 entfällt.

27. In § 58 wird die Wortfolge „von den Zollbehörden“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.

28. § 61 Abs. 3 entfällt.

29. In § 66 wird nach dem Begriff „Zollamtes“ der Begriff „Österreich“ eingefügt.

30. In § 67 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „das für die Einhebung zuständig ist“ samt dem davor und danach enthaltenen Beistrichen; nach dem Begriff „Zollamt“ wird der Begriff „Österreich“ eingefügt.

31. § 72 entfällt.

32. In § 74 Abs. 4 wird die Wortfolge „Die Zollämter können mit von ihnen“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich kann mit einer“ ersetzt.

33. § 80 Abs. 2 entfällt. Im bisherigen Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung.

34. § 87 Abs. 3 entfällt.

35. § 88 Abs. 2 entfällt. Im bisherigen Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung.

36. In § 97 Abs. 2 wird nach dem Begriff „Zollamt“ der Begriff „Österreich“ eingefügt.

37. In § 98 Abs. 3 entfällt der zweite Satz.

38. In § 106 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „vom Zollamt“ der Begriff „Wien“ durch den Begriff „Österreich“ ersetzt.

39. § 110 wird wie folgt geändert:

a) der zweite Satz lautet:

„Darüber hinaus ist das Zollamt Österreich für die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen oder spontan zuständig“

b) Z 1 lautet:

         „1. gegenüber gleichrangigen Behörden von Nachbarstaaten“.

40. § 114 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Handeln von Zollorganen im Ausland, soweit es nicht im Rahmen eines Mandats der Europäischen Kommission erfolgt, oder von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Ausland, ist dem Zollamt Österreich zuzurechnen.“

41. § 116 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Auf Beschwerden von Personen, die behaupten, durch das Einschreiten der Zollorgane im Ausland in ihren Rechten verletzt worden zu sein, finden die §§ 42 bis 47 Anwendung.“

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Zollämter erkennen“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich erkennt“ ersetzt.

c) Abs. 3 entfällt.

42. In § 118 Abs. 4 wird die Wortfolge „den in seinem Wirkungsbereich gelegenen Zollbehörden“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.

43. In § 119g Abs. 1 wird die Wortfolge „die Zollämter“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.

44. In § 119j Abs. 1 wird die Wortfolge „den gemäß § 58 Abs. 1 lit. a und b FinStrG zuständigen Zollämtern“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde“ ersetzt.

45. In § 119k Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „der gem. § 58 Abs. 1 lit. a und b FinStrG zuständigen Zollämter“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde“ ersetzt.

46. In § 119l Abs. 1 wird die Wortfolge „Die gemäß § 58 Abs. 1 lit. a und b FinStrG zuständigen Zollämter“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde“ ersetzt.

47. In § 119n wird die Wortfolge „die Zollämter“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.

48. In § 119p wird die Wortfolge „die Zollämter“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.

49. In § 120 wird folgender Abs. 1w angefügt:

„(1w) § 4 Z 13 und Z 18, § 6 Abs. 2, § 6a, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 7, § 15 Abs. 1, 3, 5, 6 und 7, § 16 Abs. 3, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5, § 21 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, § 23 Abs. 1 Z 4, Abs. 2 und 4, § 24 Abs. 1 und 3, § 25 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 3, 4 und 5, § 27a Abs. 1, § 28, § 29 Abs. 1, 3 und 4, § 31 Abs. 1 und 4, § 32 Abs. 2 und 5, § 40 Abs. 2, § 58, § 66, § 67 Abs. 3, § 74 Abs. 4, § 97 Abs. 2, § 98 Abs. 3, § 106 Abs. 2, § 110, § 114 Abs. 2, § 116 Abs. 1 und 2, § 118 Abs. 4, § 119g Abs. 1, § 119j Abs. 1, § 119k Abs. 1 Z 1, § 119l Abs. 1, § 119n und § 119p, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. § 2b, § 24 Abs. 2, § 39 samt Überschrift, § 43 Abs. 3, § 61 Abs. 3, § 72, § 80 Abs. 2, § 87 Abs. 3, § 88 Abs. 2 und § 116 Abs. 3 treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.“

Artikel 91
Aufhebung von Verordnungen

§ 1. Mit Ablauf des 30. Juni 2020 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 – DV), BGBl. II Nr. 165/2010, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 105/2014, außer Kraft.

§ 2. Mit Ablauf des 30. Juni 2020 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung der Abgabenexekutionsordnung (Abgabenexekutionsordnung-Durchführungsverordnung – AbgEO-DV), BGBl. Nr. 157/1949, außer Kraft.

§ 3. Mit Ablauf des 30. Juni 2020 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Vergütung der Mineralölsteuer für Agrardiesel (Agrardieselverordnung), BGBl. II Nr. 506/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2010, außer Kraft.

§ 4. Mit Ablauf des 30. Juni 2020 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Finanzamtszuständigkeit in Bereichen der EU-Quellensteuer (EU-Quellensteuer–Zuständigkeitsverordnung, EU-QuSt-ZV), BGBl. II Nr. 208/2006, außer Kraft.

§ 5. Mit Ablauf des 30. Juni 2020 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuweisung einzelner Aufgaben an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (Aufgaben-Zuweisungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 353/2017, außer Kraft.


Begründung:

I. Allgemeiner Teil

Die österreichische Finanzverwaltung steht aufgrund der Digitalisierung und Globalisierung von Gesellschaft und Wirtschaft, der komplexer werdenden Rechtssysteme und der Altersstruktur der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor großen externen und internen Herausforderungen. Eine Maßnahme zur Bewältigung dieser Herausforderungen ist die Organisationsreform der Bundesfinanzverwaltung.

Als dem BMF nachgeordnete Dienststellen sollen anstatt der Steuer- und Zollkoordination, der 40 Finanz- und 9 Zollämter, der Großbetriebsprüfung, der Finanzpolizei und der Steuerfahndung zukünftig fünf Ämter (das Finanzamt Österreich, das Zollamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe, das Amt für Betrugsbekämpfung und der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge) eingerichtet werden.

An die Stelle der 39 Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis und des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel treten ab 1. Juli 2020 zwei Abgabenbehörden mit bundesweiter Zuständigkeit, nämlich das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe.

Die neun Zollämter werden ebenfalls zu einer Abgabenbehörde mit bundesweiter Zuständigkeit zusammengeführt, dem Zollamt Österreich.

Weiters wird ein Amt für Betrugsbekämpfung errichtet, das die Aufgaben der Finanzpolizei, der Steuerfahndung und der Finanzämter in ihrer bisherigen Funktion als Finanzstrafbehörde wahrnehmen wird. Damit gibt es ab 1. Juli 2020 nur mehr zwei sachlich zuständige Finanzstrafbehörden mit jeweils bundesweiter örtlicher Zuständigkeit, nämlich das Zollamt Österreich und das Amt für Betrugsbekämpfung.

Hinzu kommt der bereits mit Gesetz eingerichtete Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge.

Alle neu eingerichteten Ämter zeichnen sich durch eine bundesweite Zuständigkeit aus. Bestimmungen zur örtlichen Zuständigkeit erübrigen sich daher vollkommen. Erforderlich sind nur mehr Regelungen der sachlichen Zuständigkeit, die die Aufgabenbereiche der jeweiligen Abgabenbehörden voneinander abgrenzen.

Kompetenzgrundlagen:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich hinsichtlich der BAO, des GSpG und des AVOG 2010 aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen und Monopolwesen) und aus § 7 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F-VG 1948, hinsichtlich des Strafrechts aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Strafrechtswesen), hinsichtlich des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung und des Bundesgesetzes über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter), hinsichtlich des Produktpirateriegesetzes aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG (Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland bzw. Zollwesen), hinsichtlich der Anpassungen unterschiedlicher Bundesgesetze aus dem jeweils in Betracht kommenden Kompetenztatbestand des Art. 10 B-VG.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung)

Zu § 1 (Einrichtung):

Der Bundesminister für Finanzen hat innerhalb seines Ressorts ein Amt für Betrugsbekämpfung (ABB) einzurichten, das für das gesamte Bundesgebiet tätig werden soll. Die Einrichtung soll als eine dem Bundesminister für Finanzen unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörde bzw. Personalstelle sowie haushaltsführende Stelle erfolgen. Das Amt für Betrugsbekämpfung ist in jenem Bereich, in dem es die Normen des Finanzstrafgesetzes vollzieht, Finanzstrafbehörde, ansonsten jedoch Verwaltungsbehörde, in welcher die Finanzpolizei, die Steuerfahndung und eine Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit zusammengefasst sind.

Zu § 2 (Organisation):

Das Amt für Betrugsbekämpfung wird vom Vorstand geleitet. Für die dienstliche und fachliche Leitung können – dem Vorstand nachgeordnet – Geschäftsbereichsleiter bestellt werden. Einem dieser Geschäftsbereichsleiter obliegt die Stellvertretung des Vorstandes. Im Amt für Betrugsbekämpfung wird durch Abs. 3 Z 1 die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz eingerichtet. Ursprünglich wurden Meldeverpflichtungen der Arbeitgeber sowie die Aufgaben eines zentralen Verbindungsbüros in Umsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, ABl. Nr. L 18 vom 21.01.1997 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/957, ABl. Nr. L 173 vom 09.07.2018 S. 16, in § 7b Abs. 3 und 7 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) idF BGBl. I Nr. 120/1999 dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Zentral-Arbeitsinspektorat, übertragen. Aufgrund der Übertragung der in § 7b AVRAG normierten Kontrollaufgaben auf die Zollorgane wurde der Wortlaut der Bestimmung durch das Konjunkturbelebungsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 68/2002, geändert und die entsprechenden Meldepflichten gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen statuiert. In weiterer Folge verweisen nunmehr sowohl das Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl. 218/1975, als auch das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, auf die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen, welche daher im Zuge der Neuorganisation der Finanzverwaltung beim Amt für Betrugsbekämpfung angesiedelt werden soll.

Abs. 3 Z 2 stellt sicher, dass das bislang innerhalb der Finanzpolizei als besondere Organisationseinheit des BMF bestehende Daten-, Informations- und Aufbereitungscenter (DIAC), an welches unter anderem gemäß § 82 Abs. 9 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht Verständigungen über festgestellte Übertretungen nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 zu übermitteln sind, um eine abgabenrechtliche Überprüfung durchzuführen, in das Amt für Betrugsbekämpfung übergehen kann. Neben diesen werden durch das DIAC für das Amt für Betrugsbekämpfung als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO Daten im Sinne des § 5 aufbereitet.

In Abs. 4 wird die Zurechnung des Tätigwerdens der Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben geregelt. Wesentlich ist, dass finanzpolizeiliche Maßnahmen außerhalb des abgabenrechtlichen Bereichs dem Amt für Betrugsbekämpfung als Verwaltungsbehörde zuzurechnen sind, weshalb dieses auch belangte Behörde in Verfahren wegen Maßnahmenbeschwerden ist. Bei Tätigwerden von Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung in Erfüllung der in Abs. 4 genannten abgabenrechtlichen Aufgaben sind entsprechende Maßnahmen dem zuständigen Finanzamt zuzurechnen. Die Steuerfahndung wird – neben der Erfüllung abgabenrechtlicher Aufgaben, die ebenso dem jeweils zuständigen Finanzamt zuzurechnen sind, – als Finanzstrafbehörde tätig, weshalb selbiger damit in Zusammenhang stehende Maßnahmen zuzurechnen sind. Die Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit wird künftig sowohl den internationalen Informationsaustausch und die Vollstreckungsamtshilfe im abgabenrechtlichen Bereich als zentrales Verbindungsbüro (Central Liaison Office) erledigen als auch den Rechtshilfeverkehr und die Vollstreckung von Geldstrafen im Rahmen des Competence Center for International Fiscal Investigation (CC ICFI) durchführen. Eine Bündelung der Kompetenzen im Bereich der Amts- und Rechtshilfe ist angesichts der komplexen Materie sowie der Fülle der zur Verfügung stehenden rechtlichen Instrumente wichtig und im Sinne der Verwaltungsökonomie geboten.

Zu § 3 (Aufgaben):

Neben der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Organisationsvorschriften für das Amt für Betrugsbekämpfung sollen auch die Aufgaben der in diesem Amt angesiedelten Finanzstrafbehörde und der sonstigen Geschäftsbereiche definiert und – soweit dies nicht bereits in anderen Bundesgesetzen geschehen ist – deren Befugnisse geregelt werden. Mit dieser Konzeption folgt das ABBG der Struktur des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991.

Die in § 3 definierten Aufgaben des Amtes für Betrugsbekämpfung verstehen sich als nicht abschließender Katalog, durch den die wesentlichen Aufgabenfelder innerhalb der Geschäftsbereiche definiert werden sollen. Bei der Finanzstrafbehörde ist evident, dass deren Aufgaben und Befugnisse sich unmittelbar aus dem Finanzstrafgesetz – FinStrG., BGBl. Nr. 129/1958, ergeben. Die am Ende der Z 1 vorgesehene Abgrenzungsnorm stellt sicher, dass Finanzstrafverfahren wegen der Verletzung von Rechtsvorschriften, deren Vollziehung dem Zollamt obliegen, weiterhin vom Zollamt als Finanzstrafbehörde geführt werden bzw. diesem bei Gerichtszuständigkeit die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Dienste der Strafrechtspflege zukommt.

In Z 2 werden der Finanzpolizei Aufgaben der Steueraufsicht (lit. a), welche ihr bislang durch § 10b Abs. 2 Z 1 der Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 – AVOG 2010-DV, BGBl. II Nr. 165/2010, zugewiesen waren sowie solche der Betrugsbekämpfung samt Durchführung von Maßnahmen bei Gefahr in Verzug, wie etwa § 89 Abs. 2 FinStrG, (lit. b), Abgabensicherungstätigkeiten für die Abgabenbehörden bei Gefahr im Verzug (lit. c) und für die Finanzstrafbehörde (lit. d) zugewiesen. Mit lit. e werden der Finanzpolizei die in anderen Bundesgesetzen (wie etwa im AuslBG, Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. 620/1959, LSD-BG etc.) dem Amt für Betrugsbekämpfung (bzw. bislang den Abgabenbehörden oder deren Organen) eingeräumten Rechte und Pflichten übertragen; diese entsprechen den in § 10b Abs. 2 Z 2 AVOG 2010-DV genannten Aufgaben. Lit. f umfasst die bereits bisher von der Finanzpolizei wahrgenommenen Aufgaben der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, lit. g jene des DIAC im Zusammenhang mit der abgabenrechtlichen Überprüfung von durch Personen mit Wohnsitz im Inland gelenkten KFZ mit ausländischen Kennzeichen nach der Vorschrift des § 82 Abs. 9 KFG 1967. Aufgrund der Regelung in § 6 Sozialbetrugsbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG, BGBl. I Nr. 113/2015, welche den dort genannten Organen der Bundesfinanzverwaltung Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege überträgt, wird eine entsprechende Aufgabendefinition in lit. h aufgenommen.

Der bisher ebenfalls als besondere Organisationseinheit konzipierten Steuerfahndung, welche zum Teil finanzstrafrechtlich, zum Teil in abgabenrechtlichem Kontext tätig wird, sollen in Z 3 in eindeutiger Abgrenzung im Sinne der beiden Behörden entsprechende Aufgaben zugeordnet werden. Werden durch die Steuerfahndung Aufgaben nach den Vorschriften des Finanzstrafgesetzes wahrgenommen, so werden Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung insoweit finanzstrafbehördlich tätig. Die diesbezüglichen Schwerpunkte ergeben sich aus Z 3 lit. a bis c, e und f: Bereits bisher war die Steuerfahndung im Besonderen in komplexeren Finanzstrafverfahren als spezialisierte Einheit tätig, wenn Zwangsmaßnahmen erforderlich waren. Ebenso besteht entsprechende Expertise in der Sicherstellung von Daten als Beweismittel, worunter auch die forensische Datensicherung zu verstehen ist, bei der es darum geht, die Integrität digitaler Beweismittel im Strafverfahren zu bewahren. Der Steuerfahndung kommen – wie auch der Finanzpolizei – Aufgaben der Betrugsbekämpfung zu. Betrugsbekämpfung umfasst entsprechend der im Gesetz analog zu § 2 Z 1 Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz – FinStrZG, BGBl. I Nr. 105/2014, und zu § 4 Abs. 2 Z 15 ZollR-DG gestalteten Begriffsbestimmung präventive Maßnahmen der Abgabenbehörde sowie Erhebungen und Beobachtungen dieser im Vorfeld strafrechtlicher Ermittlungen (vgl. dazu Heller/Steffl, SWK 2018, 1097). Dazu zählt etwa auch die Vornahme von Außenprüfungen als Organ der Abgabenbehörde etwa im Zusammenhang mit Umsatzsteuerbetrug.

Z 4 betrifft die Einrichtung einer Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit: Diese folgt der zunehmenden Bedeutung des internationalen Informationsaustauschs. So wurden insbesondere in den letzten zehn Jahren sowohl im Abgaben- als auch im (Finanz-)Strafrecht völker- und europarechtlicher Rechtsgrundlagen laufend erweitert und vermehrt. Das führt klarer Weise zu einer immer größeren Komplexität dieser Materien und damit verbunden zu einem großen Aufwand für die damit befassten Mitarbeiter/innen der Abgaben- und Finanzstrafbehörden. In der Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit sollen die bislang in der Steuerfahndung untergebrachten Organisationseinheiten Central Liaison Office mit seinen Agenden im Bereich der abgabenrechtlichen Amts- und Rechtshilfe sowie das Competence Center for International Cooperation in Fiscal Criminal Investigations (CC ICFI), das als Organ der Finanzstrafbehörde zentrale Ansprechstelle für die Amts- und Rechtshilfe in Finanzstrafsachen – etwa auf Basis des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI („Schwedische Initiative“), der RL 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen oder sonstiger unions- bzw. völkerrechtlicher Rechtsgrundlagen – sein soll, zusammengefasst werden. Schließlich soll die Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit Aufgaben im Bereich von EUROFISC auf Basis der VO (EU) 904/2010 wahrnehmen.

Zu § 4 (Befugnisse):

Durch die Einräumung der in den §§ 146a und 146b BAO vorgesehenen Befugnisse in § 4 Abs. 1 wird sichergestellt, dass die bislang in § 12 Abs. 1 bis 3 AVOG 2010 normierten Vorschriften weiterhin für die Finanzpolizei und die Steuerfahndung im Rahmen ihrer Vollzugskompetenzen zur Anwendung gelangen können. Aufgrund des Umstandes, dass in der neuen Struktur der Finanzverwaltung die Agenden der Finanzpolizei teilweise durch selbige als Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung wahrgenommen werden, ist eine entsprechende Anwendung der bislang im AVOG 2010 bestehenden Normen erforderlich.

Unter Betrugsbekämpfung ist, wie in den Erläuterungen zu § 3 Z 2 bemerkt wird, insbesondere die präventive Tätigkeit der Abgabenbehörden zu verstehen, die einerseits auf die Entdeckung von Betrugsmustern und Risikoanalyse, andererseits auf die Verhinderung von Finanzvergehen gerichtet ist. Sie findet jedenfalls dort ihr Ende, wo ein bestimmter Mensch eines Finanzvergehens verdächtig ist und somit die Beschuldigtenrechte des FinStrG beachtlich sind (vgl. dazu Heller/Steffl, SWK 2018, 1097). Daraus resultiert, dass Betrugsbekämpfung eine Aufgabe der Abgabenbehörden, insbesondere der Organe der Finanzämter, darstellt, wohingegen die Aufklärung und Verfolgung begangener Finanzvergehen der Finanzstrafbehörde zukommt. Die Grenzziehung zwischen Betrugsbekämpfung und finanzstrafrechtlichem Ermitteln ist daher in jener Weise vorzunehmen, welche für die Abgrenzung von sicherheitspolizeilicher Tätigkeit (in die Zukunft gerichtet und vorbeugend) von kriminalpolizeilichen Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege (auf die Vergangenheit bezogen und repressiv) gilt (siehe dazu Vogl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 18, Rz 26-27 (Stand 1.6.2014, rdb.at)).

In Abs. 2 werden die bisher in § 12 Abs. 4 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 – AVOG 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, enthaltenen Befugnisse übernommen. Diese stellen auf für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten ab, wobei der Begriff „Erhebung“ der Definition des § 1 Abs. 3 BAO entspricht.

Zu § 5 (Datenschutz):

Die Regelung des § 5 Abs. 1 stellt ergänzend zu den Datenschutzbestimmungen der BAO und des FinStrG eine spezifische Rechtsgrundlage dar, um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Amt für Betrugsbekämpfung sicherzustellen. Die Befugnis zur Datenverarbeitung besteht allgemein bei sämtlichen dem Amt für Betrugsbekämpfung übertragenen Aufgaben.

Zu § 6 und 7:

§ 6 stellt sicher, dass Bundesgesetze, auf welche im vorliegenden Entwurf verwiesen wird, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind. § 7 enthält die Regelung über die Vollzugskompetenz sowie einen Verweis auf die geschlechtsneutrale Ausrichtung.

Zu § 8 (Inkrafttreten):

§ 8 Abs. 1 regelt das Inkrafttreten des ABBG. Die Übergangsbestimmung des § 8 Abs. 2 ist erforderlich, um im Zusammenhang mit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängigen Verfahren aus dem ordnungspolitischen Aufgabenbereich der Finanzpolizei sicherzustellen, dass die bereits derzeit durch die Finanzpolizei wahrgenommene Parteistellung in Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren weiterhin dieser zukommt. Der Übergang von anhängigen Maßnahmenbeschwerden, in welchen eine der bis 30. Juni 2020 bestehenden Abgabenbehörden belangte Behörde ist, auf die ab 1. Juli 2020 neu zuständigen Finanzämter ergibt sich bereits aus der Übergangsbestimmung des § 323 Abs. 62 Z 66 BAO.

Zu Art. 2 (Bundesgesetz über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung)

Zu § 1:

Bis 30. Juni 2020 sind alle Finanz- und Zollämter, die Großbetriebsprüfung, die Steuerfahndung und die Finanzpolizei Dienstbehörden bzw. Personalstellen. Ab 1. Juli 2020 werden nur mehr fünf Dienstbehörden bzw. Personalstellen eingerichtet; die (bisherigen) Dienstbehörden werden zu Dienststellen.

Im Rahmen der Sitzung des 39. Ministerrats vom 12. Dezember 2018 wurde die Umsetzung der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung beschlossen.

Die derzeitigen rechtlichen Rahmenbedingungen bieten nur die Möglichkeit, hier Versetzungen in eine neue Dienststelle auszusprechen. Dabei bleibt aber unberücksichtigt, dass der Arbeitsplatz sowie die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der Beamten und Vertragsbediensteten nicht geändert werden. Dadurch verhindern sie dann die Effizienz. So wären mangels legistischer Anpassung bis zu 10 000 amtswegige Versetzungen (Bescheid oder Dienstgebererklärung) auszuführen. Zwecks Vermeidung eines zusätzlichen, unwirtschaftlichen und nicht gerade dem Rechtsschutz der Beamten nach §§ 38 und 40 BDG dienenden Verwaltungsaufwandes werden die durch die Organisationsänderung resultierenden Personalmaßnahmen ex lege umgesetzt. Das wichtige dienstliche Interesse an der Überleitung der Bediensteten resultiert aus der Organisationsänderung (Zusammenlegung bzw. Auflösung von bisherigen Dienststellen), die Ausfluss des Modernisierungsprogramms der Steuer und Zollverwaltung ist.

Da es aufgrund der Reform zu Zusammenlegungen von Dienststellen kommt, ist für die Durchführung des Überleitungsverfahrens der Bediensteten, die auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 verwendet werden, ein spezielles Überleitungsverfahren mit einer Überleitungskommission, die der Begutachtungskommission nachgebildet wird, vorzusehen.

Bei § 1 handelt es sich um eine spezielle Regelung, die ausschließlich für die Überleitungen der in dieser Bestimmung genannten Funktionen geschaffen wurde und aufgrund lex specialis derogat legi generali die Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes ersetzt. Bei diesen Funktionen handelt es sich um Arbeitsplätze mit geändertem Wesensgehalt als auch anderen Arbeitsplatzbezeichnungen. Durch den Quasiuntergang der bisherigen Arbeitsplätze per 30. Juni 2020 besteht zwecks Wahrung der Rechtsstellung der Bediensteten ein Zuweisungsinteresse unter Beachtung des dienstrechtlichen Schutzprinzips, das in Form eines abgekürzten Verfahrens festgelegt wird. Von den bekannt zu machenden Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppen 5 und 6 werden ausschließlich Personen, die bereits in diese Funktionsgruppen ernannt sind, informiert. Zur Durchführung des Auswahlverfahrens wird eine, im Bedarfsfall mehrere Überleitungskommissionen eingerichtet, die auch zur Unterstützung des Herrn Bundesministers bei der Auswahl für die Betrauung mit den künftigen Funktionen dient. Zudem soll die Überleitungskommission die Interessen gemäß B-GlBG wahren und Diskriminierungen verhindern.

Die Überleitungskommission besteht aus der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern. Eine Teilnahme der Gleichbehandlungsbeauftragten mit beratender Stimme ist vorgesehen. Weiters kann die Überleitungskommission notwendige Sachverständige und sachverständige Zeugen, wie etwa Vorgesetzte sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befragen. Die Mitglieder der Überleitungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig. Sie sollen über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Überleitungskommission bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet sein.

Die Überleitungskommission hat die eingelangten Interessensbekundungen zu prüfen. Zur Beschlussfähigkeit der Überleitungskommission ist die Anwesenheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Überleitungskommission hat ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit zu fassen, bei Stimmengleichheit kommt dem Vorsitz das Dirimierungsrecht zu.

Sollte es aufgrund dieser lex specialis zu keiner Entscheidung kommen, ist subsidiär nach dem Abschnitt II des AusG vorzugehen.

Zu § 2:

Mit der Regelung des § 2 werden die bisherigen Arbeitsplätze in die neuen Ämter übergeleitet, die Bediensteten bleiben weiterhin mit ihren Arbeitsplätzen betraut. Dies ist deshalb erforderlich, weil durch die Aufhebung des AVOG bzw. AVOG-DV sowie der ab 1. Juli 2020 geltenden neuen Regelungen in der BAO im Ergebnis Dienststellen zusammengelegt und die Steuer- und Zollkoordination aufgelöst wird. Da die Arbeitsfelder der Bediensteten weitgehend gleich bleiben (sie müssen deshalb auch nicht neu beschrieben werden) und in den neuen Organisationseinheiten aufgehen, bewirkt dies keinen Untergang der Arbeitsplätze; die Bediensteten werden eo ipso auf einem Arbeitsplatz, der ihrem bisherigen entspricht, verwendet, was vergleichsweise einer BMG-Novelle nachgebildet ist. § 1 bewirkt auch keine Aushöhlung des dienstrechtlichen Versetzungsschutzes, da hiermit sichergestellt wird, dass keine Änderung der Aufgaben des jeweiligen Arbeitsplatzes, keine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der Bediensteten sowie keine Änderung des Dienstortes eintritt und somit darüber hinaus die Schutzbestimmungen aufgrund der schonendsten Variante auch gewahrt wären.

Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes beziehen sich auf den überwiegenden Teil der Personen, die in einem bestimmten Zeitpunkt Bedienstete der Steuer- und Zollkoordination, der Finanz- und Zollämter, der Finanzpolizei, der Steuerfahndung und der Großbetriebsprüfung sind.

Die Bediensteten, die nicht in diesem Bundesgesetz genannt sind und somit nicht in der Auffangregelung der unter § 1 angeführten Gruppe ausgewiesen sind, müssen mittels Bescheid bzw. Dienstgebermitteilung zugewiesen werden. Hierbei handelt es sich um Bedienstete, deren Organisationseinheit, in der sie bisher tätig sind, ab 1. Juli 2020 auf mehrere Dienstbehörden aufgespaltet wird. Auch hier bewirkt der Untergang der bisherigen Organisationseinheiten (im Gegensatz zur Überleitung der bisherigen Arbeitsplätze in eine neue Struktur) nicht den Untergang der Arbeitsplätze, sondern es bedarf einer individuellen Zuordnung, weil der Schutz des Dienstrechts nur durch individuelle Versetzungen möglich ist.

Der Zeitpunkt der im Abs. 3 erfassten Gruppe (GPLA-Bedienstete) richtet sich nach dem BGBl. I Nr. 98/2018.

Zu Art. 3 (Produktpirateriegesetz 2020)

Allgemeines

Die Erlassung eines Produktpirateriegesetzes 2020 dient der Anpassung der nationalen Durchführungsbestimmungen an die EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014, die erforderlich ist, weil die Behördenzuständigkeit im Hinblick auf die Schaffung des Zollamtes Österreich mit bundesweiter Zuständigkeit mit 1. Jänner 2020 neu geregelt werden muss und weil verschiedene Regelungen im Produktpirateriegesetz 2004 gegenstandslos geworden sind, da sie – anders als in der EG-Produktpiraterieverordnung 2004 – in der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 als unmittelbar anwendbares EU-Recht geregelt sind und nicht mehr nationaler Durchführungsbestimmungen bedürfen.

Gemäß Artikel 11 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 konnten die Mitgliedstaaten ein Verfahren vorsehen, nach dem bestimmte Waren vernichtet werden können, ohne dass ein Verfahren zur Feststellung, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist, eingeleitet werden muss. Österreich hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in § 4 PPG 2004 ein entsprechendes vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Pirateriewaren (sog. Widerspruchsverfahren) eingeführt. Dieses sehr erfolgreiche Verfahren wurde in die EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 übernommen und wird durch diese Verordnung nunmehr bei allen Verletzungen von Rechten geistigen Eigentums zwingend vorgeschrieben.

Die EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 sieht für Kleinsendungen nachgeahmter und unerlaubt hergestellter Waren überdies ein besonderes Verfahren vor, das eine Vernichtung dieser Waren auch ohne die ausdrückliche Zustimmung des Inhabers der Entscheidung (im Regelfall des Rechtsinhabers) im jeweiligen Fall ermöglicht.

In beiden Fällen sind die Verfahren – anders als in Artikel 11 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 – als unmittelbar anwendbares EU-Recht geregelt und bedürfen nicht mehr nationaler Durchführungsbestimmungen, sodass die diesbezüglichen Bestimmungen in § 4 PPG 2004 mit Inkrafttreten der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 gegenstandslos geworden sind.

Nicht mehr notwendig ist die in § 3 PPG 2004 getroffene Regelung, dass die Zollorgane auch dann tätig werden können, wenn es im Rahmen der ihnen sonst obliegenden Aufgaben offensichtlich ist, dass es sich bei den Waren um solche handelt, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen. Gegenstand und Anwendungsbereich in Artikel 1 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 wurden gegenüber dem in Artikel 1 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 enthaltenen Gegenstand und Geltungsbereich erweitert und umfassen nunmehr auch die durch § 3 Abs. 2 PPG 2004 umfassten Fälle.

Ersatzlos entfallen können auch die in § 7 PPG 2004 als Sanktionen normierten Finanzvergehen. Abgesehen davon, dass es kein einziges derartiges Finanzvergehen gab, enthält Artikel 16 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 – anders als die Vorgängerverordnung (EG) Nr. 1383/2003 – nunmehr unmittelbar anwendbare Regelungen für den Fall der Nichterfüllung der Pflichten des Inhabers der Entscheidung. Danach kann die zuständige Zolldienststelle in gewissen Fällen als Sanktion Entscheidungen, auf Grund derer die Zollbehörden tätig werden, aufheben oder aussetzen. Diese Sanktionen haben sich in der Praxis als ausreichend erwiesen, zumal sie nur sehr selten angewendet werden mussten (seit 1. Jänner 2014 wurden zwei Entscheidungen ausgesetzt und keine Entscheidung aufgehoben).

Sowohl die EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 als auch das Produktpirateriegesetz 2020 enthalten lediglich Verfahrensvorschriften für die Zollbehörden. Demgemäß werden mit diesen Regelungen keine Kriterien festgelegt, nach denen sich eine Verletzung von Rechten geistigen Eigentums feststellen lässt. Ob eine Verletzung von Rechten geistigen Eigentums vorliegt, ist ausschließlich nach dem Recht für Verletzung von gewerblichen Schutzrechten bzw. Immaterialgüterrechten (Musterschutzgesetz, Markenschutzgesetz, Urheberrechtsgesetz, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Patentgesetz, ...) zu beurteilen. Diesbezüglich ergibt sich aus der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 kein unmittelbarer Anpassungsbedarf, weil diese Materie durch die in den entsprechenden österreichischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Anspruchsgrundlagen im Zivil- und/oder Strafgerichtsverfahren ausreichend geregelt ist.

Zu § 1:

Durch § 1 Abs. 1 wird klargestellt, dass dieses Bundesgesetz lediglich der Durchführung der unmittelbar geltenden EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 dient und nur die den Mitgliedstaaten verbleibenden Regelungen dazu trifft. Die wesentlichen Bestimmungen über die Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden sind in der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 geregelt.

Der Begriff „EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014“ wird als sprechender Kurztitel für die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 festgelegt.

§ 1 Abs. 2 sieht – wie schon § 1 Abs. 2 PPG 2004 – vor, dass die zollrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich auch für das Verfahren gemäß der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 gelten.

Zu § 2:

Artikel 5 Abs. 1 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 verpflichtet jeden Mitgliedstaat, eine „zuständige Zolldienststelle“ zu benennen, die für die Annahme und die Bearbeitung der Anträge auf Tätigwerden der Zollbehörden im Hinblick auf Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, zuständig ist.

Ab dem 1. Juli 2020 wird nur noch ein einziges Zollamt mit bundesweiter Zuständigkeit geben. Die „zuständige Zolldienststelle“ soll keine eigene Behörde, sondern eine dem Vorstand des Zollamtes unterstehende und von ihm eingerichtete Organisationseinheit des Zollamtes sein, die sich örtlich und sachlich von den übrigen Organisationseinheiten des Zollamtes abgegrenzt.

Es ist davon auszugehen, dass die Aufgabe der „zuständigen Zolldienststelle“ weiter von dem in Villach eingerichteten „Competence Center Gewerblicher Rechtsschutz“ wahrgenommen wird.

Zu § 3:

Artikel 23 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 sieht ein Verfahren vor, nach dem Pirateriewaren vernichtet werden können, sofern alle Beteiligten einer solchen Vernichtung zustimmen. Vorbild für diese Regelung war § 4 PPG 2004, dessen Bestimmungen nunmehr weitgehend in die EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 übernommen wurden, weil sie sich als sehr erfolgreich erwiesen haben.

Artikel 26 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 sieht für Kleinsendungen nachgeahmter und unerlaubt hergestellter Waren ein besonderes Verfahren vor, das eine Vernichtung dieser Waren auch ohne die ausdrückliche Zustimmung des Inhabers der Entscheidung im jeweiligen Fall ermöglicht.

In beiden Fällen sind die Verfahren als unmittelbar anwendbares EU-Recht geregelt und bedürfen daher nicht mehr nationaler Durchführungsbestimmungen. Lediglich zu den in Artikel 23 Abs. 1 und 26 Abs. 6 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 enthalten Regelungen, dass die Zollbehörden davon ausgehen können, dass der Anmelder oder der Besitzer der Waren mit der Vernichtung der Waren einverstanden ist, wenn er sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist ausdrücklich ablehnt, sind Durchführungsbestimmungen erforderlich.

Wie auch schon in § 4 Abs. 1 Buchstabe b PPG 2004 wird in § 3 geregelt, dass es als Einverständnis zur Vernichtung der Waren gilt, wenn weder der Anmelder noch der Besitzer der Waren den Zollbehörden eine Zustimmung zur Vernichtung der Waren oder einen Widerspruch gegen diese Vernichtung übermitteln (stillschweigende Zustimmung).

Zu § 4:

Artikel 24 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine frühzeitige Überlassung von Waren, die im Verdacht stehen, ein Geschmacksmuster, ein Patent, ein Gebrauchsmuster, eine Topografie eines Halbleitererzeugnisses oder ein Sortenschutzrecht zu verletzen, wenn eine Sicherheit hinterlegt wird. Diese Sicherheit soll an Stelle der Waren der Einziehung unterliegen, wenn von einem Gericht im Rahmen von zivil- oder strafrechtlichen Verfahren nach dem Recht für Verletzung von gewerblichen Schutzrechten bzw. Immaterialgüterrechten festgestellt wird, dass die Waren eines der oa. Rechte verletzen. Diese Bestimmung entspricht inhaltlich § 5 PPG 2004.

Zu § 5:

Artikel 29 Abs. 1 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 ermächtigt die Zollbehörden, vom Inhaber der Entscheidung, mit der einem Antrag auf Tätigwerden nach Art. 2 Nummer 9 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 stattgegeben wurde, einen Kostenersatz zu verlangen. Dieser Kostenersatz betrifft jene Kosten, die den Zollbehörden oder anderen im Auftrag der Zollbehörden handelnden Parteien ab dem Zeitpunkt der Zurückhaltung oder der Aussetzung der Überlassung der Waren, einschließlich Lagerung und Behandlung der Waren sowie bei der Anwendung von Abhilfemaßnahmen wie z. B. der Vernichtung der Waren, entstehen. Gemäß Artikel 29 Abs. 2 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 bleiben dadurch allfällige Regressansprüche des Inhabers der Entscheidung gegenüber dem Rechtsverletzer unberührt.

Von dieser Ermächtigung wird – wie schon in § 2 Abs. 2 PPG 2004 – Gebrauch gemacht und es wird eine entsprechende Kostenersatzpflicht normiert.

Für den Fall, dass vorübergehend verwahrte Waren in einem öffentlichen Zolllager oder Verwahrungslager, das von der Zollbehörde betrieben wird, gelagert werden, wird in § 6 Abs. 2 – wie schon in § 2 Abs. 3 PPG 2004 – vorgesehen, dass die im § 104 Abs. 1 ZollR-DG dafür vorgesehenen Verwaltungsabgaben durch den Inhaber der Entscheidung entrichtet werden sollen.

§ 5 Abs. 3 ermächtigt die Zollämter, von der Festsetzung von Kosten Abstand zu nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe der festzusetzenden Kosten steht. Diese, der Verwaltungsvereinfachung dienende Regelung wird vor allem bei Kleinsendungen zur Anwendung kommen, die nach einer Lagerung bei einer Zollstelle gesammelt vernichtet werden. In diesen Fällen übersteigt der Verwaltungsaufwand die festzusetzenden Kosten regelmäßig um ein Vielfaches.

Die in § 2 Abs. 1 PPG 2004 festgelegte Verpflichtung des Rechtsinhabers, für die Bearbeitung von Gemeinschaftsanträgen, die auch in Österreich gelten, dem Competence Center Gewerblicher Rechtsschutz allenfalls erforderliche Übersetzungen auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen, ist nicht mehr notwendig. Eine derartige Regelung ist nunmehr als unmittelbar anwendbares Recht in Artikel 29 Abs. 3 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 enthalten.

Zu § 6:

§ 6 enthält die Zuständigkeitsbestimmungen. Diese Bestimmung entspricht inhaltlich § 8 PPG 2004.

Zu § 7:

§ 7 Abs. 2 enthält – ebenso wie schon § 9 Abs. 3 PPG 2004 – die Verpflichtung, dem Nationalrat einen jährlichen Bericht über die Anwendung der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 und des Produktpirateriegesetzes 2020 bis zum 31. März des Folgejahres zu erstatten

Zu § 8:

Das Produktpirateriegesetz 2020 soll gleichzeitig mit dem durch die Organisationsreform der Finanzverwaltung geschaffenen Zollamt Österreich am 1. Juli 2020 in Kraft treten. Gleichzeitig soll das PPG 2004 außer Kraft treten.

Zu Art. 4 (Aufhebung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010)

Aufgrund der Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung ist ein eigenes Organisationsgesetz für die Abgabenverwaltung des Bundes nicht mehr notwendig. Die Regelung der Zuständigkeit von Abgabenbehörden des Bundes findet sich nun in den §§ 49 bis 63 der Bundesabgabenordnung.

Zu Art. 5 (Änderung der Bundesabgabenordnung)

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 3):

Diese Bestimmung wird wörtlich aus dem bisherigen § 49 Abs. 2 in den neuen § 1 Abs. 3 verschoben.

Zu Z 2 (§§ 49 bis 63):

Zu § 49:

§ 49 schafft eine terminologische Verbindung zwischen § 11 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 – F-VG 1948, BGBl. Nr. 45/1948, und der einfachgesetzlichen Umsetzung dieser Bestimmung. Die Bundesfinanzverwaltung wird als Organisation definiert, die aus Einrichtungen mit Behördencharakter (also den Abgabenbehörden im Sinn der Z 1) sowie aus dem Amt für Betrugsbekämpfung und aus dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge besteht. Jeweils durch ein eigenes Bundesgesetz eingerichtet werden die beiden nachgeordnete Dienststellen des Bundesministers für Finanzen „Amt für Betrugsbekämpfung“ und „Prüfdienst für Lohnabhängige Abgaben und Beiträge“. Beide Einrichtungen sind keine Abgabenbehörden des Bundes.

Der Begriff „Bundesfinanzverwaltung“ wird außer in § 11 Abs. 1 des F-VG 1948 auch in den §§ 13, 14 und 20 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, in den §§ 25, 80 und 119 FinStrG sowie in § 6 Abs. 2 SBBG verwendet.

§ 49 Abs. 1 in seiner bisherigen Fassung hat den Begriff „Abgabenbehörde“ abstrakt definiert. Im Zuge des Projekts „Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung“ wird der Begriff der „Abgabenbehörde des Bundes“ durch abschließende Aufzählung der in der BAO geregelten Abgabenbehörden neu gefasst.

Der Oberbegriff „Finanzamt“ für das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe dient auch dazu, die bisherigen Zuständigkeitsregelungen in großem Umfang beibehalten zu können. Beispielsweise wird die Wendung „das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt“ in Bundesgesetzen (zB. § 11 Abs. 1 Normverbrauchsabgabegesetz – NoVAG 1991, BGBl. Nr. 695/1991) und in Landesgesetzen (zB § 41 Abs. 6 Salzburger Tourismusgesetz 2003, § 15 Abs. 1 Kärntner Tourismusabgabegesetz) häufig verwendet.

Abgesehen von den in § 49 Z 1 aufgezählten Abgabenbehörden gibt es bereits bisher in unterschiedlichen Bundesgesetzen Behörden, die als Abgabenbehörden im funktionellen Sinn eingerichtet sind. An diesen Bestimmungen soll sich durch die Neufassung des Abgabenbehördenbegriffs nichts ändern. Anwendungsfälle sind

1.      der für Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches zuständige Bundesminister gemäß § 51 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967,

2.      die Vertretungsbehörden gemäß § 15 Abs. 1 Konsulargebührengesetz 1992 – KGG 1992, BGBl. Nr. 100/1992, sowie

3.      der für das Bergwesen zuständige Bundesminister gemäß § 191 Abs. 5 Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999.

Zu § 50:

Die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden, die bisher in einem mit den Abgabenbehörden des Bundes in § 49 Abs. 1 geregelt waren, werden nun gesondert geregelt. Dadurch wird sichergestellt, dass sich der – auch verfassungsrechtlich durch § 7 Abs. 6 F-VG 1948 – vorgegebene Begriffsumfang nicht verändert.

Zu § 51:

Der Umfang der Zuständigkeit einer Abgabenbehörde ist durch Bundes- oder Landesgesetz festzulegen. Er kann sich aber auch aus einem Staatsvertrag oder einer Verordnung ergeben. Teilweise finden sich Aussagen zur Zuständigkeit einer Abgabenbehörde in der BAO, teilweise in den einzelnen Materiegesetzen. Die Zuständigkeit hat jedenfalls immer eine sachliche Komponente – d.h. die Abgabenbehörde ist für die Erhebung einer bestimmten Abgabe oder für die Wahrnehmung bestimmter Angelegenheiten zuständig. Die Zuständigkeit kann aber auch eine bestimmte auf die Person des Abgabepflichtigen bezogene Komponente enthalten – d.h. eine Abgabebehörde ist für spezifische, durch persönliche Merkmale bestimmte Abgabepflichtige zuständig. Letzteres ist vor allem für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe von Bedeutung.

Zu § 52:

§ 52 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 5 AVOG 2010. Da die Regelung aus der bisher nur für Abgabenbehörden des Bundes geltenden Regelung im AVOG 2010 in die BAO übernommen worden ist, ist ihr Anwendungsbereich auf Abgabenbehörden des Bundes eingeschränkt.

Zu § 53:

§ 53 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 50 BAO bzw. § 13 Abs. 2 AVOG 2010.

Zu § 54:

§ 54 Abs. 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 12 Abs. 4 erster Satz AVOG 2010.

§ 54 Abs. 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 12 Abs. 4 zweiter Satz AVOG 2010.

§ 54 Abs. 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 12 Abs. 4 letzter Satz AVOG 2010.

Da die Regelung aus der bisher nur für Abgabenbehörden des Bundes geltenden Regelung im AVOG 2010 in die BAO übernommen worden ist, ist ihr Anwendungsbereich auf Abgabenbehörden des Bundes eingeschränkt.

Die in § 54 aufgezählten Befugnisse stehen sämtlichen Abgabenbehörden unabhängig von ihrer eigentlichen Zuständigkeit zu.

Zu § 55:

§ 55 sieht als allgemeine Zuständigkeitsregelung vor, dass der Bundesminister für Finanzen als Abgabenbehörde nur für jene Aufgaben zuständig ist, die ihm durch ein Bundesgesetz, einen Staatsvertrag oder eine Verordnung ausdrücklich übertragen sind. Die Aussage bezieht sich auch auf bereits bestehende Zuständigkeiten des Bundesministers für Finanzen (zB § 48 BAO, § 103 EStG 1988, Art. 28 Abs. 2 UStG 1994). Die bisher in § 18 Abs. 2 AVOG 2010 geregelte Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen für die Vergütung der Umsatzsteuer, der Elektrizitäts- und der Erdgasabgabe an internationale Organisationen und deren Vergütungsberechtigte wird nicht weitergeführt. Soweit sich aus den einschlägigen Staatsverträgen nichts anderes ergibt, ist für diese Aufgaben ab dem 1. Juli 2020 das Finanzamt für Großbetriebe zuständig (§ 61 Abs. 4 Z 1 BAO).

Zu § 56:

Bisher bestanden 40 Finanzämter, davon 39 Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis, deren Zuständigkeit nach regionalen Gesichtspunkten eingerichtet war und das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit bundesweiter Zuständigkeit. Ab dem 1. Juli 2020 wird es zwei Finanzämter geben, beide mit bundesweiter Zuständigkeit. Nach der bestehenden Rechtslage waren die Sitze und die örtlichen und sachlichen Wirkungsbereiche der Finanzämter – einschließlich des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel – in der Durchführungsverordnung zum AVOG 2010 geregelt (BGBl. II Nr. 165/2010). Aus der Judikatur des VfGH lässt sich ableiten, dass der Sitz einer Behörde als Angelegenheit der äußeren Organisation zu betrachten ist und damit zumindest mit Verordnung festgelegt werden muss (zB VfSlg. 2709/1954, 2650/1954). Nach dieser Rechtsprechung können Sitz und Sprengel (im Besonderen der unteren Verwaltungsbehörden) – soweit eine gesetzliche Regelung nicht besteht und der Gesetzgeber diese Aufgabe der Verordnungsgewalt einräumt – nur durch Verordnung bestimmt und geändert werden. Auf diese Judikatur nimmt der VfGH zuletzt in seinem Erkenntnis vom 6. 3. 1992, V254-258/91,V262/91 (VfSlg. 13021/1992) Bezug.

Der Vorstand des Finanzamtes Österreich wird in seiner fachlichen und organisatorischen Tätigkeit durch Bereichsleiter und Fachbereichsleiter unterstützt.

Dem Vorstand des Finanzamtes für Großbetriebe wird zur Unterstützung in der fachlichen Leitung ein Fachbereichsleiter zur Seite gestellt.

Nach der Vorgabe des Ministerratsbeschlusses vom 12. Dezember 2018 werden die Finanzämter Standorte im gesamten Bundesgebiet unterhalten.

Zu § 57:

§ 57 entspricht dem bisherigen § 3 AVOG 2010 (Delegierung). Aufgrund des Wortlautes des § 3 AVOG 2010 war eine Delegierungsmöglichkeit nicht eingeschränkt auf den Kreis sachlich zuständiger Behörden; der Anwendungsbereich der Vorschrift wird sich aber faktisch auf den Kreis der Finanzämter beschränkt haben (vgl. Fischerlehner, Abgabenverfahren2, 734). Aufgrund des § 57 ist die Übertragung der Zuständigkeit aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf den Kreis der beiden Finanzämter eingeschränkt. Die Bestimmung entspricht dem § 71 BAO in der Fassung des BGBl. Nr. 151/1980.

Die Übertragung der Zuständigkeit aufgrund von Abs. 1 erfolgt von Amts wegen. Ein Anwendungsfall des Abs. 1 ist, dass ein bestimmter Abgabepflichtiger einen Betrieb unterhält, dessen Umsatzerlöse sich um die Erlösschwelle gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 bewegen und der Abgabepflichtige keinen Antrag gemäß Abs. 2 gestellt hat. Um eine ständig wechselnde Zuständigkeit der beiden Finanzämter zu verhindern, kann eines der beiden mit Bescheid die Zuständigkeit befristet oder dauerhaft festlegen.

Der Begriff „Partei“ ist in § 78 BAO definiert.

Die Übertragung der Zuständigkeit aufgrund von Abs. 2 erfolgt auf Antrag. Abs. 2 ist an § 20 Abs. 4 AVOG 2010 angelehnt. Mit dieser Bestimmung sollen Fälle abgedeckt werden, in denen bereits im Zeitpunkt der Antragstellung wahrscheinlich ist, dass sich die Zuständigkeit aufgrund der gesetzlichen Zuständigkeitsabgrenzung der Finanzämter in Zukunft ändern wird.

Beispiel 1:

Aufgrund einer Umgründung überschreitet eine Kapitalgesellschaft bereits in ihrem Gründungsjahr die Umsatzerlösschwelle gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 und wird sie auch in den Folgejahren überschreiten, es wurde aber noch nicht zweimal der Umsatzerlös bekanntgegeben. Der Abgabepflichtige kann den Antrag stellen, dass bereits im Gründungsjahr der Kapitalgesellschaft das Finanzamt für Großbetriebe zuständig gemacht wird.

Beispiel 2:

Ein bestimmter Abgabepflichtiger unterhält einen Betrieb, dessen Umsatzerlöse sich um die Erlösschwelle gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 bewegen. Um eine ständig wechselnde Zuständigkeit der beiden Finanzämter zu verhindern, kann er einen Antrag stellen, der die dauerhafte Übertragung auf das andere Finanzamt zur Folge hat.

Zu § 58:

§ 58 entspricht dem bisherigen § 6 AVOG 2010. Er betrifft den Übergang der Zuständigkeit von Gesetzes wegen, während § 57 die Übertragung der Zuständigkeit aufgrund einer Ermessensentscheidung des eigentlich zuständigen Finanzamtes betrifft.

Ein Großteil der Fälle von Zuständigkeitsübertragungen wird Fälle des Über- oder Unterschreitens der Umsatzerlösschwelle gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 betreffen. In diesen Fällen geht die Zuständigkeit nicht bereits mit der Bekanntgabe der ausschlaggebenden Umsatzgröße an das bisher zuständige Finanzamt auf das andere Finanzamt über, sondern erst in dem Zeitpunkt, in dem das andere Finanzamt von der Überschreitung der Erlösschwelle gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Kenntnis erlangt.

Zu § 59:

§ 59 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 4 AVOG 2010.

Zu § 60:

Das Finanzamt Österreich hat eine umfassende Zuständigkeit für alle Aufgaben, die nicht einer anderen Abgabenbehörde übertragen sind. Das betrifft alle mit der Erhebung von Abgaben im Sinn des § 1 Abs. 3 zusammenhängenden Aufgaben. Jedenfalls davon umfasst sind sämtliche Abgaben, die bisher gemäß § 19 AVOG 2010 vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel erhoben worden sind, außerdem alle Aufgaben, die mit der Einheitsbewertung im Sinn des Bewertungsgesetzes, mit der Bodenschätzung oder mit vom Grundsteuermessbetrag abgeleiteten Beiträgen zusammenhängen.

Die Verwendung der Wendung „Wahrnehmung einer Aufgabe“ ist ein Hinweis auf die Möglichkeit, dass dem Finanzamt Österreich auch Aufgaben übertragen sein können, die nicht unbedingt mit der Erhebung von Abgaben zusammenhängen. Das betrifft zB alle Aufgaben, die im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG, BGBl. Nr. 139/1979, einer „Finanzbehörde“ übertragen sind (zB § 7 Abs. 5, § 11 Abs. 2, § 27 Z 1, § 28 Abs. 7, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und § 37 Abs. 3).

Es besteht – unter den Voraussetzungen des Art. 97 Abs. 2 B-VG – auch die Möglichkeit, dass der Landesgesetzgeber ein Finanzamt beispielsweise für die Erhebung einer Landesabgabe zuständig machen kann. Anwendungsfälle sind etwa § 52 Abs. 1 Salzburger Tourismusgesetz 2003 oder § 32 Abs. 6 Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991.

Abs. 2 enthält eine ausdrückliche Zuständigkeitsregelung.

Z 1 entspricht dem bisherigen § 13 Abs. 1 Z 2 AVOG 2010.

Z 2 entspricht dem bisherigen § 17 AVOG 2010.

Z 3 entspricht dem bisherigen § 19 Abs. 3 AVOG 2010.

Zu § 61:

Im Unterschied zum Finanzamt Österreich und zum Zollamt Österreich hat die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe zwei Aspekte: Einerseits ist das Finanzamt für Großbetriebe gemäß Abs. 1 nur für bestimmte Abgabepflichtige zuständig, nämlich für Abgabepflichtige, die

-       die Umsatz(erlös)schwelle überschreiten (Z 1 und 2),

-       Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe im Sinn des VPDG sind (Z 3),

-       Finanzdienstleistungen erbringen (Z 4 und 5),

-       eine bestimmte Rechtsform haben (Z 6 und 7),

-       von einer Landesregierung als gemeinnützige Bauvereinigung anerkannt worden sind (Z 8),

-       Teil einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG 1988 sind (Z 9),

-       Teil einer umsatzsteuerlichen Organschaft sind (Z 10) oder

-       unter die begleitende Kontrolle fallen, oder für die diese beantragt worden ist (Z 11).

Die aufgrund des Überschreitens der Umsatzerlösschwelle in den Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes für Großbetriebe fallenden Abgabepflichtigen müssen unternehmerisch tätig sein, indem sie entweder in Österreich einen Gewerbebetrieb im Sinn des § 28 BAO, eine Betriebsstätte im Sinn des § 29 oder des § 30 BAO oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinn des § 31 BAO unterhalten. Diese Definition umfasst auch Personengesellschaften im Sinn des Unternehmensrechts und andere Mitunternehmerschaften, wenn sie gemäß § 189 Abs. 1 Z 3 UGB rechnungslegungspflichtig sind. Die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe besteht jedenfalls immer dann, wenn die beiden zuletzt gemäß § 61 Abs. 5 bekannt gegebenen Umsatzerlöse (§ 189a Z 5 UGB) oder die in den beiden letzten Umsatzsteuersteuer-Jahreserklärungen erklärten Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 jeweils mehr als 10 Millionen Euro überschritten haben. Zum Zweck der Wahrnehmung der Zuständigkeit sind die maßgeblichen Umsatzerlöse in der jeweiligen Ertragsteuererklärung bzw. in der Steuererklärung zur Feststellung der Einkünfte (§ 43 EStG 1988) verpflichtend bekannt zu geben. Die Bekanntgabe der Umsatzerlöse ist schon bisher in den genannten Steuererklärungen (bzw. deren Beilagen) vorgesehen. Die Positionierung der Bekanntgabe in der Steuererklärung stellt daher eine praxisnahe und verfahrensökonomische Lösung dar.

Unabhängig davon, ob die Grenze von 10 Millionen Euro an Umsätzen bzw. Umsatzerlösen überschritten wird, ist das Finanzamt für Großbetriebe für jene Abgabepflichtige zuständig, die in einem länderbezogenen Bericht im Sinn des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes (VPDG) angeführt sind. Das sind Gesellschaften oder Geschäftseinheiten im Sinn des § 2 Z 2 VPDG, die zu einer Multinationalen Unternehmensgruppe im Sinn des § 2 Z 1 VPDG gehören, die im vorangegangenen Wirtschaftsjahr einen Gesamtumsatz von mindestens 750 Millionen Euro ausgewiesen hat. Diese Einbettung in eine Multinationale Unternehmensgruppe bringt grenzüberschreitende Sachverhalte mit sich, die eine Sonderzuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe erforderlich erscheinen lassen. Das sind zB Fragen im Zusammenhang mit der Verrechnungspreisgestaltung, Verrechnungen von Zinsen oder Lizenzen oder ähnliches.

Die Umsatzerlösgrenze ist für Finanzdienstleistungsunternehmen kein sinnvoller Anknüpfungspunkt. Weiters sind steuerliche Fragestellungen im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungsunternehmen typischerweise komplexer als das bei anderen Branchen der Fall ist. Daher fallen alle im Sinne des § 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, den dort genannten Aufsichtsgesetzen unterliegen und somit von der FMA, der EZB und den European supervisory authorities (EAB, EIOPA, ESMA) und dem ESRB zu beaufsichtigenden Unternehmen, in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe. Um diesem die Wahrnehmung seiner Zuständigkeit effizient zu ermöglichen, soll in Abs. 6 eine Informationsverpflichtung der FMA gegenüber dem Finanzamt für Großbetriebe über sämtliche im Zusammenhang mit § 2 FMABG erteilten oder beendigten Konzessionen, angezeigten Berechtigungen und Genehmigungen statuiert werden. Weiters ist das Finanzamt für Großbetriebe für alle Stiftungen und Fonds (nach dem Privatstiftungsgesetz oder nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 oder vergleichbaren Landesgesetzen) zuständig. Das gilt auch für vergleichbare ausländische Privatstiftungen. Daher ist das Finanzamt für Großbetriebe als einziges Finanzamt für die Erhebung der Stiftungseingangssteuer zuständig. Die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe für Stiftungen oder Fonds nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 beginnt bereits im Stadium der Vorkörperschaft; dieses Finanzamt ist daher für die Prüfung der Gründungserklärung gemäß § 9 BStFG 2015 zuständig. Z 9 soll schließlich die Zuständigkeit für Unternehmensgruppen regeln: Fällt der Gruppenträger oder zumindest ein Gruppenmitglied aufgrund Erfüllens der Voraussetzungen in den Z 1 bis 3 oder 5 bis 8 oder 10 bereits in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe oder handelt es sich dabei um Unternehmen mit Sitz außerhalb Österreichs, so besteht die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe für die gesamte Unternehmensgruppe.

Der zweite Aspekt der Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe ist ein sachlicher:

Gemäß Abs. 2 ist das Finanzamt für Großbetriebe nicht für alle (bundesgesetzlich geregelten) Abgaben zuständig, die ein bestimmter Abgabepflichtiger zu entrichten hat, sondern grundsätzlich nur für jene, die bereits jetzt in den Zuständigkeitsbereich der Großbetriebsprüfung fallen. Darüber hinaus ist das Finanzamt für Großbetriebe jedenfalls für die Erhebung der Lohnsteuer jener Arbeitgeber zuständig, die als Abgabepflichtige in seinen persönlichen Zuständigkeitsbereich fallen. Nicht in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallen sämtliche Abgaben, die bisher gemäß § 19 AVOG 2010 vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel erhoben worden sind. Da diese im Ausnahmekatalog des Abs. 2 angeführt sind, fallen sie im Rahmen der allgemeinen Zuständigkeit in den Aufgabenbereich des Finanzamtes Österreich. Unter die allgemeine Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe gemäß Abs. 1 fallen jedenfalls Angelegenheiten der Forschungsprämien gemäß § 108c EStG 1988 oder der Energieabgabenvergütung gemäß Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996.

Abs. 3 erweitert die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe um einen Bereich, der nicht (zur Gänze) unter den Begriff „Abgabenerhebung“ bei den in Abs. 1 angeführten Abgabepflichtigen fallen würde, nämlich die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer beim Empfänger der Kapitalerträge.

Abs. 4 betrifft einen neuen Aufgabenbereich im Vergleich zur bisherigen Zuständigkeit der Großbetriebsprüfung; diese Aufgabenbereiche waren bisher als Sonderzuständigkeiten bestimmten Finanzämtern zugeordnet. Die in Abs. 4 geregelten Zuständigkeiten sind rein sachbezogen und bestehen auch dann, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt.

Z 1 bis 3 betreffen Aufgaben, die bisher gemäß § 18 Abs. 1 AVOG 2010 dem Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart übertragen waren.

Z 4 betrifft Aufgaben, die bisher gemäß § 47 Abs. 1 letzter Satz letzter Halbsatz EStG 1988 dem Finanzamt Graz-Stadt übertragen waren.

Z 5 betrifft Aufgaben, die bisher gemäß § 95 Abs. 1 letzter Satz letzter Halbsatz EStG 1988 dem Finanzamt Wien 1/23 übertragen waren.

Z 6 betrifft Aufgaben, die bisher gemäß § 6b Abs. 5 dritter Satz KStG 1988 dem Finanzamt Wien 1/23 übertragen waren.

Z 7 betrifft Aufgaben, die bisher einerseits dem Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist, übertragen war (§ 4 zweiter Satz GSBG). Für die Einhebung und zwangsweise Einbringung war andererseits der Bundesminister für Finanzen zuständig (§ 4 dritter Satz GSBG); diese Zuständigkeit wurde jedoch auf das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel übertragen (§ 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 56/1997).

Zu § 62:

Bisher bestanden 9 Zollämter. Ab dem 1. Juli 2020 wird es nur noch ein einziges Zollamt geben. Dieses hat eine bundesweite Zuständigkeit. Das Zollamt Österreich ist hinsichtlich seiner Führungsstruktur (Abs. 2 und 3) gleich aufgebaut wie das Finanzamt Österreich.

Nach der Vorgabe des Ministerratsbeschlusses vom 12. Dezember 2018 wird das Zollamt Österreich Standorte im Bundesgebiet unterhalten. Die Struktur der Zollverwaltung ist unionsrechtlich vorgegeben: Art. 159 Abs. 1 Zollkodex gibt den Mitgliedstaaten das Recht, den Standort und die Zuständigkeit von „Zollstellen“ innerhalb ihres Hoheitsgebiets festzulegen. Diese Zollstellen müssen angemessene Öffnungszeiten haben (Art. 159 Abs. 2 Zollkodex). Der Zollkodex legt in gewissen Bestimmungen die Zuständigkeit einer bestimmten Zollstelle fest (Art. 127 Abs. 3 Zollkodex) bzw. setzt diese voraus (zB Art. 52 Abs. 1 Zollkodex). Zollstellen sind keine eigenen Behörden, sondern eine dem Vorstand des Zollamtes Österreich unterstehende Organisationseinheit des Zollamtes Österreich.

Abs. 4 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 11 Abs. 2 und 3 sowie dem § 18 AVOG 2010-DV.

Zu § 63:

Die Zuständigkeitsregelung für das Zollamt entspricht dem bisherigen § 27 Abs. 1 bis 2 AVOG 2010 ergänzt um Inhalte des § 6 Abs. 1 ZollR-DG.

Zu Z 3 (§ 70):

§ 70 enthielt eine Auffangregelung für die örtliche Zuständigkeit von Abgabenbehörden. Für die Abgabenbehörden des Bundes ist diese Regelung mangels örtlicher Zuständigkeitsbereiche ab dem 1. Juli 2020 überflüssig. Die Abgabengesetze der Länder enthalten eigene Regelungen über subsidiäre örtliche Zuständigkeiten.

Zu Z 5 (§ 95):

Die Anpassung des § 95 erfolgt aufgrund der Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung.

Zu Z 6 (§ 121a Abs. 1 und 7):

Die Anpassung des § 121a erfolgt aufgrund der Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung.

Zu Z 7 (§ 146a und § 146b):

Die besonderen Befugnisse der Abgabenbehörden wurden inhaltlich aus § 12 Abs. 1 bis 3 AVOG 2010 in die BAO übernommen. Da die Regelung aus der bisher nur für Abgabenbehörden des Bundes geltenden Regelung im AVOG 2010 in die BAO übernommen worden ist, ist ihr Anwendungsbereich auf Abgabenbehörden des Bundes eingeschränkt.

Zu Z 8 bis 14 (§ 153a bis § 153g):

Aufgrund der Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung kann der Prozess zur Prüfung des Antrags auf begleitende Kontrolle und der Prozess der begleitenden Kontrolle deutlich vereinfacht und beschleunigt werden:

Die Antragsprüfung erfolgt ab 1. Juli 2020 durch das Finanzamt für Großbetriebe – unabhängig davon, welches der beiden Finanzämter für den im Antrag angeführten Unternehmer eigentlich zuständig wäre. Um die Durchführung der Außenprüfung in den Antragsprüfungsprozess auch dann sinnvoll einbetten zu können, wenn der im Antrag angeführte Unternehmer nicht in die Zuständigkeit das Finanzamt für Großbetriebe fällt, können Organe des Finanzamtes für Großbetriebe im Auftrag des Finanzamtes Österreich die Außenprüfung durchführen (§ 153c Abs. 1 letzter Satz).

Die begleitende Kontrolle selbst wird ab 1. Juli 2020 durch ein oder mehrere Organe des Finanzamtes für Großbetriebe durchgeführt.

Der Katalog der Abgaben, die von der begleitenden Kontrolle umfasst sind (§ 153c Abs. 1 Z 1 bis 13) wird durch einen Verweis auf die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe ersetzt. Damit wird der Umfang der begleitenden Kontrolle klargestellt bzw. ausgeweitet – zB um Angelegenheiten der Abzugsteuern oder der Beihilfe nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz (vgl. zu Abzugsteuern Furherr/Vock, SWK-Spezial Begleitende Kontrolle 122).

Zu Z 15 (§ 240 Abs. 3):

Die Anpassung des § 240 Abs. 3 erfolgt aufgrund der Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung.

Zu Z 16 (§ 323 Abs. 65 und 66):

Die mit 1. Juli 2020 neu gegründeten Abgabenbehörden treten in die Gesamtrechtsnachfolge ihrer jeweiligen Vorgängerämter als Abgabenbehörden ein. Die Überleitung der Agenden als Finanzstrafbehörden erfolgt gesondert im FinStrG.

Der dritte Satz des Abs. 66 bezieht sich ausschließlich auf Abgabenbehörden, also den Bundesminister für Finanzen, die beiden Finanzämter und das Zollamt Österreich. Werden am 30. Juni 2020 Verfahren durch ein Hilfsorgan geführt (zB die Großbetriebsprüfung als Organ eines Finanzamtes, die Finanzpolizei als Organ eines Finanzamtes, die Steuerfahndung als Organ eines Finanzamtes oder ein Außendienstorgan einer Gebietskrankenkasse als Organ eines Finanzamtes im Rahmen der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben), dann berührt das den Zuständigkeitsübergang der Behörde, für die das Organ jeweils tätig geworden ist, nicht.

Beispiele:

1.     Ein Organ der Großbetriebsprüfung führt am 30. Juni 2020 eine Außenprüfung im Auftrag des Finanzamtes Wien 1/23 durch. Je nach Eigenschaft des Abgabepflichtigen ist für ihn am 1. Juli 2020 entweder das Finanzamt Österreich oder das Finanzamt für Großbetriebe zuständig. Die Außenprüfung wird von einem Organ des jeweils zuständigen Finanzamtes Österreich oder Finanzamtes für Großbetriebe weitergeführt.

2.     Ein Organ der Finanzpolizei führt wegen Gefahr im Verzug am 30. Juni 2020 eine Pfändung gemäß § 65 AbgEO durch, die gemäß § 12 Abs. 4 letzter Satz AVOG 2010 dem Finanzamt Spittal Villach zuzurechnen ist. Je nach Eigenschaft des Abgabepflichtigen ist für ihn am 1. Juli 2020 entweder das Finanzamt Österreich oder das Finanzamt für Großbetriebe zuständig. Werden in Folge der Pfändung zB Einwendungen gemäß § 12 AbgEO erhoben, wird das diesbezügliche Verfahren von einem Organ des jeweils zuständigen Finanzamtes Österreich oder Finanzamtes für Großbetriebe weitergeführt.

3.     Ein Organ der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse führt eine Lohnsteuerprüfung als Organ des für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten durch (vgl. § 41a Abs. 4 zweiter Satz ASVG). Je nach Eigenschaft des Abgabepflichtigen ist für ihn am 1. Juli 2020 entweder das Finanzamt Österreich oder das Finanzamt für Großbetriebe zuständig. Die Lohnsteuerprüfung wird gemäß § 26 Abs. 2 PLABG von einem Organ des Prüfdienstes lohnabhängiger Abgaben und Beiträge als Organ des jeweils zuständigen Finanzamtes Österreich oder Finanzamtes für Großbetriebe weitergeführt.

Um die richtige Zuteilung der Zuständigkeiten gewährleisten zu können, werden alle in Geltung befindlichen Delegierungsbescheide mit 29. Juni 2020 (also einem Tag vor dem Zuständigkeitsstichtag 30. Juni 2020) aufgehoben.

Zu Art. 6 (Änderung der Abgabenexekutionsordnung)

Zu Z 1 bis 31, 40 und 42 (§§ 2 Abs. 2 lit. c, 3, 5 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 6, 10, 12 Abs. 1 und 2, 13, 14 Abs. 2und 5, 15 Abs. 2, 16, 19 Abs. 1 und 3, 20, 21, 23 Abs. 2, 24, 25 Abs. 1, 26, 27, 28, 30 Abs. 1, 31 Abs. 4 und 5, 33, 34 Abs. 1, 36, 37, 40 Abs. 1, 42 Abs. 1, 43 Abs. 2 und 5, 43a, 43c Abs. 2, 44 Abs. 5 Z 2 und 3, 45 Abs. 1, 46c, 48 Abs. 3 und 4, 50 Abs. 1, 2 und 5, 51 Abs. 1, 51a, 52, 53, 54, 59, 60, 64 Abs. 3, 65 Abs. 1 und 4, 67 Abs. 1, 3 bis 5, 69 Abs. 4, 70 Abs. 1 bis 3, 71 Abs. 3, 75, 76, 77, 78 Abs. 2, 80 Abs. 1, 5 und 6, 84, 86a, 88, 89 Abs. 2 und 91):

Die aus dem Jahr 1949 stammende AbgEO soll einerseits an die Begrifflichkeiten im Rahmen der neuen Organisationsstruktur der Bundesfinanzverwaltung angepasst, andererseits aber auch in formaler Hinsicht (Überschriften, Zitierung von Gesetzen) sowie sprachlich bereinigt werden.

Zu Z 32 bis 39 (§§ 79, 81, 82, 85 und 86):

Zeitgleich mit dem Inkrafttreten der AbgEO wurde mit BGBl. Nr. 157/1949 eine Durchführungsverordnung zur Abgabenexekutionsordnung in Kraft gesetzt. Deren Regelungen wurden bereits 2010 (BGBl. II Nr. 158/2010) in Folge der Privatisierung des ehemaligen Versteigerungsamtes Dorotheum zum größten Teil bedeutungslos. Im verbliebenen Teil finden sich die §§ 79 bis 86 AbgEO konkretisierenden Kollisionsnormen zum gerichtlichen bzw. zu Verwertungsverfahren anderer Vollstreckungsbehörden. Angesichts der in § 567 Geo. parallel bestehenden Kollisionsregelungen und der zum Teil bestehenden Doppelgleisigkeiten zwischen AbgEO-DV und AbgEO bzw. Geo. sollen diese Normen nun in gestraffter Form in die AbgEO übernommen werden und – wo spezielle Bestimmungen nicht erforderlich sind – auf § 567 Geo. verwiesen werden.

Zu Art. 24 (Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970)

Die Änderungen stehen in Zusammenhang mit der Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung. Die Einheitsbewertung des Grundbesitzes fällt ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Österreich.

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 4 BoSchätzG):

Es wird damit normiert, dass künftig nicht mehr das (abgeschaffte) Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis sondern das Finanzamt Österreich für die Durchführung der Bodenschätzung zuständig ist.

Zu Z 2 (§ 4 BoSchätzG):

Bei der praktischen Durchführung der Bodenschätzung besteht eine Besonderheit, welche die Einbindung anderer Stellen vorsieht, was nicht geändert werden soll. Dafür sind lokale Schätzungsausschüsse zu bilden. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass der Vorsitzende dieses Ausschusses der Vorstand des Finanzamtes sein soll. Die Änderung ermöglicht, dies an andere rechtskundige Bedienstete des Finanzamtes zu delegieren.

Zu Z 3 (§ 5 Abs. 4 BoSchätzG):

Grundlage der Bodenschätzung bilden Musterstücke. Diese werden in einer ersten Stufe nach Beratung im Bundeschätzungsbeirat durch das Bundesministerium für Finanzen eingewertet. Rechtsverbindliche Kraft erlangt diese Einwertung durch Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung. In einer zweiten Stufe sind zur Verdichtung des Musterstücknetzes nach Anhörung der jeweiligen Landeschätzungsbeiräte weitere Landesmusterstücke einzuwerten. Diese Einwertung erfolgt derzeit durch den bundesweiten Fachbereich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen. Durch die Gesetzesänderung gehen diese Aufgaben des bundesweiten Fachbereiches nunmehr auf das Finanzamt Österreich über.

Zu Z 4 (§ 16a Abs. 2 BoSchätzG):

Die Daten der Bodenschätzung sind Geodaten, die teilweise auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Rechtsvorschriften öffentlich zugängig sind. Die Änderung in § 16a Abs. 1 besagt, dass eine Abgabe dieser Daten weiterhin durch das Finanzamt, nunmehr durch das Finanzamt Österreich, zu erfolgen hat. Die in Abs. 2 angesprochene Unterstützung der Vermessungsbehörden beschränkt sich jedoch nicht ausschließlich auf das Finanzamt, sondern generell auf die Abgabenbehörden des Bundes, etwa das Bundesministerium für Finanzen, welches weiterhin eine Rolle bei der EDV-Unterstützung innehaben wird.

Zu Art. 35 (Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes)

Die technische Anpassung der Amtshilferegelung gegenüber den Abgabenbehörden im Sinne der Terminologie des § 49 BAO in der neuen Organisationsstruktur stellt keine materielle Änderung der Rechtslage dar. Durch die Ausnahme von Amtshilfeleistungen gegenüber Abgabenbehörden wird auch weiterhin gewährleistet, dass lediglich der Finanzstrafbehörde, welche gemäß § 3 Z 1 ABBG im Amt für Betrugsbekämpfung angesiedelt ist, Informationen übermittelt werden dürfen.

Zu Art. 36 (Änderung des Finanzstrafgesetzes)

Zu Z 1 (§ 29 Abs. 1):

Aufgrund der Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und der damit verbundenen Zuständigkeitsänderungen sind die Finanzämter ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Finanzstrafbehörden. Um die Möglichkeit der Erstattung einer Selbstanzeige beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde zu gewährleisten, wird die entsprechende Anpassung der Bestimmung vorgeschlagen.

Zu Z 2, 3, 4 und 5 (§§ 53 Abs. 1 und 3, 56 Abs. 5 Z 3 und 58 Abs. 1):

Aufgrund der Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung sollen aufgrund des Umstandes, dass es nur mehr zwei sachlich zuständige Finanzstrafbehörden mit jeweils bundesweiter örtlicher Zuständigkeit geben soll, die Regelungen hinsichtlich des Zusammentreffens von Finanzvergehen (§ 53 Abs. 1 und 3), der gemeinsamen Verfahrensführung (§ 56 Abs. 1 Z 3) und der Zuständigkeit für die Durchführung des Finanzstrafverfahrens (§ 58 Abs. 1) angepasst werden.

Zu Z 6, 7, 8 (§§ 59, 60 und 64 Abs. 1):

Die Bestimmungen hinsichtlich der gemeinsamen Führung von Finanzstrafverfahren bei unterschiedlicher örtlicher Zuständigkeit, hinsichtlich der Delegierung sowie der Zuvorkommensbestimmung sollen aufgrund der Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung entfallen. Nicht entfallen soll jedoch die Zuständigkeit des Spruchsenates für alle an der Tat Beteiligten einschließlich der Hehler, wobei sich die Zuordnung zu einem bestimmten Senat aus der Geschäftsverteilung ergeben soll.

Zu Z 9, 10 und 11 (§§ 65, 67 und 69):

Laut geltender Rechtslage haben die Spruchsenate bei den im Gesetz bestimmten Finanzämtern und Zollämtern zu bestehen. Die Spruchsenate sind keine eigenen Behörden, sondern weisungsfreie Organe derjenigen Finanzstrafbehörde, für die sie im Einzelfall tätig werden. Aufgrund der Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung sind nur mehr zwei sachlich zuständige Finanzstrafbehörden vorgesehen, als deren Organe die Spruchsenate tätig werden können. Um weiterhin eine effiziente Abwicklung der Geschäfte der Spruchsenate zu gewährleisten, sollen diese – jeweils für das Amt für Betrugsbekämpfung und für das Zollamt Österreich – in den genannten Städten bestehen bleiben. Die konkrete Zuteilung der Finanzstrafsachen an bestimmte Senate erfolgt durch die gemäß § 68 Abs. 3 zu erlassende Geschäftsverteilung. Diese soll in den gemäß § 65 Abs. 3 einzurichtenden Geschäftsstellen anzuschlagen sein und eingesehen werden können.

Zu Z 12, 13, 14, 15, 17, 18, 19, 20, 22, 23, 25 (§§ 70 Abs. 1 und 2, 85 Abs. 2, 90 Abs. 2, 97, 99 Abs. 5, 146 Abs. 1, 174 Abs. 2, 196 Abs. 3 und 4, 227 Abs. 2):

Die vorgeschlagenen Änderungen stehen im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung.

Zu Z 16 (§ 95):

Die vorgeschlagene Bestimmung soll auch nach Einrichtung bundesweit zuständiger Finanzämter und des bundesweit zuständigen Zollamtes Österreich sicherstellen, dass zu durchsuchende Personen weiterhin einer nahegelegenen Amtsräumlichkeit der Bundesfinanzverwaltung vorgeführt werden können.

Zu Z 18 (§ 99 Abs. 2):

In § 3 Z 3 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung (ABBG) soll der bisher als besondere Organisationseinheit konzipierten Steuerfahndung in eindeutiger Weise entsprechende Aufgaben zugeordnet werden. Eine dieser Aufgaben soll die Vornahme von Prüfungen sein. § 99 Abs. 2 in der geltenden Fassung normiert das Recht der Finanzstrafbehörde, zur Klärung des Sachverhaltes Nachschauen und Prüfungen im Sinne der Abgaben- und Monopolvorschriften anzuordnen. Um eine eigene Rechtsgrundlage für die Durchführung von Nachschauen und Prüfungen zu schaffen, wird vorgeschlagen, dass die Finanzstrafbehörde Prüfungen zur Klärung des Sachverhaltes auch selbst vornehmen kann, wobei ihr diese Aufgabe nach § 3 Z 3 lit d ABBG der Steuerfahndung zukommen soll.

Zu Z 21 (§ 194a):

Die vorgeschlagene Bestimmung soll der Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung Rechnung tragen, sodass das Finanzstrafregister ab 1.7.2020 durch das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde zu führen sein soll.

Zu Z 25 (§ 197):

Durch die Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung erweisen sich ausdrückliche Regelungen hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften und Gerichte im Ermittlungs- und Hauptverfahren als erforderlich. Dies soll durch die vorgeschlagenen Ergänzungen zu den §§ 25 und 36 StPO erfolgen.

Zu Z 27 (§ 265):

Die vorgeschlagenen Inkrafttretens- und Überleitungsbestimmungen sollen der Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung Rechnung tragen. Insbesondere soll gewährleistet sein, dass anhängige Verfahren ohne Verzögerungen weitergeführt werden können, dies vor allem auch in Hinblick auf die den Spruchsenaten im Zeitpunkt der gesetzlichen Zuständigkeitsänderung bereits zugeleiteten Akten. Auch soll verhindert werden, dass bestehendes Aktenwissen der mit den Verfahren bisher befassten Organwalter verloren geht.

Zu Art. 44 (Änderung des Glücksspielgesetzes)

Zu § 2 Abs. 3, § 5 Abs. 7 Z 5 und Z 7, § 12a Abs. 2, 4, § 14 Abs. 1, 3, 5 bis 7, § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1, 4 bis 8, § 21 Abs. 1, 3, 6, 9, 10 und 11, § 23, § 26 Abs. 2, § 28 Abs. 2, § 31 Abs. 1, 3 bis 6, § 31b Abs. 1, 2, 6, 9, § 36 Abs. 3, § 52 Abs. 1 Z 9 und Abs. 5, § 52b Abs. 1 und 3, § 52c Abs. 1 und 3, § 52e, § 52f, § 56 Abs. 2 sowie § 57 Abs. 4 und Abs. 6 Z 1:

Die Anpassung erfolgt aufgrund der Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung. Es handelt sich im Wesentlichen um die Übertragung von Behördenzuständigkeiten vom Bundesminister für Finanzen zum Finanzamt Österreich.

Mit der Neuregelung soll eine Verlagerung und Bündelung der ordnungspolitischen Glücksspielaufsicht des Bundes bei einer Behörde, dem Finanzamt Österreich, erfolgen.

Neben den abgabenrechtlichen Ermittlungs- und Vollzugsaufgaben im Bereich der glücksspielspezifischen Abgaben führte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, das nunmehr im Finanzamt Österreich aufgeht, bereits wesentliche ordnungspolitische und abgabenrechtliche Prüfungen der Bundeskonzessionäre und Bewilligungsinhaber der Länder durch. Bei diesen Prüfungshandlungen wird insbesondere die Einhaltung glücksspiel- und konzessionsrechtlicher Vorgaben sowie auch dem Spielerschutz zuzurechnender Auflagen geprüft. Durch die Zusammenlegung bzw. Übertragung der beim Bundesministerium für Finanzen bestehenden operativen Aufsichts- und Vollzugsmaßnahmen zum Finanzamt Österreich sollen Synergien aus ordnungs- und abgabenpolitischen Tätigkeiten genützt werden. In der Struktur des Finanzamtes Österreichs sollen juristische und betriebswirtschaftliche Kompetenz und langjährige Erfahrung im Umgang mit Spannungsfeldern und sensiblen Themen wie Glücksspiel und Spielerschutz im Finanzressort auf einer operativen Ebene gebündelt werden.

Die bereits im Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel bestehende ordnungspolitische Aufsicht über die Bundeskonzessionäre soll erweitert werden, indem aufsichtsrechtliche Bewilligungs-/Genehmigungsverfahren betreffend die Konzessionäre auf das Finanzamt Österreich übergehen.

Die Bündelung der ordnungspolitischen Glücksspielaufsicht und der Verfahrensführung außerhalb der Zentralstelle entspricht jenen in anderen operativen Aufgabenbereichen der Bundesfinanzverwaltung. Das Bundesministerium für Finanzen kann sich damit in einem zunehmend technologisch veränderten und globalisierten Glücksspielmarkt intensiver auf Kernaufgaben und Rahmenbedingungen dieses Wirtschaftsbereiches konzentrieren. Dies erfolgt im Wesentlichen im Bereich der Betreuung und Umsetzung legistischer Vorhaben mit Gesetz und Verordnungen sowie bei der Vertretung in Gesetzesprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof als auch in Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH. Die Weiterentwicklung strategischer Projekte sowie eine intensivierte grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit in Europa soll verstärkt vorangetrieben werden und erfordert einen zunehmenden Personaleinsatz der Zentralstelle.

Zu § 4 Abs. 6, § 17 Abs. 4 und 5, § 29 Abs. 2 und 3, § 40 Abs. 2, § 48 Abs. 2, § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 3 sowie § 59a Abs. 6:

Die Anpassung erfolgt aufgrund der Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung. Es handelt sich im Wesentlichen um die Anpassungen der Behördenbezeichnungen vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zum Finanzamt Österreich.

Zu § 37:

Es handelt sich im Wesentlichen um Anpassungen der Behördenzuständigkeit im Bereich der Übertragung des Rechts zur Durchführung von Lotterien ohne Erwerbszweck vom Bundesminister für Finanzen (§ 37 Z 1), dem örtlich zuständigen Landeshauptmann (§ 37 Z 2) und der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (§ 37 Z 3) einheitlich zum Finanzamt Österreich. Die Anzahl der Fälle ist bundesweit gering (rund 20 pro Jahr) und ermöglicht diese Bündelung im Finanzamt Österreich eine verwaltungsökonomische und bundesweit einheitliche Erledigung.

Zu § 50 Abs. 2, 3, 5, 6 und 8:

Die Anpassung erfolgt aufgrund der Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung. Es handelt sich um Anpassungen der Behördenbezeichnung.

Zu § 56b:

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts wurde im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 zur Erhöhung der Lesbarkeit und Rechtssicherheit explizit angeführt, ist aber redundant und soll daher entfallen. Die Senatszuständigkeit für Bundeskonzessionserteilungsverfahren bleibt unverändert.

Zu § 59 Abs. 3:

Es handelt sich um eine sprachliche Anpassung.

Zu § 60 Abs. 23:

Die Anpassung erfolgt aufgrund der Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung. Der Bundesminister für Finanzen soll weiterhin, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und einer wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung dient, die Zuweisung einzelner Aufgaben innerhalb der Bundesfinanzverwaltung mit Verordnung vornehmen können.

Zu § 61 Z 1:

Es handelt sich um eine Anpassung der Behördenbezeichnung des Bundesministeriums.

Zu Art. 85 (Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018)

Die Verweisanpassung ist erforderlich, um die bislang vorgesehene Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht im Falle von Finanzstrafverfahren und in eigenen Abgabenangelegenheiten eines Instituts bzw. einer Wertpapierfirma auch in der neuen Organisationsstruktur der Finanzverwaltung sicherzustellen.

Zu Art. 90 (Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes)

Allgemeines:

Bisher bestanden neun Zollämter in Österreich. Mit Anwendung der Organisationsreform ab 1. Juli 2020 wird es nur noch ein einziges Zollamt, das Zollamt Österreich geben. Die Organisation und Zuständigkeit des Zollamtes Österreich sind künftig in den §§ 62 und 63 der Bundesabgabenordnung geregelt.

Dort, wo in den einzelnen Regelungen der Begriff „Zollbehörden“ bisher für die Gesamtheit der neun Zollämter verwendet worden ist, soll künftig stattdessen der Begriff „Zollamt Österreich“ treten. Kann von einer Regelung auch das Bundesministerium für Finanzen als Zollbehörde erfasst sein, soll der Begriff „Zollbehörden“ beibehalten werden.

Zu Z 1 (§ 2b):

Die Bestimmung enthält eine örtliche Zuständigkeitsregelung, welche mit Anwendung der Organisationsreform nicht mehr erforderlich ist und daher ersatzlos entfallen kann.

Zu Z 2 (§ 4 Abs. 2 Z 13 und Z 18):

Bei der Definition des Begriffes Zollstelle in Z 13 ist mit Anwendung der Organisationsreform nicht mehr von einer Mehrzahl von Zollämtern auszugehen, sondern nur mehr von einem einzigen Zollamt (dem Zollamt Österreich), dem Dienststellen untergeordnet sind.

In Z 18 erfolgt eine begriffliche Anpassung.

Zu Z 3 (§ 6 Abs. 2):

Die Organisation der Zollbehörden sowie deren Zuständigkeiten werden künftig nicht mehr im bisherigen Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, sondern grundsätzlich in der Bundesabgabenordnung geregelt, der Wortlaut ist daher entsprechend anzupassen. Da die Bestimmung des § 2b ersatzlos aufgehoben wird (siehe Z 1), entfällt auch die Bezugnahme darauf in § 6 Abs. 2.

Zu Z 4 (§ 6a):

Die Bestimmung enthält eine örtliche Zuständigkeitsregelung, welche mit Anwendung der Organisationsreform nicht mehr erforderlich ist und daher entfallen kann. Außerdem soll eine begriffliche Anpassung an die künftige Organisationsänderung erfolgen.

Zu Z 5 (§ 7 Abs. 1, 3 und 4):

Die Regelung soll begrifflich an die künftige Organisationsänderung angepasst werden. Außerdem soll in Hinblick darauf, dass mit dem EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 die in § 38 FinStrG bisher normierte Regelung teilweise entfallen und teilweise an anderer Stelle geregelt werden soll, die Bezugnahme auf diese Bestimmung entfallen.

Zu Z 6 (§ 8 Abs. 3):

Die Regelung soll begrifflich an die künftige Organisationsänderung angepasst werden.

Zu Z 7 (§ 10 Abs. 1):

Die Festlegung der Öffnungszeiten soll künftig durch das (einzige) Zollamt Österreich erfolgen.

Zu Z 8 (§ 11 Abs. 1 und Abs. 3):

Die Festlegung des Amtsplatzes (Abs. 1) sowie die Bewilligung der Gestellung und Abfertigung an zugelassenen Warenorten (Abs. 7) soll künftig durch das (einzige) Zollamt Österreich erfolgen.

Zu Z 9 (§ 15 Abs. 1, 3, 5, 6 und 7):

Da es künftig nur mehr ein einziges Zollamt geben wird, sollen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Maßnahmen der allgemeinen Zollaufsicht setzen, dabei als Organe des Zollamtes Österreich gelten (Abs. 1); in den Abs. 3, 5, 6 und 7 ist jeweils eine begriffliche Anpassung vorzunehmen.

Zu Z 10 (§ 16 Abs. 3):

Die Amtsplätze sind künftig bei den Zollstellen des Zollamtes Österreich eingeräumt, sodass eine begriffliche Anpassung erfolgen soll. Da es künftig nur mehr das Zollamt Österreich geben wird, sind die Organe diesem zuzuordnen, der bisherige zweite Satz kann daher entfallen.

Zu Z 11 (§ 19 Abs. 1 und 2):

Da es künftig nur mehr ein einziges Zollamt geben wird, fällt die Zuständigkeit für die in den beiden Absätzen angeführten Aufgaben diesem zu.

Zu Z 12 (§ 20 Abs. 1 Z 3 und Abs. 5):

Die Regelung soll begrifflich an die künftige Organisationsänderung angepasst werden.

Zu Z 13 (§ 21 Abs. 1 und Abs. 2):

Die Regelung soll begrifflich an die künftige Organisationsänderung angepasst werden.

Zu Z 14 (§ 23 Abs. 1 Z 4, Abs. 2 und 3):

Die Regelung soll begrifflich an die künftige Organisationsänderung angepasst werden.

Zu Z 15 (§ 24 Abs. 1, 2 und 3):

Da es künftig nur mehr das Zollamt Österreich geben wird, fällt die Zuständigkeit für die angeführte Aufgabe diesem zu, sodass Abs. 2 entfallen soll. Darüber hinaus sollen begriffliche Anpassungen erfolgen.

Zu 16 (§ 25 Abs. 1 und 2):

Die Regelung soll begrifflich an die künftige Organisationsänderung angepasst werden.

Zu Z 17 (§ 26 Abs. 3):

Die Regelung soll begrifflich an die künftige Organisationsänderung angepasst werden.

Zu Z 18 (§ 27 Abs. 3, 4 und 5):

Hinsichtlich der neu aufgenommenen Bestimmung in Abs. 3 regelt das Unionszollrecht in Art. 301 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/444, ABl. Nr. L 77 vom 20.03.2019 S. 61, die Eigenschaften, die Zollverschlüsse als Nämlichkeitsmittel aufweisen müssen. Daraus ergibt sich vor allem bei Packstückverschlüssen die Notwendigkeit, dass Pakete zuerst mit Umreifungsbändern versehen werden müssen, bevor der Zollverschluss angebracht werden kann.

Da es künftig nur mehr das Zollamt Österreich geben wird, fällt die Zuständigkeit für die in § 27 Abs. 4 angeführte Ausstellung eines Verschlussanerkenntnisses diesem zu, der letzte Satz in Abs. 4 soll daher entfallen.

Die in Abs. 5 genannten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben künftig in den dort angeführten Fällen das Zollamt Österreich zu verständigen.

Zu Z 19 (§ 27a Abs. 1):

Die Regelung soll begrifflich an die künftige Organisationsänderung angepasst werden.

Zu Z 20 (§ 28):

Die Regelung soll begrifflich an die künftige Organisationsänderung angepasst werden.

Zu Z 21 (§ 29 Abs. 1, 3 und 4):

Die Zuständigkeit in örtlicher und sachlicher Hinsicht liegt künftig grundsätzlich beim Zollamt Österreich; bestimmte Aufgaben sind jedoch auf Zollstellen zu übertragen.

Zu Z 22 (§ 31 Abs. 1 und 4):

Die Regelung soll begrifflich an die künftige Organisationsänderung angepasst werden.

Zu Z 23 (§ 32 Abs. 2 und 5):

Die Regelung soll begrifflich an die künftige Organisationsänderung angepasst werden.

Zu Z 24 (§ 39):

Die Zuständigkeit in örtlicher und sachlicher Hinsicht liegt künftig beim Zollamt Österreich und die bisherige Regelung ist nicht mehr erforderlich; das Zollamt Österreich kann jedoch bestimmte Aufgaben einzelnen Dienststellen zuweisen.

Zu Z 25 (§ 40 Abs. 2):

Die Regelung soll begrifflich an die künftige Organisationsänderung angepasst werden.

Zu Z 26 (§ 43 Abs. 3):

Die Zuständigkeit liegt künftig beim Zollamt Österreich, die bisherige Regelung ist daher nicht mehr erforderlich.

Zu Z 27 (§ 58):

Die Regelung soll begrifflich an die künftige Organisationsänderung angepasst werden.

Zu Z 28 (§ 61 Abs. 3):

Die Zuständigkeit für die Einhebung ist künftig beim Zollamt Österreich, die bisherige Regelung ist daher nicht mehr erforderlich.

Zu Z 29 (§ 66):

Die Regelung soll begrifflich an die künftige Organisationsänderung angepasst werden.

Zu Z 30 (§ 67 Abs. 3):

Die Zuständigkeit für die Einhebung ist künftig beim Zollamt Österreich; es soll daher eine begriffliche Anpassung erfolgen.

Zu Z 31 (§ 72):

Die Zuständigkeit ist künftig beim Zollamt Österreich, die bisherige Regelung ist daher nicht mehr erforderlich.

Zu Z 32 (§ 74 Abs. 4):

Die Regelung soll begrifflich an die künftige Organisationsänderung angepasst werden.

Zu Z 33 (§ 80 Abs. 2):

Die Zuständigkeit ist künftig beim Zollamt Österreich, die bisherige Regelung ist daher nicht mehr erforderlich.

Zu Z 34 (§ 87 Abs. 3):

Die Zuständigkeit ist künftig beim Zollamt Österreich, die bisherige Regelung ist daher nicht mehr erforderlich.

Zu Z 35 (§ 88 Abs. 2):

Die Zuständigkeit ist künftig beim Zollamt Österreich, die bisherige Regelung ist daher nicht mehr erforderlich.

Zu Z 36 (§ 97 Abs. 2):

Die Regelung soll begrifflich an die künftige Organisationsänderung angepasst werden.

Zu Z 37 (§ 98 Abs. 3):

Die Zuständigkeit ist künftig beim Zollamt Österreich, die bisherige Regelung ist daher nicht mehr erforderlich. Eine etwaige Übertragung von Aufgaben auf die einzelnen Dienststellen erfolgt künftig durch das Zollamt Österreich.

Zu Z 38 (§ 106 Abs. 2):

Die Regelung soll begrifflich an die künftige Organisationsänderung angepasst werden.

Zu Z 39 (§ 110):

Da es künftig nur mehr ein Zollamt geben wird, liegt die angeführte Zuständigkeit bei diesem; die Regelung soll daher sprachlich angepasst werden.

Zu Z 40 (§ 114 Abs. 2):

Da es künftig nur mehr ein Zollamt geben wird, sind die angeführten Organe diesem zuzuordnen; die Regelung soll daher sprachlich angepasst werden.

Zu Z 41 (§ 116):

Da es künftig nur mehr ein Zollamt geben wird, liegt die angeführte Zuständigkeit bei diesem; die Regelung soll daher begrifflich angepasst werden.

Zu Z 42 (§ 118 Abs. 4):

Als weitere Zollbehörde im eigenen Wirkungsbereich des Bundesministers für Finanzen besteht künftig lediglich das (einzige) Zollamt Österreich mit seinen Organisationseinheiten. Es soll daher eine begriffliche Anpassung erfolgen.

Zu Z 43 (§ 119g Abs. 1):

Die Regelung soll begrifflich an die künftige Organisationsänderung angepasst werden.

Zu Z 44 (§ 119j Abs. 1):

Die Regelung soll begrifflich an die künftige Organisationsänderung angepasst werden.

Zu Z 45 (§ 119k Abs. 1 Z 1):

Die Regelung soll begrifflich an die künftige Organisationsänderung angepasst werden.

Zu Z 46 (§ 119l Abs. 1):

Die Regelung soll begrifflich an die künftige Organisationsänderung angepasst werden.

Zu Z 47 (§ 119n):

Die Regelung soll begrifflich an die künftige Organisationsänderung angepasst werden.

Zu Z 48 (§ 119p):

Die Regelung soll begrifflich an die künftige Organisationsänderung angepasst werden.

Zu Z 49 (§ 120 Abs. 1w):

Enthält die Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 91 (Aufhebung von Verordnungen)

Mit der Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung werden drei Verordnungen hinfällig, die durch den Bundesgesetzgeber aufgehoben werden sollen. Es sind dies

-       die Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010-DV) und

-       die Verordnung zur Durchführung der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO-DV) sowie

-       die Verordnung über die Zuweisung einzelner Aufgaben an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (Aufgaben-Zuweisungs-Verordnung).

Die übrigen zwei Verordnungen enthalten Begriffe, die durch die Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung hinfällig werden. Da diese zwei Verordnungen ohnehin nur mehr formell im Rechtsbestand sind, aber inhaltlich schon seit längerem unanwendbar geworden sind, sollen sie ebenfalls aufgehoben werden.

Zu den übrigen Artikeln

Die übrigen Artikel enthalten ausschließlich Anpassungen der Terminologie bzw. von Verweisen die aufgrund der Organisationsreform der Bundesfinanzverwaltung erforderlich geworden sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Budgetausschuss vorgeschlagen.