Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung und das Bundesgesetz über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung sowie das Produktpirateriegesetz 2020 erlassen werden, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 aufgehoben wird und die Bundesabgabenordnung, die Abgabenexekutionsordnung, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Alkoholsteuergesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Altlastensanierungsgesetz, das Amtshilfe-Durchführungsgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Artenhandelsgesetz 2009, das Arzneimittelgesetz, das ASOR-Durchführungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Außenwirtschaftsgesetz 2011, das Bauarbeiter–Urlaubs– und Abfertigungsgesetz, das Bauern–Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Bewertungsgesetz 1955, das Biersteuergesetz 1995, das Biozidproduktegesetz, das Bodenschätzungsgesetz 1970, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Bundes–Stiftungs– und Fondsgesetz 2015, das Chemikaliengesetz 1996, das Einkommensteuergesetz 1988, das Erdölbevorratungsgesetz 2012, das EU-Polizeikooperationsgesetz, das EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Fernsprechentgeltzuschussgesetz, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Finanzstrafgesetz, das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, das Firmenbuchgesetz, das Flugabgabegesetz, das Gebührengesetz 1957, das Gefahrgutbeförderungsgesetz, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, das Glücksspielgesetz, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Grundsteuergesetz 1955, das Güterbeförderungsgesetz 1995, das Handelsstatistische Gesetz 1995, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Kapitalabfluss-Meldegesetz, das Kommunalsteuergesetz, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Kraftfahrgesetz 1967, das Kriegsmaterialgesetz, das Lebensmittelsicherheits– und Verbraucherschutzgesetz, das Lohn– und Sozialdumping–Bekämpfungsgesetz, das Marktordnungsgesetz 2007, das Meldegesetz 1991, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Mineralrohstoffgesetz, das Niederlassungs– und Aufenthaltsgesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Privatstiftungsgesetz, das Bundesgesetz über Produkte, deren Ein– und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, das Punzierungsgesetz 2000, das Saatgutgesetz 1997, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, das Stabilitätsabgabegesetz, das Stadterneuerungsgesetz, das Stiftungseingangssteuergesetz, das Tabakmonopolgesesetz 1996, das Tabaksteuergesetz, das Tierseuchengesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Vermarktungsnormengesetz, das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Wohnhaus–Wiederaufbaugesetz, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden (Finanz-Organisationsreformgesetz – FORG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

        Artikel 1    Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung – ABBG

        Artikel 2    Bundesgesetz über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung

        Artikel 3    Produktpirateriegesetz 2020

        Artikel 4    Aufhebung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010

        Artikel 5    Änderung der Bundesabgabenordnung

        Artikel 6    Änderung der Abgabenexekutionsordnung

        Artikel 7    Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002

        Artikel 8    Änderung des Alkoholsteuergesetzes

        Artikel 9    Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

      Artikel 10    Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

      Artikel 11    Änderung des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes

      Artikel 12    Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes

      Artikel 13    Änderung des Artenhandelsgesetzes 2009

      Artikel 14    Änderung des Arzneimittelgesetzes

      Artikel 15    Änderung des ASOR-Durchführungsgesetzes

      Artikel 16    Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

      Artikel 17    Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011

      Artikel 18    Änderung des Bauarbeiter–Urlaubs– und Abfertigungsgesetzes

      Artikel 19    Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

      Artikel 20    Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

      Artikel 21    Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

      Artikel 22    Änderung des Biersteuergesetzes 1995

      Artikel 23    Änderung des Biozidproduktegesetzes

      Artikel 24    Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970

      Artikel 25    Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes

      Artikel 26    Änderung des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015

      Artikel 27    Änderung des Chemikaliengesetzes 1996

      Artikel 28    Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

      Artikel 29    Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes 2012

      Artikel 30    Änderung des EU-Polizeikooperationsgesetzes

      Artikel 31    Änderung des EU-Vollstreckungsamtshilfegesetzes

      Artikel 32    Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

      Artikel 33    Änderung des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes

      Artikel 34    Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes 1952

      Artikel 35    Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

      Artikel 36    Änderung des Finanzstrafgesetzes

      Artikel 37    Änderung des Finanzstrafzusammenarbeitsgesetzes

      Artikel 38    Änderung des Firmenbuchgesetzes

      Artikel 39    Änderung des Flugabgabegesetzes

      Artikel 40    Änderung des Gebührengesetzes 1957

      Artikel 41    Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes

      Artikel 42    Änderung des Gemeinsamer Meldestandard – Gesetzes

      Artikel 43    Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz

      Artikel 44    Änderung des Glücksspielgesetzes

      Artikel 45    Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

      Artikel 46    Änderung des Grundsteuergesetzes 1955

      Artikel 47    Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995

      Artikel 48    Änderung des Handelsstatistisches Gesetzes 1995

      Artikel 49    Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

      Artikel 50    Änderung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes

      Artikel 51    Änderung des Kommunalsteuergesetzes

      Artikel 52    Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

      Artikel 53    Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

      Artikel 54    Änderung des Kriegsmaterialgesetzes

      Artikel 55    Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes

      Artikel 56    Änderung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes

      Artikel 57    Änderung des Marktordnungsgesetzes 2007

      Artikel 58    Änderung des Meldegesetzes 1991

      Artikel 59    Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

      Artikel 60    Änderung des Mineralrohstoffgesetzes

      Artikel 61    Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

      Artikel 62    Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes

      Artikel 63    Änderung des Privatstiftungsgesetzes

      Artikel 64    Änderung des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist

      Artikel 65    Änderung des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge

      Artikel 66    Änderung des Punzierungsgesetzes 2000

      Artikel 67    Änderung des Saatgutgesetzes 1997

      Artikel 68    Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995

      Artikel 69    Änderung des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes

      Artikel 70    Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes

      Artikel 71    Änderung des Stadterneuerungsgesetzes

      Artikel 72    Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes

      Artikel 73    Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996

      Artikel 74    Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

      Artikel 75    Änderung des Tierseuchengesetzes

      Artikel 76    Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012

      Artikel 77    Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984

      Artikel 78    Änderung des Umgründungssteuergesetzes

      Artikel 79    Änderung des Umsatzsteuergesetzes

      Artikel 80    Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

      Artikel 81    Änderung des Vermarktungsnormengesetzes

      Artikel 82    Änderung des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes

      Artikel 83    Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

      Artikel 84    Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

      Artikel 85    Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018

      Artikel 86    Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes

      Artikel 87    Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017

      Artikel 88    Änderung des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes

      Artikel 89    Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

      Artikel 90    Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

      Artikel 91    Aufhebung von Verordnungen

Artikel 1

Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung (ABBG)

Inhaltsverzeichnis

                § 1.    Einrichtung

                § 2.    Organisation

                § 3.    Aufgaben

                § 4.    Befugnisse

                § 5.    Datenschutz

                § 6.    Verweise auf andere Bundesgesetze

                § 7.    Schlussbestimmungen

                § 8.    Inkrafttreten, Übergangsregelungen

Einrichtung

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen hat ein Amt für Betrugsbekämpfung (ABB) einzurichten. Der Wirkungsbereich des Amtes für Betrugsbekämpfung erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

Organisation

§ 2. (1) Die Leitung des Amtes für Betrugsbekämpfung erfolgt durch den Vorstand. Ihm obliegt insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung.

(2) Dem Vorstand können für die dienstliche und fachliche Leitung Geschäftsbereichsleiter zur Seite gestellt werden. Einer der Geschäftsbereichsleiter hat im Fall der Verhinderung des Vorstandes dessen Aufgaben als sein Stellvertreter wahrzunehmen. Das Amt für Betrugsbekämpfung besteht aus folgenden Geschäftsbereichen:

           1. Finanzstrafsachen

           2. Finanzpolizei

           3. Steuerfahndung

           4. Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit

(3) Im Amt für Betrugsbekämpfung ist weiters

           1. eine Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung (Zentrale Koordinationsstelle), welcher die Wahrnehmung der im Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 und im Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016 zugewiesenen Aufgaben obliegt sowie

           2. ein Daten-, Informations- und Aufbereitungscenter (DIAC) insbesondere zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 82 Abs. 9 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967,

einzurichten.

(4) Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung werden in nachstehenden Fällen jeweils als Organ der zuständigen Abgabenbehörde tätig:

           1. bei Erfüllung finanzpolizeilicher Aufgaben gemäß § 3 Z 2 lit. a bis c,

           2. bei Erfüllung von Aufgaben der Steuerfahndung gemäß § 3 Z 3 lit. g und h und

           3. bei Erfüllung von Aufgaben der Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit gemäß § 3 Z 4 lit. a, sofern diese Aufgaben nicht dem Bundesminister für Finanzen vorbehalten sind.

Aufgaben

§ 3. Dem Amt für Betrugsbekämpfung obliegt insbesondere

           1. im Geschäftsbereich Finanzstrafsachen

                a) die Durchführung von Finanzstrafverfahren nach dem Finanzstrafgesetz – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958,

               b) die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Dienste der Strafrechtspflege gemäß § 196 Abs. 1 FinStrG,

                c) die Wahrnehmung der Privatbeteiligtenstellung und sonstiger Aufgaben und Befugnisse gemäß §§ 195 bis 245 FinStrG,

               d) die Einhebung, Sicherung, Einbringung sowie der Vollzug der nach dem FinStrG verhängten Geld- und Freiheitsstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) sowie

                e) die internationale Amts- und Rechtshilfe in Finanzstrafsachen

soweit diese Aufgaben mit Ausnahme der lit. b nicht gemäß § 53 FinStrG in die Zuständigkeit der Gerichte fallen oder gemäß § 58 Abs. 1 lit. a FinStrG vom Zollamt Österreich zu vollziehen sind;

           2. im Geschäftsbereich Finanzpolizei

                a) die Wahrnehmung von allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen gemäß §§ 143 f der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961,

               b) die Durchführung von Ermittlungshandlungen für Zwecke der Verhinderung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen die von den Finanzämtern zu vollziehenden Rechtsvorschriften sowie die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehene Durchführung von Maßnahmen bei Gefahr in Verzug,

                c) die Durchführung von Abgabensicherungsmaßnahmen nach den Vorschriften der BAO und der Abgabenexekutionsordnung – AbgEO, BGBl. Nr. 104/1949, bei Gefahr im Verzug,

               d) die Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung und Einbringung von nach dem FinStrG verhängten Geldstrafen,

                e) die Vollziehung anderer durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union oder Bundesgesetz außerhalb der Abgabenvorschriften dem Amt für Betrugsbekämpfung oder dessen Organen übertragenen Aufgaben,

                f) die Vollziehung der im AuslBG und im LSD-BG der Zentralen Koordinationsstelle im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 übertragenen Aufgaben,

               g) die Vollziehung der in § 82 Abs. 9 KFG 1967 dem Daten-, Informations- und Aufbereitungscenter übertragenen Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2,

               h) die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Dienste der Strafrechtspflege gemäß § 6 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes – SBBG, BGBl. I Nr. 113/2015 sowie die Vornahme von Maßnahmen gegen Scheinunternehmen gemäß § 8 SBBG;

           3. im Geschäftsbereich Steuerfahndung

                a) die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahmen nach den Bestimmungen des FinStrG,

               b) die Erstellung von in § 100 StPO vorgesehenen Berichten an die Staatsanwaltschaft,

                c) die Auswertung und Analyse von Beweismitteln und Daten sowie die forensische Datensicherung,

               d) die Vornahme von oder die Mitwirkung an gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG angeordneten Prüfungsmaßnahmen,

                e) die Vertretung vor Gericht als Privatbeteiligtenvertreter,

                f) die Erledigung von Amts- und Rechtshilfeersuchen in Finanzstrafsachen, soweit diese nicht in die Zuständigkeit des Zollamtes Österreich fallen,

               g) die Durchführung von Ermittlungshandlungen für Zwecke der Verhinderung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen die von den Finanzämtern zu vollziehenden Rechtsvorschriften,

               h) die Durchführung von Abgabensicherungsmaßnahmen nach den Vorschriften der BAO und der AbgEO bei Gefahr im Verzug sowie

           4. im Geschäftsbereich Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit

                a) als Central Liaison Office die Durchführung der internationalen Amts- und Rechtshilfe in Abgabensachen,

               b) als Competence Center for International Cooperation in Fiscal Criminal Investigations (CC ICFI) die Durchführung der internationalen Amts- und Rechtshilfe in Finanzstrafsachen sowie

                c) die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen von EUROFISC nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, ABl. Nr. L 268 vom 12.10.2010 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2018/1909, ABl. Nr. L 311 vom 07.12.2018 S. 1,

jeweils aufgrund gesetzlicher Vorschriften, unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union oder völkerrechtlicher Vereinbarungen, soweit die Durchführung der Amts- und Rechtshilfe nicht dem Zollamt Österreich obliegt.

Befugnisse

§ 4. (1) Den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung kommen im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß § 3 Z 2 lit. a, b und e sowie § 3 Z 3 lit. g die den Organen der Abgabenbehörden in §§ 48b, 146a und 146b BAO eingeräumten Befugnisse zu.

(2) Zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten können von den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 3 Z 2 lit. a und b sowie § 3 Z 3 lit. g allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO) und Ersuchen um Beistand (§§ 158f BAO) vorgenommen werden. Dabei können bei Gefahr im Verzug auch

           1. Sicherstellungsaufträge (§ 232 BAO) erlassen sowie

           2. Vollstreckungshandlungen (§§ 31, 65 ff und 75 AbgEO) und

           3. Sicherungsmaßnahmen (§ 78 AbgEO)

vorgenommen werden.

Datenschutz

§ 5. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Amt für Betrugsbekämpfung ist zulässig, wenn sie für Zwecke der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 3 oder sonst zur Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihm übertragen wurde, erforderlich ist.

Verweise auf andere Bundesgesetze

§ 6. Wenn in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Schlussbestimmungen

§ 7. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(2) Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Inkrafttreten, Übergangsregelungen

§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

(2) Im Zusammenhang mit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren im Sinne des § 3 Z 2 lit. e geht die den Abgabenbehörden gesetzlich eingeräumte Parteistellung auf das Amt für Betrugsbekämpfung über.

Artikel 2

Bundesgesetz über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung

Überleitungsverfahren

§ 1. (1) Die Überleitung der Bediensteten von einer dem Bundesministerium für Finanzen nachgeordneten Dienststelle (ausgenommen Bundesfinanzakademie, Bundesfinanzgericht und Finanzprokuratur), die zum Zeitpunkt einer Bekanntmachung gemäß Abs. 2 auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 verwendet werden, hat nach Durchführung eines Verfahrens gemäß nachstehender Bestimmungen zu erfolgen.

(2) Die Arbeitsplätze der Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1, die aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung einzurichten sind, sind den in Abs. 1 umfassten Bediensteten auf geeignete Weise durch die in sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 1 des Ausschreibungsgesetzes 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2018, zuständige Stelle bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat neben den allgemeinen Voraussetzungen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der mit der bekanntgegebenen Funktion verbundenen Anforderungen von den Interessentinnen und Interessenten erwartet werden. Darüber hinaus hat die Bekanntmachung den ausdrücklichen Hinweis zu enthalten, dass nur Interessensbekundungen von Personen zulässig sind, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung auf Arbeitsplätzen der Funktionsgruppen 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 verwendet werden. Diese Bekanntmachung erfüllt § 7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2018. Die Frist für die Interessensbekundung beträgt zwei Wochen.

(3) Bei der für die Bekanntmachung der Arbeitsplätze nach Abs. 2 zuständigen Stelle ist mindestens eine Überleitungskommission einzurichten. Diese hat aus vier Mitgliedern zu bestehen, wobei der Leiter der Zentralstelle ein weibliches und ein männliches Mitglied zu bestellen hat. Der Zentralausschuss hat zwei Mitglieder zu entsenden. Der Leiter der Zentralstelle hat eines der von ihm bestellten Mitglieder mit dem Vorsitz der Kommission zu betrauen. Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder eine von ihr oder ihm namhaft gemachte Bedienstete hat das Recht, mit beratender Stimme teilzunehmen.

(4) Die Mitglieder der Überleitungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig. Sie sind über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Kommission bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Weiters sind § 7 Abs. 3, 5, 7 und 8 AusG sinngemäß anzuwenden.

(5) Die oder der Vorsitzende leitet die Sitzung der Kommission und veranlasst die Einberufung zur Sitzung. Die Überleitungskommission ist beschlussfähig, wenn alle gemäß Abs. 3 erforderlichen Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfordert Stimmenmehrheit; eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(6) Die Überleitungskommission hat die eingelangten Interessensbekundungen insbesondere aufgrund der bisherigen einschlägigen Verwendung der oder des Interessenten unter Berücksichtigung ihrer oder seiner persönlichen und fachlichen Eignung, der Führungs- und Managementkompetenzen, sowie ihrer organisatorischen Fähigkeiten zu prüfen und in einem Gutachten einen Überleitungsvorschlag an die bekanntmachende Stelle zu erstatten.

(7) Die Überleitungskommission kann zur sachgerechten Beurteilung der überzuleitenden Bediensteten notwendige Sachverständige und sachverständige Zeugen, wie etwa Vorgesetzte sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befragen. Die Überleitungskommission hat das Recht, in die für die Beurteilung relevanten Personalunterlagen der Überzuleitenden Einsicht zu nehmen.

Überleitung

§ 2. (1) Bedienstete, die am 30. Juni 2020 auf einem Arbeitsplatz

           1. der Finanzpolizei oder

           2. der Steuerfahndung oder

           3. eines Finanzamtes im Fachbereich mit Arbeitsschwerpunkt Finanzstrafsachen oder im Team Strafsachen

verwendet wurden, sind ab 1. Juli 2020 dem Amt für Betrugsbekämpfung zur Dienstleistung zugewiesen.

(2) Bedienstete, die am 30. Juni 2020 auf einem Arbeitsplatz

           1. der Großbetriebsprüfung, ausgenommen Team Umsatzsteuerprüfung ausländischer Unternehmen (UMA) oder

           2. eines Finanzamtes im Team Abzugsteuererstattung

verwendet wurden, sind ab 1. Juli 2020 dem Finanzamt für Großbetriebe zur Dienstleistung zugewiesen.

(3) Bedienstete, die am 31. Dezember 2019 auf einem Arbeitsplatz eines Finanzamtes im Team GPLA verwendet wurden, sind ab 1. Jänner 2020 dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge zur Dienstleistung zugewiesen.

(4) Bedienstete, die am 30. Juni 2020 auf einem Arbeitsplatz der Großbetriebsprüfung im Team Umsatzsteuerprüfung ausländischer Unternehmen (UMA) verwendet wurden, sind ab 1. Juli 2020 dem Finanzamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.

(5) Bedienstete, die am 30. Juni 2020 auf einem Arbeitsplatz der Steuer- und Zollkoordination, Technische Untersuchungsanstalt, verwendet wurden, sind ab 1. Juli 2020 dem Zollamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.

(6) Bedienstete, die am 30. Juni 2020 auf einem Arbeitsplatz der Steuer- und Zollkoordination, Reiserechnungsdienstleistungs- und Kompetenzzentrum (RR-CC) verwendet wurden, sind ab 1. Juli 2020 dem Finanzamt für Großbetriebe zur Dienstleistung zugewiesen.

(7) Bedienstete, die am 30. Juni 2020 auf einem Arbeitsplatz der Steuer- und Zollkoordination im bundesweiten Fachbereich für Einheitsbewertung und Bodenschätzung einschließlich Forstwirtschaft als Bodenschätzer, technischer Leiter oder Stellvertreter des technischen Leiters verwendet wurden, sind ab 1. Juli 2020 dem Finanzamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.

(8) Bedienstete, die am 30. Juni 2020 auf einem Arbeitsplatz der Steuer- und Zollkoordination im bundesweiten Fachbereich für Internationales Steuerrecht und Verrechnungspreise als Fachexperte spezial oder Fachexperte mit Arbeitsschwerpunkt für Verrechnungspreise verwendet wurden, sind ab 1. Juli 2020 dem Finanzamt für Großbetriebe zur Dienstleistung zugewiesen.

(9) Bedienstete, die am 30. Juni 2020 auf einem Arbeitsplatz der Steuer- und Zollkoordination im Bereich Infrastruktur, Wirtschaft und Beschaffung verwendet wurden, sind ab 1. Juli 2020 dem Zollamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.

(10) Bedienstete, die am 30. Juni 2020 auf einem Arbeitsplatz eines Finanzamtes verwendet wurden und nicht bereits von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 umfasst sind, sind ab 1. Juli 2020 dem Finanzamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.

(11) Bedienstete, die am 30. Juni 2020 auf einem Arbeitsplatz eines Zollamtes verwendet wurden, sind ab 1. Juli 2020 dem Zollamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 3

Bundesgesetz, mit dem ergänzende Regelungen zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden erlassen werden (Produktpirateriegesetz 2020 – PPG 2020)

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (im Folgenden: EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014), ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 15.

(2) So weit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gilt das Zollrecht gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG.

Zuständige Zolldienststelle

(zu Art. 5 Abs. 1 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014)

§ 2. Der Vorstand des Zollamtes Österreich hat die zuständige Zolldienststelle gemäß Art. 5 Abs. 1 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014, die für die Annahme und die Bearbeitung der Anträge auf Tätigwerden gemäß Art. 2 Nummer 9 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 zuständig ist, einzurichten und kundzumachen.

Vernichtung von Waren

(zu Art. 23 Abs. 1 und 26 Abs. 6 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014)

§ 3. Wurde dem Anmelder oder dem Besitzer der Waren gemäß Art. 23 Abs. 1 oder 26 Abs. 3 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 die Aussetzung der Überlassung der Waren oder deren Zurückhaltung mitgeteilt und haben weder der Anmelder noch der Besitzer der Waren den Zollbehörden eine Zustimmung zur Vernichtung der Waren oder fristgerecht einen Widerspruch gegen diese Vernichtung übermittelt, gilt dies als Einverständnis zur Vernichtung der Waren.

Frühzeitige Überlassung der Waren

(zu Art. 24 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014)

§ 4. Eine nach Art. 24 Abs. 2 Buchstabe a der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 geleistete Sicherheit unterliegt an Stelle der Waren der Einziehung, wenn in einem Verfahren zur Feststellung, ob ein Geschmacksmuster, ein Patent, ein Gebrauchsmuster, eine Topografie eines Halbleitererzeugnisses oder ein Sortenschutzrecht verletzt ist, festgestellt wird, dass eines dieser Rechte geistigen Eigentums verletzt wurde.

Kosten

(zu Art. 29 Abs. 1 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014)

§ 5. (1) Der Inhaber der Entscheidung, mit der einem Antrag auf Tätigwerden nach Art. 2 Nummer 9 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 stattgegeben wurde, hat Kosten, die dem Bund oder anderen im Auftrag des Bundes handelnden Parteien ab dem Zeitpunkt der Zurückhaltung oder der Aussetzung der Überlassung der Waren, einschließlich Lagerung und Behandlung der Waren, gemäß Art. 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 2 und 3 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 sowie bei der Anwendung von Abhilfemaßnahmen wie z. B. der Vernichtung der Waren gemäß Art. 23 und 26 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 entstehen, zu ersetzen. In den Fällen des Art. 18 Abs. 1 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 gilt dies nur dann, wenn ein Antrag auf Tätigwerden nach Art. 5 Abs. 3 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 gestellt wird.

(2) Werden Waren in Durchführung einer Maßnahme nach Abs. 1 in einem öffentlichen Zolllager oder Verwahrungslager, das von der Zollbehörde betrieben wird, gelagert, sind die gemäß § 104 Abs. 1 ZollR-DG zu entrichtenden Verwaltungsabgaben durch den Inhaber der Entscheidung zu entrichten.

(3) Von der Festsetzung von Kosten gemäß Abs. 1 und 2 kann Abstand genommen werden, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe der festzusetzenden Kosten steht.

Vollziehung

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 4 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Verweise und Berichtspflicht

§ 7. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat dem Nationalrat einen jährlichen Bericht über die Anwendung der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 und des Produktpirateriegesetzes 2020 bis zum 31. März des Folgejahres zu erstatten.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Produktpirateriegesetz 2004, BGBl. I Nr. 56/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, außer Kraft.

Artikel 4

Aufhebung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010

Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2017, wird wie folgt geändert:

Nach § 32 wird folgender § 33 angefügt:

§ 33. Dieses Bundesgesetz tritt mit 30. Juni 2020 außer Kraft.“

Artikel 5

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Unter Erhebung im Sinn dieses Bundesgesetzes sind alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen.“

2. Die §§ 49 bis 63 samt Überschriften lauten:

„2. Abschnitt

Abgabenbehörden und Parteien

A. Abgabenbehörden

1. Allgemeine Bestimmungen

Bundesfinanzverwaltung

§ 49. Die Bundesfinanzverwaltung besteht aus

           1. den Abgabenbehörden des Bundes, nämlich:

                a) dem Bundesminister für Finanzen,

               b) den Finanzämtern, und zwar

                        – dem Finanzamt Österreich und

                        – dem Finanzamt für Großbetriebe und

                c) dem Zollamt Österreich;

           2. dem Amt für Betrugsbekämpfung und

           3. dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge.

Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden

§ 50. Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden sind die mit der Erhebung der in § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Länder und Gemeinden.

Zuständigkeit

§ 51. Die Zuständigkeit einer Abgabenbehörde des Bundes oder einer Abgabenbehörde der Länder und Gemeinden ergibt sich aus dem jeweils durch Bundes- oder Landesgesetz, Staatsvertrag oder Verordnung für sie festgelegten Aufgabenbereich.

Zuständigkeitsstreit

§ 52. (1) Über einen Zuständigkeitsstreit zwischen Abgabenbehörden des Bundes entscheidet der Bundesminister für Finanzen.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat jede Abgabenbehörde des Bundes in ihrem Amtsbereich die notwendigen Amtshandlungen unter gleichzeitiger Verständigung der anderen Behörde vorzunehmen.

Vorgehen bei Unzuständigkeit

§ 53. Die Abgabenbehörden haben ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, für deren Behandlung sie nicht zuständig sind, haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.

Befugnisse der Abgabenbehörden des Bundes

§ 54. (1) Organe jeder Abgabenbehörde des Bundes können zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten

           1. allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§ 143 und § 144),

           2. Ersuchen um Beistand (§§ 158 bis 160) sowie

           3. die notwendigen Aufsichts-, Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen gemäß § 146a und § 146b

vornehmen.

(2) Bei Gefahr im Verzug können Organe jeder Abgabenbehörde des Bundes auch

           1. Sicherstellungsaufträge (§ 232) erlassen sowie

           2. Vollstreckungshandlungen (§§ 31, 65 ff und 75 der Abgabenexekutionsordnung – AbgEO, BGBl. Nr. 104/1949) und

           3. Sicherungsmaßnahmen (§ 78 AbgEO)

vornehmen.

(3) Bei der Durchführung von Amtshandlungen im Sinn des Abs. 1 oder 2 werden die Organe als Organe der jeweils zuständigen Abgabenbehörde tätig.

(4) Sonstige Befugnisse, die sich aus anderen rechtlichen Bestimmungen ergeben, bleiben unberührt.

2. Bundesminister für Finanzen

Zuständigkeit

§ 55. Die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen als Abgabenbehörde ergibt sich aus dem jeweils durch Bundesgesetz, Staatsvertrag oder Verordnung für ihn festgelegten Aufgabenbereich.

3. Finanzämter

Organisation

§ 56. (1) Der Wirkungsbereich der Finanzämter erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Für jedes der beiden Finanzämter hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung den Sitz festzulegen.

(2) Die Leitung der Finanzämter erfolgt jeweils durch einen Vorstand. Ihm obliegt insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung.

(3) Dem Vorstand des Finanzamtes Österreich können für die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung Bereichsleiter und für die fachliche Leitung Fachbereichsleiter zur Seite gestellt werden.

(4) Dem Vorstand des Finanzamtes für Großbetriebe können für die fachliche Leitung zwei Fachbereichsleiter zur Seite gestellt werden.

Übertragung der Zuständigkeit

§ 57. (1) Ein Finanzamt kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens, die Erhebung einer Abgabe auf das andere Finanzamt mit Bescheid befristet oder unbefristet übertragen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.

(2) Die Übertragung der Zuständigkeit auf das andere Finanzamt kann auch auf Antrag des Abgabepflichtigen erfolgen, wenn wahrscheinlich ist, dass das andere Finanzamt zu einem späteren Zeitpunkt zuständig werden wird.

(3) Bei der Übertragung der Zuständigkeit geht die Zuständigkeit im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides auf das andere Finanzamt über. § 58 ist nicht anzuwenden.

Übergang der Zuständigkeit

§ 58. Die Zuständigkeit des einen Finanzamtes endet in dem Zeitpunkt, in dem das andere Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Vom Übergang der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige zu verständigen. Solange er nicht verständigt worden ist, kann er Anbringen an jedes Finanzamt richten.

Beschwerdeverfahren

§ 59. Die Übertragung oder der Übergang der Zuständigkeit von einem Finanzamt auf ein anderes berührt nicht die Zuständigkeit des bisher zuständig gewesenen Finanzamtes im Beschwerdeverfahren betreffend der von diesem erlassenen Bescheide.

Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich

§ 60. (1) Das Finanzamt Österreich ist zuständig für

           1. die Wahrnehmung einer Aufgabe, die einer Abgabenbehörde übertragen ist, wenn weder die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen, noch für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe noch jene für die Zuständigkeit des Zollamtes Österreich vorliegen,

           2. die Wahrnehmung einer Aufgabe, die einem Finanzamt übertragen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe nicht vorliegen.

(2) Das Finanzamt Österreich ist jedenfalls zuständig für

           1. in Bezug auf Anträge auf Vorsteuererstattung für im Inland ansässige Unternehmer in Anwendung von Art. 18 der Richtlinie 2008/9/EG zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, ABl. Nr. L 44 vom 20.02.2008 S. 23, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/66/EU, ABl. Nr. L 275 vom 20.10.2010 S. 1,

                a) die Prüfung der Vollständigkeit und Zulässigkeit,

               b) die Weiterleitung und

                c) die Zustellung von Erledigungen der Abgabenbehörden der anderen Mitgliedstaaten;

           2. die Erhebung der Umsatzsteuer von Unternehmern, die ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben und im Inland weder eine Betriebsstätte haben noch Umsätze aus der Nutzung eines im Inland gelegenen Grundbesitzes erzielen;

           3. die Rückerstattung der Kühlgeräteentsorgungsbeiträge im Sinn des Bundesgesetzes über die Ermächtigung zur Übernahme der Rückerstattung der Kühlgeräteentsorgungsbeiträge, BGBl. I Nr. 63/2011.

Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe

§ 61. (1) Das Finanzamt für Großbetriebe ist in Bezug auf die in Abs. 2 und 3 genannten Angelegenheiten zuständig für

           1. Abgabepflichtige, die einen Gewerbebetrieb, eine Betriebsstätte oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, wenn entweder die beiden zuletzt gemäß Abs. 5 bekannt gegebenen Umsatzerlöse (§ 189a Z 5 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219/1897) oder die in den beiden zuletzt abgegebenen Steuererklärungen gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 erklärten Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 jeweils mehr als 10 Millionen Euro überschritten haben;

           2. Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn die in den beiden zuletzt abgegebenen Steuererklärungen gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 erklärten Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 jeweils mehr als 10 Millionen Euro überschritten haben – in diesem Fall ist das Finanzamt für Großbetriebe auch für sämtliche Betriebe gewerblicher Art dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts zuständig;

           3. Abgabepflichtige, die in einem länderbezogenen Bericht gemäß § 2 Z 6 des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes – VPDG, BGBl. I Nr. 77/2016, der für das zweitvorangegangene Wirtschaftsjahr übermittelt worden (§ 8 VPDG) oder eingegangen ist (§ 12 VPDG) angeführt werden;

           4. die Oesterreichische Nationalbank;

           5. alle Unternehmen, die der Aufsicht aufgrund eines der in § 2 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, genannten Bundesgesetze unterliegen;

           6. Privatstiftungen im Sinn des Privatstiftungsgesetzes – PSG, BGBl. Nr. 694/1993 und vergleichbare ausländische Einrichtungen;

           7. Stiftungen oder Fonds im Sinn des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, oder im Sinn einer diesem Bundesgesetz entsprechenden landesgesetzlichen Regelung einschließlich entsprechender Gebilde im Gründungsstadium;

           8. Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG, BGBl. Nr. 139/1979, als gemeinnützig anerkannt sind;

           9. Abgabepflichtige, die Teil einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG 1988 sind – einschließlich der die finanzielle Verbindung vermittelnden Personengesellschaften, wenn der Gruppenträger oder zumindest ein Gruppenmitglied

                a) gemäß Z 1 bis 3 oder 5 bis 8 oder 10 in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fällt oder

               b) seinen Sitz nicht in Österreich hat;

         10. Abgabepflichtige, die Teil einer Organschaft im Sinn des § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 sind, wenn der Organträger oder zumindest ein Organ gemäß Z 1 bis 3 oder 5 bis 9 in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fällt;

         11. Abgabepflichtige, für die der Wechsel in die begleitende Kontrolle rechtskräftig festgestellt worden ist.

(2) Das Finanzamt für Großbetriebe ist für die in Abs. 1 angeführten Abgabepflichtigen zuständig für die Erhebung sämtlicher bundesgesetzlich geregelter Abgaben. Ausgenommen davon sind

           1. die Abgaben, die durch das Zollamt Österreich zu erheben sind (§ 64),

           2. die Gebühren im Sinn des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957,

           3. die Gebühren im Sinn des Konsulargebührengesetzes, BGBl. Nr. 100/1992,

           4. die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinn des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984,

           5. die Grunderwerbsteuer,

           6. die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,

           7. die Bodenwertabgabe,

           8. die Versicherungssteuer,

           9. die Feuerschutzsteuer,

         10. die Flugabgabe,

         11. der Finanzierungsbeitrag gemäß § 1 Abs. 4 des Glücksspielgesetzes – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989,

         12. die Konzessionsabgabe gemäß § 17 GSpG,

         13. die Spielbankenabgabe gemäß § 28 und § 29 GSpG,

         14. die Glücksspielabgaben gemäß § 57 bis § 59 GSpG,

         15. die Gebühren gemäß § 59a GSpG.

Nicht in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallen jene Aufgaben, die gemäß § 60 Abs. 2 dem Finanzamt Österreich obliegen.

(3) Das Finanzamt für Großbetriebe ist für die in Abs. 1 angeführten Abgabepflichtigen weiters zuständig für die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Abzugsteuern einschließlich der Vorschreibung der Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 4 EStG 1988.

(4) Das Finanzamt für Großbetriebe ist jedenfalls zuständig für

           1. die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückzahlung von Abgaben;

           2. die Rückzahlung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer gemäß § 94 Z 2 EStG 1988, § 99a Abs. 8 EStG 1988, § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988 oder mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 98 Abs. 1 Z 5 EStG 1988;

           3. die Rückzahlung der Körperschaftsteuer an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, wegen Vorliegens der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 KStG 1988;

           4. die Erhebung der Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn für Bezüge und Vorteile von ausländischen Einrichtungen im Sinn des § 5 Z 4 PKG, die im Inland über keine Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) verfügen;

           5. Angelegenheiten betreffend Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften im Sinn des § 6b KStG 1988;

           6. Angelegenheiten betreffend die pauschale Erstattung von Einkommensteuer gemäß § 108 Abs. 5 EStG 1988, § 108a Abs. 4 und Abs. 5 letzter Satz EStG 1988 sowie § 108g Abs. 4 und Abs. 5 letzter Satz EStG 1988;

           7. Angelegenheiten betreffend das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz – GSBG, BGBl. Nr. 746/1996.

(5) Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit sind die Umsatzerlöse gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 in der Steuererklärung gemäß §§ 42, 43 EStG 1988 oder § 24 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 bekannt zu geben.

(6) Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit gemäß Abs. 1 Z 5 hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde dem Finanzamt für Großbetriebe Informationen über sämtliche im Sinne des § 2 FMABG vorliegenden Genehmigungen elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen.

(7) Die dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 der FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 in der geltenden Fassung, übermittelten Daten dürfen auch für die Wahrnehmung der Zuständigkeit gemäß Abs. 1 Z 8 verarbeitet werden.

4. Zollamt Österreich

Organisation

§ 62. (1) Der Wirkungsbereich des Zollamtes Österreich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz des Zollamtes Österreich festlegen.

(2) Die Leitung des Zollamtes Österreich erfolgt durch den Vorstand. Ihm obliegt insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung.

(3) Dem Vorstand können für die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung Bereichsleiter und für die fachliche Leitung Fachbereichsleiter zur Seite gestellt werden.

(4) Der Vorstand des Zollamtes Österreich kann Zollstellen einrichten. Die Einrichtung oder Schließung einer Zollstelle sowie ihr örtlicher und sachlicher Wirkungsbereich sind kundzumachen.

Zuständigkeit

§ 63. (1) Das Zollamt Österreich ist – unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der dem Zollamt Österreich durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben – zuständig für:

           1. die Vollziehung des Zollrechts (§§ 1 und 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes – ZollR-DG, BGBl. Nr. 659/1994),

           2. die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation, soweit nicht eine andere Behörde zuständig ist,

           3. die Erhebung der Verbrauchsteuern,

           4. die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer nach Maßgabe des § 26 Abs. 3 UStG 1994,

           5. die Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 1672/2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, ABl. Nr. L 284 vom 12.11.2018 S. 6,

           6. die Erhebung der Punzierungskontrollgebühr gemäß § 20 des Punzierungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 24/2001,

           7. die Vollziehung des § 2a und des § 7 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, soweit nicht der Bundesminister für Finanzen zuständig ist,

           8. die Vollziehung des Tabakmonopolgesetzes 1996 – TabMG 1996, BGBl. Nr. 830/1995, soweit nicht der Bundesminister für Finanzen zuständig ist,

           9. die Erhebung des Altlastenbeitrages im Sinn des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989.

(2) Die Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Zollamtes Österreich. Das gilt nicht für die Erhebung des Altlastenbeitrages.“

3. § 70 samt Unterabschnittsüberschrift entfällt.

4. Die Unterabschnittsüberschrift vor § 76 lautet:

„5. Befangenheit von Organen der Abgabenbehörden“

5. In § 95 wird die Wortfolge „der Zollämter“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

6. § 121a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „dem Finanzamt (Abs. 7)“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) Abs. 7 entfällt.

7. Nach § 146 werden folgende §§ 146a und 146b samt Unterabschnittsüberschrift eingefügt:

„1a. besondere Befugnisse

Betretungsrecht

§ 146a. Die Organe der Abgabenbehörden der Bundes sind für Zwecke der Abgabenerhebung und zur Wahrnehmung anderer durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union oder Bundesgesetz übertragener Aufgaben berechtigt, Grundstücke und Baulichkeiten, Betriebsstätten, Betriebsräume und Arbeitsstätten zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, wenn Grund zur Annahme besteht, dass dort Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begangen werden.

Identitätsfeststellungsrecht

§ 146b. (1) Die Organe der Abgabenbehörden des Bundes sind im Rahmen ihrer Aufsichts- und Kontrolltätigkeit befugt, die Identität von Personen festzustellen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begehen, sowie Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel anzuhalten und diese einschließlich der mitgeführten Güter zu überprüfen und berechtigt, von jedermann Auskunft über alle für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen.

(2) Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen. Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, sind hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.“

8. § 153a wird wie folgt geändert:

a) Im dritten Satz wird nach dem Wort „Finanzamtes“ die Wortfolge „für Großbetriebe“ eingefügt.

b) im vierten Satz wird die Wortfolge „für die begleitende Kontrolle zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

9. In § 153b Abs. 3 erster Satz wird nach der Wortfolge „FinanzOnline“ die Wortfolge „beim Finanzamt für Großbetriebe“ eingefügt.

10. § 153c lautet:

„(1) Das Finanzamt für Großbetriebe hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 153b bei dem in Antrag angeführten Unternehmer bzw. bei den im Antrag angeführten Unternehmern zu prüfen. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine Außenprüfung (§ 147) des Unternehmers bzw. der Unternehmer betreffend die von § 153e Abs. 1 umfassten Abgabenarten durchzuführen, wenn für die letzten fünf Jahre vor der Antragstellung nicht bereits eine Außenprüfung stattgefunden hat. Ist das Finanzamt Österreich für einen im Antrag angeführten Unternehmer zuständig, kann ein Organ des Finanzamtes für Großbetriebe die Außenprüfung im Auftrag des Finanzamtes Österreich durchführen.

(2) Nach Abschluss der Außenprüfung bzw. der Außenprüfungen hat das Finanzamt für Großbetriebe zu beurteilen, ob sich der im Antrag angeführte Unternehmer bzw. die im Antrag angeführten Unternehmer als steuerlich zuverlässig erwiesen haben. Bei der Beurteilung der steuerlichen Zuverlässigkeit sind insbesondere zu berücksichtigen:

           1. das Verhalten während der Außenprüfung gemäß Abs. 1 und die Feststellungen dieser Außenprüfung;

           2. die Feststellungen der in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung durchgeführten Außenprüfungen;

           3. das steuerliche Verhalten in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung, insbesondere:

                a) die bisherige Befolgung der Offenlegungs-, Wahrheits- und Anzeigepflichten,

               b) die Anzahl der verspätet abgegebenen Abgabenerklärungen,

                c) die Anzahl der vorgenommenen Schätzung(en) gemäß § 184,

               d) die Häufigkeit des Umstandes, dass Abgaben nicht am Fälligkeitstag entrichtetet worden sind, deren Betrag und die Dauer der Säumnis,

                e) die Anzahl der Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung,

                f) anhängige und noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Finanzstrafverfahren,

               g) eine Mitteilung eines Verdachts auf Vorliegen eines Scheinunternehmens gemäß § 8 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 113/2015,

               h) eine deutliche Verbesserung der Selbstkontrolle aus Anlass einer strafrechtlichen Verfolgung.“

11. § 153d Abs. 1 lautet:

„(1) Nach Abschluss der Prüfung des Antrags auf begleitende Kontrolle für den Antragsteller und alle im Antrag angeführten Unternehmer hat das Finanzamt für Großbetriebe mit Bescheid den Wechsel in die begleitende Kontrolle für den Antragsteller und jene Unternehmer zu verfügen, die sich als steuerlich zuverlässig erwiesen haben und auch alle übrigen Voraussetzungen erfüllen. Für die übrigen im Antrag angeführten Unternehmer ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen. Dieser Bescheid hat den Zeitpunkt zu enthalten, ab dem eine begleitende Kontrolle stattfindet: Das ist bei zu veranlagenden Abgaben der Beginn des der Bescheiderlassung folgenden Veranlagungsjahres, bei allen anderen Abgaben der Beginn des der Bescheiderlassung folgenden Kalenderjahres.“

12. § 153e wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Die begleitende Kontrolle umfasst alle in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallenden abgabenrechtlichen Pflichten der Unternehmer, ausgenommen jene, die von der Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 EStG 1988 umfasst sind.“

b) In Abs. 2 wird nach dem Wort „Finanzamt“ die Wortfolge „für Großbetriebe“ eingefügt.

13. § 153f wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird nach dem Wort „Finanzamt“ die Wortfolge „für Großbetriebe“ eingefügt.

b) In Abs. 3 erster Satz wird nach dem Wort „Finanzamt“ die Wortfolge „für Großbetriebe“ eingefügt.

c) In Abs. 4 wird die Wortfolge „zuständigen Finanzamtes“ durch die Wortfolge „Finanzamtes für Großbetriebe“ ersetzt.

d) In Abs. 5 letzter Satz wird nach dem Wort „Finanzamt“ die Wortfolge „für Großbetriebe“ eingefügt.

14. In § 153g Abs. 1, 2 und 3 wird jeweils nach dem Wort „Finanzamt“ die Wortfolge „für Großbetriebe“ eingefügt.

15. In § 240 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.

16. In § 323 werden nach Abs. 62 folgende Abs. 63 und 64 angefügt:

„(63) § 1 Abs. 3, §§ 49 bis 63, § 95, § 121a Abs. 1 und 7, §§ 146a und 146b, §§ 153a bis 153g sowie § 240 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. § 70 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.

(64) Das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe treten für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich am 1. Juli 2020 an die Stelle des am 30. Juni 2020 zuständig gewesenen Finanzamtes. Das Zollamt Österreich tritt an die Stelle der am 30. Juni 2020 zuständig gewesenen Zollämter. Die am 30. Juni 2020 bei einem Finanzamt oder Zollamt anhängigen Verfahren werden von der jeweils am 1. Juli 2020 zuständigen Abgabenbehörde in dem zu diesem Zeitpunkt befindlichen Verfahrensstand fortgeführt. Alle gemäß § 71 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 9/2010 oder gemäß § 3 AVOG 2010 erlassenen Delegierungsbescheide sind mit Ablauf des 29. Juni 2020 aufgehoben.“

Artikel 6

Änderung der Abgabenexekutionsordnung

Die Abgabenexekutionsordnung – Abg. E. O, BGBl. Nr. 104/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. Der Kurztitel sowie die Abkürzung des Gesetzes lauten:

„(Abgabenexekutionsordnung – AbgEO)“.

2. Bei den Überschriften „I. HAUPTSTÜCK.“, „II. HAUPTSTÜCK“, „III. HAUPTSTÜCK“, „IV. HAUPTSTÜCK“, „V. HAUPTSTÜCK“, „I. TEIL“, „II. TEIL“, „III. TEIL“, „I. Abschnitt“, „II. Abschnitt“, „III. Abschnitt“, „IV. Abschnitt“, „Allgemeine Grundsätze.“, „Vollstreckung.“, „Allgemeine Bestimmungen.“, „Durchführung der Vollstreckung.“, „Einstellung, Einschränkung und Aufschiebung der Vollstreckung.“, „Verfahren.“, „Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen.“, „Unpfändbare Sachen.“, „Pfändung.“, „Verwahrung.“, „Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen.“, „Überweisung.“, „Vollstreckung auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen.“, „Sicherung.“, „Zusammentreffen einer finanzbehördlichen mit einer gerichtlichen Vollstreckung.“, „Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen.“, „Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen.“, „Zusammentreffen mehrerer nichtgerichtlicher Vollstreckungen.“, „Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen.“, „Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen.“, „Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang und Verwertung sonstiger Pfandrechte an beweglichen Sachen.“ und „Übergangs- und Schlußbestimmungen.“ entfällt jeweils am Ende der Punkt.

3. In § 2 Abs. 2 lit. c wird der Ausdruck „Finanzämtern“ durch den Ausdruck „Abgabenbehörden“ ersetzt.

4. In den §§ 3 Abs. 1 bis 3, 7 Abs. 1, 12 Abs. 1, 51 Abs. 1, 69 Abs. 4 und 80 Abs. 6, wird jeweils der Ausdruck „finanzbehördlichen“ durch den Ausdruck „abgabenbehördlichen“ ersetzt.

5. In §§ 3 Abs. 4 wird der Ausdruck „Finanzbehördliche“ durch den Ausdruck „Abgabenbehördliche“ ersetzt.

6. Vor § 4 wird die Überschrift des II. Hauptstückes „Finanzbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren.“ durch die Überschrift „Abgabenbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren“ ersetzt.

7. In den Überschriften vor den §§ 4, 12, 13, 14, 15, 24, 25, 26, 33, 36, 37, 52, 53, 59, 60, 64, 65, 75, 76, 77 und 84 entfällt jeweils der Punkt.

8. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Vollstreckungsbehörde ist jene Abgabenbehörde, der die Einhebung der Abgabe obliegt. Sie kann jedoch, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, der Kostenersparnis sowie der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens gelegen ist, auch eine andere Abgabenbehörde oder das Amt für Betrugsbekämpfung um Durchführung der Vollstreckung ersuchen.“

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „Das Finanzamt“ durch die Wortfolge „Die Abgabenbehörde“ sowie das Wort „es“ durch das Wort „sie“ ersetzt.

9. In § 7 Abs. 1 entfällt nach der Wortfolge „§ 3 Abs. 2“ der Beistrich.

10. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird der Ausdruck „finanzbehördliche“ durch den Ausdruck „abgabenbehördliche“ ersetzt.

b) In Abs. 6 entfällt der letzte Satz.

11. In § 10 wird die Wortfolge „Auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Europa, Integration und Äußeres“ ersetzt.

12. In § 12 Abs. 2 wird die Wortfolge „jenem Finanzamt anzubringen, von welchem“ durch die Wortfolge „jener Abgabenbehörde anzubringen, von welcher“ ersetzt.

13. § 13 lautet:

§ 13. (1) Wenn der Abgabenschuldner bestreitet, dass die Vollstreckbarkeit eingetreten ist oder dass die Abgabenbehörde auf die Einleitung der Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, so hat er seine bezüglichen Einwendungen bei der Abgabenbehörde (§ 12 Abs. 2) geltend zu machen.

(2) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.“

14. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird die Wortfolge „vom Finanzamt dadurch Rechnung getragen, daß es“ durch die Wortfolge „von der Abgabenbehörde dadurch Rechnung getragen, dass sie“ ersetzt.

b) In Abs. 5 wird der Klammerausdruck „(§ 44 E. O.)“ durch den Klammerausdruck „(§ 44 EO)“ ersetzt.

15. In § 15 Abs. 2 wird die Wortfolge „vom Finanzamt, das“ durch die Wortfolge „von der Abgabenbehörde, die“ ersetzt.

16. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „Außer in den in den“ die Wortfolge „Neben den in den“.

b) In Abs. 1 Z 3 wird der Verweis „§ 8, Abs. (3),“ durch den Verweis „§ 8 Abs. 3“ ersetzt.

17. In den §§ 16 Abs. 1 Z 5, 19 Abs. 1 und 3, 40 Abs. 1, 42 Abs. 1, 51 Abs. 1, 60, 65 Abs. 1, 70 Abs. 3, 79 Abs. 1, 80 Abs. 1, 85 Abs. 1 bis 3, wird jeweils die Wortfolge „das Finanzamt“ durch die Wortfolge „die Abgabenbehörde“ ersetzt.

18. In den §§ 16 Abs. 2, 34 Abs. 1, 36, 65 Abs. 4, 67 Abs. 1, 3 und 4, wird jeweils die Wortfolge „beim Finanzamt“ durch die Wortfolge „bei der Abgabenbehörde“ ersetzt.

19. In den §§ 20, 23 Abs. 2, 25 Abs. 1, 46c, 48 Abs. 3 und 4, 67 Abs. 1 und 3, wird jeweils die Wortfolge „des Finanzamtes“ durch die Wortfolge „der Abgabenbehörde“ ersetzt.

20. In den §§ 23 Abs. 2 und § 78 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „vom Finanzamt“ durch die Wortfolge „von der Abgabenbehörde“ ersetzt.

21. In § 28 wird der Ausdruck „Religionsgenossenschaft“ durch den Ausdruck „Religionsgesellschaft“ ersetzt.

22. In § 30 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§§ 294 bis 297 a.b.G.B.)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 294 bis 297 ABGB)“ ersetzt.

23. In § 31 Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(§ 42, Abs. (2))“ durch den Klammerausdruck „(§ 42 Abs. 2)“ ersetzt.

24. In den §§ 31 Abs. 5, 42 Abs. 1, 43c Abs. 2, 51a, 70 Abs. 2, wird die Wortfolge „dem Finanzamt“ durch die Wortfolge „der Abgabenbehörde“ ersetzt.

25. In den §§ 43 Abs. 2 und 5, 50 Abs. 1, 2 und 5, 54 Abs. 3, 59, 70 Abs. 1, wird jeweils die Wortfolge „Das Finanzamt“ durch die Wortfolge „Die Abgabenbehörde“ ersetzt.

26. In den §§ 43a, 44 Abs. 5 Z 2 und 3, 54 Abs. 1, 67 Abs. 4, wird die jeweils Wortfolge „vom Finanzamt“ durch die Wortfolge „durch die Abgabenbehörde“ ersetzt.

27. In § 45 Abs. 1 wird die Wortfolge „eines Finanzamtes, welches“ durch die Wortfolge „einer Abgabenbehörde, die“ ersetzt.

28. In § 54 Abs. 1 und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „oder der Österreichischen Postsparkasse“.

29. In § 64 Abs. 3 wird der Ausdruck „Schade“ durch den Ausdruck „Schaden“ ersetzt.

30. In § 67 Abs. 5 wird die Wortfolge „das die Vollstreckung führende Finanzamt liegt“ durch die Wortfolge „der Abgabenschuldner seinen Wohnsitz oder Sitz (§§ 26 und 27 BAO) hat“ ersetzt.

31. In § 71 Abs. 3 wird die Wortfolge „vom Finanzamt oder in dessen Auftrag vom Vollstrecker“ durch die Wortfolge „durch die Abgabenbehörde oder in ihrem Auftrag vom Vollstrecker“ ersetzt.

32. Vor § 79 wird die Überschrift des III. Teiles „Zusammentreffen einer finanzbehördlichen mit einer gerichtlichen Vollstreckung.“ durch die Überschrift „Zusammentreffen einer abgabenbehördlichen mit einer gerichtlichen Vollstreckung“ ersetzt.

33. § 79 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 und Abs. 3 lauten:

„(2) Sobald die Abgabenbehörde von einem bei Gericht anhängigen Verwertungsverfahren auf bewegliche körperliche Sachen verständigt ist, hat sie ihr Verwertungsverfahren, soweit es die gleichen Sachen betrifft, abzubrechen und dessen weitere Durchführung dem Gericht zu überlassen. Der Abgabenschuldner ist hiervon zu verständigen. Im Fall der Ergebnislosigkeit des gerichtlichen Verwertungsverfahrens kann die Abgabenbehörde ihr Verfahren fortsetzen.

(3) Die Berücksichtigung abgabenbehördlicher Pfandrechte im gerichtlichen Verwertungsverfahren und die Verwendung des Verkaufserlöses durch das Gericht erfolgt ebenso nach den Vorschriften des § 567 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.), BGBl. Nr. 264/1951, wie der Erlag des Verkaufserlöses durch die Abgabenbehörden betreffend einen Gegenstand, an dem ein gerichtliches Pfandrecht begründet war.“

b) Abs. 4 entfällt.

34. § 80 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 5 wird der Verweis „§ 315 E.O.“ durch den Verweis „§ 315 EO“ ersetzt.

b) In Abs. 6 wird der Klammerausdruck „(§ 307 E.O.)“ durch den Klammerausdruck „(§ 307 EO)“ und der Ausdruck „finanzbehördliche“ durch den Ausdruck „abgabenbehördliche“ ersetzt.

35. § 81 lautet:

§ 81. Auf die Verwertung einer an den Vollstrecker herausgegebenen beweglichen körperlichen Sache gemäß § 76 findet § 79 Abs. 2 und 3 sinngemäß Anwendung.“

36. § 82 entfällt.

37. In § 84 wird der Ausdruck „finanzbehördliche“ durch den Ausdruck „abgabenbehördliche“ ersetzt.

38. § 85 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 tritt an Stelle des Klammerausdrucks „(Abs. (1))“ der Klammerausdruck „(Abs. 1)“.

b) In Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(die andere Vollstreckungsbehörde, Abs. (1))“ durch die Wortfolge „oder die andere Vollstreckungsbehörde gemäß Abs. 1“ ersetzt.

c) Abs. 4 lautet:

„(4) Hat eine Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b bewegliche körperliche Sachen gepfändet, hat sie hiervon das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Pfändung vorgenommen wurde (§ 18 Z 4 EO) durch Übersendung des Pfändungsprotokolls oder eines kurzen Auszuges daraus zu verständigen. § 8 Abs. 1 und 3 sind auch von den Vollstreckungsbehörden gemäß § 2 Abs. 2 lit. b zu beachten.“

d) Dem Abs. 4 werden nachstehende Abs. 5, 6 und 7 angefügt:

„(5) Vor Einleitung eines Verwertungsverfahrens haben die in § 2 Abs. 2 lit. b bezeichneten Vollstreckungsbehörden und die für den Abgabenschuldner zuständige Abgabenbehörde einander zu verständigen, wobei die Verständigungspflicht jene Behörde trifft, die das Verwertungsverfahren einleiten will. Hat die jeweils andere Behörde an dem zu verwertenden Gegenstand ein Pfandrecht erworben, so haben beide Behörden hinsichtlich der Durchführung des Verwertungsverfahrens eine Vereinbarung zu treffen, die dem Abgabenschuldner zur Kenntnis zu bringen ist.

(6) Bei der Verwendung des Verwertungserlöses sind Pfandrechte der jeweils anderen Behörde nach ihrem Rang zu berücksichtigen.

(7) Im Fall der Ergebnislosigkeit des von einer Behörde eingeleiteten Verwertungsverfahrens kann die jeweils andere Behörde ihr Verwertungsverfahren fortsetzen.“

39. § 86 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „das Finanzamt oder die andere Vollstreckungsbehörde (§ 85, Abs. (1))“ durch die Wortfolge „die Abgabenbehörde oder die andere Vollstreckungsbehörde (§ 85 Abs. 1)“ ersetzt.

b) Abs. 3 lautet:

„(3) § 85 ist sinngemäß anzuwenden.“

40. § 89 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

b) Abs. 2 entfällt.

41. Dem § 90a Abs. 13 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 2 Abs. 2 lit. c, § 3, § 5 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 6, § 10, § 12 Abs. 1 und 2, § 13, § 14 Abs. 2 und 5, § 15 Abs. 2, § 16, § 19 Abs. 1 und 3, § 20, § 23 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 28, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 4 und 5, § 34 Abs. 1, § 36, § 40 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 2 und 5, § 43a, § 43c Abs. 2, 44 Abs. 5 Z 2 und 3, § 45 Abs. 1, § 46c, § 48 Abs. 3 und 4, 50 Abs. 1, 2 und 5, § 51 Abs. 1, § 51a, § 54, § 59, § 60, § 64 Abs. 3, § 65 Abs. 1 und 4, § 67 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 69 Abs. 4, § 70 Abs. 1 bis 3, § 71 Abs. 3, § 78 Abs. 2, § 79 Abs. 1 bis 4, § 80 Abs. 1, 5 und 6, § 81, § 82, § 84, § 85, § 86 Abs. 1 und 3, § 89 und 91, der Kurztitel, die Überschriften sämtlicher Hauptstücke, Teile und Abschnitte sowie die Überschriften der §§ 4, 5, 12, 13, 14, 15, 16, 21, 24, 25, 26, 27, 28, 31, 33, 34, 36, 37, 53, 59, 60, 64, 65, 71, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 84, 85, 86, 86a und 88, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

42. In § 91 wird die Wortfolge „das Bundesministerium“ durch die Wortfolge „der Bundesminister“ sowie die Wortfolge „den Bundesministerien für Inneres und Justiz“ durch die Wortfolge „Bundesministern für Inneres und für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.

Artikel 7

Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 46/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Abs. 5a wird die Wortfolge „die Zollämter“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.

2. In § 87a Abs. 3 wird das Wort „Zollorgane“ durch die Wortfolge „Organe der Zollbehörden“ ersetzt.

3. In § 91 wird nach Abs. 38 folgender Abs. 39 angefügt:

„(39) § 22 Abs. 5a und § 87a Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Alkoholsteuergesetzes

Das Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird nach Abs. 3 der folgende Abs. 4 eingefügt:

„(4) Für die Erhebung der Alkoholsteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.“

2. In § 5 Abs. 1 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich sich das Alkohollager befindet,“.

3. In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „bei dem im Abs. 1 angeführten Zollamt“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

c) In Abs. 3 wird die Wortfolge „bei dem Zollamt“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

d) In Abs. 3a lautet der erste Satz:

„Entsteht die Steuerschuld nach § 8 Abs. 1 Z 1 durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach § 8 Abs. 1 Z 9, ist die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“

e) Im Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich der ordentliche Wohnsitz des Abfindungsberechtigten liegt,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

f) In Abs. 5 zweiter Satz entfällt das Wort „zuständigen“.

5. In § 11 Abs. 4 lautet der erste Satz:

„Der Antrag auf Ausstellung des Freischeins ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

6. In § 15 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „im § 11 Abs. 4 genannten“.

7. In § 21 Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Der Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

8. In § 30 Abs. 2 zweiter Satz entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich der Betrieb gelegen ist, dessen Herstellungsanlage verschlußsicher eingerichtet werden soll,“.

9. In § 32 Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Der Antrag auf Erteilung einer Lagerbewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

10. In § 39 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „im § 11 Abs. 4 bezeichnete“.

11. In § 40 Abs. 4 lautet der erste Satz:

„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

12. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 lautet der erste Satz:

„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen und muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten.“

b) Abs. 4 entfällt.

13. In § 46 Abs. 6 entfällt der letzte Satz.

14. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 lautet:

„(3) Wer ein Erzeugnis nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 erster Satz beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt Österreich vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.“

b) Abs. 5 lautet:

„(5) Der Steuerschuldner hat für ein Erzeugnis, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.“

15. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 und Abs. 7 wird jeweils das Wort „Innsbruck“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

b) Abs. 4 lautet:

„(4) Der Steuerschuldner hat für ein Erzeugnis, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.“

c) In Abs. 6 lautet der erste Satz:

„Der Antrag (Abs. 5) ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

d) In Abs. 9 lautet der erste Satz:

„Wer beabsichtigt, ein Erzeugnis des freien Verkehrs als Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

16. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 lautet:

„(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

b) In Abs. 3 lautet der zweite Satz:

„Weiters hat der Lieferer die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

17. § 53a Abs. 3 lautet:

„(3) Der Steuerschuldner hat für das Erzeugnis, für das die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“

18. § 54 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 erster Satz entfällt die Wortfolge „im Abs. 6 genannten“.

b) In Abs. 3a letzter Satz entfällt die Wortfolge „im Abs. 5 genannten“.

c) Abs. 6 entfällt.

19. In § 60 Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Der Antrag auf Zulassung eines einfachen Brenngeräts ist durch dessen Eigentümer beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

20. In § 61 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „im § 60 Abs. 1 bezeichneten“.

21. In § 62 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich der ordentliche Wohnsitz des Abfindungsberechtigten liegt,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

22. In § 63 letzter Satz wird die Wortfolge „bei dem im § 62 Abs. 1 bezeichneten Zollamt“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

23. In § 69 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich die Herstellung des Alkohols erfolgen soll,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

24. In § 83 erster Satz entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich der Betrieb gelegen ist,“.

25. § 84 lautet:

§ 84. Wer ein zugelassenes einfaches Brenngerät oder eine zur Herstellung von Alkohol geeignete amtlich gesicherte Vorrichtung zu anderen Zwecken als zum Herstellen von Alkohol verwenden will, hat dem Zollamt Österreich den Beginn und das voraussichtliche Ende der Benützung mindestens eine Woche im Voraus, gerechnet von Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich anzuzeigen.“

26. In § 85 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „für die amtliche Aufsicht zuständigen“.

27. § 86 Abs. 3 entfällt.

28. § 90 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet“.

b) Abs. 4 letzter Satz lautet:

„In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.“

29. § 115 Abs. 2 entfällt.

30. In § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 3a letzter Satz und Abs. 5 zweiter Satz, § 11 Abs. 3 und Abs. 4 vorletzter Satz, § 15 Abs. 1 und Abs. 3, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 2, Abs. 3, Abs.6, Abs. 8 und Abs. 9, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und Abs. 4, § 22, § 23 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 26, § 28 Abs. 6, § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 5 und Abs. 6, § 33 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 34, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 1, § 46 Abs. 5, § 50 Abs. 2, § 54 Abs. 3 und Abs. 3a, § 61 Abs. 1 und Abs. 5, § 64, § 68 Abs. 2, § 69 Abs. 3 dritter Satz, § 73 Abs. 1, § 74 Abs. 3, § 78 Abs. 3 und Abs. 5, § 80 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 81 Abs. 3, § 82 Abs. 1 und Abs. 2, § 83, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 2, § 88 Abs. 2 und § 90 Abs. 1 wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“, „Zollamts“ oder „Zollamtes“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

31. Nach § 116i wird folgender § 116j eingefügt:

§ 116j. § 1 Abs. 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 3a und Abs. 5, § 11 Abs. 3 und Abs. 4, § 15 Abs. 1 und Abs. 3, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 6, Abs. 8 und Abs. 9, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4, § 22, § 23 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 26, § 28 Abs. 6, § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 5 und Abs. 6, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 34, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 4, § 41 Abs. 3, § 46 Abs. 5 und Abs. 6, § 49 Abs. 3 und Abs. 5, § 50 Abs. 2, § 52 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 9, § 53 Abs. 2 und Abs. 3, § 53a Abs. 3, § 54 Abs. 3 und Abs. 3a, § 60 Abs. 1, § 61 Abs. 1 und Abs. 5, § 62 Abs. 1, § 63, § 64, § 68 Abs. 2, § 69 Abs. 3, § 73 Abs. 1, § 74 Abs. 3, § 78 Abs. 3 und Abs. 5, § 80 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 81 Abs. 3, § 82 Abs. 1 und Abs. 2, § 83, § 84, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 2, § 88 Abs. 2 und § 90 Abs. 1 und Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. § 41 Abs. 4, § 54 Abs. 6, § 86 Abs. 3 und § 115 Abs. 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im § 41a Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2018 wird der Ausdruck „Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988)“ durch den Ausdruck „Finanzamt, das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständig ist“ ersetzt.

2. Im § 41a Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2018 entfällt der Ausdruck „der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988)“.

3. Im § 67a Abs. 4 Z 2 lit. a entfällt der Ausdruck „Finanzamts- und“.

4. Im § 351j Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch den Ausdruck „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

5. In § 111a Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane“ durch die Wortfolge „Die Abgabenbehörden des Bundes oder das Amt für Betrugsbekämpfung, deren Organe“ ersetzt.

6. § 360 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Abgabenbehörden und ihre Organe haben in ihrem Wirkungsbereich an der Vollziehung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken. Soweit Organe der Abgabenbehörden Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes setzen, ist ihr Handeln dem zuständigen Krankenversicherungsträger zuzurechnen.“

7. Im § 412c Abs. 4 entfällt der Ausdruck „sachlich und örtlich“.

8. Nach § 724 wird folgender § 725 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019

§ 725. Die §§ 41a Abs. 1 und 2, 67a Abs. 4 Z 2 lit. a, 111a Abs. 1, 351j Abs. 2, 360 Abs. 7 und 412c Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Die Erhebung des Beitrages obliegt dem Zollamt Österreich.“

b) In Abs. 1a wird jeweils die Wortfolge „zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.

c) In Abs. 2 wird die Wortfolge „bei dem für die Einhebung zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

2. § 9a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „an die zuständigen Zollämter“ durch die Wortfolge „an das Zollamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.

3. Dem Art. VII wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) § 9 Abs. 1, 1a und 2 sowie § 9a Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes

Das Amtshilfe-Durchführungsgesetz – ADG, BGBl. I Nr. 102/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird der Verweis auf „§ 49 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung“ durch den Verweis auf „§ 1 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung“ ersetzt.

2. In § 8 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 12

Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes

Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

b) In Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Die Überlasser und die Beschäftiger haben den“ die Wortfolge „Organen der“ eingefügt.

2. In § 22 Abs. 5 wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden und deren Prüforgane (Finanzpolizei)“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung und dessen Organe“ ersetzt.

3. In § 22c Abs. 8 wird die Wortfolge „Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen“ durch die Wortfolge „Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung (Zentrale Koordinationsstelle)“ ersetzt.

4. Dem § 23 Abs. 24 wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(24) § 20 Abs. 1 und 3, § 22 Abs. 5 und § 22c Abs. 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 13

Änderung des Artenhandelsgesetzes 2009

Das Artenhandelsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 16/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „können die Zollämter“ durch die Wortfolge „kann das Zollamt Österreich“ ersetzt.

2. In § 13 Abs. 5 Z 3 wird die Wortfolge „die Zollämter“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.

3. § 13 Abs. 6 lautet:

„(6) Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens für die in § 8 genannten Finanzvergehen und Finanzordnungswidrigkeiten ist das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde zuständig.“

4. In § 15 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) § 9 Abs. 1, § 13 Abs. 5 Z 3 und § 13 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 14

Änderung des Arzneimittelgesetzes

Das Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 59/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 62 Abs. 3a wird die Wortfolge „die Zollämter“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.

2. In § 95 wird nach Abs. 17 folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 62 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 15

Änderung des ASOR-Durchführungsgesetzes

Das ASOR-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 521/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Grenzzollamtes“ durch die Wortfolge „der Grenzzollstelle“ ersetzt.

2. In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „den Zollorganen des Grenzzollamtes“ durch die Wortfolge „den Zollorganen der Grenzzollstelle“ und die Wortfolge „Die Zollämter haben“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich hat“ ersetzt.

3. In § 9 wird die Wortfolge „der Zollämter und der Zollwache“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

4. In § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Zollämter und der Zollwache“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

5. In § 14 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 8 Abs. 1 und 3, § 9 und § 13, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 16

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 5 wird die Wortfolge „der zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes – AVOG, BGBl. Nr. 18/1975,“ durch die Wortfolge „der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

2. In § 18 Abs. 12 wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Finanzen“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

3. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „den Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „Die im Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Abgabenbehörden sowie die Organe der Träger der Krankenversicherung“ durch die Wortfolge „Die in Abs. 1 genannten Behörden und Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung sowie die Organe der Träger der Krankenversicherung“ ersetzt.

c) In Abs. 3 wird die Wortfolge „Die im Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Abgabenbehörden und die Träger der Krankenversicherung“ durch die Wortfolge „Die Organe der in Abs. 1 genannten Behörden sowie der Träger der Krankenversicherung“ ersetzt.

d) In Abs. 4 wird im ersten und zweiten Satz jeweils die Wortfolge „Die Organe der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „Die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung“

e) In Abs. 4 wird im letzten Satz die Wortfolge „Den Organen der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „Den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

f) In Abs. 6 entfällt die Wortfolge „für die illegale Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen“.

4. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 erster Satz sowie in Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „die Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

b) In Abs. 1 entfällt die Wortfolge „für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen“.

c) In Abs. 5 wird die Wortfolge „die zuständige Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

5. In § 27a Abs. 1 und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen“.

6. § 28a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung“ sowie im ersten Satz und in Abs. 2 jeweils die Wortfolge „die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

b) In Abs. 3 wird die Wortfolge „bei der zuständigen Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „bei der Zentralen Koordinationsstelle“ ersetzt.

c) In Abs. 4 wird die Wortfolge „der zuständigen Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

7. § 28b wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 und Abs. 5 wird jeweils die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

b) In Abs. 3 und Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „Bundesministerium für Finanzen“ durch den Ausdruck „Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

8. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird im ersten Satz die Wortfolge „der Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

b) In Abs. 1 wird im dritten Satz die Wortfolge „die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

9. In § 30a wird jeweils die Wortfolge „Die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

10. In § 32a Abs. 8 wird die Wortfolge „die zuständige Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

11. Dem § 34 Abs. 48 wird nachstehender Abs. 49 angefügt:

„(49) § 3 Abs. 5, § 18 Abs. 12, § 26, § 27 Abs. 1 und 5, § 27a Abs. 1 und 2, § 28a, § 28b, § 30 Abs. 1, § 30a, § 32a Abs. 8 und § 35 Z 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

12. In § 35 Z 3 wird die Wortfolge „soweit die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „soweit der Bundesminister für Finanzen als Abgabenbehörde, das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

Artikel 17

Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011

Das Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 83 Abs. 4 und Abs. 5 lauten:

„(4) Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften können bei der Verfolgung von Straftaten nach § 79 bis 82 die Hilfe des Zollamtes Österreich in Anspruch nehmen, wenn diese Straftaten im Verkehr mit Drittstaaten begangen wurden. Sofern die Begehung von Straftaten durch das Zollamt Österreich der Staatsanwaltschaft angezeigt wurde, dürfen sich die Gerichte und Staatsanwaltschaften der Hilfe der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe nur bedienen, wenn ein Organ des Zollamtes Österreich nicht rechtzeitig zu erreichen ist.

(5) Insoweit wird das Zollamt Österreich im Dienste der Strafrechtspflege tätig und hat die in der Strafprozessordnung der Kriminalpolizei zukommenden Aufgaben und Befugnisse unter sinngemäßer Anwendung des § 196 Abs. 4 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, wahrzunehmen. Das Zollamt Österreich hat zur Aufklärung dieser Straftaten nur im Umfang einer darauf gerichteten Anordnung der Staatsanwaltschaft tätig zu werden oder soweit im Rahmen einer Maßnahme nach § 64 oder einer zollamtlichen Abfertigung aufgrund bestimmter Maßnahmen anzunehmen ist, der Beschuldigte habe eine solche Straftat begangen.“

2. In § 93 wird nach Abs. 13 folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 83 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 18

Änderung des Bauarbeiter–Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Das Bauarbeiter – Urlaubs – und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 8 wird die Wortfolge „für die Urlaubs-und Abfertigungskasse zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

2. In § 9 Abs. 6 wird die Wortfolge „für die Urlaubs-und Abfertigungskasse zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

3. In § 13l Abs. 8 wird die Wortfolge „für die Urlaubs-und Abfertigungskasse zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

4. In § 31 Abs. 4 wird die Wortfolge „Die Finanzstraf-und Abgabenbehörden sind“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung ist“ ersetzt.

5. In § 31a Abs. 3 wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden des Bundes“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

6. In § 40 wird nach Abs. 37 folgender Abs. 38 angefügt:

„(38) § 8 Abs. 8, § 9 Abs. 6, § 13l Abs. 8, § 31 Abs. 4 sowie § 31a Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 19

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „von den Finanzbehörden“ durch den Ausdruck „vom Finanzamt Österreich“ ersetzt.

2. Im § 3 Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck „der Finanzbehörde erster Instanz“ durch den Ausdruck „des Finanzamtes Österreich“ ersetzt.

3. Im § 20 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „der Finanzbehörde“ durch den Ausdruck „einer Abgabenbehörde“ ersetzt.

4. Im § 20 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „der Finanzbehörden“ durch den Ausdruck „einer Abgabenbehörde“ ersetzt.

5. Im § 23 Abs. 5 letzter Satz wird der Ausdruck „der Finanzbehörde erster Instanz“ durch den Ausdruck „des Finanzamtes Österreich“ ersetzt.

6. Im § 30 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „örtlich zuständige Finanzamt“ durch den Ausdruck „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

7. Im § 33 Abs. 1 vierter Satz wird der Ausdruck „die Finanzbehörden (§ 23 Abs. 4)“ durch den Ausdruck „ein Finanzamt“ ersetzt.

8. Im § 108 vorletzter Satz wird der Ausdruck „von den Finanzbehörden“ durch den Ausdruck „vom Finanzamt Österreich“ ersetzt.

9. Im § 182 Z 2 wird das Wort „Finanzverwaltung“ durch das Wort „Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.

10. Nach § 367 wird folgender § 368 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 16 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019

§ 368. Die §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 2, 20 Abs. 1 und 3, 23 Abs. 5, 30 Abs. 4, 33 Abs. 1, 108 und 182 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 20

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2019, wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage 1 wird in Z 1.3.7. nach lit. g folgende lit. h angefügt:

              „h) des Bundesministeriums für Finanzen des Finanzamtes Österreich“

2. In der Anlage 1 lautet die Z 1.4.7:

   „1.4.7. im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:

                a) die Bereichsleiter des Finanzamtes Österreich,

               b) die Leitung des Zollamtes Österreich,

                c) die Leitung des Finanzamtes für Großbetriebe,

               d) die Leitung des Amtes für Betrugsbekämpfung,

                e) die Leitung des Prüfdienstes lohnabhängiger Abgaben und Beiträge“

Artikel 21

Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 80 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird jeweils das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „können die Finanzämter“ durch die Wortfolge „kann das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

c) In Abs. 2 letzter Satz wird die Wortfolge „Finanzamt, in dessen Bezirk der Grundbesitz gelegen ist“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

d) In Abs. 4 wird das Wort „Lagefinanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

2. In § 80a Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „der Finanzämter“ durch die Wortfolge „des Finanzamtes Österreich“ und die Wortfolge „zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

3. Vor § 80a wird folgende Überschrift eingefügt:

„Zuständigkeit“

4. Der Wortlaut des bisherigen § 80a erhält die Bezeichnung Abs. 2; die darin enthaltene Wortfolge „der Finanzämter“ wird durch die Wortfolge „des Finanzamtes Österreich“ ersetzt, und vor dem nunmehrigen Abs. 2 wird folgender Abs. 1 eingefügt:

„(1) Für die Feststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten ist das Finanzamt Österreich zuständig.“

5. In § 86 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 80 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 80a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 22

Änderung des Biersteuergesetzes 1995

Das Biersteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 701/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Für die Erhebung der Biersteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.“

2. In § 3 Abs. 8 entfällt der erste Satz.

3. § 5 Abs. 3 entfällt.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 4 wird die Wortfolge „bei dem in Abs. 1 genannten Zollamt“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

c) Im Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

d) In Abs. 5a lautet der erste Satz:

„Entsteht die Steuerschuld nach § 7 Abs. 1 Z 1 durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach § 7 Abs. 1 Z 3, ist die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“

5. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 lautet der erste Satz:

„Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

b) In Abs. 9 wird die Wortfolge samt Satzzeichen „Zollamt, in dessen Bereich das Bier hergestellt werden soll,“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.

6. In § 16 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „im § 12 Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 bezeichnete“.

7. In § 17 Abs. 4 lautet der erste Satz:

„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

8. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In § 18 Abs. 3 lautet der erste Satz:

„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen und muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten.“

b) § 18 Abs. 4 entfällt.

9. In § 23 Abs. 6 entfällt der letzte Satz.

10. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 lautet:

„(3) Wer Bier nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 erster Satz beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt Österreich vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.“

b) Abs. 5 lautet:

„(5) Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.“

11. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 und Abs. 7 wird jeweils das Wort „Innsbruck“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

b) Abs. 4 lautet:

„(4) Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.“

c) In Abs. 6 lautet der erste Satz:

„Der Antrag (Abs. 5) ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

d) In Abs. 9 lautet der erste Satz:

„Wer beabsichtigt, Bier des freien Verkehrs als Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

12. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 lautet:

„(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

b) In Abs. 3 lautet der zweite Satz:

„Weiters hat der Lieferer die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

13. § 30a Abs. 3 lautet:

„(3) Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“

14. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortfolge „im Abs. 5 genannten“.

b) In Abs. 2a letzter Satz entfällt die Wortfolge „im Abs. 5 genannten“.

c) Abs. 5 entfällt.

15. § 32 Abs. 3 entfällt.

16. In § 34 Abs. 1 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich die Abfüllung stattgefunden hat,“

17. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In § 37 Abs. 1 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet“.

b) In Abs. 4 lautet der zweite Satz:

„In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.“

18. § 44 Abs. 2 entfällt.

19. In § 7 Abs. 4, § 10 Abs. 5a letzter Satz, § 12 Abs. 3 vierter Satz, § 12 Abs. 6, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3 und Abs. 4, § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 1, § 27 Abs. 2, § 31 Abs. 2 und Abs. 2a, § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 35 und § 37 Abs. 1, wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“, „Zollamts“ oder „Zollamtes“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

20. Nach § 46g wird folgender § 46h eingefügt:

§ 46h. § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 8, § 7 Abs. 4, § 10 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 5a, § 12 Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3 und Abs. 4, § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 3, § 23 Abs. 6, § 26 Abs. 3 und Abs. 5, § 27 Abs. 2, § 29 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 9, § 30 Abs. 2 und Abs. 3, § 30a Abs. 3, § 31 Abs. 2 und Abs. 2a, § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 35 und § 37 Abs. 1 und Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. § 5 Abs. 3, § 18 Abs. 4, § 31 Abs. 5, § 32 Abs. 3 und § 44 Abs. 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.“

Artikel 23

Änderung des Biozidproduktegesetzes

Das Biozidproduktegesetz, BGBl. I Nr. 105/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Abs. 3 wird die Wortfolge „bei einem Zollamt“ durch die Wortfolge „bei einer Zollstelle“ ersetzt.

2. In § 25 wird nach Abs. 9 folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 16 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 24

Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970

Das Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 4 wird die Wortfolge „örtlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich die zu schätzende Fläche gelegen ist“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich zuständig“ ersetzt.

2. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Der erste Satz lautet:

„Das Finanzamt Österreich hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zur Durchführung der Bodenschätzung für bestimmte abgegrenzte örtliche Bereiche Schätzungsausschüsse nach Erfordernis zu bilden.“

b) Die Z 1 lautet:

         „1. der Vorstand oder die Vorständin des zuständigen Finanzamtes (§ 1 Abs. 4) oder von ihm beauftragte rechtskundige Bedienstete des Finanzamtes,“

3. § 5 Abs. 4 lautet:

„(4) Das Bundesministerium für Finanzen oder das vom Bundesministerium für Finanzen beauftragte Finanzamt Österreich hat im Bedarfsfall unter Beachtung der für die Bundesmusterstücke geltenden Grundsätze weitere Musterstücke (Landesmusterstücke) nach Beratung im Landesschätzungsbeirat des jeweiligen Bundeslandes, in dem das Musterstück gelegen ist, auszuwählen und zu schätzen. Weiters hat das Finanzamt Österreich auch den Bundeschätzungsbeirat (Abs. 1) bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen.“

4. § 16a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „den Finanzämtern“ durch die Wortfolge „Abgabenbehörden des Bundes“ ersetzt.

5. In § 17 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 1 Abs. 4, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 4 und § 16a Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 treten am 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 25

Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes

Das Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 104/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 entfällt.

b) In Abs. 3 Z 2 wird nach der Wortfolge „gegen Abgabenbehörden des Bundes“ die Wortfolge „oder das Amt für Betrugsbekämpfung“ eingefügt.

2. In § 24 Abs. 7 wird die Wortfolge „Finanzämter und Zollämter“ durch die Wortfolge „die Finanzämter, das Zollamt Österreich und das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

2. In § 27 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 1 Abs. 2 und 3 und § 24 Abs. 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 26

Änderung des Bundes–Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015

Das Bundes–Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 – BStFG 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 1, Abs. 2 erster und zweiter Satz und Abs. 3 erster Satz wird jeweils die Wendung „Wien 1/23“ durch die Wortfolge „für Großbetriebe“ ersetzt.

2. Dem § 32 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 9 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 27

Änderung des Chemikaliengesetzes 1996

Das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 58 Abs. 3 wird die Wortfolge „bei dem Zollamt“ durch die Wortfolge „bei einer Zollstelle“ ersetzt.

2. In § 77 wird nach Abs. 20 folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) § 58 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 28

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „Wohnsitzfinanzamt des Bezugsempfängers“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Bezugsempfängers“ ersetzt.

2. § 4a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 7 Z 1 und Abs. 8 wird jeweils die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 8 letzter Satz wird das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

3. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 Z 1 wird das Wort „Wohnsitzfinanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Versicherungsnehmers“ ersetzt.

b) In Abs. 4 Z 2 lit. a wird die Wortfolge „Wohnsitzfinanzamt des Wohnungswerbers“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Wohnungswerbers“ ersetzt.

c) In Abs. 4 Z 3 wird die Wortfolge „dem Wohnsitzfinanzamt“ durch die Wortfolge „seinem Finanzamt“ ersetzt.

d) In Abs. 8 Z 4 lit. a wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

4. In § 69 wird jeweils die Wortfolge „das Finanzamt der Betriebsstätte“ durch die Wortfolge „ihr Finanzamt“ ersetzt.

5. In § 79 Abs. 1 wird die Wortfolge „das Finanzamt der Betriebsstätte“ durch die Wortfolge „sein Finanzamt“ ersetzt.

6. § 80 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.

b) In Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81)“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.

c) In Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.

7. § 81 Abs. 2 entfällt und Abs. 1 wird zu § 81.

8. § 84 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) oder dem sachlich oder örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG)“ durch die Wortfolge „seinem Finanzamt oder der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.

b) In Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „vom Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) oder dem sachlich oder örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG)“ durch die Wortfolge „vom Finanzamt des Arbeitgebers oder der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.

c) In Abs. 3 wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81)“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.

9. In § 86 Abs. 1 wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81)“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.

10. In § 89 Abs. 3 wird in den ersten beiden Sätzen jeweils nach dem Wort „Abgabenbehörden“ die Wortfolge „und das Amt für Betrugsbekämpfung“ und im letzten Satz nach dem Wort „Abgabenbehörden“ die Wortfolge „und dem Amt für Betrugsbekämpfung“ eingefügt.

11. In § 90 wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81)“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.

12. In § 92 Abs. 2 wird das Wort „Betriebsstättenfinanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.

13. In § 95 Abs. 1 wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge: „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

14. In § 96 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

15. In § 101 Abs. 1 wird die Wortfolge „an sein Betriebsfinanzamt bzw. an sein Wohnsitzfinanzamt“ durch die Wortfolge „an sein Finanzamt“ ersetzt.

16. In § 107 Abs. 7 wird die Wortfolge „sein Betriebsfinanzamt“ durch die Wortfolge „sein Finanzamt“ ersetzt.

17. In § 108 Abs. 5 wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

18. In § 108a Abs. 4 und Abs. 5 wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

19. In § 108g Abs. 4 und Abs. 5 wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

20. In § 109a Abs. 1 Z 1 entfällt der Ausdruck „Finanzamts- und“.

21. Dem § 124b wird folgende Z 339 angefügt:

     „339. § 3 Abs. 2, § 4a Abs. 7 Z 1 und Abs. 8, § 18 Abs. 4 Z 1, Z 2 lit. a, Z 3 und Abs. 8 Z 4 lit. a, § 69, § 79 Abs. 1, § 80 Abs. 1 und Abs. 2, § 81, § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 und Abs. 3, § 86 Abs. 1, § 89 Abs. 3, § 90, § 92 Abs. 2, § 95 Abs. 1, § 96 Abs. 2, § 101 Abs. 1, § 107 Abs. 7, § 108 Abs. 5, § 108a Abs. 4 und Abs. 5 und § 108g Abs. 4 und Abs. 5 und § 109a Abs. 1 Z 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 29

Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes 2012

Das Erdölbevorratungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 78/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortfolge „im Abs. 1 angeführte“.

c) In Abs. 2 wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

2. In § 32 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 30

Änderung des EU–Polizeikooperationsgesetzes

Das EU–Polizeikooperationsgesetz (EU–PolKG), BGBl. I Nr. 132/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 33 Abs. 6 wird die Wortfolge „für die Abgabenbehörden im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen“ durch die Wortfolge „der Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.

2. Dem § 46 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 33 Abs. 6 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 31

Änderung des EU-Vollstreckungsamtshilfegesetzes

Das EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz, BGBl. I Nr. 112/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „von den Zollämtern“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Z 1 lit. b wird die Wortfolge „von den Zollämtern“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.

b) In Z 1 lit. c wird die Wortfolge „die Zollämter zuständig sind“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich zuständig ist“ ersetzt.

c) In Z 2 wird die Wortfolge „die Zollämter“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.

d) Der letzte Satz entfällt.

3. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text erhält die Bezeichnung „(1)“.

b) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 1 Abs. 2 und § 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 32

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 10a Abs. 1 wird das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

2. In § 11 Abs. 1 wird das Wort „Wohnsitzfinanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

3. In § 12 Abs. 1 wird das Wort „Wohnsitzfinanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

4. In § 13 wird die Wortfolge „Wohnsitzfinanzamt der antragstellenden Person“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

5. In § 14 Abs. 1 wird die Wortfolge „zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

6. In § 25 wird die Wortfolge „bei dem nach § 13 zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „beim Finanzamt Österreich“ ersetzt.

7. In § 26 Abs. 4 wird die Wortfolge „Oberbehörden sind“ durch die Wortfolge „Oberbehörde ist“ und die Wortfolge „die nachgeordneten Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das zuständige Finanzamt“ ersetzt.

8. § 30e wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „bei dem nach Abs. 2 zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „beim Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 2 lautet der erste Satz:

„Zur Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung der Schulfahrtbeihilfe ist das Finanzamt Österreich zuständig.“

9. § 30f wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird das Wort „Finanzamtes“ durch die Wortfolge „Finanzamtes Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 4 wird das Wort „Finanzamtes“ durch die Wortfolge „Finanzamtes Österreich“ ersetzt.

c) In Abs. 7 wird die Wortfolge „zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

10. § 30h wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 dritter Satz wird die Wortfolge „nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Schülers zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 2 vierter Satz wird das Wort „Finanzamtes“ durch die Wortfolge „Finanzamtes Österreich“ ersetzt.

c) In Abs. 3 wird die Wortfolge „Oberbehörden sind“ durch die Wortfolge „Oberbehörde ist“ und die Wortfolge „die nachgeordneten Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

11. In § 30j Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „Finanzamtes“ durch die Wortfolge „Finanzamtes Österreich“ ersetzt.

12. § 30p wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „bei dem nach § 30e Abs. 2 zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „beim Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 3 lautet der erste Satz:

„Zur Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung der Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge ist das Finanzamt Österreich zuständig.“

13. § 31c wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird die Wortfolge „für die jeweilige Schule zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 3 wird die Wortfolge „den zuständigen Finanzämtern“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt Österreich“ ersetzt.

c) In Abs. 4 wird die Wortfolge „für die Schule, die der Schüler/die Schülerin besucht, zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

14. In § 31d Abs. 4 wird der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Über die Verpflichtung zur Rückgabe eines Schulbuches oder über die Verpflichtung zum Ersatz des Anschaffungswertes entscheidet das Finanzamt Österreich. Gegen dessen Entscheidung ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen zulässig.“

15. In § 31e wird die Wortfolge „für die jeweilige Schule zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

16. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Der Dienstgeberbeitrag ist für jeden Monat bis spätestens zum 15. Tag des nachfolgenden Monats an das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt zu entrichten.“

b) In Abs. 1 entfallen die letzten beiden Sätze.

17. In § 44 Abs. 2 lautet der erste Satz:

„Für die Erhebung des Beitrages gemäß Abs. 1 ist das Finanzamt Österreich zuständig; die Bestimmungen des Grundsteuergesetzes 1955 finden sinngemäß Anwendung.“

18. § 46a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „sind die Abgabenbehörden des Bundes“ durch die Wortfolge „ist das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „des Finanzamtes Österreich“ ersetzt.

c) In Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „mit den Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „mit dem Finanzamt Österreich“, die Wortfolge „von den Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „vom Finanzamt Österreich“ und die Wortfolge „den Abgabenbehörden zu“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt Österreich zu“ ersetzt.

19. In § 55 wird nach Abs. 40 folgender Abs. 41 angefügt:

„(41) §§ 10a Abs. 1, 11 Abs. 1, 12 Abs. 1, 13, 14 Abs. 1, 25, 26 Abs. 4, 30e Abs. 1 und 2, 30f Abs. 2, 4 und 7, 30h Abs. 2 und 3, 30j Abs. 2, 30p Abs. 1 und 3, 31c Abs. 2, 3 und 4, 31d Abs. 4, 31e, 43 Abs. 1, 44 Abs. 2 sowie 46a Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 33

Änderung des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes

Das Fernsprechentgeltzuschussgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „örtlich zuständigen“.

2. In § 16 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 34

Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes 1952

Das Feuerschutzsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 198/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2 wird das Wort „Finanzamt“ und in § 6 Abs. 4 dritter Satz wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ jeweils durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

2. Dem § 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 6 Abs. 2 und Abs. 4 dritter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 35

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 21 Abs. 3 lautet:

„(3) Eine Amtshilfeleistung der FMA gegenüber der Finanzverwaltung erfolgt unbeschadet des Abs. 2 Z 2 nur im Zusammenhang mit Finanzstrafverfahren.“

2. In § 28 wird folgender Abs. 40 angefügt:

„(40) § 21 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 36

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 29 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften dem Zollamt Österreich obliegt, gegenüber diesem, sonst gegenüber einem Finanzamt oder dem Amt für Betrugsbekämpfung zu erfolgen.“

2. § 53 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Gericht ist zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der maßgebliche Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag) 100 000 Euro übersteigt oder wenn die Summe der maßgeblichen strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen 100 000 Euro übersteigt und alle diese Vergehen in die sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen. Zusammentreffen können nur Finanzvergehen, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.“

3. § 53 Abs. 3 lautet:

„(3) Ist das Gericht nach den Abs. 1 oder 2 zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, so ist es auch zur Ahndung von mit diesen zusammentreffenden anderen Finanzvergehen zuständig, wenn alle diese Vergehen in die sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen.“

4. § 56 Abs. 5 Z 3 lautet:

         „3. Verfahren gegen den Beschuldigten und den belangten Verband sind in der Regel gemeinsam zu führen.“

5. § 58 Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens sind zuständig:

                a) für Finanzvergehen, die bei oder im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren begangen werden sowie für Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei, und für Finanzvergehen, durch welche sonst Abgaben- oder Monopolvorschriften oder andere Rechtsvorschriften, deren Handhabung der Zollverwaltung oder ihren Organen obliegt, verletzt werden, das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde;

               b) für alle übrigen Finanzvergehen das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde;

                c) in den Fällen des § 52 jene Finanzstrafbehörde, die für die Verfolgung des dem Berauschten nicht zurechenbaren Finanzvergehens zuständig wäre.

Dem Vorstand der Finanzstrafbehörde obliegt die Erstellung der jeweiligen Geschäftsverteilung. Diese ist auf der Internet-Seite des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.“

6. § 59 lautet:

§ 59. Zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und zur Fällung des Erkenntnisses ist hinsichtlich des Täters und anderer an der Tat Beteiligten sowie jener Personen, welche sich einer Hehlerei mit Beziehung auf das Finanzvergehen schuldig gemacht haben, mit Ausnahme jener, die keinen Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben haben, ein Spruchsenat berufen, wenn die Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 auch nur hinsichtlich einer dieser Personen zutreffen.“

7. § 60 entfällt.

8. In § 64 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

9. § 65 lautet:

§ 65. (1) Spruchsenate haben als Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung und des Zollamtes Österreich in Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien zu bestehen.

(2) Zur organisatorischen Abwicklung der Spruchsenatsverfahren sind jeweils Geschäftsstellen einzurichten.“

10. In § 67 Abs. 1 wird die Wortfolge „sind jene Finanzstrafbehörden“ durch die Wortfolge „ist jene Finanzstrafbehörde“ ersetzt.

11. § 69 zweiter Satz lautet:

„Sie sind auch zur Einsicht in der jeweils gemäß § 65 Abs. 2 eingerichteten Geschäftsstelle aufzulegen oder an einer dortigen Amtstafel anzuschlagen.“

12. In § 70 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „den Finanzämtern“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ und die Wortfolge „den Zollämtern“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.

13. In § 70 Abs. 2 letzter Satz wird die Wortfolge „den Finanzämtern“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ und die Wortfolge „den Zollämtern“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.

14. In § 85 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Zollämter“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

15. In § 90 Abs. 2 wird die Wortfolge „Zollgrenzdienststellen“ durch die Wortfolge „Zollstelle“ ersetzt.

16. In § 95 wird die Wortfolge „der Finanzstrafbehörde, dem nächsten Finanzamt (Zollamt)“ durch die Wortfolge „in die nächste Amtsräumlichkeit der Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.

17. In § 97 wird die Wortfolge „der Zollämter“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

18. § 99 wird wie folgt geändert :

a) Abs. 2 lautet:

„(2) Die Finanzstrafbehörde ist auch befugt, zur Klärung des Sachverhaltes Nachschauen und Prüfungen im Sinne der Abgaben- oder Monopolvorschriften anzuordnen oder selbst durchzuführen. Die mit einer solchen Maßnahme betrauten Organe der Abgabenbehörden haben insoweit auch die Befugnisse der Organe der Finanzstrafbehörden. Führt die Finanzstrafbehörde die Nachschau oder Prüfung selbst durch, hat sie insoweit die Bestimmungen der §§ 144 bis 150 BAO sinngemäß anzuwenden und das Ergebnis der Nachschau oder Prüfung der Abgabenbehörde zur Wahrnehmung der dieser obliegenden Aufgaben zu übermitteln. Die einschränkenden Bestimmungen des § 148 Abs. 3 und 5 BAO gelten für solche Prüfungen nicht.“

b) In Abs. 5 wird die Wortfolge „der Zollämter“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

19. In § 146 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Zollämter können“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich kann“ ersetzt.

20. In § 174 Abs. 2 wird das Wort „Zollgrenzdienststellen“ durch das Wort „Zollstellen“ ersetzt.

21. In § 194a wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde“ durch die Wortfolge „Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

22. In § 196 Abs. 3 entfallen der zweite und der dritte Satz.

23. In § 196 Abs. 4 werden die Wortfolge „ein Zollamt“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt und die Wortfolge „den Zollämtern und ihren Organen“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich und seinen Organen“ ersetzt.

24. Die Überschrift vor § 196a „Zu § 31“ wird ersetzt durch die Überschrift „Zum 2. Hauptstück“.

25. § 197 lautet:

§ 197. Im Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen ist die Staatsanwaltschaft (§ 25 StPO) oder das Gericht (§ 36 StPO) örtlich zuständig, in deren oder dessen Sprengel der Beschuldigte zum Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung (§ 14 Abs. 3) seinen Wohnsitz hatte. Liegt dieser Ort im Ausland oder kann er nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem das Finanzvergehen ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Liegt dieser Ausführungsort im Ausland oder kann dieser nicht festgestellt werden, so ist jene Staatsanwaltschaft oder jenes Gericht zuständig, in deren oder dessen Sprengel die Tat entdeckt oder der Beschuldigte betreten wurde. Kann auch dadurch eine örtliche Zuständigkeit des Gerichts nicht bestimmt werden, ist jenes Gericht zuständig, an dessen Sitz sich die Staatsanwaltschaft befindet, die Anklage einbringt.“

26. § 227 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird die Wortfolge „den Finanzstrafbehörden, den Zollämtern und ihren Organen“ durch die Wortfolge „der Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.

b) In Abs. 3 wird die Zeichenfolge „§ 5“ durch die Zeichenfolge „§ 8“ ersetzt.

27. Dem § 265 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 60 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft. Die §§ 29 Abs. 1, 53 Abs. 1 und 3, 56 Abs. 5 Z 3, 58 Abs. 1, 59, 64 Abs. 1, 65, 67 Abs. 1, 69, 70 Abs. 1 und 2, 85 Abs. 2, 90 Abs. 2, 95, 97, 99 Abs. 2 und 5, 146 Abs. 1, 174 Abs. 2, 194a, 196 Abs. 3 und 4, die Überschrift vor § 196a, 197, und 227 Abs. 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. Dabei gilt:

                a) Das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde tritt mit 1. Juli 2020 an die Stelle des zum 30. Juni 2020 jeweils zuständigen Finanzamtes als Finanzstrafbehörde. Das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde tritt an die Stelle des zum 30. Juni 2020 jeweils zuständigen Zollamtes als Finanzstrafbehörde. Die zum 30. Juni 2020 bei den Finanzstrafbehörden anhängigen Verfahren sind von den gemäß § 58 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2019 zuständigen Finanzstrafbehörden fortzuführen.

               b) Ausfertigungen der vor dem 1. Juli 2020 verkündeten, jedoch noch nicht zugestellten Erkenntnisse einer Finanzstrafbehörde haben im Namen der im Zeitpunkt der Verkündigung zuständigen Finanzstrafbehörde zu erfolgen. Nach dem 30. Juni 2020 wirksam werdende Erledigungen der zum 30. Juni 2020 zuständigen Finanzstrafbehörden gelten als Erledigungen der Finanzstrafbehörden gemäß § 58 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019.

                c) Die gemäß § 58 Abs. 1 zu erlassende Geschäftsverteilung ab 1. Juli 2020 kann bereits vor dem 1. Juli 2020 durch den Vorstand der gemäß § 58 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 zuständigen Finanzstrafbehörde erlassen werden.

               d) Die zum 30. Juni 2020 gemäß § 67 bestellten Mitglieder der Spruchsenate gelten jeweils bis zum Ende ihrer jeweiligen Funktionsperiode als für die Spruchsenate nach § 65 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 bestellt.

                e) Die zum 30. Juni 2020 bereits einem Spruchsenat zugeleiteten Akten fallen in die Zuständigkeit eines in der Stadt bestehenden Spruchsenates, in der sich die Geschäftsstelle des bisher zuständigen Spruchsenates befunden hat. Die nach § 68 vor Ablauf des Jahres 2019 für das Jahr 2020 zu erlassende Geschäftsverteilung gilt bis 30. Juni 2020. Für die ab 1. Juli 2020 nach § 65 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 bestehenden Spruchsenate ist für das Jahr 2020 eine Geschäftsverteilung für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2020 zu erlassen. Diese kann bereits vor dem 1. Juli 2020 durch den Vorstand der gemäß § 58 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 zuständigen Finanzstrafbehörde erlassen werden und hat vorzusehen, dass die zum 30. Juni 2020 bereits einem Spruchsenat zugeleiteten Akten tunlichst denselben Personen als Vorsitzenden der Spruchsenate, bei Senatszuständigkeit Senaten mit denselben Vorsitzenden zugewiesen werden.

                f) Die zum 30. Juni 2020 gemäß § 124 oder § 159 durch den Vorstand der Finanzstrafbehörde bestellten Amtsbeauftragten gelten jeweils als vom Vorstand der Finanzstrafbehörde in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 bestellt.

               g) Hinsichtlich der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts für zum 30. Juni 2020 bei diesen anhängige Finanzstrafverfahren tritt durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 keine Änderung ein.

               h) § 53 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 findet auf zum 30. Juni 2020 anhängige Finanzstrafverfahren keine Anwendung.“

Artikel 37

Änderung des Finanzstrafzusammenarbeitsgesetzes

Das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz – FinStrZG, BGBl. I Nr. 105/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Durchführung der Vollstreckung obliegt für Strafentscheidungen betreffend Zoll- oder Verbrauchsteuerdelikte sowie sonstige Vergehen in Zusammenhang mit vom Zollamt Österreich zu vollziehenden Rechtsvorschriften dem Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde, sonst dem Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde.“

2. § 9 Abs. 4 entfällt.

3. Nach § 24 wird folgender § 24a samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten

§ 24a. (1) § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 38

Änderung des Firmenbuchgesetzes

Das Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Abs. 1wird die Wortfolge „für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

2. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „der Steuerbehörde“ durch die Wortfolge „eines Finanzamtes“ ersetzt.

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „die Steuerbehörde“ durch die Wortfolge „das Finanzamt“ ersetzt.

c) In Abs. 3 wird das Wort „Steuerbehörden“ durch das Wort „Finanzämter“ ersetzt.

3. In § 43 wird nach Abs. 14 folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 22 Abs. 1 sowie § 40 Abs. 1 bis 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 39

Änderung des Flugabgabegesetzes

Das Flugabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 44/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 2 und Abs. 4, § 9 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 und § 10 Abs. 3 wird jeweils das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

2. In § 8 Abs. 4 und § 11 Abs. 4 wird die Wortfolge „für die Erhebung der Abgabe zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

3. In § 9 Abs. 5 wird die Wortfolge „von dem für die Abgabe zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „vom Finanzamt Österreich“ ersetzt.

4. In § 16 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 7 Abs. 2 und Abs. 4, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 40

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Z 2, Abs. 4, Abs. 4a, Abs. 4c und Abs. 5 werden jeweils das Wort „Finanzamt“ und die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

2. In § 9 Abs. 2 und § 32 wird jeweils das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

3. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Tarifpost 14 Abs. 2 Z 23 wird die Wortfolge „von den Zollbehörden“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.

b) In Tarifpost 15 Abs. 3 wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

4. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 erster Satz wird das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge „Finanzamt, bei dem die Anzeige erstattet wurde“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

5. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Tarifpost 5 Abs. 5 Z 1 und Z 4, Tarifpost 17 Abs. 3 sowie Tarifpost 22 Abs. 6 lit. b wird jeweils die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Tarifpost 5 Abs. 5 Z 3 wird das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

6. In § 34 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 35 Abs. 5 Z 3 lit. b wird jeweils die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

7. In § 37 wird folgender Abs. 39 angefügt:

„(39) § 3 Abs. 2 Z 2, Abs. 4, Abs. 4a, Abs. 4c und Abs. 5, § 9 Abs. 2, § 14 Tarifpost 14 Abs. 2 Z 23, Tarifpost 15 Abs. 3, § 31 Abs. 1, § 32, § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 1, Z 3 und Z 4, Tarifpost 17 Abs. 3, Tarifpost 22 Abs. 6 lit. b, § 34 Abs. 1 und Abs. 2 und § 35 Abs. 5 Z 3 lit. b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/ 2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 41

Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes

Das Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2018, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 15 Abs. 9 und 27 Abs. 9 entfällt jeweils die Wortfolge „für die Verbrauchsteuer zuständigen“.

2. In § 38 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 15 Abs. 9 und § 27 Abs. 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 42

Änderung des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes

Das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Das zuständige Finanzamt ist das Finanzamt für Großbetriebe.“

2. In § 117 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 3 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 43

Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes

Das Gesundheits- und Sozialbereichbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 746/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 entfallen der zweite, dritte und vierte Satz.

2. In § 16 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 44

Änderung des Glücksspielgesetzes

Das Glücksspielgesetz – GspG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 werden im siebenten Satz die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ und im achten Satz die Wortfolge „Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

2. In den §§ 4 Abs. 6, 48 Abs. 2, 58 Abs. 2, 59 Abs. 3 und 59a Abs. 6 wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 7 Z 5 wird die Wortfolge „den Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 7 Z 7 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen und dem Finanzamt Österreich“ ersetzt.

4. In § 12a Abs. 2, § 14 Abs. 1, 3, 5 bis 7, § 16 Abs. 1, § 21 Abs. 1, 3, 6, 9, 11, § 26 Abs. 2, § 28 Abs. 2, § 31b Abs. 6 und 9, § 36 Abs. 3 und § 56 Abs. 2 werden jeweils die Bezeichnung „Bundesminister für Finanzen“ samt Artikel im jeweiligen Fall durch die Bezeichnung „Finanzamt Österreich“ samt Artikel im jeweiligen Fall ersetzt.

5. In § 12a Abs. 4 werden jeweils im fünften und siebten Satz die Wortfolge „Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ und im sechsten Satz die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

6. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 wird im ersten Satz die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 4 wird im zweiten und sechsten Satz jeweils das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

c) In Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Insbesondere dürfen Organe des Finanzamtes“ der Ausdruck „Österreich“ eingefügt.

d) In Abs. 5 wird die Wortfolge „zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

7. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird im ersten Satz die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 1 wird im zweiten Satz die Wortfolge „Zu diesem Zweck kann der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Zu diesem Zweck können Organe des Finanzamt Österreich“ ersetzt und das Wort „er“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

c) In Abs. 1 wird im dritten und vierten Satz jeweils die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

d) In Abs. 1 wird am Ende folgender Satz angefügt:

„Der Bundesminister für Finanzen kann sich an solchen Aufsichtsmaßnahmen beteiligen und ist auch aus eigenem Antrieb dazu berechtigt; die Bestimmungen dieses Absatzes gelten sinngemäß.“

e) In Abs. 4 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt Österreich“ ersetzt.

f) In Abs. 5 werden im ersten Satz die Wortfolge „den Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“, im zweiten Satz die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt Österreich“ und im dritten Satz die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

g) In Abs. 6, 7 und 8 wird jeweils im ersten Satz die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

h) In Abs. 8 wird das Wort „Er“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

8. In § 21 Abs. 10 werden jeweils im fünften und siebten Satz die Wortfolge „Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ und im sechsten Satz die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

9. In § 23 wird das Wort „dieser“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

10. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern, ab 1. Jänner dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 3 wird im ersten und fünften Satz jeweils das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

c) In Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Insbesondere dürfen Organe des Finanzamtes“ der Ausdruck „Österreich“ eingefügt.

11. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird im ersten Satz die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 1 wird im zweiten Satz die Wortfolge „Zu diesem Zweck kann der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Zu diesem Zweck können Organe des Finanzamts Österreich“ ersetzt und das Wort „er“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

c) In Abs. 1 wird im dritten und vierten Satz jeweils die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

d) In Abs. 1 wird am Ende folgender Satz angefügt:

„Der Bundesminister für Finanzen kann sich an solchen Aufsichtsmaßnahmen beteiligen und ist auch aus eigenem Antrieb dazu berechtigt; die Bestimmungen dieses Absatzes gelten sinngemäß.“

e) In Abs. 3 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt Österreich“ ersetzt.

f) In Abs. 4 und 5 wird jeweils im ersten Satz die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

g) In Abs. 6 wird im ersten Satz die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt und wird das Wort „Er“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

12. § 31b wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz“ ersetzt.

13. § 37 lautet:

§ 37. Zur Erteilung der Bewilligung gemäß § 36 ist das Finanzamt Österreich zuständig.“

14. In § 40 Abs. 2 wird die Wortfolge „Das für die Erhebung der Glücksspielabgaben zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

15. § 50 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 und 3 werden jeweils die Wortfolgen „der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolgen „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

b) In Abs. 5 wird nach der Wortfolge „in Verwaltungsverfahren nach §§ 52, 53 und 54“ die Wortfolge „sowie in Beschwerdeverfahren gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG“ eingefügt und die Wortfolge „Die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „dann, wenn zu der Verwaltungsübertretung eine von ihr stammende Anzeige vorliegt,“.

c) In Abs. 6 wird die Wortfolge „im Falle des Vorliegens einer Anzeige einer Abgabenbehörde dieser“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

d) In Abs. 8 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , dem eine Anzeige einer Abgabenbehörde zugrunde liegt,“ und wird die Wortfolge „die anzeigende Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

16. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 9 entfällt die Wortfolge „des Bundesministers für Finanzen“.

b) In Abs. 5 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz“ ersetzt.

17. In § 52b Abs. 1 und 3, § 52c Abs. 1 und 3, § 52e und § 52f wird jeweils die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

18. In § 56b entfällt der erste Satz.

19. § 57 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 entfällt die Wortfolge „des Bundesministers für Finanzen“.

b) In Abs. 6 Z 1 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz“ ersetzt.

20. § 59a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 wird im ersten Satz die Wortfolge „Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamtes Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 3 wird im zweiten Satz die Wortfolge „einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem“ durch die Wortfolge „den vom“ ersetzt.

21. § 60 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 23 wird das Wort „Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „die Bundesfinanzverwaltung (§ 49 Abs. 1 BAO)“ ersetzt.

b) Nach Abs. 40 wird folgender Abs. 41 angefügt:

„(41) Die § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 7 Z 5 und 7, § 12a Abs. 2, 4, § 14 Abs. 1, 3, 5 bis 7, § 16 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 4 und 5, § 19 Abs. 1, 4 bis 8, § 21 Abs. 1, 3, 6 und 9 bis 11, § 23, § 26 Abs. 2, § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 1 und 3 bis 6, § 31b Abs. 1, 2, 6 und 9, § 36 Abs. 3, § 37, § 40 Abs. 2, § 48 Abs. 2, § 50 Abs. 2, 3, 5, 6 und 8, § 52 Abs. 1 Z 9 und Abs. 5, § 52b Abs. 1 und 3, § 52c Abs. 1 und 3, § 52e, § 52f, § 56 Abs. 2, § 56b, § 57 Abs. 4 und 6 Z 1, § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 3, § 59a Abs. 3 und 6, § 60 Abs. 23 und § 61 Z 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

22. In § 61 Z 1 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Artikel 45

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Z 2 lit. f und Z 7 wird das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

2. In § 10 Abs. 1 erster und vorletzter Satz, § 13 Abs. 1 erster Satz, § 15 Abs. 2 und § 16 wird jeweils das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

3. § 11 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

4. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2m und 2n wird jeweils das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 2p werden im dritten Satz das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ und im vorletzten Satz jeweils das Wort „letzter“ durch das Wort „vorletzter“ ersetzt.

c) In Abs. 2 wird der folgender Abs. 2s angefügt:

„(2s) § 3 Abs. 1 Z 2 lit. f und Z 7, § 10 Abs. 1 erster und vorletzter Satz, § 11 Abs. 2 erster Satz, § 13 Abs. 1 erster Satz, § 15 Abs. 2, § 16 sowie § 18 Abs. 2m, 2n und 2p dritter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 46

Änderung des Grundsteuergesetzes 1955

Das Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2010, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 30 wird folgender § 30a samt Überschrift eingefügt:

„Zuständigkeit

§ 30a. Für die Zerlegung der Einheitswerte und für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge ist das Finanzamt Österreich zuständig.“

2. In § 31 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 30a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 47

Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995

Das Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 21 Z 2 wird die Wortfolge „der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

2. In § 28 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 21 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 48

Änderung des Handelsstatistisches Gesetzes 1995

Das Handelsstatistisches Gesetz 1995, BGBl. Nr. 173/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 22 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , das für das Bundesland, in dem der Anmeldepflichtige seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zuständig ist“ und es wird nach dem Wort „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

2 In § 25 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Zollämter“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

3. In § 25 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 22 und § 25 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 49

Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz – IESG, BGBl. I Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2019, wird wie folgt geändert:

In § 14 Abs. 6 wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Finanzen“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

Nach § 38 wird folgender § 39 samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2019

§ 39. § 14 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 50

Änderung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes

Das Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 3 Z 4 entfällt die Wortfolge „Finanzamts- und“.

2. In § 18 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 8 Abs. 3 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 51

Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

Das Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 13 samt Überschrift lautet:

„Zuständigkeit des Finanzamtes

§ 13. Die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage ist von dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt durchzuführen.“

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988)“ durch die Wortfolge „für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt“ ersetzt.

b) In Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(§ 81 EStG 1988)“.

c) Abs. 3 lautet:

„(3) Der Bund trägt die Kosten für die Kommunalsteuerprüfung im Sinne dieser Bestimmung.“

3. In § 16 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 13 und § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 52

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 6a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 und 3 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(Abs. 6)“.

b) Abs. 6 entfällt.

2. In § 6b Abs. 5 dritter Satz wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

3. In § 26c wird nach Z 70 folgende Ziffer 71 angefügt:

       „71. § 6a und § 6b Abs. 5 dritter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. § 6b Abs. 5 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, tritt jedoch nicht vor dem sich aus Z 65 ergebenden Zeitpunkt in Kraft.“

Artikel 53

Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 6 wird die Wortfolge „nach den zollrechtlichen Vorschriften zollhängig sind“ durch die Wortfolge „unter zollamtlicher Überwachung stehen“ und die Wortfolge „bei einem Zollamt“ durch die Wortfolge „bei einer Zollstelle“ ersetzt.

2. In § 20 Abs. 1 Z 4 lit. c wird die Wortfolge „von Organen der Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes – AVOG, BGBl. Nr. 18/1975,“ durch die Wortfolge „von Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung und des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

3. In § 42 Abs. 2 wird die Wortfolge „eines Zollamtes“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

4. In § 57c Abs. 5 Z 8 wird nach der Wortfolge „Abgabenbehörden des Bundes“ die Wortfolge „und das Amt für Betrugsbekämpfung“ eingefügt.

5. In § 82 Abs. 9 wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Finanzen“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

6. In § 135 Abs. 35 wird folgender Abs. 37 angefügt:

„(37) § 11 Abs. 6, § 20 Abs. 1 Z 4 lit. c, § 42 Abs. 2, § 57c Abs. 5 Z 8 und § 82 Abs. 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 54

Änderung des Kriegsmaterialgesetzes

Das Kriegsmaterialgesetz – KMG, BGBl. Nr. 540/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 3 wird die Wortfolge „zum Grenzzollamt“ durch die Wortfolge „zur Grenzzollstelle“ ersetzt.

2. In § 10 wird folgender Abs. 2g eingefügt:

„(2g) § 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 55

Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes

Das Lebensmittelsicherheits-und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 39/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 46 Abs. 2 wird die Wortfolge „allen oder einzelnen Zollämtern“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.

2. § 48 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Im zweiten Satz wird die Wortfolge „beim Zollamt, das“ durch die Wortfolge „bei der Zollstelle, die“ ersetzt.

b) Im dritten Satz wird die Wortfolge „beim Zollamt“ durch die Wortfolge „bei der Zollstelle“ ersetzt.

c) Im vierten Satz wird die Wortfolge „von den Zollämtern“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.

d) Im fünften Satz wird die Wortfolge „beim Zollamt“ durch die Wortfolge „bei der Zollstelle“ ersetzt.

3. In § 95 wird nach Abs. 27 folgender Abs. 28 angefügt:

„(28) § 46 Abs. 2 und § 48 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 56

Änderung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes

Das Lohn-und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

b) In Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Finanzen“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

c) In Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden üben“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung übt“ ersetzt.

d) In Abs. 4 wird die Wortfolge „von den Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „vom Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

2. Vor § 12 wird in der Überschrift des § 12 die Wortfolge „der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden sind“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung ist“ ersetzt.

b) In Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „der Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

c) In Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden haben“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung hat“ ersetzt.

4. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

b) In Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

c) In Abs. 4 wird die Wortfolge „der Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

5. Die Überschrift vor § 14 lautet:

„Feststellung von Übertretungen durch den Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge“.

6. In § 16 Abs. 1 wird das Wort „Abgabenbehörden“ durch das Wort „Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.

7. In § 17 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge samt Klammerausdruck „die Abgabenbehörden nach Maßgabe des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010), BGBl. I Nr. 9/2010“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

8. In § 22 Abs. 1a wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz wird die Wortfolge „den Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

b) Im zweiten Satz wird die Wortfolge „der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

9. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

b) In Abs. 2 wird der Ausdruck „Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

10. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz wird die Wortfolge „sind die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „ist das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

b) Im zweiten Satz wird die Wortfolge „haben die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „hat das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

c) Im fünften Satz wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden sind“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung ist“ ersetzt.

11. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „können die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „kann das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

b) In Abs. 2 wird im zweiten Satz die Wortfolge „Die Abgabenbehörden dürfen“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung darf“ ersetzt.

c) In Abs. 2 wird im dritten Satz die Wortfolge „von den Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „vom Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

d) In Abs. 3 wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

12. In § 35 Abs. 4 wird die Wortfolge „den Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

13. In § 41 Abs. 2 wird die Wortfolge „können die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „kann das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

14. In § 69 wird die Wortfolge „die für die Kontrolle nach § 12 zuständige Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „das für die Kontrolle nach § 12 zuständige Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

15. Dem § 72 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 11 Abs. 1 Z 1 und 6, Abs. 2 und 4, § 12 Abs. 1 und 2 samt Überschrift, § 13 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 4, die Überschrift vor § 14, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Z 4, § 22 Abs. 1a, § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 33, § 34 Abs. 1 bis 3, § 35 Abs. 4, § 41 Abs. 2 und § 69, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 57

Änderung des Marktordnungsgesetzes 2007

Das Marktordnungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 27 Abs. 1 Z 2b lautet:

       „2b. von der AMA an das Zollamt Österreich und vom Zollamt Österreich an die AMA die erforderlichen Daten zum Zwecke der Abwicklung der Ein- und Ausfuhrlizenzen,“

2. In § 32 wird nach Abs. 13 folgender Abs. 14 angefügt:

„(13) § 27 Abs. 1 Z 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 58

Änderung des Meldegesetzes 1991

Das Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 Z 4 entfällt die Wortfolge „Zoll- oder“.

2. Dem § 23 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) § 2 Abs. 3 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 59

Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

Das Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2016, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Für die Erhebung der Mineralölsteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.“

2. § 5 Abs. 5 entfällt.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 entfällt die Wortfolge „nach Abs. 4 zuständigen“ und nach dem Wort „Zollamt“ wird das Wort „Österreich“ eingefügt.

b) In Abs. 4 lautet der erste Satz:

„Der Antrag auf Mineralölsteuervergütung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 lautet der zweite Satz:

„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

b) Abs. 7 lautet:

„(7) Die Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl zum Antrieb von Anlagen der im Abs. 6 Z 2 bezeichneten Art, ist dem Zollamt Österreich vor der ersten Verwendung des gekennzeichneten Gasöls schriftlich anzuzeigen.“

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lauten der zweite und dritte Satz:

„Er hat die verbotswidrige Verwendung oder Behandlung unverzüglich dem Zollamt Österreich anzuzeigen und die für die Steuerbemessung maßgeblichen Angaben zu machen. Das Zollamt Österreich setzt durch Bescheid den Unterschiedsbetrag fest, der binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten ist.“

b) Abs. 3 lautet:

„(3) Ist Gasöl mit nach § 9 Abs. 1 oder Abs. 10 gekennzeichnetem Gasöl versehentlich vermischt worden, kann das Zollamt Österreich über Antrag mit Bescheid zulassen, dass das Gemisch als gekennzeichnetes Gasöl verwendet wird, wenn die Verbringung des Gemisches in ein Steuerlager wirtschaftlich nicht zumutbar ist und Steuervorteile dadurch ausgeschlossen sind.“

6. § 12 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Antrag auf Ausstellung des Freischeins ist schriftlich beim Zollamt Österreich einzubringen. Er muss alle Angaben über die für die Ausstellung des Freischeins erforderlichen Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine Beschreibung des Verwendungsbetriebes und eine Beschreibung der Lagerung, der Verwendung und des Verbrauches von Mineralöl im Betrieb bzw. die Beschreibung der gewerbsmäßigen Luftfahrt-Dienstleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1. Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Betriebsinhaber aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Falle der Ausstellung eines globalen oder eines Einzelfreischeins kann das Zollamt Österreich aus verwaltungsökonomischen Überlegungen auf die Aufnahme eines Befundprotokolls verzichten, wenn durch diesen Verzicht die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.“

7. § 16 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Inhaber des Freischeins ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich jede Änderung der in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse anzuzeigen.“

8. In § 16 Abs. 3, § 21 Abs. 3a, § 24 Abs. 2 dritter Satz, § 27 Abs. 3 und Abs. 5, § 28 Abs. 2 Z 1b und Z 3, § 29 Abs. 3 und Abs. 4, § 30 Abs. 4, § 31 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 38 Abs. 5, § 42 Abs. 2, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5, § 52 Abs. 1 Z 1 lit. c und Abs. 3 und § 57 Abs. 1 wird nach dem Wort „Zollamt“ bzw. „Zollamtes“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

9. In § 19 entfällt Abs. 2 und in Abs. 3 wird die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich sich der Betrieb befindet,“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

10. In § 20 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „2 und“.

11. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Der Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats beim Zollamt Österreich jene Mineralölmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, schriftlich anzumelden.“

b) Abs. 2 lautet:

„(2) Der Inhaber eines Kraftstoff- oder Heizstoffbetriebes, der den Betrieb nach § 19 Abs. 3 ordnungsgemäß angezeigt hat, hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats beim Zollamt Österreich jene Kraftstoff- und Heizstoffmengen schriftlich anzumelden, für die im vorangegangenen Monat die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 5 entstanden ist. Für die jeweils im Kalendermonat November entstandene Steuerschuld ist die Anmeldung jedoch bis zum nachfolgenden 20. Dezember vorzunehmen. Wurde ein Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb nicht ordnungsgemäß angezeigt, oder liegt zwar ein Anwendungsfall von § 22 Abs. 1 Z 4, jedoch kein Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb vor, gilt Abs. 6.“

c) In Abs. 5 lautet der erste Satz:

„Entsteht die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 1 oder 5, ist die Mineralölsteuer bis zum Ablauf der Anmeldefrist beim Zollamt Österreich zu entrichten.“

d) In Abs. 6 lautet der erste Satz:

„Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen, für welche die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Z 6 sowie Abs. 2 und Abs. 3 entstanden ist, hat der Steuerschuldner binnen einer Woche nach deren Entstehen beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden.“

e) In Abs. 7 wird die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet,“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

f) Abs. 7a lautet:

„(7a) Entsteht die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 1 durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach § 21 Abs. 1 Z 4, ist die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten. Wird für Mineralöl, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Mineralöl an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Mineralöl oder von Mineralöl unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt Österreich zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach § 21 Abs. 1 Z 4 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.“

12. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lautet der zweite Satz:

„Nur in besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen ist die Verwendung oder Weitergabe zu einem Zweck, für welchen die Anwendung eines höheren Steuersatzes vorgesehen ist, nach vorheriger Anzeige und Entrichtung der Mineralölsteuer beim Zollamt Österreich, zulässig.“

b) In Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich diese stattgefunden hat oder festgestellt wurde,“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

c) In Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich diese stattfinden soll,“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

d) In Abs. 4 lautet der letzte Satz:

„Die Mineralölsteuer ist innerhalb der Fristen des § 23 Abs. 1 und 5 selbst zu berechnen, beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“

13. In § 27 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen und muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine mit einem Grundriss versehene Beschreibung des Betriebes und eine Beschreibung der Herstellung, der Lagerung, der Verwendung und des Verbrauches von Mineralöl im Betrieb. Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebes anzugeben.“

14. In § 31 Abs. 1 vorletzter Satz entfällt die Wortfolge „im § 27 Abs. 2 oder § 33 Abs. 4 bezeichnete“ und nach dem Wort „Zollamt“ wird das Wort „Österreich“ eingefügt.

15. In § 32 Abs. 4 lautet der erste Satz:

„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

16. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 4 lautet:

„(4) Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Für das Erlöschen der Bewilligung gelten § 28 Abs. 1, Abs. 2 mit Ausnahme der Z 2, Abs. 3 und 4 sinngemäß.“

b) Abs. 5 entfällt.

17. In § 38 Abs. 6 entfällt der letzte Satz.

18. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 lautet:

„(3) Wer Mineralöl nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 erster Satz beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt Österreich vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Der erste Satz gilt nicht für Treibstoffe nach Abs. 2 dritter Satz.“

b) Abs. 5 lautet:

„(5) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld entstanden und das nicht steuerfrei ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Für die Anmeldung und Entrichtung gelten § 23 Abs. 8 und 9 sinngemäß.“

19. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 und Abs. 7 erster Satz wird jeweils das Wort „Innsbruck“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 4 wird die Wortfolge „bei dem im Abs. 3 genannten Zollamt“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.

c) In Abs. 4 entfällt der letzte Satz.

d) In Abs. 6 lautet der erste Satz:

„Der Antrag (Abs. 5) ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

e) In Abs. 9 lautet der erste Satz:

„Wer beabsichtigt, Mineralöl des freien Verkehrs als Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies beim Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

20. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 lautet:

„(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

b) In Abs. 3 wird die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

21. § 45a Abs. 3 lautet:

„(3) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“

22. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 erster Satz und Abs. 2a letzter Satz entfällt die Wortfolge „im Abs. 5 genannten“; nach dem Wort „Zollamt“ wird jeweils das Wort „Österreich“ eingefügt.

b) Abs. 5 entfällt.

23. § 47 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird nach dem Wort „Zollamtes“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

b) Abs. 3 entfällt.

24. In § 49 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „für die Erteilung der Bewilligung zuständigen“ und nach dem Wort „Zollamt“ wird das Wort „Österreich“ eingefügt.

25. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Der Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet und der registrierte Versender am Ort der Einfuhr im Steuergebiet haben, abweichend von § 29a Abs. 1, jede Wegbringung von Mineralöl, das in einen Verwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, dem Zollamt Österreich anzuzeigen (Versandanzeige).“

b) In Abs. 4 lautet der zweite Satz:

„In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.“

26. In § 62 entfallen in Abs. 1 die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2.

27. Nach § 64r wird folgender § 64s eingefügt:

§ 64s. § 1 Abs. 3, der Entfall des § 5 Abs. 5, § 8 Abs. 3 und Abs. 4 erster Satz, § 9 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 7, § 10 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und Abs. 3, § 12 Abs. 4, § 16 Abs. 1 und Abs. 3, der Entfall des § 19 Abs. 2, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 3a, § 23 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2, Abs. 5 erster Satz, Abs. 6 erster Satz, Abs. 7 und Abs. 7a, § 24 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 zweiter und dritter Satz, Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 letzter Satz, § 27 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5, § 28 Abs. 2 Z 1b und Z 3, § 29 Abs. 3 und Abs. 4, § 30 Abs. 4, § 31 Abs. 1 Z 1 lit. c und vorletzter Satz, § 32 Abs. 4 erster Satz, § 33 Abs. 4 und der Entfall Abs. 5, § 38 Abs. 5 und Entfall des Abs. 6 letzter Satz, § 41 Abs. 3 und Abs. 5, § 42 Abs. 2, § 44 Abs. 3, Abs. 4 samt Entfall des letzten Satzes, Abs. 6 erster Satz, Abs. 7 erster Satz und Abs. 9 erster Satz, § 45 Abs. 2 und Abs. 3, § 45a Abs. 3, § 46 Abs. 2 erster Satz, Abs. 2a letzter Satz und der Entfall des Abs. 5, § 47 Abs. 2 und der Entfall des Abs. 3, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5, § 51 Abs. 1 und Abs. 4 zweiter Satz, § 52 Abs. 1 Z 1 lit. c und Abs. 3 und § 57 Abs. 1, und der Entfall der Absatzbezeichnung „(1)“ sowie des Abs. 2 in § 62, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 60

Änderung des Mineralrohstoffgesetzes

Das Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 191 Abs. 5 wird die Wortfolge „§ 49 Abs. 2“ durch die Wortfolge „§ 1 Abs. 3“ ersetzt.

2. In § 223 wird nach Abs. 37 folgender Abs. 38 angefügt:

„(38) § 191 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 61

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 60 Abs. 2 lautet:

„(2) Nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Abs. 1 hat die Behörde dem Amt für Betrugsbekämpfung die Bewilligungen und jeweils eine Kopie des Vertrages und der Feststellung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die Behörde hat den Drittstaatsangehörigen bei der Antragstellung von dieser Übermittlung nachweislich in Kenntnis zu setzen.“

2. Dem § 82 Abs. 29 wird folgender Abs. 30 angefügt:

„(30) § 60 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 62

Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes

Das Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 11 lautet:

§ 11. (1) Die Erhebung der Normverbrauchsabgabe obliegt dem Finanzamt Österreich.

(2) In den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 1, in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs (§ 7 Abs. 1 Z 1a) durch Unternehmer und der Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 8 hat der Abgabenschuldner spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monats eine Anmeldung einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat.

(3) In den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 1a (soweit nicht in Abs. 2 erfasst) und Z 2 hat der Abgabenschuldner spätestens einen Monat nach der Zulassung (Fälligkeitstag) eine Anmeldung einzureichen, in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat.

(4) Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den in den Abs. 2 oder 3 genannten Fälligkeitstag.“

2. § 12 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967.

(3) Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes beim Finanzamt Österreich gestellt werden.“

3. In § 12a entfällt Abs. 3 und Abs. 2 lautet:

„(2) Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes beim Finanzamt Österreich gestellt werden.“

4. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 entfällt die Wortfolge „gegenüber dem Finanzamt“.

b) In Abs. 2 entfällt die Wortfolge „vom Finanzamt“.

c) Abs. 3 lautet:

„(3) Das Finanzamt Österreich ist berechtigt zu überprüfen, ob für im Inland nicht zugelassene Kraftfahrzeuge die Steuerpflicht gemäß § 1 Z 3 entstanden ist. Soweit Organe des Zollamts Österreich oder des Amts für Betrugsbekämpfung Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes setzen, ist ihr Handeln dem Finanzamt Österreich zuzurechnen.“

5. In § 15 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 11, § 12 Abs. 2 und Abs. 3, § 12a Abs. 2 samt Entfall des Abs. 3 und § 13 Abs. 1 bis Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, sind auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2020 anzuwenden.“

Artikel 63

Änderung des Privatstiftungsgesetzes

Das Privatstiftungsgesetz – PSG, BGBl. Nr. 694/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 wird die Wortfolge „dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer der Privatstiftung zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

2. In Art. XI wird nach Abs. 1c folgender Abs. 1d eingefügt:

„(1d) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 64

Änderung des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist

Das Bundesgesetz über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, BGBl. I Nr. 19/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „können die Zollämter“ durch die Wortfolge „kann das Zollamt Österreich“ ersetzt.

2. In § 7 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „die Zollämter“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.

3. In § 7 Abs. 3 lautet:

„(3) Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens für die in § 5 genannten Finanzvergehen ist das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde zuständig.“

4. Der Text des § 10 erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 65

Änderung des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge

Das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge – PLABG, BGBl. I Nr. 98/2018 wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Z 1 entfällt die Wortfolge „der Betriebsstätte des Arbeitgebers (§ 81 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)“.

2. § 4 Z 1 lautet:

         „1. die Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988,“

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. eines Finanzamtes,“

b) In Abs. 3 wird die Wortfolge „§ 12 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 9/2010“ durch die Wortfolge „§ 54, § 146a und § 146b BAO“ ersetzt.

4. In § 6 Z 1 erster Teilstrich wird die Wortfolge samt Klammerausdruck „des Finanzamtes der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988)“ durch die Wortfolge „des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes“ ersetzt.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird die Wortfolge samt Klammerausdruck „vom Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988)“ durch die Wortfolge „von dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt“ ersetzt.

b) In Abs. 3 entfällt die Wortfolge samt Klammerausdruck „der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988)“.

6. § 11 lautet:

§ 11. Das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt hat auf Anforderung der Österreichischen Gesundheitskasse einen Auftrag zu einer Sozialversicherungsprüfung oder auf Anforderung einer Gemeinde einen Auftrag zu einer Kommunalsteuerprüfung zu erteilen.“

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge samt Klammerausdruck „das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988)“ durch die Wortfolge „das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt“ ersetzt.

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge samt Klammerausdruck „dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988)“ durch die Wortfolge „dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt“ ersetzt.

c) In Abs. 3 entfällt die Wortfolge samt Klammerausdruck „der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988)“.

8. In § 26 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 3 Z 1, § 4 Z 1, § 5, § 6 Z 1, § 10, § 11 und § 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 66

Änderung des Punzierungsgesetzes 2000

Das Punzierungsgesetz 2000, BGBl. I Nr. 24/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 1 entfällt nach dem Wort „Sicherheitsbehörden“ der Beistrich und die Wortfolge „der Zollbehörden“.

2. In § 17 Abs. 1 und Abs. 4, § 19 Abs. 3 und Abs. 4, § 21 Abs. 1 dritter Satz, § 25 Abs. 1 Z 13 und Z 17 wird jeweils die Wortfolge „Zollamt Wien“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.

3. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 lautet der zweite Satz:

„Die Erhebung der Abgabe obliegt dem Zollamt Österreich.“

b) In Abs. 4 entfällt der letzte Satz.

c) In Abs. 5 wird die Wortfolge „bei dem für die Einhebung der Abgabe zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

d) Abs. 9 entfällt.

4. In § 21 Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“, weiters wird die Wortfolge „vorbehaltlich der §§ 20 und 27 Abs. 2 dem Zollamt Wien“ durch die Wortfolge „vorbehaltlich des § 27 Abs. 2 dem Zollamt Österreich“ ersetzt.

5. § 21 Abs. 2 entfällt.

6. § 28a Abs. 3 entfällt.

7. Nach § 28a wird folgender § 28b eingefügt:

§ 28b. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 eingeleitete Verfahren gemäß §§ 13, 14, 15, 17, 19, 26 und 27 Abs. 2 zweiter Satz sind vom Zollamt Österreich fortzuführen. Gebühren gemäß § 13 sind ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 vom Zollamt Österreich einzuheben. Das bisher beim Zollamt Wien gemäß § 17 geführte Register ist ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 vom Zollamt Österreich zu führen.“

8. In § 33 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und Abs. 4, § 19 Abs. 3 und Abs. 4, § 20 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 9, § 21 Abs. 1 und Abs. 2, § 25 Abs. 1 Z 13 und Z 17, § 28a und § 28b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 67

Änderung des Saatgutgesetzes 1997

Das Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 37 Abs. 4 Z 1 und 2 wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

2. In § 80 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 37 Abs. 4 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 68

Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995

Das Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird nach Abs. 2 der folgende Abs. 3 angefügt:

„(3) Für die Erhebung der Schaumweinsteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.“

2. § 5 Abs. 3 entfällt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 4 wird die Wortfolge „bei dem in Abs. 1 angeführten Zollamt“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

c) Im Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

d) In Abs. 5a lautet der erste Satz:

„Entsteht die Steuerschuld nach § 6 Abs. 1 Z 1 durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach § 6 Abs. 1 Z 3, ist die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“

4. In § 9 Abs. 3 lautet der erste Satz:

„Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

5. In § 13 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „im § 9 Abs. 3 oder § 15 Abs. 3 bezeichnete“.

6. In § 14 Abs. 4 lautet der erste Satz:

„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

7. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 lautet der erste Satz:

„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen und muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten.“

b) Abs. 4 entfällt.

8. In § 20 Abs. 6 entfällt der letzte Satz.

9. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 lautet:

„(3) Wer Schaumwein nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 erster Satz beziehen oder in Gewahrsame halten will, hat dies dem Zollamt Österreich vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.“

b) Abs. 5 lautet:

„(5) Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden dritten Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Für die Anmeldung und Entrichtung gelten § 7 Abs. 6 und 7 sinngemäß.“

10. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 und Abs. 7 wird jeweils das Wort „Innsbruck“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

b) Abs. 4 lautet:

„(4) Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens bis zum 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden dritten Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.“

c) In Abs. 6 lautet der erste Satz:

„Der Antrag (Abs. 5) ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

d) In Abs. 9 lautet der erste Satz:

„Wer beabsichtigt, Schaumwein des freien Verkehrs als Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

11. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 lautet:

„(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

b) In Abs. 3 lautet der zweite Satz:

„Weiters hat der Lieferer vor der Beförderung die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

12. § 27a Abs. 3 lautet:

„(3) Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“

13. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 erster Satz und Abs. 2a letzter Satz entfällt jeweils die Wortfolge „im Abs. 5 genannten“.

b) Abs. 5 lautet:

„(5) Für die Anträge gilt § 7 Abs. 7 sinngemäß.“

14. § 29 Abs. 3 entfällt.

15. In § 31 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich die Abfüllung stattgefunden hat,“.

16. § 40 Abs. 3 lautet:

„(3) Auf Zwischenerzeugnisse sind vorbehaltlich des § 42 die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 2 und 3, § 2a sowie die §§ 4 bis 39 sinngemäß anzuwenden.“

17. In § 42 Abs. 2 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich die Herstellung erfolgen soll,“.

18. § 43 Abs. 2 lautet:

„(2) Die §§ 1 Abs. 3 und 2 Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.“

19. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 vorletzter Satz entfällt die Wortfolge „für die amtliche Aufsicht zuständigen“.

b) In Abs. 4 lautet der erste Satz:

„Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

20. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

b) Abs. 2 entfällt.

21. In § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 5a letzter Satz, § 9 Abs. 3 vierter Satz, Abs. 4 und Abs. 6, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1, § 20 Abs. 5, § 24 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und Abs. 2a, § 29 Abs. 2, § 31, § 32, § 42 Abs. 2, § 44 Abs. 3 und Abs. 8 und § 45 Abs. 1 wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“, „Zollamts“ oder „Zollamtes“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

22. Nach § 48h wird folgender § 48i eingefügt:

§ 48i. § 1 Abs. 3, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 5a, § 9 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 3, § 20 Abs. 5 und Abs. 6, § 23 Abs. 3 und Abs. 5, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 9, § 27 Abs. 2 und Abs. 3, § 27a Abs. 3, § 28 Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 5, § 29 Abs. 2, § 31, § 32, § 40 Abs. 3, § 42 Abs. 2, § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 8, § 45 Abs. 1 und § 46 Abs. 1, jeweils in der geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. § 5 Abs. 3, § 15 Abs. 4, § 29 Abs. 3 und § 46 Abs. 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.“

Artikel 69

Änderung des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes

Das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG, BGBl. I Nr. 113/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „die Finanzstraf- und Abgabenbehörden des Bundes“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung und die Abgabenbehörden“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 3 wird die Wortfolge „die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Z 3 entfällt.

b) In Abs. 2 Z 5 wird die Wortfolge „die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift vor § 6 lautet:

„Ermittlungsbefugnisse der Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung“.

b) In Abs. 1 wird die Wortfolge „der Finanzstraf- und Abgabenbehörden des Bundes und ihrer“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung und seiner“ ersetzt.

5. In § 7 wird die Wortfolge „den Abgabenbehörden des Bundes“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird im letzten Satz die Wortfolge „Die Abgabenbehörden des Bundes haben“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung hat“ ersetzt.

b) In Abs. 3 Z 2 und 3 wird jeweils der Ausdruck „Abgabenbehörde“ durch den Ausdruck „Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.

c) Abs. 4 lautet:

„(4) Für die Feststellung der Scheinunternehmerschaft ist das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig, welches bei Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens diesen dessen Rechtsträger/in schriftlich mitzuteilen hat. Zum Zwecke der Klärung des Sachverhalts nach § 7 Abs. 1a Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, hat das Amt für Betrugsbekämpfung die IEF-Service GmbH über das Bestehen eines Verdachts im Sinne des ersten Satzes schriftlich zu informieren.“

d) In Abs. 7 wird die Wortfolge „bei der Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „beim Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

e) In Abs. 8 und 9 jeweils erster Satz und Abs. 11 letzter Satz wird jeweils die Wortfolge „die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

f) In Abs. 9 wird im dritten Satz die Wortfolge „der Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „der Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.

g) In Abs. 11 wird im ersten Satz die Wortfolge „von der Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „vom Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

h) In Abs. 12 Z 4 tritt an die Stelle des letzten Satzes folgender Satz:

„Die Beschwerde ist beim Amt für Betrugsbekämpfung einzubringen.“

7. Dem § 12 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 3 Abs. 2 Z 1, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2 Z 5, § 6 Abs. 1 samt Überschrift, § 7, § 8 Abs. 2, Abs. 3 Z 2 und 3, Abs. 4, Abs. 7 bis 9, Abs. 11 und Abs. 12 Z 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. § 5 Abs. 2 Z 3 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.“

Artikel 70

Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes

Das Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „bei dem für die Einhebung der Sonderzahlung zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „beim Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

2. In § 5 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „für die Einhebung der Sonderzahlung zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

3. In § 8 wird die Wortfolge „für die Erhebung der Körperschaftsteuer des Kreditinstitutes oder der Zweigstelle zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

4. In § 9 wird nach Abs. 9 folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 5 Abs. 1 Z 3 und Z 4 und § 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 71

Änderung des Stadterneuerungsgesetzes

Das Stadterneuerungsgesetz, BGBl. Nr. 287/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 32 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen“ und wird nach „Finanzamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

2. In § 38 Abs. 5 wird im ersten und dritten Satz jeweils nach „Finanzamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

3. In Art. III § 1 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 32 Abs. 6 und § 38 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 72

Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes

Das Stiftungseingangssteuergesetz, BGBl. I Nr. 85/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 lit. b wird die Wortfolge „zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

2. § 4 lautet:

§ 4. Für die Erhebung der Steuer ist das Finanzamt für Großbetriebe zuständig.“

3. In § 5 wird nach Z 7 folgende Z 8 angefügt:

         „8. § 2 Abs. 1 lit. b und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 73

Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996

Das Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. Nr. 830/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 20 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. des Zollamts Österreich, der rechtskundig sein muss,“

2. In § 22 Abs. 4 tritt an die Stelle der Wortfolge „zuständigen Zollamt“ die Wortfolge „Zollamt Österreich“.

3. In § 41 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Zollbehörden sind“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich ist“ ersetzt.

4. Nach § 47j wird folgender § 47k angefügt:

§ 47k. § 20 Abs. 2 Z 1, § 22 Abs. 4 und § 41 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 74

Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

Das Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2019, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Für die Erhebung der Tabaksteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.“

2. § 7 Abs. 3 entfällt.

3. In § 9 Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3 dritter Satz, Abs. 4 und 6, § 15 Abs. 2 Z 1b und Z 3, § 16 Abs. 3 und 4, § 17 Abs. 4, § 24 Abs. 5, § 28 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 wird nach dem Wort „Zollamt“ jeweils das Wort „Österreich“ eingefügt.

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Der Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats die Tabakwarenmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, nach Gattungen und bei Zigaretten auch nach Preisklassen in Stück sowie bei Feinschnitttabaken und Tabak zum Erhitzen auch nach Preisklassen in Gramm Tabak getrennt und unter Angabe der Kleinverkaufspreise (§ 5) schriftlich anzumelden.“

b) In Abs. 4 entfällt die Wortfolge „bei dem in Abs. 1 genannten Zollamt“.

c) In Abs. 5 lautet der erste Satz:

„Entsteht die Steuerschuld nach § 9 Abs. 1 Z 2 oder § 9 Abs. 3, so hat der Steuerschuldner die Tabakwarenmengen binnen einer Woche nach Entstehen der Steuerschuld schriftlich anzumelden.“

d) Abs. 5a lautet:

„(5a) Entsteht die Steuerschuld nach § 9 Abs. 1 Z 1 durch eine unrechtmäßige Wegbringung, Entnahme oder Abgabe oder nach § 9 Abs. 1 Z 3, ist die Steuer unverzüglich schriftlich anzumelden und zu entrichten. Wird für Tabakwaren, die im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurden, im Einzelfall nachgewiesen, dass die betreffenden Tabakwaren an Personen im Steuergebiet abgegeben wurden, die zum Bezug von steuerfreien Tabakwaren oder von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt Österreich zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach § 9 Abs. 1 Z 3 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.“

e) Abs. 6 lautet:

„(6) Auf Antrag des Steuerschuldners kann das Zollamt Österreich zulassen, dass für mehrere Steuerlager desselben Steuerschuldners eine gemeinsame Steueranmeldung abgegeben und die Tabaksteuer entrichtet wird.“

5. In § 14 Abs. 3 lautet der erste Satz:

„Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

6. In § 18 Abs. 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „im § 14 Abs. 3 oder § 20 Abs. 4 bezeichnete Zollamt“ die Wortfolge „Zollamt Österreich“.

7. In § 19 Abs. 4 lautet der erste Satz:

„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

8. In § 20 Abs. 3 lautet der erste Satz:

„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen und muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten.“

9. § 20 Abs. 4 entfällt.

10. In § 24 Abs. 6 entfällt der letzte Satz.

11. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 lautet:

„(3) Wer Tabakwaren nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 erster Satz beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt Österreich vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.“

b) In Abs. 5 lautet der erste Satz:

„Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten.“

c) In Abs. 5 entfällt der dritte Satz.

12. § 28a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 lautet:

„(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

b) In Abs. 3 lautet der zweite Satz:

„Weiters hat der Lieferer die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

13. § 29a Abs. 2 lautet:

„(2) Die Steuerschuld für Zigaretten, die nicht steuerfrei sind, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die die Zigaretten in das Steuergebiet verbringt. Die die Freimenge nach Abs. 1 überschreitenden Mengen sind unverzüglich anzumelden. Die Vorschreibung der Tabaksteuer erfolgt mit Bescheid des Zollamtes Österreich und ist innerhalb der festgesetzten Frist zu entrichten.“

14. § 30 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben, darin die Steuer selbst zu berechnen und zu entrichten.“

15. § 30a Abs. 3 lautet:

„(3) Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“

16. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 lautet:

„(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 28a eingehalten, die Verbringung dem Zollamt Österreich vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 3) in den Fällen des Abs. 1 lit. a eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass die Tabakwaren dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind, oder in den Fällen des Abs. 1 lit. b einen Nachweis des Ausgangs der Tabakwaren aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt Österreich in Fällen, in denen Tabakwaren nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden sollen, die Anwendung des Verfahrens nach § 23 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs der Tabakwaren aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 lit. b gewährt wird.“

b) In Abs. 2a letzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „im Abs. 5 genannten Zollamt“ die Wortfolge „Zollamt Österreich“.

c) Abs. 5 entfällt.

17. § 32 Abs. 3 entfällt.

18. In § 34 wird nach dem Wort „Zollamt“ bzw. nach dem Wort „Zollamtes“ jeweils das Wort „Österreich“ eingefügt.

19. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Der Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet und der registrierte Versender am Ort der Einfuhr im Steuergebiet haben, abweichend von § 16a Abs. 1, jede Wegbringung von Tabakwaren, die in einen Tabakwarenverwendungsbetrieb aufgenommen werden sollen, dem Zollamt Österreich anzuzeigen (Versandanzeige).“

b) In Abs. 4 lautet der letzte Satz:

„In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.“

20. § 42 Abs. 2 entfällt.

21. Nach § 44q wird folgender § 44r eingefügt:

§ 44r. (1) § 7 Abs. 3, § 20 Abs. 4, § 24 Abs. 6 letzter Satz, § 31 Abs. 5, § 32 Abs. 3 und § 42 Abs. 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.

(2) § 1 Abs. 3, § 9 Abs. 4 letzter Satz, § 12 Abs. 1 und Abs. 4 bis 6, § 14 Abs. 3, 4 und 6, § 15 Abs. 2 Z 1b und Z 3, § 16 Abs. 3 und 4, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 3, § 24 Abs. 5, § 27 Abs. 3 und 5, § 28 Abs. 2, § 28a Abs. 2 und 3, § 29a Abs. 2, § 30 Abs. 4, § 30a Abs. 3, § 31 Abs. 2 und 2a, § 32 Abs. 2, § 34 und § 36 Abs. 1 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 75

Änderung des Tierseuchengesetzes

Das Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 4b wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 wird die Wortfolge „beim Zollamt, das der“ durch die Wortfolge „bei der Zollstelle, die der“ ersetzt.

b) In Abs. 4 letzter Satz wird die Wortfolge „von den Zollämtern“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.

2. In § 77 wird nach Abs. 15 folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 4b Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 76

Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012

Das Transparenzdatenbankgesetz 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 23 Abs. 5 wird die Wortfolge „Wien 1/23“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

2. In § 43 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 23 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 77

Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984

Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2018, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des 6. Unterabschnitts lautet:

„6. Zurückbehaltung von Waren durch das Zollamt Österreich“.

2. In § 35 wird die Wortfolge „Die Zollämter können“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich kann“ ersetzt.

3. In § 36 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Zollämter können“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich kann“ ersetzt.

4. In § 37 Abs. 1 und 3 wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

5. In § 44 wird nach Abs. 11 folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Die Überschrift des 6. Unterabschnitts, § 35, § 36 Abs. 1 und § 37 Abs. 1 und 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 78

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 1 wird die Wortfolge „das für den Einbringenden zuständige Wohnsitz-, Sitz- oder Lagefinanzamt“ durch die Wortfolge „das für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Einbringenden zuständige Finanzamt“ ersetzt.

2. In § 43 Abs. 1 wird die Wortfolge „dem Betriebsfinanzamt oder dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „dem für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt“ ersetzt.

3. Im 3. Teil wird folgende Z 34 angefügt:

       „34. § 13 Abs. 1 und § 43 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 79

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „von den Zollämtern“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.

2. In § 26 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „sind die Zollämter“ durch die Wortfolge „ist das Zollamt Österreich“ ersetzt.

3. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 5 lautet:

„(5) Auf Verlangen eines Organs des Zollamtes Österreich, soweit es sich um Vorgänge im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Warenverkehr handelt, oder des Finanzamtes ist die Besichtigung von in Transportmitteln oder Transportbehältnissen beförderten, abgeholten oder verbrachten Gegenständen sowie die Einsichtnahme in die diese Gegenstände begleitenden Geschäftspapiere wie Frachtbriefe, Lieferscheine, Rechnungen und dergleichen zu gestatten. Die mit der Ausübung der Aufsicht beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person und darüber auszuweisen, dass sie zur Ausübung der Aufsicht berechtigt sind.“

b) In Abs. 8 entfällt der letzte Satz.

4. In § 28 wird nach Abs. 47 folgender Abs. 48 angefügt:

„(48) § 5 Abs. 4 Z 2, § 26 Abs. 3 Z 1 und § 27 Abs. 5 und 8 sowie Art. 6 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2020 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“

5. In Art. 6 Abs. 3 wird die Wortfolge „den Zollbehörden“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.

Artikel 80

Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 17a wird wie folgt geändert:

a) In Z 4 erster Satz wird die Wortfolge „für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

b) In Z 6 wird die Wortfolge „für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

2. In § 94 wird nach Abs. 33 folgender Abs. 34 angefügt:

„(34) § 17a Z 4 und 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 81

Änderung des Vermarktungsnormengesetzes

Das Vermarktungsnormengesetz, BGBl. I Nr. 68/2007, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 Z 1wird die Wortfolge „von den Zollämtern“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 4 lautet der erste Satz:

„Die Gebühren der Ein- und Ausfuhr sind beim Zollamt Österreich zu erlegen und von diesem zu vereinnahmen.“

c) Abs. 6 lautet:

„(6) In den Fällen, in denen das Zollamt Österreich Gebühren nach Maßgabe des Tarifs gemäß Abs. 1 vorschreibt, hat dieses das Zollrecht anzuwenden. Die durch das Zollamt Österreich zu erhebenden Gebühren gelten als Nebenansprüche im Sinne des Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.“

2. In § 26 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 20 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 82

Änderung des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes

Das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 77/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 9 wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „gemäß § 21 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 – AVOG 2010, BGBl. I Nr. 9/2010,“.

b) der letzte Satz entfällt.

2. Der Text des § 15 erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 2 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 83

Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 3 Z 9 lit. f lauten der vorletzte und der letzte Satz:

„Unter Vorlage der Bescheinigung kann ein Antrag auf Feststellung des Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen an das Finanzamt Österreich gestellt werden. Das Finanzamt Österreich hat mittels Bescheid über den Antrag abzusprechen und bei Erfüllung der Befreiungsvoraussetzungen die bescheinigende Zulassungsstelle in Kenntnis zu setzen; diese hat den Vermerk entsprechend vorzunehmen.“

2. In § 6 Abs. 3 Z 7 wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

3. In § 7 Abs. 1a und § 8 Abs. 6 wird jeweils die Wortfolge „dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

4. In § 8 Abs. 2 und 3 wird die Wortfolge „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

5. In § 12 Abs. 3 wird folgende Z 31 angefügt:

       „31. § 4 Abs. 3 Z 9 lit. f, § 6 Abs. 3 Z 7, § 7 Abs. 1a, § 8 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 84

Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 24a wird wie folgt geändert:

a) In Z 4 erster Satz wird die Wortfolge „für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

b) In Z 6 wird die Wortfolge „für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

2. In § 79 wird nach Abs. 18 folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 24a Z 4 und 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 85

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „den Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „den Finanzämtern und der Finanzstrafbehörde“ ersetzt.

2. Dem § 117 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 8 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 86

Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes

Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 6 wird im ersten Satz die Wortfolge „den Abgabenbehörden des Bundes“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt Österreich“ ersetzt und es entfällt der zweite Satz.

2. In § 16 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

3. In § 19 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 14 Abs. 6 und § 16 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 87

Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017

Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Z 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort „Finanzbehörden“ wird die Wortfolge samt Satzzeichen „ , dem Amt für Betrugsbekämpfung“ eingefügt.

b) Die Wortfolge „von Organen der Abgabenbehörden“ wird durch die Wortfolge „von Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

c) Der Klammerausdruck „(§ 12 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010)“ wird durch den Klammerausdruck „(§ 3 Z 2 lit. e des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung)“ ersetzt.

d) Nach dem Wort „Maßnahmen“ entfällt die Wortfolge „der Abgabenbehörden“.

e) Der Verweis „im Rahmen des Art. III des Sozialbetrugsgesetzes, BGBl. I Nr. 152/2004“ wird durch den Verweis „gemäß § 6 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 113/2015“ ersetzt.

2. In § 238 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 2 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 88

Änderung des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes

Das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 130/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 175/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 8a wird die Wortfolge „für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

2. In § 34a wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 89

Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 36 Abs. 1 wird die Wortfolge „der nach dem Sitz der Bauvereinigung zuständigen Finanzbehörde“ durch die Wortfolge „des zuständigen Finanzamtes“ ersetzt.

2. In Art 79 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 90

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 2b entfällt.

2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Z 13 lautet:

       „13. „Zollstelle“ das Zollamt Österreich sowie die ihm zugeordneten Organisationseinheiten;“

b) In Z 18 wird die Wortfolge „von den Zollbehörden“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.

3. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Organisation der Zollbehörden sowie ihre Zuständigkeiten bestimmen sich nach der Bundesabgabenordnung, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den Verbrauchsteuergesetzen nicht besondere Regelungen getroffen werden.“

4. In § 6a lautet der letzte Satz:

„Zuständig für die bescheidmäßige Übertragung ist das Zollamt Österreich.“

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „dürfen die Zollbehörden, die für sie tätigen Organe“ durch die Wortfolge „darf das Zollamt Österreich, die Zollorgane“ ersetzt.

b) In Abs. 3 wird die Wortfolge „sind die Zollbehörden“ durch die Wortfolge „ist das Zollamt Österreich“ und die Wortfolge „können sich die Zollbehörden“ durch die Wortfolge „kann sich das Zollamt Österreich“ ersetzt; die Zitierung samt Satzzeichen „38 Abs. 1,“ entfällt.

c) In Abs. 4 entfällt die Zitierung samt Satzzeichen „38 Abs. 1,“.

6. In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Zollbehörden“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

7. In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „von den Zollämtern“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.

8. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „Jedes Zollamt“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 7 wird die Wortfolge „Die Zollstellen bewilligen“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich bewilligt“ ersetzt.

9. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 entfällt der Begriff „zuständigen“ vor dem Begriff „Zollamt“, danach wird der Begriff „Österreich“ angefügt.

b) In Abs. 3 entfällt die Wortfolge „für den betreffenden Grenzübergang zuständigen“ vor dem Begriff „Zollamtes“, danach wird der Begriff „Österreich“ eingefügt.

c) In Abs. 5 wird nach dem Begriff „Zollamt“ der Begriff „Österreich“ eingefügt.

d) In Abs. 6 tritt an die Stelle der Wortfolge „des betreffenden Zollamtes“ jeweils die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“; die Wortfolge „dieses Zollamtes“ wird durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

e) In Abs. 7 wird die Wortfolge „eines Zollamtes“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

10. § 16 Abs. 3 lautet:

„(3) Zur Ausübung der Zollaufsicht und der amtlichen Aufsicht im Sinne der Verbrauchsteuergesetze sind von den Zollorganen auch Kontrollen außerhalb des Amtsplatzes durchzuführen.“

11. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Die Errichtung von Baulichkeiten und Einfriedungen sowie die Anlegung von Verkehrswegen in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze bedarf der Zustimmung des Zollamtes Österreich.“

b) In Abs. 2 lautet der erste Satz:

„Die Entfernung von Anlagen, die sich in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze befinden und der Überwachung dienen, bedarf der Zustimmung des Zollamtes Österreich.“

12. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „sind von dem für den örtlichen Bereich zuständigen Zollamt kundzumachen“ durch die Wortfolge „sind vom Zollamt Österreich kundzumachen“ ersetzt.

b) In Abs. 5 wird nach dem Begriff „Zollamt“ der Begriff „Österreich“ eingefügt.

13. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lit. a wird nach dem Begriff „Zollamt“ der Begriff „Österreich“ eingefügt.

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Zollämter können“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich kann“ und die Wortfolge „dabei haben sie“ durch die Wortfolge „dabei hat es“ ersetzt.

14. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „der Zollbehörden“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „von der Zollbehörde“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.

c) In Abs. 4 wird die Wortfolge „der Zollbehörden“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

15. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „sind die Zollbehörden“ durch die Wortfolge „ist das Zollamt Österreich“ ersetzt.

b) Abs. 2 entfällt.

c) Im Abs. 3 entfällt die Wortfolge „den Zollbehörden“.

16. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Zollbehörden können“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich kann“ ersetzt; der Begriff „Gemeinschaftsrecht“ wird durch den Begriff „Unionsrecht“ ersetzt.

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „den Zollbehörden und deren Organen“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich und dessen Organen“ ersetzt.

17. In § 26 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Zollbehörden“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

18. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Der Beteiligte hat die Packstücke, Laderäume und Räumlichkeiten auf seine Kosten zollsicher herzurichten und die notwendigen Vorrichtungen zum Anlegen der Nämlichkeitsmittel anzubringen.“

b) In Abs. 4 entfällt der letzte Satz.

c) In Abs. 5 lautet im zweiten Satz der Satzteil nach dem Strichpunkt wie folgt:

„hierzu haben sie das Zollamt Österreich zu verständigen.“

19. In § 27a Abs. 1 entfällt die Wortfolge „in dessen Bereich der Betroffene seinen Wohnsitz oder Sitz hat“ sowie der Beistrich nach dem Begriff Zollamt; nach dem Begriff „Zollamt“ wird der Begriff „Österreich“ eingefügt.

20. In § 28 wird die Wortfolge „die Zollbehörde“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt, die Wortfolge „an die Zollbehörde“ wird durch die Wortfolge „an das Zollamt Österreich“ ersetzt.

21. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Zollbehörden“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 3 wird die Wortfolge „Die befassten Zollbehörden und Zollorgane“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich und die befassten Zollorgane“ ersetzt.

c) Abs. 4 lautet:

„(4) Das Zollamt Österreich hat die Übertragung von Aufgaben zur Vollziehung der Rechtsvorschriften über Verbote und Beschränkungen auf einzelne Zollstellen kundzumachen. Die betroffenen Zollstellen haben die für die Durchführung der übertragenen Befugnisse erforderlichen Zulassungskriterien zu erfüllen und entsprechende Zulassungsverfahren einzuhalten.“

22. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 letzter Unterabsatz entfällt die Wortfolge „für den örtlichen Bereich zuständigen“, nach dem Begriff „Zollamt“ wird der Begriff „Österreich“ eingefügt.

b) In Abs. 4 wird der Begriff „Gemeinschaftsrechts“ durch den Begriff „Unionsrechts“ ersetzt.

23. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 lautet:

„(2) Der Schiffsführer hat die nächstgelegene Zollstelle bzw. die nächstgelegene Dienststelle der Sicherheitsbehörden oder der Bundespolizei von Vorgängen im Sinn des Abs. 1 unverzüglich zu verständigen.“

b) In Abs. 5 wird nach dem Begriff „Zollamt“ der Begriff „Österreich“ eingefügt.

24. § 39 samt Überschrift entfällt.

25. In § 40 Abs. 2 wird die Wortfolge „einer in seinem Wirkungsbereich gelegenen Zollbehörde“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.

26. § 43 Abs. 3 entfällt.

27. In § 58 wird die Wortfolge „von den Zollbehörden“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.

28. § 61 Abs. 3 entfällt.

29. In § 66 wird nach dem Begriff „Zollamtes“ der Begriff „Österreich“ eingefügt.

30. In § 67 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „das für die Einhebung zuständig ist“ samt dem davor und danach enthaltenen Beistrichen; nach dem Begriff „Zollamt“ wird der Begriff „Österreich“ eingefügt.

31. § 72 entfällt.

32. In § 74 Abs. 4 wird die Wortfolge „Die Zollämter können mit von ihnen“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich kann mit einer“ ersetzt.

33. § 80 Abs. 2 entfällt. Im bisherigen Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung.

34. § 87 Abs. 3 entfällt.

35. § 88 Abs. 2 entfällt. Im bisherigen Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung.

36. In § 97 Abs. 2 wird nach dem Begriff „Zollamt“ der Begriff „Österreich“ eingefügt.

37. In § 98 Abs. 3 entfällt der zweite Satz.

38. In § 106 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „vom Zollamt“ der Begriff „Wien“ durch den Begriff „Österreich“ ersetzt.

39. § 110 wird wie folgt geändert:

a) der zweite Satz lautet:

„Darüber hinaus ist das Zollamt Österreich für die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen oder spontan zuständig“

b) Z 1 lautet:

         „1. gegenüber gleichrangigen Behörden von Nachbarstaaten“.

40. § 114 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Handeln von Zollorganen im Ausland, soweit es nicht im Rahmen eines Mandats der Europäischen Kommission erfolgt, oder von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Ausland, ist dem Zollamt Österreich zuzurechnen.“

41. § 116 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Auf Beschwerden von Personen, die behaupten, durch das Einschreiten der Zollorgane im Ausland in ihren Rechten verletzt worden zu sein, finden die §§ 42 bis 47 Anwendung.“

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Zollämter erkennen“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich erkennt“ ersetzt.

c) Abs. 3 entfällt.

42. In § 118 Abs. 4 wird die Wortfolge „den in seinem Wirkungsbereich gelegenen Zollbehörden“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.

43. In § 119g Abs. 1 wird die Wortfolge „die Zollämter“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.

44. In § 119j Abs. 1 wird die Wortfolge „den gemäß § 58 Abs. 1 lit. a und b FinStrG zuständigen Zollämtern“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde“ ersetzt.

45. In § 119k Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „der gem. § 58 Abs. 1 lit. a und b FinStrG zuständigen Zollämter“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde“ ersetzt.

46. In § 119l Abs. 1 wird die Wortfolge „Die gemäß § 58 Abs. 1 lit. a und b FinStrG zuständigen Zollämter“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde“ ersetzt.

47. In § 119n wird die Wortfolge „die Zollämter“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.

48. In § 119p wird die Wortfolge „die Zollämter“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.

49. In § 120 wird folgender Abs. 1w angefügt:

„(1w) § 4 Z 13 und Z 18, § 6 Abs. 2, § 6a, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 7, § 15 Abs. 1, 3, 5, 6 und 7, § 16 Abs. 3, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5, § 21 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, § 23 Abs. 1 Z 4, Abs. 2 und 4, § 24 Abs. 1 und 3, § 25 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 3, 4 und 5, § 27a Abs. 1, § 28, § 29 Abs. 1, 3 und 4, § 31 Abs. 1 und 4, § 32 Abs. 2 und 5, § 40 Abs. 2, § 58, § 66, § 67 Abs. 3, § 74 Abs. 4, § 97 Abs. 2, § 98 Abs. 3, § 106 Abs. 2, § 110, § 114 Abs. 2, § 116 Abs. 1 und 2, § 118 Abs. 4, § 119g Abs. 1, § 119j Abs. 1, § 119k Abs. 1 Z 1, § 119l Abs. 1, § 119n und § 119p, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. § 2b, § 24 Abs. 2, § 39 samt Überschrift, § 43 Abs. 3, § 61 Abs. 3, § 72, § 80 Abs. 2, § 87 Abs. 3, § 88 Abs. 2 und § 116 Abs. 3 treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.“

Artikel 91

Aufhebung von Verordnungen

§ 1. Mit Ablauf des 30. Juni 2020 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 – DV), BGBl. II Nr. 165/2010, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 105/2014, außer Kraft.

§ 2. Mit Ablauf des 30. Juni 2020 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung der Abgabenexekutionsordnung (Abgabenexekutionsordnung-Durchführungsverordnung – AbgEO-DV), BGBl. Nr. 157/1949, außer Kraft.

§ 3. Mit Ablauf des 30. Juni 2020 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Vergütung der Mineralölsteuer für Agrardiesel (Agrardieselverordnung), BGBl. II Nr. 506/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2010, außer Kraft.

§ 4. Mit Ablauf des 30. Juni 2020 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Finanzamtszuständigkeit in Bereichen der EU-Quellensteuer (EU-Quellensteuer–Zuständigkeitsverordnung, EU-QuSt-ZV), BGBl. II Nr. 208/2006, außer Kraft.

§ 5. Mit Ablauf des 30. Juni 2020 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuweisung einzelner Aufgaben an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (Aufgaben-Zuweisungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 353/2017, außer Kraft.