985/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Andreas Hanger, MMag. DDr. Hubert Fuchs,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 03.07.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 03.07.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung und das Bundesgesetz über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung sowie das Produktpirateriegesetz 2020 erlassen werden, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 aufgehoben wird und die Bundesabgabenordnung, die Abgabenexekutionsordnung, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Alkoholsteuergesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Altlastensanierungsgesetz, das Amtshilfe-Durchführungsgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Artenhandelsgesetz 2009, das Arzneimittelgesetz, das ASOR-Durchführungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Außenwirtschaftsgesetz 2011, das Bauarbeiter–Urlaubs– und Abfertigungsgesetz, das Bauern–Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Bewertungsgesetz 1955, das Biersteuergesetz 1995, das Biozidproduktegesetz, das Bodenschätzungsgesetz 1970, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Bundes–Stiftungs– und Fondsgesetz 2015, das Chemikaliengesetz 1996, das Einkommensteuergesetz 1988, das Erdölbevorratungsgesetz 2012, das EU-Polizeikooperationsgesetz, das EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Fernsprechentgeltzuschussgesetz, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Finanzstrafgesetz, das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, das Firmenbuchgesetz, das Flugabgabegesetz, das Gebührengesetz 1957, das Gefahrgutbeförderungsgesetz, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, das Glücksspielgesetz, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Grundsteuergesetz 1955, das Güterbeförderungsgesetz 1995, das Handelsstatistische Gesetz 1995, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Kapitalabfluss-Meldegesetz, das Kommunalsteuergesetz, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Kraftfahrgesetz 1967, das Kriegsmaterialgesetz, das Lebensmittelsicherheits– und Verbraucherschutzgesetz, das Lohn– und Sozialdumping–Bekämpfungsgesetz, das Marktordnungsgesetz 2007, das Meldegesetz 1991, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Mineralrohstoffgesetz, das Niederlassungs– und Aufenthaltsgesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Privatstiftungsgesetz, das Bundesgesetz über Produkte, deren Ein– und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, das Punzierungsgesetz 2000, das Saatgutgesetz 1997, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, das Stabilitätsabgabegesetz, das Stadterneuerungsgesetz, das Stiftungseingangssteuergesetz, das Tabakmonopolgesesetz 1996, das Tabaksteuergesetz, das Tierseuchengesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Vermarktungsnormengesetz, das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Wohnhaus–Wiederaufbaugesetz, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden (Finanz-Organisationsreformgesetz – FORG)

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

 

        Artikel 1    Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung – ABBG

 

 

        Artikel 2    Bundesgesetz über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung

 

 

        Artikel 3    Produktpirateriegesetz 2020

 

 

        Artikel 4    Aufhebung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010

 

 

        Artikel 5    Änderung der Bundesabgabenordnung

 

 

        Artikel 6    Änderung der Abgabenexekutionsordnung

 

 

        Artikel 7    Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002

 

 

        Artikel 8    Änderung des Alkoholsteuergesetzes

 

 

        Artikel 9    Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

 

 

      Artikel 10    Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

 

 

      Artikel 11    Änderung des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes

 

 

      Artikel 12    Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes

 

 

      Artikel 13    Änderung des Artenhandelsgesetzes 2009

 

 

      Artikel 14    Änderung des Arzneimittelgesetzes

 

 

      Artikel 15    Änderung des ASOR-Durchführungsgesetzes

 

 

      Artikel 16    Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

 

 

      Artikel 17    Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011

 

 

      Artikel 18    Änderung des Bauarbeiter–Urlaubs– und Abfertigungsgesetzes

 

 

      Artikel 19    Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

 

 

      Artikel 20    Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

 

 

      Artikel 21    Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

 

 

      Artikel 22    Änderung des Biersteuergesetzes 1995

 

 

      Artikel 23    Änderung des Biozidproduktegesetzes

 

 

      Artikel 24    Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970

 

 

      Artikel 25    Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes

 

 

      Artikel 26    Änderung des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015

 

 

      Artikel 27    Änderung des Chemikaliengesetzes 1996

 

 

      Artikel 28    Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

 

 

      Artikel 29    Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes 2012

 

 

      Artikel 30    Änderung des EU-Polizeikooperationsgesetzes

 

 

      Artikel 31    Änderung des EU-Vollstreckungsamtshilfegesetzes

 

 

      Artikel 32    Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

 

 

      Artikel 33    Änderung des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes

 

 

      Artikel 34    Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes 1952

 

 

      Artikel 35    Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

 

 

      Artikel 36    Änderung des Finanzstrafgesetzes

 

 

      Artikel 37    Änderung des Finanzstrafzusammenarbeitsgesetzes

 

 

      Artikel 38    Änderung des Firmenbuchgesetzes

 

 

      Artikel 39    Änderung des Flugabgabegesetzes

 

 

      Artikel 40    Änderung des Gebührengesetzes 1957

 

 

      Artikel 41    Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes

 

 

      Artikel 42    Änderung des Gemeinsamer Meldestandard – Gesetzes

 

 

      Artikel 43    Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz

 

 

      Artikel 44    Änderung des Glücksspielgesetzes

 

 

      Artikel 45    Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

 

 

      Artikel 46    Änderung des Grundsteuergesetzes 1955

 

 

      Artikel 47    Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995

 

 

      Artikel 48    Änderung des Handelsstatistisches Gesetzes 1995

 

 

      Artikel 49    Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

 

 

      Artikel 50    Änderung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes

 

 

      Artikel 51    Änderung des Kommunalsteuergesetzes

 

 

      Artikel 52    Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

 

 

      Artikel 53    Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

 

 

      Artikel 54    Änderung des Kriegsmaterialgesetzes

 

 

      Artikel 55    Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes

 

 

      Artikel 56    Änderung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes

 

 

      Artikel 57    Änderung des Marktordnungsgesetzes 2007

 

 

      Artikel 58    Änderung des Meldegesetzes 1991

 

 

      Artikel 59    Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

 

 

      Artikel 60    Änderung des Mineralrohstoffgesetzes

 

 

      Artikel 61    Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

 

 

      Artikel 62    Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes

 

 

      Artikel 63    Änderung des Privatstiftungsgesetzes

 

 

      Artikel 64    Änderung des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist

 

 

      Artikel 65    Änderung des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge

 

 

      Artikel 66    Änderung des Punzierungsgesetzes 2000

 

 

      Artikel 67    Änderung des Saatgutgesetzes 1997

 

 

      Artikel 68    Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995

 

 

      Artikel 69    Änderung des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes

 

 

      Artikel 70    Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes

 

 

      Artikel 71    Änderung des Stadterneuerungsgesetzes

 

 

      Artikel 72    Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes

 

 

      Artikel 73    Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996

 

 

      Artikel 74    Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

 

 

      Artikel 75    Änderung des Tierseuchengesetzes

 

 

      Artikel 76    Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012

 

 

      Artikel 77    Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984

 

 

      Artikel 78    Änderung des Umgründungssteuergesetzes

 

 

      Artikel 79    Änderung des Umsatzsteuergesetzes

 

 

      Artikel 80    Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

 

 

      Artikel 81    Änderung des Vermarktungsnormengesetzes

 

 

      Artikel 82    Änderung des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes

 

 

      Artikel 83    Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

 

 

      Artikel 84    Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

 

 

      Artikel 85    Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018

 

 

      Artikel 86    Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes

 

 

      Artikel 87    Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017

 

 

      Artikel 88    Änderung des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes

 

 

      Artikel 89    Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

 

 

      Artikel 90    Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

 

 

      Artikel 91    Aufhebung von Verordnungen

 

 

Artikel 1

 

Hinweis der ParlDion: Aufgrund des Erlasses eines neuen Gesetzes wurde keine Textgegenüberstellung erstellt.

Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung (ABBG)

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

 

                § 1.    Einrichtung

 

 

                § 2.    Organisation

 

 

                § 3.    Aufgaben

 

 

                § 4.    Befugnisse

 

 

                § 5.    Datenschutz

 

 

                § 6.    Verweise auf andere Bundesgesetze

 

 

                § 7.    Schlussbestimmungen

 

 

                § 8.    Inkrafttreten, Übergangsregelungen

 

 

Einrichtung

 

 

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen hat ein Amt für Betrugsbekämpfung (ABB) einzurichten. Der Wirkungsbereich des Amtes für Betrugsbekämpfung erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

 

 

Organisation

 

 

§ 2. (1) Die Leitung des Amtes für Betrugsbekämpfung erfolgt durch den Vorstand. Ihm obliegt insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung.

 

 

(2) Dem Vorstand können für die dienstliche und fachliche Leitung Geschäftsbereichsleiter zur Seite gestellt werden. Einer der Geschäftsbereichsleiter hat im Fall der Verhinderung des Vorstandes dessen Aufgaben als sein Stellvertreter wahrzunehmen. Das Amt für Betrugsbekämpfung besteht aus folgenden Geschäftsbereichen:

 

 

           1. Finanzstrafsachen

 

 

           2. Finanzpolizei

 

 

           3. Steuerfahndung

 

 

           4. Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit

 

 

(3) Im Amt für Betrugsbekämpfung ist weiters

 

 

           1. eine Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung (Zentrale Koordinationsstelle), welcher die Wahrnehmung der im Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 und im Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016 zugewiesenen Aufgaben obliegt sowie

 

 

           2. ein Daten-, Informations- und Aufbereitungscenter (DIAC) insbesondere zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 82 Abs. 9 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967,

 

 

einzurichten.

 

 

(4) Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung werden in nachstehenden Fällen jeweils als Organ der zuständigen Abgabenbehörde tätig:

 

 

           1. bei Erfüllung finanzpolizeilicher Aufgaben gemäß § 3 Z 2 lit. a bis c,

 

 

           2. bei Erfüllung von Aufgaben der Steuerfahndung gemäß § 3 Z 3 lit. g und h und

 

 

           3. bei Erfüllung von Aufgaben der Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit gemäß § 3 Z 4 lit. a, sofern diese Aufgaben nicht dem Bundesminister für Finanzen vorbehalten sind.

 

 

Aufgaben

 

 

§ 3. Dem Amt für Betrugsbekämpfung obliegt insbesondere

 

 

           1. im Geschäftsbereich Finanzstrafsachen

 

 

                a) die Durchführung von Finanzstrafverfahren nach dem Finanzstrafgesetz – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958,

 

 

               b) die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Dienste der Strafrechtspflege gemäß § 196 Abs. 1 FinStrG,

 

 

                c) die Wahrnehmung der Privatbeteiligtenstellung und sonstiger Aufgaben und Befugnisse gemäß §§ 195 bis 245 FinStrG,

 

 

               d) die Einhebung, Sicherung, Einbringung sowie der Vollzug der nach dem FinStrG verhängten Geld- und Freiheitsstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) sowie

 

 

                e) die internationale Amts- und Rechtshilfe in Finanzstrafsachen

 

 

soweit diese Aufgaben mit Ausnahme der lit. b nicht gemäß § 53 FinStrG in die Zuständigkeit der Gerichte fallen oder gemäß § 58 Abs. 1 lit. a FinStrG vom Zollamt Österreich zu vollziehen sind;

 

 

           2. im Geschäftsbereich Finanzpolizei

 

 

                a) die Wahrnehmung von allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen gemäß §§ 143 f der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961,

 

 

               b) die Durchführung von Ermittlungshandlungen für Zwecke der Verhinderung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen die von den Finanzämtern zu vollziehenden Rechtsvorschriften sowie die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehene Durchführung von Maßnahmen bei Gefahr in Verzug,

 

 

                c) die Durchführung von Abgabensicherungsmaßnahmen nach den Vorschriften der BAO und der Abgabenexekutionsordnung – AbgEO, BGBl. Nr. 104/1949, bei Gefahr im Verzug,

 

 

               d) die Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung und Einbringung von nach dem FinStrG verhängten Geldstrafen,

 

 

                e) die Vollziehung anderer durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union oder Bundesgesetz außerhalb der Abgabenvorschriften dem Amt für Betrugsbekämpfung oder dessen Organen übertragenen Aufgaben,

 

 

                f) die Vollziehung der im AuslBG und im LSD-BG der Zentralen Koordinationsstelle im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 übertragenen Aufgaben,

 

 

               g) die Vollziehung der in § 82 Abs. 9 KFG 1967 dem Daten-, Informations- und Aufbereitungscenter übertragenen Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2,

 

 

               h) die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Dienste der Strafrechtspflege gemäß § 6 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes – SBBG, BGBl. I Nr. 113/2015 sowie die Vornahme von Maßnahmen gegen Scheinunternehmen gemäß § 8 SBBG;

 

 

           3. im Geschäftsbereich Steuerfahndung

 

 

                a) die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahmen nach den Bestimmungen des FinStrG,

 

 

               b) die Erstellung von in § 100 StPO vorgesehenen Berichten an die Staatsanwaltschaft,

 

 

                c) die Auswertung und Analyse von Beweismitteln und Daten sowie die forensische Datensicherung,

 

 

               d) die Vornahme von oder die Mitwirkung an gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG angeordneten Prüfungsmaßnahmen,

 

 

                e) die Vertretung vor Gericht als Privatbeteiligtenvertreter,

 

 

                f) die Erledigung von Amts- und Rechtshilfeersuchen in Finanzstrafsachen, soweit diese nicht in die Zuständigkeit des Zollamtes Österreich fallen,

 

 

               g) die Durchführung von Ermittlungshandlungen für Zwecke der Verhinderung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen die von den Finanzämtern zu vollziehenden Rechtsvorschriften,

 

 

               h) die Durchführung von Abgabensicherungsmaßnahmen nach den Vorschriften der BAO und der AbgEO bei Gefahr im Verzug sowie

 

 

           4. im Geschäftsbereich Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit

 

 

                a) als Central Liaison Office die Durchführung der internationalen Amts- und Rechtshilfe in Abgabensachen,

 

 

               b) als Competence Center for International Cooperation in Fiscal Criminal Investigations (CC ICFI) die Durchführung der internationalen Amts- und Rechtshilfe in Finanzstrafsachen sowie

 

 

                c) die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen von EUROFISC nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, ABl. Nr. L 268 vom 12.10.2010 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2018/1909, ABl. Nr. L 311 vom 07.12.2018 S. 1,

 

 

jeweils aufgrund gesetzlicher Vorschriften, unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union oder völkerrechtlicher Vereinbarungen, soweit die Durchführung der Amts- und Rechtshilfe nicht dem Zollamt Österreich obliegt.

 

 

Befugnisse

 

 

§ 4. (1) Den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung kommen im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß § 3 Z 2 lit. a, b und e sowie § 3 Z 3 lit. g die den Organen der Abgabenbehörden in §§ 48b, 146a und 146b BAO eingeräumten Befugnisse zu.

 

 

(2) Zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten können von den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 3 Z 2 lit. a und b sowie § 3 Z 3 lit. g allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO) und Ersuchen um Beistand (§§ 158f BAO) vorgenommen werden. Dabei können bei Gefahr im Verzug auch

 

 

           1. Sicherstellungsaufträge (§ 232 BAO) erlassen sowie

 

 

           2. Vollstreckungshandlungen (§§ 31, 65 ff und 75 AbgEO) und

 

 

           3. Sicherungsmaßnahmen (§ 78 AbgEO)

 

 

vorgenommen werden.

 

 

Datenschutz

 

 

§ 5. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Amt für Betrugsbekämpfung ist zulässig, wenn sie für Zwecke der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 3 oder sonst zur Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihm übertragen wurde, erforderlich ist.

 

 

Verweise auf andere Bundesgesetze

 

 

§ 6. Wenn in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

 

Schlussbestimmungen

 

 

§ 7. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

 

 

(2) Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

 

 

Inkrafttreten, Übergangsregelungen

 

 

§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

 

(2) Im Zusammenhang mit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren im Sinne des § 3 Z 2 lit. e geht die den Abgabenbehörden gesetzlich eingeräumte Parteistellung auf das Amt für Betrugsbekämpfung über.

 

 

Artikel 2

 

Hinweis der ParlDion: Aufgrund des Erlasses eines neuen Gesetzes wurde keine Textgegenüberstellung erstellt.

Bundesgesetz über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung

 

 

Überleitungsverfahren

 

 

§ 1. (1) Die Überleitung der Bediensteten von einer dem Bundesministerium für Finanzen nachgeordneten Dienststelle (ausgenommen Bundesfinanzakademie, Bundesfinanzgericht und Finanzprokuratur), die zum Zeitpunkt einer Bekanntmachung gemäß Abs. 2 auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 verwendet werden, hat nach Durchführung eines Verfahrens gemäß nachstehender Bestimmungen zu erfolgen.

 

 

(2) Die Arbeitsplätze der Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1, die aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung einzurichten sind, sind den in Abs. 1 umfassten Bediensteten auf geeignete Weise durch die in sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 1 des Ausschreibungsgesetzes 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2018, zuständige Stelle bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat neben den allgemeinen Voraussetzungen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der mit der bekanntgegebenen Funktion verbundenen Anforderungen von den Interessentinnen und Interessenten erwartet werden. Darüber hinaus hat die Bekanntmachung den ausdrücklichen Hinweis zu enthalten, dass nur Interessensbekundungen von Personen zulässig sind, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung auf Arbeitsplätzen der Funktionsgruppen 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 verwendet werden. Diese Bekanntmachung erfüllt § 7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2018. Die Frist für die Interessensbekundung beträgt zwei Wochen.

 

 

(3) Bei der für die Bekanntmachung der Arbeitsplätze nach Abs. 2 zuständigen Stelle ist mindestens eine Überleitungskommission einzurichten. Diese hat aus vier Mitgliedern zu bestehen, wobei der Leiter der Zentralstelle ein weibliches und ein männliches Mitglied zu bestellen hat. Der Zentralausschuss hat zwei Mitglieder zu entsenden. Der Leiter der Zentralstelle hat eines der von ihm bestellten Mitglieder mit dem Vorsitz der Kommission zu betrauen. Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder eine von ihr oder ihm namhaft gemachte Bedienstete hat das Recht, mit beratender Stimme teilzunehmen.

 

 

(4) Die Mitglieder der Überleitungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig. Sie sind über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Kommission bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Weiters sind § 7 Abs. 3, 5, 7 und 8 AusG sinngemäß anzuwenden.

 

 

(5) Die oder der Vorsitzende leitet die Sitzung der Kommission und veranlasst die Einberufung zur Sitzung. Die Überleitungskommission ist beschlussfähig, wenn alle gemäß Abs. 3 erforderlichen Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfordert Stimmenmehrheit; eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

 

 

(6) Die Überleitungskommission hat die eingelangten Interessensbekundungen insbesondere aufgrund der bisherigen einschlägigen Verwendung der oder des Interessenten unter Berücksichtigung ihrer oder seiner persönlichen und fachlichen Eignung, der Führungs- und Managementkompetenzen, sowie ihrer organisatorischen Fähigkeiten zu prüfen und in einem Gutachten einen Überleitungsvorschlag an die bekanntmachende Stelle zu erstatten.

 

 

(7) Die Überleitungskommission kann zur sachgerechten Beurteilung der überzuleitenden Bediensteten notwendige Sachverständige und sachverständige Zeugen, wie etwa Vorgesetzte sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befragen. Die Überleitungskommission hat das Recht, in die für die Beurteilung relevanten Personalunterlagen der Überzuleitenden Einsicht zu nehmen.

 

 

Überleitung

 

 

§ 2. (1) Bedienstete, die am 30. Juni 2020 auf einem Arbeitsplatz

 

 

           1. der Finanzpolizei oder

 

 

           2. der Steuerfahndung oder

 

 

           3. eines Finanzamtes im Fachbereich mit Arbeitsschwerpunkt Finanzstrafsachen oder im Team Strafsachen

 

 

verwendet wurden, sind ab 1. Juli 2020 dem Amt für Betrugsbekämpfung zur Dienstleistung zugewiesen.

 

 

(2) Bedienstete, die am 30. Juni 2020 auf einem Arbeitsplatz

 

 

           1. der Großbetriebsprüfung, ausgenommen Team Umsatzsteuerprüfung ausländischer Unternehmen (UMA) oder

 

 

           2. eines Finanzamtes im Team Abzugsteuererstattung

 

 

verwendet wurden, sind ab 1. Juli 2020 dem Finanzamt für Großbetriebe zur Dienstleistung zugewiesen.

 

 

(3) Bedienstete, die am 31. Dezember 2019 auf einem Arbeitsplatz eines Finanzamtes im Team GPLA verwendet wurden, sind ab 1. Jänner 2020 dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge zur Dienstleistung zugewiesen.

 

 

(4) Bedienstete, die am 30. Juni 2020 auf einem Arbeitsplatz der Großbetriebsprüfung im Team Umsatzsteuerprüfung ausländischer Unternehmen (UMA) verwendet wurden, sind ab 1. Juli 2020 dem Finanzamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.

 

 

(5) Bedienstete, die am 30. Juni 2020 auf einem Arbeitsplatz der Steuer- und Zollkoordination, Technische Untersuchungsanstalt, verwendet wurden, sind ab 1. Juli 2020 dem Zollamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.

 

 

(6) Bedienstete, die am 30. Juni 2020 auf einem Arbeitsplatz der Steuer- und Zollkoordination, Reiserechnungsdienstleistungs- und Kompetenzzentrum (RR-CC) verwendet wurden, sind ab 1. Juli 2020 dem Finanzamt für Großbetriebe zur Dienstleistung zugewiesen.

 

 

(7) Bedienstete, die am 30. Juni 2020 auf einem Arbeitsplatz der Steuer- und Zollkoordination im bundesweiten Fachbereich für Einheitsbewertung und Bodenschätzung einschließlich Forstwirtschaft als Bodenschätzer, technischer Leiter oder Stellvertreter des technischen Leiters verwendet wurden, sind ab 1. Juli 2020 dem Finanzamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.

 

 

(8) Bedienstete, die am 30. Juni 2020 auf einem Arbeitsplatz der Steuer- und Zollkoordination im bundesweiten Fachbereich für Internationales Steuerrecht und Verrechnungspreise als Fachexperte spezial oder Fachexperte mit Arbeitsschwerpunkt für Verrechnungspreise verwendet wurden, sind ab 1. Juli 2020 dem Finanzamt für Großbetriebe zur Dienstleistung zugewiesen.

 

 

(9) Bedienstete, die am 30. Juni 2020 auf einem Arbeitsplatz der Steuer- und Zollkoordination im Bereich Infrastruktur, Wirtschaft und Beschaffung verwendet wurden, sind ab 1. Juli 2020 dem Zollamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.

 

 

(10) Bedienstete, die am 30. Juni 2020 auf einem Arbeitsplatz eines Finanzamtes verwendet wurden und nicht bereits von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 umfasst sind, sind ab 1. Juli 2020 dem Finanzamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.

 

 

(11) Bedienstete, die am 30. Juni 2020 auf einem Arbeitsplatz eines Zollamtes verwendet wurden, sind ab 1. Juli 2020 dem Zollamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.

 

 

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

 

 

Artikel 3

 

Hinweis der ParlDion: Aufgrund des Erlasses eines neuen Gesetzes wurde keine Textgegenüberstellung erstellt.

Bundesgesetz, mit dem ergänzende Regelungen zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden erlassen werden (Produktpirateriegesetz 2020 – PPG 2020)

 

 

Allgemeine Bestimmungen

 

 

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (im Folgenden: EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014), ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 15.

 

 

(2) So weit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gilt das Zollrecht gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG.

 

 

Zuständige Zolldienststelle

(zu Art. 5 Abs. 1 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014)

 

 

§ 2. Der Vorstand des Zollamtes Österreich hat die zuständige Zolldienststelle gemäß Art. 5 Abs. 1 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014, die für die Annahme und die Bearbeitung der Anträge auf Tätigwerden gemäß Art. 2 Nummer 9 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 zuständig ist, einzurichten und kundzumachen.

 

 

Vernichtung von Waren

(zu Art. 23 Abs. 1 und 26 Abs. 6 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014)

 

 

§ 3. Wurde dem Anmelder oder dem Besitzer der Waren gemäß Art. 23 Abs. 1 oder 26 Abs. 3 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 die Aussetzung der Überlassung der Waren oder deren Zurückhaltung mitgeteilt und haben weder der Anmelder noch der Besitzer der Waren den Zollbehörden eine Zustimmung zur Vernichtung der Waren oder fristgerecht einen Widerspruch gegen diese Vernichtung übermittelt, gilt dies als Einverständnis zur Vernichtung der Waren.

 

 

Frühzeitige Überlassung der Waren

(zu Art. 24 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014)

 

 

§ 4. Eine nach Art. 24 Abs. 2 Buchstabe a der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 geleistete Sicherheit unterliegt an Stelle der Waren der Einziehung, wenn in einem Verfahren zur Feststellung, ob ein Geschmacksmuster, ein Patent, ein Gebrauchsmuster, eine Topografie eines Halbleitererzeugnisses oder ein Sortenschutzrecht verletzt ist, festgestellt wird, dass eines dieser Rechte geistigen Eigentums verletzt wurde.

 

 

Kosten

(zu Art. 29 Abs. 1 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014)

 

 

§ 5. (1) Der Inhaber der Entscheidung, mit der einem Antrag auf Tätigwerden nach Art. 2 Nummer 9 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 stattgegeben wurde, hat Kosten, die dem Bund oder anderen im Auftrag des Bundes handelnden Parteien ab dem Zeitpunkt der Zurückhaltung oder der Aussetzung der Überlassung der Waren, einschließlich Lagerung und Behandlung der Waren, gemäß Art. 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 2 und 3 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 sowie bei der Anwendung von Abhilfemaßnahmen wie z. B. der Vernichtung der Waren gemäß Art. 23 und 26 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 entstehen, zu ersetzen. In den Fällen des Art. 18 Abs. 1 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 gilt dies nur dann, wenn ein Antrag auf Tätigwerden nach Art. 5 Abs. 3 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 gestellt wird.

 

 

(2) Werden Waren in Durchführung einer Maßnahme nach Abs. 1 in einem öffentlichen Zolllager oder Verwahrungslager, das von der Zollbehörde betrieben wird, gelagert, sind die gemäß § 104 Abs. 1 ZollR-DG zu entrichtenden Verwaltungsabgaben durch den Inhaber der Entscheidung zu entrichten.

 

 

(3) Von der Festsetzung von Kosten gemäß Abs. 1 und 2 kann Abstand genommen werden, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe der festzusetzenden Kosten steht.

 

 

Vollziehung

 

 

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 4 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

 

 

Verweise und Berichtspflicht

 

 

§ 7. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

 

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat dem Nationalrat einen jährlichen Bericht über die Anwendung der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 und des Produktpirateriegesetzes 2020 bis zum 31. März des Folgejahres zu erstatten.

 

 

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

 

 

§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.

 

 

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Produktpirateriegesetz 2004, BGBl. I Nr. 56/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, außer Kraft.

 

 

Artikel 4

 

 

Aufhebung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2017, wird wie folgt geändert:

 

 

Nach § 32 wird folgender § 33 angefügt:

 

 

§ 33. Dieses Bundesgesetz tritt mit 30. Juni 2020 außer Kraft.“

§ 33. Dieses Bundesgesetz tritt mit 30. Juni 2020 außer Kraft.

 

Artikel 5

 

 

Änderung der Bundesabgabenordnung

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Die letzte Novellierung der BAO erfolgte durch BGBl. I Nr. 62/2019 (Kundmachung am 22.07.2019).

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 1 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

 

 

„(3) Unter Erhebung im Sinn dieses Bundesgesetzes sind alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen.“

(3) Unter Erhebung im Sinn dieses Bundesgesetzes sind alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen.

 

2. Die §§ 49 bis 63 samt Überschriften lauten:

 

2. ABSCHNITT.

„2. Abschnitt

2. ABSCHNITT. Abschnitt

Abgabenbehörden und Parteien.

Abgabenbehörden und Parteien

Abgabenbehörden und Parteien.

A. Abgabenbehörden.

A. Abgabenbehörden

A. Abgabenbehörden.

1. Allgemeine Bestimmungen.

1. Allgemeine Bestimmungen

1. Allgemeine Bestimmungen.

 

Bundesfinanzverwaltung

Bundesfinanzverwaltung

§ 49. (1) Abgabenbehörden sind die mit der Erhebung der im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes (§ 52), der Länder und Gemeinden.

(2) Unter Erhebung im Sinn dieses Bundesgesetzes sind alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen

 

§ 49. Die Bundesfinanzverwaltung besteht aus

§ 49. (1) Abgabenbehörden sind die mit der Erhebung der im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes (§ 52), der Länder und Gemeinden.

(2) Unter Erhebung im Sinn dieses Bundesgesetzes sind alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehenDie Bundesfinanzverwaltung besteht aus

 

           1. den Abgabenbehörden des Bundes, nämlich:

           1. den Abgabenbehörden des Bundes, nämlich:

 

                a) dem Bundesminister für Finanzen,

                a) dem Bundesminister für Finanzen,

 

               b) den Finanzämtern, und zwar

               b) den Finanzämtern, und zwar

 

                                 – dem Finanzamt Österreich und

                                 – dem Finanzamt Österreich und

 

                                 – dem Finanzamt für Großbetriebe und

                                 – dem Finanzamt für Großbetriebe und

 

                c) dem Zollamt Österreich;

                c) dem Zollamt Österreich;

 

           2. dem Amt für Betrugsbekämpfung und

           2. dem Amt für Betrugsbekämpfung und

 

           3. dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge.

           3. dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge

 

 

Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden

Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden

§ 50. Die Abgabenbehörden haben ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

§ 50. Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden sind die mit der Erhebung der in § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Länder und Gemeinden.

§ 50. Die Abgabenbehörden haben ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden sind die mit der Erhebung der in § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Länder und Gemeinden.

 

Zuständigkeit

Zuständigkeit

 

§ 51. Die Zuständigkeit einer Abgabenbehörde des Bundes oder einer Abgabenbehörde der Länder und Gemeinden ergibt sich aus dem jeweils durch Bundes- oder Landesgesetz, Staatsvertrag oder Verordnung für sie festgelegten Aufgabenbereich.

§ 51. Die Zuständigkeit einer Abgabenbehörde des Bundes oder einer Abgabenbehörde der Länder und Gemeinden ergibt sich aus dem jeweils durch Bundes- oder Landesgesetz, Staatsvertrag oder Verordnung für sie festgelegten Aufgabenbereich

2. Zuständigkeit der Abgabenbehörden des Bundes

Zuständigkeitsstreit

2. Zuständigkeit der Abgabenbehörden des BundesZuständigkeitsstreit

§ 52. Soweit nicht anderes bestimmt wird, sind für die Zuständigkeit der Abgabenbehörden des Bundes die Vorschriften des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 – AVOG 2010 maßgeblich.

§ 52. (1) Über einen Zuständigkeitsstreit zwischen Abgabenbehörden des Bundes entscheidet der Bundesminister für Finanzen.

§ 52. Soweit nicht anderes bestimmt wird, sind für die Zuständigkeit der (1) Über einen Zuständigkeitsstreit zwischen Abgabenbehörden des Bundes die Vorschriften des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 – AVOG 2010 maßgeblichentscheidet der Bundesminister für Finanzen.

 

(2) Bei Gefahr im Verzug hat jede Abgabenbehörde des Bundes in ihrem Amtsbereich die notwendigen Amtshandlungen unter gleichzeitiger Verständigung der anderen Behörde vorzunehmen.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat jede Abgabenbehörde des Bundes in ihrem Amtsbereich die notwendigen Amtshandlungen unter gleichzeitiger Verständigung der anderen Behörde vorzunehmen.

 

 

Vorgehen bei Unzuständigkeit

Vorgehen bei Unzuständigkeit

 

§ 53. Die Abgabenbehörden haben ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, für deren Behandlung sie nicht zuständig sind, haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.

§ 53. Die Abgabenbehörden haben ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, für deren Behandlung sie nicht zuständig sind, haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.

 

Befugnisse der Abgabenbehörden des Bundes

Befugnisse der Abgabenbehörden des Bundes

 

§ 54. (1) Organe jeder Abgabenbehörde des Bundes können zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten

§ 54. (1) Organe jeder Abgabenbehörde des Bundes können zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten

 

           1. allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§ 143 und § 144),

           1. allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§ 143 und § 144),

 

           2. Ersuchen um Beistand (§§ 158 bis 160) sowie

           2. Ersuchen um Beistand (§§ 158 bis 160) sowie

 

           3. die notwendigen Aufsichts-, Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen gemäß § 146a und § 146b

           3. die notwendigen Aufsichts-, Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen gemäß § 146a und § 146b

 

vornehmen.

vornehmen.

 

(2) Bei Gefahr im Verzug können Organe jeder Abgabenbehörde des Bundes auch

(2) Bei Gefahr im Verzug können Organe jeder Abgabenbehörde des Bundes auch

 

           1. Sicherstellungsaufträge (§ 232) erlassen sowie

           1. Sicherstellungsaufträge (§ 232) erlassen sowie

 

           2. Vollstreckungshandlungen (§§ 31, 65 ff und 75 der Abgabenexekutionsordnung – AbgEO, BGBl. Nr. 104/1949) und

           2. Vollstreckungshandlungen (§§ 31, 65 ff und 75 der Abgabenexekutionsordnung – AbgEO, BGBl. Nr. 104/1949) und

 

           3. Sicherungsmaßnahmen (§ 78 AbgEO)

           3. Sicherungsmaßnahmen (§ 78 AbgEO)

 

vornehmen.

vornehmen.

 

(3) Bei der Durchführung von Amtshandlungen im Sinn des Abs. 1 oder 2 werden die Organe als Organe der jeweils zuständigen Abgabenbehörde tätig.

(3) Bei der Durchführung von Amtshandlungen im Sinn des Abs. 1 oder 2 werden die Organe als Organe der jeweils zuständigen Abgabenbehörde tätig.

 

(4) Sonstige Befugnisse, die sich aus anderen rechtlichen Bestimmungen ergeben, bleiben unberührt.

(4) Sonstige Befugnisse, die sich aus anderen rechtlichen Bestimmungen ergeben, bleiben unberührt.

 

2. Bundesminister für Finanzen

2. Bundesminister für Finanzen

 

Zuständigkeit

Zuständigkeit

 

§ 55. Die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen als Abgabenbehörde ergibt sich aus dem jeweils durch Bundesgesetz, Staatsvertrag oder Verordnung für ihn festgelegten Aufgabenbereich.

§ 55. Die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen als Abgabenbehörde ergibt sich aus dem jeweils durch Bundesgesetz, Staatsvertrag oder Verordnung für ihn festgelegten Aufgabenbereich.

 

3. Finanzämter

3. Finanzämter

 

Organisation

Organisation

 

§ 56. (1) Der Wirkungsbereich der Finanzämter erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Für jedes der beiden Finanzämter hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung den Sitz festzulegen.

§ 56. (1) Der Wirkungsbereich der Finanzämter erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Für jedes der beiden Finanzämter hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung den Sitz festzulegen.

 

(2) Die Leitung der Finanzämter erfolgt jeweils durch einen Vorstand. Ihm obliegt insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung.

(2) Die Leitung der Finanzämter erfolgt jeweils durch einen Vorstand. Ihm obliegt insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung.

 

(3) Dem Vorstand des Finanzamtes Österreich können für die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung Bereichsleiter und für die fachliche Leitung Fachbereichsleiter zur Seite gestellt werden.

(3) Dem Vorstand des Finanzamtes Österreich können für die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung Bereichsleiter und für die fachliche Leitung Fachbereichsleiter zur Seite gestellt werden.

 

(4) Dem Vorstand des Finanzamtes für Großbetriebe können für die fachliche Leitung zwei Fachbereichsleiter zur Seite gestellt werden.

(4) Dem Vorstand des Finanzamtes für Großbetriebe können für die fachliche Leitung zwei Fachbereichsleiter zur Seite gestellt werden.

 

Übertragung der Zuständigkeit

Übertragung der Zuständigkeit

 

§ 57. (1) Ein Finanzamt kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens, die Erhebung einer Abgabe auf das andere Finanzamt mit Bescheid befristet oder unbefristet übertragen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.

§ 57. (1) Ein Finanzamt kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens, die Erhebung einer Abgabe auf das andere Finanzamt mit Bescheid befristet oder unbefristet übertragen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.

 

(2) Die Übertragung der Zuständigkeit auf das andere Finanzamt kann auch auf Antrag des Abgabepflichtigen erfolgen, wenn wahrscheinlich ist, dass das andere Finanzamt zu einem späteren Zeitpunkt zuständig werden wird.

(2) Die Übertragung der Zuständigkeit auf das andere Finanzamt kann auch auf Antrag des Abgabepflichtigen erfolgen, wenn wahrscheinlich ist, dass das andere Finanzamt zu einem späteren Zeitpunkt zuständig werden wird.

 

(3) Bei der Übertragung der Zuständigkeit geht die Zuständigkeit im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides auf das andere Finanzamt über. § 58 ist nicht anzuwenden.

(3) Bei der Übertragung der Zuständigkeit geht die Zuständigkeit im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides auf das andere Finanzamt über. § 58 ist nicht anzuwenden.

 

Übergang der Zuständigkeit

Übergang der Zuständigkeit

 

§ 58. Die Zuständigkeit des einen Finanzamtes endet in dem Zeitpunkt, in dem das andere Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Vom Übergang der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige zu verständigen. Solange er nicht verständigt worden ist, kann er Anbringen an jedes Finanzamt richten.

§ 58. Die Zuständigkeit des einen Finanzamtes endet in dem Zeitpunkt, in dem das andere Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Vom Übergang der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige zu verständigen. Solange er nicht verständigt worden ist, kann er Anbringen an jedes Finanzamt richten.

 

Beschwerdeverfahren

Beschwerdeverfahren

 

§ 59. Die Übertragung oder der Übergang der Zuständigkeit von einem Finanzamt auf ein anderes berührt nicht die Zuständigkeit des bisher zuständig gewesenen Finanzamtes im Beschwerdeverfahren betreffend der von diesem erlassenen Bescheide.

§ 59. Die Übertragung oder der Übergang der Zuständigkeit von einem Finanzamt auf ein anderes berührt nicht die Zuständigkeit des bisher zuständig gewesenen Finanzamtes im Beschwerdeverfahren betreffend der von diesem erlassenen Bescheide.

 

Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich

Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich

 

§ 60. (1) Das Finanzamt Österreich ist zuständig für

§ 60. (1) Das Finanzamt Österreich ist zuständig für

 

           1. die Wahrnehmung einer Aufgabe, die einer Abgabenbehörde übertragen ist, wenn weder die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen, noch für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe noch jene für die Zuständigkeit des Zollamtes Österreich vorliegen,

           1. die Wahrnehmung einer Aufgabe, die einer Abgabenbehörde übertragen ist, wenn weder die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen, noch für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe noch jene für die Zuständigkeit des Zollamtes Österreich vorliegen,

 

           2. die Wahrnehmung einer Aufgabe, die einem Finanzamt übertragen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe nicht vorliegen.

           2. die Wahrnehmung einer Aufgabe, die einem Finanzamt übertragen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe nicht vorliegen.

 

(2) Das Finanzamt Österreich ist jedenfalls zuständig für

(2) Das Finanzamt Österreich ist jedenfalls zuständig für

 

           1. in Bezug auf Anträge auf Vorsteuererstattung für im Inland ansässige Unternehmer in Anwendung von Art. 18 der Richtlinie 2008/9/EG zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, ABl. Nr. L 44 vom 20.02.2008 S. 23, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/66/EU, ABl. Nr. L 275 vom 20.10.2010 S. 1,

           1. in Bezug auf Anträge auf Vorsteuererstattung für im Inland ansässige Unternehmer in Anwendung von Art. 18 der Richtlinie 2008/9/EG zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, ABl. Nr. L 44 vom 20.02.2008 S. 23, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/66/EU, ABl. Nr. L 275 vom 20.10.2010 S. 1,

 

                a) die Prüfung der Vollständigkeit und Zulässigkeit,

                a) die Prüfung der Vollständigkeit und Zulässigkeit,

 

               b) die Weiterleitung und

               b) die Weiterleitung und

 

                c) die Zustellung von Erledigungen der Abgabenbehörden der anderen Mitgliedstaaten;

                c) die Zustellung von Erledigungen der Abgabenbehörden der anderen Mitgliedstaaten;

 

           2. die Erhebung der Umsatzsteuer von Unternehmern, die ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben und im Inland weder eine Betriebsstätte haben noch Umsätze aus der Nutzung eines im Inland gelegenen Grundbesitzes erzielen;

           2. die Erhebung der Umsatzsteuer von Unternehmern, die ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben und im Inland weder eine Betriebsstätte haben noch Umsätze aus der Nutzung eines im Inland gelegenen Grundbesitzes erzielen;

 

           3. die Rückerstattung der Kühlgeräteentsorgungsbeiträge im Sinn des Bundesgesetzes über die Ermächtigung zur Übernahme der Rückerstattung der Kühlgeräteentsorgungsbeiträge, BGBl. I Nr. 63/2011.

           3. die Rückerstattung der Kühlgeräteentsorgungsbeiträge im Sinn des Bundesgesetzes über die Ermächtigung zur Übernahme der Rückerstattung der Kühlgeräteentsorgungsbeiträge, BGBl. I Nr. 63/2011.

 

Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe

Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe

 

§ 61. (1) Das Finanzamt für Großbetriebe ist in Bezug auf die in Abs. 2 und 3 genannten Angelegenheiten zuständig für

§ 61. (1) Das Finanzamt für Großbetriebe ist in Bezug auf die in Abs. 2 und 3 genannten Angelegenheiten zuständig für

 

           1. Abgabepflichtige, die einen Gewerbebetrieb, eine Betriebsstätte oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, wenn entweder die beiden zuletzt gemäß Abs. 5 bekannt gegebenen Umsatzerlöse (§ 189a Z 5 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219/1897) oder die in den beiden zuletzt abgegebenen Steuererklärungen gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 erklärten Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 jeweils mehr als 10 Millionen Euro überschritten haben;

           1. Abgabepflichtige, die einen Gewerbebetrieb, eine Betriebsstätte oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, wenn entweder die beiden zuletzt gemäß Abs. 5 bekannt gegebenen Umsatzerlöse (§ 189a Z 5 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219/1897) oder die in den beiden zuletzt abgegebenen Steuererklärungen gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 erklärten Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 jeweils mehr als 10 Millionen Euro überschritten haben;

 

           2. Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn die in den beiden zuletzt abgegebenen Steuererklärungen gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 erklärten Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 jeweils mehr als 10 Millionen Euro überschritten haben – in diesem Fall ist das Finanzamt für Großbetriebe auch für sämtliche Betriebe gewerblicher Art dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts zuständig;

           2. Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn die in den beiden zuletzt abgegebenen Steuererklärungen gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 erklärten Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 jeweils mehr als 10 Millionen Euro überschritten haben – in diesem Fall ist das Finanzamt für Großbetriebe auch für sämtliche Betriebe gewerblicher Art dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts zuständig;

 

           3. Abgabepflichtige, die in einem länderbezogenen Bericht gemäß § 2 Z 6 des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes – VPDG, BGBl. I Nr. 77/2016, der für das zweitvorangegangene Wirtschaftsjahr übermittelt worden (§ 8 VPDG) oder eingegangen ist (§ 12 VPDG) angeführt werden;

           3. Abgabepflichtige, die in einem länderbezogenen Bericht gemäß § 2 Z 6 des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes – VPDG, BGBl. I Nr. 77/2016, der für das zweitvorangegangene Wirtschaftsjahr übermittelt worden (§ 8 VPDG) oder eingegangen ist (§ 12 VPDG) angeführt werden;

 

           4. die Oesterreichische Nationalbank;

           4. die Oesterreichische Nationalbank;

 

           5. alle Unternehmen, die der Aufsicht aufgrund eines der in § 2 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, genannten Bundesgesetze unterliegen;

           5. alle Unternehmen, die der Aufsicht aufgrund eines der in § 2 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, genannten Bundesgesetze unterliegen;

 

           6. Privatstiftungen im Sinn des Privatstiftungsgesetzes – PSG, BGBl. Nr. 694/1993 und vergleichbare ausländische Einrichtungen;

           6. Privatstiftungen im Sinn des Privatstiftungsgesetzes – PSG, BGBl. Nr. 694/1993 und vergleichbare ausländische Einrichtungen;

 

           7. Stiftungen oder Fonds im Sinn des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, oder im Sinn einer diesem Bundesgesetz entsprechenden landesgesetzlichen Regelung einschließlich entsprechender Gebilde im Gründungsstadium;

           7. Stiftungen oder Fonds im Sinn des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, oder im Sinn einer diesem Bundesgesetz entsprechenden landesgesetzlichen Regelung einschließlich entsprechender Gebilde im Gründungsstadium;

 

           8. Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG, BGBl. Nr. 139/1979, als gemeinnützig anerkannt sind;

           8. Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG, BGBl. Nr. 139/1979, als gemeinnützig anerkannt sind;

 

           9. Abgabepflichtige, die Teil einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG 1988 sind – einschließlich der die finanzielle Verbindung vermittelnden Personengesellschaften, wenn der Gruppenträger oder zumindest ein Gruppenmitglied

           9. Abgabepflichtige, die Teil einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG 1988 sind – einschließlich der die finanzielle Verbindung vermittelnden Personengesellschaften, wenn der Gruppenträger oder zumindest ein Gruppenmitglied

 

                a) gemäß Z 1 bis 3 oder 5 bis 8 oder 10 in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fällt oder

                a) gemäß Z 1 bis 3 oder 5 bis 8 oder 10 in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fällt oder

 

               b) seinen Sitz nicht in Österreich hat;

               b) seinen Sitz nicht in Österreich hat;

 

         10. Abgabepflichtige, die Teil einer Organschaft im Sinn des § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 sind, wenn der Organträger oder zumindest ein Organ gemäß Z 1 bis 3 oder 5 bis 9 in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fällt;

         10. Abgabepflichtige, die Teil einer Organschaft im Sinn des § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 sind, wenn der Organträger oder zumindest ein Organ gemäß Z 1 bis 3 oder 5 bis 9 in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fällt;

 

         11. Abgabepflichtige, für die der Wechsel in die begleitende Kontrolle rechtskräftig festgestellt worden ist.

         11. Abgabepflichtige, für die der Wechsel in die begleitende Kontrolle rechtskräftig festgestellt worden ist.

 

(2) Das Finanzamt für Großbetriebe ist für die in Abs. 1 angeführten Abgabepflichtigen zuständig für die Erhebung sämtlicher bundesgesetzlich geregelter Abgaben. Ausgenommen davon sind

(2) Das Finanzamt für Großbetriebe ist für die in Abs. 1 angeführten Abgabepflichtigen zuständig für die Erhebung sämtlicher bundesgesetzlich geregelter Abgaben. Ausgenommen davon sind

 

           1. die Abgaben, die durch das Zollamt Österreich zu erheben sind (§ 64),

           1. die Abgaben, die durch das Zollamt Österreich zu erheben sind (§ 64),

 

           2. die Gebühren im Sinn des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957,

           2. die Gebühren im Sinn des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957,

 

           3. die Gebühren im Sinn des Konsulargebührengesetzes, BGBl. Nr. 100/1992,

           3. die Gebühren im Sinn des Konsulargebührengesetzes, BGBl. Nr. 100/1992,

 

           4. die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinn des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984,

           4. die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinn des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984,

 

           5. die Grunderwerbsteuer,

           5. die Grunderwerbsteuer,

 

           6. die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,

           6. die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,

 

           7. die Bodenwertabgabe,

           7. die Bodenwertabgabe,

 

           8. die Versicherungssteuer,

           8. die Versicherungssteuer,

 

           9. die Feuerschutzsteuer,

           9. die Feuerschutzsteuer,

 

         10. die Flugabgabe,

         10. die Flugabgabe,

 

         11. der Finanzierungsbeitrag gemäß § 1 Abs. 4 des Glücksspielgesetzes – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989,

         11. der Finanzierungsbeitrag gemäß § 1 Abs. 4 des Glücksspielgesetzes – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989,

 

         12. die Konzessionsabgabe gemäß § 17 GSpG,

         12. die Konzessionsabgabe gemäß § 17 GSpG,

 

         13. die Spielbankenabgabe gemäß § 28 und § 29 GSpG,

         13. die Spielbankenabgabe gemäß § 28 und § 29 GSpG,

 

         14. die Glücksspielabgaben gemäß § 57 bis § 59 GSpG,

         14. die Glücksspielabgaben gemäß § 57 bis § 59 GSpG,

 

         15. die Gebühren gemäß § 59a GSpG.

         15. die Gebühren gemäß § 59a GSpG.

 

Nicht in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallen jene Aufgaben, die gemäß § 60 Abs. 2 dem Finanzamt Österreich obliegen.

Nicht in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallen jene Aufgaben, die gemäß § 60 Abs. 2 dem Finanzamt Österreich obliegen.

 

(3) Das Finanzamt für Großbetriebe ist für die in Abs. 1 angeführten Abgabepflichtigen weiters zuständig für die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Abzugsteuern einschließlich der Vorschreibung der Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 4 EStG 1988.

(3) Das Finanzamt für Großbetriebe ist für die in Abs. 1 angeführten Abgabepflichtigen weiters zuständig für die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Abzugsteuern einschließlich der Vorschreibung der Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 4 EStG 1988.

 

(4) Das Finanzamt für Großbetriebe ist jedenfalls zuständig für

(4) Das Finanzamt für Großbetriebe ist jedenfalls zuständig für

 

           1. die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückzahlung von Abgaben;

           1. die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückzahlung von Abgaben;

 

           2. die Rückzahlung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer gemäß § 94 Z 2 EStG 1988, § 99a Abs. 8 EStG 1988, § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988 oder mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 98 Abs. 1 Z 5 EStG 1988;

           2. die Rückzahlung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer gemäß § 94 Z 2 EStG 1988, § 99a Abs. 8 EStG 1988, § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988 oder mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 98 Abs. 1 Z 5 EStG 1988;

 

           3. die Rückzahlung der Körperschaftsteuer an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, wegen Vorliegens der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 KStG 1988;

           3. die Rückzahlung der Körperschaftsteuer an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, wegen Vorliegens der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 KStG 1988;

 

           4. die Erhebung der Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn für Bezüge und Vorteile von ausländischen Einrichtungen im Sinn des § 5 Z 4 PKG, die im Inland über keine Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) verfügen;

           4. die Erhebung der Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn für Bezüge und Vorteile von ausländischen Einrichtungen im Sinn des § 5 Z 4 PKG, die im Inland über keine Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) verfügen;

 

           5. Angelegenheiten betreffend Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften im Sinn des § 6b KStG 1988;

           5. Angelegenheiten betreffend Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften im Sinn des § 6b KStG 1988;

 

           6. Angelegenheiten betreffend die pauschale Erstattung von Einkommensteuer gemäß § 108 Abs. 5 EStG 1988, § 108a Abs. 4 und Abs. 5 letzter Satz EStG 1988 sowie § 108g Abs. 4 und Abs. 5 letzter Satz EStG 1988;

           6. Angelegenheiten betreffend die pauschale Erstattung von Einkommensteuer gemäß § 108 Abs. 5 EStG 1988, § 108a Abs. 4 und Abs. 5 letzter Satz EStG 1988 sowie § 108g Abs. 4 und Abs. 5 letzter Satz EStG 1988;

 

           7. Angelegenheiten betreffend das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz – GSBG, BGBl. Nr. 746/1996.

           7. Angelegenheiten betreffend das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz – GSBG, BGBl. Nr. 746/1996.

 

(5) Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit sind die Umsatzerlöse gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 in der Steuererklärung gemäß §§ 42, 43 EStG 1988 oder § 24 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 bekannt zu geben.

(5) Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit sind die Umsatzerlöse gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 in der Steuererklärung gemäß §§ 42, 43 EStG 1988 oder § 24 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 bekannt zu geben.

 

(6) Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit gemäß Abs. 1 Z 5 hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde dem Finanzamt für Großbetriebe Informationen über sämtliche im Sinne des § 2 FMABG vorliegenden Genehmigungen elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen.

(6) Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit gemäß Abs. 1 Z 5 hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde dem Finanzamt für Großbetriebe Informationen über sämtliche im Sinne des § 2 FMABG vorliegenden Genehmigungen elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen.

 

(7) Die dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 der FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 in der geltenden Fassung, übermittelten Daten dürfen auch für die Wahrnehmung der Zuständigkeit gemäß Abs. 1 Z 8 verarbeitet werden.

(7) Die dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 der FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 in der geltenden Fassung, übermittelten Daten dürfen auch für die Wahrnehmung der Zuständigkeit gemäß Abs. 1 Z 8 verarbeitet werden.

 

4. Zollamt Österreich

4. Zollamt Österreich

 

Organisation

Organisation

 

§ 62. (1) Der Wirkungsbereich des Zollamtes Österreich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz des Zollamtes Österreich festlegen.

§ 62. (1) Der Wirkungsbereich des Zollamtes Österreich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz des Zollamtes Österreich festlegen.

 

(2) Die Leitung des Zollamtes Österreich erfolgt durch den Vorstand. Ihm obliegt insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung.

(2) Die Leitung des Zollamtes Österreich erfolgt durch den Vorstand. Ihm obliegt insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung.

 

(3) Dem Vorstand können für die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung Bereichsleiter und für die fachliche Leitung Fachbereichsleiter zur Seite gestellt werden.

(3) Dem Vorstand können für die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung Bereichsleiter und für die fachliche Leitung Fachbereichsleiter zur Seite gestellt werden.

 

(4) Der Vorstand des Zollamtes Österreich kann Zollstellen einrichten. Die Einrichtung oder Schließung einer Zollstelle sowie ihr örtlicher und sachlicher Wirkungsbereich sind kundzumachen.

(4) Der Vorstand des Zollamtes Österreich kann Zollstellen einrichten. Die Einrichtung oder Schließung einer Zollstelle sowie ihr örtlicher und sachlicher Wirkungsbereich sind kundzumachen.

 

Zuständigkeit

Zuständigkeit

 

§ 63. (1) Das Zollamt Österreich ist – unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der dem Zollamt Österreich durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben – zuständig für:

§ 63. (1) Das Zollamt Österreich ist – unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der dem Zollamt Österreich durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben – zuständig für:

 

           1. die Vollziehung des Zollrechts (§§ 1 und 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes – ZollR-DG, BGBl. Nr. 659/1994),

           1. die Vollziehung des Zollrechts (§§ 1 und 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes – ZollR-DG, BGBl. Nr. 659/1994),

 

           2. die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation, soweit nicht eine andere Behörde zuständig ist,

           2. die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation, soweit nicht eine andere Behörde zuständig ist,

 

           3. die Erhebung der Verbrauchsteuern,

           3. die Erhebung der Verbrauchsteuern,

 

           4. die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer nach Maßgabe des § 26 Abs. 3 UStG 1994,

           4. die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer nach Maßgabe des § 26 Abs. 3 UStG 1994,

 

           5. die Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 1672/2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, ABl. Nr. L 284 vom 12.11.2018 S. 6,

           5. die Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 1672/2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, ABl. Nr. L 284 vom 12.11.2018 S. 6,

 

           6. die Erhebung der Punzierungskontrollgebühr gemäß § 20 des Punzierungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 24/2001,

           6. die Erhebung der Punzierungskontrollgebühr gemäß § 20 des Punzierungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 24/2001,

 

           7. die Vollziehung des § 2a und des § 7 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, soweit nicht der Bundesminister für Finanzen zuständig ist,

           7. die Vollziehung des § 2a und des § 7 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, soweit nicht der Bundesminister für Finanzen zuständig ist,

 

           8. die Vollziehung des Tabakmonopolgesetzes 1996 – TabMG 1996, BGBl. Nr. 830/1995, soweit nicht der Bundesminister für Finanzen zuständig ist,

           8. die Vollziehung des Tabakmonopolgesetzes 1996 – TabMG 1996, BGBl. Nr. 830/1995, soweit nicht der Bundesminister für Finanzen zuständig ist,

 

           9. die Erhebung des Altlastenbeitrages im Sinn des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989.

           9. die Erhebung des Altlastenbeitrages im Sinn des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989.

 

(2) Die Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Zollamtes Österreich. Das gilt nicht für die Erhebung des Altlastenbeitrages.“

(2) Die Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Zollamtes Österreich. Das gilt nicht für die Erhebung des Altlastenbeitrages.

 

 

3. § 70 samt Unterabschnittsüberschrift entfällt.

 

3. Subsidiarzuständigkeit

 

3. Subsidiarzuständigkeit

§ 70. Soweit über die örtliche Zuständigkeit der Abgabenbehörden nicht anderes bestimmt wird, richtet sich diese

           1. in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes;

           2. in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, von dem aus das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird, worden ist oder werden soll;

           3. in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Wohnsitz (Sitz) des Abgabepflichtigen, dann nach seinem Aufenthalt, schließlich nach seinem letzten Wohnsitz (Sitz) im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlaß zum Einschreiten.

 

 

§ 70. Soweit über die örtliche Zuständigkeit der Abgabenbehörden nicht anderes bestimmt wird, richtet sich diese

           1. in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes;

           2. in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, von dem aus das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird, worden ist oder werden soll;

           3. in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Wohnsitz (Sitz) des Abgabepflichtigen, dann nach seinem Aufenthalt, schließlich nach seinem letzten Wohnsitz (Sitz) im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlaß zum Einschreiten.

 

 

4. Die Unterabschnittsüberschrift vor § 76 lautet:

 

4. Befangenheit von Organen der Abgabenbehörden

„5. Befangenheit von Organen der Abgabenbehörden“

4. 5. Befangenheit von Organen der Abgabenbehörden

 

 

5. In § 95 wird die Wortfolge „der Zollämter“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

 

§ 95. Sonstige Erledigungen einer Abgabenbehörde können mündlich ergehen, soweit nicht die Partei eine schriftliche Erledigung verlangt. Der Inhalt mündlicher Erledigungen ‑ mit Ausnahme solcher der Zollämter im Reiseverkehr und kleinen Grenzverkehr ‑ ist in Aktenvermerken festzuhalten.

 

 

§ 95. Sonstige Erledigungen einer Abgabenbehörde können mündlich ergehen, soweit nicht die Partei eine schriftliche Erledigung verlangt. Der Inhalt mündlicher Erledigungen ‑ mit Ausnahme solcher der Zollämterdes Zollamtes Österreich im Reiseverkehr und kleinen Grenzverkehr ‑ ist in Aktenvermerken festzuhalten.

 

 

6. § 121a wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „dem Finanzamt (Abs. 7)“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

§ 121a. (1) Schenkungen unter Lebenden (§ 3 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) sowie Zweckzuwendungen unter Lebenden (§ 4 Z 2 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dem Finanzamt (Abs. 7) anzuzeigen,

 

§ 121a. (1) Schenkungen unter Lebenden (§ 3 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) sowie Zweckzuwendungen unter Lebenden (§ 4 Z 2 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dem Finanzamt (Abs. 7)Österreich anzuzeigen,

 

b) Abs. 7 entfällt.

 

(7) Die Anzeige ist an ein Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis zu übermitteln.

 

 

(7) Die Anzeige ist an ein Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis zu übermitteln.

 

 

7. Nach § 146 werden folgende §§ 146a und 146b samt Unterabschnittsüberschrift eingefügt:

 

 

„1a. besondere Befugnisse

1a. besondere Befugnisse

 

Betretungsrecht

Betretungsrecht

 

§ 146a. Die Organe der Abgabenbehörden der Bundes sind für Zwecke der Abgabenerhebung und zur Wahrnehmung anderer durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union oder Bundesgesetz übertragener Aufgaben berechtigt, Grundstücke und Baulichkeiten, Betriebsstätten, Betriebsräume und Arbeitsstätten zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, wenn Grund zur Annahme besteht, dass dort Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begangen werden.

§ 146a. Die Organe der Abgabenbehörden der Bundes sind für Zwecke der Abgabenerhebung und zur Wahrnehmung anderer durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union oder Bundesgesetz übertragener Aufgaben berechtigt, Grundstücke und Baulichkeiten, Betriebsstätten, Betriebsräume und Arbeitsstätten zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, wenn Grund zur Annahme besteht, dass dort Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begangen werden.

 

Identitätsfeststellungsrecht

Identitätsfeststellungsrecht

 

§ 146b. (1) Die Organe der Abgabenbehörden des Bundes sind im Rahmen ihrer Aufsichts- und Kontrolltätigkeit befugt, die Identität von Personen festzustellen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begehen, sowie Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel anzuhalten und diese einschließlich der mitgeführten Güter zu überprüfen und berechtigt, von jedermann Auskunft über alle für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen.

§ 146b. (1) Die Organe der Abgabenbehörden des Bundes sind im Rahmen ihrer Aufsichts- und Kontrolltätigkeit befugt, die Identität von Personen festzustellen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begehen, sowie Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel anzuhalten und diese einschließlich der mitgeführten Güter zu überprüfen und berechtigt, von jedermann Auskunft über alle für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen.

 

(2) Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen. Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, sind hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.“

(2) Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen. Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, sind hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.

 

 

8. § 153a wird wie folgt geändert:

 

 

a) Im dritten Satz wird nach dem Wort „Finanzamtes“ die Wortfolge „für Großbetriebe“ eingefügt.

 

 

b) im vierten Satz wird die Wortfolge „für die begleitende Kontrolle zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

 

§ 153a. Anstelle einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 ist auf Antrag eine begleitende Kontrolle durchzuführen. Die begleitende Kontrolle kann einen einzelnen Unternehmer oder einen Kontrollverbund umfassen. Während der begleitenden Kontrolle besteht eine erhöhte Offenlegungspflicht nach Maßgabe des § 153f Abs. 1 und ein laufender Kontakt zwischen den Unternehmern und den Organen des Finanzamtes nach Maßgabe des § 153f Abs. 4. Das für die begleitende Kontrolle zuständige Finanzamt hat dem einzelnen Unternehmer oder den Unternehmern des Kontrollverbunds Auskünfte über bereits verwirklichte oder noch nicht verwirklichte Sachverhalte zu erteilen.

 

 

§ 153a. Anstelle einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 ist auf Antrag eine begleitende Kontrolle durchzuführen. Die begleitende Kontrolle kann einen einzelnen Unternehmer oder einen Kontrollverbund umfassen. Während der begleitenden Kontrolle besteht eine erhöhte Offenlegungspflicht nach Maßgabe des § 153f Abs. 1 und ein laufender Kontakt zwischen den Unternehmern und den Organen des Finanzamtes für Großbetriebe nach Maßgabe des § 153f Abs. 4. Das für die begleitende Kontrolle zuständige Finanzamt für Großbetriebe hat dem einzelnen Unternehmer oder den Unternehmern des Kontrollverbunds Auskünfte über bereits verwirklichte oder noch nicht verwirklichte Sachverhalte zu erteilen.

 

 

9. In § 153b Abs. 3 erster Satz wird nach der Wortfolge „FinanzOnline“ die Wortfolge „beim Finanzamt für Großbetriebe“ eingefügt.

 

(3) Der Antrag ist vom obersten Unternehmer der Beteiligungskette bzw. vom Einfluss ausübenden Unternehmer oder von der Privatstiftung gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 PSG im Verfahren FinanzOnline zu stellen. Er ist von den gesetzlichen Vertretern aller im Antrag angeführten Unternehmer im Verfahren FinanzOnline zu bestätigen. Die letzte Bestätigung bestimmt den Zeitpunkt der Antragstellung.

 

(3) Der Antrag ist vom obersten Unternehmer der Beteiligungskette bzw. vom Einfluss ausübenden Unternehmer oder von der Privatstiftung gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 PSG im Verfahren FinanzOnline beim Finanzamt für Großbetriebe zu stellen. Er ist von den gesetzlichen Vertretern aller im Antrag angeführten Unternehmer im Verfahren FinanzOnline zu bestätigen. Die letzte Bestätigung bestimmt den Zeitpunkt der Antragstellung.

 

10. § 153c lautet:

 

§ 153c. (1) Das für den Antragsteller zuständige Finanzamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 153b (ausgenommen § 153b Abs. 4 Z 1 und 2) zu prüfen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der Antrag unverzüglich an alle Finanzämter weiterzuleiten, die für die Erhebung der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer oder die Feststellung von Einkünften (§ 188) eines Unternehmers des Kontrollverbunds zuständig sind. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, hat das Finanzamt mit Bescheid den Antrag abzuweisen.

(2) Das für die Erhebung der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer oder die Feststellung von Einkünften (§ 188) eines Unternehmers des Kontrollverbunds jeweils zuständige Finanzamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 153b Abs. 4 Z 1 und 2 zu prüfen. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, hat das Finanzamt das Nichtvorliegen der Voraussetzung bzw. der Voraussetzungen mit Bescheid festzustellen.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 vor, ist eine Außenprüfung (§ 147) des Unternehmers betreffend die in § 153e Abs. 1 aufgezählten Abgabenarten durchzuführen, wenn für die letzten fünf Jahre vor der Antragstellung nicht bereits eine Außenprüfung stattgefunden hat.

(4) Bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 hat das Finanzamt nach Abschluss der Außenprüfung (Abs. 3) das Vorliegen der Voraussetzungen für die begleitende Kontrolle mit Bescheid festzustellen, wenn sich der Unternehmer als steuerlich zuverlässig erwiesen hat, andernfalls hat das Finanzamt das Nichtvorliegen der Voraussetzung bzw. der Voraussetzungen mit Bescheid festzustellen. Bei der Prüfung der steuerlichen Zuverlässigkeit sind insbesondere zu berücksichtigen:

           1. das Verhalten während der Außenprüfung gemäß Abs. 3 und die Feststellungen dieser Außenprüfung;

           2. die Feststellungen der in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung durchgeführten Außenprüfungen;

           3. das steuerliche Verhalten in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung, insbesondere:

                a) die bisherige Befolgung der Offenlegungs-, Wahrheits- und Anzeigepflichten,

               b) die Anzahl der verspätet abgegebenen Abgabenerklärungen,

                c) die Anzahl der vorgenommenen Schätzung(en) gemäß § 184,

               d) die Häufigkeit des Umstandes, dass Abgaben nicht am Fälligkeitstag entrichtetet worden sind, deren Betrag und die Dauer der Säumnis,

                e) die Anzahl der Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung,

                f) anhängige und noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Finanzstrafverfahren,

               g) eine Mitteilung eines Verdachts auf Vorliegen eines Scheinunternehmens gemäß § 8 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 113/2015,

               h) eine deutliche Verbesserung der Selbstkontrolle aus Anlass einer strafrechtlichen Verfolgung.

Der Bescheid tritt mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 153d Abs. 1 außer Kraft.

„(1) Das Finanzamt für Großbetriebe hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 153b bei dem in Antrag angeführten Unternehmer bzw. bei den im Antrag angeführten Unternehmern zu prüfen. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine Außenprüfung (§ 147) des Unternehmers bzw. der Unternehmer betreffend die von § 153e Abs. 1 umfassten Abgabenarten durchzuführen, wenn für die letzten fünf Jahre vor der Antragstellung nicht bereits eine Außenprüfung stattgefunden hat. Ist das Finanzamt Österreich für einen im Antrag angeführten Unternehmer zuständig, kann ein Organ des Finanzamtes für Großbetriebe die Außenprüfung im Auftrag des Finanzamtes Österreich durchführen.

(2) Nach Abschluss der Außenprüfung bzw. der Außenprüfungen hat das Finanzamt für Großbetriebe zu beurteilen, ob sich der im Antrag angeführte Unternehmer bzw. die im Antrag angeführten Unternehmer als steuerlich zuverlässig erwiesen haben. Bei der Beurteilung der steuerlichen Zuverlässigkeit sind insbesondere zu berücksichtigen:

           1. das Verhalten während der Außenprüfung gemäß Abs. 1 und die Feststellungen dieser Außenprüfung;

           2. die Feststellungen der in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung durchgeführten Außenprüfungen;

           3. das steuerliche Verhalten in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung, insbesondere:

                a) die bisherige Befolgung der Offenlegungs-, Wahrheits- und Anzeigepflichten,

               b) die Anzahl der verspätet abgegebenen Abgabenerklärungen,

                c) die Anzahl der vorgenommenen Schätzung(en) gemäß § 184,

               d) die Häufigkeit des Umstandes, dass Abgaben nicht am Fälligkeitstag entrichtetet worden sind, deren Betrag und die Dauer der Säumnis,

                e) die Anzahl der Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung,

                f) anhängige und noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Finanzstrafverfahren,

               g) eine Mitteilung eines Verdachts auf Vorliegen eines Scheinunternehmens gemäß § 8 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 113/2015,

               h) eine deutliche Verbesserung der Selbstkontrolle aus Anlass einer strafrechtlichen Verfolgung.“

§ 153c. (1) Das für den Antragsteller zuständige Finanzamt für Großbetriebe hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 153b (ausgenommen § 153b Abs. 4 Z 1 und 2)bei dem in Antrag angeführten Unternehmer bzw. bei den im Antrag angeführten Unternehmern zu prüfen. SindLiegen diese Voraussetzungen erfüllt, ist der Antrag unverzüglich an alle Finanzämter weiterzuleiten, die für die Erhebung der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer oder die Feststellung von Einkünften (§ 188) eines Unternehmers des Kontrollverbunds zuständig sind. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, hat das Finanzamt mit Bescheid den Antrag abzuweisen.

(2) Das für die Erhebung der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer oder die Feststellung von Einkünften (§ 188) eines Unternehmers des Kontrollverbunds jeweils zuständige Finanzamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 153b Abs. 4 Z 1 und 2 zu prüfen. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, hat das Finanzamt das Nichtvorliegen der Voraussetzung bzw. der Voraussetzungen mit Bescheid festzustellen.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 vor, ist eine Außenprüfung (§ 147) des Unternehmers bzw. der Unternehmer betreffend die invon § 153e Abs. 1 aufgezähltenumfassten Abgabenarten durchzuführen, wenn für die letzten fünf Jahre vor der Antragstellung nicht bereits eine Außenprüfung stattgefunden hat. Ist das Finanzamt Österreich für einen im Antrag angeführten Unternehmer zuständig, kann ein Organ des Finanzamtes für Großbetriebe die Außenprüfung im Auftrag des Finanzamtes Österreich durchführen.

(4) Bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 hat das Finanzamt nach(2) Nach Abschluss der Außenprüfung (Abs. 3)bzw. der Außenprüfungen hat das Vorliegen der VoraussetzungenFinanzamt für die begleitende Kontrolle mit Bescheid festzustellen, wennGroßbetriebe zu beurteilen, ob sich der im Antrag angeführte Unternehmer bzw. die im Antrag angeführten Unternehmer als steuerlich zuverlässig erwiesen hat, andernfalls hat das Finanzamt das Nichtvorliegen der Voraussetzung bzw. der Voraussetzungen mit Bescheid festzustellen. Bei der Prüfunghaben. Bei der Beurteilung der steuerlichen Zuverlässigkeit sind insbesondere zu berücksichtigen:

                1. das Verhalten während der Außenprüfung gemäß Abs. 31 und die Feststellungen dieser Außenprüfung;

                2. die Feststellungen der in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung durchgeführten Außenprüfungen;

                3. das steuerliche Verhalten in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung, insbesondere:

                a) die bisherige Befolgung der Offenlegungs-, Wahrheits- und Anzeigepflichten,

               b) die Anzahl der verspätet abgegebenen Abgabenerklärungen,

                c) die Anzahl der vorgenommenen Schätzung(en) gemäß § 184,

               d) die Häufigkeit des Umstandes, dass Abgaben nicht am Fälligkeitstag entrichtetet worden sind, deren Betrag und die Dauer der Säumnis,

                e) die Anzahl der Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung,

                f) anhängige und noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Finanzstrafverfahren,

               g) eine Mitteilung eines Verdachts auf Vorliegen eines Scheinunternehmens gemäß § 8 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 113/2015,

               h) eine deutliche Verbesserung der Selbstkontrolle aus Anlass einer strafrechtlichen Verfolgung.

Der Bescheid tritt mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 153d Abs. 1 außer Kraft.

 

11. § 153d Abs. 1 lautet:

 

§ 153d. (1) Das für die begleitende Kontrolle zuständige Finanzamt hat unverzüglich nach dem Eintritt der Rechtskraft aller Bescheide gemäß § 153c Abs. 4 den Wechsel jener Unternehmer des Kontrollverbunds, für die das Vorliegen der Voraussetzungen für die begleitende Kontrolle rechtskräftig festgestellt worden ist, in die begleitende Kontrolle zu verfügen. Dieser Bescheid hat den Zeitpunkt zu enthalten, ab dem eine begleitende Kontrolle stattfindet: Das ist bei zu veranlagenden Abgaben der Beginn des der Bescheiderlassung folgenden Veranlagungsjahres, bei allen anderen Abgaben der Beginn des der Bescheiderlassung folgenden Kalenderjahres.

„(1) Nach Abschluss der Prüfung des Antrags auf begleitende Kontrolle für den Antragsteller und alle im Antrag angeführten Unternehmer hat das Finanzamt für Großbetriebe mit Bescheid den Wechsel in die begleitende Kontrolle für den Antragsteller und jene Unternehmer zu verfügen, die sich als steuerlich zuverlässig erwiesen haben und auch alle übrigen Voraussetzungen erfüllen. Für die übrigen im Antrag angeführten Unternehmer ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen. Dieser Bescheid hat den Zeitpunkt zu enthalten, ab dem eine begleitende Kontrolle stattfindet: Das ist bei zu veranlagenden Abgaben der Beginn des der Bescheiderlassung folgenden Veranlagungsjahres, bei allen anderen Abgaben der Beginn des der Bescheiderlassung folgenden Kalenderjahres.“

§ 153d. (1) Das für dieNach Abschluss der Prüfung des Antrags auf begleitende Kontrolle zuständige Finanzamt hat unverzüglich nach dem Eintritt der Rechtskraft aller Bescheide gemäß § 153c Abs. 4 den Wechsel jenerfür den Antragsteller und alle im Antrag angeführten Unternehmer des Kontrollverbunds, hat das Finanzamt für die das Vorliegen der Voraussetzungen für die begleitende Kontrolle rechtskräftig festgestellt worden ist, Großbetriebe mit Bescheid den Wechsel in die begleitende Kontrolle für den Antragsteller und jene Unternehmer zu verfügen, die sich als steuerlich zuverlässig erwiesen haben und auch alle übrigen Voraussetzungen erfüllen. Für die übrigen im Antrag angeführten Unternehmer ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen. Dieser Bescheid hat den Zeitpunkt zu enthalten, ab dem eine begleitende Kontrolle stattfindet: Das ist bei zu veranlagenden Abgaben der Beginn des der Bescheiderlassung folgenden Veranlagungsjahres, bei allen anderen Abgaben der Beginn des der Bescheiderlassung folgenden Kalenderjahres.

 

12. § 153e wird wie folgt geändert:

 

 

a) Abs. 1 lautet:

 

§ 153e. (1) Die begleitende Kontrolle umfasst folgende Abgabenarten:

           1. die Einkommensteuer, ausgenommen jene Bereiche, die von der Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 EStG 1988 erfasst sind,

           2. die Körperschaftsteuer,

           3. die Umsatzsteuer,

           4. die Kraftfahrzeugsteuer,

           5. die Elektrizitätsabgabe,

           6. die Erdgasabgabe,

           7. die Kohleabgabe,

           8. die Energieabgabenvergütung,

           9. die Normverbrauchsabgabe,

         10. die Werbeabgabe,

         11. die Kammerumlage gemäß § 122 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft, BGBl. I Nr. 103/1998 und

         12. die Stabilitätsabgabe sowie

         13. die Forschungsprämien gemäß § 108c EStG 1988.

 

„(1) Die begleitende Kontrolle umfasst alle in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallenden abgabenrechtlichen Pflichten der Unternehmer, ausgenommen jene, die von der Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 EStG 1988 umfasst sind.“

§ 153e. (1) Die begleitende Kontrolle umfasst folgende Abgabenarten:

           1. alle in die EinkommensteuerZuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallenden abgabenrechtlichen Pflichten der Unternehmer, ausgenommen jene Bereiche, die von der Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 EStG 1988 erfasstumfasst sind,.

           2. die Körperschaftsteuer,

           3. die Umsatzsteuer,

           4. die Kraftfahrzeugsteuer,

           5. die Elektrizitätsabgabe,

           6. die Erdgasabgabe,

           7. die Kohleabgabe,

           8. die Energieabgabenvergütung,

           9. die Normverbrauchsabgabe,

         10. die Werbeabgabe,

         11. die Kammerumlage gemäß § 122 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft, BGBl. I Nr. 103/1998 und

         12. die Stabilitätsabgabe sowie

         13. die Forschungsprämien gemäß § 108c EStG 1988.

 

b) In Abs. 2 wird nach dem Wort „Finanzamt“ die Wortfolge „für Großbetriebe“ eingefügt.

 

(2) Im Rahmen der begleitenden Kontrolle kann das Finanzamt jederzeit die von der begleitenden Kontrolle umfassten Abgabenarten hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen, die für ihre Erhebung bedeutsam sind.

 

 

(2) Im Rahmen der begleitenden Kontrolle kann das Finanzamt für Großbetriebe jederzeit die von der begleitenden Kontrolle umfassten Abgabenarten hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen, die für ihre Erhebung bedeutsam sind.

 

 

13. § 153f wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 1 wird nach dem Wort „Finanzamt“ die Wortfolge „für Großbetriebe“ eingefügt.

 

§ 153f. (1) Ab der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 153d Abs. 1 haben die Unternehmer des Kontrollverbunds unbeschadet anderer abgabenrechtlicher Offenlegungspflichten jene Umstände unaufgefordert vor Abgabe der Abgabenerklärungen offenzulegen, hinsichtlich derer ein ernsthaftes Risiko einer abweichenden Beurteilung durch das Finanzamt besteht, wenn sie nicht unwesentliche Auswirkungen auf das steuerliche Ergebnis haben können.

 

§ 153f. (1) Ab der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 153d Abs. 1 haben die Unternehmer des Kontrollverbunds unbeschadet anderer abgabenrechtlicher Offenlegungspflichten jene Umstände unaufgefordert vor Abgabe der Abgabenerklärungen offenzulegen, hinsichtlich derer ein ernsthaftes Risiko einer abweichenden Beurteilung durch das Finanzamt für Großbetriebe besteht, wenn sie nicht unwesentliche Auswirkungen auf das steuerliche Ergebnis haben können.

 

b) In Abs. 3 erster Satz wird nach dem Wort „Finanzamt“ die Wortfolge „für Großbetriebe“ eingefügt.

 

(3) Das Finanzamt hat einheitlich für alle Unternehmer des Kontrollverbunds die mit der Vornahme der begleitenden Kontrolle beauftragten Organe und die den Gegenstand der begleitenden Kontrolle bildenden Abgabenarten (Auftrag zur begleitenden Kontrolle) elektronisch im Verfahren FinanzOnline bekannt zu geben. Der Antragsteller hat den Auftrag zur begleitenden Kontrolle im Namen aller Unternehmer des Kontrollverbunds im Verfahren FinanzOnline zu bestätigen. Gegen den Auftrag zur begleitenden Kontrolle ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

 

(3) Das Finanzamt für Großbetriebe hat einheitlich für alle Unternehmer des Kontrollverbunds die mit der Vornahme der begleitenden Kontrolle beauftragten Organe und die den Gegenstand der begleitenden Kontrolle bildenden Abgabenarten (Auftrag zur begleitenden Kontrolle) elektronisch im Verfahren FinanzOnline bekannt zu geben. Der Antragsteller hat den Auftrag zur begleitenden Kontrolle im Namen aller Unternehmer des Kontrollverbunds im Verfahren FinanzOnline zu bestätigen. Gegen den Auftrag zur begleitenden Kontrolle ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

 

c) In Abs. 4 wird die Wortfolge „zuständigen Finanzamtes“ durch die Wortfolge „Finanzamtes für Großbetriebe“ ersetzt.

 

(4) Während der begleitenden Kontrolle haben zumindest vier Mal pro Kalenderjahr Besprechungen zwischen Vertretern der Unternehmer des Kontrollverbunds sowie Organen des zuständigen Finanzamtes stattzufinden. Über diese Besprechungen sind Niederschriften gemäß § 87 zu erstellen.

 

(4) Während der begleitenden Kontrolle haben zumindest vier Mal pro Kalenderjahr Besprechungen zwischen Vertretern der Unternehmer des Kontrollverbunds sowie Organen des zuständigen Finanzamtes für Großbetriebe stattzufinden. Über diese Besprechungen sind Niederschriften gemäß § 87 zu erstellen.

 

d) In Abs. 5 letzter Satz wird nach dem Wort „Finanzamt“ die Wortfolge „für Großbetriebe“ eingefügt.

 

(5) Der Antragsteller hat dafür zu sorgen, dass rechtzeitig vor Ablauf der Frist gemäß § 153b Abs. 7 oder im Fall von wesentlichen Veränderungen des Steuerkontrollsystems das Gutachten des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters über die Einrichtung erneuert wird und die bzw. das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters versehene Gutachten im Verfahren FinanzOnline zu übermitteln. Das neue Gutachten und alle weiteren müssen Aussagen über die Wirksamkeit des Steuerkontrollsystems enthalten. Das Finanzamt hat das Vorliegen und die Plausibilität des Gutachtens regelmäßig zu überprüfen.

 

 

(5) Der Antragsteller hat dafür zu sorgen, dass rechtzeitig vor Ablauf der Frist gemäß § 153b Abs. 7 oder im Fall von wesentlichen Veränderungen des Steuerkontrollsystems das Gutachten des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters über die Einrichtung erneuert wird und die bzw. das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters versehene Gutachten im Verfahren FinanzOnline zu übermitteln. Das neue Gutachten und alle weiteren müssen Aussagen über die Wirksamkeit des Steuerkontrollsystems enthalten. Das Finanzamt für Großbetriebe hat das Vorliegen und die Plausibilität des Gutachtens regelmäßig zu überprüfen.

 

 

14. In § 153g Abs. 1, 2 und 3 wird jeweils nach dem Wort „Finanzamt“ die Wortfolge „für Großbetriebe“ eingefügt.

 

§ 153g. (1) Stellen sämtliche Unternehmer des Kontrollverbunds den Antrag, die begleitende Kontrolle zu beenden, hat das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen, der die Geltungsdauer des Bescheides gemäß § 153d Abs. 1

           1. bei zu veranlagenden Abgaben mit dem letzten veranlagten Jahr,

           2. bei allen anderen Abgaben mit dem zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr

beendet.

 

§ 153g. (1) Stellen sämtliche Unternehmer des Kontrollverbunds den Antrag, die begleitende Kontrolle zu beenden, hat das Finanzamt für Großbetriebe einen Bescheid zu erlassen, der die Geltungsdauer des Bescheides gemäß § 153d Abs. 1

           1. bei zu veranlagenden Abgaben mit dem letzten veranlagten Jahr,

           2. bei allen anderen Abgaben mit dem zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr

beendet.

(2) Stellt ein einzelner Unternehmer des Kontrollverbunds den Antrag, die begleitende Kontrolle zu beenden, hat das Finanzamt den Bescheid gemäß § 153d Abs. 1 insoweit abzuändern, als die begleitende Kontrolle für den antragstellenden Unternehmer

           1. bei zu veranlagenden Abgaben mit dem letzten veranlagten Jahr,

           2. bei allen anderen Abgaben mit dem zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr

geendet hat.

 

(2) Stellt ein einzelner Unternehmer des Kontrollverbunds den Antrag, die begleitende Kontrolle zu beenden, hat das Finanzamt für Großbetriebe den Bescheid gemäß § 153d Abs. 1 insoweit abzuändern, als die begleitende Kontrolle für den antragstellenden Unternehmer

           1. bei zu veranlagenden Abgaben mit dem letzten veranlagten Jahr,

           2. bei allen anderen Abgaben mit dem zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr

geendet hat.

(3) Wenn eines der Erfordernisse des § 153b oder § 153c nicht mehr erfüllt wird oder wenn ein Unternehmer des Kontrollverbundes gegen die Pflichten des § 153f verstoßen hat oder wenn das Gutachten gemäß § 153b Abs. 4 Z 4 nicht (mehr) plausibel ist, kann das Finanzamt den Bescheid gemäß § 153d Abs. 1 insoweit abändern, als die begleitende Kontrolle für den betroffenen Unternehmer

           1. bei zu veranlagenden Abgaben mit dem letzten veranlagten Jahr,

           2. bei allen anderen Abgaben mit dem zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr

geendet hat.

 

 

(3) Wenn eines der Erfordernisse des § 153b oder § 153c nicht mehr erfüllt wird oder wenn ein Unternehmer des Kontrollverbundes gegen die Pflichten des § 153f verstoßen hat oder wenn das Gutachten gemäß § 153b Abs. 4 Z 4 nicht (mehr) plausibel ist, kann das Finanzamt für Großbetriebe den Bescheid gemäß § 153d Abs. 1 insoweit abändern, als die begleitende Kontrolle für den betroffenen Unternehmer

           1. bei zu veranlagenden Abgaben mit dem letzten veranlagten Jahr,

           2. bei allen anderen Abgaben mit dem zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr

geendet hat.

 

 

15. In § 240 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.

 

(3) Auf Antrag des Abgabepflichtigen (Abs. 1) hat die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages insoweit zu erfolgen, als nicht

                a) eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1 erfolgt ist,

               b) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist,

                c) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im Fall eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte.

Der Antrag kann bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden. Für das Verfahren über die Rückzahlung ist die Abgabenbehörde zuständig, der die Erhebung der betroffenen Abgabe obliegt. Betrifft der Antrag im Einkommensteuerrecht geregelte Abzugsteuern, so ist das Finanzamt für das Verfahren über die Rückzahlung örtlich zuständig, dem die Erhebung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Antragstellers obliegt.

 

(3) Auf Antrag des Abgabepflichtigen (Abs. 1) hat die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages insoweit zu erfolgen, als nicht

                a) eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1 erfolgt ist,

               b) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist,

                c) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im Fall eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte.

Der Antrag kann bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden. Für das Verfahren über die Rückzahlung ist die Abgabenbehörde zuständig, der die Erhebung der betroffenen Abgabe obliegt. Betrifft der Antrag im Einkommensteuerrecht geregelte Abzugsteuern, so ist das Finanzamt für das Verfahren über die Rückzahlung örtlich zuständig, dem die Erhebung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Antragstellers obliegt.

 

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung des Antrages enthält § 323 BAO Absätze bis inkl. (61). Seit 23.7.2019 gibt es durch Kundmachung von BGBl. I Nr. 62/2019 am 22.7.2019 auch (62).

16. In § 323 werden nach Abs. 62 folgende Abs. 63 und 64 angefügt:

 

 

„(63) § 1 Abs. 3, §§ 49 bis 63, § 95, § 121a Abs. 1 und 7, §§ 146a und 146b, §§ 153a bis 153g sowie § 240 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. § 70 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.

(63) § 1 Abs. 3, §§ 49 bis 63, § 95, § 121a Abs. 1 und 7, §§ 146a und 146b, §§ 153a bis 153g sowie § 240 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. § 70 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.

 

(64) Das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe treten für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich am 1. Juli 2020 an die Stelle des am 30. Juni 2020 zuständig gewesenen Finanzamtes. Das Zollamt Österreich tritt an die Stelle der am 30. Juni 2020 zuständig gewesenen Zollämter. Die am 30. Juni 2020 bei einem Finanzamt oder Zollamt anhängigen Verfahren werden von der jeweils am 1. Juli 2020 zuständigen Abgabenbehörde in dem zu diesem Zeitpunkt befindlichen Verfahrensstand fortgeführt. Alle gemäß § 71 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 9/2010 oder gemäß § 3 AVOG 2010 erlassenen Delegierungsbescheide sind mit Ablauf des 29. Juni 2020 aufgehoben.“

(64) Das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe treten für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich am 1. Juli 2020 an die Stelle des am 30. Juni 2020 zuständig gewesenen Finanzamtes. Das Zollamt Österreich tritt an die Stelle der am 30. Juni 2020 zuständig gewesenen Zollämter. Die am 30. Juni 2020 bei einem Finanzamt oder Zollamt anhängigen Verfahren werden von der jeweils am 1. Juli 2020 zuständigen Abgabenbehörde in dem zu diesem Zeitpunkt befindlichen Verfahrensstand fortgeführt. Alle gemäß § 71 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 9/2010 oder gemäß § 3 AVOG 2010 erlassenen Delegierungsbescheide sind mit Ablauf des 29. Juni 2020 aufgehoben.

 

 

Artikel 6

 

 

Änderung der Abgabenexekutionsordnung

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Die Abgabenexekutionsordnung – Abg. E. O, BGBl. Nr. 104/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Der Kurztitel sowie die Abkürzung des Gesetzes lauten:

 

(Abgabenexekutionsordnung – Abg. E. O.)

 

„(Abgabenexekutionsordnung – AbgEO)“

(Abgabenexekutionsordnung – Abg. E. O.AbgEO)

 

2. Bei den Überschriften „I. HAUPTSTÜCK.“, „II. HAUPTSTÜCK“, „III. HAUPTSTÜCK“, „IV. HAUPTSTÜCK“, „V. HAUPTSTÜCK“, „I. TEIL“, „II. TEIL“, „III. TEIL“, „I. Abschnitt“, „II. Abschnitt“, „III. Abschnitt“, „IV. Abschnitt“, „Allgemeine Grundsätze.“, „Vollstreckung.“, „Allgemeine Bestimmungen.“, „Durchführung der Vollstreckung.“, „Einstellung, Einschränkung und Aufschiebung der Vollstreckung.“, „Verfahren.“, „Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen.“, „Unpfändbare Sachen.“, „Pfändung.“, „Verwahrung.“, „Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen.“, „Überweisung.“, „Vollstreckung auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen.“, „Sicherung.“, „Zusammentreffen einer finanzbehördlichen mit einer gerichtlichen Vollstreckung.“, „Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen.“, „Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen.“, „Zusammentreffen mehrerer nichtgerichtlicher Vollstreckungen.“, „Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen.“, „Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen.“, „Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang und Verwertung sonstiger Pfandrechte an beweglichen Sachen.“ und „Übergangs- und Schlußbestimmungen.“ entfällt jeweils am Ende der Punkt.

 

I. HAUPTSTÜCK.

 

I. HAUPTSTÜCK.

II. HAUPTSTÜCK.

 

II. HAUPTSTÜCK.

III. HAUPTSTÜCK.

 

III. HAUPTSTÜCK.

IV. HAUPTSTÜCK.

 

IV. HAUPTSTÜCK.

V. HAUPTSTÜCK.

 

V. HAUPTSTÜCK.

I. TEIL.

 

I. TEIL.

II. TEIL.

 

II. TEIL.

III. TEIL.

 

III. TEIL.

I. Abschnitt.

 

I. Abschnitt.

II. Abschnitt.

 

II. Abschnitt.

III. Abschnitt.

 

III. Abschnitt.

IV. Abschnitt.

 

IV. Abschnitt.

Allgemeine Grundsätze.

 

Allgemeine Grundsätze.

Vollstreckung.

 

Vollstreckung.

Allgemeine Bestimmungen.

 

Allgemeine Bestimmungen.

Durchführung der Vollstreckung.

 

Durchführung der Vollstreckung.

Einstellung, Einschränkung und Aufschiebung der Vollstreckung.

 

Einstellung, Einschränkung und Aufschiebung der Vollstreckung.

Verfahren.

 

Verfahren.

Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen.

 

Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen.

Unpfändbare Sachen.

 

Unpfändbare Sachen.

Pfändung.

 

Pfändung.

Verwahrung.

 

Verwahrung.

Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen.

 

Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen.

Überweisung.

 

Überweisung.

Vollstreckung auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen.

 

Vollstreckung auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen.

Sicherung.

 

Sicherung.

Zusammentreffen einer finanzbehördlichen mit einer gerichtlichen Vollstreckung.

 

Zusammentreffen einer finanzbehördlichen mit einer gerichtlichen Vollstreckung.

Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen.

 

Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen.

Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen.

 

Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen.

Zusammentreffen mehrerer nichtgerichtlicher Vollstreckungen.

 

Zusammentreffen mehrerer nichtgerichtlicher Vollstreckungen.

Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen.

 

Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen.

Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen.

 

Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen.

Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang und Verwertung sonstiger Pfandrechte an beweglichen Sachen.

 

Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang und Verwertung sonstiger Pfandrechte an beweglichen Sachen.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

 

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

 

3. In § 2 Abs. 2 lit. c wird der Ausdruck „Finanzämtern“ durch den Ausdruck „Abgabenbehörden“ ersetzt.

 

2) Im Verfahren nach diesem Bundesgesetz bei den im Abs. 1 genannten Behörden gelten nachstehende Abweichungen:

                a) …

 

2) Im Verfahren nach diesem Bundesgesetz bei den im Abs. 1 genannten Behörden gelten nachstehende Abweichungen:

                a) …

                c) Die in lit. b bezeichneten Behörden haben die Aufgaben zu besorgen, die nach diesem Bundesgesetz den Finanzämtern obliegen.

 

                c) Die in lit. b bezeichneten Behörden haben die Aufgaben zu besorgen, die nach diesem Bundesgesetz den Abgabenbehörden obliegen.

                c) Die in lit. b bezeichneten Behörden haben die Aufgaben zu besorgen, die nach diesem Bundesgesetz den FinanzämternAbgabenbehörden obliegen.

 

4. In den §§ 3 Abs. 1 bis 3, 7 Abs. 1, 12 Abs. 1, 51 Abs. 1, 69 Abs. 4 und 80 Abs. 6, wird jeweils der Ausdruck „finanzbehördlichen“ durch den Ausdruck „abgabenbehördlichen“ ersetzt.

 

§ 3. (1) Die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche werden nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 im finanzbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren eingebracht.

 

§ 3. (1) Die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche werden nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 im finanzbehördlichenabgabenbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren eingebracht.

(2) Eine Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen, auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen kann im finanzbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren durchgeführt werden.

 

(2) Eine Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen, auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen kann im finanzbehördlichenabgabenbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren durchgeführt werden.

(3) Bei allen übrigen Vollstreckungsarten ist nur ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren zulässig. Die Durchführung eines solchen Verfahrens schließt die gleichzeitige Durchführung eines finanzbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens gemäß Abs. 2 nicht aus. Das Verfahren zur Erlangung eines Vermögensverzeichnisses ist, wenn der Abgabenschuldner der Aufforderung nach § 31a nicht entspricht, nach den Bestimmungen der §§ 47 bis 49 EO abzuführen.

 

(3) Bei allen übrigen Vollstreckungsarten ist nur ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren zulässig. Die Durchführung eines solchen Verfahrens schließt die gleichzeitige Durchführung eines finanzbehördlichenabgabenbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens gemäß Abs. 2 nicht aus. Das Verfahren zur Erlangung eines Vermögensverzeichnisses ist, wenn der Abgabenschuldner der Aufforderung nach § 31a nicht entspricht, nach den Bestimmungen der §§ 47 bis 49 EO abzuführen.

§ 7. (1) Soweit erforderlich, können im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren mehrere der in § 3 Abs. 2, genannten Vollstreckungsarten gleichzeitig angewendet werden.

Hinweis der ParlDion: Änderung aus nachfolgender NovAo berücksichtigt (NovAo 9).

§ 7. (1) Soweit erforderlich, können im finanzbehördlichenabgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren mehrere der in § 3 Abs. 2, genannten Vollstreckungsarten gleichzeitig angewendet werden.

§ 12. (1) Gegen den Anspruch können im Zuge des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind.

 

§ 12. (1) Gegen den Anspruch können im Zuge des finanzbehördlichenabgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind.

§ 51. (1) Aus dem bei der Versteigerung erzielten Erlöse, einschließlich der gemäß § 40 oder § 50 verfallenen Sicherheit, abzüglich der Versteigerungs- und Schätzungskosten hat das Finanzamt zunächst die Gebühren und Kosten des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens (§ 26) zu berichtigen und den Rest auf die Abgabenforderung zu verrechnen; hierüber ist dem Abgabenschuldner ein Bescheid zuzustellen.

Hinweis der ParlDion: Änderung aus nachfolgender NovAo berücksichtigt (NovAo 17).

§ 51. (1) Aus dem bei der Versteigerung erzielten Erlöse, einschließlich der gemäß § 40 oder § 50 verfallenen Sicherheit, abzüglich der Versteigerungs- und Schätzungskosten hat das Finanzamtdie Abgabenbehörde zunächst die Gebühren und Kosten des finanzbehördlichenabgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahrens (§ 26) zu berichtigen und den Rest auf die Abgabenforderung zu verrechnen; hierüber ist dem Abgabenschuldner ein Bescheid zuzustellen.

§ 69.

(4) Die Verpfändung einer Forderung steht der Begründung eines finanzbehördlichen Pfandrechtes nicht entgegen. Die Abs. 2 und 3 über die Rangordnung der Pfandrechte sind sinngemäß anzuwenden. Bei einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erfasst das vertragliche Pfandrecht nur die Bezüge, die fällig werden, sobald der Anspruch gerichtlich geltend gemacht oder ein Anspruch auf Verwertung besteht und die gerichtliche Geltendmachung bzw. der Verwertungsanspruch dem Drittschuldner angezeigt wurde. Der Drittschuldner hat Zahlungen auf Grund des vertraglichen Pfandrechts erst vorzunehmen, sobald dessen Gläubiger einen Anspruch auf Verwertung hat und dies dem Drittschuldner angezeigt wurde. Die Bestimmungen des § 72 gelten sinngemäß.

 

§ 69.

(4) Die Verpfändung einer Forderung steht der Begründung eines finanzbehördlichenabgabenbehördlichen Pfandrechtes nicht entgegen. Die Abs. 2 und 3 über die Rangordnung der Pfandrechte sind sinngemäß anzuwenden. Bei einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erfasst das vertragliche Pfandrecht nur die Bezüge, die fällig werden, sobald der Anspruch gerichtlich geltend gemacht oder ein Anspruch auf Verwertung besteht und die gerichtliche Geltendmachung bzw. der Verwertungsanspruch dem Drittschuldner angezeigt wurde. Der Drittschuldner hat Zahlungen auf Grund des vertraglichen Pfandrechts erst vorzunehmen, sobald dessen Gläubiger einen Anspruch auf Verwertung hat und dies dem Drittschuldner angezeigt wurde. Die Bestimmungen des § 72 gelten sinngemäß.

§ 80.

(6) Erlegt der Drittschuldner den Betrag zu Gericht (§ 307 E.O.), so sind finanzbehördliche Pfandrechte in dem im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren begründeten Rang bei der Verteilung durch das Gericht auf Anmelden zu berücksichtigen.

Hinweis der ParlDion: Änderungen aus nachfolgender NovAo berücksichtigt (NovAo 34 b).

§ 80.

(6) Erlegt der Drittschuldner den Betrag zu Gericht (§ 307 E.O.EO), so sind finanzbehördlicheabgabenbehördliche Pfandrechte in dem im finanzbehördlichenabgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren begründeten Rang bei der Verteilung durch das Gericht auf Anmelden zu berücksichtigen.

Hinweis der ParlDion: Gemeint ist hier wohl nur § 3 Abs. 4.

5. In §§ 3 Abs. 4 wird der Ausdruck „Finanzbehördliche“ durch den Ausdruck „Abgabenbehördliche“ ersetzt.

 

(4) Finanzbehördliche Vollstreckungsverfahren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Verfahren, die die Abgabenbehörden (Abs. 1) zur Einbringung und Sicherung öffentlicher Abgaben selbst durchzuführen haben.

 

(4) FinanzbehördlicheAbgabenbehördliche Vollstreckungsverfahren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Verfahren, die die Abgabenbehörden (Abs. 1) zur Einbringung und Sicherung öffentlicher Abgaben selbst durchzuführen haben.

 

6. Vor § 4 wird die Überschrift des II. Hauptstückes „Finanzbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren.“ durch die Überschrift „Abgabenbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren“ ersetzt.

 

Finanzbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren.

 

FinanzbehördlichesAbgabenbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren.

 

7. In den Überschriften vor den §§ 4, 12, 13, 14, 15, 24, 25, 26, 33, 36, 37, 52, 53, 59, 60, 64, 65, 75, 76, 77 und 84 entfällt jeweils der Punkt.

 

Exekutionstitel.

§ 4.

 

Exekutionstitel.

§ 4.

Einwendungen gegen den Anspruch.

§ 12.

 

Einwendungen gegen den Anspruch.

§ 12.

Einwendungen gegen die Durchführung der Vollstreckung.

§ 13.

 

Einwendungen gegen die Durchführung der Vollstreckung.

§ 13.

Widerspruch Dritter.

§ 14.

 

Widerspruch Dritter.

§ 14.

Berichtigung des Exekutionstitels.

§ 15.

 

Berichtigung des Exekutionstitels.

§ 15.

Aufforderungen und Mitteilungen bei einer Vollstreckungshandlung.

§ 24.

 

Aufforderungen und Mitteilungen bei einer Vollstreckungshandlung.

§ 24.

Akteneinsicht.

§ 25.

 

Akteneinsicht.

§ 25.

Gebühren und Auslagenersätze.

§ 26.

 

Gebühren und Auslagenersätze.

§ 26.

Geltendmachung von Pfand- und Vorzugsrechten Dritter.

§ 33.

 

Geltendmachung von Pfand- und Vorzugsrechten Dritter.

§ 33.

 

Einschränkung der Pfändung.

§ 36.

 

Einschränkung der Pfändung.

§ 36.

Verkauf.

§ 37.

 

Verkauf.

§ 37.

Ausschluß von Rechtsmitteln.

§ 52.

 

Ausschluß von Rechtsmitteln.

§ 52.

Arbeitseinkommen.

§ 53.

 

Arbeitseinkommen.

§ 53.

Pfändungsschutz in Ausnahmefällen.

§ 59.

 

Pfändungsschutz in Ausnahmefällen.

§ 59.

Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen.

§ 60.

 

Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen.

§ 60.

Zwingendes Recht.

§ 64.

 

Zwingendes Recht.

§ 64.

Pfändung.

§ 65.

 

Pfändung.

§ 65.

Pfändung.

§ 75.

 

Pfändung.

§ 75.

Beitreibung.

§ 76.

 

Beitreibung.

§ 76.

 

Ausschluß von Rechtsmitteln.

§ 77.

 

Ausschluß von Rechtsmitteln.

§ 77.

Allgemeine Grundsätze.

§ 84.

 

Allgemeine Grundsätze.

§ 84.

 

8. § 5 wird wie folgt geändert:

 

 

a) Abs. 1 lautet:

 

§ 5. (1) Vollstreckungsbehörde ist das Finanzamt, dem die Einhebung der Abgabe obliegt. Sie kann jedoch, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, der Kostenersparnis sowie der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens gelegen ist, auch andere Finanzämter oder Zollämter, in deren Amtsbereich die Vollstreckungshandlung vorzunehmen ist, um Durchführung der Vollstreckung ersuchen. Die in diesem Bundesgesetz für Finanzämter vorgesehenen Vorschriften gelten sinngemäß auch für die Zollämter.

„(1) Vollstreckungsbehörde ist jene Abgabenbehörde, der die Einhebung der Abgabe obliegt. Sie kann jedoch, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, der Kostenersparnis sowie der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens gelegen ist, auch eine andere Abgabenbehörde oder das Amt für Betrugsbekämpfung um Durchführung der Vollstreckung ersuchen.“

§ 5. (1) Vollstreckungsbehörde ist das Finanzamt, demjene Abgabenbehörde, der die Einhebung der Abgabe obliegt. Sie kann jedoch, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, der Kostenersparnis sowie der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens gelegen ist, auch eine andere FinanzämterAbgabenbehörde oder Zollämter, in deren Amtsbereich die Vollstreckungshandlung vorzunehmen ist,das Amt für Betrugsbekämpfung um Durchführung der Vollstreckung ersuchen. Die in diesem Bundesgesetz für Finanzämter vorgesehenen Vorschriften gelten sinngemäß auch für die Zollämter.

 

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „Das Finanzamt“ durch die Wortfolge „Die Abgabenbehörde“ sowie das Wort „es“ durch das Wort „sie“ ersetzt.

 

(2) Das Finanzamt hat die Vollstreckung von Amts wegen einzuleiten und durchzuführen; es bedient sich hiebei der Vollstrecker.

 

(2) Das FinanzamtDie Abgabenbehörde hat die Vollstreckung von Amts wegen einzuleiten und durchzuführen; essie bedient sich hiebei der Vollstrecker.

 

9. In § 7 Abs. 1 entfällt nach der Wortfolge „§ 3 Abs. 2“ der Beistrich.

 

§ 7. (1) Soweit erforderlich, können im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren mehrere der in § 3 Abs. 2, genannten Vollstreckungsarten gleichzeitig angewendet werden.

Hinweis der ParlDion: Änderung aus vorheriger NovAo berücksichtigt (NovAo 4).

§ 7. (1) Soweit erforderlich, können im finanzbehördlichenabgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren mehrere der in § 3 Abs. 2, genannten Vollstreckungsarten gleichzeitig angewendet werden.

 

10. § 8 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 1 wird der Ausdruck „finanzbehördliche“ durch den Ausdruck „abgabenbehördliche“ ersetzt.

 

§ 8. (1) Die gesetzlichen Vorschriften, zufolge deren gewisse Sachen dem Verkehr überhaupt entzogen oder in Ansehung der Veräußerung und des Eigentumserwerbs Beschränkungen unterworfen sind, behalten auch für das finanzbehördliche Vollstreckungsverfahren ihre Geltung.

 

§ 8. (1) Die gesetzlichen Vorschriften, zufolge deren gewisse Sachen dem Verkehr überhaupt entzogen oder in Ansehung der Veräußerung und des Eigentumserwerbs Beschränkungen unterworfen sind, behalten auch für das finanzbehördlicheabgabenbehördliche Vollstreckungsverfahren ihre Geltung.

 

b) In Abs. 6 entfällt der letzte Satz.

 

(6) Die von Lottokollektanten für Rechnung des Bundes eingehobenen Gelder können zugunsten von Ansprüchen, die wider den Lottokollektanten gerichtet sind, weder in Exekution gezogen noch durch Sicherungsmaßregeln getroffen werden. Die gesetzlichen Vorschriften über die Unzulässigkeit der Vollstreckung auf Lottogewinste und Gewinste der Klassenlotterie bleiben unberührt.

 

(6) Die von Lottokollektanten für Rechnung des Bundes eingehobenen Gelder können zugunsten von Ansprüchen, die wider den Lottokollektanten gerichtet sind, weder in Exekution gezogen noch durch Sicherungsmaßregeln getroffen werden. Die gesetzlichen Vorschriften über die Unzulässigkeit der Vollstreckung auf Lottogewinste und Gewinste der Klassenlotterie bleiben unberührt.

 

11. In § 10 wird die Wortfolge „Auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Europa, Integration und Äußeres“ ersetzt.

 

§ 10. In der Wohnung einer die Exterritorialität in Österreich genießenden Person dürfen Vollstreckungshandlungen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten vorgenommen werden.

 

§ 10. In der Wohnung einer die Exterritorialität in Österreich genießenden Person dürfen Vollstreckungshandlungen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Auswärtige AngelegenheitenEuropa, Integration und Äußeres vorgenommen werden.

 

12. In § 12 Abs. 2 wird die Wortfolge „jenem Finanzamt anzubringen, von welchem“ durch die Wortfolge „jener Abgabenbehörde anzubringen, von welcher“ ersetzt.

 

(2) Die Einwendungen sind bei jenem Finanzamt anzubringen, von welchem der Exekutionstitel ausgegangen ist.

 

(2) Die Einwendungen sind bei jenem Finanzamtjener Abgabenbehörde anzubringen, von welchemwelcher der Exekutionstitel ausgegangen ist.

 

13. § 13 lautet:

 

§ 13. (1) Wenn der Abgabenschuldner bestreitet, daß die Vollstreckbarkeit eingetreten ist oder wenn er behauptet, daß das Finanzamt auf die Einleitung der Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, so hat er seine bezüglichen Einwendungen beim Finanzamt (§ 12, Abs. (2)) geltend zu machen.

§ 13. (1) Wenn der Abgabenschuldner bestreitet, dass die Vollstreckbarkeit eingetreten ist oder dass die Abgabenbehörde auf die Einleitung der Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, so hat er seine bezüglichen Einwendungen bei der Abgabenbehörde (§ 12 Abs. 2) geltend zu machen.

§ 13. (1) Wenn der Abgabenschuldner bestreitet, daßdass die Vollstreckbarkeit eingetreten ist oder wenn er behauptet, daß das Finanzamtdass die Abgabenbehörde auf die Einleitung der Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, so hat er seine bezüglichen Einwendungen beim Finanzamtbei der Abgabenbehörde (§ 12, Abs.  (2)) geltend zu machen.

(2) Die Bestimmungen des § 12, Abs. (3) und (4), finden sinngemäß Anwendung.

(2) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.“

(2) Die Bestimmungen des § 12, Abs.  (3) und (4), finden sinngemäß Anwendung.

 

14. § 14 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 2 wird die Wortfolge „vom Finanzamt dadurch Rechnung getragen, daß es“ durch die Wortfolge „von der Abgabenbehörde dadurch Rechnung getragen, dass sie“ ersetzt.

 

(2) Wird einem solchen Widerspruch nicht vom Finanzamt dadurch Rechnung getragen, daß es die Vollstreckung auf den vom Widerspruch betroffenen Gegenstand einstellt, so ist der Widerspruch bei Gericht mittels Klage geltend zu machen; die Klage kann zugleich gegen die Republik Österreich und gegen den Abgabenschuldner gerichtet werden, welche in diesem Falle als Streitgenossen zu behandeln sind.

 

(2) Wird einem solchen Widerspruch nicht vom Finanzamtvon der Abgabenbehörde dadurch Rechnung getragen, daß esdass sie die Vollstreckung auf den vom Widerspruch betroffenen Gegenstand einstellt, so ist der Widerspruch bei Gericht mittels Klage geltend zu machen; die Klage kann zugleich gegen die Republik Österreich und gegen den Abgabenschuldner gerichtet werden, welche in diesem Falle als Streitgenossen zu behandeln sind.

 

b) In Abs. 5 wird der Klammerausdruck „(§ 44 E. O.)“ durch den Klammerausdruck „(§ 44 EO)“ ersetzt.

 

(5) Die Bewilligung der Aufschiebung obliegt diesfalls dem Gericht (§ 44 E. O.).

 

(5) Die Bewilligung der Aufschiebung obliegt diesfalls dem Gericht (§ 44 E. O.EO).

 

15. In § 15 Abs. 2 wird die Wortfolge „vom Finanzamt, das“ durch die Wortfolge „von der Abgabenbehörde, die“ ersetzt.

 

(2) Eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist vom Finanzamt, das den Exekutionstitel ausgestellt hat, von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners aufzuheben. Mit diesem Antrag kann der Antrag auf Einstellung oder Aufschiebung der Vollstreckung verbunden werden.

 

(2) Eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist vom Finanzamt, dasvon der Abgabenbehörde, die den Exekutionstitel ausgestellt hat, von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners aufzuheben. Mit diesem Antrag kann der Antrag auf Einstellung oder Aufschiebung der Vollstreckung verbunden werden.

 

16. § 16 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „Außer in den in den“ die Wortfolge „Neben den in den“.

 

 

b) In Abs. 1 Z 3 wird der Verweis „§ 8, Abs. (3),“ durch den Verweis „§ 8 Abs. 3“ ersetzt.

 

 

17. In den §§ 16 Abs. 1 Z 5, 19 Abs. 1 und 3, 40 Abs. 1, 42 Abs. 1, 51 Abs. 1, 60, 65 Abs. 1, 70 Abs. 3, 79 Abs. 1, 80 Abs. 1, 85 Abs. 1 bis 3, wird jeweils die Wortfolge „das Finanzamt“ durch die Wortfolge „die Abgabenbehörde“ ersetzt.

 

§ 16. (1) Außer in den in den §§ 12 bis 14 angeführten Fällen ist die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen

           1. …

           3. wenn die Vollstreckung gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt gemäß § 8, Abs. (3), für unzulässig erklärt wurde;

           4. …

           5. wenn das Finanzamt auf den Vollzug der bewilligten Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat oder wenn es von der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens abgestanden ist;

 

§ 16. (1) Außer in Neben den in den §§ 12 bis 14 angeführten Fällen ist die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen

           1. …

           3. wenn die Vollstreckung gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt gemäß § 8, Abs.  (3), für unzulässig erklärt wurde;

           4. …

           5. wenn das Finanzamt die Abgabenbehörde auf den Vollzug der bewilligten Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat oder wenn es von der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens abgestanden ist;

§ 19. (1) Bei Aufschiebung der Vollstreckung bleiben, sofern das Finanzamt nicht etwas anderes anordnet, alle Vollstreckungsakte einstweilen bestehen, welche zur Zeit des Ansuchens um Aufschiebung bereits in Vollzug gesetzt waren.

 

§ 19. (1) Bei Aufschiebung der Vollstreckung bleiben, sofern das Finanzamtdie Abgabenbehörde nicht etwas anderes anordnet, alle Vollstreckungsakte einstweilen bestehen, welche zur Zeit des Ansuchens um Aufschiebung bereits in Vollzug gesetzt waren.

(3) Bei Bewilligung der Aufschiebung hat das Finanzamt anzugeben, für wie lange die Vollstreckung aufgeschoben sein soll.

 

(3) Bei Bewilligung der Aufschiebung hat das Finanzamtdie Abgabenbehörde anzugeben, für wie lange die Vollstreckung aufgeschoben sein soll.

§ 40. (1) Wenn sich jemand spätestens vierzehn Tage vor dem Versteigerungstermin unter gleichzeitiger Leistung einer Sicherheit in der Höhe von mindestens einem Viertel des Schätzungswertes bereit erklärt, die gepfändeten Sachen im ganzen oder größeren Partien derselben um einen Preis zu übernehmen, welcher ihren Schätzungswert um mindestens ein Viertel übersteigt, und nebst den etwaigen Schätzungskosten auch alle bisher aufgelaufenen, dem Abgabenschuldner zur Last fallenden Kosten des Vollstreckungsverfahrens (§ 26) ohne Anrechnung auf den Übernahmspreis zu tragen, so kann das Finanzamt diesem Antrage nach Einvernehmung des Abgabenschuldners stattgeben, wenn diejenigen Personen zustimmen, die ein Pfandrecht an den zu versteigernden Gegenständen erworben haben, deren Forderung aber durch den Übernahmspreis nicht unzweifelhaft vollständig gedeckt wird.

 

§ 40. (1) Wenn sich jemand spätestens vierzehn Tage vor dem Versteigerungstermin unter gleichzeitiger Leistung einer Sicherheit in der Höhe von mindestens einem Viertel des Schätzungswertes bereit erklärt, die gepfändeten Sachen im ganzen oder größeren Partien derselben um einen Preis zu übernehmen, welcher ihren Schätzungswert um mindestens ein Viertel übersteigt, und nebst den etwaigen Schätzungskosten auch alle bisher aufgelaufenen, dem Abgabenschuldner zur Last fallenden Kosten des Vollstreckungsverfahrens (§ 26) ohne Anrechnung auf den Übernahmspreis zu tragen, so kann das Finanzamtdie Abgabenbehörde diesem Antrage nach Einvernehmung des Abgabenschuldners stattgeben, wenn diejenigen Personen zustimmen, die ein Pfandrecht an den zu versteigernden Gegenständen erworben haben, deren Forderung aber durch den Übernahmspreis nicht unzweifelhaft vollständig gedeckt wird.

§ 42. (1) Den Versteigerungstermin bestimmt, sofern nicht das Finanzamt etwas anderes verfügt, der Vollstrecker oder der zur Durchführung einer Versteigerung bestellte Versteigerer. Die Bekanntmachung der Versteigerung hat mittels Ediktes zu geschehen. Im Edikt sind nebst der Angabe des Ortes und der Zeit der Versteigerung die zu versteigernden Sachen ihrer Gattung nach zu bezeichnen und zu bemerken, ob und wo dieselben vor der Versteigerung besichtigt werden können. Bei einer Versteigerung im Internet sind die Internetadresse, der Tag, an dem die Versteigerung beginnt, die Frist, innerhalb der Gebote zulässig sind und, bei Sachen mit Liebhaberwert, der allfällige Ausschluss eines Sofortkaufs anzugeben. Bei einer Versteigerung in einem Versteigerungshaus kann als Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung auch ein solcher festgesetzt werden, ab dem die Versteigerung von Gegenständen mehrerer Verkaufsverfahren stattfinden wird. Der Versteigerer hat den Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung dem Finanzamt mitzuteilen.

Hinweis der ParlDion: Änderung aus nachfolgender NovAo berücksichtigt (NovAo 24).

§ 42. (1) Den Versteigerungstermin bestimmt, sofern nicht das Finanzamtdie Abgabenbehörde etwas anderes verfügt, der Vollstrecker oder der zur Durchführung einer Versteigerung bestellte Versteigerer. Die Bekanntmachung der Versteigerung hat mittels Ediktes zu geschehen. Im Edikt sind nebst der Angabe des Ortes und der Zeit der Versteigerung die zu versteigernden Sachen ihrer Gattung nach zu bezeichnen und zu bemerken, ob und wo dieselben vor der Versteigerung besichtigt werden können. Bei einer Versteigerung im Internet sind die Internetadresse, der Tag, an dem die Versteigerung beginnt, die Frist, innerhalb der Gebote zulässig sind und, bei Sachen mit Liebhaberwert, der allfällige Ausschluss eines Sofortkaufs anzugeben. Bei einer Versteigerung in einem Versteigerungshaus kann als Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung auch ein solcher festgesetzt werden, ab dem die Versteigerung von Gegenständen mehrerer Verkaufsverfahren stattfinden wird. Der Versteigerer hat den Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung dem Finanzamtder Abgabenbehörde mitzuteilen.

§ 51. (1) Aus dem bei der Versteigerung erzielten Erlöse, einschließlich der gemäß § 40 oder § 50 verfallenen Sicherheit, abzüglich der Versteigerungs- und Schätzungskosten hat das Finanzamt zunächst die Gebühren und Kosten des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens (§ 26) zu berichtigen und den Rest auf die Abgabenforderung zu verrechnen; hierüber ist dem Abgabenschuldner ein Bescheid zuzustellen.

Hinweis der ParlDion: Änderungen aus vorheriger NovAo berücksichtigt (NovAo 4).

§ 51. (1) Aus dem bei der Versteigerung erzielten Erlöse, einschließlich der gemäß § 40 oder § 50 verfallenen Sicherheit, abzüglich der Versteigerungs- und Schätzungskosten hat das Finanzamtdie Abgabenbehörde zunächst die Gebühren und Kosten des finanzbehördlichenabgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahrens (§ 26) zu berichtigen und den Rest auf die Abgabenforderung zu verrechnen; hierüber ist dem Abgabenschuldner ein Bescheid zuzustellen.

§ 60. Ändern sich die für die Berechnung des unpfändbaren Freibetrages maßgebenden Voraussetzungen, so hat das Finanzamt auf Antrag des Abgabenschuldners den Pfändungsbescheid entsprechend zu ändern. Antragsberechtigt ist auch ein Dritter, dem der Abgabenschuldner kraft Gesetzes Unterhalt zu gewähren hat. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des früheren Pfändungsbescheides mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm der Änderungsbescheid zugestellt wird.

 

§ 60. Ändern sich die für die Berechnung des unpfändbaren Freibetrages maßgebenden Voraussetzungen, so hat das Finanzamtdie Abgabenbehörde auf Antrag des Abgabenschuldners den Pfändungsbescheid entsprechend zu ändern. Antragsberechtigt ist auch ein Dritter, dem der Abgabenschuldner kraft Gesetzes Unterhalt zu gewähren hat. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des früheren Pfändungsbescheides mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm der Änderungsbescheid zugestellt wird.

§ 65. (1) Die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners erfolgt mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, daß das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben.

 

§ 65. (1) Die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners erfolgt mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, daß das Finanzamtdie Abgabenbehörde dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben.

§ 70.

(3) Wurde eine wiederkehrende Forderung gepfändet, so hat der Drittschuldner das Finanzamt von der nach wie vor bestehenden Beendigung des der Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses innerhalb einer Woche nach Ende des Monats, der dem Monat folgt, in dem das Rechtsverhältnis beendet wurde, zu verständigen. Abs. 2 ist anzuwenden, wobei die Haftung auf 1 000 Euro je Bezugsende beschränkt ist.

 

§ 70.

(3) Wurde eine wiederkehrende Forderung gepfändet, so hat der Drittschuldner das Finanzamtdie Abgabenbehörde von der nach wie vor bestehenden Beendigung des der Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses innerhalb einer Woche nach Ende des Monats, der dem Monat folgt, in dem das Rechtsverhältnis beendet wurde, zu verständigen. Abs. 2 ist anzuwenden, wobei die Haftung auf 1 000 Euro je Bezugsende beschränkt ist.

§ 79. (1) Die Pfändung erfolgt durch das Finanzamt oder das Gericht getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.

 

§ 79. (1) Die Pfändung erfolgt durch das Finanzamtdie Abgabenbehörde oder das Gericht getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.

§ 80. (1) Die Pfändung erfolgt durch das Finanzamt oder das Gericht getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.

 

§ 80. (1) Die Pfändung erfolgt durch das Finanzamtdie Abgabenbehörde oder das Gericht getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.

§ 85. (1) Die Pfändung erfolgt durch das Finanzamt oder die andere nichtgerichtliche Vollstreckungsbehörde getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.

 

§ 85. (1) Die Pfändung erfolgt durch das Finanzamtdie Abgabenbehörde oder die andere nichtgerichtliche Vollstreckungsbehörde getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.

(2) Soweit das Finanzamt und die andere Vollstreckungsbehörde (Abs. (1)) nicht eine andere Vereinbarung treffen, führt jene Vollstreckungsbehörde die Verwertung durch, die das Verwertungsverfahren als erste angeordnet hat.

Hinweis der ParlDion: Änderungen aus nachfolgender NovAo berücksichtigt (NovAo 38).

(2) Soweit das Finanzamtdie Abgabenbehörde und die andere Vollstreckungsbehörde (Abs.  (1)) nicht eine andere Vereinbarung treffen, führt jene Vollstreckungsbehörde die Verwertung durch, die das Verwertungsverfahren als erste angeordnet hat.

(3) Bei der Verwendung des Verkaufserlöses durch das Finanzamt (die andere Vollstreckungsbehörde, Abs. (1)) sind die Pfandrechte in dem im Vollstreckungsverfahren begründeten Rang zu berücksichtigen.

Hinweis der ParlDion: Änderungen aus nachfolgender NovAo berücksichtigt (NovAo 38).

(3) Bei der Verwendung des Verkaufserlöses durch das Finanzamtdie Abgabenbehörde (oder die andere Vollstreckungsbehörde, gemäß Abs.  (1)) sind die Pfandrechte in dem im Vollstreckungsverfahren begründeten Rang zu berücksichtigen.

 

18. In den §§ 16 Abs. 2, 34 Abs. 1, 36, 65 Abs. 4, 67 Abs. 1, 3 und 4, wird jeweils die Wortfolge „beim Finanzamt“ durch die Wortfolge „bei der Abgabenbehörde“ ersetzt.

 

 

19. In den §§ 20, 23 Abs. 2, 25 Abs. 1, 46c, 48 Abs. 3 und 4, 67 Abs. 1 und 3, wird jeweils die Wortfolge „des Finanzamtes“ durch die Wortfolge „der Abgabenbehörde“ ersetzt.

 

 

20. In den §§ 23 Abs. 2 und § 78 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „vom Finanzamt“ durch die Wortfolge „von der Abgabenbehörde“ ersetzt.

 

§ 16.  

(2) Macht der Drittschuldner beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung (§ 65 Abs. 4) geltend, gilt dies als Antrag auf Einstellung derselben.

 

§ 16.

(2) Macht der Drittschuldner beim Finanzamtbei der Abgabenbehörde die Unzulässigkeit der Vollstreckung (§ 65 Abs. 4) geltend, gilt dies als Antrag auf Einstellung derselben.

§ 34. (1) Gepfändete leicht mitnehmbare Gegenstände sind vom Vollstrecker in Verwahrung zu nehmen und beim Finanzamt zu erlegen. Andere Gegenstände sind in der Gewahrsame des Abgabenschuldners zu belassen, wenn aber die Einbringung der Abgabe dadurch gefährdet erscheint, einem geeigneten Verwahrer zu übergeben.

 

§ 34. (1) Gepfändete leicht mitnehmbare Gegenstände sind vom Vollstrecker in Verwahrung zu nehmen und beim Finanzamtbei der Abgabenbehörde zu erlegen. Andere Gegenstände sind in der Gewahrsame des Abgabenschuldners zu belassen, wenn aber die Einbringung der Abgabe dadurch gefährdet erscheint, einem geeigneten Verwahrer zu übergeben.

§ 36. Hat die Republik Österreich eine bewegliche körperliche Sache des Abgabenschuldners in ihrer Gewahrsame, an der ihr ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht für die zu vollstreckende Abgabenforderung zusteht, so kann der Abgabenschuldner, soweit diese Forderung durch die Sache gedeckt ist, beim Finanzamt die Einschränkung der Pfändung auf diese Sache beantragen. Besteht das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht zugleich für eine andere Forderung, so ist dem Antrag nur stattzugeben, wenn auch diese Forderung durch die Sache gedeckt ist.

 

§ 36. Hat die Republik Österreich eine bewegliche körperliche Sache des Abgabenschuldners in ihrer Gewahrsame, an der ihr ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht für die zu vollstreckende Abgabenforderung zusteht, so kann der Abgabenschuldner, soweit diese Forderung durch die Sache gedeckt ist, beim Finanzamtbei der Abgabenbehörde die Einschränkung der Pfändung auf diese Sache beantragen. Besteht das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht zugleich für eine andere Forderung, so ist dem Antrag nur stattzugeben, wenn auch diese Forderung durch die Sache gedeckt ist.

§ 65.

(4) Der Drittschuldner kann das Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen.

 

§ 65.

(4) Der Drittschuldner kann das Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamtbei der Abgabenbehörde die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen.

§ 67. (1) Die Pfändung von Forderungen aus indossablen Papieren, aus Sparurkunden sowie solchen, deren Geltendmachung sonst an den Besitz des über die Forderung errichteten Papieres gebunden ist, wird dadurch bewirkt, daß der Vollstrecker diese Papiere zufolge Auftrages des Finanzamts unter Aufnahme eines Pfändungsprotokolls (§ 31) an sich nimmt und beim Finanzamt erlegt.

 

§ 67. (1) Die Pfändung von Forderungen aus indossablen Papieren, aus Sparurkunden sowie solchen, deren Geltendmachung sonst an den Besitz des über die Forderung errichteten Papieres gebunden ist, wird dadurch bewirkt, daß der Vollstrecker diese Papiere zufolge Auftrages des Finanzamtsder Abgabenbehörde unter Aufnahme eines Pfändungsprotokolls (§ 31) an sich nimmt und beim Finanzamtbei der Abgabenbehörde erlegt.

(3) Präsentationen, Protesterhebungen, Notifikationen und sonstige Handlungen zur Erhaltung oder Ausübung der Rechte aus den in Abs. (1) bezeichneten Papieren sind, insolange das Papier beim Finanzamt erliegt, zufolge Ermächtigung des Finanzamtes durch den Vollstrecker an Stelle des Abgabenschuldners vorzunehmen. Die Ermächtigung, solche Handlungen mit Rechtswirksamkeit vorzunehmen, kann dem Vollstrecker von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners erteilt werden.

 

(3) Präsentationen, Protesterhebungen, Notifikationen und sonstige Handlungen zur Erhaltung oder Ausübung der Rechte aus den in Abs. (1) bezeichneten Papieren sind, insolange das Papier beim Finanzamtbei der Abgabenbehörde erliegt, zufolge Ermächtigung des Finanzamtesder Abgabenbehörde durch den Vollstrecker an Stelle des Abgabenschuldners vorzunehmen. Die Ermächtigung, solche Handlungen mit Rechtswirksamkeit vorzunehmen, kann dem Vollstrecker von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners erteilt werden.

(4) Insbesondere kann der Vollstrecker vom Finanzamt, falls Gefahr im Verzuge ist, ermächtigt werden, die fällige Forderung aus einem derartigen beim Finanzamt erliegenden Papier einzuziehen. Die eingehenden Beträge sind beim Finanzamt zu hinterlegen; das für die Republik Österreich an der Forderung begründete Pfandrecht erstreckt sich auf diese Forderungseingänge.

Hinweis der ParlDion: Änderung aus nachfolgender NovAo berücksichtigt (NovAo 26).

(4) Insbesondere kann der Vollstrecker vom Finanzamtdurch die Abgabenbehörde, falls Gefahr im Verzuge ist, ermächtigt werden, die fällige Forderung aus einem derartigen beim Finanzamtbei der Abgabenbehörde erliegenden Papier einzuziehen. Die eingehenden Beträge sind beim Finanzamtbei der Abgabenbehörde zu hinterlegen; das für die Republik Österreich an der Forderung begründete Pfandrecht erstreckt sich auf diese Forderungseingänge.

§ 20. Der Vollstrecker hat auch ohne vorgängige Weisung des Finanzamtes mit der Durchführung der Vollstreckung innezuhalten, wenn ihm dargetan wird, daß nach Entstehung des Exekutionstitels die Abgabenschuld befriedigt, Stundung bewilligt oder von der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens abgestanden wurde.

 

§ 20. Der Vollstrecker hat auch ohne vorgängige Weisung des Finanzamtesder Abgabenbehörde mit der Durchführung der Vollstreckung innezuhalten, wenn ihm dargetan wird, daß nach Entstehung des Exekutionstitels die Abgabenschuld befriedigt, Stundung bewilligt oder von der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens abgestanden wurde.

§ 23.

(2) Nach Ermessen des Finanzamtes kann jedoch von Amts wegen oder auf Antrag verfügt werden, dass das Edikt auch in Zeitungen veröffentlicht oder sonst bekannt gemacht wird, wenn dadurch offenkundig mehr Kaufinteressenten angesprochen werden. Der Abgabenschuldner kann verlangen, dass mit der vom Finanzamt angeordneten Bekanntmachung auf seine Kosten weitere entgeltliche Bekanntmachungen verbunden werden.

 

 

§ 23.

(2) Nach Ermessen des Finanzamtesder Abgabenbehörde kann jedoch von Amts wegen oder auf Antrag verfügt werden, dass das Edikt auch in Zeitungen veröffentlicht oder sonst bekannt gemacht wird, wenn dadurch offenkundig mehr Kaufinteressenten angesprochen werden. Der Abgabenschuldner kann verlangen, dass mit der vom Finanzamtvon der Abgabenbehörde angeordneten Bekanntmachung auf seine Kosten weitere entgeltliche Bekanntmachungen verbunden werden.

§ 25. (1) Der Abgabenschuldner kann Einsicht in die das Vollstreckungsverfahren betreffenden Akten begehren und auf seine Kosten von einzelnen Aktenstücken Abschriften verlangen. Solche Einsicht- und Abschriftnahme kann auch dritten Personen vom Vorstand des Finanzamtes gestattet werden, insoweit sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen und keine zu beachtende Geheimhaltungspflicht entgegensteht. Durch die Abschriftnahme dürfen jedoch die gerade dringend benötigten Aktenstücke dem Vollstrecker nicht entzogen werden.

 

 

§ 25. (1) Der Abgabenschuldner kann Einsicht in die das Vollstreckungsverfahren betreffenden Akten begehren und auf seine Kosten von einzelnen Aktenstücken Abschriften verlangen. Solche Einsicht- und Abschriftnahme kann auch dritten Personen vom Vorstand des Finanzamtesder Abgabenbehörde gestattet werden, insoweit sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen und keine zu beachtende Geheimhaltungspflicht entgegensteht. Durch die Abschriftnahme dürfen jedoch die gerade dringend benötigten Aktenstücke dem Vollstrecker nicht entzogen werden.

§ 46c. Bei einer Versteigerung im Internet hat der Versteigerer dem Ersuchen des Finanzamtes oder des Vollstreckers auf Abbruch der Versteigerung zu entsprechen, solange noch kein Gebot abgegeben wurde. Kommt es aufgrund eines Widerspruchs von dritter Seite zu einer Einstellung des Vollstreckungsverfahrens, ist dem Ersuchen des Finanzamtes oder des Vollstreckers auf Beendigung der Versteigerung auch dann zu entsprechen, wenn bereits ein Gebot abgegeben wurde.

 

 

§ 46c. Bei einer Versteigerung im Internet hat der Versteigerer dem Ersuchen des Finanzamtesder Abgabenbehörde oder des Vollstreckers auf Abbruch der Versteigerung zu entsprechen, solange noch kein Gebot abgegeben wurde. Kommt es aufgrund eines Widerspruchs von dritter Seite zu einer Einstellung des Vollstreckungsverfahrens, ist dem Ersuchen des Finanzamtesder Abgabenbehörde oder des Vollstreckers auf Beendigung der Versteigerung auch dann zu entsprechen, wenn bereits ein Gebot abgegeben wurde.

§ 48.

(3) Dem Meistbietenden sind die Gegenstände erst nach Bezahlung zu übergeben. Er hat sie sofort danach oder bei der Versteigerung in einem Versteigerungshaus spätestens am folgenden Tag zu übernehmen und wegzubringen. Hat der Ersteher oder Käufer die Sachen nicht binnen drei Monaten weggebracht, so sind sie auf Anordnung des Finanzamtes zu verwerten. Mit dem dabei erzielten Erlös sind die aufgelaufenen Kosten zu decken. Ein Mehrerlös ist gerichtlich zu erlegen.

 

§ 48.

(3) Dem Meistbietenden sind die Gegenstände erst nach Bezahlung zu übergeben. Er hat sie sofort danach oder bei der Versteigerung in einem Versteigerungshaus spätestens am folgenden Tag zu übernehmen und wegzubringen. Hat der Ersteher oder Käufer die Sachen nicht binnen drei Monaten weggebracht, so sind sie auf Anordnung des Finanzamtesder Abgabenbehörde zu verwerten. Mit dem dabei erzielten Erlös sind die aufgelaufenen Kosten zu decken. Ein Mehrerlös ist gerichtlich zu erlegen.

(4) Hat der Meistbietende den in bar zu zahlenden Kaufpreis nicht über Aufforderung unverzüglich, sonst bis zum Schluss der Versteigerung erlegt, so kann die Versteigerung ausgehend von dem dem Gebot des Meistbietenden vorangehenden Gebot weitergeführt werden, wenn dies nach den Umständen tunlich ist; sonst ist die ihm zugeschlagene Sache bei einem neuen Termin neuerlich auszubieten. Der Meistbietende wird bei der neuerlichen Versteigerung zu einem Anbot nicht zugelassen; er haftet für einen etwaigen Ausfall, ohne den Mehrerlös beanspruchen zu können. Der Ausfall ist durch Bescheid des Finanzamtes festzusetzen. Dieser Bescheid kann nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vollstreckt werden.

 

(4) Hat der Meistbietende den in bar zu zahlenden Kaufpreis nicht über Aufforderung unverzüglich, sonst bis zum Schluss der Versteigerung erlegt, so kann die Versteigerung ausgehend von dem dem Gebot des Meistbietenden vorangehenden Gebot weitergeführt werden, wenn dies nach den Umständen tunlich ist; sonst ist die ihm zugeschlagene Sache bei einem neuen Termin neuerlich auszubieten. Der Meistbietende wird bei der neuerlichen Versteigerung zu einem Anbot nicht zugelassen; er haftet für einen etwaigen Ausfall, ohne den Mehrerlös beanspruchen zu können. Der Ausfall ist durch Bescheid des Finanzamtesder Abgabenbehörde festzusetzen. Dieser Bescheid kann nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vollstreckt werden.

§ 78.

(2) Zur Sicherung kann nur die Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden. Wäre mit der Verzögerung der Geltendmachung der gepfändeten Forderung oder des gepfändeten Anspruches eine Gefährdung der Einbringlichkeit oder der Verlust von Regressrechten gegen dritte Personen verbunden, so kann die Überweisung zur Einziehung ausgesprochen werden. Auf Grund der verfügten Einziehung eingehende Beträge oder herausgegebene oder geleistete Sachen sind vom Finanzamt in Verwahrung zu nehmen. Eine Verrechnung auf die Abgabenschulden und eine Verwertung der Sachen ist erst nach Eintritt der Vollstreckbarkeit und Wegfall von Einbringungshemmnissen (§ 230 BAO) zulässig. § 41a bleibt unberührt.

 

 

§ 78.

(2) Zur Sicherung kann nur die Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden. Wäre mit der Verzögerung der Geltendmachung der gepfändeten Forderung oder des gepfändeten Anspruches eine Gefährdung der Einbringlichkeit oder der Verlust von Regressrechten gegen dritte Personen verbunden, so kann die Überweisung zur Einziehung ausgesprochen werden. Auf Grund der verfügten Einziehung eingehende Beträge oder herausgegebene oder geleistete Sachen sind vom Finanzamtvon der Abgabenbehörde in Verwahrung zu nehmen. Eine Verrechnung auf die Abgabenschulden und eine Verwertung der Sachen ist erst nach Eintritt der Vollstreckbarkeit und Wegfall von Einbringungshemmnissen (§ 230 BAO) zulässig. § 41a bleibt unberührt.

 

21. In § 28 wird der Ausdruck „Religionsgenossenschaft“ durch den Ausdruck „Religionsgesellschaft“ ersetzt.

 

§ 28. Auf Gegenstände, welche zur Ausübung des Gottesdienstes einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgenossenschaft verwendet werden, sowie auf Kreuzpartikeln und Reliquien, mit Ausnahme ihrer Fassung, kann Vollstreckung nicht geführt werden. Bei einer Vollstreckung auf die Fassung von Kreuzpartikeln und Reliquien darf die Authentika nicht verletzt werden

 

§ 28. Auf Gegenstände, welche zur Ausübung des Gottesdienstes einer gesetzlich anerkannten Kirche oder ReligionsgenossenschaftReligionsgesellschaft verwendet werden, sowie auf Kreuzpartikeln und Reliquien, mit Ausnahme ihrer Fassung, kann Vollstreckung nicht geführt werden. Bei einer Vollstreckung auf die Fassung von Kreuzpartikeln und Reliquien darf die Authentika nicht verletzt werden

 

22. In § 30 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§§ 294 bis 297 a.b.G.B.)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 294 bis 297 ABGB)“ ersetzt.

 

§ 30. (1) Das auf einer Liegenschaft befindliche Zubehör derselben (§§ 294 bis 297 a.b.G.B.) darf nur mit dieser Liegenschaft selbst in Vollstreckung gezogen werden.

 

§ 30. (1) Das auf einer Liegenschaft befindliche Zubehör derselben (§§ 294 bis 297 a.b.G.B.ABGB) darf nur mit dieser Liegenschaft selbst in Vollstreckung gezogen werden.

 

23. In § 31 Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(§ 42, Abs. (2))“ durch den Klammerausdruck „(§ 42 Abs. 2)“ ersetzt.

 

(4) Von dem Vollzuge der Pfändung ist der Abgabenschuldner in Kenntnis zu setzen, es sei denn, daß er bei der Pfändung anwesend oder vertreten war oder daß ihm eine Ausfertigung des Versteigerungsediktes unverweilt zugestellt wird (§ 42, Abs. (2)).

 

(4) Von dem Vollzuge der Pfändung ist der Abgabenschuldner in Kenntnis zu setzen, es sei denn, daß er bei der Pfändung anwesend oder vertreten war oder daß ihm eine Ausfertigung des Versteigerungsediktes unverweilt zugestellt wird (§ 42, Abs.  (2)).

 

24. In den §§ 31 Abs. 5, 42 Abs. 1, 43c Abs. 2, 51a, 70 Abs. 2, wird die Wortfolge „dem Finanzamt“ durch die Wortfolge „der Abgabenbehörde“ ersetzt.

 

§ 31.

(5) Das Pfändungsprotokoll ist dem Finanzamt vorzulegen.

 

§ 31.

(5) Das Pfändungsprotokoll ist dem Finanzamtder Abgabenbehörde vorzulegen.

§ 42. (1) Den Versteigerungstermin bestimmt, sofern nicht das Finanzamt etwas anderes verfügt, der Vollstrecker oder der zur Durchführung einer Versteigerung bestellte Versteigerer. Die Bekanntmachung der Versteigerung hat mittels Ediktes zu geschehen. Im Edikt sind nebst der Angabe des Ortes und der Zeit der Versteigerung die zu versteigernden Sachen ihrer Gattung nach zu bezeichnen und zu bemerken, ob und wo dieselben vor der Versteigerung besichtigt werden können. Bei einer Versteigerung im Internet sind die Internetadresse, der Tag, an dem die Versteigerung beginnt, die Frist, innerhalb der Gebote zulässig sind und, bei Sachen mit Liebhaberwert, der allfällige Ausschluss eines Sofortkaufs anzugeben. Bei einer Versteigerung in einem Versteigerungshaus kann als Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung auch ein solcher festgesetzt werden, ab dem die Versteigerung von Gegenständen mehrerer Verkaufsverfahren stattfinden wird. Der Versteigerer hat den Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung dem Finanzamt mitzuteilen.

Hinweis der ParlDion: Änderungen aus vorheriger NovAo berücksichtigt (NovAo 17).

§ 42. (1) Den Versteigerungstermin bestimmt, sofern nicht das Finanzamtdie Abgabenbehörde etwas anderes verfügt, der Vollstrecker oder der zur Durchführung einer Versteigerung bestellte Versteigerer. Die Bekanntmachung der Versteigerung hat mittels Ediktes zu geschehen. Im Edikt sind nebst der Angabe des Ortes und der Zeit der Versteigerung die zu versteigernden Sachen ihrer Gattung nach zu bezeichnen und zu bemerken, ob und wo dieselben vor der Versteigerung besichtigt werden können. Bei einer Versteigerung im Internet sind die Internetadresse, der Tag, an dem die Versteigerung beginnt, die Frist, innerhalb der Gebote zulässig sind und, bei Sachen mit Liebhaberwert, der allfällige Ausschluss eines Sofortkaufs anzugeben. Bei einer Versteigerung in einem Versteigerungshaus kann als Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung auch ein solcher festgesetzt werden, ab dem die Versteigerung von Gegenständen mehrerer Verkaufsverfahren stattfinden wird. Der Versteigerer hat den Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung dem Finanzamtder Abgabenbehörde mitzuteilen.

§ 43c.

(2) Fehlen Gegenstände oder zeigen sich Fehler, Mängel oder Beschädigungen, so hat dies der Versteigerer dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen und die nötigen Schritte zur Erhebung des Schadens und des Schädigers einzuleiten.

 

§ 43c.

(2) Fehlen Gegenstände oder zeigen sich Fehler, Mängel oder Beschädigungen, so hat dies der Versteigerer dem Finanzamtder Abgabenbehörde unverzüglich mitzuteilen und die nötigen Schritte zur Erhebung des Schadens und des Schädigers einzuleiten.

§ 51a. Der Versteigerer hat dem Finanzamt den Ausgang der Versteigerung schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilung hat insbesondere den Beginn und das Ende der Versteigerung, die geringsten Gebote, die erzielten Erlöse, die Käufer, eine Auflistung der nicht versteigerten Gegenstände und eine Aufstellung der Kosten des Versteigerers zu enthalten, im Falle der Versteigerung im Internet zudem die Frist gemäß § 46a Abs. 3 Z 4 sowie Angaben über eine etwaige technische Störung der Versteigerung. Er hat binnen vier Wochen nach Versteigerung oder Verkauf dem Finanzamt den Erlös abzüglich seiner Kosten zu überweisen. Für spätere Zahlungen sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu entrichten.

 

§ 51a. Der Versteigerer hat dem Finanzamtder Abgabenbehörde den Ausgang der Versteigerung schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilung hat insbesondere den Beginn und das Ende der Versteigerung, die geringsten Gebote, die erzielten Erlöse, die Käufer, eine Auflistung der nicht versteigerten Gegenstände und eine Aufstellung der Kosten des Versteigerers zu enthalten, im Falle der Versteigerung im Internet zudem die Frist gemäß § 46a Abs. 3 Z 4 sowie Angaben über eine etwaige technische Störung der Versteigerung. Er hat binnen vier Wochen nach Versteigerung oder Verkauf dem Finanzamtder Abgabenbehörde den Erlös abzüglich seiner Kosten zu überweisen. Für spätere Zahlungen sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu entrichten.

§ 70.

(2) Hat der Drittschuldner seine Pflichten nach Abs. 1 schuldhaft nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt, so ist dem Drittschuldner trotz Obsiegens im Drittschuldnerprozeß (§ 308 EO) der Ersatz der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. § 43 Abs. 2 ZPO gilt sinngemäß. Überdies haftet der Drittschuldner dem Finanzamt für den Schaden, der dadurch entsteht, daß er seine Pflichten schuldhaft überhaupt nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt hat. Diese Folgen sind dem Drittschuldner bei Zustellung des Auftrages bekanntzugeben.

 

§ 70.

(2) Hat der Drittschuldner seine Pflichten nach Abs. 1 schuldhaft nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt, so ist dem Drittschuldner trotz Obsiegens im Drittschuldnerprozeß (§ 308 EO) der Ersatz der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. § 43 Abs. 2 ZPO gilt sinngemäß. Überdies haftet der Drittschuldner dem Finanzamtder Abgabenbehörde für den Schaden, der dadurch entsteht, daß er seine Pflichten schuldhaft überhaupt nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt hat. Diese Folgen sind dem Drittschuldner bei Zustellung des Auftrages bekanntzugeben.

 

25. In den §§ 43 Abs. 2 und 5, 50 Abs. 1, 2 und 5, 54 Abs. 3, 59, 70 Abs. 1, wird jeweils die Wortfolge „Das Finanzamt“ durch die Wortfolge „Die Abgabenbehörde“ ersetzt.

 

§ 43.

(2) Das Finanzamt bestimmt den Versteigerungsort. Hiebei ist zu berücksichtigen, wo voraussichtlich der höchste Erlös zu erzielen sein wird und welche Kosten auflaufen werden. Bei Gegenständen von großem Wert, bei Gold- und Silbersachen oder anderen Kostbarkeiten, bei Kunstobjekten, Briefmarken, Münzen, hochwertigen Möbelstücken, Sammlungen und dergleichen kommt insbesondere die Versteigerung in einem Versteigerungshaus oder im Internet in Betracht. Ist offenkundig, dass der Erlös der Gegenstände niedriger sein wird als die Kosten der Überstellung, der Verkaufsverwahrung und der Versteigerung, so dürfen die Gegenstände nicht zur Versteigerung überstellt werden.

 

§ 43.

(2) Das FinanzamtDie Abgabenbehörde bestimmt den Versteigerungsort. Hiebei ist zu berücksichtigen, wo voraussichtlich der höchste Erlös zu erzielen sein wird und welche Kosten auflaufen werden. Bei Gegenständen von großem Wert, bei Gold- und Silbersachen oder anderen Kostbarkeiten, bei Kunstobjekten, Briefmarken, Münzen, hochwertigen Möbelstücken, Sammlungen und dergleichen kommt insbesondere die Versteigerung in einem Versteigerungshaus oder im Internet in Betracht. Ist offenkundig, dass der Erlös der Gegenstände niedriger sein wird als die Kosten der Überstellung, der Verkaufsverwahrung und der Versteigerung, so dürfen die Gegenstände nicht zur Versteigerung überstellt werden.

(5) Das Finanzamt darf nur solche Versteigerer heranziehen, die einer Versteigerung die Bestimmungen dieses Gesetzes zugrunde legen.

 

(5) Das FinanzamtDie Abgabenbehörde darf nur solche Versteigerer heranziehen, die einer Versteigerung die Bestimmungen dieses Gesetzes zugrunde legen.

§ 50. (1) Das Finanzamt kann, wenn dies allen Beteiligten offenbar zum Vorteile gereicht, auf Antrag des Abgabenschuldners oder von Amts wegen anordnen, daß die gepfändeten Sachen, die nicht zu den im § 38 bezeichneten Gegenständen gehören und hinsichtlich deren auch kein Übernahmsantrag nach § 40 vorliegt, in anderer Weise als durch öffentliche Versteigerung verwertet werden; doch muß der Antrag spätestens vierzehn Tage vor dem Versteigerungstermin gestellt werden. Der Verkauf aus freier Hand darf überdies nur gegen entsprechende Sicherheitsleistung und bei Zusicherung des namhaft gemachten Käufers, den bestimmten Kaufpreis zu bezahlen, angeordnet werden. Wird die Sicherheit erlegt, so ist der Versteigerungstermin abzusetzen. Hinsichtlich der Sicherheitsleistung sind die Bestimmungen des § 40 sinngemäß anzuwenden.

 

§ 50. (1) Das FinanzamtDie Abgabenbehörde kann, wenn dies allen Beteiligten offenbar zum Vorteile gereicht, auf Antrag des Abgabenschuldners oder von Amts wegen anordnen, daß die gepfändeten Sachen, die nicht zu den im § 38 bezeichneten Gegenständen gehören und hinsichtlich deren auch kein Übernahmsantrag nach § 40 vorliegt, in anderer Weise als durch öffentliche Versteigerung verwertet werden; doch muß der Antrag spätestens vierzehn Tage vor dem Versteigerungstermin gestellt werden. Der Verkauf aus freier Hand darf überdies nur gegen entsprechende Sicherheitsleistung und bei Zusicherung des namhaft gemachten Käufers, den bestimmten Kaufpreis zu bezahlen, angeordnet werden. Wird die Sicherheit erlegt, so ist der Versteigerungstermin abzusetzen. Hinsichtlich der Sicherheitsleistung sind die Bestimmungen des § 40 sinngemäß anzuwenden.

(2) Das Finanzamt kann weiters von Amts wegen oder auf Antrag anordnen, daß Sachen, für die bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erreicht wurde, in anderer Weise als durch öffentliche Versteigerung verwertet werden. Jedoch darf bei dieser Verwertung nicht unter die Hälfte des Schätzungswertes und bei Gold- und Silbersachen, falls der Metallwert höher ist, nicht unter diesen herabgegangen werden.

 

(2) Das FinanzamtDie Abgabenbehörde kann weiters von Amts wegen oder auf Antrag anordnen, daß Sachen, für die bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erreicht wurde, in anderer Weise als durch öffentliche Versteigerung verwertet werden. Jedoch darf bei dieser Verwertung nicht unter die Hälfte des Schätzungswertes und bei Gold- und Silbersachen, falls der Metallwert höher ist, nicht unter diesen herabgegangen werden.

(5) Das Finanzamt kann auf Antrag oder von Amts wegen verfügen, daß Pfandgegenstände geringeren Wertes ohne vorausgegangene besondere Bekanntmachung ihrer Versteigerung bei einer gegen einen anderen Abgabenschuldner anberaumten und bekanntgemachten Versteigerung versteigert werden.

 

(5) Das FinanzamtDie Abgabenbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen verfügen, daß Pfandgegenstände geringeren Wertes ohne vorausgegangene besondere Bekanntmachung ihrer Versteigerung bei einer gegen einen anderen Abgabenschuldner anberaumten und bekanntgemachten Versteigerung versteigert werden.

§ 54.

(3) Das Finanzamt hat die Pfändung des Guthabens über Antrag des Abgabenschuldners für den Teil aufzuheben, dessen dieser bis zum nächsten Zahlungstermin dringend bedarf, um seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen. Der freigegebene Teil des Guthabens darf den Betrag nicht übersteigen, der dem Abgabenschuldner voraussichtlich nach Abs. 1 zu belassen ist. Der Abgabenschuldner hat im Antrag wenigstens glaubhaft zu machen, daß beschränkt pfändbare Geldforderungen auf das Konto überwiesen worden sind und daß die Voraussetzungen des ersten Satzes vorliegen.

 

§ 54.

(3) Das FinanzamtDie Abgabenbehörde hat die Pfändung des Guthabens über Antrag des Abgabenschuldners für den Teil aufzuheben, dessen dieser bis zum nächsten Zahlungstermin dringend bedarf, um seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen. Der freigegebene Teil des Guthabens darf den Betrag nicht übersteigen, der dem Abgabenschuldner voraussichtlich nach Abs. 1 zu belassen ist. Der Abgabenschuldner hat im Antrag wenigstens glaubhaft zu machen, daß beschränkt pfändbare Geldforderungen auf das Konto überwiesen worden sind und daß die Voraussetzungen des ersten Satzes vorliegen.

§ 59. (1) Das Finanzamt kann auf Antrag des Abgabenschuldners den unpfändbaren Freibetrag (§ 291a EO) erhöhen, wenn dies mit Rücksicht

           a) auf besondere Bedürfnisse des Abgabenschuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder

          b) auf besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Abgabenschuldners oder

           c) auf eine zu erwartende Steuermehrbelastung aufgrund mehrerer Arbeitsverhältnisse

geboten ist.

 

§ 59. (1) Das FinanzamtDie Abgabenbehörde kann auf Antrag des Abgabenschuldners den unpfändbaren Freibetrag (§ 291a EO) erhöhen, wenn dies mit Rücksicht

           a) auf besondere Bedürfnisse des Abgabenschuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder

          b) auf besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Abgabenschuldners oder

           c) auf eine zu erwartende Steuermehrbelastung aufgrund mehrerer Arbeitsverhältnisse

geboten ist.

(2) Das Finanzamt kann den unpfändbaren Freibetrag (§ 291a EO) herabsetzen, wenn der Abgabenschuldner im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Leistungen von Dritten erhält, die nicht von § 290a Abs. 2 EO erfaßt werden.

 

(2) Das FinanzamtDie Abgabenbehörde kann den unpfändbaren Freibetrag (§ 291a EO) herabsetzen, wenn der Abgabenschuldner im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Leistungen von Dritten erhält, die nicht von § 290a Abs. 2 EO erfaßt werden.

§ 70. (1) Das Finanzamt kann dem Drittschuldner auftragen, sich binnen vier Wochen darüber zu erklären

           1. ob und inwieweit er die gepfändete Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;

           2. ob und von welchen Gegenleistungen seine Zahlungspflicht abhängig sei;

           3. ob und welche Ansprüche andere Personen auf die gepfändete Forderung erheben insbesondere ob eine freiwillige Verpfändung oder eine Übertragung vorliegt;

           4. ob und wegen welcher Ansprüche zugunsten anderer Gläubiger an der Forderung ein Pfandrecht bestehe, auch wenn das Verfahren nach § 291c Abs. 2 EO eingestellt wurde;

           5. ob und von welchem Gläubiger sowie bei welchem Gerichte die gepfändete Forderung eingeklagt sei;

           6. bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen:

entsprechend den Angaben des Abgabenschuldners, ob und in welcher Höhe diesen Unterhaltspflichten treffen sowie ob und in welcher Höhe die Unterhaltsberechtigten ein eigenes Einkommen beziehen;

           7. bei Arbeitsentgelt:

ob der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Teil des Entgelts gegen einen Dritten hat, wenn ja, welcher Teil und von wem.

 

§ 70. (1) Das FinanzamtDie Abgabenbehörde kann dem Drittschuldner auftragen, sich binnen vier Wochen darüber zu erklären

           1. ob und inwieweit er die gepfändete Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;

           2. ob und von welchen Gegenleistungen seine Zahlungspflicht abhängig sei;

           3. ob und welche Ansprüche andere Personen auf die gepfändete Forderung erheben insbesondere ob eine freiwillige Verpfändung oder eine Übertragung vorliegt;

           4. ob und wegen welcher Ansprüche zugunsten anderer Gläubiger an der Forderung ein Pfandrecht bestehe, auch wenn das Verfahren nach § 291c Abs. 2 EO eingestellt wurde;

           5. ob und von welchem Gläubiger sowie bei welchem Gerichte die gepfändete Forderung eingeklagt sei;

           6. bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen:

entsprechend den Angaben des Abgabenschuldners, ob und in welcher Höhe diesen Unterhaltspflichten treffen sowie ob und in welcher Höhe die Unterhaltsberechtigten ein eigenes Einkommen beziehen;

           7. bei Arbeitsentgelt:

ob der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Teil des Entgelts gegen einen Dritten hat, wenn ja, welcher Teil und von wem.

 

26. In den §§ 43a, 44 Abs. 5 Z 2 und 3, 54 Abs. 1, 67 Abs. 4, wird die jeweils Wortfolge „vom Finanzamt“ durch die Wortfolge „durch die Abgabenbehörde“ ersetzt.

 

§ 43a. Die Überstellung der Pfandgegenstände an den Versteigerer wird vom Finanzamt rechtzeitig veranlasst, um deren Ausstellung und Besichtigung zu ermöglichen. Bei einer Versteigerung im Internet kann die Ausstellung und Besichtigung entfallen. Der Termin der Überstellung ist dem Abgabenschuldner bekannt zu geben.

 

§ 43a. Die Überstellung der Pfandgegenstände an den Versteigerer wird vom Finanzamtdurch die Abgabenbehörde rechtzeitig veranlasst, um deren Ausstellung und Besichtigung zu ermöglichen. Bei einer Versteigerung im Internet kann die Ausstellung und Besichtigung entfallen. Der Termin der Überstellung ist dem Abgabenschuldner bekannt zu geben.

§ 44.

(5) Die Person des Sachverständigen wird bestimmt

           1. …

 

§ 44.

(5) Die Person des Sachverständigen wird bestimmt

           1. …

           2. bei einer Versteigerung im Internet bis zur Überstellung der Pfandgegenstände vom Finanzamt, nach dieser vom Versteigerer,

 

           2. bei einer Versteigerung im Internet bis zur Überstellung der Pfandgegenstände vom Finanzamtdurch die Abgabenbehörde, nach dieser vom Versteigerer,

           3. sonst vom Finanzamt.

 

           3. sonst vom Finanzamtdurch die Abgabenbehörde.

§ 54. (1) Werden beschränkt pfändbare Geldforderungen auf ein Konto des Abgabenschuldners bei einem Kreditinstitut oder der Österreichischen Postsparkasse überwiesen, so ist eine Pfändung des Guthabens auf Antrag des Abgabenschuldners vom Finanzamt insoweit aufzuheben, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht.

Hinweis der ParlDion: Änderungen aus nachfolgender NovAo berücksichtigt (NovAo 28).

§ 54. (1) Werden beschränkt pfändbare Geldforderungen auf ein Konto des Abgabenschuldners bei einem Kreditinstitut oder der Österreichischen Postsparkasse überwiesen, so ist eine Pfändung des Guthabens auf Antrag des Abgabenschuldners vom Finanzamtdurch die Abgabenbehörde insoweit aufzuheben, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht.

§ 67.

(4) Insbesondere kann der Vollstrecker vom Finanzamt, falls Gefahr im Verzuge ist, ermächtigt werden, die fällige Forderung aus einem derartigen beim Finanzamt erliegenden Papier einzuziehen. Die eingehenden Beträge sind beim Finanzamt zu hinterlegen; das für die Republik Österreich an der Forderung begründete Pfandrecht erstreckt sich auf diese Forderungseingänge.

Hinweis der ParlDion: Änderungen aus vorheriger NovAo berücksichtigt (NovAo 18).

§ 67.

(4) Insbesondere kann der Vollstrecker vom Finanzamtdurch die Abgabenbehörde, falls Gefahr im Verzuge ist, ermächtigt werden, die fällige Forderung aus einem derartigen beim Finanzamtbei der Abgabenbehörde erliegenden Papier einzuziehen. Die eingehenden Beträge sind beim Finanzamtbei der Abgabenbehörde zu hinterlegen; das für die Republik Österreich an der Forderung begründete Pfandrecht erstreckt sich auf diese Forderungseingänge.

 

27. In § 45 Abs. 1 wird die Wortfolge „eines Finanzamtes, welches“ durch die Wortfolge „einer Abgabenbehörde, die“ ersetzt.

 

§ 45. (1) Die gepfändeten Gegenstände werden durch den Vollstrecker, bei der Versteigerung im Versteigerungshaus durch einen Bediensteten des Versteigerungshauses und bei einer Versteigerung im Internet durch einen Versteigerer oder den Vollstrecker eines Finanzamtes, welches über eine geeignete Internetplattform verfügt, versteigert. Bei der Versteigerung sind die Pfandstücke einzeln oder, wenn größere Mengen gleichartiger Gegenstände zum Verkaufe gelangen, auch partienweise unter Angabe des Schätzwertes (Ausrufspreis) auszubieten.

 

§ 45. (1) Die gepfändeten Gegenstände werden durch den Vollstrecker, bei der Versteigerung im Versteigerungshaus durch einen Bediensteten des Versteigerungshauses und bei einer Versteigerung im Internet durch einen Versteigerer oder den Vollstrecker eines Finanzamtes, welcheseiner Abgabenbehörde, die über eine geeignete Internetplattform verfügt, versteigert. Bei der Versteigerung sind die Pfandstücke einzeln oder, wenn größere Mengen gleichartiger Gegenstände zum Verkaufe gelangen, auch partienweise unter Angabe des Schätzwertes (Ausrufspreis) auszubieten.

 

28. In § 54 Abs. 1 und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „oder der Österreichischen Postsparkasse“.

 

§ 54. (1) Werden beschränkt pfändbare Geldforderungen auf ein Konto des Abgabenschuldners bei einem Kreditinstitut oder der Österreichischen Postsparkasse überwiesen, so ist eine Pfändung des Guthabens auf Antrag des Abgabenschuldners vom Finanzamt insoweit aufzuheben, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht.

Hinweis der ParlDion: Änderungen aus vorheriger NovAo berücksichtigt (NovAo 26).

§ 54. (1) Werden beschränkt pfändbare Geldforderungen auf ein Konto des Abgabenschuldners bei einem Kreditinstitut oder der Österreichischen Postsparkasse überwiesen, so ist eine Pfändung des Guthabens auf Antrag des Abgabenschuldners vom Finanzamtdurch die Abgabenbehörde  insoweit aufzuheben, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht.

(2) Wird ein bei einem Kreditinstitut oder der Österreichischen Postsparkasse gepfändetes Guthaben eines Abgabenschuldners, der eine natürliche Person ist, zur Einziehung überwiesen, so darf erst vierzehn Tage nach der Zustellung des Überweisungsbescheides an den Drittschuldner aus dem Guthaben geleistet oder der Betrag hinterlegt werden.

 

(2) Wird ein bei einem Kreditinstitut oder der Österreichischen Postsparkasse gepfändetes Guthaben eines Abgabenschuldners, der eine natürliche Person ist, zur Einziehung überwiesen, so darf erst vierzehn Tage nach der Zustellung des Überweisungsbescheides an den Drittschuldner aus dem Guthaben geleistet oder der Betrag hinterlegt werden.

 

29. In § 64 Abs. 3 wird der Ausdruck „Schade“ durch den Ausdruck „Schaden“ ersetzt.

 

(3) Die Aufrechnung gegen den der Vollstreckung entzogenen Teil der Forderung ist, abgesehen von den Fällen, wo nach bereits bestehenden Vorschriften Abzüge ohne Beschränkung auf den der Vollstreckung unterliegenden Teil gestattet sind, nur zulässig zur Einbringung eines Vorschusses, einer im rechtlichen Zusammenhang stehenden Gegenforderung oder einer Schadenersatzforderung, wenn der Schade (Anm.: richtig: Schaden) vorsätzlich zugefügt wurde.

 

(3) Die Aufrechnung gegen den der Vollstreckung entzogenen Teil der Forderung ist, abgesehen von den Fällen, wo nach bereits bestehenden Vorschriften Abzüge ohne Beschränkung auf den der Vollstreckung unterliegenden Teil gestattet sind, nur zulässig zur Einbringung eines Vorschusses, einer im rechtlichen Zusammenhang stehenden Gegenforderung oder einer Schadenersatzforderung, wenn der SchadeSchaden (Anm.: richtig: Schaden) vorsätzlich zugefügt wurde.

 

30. In § 67 Abs. 5 wird die Wortfolge „das die Vollstreckung führende Finanzamt liegt“ durch die Wortfolge „der Abgabenschuldner seinen Wohnsitz oder Sitz (§§ 26 und 27 BAO) hat“ ersetzt.

 

(5) Wenn die Einklagung der Forderung zur Unterbrechung der Verjährung oder zur Vermeidung sonstiger Nachteile nötig erscheint, hat das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das die Vollstreckung führende Finanzamt liegt, auf dessen Antrag zu diesem Zweck einen Kurator zu bestellen

 

(5) Wenn die Einklagung der Forderung zur Unterbrechung der Verjährung oder zur Vermeidung sonstiger Nachteile nötig erscheint, hat das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das die Vollstreckung führende Finanzamt liegtder Abgabenschuldner seinen Wohnsitz oder Sitz (§§ 26 und 27 BAO) hat, auf dessen Antrag zu diesem Zweck einen Kurator zu bestellen

 

31. In § 71 Abs. 3 wird die Wortfolge „vom Finanzamt oder in dessen Auftrag vom Vollstrecker“ durch die Wortfolge „durch die Abgabenbehörde oder in ihrem Auftrag vom Vollstrecker“ ersetzt.

 

(3) Die Überweisung geschieht durch Zustellung des Überweisungsbescheides an den Drittschuldner, bei Forderungen aus indossablen Papieren aber, bei Forderungen aus einer Sparurkunde sowie bei Forderungen, deren Geltendmachung sonst an den Besitz des über die Forderung errichteten Papieres gebunden ist, durch Übergabe des mit der erforderlichen schriftlichen Übertragungserklärung versehenen Papiers. Diese Übertragungserklärung ist vom Finanzamt oder in dessen Auftrag vom Vollstrecker abzugeben.

 

(3) Die Überweisung geschieht durch Zustellung des Überweisungsbescheides an den Drittschuldner, bei Forderungen aus indossablen Papieren aber, bei Forderungen aus einer Sparurkunde sowie bei Forderungen, deren Geltendmachung sonst an den Besitz des über die Forderung errichteten Papieres gebunden ist, durch Übergabe des mit der erforderlichen schriftlichen Übertragungserklärung versehenen Papiers. Diese Übertragungserklärung ist vom Finanzamtdurch die Abgabenbehörde oder in dessenihrem Auftrag vom Vollstrecker abzugeben.

 

32. Vor § 79 wird die Überschrift des III. Teiles „Zusammentreffen einer finanzbehördlichen mit einer gerichtlichen Vollstreckung.“ durch die Überschrift „Zusammentreffen einer abgabenbehördlichen mit einer gerichtlichen Vollstreckung“ ersetzt.

 

Zusammentreffen einer finanzbehördlichen mit einer gerichtlichen Vollstreckung.

Zusammentreffen einer abgabenbehördlichen mit einer gerichtlichen Vollstreckung

Zusammentreffen einer finanzbehördlichenabgabenbehördlichen mit einer gerichtlichen Vollstreckung.

 

33. § 79 wird wie folgt geändert:

 

 

a) Abs. 2 und Abs. 3 lauten:

 

(2) Das Finanzamt hat von der Zustellung des gerichtlichen Versteigerungsediktes oder eines anderen, eine bestimmte Verwertungsart anordnenden gerichtlichen Beschlusses an das Verwertungsverfahren, soweit es die gleichen Sachen erfaßt, dem Gericht zu überlassen.

 

„(2) Sobald die Abgabenbehörde von einem bei Gericht anhängigen Verwertungsverfahren auf bewegliche körperliche Sachen verständigt ist, hat sie ihr Verwertungsverfahren, soweit es die gleichen Sachen betrifft, abzubrechen und dessen weitere Durchführung dem Gericht zu überlassen. Der Abgabenschuldner ist hiervon zu verständigen. Im Fall der Ergebnislosigkeit des gerichtlichen Verwertungsverfahrens kann die Abgabenbehörde ihr Verfahren fortsetzen.

(2) Das FinanzamtSobald die Abgabenbehörde von einem bei Gericht anhängigen Verwertungsverfahren auf bewegliche körperliche Sachen verständigt ist, hat von der Zustellung des gerichtlichen Versteigerungsediktes oder eines anderen, eine bestimmte Verwertungsart anordnenden gerichtlichen Beschlusses an dassie ihr Verwertungsverfahren, soweit es die gleichen Sachen erfaßt,betrifft, abzubrechen und dessen weitere Durchführung dem Gericht zu überlassen. Der Abgabenschuldner ist hiervon zu verständigen. Im Fall der Ergebnislosigkeit des gerichtlichen Verwertungsverfahrens kann die Abgabenbehörde ihr Verfahren fortsetzen.

(3) Finanzbehördliche Pfandrechte sind in dem im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren begründeten Rang bei der Verwendung des Verkaufserlöses durch das Gericht auf Anmelden zu berücksichtigen. Das Finanzamt hat einen Verkaufserlös zu Gericht zu erlegen, wenn an dem verkauften Gegenstand ein gerichtliches Pfandrecht begründet war; die Verteilung obliegt dem Gerichte.

 

(3) Die Berücksichtigung abgabenbehördlicher Pfandrechte im gerichtlichen Verwertungsverfahren und die Verwendung des Verkaufserlöses durch das Gericht erfolgt ebenso nach den Vorschriften des § 567 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.), BGBl. Nr. 264/1951, wie der Erlag des Verkaufserlöses durch die Abgabenbehörden betreffend einen Gegenstand, an dem ein gerichtliches Pfandrecht begründet war.“

(3) FinanzbehördlicheDie Berücksichtigung abgabenbehördlicher Pfandrechte sind in dem im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren begründeten Rang bei der gerichtlichen Verwertungsverfahren und die Verwendung des Verkaufserlöses durch das Gericht auf Anmelden zu berücksichtigen. Das Finanzamt haterfolgt ebenso nach den Vorschriften des § 567 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.), BGBl. Nr. 264/1951, wie der Erlag des Verkaufserlöses durch die Abgabenbehörden betreffend einen Verkaufserlös zu Gericht zu erlegen, wenn an dem verkauften Gegenstand, an dem ein gerichtliches Pfandrecht begründet war;. die Verteilung obliegt dem Gerichte.

 

b) Abs. 4 entfällt.

 

(4) Die näheren Bestimmungen zu den Abs. (1) bis (3) werden durch Verordnung getroffen.

 

(4) Die näheren Bestimmungen zu den Abs. (1) bis (3) werden durch Verordnung getroffen.

 

34. § 80 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 5 wird der Verweis „§ 315 E.O.“ durch den Verweis „§ 315 EO“ ersetzt.

 

(5) Von Amts wegen oder auf Antrag kann zur Einziehung der Forderung ein Kurator vom Exekutionsgerichte bestellt werden, wenn dieselbe Forderung nach Teilbeträgen verschiedenen Gläubigern zur Einziehung überwiesen wird und sich diese über die Bestellung eines gemeinsamen Bevollmächtigten nicht einigen. Das weitere Verfahren bestimmt sich nach § 315 E.O.

Hinweis der ParlDion: Der Punkt am Absatzende fehlt. Richtig könnte es heißen: „a) In Abs. 5 wird der Verweis „§ 315 E.O.“ durch den Verweis „§ 315 EO.“ ersetzt.

(5) Von Amts wegen oder auf Antrag kann zur Einziehung der Forderung ein Kurator vom Exekutionsgerichte bestellt werden, wenn dieselbe Forderung nach Teilbeträgen verschiedenen Gläubigern zur Einziehung überwiesen wird und sich diese über die Bestellung eines gemeinsamen Bevollmächtigten nicht einigen. Das weitere Verfahren bestimmt sich nach § 315 E.O.EO

 

b) In Abs. 6 wird der Klammerausdruck „(§ 307 E.O.)“ durch den Klammerausdruck „(§ 307 EO)“ und der Ausdruck „finanzbehördliche“ durch den Ausdruck „abgabenbehördliche“ ersetzt.

 

(6) Erlegt der Drittschuldner den Betrag zu Gericht (§ 307 E.O.), so sind finanzbehördliche Pfandrechte in dem im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren begründeten Rang bei der Verteilung durch das Gericht auf Anmelden zu berücksichtigen.

Hinweis der ParlDion: Änderung aus vorheriger NovAo berücksichtigt (NovAo 4).

(6) Erlegt der Drittschuldner den Betrag zu Gericht (§ 307 E.O.EO), so sind finanzbehördlicheabgabenbehördliche Pfandrechte in dem im finanzbehördlichenabgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren begründeten Rang bei der Verteilung durch das Gericht auf Anmelden zu berücksichtigen.

 

35. § 81 lautet:

 

§ 81. Wurde gemäß § 76 eine an den Vollstrecker herausgegebene bewegliche körperliche Sache verwertet, so findet § 79, Abs. (2) und (3), Anwendung.

§ 81. Auf die Verwertung einer an den Vollstrecker herausgegebenen beweglichen körperlichen Sache gemäß § 76 findet § 79 Abs. 2 und 3 sinngemäß Anwendung.“

§ 81. Wurde gemäß § 76 eineAuf die Verwertung einer an den Vollstrecker herausgegebene bewegliche körperlicheherausgegebenen beweglichen körperlichen Sache verwertet, so gemäß § 76 findet § 79, Abs.  (2) und (3), sinngemäß Anwendung.

 

36. § 82 entfällt.

 

§ 82. Die näheren Bestimmungen zu den §§ 80 und 81 werden durch Verordnung getroffen.

 

§ 82. Die näheren Bestimmungen zu den §§ 80 und 81 werden durch Verordnung getroffen.

 

37. In § 84 wird der Ausdruck „finanzbehördliche“ durch den Ausdruck „abgabenbehördliche“ ersetzt.

 

§ 84. Trifft eine finanzbehördliche Vollstreckung im Sinn des I. und II. Teiles des II. Hauptstückes mit einer anderen nichtgerichtlichen Vollstreckung zusammen, so gelten die folgenden Bestimmungen.

 

§ 84. Trifft eine finanzbehördlicheabgabenbehördliche Vollstreckung im Sinn des I. und II. Teiles des II. Hauptstückes mit einer anderen nichtgerichtlichen Vollstreckung zusammen, so gelten die folgenden Bestimmungen.

 

38. § 85 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 2 tritt an Stelle des Klammerausdrucks „(Abs. (1))“ der Klammerausdruck „(Abs. 1)“.

 

(2) Soweit das Finanzamt und die andere Vollstreckungsbehörde (Abs. (1)) nicht eine andere Vereinbarung treffen, führt jene Vollstreckungsbehörde die Verwertung durch, die das Verwertungsverfahren als erste angeordnet hat.

Hinweis der ParlDion: Änderung aus vorheriger NovAo berücksichtigt (NovAo 17).

(2) Soweit das Finanzamtdie Abgabenbehörde und die andere Vollstreckungsbehörde (Abs.  (1)) nicht eine andere Vereinbarung treffen, führt jene Vollstreckungsbehörde die Verwertung durch, die das Verwertungsverfahren als erste angeordnet hat.

 

b) In Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(die andere Vollstreckungsbehörde, Abs. (1))“ durch die Wortfolge „oder die andere Vollstreckungsbehörde gemäß Abs. 1“ ersetzt.

 

(3) Bei der Verwendung des Verkaufserlöses durch das Finanzamt (die andere Vollstreckungsbehörde, Abs. (1)) sind die Pfandrechte in dem im Vollstreckungsverfahren begründeten Rang zu berücksichtigen.

Hinweis der ParlDion: Änderung aus vorheriger NovAo berücksichtigt (NovAo 17).

(3) Bei der Verwendung des Verkaufserlöses durch das Finanzamtdie Abgabenbehörde (oder die andere Vollstreckungsbehörde, gemäß Abs.  (1)) sind die Pfandrechte in dem im Vollstreckungsverfahren begründeten Rang zu berücksichtigen.

 

c) Abs. 4 lautet:

 

(4) Die näheren Bestimmungen zu den Abs. (1) bis (3) werden durch Verordnung getroffen.

 

„(4) Hat eine Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b bewegliche körperliche Sachen gepfändet, hat sie hiervon das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Pfändung vorgenommen wurde (§ 18 Z 4 EO) durch Übersendung des Pfändungsprotokolls oder eines kurzen Auszuges daraus zu verständigen. § 8 Abs. 1 und 3 sind auch von den Vollstreckungsbehörden gemäß § 2 Abs. 2 lit. b zu beachten.“

(4) Die näheren Bestimmungen zu den Abs. (1) bis (3) werden durch Verordnung getroffen. Hat eine Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b bewegliche körperliche Sachen gepfändet, hat sie hiervon das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Pfändung vorgenommen wurde (§ 18 Z 4 EO) durch Übersendung des Pfändungsprotokolls oder eines kurzen Auszuges daraus zu verständigen. § 8 Abs. 1 und 3 sind auch von den Vollstreckungsbehörden gemäß § 2 Abs. 2 lit. b zu beachten.

 

d) Dem Abs. 4 werden nachstehende Abs. 5, 6 und 7 angefügt:

 

 

„(5) Vor Einleitung eines Verwertungsverfahrens haben die in § 2 Abs. 2 lit. b bezeichneten Vollstreckungsbehörden und die für den Abgabenschuldner zuständige Abgabenbehörde einander zu verständigen, wobei die Verständigungspflicht jene Behörde trifft, die das Verwertungsverfahren einleiten will. Hat die jeweils andere Behörde an dem zu verwertenden Gegenstand ein Pfandrecht erworben, so haben beide Behörden hinsichtlich der Durchführung des Verwertungsverfahrens eine Vereinbarung zu treffen, die dem Abgabenschuldner zur Kenntnis zu bringen ist.

(5) Vor Einleitung eines Verwertungsverfahrens haben die in § 2 Abs. 2 lit. b bezeichneten Vollstreckungsbehörden und die für den Abgabenschuldner zuständige Abgabenbehörde einander zu verständigen, wobei die Verständigungspflicht jene Behörde trifft, die das Verwertungsverfahren einleiten will. Hat die jeweils andere Behörde an dem zu verwertenden Gegenstand ein Pfandrecht erworben, so haben beide Behörden hinsichtlich der Durchführung des Verwertungsverfahrens eine Vereinbarung zu treffen, die dem Abgabenschuldner zur Kenntnis zu bringen ist.

 

(6) Bei der Verwendung des Verwertungserlöses sind Pfandrechte der jeweils anderen Behörde nach ihrem Rang zu berücksichtigen.

(6) Bei der Verwendung des Verwertungserlöses sind Pfandrechte der jeweils anderen Behörde nach ihrem Rang zu berücksichtigen.

 

(7) Im Fall der Ergebnislosigkeit des von einer Behörde eingeleiteten Verwertungsverfahrens kann die jeweils andere Behörde ihr Verwertungsverfahren fortsetzen.“

(7) Im Fall der Ergebnislosigkeit des von einer Behörde eingeleiteten Verwertungsverfahrens kann die jeweils andere Behörde ihr Verwertungsverfahren fortsetzen.

 

39. § 86 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „das Finanzamt oder die andere Vollstreckungsbehörde (§ 85, Abs. (1))“ durch die Wortfolge „die Abgabenbehörde oder die andere Vollstreckungsbehörde (§ 85 Abs. 1)“ ersetzt.

 

§ 86. (1) Die Pfändung erfolgt durch das Finanzamt oder die andere Vollstreckungsbehörde (§ 85, Abs. (1)) getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.

 

§ 86. (1) Die Pfändung erfolgt durch das Finanzamtdie Abgabenbehörde oder die andere Vollstreckungsbehörde (§ 85, Abs.  (1)) getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.

 

b) Abs. 3 lautet:

 

(3) Die näheren Bestimmungen zu den Abs. (1) und (2) werden durch Verordnung getroffen.

„(3) § 85 ist sinngemäß anzuwenden.“

(3) Die näheren Bestimmungen zu den Abs. (1) und (2) werden durch Verordnung getroffen.§ 85 ist sinngemäß anzuwenden.

 

40. § 89 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

 

§ 89. (1) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben

           1. die nach dem 13. März 1938 eingeführten reichsrechtlichen Vorschriften über das Verfahren zur Einbringung und Sicherung von Abgaben, insbesondere

                a) die §§ 325 bis 380 der Abgabenordnung vom 22. Mai 1931, Deutsches R.G.Bl. I S. 161;

               b) die Verordnung über die Kosten des Mahn- und Zwangsverfahrens nach der Reichsabgabenordnung vom 21. April 1923, Deutsches R.G.Bl. I S. 259, in der durch Artikel XVI, § 2, der Zweiten Steuernotverordnung vom 19. Dezember 1923, Deutsches R.G.Bl. I

S. 1205, und durch die Verordnungen vom 22. November 1924, Deutsches R.G.Bl. I S. 755, vom 5. November 1925, Deutsches R.G.Bl. I S. 387, und vom 12. Juli 1941, Deutsches R.G.Bl. I

S. 385, geänderten Fassung;

                c) die Beitreibungsordnung vom 23. Juni 1923, Reichsministerialblatt S. 595.

               d) die Geschäftsanweisung für die Vollziehungsbeamten der Reichsfinanzverwaltung vom 31. Oktober 1932, Reichsministerialblatt S. 696.

           2. die landesrechtlichen Vorschriften, die bei den durch eigene Organe der Länder, der Stadt Wien, der Gemeindeverbände und der Gemeinden eingehobenen Abgaben dieser Körperschaften das bei der Einbringung und Sicherung einzuhaltende Verfahren regeln.

 

§ 89. (1) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben

           1. die nach dem 13. März 1938 eingeführten reichsrechtlichen Vorschriften über das Verfahren zur Einbringung und Sicherung von Abgaben, insbesondere

                a) die §§ 325 bis 380 der Abgabenordnung vom 22. Mai 1931, Deutsches R.G.Bl. I S. 161;

               b) die Verordnung über die Kosten des Mahn- und Zwangsverfahrens nach der Reichsabgabenordnung vom 21. April 1923, Deutsches R.G.Bl. I S. 259, in der durch Artikel XVI, § 2, der Zweiten Steuernotverordnung vom 19. Dezember 1923, Deutsches R.G.Bl. I

S. 1205, und durch die Verordnungen vom 22. November 1924, Deutsches R.G.Bl. I S. 755, vom 5. November 1925, Deutsches R.G.Bl. I S. 387, und vom 12. Juli 1941, Deutsches R.G.Bl. I

S. 385, geänderten Fassung;

                c) die Beitreibungsordnung vom 23. Juni 1923, Reichsministerialblatt S. 595.

               d) die Geschäftsanweisung für die Vollziehungsbeamten der Reichsfinanzverwaltung vom 31. Oktober 1932, Reichsministerialblatt S. 696.

           2. die landesrechtlichen Vorschriften, die bei den durch eigene Organe der Länder, der Stadt Wien, der Gemeindeverbände und der Gemeinden eingehobenen Abgaben dieser Körperschaften das bei der Einbringung und Sicherung einzuhaltende Verfahren regeln.

 

b) Abs. 2 entfällt.

 

(2) Soweit die das Abgabenstrafverfahren regelnden Vorschriften der Abgabenordnung auf Bestimmungen Bezug nehmen, die gemäß Abs. (1), Z 1, aufgehoben werden, sind die an deren Stelle tretenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes künftig auch im Abgabenstrafverfahren anzuwenden.

 

(2) Soweit die das Abgabenstrafverfahren regelnden Vorschriften der Abgabenordnung auf Bestimmungen Bezug nehmen, die gemäß Abs. (1), Z 1, aufgehoben werden, sind die an deren Stelle tretenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes künftig auch im Abgabenstrafverfahren anzuwenden.

Hinweis der ParlDion: Gemeint ist wohl: „41. Dem § 90a wird folgender Abs. 14 angefügt:“.

41. Dem § 90a Abs. 13 wird folgender Abs. 14 angefügt:

 

 

„(14) § 2 Abs. 2 lit. c, § 3, § 5 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 6, § 10, § 12 Abs. 1 und 2, § 13, § 14 Abs. 2 und 5, § 15 Abs. 2, § 16, § 19 Abs. 1 und 3, § 20, § 23 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 28, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 4 und 5, § 34 Abs. 1, § 36, § 40 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 2 und 5, § 43a, § 43c Abs. 2, 44 Abs. 5 Z 2 und 3, § 45 Abs. 1, § 46c, § 48 Abs. 3 und 4, 50 Abs. 1, 2 und 5, § 51 Abs. 1, § 51a, § 54, § 59, § 60, § 64 Abs. 3, § 65 Abs. 1 und 4, § 67 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 69 Abs. 4, § 70 Abs. 1 bis 3, § 71 Abs. 3, § 78 Abs. 2, § 79 Abs. 1 bis 4, § 80 Abs. 1, 5 und 6, § 81, § 82, § 84, § 85, § 86 Abs. 1 und 3, § 89 und 91, der Kurztitel, die Überschriften sämtlicher Hauptstücke, Teile und Abschnitte sowie die Überschriften der §§ 4, 5, 12, 13, 14, 15, 16, 21, 24, 25, 26, 27, 28, 31, 33, 34, 36, 37, 53, 59, 60, 64, 65, 71, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 84, 85, 86, 86a und 88, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

(14) § 2 Abs. 2 lit. c, § 3, § 5 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 6, § 10, § 12 Abs. 1 und 2, § 13, § 14 Abs. 2 und 5, § 15 Abs. 2, § 16, § 19 Abs. 1 und 3, § 20, § 23 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 28, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 4 und 5, § 34 Abs. 1, § 36, § 40 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 2 und 5, § 43a, § 43c Abs. 2, 44 Abs. 5 Z 2 und 3, § 45 Abs. 1, § 46c, § 48 Abs. 3 und 4, 50 Abs. 1, 2 und 5, § 51 Abs. 1, § 51a, § 54, § 59, § 60, § 64 Abs. 3, § 65 Abs. 1 und 4, § 67 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 69 Abs. 4, § 70 Abs. 1 bis 3, § 71 Abs. 3, § 78 Abs. 2, § 79 Abs. 1 bis 4, § 80 Abs. 1, 5 und 6, § 81, § 82, § 84, § 85, § 86 Abs. 1 und 3, § 89 und 91, der Kurztitel, die Überschriften sämtlicher Hauptstücke, Teile und Abschnitte sowie die Überschriften der §§ 4, 5, 12, 13, 14, 15, 16, 21, 24, 25, 26, 27, 28, 31, 33, 34, 36, 37, 53, 59, 60, 64, 65, 71, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 84, 85, 86, 86a und 88, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

Hinweis der ParlDion: Gemeint ist wohl: „42. In § 91 wird die Wortfolge „das Bundesministerium“ durch die Wortfolge „der Bundesminister“ sowie die Wortfolge „Bundesministerien für Inneres und Justiz“ durch die Wortfolge „Bundesministern für Inneres und für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.“.

42. In § 91 wird die Wortfolge „das Bundesministerium“ durch die Wortfolge „der Bundesminister“ sowie die Wortfolge den Bundesministerien für Inneres und Justiz“ durch die Wortfolge „Bundesministern für Inneres und für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.

 

§ 91. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Inneres und Justiz betraut.

 

§ 91. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministeriumder Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit den BundesministerienBundesministern für Inneres und für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betraut.

 

Artikel 7

 

 

Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Die letzte Novelle des AWG 2002 erfolgte mit Kundmachung vom 31.7.2019 durch BGBl. I Nr. 71/2019.

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 46/2019, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Die grün hinterlegte Textgegenüberstellung bezieht sich auf den ab 1.8.2019 gültigen Gesetzestext idF BGBl. I Nr. 71/2019.

1. In § 22 Abs. 5a wird die Wortfolge „die Zollämter“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.

 

(5a) Der Bundesminister für Finanzen und die Zollämter sind ermächtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die zum Zweck der Einhebung der Altlastenbeiträge notwendigen Daten der Register in Abstimmung mit der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu verarbeiten.

 

(5a) Der Bundesminister für Finanzen und die Zollämterdas Zollamt Österreich sind ermächtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die zum Zweck der Einhebung der Altlastenbeiträge notwendigen Daten der Register in Abstimmung mit der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu verarbeiten.

(5a) Der Bundesminister für Finanzen und die Zollämter sind ermächtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die zum Zweck der Einhebung der Altlastenbeiträge notwendigen Daten der Register in Abstimmung mit der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu verarbeiten.

 

(5a) Der Bundesminister für Finanzen und die Zollämterdas Zollamt Österreich sind ermächtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die zum Zweck der Einhebung der Altlastenbeiträge notwendigen Daten der Register in Abstimmung mit der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu verarbeiten.

 

2. In § 87a Abs. 3 wird das Wort „Zollorgane“ durch die Wortfolge „Organe der Zollbehörden“ ersetzt.

 

(3) Die Zollorgane dürfen zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeit, soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen sowie der EG-VerbringungsV erforderlich ist, auf Daten der Register zugreifen.

 

(3) Die ZollorganeOrgane der Zollbehörden dürfen zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeit, soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen sowie der EG-VerbringungsV erforderlich ist, auf Daten der Register zugreifen.

 

3. In § 91 wird nach Abs. 38 folgender Abs. 39 angefügt:

 

Hinweis der ParlDion: Durch BGBl. I Nr. 71/2019 wurden § 91 AWG 2002 bereits die Absätze (39) und (40) angefügt.

„(39) § 22 Abs. 5a und § 87a Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

(39) § 22 Abs. 5a und § 87a Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 8

 

 

Änderung des Alkoholsteuergesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 1 wird nach Abs. 3 der folgende Abs. 4 eingefügt:

 

 

„(4) Für die Erhebung der Alkoholsteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.“

(4) Für die Erhebung der Alkoholsteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.

 

2. In § 5 Abs. 1 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich sich das Alkohollager befindet,“.

 

§ 5. (1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet, wenn ein Erzeugnis in ein Alkohollager aufgenommen wurde und dem Zollamt, in dessen Bereich sich das Alkohollager befindet, nachgewiesen wird, daß

           1. für dieses Erzeugnis die Steuer nach dem Regelsatz entrichtet worden ist und

           2. das Erzeugnis keinen Alkohol enthält, der unter Abfindung hergestellt worden ist.

Hinweis der ParlDion: Änderung aus nachfolgender NovAo berücksichtigt (NovAo 30).

§ 5. (1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet, wenn ein Erzeugnis in ein Alkohollager aufgenommen wurde und dem Zollamt, in dessen Bereich sich das Alkohollager befindet, Österreich nachgewiesen wird, daß

           1. für dieses Erzeugnis die Steuer nach dem Regelsatz entrichtet worden ist und

           2. das Erzeugnis keinen Alkohol enthält, der unter Abfindung hergestellt worden ist.

 

3. In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

 

§ 6. (1) Die Vergütung der Steuer für nachweislich mit dem Regelsatz belastete

           1. Aromen zur Aromatisierung von Getränken oder anderen Lebensmitteln nach § 4 Abs. 1 Z 6

           2. Pralinen oder andere Lebensmittel nach § 4 Abs. 1 Z 7

ist vom Inhaber eines Betriebes, der diese Erzeugnisse hergestellt hat, bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, schriftlich zu beantragen.

 

§ 6. (1) Die Vergütung der Steuer für nachweislich mit dem Regelsatz belastete

           1. Aromen zur Aromatisierung von Getränken oder anderen Lebensmitteln nach § 4 Abs. 1 Z 6

           2. Pralinen oder andere Lebensmittel nach § 4 Abs. 1 Z 7

ist vom Inhaber eines Betriebes, der diese Erzeugnisse hergestellt hat, bei dembeim Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, Österreich schriftlich zu beantragen.

 

4. § 10 wird wie folgt geändert:

 

 

a) Im Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

 

§ 10. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, hat der Steuerschuldner bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, die Alkoholmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, schriftlich anzumelden. Erzeugnisse, die bis zum Tag der Aufzeichnung (§§ 74 und 76) aus dem freien Verkehr zurückgenommen worden sind, müssen nicht angemeldet werden.

 

§ 10. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, hat der Steuerschuldner bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet,beim Zollamt Österreich die Alkoholmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, schriftlich anzumelden. Erzeugnisse, die bis zum Tag der Aufzeichnung (§§ 74 und 76) aus dem freien Verkehr zurückgenommen worden sind, müssen nicht angemeldet werden.

 

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „bei dem im Abs. 1 angeführten Zollamt“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

 

(2) Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung von der anzumeldenden Alkoholmenge jene darin enthaltenen Mengen abzuziehen, die unter Steueraussetzung verbracht oder gemäß § 4 Abs. 1 und 2 von der Alkoholsteuer befreit sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen aufzugliedern. Von der nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Alkoholmenge hat der Steuerschuldner die Alkoholsteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Alkoholsteuerbeträge abziehen, die gemäß § 5 Abs. 1 oder § 54 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 5 Abs. 1 oder § 54 Abs. 1. Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Alkoholsteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Bescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt. Der errechnete Steuerbetrag ist bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld zweitfolgenden Kalendermonats bei dem im Abs. 1 angeführten Zollamt zu entrichten. Die Verpflichtung des Inhabers eines Steuerlagers zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Alkoholmengen keine Steuer zu entrichten ist.

 

(2) Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung von der anzumeldenden Alkoholmenge jene darin enthaltenen Mengen abzuziehen, die unter Steueraussetzung verbracht oder gemäß § 4 Abs. 1 und 2 von der Alkoholsteuer befreit sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen aufzugliedern. Von der nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Alkoholmenge hat der Steuerschuldner die Alkoholsteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Alkoholsteuerbeträge abziehen, die gemäß § 5 Abs. 1 oder § 54 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 5 Abs. 1 oder § 54 Abs. 1. Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Alkoholsteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Bescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt. Der errechnete Steuerbetrag ist bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld zweitfolgenden Kalendermonats bei dem im Abs. 1 angeführtenbeim Zollamt Österreich zu entrichten. Die Verpflichtung des Inhabers eines Steuerlagers zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Alkoholmengen keine Steuer zu entrichten ist.

 

c) In Abs. 3 wird die Wortfolge „bei dem Zollamt“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

 

(3) Entsteht die Steuerschuld nach § 8 Abs. 1 Z 3 bis 8, so hat der Steuerschuldner die Alkoholmengen binnen einer Woche nach Entstehen der Steuerschuld bei dem Zollamt schriftlich anzumelden, die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Steuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag zu entrichten.

 

(3) Entsteht die Steuerschuld nach § 8 Abs. 1 Z 3 bis 8, so hat der Steuerschuldner die Alkoholmengen binnen einer Woche nach Entstehen der Steuerschuld bei dembeim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden, die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Steuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag zu entrichten.

 

d) In Abs. 3a lautet der erste Satz:

 

 

„Entsteht die Steuerschuld nach § 8 Abs. 1 Z 1 durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach § 8 Abs. 1 Z 9, ist die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“

 

(3a) Entsteht die Steuerschuld nach § 8 Abs. 1 Z 1 durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach § 8 Abs. 1 Z 9, ist die Steuer unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Alkohol, der im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass der betreffende Alkohol an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Alkohol oder von Alkohol unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach § 8 Abs. 1 Z 9 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.

Hinweis der ParlDion: Änderung aus nachfolgender NovAo berücksichtigt (NovAo 30).

(3a) Entsteht die Steuerschuld nach § 8 Abs. 1 Z 1 durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach § 8 Abs. 1 Z 9, ist die Steuer unverzüglich bei dembeim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Alkohol, der im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass der betreffende Alkohol an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Alkohol oder von Alkohol unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt Österreich zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach § 8 Abs. 1 Z 9 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.

 

e) Im Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich der ordentliche Wohnsitz des Abfindungsberechtigten liegt,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

 

 

f) In Abs. 5 zweiter Satz entfällt das Wort „zuständigen“.

 

(5) Der Abfindungsberechtigte (§ 55) hat mindestens fünf Werktage vor Beginn der Herstellung von Alkohol bei dem Zollamt, in dessen Bereich der ordentliche Wohnsitz des Abfindungsberechtigten liegt, eine Abfindungsanmeldung einzubringen. Das Zollamt kann von der Einhaltung dieser Frist absehen, wenn die Anmeldung noch vor Beginn der Herstellung beim zuständigen Zollamt persönlich oder mittels der dafür vorgesehenen elektronischen Abfindungsanmeldung eingebracht wird. Die Abfindungsanmeldung ist eine Abgabenerklärung.

Hinweis der ParlDion: Änderung aus nachfolgender NovAo berücksichtigt (NovAo 30).

(5) Der Abfindungsberechtigte (§ 55) hat mindestens fünf Werktage vor Beginn der Herstellung von Alkohol bei dem Zollamt, in dessen Bereich der ordentliche Wohnsitz des Abfindungsberechtigten liegt,beim Zollamt Österreich eine Abfindungsanmeldung einzubringen. Das Zollamt Österreich kann von der Einhaltung dieser Frist absehen, wenn die Anmeldung noch vor Beginn der Herstellung beim zuständigen Zollamt Österreich persönlich oder mittels der dafür vorgesehenen elektronischen Abfindungsanmeldung eingebracht wird. Die Abfindungsanmeldung ist eine Abgabenerklärung.

 

5. In § 11 Abs. 4 lautet der erste Satz:

 

 

„Der Antrag auf Ausstellung des Freischeins ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

 

(4) Der Antrag auf Ausstellung des Freischeins ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Verwendungsbetrieb befindet. Der Antrag muss alle Angaben über die für die Ausstellung des Freischeins erforderlichen Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine Beschreibung des Verwendungsbetriebes und eine Beschreibung der Lagerung, der Verwendung und des Verbrauches von Alkohol im Betrieb. Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Betriebsinhaber aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.

Hinweis der ParlDion: Änderung aus nachfolgender NovAo berücksichtigt (NovAo 30).

(4) Der Antrag auf Ausstellung des Freischeins ist bei dembeim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Verwendungsbetrieb befindet. Der Antrag muss alle Angaben über die für die Ausstellung des Freischeins erforderlichen Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine Beschreibung des Verwendungsbetriebes und eine Beschreibung der Lagerung, der Verwendung und des Verbrauches von Alkohol im Betrieb. Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Betriebsinhaber aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.

 

6. In § 15 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „im § 11 Abs. 4 genannten“.

 

§ 15. (1) Der Inhaber des Verwendungsbetriebes ist verpflichtet, dem im § 11 Abs. 4 genannten Zollamt jede Änderung der in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse anzuzeigen.

Hinweis der ParlDion: Änderung aus nachfolgender NovAo berücksichtigt (NovAo 30).

§ 15. (1) Der Inhaber des Verwendungsbetriebes ist verpflichtet, dem im § 11 Abs. 4 genannten Zollamt Österreich jede Änderung der in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse anzuzeigen.

 

7. In § 21 Abs. 1 lautet der erste Satz:

 

 

„Der Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

 

§ 21. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet. Der Antrag hat zu enthalten:

           1. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,

           2. den Standort der Verschlußbrennerei und deren örtliche Begrenzung,

           3. die Erklärung über Art und Umfang der Alkoholherstellung in der Verschlußbrennerei,

           4. die Erklärung über Art und Umfang der Lagerbehandlung in der Verschlußbrennerei,

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2008)

           6. alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen.

 

§ 21. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung ist bei dembeim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet. Der Antrag hat zu enthalten:

           1. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,

           2. den Standort der Verschlußbrennerei und deren örtliche Begrenzung,

           3. die Erklärung über Art und Umfang der Alkoholherstellung in der Verschlußbrennerei,

           4. die Erklärung über Art und Umfang der Lagerbehandlung in der Verschlußbrennerei,

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2008)

           6. alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen.

 

8. In § 30 Abs. 2 zweiter Satz entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich der Betrieb gelegen ist, dessen Herstellungsanlage verschlußsicher eingerichtet werden soll,“.

 

(2) Die Verwendung von Sammelgefäßen ist zu gestatten, wenn nur unter erheblichen Kosten ein Spirituskontrollmeßapparat installiert werden kann, sofern die Gefäße die Alkoholmenge fassen, die in der Verschlußbrennerei innerhalb eines Kalendermonats gewonnen werden kann. Das Zollamt, in dessen Bereich der Betrieb gelegen ist, dessen Herstellungsanlage verschlußsicher eingerichtet werden soll, kann die Verwendung von Sammelgefäßen mit kleinerem Rauminhalt zulassen, wenn dies mit dem Umfang des Brennereibetriebes und mit den Grundsätzen einer sparsamen Verwaltung vereinbar ist.

Hinweis der ParlDion: Änderung aus nachfolgender NovAo berücksichtigt (NovAo 30).

(2) Die Verwendung von Sammelgefäßen ist zu gestatten, wenn nur unter erheblichen Kosten ein Spirituskontrollmeßapparat installiert werden kann, sofern die Gefäße die Alkoholmenge fassen, die in der Verschlußbrennerei innerhalb eines Kalendermonats gewonnen werden kann. Das Zollamt, in dessen Bereich der Betrieb gelegen ist, dessen Herstellungsanlage verschlußsicher eingerichtet werden soll, Österreich kann die Verwendung von Sammelgefäßen mit kleinerem Rauminhalt zulassen, wenn dies mit dem Umfang des Brennereibetriebes und mit den Grundsätzen einer sparsamen Verwaltung vereinbar ist.

 

9. In § 32 Abs. 1 lautet der erste Satz:

 

 

„Der Antrag auf Erteilung einer Lagerbewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

 

§ 32. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Lagerbewilligung ist bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, schriftlich einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten:

           1. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,

           2. den Standort des Lagers und dessen örtliche Begrenzung,

           3. die Art des Lagers,

           4. die Erklärung über Art und Umfang der Lagerbehandlung im Alkohollager,

           5. alle Angaben über die für die Erteilung der Lagerbewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen.

 

§ 32. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Lagerbewilligung ist bei dembeim Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, Österreich schriftlich einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten:

           1. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,

           2. den Standort des Lagers und dessen örtliche Begrenzung,

           3. die Art des Lagers,

           4. die Erklärung über Art und Umfang der Lagerbehandlung im Alkohollager,

           5. alle Angaben über die für die Erteilung der Lagerbewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen.

 

10. In § 39 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „im § 11 Abs. 4 bezeichnete“.

 

§ 39. (1) Ein Erzeugnis darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden

           1. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten

                a) in Steuerlager oder

               b) in Betriebe von registrierten Empfängern (§ 40) oder

                c) an vom registrierten Empfänger nach § 40 Abs. 1 Z 1 im Voraus dem Zollamt mitgeteilte Bestimmungsorte (Direktlieferung) oder

               d) soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu den in § 38 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern im Steuergebiet;

           2. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

                a) in Steuerlager oder

               b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder

                c) zu den in § 38 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten,

           3. durch das Steuergebiet.

Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) oder der registrierte Versender für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Erzeugnisses in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das im § 11 Abs. 4 bezeichnete Zollamt, kann auf Antrag zulassen, dass an Stelle des Versenders der Beförderer des Erzeugnisses Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Erzeugnissen unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in Steuerlager oder zu den in § 38 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.

Hinweis der ParlDion: Änderung aus nachfolgender NovAo berücksichtigt (NovAo 30).

§ 39. (1) Ein Erzeugnis darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden

           1. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten

                a) in Steuerlager oder

               b) in Betriebe von registrierten Empfängern (§ 40) oder

                c) an vom registrierten Empfänger nach § 40 Abs. 1 Z 1 im Voraus dem Zollamt Österreich mitgeteilte Bestimmungsorte (Direktlieferung) oder

               d) soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu den in § 38 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern im Steuergebiet;

           2. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

                a) in Steuerlager oder

               b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder

                c) zu den in § 38 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten,

           3. durch das Steuergebiet.

Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) oder der registrierte Versender für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Erzeugnisses in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das im § 11 Abs. 4 bezeichnete Zollamt Österreich, kann auf Antrag zulassen, dass an Stelle des Versenders der Beförderer des Erzeugnisses Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Erzeugnissen unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in Steuerlager oder zu den in § 38 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.

 

11. In § 40 Abs. 4 lautet der erste Satz:

 

 

„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

 

(4) Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Antragstellers befindet oder der erstmalige Bezug erfolgen soll. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 25 sinngemäß.

 

(4) Der Antrag ist bei dembeim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Antragstellers befindet oder der erstmalige Bezug erfolgen soll. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 25 sinngemäß.

 

12. § 41 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 3 lautet der erste Satz:

 

 

„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen und muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten.“

 

(3) Der Antrag muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Anzugeben sind jedenfalls

           1. der Name oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers;

           2. alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen;

           3. die Orte der Einfuhr, von denen Alkohol voraussichtlich unter Steueraussetzung versendet werden wird;

           4. die Art und die Menge der zu versendenden Waren.

Die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind dem Antrag beizufügen.

 

(3) Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen und muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Anzugeben sind jedenfalls

           1. der Name oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers;

           2. alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen;

           3. die Orte der Einfuhr, von denen Alkohol voraussichtlich unter Steueraussetzung versendet werden wird;

           4. die Art und die Menge der zu versendenden Waren.

Die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind dem Antrag beizufügen.

 

b) Abs. 4 entfällt.

 

(4) Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Antragstellers oder der Ort der erstmaligen Einfuhr befindet.

 

(4) Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Antragstellers oder der Ort der erstmaligen Einfuhr befindet.

 

13. In § 46 Abs. 6 entfällt der letzte Satz.

 

(6) Wird in den Fällen der Abs. 3 und 4 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben oder dass das Erzeugnis nachweislich aus dem EU-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung obliegt dem Zollamt, an das der zu erstattende Betrag entrichtet wurde.

 

(6) Wird in den Fällen der Abs. 3 und 4 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben oder dass das Erzeugnis nachweislich aus dem EU-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung obliegt dem Zollamt, an das der zu erstattende Betrag entrichtet wurde.

 

14. § 49 wird wie folgt geändert:

 

 

a) Abs. 3 lautet:

 

(3) Wer ein Erzeugnis nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 erster Satz beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist die Anzeige beim Zollamt Innsbruck zu erstatten.

„(3) Wer ein Erzeugnis nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 erster Satz beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt Österreich vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.“

(3) Wer ein Erzeugnis nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 erster Satz beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, Österreich vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist die Anzeige beim Zollamt Innsbruck zu erstatten.

 

b) Abs. 5 lautet:

 

(5) Der Steuerschuldner hat für das Erzeugnis, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Zollamt, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung dessen beim Zollamt Innsbruck, eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Hat in diesen Fällen der Steuerschuldner keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist das als erstes befasste Zollamt zuständig.

„(5) Der Steuerschuldner hat für ein Erzeugnis, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.“

(5) Der Steuerschuldner hat für dasein Erzeugnis, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Zollamt, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung dessen beim Zollamt Innsbruck,Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens ambis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Hat in diesen Fällen der Steuerschuldner keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist das als erstes befasste Zollamt zuständig.

 

15. § 52 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 3 und Abs. 7 wird jeweils das Wort „Innsbruck“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

 

(3) Wer als Versandhändler ein Erzeugnis in das Steuergebiet liefern will, hat jede Lieferung vor der Versendung dem Zollamt Innsbruck, unter Angabe der für die Versteuerung maßgeblichen Merkmale anzuzeigen und Sicherheit in Höhe der zu erwartenden Steuerbelastung zu leisten. Wird ein Beauftragter zugelassen (Abs. 5), muß die Sicherheit auch dessen Steuerschuld abdecken.

 

(3) Wer als Versandhändler ein Erzeugnis in das Steuergebiet liefern will, hat jede Lieferung vor der Versendung dem Zollamt InnsbruckÖsterreich, unter Angabe der für die Versteuerung maßgeblichen Merkmale anzuzeigen und Sicherheit in Höhe der zu erwartenden Steuerbelastung zu leisten. Wird ein Beauftragter zugelassen (Abs. 5), muß die Sicherheit auch dessen Steuerschuld abdecken.

(7) Soll ein Erzeugnis nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Zollamt Innsbruck auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, daß die Steueranmeldung zusammengefaßt für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird. In diesen Fällen ist Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die für die voraussichtlich in einem Monat zu liefernde Menge entsteht. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 25 sinngemäß.

 

(7) Soll ein Erzeugnis nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Zollamt InnsbruckÖsterreich auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, daß die Steueranmeldung zusammengefaßt für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird. In diesen Fällen ist Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die für die voraussichtlich in einem Monat zu liefernde Menge entsteht. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 25 sinngemäß.

 

b) Abs. 4 lautet:

 

(4) Der Steuerschuldner hat für ein Erzeugnis, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem im Abs. 3 bezeichneten Zollamt eine Steueranmeldung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen. Die Steuer ist spätestens bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Wurde ein Beauftragter (Abs. 5) zugelassen, richtet sich die Zuständigkeit nach Abs. 6.

„(4) Der Steuerschuldner hat für ein Erzeugnis, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.“

(4) Der Steuerschuldner hat für ein Erzeugnis, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem im Abs. 3 bezeichnetenbeim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben und darin, die Steuer selbst zu berechnen. Die Steuer ist und diese spätestens bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Wurde ein Beauftragter (Abs. 5) zugelassen, richtet sich die Zuständigkeit nach Abs. 6.

 

c) In Abs. 6 lautet der erste Satz:

 

 

„Der Antrag (Abs. 5) ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

 

(6) Der Antrag (Abs. 5) ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Geschäftssitz des Beauftragten befindet. Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind beizufügen. Anzugeben sind der Name oder die Firma, der Geschäftssitz des Versandhändlers und des Beauftragten, Art und Menge des zu liefernden Erzeugnisses sowie die Höhe der voraussichtlich während zweier Kalendermonaten entstehenden Steuer. Weiters ist die Erklärung des Beauftragten vorzulegen, daß dieser mit der Antragstellung einverstanden ist.

 

(6) Der Antrag (Abs. 5) ist bei dembeim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Geschäftssitz des Beauftragten befindet. Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind beizufügen. Anzugeben sind der Name oder die Firma, der Geschäftssitz des Versandhändlers und des Beauftragten, Art und Menge des zu liefernden Erzeugnisses sowie die Höhe der voraussichtlich während zweier Kalendermonaten entstehenden Steuer. Weiters ist die Erklärung des Beauftragten vorzulegen, daß dieser mit der Antragstellung einverstanden ist.

 

d) In Abs. 9 lautet der erste Satz:

 

 

„Wer beabsichtigt, ein Erzeugnis des freien Verkehrs als Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

 

(9) Wer beabsichtigt, ein Erzeugnis des freien Verkehrs als Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies schriftlich bei dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich er seinen Geschäftssitz hat. In der Anzeige sind die Art und Menge des Erzeugnisses und, soweit sie im Zeitpunkt der Anzeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des Empfängers oder der Empfänger sowie der Tag der jeweiligen Lieferung anzugeben.

 

(9) Wer beabsichtigt, ein Erzeugnis des freien Verkehrs als Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies dem Zollamt Österreich schriftlich bei dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich er seinen Geschäftssitz hat. In der Anzeige sind die Art und Menge des Erzeugnisses und, soweit sie im Zeitpunkt der Anzeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des Empfängers oder der Empfänger sowie der Tag der jeweiligen Lieferung anzugeben

 

16. § 53 wird wie folgt geändert:

 

 

a) Abs. 2 lautet:

 

(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen.

„(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck Österreich schriftlich anzuzeigen.

 

b) In Abs. 3 lautet der zweite Satz:

 

 

„Weiters hat der Lieferer die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

 

(3) Wird ein Erzeugnis des freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist das Begleitdokument nach § 50 Abs. 1 zu verwenden. Weiters hat der Lieferer die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen. Der Empfänger hat den Empfang des Erzeugnisses auf dem Begleitdokument zu bestätigen und das Dokument zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

 

(3) Wird ein Erzeugnis des freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist das Begleitdokument nach § 50 Abs. 1 zu verwenden. Weiters hat der Lieferer die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck Österreich schriftlich anzuzeigen. Der Empfänger hat den Empfang des Erzeugnisses auf dem Begleitdokument zu bestätigen und das Dokument zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

 

17. § 53a Abs. 3 lautet:

 

(3) Der Steuerschuldner hat für das Erzeugnis, für das die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck.

„(3) Der Steuerschuldner hat für das Erzeugnis, für das die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“

(3) Der Steuerschuldner hat für das Erzeugnis, für das die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich bei dembeim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck..

 

18. § 54 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 3 erster Satz entfällt die Wortfolge „im Abs. 6 genannten“.

 

(3) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 52 Abs. 9 oder § 53 eingehalten, die Verbringung dem im Abs. 6 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 4) in den Fällen des Abs. 1 Z 1 eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, oder in den Fällen des Abs. 1 Z 2 einen Nachweis des Ausgangs des Erzeugnisses aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt in Fällen, in denen ein Erzeugnis nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden soll, die Anwendung des Verfahrens nach § 45 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs des Erzeugnisses aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 Z 2 gewährt wird.

Hinweis der ParlDion: Änderung aus nachfolgender NovAo berücksichtigt (NovAo 30).

(3) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 52 Abs. 9 oder § 53 eingehalten, die Verbringung dem im Abs. 6 genannten Zollamt Österreich vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 4) in den Fällen des Abs. 1 Z 1 eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, oder in den Fällen des Abs. 1 Z 2 einen Nachweis des Ausgangs des Erzeugnisses aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt Österreich in Fällen, in denen ein Erzeugnis nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden soll, die Anwendung des Verfahrens nach § 45 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs des Erzeugnisses aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 Z 2 gewährt wird.

 

b) In Abs. 3a letzter Satz entfällt die Wortfolge „im Abs. 5 genannten“.

 

(3a) Eine Erstattung nach Abs. 1 wird auch gewährt, wenn das Erzeugnis nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Berechtigte (Abs. 3) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist. Die Erstattung oder Vergütung wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 52 Abs. 9 oder § 53 eingehalten und die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist.

Hinweis der ParlDion: Änderung aus nachfolgender NovAo berücksichtigt (NovAo 30).

(3a) Eine Erstattung nach Abs. 1 wird auch gewährt, wenn das Erzeugnis nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Berechtigte (Abs. 3) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist. Die Erstattung oder Vergütung wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 52 Abs. 9 oder § 53 eingehalten und die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt Österreich vorher angezeigt worden ist.

 

c) Abs. 6 entfällt.

 

(6) Die Erstattung oder Vergütung der Alkoholsteuer obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen dem Zollamt Innsbruck.

 

(6) Die Erstattung oder Vergütung der Alkoholsteuer obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen dem Zollamt Innsbruck.

 

19. In § 60 Abs. 1 lautet der erste Satz:

 

 

„Der Antrag auf Zulassung eines einfachen Brenngeräts ist durch dessen Eigentümer beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

 

§ 60. (1) Der Antrag auf Zulassung eines einfachen Brenngeräts ist durch dessen Eigentümer bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Ort befindet, an welchem das einfache Brenngerät aufbewahrt werden soll (Aufbewahrungsort), schriftlich einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten:

           1. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,

           2. den Aufbewahrungsort.

 

§ 60. (1) Der Antrag auf Zulassung eines einfachen Brenngeräts ist durch dessen Eigentümer bei dembeim Zollamt, in dessen Bereich sich der Ort befindet, an welchem das einfache Brenngerät aufbewahrt werden soll (Aufbewahrungsort), Österreich schriftlich einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten:

           1. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,

           2. den Aufbewahrungsort.

 

20. In § 61 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „im § 60 Abs. 1 bezeichneten“.

 

§ 61. (1) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung obliegt dem im § 60 Abs. 1 bezeichneten Zollamt. Das Zollamt hat den Rauminhalt und den Füllraum der Brennblase des einfachen Brenngeräts auf Kosten des Antragstellers festzustellen. Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.

Hinweis der ParlDion: Änderung aus nachfolgender NovAo berücksichtigt (NovAo 30).

§ 61. (1) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung obliegt dem im § 60 Abs. 1 bezeichneten Zollamt Österreich. Das Zollamt Österreich hat den Rauminhalt und den Füllraum der Brennblase des einfachen Brenngeräts auf Kosten des Antragstellers festzustellen. Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.

 

21. In § 62 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich der ordentliche Wohnsitz des Abfindungsberechtigten liegt,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

 

§ 62. (1) Wer Alkohol unter Abfindung herstellen will, hat dies bei dem Zollamt, in dessen Bereich der ordentliche Wohnsitz des Abfindungsberechtigten liegt, zu beantragen (Abfindungsanmeldung). Die Abfindungsanmeldung kann auch auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg erfolgen.

 

§ 62. (1) Wer Alkohol unter Abfindung herstellen will, hat dies bei dembeim Zollamt, in dessen Bereich der ordentliche Wohnsitz des Abfindungsberechtigten liegt, Österreich zu beantragen (Abfindungsanmeldung). Die Abfindungsanmeldung kann auch auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg erfolgen.

 

22. In § 63 letzter Satz wird die Wortfolge „bei dem im § 62 Abs. 1 bezeichneten Zollamt“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

 

§ 63. Der Abfindungsberechtigte hat die auf die Abfindungsmenge entfallende Steuer zu berechnen und den Steuerbetrag in der Abfindungsanmeldung anzugeben. Steht dem Abfindungsberechtigten eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 zu, ist vor Berechnung der Steuer von der Abfindungsmenge die steuerfreie Alkoholmenge abzuziehen. Der errechnete Steuerbetrag ist bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats bei dem im § 62 Abs. 1 bezeichneten Zollamt zu entrichten.

 

§ 63. Der Abfindungsberechtigte hat die auf die Abfindungsmenge entfallende Steuer zu berechnen und den Steuerbetrag in der Abfindungsanmeldung anzugeben. Steht dem Abfindungsberechtigten eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 zu, ist vor Berechnung der Steuer von der Abfindungsmenge die steuerfreie Alkoholmenge abzuziehen. Der errechnete Steuerbetrag ist bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats bei dem im § 62 Abs. 1 bezeichnetenbeim Zollamt Österreich zu entrichten.

 

23. In § 69 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich die Herstellung des Alkohols erfolgen soll,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

 

(3) Der Antrag auf Durchführung eines Probebetriebes ist spätestens mit der Abfindungsanmeldung bei dem Zollamt, in dessen Bereich die Herstellung des Alkohols erfolgen soll, schriftlich einzubringen. Beim Probebetrieb ist Alkohol aus einer hinreichenden Menge des alkoholbildenden Stoffes von durchschnittlicher Beschaffenheit herzustellen. Das Zollamt hat für einen alkoholbildenden Stoff einen besonderen Ausbeutesatz oder eine besondere Formel für die Ermittlung der Brenndauer festzusetzen, wenn die bei einem Probebetrieb festgestellte Alkoholausbeute von der in der Verordnung festgesetzten um mehr als 20% abweicht oder die festgestellte Brenndauer, die nach der Verordnung vorgesehene, übersteigt. Die mit der Durchführung des Probebetriebs gemäß Abs. 1 Z 1 im Zusammenhang stehenden Kosten hat der Abfindungsberechtigte zu tragen. Das Ergebnis des Probebetriebs gilt für die weitere Verarbeitung alkoholbildender Stoffe einer Ernte.

Hinweis der ParlDion: Änderung aus nachfolgender NovAo berücksichtigt (NovAo 30).

(3) Der Antrag auf Durchführung eines Probebetriebes ist spätestens mit der Abfindungsanmeldung bei dembeim Zollamt, in dessen Bereich die Herstellung des Alkohols erfolgen soll, Österreich schriftlich einzubringen. Beim Probebetrieb ist Alkohol aus einer hinreichenden Menge des alkoholbildenden Stoffes von durchschnittlicher Beschaffenheit herzustellen. Das Zollamt Österreich hat für einen alkoholbildenden Stoff einen besonderen Ausbeutesatz oder eine besondere Formel für die Ermittlung der Brenndauer festzusetzen, wenn die bei einem Probebetrieb festgestellte Alkoholausbeute von der in der Verordnung festgesetzten um mehr als 20% abweicht oder die festgestellte Brenndauer, die nach der Verordnung vorgesehene, übersteigt. Die mit der Durchführung des Probebetriebs gemäß Abs. 1 Z 1 im Zusammenhang stehenden Kosten hat der Abfindungsberechtigte zu tragen. Das Ergebnis des Probebetriebs gilt für die weitere Verarbeitung alkoholbildender Stoffe einer Ernte.

 

24. In § 83 erster Satz entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich der Betrieb gelegen ist,“.

 

§ 83. Der Inhaber eines Freischeins oder ein registrierter Empfänger hat auf Verlangen des Zollamts, in dessen Bereich der Betrieb gelegen ist, für einen bestimmten Zeitraum aus den zu führenden Aufzeichnungen die Alkoholmengen rechnerisch zu ermitteln, die in dem Betrieb in Erzeugnissen aufgenommen, verwendet und aus dem Betrieb weggebracht wurden. § 81 Abs. 1 gilt sinngemäß.

Hinweis der ParlDion: Änderung aus nachfolgender NovAo berücksichtigt (NovAo 30).

§ 83. Der Inhaber eines Freischeins oder ein registrierter Empfänger hat auf Verlangen des Zollamts, in dessen Bereich der Betrieb gelegen ist, Österreich für einen bestimmten Zeitraum aus den zu führenden Aufzeichnungen die Alkoholmengen rechnerisch zu ermitteln, die in dem Betrieb in Erzeugnissen aufgenommen, verwendet und aus dem Betrieb weggebracht wurden. § 81 Abs. 1 gilt sinngemäß.

 

25. § 84 lautet:

 

§ 84. Wer ein zugelassenes einfaches Brenngerät oder eine zur Herstellung von Alkohol geeignete amtlich gesicherte Vorrichtung zu anderen Zwecken als zum Herstellen von Alkohol verwenden will, hat dem Zollamt den Beginn und das voraussichtliche Ende der Benützung mindestens eine Woche im Voraus, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich anzuzeigen.

§ 84. Wer ein zugelassenes einfaches Brenngerät oder eine zur Herstellung von Alkohol geeignete amtlich gesicherte Vorrichtung zu anderen Zwecken als zum Herstellen von Alkohol verwenden will, hat dem Zollamt Österreich den Beginn und das voraussichtliche Ende der Benützung mindestens eine Woche im Voraus, gerechnet von Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich anzuzeigen.“

§ 84. Wer ein zugelassenes einfaches Brenngerät oder eine zur Herstellung von Alkohol geeignete amtlich gesicherte Vorrichtung zu anderen Zwecken als zum Herstellen von Alkohol verwenden will, hat dem Zollamt Österreich den Beginn und das voraussichtliche Ende der Benützung mindestens eine Woche im Voraus, gerechnet vomvon Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich anzuzeigen.

 

26. In § 85 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „für die amtliche Aufsicht zuständigen“.

 

§ 85. (1) Wer eine geeignete und üblicherweise zur Herstellung von Alkohol verwendete Vorrichtung mit einem Rauminhalt von mehr als zwei Liter herstellt, erwirbt oder veräußert, hat dies dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich anzuzeigen.

Hinweis der ParlDion: Änderung aus nachfolgender NovAo berücksichtigt (NovAo 30).

§ 85. (1) Wer eine geeignete und üblicherweise zur Herstellung von Alkohol verwendete Vorrichtung mit einem Rauminhalt von mehr als zwei Liter herstellt, erwirbt oder veräußert, hat dies dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt Österreich innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich anzuzeigen.

 

27. § 86 Abs. 3 entfällt.

 

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die amtliche Aufsicht dem Zollamt, in dessen Bereich sich die zu beaufsichtigenden Grundstücke, Gebäude, Betriebe, Räume, Transportmittel, Transportbehälter, Waren oder der zu beaufsichtigende Geschäftssitz des Beauftragten befinden.

 

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die amtliche Aufsicht dem Zollamt, in dessen Bereich sich die zu beaufsichtigenden Grundstücke, Gebäude, Betriebe, Räume, Transportmittel, Transportbehälter, Waren oder der zu beaufsichtigende Geschäftssitz des Beauftragten befinden.

 

28. § 90 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 1 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet“.

 

§ 90. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet und der registrierte Versender am Ort der Einfuhr im Steuergebiet haben, abweichend von § 37a Abs. 1, jede Wegbringung von Alkohol, der in einen Verwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet (Versandanzeige).

Hinweis der ParlDion: Änderung aus nachfolgender NovAo berücksichtigt (NovAo 30).

§ 90. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet und der registrierte Versender am Ort der Einfuhr im Steuergebiet haben, abweichend von § 37a Abs. 1, jede Wegbringung von Alkohol, der in einen Verwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, dem Zollamt Österreich anzuzeigen, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet (Versandanzeige).

 

b) Abs. 4 letzter Satz lautet:

 

 

„In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.“

 

(4) Die Angaben (Abs. 2) über mehrere Wegbringungen von Alkohol, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefasst werden, wenn der Alkohol in denselben Betrieb aufgenommen werden soll. In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet, auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder das in § 41 Abs. 4 genannte Zollamt auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.

 

(4) Die Angaben (Abs. 2) über mehrere Wegbringungen von Alkohol, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefasst werden, wenn der Alkohol in denselben Betrieb aufgenommen werden soll. In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet, Österreich auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder das in § 41 Abs. 4 genannte Zollamt auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.

 

29. § 115 Abs. 2 entfällt.

 

(2) Die Zuständigkeit der Zollämter bestimmt sich, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz.

 

(2) Die Zuständigkeit der Zollämter bestimmt sich, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz.

 

30. In § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 3a letzter Satz und Abs. 5 zweiter Satz, § 11 Abs. 3 und Abs. 4 vorletzter Satz, § 15 Abs. 1 und Abs. 3, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 2, Abs. 3, Abs.6, Abs. 8 und Abs. 9, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und Abs. 4, § 22, § 23 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 26, § 28 Abs. 6, § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 5 und Abs. 6, § 33 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 34, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 1, § 46 Abs. 5, § 50 Abs. 2, § 54 Abs. 3 und Abs. 3a, § 61 Abs. 1 und Abs. 5, § 64, § 68 Abs. 2, § 69 Abs. 3 dritter Satz, § 73 Abs. 1, § 74 Abs. 3, § 78 Abs. 3 und Abs. 5, § 80 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 81 Abs. 3, § 82 Abs. 1 und Abs. 2, § 83, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 2, § 88 Abs. 2 und § 90 Abs. 1 wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“, „Zollamts“ oder „Zollamtes“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

 

§ 5. (1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet, wenn ein Erzeugnis in ein Alkohollager aufgenommen wurde und dem Zollamt, in dessen Bereich sich das Alkohollager befindet, nachgewiesen wird, daß

           1. für dieses Erzeugnis die Steuer nach dem Regelsatz entrichtet worden ist und

           2. das Erzeugnis keinen Alkohol enthält, der unter Abfindung hergestellt worden ist.

Hinweis der ParlDion: Änderung aus vorheriger NovAo berücksichtigt (NovAo 2).

§ 5. (1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet, wenn ein Erzeugnis in ein Alkohollager aufgenommen wurde und dem Zollamt, in dessen Bereich sich das Alkohollager befindet, Österreich nachgewiesen wird, daß

           1. für dieses Erzeugnis die Steuer nach dem Regelsatz entrichtet worden ist und

           2. das Erzeugnis keinen Alkohol enthält, der unter Abfindung hergestellt worden ist.

§ 7. (1) Die Vergütung der Steuer gemäß § 6 ist für alle Waren nach der Sortimentliste zu beantragen, die innerhalb von drei Monaten (Entlastungsabschnitt) hergestellt und aus dem Betrieb weggebracht worden sind. Der Antragsteller hat den Antrag dem Zollamt bis zum Ende des zweiten auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats zu übermitteln, alle für die Bemessung der Vergütung erforderlichen Angaben zu machen und den Vergütungsbetrag selbst zu berechnen.

 

§ 7. (1) Die Vergütung der Steuer gemäß § 6 ist für alle Waren nach der Sortimentliste zu beantragen, die innerhalb von drei Monaten (Entlastungsabschnitt) hergestellt und aus dem Betrieb weggebracht worden sind. Der Antragsteller hat den Antrag dem Zollamt Österreich bis zum Ende des zweiten auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats zu übermitteln, alle für die Bemessung der Vergütung erforderlichen Angaben zu machen und den Vergütungsbetrag selbst zu berechnen.

(2) Der Antragsteller hat als Nachweis der Versteuerung zum Regelsatz entsprechende Erklärungen seines Lieferers als Hersteller oder Steuerschuldner beizubringen. Das Zollamt kann weitere Nachweise verlangen.

 

(2) Der Antragsteller hat als Nachweis der Versteuerung zum Regelsatz entsprechende Erklärungen seines Lieferers als Hersteller oder Steuerschuldner beizubringen. Das Zollamt Österreich kann weitere Nachweise verlangen.

(3) Das Zollamt kann auf Antrag den Entlastungsabschnitt bis auf ein Kalenderjahr verlängern oder bis auf ein Kalendermonat verkürzen.

 

(3) Das Zollamt Österreich kann auf Antrag den Entlastungsabschnitt bis auf ein Kalenderjahr verlängern oder bis auf ein Kalendermonat verkürzen.

§ 8.

(3) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn der Alkohol auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Alkohol gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn er als solches nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust des Alkohols sind dem Zollamt nachzuweisen.

 

§ 8.

(3) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn der Alkohol auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Alkohol gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn er als solches nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust des Alkohols sind dem Zollamt Österreich nachzuweisen.

§ 10.

(3a) Entsteht die Steuerschuld nach § 8 Abs. 1 Z 1 durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach § 8 Abs. 1 Z 9, ist die Steuer unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Alkohol, der im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass der betreffende Alkohol an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Alkohol oder von Alkohol unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach § 8 Abs. 1 Z 9 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.

Hinweis der ParlDion: Änderung aus vorheriger NovAo berücksichtigt (NovAo 4d).

§ 10.

(3a) Entsteht die Steuerschuld nach § 8 Abs. 1 Z 1 durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach § 8 Abs. 1 Z 9, ist die Steuer unverzüglich bei dembeim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Alkohol, der im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass der betreffende Alkohol an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Alkohol oder von Alkohol unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt Österreich zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach § 8 Abs. 1 Z 9 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.

(5) Der Abfindungsberechtigte (§ 55) hat mindestens fünf Werktage vor Beginn der Herstellung von Alkohol bei dem Zollamt, in dessen Bereich der ordentliche Wohnsitz des Abfindungsberechtigten liegt, eine Abfindungsanmeldung einzubringen. Das Zollamt kann von der Einhaltung dieser Frist absehen, wenn die Anmeldung noch vor Beginn der Herstellung beim zuständigen Zollamt persönlich oder mittels der dafür vorgesehenen elektronischen Abfindungsanmeldung eingebracht wird. Die Abfindungsanmeldung ist eine Abgabenerklärung.

Hinweis der ParlDion: Änderungen aus vorherigen NovAo berücksichtigt (NovAo 4e und 4f).

(5) Der Abfindungsberechtigte (§ 55) hat mindestens fünf Werktage vor Beginn der Herstellung von Alkohol bei dem Zollamt, in dessen Bereich der ordentliche Wohnsitz des Abfindungsberechtigten liegt,beim Zollamt Österreich eine Abfindungsanmeldung einzubringen. Das Zollamt Österreich kann von der Einhaltung dieser Frist absehen, wenn die Anmeldung noch vor Beginn der Herstellung beim zuständigen Zollamt Österreich persönlich oder mittels der dafür vorgesehenen elektronischen Abfindungsanmeldung eingebracht wird. Die Abfindungsanmeldung ist eine Abgabenerklärung.

§ 11.

(3) Freischeine dürfen nicht ausgestellt werden, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Alkohols durch Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes nicht gesichert werden kann oder nur durch umfangreiche oder zeitraubende Maßnahmen gesichert werden könnte.

 

§ 11.

(3) Freischeine dürfen nicht ausgestellt werden, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Alkohols durch Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes Österreich nicht gesichert werden kann oder nur durch umfangreiche oder zeitraubende Maßnahmen gesichert werden könnte.

(4) Der Antrag auf Ausstellung des Freischeins ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Verwendungsbetrieb befindet. Der Antrag muss alle Angaben über die für die Ausstellung des Freischeins erforderlichen Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine Beschreibung des Verwendungsbetriebes und eine Beschreibung der Lagerung, der Verwendung und des Verbrauches von Alkohol im Betrieb. Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Betriebsinhaber aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.

Hinweis der ParlDion: Änderung aus vorheriger NovAo berücksichtigt (NovAo 5).

(4) Der Antrag auf Ausstellung des Freischeins ist bei dembeim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Verwendungsbetrieb befindet. Der Antrag muss alle Angaben über die für die Ausstellung des Freischeins erforderlichen Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine Beschreibung des Verwendungsbetriebes und eine Beschreibung der Lagerung, der Verwendung und des Verbrauches von Alkohol im Betrieb. Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Betriebsinhaber aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.

§ 15. (1) Der Inhaber des Verwendungsbetriebes ist verpflichtet, dem im § 11 Abs. 4 genannten Zollamt jede Änderung der in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse anzuzeigen.

Hinweis der ParlDion: Änderung aus vorheriger NovAo berücksichtigt (NovAo 6).

§ 15. (1) Der Inhaber des Verwendungsbetriebes ist verpflichtet, dem im § 11 Abs. 4 genannten Zollamt Österreich jede Änderung der in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse anzuzeigen.

(3) Der Inhaber des Verwendungsbetriebes ist verpflichtet, den Freischein und die amtlichen Abschriften des Freischeins binnen zwei Wochen nach dem Ende des darin angegebenen Zeitraumes dem Zollamt zurückzugeben. Wenn das Recht, Alkohol auf Grund eines Freischeins unversteuert zu beziehen, schon vor dem Ende des im Freischein angegebenen Zeitraumes erloschen ist, so ist dieser binnen zwei Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Erlöschens, zurückzugeben.

 

(3) Der Inhaber des Verwendungsbetriebes ist verpflichtet, den Freischein und die amtlichen Abschriften des Freischeins binnen zwei Wochen nach dem Ende des darin angegebenen Zeitraumes dem Zollamt Österreich zurückzugeben. Wenn das Recht, Alkohol auf Grund eines Freischeins unversteuert zu beziehen, schon vor dem Ende des im Freischein angegebenen Zeitraumes erloschen ist, so ist dieser binnen zwei Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Erlöschens, zurückzugeben.

§ 16.

(4) Das Zollamt kann dem Inhaber eines Freischeins über schriftlichen Antrag gestatten, Alkohol an einen anderen Inhaber eines Freischeins oder ein Alkohollager abzugeben. Für Alkohol, der im Verwendungsbetrieb untergeht oder unter amtlicher Überwachung vernichtet wird, gilt § 82 sinngemäß. Solcher Alkohol gilt nicht als weggebracht.

 

§ 16.

(4) Das Zollamt Österreich kann dem Inhaber eines Freischeins über schriftlichen Antrag gestatten, Alkohol an einen anderen Inhaber eines Freischeins oder ein Alkohollager abzugeben. Für Alkohol, der im Verwendungsbetrieb untergeht oder unter amtlicher Überwachung vernichtet wird, gilt § 82 sinngemäß. Solcher Alkohol gilt nicht als weggebracht.

§ 17.

(2) Für Alkohol, der nicht vergällt bezogen wird, hat der Inhaber eines Freischeines, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Vergällung unverzüglich im Anschluß an die Aufnahme in den Betrieb, unter Angabe des Vergällungsmittels und der zu vergällenden Alkoholmenge, beim Zollamt zu beantragen. Das Zollamt kann zusätzliche Angaben verlangen: Der Inhaber des Freischeines hat die für die Vergällung notwendigen Geräte sowie das Vergällungsmittel bereitzuhalten und auf Verlangen des Zollamts diesem Proben des Vergällungsmittels und des vergällten Alkohols unentgeltlich für Untersuchungszwecke zu überlassen.

 

§ 17.

(2) Für Alkohol, der nicht vergällt bezogen wird, hat der Inhaber eines Freischeines, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Vergällung unverzüglich im Anschluß an die Aufnahme in den Betrieb, unter Angabe des Vergällungsmittels und der zu vergällenden Alkoholmenge, beim Zollamt Österreich zu beantragen. Das Zollamt Österreich kann zusätzliche Angaben verlangen: Der Inhaber des Freischeines hat die für die Vergällung notwendigen Geräte sowie das Vergällungsmittel bereitzuhalten und auf Verlangen des Zollamts Österreich diesem Proben des Vergällungsmittels und des vergällten Alkohols unentgeltlich für Untersuchungszwecke zu überlassen.

(3) Das Zollamt kann dem Inhaber eines Alkohollagers auf schriftlichen Antrag bewilligen, bestimmte Vergällungen selbst durchzuführen. Das Zollamt kann besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen. Es kann die amtliche Vergällung nach Abs. 2 anordnen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. Abs. 2 letzter Halbsatz gilt sinngemäß.

 

(3) Das Zollamt Österreich kann dem Inhaber eines Alkohollagers auf schriftlichen Antrag bewilligen, bestimmte Vergällungen selbst durchzuführen. Das Zollamt Österreich kann besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen. Es kann die amtliche Vergällung nach Abs. 2 anordnen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. Abs. 2 letzter Halbsatz gilt sinngemäß.

(6) Sind die im Abs. 5 zugelassenen Vergällungsmittel im Einzelfall nach den Anforderungen des Inhabers eines Freischeines ungeeignet, kann das Zollamt auf schriftlichen Antrag andere Vergällungsmittel mit Bescheid zulassen oder besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen, wenn Gründe der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes nicht entgegenstehen.

 

(6) Sind die im Abs. 5 zugelassenen Vergällungsmittel im Einzelfall nach den Anforderungen des Inhabers eines Freischeines ungeeignet, kann das Zollamt Österreich auf schriftlichen Antrag andere Vergällungsmittel mit Bescheid zulassen oder besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen, wenn Gründe der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes nicht entgegenstehen.

(8) Es ist verboten, einem vergällten Alkohol das Vergällungsmittel ganz oder teilweise zu entziehen oder dem Alkohol Stoffe beizufügen, die die Wirkung des Vergällungsmittels beeinträchtigen. Wird bei einem wiederholten Einsatz von Alkohol im Produktionsprozeß die Wirkung des Vergällungsmittels gemindert, ist er erneut zu vergällen. Das Zollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn steuerliche Belange nicht beeinträchtigt werden.

 

(8) Es ist verboten, einem vergällten Alkohol das Vergällungsmittel ganz oder teilweise zu entziehen oder dem Alkohol Stoffe beizufügen, die die Wirkung des Vergällungsmittels beeinträchtigen. Wird bei einem wiederholten Einsatz von Alkohol im Produktionsprozeß die Wirkung des Vergällungsmittels gemindert, ist er erneut zu vergällen. Das Zollamt Österreich kann Ausnahmen zulassen, wenn steuerliche Belange nicht beeinträchtigt werden.

(9) Will der Inhaber eines Freischeines Waren herstellen, die keinen Alkohol enthalten und Ist eine Vergällung nicht möglich, kann das Zollamt mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen auf Antrag von einer Vergällung absehen.

 

(9) Will der Inhaber eines Freischeines Waren herstellen, die keinen Alkohol enthalten und Ist eine Vergällung nicht möglich, kann das Zollamt Österreich mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen auf Antrag von einer Vergällung absehen.

§ 20.

(3) Wer Alkohol gewerblich unter Steueraussetzung herstellen will, bedarf einer Bewilligung (Betriebsbewilligung für eine Verschlußbrennerei). Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen, kein Ausschließungsgrund (§ 21 Abs. 5) vorliegt und eine verschlußsicher eingerichtete Herstellungsanlage im Betrieb vorhanden ist. Von den Erfordernissen Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen kann das Zollamt auf Antrag bei Betrieben absehen, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Steuer nicht gefährdet wird.

 

§ 20.

(3) Wer Alkohol gewerblich unter Steueraussetzung herstellen will, bedarf einer Bewilligung (Betriebsbewilligung für eine Verschlußbrennerei). Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen, kein Ausschließungsgrund (§ 21 Abs. 5) vorliegt und eine verschlußsicher eingerichtete Herstellungsanlage im Betrieb vorhanden ist. Von den Erfordernissen Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen kann das Zollamt Österreich auf Antrag bei Betrieben absehen, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Steuer nicht gefährdet wird.

§ 21.

(3) Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Das Zollamt hat auf Kosten des Antragstellers die Verschlüsse für die Raum- und Anlagensicherung anzulegen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Herstellungsanlage den Erfordernissen des § 28 Abs. 2 entspricht. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebesanzugeben. In der Betriebsbewilligung sind anzugeben:

           1. der Standort und die örtliche Begrenzung der Verschlußbrennerei,

           2. Art und Beschaffenheit jeder Vorrichtung zum Gewinnen und Reinigen von Alkohol,

           3. die zulässige Alkoholherstellung auf jeder Vorrichtung,

           4. Art und Umfang der zugelassenen Lagerbehandlung,

           5. die vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen.

 

§ 21.

(3) Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Das Zollamt Österreich hat auf Kosten des Antragstellers die Verschlüsse für die Raum- und Anlagensicherung anzulegen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Herstellungsanlage den Erfordernissen des § 28 Abs. 2 entspricht. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebesanzugeben. In der Betriebsbewilligung sind anzugeben:

           1. der Standort und die örtliche Begrenzung der Verschlußbrennerei,

           2. Art und Beschaffenheit jeder Vorrichtung zum Gewinnen und Reinigen von Alkohol,

           3. die zulässige Alkoholherstellung auf jeder Vorrichtung,

           4. Art und Umfang der zugelassenen Lagerbehandlung,

           5. die vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen.

(4) Das Zollamt hat ein Verschlußverzeichnis zu führen, in dem Ort und Anzahl der angelegten Verschlüsse festzuhalten sind. Das Verschlußverzeichnis gilt als Teil des Befundprotokolls.

 

(4) Das Zollamt Österreich hat ein Verschlußverzeichnis zu führen, in dem Ort und Anzahl der angelegten Verschlüsse festzuhalten sind. Das Verschlußverzeichnis gilt als Teil des Befundprotokolls.

§ 22. (1) Beantragt der Inhaber einer Verschlußbrennerei

           1. die örtliche Begrenzung der Verschlußbrennerei zu ändern oder

           2. die Beschreibung der Herstellungsanlage den bei einer Reparatur oder bei einem Umbau geschaffenen Verhältnissen anzupassen oder

           3. die Alkoholherstellung oder Art und Umfang der Lagerbehandlung abzuändern,

gelten die §§ 20 und 21 sinngemäß.

Das Zollamt hat einen die Betriebsbewilligung ändernden Bescheid zu erlassen.

 

§ 22. (1) Beantragt der Inhaber einer Verschlußbrennerei

           1. die örtliche Begrenzung der Verschlußbrennerei zu ändern oder

           2. die Beschreibung der Herstellungsanlage den bei einer Reparatur oder bei einem Umbau geschaffenen Verhältnissen anzupassen oder

           3. die Alkoholherstellung oder Art und Umfang der Lagerbehandlung abzuändern,

gelten die §§ 20 und 21 sinngemäß.

Das Zollamt Österreich hat einen die Betriebsbewilligung ändernden Bescheid zu erlassen.

(2) Der Inhaber der Verschlußbrennerei ist verpflichtet, dem Zollamt andere als im Abs. 1 bezeichnete Änderungen der in den eingereichten Grund- und Aufrissen, Beschreibungen oder der im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ändern.

 

(2) Der Inhaber der Verschlußbrennerei ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich andere als im Abs. 1 bezeichnete Änderungen der in den eingereichten Grund- und Aufrissen, Beschreibungen oder der im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ändern.

§ 23. (1) Der Inhaber einer Verschlußbrennerei ist verpflichtet, dem Zollamt den Zeitpunkt der ersten Aufnahme der Herstellung von Alkohol beziehungsweise Reinigens von Alkohol, jede länger als einen Monat dauernde Einstellung und den Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Herstellung von Alkohol anzuzeigen. Die Anzeigen über die Aufnahme der Herstellung von Alkohol sind mindestens eine Woche im voraus, die anderen innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten.

 

§ 23. (1) Der Inhaber einer Verschlußbrennerei ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich den Zeitpunkt der ersten Aufnahme der Herstellung von Alkohol beziehungsweise Reinigens von Alkohol, jede länger als einen Monat dauernde Einstellung und den Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Herstellung von Alkohol anzuzeigen. Die Anzeigen über die Aufnahme der Herstellung von Alkohol sind mindestens eine Woche im voraus, die anderen innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten.

(2) Der Inhaber der Verschlußbrennerei, dem in der Betriebsbewilligung die Herstellung von Alkohol aus einem Gemisch von Alkohol und vergorenen Stoffen bewilligt wurde, hat mindestens eine Woche vor der Aufnahme der Herstellung von Alkohol diese dem Zollamt schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist der Zeitpunkt der Aufnahme der Herstellung von Alkohol, die Alkoholmenge und die Menge an vergorenen Stoffen anzugeben. Das Zollamt kann besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen.

 

(2) Der Inhaber der Verschlußbrennerei, dem in der Betriebsbewilligung die Herstellung von Alkohol aus einem Gemisch von Alkohol und vergorenen Stoffen bewilligt wurde, hat mindestens eine Woche vor der Aufnahme der Herstellung von Alkohol diese dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist der Zeitpunkt der Aufnahme der Herstellung von Alkohol, die Alkoholmenge und die Menge an vergorenen Stoffen anzugeben. Das Zollamt Österreich kann besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen.

(3) Der Inhaber der Verschlußbrennerei, dem in der Betriebsbewilligung das wiederholte Reinigen von Alkohol oder das Reinigen von in die Verschlußbrennerei aufgenommenen Alkohol bewilligt wurde, hat mindestens eine Woche vor der Aufnahme des Reinigens den Zeitpunkt der Aufnahme des Reinigens und die Alkoholmenge, die gereinigt werden soll, dem Zollamt schriftlich anzuzeigen. Das Zollamt kann besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen.

 

(3) Der Inhaber der Verschlußbrennerei, dem in der Betriebsbewilligung das wiederholte Reinigen von Alkohol oder das Reinigen von in die Verschlußbrennerei aufgenommenen Alkohol bewilligt wurde, hat mindestens eine Woche vor der Aufnahme des Reinigens den Zeitpunkt der Aufnahme des Reinigens und die Alkoholmenge, die gereinigt werden soll, dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen. Das Zollamt Österreich kann besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen.

§ 24. (1) Soll die Herstellungsanlage einer Verschlußbrennerei gereinigt, repariert oder umgebaut werden, so hat das Zollamt auf Antrag des Inhabers zu mit ihm zu vereinbarenden Zeiten die für die Raum- oder Anlagensicherung angebrachten amtlichen Verschlüsse abzunehmen und nach Beendigung der Arbeiten wieder anzulegen. Die Kosten der Amtshandlungen hat der Inhaber der Verschlußbrennerei zu tragen.

 

§ 24. (1) Soll die Herstellungsanlage einer Verschlußbrennerei gereinigt, repariert oder umgebaut werden, so hat das Zollamt Österreich auf Antrag des Inhabers zu mit ihm zu vereinbarenden Zeiten die für die Raum- oder Anlagensicherung angebrachten amtlichen Verschlüsse abzunehmen und nach Beendigung der Arbeiten wieder anzulegen. Die Kosten der Amtshandlungen hat der Inhaber der Verschlußbrennerei zu tragen.

§ 25.

(2) Die Betriebsbewilligung ist zu widerrufen, wenn

           1. nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Betriebsbewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre und das Recht, die Verschlußbrennerei zu betreiben, nicht bereits kraft Gesetzes erloschen ist,

           2. in der Verschlußbrennerei über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren kein Alkohol gewonnen wurde,

           3. eine andere als im Abs. 1 Z 6 bezeichnete Änderung der Herstellungsanlage eingetreten ist und der Inhaber der Verschlußbrennerei es unterlassen hat, innerhalb einer von dem Zollamt bestimmten angemessenen Frist den dem Befundprotokoll entsprechenden Zustand herzustellen,

           4. den in der Betriebsbewilligung getroffenen Anordnungen nicht entsprochen wird,

           5. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Eingang der Steuer für den hergestellten Alkohol gefährdet ist, es sei denn, es wird eine entsprechende Sicherheit geleistet.

 

§ 25.

(2) Die Betriebsbewilligung ist zu widerrufen, wenn

           1. nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Betriebsbewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre und das Recht, die Verschlußbrennerei zu betreiben, nicht bereits kraft Gesetzes erloschen ist,

           2. in der Verschlußbrennerei über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren kein Alkohol gewonnen wurde,

           3. eine andere als im Abs. 1 Z 6 bezeichnete Änderung der Herstellungsanlage eingetreten ist und der Inhaber der Verschlußbrennerei es unterlassen hat, innerhalb einer von dem Zollamt Österreich bestimmten angemessenen Frist den dem Befundprotokoll entsprechenden Zustand herzustellen,

           4. den in der Betriebsbewilligung getroffenen Anordnungen nicht entsprochen wird,

           5. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Eingang der Steuer für den hergestellten Alkohol gefährdet ist, es sei denn, es wird eine entsprechende Sicherheit geleistet.

§ 26. Ist das Recht, eine Verschlußbrennerei zu betreiben, gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 bis 6 erloschen, so hat das Zollamt, soweit dies erforderlich ist, um einen nicht wiedergutzumachenden Schaden abzuwenden, auf Antrag des Betriebsinhabers oder dessen Rechtsnachfolgers zu gestatten, daß Alkohol innerhalb einer vom Zollamt festgesetzten angemessenen Frist hergestellt wird, wenn ein Ausschließungsgrund des § 21 Abs. 5 nicht vorliegt und der Antragsteller sich verpflichtet, den hergestellten Alkohol aufzubewahren und zur Alkoholfeststellung (§ 79) vorzuführen. Soweit der Antragsteller diese Verpflichtung erfüllt, ist der hergestellte Alkohol so zu behandeln, als wäre er vor Erlöschen der Betriebsbewilligung hergestellt worden. Das Zollamt kann besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen. Die Herstellung des Alkohols ist vom Zollamt zu überwachen, es sei denn, es wird eine Sicherheit geleistet, welche der auf die voraussichtlich hergestellte Alkoholmenge entfallende Steuer entspricht. Die Kosten der Überwachung hat der Antragsteller zu tragen.

 

§ 26. Ist das Recht, eine Verschlußbrennerei zu betreiben, gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 bis 6 erloschen, so hat das Zollamt Österreich, soweit dies erforderlich ist, um einen nicht wiedergutzumachenden Schaden abzuwenden, auf Antrag des Betriebsinhabers oder dessen Rechtsnachfolgers zu gestatten, daß Alkohol innerhalb einer vom Zollamt Österreich festgesetzten angemessenen Frist hergestellt wird, wenn ein Ausschließungsgrund des § 21 Abs. 5 nicht vorliegt und der Antragsteller sich verpflichtet, den hergestellten Alkohol aufzubewahren und zur Alkoholfeststellung (§ 79) vorzuführen. Soweit der Antragsteller diese Verpflichtung erfüllt, ist der hergestellte Alkohol so zu behandeln, als wäre er vor Erlöschen der Betriebsbewilligung hergestellt worden. Das Zollamt Österreich kann besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen. Die Herstellung des Alkohols ist vom Zollamt Österreich zu überwachen, es sei denn, es wird eine Sicherheit geleistet, welche der auf die voraussichtlich hergestellte Alkoholmenge entfallende Steuer entspricht. Die Kosten der Überwachung hat der Antragsteller zu tragen.

§ 28.

(6) Das Zollamt kann in Einzelfällen von einer Anlagensicherung gemäß Abs. 4 auf schriftlichen Antrag des Inhabers der Verschlußbrennerei mit Bescheid absehen, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden und die Herstellungsanlage zur Erprobung, für Unterrichtszwecke oder vorübergehend mit eingeschränkter Anlagensicherung betrieben werden soll.

 

§ 28.

(6) Das Zollamt Österreich kann in Einzelfällen von einer Anlagensicherung gemäß Abs. 4 auf schriftlichen Antrag des Inhabers der Verschlußbrennerei mit Bescheid absehen, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden und die Herstellungsanlage zur Erprobung, für Unterrichtszwecke oder vorübergehend mit eingeschränkter Anlagensicherung betrieben werden soll.

§ 29.

(3) Spirituskontrollmeßapparate und Probenmeßhähne sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Eichung zuzulassen, wenn die Zweckmäßigkeit ihrer Einrichtung und die Tauglichkeit im Hinblick auf die Erfordernisse dieses Bundesgesetzes erfüllt werden. Bei Wiederholungsprüfungen ist die Meßrichtigkeit von Spirituskontrollmeßapparaten und Probenmeßhähnen durch das Zollamt zu prüfen.

 

§ 29.

(3) Spirituskontrollmeßapparate und Probenmeßhähne sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Eichung zuzulassen, wenn die Zweckmäßigkeit ihrer Einrichtung und die Tauglichkeit im Hinblick auf die Erfordernisse dieses Bundesgesetzes erfüllt werden. Bei Wiederholungsprüfungen ist die Meßrichtigkeit von Spirituskontrollmeßapparaten und Probenmeßhähnen durch das Zollamt Österreich zu prüfen.

§ 30.

(2) Die Verwendung von Sammelgefäßen ist zu gestatten, wenn nur unter erheblichen Kosten ein Spirituskontrollmeßapparat installiert werden kann, sofern die Gefäße die Alkoholmenge fassen, die in der Verschlußbrennerei innerhalb eines Kalendermonats gewonnen werden kann. Das Zollamt, in dessen Bereich der Betrieb gelegen ist, dessen Herstellungsanlage verschlußsicher eingerichtet werden soll, kann die Verwendung von Sammelgefäßen mit kleinerem Rauminhalt zulassen, wenn dies mit dem Umfang des Brennereibetriebes und mit den Grundsätzen einer sparsamen Verwaltung vereinbar ist.

Hinweis der ParlDion: Änderung aus vorheriger NovAo berücksichtigt (NovAo 8).

§ 30.

(2) Die Verwendung von Sammelgefäßen ist zu gestatten, wenn nur unter erheblichen Kosten ein Spirituskontrollmeßapparat installiert werden kann, sofern die Gefäße die Alkoholmenge fassen, die in der Verschlußbrennerei innerhalb eines Kalendermonats gewonnen werden kann. Das Zollamt, in dessen Bereich der Betrieb gelegen ist, dessen Herstellungsanlage verschlußsicher eingerichtet werden soll, Österreich kann die Verwendung von Sammelgefäßen mit kleinerem Rauminhalt zulassen, wenn dies mit dem Umfang des Brennereibetriebes und mit den Grundsätzen einer sparsamen Verwaltung vereinbar ist.

§ 31.

(5) Wer Erzeugnisse gewerblich unter Steueraussetzung lagern, reinigen, bearbeiten, verarbeiten oder vergällen will, bedarf einer Bewilligung (Lagerbewilligung). Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen, für offene Alkohollager Sicherheit gemäß § 33 Abs. 2 leisten, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und kein Ausschließungsgrund (§ 33 Abs. 5) vorliegt. Von den Erfordernissen Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen kann das Zollamt auf Antrag bei Betrieben absehen, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Steuer nicht gefährdet wird.

 

§ 31.

(5) Wer Erzeugnisse gewerblich unter Steueraussetzung lagern, reinigen, bearbeiten, verarbeiten oder vergällen will, bedarf einer Bewilligung (Lagerbewilligung). Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen, für offene Alkohollager Sicherheit gemäß § 33 Abs. 2 leisten, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und kein Ausschließungsgrund (§ 33 Abs. 5) vorliegt. Von den Erfordernissen Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen kann das Zollamt Österreich auf Antrag bei Betrieben absehen, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Steuer nicht gefährdet wird.

(6) Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen kann das Zollamt in Einzelfällen, in denen Erzeugnisse ausschließlich verarbeitet werden und der voraussichtliche jährliche Lagerumschlag weniger als 500 l A beträgt, auf Antrag ein offenes Alkohollager zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

 

(6) Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen kann das Zollamt Österreich in Einzelfällen, in denen Erzeugnisse ausschließlich verarbeitet werden und der voraussichtliche jährliche Lagerumschlag weniger als 500 l A beträgt, auf Antrag ein offenes Alkohollager zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

§ 33. (1) Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebes anzugeben.

 

§ 33. (1) Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebes anzugeben.

(2) Vor Erteilung der Lagerbewilligung ist Sicherheit in Höhe der Alkoholsteuer zu leisten, die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats aus dem offenen Alkohollager weggebrachte und im Lager zum Verbrauch entnommene Erzeugnisse entfällt. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist nach angemessener Zeit zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Das Zollamt kann auf Antrag die Höhe der Sicherheit bis zu einem Betrag in Höhe der Alkoholsteuer, die voraussichtlich während eines Kalendermonats für aus dem Alkohollager in den freien Verkehr entnommene Erzeugnisse entsteht, einschränken, wenn dieser Betrag den nach den Bestimmungen des ersten Satzes ermittelten Betrag wesentlich unterschreitet und wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Alkoholsteuer hinweisen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das Zollamt weiters in Fällen, in denen in einzelnen Kalendermonaten die Höhe der Sicherheit den monatlichen Durchschnittswert eines Kalenderjahres wesentlich überschreitet, auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit unter Zugrundelegung dieses Durchschnittswertes bemessen wird.

 

(2) Vor Erteilung der Lagerbewilligung ist Sicherheit in Höhe der Alkoholsteuer zu leisten, die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats aus dem offenen Alkohollager weggebrachte und im Lager zum Verbrauch entnommene Erzeugnisse entfällt. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist nach angemessener Zeit zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Das Zollamt Österreich kann auf Antrag die Höhe der Sicherheit bis zu einem Betrag in Höhe der Alkoholsteuer, die voraussichtlich während eines Kalendermonats für aus dem Alkohollager in den freien Verkehr entnommene Erzeugnisse entsteht, einschränken, wenn dieser Betrag den nach den Bestimmungen des ersten Satzes ermittelten Betrag wesentlich unterschreitet und wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Alkoholsteuer hinweisen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das Zollamt Österreich weiters in Fällen, in denen in einzelnen Kalendermonaten die Höhe der Sicherheit den monatlichen Durchschnittswert eines Kalenderjahres wesentlich überschreitet, auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit unter Zugrundelegung dieses Durchschnittswertes bemessen wird.

(4) Wird eine Lagerbewilligung für ein Alkoholverschlusslager erteilt, hat das Zollamt auf Kosten des Antragstellers die Verschlüsse für die Raumsicherung anzulegen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Zollamt hat als Teil des Befundprotokolls ein Verschlußverzeichnis zu führen, in dem festzuhalten sind:

           1. Ort und Anzahl der angelegten Verschlüsse,

           2. Tag und Stunde einer jeden Öffnung und Wiederverschließung des Lagers sowie Anzahl und Ort der hiebei abgenommenen und wiederangelegten Verschlüsse.

 

(4) Wird eine Lagerbewilligung für ein Alkoholverschlusslager erteilt, hat das Zollamt Österreich auf Kosten des Antragstellers die Verschlüsse für die Raumsicherung anzulegen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Zollamt Österreich hat als Teil des Befundprotokolls ein Verschlußverzeichnis zu führen, in dem festzuhalten sind:

           1. Ort und Anzahl der angelegten Verschlüsse,

           2. Tag und Stunde einer jeden Öffnung und Wiederverschließung des Lagers sowie Anzahl und Ort der hiebei abgenommenen und wiederangelegten Verschlüsse.

§ 34. (1) Beantragt der Inhaber des Alkohollagers

           1. die örtliche Begrenzung des Alkohollagers zu ändern oder

           2. die Beschreibung der Vorrichtungen zum Reinigen von Alkohol, den bei einer Reparatur oder bei einem Umbau geschaffenen Verhältnissen anzupassen oder

           3. die Vergällung von Alkohol oder die Vergällung mit einem anderen Vergällungsmittel zuzulassen oder

           4. Teile eines Alkohollagers aus der Gewahrsame des Inhabers des Alkohollagers auszuscheiden,

gelten die §§ 32 und 33 sinngemäß. Das Zollamt hat einen die Lagerbewilligung ändernden Bescheid zu erlassen.

 

§ 34. (1) Beantragt der Inhaber des Alkohollagers

           1. die örtliche Begrenzung des Alkohollagers zu ändern oder

           2. die Beschreibung der Vorrichtungen zum Reinigen von Alkohol, den bei einer Reparatur oder bei einem Umbau geschaffenen Verhältnissen anzupassen oder

           3. die Vergällung von Alkohol oder die Vergällung mit einem anderen Vergällungsmittel zuzulassen oder

           4. Teile eines Alkohollagers aus der Gewahrsame des Inhabers des Alkohollagers auszuscheiden,

gelten die §§ 32 und 33 sinngemäß. Das Zollamt Österreich hat einen die Lagerbewilligung ändernden Bescheid zu erlassen.

(2) Der Inhaber des Alkohollagers ist verpflichtet, dem Zollamt jede Änderung der in den eingereichten Grund- und Aufrissen, Beschreibungen oder der im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse, sonstige Veränderungen, insbesondere den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Zahlungseinstellung oder die Stellung des Konkurs- oder Vergleichsantrags unverzüglich anzuzeigen. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ergänzen. § 23 Abs. 1, 3 bis 5 gilt sinngemäß.

 

(2) Der Inhaber des Alkohollagers ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich jede Änderung der in den eingereichten Grund- und Aufrissen, Beschreibungen oder der im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse, sonstige Veränderungen, insbesondere den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Zahlungseinstellung oder die Stellung des Konkurs- oder Vergleichsantrags unverzüglich anzuzeigen. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ergänzen. § 23 Abs. 1, 3 bis 5 gilt sinngemäß.

(3) Die vorübergehende Nutzung der Räume oder der Vorrichtungen eines Alkohollagers ist nur mit Zustimmung des Zollamts zulässig.

 

(3) Die vorübergehende Nutzung der Räume oder der Vorrichtungen eines Alkohollagers ist nur mit Zustimmung des Zollamts Österreich zulässig.

§ 35. (1) Während der Zeit des Offenhaltens sind Alkoholverschlußlager durch das Zollamt zu überwachen.

 

§ 35. (1) Während der Zeit des Offenhaltens sind Alkoholverschlußlager durch das Zollamt Österreich zu überwachen.

§ 36. (1) Die Lagerbewilligung ist zu widerrufen, wenn

           1. im Alkohollager über einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als einem Jahr keine der im § 31 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten vorgenommen werden,

           2. eine vom Inhaber des Alkohollagers bestellte Sicherheit, die unzureichend geworden ist, nicht binnen einer vom Zollamt gesetzten Frist ergänzt oder durch eine neue Sicherheit ersetzt wird,

           3. den in der Lagerbewilligung getroffenen Anordnungen nicht entsprochen wird.

 

§ 36. (1) Die Lagerbewilligung ist zu widerrufen, wenn

           1. im Alkohollager über einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als einem Jahr keine der im § 31 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten vorgenommen werden,

           2. eine vom Inhaber des Alkohollagers bestellte Sicherheit, die unzureichend geworden ist, nicht binnen einer vom Zollamt Österreich gesetzten Frist ergänzt oder durch eine neue Sicherheit ersetzt wird,

           3. den in der Lagerbewilligung getroffenen Anordnungen nicht entsprochen wird.

§ 38.

(4) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder der registrierte Versender hat eine Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Erzeugnisses in den freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Steuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Beförderer oder den Empfänger des Alkohols geleistet wird.

 

§ 38.

(4) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder der registrierte Versender hat eine Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Erzeugnisses in den freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Steuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt Österreich kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Beförderer oder den Empfänger des Alkohols geleistet wird.

§ 39. (1) Ein Erzeugnis darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden

           1. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten

                a) in Steuerlager oder

               b) in Betriebe von registrierten Empfängern (§ 40) oder

                c) an vom registrierten Empfänger nach § 40 Abs. 1 Z 1 im Voraus dem Zollamt mitgeteilte Bestimmungsorte (Direktlieferung) oder

               d) soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu den in § 38 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern im Steuergebiet;

           2. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

                a) in Steuerlager oder

               b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder

                c) zu den in § 38 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten,

           3. durch das Steuergebiet.

Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) oder der registrierte Versender für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Erzeugnisses in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das im § 11 Abs. 4 bezeichnete Zollamt, kann auf Antrag zulassen, dass an Stelle des Versenders der Beförderer des Erzeugnisses Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Erzeugnissen unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in Steuerlager oder zu den in § 38 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.

Hinweis der ParlDion: Änderung aus vorheriger NovAo berücksichtigt (NovAo 10).

§ 39. (1) Ein Erzeugnis darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden

           1. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten

                a) in Steuerlager oder

               b) in Betriebe von registrierten Empfängern (§ 40) oder

                c) an vom registrierten Empfänger nach § 40 Abs. 1 Z 1 im Voraus dem Zollamt Österreich mitgeteilte Bestimmungsorte (Direktlieferung) oder

               d) soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu den in § 38 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern im Steuergebiet;

           2. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

                a) in Steuerlager oder

               b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder

                c) zu den in § 38 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten,

           3. durch das Steuergebiet.

Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) oder der registrierte Versender für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Erzeugnisses in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das im § 11 Abs. 4 bezeichnete Zollamt Österreich, kann auf Antrag zulassen, dass an Stelle des Versenders der Beförderer des Erzeugnisses Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Erzeugnissen unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in Steuerlager oder zu den in § 38 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.

§ 46.

(5) Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit geleistet hat (§ 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 4) keine Kenntnis davon, dass das Erzeugnis nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen ist, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Zollamt die Möglichkeit, den Nachweis nach Abs. 4 zu führen.

 

§ 46.

(5) Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit geleistet hat (§ 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 4) keine Kenntnis davon, dass das Erzeugnis nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen ist, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Zollamt Österreich die Möglichkeit, den Nachweis nach Abs. 4 zu führen.

§ 50.

(2) Ist bei der Beförderung eine Empfangsbestätigung nach Artikel 4 der im Abs. 1 angeführten Verordnung erforderlich, hat der Anzeigepflichtige (§ 49 Abs. 3) die für den Lieferer bestimmte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mit der vom Abgangsmitgliedstaat vorgesehenen Empfangsbestätigung unverzüglich an den Lieferer zurückzusenden. Das Zollamt hat auf Antrag die Anmeldung oder Entrichtung der Steuer zu bestätigen.

 

§ 50.

(2) Ist bei der Beförderung eine Empfangsbestätigung nach Artikel 4 der im Abs. 1 angeführten Verordnung erforderlich, hat der Anzeigepflichtige (§ 49 Abs. 3) die für den Lieferer bestimmte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mit der vom Abgangsmitgliedstaat vorgesehenen Empfangsbestätigung unverzüglich an den Lieferer zurückzusenden. Das Zollamt Österreich hat auf Antrag die Anmeldung oder Entrichtung der Steuer zu bestätigen.

§ 54.

(3) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 52 Abs. 9 oder § 53 eingehalten, die Verbringung dem im Abs. 6 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 4) in den Fällen des Abs. 1 Z 1 eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, oder in den Fällen des Abs. 1 Z 2 einen Nachweis des Ausgangs des Erzeugnisses aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt in Fällen, in denen ein Erzeugnis nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden soll, die Anwendung des Verfahrens nach § 45 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs des Erzeugnisses aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 Z 2 gewährt wird.

Hinweis der ParlDion: Änderungen aus vorherigen NovAo berücksichtigt (NovAo 18a).

§ 54.

(3) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 52 Abs. 9 oder § 53 eingehalten, die Verbringung dem im Abs. 6 genannten Zollamt Österreich vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 4) in den Fällen des Abs. 1 Z 1 eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, oder in den Fällen des Abs. 1 Z 2 einen Nachweis des Ausgangs des Erzeugnisses aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt Österreich in Fällen, in denen ein Erzeugnis nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden soll, die Anwendung des Verfahrens nach § 45 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs des Erzeugnisses aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 Z 2 gewährt wird.

(3a) Eine Erstattung nach Abs. 1 wird auch gewährt, wenn das Erzeugnis nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Berechtigte (Abs. 3) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist. Die Erstattung oder Vergütung wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 52 Abs. 9 oder § 53 eingehalten und die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist.

Hinweis der ParlDion: Änderung aus vorheriger NovAo berücksichtigt (NovAo 18b).

(3a) Eine Erstattung nach Abs. 1 wird auch gewährt, wenn das Erzeugnis nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Berechtigte (Abs. 3) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist. Die Erstattung oder Vergütung wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 52 Abs. 9 oder § 53 eingehalten und die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt Österreich vorher angezeigt worden ist.

§ 61. (1) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung obliegt dem im § 60 Abs. 1 bezeichneten Zollamt. Das Zollamt hat den Rauminhalt und den Füllraum der Brennblase des einfachen Brenngeräts auf Kosten des Antragstellers festzustellen. Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.

Hinweis der ParlDion: Änderung aus vorheriger NovAo berücksichtigt (NovAo 20).

§ 61. (1) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung obliegt dem im § 60 Abs. 1 bezeichneten Zollamt Österreich. Das Zollamt Österreich hat den Rauminhalt und den Füllraum der Brennblase des einfachen Brenngeräts auf Kosten des Antragstellers festzustellen. Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.

(5) Der Eigentümer des einfachen Brenngeräts ist verpflichtet, dem Zollamt jede Änderung der im eingereichten Aufriß, in der eingereichten Beschreibung oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse, ausgenommen die vorübergehende Verwendung des einfachen Brenngeräts durch einen Abfindungsberechtigten an einem anderen Ort, innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich anzuzeigen. Abs. 1 gilt sinngemäß.

 

(5) Der Eigentümer des einfachen Brenngeräts ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich jede Änderung der im eingereichten Aufriß, in der eingereichten Beschreibung oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse, ausgenommen die vorübergehende Verwendung des einfachen Brenngeräts durch einen Abfindungsberechtigten an einem anderen Ort, innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich anzuzeigen. Abs. 1 gilt sinngemäß.

§ 64. (1) Die Herstellung von Alkohol unter Abfindung gilt als bewilligt, wenn das Zollamt nicht innerhalb von drei Tagen nach fristgerechtem Einlangen der Abfindungsanmeldung einen Bescheid nach Abs. 2 oder 3 erläßt. Bei elektronischer Anmeldung gilt die Herstellung von Alkohol als bewilligt, wenn das Zollamt nicht bis zu Beginn der Brennfrist den Antrag mittels elektronisch übermittelter Nachricht oder in anderer Weise abweist.

 

§ 64. (1) Die Herstellung von Alkohol unter Abfindung gilt als bewilligt, wenn das Zollamt Österreich nicht innerhalb von drei Tagen nach fristgerechtem Einlangen der Abfindungsanmeldung einen Bescheid nach Abs. 2 oder 3 erläßt. Bei elektronischer Anmeldung gilt die Herstellung von Alkohol als bewilligt, wenn das Zollamt Österreich nicht bis zu Beginn der Brennfrist den Antrag mittels elektronisch übermittelter Nachricht oder in anderer Weise abweist.

(2) Das Zollamt hat den Antrag (§ 62) mit Bescheid abzuweisen, wenn

           1. gegen die steuerliche Zuverlässigkeit des Antragstellers, bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer zu ihrer Vertretung bestellten oder ermächtigten Person, Bedenken bestehen,

           2. die Abfindungsanmeldung beim Zollamt verspätet einlangt,

           3. die Angaben in der Anmeldung unvollständig sind,

           4. der Antragsteller Inhaber eines Steuerlagers ist.

 

(2) Das Zollamt Österreich hat den Antrag (§ 62) mit Bescheid abzuweisen, wenn

           1. gegen die steuerliche Zuverlässigkeit des Antragstellers, bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer zu ihrer Vertretung bestellten oder ermächtigten Person, Bedenken bestehen,

           2. die Abfindungsanmeldung beim Zollamt Österreich verspätet einlangt,

           3. die Angaben in der Anmeldung unvollständig sind,

           4. der Antragsteller Inhaber eines Steuerlagers ist.

(3) Das Zollamt hat den Antrag mit Bescheid zu berichtigen, wenn die Angaben in der Abfindungsanmeldung unrichtig sind.

 

(3) Das Zollamt Österreich hat den Antrag mit Bescheid zu berichtigen, wenn die Angaben in der Abfindungsanmeldung unrichtig sind.

§ 68.

(2) Das Zollamt hat die Steuer abweichend festzusetzen, soweit die Herstellung von Alkohol infolge höherer Gewalt anders als in der Abfindungsanmeldung vorgesehen erfolgt und dies vom Abfindungsberechtigten dem Zollamt unverzüglich angezeigt wird.

 

§ 68.

(2) Das Zollamt Österreich hat die Steuer abweichend festzusetzen, soweit die Herstellung von Alkohol infolge höherer Gewalt anders als in der Abfindungsanmeldung vorgesehen erfolgt und dies vom Abfindungsberechtigten dem Zollamt Österreich unverzüglich angezeigt wird.

§ 69.

(3) Der Antrag auf Durchführung eines Probebetriebes ist spätestens mit der Abfindungsanmeldung bei dem Zollamt, in dessen Bereich die Herstellung des Alkohols erfolgen soll, schriftlich einzubringen. Beim Probebetrieb ist Alkohol aus einer hinreichenden Menge des alkoholbildenden Stoffes von durchschnittlicher Beschaffenheit herzustellen. Das Zollamt hat für einen alkoholbildenden Stoff einen besonderen Ausbeutesatz oder eine besondere Formel für die Ermittlung der Brenndauer festzusetzen, wenn die bei einem Probebetrieb festgestellte Alkoholausbeute von der in der Verordnung festgesetzten um mehr als 20% abweicht oder die festgestellte Brenndauer, die nach der Verordnung vorgesehene, übersteigt. Die mit der Durchführung des Probebetriebs gemäß Abs. 1 Z 1 im Zusammenhang stehenden Kosten hat der Abfindungsberechtigte zu tragen. Das Ergebnis des Probebetriebs gilt für die weitere Verarbeitung alkoholbildender Stoffe einer Ernte.

Hinweis der ParlDion: Änderung aus vorheriger NovAo berücksichtigt (NovAo 23).

§ 69.

(3) Der Antrag auf Durchführung eines Probebetriebes ist spätestens mit der Abfindungsanmeldung bei dembeim Zollamt, in dessen Bereich die Herstellung des Alkohols erfolgen soll, Österreich schriftlich einzubringen. Beim Probebetrieb ist Alkohol aus einer hinreichenden Menge des alkoholbildenden Stoffes von durchschnittlicher Beschaffenheit herzustellen. Das Zollamt Österreich hat für einen alkoholbildenden Stoff einen besonderen Ausbeutesatz oder eine besondere Formel für die Ermittlung der Brenndauer festzusetzen, wenn die bei einem Probebetrieb festgestellte Alkoholausbeute von der in der Verordnung festgesetzten um mehr als 20% abweicht oder die festgestellte Brenndauer, die nach der Verordnung vorgesehene, übersteigt. Die mit der Durchführung des Probebetriebs gemäß Abs. 1 Z 1 im Zusammenhang stehenden Kosten hat der Abfindungsberechtigte zu tragen. Das Ergebnis des Probebetriebs gilt für die weitere Verarbeitung alkoholbildender Stoffe einer Ernte.

§ 73. (1) Bleibt Alkohol, der auf Grund eines Freischeines bezogen wurde, unvergällt, so ist in den Aufzeichnungen gemäß § 72 Z 2 auf die Rezeptur des Erzeugnisses hinzuweisen, zu dessen Herstellung der Alkohol verwendet wurde. Die Rezepturen sind aufzubewahren und dem Zollamt auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

 

§ 73. (1) Bleibt Alkohol, der auf Grund eines Freischeines bezogen wurde, unvergällt, so ist in den Aufzeichnungen gemäß § 72 Z 2 auf die Rezeptur des Erzeugnisses hinzuweisen, zu dessen Herstellung der Alkohol verwendet wurde. Die Rezepturen sind aufzubewahren und dem Zollamt Österreich auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

§ 74.

(3) Anstelle des Betriebsbuches kann das Zollamt andere Aufzeichnungen zulassen, wenn diese den vorgegebenen Inhalten entsprechen.

 

§ 74.

(3) Anstelle des Betriebsbuches kann das Zollamt Österreich andere Aufzeichnungen zulassen, wenn diese den vorgegebenen Inhalten entsprechen.

§ 78.

(3) Der Abfindungsberechtigte hat jede Veräußerung von Alkohol zur Aufnahme in ein Alkohollager dem Zollamt unverzüglich anzuzeigen.

 

§ 78.

(3) Der Abfindungsberechtigte hat jede Veräußerung von Alkohol zur Aufnahme in ein Alkohollager dem Zollamt Österreich unverzüglich anzuzeigen.

(5) Der Abfindungsberechtigte hat dem Zollamt unverzüglich anzuzeigen, wenn das Überwachungsbuch in Verlust geraten ist.

 

(5) Der Abfindungsberechtigte hat dem Zollamt Österreich unverzüglich anzuzeigen, wenn das Überwachungsbuch in Verlust geraten ist.

§ 80. (1) Der Inhaber eines Alkohollagers hat einmal jährlich den Bestand von Alkohol in Erzeugnissen im Lager aufzunehmen (Bestandsaufnahme), innerhalb eines Monats nach Abschluss der Bestandsaufnahme den ermittelten Sollbestand dem Istbestand gegenüberzustellen und dem Zollamt das Ergebnis schriftlich bekannt zu geben. Das Zollamt kann eine andere Form zulassen, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Der Inhaber des Alkohollagers hat den Zeitpunkt des Beginns und voraussichtlichen Endes der Bestandsaufnahme spätestens drei Wochen im Voraus dem Zollamt anzuzeigen. Das Zollamt nimmt in Alkoholverschlusslagern an der Bestandsaufnahme teil, in offenen Alkohollagern ist es berechtigt teilzunehmen.

 

§ 80. (1) Der Inhaber eines Alkohollagers hat einmal jährlich den Bestand von Alkohol in Erzeugnissen im Lager aufzunehmen (Bestandsaufnahme), innerhalb eines Monats nach Abschluss der Bestandsaufnahme den ermittelten Sollbestand dem Istbestand gegenüberzustellen und dem Zollamt Österreich das Ergebnis schriftlich bekannt zu geben. Das Zollamt Österreich kann eine andere Form zulassen, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Der Inhaber des Alkohollagers hat den Zeitpunkt des Beginns und voraussichtlichen Endes der Bestandsaufnahme spätestens drei Wochen im Voraus dem Zollamt Österreich anzuzeigen. Das Zollamt Österreich nimmt in Alkoholverschlusslagern an der Bestandsaufnahme teil, in offenen Alkohollagern ist es berechtigt teilzunehmen.

(2) Das Zollamt kann zulassen, dass alle oder einzelne Bestände auf Grund einer permanenten Inventur festgestellt und bekannt gegeben werden, wenn durch ein den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechendes Verfahren gesichert ist, dass die Bestände nach Art und Menge auch ohne körperliche Aufnahme festgestellt werden können.

 

(2) Das Zollamt Österreich kann zulassen, dass alle oder einzelne Bestände auf Grund einer permanenten Inventur festgestellt und bekannt gegeben werden, wenn durch ein den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechendes Verfahren gesichert ist, dass die Bestände nach Art und Menge auch ohne körperliche Aufnahme festgestellt werden können.

(3) Kommt der Inhaber eines Alkohollagers den ihm in Abs. 1 auferlegten Verpflichtungen nicht oder unvollständig nach, kann das Zollamt Bestandsermittlungen von Amts wegen vornehmen. Dazu hat der Inhaber des Alkohollagers dem Zollamt auf Verlangen die Bestände unverzüglich bekannt zu geben oder die Kosten für deren Ermittlung zu tragen.

 

(3) Kommt der Inhaber eines Alkohollagers den ihm in Abs. 1 auferlegten Verpflichtungen nicht oder unvollständig nach, kann das Zollamt Österreich Bestandsermittlungen von Amts wegen vornehmen. Dazu hat der Inhaber des Alkohollagers dem Zollamt Österreich auf Verlangen die Bestände unverzüglich bekannt zu geben oder die Kosten für deren Ermittlung zu tragen.

§ 81.

(3) Das Zollamt kann Fehlmengenermittlungen anordnen, vornehmen oder auf Kosten des Inhabers des Alkohollagers vornehmen lassen.

 

§ 81.

(3) Das Zollamt Österreich kann Fehlmengenermittlungen anordnen, vornehmen oder auf Kosten des Inhabers des Alkohollagers vornehmen lassen.

§ 82. (1) Sind Erzeugnisse im Steuerlager untergegangen, hat der Inhaber des Steuerlagers dies unverzüglich dem Zollamt anzuzeigen. Das Zollamt kann Ausnahmen zulassen.

 

§ 82. (1) Sind Erzeugnisse im Steuerlager untergegangen, hat der Inhaber des Steuerlagers dies unverzüglich dem Zollamt Österreich anzuzeigen. Das Zollamt Österreich kann Ausnahmen zulassen.

(2) Sollen im Steuerlager befindliche Erzeugnisse vernichtet werden, hat der Inhaber des Steuerlagers dies dem Zollamt anzumelden. Die Vernichtung ist amtlich zu überwachen. Das Zollamt kann Ausnahmen zulassen. Außersteuerrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

 

(2) Sollen im Steuerlager befindliche Erzeugnisse vernichtet werden, hat der Inhaber des Steuerlagers dies dem Zollamt Österreich anzumelden. Die Vernichtung ist amtlich zu überwachen. Das Zollamt Österreich kann Ausnahmen zulassen. Außersteuerrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 83. Der Inhaber eines Freischeins oder ein registrierter Empfänger hat auf Verlangen des Zollamts, in dessen Bereich der Betrieb gelegen ist, für einen bestimmten Zeitraum aus den zu führenden Aufzeichnungen die Alkoholmengen rechnerisch zu ermitteln, die in dem Betrieb in Erzeugnissen aufgenommen, verwendet und aus dem Betrieb weggebracht wurden. § 81 Abs. 1 gilt sinngemäß.

Hinweis der ParlDion: Änderung aus vorheriger NovAo berücksichtigt (NovAo 24).

§ 83. Der Inhaber eines Freischeins oder ein registrierter Empfänger hat auf Verlangen des Zollamts, in dessen Bereich der Betrieb gelegen ist, Österreich für einen bestimmten Zeitraum aus den zu führenden Aufzeichnungen die Alkoholmengen rechnerisch zu ermitteln, die in dem Betrieb in Erzeugnissen aufgenommen, verwendet und aus dem Betrieb weggebracht wurden. § 81 Abs. 1 gilt sinngemäß.

§ 85. (1) Wer eine geeignete und üblicherweise zur Herstellung von Alkohol verwendete Vorrichtung mit einem Rauminhalt von mehr als zwei Liter herstellt, erwirbt oder veräußert, hat dies dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich anzuzeigen.

Hinweis der ParlDion: Änderung aus vorheriger NovAo berücksichtigt (NovAo 26).

§ 85. (1) Wer eine geeignete und üblicherweise zur Herstellung von Alkohol verwendete Vorrichtung mit einem Rauminhalt von mehr als zwei Liter herstellt, erwirbt oder veräußert, hat dies dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt Österreich innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich anzuzeigen.

§ 86.

(2) Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamts, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Erzeugnisse der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Union entzogen werden.

 

§ 86.

(2) Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamts Österreich, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Erzeugnisse der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Union entzogen werden.

§ 88.

(2) Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Verwendungsbetriebes und der registrierte Empfänger sind verpflichtet, dem Zollamt unverzüglich Umstände anzuzeigen, die den Verdacht auf innergemeinschaftliche Betrugshandlungen oder Finanzvergehen zulassen.

 

§ 88.

(2) Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Verwendungsbetriebes und der registrierte Empfänger sind verpflichtet, dem Zollamt Österreich unverzüglich Umstände anzuzeigen, die den Verdacht auf innergemeinschaftliche Betrugshandlungen oder Finanzvergehen zulassen.

§ 90. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet und der registrierte Versender am Ort der Einfuhr im Steuergebiet haben, abweichend von § 37a Abs. 1, jede Wegbringung von Alkohol, der in einen Verwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet (Versandanzeige).

Hinweis der ParlDion: Änderungen aus vorheriger NovAo berücksichtigt (NovAo 28a).

§ 90. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet und der registrierte Versender am Ort der Einfuhr im Steuergebiet haben, abweichend von § 37a Abs. 1, jede Wegbringung von Alkohol, der in einen Verwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, dem Zollamt Österreich anzuzeigen, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet (Versandanzeige).

 

31. Nach § 116i wird folgender § 116j eingefügt:

 

 

§ 116j. § 1 Abs. 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 3a und Abs. 5, § 11 Abs. 3 und Abs. 4, § 15 Abs. 1 und Abs. 3, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 6, Abs. 8 und Abs. 9, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4, § 22, § 23 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 26, § 28 Abs. 6, § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 5 und Abs. 6, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 34, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 4, § 41 Abs. 3, § 46 Abs. 5 und Abs. 6, § 49 Abs. 3 und Abs. 5, § 50 Abs. 2, § 52 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 9, § 53 Abs. 2 und Abs. 3, § 53a Abs. 3, § 54 Abs. 3 und Abs. 3a, § 60 Abs. 1, § 61 Abs. 1 und Abs. 5, § 62 Abs. 1, § 63, § 64, § 68 Abs. 2, § 69 Abs. 3, § 73 Abs. 1, § 74 Abs. 3, § 78 Abs. 3 und Abs. 5, § 80 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 81 Abs. 3, § 82 Abs. 1 und Abs. 2, § 83, § 84, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 2, § 88 Abs. 2 und § 90 Abs. 1 und Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. § 41 Abs. 4, § 54 Abs. 6, § 86 Abs. 3 und § 115 Abs. 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.“

§ 116j. § 1 Abs. 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 3a und Abs. 5, § 11 Abs. 3 und Abs. 4, § 15 Abs. 1 und Abs. 3, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 6, Abs. 8 und Abs. 9, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4, § 22, § 23 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 26, § 28 Abs. 6, § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 5 und Abs. 6, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 34, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 4, § 41 Abs. 3, § 46 Abs. 5 und Abs. 6, § 49 Abs. 3 und Abs. 5, § 50 Abs. 2, § 52 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 9, § 53 Abs. 2 und Abs. 3, § 53a Abs. 3, § 54 Abs. 3 und Abs. 3a, § 60 Abs. 1, § 61 Abs. 1 und Abs. 5, § 62 Abs. 1, § 63, § 64, § 68 Abs. 2, § 69 Abs. 3, § 73 Abs. 1, § 74 Abs. 3, § 78 Abs. 3 und Abs. 5, § 80 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 81 Abs. 3, § 82 Abs. 1 und Abs. 2, § 83, § 84, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 2, § 88 Abs. 2 und § 90 Abs. 1 und Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. § 41 Abs. 4, § 54 Abs. 6, § 86 Abs. 3 und § 115 Abs. 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.

 

 

Artikel 9

 

 

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Die letzte Novelle des ASVG erfolgte mit Kundmachung vom 31.07.2019 durch BGBl. I Nr. 84/2019.

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2019, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Die vorgeschlagenen Änderungen im § 41a beziehen sich nicht auf zum Zeitpunkt der Einbringung am 03.07.2019 gültige Gesetzesstellen, sondern auf deren zukünftige Versionen idF BGBl. I Nr. 98/2018, welche mit 01.01.2020 in Kraft treten. Daher wird die Textgegenüberstellung dieser Stellen nur mit der zukünftigen Fassung zum Stichtag 01.01.2020 durchgeführt (grün hinterlegt). Gegenüberstellungen ohne grüne Hinterlegung beziehen sich auf die am 03.07.2019 geltende Rechtslage.

1. Im § 41a Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2018 wird der Ausdruck „Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988)“ durch den Ausdruck „Finanzamt, das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständig ist“ ersetzt.

 

§ 41a. (1) Die Prüfung der Einhaltung aller für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Tatsachen (Sozialversicherungsprüfung) obliegt dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988). Es hat sich für die Durchführung der Prüfung des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge gemäß dem Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge zu bedienen. Zur Sozialversicherungsprüfung gehört insbesondere

            – die Prüfung der Einhaltung der Meldeverpflichtungen in allen Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten und der Beitragsabrechnung,

            – die Prüfung der Grundlagen von Geldleistungen (Krankengeld, Wochengeld, Arbeitslosengeld usw.),

            – die Beratung in Fragen von Melde-, Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten.

 

§ 41a. (1) Die Prüfung der Einhaltung aller für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Tatsachen (Sozialversicherungsprüfung) obliegt dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988), das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständig ist. Es hat sich für die Durchführung der Prüfung des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge gemäß dem Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge zu bedienen. Zur Sozialversicherungsprüfung gehört insbesondere

            – die Prüfung der Einhaltung der Meldeverpflichtungen in allen Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten und der Beitragsabrechnung,

            – die Prüfung der Grundlagen von Geldleistungen (Krankengeld, Wochengeld, Arbeitslosengeld usw.),

            – die Beratung in Fragen von Melde-, Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten.

 

2. Im § 41a Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2018 entfällt der Ausdruck „der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988)“.

 

(2) Die Österreichische Gesundheitskasse hat den Finanzämtern der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) und den Gemeinden alle für das Versicherungsverhältnis und die Beitragsentrichtung bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen. Diese Daten dürfen nur in der Art und dem Umfang verarbeitet werden, als dies zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die Verarbeitung nicht notwendiger personenbezogener Daten (Ballastwissen, Überschusswissen) ist unzulässig. Personenbezogene Daten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr benötigt werden, sind möglichst rasch zu löschen.

 

(2) Die Österreichische Gesundheitskasse hat den Finanzämtern der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) und den Gemeinden alle für das Versicherungsverhältnis und die Beitragsentrichtung bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen. Diese Daten dürfen nur in der Art und dem Umfang verarbeitet werden, als dies zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die Verarbeitung nicht notwendiger personenbezogener Daten (Ballastwissen, Überschusswissen) ist unzulässig. Personenbezogene Daten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr benötigt werden, sind möglichst rasch zu löschen.

 

3. Im § 67a Abs. 4 Z 2 lit. a entfällt der Ausdruck „Finanzamts- und“.

 

(4) Die Überweisung nach Abs. 3 Z 2 wirkt gegenüber dem beauftragten Unternehmen schuldbefreiend; sie gilt als Drittleistung und unterliegt nicht dem Zweiten Abschnitt des Ersten Hauptstückes des Ersten Teiles der Insolvenzordnung. Der Überweisungsdatensatz bzw. die elektronische Überweisung ist mit dem Vermerk „AGH“ zu versehen und hat folgende Daten zu enthalten:

           1. …

 

(4) Die Überweisung nach Abs. 3 Z 2 wirkt gegenüber dem beauftragten Unternehmen schuldbefreiend; sie gilt als Drittleistung und unterliegt nicht dem Zweiten Abschnitt des Ersten Hauptstückes des Ersten Teiles der Insolvenzordnung. Der Überweisungsdatensatz bzw. die elektronische Überweisung ist mit dem Vermerk „AGH“ zu versehen und hat folgende Daten zu enthalten:

           1. …

            2. a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn nicht vorhanden die Finanzamts- und Steuernummer sowie

 

            2. a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn nicht vorhanden die Finanzamts- und Steuernummer sowie

 

4. Im § 351j Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch den Ausdruck „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

(2) Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, den Kostenersatz durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2013 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2013 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden. Für die Erhebung des festgestellten Kostenersatzes ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zuständig.

 

(2) Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, den Kostenersatz durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2013 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2013 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden. Für die Erhebung des festgestellten Kostenersatzes ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und GlücksspielÖsterreich zuständig.

 

5. In § 111a Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane“ durch die Wortfolge „Die Abgabenbehörden des Bundes oder das Amt für Betrugsbekämpfung, deren Organe“ ersetzt.

 

§ 111a. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, die entgegen § 33 Abs. 1 nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, haben in den Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 Parteistellung und sind berechtigt, gegen Entscheidungen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Verzichten sie auf die Parteistellung, so tritt der Versicherungsträger in diese Parteistellung ein. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde ausdrücklich zu erklären; diese hat den Versicherungsträger davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Verzicht bewirkt die Unterbrechung aller in Betracht kommenden Verfahrensfristen

 

§ 111a. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes oder das Amt für Betrugsbekämpfung, deren PrüforganeOrgane Personen betreten haben, die entgegen § 33 Abs. 1 nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, haben in den Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 Parteistellung und sind berechtigt, gegen Entscheidungen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Verzichten sie auf die Parteistellung, so tritt der Versicherungsträger in diese Parteistellung ein. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde ausdrücklich zu erklären; diese hat den Versicherungsträger davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Verzicht bewirkt die Unterbrechung aller in Betracht kommenden Verfahrensfristen

 

6. § 360 Abs. 7 lautet:

 

(7) Die Abgabenbehörden und ihre Organe nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes ‑ AVOG, BGBl. Nr. 18/1975, haben in ihrem Wirkungsbereich an der Vollziehung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken. Soweit Organe der Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes setzen, ist ihr Handeln dem zuständigen Krankenversicherungsträger zuzurechnen.

„(7) Die Abgabenbehörden und ihre Organe haben in ihrem Wirkungsbereich an der Vollziehung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken. Soweit Organe der Abgabenbehörden Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes setzen, ist ihr Handeln dem zuständigen Krankenversicherungsträger zuzurechnen.“

(7) Die Abgabenbehörden und ihre Organe nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes ‑ AVOG, BGBl. Nr. 18/1975, haben in ihrem Wirkungsbereich an der Vollziehung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken. Soweit Organe der Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes setzen, ist ihr Handeln dem zuständigen Krankenversicherungsträger zuzurechnen.

Hinweis der ParlDion: Der aktuell in Geltung stehende § 412c ASVG tritt mit 31.12.2019 außer Kraft. Angesichts des vorgeschlagenen Inkrafttretensdatums (NovAo 8) wird eine Textgegenüberstellung mit der ab 1.1.2020 gültigen Rechtslage idF BGBl. I Nr. 100/2018 erstellt (grün hinterlegt) – insb. da diese eine Änderung von Abs. 4 des § 412c ASVG bewirkte.

7. Im § 412c Abs. 4 entfällt der Ausdruck „sachlich und örtlich“.

 

(4) Bescheide des Krankenversicherungsträgers sind neben der versicherten Person und ihrem Dienstgeber auch der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern sowie dem sachlich und örtlich zuständigen Finanzamt zuzustellen.

 

(4) Bescheide des Krankenversicherungsträgers sind neben der versicherten Person und ihrem Dienstgeber auch der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern sowie dem sachlich und örtlich zuständigen Finanzamt zuzustellen.

(4) Bescheide des Krankenversicherungsträgers sind neben der versicherten Person und ihrem Dienstgeber auch der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sowie dem sachlich und örtlich zuständigen Finanzamt zuzustellen.

(4) Bescheide des Krankenversicherungsträgers sind neben der versicherten Person und ihrem Dienstgeber auch der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sowie dem zuständigen Finanzamt zuzustellen.

(4) Bescheide des Krankenversicherungsträgers sind neben der versicherten Person und ihrem Dienstgeber auch der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sowie dem sachlich und örtlich zuständigen Finanzamt zuzustellen.

 

8. Nach § 724 wird folgender § 725 samt Überschrift angefügt:

 

 

„Schlussbestimmung zu Art. 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019

Schlussbestimmung zu Art. 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019

Hinweis der ParlDion: Die Anfügung der § 725 bzw. § 726 erfolgte bereits mit Kundmachung vom 23.07.2019 durch BGBl. I Nr. 65/2019 bzw. Kundmachung vom 31.07.2019 durch BGBl. I Nr. 84/2019.

§ 725. Die §§ 41a Abs. 1 und 2, 67a Abs. 4 Z 2 lit. a, 111a Abs. 1, 351j Abs. 2, 360 Abs. 7 und 412c Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

§ 725. Die §§ 41a Abs. 1 und 2, 67a Abs. 4 Z 2 lit. a, 111a Abs. 1, 351j Abs. 2, 360 Abs. 7 und 412c Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

 

Artikel 10

 

 

Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2017, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 9 wird wie folgt geändert:

 

 

a) Abs. 1 lautet:

 

§ 9. (1) Die Erhebung des Beitrages obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich der Beitragsschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Hat der Beitragsschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so ist das Zollamt Innsbruck zuständig.

„(1) Die Erhebung des Beitrages obliegt dem Zollamt Österreich.“

§ 9. (1) Die Erhebung des Beitrages obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich der Beitragsschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Hat der Beitragsschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so ist das Zollamt Innsbruck zuständig. Österreich.

 

b) In Abs. 1a wird jeweils die Wortfolge „zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.

 

(1a) Ein Inhaber einer Anlage, in der eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a vorgenommen wird, hat dem zuständigen Zollamt seinen Namen und die Anschrift der Anlage zu melden, wenn

           1. der Inhaber vor dem 1. Jänner 2005 noch keine Anmeldung betreffend Altlastenbeiträge abgegeben hat,

           2. der Inhaber einer Anlage wechselt; in diesem Fall hat der neue Inhaber die Meldung abzugeben,

           3. eine Anlage nach dem 1. Jänner 2005 erstmals in Betrieb genommen wird.

Die Meldung ist im Fall der Z 1 bis spätestens 31. Jänner 2005, im Fall der Z 2 innerhalb von einem Monat nach dem Inhaberwechsel und im Fall der Z 3 innerhalb von einem Monat nach der erstmaligen Inbetriebnahme zu erstatten. Weiters ist die Einstellung, die Unterbrechung und die Wiederaufnahme des Betriebs dem zuständigen Zollamt unverzüglich zu melden.

 

(1a) Ein Inhaber einer Anlage, in der eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a vorgenommen wird, hat dem zuständigen Zollamt Österreich seinen Namen und die Anschrift der Anlage zu melden, wenn

           1. der Inhaber vor dem 1. Jänner 2005 noch keine Anmeldung betreffend Altlastenbeiträge abgegeben hat,

           2. der Inhaber einer Anlage wechselt; in diesem Fall hat der neue Inhaber die Meldung abzugeben,

           3. eine Anlage nach dem 1. Jänner 2005 erstmals in Betrieb genommen wird.

Die Meldung ist im Fall der Z 1 bis spätestens 31. Jänner 2005, im Fall der Z 2 innerhalb von einem Monat nach dem Inhaberwechsel und im Fall der Z 3 innerhalb von einem Monat nach der erstmaligen Inbetriebnahme zu erstatten. Weiters ist die Einstellung, die Unterbrechung und die Wiederaufnahme des Betriebs dem zuständigen Zollamt Österreich unverzüglich zu melden.

 

c) In Abs. 2 wird die Wortfolge „bei dem für die Einhebung zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

 

(2) Der Beitragschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Anmeldung bei dem für die Einhebung zuständigen Zollamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Beitragschuldner hat den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

 

(2) Der Beitragschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Anmeldung bei dem für die Einhebung zuständigenbeim Zollamt Österreich einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Beitragschuldner hat den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

 

2. § 9a wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „an die zuständigen Zollämter“ durch die Wortfolge „an das Zollamt Österreich“ ersetzt.

 

§ 9a. (1) Wenn die übrigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden Verdachtsmomente betreffend die nicht ordnungsgemäße Abgabenführung wahrnehmen, haben sie diese Wahrnehmungen und nach Möglichkeit die entsprechenden Daten betreffend die beitragspflichtigen Mengen, aufgeschlüsselt nach den Beitragssätzen gemäß § 6 Abs. 1 bis 4b, und unter Angabe des Bemessungszeitraumes zum Zweck der Erhebung des Altlastenbeitrages an die zuständigen Zollämter zu übermitteln.

 

§ 9a. (1) Wenn die übrigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden Verdachtsmomente betreffend die nicht ordnungsgemäße Abgabenführung wahrnehmen, haben sie diese Wahrnehmungen und nach Möglichkeit die entsprechenden Daten betreffend die beitragspflichtigen Mengen, aufgeschlüsselt nach den Beitragssätzen gemäß § 6 Abs. 1 bis 4b, und unter Angabe des Bemessungszeitraumes zum Zweck der Erhebung des Altlastenbeitrages an die zuständigen Zollämterdas Zollamt Österreich zu übermitteln.

 

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.

 

(2) Die Behörden, die eine Deponie, ein Lager für Abfälle, eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 135/2013, eine Anlage zur Herstellung von Brennstoffprodukten aus Abfällen, einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen, eine Anlage zur Herstellung von Produkten für das Einbringen in einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen oder das Verfüllen von Geländeunebenheiten, das Vornehmen von Geländeanpassungen oder den Bergversatz mit Abfällen genehmigen, haben dem zuständigen Zollamt eine Kopie des Bewilligungsbescheides, im Fall der Deponie auch eine Kopie des Überprüfungsbescheides, zu übermitteln.

 

(2) Die Behörden, die eine Deponie, ein Lager für Abfälle, eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 135/2013, eine Anlage zur Herstellung von Brennstoffprodukten aus Abfällen, einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen, eine Anlage zur Herstellung von Produkten für das Einbringen in einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen oder das Verfüllen von Geländeunebenheiten, das Vornehmen von Geländeanpassungen oder den Bergversatz mit Abfällen genehmigen, haben dem zuständigen Zollamt Österreich eine Kopie des Bewilligungsbescheides, im Fall der Deponie auch eine Kopie des Überprüfungsbescheides, zu übermitteln.

 

3. Dem Art. VII wird folgender Abs. 25 angefügt:

 

 

„(25) § 9 Abs. 1, 1a und 2 sowie § 9a Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

(25) § 9 Abs. 1, 1a und 2 sowie § 9a Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 11

 

 

Änderung des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Amtshilfe-Durchführungsgesetz – ADG, BGBl. I Nr. 102/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2015, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 2 Abs. 1 wird der Verweis auf „§ 49 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung“ durch den Verweis auf „§ 1 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung“ ersetzt.

 

§ 2. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, richtet sich der Umfang der auf Grund von Gemeinschaftsrecht, Doppelbesteuerungsabkommen, anderen völkerrechtlichen Verträgen oder sonstigen innerstaatlichen oder im Verhältnis zu ausländischen Gebieten anzuwendenden Rechtsgrundlagen zu leistenden verwaltungsbehördlichen Amtshilfe nach den Bestimmungen dieser Normen und nach den inländischen Abgaben- und sonstigen maßgeblichen Rechtsvorschriften. Im Rahmen der anzuwendenden Vorschriften sind die in Erfüllung eines ausländischen Amtshilfeersuchens erforderlichen Erhebungsmaßnahmen in gleicher Weise vorzunehmen, als ob es sich bei den ausländischen Abgaben um inländische handelte. Die Erhebungsmaßnahmen gelten als abgabenbehördliche Maßnahmen zur Durchführung der Abgabenvorschriften im Sinn des § 49 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961.

 

§ 2. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, richtet sich der Umfang der auf Grund von Gemeinschaftsrecht, Doppelbesteuerungsabkommen, anderen völkerrechtlichen Verträgen oder sonstigen innerstaatlichen oder im Verhältnis zu ausländischen Gebieten anzuwendenden Rechtsgrundlagen zu leistenden verwaltungsbehördlichen Amtshilfe nach den Bestimmungen dieser Normen und nach den inländischen Abgaben- und sonstigen maßgeblichen Rechtsvorschriften. Im Rahmen der anzuwendenden Vorschriften sind die in Erfüllung eines ausländischen Amtshilfeersuchens erforderlichen Erhebungsmaßnahmen in gleicher Weise vorzunehmen, als ob es sich bei den ausländischen Abgaben um inländische handelte. Die Erhebungsmaßnahmen gelten als abgabenbehördliche Maßnahmen zur Durchführung der Abgabenvorschriften im Sinn des § 491 Abs. 23 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961.

 

2. In § 8 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

 

 

„(4) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

(4) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 12

 

 

Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 20 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

 

§ 20. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung, die Abgabenbehörden und die Gewerbebehörden sowie hinsichtlich der dem Arbeitnehmerschutz dienenden Bestimmungen die Arbeitsinspektorate und die sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden und hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen die Träger der Sozialversicherung sind zuständig, die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überwachen.

 

§ 20. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung, die Abgabenbehördendas Amt für Betrugsbekämpfung und die Gewerbebehörden sowie hinsichtlich der dem Arbeitnehmerschutz dienenden Bestimmungen die Arbeitsinspektorate und die sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden und hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen die Träger der Sozialversicherung sind zuständig, die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überwachen.

 

b) In Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Die Überlasser und die Beschäftiger haben den“ die Wortfolge „Organen der“ eingefügt.

 

(3) Die Überlasser und die Beschäftiger haben den im Abs. 1 genannten zuständigen Behörden und Sozialversicherungsträgern Zutritt zum Betrieb und Einsicht in alle die Arbeitskräfteüberlassung betreffenden Unterlagen zu gewähren.

 

(3) Die Überlasser und die Beschäftiger haben den Organen der im Abs. 1 genannten zuständigen Behörden und Sozialversicherungsträgern Zutritt zum Betrieb und Einsicht in alle die Arbeitskräfteüberlassung betreffenden Unterlagen zu gewähren.

 

2. In § 22 Abs. 5 wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden und deren Prüforgane (Finanzpolizei)“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung und dessen Organe“ ersetzt.

 

(5) Die Abgabenbehörden und deren Prüforgane (Finanzpolizei) haben Parteistellung in Verwaltungsstrafverfahren nach Abs. 1 und können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.

 

(5) Die AbgabenbehördenDas Amt für Betrugsbekämpfung und deren Prüforgane (Finanzpolizei)dessen Organe haben Parteistellung in Verwaltungsstrafverfahren nach Abs. 1 und können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.

 

3. In § 22c Abs. 8 wird die Wortfolge „Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen“ durch die Wortfolge „Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung (Zentrale Koordinationsstelle)“ ersetzt.

 

(8) Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat dem Fonds oder einem von diesem beauftragten Dienstleister für die Einhebung von Beiträgen nach § 22d Abs. 2 und 4 und für die Erbringung von Leistungen für vom Ausland überlassene Arbeitnehmer die Daten gemäß § 17 Abs. 3 zur Verfügung zu stellen.

 

 

(8) Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für FinanzenLohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung (Zentrale Koordinationsstelle) hat dem Fonds oder einem von diesem beauftragten Dienstleister für die Einhebung von Beiträgen nach § 22d Abs. 2 und 4 und für die Erbringung von Leistungen für vom Ausland überlassene Arbeitnehmer die Daten gemäß § 17 Abs. 3 zur Verfügung zu stellen.

Hinweis der ParlDion: Divergenz zwischen NovAo und vorgeschlagener Fassung. Gemeint ist wohl: „4. Dem § 23 wird folgender Abs. 25 angefügt:“.

4. Dem § 23 Abs. 24 wird folgender Abs. 25 angefügt:

 

 

(24) § 20 Abs. 1 und 3, § 22 Abs. 5 und § 22c Abs. 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

(24) § 20 Abs. 1 und 3, § 22 Abs. 5 und § 22c Abs. 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 13

 

 

Änderung des Artenhandelsgesetzes 2009

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Artenhandelsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 16/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „können die Zollämter“ durch die Wortfolge „kann das Zollamt Österreich“ ersetzt.

 

§ 9. (1) Mit vereinfachter Strafverfügung können die Zollämter nach Maßgabe des § 146 FinStrG über

           1. Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 8 Abs. 4 und

           2. Finanzvergehen nach § 8 Abs. 1 und 3, wenn

                a) Exemplare einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 (Anhang A) und 2 (Anhang B) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen sind und der gemeine Wert 3 000 Euro nicht übersteigt oder

               b) Exemplare einer dem Geltungsbereich der Art. 3 Abs. 3 (Anhang C) oder 4 (Anhang D) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen sind,

erkennen und mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro bestrafen. Neben der genannten Strafe ist auf Verfall zu erkennen.

 

§ 9. (1) Mit vereinfachter Strafverfügung können die Zollämterkann das Zollamt Österreich nach Maßgabe des § 146 FinStrG über

           1. Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 8 Abs. 4 und

           2. Finanzvergehen nach § 8 Abs. 1 und 3, wenn

                a) Exemplare einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 (Anhang A) und 2 (Anhang B) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen sind und der gemeine Wert 3 000 Euro nicht übersteigt oder

               b) Exemplare einer dem Geltungsbereich der Art. 3 Abs. 3 (Anhang C) oder 4 (Anhang D) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen sind,

erkennen und mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro bestrafen. Neben der genannten Strafe ist auf Verfall zu erkennen.

 

2. In § 13 Abs. 5 Z 3 wird die Wortfolge „die Zollämter“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.

 

(5) In den Fällen des Abs. 4

           1. …

 

(5) In den Fällen des Abs. 4

           1. …

           3. haben die Zollämter und die Zollorgane das Zollrecht (§ 2 Abs. 1 ZollR-DG) anzuwenden.

 

           3. haben die Zollämterdas Zollamt Österreich und die Zollorgane das Zollrecht (§ 2 Abs. 1 ZollR-DG) anzuwenden.

 

3. § 13 Abs. 6 lautet:

 

(6) Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens für die in § 8 genannten Finanzvergehen und Finanzordnungswidrigkeiten sind die in § 58 Abs. 1 lit. a FinStrG genannten Zollämter zuständig, wenn diese Finanzvergehen in ihrem Bereich begangen oder entdeckt worden sind.

„(6) Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens für die in § 8 genannten Finanzvergehen und Finanzordnungswidrigkeiten ist das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde zuständig.“

(6) Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens für die in § 8 genannten Finanzvergehen und Finanzordnungswidrigkeiten sind die in § 58 Abs. 1 lit. a FinStrG genannten Zollämter zuständig, wenn diese Finanzvergehen in ihrem Bereich begangen oder entdeckt worden sind.ist das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde zuständig.

 

4. In § 15 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:

 

 

„(1b) § 9 Abs. 1, § 13 Abs. 5 Z 3 und § 13 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

(1b) § 9 Abs. 1, § 13 Abs. 5 Z 3 und § 13 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 14

 

 

Änderung des Arzneimittelgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 59/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 62 Abs. 3a wird die Wortfolge „die Zollämter“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.

 

(3a) In der Verordnung gemäß Abs. 1 kann der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften zollamtliche Überwachungsmaßnahmen bei der Einfuhr und Ausfuhr von Wirkstoffen erlassen, um sicherzustellen, dass diese der Guten Herstellungs- und Vertriebspraxis für Wirkstoffe entsprechen. Dabei kann auch vorgesehen werden, welche Wirkstoffe im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07. 09. 1987 S 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 155/2012, ABl. Nr. L 50 vom 23.02.2012 S. 1, für die Überwachung durch die Zollämter in Frage kommen.

 

(3a) In der Verordnung gemäß Abs. 1 kann der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften zollamtliche Überwachungsmaßnahmen bei der Einfuhr und Ausfuhr von Wirkstoffen erlassen, um sicherzustellen, dass diese der Guten Herstellungs- und Vertriebspraxis für Wirkstoffe entsprechen. Dabei kann auch vorgesehen werden, welche Wirkstoffe im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07. 09. 1987 S 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 155/2012, ABl. Nr. L 50 vom 23.02.2012 S. 1, für die Überwachung durch die Zollämterdas Zollamt Österreich in Frage kommen.

 

2. In § 95 wird nach Abs. 17 folgender Abs. 18 angefügt:

 

 

„(18) § 62 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

(18) § 62 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 15

 

 

Änderung des ASOR-Durchführungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das ASOR-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 521/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Grenzzollamtes“ durch die Wortfolge „der Grenzzollstelle“ ersetzt.

 

§ 8. (1) Die Kontrolle kann auf dem Amtsplatz des Grenzzollamtes sowie im gesamten übrigen Bundesgebiet erfolgen. Die Kontrolle ist im Interesse der Fahrgäste möglichst rasch und ohne unnötige Verzögerungen durchzuführen.

 

§ 8. (1) Die Kontrolle kann auf dem Amtsplatz des Grenzzollamtesder Grenzzollstelle sowie im gesamten übrigen Bundesgebiet erfolgen. Die Kontrolle ist im Interesse der Fahrgäste möglichst rasch und ohne unnötige Verzögerungen durchzuführen.

 

2. In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „den Zollorganen des Grenzzollamtes“ durch die Wortfolge „den Zollorganen der Grenzzollstelle“ und die Wortfolge „Die Zollämter haben“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich hat“ ersetzt.

 

(3) Zur statistischen Erfassung des unter dieses Bundesgesetz fallenden Gelegenheitsverkehrs österreichischer Verkehrsunternehmer haben diese oder deren Lenker bei der Ausreise den Zollorganen des Grenzzollamtes eine Durchschrift des Fahrtenblattes auszuhändigen. Sofern es die technischen Gegebenheiten sowie die Verkehrsverhältnisse erlauben, haben die Organe auch bei der statistischen Erfassung der Verkehrsunternehmer aus den übrigen Mitgliedsstaaten des Übereinkommens auf geeignete Weise mitzuwirken. Die Zollämter haben die Daten bis spätestens 15. des auf die Abgabe folgenden Monats gesammelt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt, dem die weitere Aufbereitung obliegt, zu übersenden.

 

(3) Zur statistischen Erfassung des unter dieses Bundesgesetz fallenden Gelegenheitsverkehrs österreichischer Verkehrsunternehmer haben diese oder deren Lenker bei der Ausreise den Zollorganen des Grenzzollamtesder Grenzzollstelle eine Durchschrift des Fahrtenblattes auszuhändigen. Sofern es die technischen Gegebenheiten sowie die Verkehrsverhältnisse erlauben, haben die Organe auch bei der statistischen Erfassung der Verkehrsunternehmer aus den übrigen Mitgliedsstaaten des Übereinkommens auf geeignete Weise mitzuwirken. Die Zollämter habenDas Zollamt Österreich hat die Daten bis spätestens 15. des auf die Abgabe folgenden Monats gesammelt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt, dem die weitere Aufbereitung obliegt, zu übersenden.

 

3. In § 9 wird die Wortfolge „der Zollämter und der Zollwache“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

 

§ 9. Kontrollberechtigte sind die Organe der Zollämter und der Zollwache sowie die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 StVO).

 

§ 9. Kontrollberechtigte sind die Organe der Zollämter und der Zollwachedes Zollamtes Österreich sowie die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 StVO).

 

4. In § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Zollämter und der Zollwache“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

 

(2) An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörde und den Landeshauptmann haben die Organe der Zollämter und der Zollwache sowie die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 StVO 1960) mitzuwirken. Diese Organe haben

           1. die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie des ASOR nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu überwachen und

           2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen.

 

(2) An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörde und den Landeshauptmann haben die Organe der Zollämter und der Zollwachedes Zollamtes Österreich sowie die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 StVO 1960) mitzuwirken. Diese Organe haben

           1. die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie des ASOR nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu überwachen und

           2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen.

 

5. In § 14 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

 

 

„(5) § 8 Abs. 1 und 3, § 9 und § 13, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

(5) § 8 Abs. 1 und 3, § 9 und § 13, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 16

 

 

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 3 Abs. 5 wird die Wortfolge „der zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes – AVOG, BGBl. Nr. 18/1975,“ durch die Wortfolge „der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

 

(5) Ausländer, die als Volontäre (§ 2 Abs. 14), Ferial- oder Berufspraktikanten (§ 2 Abs. 15) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 16) beschäftigt werden, bedürfen keiner Beschäftigungsbewilligung. Die Beschäftigung ist vom Inhaber des Betriebs, in dem der/die AusländerIn beschäftigt wird, spätestens drei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und der zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes – AVOG, BGBl. Nr. 18/1975, anzuzeigen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zweier Wochen eine Anzeigebestätigung auszustellen. Nach Ablauf dieser Frist darf die Beschäftigung aber auch vor Ausstellung der Anzeigebestätigung aufgenommen werden. Bei einer allfälligen Ablehnung der Anzeigebestätigung nach Ablauf dieser Frist ist die bereits begonnene Beschäftigung umgehend, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung der Ablehnung, zu beenden. Die Anzeigebestätigung ist nur auszustellen, wenn die Gewähr gegeben ist, dass der wahre wirtschaftliche Gehalt der beabsichtigten Beschäftigung dem eines Volontariates (§ 2 Abs. 14) oder eines Praktikums (§ 2 Abs. 15 oder 16) entspricht.

 

 

(5) Ausländer, die als Volontäre (§ 2 Abs. 14), Ferial- oder Berufspraktikanten (§ 2 Abs. 15) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 16) beschäftigt werden, bedürfen keiner Beschäftigungsbewilligung. Die Beschäftigung ist vom Inhaber des Betriebs, in dem der/die AusländerIn beschäftigt wird, spätestens drei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und der zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes – AVOG, BGBl. Nr. 18/1975, Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung anzuzeigen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zweier Wochen eine Anzeigebestätigung auszustellen. Nach Ablauf dieser Frist darf die Beschäftigung aber auch vor Ausstellung der Anzeigebestätigung aufgenommen werden. Bei einer allfälligen Ablehnung der Anzeigebestätigung nach Ablauf dieser Frist ist die bereits begonnene Beschäftigung umgehend, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung der Ablehnung, zu beenden. Die Anzeigebestätigung ist nur auszustellen, wenn die Gewähr gegeben ist, dass der wahre wirtschaftliche Gehalt der beabsichtigten Beschäftigung dem eines Volontariates (§ 2 Abs. 14) oder eines Praktikums (§ 2 Abs. 15 oder 16) entspricht.

 

2. In § 18 Abs. 12 wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Finanzen“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

 

(12) Für Ausländer, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt oder überlassen werden, ist keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich, wenn

           1. sie ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung oder Überlassung nach Österreich hinaus zugelassen und beim entsendenden Unternehmen rechtmäßig beschäftigt sind,

           2. die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß § 3 Abs. 3 bis 6, § 4 Abs. 2 bis 5 und § 5 des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), BGBl. Nr. 44/2016, im Fall der Überlassung gemäß § 10 AÜG, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 und 5 und § 6 LSD-BG sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden und

           3. im Fall der Überlassung kein Untersagungsgrund gemäß § 18 Abs. 1 AÜG vorliegt.

Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen (Zentrale Koordinationsstelle) hat die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter oder überlassener Ausländer gemäß § 19 Abs. 2 bis 4 LSD-BG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zwei Wochen ab Einlangen der Meldung dem Unternehmen und dem Auftraggeber oder Beschäftiger, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung bzw. EU-Überlassungsbestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung oder Überlassung zu untersagen. Unbeschadet der Meldepflicht gemäß § 19 Abs. 2 bis 4 LSD-BG sowie sonstiger Pflichten nach dem AÜG, darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Entsendebestätigung bzw. EU-Überlassungsbestätigung begonnen werden.

 

(12) Für Ausländer, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt oder überlassen werden, ist keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich, wenn

           1. sie ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung oder Überlassung nach Österreich hinaus zugelassen und beim entsendenden Unternehmen rechtmäßig beschäftigt sind,

           2. die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß § 3 Abs. 3 bis 6, § 4 Abs. 2 bis 5 und § 5 des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), BGBl. Nr. 44/2016, im Fall der Überlassung gemäß § 10 AÜG, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 und 5 und § 6 LSD-BG sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden und

           3. im Fall der Überlassung kein Untersagungsgrund gemäß § 18 Abs. 1 AÜG vorliegt.

Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des BundesministeriumsAmtes für FinanzenBetrugsbekämpfung (Zentrale Koordinationsstelle) hat die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter oder überlassener Ausländer gemäß § 19 Abs. 2 bis 4 LSD-BG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zwei Wochen ab Einlangen der Meldung dem Unternehmen und dem Auftraggeber oder Beschäftiger, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung bzw. EU-Überlassungsbestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung oder Überlassung zu untersagen. Unbeschadet der Meldepflicht gemäß § 19 Abs. 2 bis 4 LSD-BG sowie sonstiger Pflichten nach dem AÜG, darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Entsendebestätigung bzw. EU-Überlassungsbestätigung begonnen werden.

 

3. § 26 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „den Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

 

§ 26. (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie den Trägern der Krankenversicherung und den Abgabenbehörden auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekanntzugeben. Die Arbeitgeber und Ausländer sind verpflichtet, den vorerwähnten Behörden und Trägern der Krankenversicherung sowie dem Bundesverwaltungsgericht die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren. Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den genannten Behörden und Rechtsträgern die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt.

 

§ 26. (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie den Trägern der Krankenversicherung und den Abgabenbehördendem Amt für Betrugsbekämpfung auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekanntzugeben. Die Arbeitgeber und Ausländer sind verpflichtet, den vorerwähnten Behörden und Trägern der Krankenversicherung sowie dem Bundesverwaltungsgericht die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren. Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den genannten Behörden und Rechtsträgern die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt.

 

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „Die im Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Abgabenbehörden sowie die Organe der Träger der Krankenversicherung“ durch die Wortfolge „Die in Abs. 1 genannten Behörden und Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung sowie die Organe der Träger der Krankenversicherung“ ersetzt.

 

(2) Die im Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Abgabenbehörden sowie die Organe der Träger der Krankenversicherung sind zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist.

 

(2) Die imin Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Abgabenbehördendes Amtes für Betrugsbekämpfung sowie die Organe der Träger der Krankenversicherung sind zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist.

 

c) In Abs. 3 wird die Wortfolge „Die im Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Abgabenbehörden und die Träger der Krankenversicherung“ durch die Wortfolge „Die Organe der in Abs. 1 genannten Behörden sowie der Träger der Krankenversicherung“ ersetzt.

 

(3) Die im Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Abgabenbehörden und die Träger der Krankenversicherung haben bei Betreten des Betriebes den Arbeitgeber, in jenen Fällen, in denen der Arbeitgeber Arbeitsleistungen bei einem Auftraggeber erbringen läßt, auch diesen, oder deren Bevollmächtigte und den Betriebsrat von ihrer Anwesenheit zu verständigen; hiedurch darf der Beginn der Betriebskontrolle nicht unnötig verzögert werden. Vor Beginn der Betriebskontrolle ist in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterliegen, jedenfalls der Bergbauberechtigte oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter zu verständigen. Auf Verlangen haben sich die einschreitenden Organe durch einen Dienstausweis auszuweisen. Dem Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder deren Bevollmächtigen sowie dem Betriebsrat steht es frei, die einschreitenden Organe bei der Amtshandlung im Betrieb zu begleiten; auf Verlangen der einschreitenden Organe sind der Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder deren Bevollmächtigte hiezu verpflichtet. Die Betriebskontrolle hat tunlichst ohne Störung des Betriebsablaufes zu erfolgen.

 

(3) Die imOrgane der in Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Abgabenbehörden und diesowie der Träger der Krankenversicherung haben bei Betreten des Betriebes den Arbeitgeber, in jenen Fällen, in denen der Arbeitgeber Arbeitsleistungen bei einem Auftraggeber erbringen läßt, auch diesen, oder deren Bevollmächtigte und den Betriebsrat von ihrer Anwesenheit zu verständigen; hiedurch darf der Beginn der Betriebskontrolle nicht unnötig verzögert werden. Vor Beginn der Betriebskontrolle ist in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterliegen, jedenfalls der Bergbauberechtigte oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter zu verständigen. Auf Verlangen haben sich die einschreitenden Organe durch einen Dienstausweis auszuweisen. Dem Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder deren Bevollmächtigen sowie dem Betriebsrat steht es frei, die einschreitenden Organe bei der Amtshandlung im Betrieb zu begleiten; auf Verlangen der einschreitenden Organe sind der Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder deren Bevollmächtigte hiezu verpflichtet. Die Betriebskontrolle hat tunlichst ohne Störung des Betriebsablaufes zu erfolgen.

 

d) In Abs. 4 wird im ersten und zweiten Satz jeweils die Wortfolge „Die Organe der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „Die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung“

 

 

e) In Abs. 4 wird im letzten Satz die Wortfolge „Den Organen der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „Den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

 

(4) Die Organe der Abgabenbehörden sind im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit nach diesem Bundesgesetz befugt, die Identität von Personen festzustellen sowie Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel anzuhalten und zu überprüfen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um ausländische Arbeitskräfte handelt, die beschäftigt werden oder zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Die Organe der Abgabenbehörden sind, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht abgewartet werden kann, auch ermächtigt, Ausländer für die Fremdenpolizeibehörde festzunehmen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese Ausländer im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben oder ausüben wollen, ohne dazu berechtigt zu sein, und sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Den Organen der Abgabenbehörden kommen dabei die im § 35 VStG geregelten Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu. Die Ausländer sind in geeigneter Weise über ihre Ansprüche gemäß § 29 und die Möglichkeiten der Geltendmachung zu informieren und unverzüglich der Fremdenpolizeibehörde oder der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle zu übergeben.

 

(4) Die Organe der Abgabenbehördendes Amtes für Betrugsbekämpfung sind im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit nach diesem Bundesgesetz befugt, die Identität von Personen festzustellen sowie Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel anzuhalten und zu überprüfen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um ausländische Arbeitskräfte handelt, die beschäftigt werden oder zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Die Organe der Abgabenbehördendes Amtes für Betrugsbekämpfung sind, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht abgewartet werden kann, auch ermächtigt, Ausländer für die Fremdenpolizeibehörde festzunehmen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese Ausländer im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben oder ausüben wollen, ohne dazu berechtigt zu sein, und sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Den Organen der Abgabenbehördendes Amtes für Betrugsbekämpfung kommen dabei die im § 35 VStG geregelten Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu. Die Ausländer sind in geeigneter Weise über ihre Ansprüche gemäß § 29 und die Möglichkeiten der Geltendmachung zu informieren und unverzüglich der Fremdenpolizeibehörde oder der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle zu übergeben.

 

f) In Abs. 6 entfällt die Wortfolge „für die illegale Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen“.

 

(6) Ein Unternehmen, welches die Erbringung einer Leistung an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergibt, hat das beauftragte Unternehmen vor Beginn der Beschäftigung aufzufordern, binnen einer Woche die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Berechtigungen für die beschäftigten Ausländer nachzuweisen. Kommt das beauftragte Unternehmen dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, hat das Auftrag gebende Unternehmen umgehend die Zentrale Koordinationsstelle für die illegale Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen zu verständigen.

 

(6) Ein Unternehmen, welches die Erbringung einer Leistung an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergibt, hat das beauftragte Unternehmen vor Beginn der Beschäftigung aufzufordern, binnen einer Woche die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Berechtigungen für die beschäftigten Ausländer nachzuweisen. Kommt das beauftragte Unternehmen dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, hat das Auftrag gebende Unternehmen umgehend die Zentrale Koordinationsstelle für die illegale Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen zu verständigen.

Hinweis der ParlDion: Der aktuell in Geltung stehende § 27 Ausländerbeschäftigungsgesetz tritt mit 31.12.2019 außer Kraft. Angesichts des vorgeschlagenen Inkrafttretensdatums (NovAo 11) wird eine Textgegenüberstellung mit der ab 1.1.2020 gültigen Rechtslage idF BGBl. I Nr. 100/2018 erstellt (grün hinterlegt) – insb. da diese eine Änderung von Abs. 1 und 5 des § 27 Ausländerbeschäftigungsgesetzes bewirkt.

4. § 27 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 1 erster Satz sowie in Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „die Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

 

 

b) In Abs. 1 entfällt die Wortfolge „für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen“.

 

§ 27. (1) Alle Behörden und Ämter, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, die Träger der Sozialversicherung und der Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und das Bundesverwaltungsgericht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zu unterstützen. Die Träger der Sozialversicherung und der Dachverband sind verpflichtet, gespeicherte Daten über die Versicherungszeiten auf automationsunterstütztem Weg der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln, die für diese Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bilden.

 

§ 27. (1) Alle Behörden und Ämter, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, die Träger der Sozialversicherung und der Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOGdas Amt für Betrugsbekämpfung, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und das Bundesverwaltungsgericht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zu unterstützen. Die Träger der Sozialversicherung und der Dachverband sind verpflichtet, gespeicherte Daten über die Versicherungszeiten auf automationsunterstütztem Weg der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln, die für diese Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bilden.

(2) Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und die Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG haben die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangen, dass eine Übertretung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, gesundheits- und umweltschutzrechtlicher, abgabenrechtlicher oder gewerberechtlicher Vorschriften vorliegt.

 

 

(2) Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und die Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOGdas Amt für Betrugsbekämpfung haben die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangen, dass eine Übertretung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, gesundheits- und umweltschutzrechtlicher, abgabenrechtlicher oder gewerberechtlicher Vorschriften vorliegt.

 

 

c) In Abs. 5 wird die Wortfolge „die zuständige Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

 

(5) Gelangen Behörden, Träger der Sozialversicherung, der Dachverband oder Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht, daß eine Übertretung nach diesem Bundesgesetz vorliegt, so sind sie verpflichtet, die zuständigen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und die zuständige Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG zu verständigen.

 

(5) Gelangen Behörden, Träger der Sozialversicherung, der Dachverband oder Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht, daß eine Übertretung nach diesem Bundesgesetz vorliegt, so sind sie verpflichtet, die zuständigen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und die zuständige Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOGdas Amt für Betrugsbekämpfung zu verständigen.

 

5. In § 27a Abs. 1 und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen“.

 

§ 27a. (1) Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sind verpflichtet, der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen und dem Bundesverwaltungsgericht alle zur Wahrnehmung der in den §§ 26, 27 und 28a AuslBG übertragenen Aufgaben notwendigen persönlichen, auf das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis bezogenen Daten von ausländischen Arbeitnehmern und deren Arbeitgebern automationsunterstützt in einer für die zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen und das Bundesverwaltungsgericht technisch geeigneten Form kostenlos zu übermitteln.

 

§ 27a. (1) Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sind verpflichtet, der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen und dem Bundesverwaltungsgericht alle zur Wahrnehmung der in den §§ 26, 27 und 28a AuslBG übertragenen Aufgaben notwendigen persönlichen, auf das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis bezogenen Daten von ausländischen Arbeitnehmern und deren Arbeitgebern automationsunterstützt in einer für die zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen und das Bundesverwaltungsgericht technisch geeigneten Form kostenlos zu übermitteln.

(2) Die zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen ist verpflichtet, den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und dem Bundesverwaltungsgericht alle zur Wahrnehmung der nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben notwendigen Daten, die sie im Rahmen von Kontrollen oder bei der Führung der zentralen Verwaltungsstrafevidenz erhoben hat, in einer für das Arbeitsmarktservice und das Bundesverwaltungsgericht technisch geeigneten Form zur Verfügung zu stellen.

 

(2) Die zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen ist verpflichtet, den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und dem Bundesverwaltungsgericht alle zur Wahrnehmung der nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben notwendigen Daten, die sie im Rahmen von Kontrollen oder bei der Führung der zentralen Verwaltungsstrafevidenz erhoben hat, in einer für das Arbeitsmarktservice und das Bundesverwaltungsgericht technisch geeigneten Form zur Verfügung zu stellen.

 

6. § 28a wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung“ sowie im ersten Satz und in Abs. 2 jeweils die Wortfolge „die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

 

§ 28a. (1) Die Abgabenbehörde hat in Verwaltungsstrafverfahren nach § 28 Abs. 1 Z 1, 4 und 5, nach § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c bis f dann, wenn die Übertretung die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Abgabenbehörde betrifft, Parteistellung und ist berechtigt, Beschwerden gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen zu erheben. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Finanzen sind berechtigt, gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte der Länder Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Verwaltungsgerichte der Länder haben Ausfertigungen solcher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu übermitteln.

 

§ 28a. (1) Die AbgabenbehördeDas Amt für Betrugsbekämpfung hat in Verwaltungsstrafverfahren nach § 28 Abs. 1 Z 1, 4 und 5, nach § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c bis f dann, wenn die Übertretung die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Abgabenbehördedas Amt für Betrugsbekämpfung betrifft, Parteistellung und ist berechtigt, Beschwerden gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen zu erheben. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Finanzen sind berechtigt, gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte der Länder Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Verwaltungsgerichte der Länder haben Ausfertigungen solcher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu übermitteln.

(2) Stellt die Abgabenbehörde eine Übertretung fest, die nach

           1. § 28 Abs. 1 Z 1, 4 und 5

           2. § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c bis f

zu bestrafen ist, hat die Abgabenbehörde Strafanzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten, im Fall der Z 2 nur dann, wenn die Übertretung die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Abgabenbehörde betrifft. Mit der Anzeige ist ein bestimmtes Strafausmaß zu beantragen.

 

(2) Stellt die Abgabenbehördedas Amt für Betrugsbekämpfung eine Übertretung fest, die nach

           1. § 28 Abs. 1 Z 1, 4 und 5

           2. § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c bis f

zu bestrafen ist, hat die Abgabenbehördedas Amt für Betrugsbekämpfung Strafanzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten, im Fall der Z 2 nur dann, wenn die Übertretung die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Abgabenbehördedas Amt für Betrugsbekämpfung betrifft. Mit der Anzeige ist ein bestimmtes Strafausmaß zu beantragen.

 

b) In Abs. 3 wird die Wortfolge „bei der zuständigen Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „bei der Zentralen Koordinationsstelle“ ersetzt.

 

(3) Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ‑ VStG, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung, für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem bei der zuständigen Abgabenbehörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs. 2 VStG.

 

(3) Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ‑ VStG, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung, für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem bei der zuständigen AbgabenbehördeZentralen Koordinationsstelle eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs. 2 VStG.

 

c) In Abs. 4 wird die Wortfolge „der zuständigen Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

 

(4) Der Arbeitgeber hat den Widerruf der Bestellung und das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nach Abs. 3 der zuständigen Abgabenbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

 

(4) Der Arbeitgeber hat den Widerruf der Bestellung und das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nach Abs. 3 der zuständigen Abgabenbehördedem Amt für Betrugsbekämpfung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

 

7. § 28b wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 1 und Abs. 5 wird jeweils die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

 

§ 28b. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat öffentlichen Auftraggebern für die Zwecke der Auftragsvergabe auf Verlangen binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, ob dem im Auskunftsersuchen genannten Unternehmen (Bewerber, Bieter, Subunternehmer) eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 zuzurechnen ist. In dieser Auskunft ist entweder die Anzahl der nach Abs. 2 zu berücksichtigenden Bestrafungen einschließlich der maßgeblichen Daten der Strafbescheide (Strafbehörde, Aktenzahl, Entscheidungs- und Rechtskraftdatum, Name und Geburtsdatum des Bestraften, Tatzeit, Zahl der beschäftigten Ausländer, verhängte Geldstrafen) anzugeben oder festzustellen, daß keine zu berücksichtigende Bestrafung vorliegt.

 

§ 28b. (1) Der BundesministerDas Amt für FinanzenBetrugsbekämpfung hat öffentlichen Auftraggebern für die Zwecke der Auftragsvergabe auf Verlangen binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, ob dem im Auskunftsersuchen genannten Unternehmen (Bewerber, Bieter, Subunternehmer) eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 zuzurechnen ist. In dieser Auskunft ist entweder die Anzahl der nach Abs. 2 zu berücksichtigenden Bestrafungen einschließlich der maßgeblichen Daten der Strafbescheide (Strafbehörde, Aktenzahl, Entscheidungs- und Rechtskraftdatum, Name und Geburtsdatum des Bestraften, Tatzeit, Zahl der beschäftigten Ausländer, verhängte Geldstrafen) anzugeben oder festzustellen, daß keine zu berücksichtigende Bestrafung vorliegt.

(5) Der Bundesminister für Finanzen hat Unternehmen, die sich um öffentliche Aufträge im Ausland bewerben, auf Antrag mitzuteilen, ob ihnen rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 zuzurechnen sind. In der Auskunft gemäß § 30b Abs. 3 sind die Anzahl der rechtskräftigen Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 und der jeweils betroffenen Ausländer anzugeben. Gemäß § 55 Abs. 1 VStG getilgte Bestrafungen sind nicht mehr zu berücksichtigen.

 

(5) Der BundesministerDas Amt für FinanzenBetrugsbekämpfung hat Unternehmen, die sich um öffentliche Aufträge im Ausland bewerben, auf Antrag mitzuteilen, ob ihnen rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 zuzurechnen sind. In der Auskunft gemäß § 30b Abs. 3 sind die Anzahl der rechtskräftigen Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 und der jeweils betroffenen Ausländer anzugeben. Gemäß § 55 Abs. 1 VStG getilgte Bestrafungen sind nicht mehr zu berücksichtigen.

 

b) In Abs. 3 und Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „Bundesministerium für Finanzen“ durch den Ausdruck „Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

 

(3) Für Zwecke der Erteilung von Auskünften nach Abs. 1 und § 30 Abs. 3 sowie für Zwecke der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 hat das Bundesministerium für Finanzen eine zentrale Evidenz verwaltungsbehördlicher Strafverfahren gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 zu führen. Diese kann automationsunterstützt geführt werden.

 

(3) Für Zwecke der Erteilung von Auskünften nach Abs. 1 und § 30 Abs. 3 sowie für Zwecke der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 hat das BundesministeriumAmt für FinanzenBetrugsbekämpfung eine zentrale Evidenz verwaltungsbehördlicher Strafverfahren gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 zu führen. Diese kann automationsunterstützt geführt werden.

(4) Die Verwaltungsstrafbehörden und die Verwaltungsgerichte der Länder haben Ausfertigungen rechtskräftiger Entscheidungen, die sie in Strafverfahren gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 erlassen haben, unverzüglich dem Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln. Desgleichen haben sie Ausfertigungen rechtskräftiger Entscheidungen, mit denen eine Strafe gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 gegen verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 Abs. 2 letzter Satz und 3 VStG verhängt wurde, jenem Unternehmen zuzustellen, dem diese Bestrafung gemäß Abs. 2 zuzurechnen ist. In die Entscheidung ist ein Hinweis darauf aufzunehmen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die Verwaltungsstrafevidenz verbunden ist.

 

(4) Die Verwaltungsstrafbehörden und die Verwaltungsgerichte der Länder haben Ausfertigungen rechtskräftiger Entscheidungen, die sie in Strafverfahren gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 erlassen haben, unverzüglich dem BundesministeriumAmt für FinanzenBetrugsbekämpfung zu übermitteln. Desgleichen haben sie Ausfertigungen rechtskräftiger Entscheidungen, mit denen eine Strafe gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 gegen verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 Abs. 2 letzter Satz und 3 VStG verhängt wurde, jenem Unternehmen zuzustellen, dem diese Bestrafung gemäß Abs. 2 zuzurechnen ist. In die Entscheidung ist ein Hinweis darauf aufzunehmen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die Verwaltungsstrafevidenz verbunden ist.

 

8. § 30 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 1 wird im ersten Satz die Wortfolge „der Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

 

 

b) In Abs. 1 wird im dritten Satz die Wortfolge „die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

 

§ 30. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann dem Arbeitgeber auf Antrag der nach dem Betriebssitz zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, der Abgabenbehörde oder der sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde die Beschäftigung von Ausländern für die Dauer von längstens einem Jahr untersagen, wenn der Arbeitgeber innerhalb der letzten zwei Jahre vom Zeitpunkt der Antragstellung zurückgerechnet mindestens dreimal gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 rechtskräftig bestraft wurde. Vor der Untersagung sind die in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören. Im Untersagungsverfahren hat die Abgabenbehörde Parteistellung und ist berechtigt, Beschwerden gegen Bescheide zu erheben. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte der Länder Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die zuständigen Behörden haben Ausfertigungen solcher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu übermitteln.

 

§ 30. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann dem Arbeitgeber auf Antrag der nach dem Betriebssitz zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, der Abgabenbehördedem Amt für Betrugsbekämpfung oder der sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde die Beschäftigung von Ausländern für die Dauer von längstens einem Jahr untersagen, wenn der Arbeitgeber innerhalb der letzten zwei Jahre vom Zeitpunkt der Antragstellung zurückgerechnet mindestens dreimal gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 rechtskräftig bestraft wurde. Vor der Untersagung sind die in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören. Im Untersagungsverfahren hat die Abgabenbehördedas Amt für Betrugsbekämpfung Parteistellung und ist berechtigt, Beschwerden gegen Bescheide zu erheben. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte der Länder Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die zuständigen Behörden haben Ausfertigungen solcher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu übermitteln.

 

9. In § 30a wird jeweils die Wortfolge „Die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

 

§ 30a. Die Abgabenbehörde kann die Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen wiederholter unerlaubter Beschäftigung von Ausländern beantragen. Die Abgabenbehörde hat im Verfahren Parteistellung und ist berechtigt, Beschwerden gegen Bescheide zu erheben. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte der Länder Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die zuständigen Behörden haben Ausfertigungen solcher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu übermitteln.

 

§ 30a. Die AbgabenbehördeDas Amt für Betrugsbekämpfung kann die Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen wiederholter unerlaubter Beschäftigung von Ausländern beantragen. Die AbgabenbehördeDas Amt für Betrugsbekämpfung hat im Verfahren Parteistellung und ist berechtigt, Beschwerden gegen Bescheide zu erheben. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte der Länder Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die zuständigen Behörden haben Ausfertigungen solcher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu übermitteln.

 

10. In § 32a Abs. 8 wird die Wortfolge „die zuständige Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

 

(8) Die gesetzliche Vermutung und die Verpflichtung zur Einholung eines Feststellungsbescheides gemäß § 2 Abs. 4 gelten nicht für Gesellschafter, die Staatsangehörige der in Abs. 1 genannten Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind. Die Firmenbuchgerichte haben jedoch die Eintragung solcher Gesellschafter in das Firmenbuch der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu melden, sofern sie Grund zur Annahme haben, dass die Gesellschafter Arbeitsleistungen im Sinne des § 2 Abs. 4 für die Gesellschaft erbringen. Die regionale Geschäftsstelle hat die Tätigkeit des Gesellschafters nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu prüfen. Die Gesellschafter haben an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Stellt die regionale Geschäftsstelle fest, dass die Tätigkeit der Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegt, oder wirkt der Gesellschafter trotz schriftlicher Aufforderung nicht binnen angemessener Frist an der Ermittlung des Sachverhaltes mit, hat sie – sofern keine entsprechende Bewilligung vorliegt – die Beschäftigung zu untersagen und die zuständige Abgabenbehörde zu verständigen.

 

(8) Die gesetzliche Vermutung und die Verpflichtung zur Einholung eines Feststellungsbescheides gemäß § 2 Abs. 4 gelten nicht für Gesellschafter, die Staatsangehörige der in Abs. 1 genannten Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind. Die Firmenbuchgerichte haben jedoch die Eintragung solcher Gesellschafter in das Firmenbuch der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu melden, sofern sie Grund zur Annahme haben, dass die Gesellschafter Arbeitsleistungen im Sinne des § 2 Abs. 4 für die Gesellschaft erbringen. Die regionale Geschäftsstelle hat die Tätigkeit des Gesellschafters nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu prüfen. Die Gesellschafter haben an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Stellt die regionale Geschäftsstelle fest, dass die Tätigkeit der Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegt, oder wirkt der Gesellschafter trotz schriftlicher Aufforderung nicht binnen angemessener Frist an der Ermittlung des Sachverhaltes mit, hat sie – sofern keine entsprechende Bewilligung vorliegt – die Beschäftigung zu untersagen und die zuständige Abgabenbehördedas Amt für Betrugsbekämpfung zu verständigen.

 

11. Dem § 34 Abs. 48 wird nachstehender Abs. 49 angefügt:

 

 

„(49) § 3 Abs. 5, § 18 Abs. 12, § 26, § 27 Abs. 1 und 5, § 27a Abs. 1 und 2, § 28a, § 28b, § 30 Abs. 1, § 30a, § 32a Abs. 8 und § 35 Z 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

(49) § 3 Abs. 5, § 18 Abs. 12, § 26, § 27 Abs. 1 und 5, § 27a Abs. 1 und 2, § 28a, § 28b, § 30 Abs. 1, § 30a, § 32a Abs. 8 und § 35 Z 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

12. In § 35 Z 3 wird die Wortfolge „soweit die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „soweit der Bundesminister für Finanzen als Abgabenbehörde, das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

 

§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. …

 

§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. …

           3. hinsichtlich der §§ 3, 26, 27, 27a, 28a, 28b, 30, 30a und 30b, soweit die Abgabenbehörden oder deren Organe betroffen sind, der Bundesminister für Finanzen;

 

 

           3. hinsichtlich der §§ 3, 26, 27, 27a, 28a, 28b, 30, 30a und 30b, soweit die Abgabenbehördender Bundesminister für Finanzen als Abgabenbehörde, das Amt für Betrugsbekämpfung oder deren Organe betroffen sind, der Bundesminister für Finanzen;

 

Artikel 17

 

 

Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 83 Abs. 4 und Abs. 5 lauten:

 

(4) Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften können bei der Verfolgung von Straftaten nach § 79 bis 82 die Hilfe der Finanzstrafbehörden, der Zollämter und ihrer Organe in Anspruch nehmen, wenn diese Straftaten im Verkehr mit Drittstaaten begangen wurden. Sofern die Begehung von Straftaten durch Finanzstrafbehörden, Zollämter und ihre Organe der Staatsanwaltschaft angezeigt wurde, dürfen sich die Gerichte und Staatsanwaltschaften der Hilfe der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe nur bedienen, wenn die Finanzstrafbehörden, die Zollämter oder ihre Organe nicht rechtzeitig zu erreichen sind.

„(4) Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften können bei der Verfolgung von Straftaten nach § 79 bis 82 die Hilfe des Zollamtes Österreich in Anspruch nehmen, wenn diese Straftaten im Verkehr mit Drittstaaten begangen wurden. Sofern die Begehung von Straftaten durch das Zollamt Österreich der Staatsanwaltschaft angezeigt wurde, dürfen sich die Gerichte und Staatsanwaltschaften der Hilfe der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe nur bedienen, wenn ein Organ des Zollamtes Österreich nicht rechtzeitig zu erreichen ist.

(4) Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften können bei der Verfolgung von Straftaten nach § 79 bis 82 die Hilfe der Finanzstrafbehörden, der Zollämter und ihrer Organedes Zollamtes Österreich in Anspruch nehmen, wenn diese Straftaten im Verkehr mit Drittstaaten begangen wurden. Sofern die Begehung von Straftaten durch Finanzstrafbehörden, Zollämter und ihre Organedas Zollamt Österreich der Staatsanwaltschaft angezeigt wurde, dürfen sich die Gerichte und Staatsanwaltschaften der Hilfe der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe nur bedienen, wenn die Finanzstrafbehörden, die Zollämter oder ihre Organeein Organ des Zollamtes Österreich nicht rechtzeitig zu erreichen sindist.

(5) Insoweit werden die Finanzstrafbehörden, Zollämter und ihre Organe im Dienste der Strafrechtspflege tätig und haben die in der Strafprozessordnung der Kriminalpolizei zukommenden Aufgaben und Befugnisse unter sinngemäßer Anwendung des § 196 Abs. 4 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, wahrzunehmen. Die Finanzstrafbehörden, die Zollämter und ihre Organe haben zur Aufklärung dieser Straftaten nur im Umfang einer darauf gerichteten Anordnung der Staatsanwaltschaft tätig zu werden oder soweit im Rahmen einer Maßnahme nach § 64 oder einer zollamtlichen Abfertigung aufgrund bestimmter Maßnahmen anzunehmen ist, der Beschuldigte habe eine solche Straftat begangen.

(5) Insoweit wird das Zollamt Österreich im Dienste der Strafrechtspflege tätig und hat die in der Strafprozessordnung der Kriminalpolizei zukommenden Aufgaben und Befugnisse unter sinngemäßer Anwendung des § 196 Abs. 4 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, wahrzunehmen. Das Zollamt Österreich hat zur Aufklärung dieser Straftaten nur im Umfang einer darauf gerichteten Anordnung der Staatsanwaltschaft tätig zu werden oder soweit im Rahmen einer Maßnahme nach § 64 oder einer zollamtlichen Abfertigung aufgrund bestimmter Maßnahmen anzunehmen ist, der Beschuldigte habe eine solche Straftat begangen.“

(5) Insoweit werden die Finanzstrafbehörden, Zollämter und ihre Organewird das Zollamt Österreich im Dienste der Strafrechtspflege tätig und habenhat die in der Strafprozessordnung der Kriminalpolizei zukommenden Aufgaben und Befugnisse unter sinngemäßer Anwendung des § 196 Abs. 4 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, wahrzunehmen. Die Finanzstrafbehörden, die Zollämter und ihre Organe habenDas Zollamt Österreich hat zur Aufklärung dieser Straftaten nur im Umfang einer darauf gerichteten Anordnung der Staatsanwaltschaft tätig zu werden oder soweit im Rahmen einer Maßnahme nach § 64 oder einer zollamtlichen Abfertigung aufgrund bestimmter Maßnahmen anzunehmen ist, der Beschuldigte habe eine solche Straftat begangen.

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung des Antrages enthält § 93 Außenwirtschaftsgesetz 2011 Absätze bis inkl. (12).

2. In § 93 wird nach Abs. 13 folgender Abs. 14 angefügt:

 

 

„(14) § 83 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

(14) § 83 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

 

Artikel 18

 

 

Änderung des Bauarbeiter–Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bauarbeiter – Urlaubs – und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Der aktuell in Geltung stehende § 8 Bauarbeiter – Urlaubs – und Abfertigungsgesetz tritt mit 31.12.2019 außer Kraft. Angesichts des vorgeschlagenen Inkrafttretensdatums (NovAo 6) wird eine Textgegenüberstellung mit der ab 1.1.2020 gültigen Rechtslage idF BGBl. I Nr. 100/2018 erstellt (grün hinterlegt) – insb. da diese eine Änderung von Abs. 8 des § 8 Bauarbeiter – Urlaubs – und Abfertigungsgesetzes bewirkt.

1. In § 8 Abs. 8 wird die Wortfolge „für die Urlaubs-und Abfertigungskasse zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

(8) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann das Urlaubsentgelt dem Arbeitnehmer direkt auszahlen, wenn der Arbeitgeber die in Abs. 5 und 7 vorgesehenen Bestimmungen nicht erfüllt hat, mit der Entrichtung fälliger Zuschläge für mehr als zwei Zuschlagszeiträume im Rückstand ist oder kein besonderes Konto für Urlaubsentgelte (Abs. 3 und 4) eingerichtet hat. Dabei hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse dem Arbeitnehmer das Netto-Urlaubsentgelt auszuzahlen und die auf das Urlaubsentgelt entfallende Lohnsteuer an das für die Urlaubs- und Abfertigungskasse zuständige Finanzamt sowie die Dienstnehmerbeiträge und die Dienstgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und sonstige für andere Rechtsträger vom Krankenversicherungsträger einzuhebende Beiträge an den für das Beschäftigungsverhältnis zuständigen Krankenversicherungsträger und sonstige lohnabhängige gesetzliche Abgaben abzuführen. Soweit es sich um Dienstgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und vom Arbeitgeber zu leistende sonstige lohnabhängige gesetzliche Abgaben und Beiträge handelt, erfolgt die Abfuhr in dem Ausmaß, als damit der durch Verordnung nach § 26 festgesetzte Gesamtbetrag an Nebenleistungen nicht überschritten wird.

 

(8) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann das Urlaubsentgelt dem Arbeitnehmer direkt auszahlen, wenn der Arbeitgeber die in Abs. 5 und 7 vorgesehenen Bestimmungen nicht erfüllt hat, mit der Entrichtung fälliger Zuschläge für mehr als zwei Zuschlagszeiträume im Rückstand ist oder kein besonderes Konto für Urlaubsentgelte (Abs. 3 und 4) eingerichtet hat. Dabei hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse dem Arbeitnehmer das Netto-Urlaubsentgelt auszuzahlen und die auf das Urlaubsentgelt entfallende Lohnsteuer an das für die Urlaubs- und Abfertigungskasse zuständige Finanzamt Österreich sowie die Dienstnehmerbeiträge und die Dienstgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und sonstige für andere Rechtsträger vom Krankenversicherungsträger einzuhebende Beiträge an den für das Beschäftigungsverhältnis zuständigen Krankenversicherungsträger und sonstige lohnabhängige gesetzliche Abgaben abzuführen. Soweit es sich um Dienstgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und vom Arbeitgeber zu leistende sonstige lohnabhängige gesetzliche Abgaben und Beiträge handelt, erfolgt die Abfuhr in dem Ausmaß, als damit der durch Verordnung nach § 26 festgesetzte Gesamtbetrag an Nebenleistungen nicht überschritten wird.

 

2. In § 9 Abs. 6 wird die Wortfolge „für die Urlaubs-und Abfertigungskasse zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

(6) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat die auf die Urlaubsersatzleistung entfallenden lohnabhängigen gesetzlichen Abgaben zu entrichten, wobei die Lohnsteuer an das für die Urlaubs- und Abfertigungskasse zuständige Finanzamt abzuführen ist.

 

(6) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat die auf die Urlaubsersatzleistung entfallenden lohnabhängigen gesetzlichen Abgaben zu entrichten, wobei die Lohnsteuer an das für die Urlaubs- und Abfertigungskasse zuständige Finanzamt Österreich abzuführen ist.

 

3. In § 13l Abs. 8 wird die Wortfolge „für die Urlaubs-und Abfertigungskasse zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

(8) Das Überbrückungsgeld ist einem Entgelt aus einem Arbeitsverhältnis gleichzuhalten. Für Arbeitnehmer, auf die die Bestimmungen des Abschnittes III vor Bezug des Überbrückungsgeldes anzuwenden waren, sind diese Bestimmungen auch für die Dauer des Bezugs von Überbrückungsgeld mit der Maßgabe anzuwenden, dass Zeiten des Überbrückungsgeldbezugs als Beschäftigungszeiten im Sinne des § 13b gelten und dass für die Berechnung der Monatsentgelte im Sinne des § 13d Abs. 2 kollektivvertragliche Lohnerhöhungen während des Bezugs von Überbrückungsgeld zu berücksichtigen sind. Für Arbeitnehmer, auf die die Bestimmungen des Abschnittes VIa vor Bezug des Überbrückungsgeldes anzuwenden waren, sind diese Bestimmungen für die Dauer des Bezugs von Überbrückungsgeld weiterhin anzuwenden. Während des Bezugs des Überbrückungsgeldes sind die Zuschläge oder Beiträge für die Abfertigung von der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu entrichten. In Hinblick auf die Regelungen des Steuerrechts und des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002 ist das Überbrückungsgeld Entgelt, sofern dort für das Überbrückungsgeld nichts anderes geregelt ist. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat die auf das Überbrückungsgeld entfallenden lohnabhängigen gesetzlichen Abgaben zu entrichten, wobei die Lohnsteuer an das für die Urlaubs- und Abfertigungskasse zuständige Finanzamt abzuführen ist.

 

(8) Das Überbrückungsgeld ist einem Entgelt aus einem Arbeitsverhältnis gleichzuhalten. Für Arbeitnehmer, auf die die Bestimmungen des Abschnittes III vor Bezug des Überbrückungsgeldes anzuwenden waren, sind diese Bestimmungen auch für die Dauer des Bezugs von Überbrückungsgeld mit der Maßgabe anzuwenden, dass Zeiten des Überbrückungsgeldbezugs als Beschäftigungszeiten im Sinne des § 13b gelten und dass für die Berechnung der Monatsentgelte im Sinne des § 13d Abs. 2 kollektivvertragliche Lohnerhöhungen während des Bezugs von Überbrückungsgeld zu berücksichtigen sind. Für Arbeitnehmer, auf die die Bestimmungen des Abschnittes VIa vor Bezug des Überbrückungsgeldes anzuwenden waren, sind diese Bestimmungen für die Dauer des Bezugs von Überbrückungsgeld weiterhin anzuwenden. Während des Bezugs des Überbrückungsgeldes sind die Zuschläge oder Beiträge für die Abfertigung von der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu entrichten. In Hinblick auf die Regelungen des Steuerrechts und des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002 ist das Überbrückungsgeld Entgelt, sofern dort für das Überbrückungsgeld nichts anderes geregelt ist. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat die auf das Überbrückungsgeld entfallenden lohnabhängigen gesetzlichen Abgaben zu entrichten, wobei die Lohnsteuer an das für die Urlaubs- und Abfertigungskasse zuständige Finanzamt Österreich abzuführen ist.

Hinweis der ParlDion: Der aktuell in Geltung stehende § 31 Bauarbeiter – Urlaubs – und Abfertigungsgesetz tritt mit 31.12.2019 außer Kraft. Angesichts des vorgeschlagenen Inkrafttretensdatums (NovAo 6) wird eine Textgegenüberstellung mit der ab 1.1.2020 gültigen Rechtslage idF BGBl. I Nr. 100/2018 erstellt (grün hinterlegt) – insb. da diese eine Änderung von Abs. 4 des § 31 Bauarbeiter – Urlaubs – und Abfertigungsgesetzes bewirkt.

4. In § 31 Abs. 4 wird die Wortfolge „Die Finanzstraf-und Abgabenbehörden sind“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung ist“ ersetzt.

 

(4) Die Finanzstraf- und Abgabenbehörden sind für Zwecke der Erhebungen nach § 6 SBBG sowie nach § 7b AVRAG berechtigt, in die Arbeitnehmer- und Betriebsauskunft der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse Einsicht zu nehmen und dabei folgende Daten abzufragen: Betriebsdaten (Firmenname und –adresse, Firmenbuchnummer) sowie die Daten der bei einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer über Beschäftigungsverhältnisse (Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, ausgeübte Tätigkeit, Entgelthöhe, Beschäftigungsdauer, Beschäftigungsort, Urlaubsansprüche und geleistetes Urlaubsentgelt), Entrichtung der Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz. Diese Einsichts- und Abfrageberechtigung kommt auch der IEF-Service GmbH zum Zwecke der Beurteilung des Vorliegens eines gesicherten Anspruchs im Sinne des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977 zu. Diese Einsichts- und Abfrageberechtigung kommt auch den zuständigen Krankenversicherungsträgern und dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge nach den §§ 1 und 6 des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge – PLABG, BGBl. I Nr. 98/2018, zum Zweck der Beitragsprüfung sowie dem Arbeitsmarktservice zum Zweck der Beurteilung des Vorliegens von Ansprüchen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, BGBl Nr. 609/1977, zu.

 

(4) Die Finanzstraf- und Abgabenbehörden sindDas Amt für Betrugsbekämpfung ist für Zwecke der Erhebungen nach § 6 SBBG sowie nach § 7b AVRAG berechtigt, in die Arbeitnehmer- und Betriebsauskunft der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse Einsicht zu nehmen und dabei folgende Daten abzufragen: Betriebsdaten (Firmenname und –adresse, Firmenbuchnummer) sowie die Daten der bei einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer über Beschäftigungsverhältnisse (Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, ausgeübte Tätigkeit, Entgelthöhe, Beschäftigungsdauer, Beschäftigungsort, Urlaubsansprüche und geleistetes Urlaubsentgelt), Entrichtung der Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz. Diese Einsichts- und Abfrageberechtigung kommt auch der IEF-Service GmbH zum Zwecke der Beurteilung des Vorliegens eines gesicherten Anspruchs im Sinne des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977 zu. Diese Einsichts- und Abfrageberechtigung kommt auch den zuständigen Krankenversicherungsträgern und dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge nach den §§ 1 und 6 des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge – PLABG, BGBl. I Nr. 98/2018, zum Zweck der Beitragsprüfung sowie dem Arbeitsmarktservice zum Zweck der Beurteilung des Vorliegens von Ansprüchen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, BGBl Nr. 609/1977, zu.

Hinweis der ParlDion: Der aktuell in Geltung stehende § 31a Bauarbeiter – Urlaubs – und Abfertigungsgesetz tritt mit 31.12.2019 außer Kraft. Angesichts des vorgeschlagenen Inkrafttretensdatums (NovAo 6) wird eine Textgegenüberstellung mit der ab 1.1.2020 gültigen Rechtslage idF BGBl. I Nr. 100/2018 erstellt (grün hinterlegt) – insb. da diese eine Änderung von Abs. 3 des § 31a Bauarbeiter – Urlaubs – und Abfertigungsgesetzes bewirkt.

5. In § 31a Abs. 3 wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden des Bundes“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

 

(3) Die Abgabenbehörden des Bundes, der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge nach den §§ 1 und 6 des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge – PLABG, BGBl. I Nr. 98/2018, und die Krankenversicherungsträger sind berechtigt, zum Zweck der Kontrolle von Baustellen, insbesondere zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in die Baustellendatenbank auf automationsunterstütztem Weg Einsicht zu nehmen. Dieses Einsichtsrecht kommt auch der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt für die Daten nach Abs. 1 Z 1 zum Zwecke der Prävention von Arbeitsunfällen zu.

 

(3) Die Abgabenbehörden des BundesDas Amt für Betrugsbekämpfung, der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge nach den §§ 1 und 6 des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge – PLABG, BGBl. I Nr. 98/2018, und die Krankenversicherungsträger sind berechtigt, zum Zweck der Kontrolle von Baustellen, insbesondere zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in die Baustellendatenbank auf automationsunterstütztem Weg Einsicht zu nehmen. Dieses Einsichtsrecht kommt auch der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt für die Daten nach Abs. 1 Z 1 zum Zwecke der Prävention von Arbeitsunfällen zu.

 

6. In § 40 wird nach Abs. 37 folgender Abs. 38 angefügt:

 

 

„(38) § 8 Abs. 8, § 9 Abs. 6, § 13l Abs. 8, § 31 Abs. 4 sowie § 31a Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

(38) § 8 Abs. 8, § 9 Abs. 6, § 13l Abs. 8, § 31 Abs. 4 sowie § 31a Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 19

 

 

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Im § 2 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „von den Finanzbehörden“ durch den Ausdruck „vom Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

(2) Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 € erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 1 500 € nicht erreicht oder für den von den Finanzbehörden ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. § 23 Abs. 3, 3a und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den §§ 2a und 2b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich.

 

(2) Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 € erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 1 500 € nicht erreicht oder für den von den Finanzbehördenvom Finanzamt Österreich ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. § 23 Abs. 3, 3a und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den §§ 2a und 2b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich.

 

2. Im § 3 Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck „der Finanzbehörde erster Instanz“ durch den Ausdruck „des Finanzamtes Österreich“ ersetzt.

 

(2) Die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1, mit Ausnahme der im § 2 Abs. 1 Z 1a bezeichneten Personen, besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 € erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 150 € nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Ermittlung des Einheitswertes ist zugrunde zu legen:

           a) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;

          b) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche in den Fällen des § 23 Abs. 3 dritter Satz ein um den anteiligen Ertragswert der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert, in allen übrigen Fällen ein um zwei Drittel des anteiligen Ertragswertes der gepachteten Flächen erhöhter Einheitswert;

           c) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;

          d) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.

Änderungen des Einheitswertes gemäß lit. a, b und c sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt.

 

(2) Die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1, mit Ausnahme der im § 2 Abs. 1 Z 1a bezeichneten Personen, besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 € erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 150 € nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Ermittlung des Einheitswertes ist zugrunde zu legen:

           a) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;

          b) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche in den Fällen des § 23 Abs. 3 dritter Satz ein um den anteiligen Ertragswert der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert, in allen übrigen Fällen ein um zwei Drittel des anteiligen Ertragswertes der gepachteten Flächen erhöhter Einheitswert;

           c) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;

          d) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.

Änderungen des Einheitswertes gemäß lit. a, b und c sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanzdes Finanzamtes Österreich folgt.

 

3. Im § 20 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „der Finanzbehörde“ durch den Ausdruck „einer Abgabenbehörde“ ersetzt.

 

§ 20. (1) Die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a genannten Personen sowie die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (§ 71), im Falle einer Bevollmächtigung gemäß § 16 Abs. 3 die Bevollmächtigten, haben dem Versicherungsträger auf Anfrage über alle Umstände, die für das Versicherungsverhältnis, die Anspruchsberechtigung sowie die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 178ff. maßgeblich sind, längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Versicherungsträgers auch alle Belege und Aufzeichnungen zur Einsicht vorzulegen oder den gehörig ausgewiesenen Bediensteten des Versicherungsträgers während dessen Amtsstunden Einsicht in alle Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen an ihrem Betriebssitz oder an einem gemeinsam vereinbarten Ort zu gewähren, sofern diese Unterlagen für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Beiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die darauf bezüglichen Bescheide der Finanzbehörde und sonstige Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen.

 

§ 20. (1) Die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a genannten Personen sowie die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (§ 71), im Falle einer Bevollmächtigung gemäß § 16 Abs. 3 die Bevollmächtigten, haben dem Versicherungsträger auf Anfrage über alle Umstände, die für das Versicherungsverhältnis, die Anspruchsberechtigung sowie die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 178ff. maßgeblich sind, längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Versicherungsträgers auch alle Belege und Aufzeichnungen zur Einsicht vorzulegen oder den gehörig ausgewiesenen Bediensteten des Versicherungsträgers während dessen Amtsstunden Einsicht in alle Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen an ihrem Betriebssitz oder an einem gemeinsam vereinbarten Ort zu gewähren, sofern diese Unterlagen für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Beiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die darauf bezüglichen Bescheide der Finanzbehördeeiner Abgabenbehörde und sonstige Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen.

 

4. Im § 20 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „der Finanzbehörden“ durch den Ausdruck „einer Abgabenbehörde“ ersetzt.

 

(3) Kommt eine im Abs. 1 und 2 genannte Person ihrer Verpflichtung zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides und der sonstigen Einkommensnachweise oder einer Aufforderung zur Vorlage von sonstigen Bescheiden der Finanzbehörden nicht rechtzeitig nach oder vereitelt sie die Prüfung von Unterlagen durch Bedienstete des Versicherungsträgers an ihrem Betriebssitz oder an einem gemeinsam vereinbarten Ort, so hat sie, solange sie dieser Pflicht nicht nachkommt, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4 einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 23 Abs. 9) zu bemessenden Beitrag zu leisten. Die Höhe der Beitragsgrundlage gemäß § 23 wird hiedurch nicht berührt.

 

(3) Kommt eine im Abs. 1 und 2 genannte Person ihrer Verpflichtung zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides und der sonstigen Einkommensnachweise oder einer Aufforderung zur Vorlage von sonstigen Bescheiden der Finanzbehördeneiner Abgabenbehörde nicht rechtzeitig nach oder vereitelt sie die Prüfung von Unterlagen durch Bedienstete des Versicherungsträgers an ihrem Betriebssitz oder an einem gemeinsam vereinbarten Ort, so hat sie, solange sie dieser Pflicht nicht nachkommt, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4 einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 23 Abs. 9) zu bemessenden Beitrag zu leisten. Die Höhe der Beitragsgrundlage gemäß § 23 wird hiedurch nicht berührt.

 

 

5. Im § 23 Abs. 5 letzter Satz wird der Ausdruck „der Finanzbehörde erster Instanz“ durch den Ausdruck „des Finanzamtes Österreich“ ersetzt.

 

(5) Änderungen des Einheitswertes gemäß Abs. 3 lit. b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Eine entgegen § 16 Abs. 2 nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt.

 

(5) Änderungen des Einheitswertes gemäß Abs. 3 lit. b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Eine entgegen § 16 Abs. 2 nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanzdes Finanzamtes Österreich folgt.

 

6. Im § 30 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „örtlich zuständige Finanzamt“ durch den Ausdruck „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

(4) Den Zuschlag gemäß Abs. 3 hebt das örtlich zuständige Finanzamt ein. Für die Veranlagung, Festsetzung und Einhebung gelten die abgabenrechtlichen Bestimmungen. Die Beiträge sind vom Grundstückseigentümer zu entrichten. Für Grundstücke, die der Eigentümer nicht selbst bewirtschaftet, kann er von demjenigen, der sie bewirtschaftet, die Rückerstattung der Beiträge verlangen. Die Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes. Eine allfällige Nachsicht der Grundsteuer bleibt jedoch bei der Einhebung der Beiträge unberücksichtigt.

 

(4) Den Zuschlag gemäß Abs. 3 hebt das örtlich zuständige Finanzamt Österreich ein. Für die Veranlagung, Festsetzung und Einhebung gelten die abgabenrechtlichen Bestimmungen. Die Beiträge sind vom Grundstückseigentümer zu entrichten. Für Grundstücke, die der Eigentümer nicht selbst bewirtschaftet, kann er von demjenigen, der sie bewirtschaftet, die Rückerstattung der Beiträge verlangen. Die Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes. Eine allfällige Nachsicht der Grundsteuer bleibt jedoch bei der Einhebung der Beiträge unberücksichtigt.

 

7. Im § 33 Abs. 1 vierter Satz wird der Ausdruck „die Finanzbehörden (§ 23 Abs. 4)“ durch den Ausdruck „ein Finanzamt“ ersetzt.

 

§ 33. (1) Die Beiträge der gemäß 2 Abs. 1 Z 1 und 1a und § 3 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 Pflichtversicherten sind vierteljährlich im nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monates fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraumes folgt. Durch die Satzung des Versicherungsträgers kann auch eine halbjährliche oder jährliche Vorschreibung der Beiträge für die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten vorgesehen werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und mit den wirtschaftlichen Interessen der Versicherten vereinbar ist. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden (§ 23 Abs. 4) vorgeschrieben, sind sie mit Ablauf des Monates fällig, das der Vorschreibung folgt. Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz sind am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig. Die Vorschreibung der Beiträge hat spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen.

 

§ 33. (1) Die Beiträge der gemäß 2 Abs. 1 Z 1 und 1a und § 3 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 Pflichtversicherten sind vierteljährlich im nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monates fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraumes folgt. Durch die Satzung des Versicherungsträgers kann auch eine halbjährliche oder jährliche Vorschreibung der Beiträge für die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten vorgesehen werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und mit den wirtschaftlichen Interessen der Versicherten vereinbar ist. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden (§ 23 Abs. 4)ein Finanzamt vorgeschrieben, sind sie mit Ablauf des Monates fällig, das der Vorschreibung folgt. Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz sind am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig. Die Vorschreibung der Beiträge hat spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen.

 

8. Im § 108 vorletzter Satz wird der Ausdruck „von den Finanzbehörden“ durch den Ausdruck „vom Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

§ 108. Zeiten einer Anhaltung,

           1. für die in einem Aufforderungsverfahren nach § 9 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 125/2004, ein Ersatzanspruch anerkannt worden ist oder

           2. für die ein österreichisches Gericht einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung rechtskräftig zuerkannt hat,

und die nicht schon auf Grund anderer Bestimmungen als Versicherungszeiten erworben wurden, gelten, sofern der Versicherte vor der Anhaltung Beitragszeiten oder Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz erworben hat, als Versicherungszeiten. Hiebei gelten die vor dem 1. Jänner 1957 gelegenen Anhaltungszeiten als Ersatzzeiten und die nach diesem Zeitpunkt gelegenen Anhaltungszeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung. Die auf diese Beitragszeiten entfallenden Beiträge hat der Bund an den Versicherungsträger nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften nachzuentrichten; hiebei ist die Beitragsgrundlage unter Zugrundelegung des letzten vor der Anhaltung in Betracht kommenden Versicherungswertes im Sinne des § 23 zu ermitteln. Kann ein Versicherungswert nicht ermittelt werden, weil von den Finanzbehörden für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird, ist die Beitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des § 23 Abs. 4 zu ermitteln. Für das Ausmaß der Beiträge gilt der nach der zeitlichen Lagerung der Zeiten jeweils in Betracht kommende Beitragssatz.

 

§ 108. Zeiten einer Anhaltung,

           1. für die in einem Aufforderungsverfahren nach § 9 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 125/2004, ein Ersatzanspruch anerkannt worden ist oder

           2. für die ein österreichisches Gericht einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung rechtskräftig zuerkannt hat,

und die nicht schon auf Grund anderer Bestimmungen als Versicherungszeiten erworben wurden, gelten, sofern der Versicherte vor der Anhaltung Beitragszeiten oder Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz erworben hat, als Versicherungszeiten. Hiebei gelten die vor dem 1. Jänner 1957 gelegenen Anhaltungszeiten als Ersatzzeiten und die nach diesem Zeitpunkt gelegenen Anhaltungszeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung. Die auf diese Beitragszeiten entfallenden Beiträge hat der Bund an den Versicherungsträger nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften nachzuentrichten; hiebei ist die Beitragsgrundlage unter Zugrundelegung des letzten vor der Anhaltung in Betracht kommenden Versicherungswertes im Sinne des § 23 zu ermitteln. Kann ein Versicherungswert nicht ermittelt werden, weil von den Finanzbehördenvom Finanzamt Österreich für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird, ist die Beitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des § 23 Abs. 4 zu ermitteln. Für das Ausmaß der Beiträge gilt der nach der zeitlichen Lagerung der Zeiten jeweils in Betracht kommende Beitragssatz.

 

9. Im § 182 Z 2 wird das Wort „Finanzverwaltung“ durch das Wort „Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.

 

§ 182. Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß

           1. …

 

§ 182. Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß

           1. …

           2. die Gemeinden und die Behörden der Finanzverwaltung dem Versicherungsträger und den mit der Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht befaßten Verwaltungsbehörden auf Anfrage alle Tatsachen aus ihrem Geschäftsbereich bekanntzugeben haben, die für die Feststellung der Versicherungs- und der Beitragspflicht und für die Ansprüche aus der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sowie aus der Unfallversicherung von Bedeutung sind;

 

           2. die Gemeinden und die Behörden der FinanzverwaltungBundesfinanzverwaltung dem Versicherungsträger und den mit der Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht befaßten Verwaltungsbehörden auf Anfrage alle Tatsachen aus ihrem Geschäftsbereich bekanntzugeben haben, die für die Feststellung der Versicherungs- und der Beitragspflicht und für die Ansprüche aus der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sowie aus der Unfallversicherung von Bedeutung sind;

 

10. Nach § 367 wird folgender § 368 samt Überschrift angefügt:

 

 

„Schlussbestimmung zu Art. 16 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019

Schlussbestimmung zu Art. 16 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019

 

§ 368. Die §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 2, 20 Abs. 1 und 3, 23 Abs. 5, 30 Abs. 4, 33 Abs. 1, 108 und 182 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

§ 368. Die §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 2, 20 Abs. 1 und 3, 23 Abs. 5, 30 Abs. 4, 33 Abs. 1, 108 und 182 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 20

 

 

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Die letzte Novelle des BDG erfolgte mit Kundmachung am 8.7.2019 durch BGBl. I Nr. 58/2019.

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In der Anlage 1 wird in Z 1.3.7. nach lit. g folgende lit. h angefügt:

 

1.3.7. der Leiter einer nachgeordneten Dienststelle

           a) …

 

1.3.7. der Leiter einer nachgeordneten Dienststelle

           a) …

 

         „h) des Bundesministeriums für Finanzen des Finanzamtes Österreich“

          h) des Bundesministeriums für Finanzen des Finanzamtes Österreich

 

2. In der Anlage 1 lautet die Z 1.4.7:

 

1.4.7. im Bundesministerium für Finanzen der Präsident des Unabhängigen Finanzsenates,

 

„1.4.7. im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:

1.4.7. im BundesministeriumBereich des Bundesministeriums für Finanzen der Präsident des Unabhängigen Finanzsenates,:

 

           a) die Bereichsleiter des Finanzamtes Österreich,

           a) die Bereichsleiter des Finanzamtes Österreich,

 

          b) die Leitung des Zollamtes Österreich,

          b) die Leitung des Zollamtes Österreich,

 

           c) die Leitung des Finanzamtes für Großbetriebe,

           c) die Leitung des Finanzamtes für Großbetriebe,

 

          d) die Leitung des Amtes für Betrugsbekämpfung,

          d) die Leitung des Amtes für Betrugsbekämpfung,

 

           e) die Leitung des Prüfdienstes lohnabhängiger Abgaben und Beiträge“

           e) die Leitung des Prüfdienstes lohnabhängiger Abgaben und Beiträge

 

Artikel 21

 

 

Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2016, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 80 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 1 wird jeweils das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

§ 80. (1) Die zur Feststellung der Einheitswerte erforderlichen Erklärungen sind von den Steuerpflichtigen bis zu den vom Bundesministerium für Finanzen jeweils zu bestimmenden Zeitpunkten unter Verwendung der amtlich aufgelegten Formblätter abzugeben. Unabhängig hievon hat jeder eine derartige Erklärung abzugeben, der vom Finanzamt hiezu besonders aufgefordert wird. Ebenso hat derjenige, dem eine wirtschaftliche Einheit zuzurechnen ist, eine Erklärung abzugeben, wenn Umstände vorliegen, die zu einer Fortschreibung (§ 21) oder Nachfeststellung (§ 22) führen und diese Umstände nicht gemäß Abs. 4 bis 6 dem Finanzamt mitgeteilt werden. § 133 Abs. 2 BAO gilt entsprechend.

 

§ 80. (1) Die zur Feststellung der Einheitswerte erforderlichen Erklärungen sind von den Steuerpflichtigen bis zu den vom Bundesministerium für Finanzen jeweils zu bestimmenden Zeitpunkten unter Verwendung der amtlich aufgelegten Formblätter abzugeben. Unabhängig hievon hat jeder eine derartige Erklärung abzugeben, der vom Finanzamt Österreich hiezu besonders aufgefordert wird. Ebenso hat derjenige, dem eine wirtschaftliche Einheit zuzurechnen ist, eine Erklärung abzugeben, wenn Umstände vorliegen, die zu einer Fortschreibung (§ 21) oder Nachfeststellung (§ 22) führen und diese Umstände nicht gemäß Abs. 4 bis 6 dem Finanzamt Österreich mitgeteilt werden. § 133 Abs. 2 BAO gilt entsprechend.

 

b) In Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „können die Finanzämter“ durch die Wortfolge „kann das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

 

c) In Abs. 2 letzter Satz wird die Wortfolge „Finanzamt, in dessen Bezirk der Grundbesitz gelegen ist“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

(2) Für die Hauptfeststellung der Einheitswerte können die Finanzämter und die sonstigen mit der Vorbereitung der Einheitsbewertung befaßten Behörden schon vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt von den Eigentümern von Grundbesitz Angaben und Erklärungen über die Bewertunsgrundlagen für ihren Grundbesitz abverlangen. Änderungen in den Bewertungsgrundlagen, die bis zum Hauptfeststellungszeitpunkt eintreten, sind dem Finanzamt, in dessen Bezirk der Grundbesitz gelegen ist, unverzüglich mitzuteilen.

 

(2) Für die Hauptfeststellung der Einheitswerte können die Finanzämterkann das Finanzamt Österreich und die sonstigen mit der Vorbereitung der Einheitsbewertung befaßten Behörden schon vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt von den Eigentümern von Grundbesitz Angaben und Erklärungen über die Bewertunsgrundlagen für ihren Grundbesitz abverlangen. Änderungen in den Bewertungsgrundlagen, die bis zum Hauptfeststellungszeitpunkt eintreten, sind dem Finanzamt, in dessen Bezirk der Grundbesitz gelegen ist Österreich, unverzüglich mitzuteilen.

 

d) In Abs. 4 wird das Wort „Lagefinanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

(4) Die Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden haben dem Lagefinanzamt nach Maßgabe einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen jene tatsächlichen und rechtlichen Umstände mitzuteilen, die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt geworden sind und die auf die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes Einfluss haben (insbesondere Fertigstellung von Bauvorhaben, Pläne über Bauwerke, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne). In der Verordnung sind die zur Übermittlung verpflichteten Behörden zu bezeichnen sowie Art und Umfang der zu übermittelnden Sachverhalte und Daten zu bestimmen, wobei eine Übermittlung im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung vorgesehen werden kann. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die Behörden einer bestimmten geeigneten privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen haben.

 

(4) Die Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden haben dem LagefinanzamtFinanzamt Österreich nach Maßgabe einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen jene tatsächlichen und rechtlichen Umstände mitzuteilen, die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt geworden sind und die auf die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes Einfluss haben (insbesondere Fertigstellung von Bauvorhaben, Pläne über Bauwerke, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne). In der Verordnung sind die zur Übermittlung verpflichteten Behörden zu bezeichnen sowie Art und Umfang der zu übermittelnden Sachverhalte und Daten zu bestimmen, wobei eine Übermittlung im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung vorgesehen werden kann. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die Behörden einer bestimmten geeigneten privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen haben.

 

2. In § 80a Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „der Finanzämter“ durch die Wortfolge „des Finanzamtes Österreich“ und die Wortfolge „zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

 

 

3. Vor § 80a wird folgende Überschrift eingefügt:

 

 

„Zuständigkeit“

Zuständigkeit

 

4. Der Wortlaut des bisherigen § 80a erhält die Bezeichnung Abs. 2; die darin enthaltene Wortfolge „der Finanzämter“ wird durch die Wortfolge „des Finanzamtes Österreich“ ersetzt, und vor dem nunmehrigen Abs. 2 wird folgender Abs. 1 eingefügt:

 

§ 80a. Unbeschadet der Zuständigkeit der Finanzämter zur Feststellung der Einheitswerte des Grundvermögens einschließlich der Betriebsgrundstücke gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 sowie der davon abgeleiteten Grundsteuermessbetragsbescheide kann der Bundesminister für Finanzen, soweit es im Interesse einer zweckmäßigen, sparsamen und wirtschaftlichen Vollziehung liegt, mit Zustimmung der jeweiligen Gemeinde durch Verordnung festlegen, dass und inwieweit im Rahmen der Feststellung der Einheitswerte des Grundvermögens einschließlich der Betriebsgrundstücke gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 sowie der davon abgeleiteten Grundsteuermessbetragsbescheide Bedienstete dieser Gemeinde für das zuständige Finanzamt tätig werden. Sie haben dabei die für die Erhebung der Einheitswerte des Grundvermögens einschließlich der Betriebsgrundstücke gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 sowie für die davon abgeleiteten Grundsteuermessbetragsbescheide maßgebenden Bestimmungen insbesondere dieses Bundesgesetzes, des Grundsteuergesetzes 1955 und der Bundesabgabenordnung anzuwenden.

„(1) Für die Feststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten ist das Finanzamt Österreich zuständig.“

§ 80a. (1) Für die Feststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten ist das Finanzamt Österreich zuständig.

(2) Unbeschadet der Zuständigkeit der Finanzämterdes Finanzamtes Österreich zur Feststellung der Einheitswerte des Grundvermögens einschließlich der Betriebsgrundstücke gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 sowie der davon abgeleiteten Grundsteuermessbetragsbescheide kann der Bundesminister für Finanzen, soweit es im Interesse einer zweckmäßigen, sparsamen und wirtschaftlichen Vollziehung liegt, mit Zustimmung der jeweiligen Gemeinde durch Verordnung festlegen, dass und inwieweit im Rahmen der Feststellung der Einheitswerte des Grundvermögens einschließlich der Betriebsgrundstücke gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 sowie der davon abgeleiteten Grundsteuermessbetragsbescheide Bedienstete dieser Gemeinde für das zuständige Finanzamt Österreich tätig werden. Sie haben dabei die für die Erhebung der Einheitswerte des Grundvermögens einschließlich der Betriebsgrundstücke gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 sowie für die davon abgeleiteten Grundsteuermessbetragsbescheide maßgebenden Bestimmungen insbesondere dieses Bundesgesetzes, des Grundsteuergesetzes 1955 und der Bundesabgabenordnung anzuwenden.

 

5. In § 86 wird folgender Abs. 18 angefügt:

 

 

„(18) § 80 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 80a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

(18) § 80 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 80a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

 

Artikel 22

 

 

Änderung des Biersteuergesetzes 1995

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Biersteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 701/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 1 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

 

 

„(3) Für die Erhebung der Biersteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.“

(3) Für die Erhebung der Biersteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.

 

2. In § 3 Abs. 8 entfällt der erste Satz.

 

(8) Die Erstattung der Biersteuer obliegt dem Zollamt Innsbruck. Der Antrag muß alle für die Erstattung maßgeblichen Angaben enthalten. Beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Stammt das Bier aus einem Mitgliedstaat oder Drittland, ist eine amtliche Bestätigung über die Gesamtjahreserzeugung der jeweiligen ausländischen Brauerei vorzulegen.

 

(8) Die Erstattung der Biersteuer obliegt dem Zollamt Innsbruck. Der Antrag muß alle für die Erstattung maßgeblichen Angaben enthalten. Beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Stammt das Bier aus einem Mitgliedstaat oder Drittland, ist eine amtliche Bestätigung über die Gesamtjahreserzeugung der jeweiligen ausländischen Brauerei vorzulegen.

 

3. § 5 Abs. 3 entfällt.

 

(3) Die Erstattung oder Vergütung der Biersteuer obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet.

 

(3) Die Erstattung oder Vergütung der Biersteuer obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet.

 

4. § 10 wird wie folgt geändert:

 

 

a) Im Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

 

§ 10. (1) Der Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, die Biermengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, nach Steuerklassen getrennt, schriftlich anzumelden. Bier, das bis zum Tag der Aufzeichnung (§ 43) aus dem freien Verkehr zurückgenommen worden ist, muß nicht angemeldet werden.

 

§ 10. (1) Der Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dembeim Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, Österreich die Biermengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, nach Steuerklassen getrennt, schriftlich anzumelden. Bier, das bis zum Tag der Aufzeichnung (§ 43) aus dem freien Verkehr zurückgenommen worden ist, muß nicht angemeldet werden.

Hinweis der ParlDion: Gemeint ist wohl: „b) In Abs. 4 wird die Wortfolge „bei dem im Abs. 1 genannten Zollamt“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 4 wird die Wortfolge „bei dem in Abs. 1 genannten Zollamt“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

 

(4) Entsteht die Steuerschuld nach § 7 Abs. 1 Z 1, ist die Biersteuer bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats bei dem im Abs. 1 genannten Zollamt zu entrichten.

 

(4) Entsteht die Steuerschuld nach § 7 Abs. 1 Z 1, ist die Biersteuer bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats bei dem im Abs. 1 genanntenbeim Zollamt Österreich zu entrichten.

 

c) Im Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

 

(5) Entsteht die Steuerschuld nach § 7 Abs. 1 Z 2 oder § 7 Abs. 3, so hat der Steuerschuldner die Biermengen binnen einer Woche nach Entstehen der Steuerschuld bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Biersteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.

 

(5) Entsteht die Steuerschuld nach § 7 Abs. 1 Z 2 oder § 7 Abs. 3, so hat der Steuerschuldner die Biermengen binnen einer Woche nach Entstehen der Steuerschuld bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet,beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Biersteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.

 

d) In Abs. 5a lautet der erste Satz:

 

 

„Entsteht die Steuerschuld nach § 7 Abs. 1 Z 1 durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach § 7 Abs. 1 Z 3, ist die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“

 

(5a) Entsteht die Steuerschuld nach § 7 Abs. 1 Z 1 durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach § 7 Abs. 1 Z 3, ist die Steuer unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Bier, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Bier an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Bier oder von Bier unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach § 7 Abs. 1 Z 3 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.

Hinweis der ParlDion: Änderung aus nachfolgender NovAo berücksichtigt (NovAo 19).

(5a) Entsteht die Steuerschuld nach § 7 Abs. 1 Z 1 durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach § 7 Abs. 1 Z 3, ist die Steuer unverzüglich bei dembeim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Bier, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Bier an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Bier oder von Bier unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt Österreich zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach § 7 Abs. 1 Z 3 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.

 

5. § 12 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 3 lautet der erste Satz:

 

 

„Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

 

(3) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet. Der Antrag muß alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung des Betriebes und eine Beschreibung der Herstellung, der Lagerung, der Bearbeitung oder Verarbeitung, der Verwendung und des Verbrauches von Bier im Betrieb. Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebes anzugeben.

Hinweis der ParlDion: Änderung aus nachfolgender NovAo berücksichtigt (NovAo 19).

(3) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist bei dembeim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet. Der Antrag muß alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung des Betriebes und eine Beschreibung der Herstellung, der Lagerung, der Bearbeitung oder Verarbeitung, der Verwendung und des Verbrauches von Bier im Betrieb. Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebes anzugeben.

 

b) In Abs. 9 wird die Wortfolge samt Satzzeichen „Zollamt, in dessen Bereich das Bier hergestellt werden soll,“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.

 

(9) Soll Bier ohne Bewilligung gewerblich hergestellt werden, ist dies dem Zollamt, in dessen Bereich das Bier hergestellt werden soll, mindestens eine Woche vor Beginn der Herstellung anzuzeigen.

 

(9) Soll Bier ohne Bewilligung gewerblich hergestellt werden, ist dies dem Zollamt, in dessen Bereich das Bier hergestellt werden soll, Österreich mindestens eine Woche vor Beginn der Herstellung anzuzeigen.

 

6. In § 16 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „im § 12 Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 bezeichnete“.

 

§ 16. (1) Bier darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden

           1. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten

                a) in Steuerlager oder

               b) in Betriebe von registrierten Empfängern (§ 17) oder

                c) an vom registrierten Empfänger nach § 17 Abs. 1 Z 1 im Voraus dem Zollamt mitgeteilte Bestimmungsorte (Direktlieferung) oder

               d) soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu den in § 15 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern

im Steuergebiet;

           2. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

                a) in Steuerlager oder

               b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder

                c) zu den in § 15 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern

in anderen Mitgliedstaaten;

           3. durch das Steuergebiet.

Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) oder der registrierte Versender für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Bieres in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das im § 12 Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 bezeichnete Zollamt kann auf Antrag zulassen, dass der Beförderer des Bieres Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Bier unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in Steuerlager oder zu den in § 15 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.

Hinweis der ParlDion: Änderung aus nachfolgender NovAo berücksichtigt (NovAo 19).

§ 16. (1) Bier darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden

           1. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten

                a) in Steuerlager oder

               b) in Betriebe von registrierten Empfängern (§ 17) oder

                c) an vom registrierten Empfänger nach § 17 Abs. 1 Z 1 im Voraus dem Zollamt Österreich mitgeteilte Bestimmungsorte (Direktlieferung) oder

               d) soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu den in § 15 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern

im Steuergebiet;

           2. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

                a) in Steuerlager oder

               b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder

                c) zu den in § 15 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern

in anderen Mitgliedstaaten;

           3. durch das Steuergebiet.

Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) oder der registrierte Versender für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Bieres in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das im § 12 Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 bezeichnete Zollamt Österreich kann auf Antrag zulassen, dass der Beförderer des Bieres Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Bier unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in Steuerlager oder zu den in § 15 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.

 

7. In § 17 Abs. 4 lautet der erste Satz:

 

 

„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

 

(4) Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Antragstellers befindet oder der erstmalige Bezug erfolgen soll. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 13 sinngemäß.

 

(4) Der Antrag ist bei dembeim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Antragstellers befindet oder der erstmalige Bezug erfolgen soll. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 13 sinngemäß.

 

8. § 18 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In § 18 Abs. 3 lautet der erste Satz:

 

 

„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen und muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten.“

 

(3) Der Antrag muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Anzugeben sind jedenfalls

           1. der Name oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers;

           2. alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen;

           3. die Orte der Einfuhr, von denen Bier voraussichtlich unter Steueraussetzung versendet werden wird;

           4. die Art und die Menge der zu versendenden Waren.

Die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind dem Antrag beizufügen. Für das Erlöschen der Bewilligung gelten § 13 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 3 und 4, Abs. 3 und 4 sinngemäß.

 

(3) Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen und muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Anzugeben sind jedenfalls

           1. der Name oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers;

           2. alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen;

           3. die Orte der Einfuhr, von denen Bier voraussichtlich unter Steueraussetzung versendet werden wird;

           4. die Art und die Menge der zu versendenden Waren.

Die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind dem Antrag beizufügen. Für das Erlöschen der Bewilligung gelten § 13 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 3 und 4, Abs. 3 und 4 sinngemäß.

 

b) § 18 Abs. 4 entfällt.

 

(4) Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Antragstellers oder der Ort der erstmaligen Einfuhr befindet.

 

(4) Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Antragstellers oder der Ort der erstmaligen Einfuhr befindet.

 

9. In § 23 Abs. 6 entfällt der letzte Satz.

 

(6) Wird in den Fällen der Abs. 3 und 4 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben oder dass das Bier nachweislich aus dem EU-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung obliegt dem Zollamt, bei dem der zu erstattende Betrag entrichtet wurde.

 

(6) Wird in den Fällen der Abs. 3 und 4 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben oder dass das Bier nachweislich aus dem EU-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung obliegt dem Zollamt, bei dem der zu erstattende Betrag entrichtet wurde.

 

10. § 26 wird wie folgt geändert:

 

 

a) Abs. 3 lautet:

 

(3) Wer Bier nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 erster Satz beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist die Anzeige beim Zollamt Innsbruck zu erstatten.

„(3) Wer Bier nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 erster Satz beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt Österreich vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.“

(3) Wer Bier nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 erster Satz beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, Österreich vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist die Anzeige beim Zollamt Innsbruck zu erstatten.

 

b) Abs. 5 lautet:

 

(5) Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Zollamt, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, beim Zollamt Innsbruck, eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Hat in diesen Fällen der Steuerschuldner keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist das als erstes befasste Zollamt zuständig.

„(5) Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.“

(5) Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Zollamt, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, beim Zollamt Innsbruck,Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Hat in diesen Fällen der Steuerschuldner keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist das als erstes befasste Zollamt zuständig.

 

11. § 29 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 3 und Abs. 7 wird jeweils das Wort „Innsbruck“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

 

(3) Wer als Versandhändler Bier in das Steuergebiet liefern will, hat jede Lieferung vor der Versendung dem Zollamt Innsbruck unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale anzuzeigen und Sicherheit in Höhe der zu erwartenden Steuerbelastung zu leisten. Wird ein Beauftragter zugelassen (Abs. 5), muß die Sicherheit auch dessen Steuerschuld abdecken.

 

(3) Wer als Versandhändler Bier in das Steuergebiet liefern will, hat jede Lieferung vor der Versendung dem Zollamt InnsbruckÖsterreich unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale anzuzeigen und Sicherheit in Höhe der zu erwartenden Steuerbelastung zu leisten. Wird ein Beauftragter zugelassen (Abs. 5), muß die Sicherheit auch dessen Steuerschuld abdecken.

(7) Soll Bier nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Zollamt Innsbruck auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, daß die Steueranmeldung zusammengefaßt für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird. In diesen Fällen ist Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die für die voraussichtlich in einem Monat zu liefernde Menge entsteht. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 13 sinngemäß.

 

(7) Soll Bier nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Zollamt InnsbruckÖsterreich auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, daß die Steueranmeldung zusammengefaßt für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird. In diesen Fällen ist Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die für die voraussichtlich in einem Monat zu liefernde Menge entsteht. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 13 sinngemäß.

 

b) Abs. 4 lautet:

 

(4) Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem im Abs. 3 genannten Zollamt eine Steueranmeldung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen. Die Steuer ist spätestens bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Wurde ein Beauftragter zugelassen (Abs. 5), richtet sich die Zuständigkeit nach Abs. 6.

„(4) Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.“

(4) Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem im Abs. 3 genanntenbeim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben und darin, die Steuer selbst zu berechnen. Die Steuer ist und diese spätestens bis zumam 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Wurde ein Beauftragter zugelassen (Abs. 5), richtet sich die Zuständigkeit nach Abs. 6.

 

c) In Abs. 6 lautet der erste Satz:

 

 

„Der Antrag (Abs. 5) ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

 

(6) Der Antrag (Abs. 5) ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Geschäftssitz des Beauftragten befindet. Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Name oder die Firma, der Geschäftssitz des Versandhändlers und des Beauftragten, die Menge des zu liefernden Bieres sowie die Höhe der voraussichtlich während zweier Kalendermonate entstehenden Steuer. Weiters ist die Erklärung des Beauftragten vorzulegen, daß dieser mit der Antragstellung einverstanden ist.

 

(6) Der Antrag (Abs. 5) ist bei dembeim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Geschäftssitz des Beauftragten befindet. Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Name oder die Firma, der Geschäftssitz des Versandhändlers und des Beauftragten, die Menge des zu liefernden Bieres sowie die Höhe der voraussichtlich während zweier Kalendermonate entstehenden Steuer. Weiters ist die Erklärung des Beauftragten vorzulegen, daß dieser mit der Antragstellung einverstanden ist.

 

d) In Abs. 9 lautet der erste Satz:

 

 

„Wer beabsichtigt, Bier des freien Verkehrs als Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

 

(9) Wer beabsichtigt, Bier des freien Verkehrs als Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies schriftlich bei dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich er seinen Geschäftssitz hat. In der Anzeige sind die Menge des Bieres und, soweit sie im Zeitpunkt der Anzeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des Empfängers oder der Empfänger sowie der Tag der jeweiligen Lieferung anzugeben.

 

(9) Wer beabsichtigt, Bier des freien Verkehrs als Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies dem Zollamt Österreich schriftlich bei dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich er seinen Geschäftssitz hat. In der Anzeige sind die Menge des Bieres und, soweit sie im Zeitpunkt der Anzeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des Empfängers oder der Empfänger sowie der Tag der jeweiligen Lieferung anzugeben.

 

12. § 30 wird wie folgt geändert:

 

 

a) Abs. 2 lautet:

 

(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen.

„(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck Österreich schriftlich anzuzeigen.

 

b) In Abs. 3 lautet der zweite Satz:

 

 

„Weiters hat der Lieferer die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

 

(3) Wird Bier des freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist das Begleitdokument nach § 27 Abs. 1 zu verwenden. Weiters hat der Lieferer die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen. Der Empfänger hat den Empfang des Bieres auf dem Begleitdokument zu bestätigen und das Dokument zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

 

(3) Wird Bier des freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist das Begleitdokument nach § 27 Abs. 1 zu verwenden. Weiters hat der Lieferer die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck Österreich schriftlich anzuzeigen. Der Empfänger hat den Empfang des Bieres auf dem Begleitdokument zu bestätigen und das Dokument zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

 

13. § 30a Abs. 3 lautet:

 

(3) Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck.

„(3) Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“

(3) Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich bei dembeim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck.

 

14. § 31 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortfolge „im Abs. 5 genannten“.

 

(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 29 Abs. 9 oder § 30 eingehalten, die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 3) in den Fällen des Abs. 1 lit. a eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass das Bier dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, oder in den Fällen des Abs. 1 lit. b einen Nachweis des Ausgangs des Bieres aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt in Fällen, in denen Bier nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden soll, die Anwendung des Verfahrens nach § 22 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs des Bieres aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 lit. b gewährt wird.

Hinweis der ParlDion: Änderung aus nachfolgender NovAo berücksichtigt (NovAo 19).

(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 29 Abs. 9 oder § 30 eingehalten, die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt Österreich vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 3) in den Fällen des Abs. 1 lit. a eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass das Bier dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, oder in den Fällen des Abs. 1 lit. b einen Nachweis des Ausgangs des Bieres aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt Österreich in Fällen, in denen Bier nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden soll, die Anwendung des Verfahrens nach § 22 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs des Bieres aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 lit. b gewährt wird.

 

b) In Abs. 2a letzter Satz entfällt die Wortfolge „im Abs. 5 genannten“.

 

(2a) Eine Erstattung nach Abs. 1 wird auch gewährt, wenn das Bier nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Berechtigte (Abs. 3) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Bier dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist. Die Erstattung oder Vergütung wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 29 Abs. 9 oder § 30 eingehalten und die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist.

Hinweis der ParlDion: Änderung aus nachfolgender NovAo berücksichtigt (NovAo 19).

(2a) Eine Erstattung nach Abs. 1 wird auch gewährt, wenn das Bier nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Berechtigte (Abs. 3) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Bier dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist. Die Erstattung oder Vergütung wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 29 Abs. 9 oder § 30 eingehalten und die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt Österreich vorher angezeigt worden ist.

 

c) Abs. 5 entfällt.

 

(5) Die Erstattung oder Vergütung der Biersteuer obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, dem Zollamt Innsbruck.

 

(5) Die Erstattung oder Vergütung der Biersteuer obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, dem Zollamt Innsbruck.

 

15. § 32 Abs. 3 entfällt.

 

(3) Die amtliche Aufsicht obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende Betrieb, der Geschäftssitz des Beauftragten, das zu beaufsichtigende Transportmittel oder Transportbehältnis oder die zu beaufsichtigende Ware befinden.

 

(3) Die amtliche Aufsicht obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende Betrieb, der Geschäftssitz des Beauftragten, das zu beaufsichtigende Transportmittel oder Transportbehältnis oder die zu beaufsichtigende Ware befinden.

 

16. In § 34 Abs. 1 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich die Abfüllung stattgefunden hat,“

 

§ 34. (1) Wird Bier im Steuergebiet in Transportbehältnisse abgefüllt, müssen diese mit einer Kennzeichnung versehen sein, aus der das Zollamt, in dessen Bereich die Abfüllung stattgefunden hat, feststellen kann, in welchem Betrieb das Bier in das Transportbehältnis abgefüllt wurde.

Hinweis der ParlDion: Änderung aus nachfolgender NovAo berücksichtigt (NovAo 19).

§ 34. (1) Wird Bier im Steuergebiet in Transportbehältnisse abgefüllt, müssen diese mit einer Kennzeichnung versehen sein, aus der das Zollamt, in dessen Bereich die Abfüllung stattgefunden hat, Österreich feststellen kann, in welchem Betrieb das Bier in das Transportbehältnis abgefüllt wurde.

 

17. § 37 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In § 37 Abs. 1 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet“.

 

§ 37. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet und der registrierte Versender am Ort der Einfuhr im Steuergebiet haben, abweichend von § 14a Abs. 1, jede Wegbringung von Bier, das in einen Bierverwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet (Versandanzeige).

Hinweis der ParlDion: Änderung aus nachfolgender NovAo berücksichtigt (NovAo 19).

§ 37. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet und der registrierte Versender am Ort der Einfuhr im Steuergebiet haben, abweichend von § 14a Abs. 1, jede Wegbringung von Bier, das in einen Bierverwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, dem Zollamt Österreich anzuzeigen, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet (Versandanzeige).

 

b) In Abs. 4 lautet der zweite Satz:

 

 

„In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.“

 

(4) Die Angaben (Abs. 2) über mehrere Wegbringungen von Bier, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefaßt werden, wenn das Bier in denselben Betrieb aufgenommen werden soll. In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder das in § 18 Abs. 4 genannte Zollamt auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.

 

(4) Die Angaben (Abs. 2) über mehrere Wegbringungen von Bier, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefaßt werden, wenn das Bier in denselben Betrieb aufgenommen werden soll. In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet Österreich auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder das in § 18 Abs. 4 genannte Zollamt auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.

 

18. § 44 Abs. 2 entfällt.

 

(2) Die Zuständigkeit der Zollämter bestimmt sich, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz.

 

(2) Die Zuständigkeit der Zollämter bestimmt sich, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz.

Hinweis der ParlDion: Gemeint ist wohl: „19. In § 7 Abs. 4, § 10 Abs. 5a letzter Satz, § 12 Abs. 3 dritter Satz, § 12 Abs. 6, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3 und Abs. 4, § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 1, § 27 Abs. 2, § 31 Abs. 2 und Abs. 2a, § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 35 und § 37 Abs. 1, wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“, „Zollamts“ oder „Zollamtes“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

19. In § 7 Abs. 4, § 10 Abs. 5a letzter Satz, § 12 Abs. 3 vierter Satz, § 12 Abs. 6, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3 und Abs. 4, § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 1, § 27 Abs. 2, § 31 Abs. 2 und Abs. 2a, § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 35 und § 37 Abs. 1, wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“, „Zollamts“ oder „Zollamtes“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

 

§ 7.

(4) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn das Bier auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Bier gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn es als solches nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust des Bieres sind dem Zollamt nachzuweisen.

 

§ 7.

(4) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn das Bier auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Bier gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn es als solches nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust des Bieres sind dem Zollamt Österreich nachzuweisen.

§ 10.

(5a) Entsteht die Steuerschuld nach § 7 Abs. 1 Z 1 durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach § 7 Abs. 1 Z 3, ist die Steuer unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Bier, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Bier an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Bier oder von Bier unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach § 7 Abs. 1 Z 3 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.

Hinweis der ParlDion: Änderungen aus vorheriger NovAo berücksichtigt (NovAo 4d).

§ 10.

(5a) Entsteht die Steuerschuld nach § 7 Abs. 1 Z 1 durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach § 7 Abs. 1 Z 3, ist die Steuer unverzüglich bei dembeim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Bier, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Bier an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Bier oder von Bier unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt Österreich zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach § 7 Abs. 1 Z 3 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.

§ 12.

(3) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet. Der Antrag muß alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung des Betriebes und eine Beschreibung der Herstellung, der Lagerung, der Bearbeitung oder Verarbeitung, der Verwendung und des Verbrauches von Bier im Betrieb. Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebes anzugeben.

Hinweis der ParlDion: Änderung aus vorheriger NovAo berücksichtigt (NovAo 5a)

§ 12.

(3) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist bei dembeim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet. Der Antrag muß alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung des Betriebes und eine Beschreibung der Herstellung, der Lagerung, der Bearbeitung oder Verarbeitung, der Verwendung und des Verbrauches von Bier im Betrieb. Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebes anzugeben.

(6) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Zollamt die Inbetriebnahme sowie jede Änderung der in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse anzuzeigen.

 

(6) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich die Inbetriebnahme sowie jede Änderung der in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse anzuzeigen.

§ 13.

(2) Die Bewilligung ist zu widerrufen:

           1. wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre, und das Recht zur Führung des Herstellungsbetriebes nicht bereits kraft Gesetzes erloschen ist,

           2. wenn im Betrieb während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als sechs Monaten kein Bier hergestellt, gelagert, be- oder verarbeitet wurde;

           3. wenn eine vom Inhaber des Herstellungsbetriebes bestellte Sicherheit, die unzureichend geworden ist, nicht binnen einer vom Zollamt gesetzten Frist ergänzt oder durch eine anderweitige Sicherheit ersetzt wurde;

           4. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Eingang der Biersteuer für das hergestellte, gelagerte, be- oder verarbeitete Bier gefährdet ist, es sei denn, es wird eine entsprechende Sicherheit geleistet.

 

§ 13.

(2) Die Bewilligung ist zu widerrufen:

           1. wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre, und das Recht zur Führung des Herstellungsbetriebes nicht bereits kraft Gesetzes erloschen ist,

           2. wenn im Betrieb während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als sechs Monaten kein Bier hergestellt, gelagert, be- oder verarbeitet wurde;

           3. wenn eine vom Inhaber des Herstellungsbetriebes bestellte Sicherheit, die unzureichend geworden ist, nicht binnen einer vom Zollamt Österreich gesetzten Frist ergänzt oder durch eine anderweitige Sicherheit ersetzt wurde;

           4. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Eingang der Biersteuer für das hergestellte, gelagerte, be- oder verarbeitete Bier gefährdet ist, es sei denn, es wird eine entsprechende Sicherheit geleistet.

§ 14.

(3) Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen kann das Zollamt in Einzelfällen, in denen der jährliche Bierabsatz weniger als 5 000 hl oder die durchschnittliche Lagerdauer weniger als ein Monat beträgt, auf Antrag von diesen im Abs. 2 genannten Voraussetzungen absehen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Eine derartige Beeinträchtigung liegt insbesondere in jenen Fällen vor, in denen durch die Einrichtung des Bierlagers lediglich die Wirkungen einer Steuerstundung erzielt werden sollen.

 

§ 14.

(3) Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen kann das Zollamt Österreich in Einzelfällen, in denen der jährliche Bierabsatz weniger als 5 000 hl oder die durchschnittliche Lagerdauer weniger als ein Monat beträgt, auf Antrag von diesen im Abs. 2 genannten Voraussetzungen absehen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Eine derartige Beeinträchtigung liegt insbesondere in jenen Fällen vor, in denen durch die Einrichtung des Bierlagers lediglich die Wirkungen einer Steuerstundung erzielt werden sollen.

(4) Das Zollamt kann auf Antrag die Höhe der Sicherheit bis zu einem Betrag in Höhe der Biersteuer, die voraussichtlich während eines Kalendermonats für aus dem Bierlager in den freien Verkehr entnommenes Bier entsteht, einschränken, wenn dieser Betrag den nach Abs. 2 ermittelten Betrag wesentlich unterschreitet und wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Biersteuer hinweisen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das Zollamt weiters in Fällen, in denen in einzelnen Kalendermonaten die Höhe der Sicherheit den monatlichen Durchschnittswert eines Kalenderjahres wesentlich überschreitet, auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit unter Zugrundelegung dieses Durchschnittswertes bemessen wird.

 

(4) Das Zollamt Österreich kann auf Antrag die Höhe der Sicherheit bis zu einem Betrag in Höhe der Biersteuer, die voraussichtlich während eines Kalendermonats für aus dem Bierlager in den freien Verkehr entnommenes Bier entsteht, einschränken, wenn dieser Betrag den nach Abs. 2 ermittelten Betrag wesentlich unterschreitet und wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Biersteuer hinweisen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das Zollamt Österreich weiters in Fällen, in denen in einzelnen Kalendermonaten die Höhe der Sicherheit den monatlichen Durchschnittswert eines Kalenderjahres wesentlich überschreitet, auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit unter Zugrundelegung dieses Durchschnittswertes bemessen wird.

§ 15.

(4) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder der registrierte Versender hat Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Bieres in den freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Biersteuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Beförderer oder den Empfänger des Bieres geleistet wird.

 

§ 15.

(4) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder der registrierte Versender hat Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Bieres in den freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Biersteuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt Österreich kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Beförderer oder den Empfänger des Bieres geleistet wird.

§ 16. (1) Bier darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden

           1. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten

                a) in Steuerlager oder

               b) in Betriebe von registrierten Empfängern (§ 17) oder

                c) an vom registrierten Empfänger nach § 17 Abs. 1 Z 1 im Voraus dem Zollamt mitgeteilte Bestimmungsorte (Direktlieferung) oder

               d) soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu den in § 15 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern

im Steuergebiet;

           2. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

                a) in Steuerlager oder

               b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder

                c) zu den in § 15 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern

in anderen Mitgliedstaaten;

           3. durch das Steuergebiet.

Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) oder der registrierte Versender für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Bieres in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das im § 12 Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 bezeichnete Zollamt kann auf Antrag zulassen, dass der Beförderer des Bieres Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Bier unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in Steuerlager oder zu den in § 15 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.

Hinweis der ParlDion: Änderung aus vorheriger NovAo berücksichtigt (NovAo 6).

§ 16. (1) Bier darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden

           1. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten

                a) in Steuerlager oder

               b) in Betriebe von registrierten Empfängern (§ 17) oder

                c) an vom registrierten Empfänger nach § 17 Abs. 1 Z 1 im Voraus dem Zollamt Österreich mitgeteilte Bestimmungsorte (Direktlieferung) oder

               d) soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu den in § 15 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern

im Steuergebiet;

           2. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

                a) in Steuerlager oder

               b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder

                c) zu den in § 15 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern

in anderen Mitgliedstaaten;

           3. durch das Steuergebiet.

Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) oder der registrierte Versender für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Bieres in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das im § 12 Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 bezeichnete Zollamt Österreich kann auf Antrag zulassen, dass der Beförderer des Bieres Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Bier unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in Steuerlager oder zu den in § 15 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.

§ 27.

(2) Ist bei der Beförderung eine Empfangsbestätigung nach Artikel 4 der im Abs. 1 angeführten Verordnung erforderlich, hat der Anzeigepflichtige (§ 26 Abs. 3) die für den Lieferer bestimmte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mit der vom Abgangsmitgliedstaat vorgesehenen Empfangsbestätigung unverzüglich an den Lieferer zurückzusenden. Das Zollamt hat auf Antrag die Anmeldung oder Entrichtung der Biersteuer zu bestätigen.

 

§ 27.

(2) Ist bei der Beförderung eine Empfangsbestätigung nach Artikel 4 der im Abs. 1 angeführten Verordnung erforderlich, hat der Anzeigepflichtige (§ 26 Abs. 3) die für den Lieferer bestimmte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mit der vom Abgangsmitgliedstaat vorgesehenen Empfangsbestätigung unverzüglich an den Lieferer zurückzusenden. Das Zollamt Österreich hat auf Antrag die Anmeldung oder Entrichtung der Biersteuer zu bestätigen.

§ 31.

(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 29 Abs. 9 oder § 30 eingehalten, die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 3) in den Fällen des Abs. 1 lit. a eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass das Bier dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, oder in den Fällen des Abs. 1 lit. b einen Nachweis des Ausgangs des Bieres aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt in Fällen, in denen Bier nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden soll, die Anwendung des Verfahrens nach § 22 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs des Bieres aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 lit. b gewährt wird.

Hinweis der ParlDion: Änderung aus vorheriger NovAo berücksichtigt (NovAo 14a).

§ 31.

(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 29 Abs. 9 oder § 30 eingehalten, die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt Österreich vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 3) in den Fällen des Abs. 1 lit. a eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass das Bier dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, oder in den Fällen des Abs. 1 lit. b einen Nachweis des Ausgangs des Bieres aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt Österreich in Fällen, in denen Bier nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden soll, die Anwendung des Verfahrens nach § 22 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs des Bieres aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 lit. b gewährt wird.

(2a) Eine Erstattung nach Abs. 1 wird auch gewährt, wenn das Bier nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Berechtigte (Abs. 3) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Bier dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist. Die Erstattung oder Vergütung wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 29 Abs. 9 oder § 30 eingehalten und die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist.

Hinweis der ParlDion: Änderung aus vorheriger NovAo berücksichtigt (NovAo 14b).

(2a) Eine Erstattung nach Abs. 1 wird auch gewährt, wenn das Bier nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Berechtigte (Abs. 3) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Bier dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist. Die Erstattung oder Vergütung wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 29 Abs. 9 oder § 30 eingehalten und die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt Österreich vorher angezeigt worden ist.

§ 32.

(2) Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Bier der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Union entzogen wird.

 

§ 32.

(2) Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes Österreich, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Bier der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Union entzogen wird.

§ 34. (1) Wird Bier im Steuergebiet in Transportbehältnisse abgefüllt, müssen diese mit einer Kennzeichnung versehen sein, aus der das Zollamt, in dessen Bereich die Abfüllung stattgefunden hat, feststellen kann, in welchem Betrieb das Bier in das Transportbehältnis abgefüllt wurde.

Hinweis der ParlDion: Änderung aus vorheriger NovAo berücksichtigt (NovAo 16).

§ 34. (1) Wird Bier im Steuergebiet in Transportbehältnisse abgefüllt, müssen diese mit einer Kennzeichnung versehen sein, aus der das Zollamt, in dessen Bereich die Abfüllung stattgefunden hat, Österreich feststellen kann, in welchem Betrieb das Bier in das Transportbehältnis abgefüllt wurde.

§ 35. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Bierverwendungsbetriebes und der registrierte Empfänger haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an Bier, getrennt nach den Steuerklassen, sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme binnen vier Wochen dem Zollamt schriftlich mitzuteilen.

 

§ 35. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Bierverwendungsbetriebes und der registrierte Empfänger haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an Bier, getrennt nach den Steuerklassen, sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme binnen vier Wochen dem Zollamt Österreich schriftlich mitzuteilen.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Personen haben auf Verlangen des Zollamtes aus den nach §§ 38 bis 43 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Biermengen, nach Steuerklassen getrennt, in einem vom Zollamt zu bestimmenden Zeitraum hergestellt, aufgenommen, zum Verbrauch entnommen, weggebracht, zurückgenommen, steuerfrei verwendet (§ 4 Abs. 1 Z 1), bezogen, unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurden oder verlorengegangen sind.

 

(2) Die im Abs. 1 angeführten Personen haben auf Verlangen des Zollamtes Österreich aus den nach §§ 38 bis 43 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Biermengen, nach Steuerklassen getrennt, in einem vom Zollamt Österreich zu bestimmenden Zeitraum hergestellt, aufgenommen, zum Verbrauch entnommen, weggebracht, zurückgenommen, steuerfrei verwendet (§ 4 Abs. 1 Z 1), bezogen, unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurden oder verlorengegangen sind.

(3) Die im Abs. 1 angeführten Personen und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, daß damit Bier befördert wird, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Zollamtes ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.

 

(3) Die im Abs. 1 angeführten Personen und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, daß damit Bier befördert wird, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Zollamtes Österreich ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.

(4) Die im Abs. 1 angeführten Personen sind verpflichtet, dem Zollamt unverzüglich Umstände anzuzeigen, die den Verdacht auf innergemeinschaftliche Betrugshandlungen oder Finanzvergehen zulassen.

 

 

(4) Die im Abs. 1 angeführten Personen sind verpflichtet, dem Zollamt Österreich unverzüglich Umstände anzuzeigen, die den Verdacht auf innergemeinschaftliche Betrugshandlungen oder Finanzvergehen zulassen.

§ 37. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet und der registrierte Versender am Ort der Einfuhr im Steuergebiet haben, abweichend von § 14a Abs. 1, jede Wegbringung von Bier, das in einen Bierverwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet (Versandanzeige).

Hinweis der ParlDion: Änderung aus vorheriger NovAo berücksichtigt (NovAo 17a).

§ 37. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet und der registrierte Versender am Ort der Einfuhr im Steuergebiet haben, abweichend von § 14a Abs. 1, jede Wegbringung von Bier, das in einen Bierverwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, dem Zollamt Österreich anzuzeigen, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet (Versandanzeige).

 

20. Nach § 46g wird folgender § 46h eingefügt:

 

 

§ 46h. § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 8, § 7 Abs. 4, § 10 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 5a, § 12 Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3 und Abs. 4, § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 3, § 23 Abs. 6, § 26 Abs. 3 und Abs. 5, § 27 Abs. 2, § 29 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 9, § 30 Abs. 2 und Abs. 3, § 30a Abs. 3, § 31 Abs. 2 und Abs. 2a, § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 35 und § 37 Abs. 1 und Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. § 5 Abs. 3, § 18 Abs. 4, § 31 Abs. 5, § 32 Abs. 3 und § 44 Abs. 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.“

§ 46h. § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 8, § 7 Abs. 4, § 10 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 5a, § 12 Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3 und Abs. 4, § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 3, § 23 Abs. 6, § 26 Abs. 3 und Abs. 5, § 27 Abs. 2, § 29 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 9, § 30 Abs. 2 und Abs. 3, § 30a Abs. 3, § 31 Abs. 2 und Abs. 2a, § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 35 und § 37 Abs. 1 und Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. § 5 Abs. 3, § 18 Abs. 4, § 31 Abs. 5, § 32 Abs. 3 und § 44 Abs. 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.

 

 

Artikel 23

 

 

Änderung des Biozidproduktegesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Biozidproduktegesetz, BGBl. I Nr. 105/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2015, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 16 Abs. 3 wird die Wortfolge „bei einem Zollamt“ durch die Wortfolge „bei einer Zollstelle“ ersetzt.

 

(3) Betrifft die Nachschau Biozidprodukte, Wirkstoffe oder behandelte Waren, die unter zollamtlicher Überwachung stehen, so darf die Nachschau nur bei einem Zollamt oder anlässlich einer das Biozidprodukt, den Wirkstoff oder die behandelte Ware betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zolllagern, Freizonen oder Freilagern ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Nachschau jederzeit statthaft.

 

(3) Betrifft die Nachschau Biozidprodukte, Wirkstoffe oder behandelte Waren, die unter zollamtlicher Überwachung stehen, so darf die Nachschau nur bei einem Zollamteiner Zollstelle oder anlässlich einer das Biozidprodukt, den Wirkstoff oder die behandelte Ware betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zolllagern, Freizonen oder Freilagern ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Nachschau jederzeit statthaft.

 

2. In § 25 wird nach Abs. 9 folgender Abs. 10 angefügt:

 

 

„(10) § 16 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

(10) § 16 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 24

 

 

Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2012, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 1 Abs. 4 wird die Wortfolge „örtlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich die zu schätzende Fläche gelegen ist“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich zuständig“ ersetzt.

 

(4) Für die Durchführung der Bodenschätzung ist örtlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich die zu schätzende Bodenfläche gelegen ist. Sachlich sind die Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis zuständig.

 

(4) Für die Durchführung der Bodenschätzung ist örtlich das Finanzamt Österreich zuständig, in dessen Bereich die zu schätzende Bodenfläche gelegen ist. Sachlich sind die Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis zuständig.

 

2. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

 

 

a) Der erste Satz lautet:

 

 

„Das Finanzamt Österreich hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zur Durchführung der Bodenschätzung für bestimmte abgegrenzte örtliche Bereiche Schätzungsausschüsse nach Erfordernis zu bilden.“

 

(3) Das Bundesministerium für Finanzen oder eine vom Bundesminister für Finanzen beauftragte besondere Organisationseinheit hat zur Durchführung der Bodenschätzung für die einzelnen Finanzamtsbereiche Schätzungsausschüsse zu bilden.

Diesen gehören an:

 

 

(3) Das Finanzamt Österreich hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen oder eine vom Bundesminister für Finanzen beauftragte besondere Organisationseinheit hat zur Durchführung der Bodenschätzung für die einzelnen Finanzamtsbereichebestimmte abgegrenzte örtliche Bereiche Schätzungsausschüsse nach Erfordernis zu bilden.

Diesen gehören an:

 

b) Die Z 1 lautet:

 

           1. der Vorstand des zuständigen Finanzamtes (§ 1 Abs. 4) als Leiter des Schätzungsausschusses,

 

         „1. der Vorstand oder die Vorständin des zuständigen Finanzamtes (§ 1 Abs. 4) oder von ihm beauftragte rechtskundige Bedienstete des Finanzamtes,“

           1. der Vorstand oder die Vorständin des zuständigen Finanzamtes (§ 1 Abs. 4) als Leiteroder von ihm beauftragte rechtskundige Bedienstete des Schätzungsausschusses,Finanzamtes,

 

3. § 5 Abs. 4 lautet:

 

(4) Das Bundesministerium für Finanzen oder eine vom Bundesminister für Finanzen beauftragte besondere Organisationseinheit hat im Bedarfsfall unter Beachtung der für die Bundesmusterstücke geltenden Grundsätze weitere Musterstücke (Landesmusterstücke) nach Beratung im Landesschätzungsbeirat des Bundeslandes, in dem das Landesmusterstück gelegen ist, auszuwählen und zu schätzen.

„(4) Das Bundesministerium für Finanzen oder das vom Bundesministerium für Finanzen beauftragte Finanzamt Österreich hat im Bedarfsfall unter Beachtung der für die Bundesmusterstücke geltenden Grundsätze weitere Musterstücke (Landesmusterstücke) nach Beratung im Landesschätzungsbeirat des jeweiligen Bundeslandes, in dem das Musterstück gelegen ist, auszuwählen und zu schätzen. Weiters hat das Finanzamt Österreich auch den Bundeschätzungsbeirat (Abs. 1) bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen.“

(4) Das Bundesministerium für Finanzen oder einedas vom BundesministerBundesministerium für Finanzen beauftragte besondere OrganisationseinheitFinanzamt Österreich hat im Bedarfsfall unter Beachtung der für die Bundesmusterstücke geltenden Grundsätze weitere Musterstücke (Landesmusterstücke) nach Beratung im Landesschätzungsbeirat des jeweiligen Bundeslandes, in dem das LandesmusterstückMusterstück gelegen ist, auszuwählen und zu schätzen. Weiters hat das Finanzamt Österreich auch den Bundeschätzungsbeirat (Abs. 1) bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen.

 

4. § 16a wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

§ 16a. (1) Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, außerhalb eines Abgabenverfahrens Auszüge und Abschriften (Kopien) der Schätzungsbücher und Musterstücksbeschreibungen sowie auszugsweise Abschriften (Kopien) der Schätzungskarten und die zugrunde gelegten Daten hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen (§ 1 Abs. 2 Z 2), auch in automationsunterstützter Form, abzugeben, soweit eine Abgabe nicht nach Abs. 2 beantragt werden kann. Hinsichtlich der Abgabe von Auszügen und Abschriften (Kopien) sowie von Daten ist § 1 Abs. 2 des Auskunftspflichtgesetzes anzuwenden.

 

§ 16a. (1) Das zuständige Finanzamt Österreich ist berechtigt, außerhalb eines Abgabenverfahrens Auszüge und Abschriften (Kopien) der Schätzungsbücher und Musterstücksbeschreibungen sowie auszugsweise Abschriften (Kopien) der Schätzungskarten und die zugrunde gelegten Daten hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen (§ 1 Abs. 2 Z 2), auch in automationsunterstützter Form, abzugeben, soweit eine Abgabe nicht nach Abs. 2 beantragt werden kann. Hinsichtlich der Abgabe von Auszügen und Abschriften (Kopien) sowie von Daten ist § 1 Abs. 2 des Auskunftspflichtgesetzes anzuwenden.

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es heißen: „b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „den Finanzämtern“ durch die Wortfolge den Abgabenbehörden des Bundes“ ersetzt.

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „den Finanzämtern“ durch die Wortfolge „Abgabenbehörden des Bundes“ ersetzt.

 

(2) Die Vermessungsbehörden haben auf Antrag Auszüge und Abschriften (Kopien) von Daten gemäß § 15 Abs. 1 bis 3 auch in Verbindung mit Bestandteilen des Grenz- oder Grundsteuerkatasters nach den Vorschriften des Vermessungsgesetzes abzugeben. Sie haben weiters den Finanzämtern die erforderliche Unterstützung bei der Vollziehung der in Abs. 1 geregelten Tätigkeiten zu gewähren.

 

(2) Die Vermessungsbehörden haben auf Antrag Auszüge und Abschriften (Kopien) von Daten gemäß § 15 Abs. 1 bis 3 auch in Verbindung mit Bestandteilen des Grenz- oder Grundsteuerkatasters nach den Vorschriften des Vermessungsgesetzes abzugeben. Sie haben weiters den FinanzämternAbgabenbehörden des Bundes die erforderliche Unterstützung bei der Vollziehung der in Abs. 1 geregelten Tätigkeiten zu gewähren.

 

5. In § 17 wird folgender Abs. 9 angefügt:

 

 

„(9) § 1 Abs. 4, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 4 und § 16a Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 treten am 1. Juli 2020 in Kraft.“

(9) § 1 Abs. 4, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 4 und § 16a Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 treten am 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 25

 

 

Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Die letzte Novelle des Bundesfinanzgerichtsgesetzes erfolgte mit Kundmachung am 22.07.2019 durch BGBl. I Nr. 62/2019.

Das Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 104/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 1 wird wie folgt geändert:

 

 

a) Abs. 2 entfällt.

 

(2) Abgabenbehörden des Bundes sind ausschließlich:

           1. Bundesministerium für Finanzen,

           2. Finanzämter und

           3. Zollämter.

 

(2) Abgabenbehörden des Bundes sind ausschließlich:

           1. Bundesministerium für Finanzen,

           2. Finanzämter und

           3. Zollämter.

 

b) In Abs. 3 Z 2 wird nach der Wortfolge „gegen Abgabenbehörden des Bundes“ die Wortfolge „oder das Amt für Betrugsbekämpfung“ eingefügt.

 

(3) Zu den sonstigen Angelegenheiten (Abs. 1) gehören

           1.

 

(3) Zu den sonstigen Angelegenheiten (Abs. 1) gehören

           1.

           2. Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen Abgabenbehörden des Bundes, soweit nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Abs. 1) oder der Beiträge (Z 1) betroffen sind,

 

           2. Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen Abgabenbehörden des Bundes oder das Amt für Betrugsbekämpfung, soweit nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Abs. 1) oder der Beiträge (Z 1) betroffen sind,

Hinweis der ParlDion: Die vorgeschlagene Änderung im § 24 Abs. 7 beziehen sich nicht auf den zum Zeitpunkt der Einbringung am 03.07.2019 gültigen Gesetzestext, sondern auf dessen zukünftige Version (siehe die zweite NovAo 2). Daher wird die Textgegenüberstellung nur mit der zukünftigen Fassung zum Stichtag 01.12.2019 (vgl. BGBl. I Nr. 104/2018) durchgeführt (grün hinterlegt).

2. In § 24 Abs. 7 wird die Wortfolge „Finanzämter und Zollämter“ durch die Wortfolge „die Finanzämter, das Zollamt Österreich und das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

 

(7) Nach Maßgabe der vorhandenen technischen und organisatorischen Voraussetzungen können Zustellungen elektronisch vorgenommen werden. Für elektronische Zustellungen an den Bundesminister für Finanzen, Finanzämter und Zollämter sind die Bestimmungen der BAO anzuwenden. Andere elektronische Zustellungen sind nach dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, über ein Zustellsystem gemäß § 28 Abs. 3 ZustG vorzunehmen.

 

(7) Nach Maßgabe der vorhandenen technischen und organisatorischen Voraussetzungen können Zustellungen elektronisch vorgenommen werden. Für elektronische Zustellungen an den Bundesminister für Finanzen, die Finanzämter, das Zollamt Österreich und Zollämterdas Amt für Betrugsbekämpfung sind die Bestimmungen der BAO anzuwenden. Andere elektronische Zustellungen sind nach dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, über ein Zustellsystem gemäß § 28 Abs. 3 ZustG vorzunehmen.

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung des Antrages enthält § 27 Bundesfinanzgerichtsgesetz Absätze bis inkl. (3). Abs. 4 wurde durch BGBl. I Nr. 62/2019 angefügt.

2. In § 27 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

 

 

„(5) § 1 Abs. 2 und 3 und § 24 Abs. 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

(5) § 1 Abs. 2 und 3 und § 24 Abs. 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 26

 

 

Änderung des Bundes–Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundes–Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 – BStFG 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 9 Abs. 1, Abs. 2 erster und zweiter Satz und Abs. 3 erster Satz wird jeweils die Wendung „Wien 1/23“ durch die Wortfolge „für Großbetriebe“ ersetzt.

 

§ 9. (1) Die Errichtung einer Stiftung oder eines Fonds ist vom Gründer dem Finanzamt Wien 1/23 durch Vorlage einer dem § 7 entsprechenden Gründungserklärung sowie der Bestätigung gemäß § 8 Abs. 2 anzuzeigen.

 

§ 9. (1) Die Errichtung einer Stiftung oder eines Fonds ist vom Gründer dem Finanzamt Wien 1/23für Großbetriebe durch Vorlage einer dem § 7 entsprechenden Gründungserklärung sowie der Bestätigung gemäß § 8 Abs. 2 anzuzeigen.

(2) Das Finanzamt Wien 1/23 hat die Gründungserklärung dahingehend zu prüfen, ob diese den Anforderungen des § 41 BAO entspricht. Dies ist vom Finanzamt Wien 1/23 innerhalb von sechs Wochen nach Erfüllung aller durch das Finanzamt aufgetragenen Verbesserungsaufträge durch den Gründer bescheidmäßig festzustellen. Der Stiftungs- und Fondsbehörde ist eine Abschrift des stattgebenden Feststellungsbescheides samt Gründungserklärung und Bestätigung gemäß § 8 Abs. 2 zu übermitteln.

 

(2) Das Finanzamt Wien 1/23für Großbetriebe hat die Gründungserklärung dahingehend zu prüfen, ob diese den Anforderungen des § 41 BAO entspricht. Dies ist vom Finanzamt Wien 1/23für Großbetriebe innerhalb von sechs Wochen nach Erfüllung aller durch das Finanzamt aufgetragenen Verbesserungsaufträge durch den Gründer bescheidmäßig festzustellen. Der Stiftungs- und Fondsbehörde ist eine Abschrift des stattgebenden Feststellungsbescheides samt Gründungserklärung und Bestätigung gemäß § 8 Abs. 2 zu übermitteln.

(3) Entspricht die Gründungserklärung nicht den Anforderungen des § 41 BAO, hat das Finanzamt Wien 1/23 dies mit Bescheid festzustellen. Der Bescheid ist der Stiftungs- und Fondsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

 

(3) Entspricht die Gründungserklärung nicht den Anforderungen des § 41 BAO, hat das Finanzamt Wien 1/23für Großbetriebe dies mit Bescheid festzustellen. Der Bescheid ist der Stiftungs- und Fondsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

 

2. Dem § 32 wird folgender Abs. 5 angefügt:

 

 

„(5) § 9 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

(5) § 9 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 27

 

 

Änderung des Chemikaliengesetzes 1996

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2018, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es heißen: 1. In § 58 Abs. 3 wird die Wortfolge „bei einem Zollamt“ durch die Wortfolge „bei einer Zollstelle“ ersetzt.

Die Wortfolge „bei dem Zollamt“ kommt lt. RIS nicht vor.

1. In § 58 Abs. 3 wird die Wortfolge „bei dem Zollamt“ durch die Wortfolge „bei einer Zollstelle“ ersetzt.

 

(3) Betrifft die Nachschau Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die unter zollamtlicher Überwachung stehen, so darf die Nachschau nur bei einem Zollamt oder anlässlich einer den Stoff, das Gemisch oder das Erzeugnis betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zolllagern, Freizonen oder Freilagern ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Nachschau jederzeit statthaft.

 

(3) Betrifft die Nachschau Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die unter zollamtlicher Überwachung stehen, so darf die Nachschau nur bei einem Zollamteiner Zollstelle oder anlässlich einer den Stoff, das Gemisch oder das Erzeugnis betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zolllagern, Freizonen oder Freilagern ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Nachschau jederzeit statthaft.

 

2. In § 77 wird nach Abs. 20 folgender Abs. 21 angefügt:

 

 

„(21) § 58 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

(21) § 58 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 28

 

 

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „Wohnsitzfinanzamt des Bezugsempfängers“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Bezugsempfängers“ ersetzt.

 

(2) Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit. a oder c, Z 22 lit. a (5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001), lit. b oder Z 23 (Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und 5 des Zivildienstgesetzes 1986) nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde. Die diese Bezüge auszahlende Stelle hat bis 31. Jänner des Folgejahres dem Wohnsitzfinanzamt des Bezugsempfängers eine Mitteilung zu übersenden, die neben Namen und Anschrift des Bezugsempfängers seine Versicherungsnummer (§ 31 ASVG), die Höhe der Bezüge und die Anzahl der Tage, für die solche Bezüge ausgezahlt wurden, enthalten muß. Diese Mitteilung kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten durch Datenträgeraustausch übermittelt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren des Datenträgeraustausches mit Verordnung festzulegen.

 

(2) Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit. a oder c, Z 22 lit. a (5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001), lit. b oder Z 23 (Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und 5 des Zivildienstgesetzes 1986) nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde. Die diese Bezüge auszahlende Stelle hat bis 31. Jänner des Folgejahres dem WohnsitzfinanzamtFinanzamt des Bezugsempfängers eine Mitteilung zu übersenden, die neben Namen und Anschrift des Bezugsempfängers seine Versicherungsnummer (§ 31 ASVG), die Höhe der Bezüge und die Anzahl der Tage, für die solche Bezüge ausgezahlt wurden, enthalten muß. Diese Mitteilung kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten durch Datenträgeraustausch übermittelt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren des Datenträgeraustausches mit Verordnung festzulegen.

 

2. § 4a wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 7 Z 1 und Abs. 8 wird jeweils die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

 

b) In Abs. 8 letzter Satz wird das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

(7) Für die Zuwendungen gilt Folgendes:

 

(7) Für die Zuwendungen gilt Folgendes:

           1. Zuwendungen an die in Abs. 3 Z 4 bis 6, Abs. 4 lit. d, Abs. 4a und in Abs. 5 genannten Einrichtungen sind nur abzugsfähig, wenn aus der beim Finanzamt Wien 1/23 zu führenden Liste hervorgeht, dass zum Zeitpunkt der Zuwendung die Voraussetzungen für die Anerkennung als begünstigte Einrichtung vorliegen.

 

           1. Zuwendungen an die in Abs. 3 Z 4 bis 6, Abs. 4 lit. d, Abs. 4a und in Abs. 5 genannten Einrichtungen sind nur abzugsfähig, wenn aus der beim Finanzamt Wien 1/23Österreich zu führenden Liste hervorgeht, dass zum Zeitpunkt der Zuwendung die Voraussetzungen für die Anerkennung als begünstigte Einrichtung vorliegen.

(8) Die Aufnahme in die in Abs. 7 Z 1 genannte Liste darf nur erfolgen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass durch die Körperschaft Maßnahmen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 8 getroffen wurden und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

           1. Für Körperschaften im Sinne des Abs. 3 Z 6, Abs. 4a und Abs. 5 Z 1 bis 3:

                a) Die Körperschaft dient ausschließlich Zwecken nach Maßgabe der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung.

               b) Die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Wesentlichen unmittelbar den in der Rechtsgrundlage (beispielsweise Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) angeführten begünstigten Zwecken gemäß Abs. 2 Z 1, 3 und 5.

                c) Die Körperschaft unterhält, abgesehen von völlig untergeordneten Nebentätigkeiten, ausschließlich solche wirtschaftliche Tätigkeiten, die unter § 45 Abs. 1, § 45 Abs. 2 oder § 47 der Bundesabgabenordnung fallen oder für welche die Begünstigungen gemäß § 45a der Bundesabgabenordnung bestehen bleiben.

               d) Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der Körperschaft betragen ohne Berücksichtigung der für die Erfüllung der Übermittlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 8 anfallenden Kosten höchstens 10% der Spendeneinnahmen.

                e) Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß Abs. 2 Z 1, 3 und 5 verwendet werden.

           2. Für Körperschaften im Sinne des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie des Abs. 4 lit. d:

                a) Das mangelnde Gewinnstreben ist – ausgenommen hinsichtlich einer untergeordneten betrieblichen Tätigkeit – in der Rechtsgrundlage verankert.

               b) Die tatsächliche Geschäftsführung entspricht den Vorgaben der Rechtsgrundlage und die Körperschaft entfaltet eine betriebliche Tätigkeit nur in untergeordnetem Ausmaß.

                c) Die Rechtsgrundlage stellt sicher, dass an Mitglieder oder Gesellschafter oder diesen nahe stehende Personen keinerlei Vermögensvorteile zugewendet werden und dass gesammelte Spendenmittel ausschließlich für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 verwendet werden.

               d) Die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens drei Jahren ununterbrochen der Erfüllung der in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke.

                e) Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der Körperschaft betragen höchstens 10% der Spendeneinnahmen.

                f) Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 verwendet werden.

           3. Für Körperschaften im Sinne des Abs. 5 Z 4 neben den in Z 2 genannten Voraussetzungen:

                a) Die Sammlung für begünstigte Zwecke gemäß Abs. 2 Z 3 ist, abgesehen von der Mittelverwendung im Sinne der lit. c, als ausschließlicher Zweck in der Rechtsgrundlage (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) verankert.

               b) Die Rechtsgrundlage stellt sicher, dass jede Änderung der Rechtsgrundlage, insbesondere der Aufgaben der Körperschaft, sowie die Beendigung ihrer begünstigten Tätigkeit dem Finanzamt Wien 1/23 unverzüglich bekannt gegeben werden.

                c) Die Mittelverwendung erfolgt entweder durch Weitergabe an Körperschaften im Sinne des Abs. 5 Z 1 bis 3 oder in Durchführung von Aktionen ausschließlich zu begünstigten Zwecken gemäß Abs. 2 Z 3, wobei dazu andere Rechtsträger nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung herangezogen werden können. Im letztgenannten Fall ist die ausschließliche Verwendung der Mittel zu begünstigten Zwecken gemäß Abs. 2 Z 3 durch die Spenden sammelnde Körperschaft sicherzustellen.

               d) Die Körperschaft veröffentlicht jene Organisationen und Zwecke, denen die gesammelten Spenden zukommen.

                e) Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß Abs. 2 Z 3 verwendet werden.

           4. Für Körperschaften im Sinne des Abs. 5 Z 5 gelten die in Z 1 genannten Voraussetzungen unter der Maßgabe, dass die Körperschaft auch dann unmittelbar den in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecken gemäß Abs. 2 Z 3 dient, wenn die abgabenrechtliche Begünstigung nur auf Grund von § 40a Z 1 der Bundesabgabenordnung nicht verloren geht.

Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 bis 4 sowie die Einhaltung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften ist von einem Wirtschaftsprüfer jährlich im Rahmen einer den Anforderungen der §§ 268 ff des Unternehmensgesetzbuches entsprechenden Prüfung zu bestätigen. Die Bestimmungen des § 275 des Unternehmensgesetzbuches gelten sinngemäß.

Diese Bestätigung ist dem Finanzamt Wien 1/23 jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Abschlussstichtag vorzulegen. Im Falle einer Änderung der Rechtsgrundlage, ist auch die geänderte Rechtsgrundlage (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) vorzulegen. Das Finanzamt Wien 1/23 hat die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen mit Bescheid zu bestätigen, die Körperschaft zu erfassen und sämtliche Körperschaften, die diesen Voraussetzungen entsprechen, auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen in einer Liste zu veröffentlichen.

Wird die Aufnahme in die Liste erstmalig beantragt, sind die aktuelle Rechtsgrundlage, die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers für die vorangegangen drei Wirtschaftsjahre und, wenn vorhanden, die Zahl, unter der die Körperschaft im Zentralen Vereinsregister oder im Firmenbuch erfasst ist, dem Finanzamt zu übermitteln.

 

(8) Die Aufnahme in die in Abs. 7 Z 1 genannte Liste darf nur erfolgen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass durch die Körperschaft Maßnahmen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 8 getroffen wurden und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

           1. Für Körperschaften im Sinne des Abs. 3 Z 6, Abs. 4a und Abs. 5 Z 1 bis 3:

                a) Die Körperschaft dient ausschließlich Zwecken nach Maßgabe der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung.

               b) Die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Wesentlichen unmittelbar den in der Rechtsgrundlage (beispielsweise Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) angeführten begünstigten Zwecken gemäß Abs. 2 Z 1, 3 und 5.

                c) Die Körperschaft unterhält, abgesehen von völlig untergeordneten Nebentätigkeiten, ausschließlich solche wirtschaftliche Tätigkeiten, die unter § 45 Abs. 1, § 45 Abs. 2 oder § 47 der Bundesabgabenordnung fallen oder für welche die Begünstigungen gemäß § 45a der Bundesabgabenordnung bestehen bleiben.

               d) Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der Körperschaft betragen ohne Berücksichtigung der für die Erfüllung der Übermittlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 8 anfallenden Kosten höchstens 10% der Spendeneinnahmen.

                e) Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß Abs. 2 Z 1, 3 und 5 verwendet werden.

           2. Für Körperschaften im Sinne des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie des Abs. 4 lit. d:

                a) Das mangelnde Gewinnstreben ist – ausgenommen hinsichtlich einer untergeordneten betrieblichen Tätigkeit – in der Rechtsgrundlage verankert.

               b) Die tatsächliche Geschäftsführung entspricht den Vorgaben der Rechtsgrundlage und die Körperschaft entfaltet eine betriebliche Tätigkeit nur in untergeordnetem Ausmaß.

                c) Die Rechtsgrundlage stellt sicher, dass an Mitglieder oder Gesellschafter oder diesen nahe stehende Personen keinerlei Vermögensvorteile zugewendet werden und dass gesammelte Spendenmittel ausschließlich für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 verwendet werden.

               d) Die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens drei Jahren ununterbrochen der Erfüllung der in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke.

                e) Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der Körperschaft betragen höchstens 10% der Spendeneinnahmen.

                f) Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 verwendet werden.

           3. Für Körperschaften im Sinne des Abs. 5 Z 4 neben den in Z 2 genannten Voraussetzungen:

                a) Die Sammlung für begünstigte Zwecke gemäß Abs. 2 Z 3 ist, abgesehen von der Mittelverwendung im Sinne der lit. c, als ausschließlicher Zweck in der Rechtsgrundlage (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) verankert.

               b) Die Rechtsgrundlage stellt sicher, dass jede Änderung der Rechtsgrundlage, insbesondere der Aufgaben der Körperschaft, sowie die Beendigung ihrer begünstigten Tätigkeit dem Finanzamt Wien 1/23Österreich unverzüglich bekannt gegeben werden.

                c) Die Mittelverwendung erfolgt entweder durch Weitergabe an Körperschaften im Sinne des Abs. 5 Z 1 bis 3 oder in Durchführung von Aktionen ausschließlich zu begünstigten Zwecken gemäß Abs. 2 Z 3, wobei dazu andere Rechtsträger nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung herangezogen werden können. Im letztgenannten Fall ist die ausschließliche Verwendung der Mittel zu begünstigten Zwecken gemäß Abs. 2 Z 3 durch die Spenden sammelnde Körperschaft sicherzustellen.

               d) Die Körperschaft veröffentlicht jene Organisationen und Zwecke, denen die gesammelten Spenden zukommen.

                e) Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß Abs. 2 Z 3 verwendet werden.

           4. Für Körperschaften im Sinne des Abs. 5 Z 5 gelten die in Z 1 genannten Voraussetzungen unter der Maßgabe, dass die Körperschaft auch dann unmittelbar den in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecken gemäß Abs. 2 Z 3 dient, wenn die abgabenrechtliche Begünstigung nur auf Grund von § 40a Z 1 der Bundesabgabenordnung nicht verloren geht.

Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 bis 4 sowie die Einhaltung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften ist von einem Wirtschaftsprüfer jährlich im Rahmen einer den Anforderungen der §§ 268 ff des Unternehmensgesetzbuches entsprechenden Prüfung zu bestätigen. Die Bestimmungen des § 275 des Unternehmensgesetzbuches gelten sinngemäß.

Diese Bestätigung ist dem Finanzamt Wien 1/23Österreich jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Abschlussstichtag vorzulegen. Im Falle einer Änderung der Rechtsgrundlage, ist auch die geänderte Rechtsgrundlage (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) vorzulegen. Das Finanzamt Wien 1/23Österreich hat die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen mit Bescheid zu bestätigen, die Körperschaft zu erfassen und sämtliche Körperschaften, die diesen Voraussetzungen entsprechen, auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen in einer Liste zu veröffentlichen.

Wird die Aufnahme in die Liste erstmalig beantragt, sind die aktuelle Rechtsgrundlage, die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers für die vorangegangen drei Wirtschaftsjahre und, wenn vorhanden, die Zahl, unter der die Körperschaft im Zentralen Vereinsregister oder im Firmenbuch erfasst ist, dem Finanzamt Österreich zu übermitteln.

 

3. § 18 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 4 Z 1 wird das Wort „Wohnsitzfinanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Versicherungsnehmers“ ersetzt.

 

(4) In folgenden Fällen sind die als Sonderausgaben abgesetzten Beträge nachzuversteuern:

 

(4) In folgenden Fällen sind die als Sonderausgaben abgesetzten Beträge nachzuversteuern:

           1. Eine Nachversteuerung von Versicherungsprämien (Abs. 1 Z 2) hat zu erfolgen, wenn

                 – die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auf den Erlebensfall innerhalb von zwanzig Jahren seit Vertragsabschluß ganz oder zum Teil abgetreten oder rückgekauft werden. Dieser Zeitraum verkürzt sich, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 41. Lebensjahr vollendet hat, entsprechend Abs. 1 Z 2

                 – innerhalb von zehn Jahren seit Vertragsabschluß eine Vorauszahlung oder Verpfändung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erfolgt

                 – die Ansprüche aus einem Rentenversicherungsvertrag ganz oder zum Teil abgetreten oder rückgekauft oder vor oder nach Beginn der Rentenzahlungen ganz oder zum Teil durch eine Kapitalzahlung abgegolten werden.

Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn

                 – die Ansprüche aus einer kurzen Ablebensversicherung abgetreten oder verpfändet wurden

                 – die Nachversteuerung bei den Erben vorzunehmen wäre oder

                 – der Steuerpflichtige nachweist, daß die angeführten Tatsachen durch wirtschaftliche Notlage verursacht sind.

Die Umstände, die zu einer Nachversteuerung oder Verminderung der absetzbaren Versicherungsprämien (Abs. 1 Z 2 letzter Satz) führen, müssen dem Wohnsitzfinanzamt ohne amtliche Aufforderung innerhalb eines Monats mitgeteilt werden

                 – vom Versicherungsunternehmen im Falle des Rückkaufs, der Abgeltung der Ansprüche aus einem Rentenversicherungsvertrag sowie einer Vorauszahlung, einer Verpfändung oder einer sonstigen Rückvergütung,

                 – vom Steuerpflichtigen in allen übrigen Fällen.

Im Falle der Verminderung der absetzbaren Versicherungsprämien (Abs. 1 Z 2 letzter Satz) entfällt die Meldepflicht dann, wenn die rückvergüteten Beträge mit künftigen Versicherungsprämien aufgerechnet werden.

 

 

           1. Eine Nachversteuerung von Versicherungsprämien (Abs. 1 Z 2) hat zu erfolgen, wenn

                 – die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auf den Erlebensfall innerhalb von zwanzig Jahren seit Vertragsabschluß ganz oder zum Teil abgetreten oder rückgekauft werden. Dieser Zeitraum verkürzt sich, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 41. Lebensjahr vollendet hat, entsprechend Abs. 1 Z 2

                 – innerhalb von zehn Jahren seit Vertragsabschluß eine Vorauszahlung oder Verpfändung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erfolgt

                 – die Ansprüche aus einem Rentenversicherungsvertrag ganz oder zum Teil abgetreten oder rückgekauft oder vor oder nach Beginn der Rentenzahlungen ganz oder zum Teil durch eine Kapitalzahlung abgegolten werden.

Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn

                 – die Ansprüche aus einer kurzen Ablebensversicherung abgetreten oder verpfändet wurden

                 – die Nachversteuerung bei den Erben vorzunehmen wäre oder

                 – der Steuerpflichtige nachweist, daß die angeführten Tatsachen durch wirtschaftliche Notlage verursacht sind.

Die Umstände, die zu einer Nachversteuerung oder Verminderung der absetzbaren Versicherungsprämien (Abs. 1 Z 2 letzter Satz) führen, müssen dem WohnsitzfinanzamtFinanzamt des Versicherungsnehmers ohne amtliche Aufforderung innerhalb eines Monats mitgeteilt werden

                 – vom Versicherungsunternehmen im Falle des Rückkaufs, der Abgeltung der Ansprüche aus einem Rentenversicherungsvertrag sowie einer Vorauszahlung, einer Verpfändung oder einer sonstigen Rückvergütung,

                 – vom Steuerpflichtigen in allen übrigen Fällen.

Im Falle der Verminderung der absetzbaren Versicherungsprämien (Abs. 1 Z 2 letzter Satz) entfällt die Meldepflicht dann, wenn die rückvergüteten Beträge mit künftigen Versicherungsprämien aufgerechnet werden.

 

b) In Abs. 4 Z 2 lit. a wird die Wortfolge „Wohnsitzfinanzamt des Wohnungswerbers“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Wohnungswerbers“ ersetzt.

 

            2. a) Eine Nachversteuerung von achtjährig gebundenen Beträgen (Abs. 1 Z 3 lit. a) hat insoweit zu erfolgen, als vor Ablauf von acht Jahren seit Vertragsabschluß die geleisteten Beträge ganz oder zum Teil rückgezahlt werden. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht,

                        – wenn die Wohnung dem Wohnungswerber ins Eigentum (Eigentumswohnung, Eigenheim) übertragen wird

                        – wenn der Vertrag durch den Tod des Wohnungswerbers aufgelöst wird oder

                        – soweit die rückgezahlten Beträge wieder für Zwecke der Wohnraumschaffung oder der Wohnraumsanierung verwendet werden.

Die im Abs. 1 Z 3 lit. a genannten Bauträger sind verpflichtet, die Umstände, die zu einer Nachversteuerung führen, dem Wohnsitzfinanzamt des Wohnungswerbers innerhalb eines Monats ohne amtliche Aufforderung mitzuteilen.

 

            2. a) Eine Nachversteuerung von achtjährig gebundenen Beträgen (Abs. 1 Z 3 lit. a) hat insoweit zu erfolgen, als vor Ablauf von acht Jahren seit Vertragsabschluß die geleisteten Beträge ganz oder zum Teil rückgezahlt werden. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht,

                        – wenn die Wohnung dem Wohnungswerber ins Eigentum (Eigentumswohnung, Eigenheim) übertragen wird

                        – wenn der Vertrag durch den Tod des Wohnungswerbers aufgelöst wird oder

                        – soweit die rückgezahlten Beträge wieder für Zwecke der Wohnraumschaffung oder der Wohnraumsanierung verwendet werden.

Die im Abs. 1 Z 3 lit. a genannten Bauträger sind verpflichtet, die Umstände, die zu einer Nachversteuerung führen, dem WohnsitzfinanzamtFinanzamt des Wohnungswerbers innerhalb eines Monats ohne amtliche Aufforderung mitzuteilen.

 

c) In Abs. 4 Z 3 wird die Wortfolge „dem Wohnsitzfinanzamt“ durch die Wortfolge „seinem Finanzamt“ ersetzt.

 

           3. Eine Nachversteuerung von Ausgaben zur Anschaffung von Genußscheinen und jungen Aktien (Abs. 1 Z 4) hat zu erfolgen, wenn die Genußscheine oder Aktien vor Ablauf von zehn Jahren seit ihrer Hinterlegung aus dem Depot ausscheiden oder entnommen, entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder einem Betriebsvermögen zugeführt werden. Der Umtausch von Aktien gemäß den §§ 67, 179, 226 Abs. 7 und 233 des Aktiengesetzes und gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften gilt insoweit nicht als Entnahme aus dem Depot, als nicht bare Zuzahlungen geleistet werden. Eine Kapitalherabsetzung mit Rückzahlung der Einlagen gilt insoweit als Ausscheiden aus dem Depot. Im Falle eines Depotwechsels oder der Drittverwahrung unterbleibt eine Nachversteuerung, wenn das übernehmende Kreditinstitut die Verpflichtungen im Sinne dieser Ziffer übernimmt und das übertragende Kreditinstitut hievon verständigt. Die Verständigung ist von dem übertragenden Kreditinstitut zehn Jahre ab der Anschaffung aufzubewahren. Die Nachversteuerung erfolgt im Falle der Auflösung eines Beteiligungsfonds höchstens in Höhe des ausgeschütteten Liquidationserlöses, im Falle der Kapitalherabsetzung oder der Abwicklung einer Aktiengesellschaft höchstens in Höhe der rückgezahlten Beträge. Die Tatsachen, die zur Nachversteuerung führen, sind im Falle des Ausscheidens oder der Entnahme von Genußscheinen oder Aktien aus dem Depot von dem depotführenden Kreditinstitut, in allen anderen Fällen vom Steuerpflichtigen dem Wohnsitzfinanzamt innerhalb eines Monats ohne amtliche Aufforderung mitzuteilen. Die Nachversteuerung erfolgt nicht, soweit

                a) in den Fällen des Übergangs von Todes wegen, der Abgeltung eines Pflichtteilsanspruches, der Abgeltung von Ansprüchen aus Vermächtnissen, der Übertragung auf Miterben zur Teilung des Nachlasses, der Übertragung auf einen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anlässlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe oder der Übertragung auf einen eingetragenen Partner bei Aufteilung des partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und der partnerschaftlichen Ersparnisse anlässlich der Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft die Genussscheine oder jungen Aktien weiter bei dem Kreditinstitut hinterlegt bleiben. In diesen Fällen treffen den Rechtsnachfolger die dem Steuerpflichtigen obliegenden Verpflichtungen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.

               b) innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Tatsachen, die zur Nachversteuerung führen, nach Wahl des Steuerpflichtigen

                        – in Höhe der dem Sonderausgabenabzug zugrunde gelegten Ausgaben bzw.

                        – in den Fällen der Auflösung eines Beteiligungsfonds bzw. der Kapitalherabsetzung oder Abwicklung einer Aktiengesellschaft in Höhe der rückgezahlten Beträge

Genußscheine oder im Wege der Erstanschaffung junge Aktien bei dem depotführenden Kreditinstitut erworben und hinterlegt werden (Ersatzbeschaffung). Das Kreditinstitut hat Anschaffungen, durch die eine Nachversteuerung vermieden werden kann, unter Anwendung des Abs. 1 Z 4 zu bescheinigen. Ausgaben für die Anschaffung solcher Genußscheine oder Aktien können nicht nach Abs. 1 Z 4 abgesetzt werden; in diesen Fällen läuft die Zehnjahresfrist für die Nachversteuerung ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung jener Genußscheine oder Aktien, deren Anschaffungskosten als Sonderausgaben abgesetzt wurden.

 

 

           3. Eine Nachversteuerung von Ausgaben zur Anschaffung von Genußscheinen und jungen Aktien (Abs. 1 Z 4) hat zu erfolgen, wenn die Genußscheine oder Aktien vor Ablauf von zehn Jahren seit ihrer Hinterlegung aus dem Depot ausscheiden oder entnommen, entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder einem Betriebsvermögen zugeführt werden. Der Umtausch von Aktien gemäß den §§ 67, 179, 226 Abs. 7 und 233 des Aktiengesetzes und gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften gilt insoweit nicht als Entnahme aus dem Depot, als nicht bare Zuzahlungen geleistet werden. Eine Kapitalherabsetzung mit Rückzahlung der Einlagen gilt insoweit als Ausscheiden aus dem Depot. Im Falle eines Depotwechsels oder der Drittverwahrung unterbleibt eine Nachversteuerung, wenn das übernehmende Kreditinstitut die Verpflichtungen im Sinne dieser Ziffer übernimmt und das übertragende Kreditinstitut hievon verständigt. Die Verständigung ist von dem übertragenden Kreditinstitut zehn Jahre ab der Anschaffung aufzubewahren. Die Nachversteuerung erfolgt im Falle der Auflösung eines Beteiligungsfonds höchstens in Höhe des ausgeschütteten Liquidationserlöses, im Falle der Kapitalherabsetzung oder der Abwicklung einer Aktiengesellschaft höchstens in Höhe der rückgezahlten Beträge. Die Tatsachen, die zur Nachversteuerung führen, sind im Falle des Ausscheidens oder der Entnahme von Genußscheinen oder Aktien aus dem Depot von dem depotführenden Kreditinstitut, in allen anderen Fällen vom Steuerpflichtigen dem Wohnsitzfinanzamtseinem Finanzamt innerhalb eines Monats ohne amtliche Aufforderung mitzuteilen. Die Nachversteuerung erfolgt nicht, soweit

                a) in den Fällen des Übergangs von Todes wegen, der Abgeltung eines Pflichtteilsanspruches, der Abgeltung von Ansprüchen aus Vermächtnissen, der Übertragung auf Miterben zur Teilung des Nachlasses, der Übertragung auf einen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anlässlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe oder der Übertragung auf einen eingetragenen Partner bei Aufteilung des partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und der partnerschaftlichen Ersparnisse anlässlich der Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft die Genussscheine oder jungen Aktien weiter bei dem Kreditinstitut hinterlegt bleiben. In diesen Fällen treffen den Rechtsnachfolger die dem Steuerpflichtigen obliegenden Verpflichtungen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.

               b) innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Tatsachen, die zur Nachversteuerung führen, nach Wahl des Steuerpflichtigen

                        – in Höhe der dem Sonderausgabenabzug zugrunde gelegten Ausgaben bzw.

                        – in den Fällen der Auflösung eines Beteiligungsfonds bzw. der Kapitalherabsetzung oder Abwicklung einer Aktiengesellschaft in Höhe der rückgezahlten Beträge

Genußscheine oder im Wege der Erstanschaffung junge Aktien bei dem depotführenden Kreditinstitut erworben und hinterlegt werden (Ersatzbeschaffung). Das Kreditinstitut hat Anschaffungen, durch die eine Nachversteuerung vermieden werden kann, unter Anwendung des Abs. 1 Z 4 zu bescheinigen. Ausgaben für die Anschaffung solcher Genußscheine oder Aktien können nicht nach Abs. 1 Z 4 abgesetzt werden; in diesen Fällen läuft die Zehnjahresfrist für die Nachversteuerung ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung jener Genußscheine oder Aktien, deren Anschaffungskosten als Sonderausgaben abgesetzt wurden.

 

d) In Abs. 8 Z 4 lit. a wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

(8) Für Beiträge gemäß Abs. 1 Z 1a und Z 5 sowie für Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 7 bis 9 gilt Folgendes:

           1. …

 

(8) Für Beiträge gemäß Abs. 1 Z 1a und Z 5 sowie für Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 7 bis 9 gilt Folgendes:

           1. …

           4. Kommt der übermittlungspflichtige Empfänger seinen Übermittlungsverpflichtungen im Bezug auf alle Personen, die Beiträge oder Zuwendungen geleistet haben nicht nach, ist er von dem für die Erhebung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen zuständigen Finanzamt aufzufordern, dies unverzüglich nachzuholen. Wird dies unterlassen,

                a) hat das Finanzamt Wien 1/23 für einen Empfänger, der in der Liste gemäß § 4a Abs. 7 Z 1 aufscheint, den Bescheid über die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als spendenbegünstigte Körperschaft zu widerrufen und die Geltungsdauer der Spendenbegünstigung zu begrenzen oder

 

           4. Kommt der übermittlungspflichtige Empfänger seinen Übermittlungsverpflichtungen im Bezug auf alle Personen, die Beiträge oder Zuwendungen geleistet haben nicht nach, ist er von dem für die Erhebung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen zuständigen Finanzamt aufzufordern, dies unverzüglich nachzuholen. Wird dies unterlassen,

                a) hat das Finanzamt Wien 1/23Österreich für einen Empfänger, der in der Liste gemäß § 4a Abs. 7 Z 1 aufscheint, den Bescheid über die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als spendenbegünstigte Körperschaft zu widerrufen und die Geltungsdauer der Spendenbegünstigung zu begrenzen oder

 

 

4. In § 69 wird jeweils die Wortfolge „das Finanzamt der Betriebsstätte“ durch die Wortfolge „ihr Finanzamt“ ersetzt.

 

Hinweis der ParlDion: Der zum Zeitpunkt der Einbringung in Geltung stehende § 69 Einkommensteuergesetz tritt mit 31.12.2019 außer Kraft. Angesichts des vorgeschlagenen Inkrafttretensdatums (NovAo 21) wird eine Textgegenüberstellung mit der ab 1.1.2020 gültigen Rechtslage idF BGBl. I Nr. 100/2018 erstellt (grün hinterlegt).

 

 

§ 69. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann für bestimmte Gruppen von

            – Arbeitnehmern, die ausschließlich körperlich tätig sind,

            – Arbeitnehmern, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen,

            – Arbeitnehmern der Berufsgruppen Musiker, Bühnenangehörige, Artisten und Filmschaffende,

die ununterbrochen nicht länger als eine Woche beschäftigt werden, die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer abweichend von den §§ 33, 62 bis 64 und 66 mit einem Pauschbetrag gestatten. Der Pauschbetrag für ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer darf höchstens 7,5%, für andere Berufsgruppen höchstens 15% des vollen Betrages der Bezüge betragen. Diese Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn der Taglohn 55 Euro oder der Wochenlohn 220 Euro übersteigt.

 

§ 69. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann für bestimmte Gruppen von

            – Arbeitnehmern, die ausschließlich körperlich tätig sind,

            – Arbeitnehmern, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen,

            – Arbeitnehmern der Berufsgruppen Musiker, Bühnenangehörige, Artisten und Filmschaffende,

die ununterbrochen nicht länger als eine Woche beschäftigt werden, die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer abweichend von den §§ 33, 62 bis 64 und 66 mit einem Pauschbetrag gestatten. Der Pauschbetrag für ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer darf höchstens 7,5%, für andere Berufsgruppen höchstens 15% des vollen Betrages der Bezüge betragen. Diese Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn der Taglohn 55 Euro oder der Wochenlohn 220 Euro übersteigt.

(2) Bei Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung sowie aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c und e, bei Auszahlung von Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG und bei Auszahlung von Wiedereingliederungsgeld gemäß § 143d ASVG sind 25% Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 30 Euro täglich übersteigen. Wird ein 13. bzw. 14. Bezug zusätzlich ausgezahlt, hat ein vorläufiger Lohnsteuerabzug von diesen Bezügen zu unterbleiben. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren haben die Versicherungsträger bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist ein Siebentel gesondert als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 auszuweisen.

 

(2) Bei Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung sowie aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c und e, bei Auszahlung von Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG und bei Auszahlung von Wiedereingliederungsgeld gemäß § 143d ASVG sind 25% Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 30 Euro täglich übersteigen. Wird ein 13. bzw. 14. Bezug zusätzlich ausgezahlt, hat ein vorläufiger Lohnsteuerabzug von diesen Bezügen zu unterbleiben. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren haben die Versicherungsträger bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an dasihr Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist ein Siebentel gesondert als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 auszuweisen.

(3) Bei Auszahlung von einkommensteuerpflichtigen Bezügen nach dem Heeresgebührengesetz 2001 sind 22% der Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 20 Euro täglich übersteigen. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren hat die auszahlende Stelle bis zum 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist ein Siebentel der einkommensteuerpflichtigen Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz 2001 gesondert als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 auszuweisen.

 

(3) Bei Auszahlung von einkommensteuerpflichtigen Bezügen nach dem Heeresgebührengesetz 2001 sind 22% der Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 20 Euro täglich übersteigen. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren hat die auszahlende Stelle bis zum 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an dasihr Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist ein Siebentel der einkommensteuerpflichtigen Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz 2001 gesondert als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 auszuweisen.

     (4) 1. Bei Auszahlung der Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sind 22% Lohnsteuer einzubehalten.

           2. Bei Auszahlung von Urlaubsentgelt gemäß § 8 Abs. 8 BUAG oder Urlaubsersatzleistung gemäß § 9 BUAG durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist Lohnsteuer unter Berücksichtigung des § 67 Abs. 5 erster Teilstrich einzubehalten. Die laufenden Bezüge sind nach dem Lohnsteuertarif unter Berücksichtigung des § 77 Abs. 1 zweiter Satz zu versteuern, die sonstigen Bezüge sind mit 6% zu versteuern.

           3. Zur Berücksichtigung der Bezüge nach Z 1 und 2 im Veranlagungsverfahren hat die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse bis zum 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln.

 

     (4) 1. Bei Auszahlung der Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sind 22% Lohnsteuer einzubehalten.

           2. Bei Auszahlung von Urlaubsentgelt gemäß § 8 Abs. 8 BUAG oder Urlaubsersatzleistung gemäß § 9 BUAG durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist Lohnsteuer unter Berücksichtigung des § 67 Abs. 5 erster Teilstrich einzubehalten. Die laufenden Bezüge sind nach dem Lohnsteuertarif unter Berücksichtigung des § 77 Abs. 1 zweiter Satz zu versteuern, die sonstigen Bezüge sind mit 6% zu versteuern.

           3. Zur Berücksichtigung der Bezüge nach Z 1 und 2 im Veranlagungsverfahren hat die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse bis zum 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an dasihr Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln.

(5) Bei Auszahlung von Bezügen im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d hat die auszahlende Stelle bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel sind ein Siebentel der ausgezahlten Bezüge als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 auszuweisen. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben.

 

(5) Bei Auszahlung von Bezügen im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d hat die auszahlende Stelle bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an dasihr Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel sind ein Siebentel der ausgezahlten Bezüge als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 auszuweisen. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben.

(6) Die auszahlende Stelle hat in folgenden Fällen zur Berücksichtigung der Bezüge im Veranlagungsverfahren bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln:

           1. Bei Auszahlung von Insolvenz-Entgelt durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds sowie

           2. bei quotaler Auszahlung zur Erfüllung von Dienstnehmerforderungen, die nicht auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds übergegangen sind, durch den Insolvenzverwalter. Die Ausstellung eines Lohnzettels hat in diesem Fall zu unterbleiben, wenn die Bezüge 100 Euro nicht übersteigen. In diesem Lohnzettel ist die bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages gemäß § 67 Abs. 8 lit. g berechnete Lohnsteuer, soweit sie nicht auf Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 3, 6 oder 8 lit. e oder f entfällt, als anrechenbare Lohnsteuer auszuweisen.

Betrifft eine Auszahlung im Sinne der Z 1 oder 2 ein abgelaufenes Kalenderjahr, ist der Lohnzettel bis zum Ende des Kalendermonats zu übermitteln, das dem Quartal der Auszahlung folgt.

 

(6) Die auszahlende Stelle hat in folgenden Fällen zur Berücksichtigung der Bezüge im Veranlagungsverfahren bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an dasihr Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln:

           1. Bei Auszahlung von Insolvenz-Entgelt durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds sowie

           2. bei quotaler Auszahlung zur Erfüllung von Dienstnehmerforderungen, die nicht auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds übergegangen sind, durch den Insolvenzverwalter. Die Ausstellung eines Lohnzettels hat in diesem Fall zu unterbleiben, wenn die Bezüge 100 Euro nicht übersteigen. In diesem Lohnzettel ist die bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages gemäß § 67 Abs. 8 lit. g berechnete Lohnsteuer, soweit sie nicht auf Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 3, 6 oder 8 lit. e oder f entfällt, als anrechenbare Lohnsteuer auszuweisen.

Betrifft eine Auszahlung im Sinne der Z 1 oder 2 ein abgelaufenes Kalenderjahr, ist der Lohnzettel bis zum Ende des Kalendermonats zu übermitteln, das dem Quartal der Auszahlung folgt.

(7) Bei Auszahlung von Bezügen im Sinne des Dienstleistungsscheckgesetzes hat die Österreichische Gesundheitskasse bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist ein Siebentel der ausgezahlten Bezüge als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 auszuweisen. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben.

 

(7) Bei Auszahlung von Bezügen im Sinne des Dienstleistungsscheckgesetzes hat die Österreichische Gesundheitskasse bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an dasihr Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist ein Siebentel der ausgezahlten Bezüge als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 auszuweisen. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben.

(8) Bei Auszahlung von Bezügen gemäß § 33f Abs. 1 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2005, durch die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse ist die Lohnsteuer nach § 70 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 67 Abs. 5 zu berechnen. Die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse hat die Lohnsteuer nur dann einzubehalten und abzuführen, wenn sie für das laufende Kalenderjahr den Betrag von 100 Euro übersteigt. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren hat die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln.

 

(8) Bei Auszahlung von Bezügen gemäß § 33f Abs. 1 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2005, durch die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse ist die Lohnsteuer nach § 70 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 67 Abs. 5 zu berechnen. Die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse hat die Lohnsteuer nur dann einzubehalten und abzuführen, wenn sie für das laufende Kalenderjahr den Betrag von 100 Euro übersteigt. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren hat die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an dasihr Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln.

(9) Bei Auszahlung von Bezügen im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. e erster Satz hat die auszahlende Stelle bis 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel (§ 84) zur Berücksichtung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben.

 

(9) Bei Auszahlung von Bezügen im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. e erster Satz hat die auszahlende Stelle bis 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel (§ 84) zur Berücksichtung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an dasihr Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben.

 

5. In § 79 Abs. 1 wird die Wortfolge „das Finanzamt der Betriebsstätte“ durch die Wortfolge „sein Finanzamt“ ersetzt.

 

§ 79. (1) Der Arbeitgeber hat die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Die Lohnsteuer von Bezügen (Löhnen), die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat ausbezahlt werden, gilt als Lohnsteuer, die im vorangegangenen Kalendermonat einzubehalten war.

 

§ 79. (1) Der Arbeitgeber hat die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an dassein Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Die Lohnsteuer von Bezügen (Löhnen), die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat ausbezahlt werden, gilt als Lohnsteuer, die im vorangegangenen Kalendermonat einzubehalten war.

 

6. § 80 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.

 

 

b) In Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81)“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.

 

§ 80. (1) Das Finanzamt der Betriebsstätte kann verlangen, daß ein Arbeitgeber, der die Lohnsteuer nicht ordnungsmäßig abführt, eine Lohnsteueranmeldung abgibt. Die Lohnsteueranmeldung ist spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) zu übersenden. Der Arbeitgeber hat in der Lohnsteueranmeldung unabhängig davon, ob er die einbehaltene Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt hat oder nicht, zu erklären, wieviel Lohnsteuer im Kalendermonat einzubehalten war (§ 79 Abs. 1).

 

§ 80. (1) Das Finanzamt der Betriebsstättedes Arbeitgebers kann verlangen, daß ein Arbeitgeber, der die Lohnsteuer nicht ordnungsmäßig abführt, eine Lohnsteueranmeldung abgibt. Die Lohnsteueranmeldung ist spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81)des Arbeitgebers zu übersenden. Der Arbeitgeber hat in der Lohnsteueranmeldung unabhängig davon, ob er die einbehaltene Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt hat oder nicht, zu erklären, wieviel Lohnsteuer im Kalendermonat einzubehalten war (§ 79 Abs. 1).

 

c) In Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.

 

(2) Hat das Finanzamt der Betriebsstätte die Abgabe der Lohnsteueranmeldung verlangt, so muß der Arbeitgeber die Lohnsteueranmeldung auch dann abgeben, wenn er im Anmeldungszeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten hatte. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall in der Lohnsteueranmeldung zu erklären, daß er im Anmeldungszeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten hatte. Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung zur Abgabe weiterer Lohnsteueranmeldungen befreit, wenn er Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigt und dies dem Finanzamt mitteilt.

 

(2) Hat das Finanzamt der Betriebsstättedes Arbeitgebers die Abgabe der Lohnsteueranmeldung verlangt, so muß der Arbeitgeber die Lohnsteueranmeldung auch dann abgeben, wenn er im Anmeldungszeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten hatte. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall in der Lohnsteueranmeldung zu erklären, daß er im Anmeldungszeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten hatte. Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung zur Abgabe weiterer Lohnsteueranmeldungen befreit, wenn er Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigt und dies dem Finanzamt mitteilt.

 

7. § 81 Abs. 2 entfällt und Abs. 1 wird zu § 81.

 

§ 81. (1) Als Betriebsstätte für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn gilt jede vom Arbeitgeber im Inland für die Dauer von mehr als einem Monat unterhaltene feste örtliche Anlage oder Einrichtung, wenn sie der Ausübung der durch den Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient; § 29 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung gilt entsprechend. Als Betriebsstätte gilt auch der Heimathafen österreichischer Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.

 

§ 81. (1) Als Betriebsstätte für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn gilt jede vom Arbeitgeber im Inland für die Dauer von mehr als einem Monat unterhaltene feste örtliche Anlage oder Einrichtung, wenn sie der Ausübung der durch den Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient; § 29 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung gilt entsprechend. Als Betriebsstätte gilt auch der Heimathafen österreichischer Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.

(2) Als Finanzamt der Betriebsstätte gilt das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt.

 

(2) Als Finanzamt der Betriebsstätte gilt das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt.

 

8. § 84 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) oder dem sachlich oder örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG)“ durch die Wortfolge „seinem Finanzamt oder der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.

 

 

b) In Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „vom Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) oder dem sachlich oder örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG)“ durch die Wortfolge „vom Finanzamt des Arbeitgebers oder der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.

 

§ 84. (1)

 

§ 84. (1)

           1. Der Arbeitgeber hat dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) oder dem sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG) ohne besondere Aufforderung die Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu übermitteln. Bei Auszahlung einer pflegebedingten Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), von Wochengeld und vergleichbaren Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartigen Zuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist ein Lohnzettel von der auszahlenden Stelle auszustellen.

 

           1. Der Arbeitgeber hat demseinem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) oder dem sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG)der Österreichischen Gesundheitskasse ohne besondere Aufforderung die Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu übermitteln. Bei Auszahlung einer pflegebedingten Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), von Wochengeld und vergleichbaren Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartigen Zuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist ein Lohnzettel von der auszahlenden Stelle auszustellen.

           3. Abweichend vom Übermittlungsstichtag gemäß Z 2 ist ein Lohnzettel bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers bis zum Ende des zweitfolgenden Monats zu übermitteln. In diesem Fall ist ein Lohnzettel bis zum Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auszustellen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Angelegenheiten des Arbeitsrechts zuständigen Bundesminister durch Verordnung für diesen Lohnzettel zusätzliche Daten, die für die Ermittlung der Ansprüche nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz erforderlich sind, festzulegen. Der Lohnzettel ist vom Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) oder dem sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG) den Geschäftsstellen der IEF-Service GmbH gemäß § 5 Abs. 1 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes elektronisch zur Verfügung zu stellen.

 

           3. Abweichend vom Übermittlungsstichtag gemäß Z 2 ist ein Lohnzettel bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers bis zum Ende des zweitfolgenden Monats zu übermitteln. In diesem Fall ist ein Lohnzettel bis zum Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auszustellen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Angelegenheiten des Arbeitsrechts zuständigen Bundesminister durch Verordnung für diesen Lohnzettel zusätzliche Daten, die für die Ermittlung der Ansprüche nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz erforderlich sind, festzulegen. Der Lohnzettel ist vom Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81)des Arbeitgebers oder dem sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG)der Österreichischen Gesundheitskasse den Geschäftsstellen der IEF-Service GmbH gemäß § 5 Abs. 1 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes elektronisch zur Verfügung zu stellen.

 

c) In Abs. 3 wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81)“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.

 

(3) Der Lohnzettel ist auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto (§ 76) auszuschreiben. Erfolgen nach Übermittlung eines Lohnzettels Ergänzungen des Lohnkontos, welche die Bemessungsgrundlagen oder die abzuführende Steuer betreffen, ist ein berichtigter Lohnzettel innerhalb von zwei Wochen ab erfolgter Ergänzung an das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) zu übermitteln.

 

(3) Der Lohnzettel ist auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto (§ 76) auszuschreiben. Erfolgen nach Übermittlung eines Lohnzettels Ergänzungen des Lohnkontos, welche die Bemessungsgrundlagen oder die abzuführende Steuer betreffen, ist ein berichtigter Lohnzettel innerhalb von zwei Wochen ab erfolgter Ergänzung an das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81)des Arbeitgebers zu übermitteln.

Hinweis der ParlDion: Der zum Zeitpunkt der Einbringung in Geltung stehende § 86 Einkommensteuergesetz tritt mit 31.12.2019 außer Kraft. Angesichts des vorgeschlagenen Inkrafttretensdatums (NovAo 21) wird eine Textgegenüberstellung mit der ab 1.1.2020 gültigen Rechtslage idF BGBl. I Nr. 98/2018 erstellt (grün hinterlegt).

9. In § 86 Abs. 1 wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81)“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.

 

§ 86. (1) Das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) hat die Einhaltung aller für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, der Abzugsteuer gemäß § 99 Abs. 1 Z 1, Z 4 und Z 5 zweiter Fall sowie die für die Erhebung des Dienstgeberbeitrages (§ 41 FLAG) und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (§ 122 Abs. 8 Wirtschaftskammergesetz 1998) maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu prüfen (Lohnsteuerprüfung). Es hat sich für die Durchführung der Prüfung des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge gemäß dem Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (PLABG), zu bedienen.

§ 86. (1) Das Finanzamt des Arbeitgebers hat die Einhaltung aller für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, der Abzugsteuer gemäß § 99 Abs. 1 Z 1, Z 4 und Z 5 zweiter Fall sowie die für die Erhebung des Dienstgeberbeitrages (§ 41 FLAG) und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (§ 122 Abs. 8 Wirtschaftskammergesetz 1998) maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu prüfen (Lohnsteuerprüfung). Es hat sich für die Durchführung der Prüfung des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge gemäß dem Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (PLABG), zu bedienen.

§ 86. (1) Das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81)des Arbeitgebers hat die Einhaltung aller für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, der Abzugsteuer gemäß § 99 Abs. 1 Z 1, Z 4 und Z 5 zweiter Fall sowie die für die Erhebung des Dienstgeberbeitrages (§ 41 FLAG) und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (§ 122 Abs. 8 Wirtschaftskammergesetz 1998) maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu prüfen (Lohnsteuerprüfung). Es hat sich für die Durchführung der Prüfung des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge gemäß dem Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (PLABG), zu bedienen.

 

10. In § 89 Abs. 3 wird in den ersten beiden Sätzen jeweils nach dem Wort „Abgabenbehörden“ die Wortfolge „und das Amt für Betrugsbekämpfung“ und im letzten Satz nach dem Wort „Abgabenbehörden“ die Wortfolge „und dem Amt für Betrugsbekämpfung“ eingefügt.

 

(3) Die Abgabenbehörden haben im Rahmen der Vollziehung der abgabenrechtlichen Bestimmungen insbesondere zu erheben (§§ 143 und 144 BAO), ob

            – die versicherungs- und melderechtlichen Bestimmungen des ASVG,

            – die Anzeigepflichten des AlVG und

            – die Bestimmungen, deren Missachtung den Tatbestand der §§ 366 Abs. 1 Z 1 oder 367 Z 54 GewO erfüllt,

eingehalten wurden. Zum Zweck der Prüfung der Einhaltung der Anzeigepflichten überprüfter Personen sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Arbeitslosmeldung und den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und von Überbrückungshilfen nach dem ÜHG für die letzten drei Monate durch Eingabe des Namens und der Sozialversicherungsnummer der überprüften Person automationsunterstützt abzufragen. Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sind verpflichtet, den Abgabenbehörden den Zugriff auf diese Daten in einer technisch geeigneten Form kostenlos zur Verfügung zu stellen.

 

(3) Die Abgabenbehörden und das Amt für Betrugsbekämpfung haben im Rahmen der Vollziehung der abgabenrechtlichen Bestimmungen insbesondere zu erheben (§§ 143 und 144 BAO), ob

            – die versicherungs- und melderechtlichen Bestimmungen des ASVG,

            – die Anzeigepflichten des AlVG und

            – die Bestimmungen, deren Missachtung den Tatbestand der §§ 366 Abs. 1 Z 1 oder 367 Z 54 GewO erfüllt,

eingehalten wurden. Zum Zweck der Prüfung der Einhaltung der Anzeigepflichten überprüfter Personen sind die Abgabenbehörden und das Amt für Betrugsbekämpfung berechtigt, die Arbeitslosmeldung und den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und von Überbrückungshilfen nach dem ÜHG für die letzten drei Monate durch Eingabe des Namens und der Sozialversicherungsnummer der überprüften Person automationsunterstützt abzufragen. Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sind verpflichtet, den Abgabenbehörden und dem Amt für Betrugsbekämpfung den Zugriff auf diese Daten in einer technisch geeigneten Form kostenlos zur Verfügung zu stellen.

 

11. In § 90 wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81)“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.

 

§ 90. Das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) hat auf Anfrage einer Partei tunlichst innerhalb von 14 Tagen darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind.

 

§ 90. Das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81)des Arbeitgebers hat auf Anfrage einer Partei tunlichst innerhalb von 14 Tagen darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind.

 

12. In § 92 Abs. 2 wird das Wort „Betriebsstättenfinanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.

 

(2) Weisen die im Abs. 1 genannten Arbeitnehmer nach, daß bei ihnen besondere Verhältnisse gemäß § 63 vorliegen, so stellt das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers einen den §§ 63 und 64 entsprechenden Freibetragsbescheid und die Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber aus. Auf Grund dieser Mitteilung hat der Arbeitgeber die ausgewiesenen Freibeträge zu berücksichtigen.

 

(2) Weisen die im Abs. 1 genannten Arbeitnehmer nach, daß bei ihnen besondere Verhältnisse gemäß § 63 vorliegen, so stellt das BetriebsstättenfinanzamtFinanzamt des Arbeitgebers auf Antrag des Arbeitnehmers einen den §§ 63 und 64 entsprechenden Freibetragsbescheid und die Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber aus. Auf Grund dieser Mitteilung hat der Arbeitgeber die ausgewiesenen Freibeträge zu berücksichtigen.

 

13. In § 95 Abs. 1 wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge: „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

 

§ 95. (1) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge. Der Abzugsverpflichtete (Abs. 2) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Wird Kapitalertragsteuer auf Grundlage von Meldungen gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 und gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes einbehalten, haften für die Richtigkeit der gemeldeten Beträge der Rechtsträger des Investmentfonds und der steuerliche Vertreter zur ungeteilten Hand; die Haftung ist vom Finanzamt Wien 1/23 geltend zu machen.

 

§ 95. (1) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge. Der Abzugsverpflichtete (Abs. 2) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Wird Kapitalertragsteuer auf Grundlage von Meldungen gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 und gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes einbehalten, haften für die Richtigkeit der gemeldeten Beträge der Rechtsträger des Investmentfonds und der steuerliche Vertreter zur ungeteilten Hand; die Haftung ist vom Finanzamt Wien 1/23für Großbetriebe geltend zu machen.

 

14. In § 96 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

 

(2) Die Kapitalertragsteuer ist an das für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Abzugsverpflichteten zuständige Finanzamt abzuführen. Ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zum Abzug verpflichtet, ist für die Erhebung jenes Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich die Zahlstelle liegt.

 

(2) Die Kapitalertragsteuer ist an das für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Abzugsverpflichteten zuständige Finanzamt abzuführen. Ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zum Abzug verpflichtet, ist für die Erhebung jenes Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich die Zahlstelle liegt.

 

15. In § 101 Abs. 1 wird die Wortfolge „an sein Betriebsfinanzamt bzw. an sein Wohnsitzfinanzamt“ durch die Wortfolge „an sein Finanzamt“ ersetzt.

 

§ 101. (1) Der Schuldner hat die innerhalb eines Kalendermonates gemäß § 99 einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung „Steuerabzug gemäß § 99 EStG“ spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates an sein Betriebsfinanzamt bzw. an sein Wohnsitzfinanzamt abzuführen. Sind Steuerabzüge für mehrere Gläubiger vorgenommen worden, so ist der Gesamtbetrag in einer Summe ohne Bezeichnung der einzelnen Gläubiger abzuführen.

 

§ 101. (1) Der Schuldner hat die innerhalb eines Kalendermonates gemäß § 99 einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung „Steuerabzug gemäß § 99 EStG“ spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates an sein Betriebsfinanzamt bzw. an sein WohnsitzfinanzamtFinanzamt abzuführen. Sind Steuerabzüge für mehrere Gläubiger vorgenommen worden, so ist der Gesamtbetrag in einer Summe ohne Bezeichnung der einzelnen Gläubiger abzuführen.

 

16. In § 107 Abs. 7 wird die Wortfolge „sein Betriebsfinanzamt“ durch die Wortfolge „sein Finanzamt“ ersetzt.

 

(7) Abzugsverpflichteter ist der Schuldner der Einkünfte. Der Abzugsverpflichtete hat die Abzugsteuer bei jeder Zahlung einzubehalten und die in einem Kalenderjahr einbehaltenen Steuerbeträge in einem Gesamtbetrag spätestens am 15. Februar des Folgejahres an sein Betriebsfinanzamt abzuführen.

 

(7) Abzugsverpflichteter ist der Schuldner der Einkünfte. Der Abzugsverpflichtete hat die Abzugsteuer bei jeder Zahlung einzubehalten und die in einem Kalenderjahr einbehaltenen Steuerbeträge in einem Gesamtbetrag spätestens am 15. Februar des Folgejahres an sein BetriebsfinanzamtFinanzamt abzuführen.

 

17. In § 108 Abs. 5 wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

 

(5) Die pauschale Erstattung erfolgt durch die Bausparkasse, bei welcher der Bausparvertrag abgeschlossen worden ist. Diese fordert den zu erstattenden Steuerbetrag beim Finanzamt Wien 1/23 an. Das Finanzamt überweist der Bausparkasse den Betrag zugunsten des Bausparkontos des Steuerpflichtigen. Voraussetzung für diese Überweisung ist, daß die Bausparkasse die im Antrag und der Erklärung nach Abs. 3 angegebenen Daten im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung meldet. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich die Bausparkasse einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

 

(5) Die pauschale Erstattung erfolgt durch die Bausparkasse, bei welcher der Bausparvertrag abgeschlossen worden ist. Diese fordert den zu erstattenden Steuerbetrag beim Finanzamt Wien 1/23für Großbetriebe an. Das Finanzamt überweist der Bausparkasse den Betrag zugunsten des Bausparkontos des Steuerpflichtigen. Voraussetzung für diese Überweisung ist, daß die Bausparkasse die im Antrag und der Erklärung nach Abs. 3 angegebenen Daten im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung meldet. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich die Bausparkasse einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

 

18. In § 108a Abs. 4 und Abs. 5 wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

 

(4) Die pauschale Erstattung erfolgt durch jenen Rechtsträger, bei dem der Antrag im Sinne des Abs. 3 abzugeben ist. Dieser Rechtsträger fordert den zu erstattenden Steuerbetrag beim Finanzamt Wien 1/23 an. Die Anforderung hat bis spätestens Ende Februar im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung zu erfolgen und die im Antrag und der Erklärung nach Abs. 3 angegebenen Daten zu enthalten. Das Finanzamt überweist den jeweiligen Rechtsträgern die pauschalen Erstattungsbeträge. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich der Rechtsträger einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

 

(4) Die pauschale Erstattung erfolgt durch jenen Rechtsträger, bei dem der Antrag im Sinne des Abs. 3 abzugeben ist. Dieser Rechtsträger fordert den zu erstattenden Steuerbetrag beim Finanzamt Wien 1/23für Großbetriebe an. Die Anforderung hat bis spätestens Ende Februar im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung zu erfolgen und die im Antrag und der Erklärung nach Abs. 3 angegebenen Daten zu enthalten. Das Finanzamt überweist den jeweiligen Rechtsträgern die pauschalen Erstattungsbeträge. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich der Rechtsträger einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

(5) Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen rückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gelten auch Erstattungsbeträge, wenn es bei prämienbegünstigten Beiträgen zu Pensionskassen, zu betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 93 des VAG 2016 oder bei Pensionszusatzversicherungen (§ 108b Abs. 1) zu einer Kapitalabfindung kommt. Weiters gelten als zu Unrecht erstattet Erstattungsbeträge, wenn der unwiderrufliche Auszahlungsplan gemäß § 108b Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt wird, es sei denn, an die Stelle des nicht erfüllten Auszahlungsplanes tritt nachweislich ein anderer Auszahlungsplan im Sinne des § 174 Abs. 2 des Investmentfondsgesetzes 2011. Die zurückzufordernden Beträge sind durch den Rechtsträger einzubehalten. Der Rechtsträger hat die rückzufordernden Beträge spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates, in dem die Rückforderung zu erfolgen hat, an das Finanzamt Wien 1/23 abzuführen.

 

(5) Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen rückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gelten auch Erstattungsbeträge, wenn es bei prämienbegünstigten Beiträgen zu Pensionskassen, zu betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 93 des VAG 2016 oder bei Pensionszusatzversicherungen (§ 108b Abs. 1) zu einer Kapitalabfindung kommt. Weiters gelten als zu Unrecht erstattet Erstattungsbeträge, wenn der unwiderrufliche Auszahlungsplan gemäß § 108b Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt wird, es sei denn, an die Stelle des nicht erfüllten Auszahlungsplanes tritt nachweislich ein anderer Auszahlungsplan im Sinne des § 174 Abs. 2 des Investmentfondsgesetzes 2011. Die zurückzufordernden Beträge sind durch den Rechtsträger einzubehalten. Der Rechtsträger hat die rückzufordernden Beträge spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates, in dem die Rückforderung zu erfolgen hat, an das Finanzamt Wien 1/23für Großbetriebe abzuführen.

 

19. In § 108g Abs. 4 und Abs. 5 wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

 

(4) Die pauschale Erstattung erfolgt durch jenen Rechtsträger, bei dem der Antrag im Sinne des Abs. 3 abzugeben ist. Dieser Rechtsträger fordert den zu erstattenden Steuerbetrag beim Finanzamt Wien 1/23 an. Die Anforderung hat bis spätestens Ende Februar im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung zu erfolgen und die im Antrag und der Erklärung nach Abs. 3 angegebenen Daten zu enthalten. Das Finanzamt überweist den jeweiligen Rechtsträgern die pauschalen Erstattungsbeträge. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Rechtsträger einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

 

(4) Die pauschale Erstattung erfolgt durch jenen Rechtsträger, bei dem der Antrag im Sinne des Abs. 3 abzugeben ist. Dieser Rechtsträger fordert den zu erstattenden Steuerbetrag beim Finanzamt Wien 1/23für Großbetriebe an. Die Anforderung hat bis spätestens Ende Februar im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung zu erfolgen und die im Antrag und der Erklärung nach Abs. 3 angegebenen Daten zu enthalten. Das Finanzamt überweist den jeweiligen Rechtsträgern die pauschalen Erstattungsbeträge. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Rechtsträger einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

(5) Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen rückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gelten auch Erstattungsbeträge, wenn der Steuerpflichtige nach Ablauf eines Zeitraumes von mindestens zehn Jahren eine Verfügung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 1 trifft. Ist aus diesem Grund zu Unrecht erstattete Steuer rückzufordern, so reduziert sich der zurückzufordernde Betrag auf die Hälfte. Gleichzeitig damit ist eine Nachversteuerung, der auf den Steuerpflichtigen im Rahmen der Zukunftsvorsorgeeinrichtung entfallenden Kapitalerträge unter Zugrundelegung eines Steuersatzes von 27,5% vorzunehmen. Diese Nachversteuerung tritt bei der Veräußerung von Anteilen an Pensionsinvestmentfonds oder deren Rücklösung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 1 an die Stelle einer Besteuerung gemäß § 27 Abs. 3. Die zurückzufordernden und nachzuversteuernden Beträge sind durch den Rechtsträger einzubehalten. Der Rechtsträger hat die einbehaltenen Beträge spätestens am 15. Tag des auf die Rückforderung (Nachversteuerung) zweitfolgenden Kalendermonates an das Finanzamt Wien 1/23 abzuführen.

 

(5) Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen rückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gelten auch Erstattungsbeträge, wenn der Steuerpflichtige nach Ablauf eines Zeitraumes von mindestens zehn Jahren eine Verfügung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 1 trifft. Ist aus diesem Grund zu Unrecht erstattete Steuer rückzufordern, so reduziert sich der zurückzufordernde Betrag auf die Hälfte. Gleichzeitig damit ist eine Nachversteuerung, der auf den Steuerpflichtigen im Rahmen der Zukunftsvorsorgeeinrichtung entfallenden Kapitalerträge unter Zugrundelegung eines Steuersatzes von 27,5% vorzunehmen. Diese Nachversteuerung tritt bei der Veräußerung von Anteilen an Pensionsinvestmentfonds oder deren Rücklösung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 1 an die Stelle einer Besteuerung gemäß § 27 Abs. 3. Die zurückzufordernden und nachzuversteuernden Beträge sind durch den Rechtsträger einzubehalten. Der Rechtsträger hat die einbehaltenen Beträge spätestens am 15. Tag des auf die Rückforderung (Nachversteuerung) zweitfolgenden Kalendermonates an das Finanzamt Wien 1/23für Großbetriebe abzuführen.

 

20. In § 109a Abs. 1 Z 1 entfällt der Ausdruck „Finanzamts- und“.

 

§ 109a. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung durch Verordnung anordnen, dass Unternehmer und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts von Gruppen von Personen und von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die für sie Leistungen erbringen, Folgendes mitzuteilen haben:

 

§ 109a. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung durch Verordnung anordnen, dass Unternehmer und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts von Gruppen von Personen und von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die für sie Leistungen erbringen, Folgendes mitzuteilen haben:

           1. Name (Firma), Wohnanschrift bzw. Sitz der Geschäftsleitung, bei natürlichen Personen weiters die Versicherungsnummer nach § 31 ASVG (bei Nichtvorhandensein jedenfalls das Geburtsdatum), bei Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit die Finanzamts- und Steuernummer.

 

           1. Name (Firma), Wohnanschrift bzw. Sitz der Geschäftsleitung, bei natürlichen Personen weiters die Versicherungsnummer nach § 31 ASVG (bei Nichtvorhandensein jedenfalls das Geburtsdatum), bei Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit die Finanzamts- und Steuernummer.

 

21. Dem § 124b wird folgende Z 339 angefügt:

 

§ 124b.

           1. …

 

§ 124b.

           1. …

 

     „339. § 3 Abs. 2, § 4a Abs. 7 Z 1 und Abs. 8, § 18 Abs. 4 Z 1, Z 2 lit. a, Z 3 und Abs. 8 Z 4 lit. a, § 69, § 79 Abs. 1, § 80 Abs. 1 und Abs. 2, § 81, § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 und Abs. 3, § 86 Abs. 1, § 89 Abs. 3, § 90, § 92 Abs. 2, § 95 Abs. 1, § 96 Abs. 2, § 101 Abs. 1, § 107 Abs. 7, § 108 Abs. 5, § 108a Abs. 4 und Abs. 5 und § 108g Abs. 4 und Abs. 5 und § 109a Abs. 1 Z 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

       339. § 3 Abs. 2, § 4a Abs. 7 Z 1 und Abs. 8, § 18 Abs. 4 Z 1, Z 2 lit. a, Z 3 und Abs. 8 Z 4 lit. a, § 69, § 79 Abs. 1, § 80 Abs. 1 und Abs. 2, § 81, § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 und Abs. 3, § 86 Abs. 1, § 89 Abs. 3, § 90, § 92 Abs. 2, § 95 Abs. 1, § 96 Abs. 2, § 101 Abs. 1, § 107 Abs. 7, § 108 Abs. 5, § 108a Abs. 4 und Abs. 5 und § 108g Abs. 4 und Abs. 5 und § 109a Abs. 1 Z 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 29

 

 

Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes 2012

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Erdölbevorratungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 78/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 11 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.

 

§ 11. (1) Wird Mineralöl aus anderen EU-Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken oder im Versandhandel in das Anwendungsgebiet verbracht, so ist gleichzeitig mit der Vorlage des nach § 42 des Mineralölsteuergesetzes 1995 vorgesehenen Begleitdokuments dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ein Meldeschein nach dem in der Anlage festgelegten Muster in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.

 

§ 11. (1) Wird Mineralöl aus anderen EU-Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken oder im Versandhandel in das Anwendungsgebiet verbracht, so ist gleichzeitig mit der Vorlage des nach § 42 des Mineralölsteuergesetzes 1995 vorgesehenen Begleitdokuments dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt Österreich für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ein Meldeschein nach dem in der Anlage festgelegten Muster in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.

 

b) In Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortfolge „im Abs. 1 angeführte“.

 

 

c) In Abs. 2 wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

 

(2) Das im Abs. 1 angeführte Zollamt hat die Angaben im Meldeschein mit jenen im Begleitdokument auf Übereinstimmung zu überprüfen und nach Überprüfung eine Ausfertigung an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend weiterzuleiten. Die zweite Ausfertigung verbleibt beim Zollamt. Stimmen die Angaben im Meldeschein mit jenen im Begleitdokument nicht überein, hat das Zollamt den Anmeldepflichtigen zur Berichtigung aufzufordern. Unterlässt der Anmeldepflichtige die Berichtigung oder verweigert er die Abgabe des Meldescheins hat das Zollamt dies binnen vier Wochen dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu berichten. Gleichzeitig hat das Zollamt die im Meldeschein vorgesehenen Daten unter Heranziehung des Begleitdokuments dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu melden.

 

 

(2) Das im Abs. 1 angeführte Zollamt Österreich hat die Angaben im Meldeschein mit jenen im Begleitdokument auf Übereinstimmung zu überprüfen und nach Überprüfung eine Ausfertigung an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend weiterzuleiten. Die zweite Ausfertigung verbleibt beim Zollamt Österreich. Stimmen die Angaben im Meldeschein mit jenen im Begleitdokument nicht überein, hat das Zollamt Österreich den Anmeldepflichtigen zur Berichtigung aufzufordern. Unterlässt der Anmeldepflichtige die Berichtigung oder verweigert er die Abgabe des Meldescheins hat das Zollamt Österreich dies binnen vier Wochen dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu berichten. Gleichzeitig hat das Zollamt Österreich die im Meldeschein vorgesehenen Daten unter Heranziehung des Begleitdokuments dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu melden.

 

2. In § 32 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

 

 

„(3) § 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

(3) § 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 30

 

 

Änderung des EU–Polizeikooperationsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das EU–Polizeikooperationsgesetz (EU–PolKG), BGBl. I Nr. 132/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 33 Abs. 6 wird die Wortfolge „für die Abgabenbehörden im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen“ durch die Wortfolge „der Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.

 

(6) Abgesehen von den Sicherheitsbehörden und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie unbeschadet der für die Abgabenbehörden im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen nach sonstigen Rechtsvorschriften eingeräumten Abfrageberechtigungen darf eine Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs nur dem Bundesminister für Justiz sowie den ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften für Zwecke eines Strafverfahrens eingeräumt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

 

(6) Abgesehen von den Sicherheitsbehörden und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie unbeschadet der für die Abgabenbehörden im Bereich des Bundesministeriums für Finanzender Bundesfinanzverwaltung nach sonstigen Rechtsvorschriften eingeräumten Abfrageberechtigungen darf eine Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs nur dem Bundesminister für Justiz sowie den ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften für Zwecke eines Strafverfahrens eingeräumt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

 

2. Dem § 46 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:

 

 

„(8) § 33 Abs. 6 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

(8) § 33 Abs. 6 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 31

 

 

Änderung des EU-Vollstreckungsamtshilfegesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz, BGBl. I Nr. 112/2011, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „von den Zollämtern“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.

 

(2) Abgabenansprüche im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Steuern und Abgaben aller Art, die von einem Mitgliedstaat oder dessen gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten, einschließlich der lokalen Behörden, oder für diesen oder diese oder für die Europäische Union erhoben werden, ausgenommen Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie die Einfuhrumsatzsteuer, soweit diese von den Zollämtern erhoben wird.

 

(2) Abgabenansprüche im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Steuern und Abgaben aller Art, die von einem Mitgliedstaat oder dessen gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten, einschließlich der lokalen Behörden, oder für diesen oder diese oder für die Europäische Union erhoben werden, ausgenommen Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie die Einfuhrumsatzsteuer, soweit diese von den Zollämternvom Zollamt Österreich erhoben wird.

 

2. § 4 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Z 1 lit. b wird die Wortfolge „von den Zollämtern“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.

 

 

b) In Z 1 lit. c wird die Wortfolge „die Zollämter zuständig sind“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich zuständig ist“ ersetzt.

 

 

c) In Z 2 wird die Wortfolge „die Zollämter“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.

 

 

d) Der letzte Satz entfällt.

 

§ 4. Vollstreckungsbehörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

           1. die Finanzämter in Bezug auf Abgabenansprüche betreffend

                a)

 

§ 4. Vollstreckungsbehörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

           1. die Finanzämter in Bezug auf Abgabenansprüche betreffend

                a)

               b) Umsatzsteuern, ausgenommen die Einfuhrumsatzsteuer, soweit diese von den Zollämtern erhoben wird,

 

               b) Umsatzsteuern, ausgenommen die Einfuhrumsatzsteuer, soweit diese von den Zollämternvom Zollamt Österreich erhoben wird,

                c) sonstige Steuern und Abgaben im Sinne des § 1 Abs. 2, soweit nicht die Zollämter zuständig sind,

 

                c) sonstige Steuern und Abgaben im Sinne des § 1 Abs. 2, soweit nicht die Zollämterdas Zollamt Österreich zuständig sindist,

           2. die Zollämter in Bezug auf folgende Abgabenansprüche:

                a) Verbrauchsteuern, soweit sie nicht auf Ebene der gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten eines Mitgliedstaates erhoben werden,

               b) sonstige Steuern, deren Festsetzung, Erhebung oder Vollstreckung in die Zuständigkeit der Zollverwaltung fallen,

                c) sonstige Ansprüche im Sinne des § 1 Abs. 3, soweit sie mit den in lit. a und b genannten Abgabenansprüchen zusammenhängen.

 

           2. die Zollämterdas Zollamt Österreich in Bezug auf folgende Abgabenansprüche:

                a) Verbrauchsteuern, soweit sie nicht auf Ebene der gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten eines Mitgliedstaates erhoben werden,

               b) sonstige Steuern, deren Festsetzung, Erhebung oder Vollstreckung in die Zuständigkeit der Zollverwaltung fallen,

                c) sonstige Ansprüche im Sinne des § 1 Abs. 3, soweit sie mit den in lit. a und b genannten Abgabenansprüchen zusammenhängen.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich sinngemäß nach dem 2. und 3. Hauptstück des 3. Teils des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010), BGBl. I Nr. 9/2010 in der jeweils geltenden Fassung.

 

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich sinngemäß nach dem 2. und 3. Hauptstück des 3. Teils des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010), BGBl. I Nr. 9/2010 in der jeweils geltenden Fassung.

 

3. § 22 wird wie folgt geändert:

 

 

a) Der bisherige Text erhält die Bezeichnung „(1)“.

 

§ 22. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Zugleich tritt das EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz (EG-VAHG), BGBl. Nr. 658/1994, außer Kraft. Für Amtshilfeersuchen, die vor dem 1. Jänner 2012 gestellt wurden, sind die Bestimmungen des EG-Vollstreckungsamtshilfegesetzes (EG-VAHG) jedoch weiter anzuwenden.

 

§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Zugleich tritt das EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz (EG-VAHG), BGBl. Nr. 658/1994, außer Kraft. Für Amtshilfeersuchen, die vor dem 1. Jänner 2012 gestellt wurden, sind die Bestimmungen des EG-Vollstreckungsamtshilfegesetzes (EG-VAHG) jedoch weiter anzuwenden.

 

b) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

 

 

„(2) § 1 Abs. 2 und § 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

(2) § 1 Abs. 2 und § 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 32

 

 

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 10a Abs. 1 wird das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

§ 10a. (1) Anlässlich der Geburt eines Kindes kann das Finanzamt die Familienbeihilfe automationsunterstützt ohne Antrag gewähren, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe sowie die maßgeblichen Personenstandsdaten gemäß § 48 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, vorliegen.

 

§ 10a. (1) Anlässlich der Geburt eines Kindes kann das Finanzamt Österreich die Familienbeihilfe automationsunterstützt ohne Antrag gewähren, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe sowie die maßgeblichen Personenstandsdaten gemäß § 48 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, vorliegen.

 

2. In § 11 Abs. 1 wird das Wort „Wohnsitzfinanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.

 

§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das WohnsitzfinanzamtFinanzamt Österreich automationsunterstützt ausgezahlt.

 

3. In § 12 Abs. 1 wird das Wort „Wohnsitzfinanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

§ 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.

 

§ 12. (1) Das WohnsitzfinanzamtFinanzamt Österreich hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.

 

4. In § 13 wird die Wortfolge „Wohnsitzfinanzamt der antragstellenden Person“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Wohnsitzfinanzamt der antragstellenden Person zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

 

§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Wohnsitzfinanzamt der antragstellenden PersonFinanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

 

5. In § 14 Abs. 1 wird die Wortfolge „zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

§ 14. (1) Ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht, kann beim zuständigen Finanzamt beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf sein Girokonto erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.

 

§ 14. (1) Ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht, kann beim zuständigen Finanzamt Österreich beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf sein Girokonto erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.

 

6. In § 25 wird die Wortfolge „bei dem nach § 13 zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „beim Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

§ 25. Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, daß der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, bei dem nach § 13 zuständigen Finanzamt zu erfolgen.

 

§ 25. Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, daß der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, bei dem nach § 13 zuständigenbeim Finanzamt Österreich zu erfolgen.

 

7. In § 26 Abs. 4 wird die Wortfolge „Oberbehörden sind“ durch die Wortfolge „Oberbehörde ist“ und die Wortfolge „die nachgeordneten Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das zuständige Finanzamt“ ersetzt.

 

(4) Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.

 

(4) Die Oberbehörden sindOberbehörde ist ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehördendas zuständige Finanzamt anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.

 

8. § 30e wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „bei dem nach Abs. 2 zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „beim Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

§ 30e. (1) Die Schulfahrtbeihilfe ist nur auf Antrag zu gewähren. Der Antrag ist bei dem nach Abs. 2 zuständigen Finanzamt bis 30. Juni des Kalenderjahres einzubringen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Schuljahr endet, für welches die Schulfahrtbeihilfe begehrt wird. Auf gesonderten Antrag kann die Schulfahrtbeihilfe nach § 30c Abs. 3 erster Satz monatlich, frühestens beginnend mit Beginn des Schuljahres, für das die Schulfahrtbeihilfe begehrt wird, ausgezahlt werden. § 10 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

 

§ 30e. (1) Die Schulfahrtbeihilfe ist nur auf Antrag zu gewähren. Der Antrag ist bei dem nach Abs. 2 zuständigenbeim Finanzamt Österreich bis 30. Juni des Kalenderjahres einzubringen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Schuljahr endet, für welches die Schulfahrtbeihilfe begehrt wird. Auf gesonderten Antrag kann die Schulfahrtbeihilfe nach § 30c Abs. 3 erster Satz monatlich, frühestens beginnend mit Beginn des Schuljahres, für das die Schulfahrtbeihilfe begehrt wird, ausgezahlt werden. § 10 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

 

b) In Abs. 2 lautet der erste Satz:

 

 

„Zur Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung der Schulfahrtbeihilfe ist das Finanzamt Österreich zuständig.“

 

(2) Zur Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung der Schulfahrtbeihilfe ist das Finanzamt zuständig, das für die Gewährung der Familienbeihilfe zuständig ist (§ 13). Insoweit einem Antrag nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

 

(2) Zur Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung der Schulfahrtbeihilfe ist das Finanzamt Österreich zuständig, das für die Gewährung der Familienbeihilfe zuständig ist (§ 13). Insoweit einem Antrag nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

 

9. § 30f wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 2 wird das Wort „Finanzamtes“ durch die Wortfolge „Finanzamtes Österreich“ ersetzt.

 

(2) Der Fahrpreisersatz darf nur für Fahrten zwischen der Wohnung im Inland und der Schule sowie nur für Schüler/innen geleistet werden, für die eine Schulbestätigung im Sinne des § 30e Abs. 3 beigebracht wird, und für die, sofern sie volljährig sind, weiterhin Familienbeihilfe bezogen wird. Die Leistung des Fahrpreisersatzes ist bei Schüler/innen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsbürgerschaft einer EWR-Vertragspartei oder der Schweiz besitzen, überdies davon abhängig zu machen, dass eine Bestätigung des Finanzamtes beigebracht wird, wonach für den Schüler/die Schülerin Familienbeihilfe bezogen wird. Für die Erlangung der Schülerfreifahrt ist überdies ein Antrag des Erziehungsberechtigten erforderlich, wenn der Schüler/die Schülerin minderjährig ist.

 

(2) Der Fahrpreisersatz darf nur für Fahrten zwischen der Wohnung im Inland und der Schule sowie nur für Schüler/innen geleistet werden, für die eine Schulbestätigung im Sinne des § 30e Abs. 3 beigebracht wird, und für die, sofern sie volljährig sind, weiterhin Familienbeihilfe bezogen wird. Die Leistung des Fahrpreisersatzes ist bei Schüler/innen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsbürgerschaft einer EWR-Vertragspartei oder der Schweiz besitzen, überdies davon abhängig zu machen, dass eine Bestätigung des Finanzamtes Österreich beigebracht wird, wonach für den Schüler/die Schülerin Familienbeihilfe bezogen wird. Für die Erlangung der Schülerfreifahrt ist überdies ein Antrag des Erziehungsberechtigten erforderlich, wenn der Schüler/die Schülerin minderjährig ist.

 

b) In Abs. 4 wird das Wort „Finanzamtes“ durch die Wortfolge „Finanzamtes Österreich“ ersetzt.

 

(4) Eine Teilnahme des Schülers/der Schülerin an einer Schülerfreifahrt nach Abs. 1 und Abs. 3 ist nur auf jenen Strecken zulässig, auf denen der Schüler/die Schülerin keine andere Beförderung unentgeltlich in Anspruch nehmen kann. In Verträgen nach den Abs. 1 und 3 lit. a dürfen Schüler/innen nur für den Schulweg zu Schulen im Sinne des § 30a Abs. 1 lit. a bis c begünstigt werden; desgleichen darf ein Kostenersatz nach Abs. 3 lit. b nur für den Schulweg zu Schulen im Sinne des § 30a Abs. 1 lit. a bis c geleistet werden. Eine Kostenübernahme nach Abs. 3 ist nur für Fahrten der Schüler/innen zwischen der Wohnung im Inland und der Schule zulässig; für Schüler/innen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsbürgerschaft einer EWR-Vertragspartei oder der Schweiz besitzen, ist eine Kostenübernahme nach Abs. 3 überdies davon abhängig zu machen, dass eine Bestätigung des Finanzamtes beigebracht wird, wonach für den Schüler/die Schülerin Familienbeihilfe bezogen wird.

 

(4) Eine Teilnahme des Schülers/der Schülerin an einer Schülerfreifahrt nach Abs. 1 und Abs. 3 ist nur auf jenen Strecken zulässig, auf denen der Schüler/die Schülerin keine andere Beförderung unentgeltlich in Anspruch nehmen kann. In Verträgen nach den Abs. 1 und 3 lit. a dürfen Schüler/innen nur für den Schulweg zu Schulen im Sinne des § 30a Abs. 1 lit. a bis c begünstigt werden; desgleichen darf ein Kostenersatz nach Abs. 3 lit. b nur für den Schulweg zu Schulen im Sinne des § 30a Abs. 1 lit. a bis c geleistet werden. Eine Kostenübernahme nach Abs. 3 ist nur für Fahrten der Schüler/innen zwischen der Wohnung im Inland und der Schule zulässig; für Schüler/innen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsbürgerschaft einer EWR-Vertragspartei oder der Schweiz besitzen, ist eine Kostenübernahme nach Abs. 3 überdies davon abhängig zu machen, dass eine Bestätigung des Finanzamtes Österreich beigebracht wird, wonach für den Schüler/die Schülerin Familienbeihilfe bezogen wird.

 

c) In Abs. 7 wird die Wortfolge „zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

(7) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann mit der Besorgung der ihm nach den vorstehenden Absätzen obliegenden Geschäften das zuständige Finanzamt beauftragen.

 

(7) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann mit der Besorgung der ihm nach den vorstehenden Absätzen obliegenden Geschäften das zuständige Finanzamt Österreich beauftragen.

 

10. § 30h wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 2 dritter Satz wird die Wortfolge „nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Schülers zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

 

b) In Abs. 2 vierter Satz wird das Wort „Finanzamtes“ durch die Wortfolge „Finanzamtes Österreich“ ersetzt.

 

(2) Der Schüler hat den von der Republik Österreich für eine Schülerfreifahrt geleisteten Fahrpreis (§ 30f Abs. 1 und 2) zu ersetzen, wenn er die Schülerfreifahrt durch unwahre Angaben erlangt hat oder weiter in Anspruch genommen hat, obwohl die Voraussetzungen weggefallen sind. Für diese Ersatzpflicht des Schülers haftet der Erziehungsberechtigte, wenn der Schüler noch minderjährig ist. Über die Verpflichtung zum Ersatz entscheidet das nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Schülers zuständige Finanzamt, wobei von der Festsetzung eines Ersatzes ganz oder teilweise Abstand genommen werden kann, wenn der Ersatz im Einzelfall den Betrag von 100 Euro nicht übersteigt. Gegen die Entscheidung des Finanzamtes ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen zulässig. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung sind sinngemäß anzuwenden.

 

(2) Der Schüler hat den von der Republik Österreich für eine Schülerfreifahrt geleisteten Fahrpreis (§ 30f Abs. 1 und 2) zu ersetzen, wenn er die Schülerfreifahrt durch unwahre Angaben erlangt hat oder weiter in Anspruch genommen hat, obwohl die Voraussetzungen weggefallen sind. Für diese Ersatzpflicht des Schülers haftet der Erziehungsberechtigte, wenn der Schüler noch minderjährig ist. Über die Verpflichtung zum Ersatz entscheidet das nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Schülers zuständige Finanzamt Österreich, wobei von der Festsetzung eines Ersatzes ganz oder teilweise Abstand genommen werden kann, wenn der Ersatz im Einzelfall den Betrag von 100 Euro nicht übersteigt. Gegen die Entscheidung des Finanzamtes Österreich ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen zulässig. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung sind sinngemäß anzuwenden.

 

c) In Abs. 3 wird die Wortfolge „Oberbehörden sind“ durch die Wortfolge „Oberbehörde ist“ und die Wortfolge „die nachgeordneten Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

(3) Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Schulfahrtbeihilfe (Abs. 1) sowie vom Ersatz des für eine Schülerfreifahrt geleisteten Fahrpreises (Abs. 2) abzusehen, wenn die Rückforderung bzw. die Geltendmachung des Ersatzanspruches unbillig wäre.

 

(3) Die Oberbehörden sindOberbehörde ist ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehördendas Finanzamt Österreich anzuweisen, von der Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Schulfahrtbeihilfe (Abs. 1) sowie vom Ersatz des für eine Schülerfreifahrt geleisteten Fahrpreises (Abs. 2) abzusehen, wenn die Rückforderung bzw. die Geltendmachung des Ersatzanspruches unbillig wäre.

 

11. In § 30j Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „Finanzamtes“ durch die Wortfolge „Finanzamtes Österreich“ ersetzt.

 

(2) Der Fahrpreisersatz darf nur für Lehrlinge in einem anerkannten Lehrverhältnis geleistet werden, die eine betriebliche Ausbildungsstätte im Bundesgebiet oder im grenznahen Gebiet im Ausland besuchen und für die Familienbeihilfe bezogen wird. Die Leistung des Fahrpreisersatzes ist bei Lehrlingen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsbürgerschaft einer EWR-Vertragspartei oder der Schweiz besitzen, überdies davon abhängig zu machen, dass eine Bestätigung des Finanzamtes beigebracht wird, wonach für den Lehrling Familienbeihilfe bezogen wird.

 

(2) Der Fahrpreisersatz darf nur für Lehrlinge in einem anerkannten Lehrverhältnis geleistet werden, die eine betriebliche Ausbildungsstätte im Bundesgebiet oder im grenznahen Gebiet im Ausland besuchen und für die Familienbeihilfe bezogen wird. Die Leistung des Fahrpreisersatzes ist bei Lehrlingen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsbürgerschaft einer EWR-Vertragspartei oder der Schweiz besitzen, überdies davon abhängig zu machen, dass eine Bestätigung des Finanzamtes Österreich beigebracht wird, wonach für den Lehrling Familienbeihilfe bezogen wird.

 

12. § 30p wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „bei dem nach § 30e Abs. 2 zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „beim Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

§ 30p. (1) Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge ist nur auf Antrag zu gewähren. § 10 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden. Der Antrag ist bei dem nach § 30e Abs. 2 zuständigen Finanzamt für jedes Kalenderjahr nach Ablauf dieses Kalenderjahres, längstens bis zum Ablauf des nachfolgenden Kalenderjahres einzubringen.

 

§ 30p. (1) Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge ist nur auf Antrag zu gewähren. § 10 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden. Der Antrag ist bei dem nach § 30e Abs. 2 zuständigenbeim Finanzamt Österreich für jedes Kalenderjahr nach Ablauf dieses Kalenderjahres, längstens bis zum Ablauf des nachfolgenden Kalenderjahres einzubringen.

 

b) In Abs. 3 lautet der erste Satz:

 

 

„Zur Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung der Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge ist das Finanzamt Österreich zuständig.“

 

(3) Zur Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung der Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge ist das Finanzamt zuständig, das für die Gewährung der Familienbeihilfe zuständig ist (§ 13). Insoweit einem Antrag nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

 

(3) Zur Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung der Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge ist das Finanzamt Österreich zuständig, das für die Gewährung der Familienbeihilfe zuständig ist (§ 13). Insoweit einem Antrag nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

 

13. § 31c wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 2 wird die Wortfolge „für die jeweilige Schule zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

(2) Insoweit die für den Unterricht erforderlichen Schulbücher nicht bzw. nicht mehr über das Programm bestellt werden können, sind diese Schulbücher über das für die jeweilige Schule zuständige Finanzamt zu verrechnen.

 

(2) Insoweit die für den Unterricht erforderlichen Schulbücher nicht bzw. nicht mehr über das Programm bestellt werden können, sind diese Schulbücher über das für die jeweilige Schule zuständige Finanzamt Österreich zu verrechnen.

 

b) In Abs. 3 wird die Wortfolge „den zuständigen Finanzämtern“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

(3) Die Schulen haben Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Empfänger der Schulbücher hervorgehen. Die Schulen sind dem das FLAG vollziehenden Bundesministerium und den zuständigen Finanzämtern gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet und haben diesen Einsicht in die Aufzeichnungen zu geben.

 

(3) Die Schulen haben Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Empfänger der Schulbücher hervorgehen. Die Schulen sind dem das FLAG vollziehenden Bundesministerium und den zuständigen Finanzämterndem Finanzamt Österreich gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet und haben diesen Einsicht in die Aufzeichnungen zu geben.

 

c) In Abs. 4 wird die Wortfolge „für die Schule, die der Schüler/die Schülerin besucht, zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

(4) Über strittige Ansprüche eines Schülers/einer Schülerin auf ein Schulbuch sowie über die Verpflichtung eines Schulerhalters zur Ausgabe eines Schulbuches entscheidet das für die Schule, die der Schüler/die Schülerin besucht, zuständige Finanzamt nach Anhörung der Schulbehörde erster Instanz. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind sinngemäß anzuwenden.

 

(4) Über strittige Ansprüche eines Schülers/einer Schülerin auf ein Schulbuch sowie über die Verpflichtung eines Schulerhalters zur Ausgabe eines Schulbuches entscheidet das für die Schule, die der Schüler/die Schülerin besucht, zuständige Finanzamt Österreich nach Anhörung der Schulbehörde erster Instanz. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind sinngemäß anzuwenden.

Hinweis der ParlDion: Evt. ist hier der vierte Satz gemeint. Die Textgegenüberstellung wurde mit dem dritten sowie dem vierten Satz (grün hinterlegt) durchgeführt.

14. In § 31d Abs. 4 wird der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

 

 

„Über die Verpflichtung zur Rückgabe eines Schulbuches oder über die Verpflichtung zum Ersatz des Anschaffungswertes entscheidet das Finanzamt Österreich. Gegen dessen Entscheidung ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen zulässig.“

 

(4) Zu Unrecht erhaltene Schulbücher hat der Schüler zurückzugeben. Für die Rückgabe haftet der Erziehungsberechtigte. Insoweit eine Rückgabe nicht mehr möglich ist, ist der seinerzeitige Anschaffungswert des Schulbuches zu ersetzen. Über die Verpflichtung zur Rückgabe eines Schulbuches oder über die Verpflichtung zum Ersatz des Anschaffungswertes entscheidet das für die Schule, die der Schüler besucht oder besucht hat, zuständige Finanzamt, gegen deren Entscheidung die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen zulässig ist. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind sinngemäß anzuwenden.

 

 

(4) Zu Unrecht erhaltene Schulbücher hat der Schüler zurückzugeben. Für die Rückgabe haftet der Erziehungsberechtigte. Insoweit eine Rückgabe nicht mehr möglich ist, ist der seinerzeitige Anschaffungswert des Schulbuches zu ersetzen.Über die Verpflichtung zur Rückgabe eines Schulbuches oder über die Verpflichtung zum Ersatz des Anschaffungswertes entscheidet das Finanzamt Österreich. Gegen dessen Entscheidung ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen zulässig. Über die Verpflichtung zur Rückgabe eines Schulbuches oder über die Verpflichtung zum Ersatz des Anschaffungswertes entscheidet das für die Schule, die der Schüler besucht oder besucht hat, zuständige Finanzamt, gegen deren Entscheidung die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen zulässig ist. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Zu Unrecht erhaltene Schulbücher hat der Schüler zurückzugeben. Für die Rückgabe haftet der Erziehungsberechtigte. Insoweit eine Rückgabe nicht mehr möglich ist, ist der seinerzeitige Anschaffungswert des Schulbuches zu ersetzen. Über die Verpflichtung zur Rückgabe eines Schulbuches oder über die Verpflichtung zum Ersatz des Anschaffungswertes entscheidet das für die Schule, die der Schüler besucht oder besucht hat, zuständige Finanzamt, gegen deren Entscheidung die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen zulässig ist. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind sinngemäß anzuwenden.

 

(4) Zu Unrecht erhaltene Schulbücher hat der Schüler zurückzugeben. Für die Rückgabe haftet der Erziehungsberechtigte. Insoweit eine Rückgabe nicht mehr möglich ist, ist der seinerzeitige Anschaffungswert des Schulbuches zu ersetzen. Über die Verpflichtung zur Rückgabe eines Schulbuches oder über die Verpflichtung zum Ersatz des Anschaffungswertes entscheidet das für die Schule, die der Schüler besucht oder besucht hat, zuständige Finanzamt, gegen deren Österreich. Gegen dessen Entscheidung dieist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen zulässig ist. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind sinngemäß anzuwenden.

 

15. In § 31e wird die Wortfolge „für die jeweilige Schule zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

§ 31e. Die Schulerhalter haften dem Bund für eine korrekte Bekanntgabe der an der Schulbuchaktion teilnehmenden Schüleranzahl und die richtige Ausgabe der Schulbücher an die Schüler/innen. Sie sind zum Ersatz von angeschafften Schulbüchern, die weder an Schüler/innen ausgefolgt noch den Unternehmen gem. § 31b Abs. 1 zurückgegeben wurden, und für zu Unrecht ausgegebene Schulbücher verpflichtet. Über die Ersatzansprüche entscheidet das für die jeweilige Schule zuständige Finanzamt. Von der Festsetzung eines Ersatzes kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn der Ersatz pro Schule und Schuljahr 3 % des maßgeblichen Schulbuchbudgets, höchstens aber 100 Euro, nicht übersteigt. Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, über welches das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen entscheidet. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind sinngemäß anzuwenden.

 

§ 31e. Die Schulerhalter haften dem Bund für eine korrekte Bekanntgabe der an der Schulbuchaktion teilnehmenden Schüleranzahl und die richtige Ausgabe der Schulbücher an die Schüler/innen. Sie sind zum Ersatz von angeschafften Schulbüchern, die weder an Schüler/innen ausgefolgt noch den Unternehmen gem. § 31b Abs. 1 zurückgegeben wurden, und für zu Unrecht ausgegebene Schulbücher verpflichtet. Über die Ersatzansprüche entscheidet das für die jeweilige Schule zuständige Finanzamt Österreich. Von der Festsetzung eines Ersatzes kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn der Ersatz pro Schule und Schuljahr 3 % des maßgeblichen Schulbuchbudgets, höchstens aber 100 Euro, nicht übersteigt. Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, über welches das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen entscheidet. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind sinngemäß anzuwenden.

 

16. § 43 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 1 lautet der erste Satz:

 

 

„Der Dienstgeberbeitrag ist für jeden Monat bis spätestens zum 15. Tag des nachfolgenden Monats an das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt zu entrichten.“

 

 

b) In Abs. 1 entfallen die letzten beiden Sätze.

 

§ 43. (1) Der Dienstgeberbeitrag ist für jeden Monat bis spätestens zum 15. Tag des nachfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten. Arbeitslöhne, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für das vorangegangene Kalendermonat gewährt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen. Werden Arbeitslöhne für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist der Dienstgeberbeitrag bis zum 15. Februar abzuführen. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach den für die Abfuhr der Lohnsteuer maßgebenden Vorschriften. Für die Erhebung des Dienstgeberbeitrages ist örtlich das Wohnsitz-, Betriebs- oder Lagefinanzamt zuständig, wobei der Dienstgeberbeitrag in den Fällen, in denen der Dienstgeber im Bundesgebiet keine Betriebsstätte (§ 81 des Einkommensteuergesetzes 1988) hat, an das Finanzamt zu leisten ist, in dessen Bereich der Dienstnehmer überwiegend beschäftigt ist.

 

§ 43. (1) Der Dienstgeberbeitrag ist für jeden Monat bis spätestens zum 15. Tag des nachfolgenden Monats an das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt zu entrichten. Arbeitslöhne, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für das vorangegangene Kalendermonat gewährt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen. Werden Arbeitslöhne für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist der Dienstgeberbeitrag bis zum 15. Februar abzuführen. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach den für die Abfuhr der Lohnsteuer maßgebenden Vorschriften. Für die Erhebung des Dienstgeberbeitrages ist örtlich das Wohnsitz-, Betriebs- oder Lagefinanzamt zuständig, wobei der Dienstgeberbeitrag in den Fällen, in denen der Dienstgeber im Bundesgebiet keine Betriebsstätte (§ 81 des Einkommensteuergesetzes 1988) hat, an das Finanzamt zu leisten ist, in dessen Bereich der Dienstnehmer überwiegend beschäftigt ist.

 

17. In § 44 Abs. 2 lautet der erste Satz:

 

 

„Für die Erhebung des Beitrages gemäß Abs. 1 ist das Finanzamt Österreich zuständig; die Bestimmungen des Grundsteuergesetzes 1955 finden sinngemäß Anwendung.“

 

(2) Für die Erhebung des Beitrages gemäß Abs. 1 ist das Finanzamt zuständig, das für Zwecke der Grundsteuer den Meßbetrag festzusetzen hat; die Bestimmungen des Grundsteuergesetzes 1955 finden sinngemäß Anwendung. Die Beiträge sind von dem Grundstückseigentümer zu entrichten.

 

(2) Für die Erhebung des Beitrages gemäß Abs. 1 ist das Finanzamt Österreich zuständig, das für Zwecke der Grundsteuer den Meßbetrag festzusetzen hat; die Bestimmungen des Grundsteuergesetzes 1955 finden sinngemäß Anwendung. Die Beiträge sind von dem Grundstückseigentümer zu entrichten.

 

18. § 46a wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „sind die Abgabenbehörden des Bundes“ durch die Wortfolge „ist das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

§ 46a. (1) Im Verfahren zur Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz sind die Abgabenbehörden des Bundes berechtigt, die hiefür notwendigen personenbezogenen Daten der antragstellenden Personen (des Zahlungsempfängers), der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten und der Kinder automatisiert zu verarbeiten; das sind folgende personenbezogene Daten:

           1. Namen, Titel, Anschrift und Telefonnummer,

           2. Geburtsdatum und Versicherungsnummer gemäß § 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

           3. Staatsbürgerschaft,

           4. Familienstand und Geschlecht,

           5. Beruf bzw. Tätigkeit,

           6. Firmenbuchnummer, Namen und Anschrift des(r) Dienstgeber(s),

           7. bezugnehmende Ordnungsbegriffe,

           8. Art und Ausmaß der Beihilfe,

           9. Anspruchs- und Berechnungsgrundlagen,

         10. Art, Umfang und Stand der Verfahren,

         11. Bescheide,

         12. Fälligkeitsangaben,

         13. Salden samt Aufgliederungen und Veränderungen,

         14. Banken,

         15. Kontonummern,

         16. Zahlungsbeträge,

         17. Vertreter, Zahlungsempfänger sowie die Art und Dauer der Vollmacht,

         18. vom Sozialministeriumservice übermittelte Nachweise nach § 8 Abs. 6.

 

§ 46a. (1) Im Verfahren zur Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz sind die Abgabenbehörden des Bundesist das Finanzamt Österreich berechtigt, die hiefür notwendigen personenbezogenen Daten der antragstellenden Personen (des Zahlungsempfängers), der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten und der Kinder automatisiert zu verarbeiten; das sind folgende personenbezogene Daten:

           1. Namen, Titel, Anschrift und Telefonnummer,

           2. Geburtsdatum und Versicherungsnummer gemäß § 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

           3. Staatsbürgerschaft,

           4. Familienstand und Geschlecht,

           5. Beruf bzw. Tätigkeit,

           6. Firmenbuchnummer, Namen und Anschrift des(r) Dienstgeber(s),

           7. bezugnehmende Ordnungsbegriffe,

           8. Art und Ausmaß der Beihilfe,

           9. Anspruchs- und Berechnungsgrundlagen,

         10. Art, Umfang und Stand der Verfahren,

         11. Bescheide,

         12. Fälligkeitsangaben,

         13. Salden samt Aufgliederungen und Veränderungen,

         14. Banken,

         15. Kontonummern,

         16. Zahlungsbeträge,

         17. Vertreter, Zahlungsempfänger sowie die Art und Dauer der Vollmacht,

         18. vom Sozialministeriumservice übermittelte Nachweise nach § 8 Abs. 6.

 

b) In Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „des Finanzamtes Österreich“ ersetzt.

 

 

c) In Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „mit den Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „mit dem Finanzamt Österreich“, die Wortfolge „von den Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „vom Finanzamt Österreich“ und die Wortfolge „den Abgabenbehörden zu“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt Österreich zu“ ersetzt.

 

(2) Zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist

           1. …

 

(2) Zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist

           1. …

           3. auf Anfragen der Abgabenbehörden durch die Arbeitsmarktverwaltung mitzuteilen, ob die anspruchsberechtigte Person, der im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte oder Lebensgefährte oder die Kinder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen oder bezogen haben, und in späterer Folge, ob eine Leistung zuerkannt wird; die Anfrage hat mit der Angabe der Versicherungsnummer und des Namens zu erfolgen;

 

           3. auf Anfragen der Abgabenbehördendes Finanzamtes Österreich durch die Arbeitsmarktverwaltung mitzuteilen, ob die anspruchsberechtigte Person, der im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte oder Lebensgefährte oder die Kinder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen oder bezogen haben, und in späterer Folge, ob eine Leistung zuerkannt wird; die Anfrage hat mit der Angabe der Versicherungsnummer und des Namens zu erfolgen;

           4. mit den Bildungseinrichtungen gemäß § 7a Abs. 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, über den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (§ 7a des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002) eine automatisierte Datenübermittlung mit den Abgabenbehörden als Datenempfänger einzurichten. In dessen Rahmen sind dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen von den Abgabenbehörden die Versicherungsnummern und die Namen der Kinder, für die die Familienbeihilfe beantragt wurde oder gewährt wurde bzw. wird, zu übermitteln. Zu diesen Angaben hat der Datenverbund der Universitäten und Hochschulen den Abgabenbehörden zu übermitteln:

                a) Bezeichnung, Beginndatum, Beendigungsdatum, Meldungen der Fortsetzung und Zulassungsstatus des Studiums bzw. der Studien,

               b) Art und Datum von Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums abschließen,

                c) Stundenvolumen bzw. ECTS-Anrechnungspunkte abgelegter Prüfungen eines Semesters oder Studienjahres.

 

           4. mit den Bildungseinrichtungen gemäß § 7a Abs. 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, über den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (§ 7a des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002) eine automatisierte Datenübermittlung mit den Abgabenbehördendem Finanzamt Österreich als Datenempfänger einzurichten. In dessen Rahmen sind dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen von den Abgabenbehördenvom Finanzamt Österreich die Versicherungsnummern und die Namen der Kinder, für die die Familienbeihilfe beantragt wurde oder gewährt wurde bzw. wird, zu übermitteln. Zu diesen Angaben hat der Datenverbund der Universitäten und Hochschulen den Abgabenbehördendem Finanzamt Österreich zu übermitteln:

                a) Bezeichnung, Beginndatum, Beendigungsdatum, Meldungen der Fortsetzung und Zulassungsstatus des Studiums bzw. der Studien,

               b) Art und Datum von Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums abschließen,

                c) Stundenvolumen bzw. ECTS-Anrechnungspunkte abgelegter Prüfungen eines Semesters oder Studienjahres.

 

19. In § 55 wird nach Abs. 40 folgender Abs. 41 angefügt:

 

 

„(41) §§ 10a Abs. 1, 11 Abs. 1, 12 Abs. 1, 13, 14 Abs. 1, 25, 26 Abs. 4, 30e Abs. 1 und 2, 30f Abs. 2, 4 und 7, 30h Abs. 2 und 3, 30j Abs. 2, 30p Abs. 1 und 3, 31c Abs. 2, 3 und 4, 31d Abs. 4, 31e, 43 Abs. 1, 44 Abs. 2 sowie 46a Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

(41) §§ 10a Abs. 1, 11 Abs. 1, 12 Abs. 1, 13, 14 Abs. 1, 25, 26 Abs. 4, 30e Abs. 1 und 2, 30f Abs. 2, 4 und 7, 30h Abs. 2 und 3, 30j Abs. 2, 30p Abs. 1 und 3, 31c Abs. 2, 3 und 4, 31d Abs. 4, 31e, 43 Abs. 1, 44 Abs. 2 sowie 46a Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 33

 

 

Änderung des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Fernsprechentgeltzuschussgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2016, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 4 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „örtlich zuständigen“.

 

(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.

 

(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.

 

2. In § 16 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

 

 

„(6) § 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

(6) § 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 34

 

 

Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes 1952

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Feuerschutzsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 198/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 6 Abs. 2 wird das Wort „Finanzamt“ und in § 6 Abs. 4 dritter Satz wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ jeweils durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

(2) Der Versicherer (§ 5 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte (§ 5 Abs. 2) hat bis zum 30. April eine Jahressteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr beim Finanzamt einzureichen.

 

(2) Der Versicherer (§ 5 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte (§ 5 Abs. 2) hat bis zum 30. April eine Jahressteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr beim Finanzamt Österreich einzureichen.

(4) Der Versicherer (§ 5 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte (§ 5 Abs. 2) ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlage ihrer Berechnung im Inland Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen alle Angaben enthalten, die für die Berechnung der Steuer von Bedeutung sind. Ausländische Versicherer, die im Inland gelegene Risken versichern (§ 1 Abs. 1 und 4), haben auf Anforderung dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel ein vollständiges Verzeichnis dieser Versicherungsverhältnisse mit allen Angaben, die für die Berechnung der Steuer von Bedeutung sind, zu übermitteln. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Versicherer die Voraussetzungen für die Steuerpflicht oder für die Steuerentrichtung nicht für gegeben hält.

 

(4) Der Versicherer (§ 5 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte (§ 5 Abs. 2) ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlage ihrer Berechnung im Inland Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen alle Angaben enthalten, die für die Berechnung der Steuer von Bedeutung sind. Ausländische Versicherer, die im Inland gelegene Risken versichern (§ 1 Abs. 1 und 4), haben auf Anforderung dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und GlücksspielÖsterreich ein vollständiges Verzeichnis dieser Versicherungsverhältnisse mit allen Angaben, die für die Berechnung der Steuer von Bedeutung sind, zu übermitteln. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Versicherer die Voraussetzungen für die Steuerpflicht oder für die Steuerentrichtung nicht für gegeben hält.

 

2. Dem § 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:

 

 

„(10) § 6 Abs. 2 und Abs. 4 dritter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

(10) § 6 Abs. 2 und Abs. 4 dritter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 35

 

 

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Die letzte Novelle des Bundesfinanzgerichtsgesetzes erfolgte mit Kundmachung am 22.07.2019 durch BGBl. I Nr. 62/2019.

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 21 Abs. 3 lautet:

 

(3) Eine Amtshilfeleistung der FMA an Organe der Finanzverwaltung, insbesondere gemäß § 158 Bundesabgabenordnung BAO, BGBl. Nr. 194/1961, findet nicht statt.

„(3) Eine Amtshilfeleistung der FMA gegenüber der Finanzverwaltung erfolgt unbeschadet des Abs. 2 Z 2 nur im Zusammenhang mit Finanzstrafverfahren.“

(3) Eine Amtshilfeleistung der FMA an Organegegenüber der Finanzverwaltung, insbesondere gemäß § 158 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, findet nicht statt erfolgt unbeschadet des Abs. 2 Z 2 nur im Zusammenhang mit Finanzstrafverfahren.

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung des Antrages enthält § 28 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz Absätze bis inkl. (38). Abs. 39 wurde durch BGBl. I Nr. 62/2019 angefügt.

2. In § 28 wird folgender Abs. 40 angefügt:

 

 

„(40) § 21 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

(40) § 21 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 36

 

 

Änderung des Finanzstrafgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Die letzte Novelle des Bundesfinanzgerichtsgesetzes erfolgte mit Kundmachung am 22.07.2019 durch BGBl. I Nr. 62/2019.

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 29 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

 

 

„Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften dem Zollamt Österreich obliegt, gegenüber diesem, sonst gegenüber einem Finanzamt oder dem Amt für Betrugsbekämpfung zu erfolgen.“

 

§ 29. (1) Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften den Zollämtern obliegt, gegenüber einem Zollamt, sonst gegenüber einem Finanzamt zu erfolgen. Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.

 

§ 29. (1) Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften den Zollämterndem Zollamt Österreich obliegt, gegenüber einem Zollamtdiesem, sonst gegenüber einem Finanzamt oder dem Amt für Betrugsbekämpfung zu erfolgen. Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.

 

2. § 53 Abs. 1 lautet:

 

§ 53. (1) Das Gericht ist zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der maßgebliche Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag), 100 000 Euro übersteigt oder wenn die Summe der maßgeblichen strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen 100 000 Euro übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen. Zusammentreffen können nur Finanzvergehen, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.

„(1) Das Gericht ist zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der maßgebliche Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag) 100 000 Euro übersteigt oder wenn die Summe der maßgeblichen strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen 100 000 Euro übersteigt und alle diese Vergehen in die sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen. Zusammentreffen können nur Finanzvergehen, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.“

§ 53. (1) Das Gericht ist zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der maßgebliche Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag), 100 000 Euro übersteigt oder wenn die Summe der maßgeblichen strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen 100 000 Euro übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen. Zusammentreffen können nur Finanzvergehen, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.

 

3. § 53 Abs. 3 lautet:

 

(3) Ist das Gericht nach den Abs. 1 oder 2 zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, so ist es auch zur Ahndung von mit diesen zusammentreffenden anderen Finanzvergehen zuständig, wenn alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen.

„(3) Ist das Gericht nach den Abs. 1 oder 2 zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, so ist es auch zur Ahndung von mit diesen zusammentreffenden anderen Finanzvergehen zuständig, wenn alle diese Vergehen in die sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen.“

(3) Ist das Gericht nach den Abs. 1 oder 2 zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, so ist es auch zur Ahndung von mit diesen zusammentreffenden anderen Finanzvergehen zuständig, wenn alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen.

 

4. § 56 Abs. 5 Z 3 lautet:

 

(5) Für Verfahren wegen Finanzvergehen gegen Verbände gelten die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind, mit folgender Maßgabe:

           1.

 

(5) Für Verfahren wegen Finanzvergehen gegen Verbände gelten die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind, mit folgender Maßgabe:

           1.

           3. Die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens gegen den Beschuldigten begründet auch die Zuständigkeit für das Verfahren gegen den belangten Verband; die Verfahren sind in der Regel gemeinsam zu führen.

         „3. Verfahren gegen den Beschuldigten und den belangten Verband sind in der Regel gemeinsam zu führen.“

           3. Die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens gegen den Beschuldigten begründet auch die Zuständigkeit für das Verfahren gegen den Beschuldigten und den belangten Verband; die Verfahren sind in der Regel gemeinsam zu führen.

 

5. § 58 Abs. 1 lautet:

 

§ 58. (1) Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens sind als Finanzstrafbehörden zuständig:

„(1) Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens sind zuständig:

§ 58. (1) Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens sind als Finanzstrafbehörden zuständig:

           a) für Finanzvergehen, die bei oder im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren begangen werden, und für Finanzvergehen, durch welche sonst Abgaben- oder Monopolvorschriften oder andere Rechtsvorschriften, deren Handhabung der Zollverwaltung oder ihren Organen obliegt, verletzt werden, jenes Zollamt, in dessen Bereich diese Finanzvergehen begangen oder entdeckt worden sind;

           a) für Finanzvergehen, die bei oder im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren begangen werden sowie für Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei, und für Finanzvergehen, durch welche sonst Abgaben- oder Monopolvorschriften oder andere Rechtsvorschriften, deren Handhabung der Zollverwaltung oder ihren Organen obliegt, verletzt werden, das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde;

           a) für Finanzvergehen, die bei oder im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren begangen werden sowie für Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei, und für Finanzvergehen, durch welche sonst Abgaben- oder Monopolvorschriften oder andere Rechtsvorschriften, deren Handhabung der Zollverwaltung oder ihren Organen obliegt, verletzt werden, jenes Zollamt, in dessen Bereich diese Finanzvergehen begangen oder entdeckt worden sinddas Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde;

          b) für Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei jenes Zollamt, in dessen Bereich diese Finanzvergehen begangen oder entdeckt worden sind;

          b) für alle übrigen Finanzvergehen das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde;

          b) für Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei jenes Zollamt, in dessen Bereich diesealle übrigen Finanzvergehen begangen oder entdeckt worden sinddas Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde;

           c) für Finanzvergehen nach § 49a jenes Finanzamt, in dessen Bereich dieses Finanzvergehen entdeckt worden ist.

 

           c) für Finanzvergehen nach § 49a jenes Finanzamt, in dessen Bereich dieses Finanzvergehen entdeckt worden ist.

          d) in den Fällen des § 52 jenes Finanzamt oder Zollamt, das für die Verfolgung des dem Berauschten nicht zurechenbaren Finanzvergehens zuständig wäre;

           c) in den Fällen des § 52 jene Finanzstrafbehörde, die für die Verfolgung des dem Berauschten nicht zurechenbaren Finanzvergehens zuständig wäre.

        dc) in den Fällen des § 52 jenes Finanzamt oder Zollamt, dasjene Finanzstrafbehörde, die für die Verfolgung des dem Berauschten nicht zurechenbaren Finanzvergehens zuständig wäre;.

(Anm. RIS: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2010)

 

 

           f) bei allen übrigen Finanzvergehen die zur Erhebung der beeinträchtigten Abgaben oder zur Handhabung der verletzten Vorschriften zuständigen Finanzämter; sonst das Finanzamt, das für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des durch die verletzten Vorschriften Verpflichteten zuständig wäre; eine Änderung der Zuständigkeit des Finanzamtes zur Erhebung der Abgaben bewirkt keine Änderung der Zuständigkeit zur Weiterführung des anhängigen Finanzstrafverfahrens;

 

           f) bei allen übrigen Finanzvergehen die zur Erhebung der beeinträchtigten Abgaben oder zur Handhabung der verletzten Vorschriften zuständigen Finanzämter; sonst das Finanzamt, das für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des durch die verletzten Vorschriften Verpflichteten zuständig wäre; eine Änderung der Zuständigkeit des Finanzamtes zur Erhebung der Abgaben bewirkt keine Änderung der Zuständigkeit zur Weiterführung des anhängigen Finanzstrafverfahrens;

          g) das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg, wenn in den Fällen der lit. c, d oder f ein Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis mit Sitz in Wien zuständig wäre.

 

          g) das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg, wenn in den Fällen der lit. c, d oder f ein Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis mit Sitz in Wien zuständig wäre.

 

Dem Vorstand der Finanzstrafbehörde obliegt die Erstellung der jeweiligen Geschäftsverteilung. Diese ist auf der Internet-Seite des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.“

Dem Vorstand der Finanzstrafbehörde obliegt die Erstellung der jeweiligen Geschäftsverteilung. Diese ist auf der Internet-Seite des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.

 

6. § 59 lautet:

 

§ 59. (1) Hat jemand durch dieselbe Tat eine Zuwiderhandlung gegen Abgabenvorschriften und eine Zuwiderhandlung gegen Monopolvorschriften oder eine Abgabenhehlerei und eine Monopolhehlerei begangen, so ist das Strafverfahren gemeinsam bei der nach § 58 für die Verfolgung der Zuwiderhandlung gegen die Abgabenvorschriften oder für die Verfolgung der Abgabenhehlerei zuständigen Finanzstrafbehörde durchzuführen.

(2) Die Zuständigkeit einer Finanzstrafbehörde zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens gegen einen Täter begründet auch ihre Zuständigkeit gegenüber anderen an der Tat Beteiligten sowie gegenüber jenen Personen, welche sich einer Hehlerei mit Beziehung auf das Finanzvergehen schuldig gemacht haben. Zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und zur Fällung des Erkenntnisses ist hinsichtlich aller dieser Personen, mit Ausnahme jener, die keinen Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben haben, ein Spruchsenat berufen, wenn die Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 auch nur hinsichtlich einer dieser Personen zutreffen. Die gemeinsame Oberbehörde kann jedoch, wenn dies zur Vermeidung von Verzögerungen oder Erschwerungen des Verfahrens oder zur Verkürzung der Verwahrung oder der Untersuchungshaft eines Beschuldigten dienlich scheint, die getrennte Durchführung des Strafverfahrens gegen eine oder mehrere der oben genannten Personen anordnen und eine Verfügung nach § 60 treffen.

(3) Eine Finanzstrafbehörde, die von einer strafbaren Tat Kenntnis erlangt, ist im Rahmen der Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens zuständig, solange Gefahr im Verzug gegeben ist oder solange nicht ein Umstand hervorgekommen ist, der die ausschließliche Zuständigkeit einer anderen Finanzstrafbehörde begründet.

§ 59. Zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und zur Fällung des Erkenntnisses ist hinsichtlich des Täters und anderer an der Tat Beteiligten sowie jener Personen, welche sich einer Hehlerei mit Beziehung auf das Finanzvergehen schuldig gemacht haben, mit Ausnahme jener, die keinen Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben haben, ein Spruchsenat berufen, wenn die Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 auch nur hinsichtlich einer dieser Personen zutreffen.“

§ 59. (1) Hat jemand durch dieselbe Tat eine Zuwiderhandlung gegen Abgabenvorschriften und eine Zuwiderhandlung gegen Monopolvorschriften oder eine AbgabenhehlereiZur Durchführung der mündlichen Verhandlung und zur Fällung des Erkenntnisses ist hinsichtlich des Täters und eine Monopolhehlerei begangen, so ist das Strafverfahren gemeinsam bei der nach § 58 für die Verfolgung der Zuwiderhandlung gegen die Abgabenvorschriften oder für die Verfolgung der Abgabenhehlerei zuständigen Finanzstrafbehörde durchzuführen.

(2) Die Zuständigkeit einer Finanzstrafbehörde zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens gegen einen Täter begründet auch ihre Zuständigkeit gegenüber anderenanderer an der Tat Beteiligten sowie gegenüber jenenjener Personen, welche sich einer Hehlerei mit Beziehung auf das Finanzvergehen schuldig gemacht haben. Zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und zur Fällung des Erkenntnisses ist hinsichtlich aller dieser Personen, mit Ausnahme jener, die keinen Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben haben, ein Spruchsenat berufen, wenn die Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 auch nur hinsichtlich einer dieser Personen zutreffen. Die gemeinsame Oberbehörde kann jedoch, wenn dies zur Vermeidung von Verzögerungen oder Erschwerungen des Verfahrens oder zur Verkürzung der Verwahrung oder der Untersuchungshaft eines Beschuldigten dienlich scheint, die getrennte Durchführung des Strafverfahrens gegen eine oder mehrere der oben genannten Personen anordnen und eine Verfügung nach § 60 treffen.

(3) Eine Finanzstrafbehörde, die von einer strafbaren Tat Kenntnis erlangt, ist im Rahmen der Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens zuständig, solange Gefahr im Verzug gegeben ist oder solange nicht ein Umstand hervorgekommen ist, der die ausschließliche Zuständigkeit einer anderen Finanzstrafbehörde begründet.

 

7. § 60 entfällt.

 

§ 60. (1) An Stelle der gemäß § 58 zuständigen Finanzstrafbehörde kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vermeidung von Verzögerungen oder Erschwerungen des Verfahrens oder zur Verkürzung der Verwahrung oder der Untersuchungshaft eines Beschuldigten, für die Durchführung des Finanzstrafverfahrens eine andere sachlich zuständige Finanzstrafbehörde bestimmt werden.

 

§ 60. (1) An Stelle der gemäß § 58 zuständigen Finanzstrafbehörde kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vermeidung von Verzögerungen oder Erschwerungen des Verfahrens oder zur Verkürzung der Verwahrung oder der Untersuchungshaft eines Beschuldigten, für die Durchführung des Finanzstrafverfahrens eine andere sachlich zuständige Finanzstrafbehörde bestimmt werden.

(2) Die Verfügung gemäß Abs. 1 trifft die den beteiligten Finanzstrafbehörden gemeinsame Oberbehörde.

 

(2) Die Verfügung gemäß Abs. 1 trifft die den beteiligten Finanzstrafbehörden gemeinsame Oberbehörde.

 

8. In § 64 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

 

§ 64. (1) Die Finanzstrafbehörden haben ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Sind zwei oder mehrere Finanzstrafbehörden zur Durchführung des Strafverfahrens zuständig, so hat jene Behörde das Verfahren durchzuführen, die zuerst vom Finanzvergehen Kenntnis erlangt hat. Untersuchungshandlungen sind nicht deswegen anfechtbar, weil sie von einer unzuständigen Behörde vorgenommen wurden.

 

§ 64. (1) Die Finanzstrafbehörden haben ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Sind zwei oder mehrere Finanzstrafbehörden zur Durchführung des Strafverfahrens zuständig, so hat jene Behörde das Verfahren durchzuführen, die zuerst vom Finanzvergehen Kenntnis erlangt hat. Untersuchungshandlungen sind nicht deswegen anfechtbar, weil sie von einer unzuständigen Behörde vorgenommen wurden.

 

9. § 65 lautet:

 

§ 65. (1) Spruchsenate haben bei folgenden Finanzämtern und Zollämtern zu bestehen:

           a) beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als dessen Organ und als Organ sämtlicher Finanzämter der Länder Niederösterreich und Burgenland,

beim Finanzamt Linz als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Oberösterreich,

beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Salzburg,

beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Steiermark,

beim Finanzamt Klagenfurt als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Kärnten,

beim Finanzamt Innsbruck als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Tirol und

beim Finanzamt Feldkirch als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Vorarlberg;

diese Spruchsenate bestehen auch als Organe des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel;

          b) beim Zollamt Wien als Organ sämtlicher Zollämter der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland, sowie bei den anderen Zollämtern als deren Organe.

§ 65. (1) Spruchsenate haben als Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung und des Zollamtes Österreich in Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien zu bestehen.

§ 65. (1) Spruchsenate haben bei folgenden Finanzämternals Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung und Zollämtern zu bestehen:

           a) beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als dessen Organ und als Organ sämtlicher Finanzämter der Länder Niederösterreich und Burgenland,

beim Finanzamt Linz als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Oberösterreich,

beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Salzburg,

beim FinanzamtZollamtes Österreich in Feldkirch, Graz,-Stadt als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Steiermark,

beim Finanzamt Innsbruck, Klagenfurt, als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Kärnten,

beim Finanzamt Innsbruck als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Tirol Linz, Salzburg und

beim Finanzamt Feldkirch als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Vorarlberg;

diese Spruchsenate Wien zu bestehen auch als Organe des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel;

          b) beim Zollamt Wien als Organ sämtlicher Zollämter der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland, sowie bei den anderen Zollämtern als deren Organe.

(2) Bei den in Abs. 1 genannten Finanz- und Zollämtern ist jeweils eine Geschäftsstelle zur organisatorischen Abwicklung der Spruchsenatsverfahren einzurichten.

(2) Zur organisatorischen Abwicklung der Spruchsenatsverfahren sind jeweils Geschäftsstellen einzurichten.“

(2) Bei den in Abs. 1 genannten Finanz- und Zollämtern ist jeweils eine Geschäftsstelle zurZur organisatorischen Abwicklung der Spruchsenatsverfahren sind jeweils Geschäftsstellen einzurichten.

 

10. In § 67 Abs. 1 wird die Wortfolge „sind jene Finanzstrafbehörden“ durch die Wortfolge „ist jene Finanzstrafbehörde“ ersetzt.

 

§ 67. (1) Die Personen, die als Mitglieder der Spruchsenate herangezogen werden können, sind vom Bundespräsidenten zu bestellen; hiebei sind jene Finanzstrafbehörden zu bezeichnen, für deren Senate sie in Betracht kommen.

 

§ 67. (1) Die Personen, die als Mitglieder der Spruchsenate herangezogen werden können, sind vom Bundespräsidenten zu bestellen; hiebei sindist jene FinanzstrafbehördenFinanzstrafbehörde zu bezeichnen, für deren Senate sie in Betracht kommen.

 

11. § 69 zweiter Satz lautet:

 

 

„Sie sind auch zur Einsicht in der jeweils gemäß § 65 Abs. 2 eingerichteten Geschäftsstelle aufzulegen oder an einer dortigen Amtstafel anzuschlagen.“

 

§ 69. Die Zusammensetzung der Senate und deren Geschäftsverteilung sind auf der Internet-Seite des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at) zu veröffentlichen. Sie sind auch zur Einsicht in der Finanzstrafbehörde, bei der der Senat eingerichtet ist (§ 65), aufzulegen oder an der Amtstafel der Behörde, bei der der Senat eingerichtet ist (§ 65), anzuschlagen.

 

§ 69. Die Zusammensetzung der Senate und deren Geschäftsverteilung sind auf der Internet-Seite des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at) zu veröffentlichen. Sie sind auch zur Einsicht in der Finanzstrafbehörde, bei der der Senat eingerichtet ist (jeweils gemäß § 65), Abs. 2 eingerichteten Geschäftsstelle aufzulegen oder an dereiner dortigen Amtstafel der Behörde, bei der der Senat eingerichtet ist (§ 65), anzuschlagen.

 

12. In § 70 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „den Finanzämtern“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ und die Wortfolge „den Zollämtern“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.

 

§ 70. (1) Die Tätigkeit der Richter in den Spruchsenaten stellt eine Nebentätigkeit im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften dar; hiefür gebührt den Richtern eine angemessene Vergütung. Die Bemessung der Vergütung obliegt den Finanzämtern und den Zollämtern für die bei ihnen eingerichteten Senate. Gegen die Bemessung der Vergütung ist nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

 

§ 70. (1) Die Tätigkeit der Richter in den Spruchsenaten stellt eine Nebentätigkeit im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften dar; hiefür gebührt den Richtern eine angemessene Vergütung. Die Bemessung der Vergütung obliegt den Finanzämterndem Amt für Betrugsbekämpfung und den Zollämterndem Zollamt Österreich für die bei ihnen eingerichteten Senate. Gegen die Bemessung der Vergütung ist nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

 

13. In § 70 Abs. 2 letzter Satz wird die Wortfolge „den Finanzämtern“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ und die Wortfolge „den Zollämtern“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.

 

(2) Die Laienbeisitzer haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen und der Aufenthaltskosten, die ihnen durch ihre Tätigkeit in den Spruchsenaten erwachsen. Sie haben ferner Anspruch auf Entschädigung für die durch diese Tätigkeit verursachte Zeitversäumnis. Hinsichtlich der Höhe der Vergütungen und Entschädigungen und hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen sie zu leisten sind, sind die für Schöffen im gerichtlichen Strafverfahren geltenden Bestimmungen anzuwenden. Die Bemessung der Vergütung obliegt den Finanzämtern und den Zollämtern für die bei ihnen eingerichteten Spruchsenate.

 

(2) Die Laienbeisitzer haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen und der Aufenthaltskosten, die ihnen durch ihre Tätigkeit in den Spruchsenaten erwachsen. Sie haben ferner Anspruch auf Entschädigung für die durch diese Tätigkeit verursachte Zeitversäumnis. Hinsichtlich der Höhe der Vergütungen und Entschädigungen und hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen sie zu leisten sind, sind die für Schöffen im gerichtlichen Strafverfahren geltenden Bestimmungen anzuwenden. Die Bemessung der Vergütung obliegt den Finanzämterndem Amt für Betrugsbekämpfung und den Zollämterndem Zollamt Österreich für die bei ihnen eingerichteten Spruchsenate.

 

14. In § 85 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Zollämter“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

 

(2) Die Anordnung der Festnahme bedarf eines Bescheides des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Auf Grund dieser Anordnung sind die Organe der Finanzstrafbehörden, der Zollämter und des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Festnahme der verdächtigen Personen befugt. Der Bescheid muß sogleich bei der Festnahme oder doch innerhalb der nächsten 24 Stunden dem Festgenommenen zugestellt werden.

 

(2) Die Anordnung der Festnahme bedarf eines Bescheides des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Auf Grund dieser Anordnung sind die Organe der Finanzstrafbehörden, der Zollämterdes Zollamtes Österreich und des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Festnahme der verdächtigen Personen befugt. Der Bescheid muß sogleich bei der Festnahme oder doch innerhalb der nächsten 24 Stunden dem Festgenommenen zugestellt werden.

 

15. In § 90 Abs. 2 wird die Wortfolge „Zollgrenzdienststellen“ durch die Wortfolge „Zollstelle“ ersetzt.

 

(2) Unterliegen die beschlagnahmten Gegenstände raschem Verderben oder einer erheblichen Wertminderung oder lassen sie sich nur mit unverhältnismäßigen Kosten aufbewahren, so können sie von der Finanzstrafbehörde wie finanzbehördlich gepfändete Gegenstände verwertet werden; in Grenznähe beschlagnahmte Gegenstände, die raschem Verderben unterliegen, können auch von Organen der Zollgrenzdienststellen im kurzem Weg bestmöglich verwertet werden. Der Beschuldigte und der Eigentümer sind tunlichst vor der Verwertung zu verständigen. Der Erlös tritt an die Stelle der veräußerten Gegenstände und unterliegt nach Maßgabe des § 17 dem Verfall. Die Verwertung wegen unverhältnismäßiger Aufbewahrungskosten unterbleibt, wenn rechtzeitig ein zur Deckung dieser Kosten ausreichender Betrag erlegt wird.

 

(2) Unterliegen die beschlagnahmten Gegenstände raschem Verderben oder einer erheblichen Wertminderung oder lassen sie sich nur mit unverhältnismäßigen Kosten aufbewahren, so können sie von der Finanzstrafbehörde wie finanzbehördlich gepfändete Gegenstände verwertet werden; in Grenznähe beschlagnahmte Gegenstände, die raschem Verderben unterliegen, können auch von Organen der ZollgrenzdienststellenZollstelle im kurzem Weg bestmöglich verwertet werden. Der Beschuldigte und der Eigentümer sind tunlichst vor der Verwertung zu verständigen. Der Erlös tritt an die Stelle der veräußerten Gegenstände und unterliegt nach Maßgabe des § 17 dem Verfall. Die Verwertung wegen unverhältnismäßiger Aufbewahrungskosten unterbleibt, wenn rechtzeitig ein zur Deckung dieser Kosten ausreichender Betrag erlegt wird.

 

16. In § 95 wird die Wortfolge „der Finanzstrafbehörde, dem nächsten Finanzamt (Zollamt)“ durch die Wortfolge „in die nächste Amtsräumlichkeit der Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.

 

§ 95. Zur Personendurchsuchung ist die zu durchsuchende Person auf ihr Verlangen der Finanzstrafbehörde, dem nächsten Finanzamt (Zollamt) oder der nächsten Sicherheitsdienststelle vorzuführen. Diese Vorführung hat stets einzutreten, wenn die Herausgabe der am Körper oder in der Kleidung verborgenen Gegenstände oder die Vornahme der Durchsuchung am Betretungsort untunlich erscheint. Personen dürfen nur von Personen desselben Geschlechts und nicht im Beisein von Personen des anderen Geschlechts durchsucht werden § 94 Abs. 2 gilt sinngemäß.

 

§ 95. Zur Personendurchsuchung ist die zu durchsuchende Person auf ihr Verlangen der Finanzstrafbehörde, dem nächsten Finanzamt (Zollamt)in die nächste Amtsräumlichkeit der Bundesfinanzverwaltung oder der nächsten Sicherheitsdienststelle vorzuführen. Diese Vorführung hat stets einzutreten, wenn die Herausgabe der am Körper oder in der Kleidung verborgenen Gegenstände oder die Vornahme der Durchsuchung am Betretungsort untunlich erscheint. Personen dürfen nur von Personen desselben Geschlechts und nicht im Beisein von Personen des anderen Geschlechts durchsucht werden § 94 Abs. 2 gilt sinngemäß.

 

17. In § 97 wird die Wortfolge „der Zollämter“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

 

§ 97. Die den Organen der Zollämter zur Ausübung ihres Dienstes in den Zollvorschriften eingeräumten Befugnisse bleiben unberührt.

 

§ 97. Die den Organen der Zollämterdes Zollamtes Österreich zur Ausübung ihres Dienstes in den Zollvorschriften eingeräumten Befugnisse bleiben unberührt.

 

18. § 99 wird wie folgt geändert :

 

 

a) Abs. 2 lautet:

 

(2) Die Finanzstrafbehörde ist auch befugt, zur Klärung des Sachverhaltes Nachschauen und Prüfungen im Sinne der Abgaben- oder Monopolvorschriften anzuordnen. Die einschränkenden Bestimmungen des § 148 Abs. 3 und 5 BAO gelten für solche Prüfungen nicht. Die mit einer solchen Maßnahme betrauten Organe haben insoweit auch die Befugnisse der Organe der Finanzstrafbehörden.

„(2) Die Finanzstrafbehörde ist auch befugt, zur Klärung des Sachverhaltes Nachschauen und Prüfungen im Sinne der Abgaben- oder Monopolvorschriften anzuordnen oder selbst durchzuführen. Die mit einer solchen Maßnahme betrauten Organe der Abgabenbehörden haben insoweit auch die Befugnisse der Organe der Finanzstrafbehörden. Führt die Finanzstrafbehörde die Nachschau oder Prüfung selbst durch, hat sie insoweit die Bestimmungen der §§ 144 bis 150 BAO sinngemäß anzuwenden und das Ergebnis der Nachschau oder Prüfung der Abgabenbehörde zur Wahrnehmung der dieser obliegenden Aufgaben zu übermitteln. Die einschränkenden Bestimmungen des § 148 Abs. 3 und 5 BAO gelten für solche Prüfungen nicht.“

(2) Die Finanzstrafbehörde ist auch befugt, zur Klärung des Sachverhaltes Nachschauen und Prüfungen im Sinne der Abgaben- oder Monopolvorschriften anzuordnen. Die einschränkenden Bestimmungen des § 148 Abs. 3 und 5 BAO gelten für solche Prüfungen nicht. oder selbst durchzuführen. Die mit einer solchen Maßnahme betrauten Organe der Abgabenbehörden haben insoweit auch die Befugnisse der Organe der Finanzstrafbehörden. Führt die Finanzstrafbehörde die Nachschau oder Prüfung selbst durch, hat sie insoweit die Bestimmungen der §§ 144 bis 150 BAO sinngemäß anzuwenden und das Ergebnis der Nachschau oder Prüfung der Abgabenbehörde zur Wahrnehmung der dieser obliegenden Aufgaben zu übermitteln. Die einschränkenden Bestimmungen des § 148 Abs. 3 und 5 BAO gelten für solche Prüfungen nicht.

 

b) In Abs. 5 wird die Wortfolge „der Zollämter“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

 

(5) Die Finanzstrafbehörden sind berechtigt, zur Identitätsfeststellung einer Person, die eines Finanzvergehens verdächtig ist oder als Zeuge (Auskunftsperson) in Betracht kommt, deren Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf und Wohnanschrift zu ermitteln. Sie ist auch befugt, deren Größe festzustellen und sie zu fotografieren, soweit dies zur Identitätsfeststellung erforderlich ist. Soweit es für die Aufklärung von gemäß § 58 Abs. 2 lit. a in die Zuständigkeit eines Spruchsenates fallenden Finanzvergehen, deren Verfolgung in die Zuständigkeit der Zollämter fällt, zweckdienlich ist, ist die Finanzstrafbehörde auch befugt, von Beschuldigten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass sie Spuren hinterlassen haben, Papillarlinienabdrücke abzunehmen. Deren zwangsweise Durchsetzung unterliegt in besonderem Maße dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und ist mit möglichster Schonung der Person vorzunehmen. Jede Person ist verpflichtet, in angemessener Weise an der Feststellung ihrer Identität mitzuwirken. Auf Aufforderung ist ihr der Anlass der Identitätsfeststellung mitzuteilen. Ein erkennungsdienstlicher Abgleich der abgenommenen Papillarlinienabdrücke mit Datenbanken ist unzulässig. Nach rechtskräftiger Erledigung des Finanzstrafverfahrens, in dem die nach dieser Bestimmung abgenommenen Papillarlinienabdrücke als Beweismittel dienten, sind diese zu vernichten.

 

(5) Die Finanzstrafbehörden sind berechtigt, zur Identitätsfeststellung einer Person, die eines Finanzvergehens verdächtig ist oder als Zeuge (Auskunftsperson) in Betracht kommt, deren Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf und Wohnanschrift zu ermitteln. Sie ist auch befugt, deren Größe festzustellen und sie zu fotografieren, soweit dies zur Identitätsfeststellung erforderlich ist. Soweit es für die Aufklärung von gemäß § 58 Abs. 2 lit. a in die Zuständigkeit eines Spruchsenates fallenden Finanzvergehen, deren Verfolgung in die Zuständigkeit der Zollämterdes Zollamtes Österreich fällt, zweckdienlich ist, ist die Finanzstrafbehörde auch befugt, von Beschuldigten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass sie Spuren hinterlassen haben, Papillarlinienabdrücke abzunehmen. Deren zwangsweise Durchsetzung unterliegt in besonderem Maße dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und ist mit möglichster Schonung der Person vorzunehmen. Jede Person ist verpflichtet, in angemessener Weise an der Feststellung ihrer Identität mitzuwirken. Auf Aufforderung ist ihr der Anlass der Identitätsfeststellung mitzuteilen. Ein erkennungsdienstlicher Abgleich der abgenommenen Papillarlinienabdrücke mit Datenbanken ist unzulässig. Nach rechtskräftiger Erledigung des Finanzstrafverfahrens, in dem die nach dieser Bestimmung abgenommenen Papillarlinienabdrücke als Beweismittel dienten, sind diese zu vernichten.

 

19. In § 146 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Zollämter können“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich kann“ ersetzt.

 

§ 146. (1) Die Zollämter können bei geringfügigen Finanzvergehen auf Grund eines Geständnisses durch Strafverfügung Geldstrafen nach Maßgabe der Strafsätze der §§ 33 bis 37, 44 bis 46 und 51, jedoch nur bis zu einem Höchstausmaß von 2 000 Euro, verhängen und, soweit dies in den §§ 33, 35, 37, 44 und 46 vorgesehen ist, den Verfall aussprechen (vereinfachte Strafverfügung). Gegen diese Strafverfügung ist ein Einspruch unzulässig. Eine solche Strafverfügung darf nur erlassen werden, wenn sich der Beschuldigte nach Bekanntgabe der in Aussicht genommenen Strafe und nach Belehrung, daß ein Einspruch unzulässig sei, mit der Erlassung der vereinfachten Strafverfügung einverstanden erklärt. Kosten des Strafverfahrens sind nicht zu ersetzen.

 

§ 146. (1) Die Zollämter könnenDas Zollamt Österreich kann bei geringfügigen Finanzvergehen auf Grund eines Geständnisses durch Strafverfügung Geldstrafen nach Maßgabe der Strafsätze der §§ 33 bis 37, 44 bis 46 und 51, jedoch nur bis zu einem Höchstausmaß von 2 000 Euro, verhängen und, soweit dies in den §§ 33, 35, 37, 44 und 46 vorgesehen ist, den Verfall aussprechen (vereinfachte Strafverfügung). Gegen diese Strafverfügung ist ein Einspruch unzulässig. Eine solche Strafverfügung darf nur erlassen werden, wenn sich der Beschuldigte nach Bekanntgabe der in Aussicht genommenen Strafe und nach Belehrung, daß ein Einspruch unzulässig sei, mit der Erlassung der vereinfachten Strafverfügung einverstanden erklärt. Kosten des Strafverfahrens sind nicht zu ersetzen.

 

20. In § 174 Abs. 2 wird das Wort „Zollgrenzdienststellen“ durch das Wort „Zollstellen“ ersetzt.

 

(2) In Grenznähe für verfallen erklärte Sachen, die raschem Verderben unterliegen, sind von Organen der Zollgrenzdienststellen auf kurzem Weg bestmöglich zu verwerten.

 

(2) In Grenznähe für verfallen erklärte Sachen, die raschem Verderben unterliegen, sind von Organen der ZollgrenzdienststellenZollstellen auf kurzem Weg bestmöglich zu verwerten.

 

21. In § 194a wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde“ durch die Wortfolge „Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

 

§ 194a. Zum Zweck der Evidenthaltung der verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren hat das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde für das gesamte Bundesgebiet ein Finanzstrafregister zu führen.

 

§ 194a. Zum Zweck der Evidenthaltung der verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren hat das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als FinanzstrafbehördeAmt für Betrugsbekämpfung für das gesamte Bundesgebiet ein Finanzstrafregister zu führen.

 

22. In § 196 Abs. 3 entfallen der zweite und der dritte Satz.

 

(3) Wo in den folgenden Bestimmungen die Finanzstrafbehörde genannt wird, ist darunter die Behörde zu verstehen, der das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren wegen eines Finanzvergehens zustünde, wenn dieses nicht von den Gerichten zu ahnden wäre. Die gemeinsame Oberbehörde kann aus Zweckmäßigkeitsgründen, insbesondere zur Wahrung des Beschleunigungsgebotes, verfügen, dass die Rechte und Pflichten der Finanzstrafbehörde durch eine andere sachlich zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz wahrzunehmen sind. Darüber ist der Staatsanwaltschaft zu berichten.

 

(3) Wo in den folgenden Bestimmungen die Finanzstrafbehörde genannt wird, ist darunter die Behörde zu verstehen, der das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren wegen eines Finanzvergehens zustünde, wenn dieses nicht von den Gerichten zu ahnden wäre. Die gemeinsame Oberbehörde kann aus Zweckmäßigkeitsgründen, insbesondere zur Wahrung des Beschleunigungsgebotes, verfügen, dass die Rechte und Pflichten der Finanzstrafbehörde durch eine andere sachlich zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz wahrzunehmen sind. Darüber ist der Staatsanwaltschaft zu berichten.

 

23. In § 196 Abs. 4 werden die Wortfolge „ein Zollamt“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt und die Wortfolge „den Zollämtern und ihren Organen“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich und seinen Organen“ ersetzt.

 

(4) Auch im Ermittlungsverfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen stehen der Finanzstrafbehörde die in den §§ 99 Abs. 1 bis 4 und 120 Abs. 3 eingeräumten Befugnisse zu und, wenn es sich bei der Finanzstrafbehörde um ein Zollamt handelt, die den Zollämtern und ihren Organen in den Zollvorschriften eingeräumten Befugnisse. § 120 Abs. 4 gilt sinngemäß.

 

(4) Auch im Ermittlungsverfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen stehen der Finanzstrafbehörde die in den §§ 99 Abs. 1 bis 4 und 120 Abs. 3 eingeräumten Befugnisse zu und, wenn es sich bei der Finanzstrafbehörde um eindas Zollamt Österreich handelt, die den Zollämterndem Zollamt Österreich und ihrenseinen Organen in den Zollvorschriften eingeräumten Befugnisse. § 120 Abs. 4 gilt sinngemäß.

 

24. Die Überschrift vor § 196a „Zu § 31“ wird ersetzt durch die Überschrift „Zum 2. Hauptstück“.

 

Zu § 31

 

Zu § 31Zum 2. Hauptstück

 

25. § 197 lautet:

 

 

§ 197. Im Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen ist die Staatsanwaltschaft (§ 25 StPO) oder das Gericht (§ 36 StPO) örtlich zuständig, in deren oder dessen Sprengel der Beschuldigte zum Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung (§ 14 Abs. 3) seinen Wohnsitz hatte. Liegt dieser Ort im Ausland oder kann er nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem das Finanzvergehen ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Liegt dieser Ausführungsort im Ausland oder kann dieser nicht festgestellt werden, so ist jene Staatsanwaltschaft oder jenes Gericht zuständig, in deren oder dessen Sprengel die Tat entdeckt oder der Beschuldigte betreten wurde. Kann auch dadurch eine örtliche Zuständigkeit des Gerichts nicht bestimmt werden, ist jenes Gericht zuständig, an dessen Sitz sich die Staatsanwaltschaft befindet, die Anklage einbringt.“

§ 197. Im Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen ist die Staatsanwaltschaft (§ 25 StPO) oder das Gericht (§ 36 StPO) örtlich zuständig, in deren oder dessen Sprengel der Beschuldigte zum Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung (§ 14 Abs. 3) seinen Wohnsitz hatte. Liegt dieser Ort im Ausland oder kann er nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem das Finanzvergehen ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Liegt dieser Ausführungsort im Ausland oder kann dieser nicht festgestellt werden, so ist jene Staatsanwaltschaft oder jenes Gericht zuständig, in deren oder dessen Sprengel die Tat entdeckt oder der Beschuldigte betreten wurde. Kann auch dadurch eine örtliche Zuständigkeit des Gerichts nicht bestimmt werden, ist jenes Gericht zuständig, an dessen Sitz sich die Staatsanwaltschaft befindet, die Anklage einbringt.

 

26. § 227 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 2 wird die Wortfolge „den Finanzstrafbehörden, den Zollämtern und ihren Organen“ durch die Wortfolge „der Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.

 

(2) Die Kosten, die den Finanzstrafbehörden, den Zollämtern und ihren Organen im Dienste der Strafjustiz erwachsen, sind bei der Bestimmung des Pauschalkostenbeitrages zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach § 381 Abs. 1, Z 3, 4 oder 5 StPO. besonders zu ersetzen sind.

 

(2) Die Kosten, die den Finanzstrafbehörden, den Zollämtern und ihren Organender Bundesfinanzverwaltung im Dienste der Strafjustiz erwachsen, sind bei der Bestimmung des Pauschalkostenbeitrages zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach § 381 Abs. 1, Z 3, 4 oder 5 StPO. besonders zu ersetzen sind.

 

b) In Abs. 3 wird die Zeichenfolge „§ 5“ durch die Zeichenfolge „§ 8“ ersetzt.

 

(3) Der Finanzverwaltung werden nur Barauslagen und außerdem die Kosten erstattet, die der Finanzprokuratur nach § 5 des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, gebühren.

 

(3) Der Finanzverwaltung werden nur Barauslagen und außerdem die Kosten erstattet, die der Finanzprokuratur nach § 58 des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, gebühren.

 

27. Dem § 265 wird folgender Abs. 2 angefügt:

 

 

„(2) § 60 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft. Die §§ 29 Abs. 1, 53 Abs. 1 und 3, 56 Abs. 5 Z 3, 58 Abs. 1, 59, 64 Abs. 1, 65, 67 Abs. 1, 69, 70 Abs. 1 und 2, 85 Abs. 2, 90 Abs. 2, 95, 97, 99 Abs. 2 und 5, 146 Abs. 1, 174 Abs. 2, 194a, 196 Abs. 3 und 4, die Überschrift vor § 196a, 197, und 227 Abs. 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. Dabei gilt:

(2) § 60 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft. Die §§ 29 Abs. 1, 53 Abs. 1 und 3, 56 Abs. 5 Z 3, 58 Abs. 1, 59, 64 Abs. 1, 65, 67 Abs. 1, 69, 70 Abs. 1 und 2, 85 Abs. 2, 90 Abs. 2, 95, 97, 99 Abs. 2 und 5, 146 Abs. 1, 174 Abs. 2, 194a, 196 Abs. 3 und 4, die Überschrift vor § 196a, 197, und 227 Abs. 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. Dabei gilt:

 

                a) Das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde tritt mit 1. Juli 2020 an die Stelle des zum 30. Juni 2020 jeweils zuständigen Finanzamtes als Finanzstrafbehörde. Das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde tritt an die Stelle des zum 30. Juni 2020 jeweils zuständigen Zollamtes als Finanzstrafbehörde. Die zum 30. Juni 2020 bei den Finanzstrafbehörden anhängigen Verfahren sind von den gemäß § 58 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2019 zuständigen Finanzstrafbehörden fortzuführen.

                a) Das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde tritt mit 1. Juli 2020 an die Stelle des zum 30. Juni 2020 jeweils zuständigen Finanzamtes als Finanzstrafbehörde. Das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde tritt an die Stelle des zum 30. Juni 2020 jeweils zuständigen Zollamtes als Finanzstrafbehörde. Die zum 30. Juni 2020 bei den Finanzstrafbehörden anhängigen Verfahren sind von den gemäß § 58 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2019 zuständigen Finanzstrafbehörden fortzuführen.

 

               b) Ausfertigungen der vor dem 1. Juli 2020 verkündeten, jedoch noch nicht zugestellten Erkenntnisse einer Finanzstrafbehörde haben im Namen der im Zeitpunkt der Verkündigung zuständigen Finanzstrafbehörde zu erfolgen. Nach dem 30. Juni 2020 wirksam werdende Erledigungen der zum 30. Juni 2020 zuständigen Finanzstrafbehörden gelten als Erledigungen der Finanzstrafbehörden gemäß § 58 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019.

               b) Ausfertigungen der vor dem 1. Juli 2020 verkündeten, jedoch noch nicht zugestellten Erkenntnisse einer Finanzstrafbehörde haben im Namen der im Zeitpunkt der Verkündigung zuständigen Finanzstrafbehörde zu erfolgen. Nach dem 30. Juni 2020 wirksam werdende Erledigungen der zum 30. Juni 2020 zuständigen Finanzstrafbehörden gelten als Erledigungen der Finanzstrafbehörden gemäß § 58 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019.

 

                c) Die gemäß § 58 Abs. 1 zu erlassende Geschäftsverteilung ab 1. Juli 2020 kann bereits vor dem 1. Juli 2020 durch den Vorstand der gemäß § 58 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 zuständigen Finanzstrafbehörde erlassen werden.

                c) Die gemäß § 58 Abs. 1 zu erlassende Geschäftsverteilung ab 1. Juli 2020 kann bereits vor dem 1. Juli 2020 durch den Vorstand der gemäß § 58 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 zuständigen Finanzstrafbehörde erlassen werden.

 

               d) Die zum 30. Juni 2020 gemäß § 67 bestellten Mitglieder der Spruchsenate gelten jeweils bis zum Ende ihrer jeweiligen Funktionsperiode als für die Spruchsenate nach § 65 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 bestellt.

               d) Die zum 30. Juni 2020 gemäß § 67 bestellten Mitglieder der Spruchsenate gelten jeweils bis zum Ende ihrer jeweiligen Funktionsperiode als für die Spruchsenate nach § 65 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 bestellt.

 

                e) Die zum 30. Juni 2020 bereits einem Spruchsenat zugeleiteten Akten fallen in die Zuständigkeit eines in der Stadt bestehenden Spruchsenates, in der sich die Geschäftsstelle des bisher zuständigen Spruchsenates befunden hat. Die nach § 68 vor Ablauf des Jahres 2019 für das Jahr 2020 zu erlassende Geschäftsverteilung gilt bis 30. Juni 2020. Für die ab 1. Juli 2020 nach § 65 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 bestehenden Spruchsenate ist für das Jahr 2020 eine Geschäftsverteilung für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2020 zu erlassen. Diese kann bereits vor dem 1. Juli 2020 durch den Vorstand der gemäß § 58 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 zuständigen Finanzstrafbehörde erlassen werden und hat vorzusehen, dass die zum 30. Juni 2020 bereits einem Spruchsenat zugeleiteten Akten tunlichst denselben Personen als Vorsitzenden der Spruchsenate, bei Senatszuständigkeit Senaten mit denselben Vorsitzenden zugewiesen werden.

                e) Die zum 30. Juni 2020 bereits einem Spruchsenat zugeleiteten Akten fallen in die Zuständigkeit eines in der Stadt bestehenden Spruchsenates, in der sich die Geschäftsstelle des bisher zuständigen Spruchsenates befunden hat. Die nach § 68 vor Ablauf des Jahres 2019 für das Jahr 2020 zu erlassende Geschäftsverteilung gilt bis 30. Juni 2020. Für die ab 1. Juli 2020 nach § 65 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 bestehenden Spruchsenate ist für das Jahr 2020 eine Geschäftsverteilung für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2020 zu erlassen. Diese kann bereits vor dem 1. Juli 2020 durch den Vorstand der gemäß § 58 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 zuständigen Finanzstrafbehörde erlassen werden und hat vorzusehen, dass die zum 30. Juni 2020 bereits einem Spruchsenat zugeleiteten Akten tunlichst denselben Personen als Vorsitzenden der Spruchsenate, bei Senatszuständigkeit Senaten mit denselben Vorsitzenden zugewiesen werden.

 

                f) Die zum 30. Juni 2020 gemäß § 124 oder § 159 durch den Vorstand der Finanzstrafbehörde bestellten Amtsbeauftragten gelten jeweils als vom Vorstand der Finanzstrafbehörde in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 bestellt.

                f) Die zum 30. Juni 2020 gemäß § 124 oder § 159 durch den Vorstand der Finanzstrafbehörde bestellten Amtsbeauftragten gelten jeweils als vom Vorstand der Finanzstrafbehörde in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 bestellt.

 

               g) Hinsichtlich der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts für zum 30. Juni 2020 bei diesen anhängige Finanzstrafverfahren tritt durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 keine Änderung ein.

               g) Hinsichtlich der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts für zum 30. Juni 2020 bei diesen anhängige Finanzstrafverfahren tritt durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 keine Änderung ein.

 

               h) § 53 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 findet auf zum 30. Juni 2020 anhängige Finanzstrafverfahren keine Anwendung.“

               h) § 53 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 findet auf zum 30. Juni 2020 anhängige Finanzstrafverfahren keine Anwendung.

 

Artikel 37

 

 

Änderung des Finanzstrafzusammenarbeitsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz – FinStrZG, BGBl. I Nr. 105/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 9 Abs. 3 lautet:

 

(3) Die Durchführung der Vollstreckung obliegt für Strafentscheidungen betreffend Zoll- oder Verbrauchsteuerdelikte sowie sonstige Vergehen in Zusammenhang mit von den Zollämtern zu vollziehenden Rechtsvorschriften den Zollämtern als Finanzstrafbehörden, sonst den Finanzämtern als Finanzstrafbehörden.

„(3) Die Durchführung der Vollstreckung obliegt für Strafentscheidungen betreffend Zoll- oder Verbrauchsteuerdelikte sowie sonstige Vergehen in Zusammenhang mit vom Zollamt Österreich zu vollziehenden Rechtsvorschriften dem Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde, sonst dem Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde.“

(3) Die Durchführung der Vollstreckung obliegt für Strafentscheidungen betreffend Zoll- oder Verbrauchsteuerdelikte sowie sonstige Vergehen in Zusammenhang mit von den Zollämternvom Zollamt Österreich zu vollziehenden Rechtsvorschriften den Zollämterndem Zollamt Österreich als FinanzstrafbehördenFinanzstrafbehörde, sonst den Finanzämterndem Amt für Betrugsbekämpfung als FinanzstrafbehördenFinanzstrafbehörde.

 

2. § 9 Abs. 4 entfällt.

 

(4) Die örtliche Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden richtet sich nach dem inländischen Wohnsitz oder Aufenthalt der Person, gegen die die Geldsanktion ausgesprochen worden ist; handelt es sich um einen Verband (§ 1 Abs. 2 und 3 VbVG), nach dessen Sitz oder nach dem Ort dessen Betriebes oder dessen Niederlassung im Inland. Können diese Orte nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem sich Vermögen befindet, in das die Entscheidung vollstreckt werden soll. Ist nach diesen Bestimmungen die Zuständigkeit einer bestimmten Finanzstrafbehörde nicht feststellbar, so ist die Vollstreckung durch die zuerst mit der Sache befasste sachlich zuständige Finanzstrafbehörde vorzunehmen.

 

(4) Die örtliche Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden richtet sich nach dem inländischen Wohnsitz oder Aufenthalt der Person, gegen die die Geldsanktion ausgesprochen worden ist; handelt es sich um einen Verband (§ 1 Abs. 2 und 3 VbVG), nach dessen Sitz oder nach dem Ort dessen Betriebes oder dessen Niederlassung im Inland. Können diese Orte nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem sich Vermögen befindet, in das die Entscheidung vollstreckt werden soll. Ist nach diesen Bestimmungen die Zuständigkeit einer bestimmten Finanzstrafbehörde nicht feststellbar, so ist die Vollstreckung durch die zuerst mit der Sache befasste sachlich zuständige Finanzstrafbehörde vorzunehmen.

 

3. Nach § 24 wird folgender § 24a samt Überschrift eingefügt:

 

 

„Inkrafttreten

Inkrafttreten

 

§ 24a. (1) § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

§ 24a. (1) § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 38

 

 

Änderung des Firmenbuchgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 22 Abs. 1wird die Wortfolge „für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

 

§ 22. (1) Von allen Eintragungen ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu benachrichtigen. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen anzuordnen, daß diese Benachrichtigungen auf elektronischem Wege erfolgen; er kann hiebei zur Vereinfachung von Verwaltungsabläufen bestimmen, auf welche Daten die Benachrichtigungspflicht beschränkt wird und an welche Organisationseinheiten diese Daten zu übermitteln sind.

 

§ 22. (1) Von allen Eintragungen ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und GlücksspielÖsterreich zu benachrichtigen. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen anzuordnen, daß diese Benachrichtigungen auf elektronischem Wege erfolgen; er kann hiebei zur Vereinfachung von Verwaltungsabläufen bestimmen, auf welche Daten die Benachrichtigungspflicht beschränkt wird und an welche Organisationseinheiten diese Daten zu übermitteln sind.

 

2. § 40 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „der Steuerbehörde“ durch die Wortfolge „eines Finanzamtes“ ersetzt.

 

§ 40. (1) Eine Kapitalgesellschaft, die kein Vermögen besitzt, kann auf Antrag der nach dem Sitz der Gesellschaft zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung oder der Steuerbehörde oder von Amts wegen gelöscht werden; mit der Löschung gilt die Gesellschaft als aufgelöst. Eine Abwicklung findet nicht statt. Sofern das Vorhandensein von Vermögen nicht offenkundig ist, gilt eine Kapitalgesellschaft bis zum Beweis des Gegenteils auch dann als vermögenslos, wenn sie die Jahresabschlüsse und gegebenenfalls die Lageberichte (§§ 277 ff UGB) von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht vollzählig zum Firmenbuch eingereicht hat und seit dem Zeitpunkt, zu dem der Jahresabschluss für das zweite Geschäftsjahr einzureichen gewesen wäre, mindestens sechs Monate vergangen sind.

 

§ 40. (1) Eine Kapitalgesellschaft, die kein Vermögen besitzt, kann auf Antrag der nach dem Sitz der Gesellschaft zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung oder der Steuerbehördeeines Finanzamtes oder von Amts wegen gelöscht werden; mit der Löschung gilt die Gesellschaft als aufgelöst. Eine Abwicklung findet nicht statt. Sofern das Vorhandensein von Vermögen nicht offenkundig ist, gilt eine Kapitalgesellschaft bis zum Beweis des Gegenteils auch dann als vermögenslos, wenn sie die Jahresabschlüsse und gegebenenfalls die Lageberichte (§§ 277 ff UGB) von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht vollzählig zum Firmenbuch eingereicht hat und seit dem Zeitpunkt, zu dem der Jahresabschluss für das zweite Geschäftsjahr einzureichen gewesen wäre, mindestens sechs Monate vergangen sind.

 

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „die Steuerbehörde“ durch die Wortfolge „das Finanzamt“ ersetzt.

 

(2) Vor der Löschung sind die nach dem Sitz der Gesellschaft zuständige gesetzliche Interessenvertretung und die Steuerbehörde zu hören, sofern diese nicht ohnehin selbst Antragsteller waren. Äußern sich diese Stellen binnen vier Wochen nicht, so gilt ihre Zustimmung als gegeben.

 

(2) Vor der Löschung sind die nach dem Sitz der Gesellschaft zuständige gesetzliche Interessenvertretung und die Steuerbehördedas Finanzamt zu hören, sofern diese nicht ohnehin selbst Antragsteller waren. Äußern sich diese Stellen binnen vier Wochen nicht, so gilt ihre Zustimmung als gegeben.

 

c) In Abs. 3 wird das Wort „Steuerbehörden“ durch das Wort „Finanzämter“ ersetzt.

 

(3) Gerichte und Steuerbehörden haben einander die erbetenen für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen

 

(3) Gerichte und SteuerbehördenFinanzämter haben einander die erbetenen für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

3. In § 43 wird nach Abs. 14 folgender Abs. 15 angefügt:

 

 

„(15) § 22 Abs. 1 sowie § 40 Abs. 1 bis 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

(15) § 22 Abs. 1 sowie § 40 Abs. 1 bis 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 39

 

 

Änderung des Flugabgabegesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Flugabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 44/2017, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 7 Abs. 2 und Abs. 4, § 9 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 und § 10 Abs. 3 wird jeweils das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

§ 7.

(2) Der Abgabenschuldner hat die Abgabe selbst zu berechnen und spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung beim Finanzamt einzureichen. Die Einreichung der Anmeldung hat elektronisch zu erfolgen.

 

§ 7.

(2) Der Abgabenschuldner hat die Abgabe selbst zu berechnen und spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung beim Finanzamt Österreich einzureichen. Die Einreichung der Anmeldung hat elektronisch zu erfolgen.

(4) Der Abgabenschuldner hat bis zum 31. März jeden Kalenderjahres eine Abgabenerklärung für das vorangegangene Kalenderjahr dem Finanzamt elektronisch zu übermitteln.

 

(4) Der Abgabenschuldner hat bis zum 31. März jeden Kalenderjahres eine Abgabenerklärung für das vorangegangene Kalenderjahr dem Finanzamt Österreich elektronisch zu übermitteln.

§ 9. (1) Der Luftfahrzeughalter hat spätestens bis zur Durchführung des ersten Abfluges von einem inländischen Flughafen, durch den eine Abgabenschuld entsteht, beim Finanzamt einen Antrag auf Registrierung zu stellen. Im Antrag auf Registrierung ist anzugeben:

           1. die Bezeichnung des Luftfahrzeughalters,

           2. der Sitz oder Wohnsitz des Luftfahrzeughalters,

           3. ein Verzeichnis der inländischen Flughäfen, von denen ein Abflug beabsichtigt ist.

 

§ 9. (1) Der Luftfahrzeughalter hat spätestens bis zur Durchführung des ersten Abfluges von einem inländischen Flughafen, durch den eine Abgabenschuld entsteht, beim Finanzamt Österreich einen Antrag auf Registrierung zu stellen. Im Antrag auf Registrierung ist anzugeben:

           1. die Bezeichnung des Luftfahrzeughalters,

           2. der Sitz oder Wohnsitz des Luftfahrzeughalters,

           3. ein Verzeichnis der inländischen Flughäfen, von denen ein Abflug beabsichtigt ist.

(3) Der Luftfahrzeughalter hat dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen:

           1. Änderungen von Angaben im Sinne der Abs. 1 oder 2,

           2. die Einstellung der Durchführung von Abflügen von einem bestimmten inländischen Flughafen,

           3. die beabsichtigte Durchführung von Abflügen von noch nicht im Verzeichnis erfassten inländischen Flughäfen,

           4. die Zahlungseinstellung, die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung oder die Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

 

(3) Der Luftfahrzeughalter hat dem Finanzamt Österreich unverzüglich mitzuteilen:

           1. Änderungen von Angaben im Sinne der Abs. 1 oder 2,

           2. die Einstellung der Durchführung von Abflügen von einem bestimmten inländischen Flughafen,

           3. die beabsichtigte Durchführung von Abflügen von noch nicht im Verzeichnis erfassten inländischen Flughäfen,

           4. die Zahlungseinstellung, die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung oder die Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

(4) Das Finanzamt hat dem registrierten Luftfahrzeughalter eine Steuernummer zu erteilen und bekannt zu geben.

 

(4) Das Finanzamt Österreich hat dem registrierten Luftfahrzeughalter eine Steuernummer zu erteilen und bekannt zu geben.

§ 10.

(3) Der Luftfahrzeughalter ist verpflichtet, spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Kalendermonats unter Angabe seiner Steuernummer (§ 9 Abs. 4) dem Finanzamt folgende Daten für ein Kalendermonat zusammengefasst nach inländischen Flughäfen zu übermitteln:

           1. ICAO-Code und Steuernummer des Luftfahrzeughalters,

           2. in Ermangelung des ICAO-Codes die Bezeichnung des Luftfahrzeughalters,

           3. Bezeichnung des inländischen Flughafens, von dem der Abflug erfolgt ist,

           4. Monat und Jahr, für das die Meldung übermittelt wird,

           5. Anzahl der abgeflogenen Passagiere ohne Mitglieder der Flugbesatzung (§ 2 Abs. 6) und ohne Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen (§ 3 Z 1), jeweils unter zahlenmäßiger Zuordnung zu den einzelnen Tarifgruppen im Sinn des § 5 Abs. 1 unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 3,

           6. Abgabenbetrag,

           7. Anzahl der

                a) Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen,

               b) Personen, die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden,

                c) steuerfrei abgeflogene Personen gemäß § 3 Z 3 und 4,

               d) Transferpassagiere.

Die Übermittlung der Daten hat elektronisch zu erfolgen.

 

§ 10.

(3) Der Luftfahrzeughalter ist verpflichtet, spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Kalendermonats unter Angabe seiner Steuernummer (§ 9 Abs. 4) dem Finanzamt Österreich folgende Daten für ein Kalendermonat zusammengefasst nach inländischen Flughäfen zu übermitteln:

           1. ICAO-Code und Steuernummer des Luftfahrzeughalters,

           2. in Ermangelung des ICAO-Codes die Bezeichnung des Luftfahrzeughalters,

           3. Bezeichnung des inländischen Flughafens, von dem der Abflug erfolgt ist,

           4. Monat und Jahr, für das die Meldung übermittelt wird,

           5. Anzahl der abgeflogenen Passagiere ohne Mitglieder der Flugbesatzung (§ 2 Abs. 6) und ohne Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen (§ 3 Z 1), jeweils unter zahlenmäßiger Zuordnung zu den einzelnen Tarifgruppen im Sinn des § 5 Abs. 1 unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 3,

           6. Abgabenbetrag,

           7. Anzahl der

                a) Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen,

               b) Personen, die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden,

                c) steuerfrei abgeflogene Personen gemäß § 3 Z 3 und 4,

               d) Transferpassagiere.

Die Übermittlung der Daten hat elektronisch zu erfolgen.

 

2. In § 8 Abs. 4 und § 11 Abs. 4 wird die Wortfolge „für die Erhebung der Abgabe zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

§ 8.

(4) Der Luftfahrzeughalter hat dem für die Erhebung der Abgabe zuständigen Finanzamt mitzuteilen:

           1. den von ihm beauftragten Fiskalvertreter,

           2. den Sitz oder Wohnsitz des Fiskalvertreters,

           3. die Steuernummer und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß Art. 28 UStG 1994 des Fiskalvertreters.

Luftfahrzeughalter gemäß Abs. 1 Z 2 müssen dieser Mitteilungsverpflichtung vor der Durchführung des ersten Abfluges von einem inländischen Flughafen, durch den eine Abgabenschuld entsteht, nachkommen.

 

§ 8.

(4) Der Luftfahrzeughalter hat dem für die Erhebung der Abgabe zuständigen Finanzamt Österreich mitzuteilen:

           1. den von ihm beauftragten Fiskalvertreter,

           2. den Sitz oder Wohnsitz des Fiskalvertreters,

           3. die Steuernummer und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß Art. 28 UStG 1994 des Fiskalvertreters.

Luftfahrzeughalter gemäß Abs. 1 Z 2 müssen dieser Mitteilungsverpflichtung vor der Durchführung des ersten Abfluges von einem inländischen Flughafen, durch den eine Abgabenschuld entsteht, nachkommen.

§ 11.

(4) Der Flugplatzhalter ist verpflichtet, eine Zusammenstellung der abgeglichenen Daten spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem der Abflug erfolgt ist, zweitfolgenden Kalendermonats dem für die Erhebung der Flugabgabe zuständigen Finanzamt zu übermitteln. Die Übermittlung der Aufzeichnungen hat elektronisch zu erfolgen.

 

§ 11.

(4) Der Flugplatzhalter ist verpflichtet, eine Zusammenstellung der abgeglichenen Daten spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem der Abflug erfolgt ist, zweitfolgenden Kalendermonats dem für die Erhebung der Flugabgabe zuständigen Finanzamt Österreich zu übermitteln. Die Übermittlung der Aufzeichnungen hat elektronisch zu erfolgen.

 

3. In § 9 Abs. 5 wird die Wortfolge „von dem für die Abgabe zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „vom Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

(5) Das Registrierungsverfahren ist von dem für die Erhebung der Abgabe zuständigen Finanzamt durchzuführen.

 

(5) Das Registrierungsverfahren ist von dem für die Erhebung der Abgabe zuständigenvom Finanzamt Österreich durchzuführen.

 

4. In § 16 wird folgender Abs. 6 angefügt:

 

 

„(6) § 7 Abs. 2 und Abs. 4, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

(6) § 7 Abs. 2 und Abs. 4, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 40

 

 

Änderung des Gebührengesetzes 1957

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 3 Abs. 2 Z 2, Abs. 4, Abs. 4a, Abs. 4c und Abs. 5 werden jeweils das Wort „Finanzamt“ und die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

(2)

           1. …

 

(2)

           1. …

           2. Der Rechtsträger der Behörde hat die in einem Kalendervierteljahr gemäß Z 1 entrichteten Gebühren bis zum 15. Tag des auf ein Kalendervierteljahr folgenden Monats an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel abzüglich der im § 14 Tarifpost 8 Abs. 4, Tarifpost 9 Abs. 5 und Tarifpost 16 Abs. 5 angeführten Pauschalbeträge abzuführen. Auf dem Zahlungs- oder Überweisungsbeleg sind der Gesamtbetrag der entrichteten Gebühren, der Gesamtbetrag der Pauschalbeträge sowie der abzuführende Nettobetrag anzuführen.

 

           2. Der Rechtsträger der Behörde hat die in einem Kalendervierteljahr gemäß Z 1 entrichteten Gebühren bis zum 15. Tag des auf ein Kalendervierteljahr folgenden Monats an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und GlücksspielÖsterreich“ abzüglich der im § 14 Tarifpost 8 Abs. 4, Tarifpost 9 Abs. 5 und Tarifpost 16 Abs. 5 angeführten Pauschalbeträge abzuführen. Auf dem Zahlungs- oder Überweisungsbeleg sind der Gesamtbetrag der entrichteten Gebühren, der Gesamtbetrag der Pauschalbeträge sowie der abzuführende Nettobetrag anzuführen.

(4) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel einem Gebührenschuldner, der in seinem Betrieb laufend eine Vielzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte abschließt und die Gewähr für die ordnungsgemäße Einhaltung der Gebührenvorschriften bietet, auf Antrag zu bewilligen, dass er die auf diese Rechtsgeschäfte entfallenden Hundertsatzgebühren anstelle der sonst in diesem Bundesgesetz angeordneten Entrichtungsformen selbst berechnet und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das Finanzamt entrichtet. Personen, die auf Grund der erteilten Bewilligung verpflichtet sind, die Hundertsatzgebühren auf diese Art zu entrichten, haben über diese gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte fortlaufende Aufschreibungen zu führen, welche die für die Gebührenbemessung erforderlichen Angaben enthalten. Innerhalb der Zahlungsfrist ist dem Finanzamt für den jeweiligen Berechnungs- und Zahlungszeitraum eine Abschrift dieser Aufschreibungen zu übersenden. Die Übersendung der Abschrift gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31. Auf den Urkunden ist ein Vermerk anzubringen, der die Bezeichnung des Bewilligungsbescheides und die fortlaufende Nummer der Aufschreibungen enthält. Das Finanzamt hat jeweils für den Zeitraum eines Kalenderjahres die Hundertsatzgebühren für jedes gebührenpflichtige Rechtsgeschäft, das in den Aufschreibungen abgerechnet wurde, mit Bescheid festzusetzen.

 

(4) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und GlücksspielÖsterreich einem Gebührenschuldner, der in seinem Betrieb laufend eine Vielzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte abschließt und die Gewähr für die ordnungsgemäße Einhaltung der Gebührenvorschriften bietet, auf Antrag zu bewilligen, dass er die auf diese Rechtsgeschäfte entfallenden Hundertsatzgebühren anstelle der sonst in diesem Bundesgesetz angeordneten Entrichtungsformen selbst berechnet und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das Finanzamt Österreich entrichtet. Personen, die auf Grund der erteilten Bewilligung verpflichtet sind, die Hundertsatzgebühren auf diese Art zu entrichten, haben über diese gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte fortlaufende Aufschreibungen zu führen, welche die für die Gebührenbemessung erforderlichen Angaben enthalten. Innerhalb der Zahlungsfrist ist dem Finanzamt Österreich für den jeweiligen Berechnungs- und Zahlungszeitraum eine Abschrift dieser Aufschreibungen zu übersenden. Die Übersendung der Abschrift gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31. Auf den Urkunden ist ein Vermerk anzubringen, der die Bezeichnung des Bewilligungsbescheides und die fortlaufende Nummer der Aufschreibungen enthält. Das Finanzamt Österreich hat jeweils für den Zeitraum eines Kalenderjahres die Hundertsatzgebühren für jedes gebührenpflichtige Rechtsgeschäft, das in den Aufschreibungen abgerechnet wurde, mit Bescheid festzusetzen.

(4a) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder (Parteienvertreter) befugt, innerhalb der Anzeigefrist des § 31 Abs. 1 die Hundertsatzgebühr für Rechtsgeschäfte als Bevollmächtigte eines Gebührenschuldners oder eines für die Gebühr Haftenden selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Monats an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Parteienvertreter, die von der Befugnis zur Selbstberechnung Gebrauch machen wollen, haben beim Finanzamt die Zuteilung einer Steuernummer zu beantragen. Sie haben über die gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte Aufschreibungen zu führen. Diese haben die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten. Insbesondere sind Angaben zur Art des Rechtsgeschäftes, zu den Gebührenschuldnern oder zu den für die Gebühr Haftenden, zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld, zur Bemessungsgrundlage und zur Höhe der selbst berechneten Gebühr aufzunehmen. Eine Abschrift dieser Aufschreibungen für die in einem Kalendermonat selbst berechneten Rechtsgeschäfte ist dem Finanzamt bis zum Fälligkeitstag zu übermitteln; dies gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31. Auf den Urkunden ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der die Steuernummer des Parteienvertreters, die Nummer der Aufschreibungen und die Höhe des berechneten Gebührenbetrages enthält. Der Parteienvertreter hat die Aufschreibungen und je eine Abschrift (Durchschrift, Gleichschrift) der über die Rechtsgeschäfte ausgefertigten Urkunden sieben Jahre aufzubewahren. Im übrigen ist § 132 BAO anzuwenden. Die selbst berechnete Gebühr ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Im Zweifel ist bei den betreffenden Gebührenschuldnern oder Haftenden eine verhältnismäßige Entrichtung anzunehmen. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Gebührenbetrag hat den im ersten Satz genannten Fälligkeitstag. Die Parteienvertreter haften für die Entrichtung der selbst berechneten Gebühr. Die Abgabenbehörden sind befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in die Aufschreibungen aufzunehmenden Angaben durchzuführen.

 

(4a) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder (Parteienvertreter) befugt, innerhalb der Anzeigefrist des § 31 Abs. 1 die Hundertsatzgebühr für Rechtsgeschäfte als Bevollmächtigte eines Gebührenschuldners oder eines für die Gebühr Haftenden selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Monats an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und GlücksspielÖsterreich zu entrichten. Parteienvertreter, die von der Befugnis zur Selbstberechnung Gebrauch machen wollen, haben beim Finanzamt Österreich die Zuteilung einer Steuernummer zu beantragen. Sie haben über die gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte Aufschreibungen zu führen. Diese haben die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten. Insbesondere sind Angaben zur Art des Rechtsgeschäftes, zu den Gebührenschuldnern oder zu den für die Gebühr Haftenden, zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld, zur Bemessungsgrundlage und zur Höhe der selbst berechneten Gebühr aufzunehmen. Eine Abschrift dieser Aufschreibungen für die in einem Kalendermonat selbst berechneten Rechtsgeschäfte ist dem Finanzamt Österreich bis zum Fälligkeitstag zu übermitteln; dies gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31. Auf den Urkunden ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der die Steuernummer des Parteienvertreters, die Nummer der Aufschreibungen und die Höhe des berechneten Gebührenbetrages enthält. Der Parteienvertreter hat die Aufschreibungen und je eine Abschrift (Durchschrift, Gleichschrift) der über die Rechtsgeschäfte ausgefertigten Urkunden sieben Jahre aufzubewahren. Im übrigen ist § 132 BAO anzuwenden. Die selbst berechnete Gebühr ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Im Zweifel ist bei den betreffenden Gebührenschuldnern oder Haftenden eine verhältnismäßige Entrichtung anzunehmen. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Gebührenbetrag hat den im ersten Satz genannten Fälligkeitstag. Die Parteienvertreter haften für die Entrichtung der selbst berechneten Gebühr. Die Abgabenbehörden sind befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in die Aufschreibungen aufzunehmenden Angaben durchzuführen.

(4c) Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel kann die Befugnis zur Selbstberechnung der Gebühren gemäß Abs. 4a und § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 4 mit Bescheid aberkennen, wenn der zur Selbstberechnung Befugte vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig die Bestimmungen des Abs. 4a oder des § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 4 verletzt. Die Aberkennung kann für mindestens drei Jahre oder unbefristet erfolgen. Bei unbefristeter Aberkennung kann frühestens fünf Jahre nach Aberkennung auf Antrag des zur Selbstberechnung Befugten der Aberkennungsbescheid aufgehoben werden, wenn glaubhaft ist, daß er in Hinkunft seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommen wird.

 

(4c) Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und GlücksspielÖsterreich kann die Befugnis zur Selbstberechnung der Gebühren gemäß Abs. 4a und § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 4 mit Bescheid aberkennen, wenn der zur Selbstberechnung Befugte vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig die Bestimmungen des Abs. 4a oder des § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 4 verletzt. Die Aberkennung kann für mindestens drei Jahre oder unbefristet erfolgen. Bei unbefristeter Aberkennung kann frühestens fünf Jahre nach Aberkennung auf Antrag des zur Selbstberechnung Befugten der Aberkennungsbescheid aufgehoben werden, wenn glaubhaft ist, daß er in Hinkunft seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommen wird.

(5) Notare oder andere zur Beurkundung befugte Personen (Urkundspersonen) haben die in einem Kalendermonat entrichteten Gebühren des § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Tarifpost 13 bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entsteht, zweitfolgenden Monats an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel abzuführen. Die Urkundspersonen haben Aufschreibungen zu führen, die Angaben über die Art der Schrift, die Gebührenschuldner und den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld enthalten müssen. Dieser Verpflichtung wird durch die Führung der in den berufsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Register und Aufzeichnungen entsprochen. Das Finanzamt ist befugt, Prüfungen hinsichtlich der in die Aufschreibungen aufzunehmenden Angaben durchzuführen.

 

(5) Notare oder andere zur Beurkundung befugte Personen (Urkundspersonen) haben die in einem Kalendermonat entrichteten Gebühren des § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Tarifpost 13 bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entsteht, zweitfolgenden Monats an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und GlücksspielÖsterreich abzuführen. Die Urkundspersonen haben Aufschreibungen zu führen, die Angaben über die Art der Schrift, die Gebührenschuldner und den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld enthalten müssen. Dieser Verpflichtung wird durch die Führung der in den berufsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Register und Aufzeichnungen entsprochen. Das Finanzamt Österreich ist befugt, Prüfungen hinsichtlich der in die Aufschreibungen aufzunehmenden Angaben durchzuführen.

 

2. In § 9 Abs. 2 und § 32 wird jeweils das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

§ 9.

(2) Das Finanzamt kann zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung oder nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige bei den im Abs. 1 genannten Gebühren zusätzlich eine Erhöhung bis zu 50 vH, bei den anderen Gebühren, mit Ausnahme der Wettgebühren nach § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1, eine Erhöhung bis zum Ausmaß der verkürzten (gesetzmäßigen) Gebühr erheben. Bei Festsetzung dieser Gebührenerhöhung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit dem Gebührenschuldner bei Beachtung dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Gebührenpflicht einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes zugemutet werden konnte, ob eine Gebührenanzeige geringfügig oder beträchtlich verspätet erstattet wurde sowie, ob eine Verletzung der Gebührenbestimmungen erstmalig oder wiederholt erfolgt ist.

 

§ 9.

(2) Das Finanzamt Österreich kann zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung oder nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige bei den im Abs. 1 genannten Gebühren zusätzlich eine Erhöhung bis zu 50 vH, bei den anderen Gebühren, mit Ausnahme der Wettgebühren nach § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1, eine Erhöhung bis zum Ausmaß der verkürzten (gesetzmäßigen) Gebühr erheben. Bei Festsetzung dieser Gebührenerhöhung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit dem Gebührenschuldner bei Beachtung dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Gebührenpflicht einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes zugemutet werden konnte, ob eine Gebührenanzeige geringfügig oder beträchtlich verspätet erstattet wurde sowie, ob eine Verletzung der Gebührenbestimmungen erstmalig oder wiederholt erfolgt ist.

§ 32. Sind die Gebühren bescheidmäßig festzusetzen, so kann das Finanzamt nach der bei ihm erfolgten Gebührenanzeige auf Grund eines Antrages und nach Rechtsmittelverzicht des Gebührenschuldners den Bescheid mündlich erlassen; die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Bescheides fällig.

 

§ 32. Sind die Gebühren bescheidmäßig festzusetzen, so kann das Finanzamt Österreich nach der bei ihm erfolgten Gebührenanzeige auf Grund eines Antrages und nach Rechtsmittelverzicht des Gebührenschuldners den Bescheid mündlich erlassen; die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Bescheides fällig.

 

3. § 14 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Tarifpost 14 Abs. 2 Z 23 wird die Wortfolge „von den Zollbehörden“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.

 

(2) Der Gebühr unterliegen nicht

           1. …

 

(2) Der Gebühr unterliegen nicht

           1. …

         23. Verschlußanerkenntnisse, die auf Grund zollrechtlicher Vorschriften von den Zollbehörden ausgestellt oder anerkannt werden;

 

         23. Verschlußanerkenntnisse, die auf Grund zollrechtlicher Vorschriften von den Zollbehördenvom Zollamt Österreich ausgestellt oder anerkannt werden;

 

b) In Tarifpost 15 Abs. 3 wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

(3) Der Rechtsträger der Zulassungsstelle haftet für die Gebühr. Er hat gesondert für jede von ihm eingerichtete Zulassungsstelle die Gebühr für die in einem Kalendermonat erteilten Zulassungen und bewilligten Überstellungsfahrten bis zum 15. des nächstfolgenden Monats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten.

 

(3) Der Rechtsträger der Zulassungsstelle haftet für die Gebühr. Er hat gesondert für jede von ihm eingerichtete Zulassungsstelle die Gebühr für die in einem Kalendermonat erteilten Zulassungen und bewilligten Überstellungsfahrten bis zum 15. des nächstfolgenden Monats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und GlücksspielÖsterreich zu entrichten.

 

4. § 31 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 1 erster Satz wird das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

 

b) In Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge „Finanzamt, bei dem die Anzeige erstattet wurde“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

§ 31. (1) Rechtsgeschäfte, für die eine Hundertsatzgebühr mit Bescheid festzusetzen ist, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats mit einer beglaubigten Abschrift oder mit einer Gleichschrift der die Gebührenpflicht begründenden Urkunde, bei nicht in der Amtssprache abgefaßten Urkunden mit einer beglaubigten Übersetzung, beim Finanzamt anzuzeigen. Ist diese Urkunde ein Annahmeschreiben, so ist ein bezügliches Anbotschreiben anzuschließen. Das Finanzamt, bei dem die Anzeige erstattet wurde, hat auf der die Gebührenpflicht begründenden Urkunde die erfolgte Anzeige zu bestätigen.

§ 31. (1) Rechtsgeschäfte, für die eine Hundertsatzgebühr mit Bescheid festzusetzen ist, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats mit einer beglaubigten Abschrift oder mit einer Gleichschrift der die Gebührenpflicht begründenden Urkunde, bei nicht in der Amtssprache abgefaßten Urkunden mit einer beglaubigten Übersetzung, beim Finanzamt Österreich anzuzeigen. Ist diese Urkunde ein Annahmeschreiben, so ist ein bezügliches Anbotschreiben anzuschließen. Das Finanzamt Österreich, hat auf der die Gebührenpflicht begründenden Urkunde die erfolgte Anzeige zu bestätigen.

§ 31. (1) Rechtsgeschäfte, für die eine Hundertsatzgebühr mit Bescheid festzusetzen ist, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats mit einer beglaubigten Abschrift oder mit einer Gleichschrift der die Gebührenpflicht begründenden Urkunde, bei nicht in der Amtssprache abgefaßten Urkunden mit einer beglaubigten Übersetzung, beim Finanzamt Österreich anzuzeigen. Ist diese Urkunde ein Annahmeschreiben, so ist ein bezügliches Anbotschreiben anzuschließen. Das Finanzamt, bei dem die Anzeige erstattet wurde Österreich, hat auf der die Gebührenpflicht begründenden Urkunde die erfolgte Anzeige zu bestätigen.

 

5. § 33 wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es heißen: a) In Tarifpost 5 Abs. 5 Z 1 und Z 4, Tarifpost 17 Abs. 3 sowie Tarifpost 22 Abs. 6 wird jeweils die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

(Die Änderung in Tarifpost 22 Abs. 6 betrifft den Schlussteil des Absatzes, nicht lit. b.)

a) In Tarifpost 5 Abs. 5 Z 1 und Z 4, Tarifpost 17 Abs. 3 sowie Tarifpost 22 Abs. 6 lit. b wird jeweils die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

 

b) In Tarifpost 5 Abs. 5 Z 3 wird das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

Tarifpost 5

(5)

 

Tarifpost 5

(5)

           1. Die Hundertsatzgebühr ist vom Bestandgeber, der im Inland einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder eine inländische Betriebsstätte unterhält, selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten.

 

           1. Die Hundertsatzgebühr ist vom Bestandgeber, der im Inland einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder eine inländische Betriebsstätte unterhält, selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und GlücksspielÖsterreich zu entrichten.

           3. Der Bestandgeber hat dem Finanzamt über die in einem Kalendermonat abgeschlossenen Bestandverträge eine Anmeldung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes bis zum Fälligkeitstag zu übermitteln, welche die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten hat; dies gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31. Auf den Urkunden ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der den berechneten Gebührenbetrag, das Datum des Tages der Selbstberechnung und die Unterschrift des Bestandgebers enthält. Eine Anmeldung kann unterbleiben, wenn die Gebührenschuld mit Verrechnungsweisung (§ 214 Abs. 4 BAO) im Wege von FinanzOnline bis zum Fälligkeitstag entrichtet wird.

 

           3. Der Bestandgeber hat dem Finanzamt Österreich über die in einem Kalendermonat abgeschlossenen Bestandverträge eine Anmeldung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes bis zum Fälligkeitstag zu übermitteln, welche die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten hat; dies gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31. Auf den Urkunden ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der den berechneten Gebührenbetrag, das Datum des Tages der Selbstberechnung und die Unterschrift des Bestandgebers enthält. Eine Anmeldung kann unterbleiben, wenn die Gebührenschuld mit Verrechnungsweisung (§ 214 Abs. 4 BAO) im Wege von FinanzOnline bis zum Fälligkeitstag entrichtet wird.

           4. Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder sowie Immobilienmakler und Immobilienverwalter im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung, (Parteienvertreter) und gemeinnützige Bauvereinigungen im Sinne der Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 139, in der jeweils geltenden Fassung, sind befugt, innerhalb der in der Z 1 angeführten Frist die Gebühr für Rechtsgeschäfte gemäß § 33 Tarifpost 5 als Bevollmächtigte des Bestandgebers selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Monats an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Im Übrigen ist § 3 Abs. 4a, 4b und 4c sinngemäß anzuwenden.

 

           4. Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder sowie Immobilienmakler und Immobilienverwalter im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung, (Parteienvertreter) und gemeinnützige Bauvereinigungen im Sinne der Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 139, in der jeweils geltenden Fassung, sind befugt, innerhalb der in der Z 1 angeführten Frist die Gebühr für Rechtsgeschäfte gemäß § 33 Tarifpost 5 als Bevollmächtigte des Bestandgebers selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Monats an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und GlücksspielÖsterreich zu entrichten. Im Übrigen ist § 3 Abs. 4a, 4b und 4c sinngemäß anzuwenden.

Tarifpost 17

(3) Die Wettgebühr nach Abs. 1 Z 1 ist, auch wenn eine Urkunde nicht errichtet wird, ohne amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten. Die Gebühr ist am 20. des dem Entstehen der Gebührenschuld folgenden Kalendermonats fällig. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der gemäß § 28 Abs. 3 zur Gebührenentrichtung Verpflichtete eine Abrechnung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vorzulegen; dies gilt als Gebührenanzeige. Die Abrechnung ist elektronisch zu übermitteln, sofern dies dem Verpflichteten auf Grund der technischen Voraussetzungen zumutbar ist. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die elektronische Übermittlung der Abrechnung und das Verfahren mit Verordnung näher zu regeln.

 

Tarifpost 17

(3) Die Wettgebühr nach Abs. 1 Z 1 ist, auch wenn eine Urkunde nicht errichtet wird, ohne amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten. Die Gebühr ist am 20. des dem Entstehen der Gebührenschuld folgenden Kalendermonats fällig. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der gemäß § 28 Abs. 3 zur Gebührenentrichtung Verpflichtete eine Abrechnung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und GlücksspielÖsterreich vorzulegen; dies gilt als Gebührenanzeige. Die Abrechnung ist elektronisch zu übermitteln, sofern dies dem Verpflichteten auf Grund der technischen Voraussetzungen zumutbar ist. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die elektronische Übermittlung der Abrechnung und das Verfahren mit Verordnung näher zu regeln.

Tarifpost 22

(6) Die Gebühr ist

           a) bei Inlandswechseln vom Aussteller oder Inhaber oder Akzeptanten,

          b) bei Auslandswechseln vom ersten inländischen Inhaber oder Akzeptanten

selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Auf dem Wechsel ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der den berechneten Gebührenbetrag, das Datum des Tages der Selbstberechnung und die Unterschrift des Gebührenschuldners, der die Selbstberechnung durchgeführt hat, enthält. Der Gebührenschuldner, der die Selbstberechnung durchgeführt hat, hat dem Finanzamt eine Anmeldung über das Rechtsgeschäft unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes bis zum Fälligkeitstag zu übermitteln, welche die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten hat; dies gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31.

 

Tarifpost 22

(6) Die Gebühr ist

           a) bei Inlandswechseln vom Aussteller oder Inhaber oder Akzeptanten,

          b) bei Auslandswechseln vom ersten inländischen Inhaber oder Akzeptanten

selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und GlücksspielÖsterreich zu entrichten. Auf dem Wechsel ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der den berechneten Gebührenbetrag, das Datum des Tages der Selbstberechnung und die Unterschrift des Gebührenschuldners, der die Selbstberechnung durchgeführt hat, enthält. Der Gebührenschuldner, der die Selbstberechnung durchgeführt hat, hat dem Finanzamt eine Anmeldung über das Rechtsgeschäft unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes bis zum Fälligkeitstag zu übermitteln, welche die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten hat; dies gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31.

 

6. In § 34 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 35 Abs. 5 Z 3 lit. b wird jeweils die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

§ 34. (1) Die Organe der Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden. Die näheren Bestimmungen über die Befundaufnahme werden durch Verordnung getroffen.

 

§ 34. (1) Die Organe der Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und GlücksspielÖsterreich zu übersenden. Die näheren Bestimmungen über die Befundaufnahme werden durch Verordnung getroffen.

(2) Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel ist berechtigt, bei Behörden, Ämtern und öffentlich-rechtlichen Körperschaften die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes von Zeit zu Zeit durch eine Nachschau zu überprüfen.

 

(2) Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und GlücksspielÖsterreich ist berechtigt, bei Behörden, Ämtern und öffentlich-rechtlichen Körperschaften die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes von Zeit zu Zeit durch eine Nachschau zu überprüfen.

§ 35.

(5)

           3. Die Gebührenbefreiungen der Z 1 und 2 stehen nur zu, wenn

                a)

 

§ 35.

(5)

           3. Die Gebührenbefreiungen der Z 1 und 2 stehen nur zu, wenn

                a)

               b) im Falle der Z 2 die Rechtsgeschäfte innerhalb von zwei Jahren ab Schadenseintritt abgeschlossen werden und der Eintritt sowie die Höhe des Schadens bei Selbstberechnung dem gemäß § 3 Abs. 4 und 4a zur Selbstberechnung Befugten, bei Selbstberechnung gemäß § 33 TP 5 Abs. 5 Z 1 und 5 dem zur Selbstberechnung Verpflichteten und im Übrigen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel nachgewiesen wird.

 

               b) im Falle der Z 2 die Rechtsgeschäfte innerhalb von zwei Jahren ab Schadenseintritt abgeschlossen werden und der Eintritt sowie die Höhe des Schadens bei Selbstberechnung dem gemäß § 3 Abs. 4 und 4a zur Selbstberechnung Befugten, bei Selbstberechnung gemäß § 33 TP 5 Abs. 5 Z 1 und 5 dem zur Selbstberechnung Verpflichteten und im Übrigen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und GlücksspielÖsterreich nachgewiesen wird.

 

7. In § 37 wird folgender Abs. 39 angefügt:

 

 

„(39) § 3 Abs. 2 Z 2, Abs. 4, Abs. 4a, Abs. 4c und Abs. 5, § 9 Abs. 2, § 14 Tarifpost 14 Abs. 2 Z 23, Tarifpost 15 Abs. 3, § 31 Abs. 1, § 32, § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 1, Z 3 und Z 4, Tarifpost 17 Abs. 3, Tarifpost 22 Abs. 6 lit. b, § 34 Abs. 1 und Abs. 2 und § 35 Abs. 5 Z 3 lit. b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/ 2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

(39) § 3 Abs. 2 Z 2, Abs. 4, Abs. 4a, Abs. 4c und Abs. 5, § 9 Abs. 2, § 14 Tarifpost 14 Abs. 2 Z 23, Tarifpost 15 Abs. 3, § 31 Abs. 1, § 32, § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 1, Z 3 und Z 4, Tarifpost 17 Abs. 3, Tarifpost 22 Abs. 6 lit. b, § 34 Abs. 1 und Abs. 2 und § 35 Abs. 5 Z 3 lit. b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/ 2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 41

 

 

Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In den §§ 15 Abs. 9 und 27 Abs. 9 entfällt jeweils die Wortfolge „für die Verbrauchsteuer zuständigen“.

 

§ 15.

(9) Im Rahmen der amtlichen Aufsicht gemäß § 47 Mineralölsteuergesetz 1995 und § 86 Alkoholsteuergesetz in Verbindung mit § 18 Zollrechts-Durchführungsgesetz dürfen bei Verbrauchsteuergegenständen, die gleichzeitig gefährliche Güter sind, außer den angeordneten und bereits durchgeführten Kontrollen während der Beförderung von Verbrauchsteuergegenständen auch Gefahrgutkontrollen durchgeführt werden. Bei diesen Kontrollen sind die für die Verbrauchsteuer zuständigen Zollbehörden von den geschulten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu unterstützen.

 

§ 15.

(9) Im Rahmen der amtlichen Aufsicht gemäß § 47 Mineralölsteuergesetz 1995 und § 86 Alkoholsteuergesetz in Verbindung mit § 18 Zollrechts-Durchführungsgesetz dürfen bei Verbrauchsteuergegenständen, die gleichzeitig gefährliche Güter sind, außer den angeordneten und bereits durchgeführten Kontrollen während der Beförderung von Verbrauchsteuergegenständen auch Gefahrgutkontrollen durchgeführt werden. Bei diesen Kontrollen sind die für die Verbrauchsteuer zuständigen Zollbehörden von den geschulten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu unterstützen.

§ 27.

(9) Im Rahmen der amtlichen Aufsicht gemäß § 47 Mineralölsteuergesetz 1995 und § 86 Alkoholsteuergesetz in Verbindung mit § 18 Zollrechts-Durchführungsgesetz dürfen bei Verbrauchsteuergegenständen, die gleichzeitig gefährliche Güter sind, außer den angeordneten und bereits durchgeführten Kontrollen während der Beförderung von Verbrauchsteuergegenständen auch Gefahrgutkontrollen durchgeführt werden. Bei diesen Kontrollen sind die für die Verbrauchsteuer zuständigen Zollbehörden von den geschulten Organen gemäß Abs. 1 zu unterstützen.

 

§ 27.

(9) Im Rahmen der amtlichen Aufsicht gemäß § 47 Mineralölsteuergesetz 1995 und § 86 Alkoholsteuergesetz in Verbindung mit § 18 Zollrechts-Durchführungsgesetz dürfen bei Verbrauchsteuergegenständen, die gleichzeitig gefährliche Güter sind, außer den angeordneten und bereits durchgeführten Kontrollen während der Beförderung von Verbrauchsteuergegenständen auch Gefahrgutkontrollen durchgeführt werden. Bei diesen Kontrollen sind die für die Verbrauchsteuer zuständigen Zollbehörden von den geschulten Organen gemäß Abs. 1 zu unterstützen.

 

2. In § 38 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

 

 

„(5) § 15 Abs. 9 und § 27 Abs. 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

(5) § 15 Abs. 9 und § 27 Abs. 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 42

 

 

Änderung des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 3 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

 

 

„(1a) Das zuständige Finanzamt ist das Finanzamt für Großbetriebe.“

(1a) Das zuständige Finanzamt ist das Finanzamt für Großbetriebe.

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung des Antrages enthält § 117 GMSG Absätze bis inkl. (3).

2. In § 117 wird folgender Abs. 5 angefügt:

 

 

„(5) § 3 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

(5) § 3 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 43

 

 

Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Gesundheits- und Sozialbereichbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 746/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 4 entfallen der zweite, dritte und vierte Satz.

 

§ 4. Mit Ausnahme der im letzten Satz geregelten sinngemäßen Anwendung des ASVG finden die Bestimmungen der BAO Anwendung; die Beihilfen und Ausgleichszahlungen gemäß §§ 1 bis 3 und die Beträge gemäß § 9 gelten als selbst zu berechnende Abgaben. Die Erhebung der Beihilfen, Ausgleichszahlungen und der Beträge gemäß § 9 obliegt, mit Ausnahme der Einhebung und zwangsweisen Einbringung, dem Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist. Die Einhebung und die zwangsweise Einbringung der Beihilfen, Ausgleichszahlungen und der Beträge gemäß § 9 obliegt dem Bundesministerium für Finanzen. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung ein Finanzamt mit der Einhebung und der zwangsweisen Einbringung der Beihilfen, Ausgleichszahlungen und der Beträge gemäß § 9 betrauen. Für die Ausgleichszahlungen des § 3 Abs. 1 gelten bezüglich der Beziehungen zwischen anspruchsberechtigten Vertragspartnern (Ärzte, Dentisten und sonstige Vertragspartner) einerseits und Sozialversicherungsträgern, Krankenfürsorgeeinrichtungen und Trägern des öffentlichen Fürsorgewesens andererseits sinngemäß die Verfahrensbestimmungen der §§ 352 ff ASVG.

 

§ 4. Mit Ausnahme der im letzten Satz geregelten sinngemäßen Anwendung des ASVG finden die Bestimmungen der BAO Anwendung; die Beihilfen und Ausgleichszahlungen gemäß §§ 1 bis 3 und die Beträge gemäß § 9 gelten als selbst zu berechnende Abgaben. Die Erhebung der Beihilfen, Ausgleichszahlungen und der Beträge gemäß § 9 obliegt, mit Ausnahme der Einhebung und zwangsweisen Einbringung, dem Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist. Die Einhebung und die zwangsweise Einbringung der Beihilfen, Ausgleichszahlungen und der Beträge gemäß § 9 obliegt dem Bundesministerium für Finanzen. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung ein Finanzamt mit der Einhebung und der zwangsweisen Einbringung der Beihilfen, Ausgleichszahlungen und der Beträge gemäß § 9 betrauen. Für die Ausgleichszahlungen des § 3 Abs. 1 gelten bezüglich der Beziehungen zwischen anspruchsberechtigten Vertragspartnern (Ärzte, Dentisten und sonstige Vertragspartner) einerseits und Sozialversicherungsträgern, Krankenfürsorgeeinrichtungen und Trägern des öffentlichen Fürsorgewesens andererseits sinngemäß die Verfahrensbestimmungen der §§ 352 ff ASVG.

 

2. In § 16 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:

 

 

„(7) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

(7) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 44

 

 

Änderung des Glücksspielgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Die letzte Novelle des GspG erfolgte mit Kundmachung am 22.07.2019 durch BGBl. I Nr. 62/2019.

Das Glücksspielgesetz – GspG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 2 Abs. 3 werden im siebenten Satz die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ und im achten Satz die Wortfolge „Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

(3) Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß § 5 sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (§ 5) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 5) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.

 

(3) Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß § 5 sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (§ 5) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 5) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzendas Finanzamt Österreich ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für FinanzenFinanzamt Österreich Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.

 

2. In den §§ 4 Abs. 6, 48 Abs. 2, 58 Abs. 2, 59 Abs. 3 und 59a Abs. 6 wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

§ 4.

(6) Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn

           1. die Einsätze (alle vermögenswerten Leistungen) pro Teilnehmer und Turnier insgesamt höchstens 10 Euro betragen und

           2. nicht mehr als 100 Spieler teilnehmen und

           3. die Summe der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller vermögenswerten Leistungen nach Z 1 nicht übersteigt und

           4. die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt.

Ausspielungen nach diesem Absatz dürfen nur an ortsfesten Veranstaltungsorten und nicht über elektronische Medien durchgeführt werden, wobei an ein und demselben Veranstaltungsort monatlich insgesamt höchstens eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib durchgeführt werden darf. Eine Durchführung in Turnierform liegt vor, wenn erst nach dem Ausgang mehrerer Spielrunden die Gewinner der Ausspielung feststehen.

Eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib ist ab 1. Jänner 2011 vor ihrer Durchführung dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in elektronischem Weg anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln.

 

§ 4.

(6) Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn

           1. die Einsätze (alle vermögenswerten Leistungen) pro Teilnehmer und Turnier insgesamt höchstens 10 Euro betragen und

           2. nicht mehr als 100 Spieler teilnehmen und

           3. die Summe der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller vermögenswerten Leistungen nach Z 1 nicht übersteigt und

           4. die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt.

Ausspielungen nach diesem Absatz dürfen nur an ortsfesten Veranstaltungsorten und nicht über elektronische Medien durchgeführt werden, wobei an ein und demselben Veranstaltungsort monatlich insgesamt höchstens eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib durchgeführt werden darf. Eine Durchführung in Turnierform liegt vor, wenn erst nach dem Ausgang mehrerer Spielrunden die Gewinner der Ausspielung feststehen.

Eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib ist ab 1. Jänner 2011 vor ihrer Durchführung dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und GlücksspielÖsterreich in elektronischem Weg anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln.

§ 48.

(2) Die gemäß Abs. 1 bestellten öffentlichen Notare haben der Bewilligungsbehörde bei sonstigen Nummernlotterien innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist zur Treffereinlösung, bei Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspielen innerhalb von vier Monaten nach der Ziehung über das Ergebnis der Überprüfung nach Abs. 1 schriftlich zu berichten. Im Fall von Beanstandungen ist innerhalb der vorgenannten Fristen auch dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu berichten.

 

§ 48.

(2) Die gemäß Abs. 1 bestellten öffentlichen Notare haben der Bewilligungsbehörde bei sonstigen Nummernlotterien innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist zur Treffereinlösung, bei Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspielen innerhalb von vier Monaten nach der Ziehung über das Ergebnis der Überprüfung nach Abs. 1 schriftlich zu berichten. Im Fall von Beanstandungen ist innerhalb der vorgenannten Fristen auch dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und GlücksspielÖsterreich zu berichten.

§ 58.

(2) Die Glücksspielabgabe nach Abs. 1 ermäßigt sich für Lotterien ohne Erwerbszweck nach §§ 32 bis 35 auf 5 vH, wenn das gesamte Reinerträgnis der Veranstaltung ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird. Die widmungsgemäße Verwendung des Reinerträgnisses ist dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel über dessen Aufforderung nachzuweisen.

 

§ 58.

(2) Die Glücksspielabgabe nach Abs. 1 ermäßigt sich für Lotterien ohne Erwerbszweck nach §§ 32 bis 35 auf 5 vH, wenn das gesamte Reinerträgnis der Veranstaltung ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird. Die widmungsgemäße Verwendung des Reinerträgnisses ist dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und GlücksspielÖsterreich über dessen Aufforderung nachzuweisen.

§ 59.

(3) Die Schuldner der Abgaben nach §§ 57 und 58 haben diese jeweils für ein Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Schuldner der Abgaben nach § 58 Abs. 3 haben diese jeweils für ein Kalenderjahr selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Bis zu diesem Zeitpunkt haben sie eine Abrechnung über die abzuführenden Beträge in elektronischem Weg vorzulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln. Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Einsätze und Gewinne der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten. Die Abrechnung gilt als Anzeige. § 29 Abs. 3 über die Überwachung der Abgaben gilt sinngemäß. Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung zwei oder mehr Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet.

 

§ 59.

(3) Die Schuldner der Abgaben nach §§ 57 und 58 haben diese jeweils für ein Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und GlücksspielÖsterreich zu entrichten. Die Schuldner der Abgaben nach § 58 Abs. 3 haben diese jeweils für ein Kalenderjahr selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und GlücksspielÖsterreich zu entrichten. Bis zu diesem Zeitpunkt haben sie eine Abrechnung über die abzuführenden Beträge in elektronischem Weg vorzulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln. Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Einsätze und Gewinne der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten. Die Abrechnung gilt als Anzeige. § 29 Abs. 3 über die Überwachung der Abgaben gilt sinngemäß. Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung zwei oder mehr Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet.

§ 59a.

(6) Für die Erhebung der Gebühren ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zuständig. Die Gebühren fließen dem Bund zu.

 

§ 59a.

(6) Für die Erhebung der Gebühren ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und GlücksspielÖsterreich zuständig. Die Gebühren fließen dem Bund zu.

 

3. § 5 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 7 Z 5 wird die Wortfolge „den Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

 

b) In Abs. 7 Z 7 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen und dem Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

(7) Als Aufsicht sichernde Maßnahmen sind zumindest vorzusehen

           1.

 

(7) Als Aufsicht sichernde Maßnahmen sind zumindest vorzusehen

           1.

           5. eine verpflichtende aufsichtsbehördliche Standortbewilligung für jeden einzelnen Automatensalon sowie eine laufende Berichterstattung an den Bundesminister für Finanzen über die erteilten landesrechtlichen Bewilligungsbescheide der Betreiber von Automatensalons und eine Übermittlung einer Aufstellung aller landesrechtlich bewilligten Glücksspielautomaten unter Angabe ihrer bewilligten Standorte und Nennung des Betreibers in elektronischer Form zur Sicherstellung der damit verbundenen Abgabenleistung sowie für glücksspielrechtliche Überwachungen;

 

           5. eine verpflichtende aufsichtsbehördliche Standortbewilligung für jeden einzelnen Automatensalon sowie eine laufende Berichterstattung an den Bundesminister für Finanzendas Finanzamt Österreich über die erteilten landesrechtlichen Bewilligungsbescheide der Betreiber von Automatensalons und eine Übermittlung einer Aufstellung aller landesrechtlich bewilligten Glücksspielautomaten unter Angabe ihrer bewilligten Standorte und Nennung des Betreibers in elektronischer Form zur Sicherstellung der damit verbundenen Abgabenleistung sowie für glücksspielrechtliche Überwachungen;

           7. eine verpflichtende Zusammenarbeit der Landesbehörden mit dem Bundesminister für Finanzen in Aufsichtsangelegenheiten;

 

           7. eine verpflichtende Zusammenarbeit der Landesbehörden mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Finanzamt Österreich in Aufsichtsangelegenheiten;

 

4. In § 12a Abs. 2, § 14 Abs. 1, 3, 5 bis 7, § 16 Abs. 1, § 21 Abs. 1, 3, 6, 9, 11, § 26 Abs. 2, § 28 Abs. 2, § 31b Abs. 6 und 9, § 36 Abs. 3 und § 56 Abs. 2 werden jeweils die Bezeichnung „Bundesminister für Finanzen“ samt Artikel im jeweiligen Fall durch die Bezeichnung „Finanzamt Österreich“ samt Artikel im jeweiligen Fall ersetzt.

 

§ 12a.

(2) Wird der Zugang zu elektronischen Lotterien über zentralseitig vernetzte Terminals (Video Lotterie Terminals VLT) an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten angeboten, sind in diesen VLT-Outlets mindestens 10 und höchstens 50 Video Lotterie Terminals zu betreiben. Für die Eröffnung von VLT-Outlets an neuen Standorten ist eine Standortbewilligung des Bundesministers für Finanzen erforderlich. Im Bewilligungsantrag hat der Konzessionär die folgenden Angebotsbeschränkungen nachzuweisen:

           1. In Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern hat die Entfernung eines VLT-Outlets mit mehr als 15 Video Lotterie Terminals zu einer Spielbank zumindest 2 Kilometer Luftlinie zu betragen, ansonsten zumindest 15 Kilometer zwischen einem VLT-Outlet mit mehr als 15 Video Lotterie Terminals und einer Spielbank.

           2. Liegt ein VLT-Outlet mit mehr als 15 Video Lotterie Terminals in einer Gemeinde mit mehr als 500 000 Einwohnern, die Spielbank jedoch außerhalb dieser Gemeinde, so muss deren Entfernung voneinander auf dem Gebiet dieser Gemeinde jedoch jedenfalls nicht mehr als 2 Kilometer Luftlinie betragen.

           3. Im Umkreis von 300 Metern Luftlinie oder in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern von 150 Metern Luftlinie eines VLT-Outlets mit mehr als 15 Video Lotterie Terminals darf kein weiteres VLT-Outlet mit mehr als 15 Video Lotterie Terminals eröffnet werden.

           4. Zwischen den anderen VLT-Outlets muss ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg bestehen.

Die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich dabei nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung im Zeitpunkt der Erstbewilligung.

 

§ 12a.

(2) Wird der Zugang zu elektronischen Lotterien über zentralseitig vernetzte Terminals (Video Lotterie Terminals – VLT) an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten angeboten, sind in diesen VLT-Outlets mindestens 10 und höchstens 50 Video Lotterie Terminals zu betreiben. Für die Eröffnung von VLT-Outlets an neuen Standorten ist eine Standortbewilligung des Bundesministers für FinanzenFinanzamtes Österreich erforderlich. Im Bewilligungsantrag hat der Konzessionär die folgenden Angebotsbeschränkungen nachzuweisen:

           1. In Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern hat die Entfernung eines VLT-Outlets mit mehr als 15 Video Lotterie Terminals zu einer Spielbank zumindest 2 Kilometer Luftlinie zu betragen, ansonsten zumindest 15 Kilometer zwischen einem VLT-Outlet mit mehr als 15 Video Lotterie Terminals und einer Spielbank.

           2. Liegt ein VLT-Outlet mit mehr als 15 Video Lotterie Terminals in einer Gemeinde mit mehr als 500 000 Einwohnern, die Spielbank jedoch außerhalb dieser Gemeinde, so muss deren Entfernung voneinander auf dem Gebiet dieser Gemeinde jedoch jedenfalls nicht mehr als 2 Kilometer Luftlinie betragen.

           3. Im Umkreis von 300 Metern Luftlinie oder in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern von 150 Metern Luftlinie eines VLT-Outlets mit mehr als 15 Video Lotterie Terminals darf kein weiteres VLT-Outlet mit mehr als 15 Video Lotterie Terminals eröffnet werden.

           4. Zwischen den anderen VLT-Outlets muss ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg bestehen.

Die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich dabei nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung im Zeitpunkt der Erstbewilligung.

§ 14. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b durch Erteilung einer Konzession übertragen. Der Konzessionserteilung hat eine öffentliche Interessentensuche voranzugehen, welche den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung zu entsprechen hat. Die Interessentensuche ist öffentlich bekannt zu machen, wobei die Bekanntmachung nähere Angaben zu der zu übertragenden Konzession sowie zur Interessensbekundung und den dabei verpflichtend vorzulegenden Unterlagen sowie eine angemessene Frist für die Interessensbekundung zu enthalten hat. Der Bundesminister für Finanzen kann für die Begutachtung der Interessensbekundungen einen beratenden Beirat einrichten.

 

§ 14. (1) Der Bundesminister für FinanzenDas Finanzamt Österreich kann das Recht zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b durch Erteilung einer Konzession übertragen. Der Konzessionserteilung hat eine öffentliche Interessentensuche voranzugehen, welche den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung zu entsprechen hat. Die Interessentensuche ist öffentlich bekannt zu machen, wobei die Bekanntmachung nähere Angaben zu der zu übertragenden Konzession sowie zur Interessensbekundung und den dabei verpflichtend vorzulegenden Unterlagen sowie eine angemessene Frist für die Interessensbekundung zu enthalten hat. Der Bundesminister für FinanzenDas Finanzamt Österreich kann für die Begutachtung der Interessensbekundungen einen beratenden Beirat einrichten.

(3) Zur Bewerbung um eine Konzession ist für Interessenten ein Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes erforderlich. Im Falle der erfolgreichen Bewerbung eines Interessenten mit Sitz außerhalb von Österreich ist die Konzession unter der Bedingung zu erteilen, dass der Sitz der Kapitalgesellschaft in Österreich errichtet wird, und mit der Auflage zu versehen, den Errichtungsnachweis binnen einer bestimmten Frist zu erbringen.

Die Errichtung einer inländischen Kapitalgesellschaft zur Ausübung der Konzession ist nicht erforderlich, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft in ihrem Sitzstaat über eine vergleichbare Lotterienkonzession verfügt und einer vergleichbaren staatlichen Glücksspielaufsicht unterliegt, die im Sinne des § 19 der österreichischen Aufsicht erforderlichenfalls Kontrollauskünfte übermittelt und für sie Kontrollmaßnahmen vor Ort durchführt (behördliche Aufsichtskette). Können diese Voraussetzungen nachgewiesen werden, ist die Ausübung der Konzession durch eine bloße Niederlassung in Österreich zulässig. Über die Organbeschlüsse der ausländischen Kapitalgesellschaft ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu berichten, soweit sie auch die Geschäftsführung der österreichischen Niederlassung betreffen. Zudem hat eine getrennte Buch- und Geschäftsführung für alle inländischen Betriebe zu erfolgen.

 

(3) Zur Bewerbung um eine Konzession ist für Interessenten ein Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes erforderlich. Im Falle der erfolgreichen Bewerbung eines Interessenten mit Sitz außerhalb von Österreich ist die Konzession unter der Bedingung zu erteilen, dass der Sitz der Kapitalgesellschaft in Österreich errichtet wird, und mit der Auflage zu versehen, den Errichtungsnachweis binnen einer bestimmten Frist zu erbringen.

Die Errichtung einer inländischen Kapitalgesellschaft zur Ausübung der Konzession ist nicht erforderlich, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft in ihrem Sitzstaat über eine vergleichbare Lotterienkonzession verfügt und einer vergleichbaren staatlichen Glücksspielaufsicht unterliegt, die im Sinne des § 19 der österreichischen Aufsicht erforderlichenfalls Kontrollauskünfte übermittelt und für sie Kontrollmaßnahmen vor Ort durchführt (behördliche Aufsichtskette). Können diese Voraussetzungen nachgewiesen werden, ist die Ausübung der Konzession durch eine bloße Niederlassung in Österreich zulässig. Über die Organbeschlüsse der ausländischen Kapitalgesellschaft ist dem Bundesminister für FinanzenFinanzamt Österreich unverzüglich zu berichten, soweit sie auch die Geschäftsführung der österreichischen Niederlassung betreffen. Zudem hat eine getrennte Buch- und Geschäftsführung für alle inländischen Betriebe zu erfolgen.

(5) Der Konzessionär ist verpflichtet, die übertragenen Glücksspiele ununterbrochen durchzuführen. Bei Verzicht auf die erteilte Konzession nach Beginn der Betriebsaufnahme hat der Konzessionär die Glücksspiele während einer vom Bundesminister für Finanzen mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Bei nachträglichem Wegfall des Konzessionsbescheides hat der Konzessionär die Glücksspiele während einer vom Bundesminister für Finanzen mit längstens 18 Monaten festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Diese Fristen sind so zu bestimmen, daß mit ihrem Ablauf der Bund oder ein neuer Konzessionär die Glücksspiele durchführen können.

 

(5) Der Konzessionär ist verpflichtet, die übertragenen Glücksspiele ununterbrochen durchzuführen. Bei Verzicht auf die erteilte Konzession nach Beginn der Betriebsaufnahme hat der Konzessionär die Glücksspiele während einer vom Bundesminister für FinanzenFinanzamt Österreich mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Bei nachträglichem Wegfall des Konzessionsbescheides hat der Konzessionär die Glücksspiele während einer vom Bundesminister für FinanzenFinanzamt Österreich mit längstens 18 Monaten festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Diese Fristen sind so zu bestimmen, daß mit ihrem Ablauf der Bund oder ein neuer Konzessionär die Glücksspiele durchführen können.

(6) Über alle fristgerecht eingebrachten Anträge ist im Zuge der Prüfung der Interessensbekundung bescheidmäßig zu entscheiden. Treten mehrere Konzessionswerber gleichzeitig auf, die die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 6 erfüllen, so hat der Bundesminister für Finanzen auf Grund des Abs. 2 Z 7 zu entscheiden. Solange eine nach Abs. 1 erteilte Konzession aufrecht ist, dürfen weitere Konzessionen nach Abs. 1 nicht erteilt werden. Wird über fristgerecht eingebrachte Anträge nach § 14 nicht vor Ablauf der Konzessionsdauer entschieden, hat der zuletzt berechtigte Konzessionär die Glücksspiele während einer vom Bundesminister für Finanzen mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Diese Frist ist so zu bestimmen, dass mit ihrem Ablauf der Bund oder ein neuer Konzessionär die Glücksspiele durchführen können.

 

(6) Über alle fristgerecht eingebrachten Anträge ist im Zuge der Prüfung der Interessensbekundung bescheidmäßig zu entscheiden. Treten mehrere Konzessionswerber gleichzeitig auf, die die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 6 erfüllen, so hat der Bundesminister für Finanzendas Finanzamt Österreich auf Grund des Abs. 2 Z 7 zu entscheiden. Solange eine nach Abs. 1 erteilte Konzession aufrecht ist, dürfen weitere Konzessionen nach Abs. 1 nicht erteilt werden. Wird über fristgerecht eingebrachte Anträge nach § 14 nicht vor Ablauf der Konzessionsdauer entschieden, hat der zuletzt berechtigte Konzessionär die Glücksspiele während einer vom Bundesminister für FinanzenFinanzamt Österreich mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Diese Frist ist so zu bestimmen, dass mit ihrem Ablauf der Bund oder ein neuer Konzessionär die Glücksspiele durchführen können.

(7) Liegen nach Erteilung der Konzession die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht mehr vor oder sind diese nachträglich weggefallen oder verletzt der Konzessionär Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Konzessionsbescheides oder sonstiger Bescheide oder Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, so hat der Bundesminister für Finanzen

           1. dem Konzessionär unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung seiner Aufgaben und im Interesse der Spielteilnehmer angemessen ist;

           2. im Wiederholungsfall den Geschäftsleitern des Konzessionärs die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen;

           3. die Konzession zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionsfähigkeit der Spieldurchführung nicht sicherstellen können.

 

(7) Liegen nach Erteilung der Konzession die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht mehr vor oder sind diese nachträglich weggefallen oder verletzt der Konzessionär Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Konzessionsbescheides oder sonstiger Bescheide oder Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, so hat der Bundesminister für Finanzendas Finanzamt Österreich

           1. dem Konzessionär unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung seiner Aufgaben und im Interesse der Spielteilnehmer angemessen ist;

           2. im Wiederholungsfall den Geschäftsleitern des Konzessionärs die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen;

           3. die Konzession zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionsfähigkeit der Spieldurchführung nicht sicherstellen können.

§ 16. (1) Der Konzessionär hat für die übertragenen Glücksspiele Spielbedingungen aufzustellen, die insbesondere auch den Bestimmungen des § 31c Abs. 3 Z 1 Rechnung tragen, und der vorherigen Bewilligung des Bundesministers für Finanzen bedürfen; dies gilt nicht für Elektronische Lotterien im Sinne des § 12a Abs. 2 bis 4. Die bewilligten Spielbedingungen sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren und in den Geschäftslokalen des Konzessionärs und bei seinen Vertriebsstellen (Annahmestellen) zur Einsicht aufzulegen.

 

§ 16. (1) Der Konzessionär hat für die übertragenen Glücksspiele Spielbedingungen aufzustellen, die insbesondere auch den Bestimmungen des § 31c Abs. 3 Z 1 Rechnung tragen, und der vorherigen Bewilligung des Bundesministers für FinanzenFinanzamtes Österreich bedürfen; dies gilt nicht für Elektronische Lotterien im Sinne des § 12a Abs. 2 bis 4. Die bewilligten Spielbedingungen sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren und in den Geschäftslokalen des Konzessionärs und bei seinen Vertriebsstellen (Annahmestellen) zur Einsicht aufzulegen.

§ 21. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zum Betrieb einer Spielbank durch Konzession übertragen. Der Konzessionserteilung hat eine öffentliche Interessentensuche voranzugehen, welche den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung zu entsprechen hat. Die Interessentensuche ist öffentlich bekannt zu machen, wobei die Bekanntmachung nähere Angaben zu der zu übertragenden Konzession sowie zur Interessensbekundung und den dabei verpflichtend vorzulegenden Unterlagen sowie eine angemessene Frist für die Interessensbekundung zu enthalten hat. Der Bundesminister für Finanzen kann für die Begutachtung der Interessensbekundungen einen beratenden Beirat einrichten.

 

§ 21. (1) Der Bundesminister für FinanzenDas Finanzamt Österreich kann das Recht zum Betrieb einer Spielbank durch Konzession übertragen. Der Konzessionserteilung hat eine öffentliche Interessentensuche voranzugehen, welche den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung zu entsprechen hat. Die Interessentensuche ist öffentlich bekannt zu machen, wobei die Bekanntmachung nähere Angaben zu der zu übertragenden Konzession sowie zur Interessensbekundung und den dabei verpflichtend vorzulegenden Unterlagen sowie eine angemessene Frist für die Interessensbekundung zu enthalten hat. Der Bundesminister für FinanzenDas Finanzamt Österreich kann für die Begutachtung der Interessensbekundungen einen beratenden Beirat einrichten.

(3) Zur Bewerbung um eine Konzession ist für Interessenten ein Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes erforderlich. Im Falle der erfolgreichen Bewerbung eines Interessenten mit Sitz außerhalb von Österreich ist die Konzession unter der Bedingung zu erteilen, dass der Sitz der Kapitalgesellschaft in Österreich errichtet wird, und mit der Auflage zu versehen, den Errichtungsnachweis binnen einer bestimmten Frist zu erbringen.

Die Errichtung einer inländischen Kapitalgesellschaft zur Ausübung der Konzession ist nicht erforderlich, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft in ihrem Sitzstaat über eine vergleichbare Spielbankkonzession verfügt und einer vergleichbaren staatlichen Glücksspielaufsicht unterliegt, die im Sinne des § 31 der österreichischen Aufsicht erforderlichenfalls Kontrollauskünfte übermittelt und für sie Kontrollmaßnahmen vor Ort durchführt (behördliche Aufsichtskette). Können diese Voraussetzungen nachgewiesen werden, ist die Ausübung der Konzession durch eine bloße Niederlassung in Österreich zulässig. Über die Organbeschlüsse der ausländischen Kapitalgesellschaft ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu berichten, soweit sie auch die Geschäftsführung der österreichischen Niederlassung betreffen. Zudem hat eine getrennte Buch- und Geschäftsführung für alle inländischen Betriebe zu erfolgen.

 

(3) Zur Bewerbung um eine Konzession ist für Interessenten ein Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes erforderlich. Im Falle der erfolgreichen Bewerbung eines Interessenten mit Sitz außerhalb von Österreich ist die Konzession unter der Bedingung zu erteilen, dass der Sitz der Kapitalgesellschaft in Österreich errichtet wird, und mit der Auflage zu versehen, den Errichtungsnachweis binnen einer bestimmten Frist zu erbringen.

Die Errichtung einer inländischen Kapitalgesellschaft zur Ausübung der Konzession ist nicht erforderlich, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft in ihrem Sitzstaat über eine vergleichbare Spielbankkonzession verfügt und einer vergleichbaren staatlichen Glücksspielaufsicht unterliegt, die im Sinne des § 31 der österreichischen Aufsicht erforderlichenfalls Kontrollauskünfte übermittelt und für sie Kontrollmaßnahmen vor Ort durchführt (behördliche Aufsichtskette). Können diese Voraussetzungen nachgewiesen werden, ist die Ausübung der Konzession durch eine bloße Niederlassung in Österreich zulässig. Über die Organbeschlüsse der ausländischen Kapitalgesellschaft ist dem Bundesminister für FinanzenFinanzamt Österreich unverzüglich zu berichten, soweit sie auch die Geschäftsführung der österreichischen Niederlassung betreffen. Zudem hat eine getrennte Buch- und Geschäftsführung für alle inländischen Betriebe zu erfolgen.

(6) Über alle fristgerecht eingebrachten Anträge ist im Zuge der Prüfung der Interessensbekundung bescheidmäßig zu entscheiden. Treten mehrere Konzessionswerber gleichzeitig auf, die die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 6 erfüllen, so hat der Bundesminister für Finanzen auf Grund des Abs. 2 Z 7 zu entscheiden.

 

(6) Über alle fristgerecht eingebrachten Anträge ist im Zuge der Prüfung der Interessensbekundung bescheidmäßig zu entscheiden. Treten mehrere Konzessionswerber gleichzeitig auf, die die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 6 erfüllen, so hat der Bundesminister für Finanzendas Finanzamt Österreich auf Grund des Abs. 2 Z 7 zu entscheiden.

(9) Der Konzessionär hat dem Bundesminister für Finanzen für unmittelbar im Spielbetrieb eingesetzte Personen, insbesondere Croupiers, eine Ausbildungsordnung vorzulegen.

 

(9) Der Konzessionär hat dem Bundesminister für FinanzenFinanzamt Österreich für unmittelbar im Spielbetrieb eingesetzte Personen, insbesondere Croupiers, eine Ausbildungsordnung vorzulegen.

(11) Bei nachträglichem Wegfall des Konzessionsbescheides hat der Konzessionär die Glücksspiele während einer vom Bundesminister für Finanzen mit längstens 18 Monaten festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Wird über fristgerecht eingebrachte Anträge nach § 21 nicht vor Ablauf der Konzessionsdauer entschieden, hat der zuletzt berechtigte Konzessionär die Glücksspiele während einer vom Bundesminister für Finanzen mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Diese Fristen sind so zu bestimmen, dass mit ihrem Ablauf der Bund oder ein neuer Konzessionär die Glücksspiele durchführen können.

 

(11) Bei nachträglichem Wegfall des Konzessionsbescheides hat der Konzessionär die Glücksspiele während einer vom Bundesminister für FinanzenFinanzamt Österreich mit längstens 18 Monaten festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Wird über fristgerecht eingebrachte Anträge nach § 21 nicht vor Ablauf der Konzessionsdauer entschieden, hat der zuletzt berechtigte Konzessionär die Glücksspiele während einer vom Bundesminister für FinanzenFinanzamt Österreich mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Diese Fristen sind so zu bestimmen, dass mit ihrem Ablauf der Bund oder ein neuer Konzessionär die Glücksspiele durchführen können.

§ 26.

(2) Die Besuchs- und Spielordnung bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die Besuchs- und Spielordnung die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verletzt oder durch sie eine dem Konzessionsbescheid entsprechende ordnungsgemäße Führung der Spielbank nicht zu erwarten ist.

 

§ 26.

(2) Die Besuchs- und Spielordnung bedarf der Bewilligung des Bundesministers für FinanzenFinanzamtes Österreich. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die Besuchs- und Spielordnung die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verletzt oder durch sie eine dem Konzessionsbescheid entsprechende ordnungsgemäße Führung der Spielbank nicht zu erwarten ist.

§ 28.

(2) Die Bemessungsgrundlage für die Spielbankabgabe bilden die Jahresbruttospieleinnahmen eines jeden Spielbankbetriebes, im Falle von Ausspielungen über Glücksspielautomaten die um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen aus Glücksspielautomaten eines jeden Spielbankbetriebes. Jahresbruttospieleinnahmen sind die im Kalenderjahr dem Spielbankbetrieb zugekommenen Spieleinsätze und die ihm von den Spielern für die Überlassung von Spieleinrichtungen geleisteten Vergütungen abzüglich der vom Spielbankbetrieb ausgezahlten Gewinne und entweder jener Einsätze, die in Form besonders gekennzeichneter, in Geld nicht einlösbarer und nur mit Genehmigung des Bundesministers für Finanzen von der Spielbankunternehmung ausgegebener Spielmarken (Sonderjetons) geleistet werden oder eines vom Bundesminister für Finanzen festgesetzten Betrages für jeden registrierten Spielbankbesuch.

 

§ 28.

(2) Die Bemessungsgrundlage für die Spielbankabgabe bilden die Jahresbruttospieleinnahmen eines jeden Spielbankbetriebes, im Falle von Ausspielungen über Glücksspielautomaten die um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen aus Glücksspielautomaten eines jeden Spielbankbetriebes. Jahresbruttospieleinnahmen sind die im Kalenderjahr dem Spielbankbetrieb zugekommenen Spieleinsätze und die ihm von den Spielern für die Überlassung von Spieleinrichtungen geleisteten Vergütungen abzüglich der vom Spielbankbetrieb ausgezahlten Gewinne und entweder jener Einsätze, die in Form besonders gekennzeichneter, in Geld nicht einlösbarer und nur mit Genehmigung des Bundesministers für FinanzenFinanzamtes Österreich von der Spielbankunternehmung ausgegebener Spielmarken (Sonderjetons) geleistet werden oder eines vom Bundesminister für FinanzenFinanzamt Österreich festgesetzten Betrages für jeden registrierten Spielbankbesuch.

§ 31b.

(6) Ergibt sich nach Konzessions- bzw. Bewilligungserteilung nach den §§ 14, 21 und 56 Abs. 2, dass die nach diesem Gesetz wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat der Bundesminister für Finanzen die nach dem Stand der Technik oder der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen zu umfassen; der Bundesminister für Finanzen hat festzulegen, dass bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen höchstens fünf Jahre, betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn der Inhaber der Konzession bzw. Bewilligung nachweist, dass ihm die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist, und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der in diesem Bundesgesetz umschriebenen Interessen bestehen. Der Bundesminister für Finanzen hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht.

 

§ 31b.

(6) Ergibt sich nach Konzessions- bzw. Bewilligungserteilung nach den §§ 14, 21 und 56 Abs. 2, dass die nach diesem Gesetz wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat der Bundesminister für Finanzendas Finanzamt Österreich die nach dem Stand der Technik oder der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen zu umfassen; der Bundesminister für Finanzendas Finanzamt Österreich hat festzulegen, dass bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen höchstens fünf Jahre, betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn der Inhaber der Konzession bzw. Bewilligung nachweist, dass ihm die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist, und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der in diesem Bundesgesetz umschriebenen Interessen bestehen. Der Bundesminister für FinanzenDas Finanzamt Österreich hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht.

(9) Jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter und Aufsichtsratsmitglieder ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Zudem sind dem Bundesminister für Finanzen Änderungen in der Person der Geschäftsleiter oder der Person des Vorsitzenden des Aufsichtsrates sowie dessen Stellvertretung unter Bescheinigung der in Abs. 7 und 8 genannten Anforderungen schriftlich binnen zwei Wochen nachzureichen. Änderungen aller anderen genannten Personen sind auf Verlangen des Bundesministers für Finanzen unter Bescheinigung der in Abs. 7 und 8 genannten Anforderungen schriftlich binnen vier Wochen nach Einlangen des Verlangens der Behörde zu übermitteln. Treten Umstände auf, die darauf schließen lassen, dass die in Abs. 7 und 8 verlangte Zuverlässigkeit dieser Personen nicht gegeben ist, so kann der Bundesminister für Finanzen den Geschäftsleitern des Konzessionärs die Geschäftsführung oder aber die Ausübung des Stimmrechtes im Aufsichtsrat durch Bescheid ganz oder teilweise untersagen.

 

(9) Jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter und Aufsichtsratsmitglieder ist dem Bundesminister für FinanzenFinanzamt Österreich unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Zudem sind dem Bundesminister für FinanzenFinanzamt Österreich Änderungen in der Person der Geschäftsleiter oder der Person des Vorsitzenden des Aufsichtsrates sowie dessen Stellvertretung unter Bescheinigung der in Abs. 7 und 8 genannten Anforderungen schriftlich binnen zwei Wochen nachzureichen. Änderungen aller anderen genannten Personen sind auf Verlangen des Bundesministers für FinanzenFinanzamtes Österreich unter Bescheinigung der in Abs. 7 und 8 genannten Anforderungen schriftlich binnen vier Wochen nach Einlangen des Verlangens der Behörde zu übermitteln. Treten Umstände auf, die darauf schließen lassen, dass die in Abs. 7 und 8 verlangte Zuverlässigkeit dieser Personen nicht gegeben ist, so kann der Bundesminister für Finanzendas Finanzamt Österreich den Geschäftsleitern des Konzessionärs die Geschäftsführung oder aber die Ausübung des Stimmrechtes im Aufsichtsrat durch Bescheid ganz oder teilweise untersagen.

§ 36.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann im Interesse der Sicherstellung einer gemeinnützigen Mittelverwendung die näheren inhaltlichen Bedingungen für die Übertragung des Rechts zur Durchführung von Lotterien ohne Erwerbszweck regeln und Höchstgrenzen für die Verwaltungskosten festsetzen.

 

§ 36.

(3) Der Bundesminister für FinanzenDas Finanzamt Österreich kann im Interesse der Sicherstellung einer gemeinnützigen Mittelverwendung die näheren inhaltlichen Bedingungen für die Übertragung des Rechts zur Durchführung von Lotterien ohne Erwerbszweck regeln und Höchstgrenzen für die Verwaltungskosten festsetzen.

§ 56.

(2) Spielbanken aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen im Inland den Besuch ihrer ausländischen, in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Betriebsstätten gemäß den Grundsätzen des Abs. 1 bewerben, wenn dem Betreiber der Spielbank dafür eine Bewilligung durch den Bundesminister für Finanzen erteilt wurde. Eine solche Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Betreiber der Spielbank dem Bundesminister für Finanzen nachgewiesen hat, dass

           1. die für den Betrieb der Spielbank erteilte Konzession § 21 entspricht und im Konzessionserteilungsland, das ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, ausgeübt wird, und

           2. die gesetzlichen Spielerschutzbestimmungen dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes den inländischen zumindest entsprechen.

Entsprechen die Werbemaßnahmen nicht den Anforderungen nach Abs. 1, kann dem Betreiber der ausländischen Spielbank die Werbung durch den Bundesminister für Finanzen untersagt werden.

 

§ 56.

(2) Spielbanken aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen im Inland den Besuch ihrer ausländischen, in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Betriebsstätten gemäß den Grundsätzen des Abs. 1 bewerben, wenn dem Betreiber der Spielbank dafür eine Bewilligung durch den Bundesminister für Finanzendas Finanzamt Österreich erteilt wurde. Eine solche Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Betreiber der Spielbank dem Bundesminister für FinanzenFinanzamt Österreich nachgewiesen hat, dass

           1. die für den Betrieb der Spielbank erteilte Konzession § 21 entspricht und im Konzessionserteilungsland, das ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, ausgeübt wird, und

           2. die gesetzlichen Spielerschutzbestimmungen dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes den inländischen zumindest entsprechen.

Entsprechen die Werbemaßnahmen nicht den Anforderungen nach Abs. 1, kann dem Betreiber der ausländischen Spielbank die Werbung durch den Bundesminister für Finanzendas Finanzamt Österreich untersagt werden.

 

5. In § 12a Abs. 4 werden jeweils im fünften und siebten Satz die Wortfolge „Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ und im sechsten Satz die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Video Lotterie Terminals näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Video Lotterie Terminals sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörde auf einzelne Video Lotterie Terminals zu regeln ist. Die für die Errichtung auf 10 Jahre verteilten Kosten sowie die Kosten für den laufenden Betrieb des Datenrechenzentrums sind vom Bundesminister für Finanzen dem Konzessionär auf Grundlage einer durchzuführenden Abrechnung über die durch ihn verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Video Lotterie Terminals, der über diese laufende Software sowie deren zentraler Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Video Lotterie Terminals gesondert vorab zu hinterlegen.

 

(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Video Lotterie Terminals näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Video Lotterie Terminals sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörde auf einzelne Video Lotterie Terminals zu regeln ist. Die für die Errichtung auf 10 Jahre verteilten Kosten sowie die Kosten für den laufenden Betrieb des Datenrechenzentrums sind vom Bundesminister für FinanzenFinanzamt Österreich dem Konzessionär auf Grundlage einer durchzuführenden Abrechnung über die durch ihn verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzendas Finanzamt Österreich ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Video Lotterie Terminals, der über diese laufende Software sowie deren zentraler Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für FinanzenFinanzamt Österreich Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Video Lotterie Terminals gesondert vorab zu hinterlegen.

 

6. § 17 wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Der zum Zeitpunkt der Einbringung in Geltung stehende § 17 Abs. 4 GspG tritt mit 22.07.2019 außer Kraft (vgl. BGBl. I Nr. 62/2019). Die vorgeschlagenen Änderungen betr. diesen Absatz beziehen sich daher nicht auf den zum Zeitpunkt der Einbringung am 03.07.2019 gültigen Gesetzestext, sondern auf dessen zukünftige Version (siehe die NovAo 21b). Daher wird die Textgegenüberstellung nur mit der Fassung zum Stichtag 23.07.2019 durchgeführt (grün hinterlegt).

a) In Abs. 4 wird im ersten Satz die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

b) In Abs. 4 wird im zweiten und sechsten Satz jeweils das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

c) In Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Insbesondere dürfen Organe des Finanzamtes“ der Ausdruck „Österreich“ eingefügt.

 

(4) Für die Erhebung der Konzessionsabgabe ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zuständig. Das Finanzamt ist unbeschadet der Befugnisse, die ihm nach der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, zustehen, berechtigt, den Betrieb des Konzessionärs zu überwachen. Insbesondere dürfen Organe des Finanzamtes zu Überwachungszwecken die Räume des Konzessionärs betreten. Der Konzessionär ist verpflichtet, solche Überwachungsmaßnahmen zu dulden. Die mit der Vornahme der Überwachungsmaßnahmen beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person und darüber auszuweisen, dass sie zur Vornahme der Überwachungsmaßnahmen berechtigt sind. Die Kosten der Überwachung trägt der Konzessionär; das Finanzamt hat den monatlichen Personal- und Sachaufwand für die Überwachung des Konzessionärs gemäß der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung (WFA-FinAV), BGBl. II Nr. 490/2012, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 78/2019, mit Bescheid zu bemessen und dem Konzessionär innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Kalendermonates zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen vorzuschreiben.

 

(4) Für die Erhebung der Konzessionsabgabe ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und GlücksspielÖsterreich zuständig. Das Finanzamt Österreich ist unbeschadet der Befugnisse, die ihm nach der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, zustehen, berechtigt, den Betrieb des Konzessionärs zu überwachen. Insbesondere dürfen Organe des Finanzamtes Österreich zu Überwachungszwecken die Räume des Konzessionärs betreten. Der Konzessionär ist verpflichtet, solche Überwachungsmaßnahmen zu dulden. Die mit der Vornahme der Überwachungsmaßnahmen beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person und darüber auszuweisen, dass sie zur Vornahme der Überwachungsmaßnahmen berechtigt sind. Die Kosten der Überwachung trägt der Konzessionär; das Finanzamt Österreich hat den monatlichen Personal- und Sachaufwand für die Überwachung des Konzessionärs gemäß der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung (WFA-FinAV), BGBl. II Nr. 490/2012, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 78/2019, mit Bescheid zu bemessen und dem Konzessionär innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Kalendermonates zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen vorzuschreiben.

 

d) In Abs. 5 wird die Wortfolge „zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

(5) Die Konzessionsabgabe ist jeweils am 20. des der Leistung der Einsätze folgenden Kalendermonats fällig; bei Sofortlotterien berechnet sich die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem im Verhältnis zwischen Konzessionär und Vertriebsstelle die Abrechenbarkeit der geleisteten Einsätze eingetreten ist. Bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit hat der Konzessionär über die abzuführenden Beträge an Konzessionsabgabe dem zuständigen Finanzamt eine Abrechnung vorzulegen. Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Wetteinsätze oder Spieleinsätze der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten. Die Abrechnung gilt als Abgabenerklärung. Der Konzessionär hat darüber hinaus bis zum 15. März des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben, die alle in diesem Kalenderjahr endenden Veranlagungszeiträume zu erfassen hat. Diese Erklärung gilt als Jahresabgabenerklärung.

 

(5) Die Konzessionsabgabe ist jeweils am 20. des der Leistung der Einsätze folgenden Kalendermonats fällig; bei Sofortlotterien berechnet sich die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem im Verhältnis zwischen Konzessionär und Vertriebsstelle die Abrechenbarkeit der geleisteten Einsätze eingetreten ist. Bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit hat der Konzessionär über die abzuführenden Beträge an Konzessionsabgabe dem zuständigen Finanzamt Österreich eine Abrechnung vorzulegen. Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Wetteinsätze oder Spieleinsätze der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten. Die Abrechnung gilt als Abgabenerklärung. Der Konzessionär hat darüber hinaus bis zum 15. März des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben, die alle in diesem Kalenderjahr endenden Veranlagungszeiträume zu erfassen hat. Diese Erklärung gilt als Jahresabgabenerklärung.

 

7. § 19 wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Der zum Zeitpunkt der Einbringung in Geltung stehende § 19 Abs. 1 GspG tritt mit 22.07.2019 außer Kraft (vgl. BGBl. I Nr. 62/2019). Die vorgeschlagenen Änderungen betr. diesen Absatz beziehen sich daher nicht auf den zum Zeitpunkt der Einbringung am 03.07.2019 gültigen Gesetzestext, sondern auf dessen zukünftige Version (siehe die NovAo 21b). Daher wird die Textgegenüberstellung nur mit der Fassung zum Stichtag 23.07.2019 durchgeführt (grün hinterlegt).

a) In Abs. 1 wird im ersten Satz die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

b) In Abs. 1 wird im zweiten Satz die Wortfolge „Zu diesem Zweck kann der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Zu diesem Zweck können Organe des Finanzamt Österreich“ ersetzt und das Wort „er“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

c) In Abs. 1 wird im dritten und vierten Satz jeweils die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

d) In Abs. 1 wird am Ende folgender Satz angefügt:

 

„Der Bundesminister für Finanzen kann sich an solchen Aufsichtsmaßnahmen beteiligen und ist auch aus eigenem Antrieb dazu berechtigt; die Bestimmungen dieses Absatzes gelten sinngemäß.“

 

§ 19. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat den Konzessionär auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Konzessionsbescheides oder sonstiger Bescheide oder Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, zu überwachen. Zu diesem Zweck kann der Bundesminister für Finanzen in die Bücher und Schriften des Konzessionärs Einsicht nehmen; er kann Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen oder durch Abschlußprüfer oder sonstige sachverständige Personen vornehmen lassen und vom Konzessionär Auskünfte über Geschäftsvorfälle, die Vorlage von Zwischenabschlüssen und von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung verlangen; solchen Verlangen hat der Konzessionär unverzüglich nachzukommen. Organe und Personen, deren sich der Bundesminister für Finanzen zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes bedient, dürfen die Geschäftsräume des Konzessionärs betreten und haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert durch Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrages auszuweisen. Die Kosten der Überwachung trägt der Konzessionär; der Bundesminister für Finanzen hat den jährlichen Personal- und Sachaufwand für die Überwachung des Konzessionärs gemäß der WFA-FinAV, BGBl. II Nr. 490/2012, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 78/2019, mit Bescheid zu bemessen und dem Konzessionär innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Quartals zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen vorzuschreiben.

 

§ 19. (1) Der Bundesminister für FinanzenDas Finanzamt Österreich hat den Konzessionär auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Konzessionsbescheides oder sonstiger Bescheide oder Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, zu überwachen. Zu diesem Zweck kann der Bundesminister für Finanzenkönnen Organe des Finanzamt Österreich in die Bücher und Schriften des Konzessionärs Einsicht nehmen; erdas Finanzamt Österreich kann Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen oder durch Abschlußprüfer oder sonstige sachverständige Personen vornehmen lassen und vom Konzessionär Auskünfte über Geschäftsvorfälle, die Vorlage von Zwischenabschlüssen und von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung verlangen; solchen Verlangen hat der Konzessionär unverzüglich nachzukommen. Organe und Personen, deren sich der Bundesminister für Finanzendas Finanzamt Österreich zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes bedient, dürfen die Geschäftsräume des Konzessionärs betreten und haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert durch Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrages auszuweisen. Die Kosten der Überwachung trägt der Konzessionär; der Bundesminister für Finanzendas Finanzamt Österreich hat den jährlichen Personal- und Sachaufwand für die Überwachung des Konzessionärs gemäß der WFA-FinAV, BGBl. II Nr. 490/2012, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 78/2019, mit Bescheid zu bemessen und dem Konzessionär innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Quartals zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen vorzuschreiben. Der Bundesminister für Finanzen kann sich an solchen Aufsichtsmaßnahmen beteiligen und ist auch aus eigenem Antrieb dazu berechtigt; die Bestimmungen dieses Absatzes gelten sinngemäß.

 

e) In Abs. 4 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

(4) Der geprüfte Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß und Konzernlagebericht sowie der Prüfungsbericht über den Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß und Konzernlagebericht sind vom Konzessionär längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen.

 

(4) Der geprüfte Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß und Konzernlagebericht sowie der Prüfungsbericht über den Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß und Konzernlagebericht sind vom Konzessionär längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres dem Bundesminister für FinanzenFinanzamt Österreich vorzulegen.

 

f) In Abs. 5 werden im ersten Satz die Wortfolge „den Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“, im zweiten Satz die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt Österreich“ und im dritten Satz die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

(5) Der Konzessionär hat den öffentlichen Notar nach § 16 Abs. 10 und 11 spätestens zwei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres nach vorheriger Anzeige der beabsichtigten Bestellung an den Bundesminister für Finanzen für das folgende Kalenderjahr zu bestellen. Der bestellte öffentliche Notar hat dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, für das er bestellt wurde, über die Ergebnisse seiner Überprüfungen zu berichten. Der Bundesminister für Finanzen kann die Bestellung nach dem ersten Satz untersagen, wenn eine ordnungsgemäße Aufsicht und Überwachung durch den zur Bestellung vorgesehenen öffentlichen Notar nicht gewährleistet erscheint.

 

(5) Der Konzessionär hat den öffentlichen Notar nach § 16 Abs. 10 und 11 spätestens zwei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres nach vorheriger Anzeige der beabsichtigten Bestellung an den Bundesminister für Finanzendas Finanzamt Österreich für das folgende Kalenderjahr zu bestellen. Der bestellte öffentliche Notar hat dem Bundesminister für FinanzenFinanzamt Österreich bis spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, für das er bestellt wurde, über die Ergebnisse seiner Überprüfungen zu berichten. Der Bundesminister für FinanzenDas Finanzamt Österreich kann die Bestellung nach dem ersten Satz untersagen, wenn eine ordnungsgemäße Aufsicht und Überwachung durch den zur Bestellung vorgesehenen öffentlichen Notar nicht gewährleistet erscheint.

Hinweis der ParlDion: Der zum Zeitpunkt der Einbringung in Geltung stehende § 19 Abs. 7 GspG tritt mit 22.07.2019 außer Kraft (vgl. BGBl. I Nr. 62/2019). Die vorgeschlagenen Änderungen betr. diesen Absatz beziehen sich daher nicht auf den zum Zeitpunkt der Einbringung am 03.07.2019 gültigen Gesetzestext, sondern auf dessen zukünftige Version (siehe die NovAo 21b). Daher wird die Textgegenüberstellung nur mit der Fassung zum Stichtag 23.07.2019 durchgeführt (grün hinterlegt).

g) In Abs. 6, 7 und 8 wird jeweils im ersten Satz die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

h) In Abs. 8 wird das Wort „Er“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

(6) Der Bundesminister für Finanzen kann im Rahmen seines Aufsichtsrechtes Bescheide erlassen.

 

(6) Der Bundesminister für FinanzenDas Finanzamt Österreich kann im Rahmen seines Aufsichtsrechtes Bescheide erlassen.

(7) Der Bundesminister für Finanzen hat bei der Aufsicht nach Abs. 1 zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung die Bestimmungen der § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 4, § 9a Abs. 2 bis 5, § 18, § 19 Abs. 3, § 24 Abs. 5, § 25 Abs. 2 und 5 bis 10, § 26, § 31 Abs. 1, 2 und 3 Z 1, § 32, § 33, § 37, § 38, § 40 Abs. 2 bis 4 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.

 

(7) Der Bundesminister für FinanzenDas Finanzamt Österreich hat bei der Aufsicht nach Abs. 1 zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung die Bestimmungen der § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 4, § 9a Abs. 2 bis 5, § 18, § 19 Abs. 3, § 24 Abs. 5, § 25 Abs. 2 und 5 bis 10, § 26, § 31 Abs. 1, 2 und 3 Z 1, § 32, § 33, § 37, § 38, § 40 Abs. 2 bis 4 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.

(8) Der Bundesminister für Finanzen hat bei der Ausübung seiner Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse gemäß diesem Bundesgesetz nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Er hat

           1. die im Inland bestehenden Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu analysieren und zu bewerten,

           2. sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen vor Ort und außerhalb der Räumlichkeiten des Konzessionärs an dessen Risikoprofil und den im Inland vorhandenen Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu orientieren,

           3. das Risikoprofil des Konzessionärs im Hinblick auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Risiken der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften, in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit des Konzessionärs neu zu bewerten und

           4. den Ermessensspielräumen, die dem Konzessionär zustehen, Rechnung zu tragen und die Risikobewertungen, die diesem Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren des Konzessionärs in angemessener Weise überprüfen.

 

(8) Der Bundesminister für FinanzenDas Finanzamt Österreich hat bei der Ausübung seiner Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse gemäß diesem Bundesgesetz nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. ErDas Finanzamt Österreich hat

           1. die im Inland bestehenden Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu analysieren und zu bewerten,

           2. sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen vor Ort und außerhalb der Räumlichkeiten des Konzessionärs an dessen Risikoprofil und den im Inland vorhandenen Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu orientieren,

           3. das Risikoprofil des Konzessionärs im Hinblick auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Risiken der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften, in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit des Konzessionärs neu zu bewerten und

           4. den Ermessensspielräumen, die dem Konzessionär zustehen, Rechnung zu tragen und die Risikobewertungen, die diesem Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren des Konzessionärs in angemessener Weise überprüfen.

 

8. In § 21 Abs. 10 werden jeweils im fünften und siebten Satz die Wortfolge „Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ und im sechsten Satz die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

(10) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten in Spielbanken näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten in Spielbanken sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörde auf einzelne Glücksspielautomaten in Spielbanken zu regeln ist. Die für die Errichtung auf zehn Jahre verteilten Kosten sowie die Kosten für den laufenden Betrieb des Datenrechenzentrums sind vom Bundesminister für Finanzen den Konzessionären auf Grundlage einer durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten in Spielbanken, der über diese laufende Software sowie deren zentraler Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten in Spielbanken gesondert vorab zu hinterlegen.

 

(10) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten in Spielbanken näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten in Spielbanken sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörde auf einzelne Glücksspielautomaten in Spielbanken zu regeln ist. Die für die Errichtung auf zehn Jahre verteilten Kosten sowie die Kosten für den laufenden Betrieb des Datenrechenzentrums sind vom Bundesminister für FinanzenFinanzamt Österreich den Konzessionären auf Grundlage einer durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzendas Finanzamt Österreich ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten in Spielbanken, der über diese laufende Software sowie deren zentraler Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für FinanzenFinanzamt Österreich Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten in Spielbanken gesondert vorab zu hinterlegen.

 

9. In § 23 wird das Wort „dieser“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

§ 23. Treten nach Erteilung der Konzession Umstände auf, die den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 widersprechen oder verletzt der Konzessionär Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Konzessionsbescheides oder sonstiger Bescheide oder Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, so hat dieser

           1. dem Konzessionär unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung seiner Aufgaben und im Interesse der Spielteilnehmer angemessen ist;

           2. im Wiederholungsfall den Geschäftsleitern des Konzessionärs die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen;

           3. die Konzession zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Einhaltung dieses Bundesgesetzes nicht sicherstellen können.

 

§ 23. Treten nach Erteilung der Konzession Umstände auf, die den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 widersprechen oder verletzt der Konzessionär Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Konzessionsbescheides oder sonstiger Bescheide oder Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, so hat dieserdas Finanzamt Österreich

           1. dem Konzessionär unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung seiner Aufgaben und im Interesse der Spielteilnehmer angemessen ist;

           2. im Wiederholungsfall den Geschäftsleitern des Konzessionärs die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen;

           3. die Konzession zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Einhaltung dieses Bundesgesetzes nicht sicherstellen können.

 

10. § 29 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 2 wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern, ab 1. Jänner dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

(2) Bis zum in Abs. 1 genannten Zeitpunkt hat der Konzessionär über die abzuführenden Beträge an Spielbankabgabe dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern, ab 1. Jänner 2011 dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, eine nach Spielbanken und Spielarten gegliederte Abrechnung vorzulegen. Diese Abrechnung gilt als Abgabenerklärung. Der Konzessionär hat bis zum 15. März des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben, die alle in diesem Kalenderjahr endenden Veranlagungszeiträume zu erfassen hat. Diese Erklärung gilt als Jahresabgabenerklärung.

 

(2) Bis zum in Abs. 1 genannten Zeitpunkt hat der Konzessionär über die abzuführenden Beträge an Spielbankabgabe dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern, ab 1. Jänner 2011 dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und GlücksspielÖsterreich, eine nach Spielbanken und Spielarten gegliederte Abrechnung vorzulegen. Diese Abrechnung gilt als Abgabenerklärung. Der Konzessionär hat bis zum 15. März des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben, die alle in diesem Kalenderjahr endenden Veranlagungszeiträume zu erfassen hat. Diese Erklärung gilt als Jahresabgabenerklärung.

Hinweis der ParlDion: Der zum Zeitpunkt der Einbringung in Geltung stehende § 29 Abs. 3 GspG tritt mit 22.07.2019 außer Kraft (vgl. BGBl. I Nr. 62/2019). Die vorgeschlagenen Änderungen betr. diesen Absatz beziehen sich daher nicht auf den zum Zeitpunkt der Einbringung am 03.07.2019 gültigen Gesetzestext, sondern auf dessen zukünftige Version (siehe die NovAo 21b). Daher wird die Textgegenüberstellung nur mit der Fassung zum Stichtag 23.07.2019 durchgeführt (grün hinterlegt).

b) In Abs. 3 wird im ersten und fünften Satz jeweils das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

c) In Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Insbesondere dürfen Organe des Finanzamtes“ der Ausdruck „Österreich“ eingefügt.

 

(3) Das Finanzamt ist unbeschadet der Befugnisse, die ihm nach der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, zustehen, berechtigt, den Betrieb der Spielbank zu überwachen. Insbesondere dürfen Organe des Finanzamtes zu Überwachungszwecken während der Spielzeit in den Räumen, in denen die Spiele stattfinden, anwesend sein. Der Konzessionär ist verpflichtet, solche Überwachungsmaßnahmen zu dulden. Die mit der Vornahme der Überwachungsmaßnahmen beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person und darüber auszuweisen, daß sie zur Vornahme der Überwachungsmaßnahmen berechtigt sind. Die Kosten der Überwachung trägt der Konzessionär; das Finanzamt hat den monatlichen Personal- und Sachaufwand für die Überwachung des Konzessionärs gemäß der WFA-FinAV, BGBl. II Nr. 490/2012, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 78/2019, mit Bescheid zu bemessen und dem Konzessionär innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Kalendermonates zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen vorzuschreiben.

 

(3) Das Finanzamt Österreich ist unbeschadet der Befugnisse, die ihm nach der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, zustehen, berechtigt, den Betrieb der Spielbank zu überwachen. Insbesondere dürfen Organe des Finanzamtes Österreich zu Überwachungszwecken während der Spielzeit in den Räumen, in denen die Spiele stattfinden, anwesend sein. Der Konzessionär ist verpflichtet, solche Überwachungsmaßnahmen zu dulden. Die mit der Vornahme der Überwachungsmaßnahmen beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person und darüber auszuweisen, daß sie zur Vornahme der Überwachungsmaßnahmen berechtigt sind. Die Kosten der Überwachung trägt der Konzessionär; das Finanzamt Österreich hat den monatlichen Personal- und Sachaufwand für die Überwachung des Konzessionärs gemäß der WFA-FinAV, BGBl. II Nr. 490/2012, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 78/2019, mit Bescheid zu bemessen und dem Konzessionär innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Kalendermonates zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen vorzuschreiben.

 

11. § 31 wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Der zum Zeitpunkt der Einbringung in Geltung stehende § 31 Abs. 1 GspG tritt mit 22.07.2019 außer Kraft (vgl. BGBl. I Nr. 62/2019). Die vorgeschlagenen Änderungen betr. diesen Absatz beziehen sich daher nicht auf den zum Zeitpunkt der Einbringung am 03.07.2019 gültigen Gesetzestext, sondern auf dessen zukünftige Version (siehe die NovAo 21b). Daher wird die Textgegenüberstellung nur mit der Fassung zum Stichtag 23.07.2019 durchgeführt (grün hinterlegt).

a) In Abs. 1 wird im ersten Satz die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

b) In Abs. 1 wird im zweiten Satz die Wortfolge „Zu diesem Zweck kann der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Zu diesem Zweck können Organe des Finanzamts Österreich“ ersetzt und das Wort „er“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

c) In Abs. 1 wird im dritten und vierten Satz jeweils die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

d) In Abs. 1 wird am Ende folgender Satz angefügt:

 

„Der Bundesminister für Finanzen kann sich an solchen Aufsichtsmaßnahmen beteiligen und ist auch aus eigenem Antrieb dazu berechtigt; die Bestimmungen dieses Absatzes gelten sinngemäß.“

 

§ 31. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat den Konzessionär auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Konzessionsbescheides oder sonstiger Bescheide oder Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, zu überwachen. Zu diesem Zweck kann der Bundesminister für Finanzen auch in die Bücher und Schriften des Konzessionärs Einschau nehmen; er kann Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen oder durch Abschlußprüfer oder sonstige sachverständige Personen vornehmen lassen und vom Konzessionär Auskünfte über Geschäftsvorfälle, die Vorlage von Zwischenabschlüssen und von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung verlangen; solchen Verlangen hat der Konzessionär unverzüglich zu entsprechen. Organe und Personen, deren sich der Bundesminister für Finanzen zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes bedient, dürfen die Geschäftsräume des Konzessionärs betreten und haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert durch Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrages auszuweisen. Die Kosten der Überwachung trägt der Konzessionär; der Bundesminister für Finanzen hat den jährlichen Personal- und Sachaufwand für die Überwachung des Konzessionärs gemäß der WFA-FinAV, BGBl. II Nr. 490/2012, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 78/2019, mit Bescheid zu bemessen und dem Konzessionär innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen vorzuschreiben.

 

 

§ 31. (1) Der Bundesminister für FinanzenDas Finanzamt Österreich hat den Konzessionär auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Konzessionsbescheides oder sonstiger Bescheide oder Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, zu überwachen. Zu diesem Zweck kann der Bundesminister für Finanzenkönnen Organe des Finanzamts Österreich auch in die Bücher und Schriften des Konzessionärs Einschau nehmen; erdas Finanzamt Österreich kann Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen oder durch Abschlußprüfer oder sonstige sachverständige Personen vornehmen lassen und vom Konzessionär Auskünfte über Geschäftsvorfälle, die Vorlage von Zwischenabschlüssen und von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung verlangen; solchen Verlangen hat der Konzessionär unverzüglich zu entsprechen. Organe und Personen, deren sich der Bundesminister für Finanzendas Finanzamt Österreich zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes bedient, dürfen die Geschäftsräume des Konzessionärs betreten und haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert durch Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrages auszuweisen. Die Kosten der Überwachung trägt der Konzessionär; der Bundesminister für Finanzendas Finanzamt Österreich hat den jährlichen Personal- und Sachaufwand für die Überwachung des Konzessionärs gemäß der WFA-FinAV, BGBl. II Nr. 490/2012, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 78/2019, mit Bescheid zu bemessen und dem Konzessionär innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen vorzuschreiben. Der Bundesminister für Finanzen kann sich an solchen Aufsichtsmaßnahmen beteiligen und ist auch aus eigenem Antrieb dazu berechtigt; die Bestimmungen dieses Absatzes gelten sinngemäß.

 

e) In Abs. 3 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

(3) Der geprüfte Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß und Konzernlagebericht sowie der Prüfungsbericht über den Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß und Konzernlagebericht sind vom Konzessionär längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen.

 

(3) Der geprüfte Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß und Konzernlagebericht sowie der Prüfungsbericht über den Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß und Konzernlagebericht sind vom Konzessionär längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres dem Bundesminister für FinanzenFinanzamt Österreich vorzulegen.

Hinweis der ParlDion: Der zum Zeitpunkt der Einbringung in Geltung stehende § 31 Abs. 5 GspG tritt mit 22.07.2019 außer Kraft (vgl. BGBl. I Nr. 62/2019). Die vorgeschlagenen Änderungen betr. diesen Absatz beziehen sich daher nicht auf den zum Zeitpunkt der Einbringung am 03.07.2019 gültigen Gesetzestext, sondern auf dessen zukünftige Version (siehe die NovAo 21b). Daher wird die Textgegenüberstellung nur mit der Fassung zum Stichtag 23.07.2019 durchgeführt (grün hinterlegt).

f) In Abs. 4 und 5 wird jeweils im ersten Satz die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann im Rahmen seines Aufsichtsrechtes Bescheide erlassen.

 

(4) Der Bundesminister für FinanzenDas Finanzamt Österreich kann im Rahmen seines Aufsichtsrechtes Bescheide erlassen.

(5) Der Bundesminister für Finanzen hat bei der Aufsicht nach Abs. 1 zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung die Bestimmungen der § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 4, § 9a Abs. 2 bis 5, § 18, § 19 Abs. 3, § 24 Abs. 5, § 25 Abs. 2 und 5 bis 10, § 26, § 31 Abs. 1, 2 und 3 Z 1, § 32, § 33, § 37, § 38, § 40 Abs. 2 bis 4 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.

 

(5) Der Bundesminister für FinanzenDas Finanzamt Österreich hat bei der Aufsicht nach Abs. 1 zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung die Bestimmungen der § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 4, § 9a Abs. 2 bis 5, § 18, § 19 Abs. 3, § 24 Abs. 5, § 25 Abs. 2 und 5 bis 10, § 26, § 31 Abs. 1, 2 und 3 Z 1, § 32, § 33, § 37, § 38, § 40 Abs. 2 bis 4 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.

 

g) In Abs. 6 wird im ersten Satz die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt und wird das Wort „Er“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

(6) Der Bundesminister für Finanzen hat bei der Ausübung seiner Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse gemäß diesem Bundesgesetz nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Er hat

           1. die im Inland bestehenden Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu analysieren und zu bewerten,

           2. sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen vor Ort und außerhalb der Räumlichkeiten der Konzessionäre an deren Risikoprofil und den im Inland vorhandenen Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu orientieren,

           3. das Risikoprofil der Konzessionäre im Hinblick auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Risiken der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften, in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit der Konzessionäre neu zu bewerten und

           4. den Ermessensspielräumen, die den Konzessionären zustehen, Rechnung zu tragen und die Risikobewertungen, die diesem Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren der Konzessionäre in angemessener Weise überprüfen.

 

(6) Der Bundesminister für FinanzenDas Finanzamt Österreich hat bei der Ausübung seiner Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse gemäß diesem Bundesgesetz nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. ErDas Finanzamt Österreich hat

           1. die im Inland bestehenden Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu analysieren und zu bewerten,

           2. sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen vor Ort und außerhalb der Räumlichkeiten der Konzessionäre an deren Risikoprofil und den im Inland vorhandenen Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu orientieren,

           3. das Risikoprofil der Konzessionäre im Hinblick auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Risiken der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften, in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit der Konzessionäre neu zu bewerten und

           4. den Ermessensspielräumen, die den Konzessionären zustehen, Rechnung zu tragen und die Risikobewertungen, die diesem Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren der Konzessionäre in angemessener Weise überprüfen.

 

12. § 31b wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

 

§ 31b. (1) Die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14 und 21 haben dem Bundesminister für Finanzen über Spenden an einzelne Spendenempfänger von mehr als 10 000 Euro im Kalenderjahr bis zum 15. März des Folgejahres jährlich zu berichten. Dem Nationalrat ist vom Bundesminister für Finanzen alle drei Jahre eine Liste dieser Spendenempfänger der jeweiligen Konzessionäre und Bewilligungsinhaber zu übermitteln. Gleichzeitig ist dem Nationalrat vom Bundesminister für Finanzen ein Bericht über die Tätigkeit der Abgabenbehörden im Bereich verbotener Ausspielungen und die diesbezügliche behördenübergreifende Zusammenarbeit zu übermitteln.

 

§ 31b. (1) Die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14 und 21 haben dem Bundesminister für Finanzen über Spenden an einzelne Spendenempfänger von mehr als 10 000 Euro im Kalenderjahr bis zum 15. März des Folgejahres jährlich zu berichten. Dem Nationalrat ist vom Bundesminister für Finanzen alle drei Jahre eine Liste dieser Spendenempfänger der jeweiligen Konzessionäre und Bewilligungsinhaber zu übermitteln. Gleichzeitig ist dem Nationalrat vom Bundesminister für Finanzen ein Bericht über die Tätigkeit der Abgabenbehördendes Amtes für Betrugsbekämpfung im Bereich verbotener Ausspielungen und die diesbezügliche behördenübergreifende Zusammenarbeit zu übermitteln.

 

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz“ ersetzt.

 

(2) Die Arbeitnehmer von Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach den §§ 5, 14 und 21 dürfen in den Betrieben ihrer Arbeitgeber nicht am Spiel teilnehmen. Dies gilt für andere unmittelbar im Spielbetrieb eingesetzte Personen gleichermaßen. Die Geschäftsleiter von Konzessionären nach §§ 14 und 21 müssen den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im EU/EWR-Raum haben. Darüber hinaus hat eine zur Vertretung nach außen hin erforderliche Anzahl an Geschäftsleitern den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich zu haben, um den aufsichtsrechtlichen Anordnungen des Bundesministers für Finanzen unverzüglich Folge leisten zu können.

 

(2) Die Arbeitnehmer von Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach den §§ 5, 14 und 21 dürfen in den Betrieben ihrer Arbeitgeber nicht am Spiel teilnehmen. Dies gilt für andere unmittelbar im Spielbetrieb eingesetzte Personen gleichermaßen. Die Geschäftsleiter von Konzessionären nach §§ 14 und 21 müssen den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im EU/EWR-Raum haben. Darüber hinaus hat eine zur Vertretung nach außen hin erforderliche Anzahl an Geschäftsleitern den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich zu haben, um den aufsichtsrechtlichen Anordnungen des Bundesministers für Finanzennach diesem Bundesgesetz unverzüglich Folge leisten zu können.

 

13. § 37 lautet:

 

§ 37. Zur Erteilung der Bewilligung gemäß § 36 ist zuständig:

           1. für sonstige Nummernlotterien der Bundesminister für Finanzen;

           2. für Tombolaspiele der für den Veranstaltungsort örtlich zuständige Landeshauptmann;

           3. für Glückshäfen und Juxausspielungen die für den Veranstaltungsort örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 37. Zur Erteilung der Bewilligung gemäß § 36 ist das Finanzamt Österreich zuständig.“

§ 37. Zur Erteilung der Bewilligung gemäß § 36 ist das Finanzamt Österreich zuständig.:

           1. für sonstige Nummernlotterien der Bundesminister für Finanzen;

           2. für Tombolaspiele der für den Veranstaltungsort örtlich zuständige Landeshauptmann;

           3. für Glückshäfen und Juxausspielungen die für den Veranstaltungsort örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

 

14. In § 40 Abs. 2 wird die Wortfolge „Das für die Erhebung der Glücksspielabgaben zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

(2) Das für die Erhebung der Glücksspielabgaben zuständige Finanzamt hat zu prüfen, ob die Spielanteile von sonstigen Nummernlotterien, Tombolaspiele, Glückshäfen und Juxausspielungen den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides sowie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Trifft dies zu, so sind die Spielanteile von sonstigen Nummernlotterien mit einem Kontrollvermerk zu versehen.

 

(2) Das für die Erhebung der Glücksspielabgaben zuständige Finanzamt Österreich hat zu prüfen, ob die Spielanteile von sonstigen Nummernlotterien, Tombolaspiele, Glückshäfen und Juxausspielungen den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides sowie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Trifft dies zu, so sind die Spielanteile von sonstigen Nummernlotterien mit einem Kontrollvermerk zu versehen.

 

15. § 50 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 2 und 3 werden jeweils die Wortfolgen „der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolgen „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

 

(2) Diese Behörden können sich der Mitwirkung der Organe der öffentlichen Aufsicht bedienen und zur Klärung von Sachverhaltsfragen in Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Amtssachverständigen des § 1 Abs. 3 hinzuziehen. Zu den Organen der öffentlichen Aufsicht zählen jedenfalls die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehörden.

 

(2) Diese Behörden können sich der Mitwirkung der Organe der öffentlichen Aufsicht bedienen und zur Klärung von Sachverhaltsfragen in Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Amtssachverständigen des § 1 Abs. 3 hinzuziehen. Zu den Organen der öffentlichen Aufsicht zählen jedenfalls die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehördendes Amtes für Betrugsbekämpfung.

(3) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Organe der öffentlichen Aufsicht auch aus eigenem Antrieb berechtigt. Die Organe der Abgabenbehörden können zur Sicherung der Ausübung ihrer Überwachungsbefugnisse die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinzuziehen.

 

(3) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Organe der öffentlichen Aufsicht auch aus eigenem Antrieb berechtigt. Die Organe der Abgabenbehördendes Amtes für Betrugsbekämpfung können zur Sicherung der Ausübung ihrer Überwachungsbefugnisse die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinzuziehen.

 

b) In Abs. 5 wird nach der Wortfolge „in Verwaltungsverfahren nach §§ 52, 53 und 54“ die Wortfolge „sowie in Beschwerdeverfahren gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG“ eingefügt und die Wortfolge „Die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „dann, wenn zu der Verwaltungsübertretung eine von ihr stammende Anzeige vorliegt,“.

 

(5) Die Abgabenbehörde hat in Verwaltungsverfahren nach §§ 52, 53 und 54 dann, wenn zu der Verwaltungsübertretung eine von ihr stammende Anzeige vorliegt, Parteistellung und kann Beschwerde gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen erheben.

 

(5) Die AbgabenbehördeDas Amt für Betrugsbekämpfung hat in Verwaltungsverfahren nach §§ 52, 53 und 54 dann, wenn zu der Verwaltungsübertretung eine von ihr stammende Anzeige vorliegt,sowie in Beschwerdeverfahren gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG Parteistellung und kann Beschwerde gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen erheben.

 

c) In Abs. 6 wird die Wortfolge „im Falle des Vorliegens einer Anzeige einer Abgabenbehörde dieser“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

 

(6) Eine von der Bezirksverwaltungsbehörde oder von der Landespolizeidirektion beabsichtigte Aufhebung einer Beschlagnahme oder die Einstellung eines Strafverfahrens ist im Falle des Vorliegens einer Anzeige einer Abgabenbehörde dieser zuvor unverzüglich zur Stellungnahme zu übermitteln.

 

(6) Eine von der Bezirksverwaltungsbehörde oder von der Landespolizeidirektion beabsichtigte Aufhebung einer Beschlagnahme oder die Einstellung eines Strafverfahrens ist im Falle des Vorliegens einer Anzeige einer Abgabenbehörde dieserdem Amt für Betrugsbekämpfung zuvor unverzüglich zur Stellungnahme zu übermitteln.

 

d) In Abs. 8 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , dem eine Anzeige einer Abgabenbehörde zugrunde liegt,“ und wird die Wortfolge „die anzeigende Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

 

(8) Wird das Ermittlungsverfahren, dem eine Anzeige einer Abgabenbehörde zugrunde liegt, von der Staatsanwaltschaft eingestellt, so ist die anzeigende Abgabenbehörde davon unter Darlegung der Gründe unmittelbar zu verständigen. Zur Erfüllung der glücksspielrechtlichen Überwachungsaufgaben haben die Strafgerichte den Bundesminister für Finanzen über den Ausgang von Strafverfahren nach § 168 StGB zu verständigen und ihm unmittelbar nach Rechtskraft eine Urteilsausfertigung zu übermitteln.

 

(8) Wird das Ermittlungsverfahren, dem eine Anzeige einer Abgabenbehörde zugrunde liegt, von der Staatsanwaltschaft eingestellt, so ist die anzeigende Abgabenbehördeder Bundesminister für Finanzen davon unter Darlegung der Gründe unmittelbar zu verständigen. Zur Erfüllung der glücksspielrechtlichen Überwachungsaufgaben haben die Strafgerichte den Bundesminister für Finanzen über den Ausgang von Strafverfahren nach § 168 StGB zu verständigen und ihm unmittelbar nach Rechtskraft eine Urteilsausfertigung zu übermitteln.

 

16. § 52 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 1 Z 9 entfällt die Wortfolge „des Bundesministers für Finanzen“.

 

§ 52. (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,

           1.

 

§ 52. (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,

           1.

           9. wer verbotene Ausspielungen (§ 2 Abs. 4) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 56 Abs. 2 vor;

 

           9. wer verbotene Ausspielungen (§ 2 Abs. 4) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 56 Abs. 2 vor;

 

b) In Abs. 5 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz“ ersetzt.

 

(5) Die Teilnahme an Elektronischen Lotterien, für die keine Konzession des Bundesministers für Finanzen erteilt wurde, ist strafbar, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro geahndet.

 

(5) Die Teilnahme an Elektronischen Lotterien, für die keine Konzession des Bundesministers für Finanzennach diesem Bundesgesetz erteilt wurde, ist strafbar, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro geahndet.

Hinweis der ParlDion: Die vorgeschlagenen Änderungen im § 52b Abs. 1 und 3, § 52c Abs. 1 und 3, § 52e und § 52f beziehen sich nicht auf zum Zeitpunkt der Einbringung am 03.07.2019 gültige Gesetzesstellen, sondern auf deren zukünftige Versionen idF BGBl. I Nr. 62/2019, welche mit 23.07.2019 in Kraft treten. Sinnvollerweise wird die Textgegenüberstellung dieser Stellen nur mit der zukünftigen Fassung zum Stichtag 23.07.2019 durchgeführt (grün hinterlegt).

17. In § 52b Abs. 1 und 3, § 52c Abs. 1 und 3, § 52e und § 52f wird jeweils die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

§ 52b. (1) Wer eine der Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß § 31c Abs. 1 bis 3 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen.

 

§ 52b. (1) Wer eine der Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß § 31c Abs. 1 bis 3 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und GlücksspielÖsterreich mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen.

(3) Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel hat unter sinngemäßer Anwendung des § 37 FM-GwG die Veröffentlichung der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes vorzunehmen.

 

(3) Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und GlücksspielÖsterreich hat unter sinngemäßer Anwendung des § 37 FM-GwG die Veröffentlichung der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes vorzunehmen.

§ 52c. (1) Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn eine Pflichtverletzung gemäß § 52b Abs. 1 oder 2 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:

           1. Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

           2. Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen oder

           3. Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

 

§ 52c. (1) Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und GlücksspielÖsterreich kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn eine Pflichtverletzung gemäß § 52b Abs. 1 oder 2 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:

           1. Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

           2. Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen oder

           3. Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 und 2 beträgt bei einer Pflichtverletzung gemäß § 52b Abs. 1 bis zu 60 000 Euro und bei einer Pflichtverletzung gemäß § 52b Abs. 2 bis zu 1 000 000 Euro oder 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes. Der jährliche Gesamtumsatz bestimmt sich nach den jährlichen Umsatzerlösen aus dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um eine Muttergesellschaft oder die Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft handelt, die einen konsolidierten Abschluss nach Art. 22 der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat, so bestimmt sich der jährliche Gesamtumsatz nach den jährlichen Umsatzerlösen oder der entsprechenden Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsrichtlinien, die im letzten verfügbaren festgestellten konsolidierten Abschluss ausgewiesen sind. Soweit das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat es diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

 

(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 und 2 beträgt bei einer Pflichtverletzung gemäß § 52b Abs. 1 bis zu 60 000 Euro und bei einer Pflichtverletzung gemäß § 52b Abs. 2 bis zu 1 000 000 Euro oder 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes. Der jährliche Gesamtumsatz bestimmt sich nach den jährlichen Umsatzerlösen aus dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um eine Muttergesellschaft oder die Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft handelt, die einen konsolidierten Abschluss nach Art. 22 der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat, so bestimmt sich der jährliche Gesamtumsatz nach den jährlichen Umsatzerlösen oder der entsprechenden Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsrichtlinien, die im letzten verfügbaren festgestellten konsolidierten Abschluss ausgewiesen sind. Soweit das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und GlücksspielÖsterreich die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat es diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

§ 52e. Bei der Festsetzung einer Aufsichtsmaßnahme gemäß § 19 Abs. 7 GSpG iVm § 31 Abs. 3 Z 1 FM-GwG oder § 31 Abs. 5 GSpG iVm § 31 Abs. 2 Z 1 FM-GwG oder der Verhängung einer Geldstrafe gemäß §§ 52b oder 52c hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel § 38 FM-GwG sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Absatz unberührt.

 

§ 52e. Bei der Festsetzung einer Aufsichtsmaßnahme gemäß § 19 Abs. 7 GSpG iVm § 31 Abs. 3 Z 1 FM-GwG oder § 31 Abs. 5 GSpG iVm § 31 Abs. 2 Z 1 FM-GwG oder der Verhängung einer Geldstrafe gemäß §§ 52b oder 52c hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und GlücksspielÖsterreich § 38 FM-GwG sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Absatz unberührt.

§ 52f. Die vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel gemäß §§ 52b oder 52c verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

 

§ 52f. Die vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und GlücksspielÖsterreich gemäß §§ 52b oder 52c verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

 

18. In § 56b entfällt der erste Satz.

 

§ 56b. Gegen Bescheide des Bundesministers für Finanzen in Angelegenheiten des Vollzuges dieses Bundesgesetzes kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. In Verfahren nach den §§ 14 und 21 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.

 

§ 56b. Gegen Bescheide des Bundesministers für Finanzen in Angelegenheiten des Vollzuges dieses Bundesgesetzes kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. In Verfahren nach den §§ 14 und 21 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.

 

19. § 57 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 4 entfällt die Wortfolge „des Bundesministers für Finanzen“.

 

(4) Für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals beträgt die Glücksspielabgabe 10 vH der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen (Bundesautomaten- und VLT-Abgabe), wenn sie

            – im Falle von Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung nach § 5 oder

            – im Falle von Video-Lotterie-Terminals auf Basis einer Konzession des Bundesministers für Finanzen nach § 14 durchgeführt werden.

Die Regelung von Zuschlägen der Länder (Gemeinden) zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe bleibt den jeweiligen Finanzausgleichsgesetzen vorbehalten.

 

(4) Für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals beträgt die Glücksspielabgabe 10 vH der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen (Bundesautomaten- und VLT-Abgabe), wenn sie

            – im Falle von Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung nach § 5 oder

            – im Falle von Video-Lotterie-Terminals auf Basis einer Konzession des Bundesministers für Finanzen nach § 14 durchgeführt werden.

Die Regelung von Zuschlägen der Länder (Gemeinden) zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe bleibt den jeweiligen Finanzausgleichsgesetzen vorbehalten.

 

b) In Abs. 6 Z 1 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz“ ersetzt.

 

(6) Von der Glücksspielabgabe befreit sind

 

(6) Von der Glücksspielabgabe befreit sind

           1. Ausspielungen in vom Bundesminister für Finanzen konzessionierten Spielbanken im Sinne des § 21,

 

           1. Ausspielungen in vom Bundesminister für Finanzennach diesem Bundesgesetz konzessionierten Spielbanken im Sinne des § 21,

 

20. § 59a wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 3 wird im ersten Satz die Wortfolge „Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamtes Österreich“ ersetzt.

 

 

b) In Abs. 3 wird im zweiten Satz die Wortfolge „einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem“ durch die Wortfolge „den vom“ ersetzt.

 

(3) Die Gebühren sind unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist im Fall des Abs. 1 Z 1 durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen und dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen.

 

(3) Die Gebühren sind unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und GlücksspielÖsterreich zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist im Fall des Abs. 1 Z 1 durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einemden vom Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen und dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen.

 

21. § 60 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 23 wird das Wort „Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „die Bundesfinanzverwaltung (§ 49 Abs. 1 BAO)“ ersetzt.

 

(23) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und einer wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung dient, die Zuweisung einzelner Aufgaben an Abgabenbehörden übertragen.

 

(23) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und einer wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung dient, die Zuweisung einzelner Aufgaben an Abgabenbehördendie Bundesfinanzverwaltung (§ 49 Abs. 1 BAO) übertragen.

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung des Antrages enthält § 60 GspG Absätze bis inkl. (40). Seit 23.7.2019 gibt es durch Kundmachung von BGBl. I Nr. 62/2019 am 22.7.2019 auch einen zweiten (40).

b) Nach Abs. 40 wird folgender Abs. 41 angefügt:

 

 

„(41) Die § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 7 Z 5 und 7, § 12a Abs. 2, 4, § 14 Abs. 1, 3, 5 bis 7, § 16 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 4 und 5, § 19 Abs. 1, 4 bis 8, § 21 Abs. 1, 3, 6 und 9 bis 11, § 23, § 26 Abs. 2, § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 1 und 3 bis 6, § 31b Abs. 1, 2, 6 und 9, § 36 Abs. 3, § 37, § 40 Abs. 2, § 48 Abs. 2, § 50 Abs. 2, 3, 5, 6 und 8, § 52 Abs. 1 Z 9 und Abs. 5, § 52b Abs. 1 und 3, § 52c Abs. 1 und 3, § 52e, § 52f, § 56 Abs. 2, § 56b, § 57 Abs. 4 und 6 Z 1, § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 3, § 59a Abs. 3 und 6, § 60 Abs. 23 und § 61 Z 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

(41) Die § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 7 Z 5 und 7, § 12a Abs. 2, 4, § 14 Abs. 1, 3, 5 bis 7, § 16 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 4 und 5, § 19 Abs. 1, 4 bis 8, § 21 Abs. 1, 3, 6 und 9 bis 11, § 23, § 26 Abs. 2, § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 1 und 3 bis 6, § 31b Abs. 1, 2, 6 und 9, § 36 Abs. 3, § 37, § 40 Abs. 2, § 48 Abs. 2, § 50 Abs. 2, 3, 5, 6 und 8, § 52 Abs. 1 Z 9 und Abs. 5, § 52b Abs. 1 und 3, § 52c Abs. 1 und 3, § 52e, § 52f, § 56 Abs. 2, § 56b, § 57 Abs. 4 und 6 Z 1, § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 3, § 59a Abs. 3 und 6, § 60 Abs. 23 und § 61 Z 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

22. In § 61 Z 1 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

 

§ 61. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

 

§ 61. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hinsichtlich des § 27 Abs. 4,

 

           1. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hinsichtlich des § 27 Abs. 4,

 

Artikel 45

 

 

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 3 Abs. 1 Z 2 lit. f und Z 7 wird das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

§ 3. (1) Von der Besteuerung sind ausgenommen:

           1. …

 

§ 3. (1) Von der Besteuerung sind ausgenommen:

           1. …

           2. Unentgeltliche oder teilentgeltliche Erwerbe (§ 7 Abs. 1 Z 1) eines Grundstückes durch natürliche Personen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

                a) …

 

           2. Unentgeltliche oder teilentgeltliche Erwerbe (§ 7 Abs. 1 Z 1) eines Grundstückes durch natürliche Personen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

                a)

                f) Die Steuer ist nachzuerheben, wenn der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb das Vermögen gemäß lit. a oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb oder Teilbetrieb aufgegeben wird. Der Erwerber hat Umstände, die zur Nacherhebung der Steuer führen, innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt dem Finanzamt anzuzeigen.

 

                f) Die Steuer ist nachzuerheben, wenn der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb das Vermögen gemäß lit. a oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb oder Teilbetrieb aufgegeben wird. Der Erwerber hat Umstände, die zur Nacherhebung der Steuer führen, innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt dem Finanzamt Österreich anzuzeigen.

           7. Erwerbe eines Grundstückes unter Lebenden durch den Ehegatten oder eingetragenen Partner unmittelbar zum Zwecke der gleichteiligen Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Ehegatten oder eingetragenen Partner, soweit die Wohnnutzfläche 150 m² nicht übersteigt. Die Steuerbefreiung tritt außer Kraft, wenn diese Wohnstätte nicht unter Aufgabe der Rechte an der bisherigen Ehewohnung oder der gemeinsamen Wohnung der eingetragenen Partner innerhalb von drei Monaten ab Übergabe zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses bezogen und ohne Änderung der Eigentumsverhältnisse weitere fünf Jahre benützt wird; wird die Wohnstätte erst errichtet, muss die Benutzung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses innerhalb von drei Monaten ab Fertigstellung, längstens jedoch innerhalb von acht Jahren nach vertraglicher Begründung des Miteigentums – bei schon bestehendem, nicht nach dieser Bestimmung steuerfrei erworbenem Miteigentum ab Einreichung des Ansuchens um Erteilung der Baubewilligung – erfolgen; Umstände, die zur Nacherhebung der Steuer führen, sind innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt dem Finanzamt anzuzeigen,

 

           7. Erwerbe eines Grundstückes unter Lebenden durch den Ehegatten oder eingetragenen Partner unmittelbar zum Zwecke der gleichteiligen Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Ehegatten oder eingetragenen Partner, soweit die Wohnnutzfläche 150 m² nicht übersteigt. Die Steuerbefreiung tritt außer Kraft, wenn diese Wohnstätte nicht unter Aufgabe der Rechte an der bisherigen Ehewohnung oder der gemeinsamen Wohnung der eingetragenen Partner innerhalb von drei Monaten ab Übergabe zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses bezogen und ohne Änderung der Eigentumsverhältnisse weitere fünf Jahre benützt wird; wird die Wohnstätte erst errichtet, muss die Benutzung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses innerhalb von drei Monaten ab Fertigstellung, längstens jedoch innerhalb von acht Jahren nach vertraglicher Begründung des Miteigentums – bei schon bestehendem, nicht nach dieser Bestimmung steuerfrei erworbenem Miteigentum ab Einreichung des Ansuchens um Erteilung der Baubewilligung – erfolgen; Umstände, die zur Nacherhebung der Steuer führen, sind innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt dem Finanzamt Österreich anzuzeigen,

 

2. In § 10 Abs. 1 erster und vorletzter Satz, § 13 Abs. 1 erster Satz, § 15 Abs. 2 und § 16 wird jeweils das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

§ 10. (1) Erwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, sind bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats beim Finanzamt mit einer Abgabenerklärung anzuzeigen; die Abgabenerklärung hat die Sozialversicherungsnummer oder Steuernummer der am Erwerbsvorgang Beteiligten zu enthalten. Hierzu sind die in § 9 genannten Personen sowie die Notare, Rechtsanwälte und sonstigen Bevollmächtigten, die beim Erwerb des Grundstückes oder bei Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb mitgewirkt haben, zur ungeteilten Hand verpflichtet. Sind Erwerbsvorgänge von der Besteuerung ausgenommen, ist die Abgabenerklärung bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden wäre, zweitfolgenden Monats vorzulegen; in den Fällen des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ist keine Abgabenerklärung vorzulegen. Ist über den Erwerbsvorgang eine Schrift (Urkunde, Beschluss, usw.) ausgefertigt worden, so ist sie unter Angabe des im automationsunterstützten Verfahren vergebenen Ordnungsbegriffes (Erfassungsnummer) dem Finanzamt in Abschrift zu übermitteln. Diese Verpflichtungen entfallen insgesamt bei Erwerbsvorgängen, für die gemäß § 11 eine Selbstberechnung der Steuer erfolgt.

 

§ 10. (1) Erwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, sind bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats beim Finanzamt Österreich mit einer Abgabenerklärung anzuzeigen; die Abgabenerklärung hat die Sozialversicherungsnummer oder Steuernummer der am Erwerbsvorgang Beteiligten zu enthalten. Hierzu sind die in § 9 genannten Personen sowie die Notare, Rechtsanwälte und sonstigen Bevollmächtigten, die beim Erwerb des Grundstückes oder bei Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb mitgewirkt haben, zur ungeteilten Hand verpflichtet. Sind Erwerbsvorgänge von der Besteuerung ausgenommen, ist die Abgabenerklärung bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden wäre, zweitfolgenden Monats vorzulegen; in den Fällen des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ist keine Abgabenerklärung vorzulegen. Ist über den Erwerbsvorgang eine Schrift (Urkunde, Beschluss, usw.) ausgefertigt worden, so ist sie unter Angabe des im automationsunterstützten Verfahren vergebenen Ordnungsbegriffes (Erfassungsnummer) dem Finanzamt Österreich in Abschrift zu übermitteln. Diese Verpflichtungen entfallen insgesamt bei Erwerbsvorgängen, für die gemäß § 11 eine Selbstberechnung der Steuer erfolgt.

§ 13. (1) Parteienvertreter haben für Erwerbsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Anmeldungszeitraum), in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung über die selbst berechneten Erwerbsvorgänge beim Finanzamt vorzulegen; die Anmeldung hat die Sozialversicherungsnummer oder Steuernummer der am Erwerbsvorgang Beteiligten zu enthalten. Die Selbstberechnung und Anmeldung hat elektronisch zu erfolgen. Ist über einen der in der elektronischen Anmeldung enthaltenen Erwerbsvorgänge eine Urkunde errichtet worden, die in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen wurde, so ist der Abgabenbehörde der Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt zu geben. Die Abgabenbehörden sind berechtigt, auf diese Urkunde lesend zuzugreifen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die elektronische Selbstberechnung und Anmeldung durch Verordnung näher zu regeln, soweit sich die Regelungen auf die gerichtlichen Eintragungsgebühren und die elektronische Übermittlung der Daten an die Justiz beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz. Aus der Anmeldung muss sich ergeben, für welchen Steuerschuldner in welchem Ausmaß die Steuer und – nach Maßgabe der Bestimmungen im GGG – die Eintragungsgebühren nach dem GGG selbst berechnet und entrichtet wurden. Im Zweifel ist bei den betreffenden Steuerschuldnern eine verhältnismäßige Entrichtung anzunehmen. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung.

 

§ 13. (1) Parteienvertreter haben für Erwerbsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Anmeldungszeitraum), in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung über die selbst berechneten Erwerbsvorgänge beim Finanzamt Österreich vorzulegen; die Anmeldung hat die Sozialversicherungsnummer oder Steuernummer der am Erwerbsvorgang Beteiligten zu enthalten. Die Selbstberechnung und Anmeldung hat elektronisch zu erfolgen. Ist über einen der in der elektronischen Anmeldung enthaltenen Erwerbsvorgänge eine Urkunde errichtet worden, die in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen wurde, so ist der Abgabenbehörde der Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt zu geben. Die Abgabenbehörden sind berechtigt, auf diese Urkunde lesend zuzugreifen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die elektronische Selbstberechnung und Anmeldung durch Verordnung näher zu regeln, soweit sich die Regelungen auf die gerichtlichen Eintragungsgebühren und die elektronische Übermittlung der Daten an die Justiz beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz. Aus der Anmeldung muss sich ergeben, für welchen Steuerschuldner in welchem Ausmaß die Steuer und – nach Maßgabe der Bestimmungen im GGG – die Eintragungsgebühren nach dem GGG selbst berechnet und entrichtet wurden. Im Zweifel ist bei den betreffenden Steuerschuldnern eine verhältnismäßige Entrichtung anzunehmen. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung.

§ 15.

(2) Das Finanzamt ist befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in der Anmeldung enthaltenen Angaben durchzuführen.

 

§ 15.

(2) Das Finanzamt Österreich ist befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in der Anmeldung enthaltenen Angaben durchzuführen.

§ 16. Stellt sich die Unrichtigkeit der Bemessungsgrundlage für die Selbstberechnung bei der Grunderwerbsteuer heraus, hat das Finanzamt ohne unnötigen Aufschub dem Grundbuchsgericht in elektronischer Form die richtige Bemessungsgrundlage mitzuteilen. Die nähere Regelung betreffend die Form, den Inhalt und den elektronischen Übermittlungsweg der Selbstberechnungserklärung wird einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz vorbehalten.

 

§ 16. Stellt sich die Unrichtigkeit der Bemessungsgrundlage für die Selbstberechnung bei der Grunderwerbsteuer heraus, hat das Finanzamt Österreich ohne unnötigen Aufschub dem Grundbuchsgericht in elektronischer Form die richtige Bemessungsgrundlage mitzuteilen. Die nähere Regelung betreffend die Form, den Inhalt und den elektronischen Übermittlungsweg der Selbstberechnungserklärung wird einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz vorbehalten.

 

3. § 11 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

(2) Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel kann die Befugnisse gemäß Abs. 1 mit Bescheid aberkennen, wenn der Parteienverteter vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig die Bestimmungen der §§ 13 und 15 verletzt. Die Aberkennung kann für mindestens drei Jahre oder unbefristet erfolgen. Von der Aberkennung sowie von deren Aufhebung sind die vier Präsidenten der Oberlandesgerichte zu verständigen. Bei unbefristeter Aberkennung kann frühestens fünf Jahre nach Aberkennung auf Antrag des Parteienvertreters der Aberkennungsbescheid aufgehoben werden, wenn glaubhaft ist, daß der Parteienvertreter in Hinkunft seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommen wird.

 

(2) Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und GlücksspielÖsterreich kann die Befugnisse gemäß Abs. 1 mit Bescheid aberkennen, wenn der Parteienverteter vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig die Bestimmungen der §§ 13 und 15 verletzt. Die Aberkennung kann für mindestens drei Jahre oder unbefristet erfolgen. Von der Aberkennung sowie von deren Aufhebung sind die vier Präsidenten der Oberlandesgerichte zu verständigen. Bei unbefristeter Aberkennung kann frühestens fünf Jahre nach Aberkennung auf Antrag des Parteienvertreters der Aberkennungsbescheid aufgehoben werden, wenn glaubhaft ist, daß der Parteienvertreter in Hinkunft seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommen wird.

 

4. § 18 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 2m und 2n wird jeweils das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

(2m) § 3 Abs. 1 Z 2, 7, 8 und 9, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 3 und 4, §§ 6 und 7 und § 8 Abs. 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2014 sind auf alle Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2014 verwirklicht werden oder für die die Steuerschuld oder ein Erhebungsgrund für die Steuer nach dem 31. Mai 2014 entsteht. Wurde der Erwerbsvorgang vor dem 1. Juni 2014 verwirklicht oder ist der Erblasser vor dem 1. Juni 2014 verstorben, kann der Steuerschuldner gegenüber dem die Steuer selbstberechnenden Parteienvertreter oder gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass die Besteuerung nach § 4 Abs. 2 und §§ 6 und 7, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2014, erfolgen soll.

 

(2m) § 3 Abs. 1 Z 2, 7, 8 und 9, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 3 und 4, §§ 6 und 7 und § 8 Abs. 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2014 sind auf alle Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2014 verwirklicht werden oder für die die Steuerschuld oder ein Erhebungsgrund für die Steuer nach dem 31. Mai 2014 entsteht. Wurde der Erwerbsvorgang vor dem 1. Juni 2014 verwirklicht oder ist der Erblasser vor dem 1. Juni 2014 verstorben, kann der Steuerschuldner gegenüber dem die Steuer selbstberechnenden Parteienvertreter oder gegenüber dem Finanzamt Österreich schriftlich erklären, dass die Besteuerung nach § 4 Abs. 2 und §§ 6 und 7, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2014, erfolgen soll.

(2n) § 4 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2014 ist auf alle Erwerbs-vorgänge betreffend land- und forstwirtschaftliche Grundstücke anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 verwirklicht werden oder für die die Steuerschuld oder ein Erhebungsgrund für die Steuer nach dem 31. Dezember 2014 entsteht. Wurde der Erwerbsvorgang nach dem 31. Mai 2014 und vor dem 1. Jänner 2015 verwirklicht oder ist der Erblasser nach dem 31. Mai 2014 und vor dem 1. Jänner 2015 verstorben, kann der Steuerschuldner gegenüber dem die Steuer selbstberechnenden Parteienvertreter oder gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass die Besteuerung nach § 4 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2014 erfolgen soll. Wurde der Erwerbsvorgang vor dem 1. Juni 2014 verwirklicht oder ist der Erblasser vor dem 1. Juni 2014 verstorben, kann der Steuerschuldner gegenüber dem die Steuer selbstberechnenden Parteienvertreter oder gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass die Besteuerung nach § 4 Abs. 2 und §§ 6 und 7 jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2014 erfolgen soll.

 

(2n) § 4 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2014 ist auf alle Erwerbs-vorgänge betreffend land- und forstwirtschaftliche Grundstücke anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 verwirklicht werden oder für die die Steuerschuld oder ein Erhebungsgrund für die Steuer nach dem 31. Dezember 2014 entsteht. Wurde der Erwerbsvorgang nach dem 31. Mai 2014 und vor dem 1. Jänner 2015 verwirklicht oder ist der Erblasser nach dem 31. Mai 2014 und vor dem 1. Jänner 2015 verstorben, kann der Steuerschuldner gegenüber dem die Steuer selbstberechnenden Parteienvertreter oder gegenüber dem Finanzamt Österreich schriftlich erklären, dass die Besteuerung nach § 4 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2014 erfolgen soll. Wurde der Erwerbsvorgang vor dem 1. Juni 2014 verwirklicht oder ist der Erblasser vor dem 1. Juni 2014 verstorben, kann der Steuerschuldner gegenüber dem die Steuer selbstberechnenden Parteienvertreter oder gegenüber dem Finanzamt Österreich schriftlich erklären, dass die Besteuerung nach § 4 Abs. 2 und §§ 6 und 7 jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2014 erfolgen soll.

 

b) In Abs. 2p werden im dritten Satz das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ und im vorletzten Satz jeweils das Wort „letzter“ durch das Wort „vorletzter“ ersetzt.

 

(2p) § 1 Abs. 2a, 3, 4 und 5, § 3 Abs. 1 Z 2, 2a und 7, § 4, § 7, § 9 Z 3, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 verwirklicht werden oder wenn der Erblasser nach dem 31. Dezember 2015 verstorben ist. § 3 Abs. 1 Z 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, wenn der Erblasser nach dem 31. Dezember 2015 verstorben ist. Entsteht die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2015, wurde jedoch entweder der Erwerbsvorgang vor dem 1. Jänner 2016 verwirklicht oder ist der Erblasser vor dem 1. Jänner 2016 verstorben, kann der Steuerschuldner gegenüber dem die Steuer selbstberechnenden Parteienvertreter oder gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass die Besteuerung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in der Fassung des Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015 erfolgen soll. Durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 wird kein Erwerbsvorgang verwirklicht.

Änderungen des Gesellschafterbestandes, die vor dem 1. Jänner 2016 erfolgen, sind für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 1 Abs. 2a nicht zu berücksichtigen. Werden Anteile am Gesellschaftsvermögen oder an der Gesellschaft, die am 31. Dezember 2015 treuhändig gehalten wurden, nach diesem Tag an den Treugeber übertragen, sind § 1 Abs. 2a letzter Satz und Abs. 3 letzter Satz nicht anzuwenden. Werden am 31. Dezember 2015 mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen oder an der Gesellschaft in der Hand einer Person oder einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gehalten, ist § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 auch auf Rechtsvorgänge anzuwenden, sofern dadurch der Prozentsatz verändert wird, aber nicht unter 95% sinkt und bezogen auf diese Anteile nicht bereits ein Tatbestand des § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 erfüllt wurde.

 

(2p) § 1 Abs. 2a, 3, 4 und 5, § 3 Abs. 1 Z 2, 2a und 7, § 4, § 7, § 9 Z 3, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 verwirklicht werden oder wenn der Erblasser nach dem 31. Dezember 2015 verstorben ist. § 3 Abs. 1 Z 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, wenn der Erblasser nach dem 31. Dezember 2015 verstorben ist. Entsteht die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2015, wurde jedoch entweder der Erwerbsvorgang vor dem 1. Jänner 2016 verwirklicht oder ist der Erblasser vor dem 1. Jänner 2016 verstorben, kann der Steuerschuldner gegenüber dem die Steuer selbstberechnenden Parteienvertreter oder gegenüber dem Finanzamt Österreich schriftlich erklären, dass die Besteuerung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in der Fassung des Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015 erfolgen soll. Durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 wird kein Erwerbsvorgang verwirklicht.

Änderungen des Gesellschafterbestandes, die vor dem 1. Jänner 2016 erfolgen, sind für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 1 Abs. 2a nicht zu berücksichtigen. Werden Anteile am Gesellschaftsvermögen oder an der Gesellschaft, die am 31. Dezember 2015 treuhändig gehalten wurden, nach diesem Tag an den Treugeber übertragen, sind § 1 Abs. 2a letztervorletzter Satz und Abs. 3 letztervorletzter Satz nicht anzuwenden. Werden am 31. Dezember 2015 mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen oder an der Gesellschaft in der Hand einer Person oder einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gehalten, ist § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 auch auf Rechtsvorgänge anzuwenden, sofern dadurch der Prozentsatz verändert wird, aber nicht unter 95% sinkt und bezogen auf diese Anteile nicht bereits ein Tatbestand des § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 erfüllt wurde.

Hinweis der ParlDion: Hier sollte wohl: „c) Folgender Abs. 2s wird angefügt:“ gemeint sein.

c) In Abs. 2 wird der folgender Abs. 2s angefügt:

 

 

„(2s) § 3 Abs. 1 Z 2 lit. f und Z 7, § 10 Abs. 1 erster und vorletzter Satz, § 11 Abs. 2 erster Satz, § 13 Abs. 1 erster Satz, § 15 Abs. 2, § 16 sowie § 18 Abs. 2m, 2n und 2p dritter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

(2s) § 3 Abs. 1 Z 2 lit. f und Z 7, § 10 Abs. 1 erster und vorletzter Satz, § 11 Abs. 2 erster Satz, § 13 Abs. 1 erster Satz, § 15 Abs. 2, § 16 sowie § 18 Abs. 2m, 2n und 2p dritter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 46

 

 

Änderung des Grundsteuergesetzes 1955

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2010, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Nach § 30 wird folgender § 30a samt Überschrift eingefügt:

 

 

„Zuständigkeit

Zuständigkeit

 

§ 30a. Für die Zerlegung der Einheitswerte und für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge ist das Finanzamt Österreich zuständig.“

§ 30a. Für die Zerlegung der Einheitswerte und für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge ist das Finanzamt Österreich zuständig.

 

2. In § 31 wird folgender Abs. 10 angefügt:

 

 

„(10) § 30a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

(10) § 30a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 47

 

 

Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 21 Z 2 wird die Wortfolge „der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

 

§ 21. An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, von unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße sowie von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen durch die Bezirksverwaltungsbehörde, den Landeshauptmann sowie den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie haben die Aufsichtsorgane mitzuwirken; es sind dies

           1. …

 

§ 21. An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, von unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße sowie von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen durch die Bezirksverwaltungsbehörde, den Landeshauptmann sowie den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie haben die Aufsichtsorgane mitzuwirken; es sind dies

           1. …

           2. in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben die Organe der Bundespolizei, die Zollorgane sowie die Organe der Abgabenbehörden.

 

           2. in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben die Organe der Bundespolizei, die Zollorgane sowie die Organe der Abgabenbehörden.des Amtes für Betrugsbekämpfung.

 

2. In § 28 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

 

 

„(6) § 21 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

(6) § 21 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 48

 

 

Änderung des Handelsstatistisches Gesetzes 1995

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Handelsstatistisches Gesetz 1995, BGBl. Nr. 173/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2004, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 22 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , das für das Bundesland, in dem der Anmeldepflichtige seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zuständig ist“ und es wird nach dem Wort „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

 

§ 22. Die Bewilligung für die vereinfachte handelsstatistische Anmeldung von Fabrikationsanlagen entsprechend Kapitel 98 der Kombinierten Nomenklatur (jeweils gültiger Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif) in der Ausfuhr ist durch das Zollamt zu erteilen, das für das Bundesland, in dem der Anmeldepflichtige seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zuständig ist.

 

§ 22. Die Bewilligung für die vereinfachte handelsstatistische Anmeldung von Fabrikationsanlagen entsprechend Kapitel 98 der Kombinierten Nomenklatur (jeweils gültiger Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif) in der Ausfuhr ist durch das Zollamt Österreich zu erteilen, das für das Bundesland, in dem der Anmeldepflichtige seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zuständig ist.

 

2 In § 25 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Zollämter“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

 

(2) Soweit ein Einschreiten der Zollämter oder eine Mitwirkung der Finanzämter vorgesehen ist, ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Finanzen betraut.

 

(2) Soweit ein Einschreiten der Zollämterdes Zollamtes Österreich oder eine Mitwirkung der Finanzämter vorgesehen ist, ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Finanzen betraut.

 

3. In § 25 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

 

 

„(4) § 22 und § 25 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

(4) § 22 und § 25 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 49

 

 

Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz – IESG, BGBl. I Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2019, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Keine Nummerierung der NovAo lt. Originalantrag.

In § 14 Abs. 6 wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Finanzen“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

 

(6) Die zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen ist verpflichtet, der IEF-Service GmbH und deren Geschäftsstellen alle zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben notwendigen Daten, die sie im Rahmen von Kontrollen oder bei der Führung der zentralen Verwaltungsstrafevidenz erhoben hat, in einer für die IEF-Service GmbH technisch geeigneten Form zur Verfügung zu stellen.

 

(6) Die zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung des BundesministeriumsAmtes für FinanzenBetrugsbekämpfung ist verpflichtet, der IEF-Service GmbH und deren Geschäftsstellen alle zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben notwendigen Daten, die sie im Rahmen von Kontrollen oder bei der Führung der zentralen Verwaltungsstrafevidenz erhoben hat, in einer für die IEF-Service GmbH technisch geeigneten Form zur Verfügung zu stellen.

 

Nach § 38 wird folgender § 39 samt Überschrift angefügt:

 

 

„Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2019

Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2019

 

§ 39. § 14 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

§ 39. § 14 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 50

 

 

Änderung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 8 Abs. 3 Z 4 entfällt die Wortfolge „Finanzamts- und“.

 

(3) Über die erfolgte Einmalzahlung hat das Kreditinstitut eine Bescheinigung an die Konto- oder Depotinhaber auszustellen, die folgende Angaben zu enthalten hat:

           1.

 

(3) Über die erfolgte Einmalzahlung hat das Kreditinstitut eine Bescheinigung an die Konto- oder Depotinhaber auszustellen, die folgende Angaben zu enthalten hat:

           1.

           4. soweit bekannt, deren österreichische Finanzamts- und Steuernummer und/oder Sozialversicherungsnummer;

 

           4. soweit bekannt, deren österreichische Finanzamts- und Steuernummer und/oder Sozialversicherungsnummer

 

2. In § 18 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

 

 

„(3) § 8 Abs. 3 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

(3) § 8 Abs. 3 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 51

 

 

Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 13 samt Überschrift lautet:

 

Örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes

„Zuständigkeit des Finanzamtes

Örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes

§ 13. (1) Für die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die Unternehmensleitung befindet.

(2) Ist diese im Ausland, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die wirtschaftlich bedeutendste inländische Betriebsstätte des ausländischen Unternehmers befindet; für Wanderunternehmen ist die (voraussichtlich) längste inländische Betriebsdauer maßgebend, bei gleich langer Dauer die zuletzt ausgeübte unternehmerische Tätigkeit.

§ 13. Die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage ist von dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt durchzuführen.“

§ 13. (1) Für dieDie Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage ist dasvon dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die Unternehmensleitung befindet.

(2) Ist diese im Ausland, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die wirtschaftlich bedeutendste inländische Betriebsstätte des ausländischen Unternehmers befindet; für Wanderunternehmen ist die (voraussichtlich) längste inländische Betriebsdauer maßgebend, bei gleich langer Dauer die zuletzt ausgeübte unternehmerische Tätigkeit.durchzuführen.

Hinweis der ParlDion: Die vorgeschlagenen Änderungen im § 14 beziehen sich nicht auf zum Zeitpunkt der Einbringung am 03.07.2019 gültige Gesetzesstellen, sondern auf deren zukünftige Versionen idF BGBl. I Nr. 98/2018, welche mit 01.01.2020 in Kraft treten. Sinnvollerweise wird die Textgegenüberstellung dieser Stellen nur mit der zukünftigen Fassung zum Stichtag 01.01.2020 durchgeführt (grün hinterlegt).

2. § 14 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988)“ durch die Wortfolge „für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt“ ersetzt.

 

§ 14. (1) Die Prüfung der für Zwecke der Kommunalsteuer zu führenden Aufzeichnungen (Kommunalsteuerprüfung) obliegt dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988). Es hat sich für die Durchführung der Prüfung des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge gemäß dem Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge zu bedienen.

 

§ 14. (1) Die Prüfung der für Zwecke der Kommunalsteuer zu führenden Aufzeichnungen (Kommunalsteuerprüfung) obliegt dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988). Es hat sich für die Durchführung der Prüfung des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge gemäß dem Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge zu bedienen.

 

b) In Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(§ 81 EStG 1988)“.

 

(2) Die Gemeinden haben den Finanzämtern (§ 81 EStG 1988) und den Krankenversicherungsträgern (§ 23 Abs. 1 ASVG) alle für die Erhebung der Kommunalsteuer bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen. Diese Daten dürfen nur in der Art und dem Umfang verwendet werden, als dies zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die Verwendung nicht notwendiger Daten (Ballastwissen, Überschusswissen) ist unzulässig. Daten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr benötigt werden, sind möglichst rasch zu löschen.

 

(2) Die Gemeinden haben den Finanzämtern (§ 81 EStG 1988) und den Krankenversicherungsträgern (§ 23 Abs. 1 ASVG) alle für die Erhebung der Kommunalsteuer bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen. Diese Daten dürfen nur in der Art und dem Umfang verwendet werden, als dies zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die Verwendung nicht notwendiger Daten (Ballastwissen, Überschusswissen) ist unzulässig. Daten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr benötigt werden, sind möglichst rasch zu löschen.

 

c) Abs. 3 lautet:

 

(3) Der Aufwand für die Kommunalsteuerprüfung ist bei Prüfungen durch das Finanzamt vom Bund, bei Prüfungen durch den Krankenversicherungsträger vom Krankenversicherungsträger zu tragen.

„(3) Der Bund trägt die Kosten für die Kommunalsteuerprüfung im Sinne dieser Bestimmung.“

(3) Der AufwandBund trägt die Kosten für die Kommunalsteuerprüfung ist bei Prüfungen durch das Finanzamt vom Bund, bei Prüfungen durch den Krankenversicherungsträger vom Krankenversicherungsträger zu tragen.im Sinne dieser Bestimmung.

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung des Antrages enthält § 16 Kommunalsteuergesetz 1993 Absätze bis inkl. (13).

3. In § 16 wird folgender Abs. 16 angefügt:

 

 

„(16) § 13 und § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

(16) § 13 und § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 52

 

 

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 6a wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 2 und 3 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(Abs. 6)“.

 

(2) Auf Antrag der Bauvereinigung hat das zuständige Finanzamt (Abs. 6) die unbeschränkte Steuerpflicht bescheidmäßig auf geplante Geschäfte im Sinne des Abs. 1 unter der Auflage zu beschränken, daß für diese Geschäfte insgesamt ein gesonderter Rechnungskreis geführt wird. Der Antrag ist von der Bauvereinigung vor der Aufnahme der Geschäfte im Sinne des Abs. 1 zu stellen. Ein aus diesen Geschäften insgesamt entstehender Verlust ist nicht ausgleichsfähig. Das Antragsrecht des zuständigen Finanzamtes (Abs. 6) nach § 35 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bleibt unberührt.

 

(2) Auf Antrag der Bauvereinigung hat das zuständige Finanzamt (Abs. 6) die unbeschränkte Steuerpflicht bescheidmäßig auf geplante Geschäfte im Sinne des Abs. 1 unter der Auflage zu beschränken, daß für diese Geschäfte insgesamt ein gesonderter Rechnungskreis geführt wird. Der Antrag ist von der Bauvereinigung vor der Aufnahme der Geschäfte im Sinne des Abs. 1 zu stellen. Ein aus diesen Geschäften insgesamt entstehender Verlust ist nicht ausgleichsfähig. Das Antragsrecht des zuständigen Finanzamtes (Abs. 6) nach § 35 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bleibt unberührt.

(3) Auf Antrag der Bauvereinigung hat das zuständige Finanzamt (Abs. 6) im Zweifelsfall bescheidmäßig festzustellen, ob ein geplantes Geschäft unter § 7 Abs. 1 bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes fällt oder nicht. Der Antrag ist von der Bauvereinigung vor der Aufnahme des Geschäftes zu stellen. Der Antrag kann mit einem Antrag nach Abs. 2 verbunden werden.

 

(3) Auf Antrag der Bauvereinigung hat das zuständige Finanzamt (Abs. 6) im Zweifelsfall bescheidmäßig festzustellen, ob ein geplantes Geschäft unter § 7 Abs. 1 bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes fällt oder nicht. Der Antrag ist von der Bauvereinigung vor der Aufnahme des Geschäftes zu stellen. Der Antrag kann mit einem Antrag nach Abs. 2 verbunden werden.

 

b) Abs. 6 entfällt.

 

(6) Zuständiges Finanzamt im Sinne der Abs. 2 und 3 ist das Finanzamt Wien 1/23 für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie das Finanzamt Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch jeweils für den örtlichen Wirkungsbereich jenes Landes, in dem die Bauvereinigungen ihren Sitz haben.

 

 

(6) Zuständiges Finanzamt im Sinne der Abs. 2 und 3 ist das Finanzamt Wien 1/23 für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie das Finanzamt Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch jeweils für den örtlichen Wirkungsbereich jenes Landes, in dem die Bauvereinigungen ihren Sitz haben.

 

Hinweis der ParlDion: Die vorgeschlagene Änderung im § 6b Abs. 5 bezieht sich nicht auf die zum Zeitpunkt der Einbringung am 03.07.2019 gültige Gesetzesstelle, sondern auf deren zukünftige Version idF BGBl. I Nr. 106/2017, welche mit 01.01.9000 in Kraft tritt, siehe die grün hinterlegte Textgegenüberstellung dieser Stelle zum Stichtag 01.01.9000.

Beachte lt. RIS

1. Tritt am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission in Kraft (vgl. § 25c Z 65).
2. zum Bezugszeitraum vgl. § 25c Z 65

2. In § 6b Abs. 5 dritter Satz wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

 

(5) Die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft hat das Vorliegen der Voraussetzungen jährlich durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachzuweisen. Die Bestimmungen des § 275 des Unternehmensgesetzbuches gelten dabei sinngemäß. Das Finanzamt Wien 1/23 hat das Vorliegen der Voraussetzungen zu bescheinigen und sämtliche Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften, die diese Voraussetzungen erfüllen, einmal jährlich elektronisch zu veröffentlichen (Liste der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften); dabei ist das Datum der Veröffentlichung auf der Liste anzugeben. Davon abweichend ist im Fall der erstmaligen Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft das Vorliegen der Voraussetzungen binnen acht Wochen zu bescheinigen und die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft auf die zuletzt veröffentlichte Liste aufzunehmen; dabei ist zusätzlich zum Datum der Veröffentlichung der Zusatz „neu aufgenommen“ anzuführen.

 

 

(5) Die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft hat das Vorliegen der Voraussetzungen jährlich durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachzuweisen. Die Bestimmungen des § 275 des Unternehmensgesetzbuches gelten dabei sinngemäß. Das Finanzamt Wien 1/23für Großbetriebe hat das Vorliegen der Voraussetzungen zu bescheinigen und sämtliche Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften, die diese Voraussetzungen erfüllen, einmal jährlich elektronisch zu veröffentlichen (Liste der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften); dabei ist das Datum der Veröffentlichung auf der Liste anzugeben. Davon abweichend ist im Fall der erstmaligen Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft das Vorliegen der Voraussetzungen binnen acht Wochen zu bescheinigen und die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft auf die zuletzt veröffentlichte Liste aufzunehmen; dabei ist zusätzlich zum Datum der Veröffentlichung der Zusatz „neu aufgenommen“ anzuführen.

 

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung des Antrages enthält § 26c Körperschaftsteuergesetz 1988 Ziffern bis inkl. Z 69.

3. In § 26c wird nach Z 70 folgende Ziffer 71 angefügt:

 

§ 26c.

           1. …

 

§ 26c.

           1. …

 

       „71. § 6a und § 6b Abs. 5 dritter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. § 6b Abs. 5 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, tritt jedoch nicht vor dem sich aus Z 65 ergebenden Zeitpunkt in Kraft.“

         71. § 6a und § 6b Abs. 5 dritter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. § 6b Abs. 5 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, tritt jedoch nicht vor dem sich aus Z 65 ergebenden Zeitpunkt in Kraft.

 

Artikel 53

 

 

Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Die letzte Novellierung des Kraftfahrgesetzes 1967 erfolgte durch BGBl. I Nr. 78/2019 (Kundmachung am 31.07.2019).

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 11 Abs. 6 wird die Wortfolge „nach den zollrechtlichen Vorschriften zollhängig sind“ durch die Wortfolge „unter zollamtlicher Überwachung stehen“ und die Wortfolge „bei einem Zollamt“ durch die Wortfolge „bei einer Zollstelle“ ersetzt.

 

(6) Die Organe der Behörde oder des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen sind berechtigt, Kraftstoffe auf die Einhaltung des Abs. 3 und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zu kontrollieren und zu diesem Zwecke Proben in unbedingt erforderlichem Ausmaß zu entnehmen und Betriebe und Lagerräume zu betreten. Die Entnahme von Proben kann in Betriebsstätten und Standorten des Erzeugers, des Importeurs und des Beförderers, an Tankstellen sowie bei der Kontrolle von Fahrzeugen erfolgen. Die Probeentnahme ist, außer bei Gefahr im Verzug oder anlässlich einer Lenker- oder Fahrzeugkontrolle an Ort und Stelle, während der Betriebszeiten vorzunehmen. Betrifft die Probeentnahme Kraftstoffe, die nach den zollrechtlichen Vorschriften zollhängig sind, so darf die Kontrolle nur bei einem Zollamt oder anlässlich einer Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zolllagern ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Probeentnahme jederzeit statthaft.

 

(6) Die Organe der Behörde oder des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen sind berechtigt, Kraftstoffe auf die Einhaltung des Abs. 3 und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zu kontrollieren und zu diesem Zwecke Proben in unbedingt erforderlichem Ausmaß zu entnehmen und Betriebe und Lagerräume zu betreten. Die Entnahme von Proben kann in Betriebsstätten und Standorten des Erzeugers, des Importeurs und des Beförderers, an Tankstellen sowie bei der Kontrolle von Fahrzeugen erfolgen. Die Probeentnahme ist, außer bei Gefahr im Verzug oder anlässlich einer Lenker- oder Fahrzeugkontrolle an Ort und Stelle, während der Betriebszeiten vorzunehmen. Betrifft die Probeentnahme Kraftstoffe, die nach den zollrechtlichen Vorschriften zollhängig sindunter zollamtlicher Überwachung stehen, so darf die Kontrolle nur bei einem Zollamteiner Zollstelle oder anlässlich einer Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zolllagern ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Probeentnahme jederzeit statthaft.

 

2. In § 20 Abs. 1 Z 4 lit. c wird die Wortfolge „von Organen der Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes – AVOG, BGBl. Nr. 18/1975,“ durch die Wortfolge „von Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung und des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

 

§ 20. (1) Außer den im § 14 Abs. 1 bis 7 und in den §§ 15 und 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern dürfen ohne Bewilligung gemäß Abs. 4 an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur angebracht werden:

           1.

 

§ 20. (1) Außer den im § 14 Abs. 1 bis 7 und in den §§ 15 und 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern dürfen ohne Bewilligung gemäß Abs. 4 an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur angebracht werden:

           1.

           4. Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei

                a)

 

           4. Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei

                a)

                c) Fahrzeugen, die zur Verwendung von Organen der Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes – AVOG, BGBl. Nr. 18/1975, bestimmt sind,

 

                c) Fahrzeugen, die zur Verwendung von Organen der Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes – AVOG, BGBl. Nr. 18/1975,Amtes für Betrugsbekämpfung und des Zollamtes Österreich bestimmt sind,

 

3. In § 42 Abs. 2 wird die Wortfolge „eines Zollamtes“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

 

(2) Wurde in ein Fahrzeug ein anderer Fahrzeugmotor derselben Type eingebaut, so hat der Zulassungsbesitzer dessen Motornummer der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, anzuzeigen, sofern die Motornummer des bisherigen Motors im Zulassungsschein eingetragen ist. Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn im Zulassungsschein lediglich die Bezeichnung der Motortype eingetragen ist. Die Behörde hat die neue Motornummer in den Zulassungsschein und in das Fahrzeug-Genehmigungsdokument einzutragen. Bei der Anzeige der Motornummer eines anderen Fahrzeugmotors, der im Ausland in das Fahrzeug eingebaut wurde, ist die Bestätigung eines Zollamtes vorzulegen, dass der Motor einem entsprechenden Zollverfahren unterzogen wurde; dieser Nachweis ist jedoch bei Fahrzeugen, die ihren dauernden Standort in einem österreichischen Zollausschlussgebiet haben, der Behörde erst vorzulegen, wenn der dauernde Standort in das Zollgebiet verlegt wurde.

 

(2) Wurde in ein Fahrzeug ein anderer Fahrzeugmotor derselben Type eingebaut, so hat der Zulassungsbesitzer dessen Motornummer der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, anzuzeigen, sofern die Motornummer des bisherigen Motors im Zulassungsschein eingetragen ist. Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn im Zulassungsschein lediglich die Bezeichnung der Motortype eingetragen ist. Die Behörde hat die neue Motornummer in den Zulassungsschein und in das Fahrzeug-Genehmigungsdokument einzutragen. Bei der Anzeige der Motornummer eines anderen Fahrzeugmotors, der im Ausland in das Fahrzeug eingebaut wurde, ist die Bestätigung einesdes Zollamtes Österreich vorzulegen, dass der Motor einem entsprechenden Zollverfahren unterzogen wurde; dieser Nachweis ist jedoch bei Fahrzeugen, die ihren dauernden Standort in einem österreichischen Zollausschlussgebiet haben, der Behörde erst vorzulegen, wenn der dauernde Standort in das Zollgebiet verlegt wurde.

 

4. In § 57c Abs. 5 Z 8 wird nach der Wortfolge „Abgabenbehörden des Bundes“ die Wortfolge „und das Amt für Betrugsbekämpfung“ eingefügt.

 

(5) In die in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherten Daten können Einsicht nehmen:

           1.

 

(5) In die in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherten Daten können Einsicht nehmen:

           1.

           8. Abgabenbehörden des Bundes, soweit das zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben notwendig ist.

 

           8. Abgabenbehörden des Bundes und das Amt für Betrugsbekämpfung, soweit das zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben notwendig ist.

 

5. In § 82 Abs. 9 wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Finanzen“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

 

(9) Wird von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht eine Übertretung des Abs. 8 festgestellt, so haben sie hievon das Daten-, Informations- und Aufbereitungscenter des Bundesministeriums für Finanzen zur abgaberechtlichen Überprüfung zu verständigen. In der Verständigung sind der Name und die Adresse des Lenkers und des Zulassungsbesitzers, das Kennzeichen des Fahrzeuges sowie Zeit und Ort der Tatbegehung anzugeben.

 

(9) Wird von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht eine Übertretung des Abs. 8 festgestellt, so haben sie hievon das Daten-, Informations- und Aufbereitungscenter des BundesministeriumsAmtes für FinanzenBetrugsbekämpfung zur abgaberechtlichen Überprüfung zu verständigen. In der Verständigung sind der Name und die Adresse des Lenkers und des Zulassungsbesitzers, das Kennzeichen des Fahrzeuges sowie Zeit und Ort der Tatbegehung anzugeben.

 

6. In § 135 Abs. 35 wird folgender Abs. 37 angefügt:

 

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung des Antrages enthält § 135 Kraftfahrgesetz 1967 Absätze bis inkl. (35). Seit 1.8.2019 gibt es durch Kundmachung von BGBl. I Nr. 78/2019 am 31.7.2019 auch einen (36). Hier dürfte also wohl „6. In § 135 wird nach Abs. 36 folgender Abs. 37 angefügt:“ gemeint sein.

„(37) § 11 Abs. 6, § 20 Abs. 1 Z 4 lit. c, § 42 Abs. 2, § 57c Abs. 5 Z 8 und § 82 Abs. 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

(37) § 11 Abs. 6, § 20 Abs. 1 Z 4 lit. c, § 42 Abs. 2, § 57c Abs. 5 Z 8 und § 82 Abs. 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

 

Artikel 54

 

 

Änderung des Kriegsmaterialgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Kriegsmaterialgesetz – KMG, BGBl. Nr. 540/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 7 Abs. 3 wird die Wortfolge „zum Grenzzollamt“ durch die Wortfolge „zur Grenzzollstelle“ ersetzt.

 

(3) Wird Kriegsmaterial entsprechend den zollrechtlichen Vorschriften zum Grenzzollamt verbracht und diesem ordnungsgemäß gestellt und erklärt, so tritt die Strafbarkeit nach Abs. 1 oder 2 erst ein, wenn das Kriegsmaterial trotz Fehlens der erforderlichen Bewilligung in einer für die Ein-, Aus- oder Durchfuhr vorgesehenen Art des Zollverfahrens abgefertigt worden ist.

 

(3) Wird Kriegsmaterial entsprechend den zollrechtlichen Vorschriften zum Grenzzollamtzur Grenzzollstelle verbracht und diesem ordnungsgemäß gestellt und erklärt, so tritt die Strafbarkeit nach Abs. 1 oder 2 erst ein, wenn das Kriegsmaterial trotz Fehlens der erforderlichen Bewilligung in einer für die Ein-, Aus- oder Durchfuhr vorgesehenen Art des Zollverfahrens abgefertigt worden ist.

 

2. In § 10 wird folgender Abs. 2g eingefügt:

 

 

„(2g) § 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

(2g) § 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 55

 

 

Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Lebensmittelsicherheits-und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 39/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 46 Abs. 2 wird die Wortfolge „allen oder einzelnen Zollämtern“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.

 

(2) Der Bundesminister für Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, wenn dies zur raschen Feststellung der Beschaffenheit von eingeführten Waren oder zur Vereinfachung des Verfahrens bei der Entnahme von Proben solcher Waren geboten ist, mit Verordnung bestimmen, dass allen oder einzelnen Zollämtern, soweit es für die genannten Zwecke erforderlich ist, die Befugnisse zukommen, die gemäß § 35 den Aufsichtsorganen zustehen. In der Verordnung sind die Waren auch mit ihrer Nummer der kombinierten Nomenklatur (KN-Code) in der jeweils geltenden Fassung zu bezeichnen.

 

(2) Der Bundesminister für Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, wenn dies zur raschen Feststellung der Beschaffenheit von eingeführten Waren oder zur Vereinfachung des Verfahrens bei der Entnahme von Proben solcher Waren geboten ist, mit Verordnung bestimmen, dass allen oder einzelnen Zollämterndem Zollamt Österreich, soweit es für die genannten Zwecke erforderlich ist, die Befugnisse zukommen, die gemäß § 35 den Aufsichtsorganen zustehen. In der Verordnung sind die Waren auch mit ihrer Nummer der kombinierten Nomenklatur (KN-Code) in der jeweils geltenden Fassung zu bezeichnen.

 

2. § 48 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

 

 

a) Im zweiten Satz wird die Wortfolge „beim Zollamt, das“ durch die Wortfolge „bei der Zollstelle, die“ ersetzt.

 

 

b) Im dritten Satz wird die Wortfolge „beim Zollamt“ durch die Wortfolge „bei der Zollstelle“ ersetzt.

 

 

c) Im vierten Satz wird die Wortfolge „von den Zollämtern“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.

 

 

d) Im fünften Satz wird die Wortfolge „beim Zollamt“ durch die Wortfolge „bei der Zollstelle“ ersetzt.

 

(4) Die aus den verstärkten Kontrollen resultierenden Kosten gemäß Abs. 3 sind anlässlich der Kontrolle von den Organen gemäß § 47 Abs. 3 dem Anmelder mit Bescheid vorzuschreiben. Der Anmelder hat die Kosten beim Zollamt, das der Grenzkontrollstelle örtlich zugeordnet ist, zu erlegen; erst dann darf die Sendung von der Zollstelle überlassen werden. Werden die Kosten nicht sogleich beim Zollamt erlegt, so darf abweichend davon die Sendung auch dann von der Zollstelle überlassen werden, wenn ein Zahlungsaufschub gemäß Art. 110 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10. Oktober 2013, bewilligt ist. Die Kosten sind von den Zollämtern zu vereinnahmen und zugunsten des Bundesministeriums für Gesundheit zu verrechnen. Wenn die Kosten nicht sogleich beim Zollamt erlegt werden, so ist der Bescheid, mit dem die Kosten vorgeschrieben werden, dem Empfänger der Sendung zuzustellen. Der Absender und der Empfänger der Sendung haften als Gesamtschuldner für die Kosten. Für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung sind das AVG und das VVG anzuwenden.

 

 

(4) Die aus den verstärkten Kontrollen resultierenden Kosten gemäß Abs. 3 sind anlässlich der Kontrolle von den Organen gemäß § 47 Abs. 3 dem Anmelder mit Bescheid vorzuschreiben. Der Anmelder hat die Kosten beim Zollamt, dasbei der Zollstelle, die der Grenzkontrollstelle örtlich zugeordnet ist, zu erlegen; erst dann darf die Sendung von der Zollstelle überlassen werden. Werden die Kosten nicht sogleich beim Zollamtbei der Zollstelle erlegt, so darf abweichend davon die Sendung auch dann von der Zollstelle überlassen werden, wenn ein Zahlungsaufschub gemäß Art. 110 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10. Oktober 2013, bewilligt ist. Die Kosten sind von den Zollämternvom Zollamt Österreich zu vereinnahmen und zugunsten des Bundesministeriums für Gesundheit zu verrechnen. Wenn die Kosten nicht sogleich beim Zollamtbei der Zollstelle erlegt werden, so ist der Bescheid, mit dem die Kosten vorgeschrieben werden, dem Empfänger der Sendung zuzustellen. Der Absender und der Empfänger der Sendung haften als Gesamtschuldner für die Kosten. Für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung sind das AVG und das VVG anzuwenden.

 

3. In § 95 wird nach Abs. 27 folgender Abs. 28 angefügt:

 

 

„(28) § 46 Abs. 2 und § 48 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

(28) § 46 Abs. 2 und § 48 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 56

 

 

Änderung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Lohn-und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 11 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

 

 

b) In Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Finanzen“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

 

§ 11. (1) Folgende Behörden und Stellen sind im Rahmen der Vollziehung des LSD-BG tätig:

 

§ 11. (1) Folgende Behörden und Stellen sind im Rahmen der Vollziehung des LSD-BG tätig:

           1. die Abgabenbehörden mit Sachverhaltsermittlungen in Bezug auf Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort außerhalb Österreichs, die nicht dem ASVG unterliegen;

 

           1. die Abgabenbehördendas Amt für Betrugsbekämpfung mit Sachverhaltsermittlungen in Bezug auf Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort außerhalb Österreichs, die nicht dem ASVG unterliegen;

           6. die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen (Zentrale Koordinationsstelle) mit der Erfassung und Bearbeitung einer Entsendemeldung oder Meldung einer Arbeitskräfteüberlassung.

 

           6. die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des BundesministeriumsAmtes für FinanzenBetrugsbekämpfung (Zentrale Koordinationsstelle) mit der Erfassung und Bearbeitung einer Entsendemeldung oder Meldung einer Arbeitskräfteüberlassung.

 

c) In Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden üben“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung übt“ ersetzt.

 

(2) Die Abgabenbehörden üben bei der Verwendung von Daten im Zusammenhang mit Erhebungen hinsichtlich der §§ 12 und 29 die Funktion eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) aus.

 

(2) Die Abgabenbehörden übenDas Amt für Betrugsbekämpfung übt bei der Verwendung von Daten im Zusammenhang mit Erhebungen hinsichtlich der §§ 12 und 29 die Funktion eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) aus.

 

d) In Abs. 4 wird die Wortfolge „von den Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „vom Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

 

(4) Die von den Abgabenbehörden im Zuge von Erhebungen nach § 12 ermittelten personenbezogenen Daten sind nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Beginn der Erhebungen zu einem bestimmten Sachverhalt zu löschen. Diese Frist verlängert sich um zehn Jahre, wenn in Bezug auf den Sachverhalt ein Strafbescheid erlassen wird. Ist ersichtlich, dass im Hinblick auf den Sachverhalt kein strafbares Verhalten vorliegt, sind die personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen.

 

(4) Die von den Abgabenbehördenvom Amt für Betrugsbekämpfung im Zuge von Erhebungen nach § 12 ermittelten personenbezogenen Daten sind nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Beginn der Erhebungen zu einem bestimmten Sachverhalt zu löschen. Diese Frist verlängert sich um zehn Jahre, wenn in Bezug auf den Sachverhalt ein Strafbescheid erlassen wird. Ist ersichtlich, dass im Hinblick auf den Sachverhalt kein strafbares Verhalten vorliegt, sind die personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen.

 

2. Vor § 12 wird in der Überschrift des § 12 die Wortfolge „der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

 

Erhebungen der Abgabenbehörden

 

Erhebungen der Abgabenbehördendes Amtes für Betrugsbekämpfung

 

3. § 12 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden sind“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung ist“ ersetzt.

 

 

b) In Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „der Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

 

§ 12. (1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach den §§ 21 und 22 zu überwachen sowie in Bezug auf Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort außerhalb Österreichs, die nicht dem ASVG unterliegen, die zur Kontrolle des unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts (Lohnkontrolle) im Sinne des § 29 erforderlichen Erhebungen durchzuführen und

           1.

 

§ 12. (1) Die Abgabenbehörden sindDas Amt für Betrugsbekämpfung ist berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach den §§ 21 und 22 zu überwachen sowie in Bezug auf Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort außerhalb Österreichs, die nicht dem ASVG unterliegen, die zur Kontrolle des unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts (Lohnkontrolle) im Sinne des § 29 erforderlichen Erhebungen durchzuführen und

           1. …

           3. in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (§§ 21 und 22) Einsicht zu nehmen, Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung dieser Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Abgabenbehörde nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

 

 

           3. in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (§§ 21 und 22) Einsicht zu nehmen, Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung dieser Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Abgabenbehördedem Amt für Betrugsbekämpfung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

 

c) In Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden haben“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung hat“ ersetzt.

 

(2) Die Abgabenbehörden haben die Ergebnisse der Erhebungen in Bezug auf die Lohnkontrolle dem Kompetenzzentrum LSDB zu übermitteln und auf Ersuchen des Kompetenzzentrums LSDB konkret zu bezeichnende weitere Erhebungen zu übermittelten Erhebungsergebnissen oder Erhebungen auf Grund von begründeten Mitteilungen durch Dritte durchzuführen.

 

(2) Die Abgabenbehörden habenDas Amt für Betrugsbekämpfung hat die Ergebnisse der Erhebungen in Bezug auf die Lohnkontrolle dem Kompetenzzentrum LSDB zu übermitteln und auf Ersuchen des Kompetenzzentrums LSDB konkret zu bezeichnende weitere Erhebungen zu übermittelten Erhebungsergebnissen oder Erhebungen auf Grund von begründeten Mitteilungen durch Dritte durchzuführen.

 

4. § 13 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

 

 

b) In Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

 

(2) Das Kompetenzzentrum LSDB hat im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die folgenden Aufgaben wahrzunehmen:

 

(2) Das Kompetenzzentrum LSDB hat im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die folgenden Aufgaben wahrzunehmen:

           1. Entgegennahme der Erhebungsergebnisse der Abgabenbehörden,

 

           1. Entgegennahme der Erhebungsergebnisse der Abgabenbehördendes Amtes für Betrugsbekämpfung,

           2. Ersuchen an die Abgabenbehörden, konkret zu bezeichnende weitere Erhebungen zu übermittelten Erhebungsergebnissen oder Erhebungen auf Grund von begründeten Mitteilungen durch Dritte durchzuführen,

 

 

           2. Ersuchen an die Abgabenbehördendas Amt für Betrugsbekämpfung, konkret zu bezeichnende weitere Erhebungen zu übermittelten Erhebungsergebnissen oder Erhebungen auf Grund von begründeten Mitteilungen durch Dritte durchzuführen,

 

c) In Abs. 4 wird die Wortfolge „der Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

 

(4) Stellt das Kompetenzzentrum LSDB fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 1 nicht zumindest das nach Abs. 1 zustehende maßgebliche Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien leistet, hat es Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Mit der Anzeige ist ein bestimmtes Strafausmaß zu beantragen. Die Anzeige ist der Abgabenbehörde zum Zwecke der Nachverrechnung von Abgaben elektronisch zur Kenntnis zu übermitteln. Entgeltzahlungen, die das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt übersteigen, sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen.

 

(4) Stellt das Kompetenzzentrum LSDB fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 1 nicht zumindest das nach Abs. 1 zustehende maßgebliche Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien leistet, hat es Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Mit der Anzeige ist ein bestimmtes Strafausmaß zu beantragen. Die Anzeige ist der Abgabenbehördedem Amt für Betrugsbekämpfung zum Zwecke der Nachverrechnung von Abgaben elektronisch zur Kenntnis zu übermitteln. Entgeltzahlungen, die das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt übersteigen, sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen.

Hinweis der ParlDion: Die vorgeschlagene Änderung der Überschrift vor § 14 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz bezieht sich nicht auf den zum Zeitpunkt der Einbringung am 03.07.2019 gültigen Gesetzestext, sondern auf dessen zukünftige Version idF BGBl. I Nr. 100/2018 welche mit 01.01.2020 in Kraft tritt. Sinnvollerweise (vgl. NovAo 15) wird die Textgegenüberstellung dieser Stellen nur mit der zukünftigen Fassung zum Stichtag 01.01.2020 durchgeführt (grün hinterlegt).

5. Die Überschrift vor § 14 lautet:

 

Feststellung von Übertretungen durch die Abgabenbehörden

„Feststellung von Übertretungen durch den Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge“

Feststellung von Übertretungen durch die Abgabenbehördenden Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge

 

6. In § 16 Abs. 1 wird das Wort „Abgabenbehörden“ durch das Wort „Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.

 

§ 16. (1) Alle Behörden und alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften, insbesondere die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und die Träger der Sozialversicherung, haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, die Abgabenbehörden, die Gewerbebehörden, die Arbeitsinspektorate und die sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, dem AÜG oder vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften zu unterstützen.

 

§ 16. (1) Alle Behörden und alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften, insbesondere die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und die Träger der Sozialversicherung, haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, die AbgabenbehördenBundesfinanzverwaltung, die Gewerbebehörden, die Arbeitsinspektorate und die sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, dem AÜG oder vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften zu unterstützen.

 

7. In § 17 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge samt Klammerausdruck „die Abgabenbehörden nach Maßgabe des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010), BGBl. I Nr. 9/2010“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

 

§ 17. (1) Jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit sind die nachfolgend angeführten Behörden und Stellen dazu berechtigt, Behörden oder Stellen anderer EU-Mitgliedstaaten und EWR-Staaten, die für die Kontrolle der Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften zuständig sind, Amtshilfe zu leisten und mit ihnen zusammenzuarbeiten:

           1. …

 

§ 17. (1) Jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit sind die nachfolgend angeführten Behörden und Stellen dazu berechtigt, Behörden oder Stellen anderer EU-Mitgliedstaaten und EWR-Staaten, die für die Kontrolle der Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften zuständig sind, Amtshilfe zu leisten und mit ihnen zusammenzuarbeiten:

           1.

           4. die Abgabenbehörden nach Maßgabe des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010), BGBl. I Nr. 9/2010,

 

 

           4. die Abgabenbehörden nach Maßgabe des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010), BGBl. I Nr. 9/2010das Amt für Betrugsbekämpfung,

 

8. In § 22 Abs. 1a wird wie folgt geändert:

 

 

a) Im ersten Satz wird die Wortfolge „den Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

 

 

b) Im zweiten Satz wird die Wortfolge „der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

 

(1a) Bei der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind abweichend von Abs. 1 der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen (Aufzeichnungen im Sinne von Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über den Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 60 vom 28.2.2014 S. 1) bereits ab der Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder diese den Abgabenbehörden unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung sowie Arbeitszeitaufzeichnungen für den mobilen Arbeitnehmer im Transportbereich sind auf Verlangen der Abgabenbehörden für das Kalendermonat, in dem die Kontrolle stattgefunden hat, und für das diesem Kalendermonat vorangehende Kalendermonat, wenn der Arbeitnehmer im vorangehenden Kalendermonat in Österreich tätig war, innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach dem Ende des Kalendermonats, in dem die Kontrolle erfolgt ist, zu übermitteln. Langen die Lohnunterlagen nach dem zweiten Satz innerhalb dieser Frist bei der Abgabebehörde nicht oder nicht vollständig ein, gilt dies als Nichtbereithalten der Lohnunterlagen.

 

(1a) Bei der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind abweichend von Abs. 1 der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen (Aufzeichnungen im Sinne von Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über den Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 60 vom 28.2.2014 S. 1) bereits ab der Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder diese den AbgabenbehördenOrganen des Amtes für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung sowie Arbeitszeitaufzeichnungen für den mobilen Arbeitnehmer im Transportbereich sind auf Verlangen der Abgabenbehördendes Amtes für Betrugsbekämpfung für das Kalendermonat, in dem die Kontrolle stattgefunden hat, und für das diesem Kalendermonat vorangehende Kalendermonat, wenn der Arbeitnehmer im vorangehenden Kalendermonat in Österreich tätig war, innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach dem Ende des Kalendermonats, in dem die Kontrolle erfolgt ist, zu übermitteln. Langen die Lohnunterlagen nach dem zweiten Satz innerhalb dieser Frist bei der Abgabebehörde nicht oder nicht vollständig ein, gilt dies als Nichtbereithalten der Lohnunterlagen.

 

9. § 32 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

 

§ 32. (1) Parteistellung in Verwaltungs(straf)verfahren hat:

 

§ 32. (1) Parteistellung in Verwaltungs(straf)verfahren hat:

           1. nach den §§ 26, 27 Abs. 1, 2 oder 3, 28 die Abgabenbehörde, in den Fällen des § 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 das Kompetenzzentrum LSDB,

 

           1. nach den §§ 26, 27 Abs. 1, 2 oder 3, 28 die Abgabenbehördedas Amt für Betrugsbekämpfung, in den Fällen des § 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 das Kompetenzzentrum LSDB,

 

b) In Abs. 2 wird der Ausdruck „Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

 

(2) In Verwaltungs(straf)verfahren nach § 31 Abs. 1 und 4 haben das Kompetenzzentrum LSDB, Abgabenbehörden und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse im Baubereich (Abschnitt I oder § 33d des BUAG) Parteistellung; diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.

 

(2) In Verwaltungs(straf)verfahren nach § 31 Abs. 1 und 4 haben das Kompetenzzentrum LSDB, Abgabenbehördendas Amt für Betrugsbekämpfung und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse im Baubereich (Abschnitt I oder § 33d des BUAG) Parteistellung; diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.

 

10. § 33 wird wie folgt geändert:

 

 

a) Im ersten Satz wird die Wortfolge „sind die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „ist das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

 

 

b) Im zweiten Satz wird die Wortfolge „haben die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „hat das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

 

 

c) Im fünften Satz wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden sind“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung ist“ ersetzt.

 

§ 33. Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 26, 27, 28, 29 Abs. 1 oder 31 Abs. 4 vor und ist im Einzelfall auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers (Auftragnehmers) oder in der Person des Überlassers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, sind die Abgabenbehörden ermächtigt, eine vorläufige Sicherheit bis zum Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe festzusetzen und einzuheben. Soweit der Tätigkeitsbereich der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse betroffen ist, haben die Abgabenbehörden diese über die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit zu verständigen. Die Ansprechperson im Sinne des § 19 Abs. 3 Z 3 gilt als Vertreter des Arbeitgebers, falls dieser oder ein von ihm bestellter Vertreter bei der Amtshandlung nicht anwesend ist. Auf nach dem ersten Satz eingehobene vorläufige Sicherheiten sind die §§ 37a Abs. 3 bis 5 und 50 Abs. 6 erster Satz VStG sinngemäß anzuwenden. Die Abgabenbehörden sind ermächtigt, dem Arbeitgeber (Auftragnehmer) oder Überlasser zu gestatten, die vorläufige Sicherheit auch in bestimmten fremden Währungen oder mit Scheck oder Kreditkarte zu entrichten. Mit der Überweisung nach § 34 Abs. 4 oder der Erlegung einer Sicherheit nach § 34 Abs. 9 ist eine Beschlagnahme aufzuheben.

 

§ 33. Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 26, 27, 28, 29 Abs. 1 oder 31 Abs. 4 vor und ist im Einzelfall auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers (Auftragnehmers) oder in der Person des Überlassers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, sind die Abgabenbehördenist das Amt für Betrugsbekämpfung ermächtigt, eine vorläufige Sicherheit bis zum Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe festzusetzen und einzuheben. Soweit der Tätigkeitsbereich der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse betroffen ist, haben die Abgabenbehördenhat das Amt für Betrugsbekämpfung diese über die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit zu verständigen. Die Ansprechperson im Sinne des § 19 Abs. 3 Z 3 gilt als Vertreter des Arbeitgebers, falls dieser oder ein von ihm bestellter Vertreter bei der Amtshandlung nicht anwesend ist. Auf nach dem ersten Satz eingehobene vorläufige Sicherheiten sind die §§ 37a Abs. 3 bis 5 und 50 Abs. 6 erster Satz VStG sinngemäß anzuwenden. Die Abgabenbehörden sindDas Amt für Betrugsbekämpfung ist ermächtigt, dem Arbeitgeber (Auftragnehmer) oder Überlasser zu gestatten, die vorläufige Sicherheit auch in bestimmten fremden Währungen oder mit Scheck oder Kreditkarte zu entrichten. Mit der Überweisung nach § 34 Abs. 4 oder der Erlegung einer Sicherheit nach § 34 Abs. 9 ist eine Beschlagnahme aufzuheben.

 

11. § 34 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „können die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „kann das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

 

§ 34. (1) Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 26, 27, 28, 29 Abs. 1 oder 31 Abs. 4 vor und ist im Einzelfall auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers (Auftragnehmers) oder in der Person des Überlassers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, können die Abgabenbehörden in Verbindung mit den Erhebungen nach § 12 sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dem Auftraggeber, bei einer Überlassung dem Beschäftiger schriftlich auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder Teile davon nicht zu zahlen (Zahlungsstopp). Gegen die Verhängung eines Zahlungsstopps ist kein Rechtsmittel zulässig. Der Zahlungsstopp ist in jenem Ausmaß nicht wirksam, in dem der von ihm genannte Betrag höher ist als der noch zu leistende Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt. Der Zahlungsstopp darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe.

 

§ 34. (1) Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 26, 27, 28, 29 Abs. 1 oder 31 Abs. 4 vor und ist im Einzelfall auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers (Auftragnehmers) oder in der Person des Überlassers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, können die Abgabenbehördenkann das Amt für Betrugsbekämpfung in Verbindung mit den Erhebungen nach § 12 sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dem Auftraggeber, bei einer Überlassung dem Beschäftiger schriftlich auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder Teile davon nicht zu zahlen (Zahlungsstopp). Gegen die Verhängung eines Zahlungsstopps ist kein Rechtsmittel zulässig. Der Zahlungsstopp ist in jenem Ausmaß nicht wirksam, in dem der von ihm genannte Betrag höher ist als der noch zu leistende Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt. Der Zahlungsstopp darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe.

 

b) In Abs. 2 wird im zweiten Satz die Wortfolge „Die Abgabenbehörden dürfen“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung darf“ ersetzt.

 

 

c) In Abs. 2 wird im dritten Satz die Wortfolge „von den Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „vom Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

 

(2) Leistet der Auftraggeber oder der Beschäftiger entgegen dem Zahlungsstopp den Werklohn oder das Überlassungsentgelt, gilt im Verfahren nach Abs. 4 der Werklohn oder das Überlassungsentgelt als nicht geleistet. Die Abgabenbehörden dürfen einen Zahlungsstopp nur dann auftragen, soweit eine vorläufige Sicherheit nach § 33 nicht festgesetzt oder nicht eingehoben werden konnte. Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse darf einen Zahlungsstopp nicht verhängen, wenn sie von den Abgabenbehörden über die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit nach § 33 verständigt wurde. Leistet der Auftragnehmer oder der Überlasser die vorläufige Sicherheit nachträglich oder eine Sicherheit, ohne dass eine solche festgesetzt wurde, aus eigenem, ist der Zahlungsstopp von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid aufzuheben; ein allfälliges Verfahren nach Abs. 4 ist einzustellen.

 

(2) Leistet der Auftraggeber oder der Beschäftiger entgegen dem Zahlungsstopp den Werklohn oder das Überlassungsentgelt, gilt im Verfahren nach Abs. 4 der Werklohn oder das Überlassungsentgelt als nicht geleistet. Die Abgabenbehörden dürfenDas Amt für Betrugsbekämpfung darf einen Zahlungsstopp nur dann auftragen, soweit eine vorläufige Sicherheit nach § 33 nicht festgesetzt oder nicht eingehoben werden konnte. Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse darf einen Zahlungsstopp nicht verhängen, wenn sie von den Abgabenbehördenvom Amt für Betrugsbekämpfung über die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit nach § 33 verständigt wurde. Leistet der Auftragnehmer oder der Überlasser die vorläufige Sicherheit nachträglich oder eine Sicherheit, ohne dass eine solche festgesetzt wurde, aus eigenem, ist der Zahlungsstopp von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid aufzuheben; ein allfälliges Verfahren nach Abs. 4 ist einzustellen.

 

d) In Abs. 3 wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

 

(3) Die Abgabenbehörden und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse haben nach Verhängung eines Zahlungstopps nach Abs. 1 binnen drei Arbeitstagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach Abs. 4 zu beantragen, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat darüber innerhalb von vier Wochen ab Einlangen des Antrages zu entscheiden, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. In diesen Verfahren haben die im ersten Satz genannten Einrichtungen Parteistellung, soweit diese den Antrag auf Erlegung einer Sicherheit gestellt haben. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.

 

(3) Die AbgabenbehördenDas Amt für Betrugsbekämpfung und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse haben nach Verhängung eines Zahlungstopps nach Abs. 1 binnen drei Arbeitstagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach Abs. 4 zu beantragen, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat darüber innerhalb von vier Wochen ab Einlangen des Antrages zu entscheiden, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. In diesen Verfahren haben die im ersten Satz genannten Einrichtungen Parteistellung, soweit diese den Antrag auf Erlegung einer Sicherheit gestellt haben. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.

Hinweis der ParlDion: Die vorgeschlagene Änderung bezieht sich nicht auf den zum Zeitpunkt der Einbringung am 03.07.2019 gültigen Gesetzestext, sondern auf dessen zukünftige Version idF BGBl. I Nr. 100/2018, welche mit 01.01.2020 in Kraft tritt. Sinnvollerweise (vgl. NovAo 15) wird die Textgegenüberstellung dieser Stellen nur mit der zukünftigen Fassung zum Stichtag 01.01.2020 durchgeführt (grün hinterlegt).

12. In § 35 Abs. 4 wird die Wortfolge „den Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

 

(4) Das Kompetenzzentrum LSDB hat der Bezirksverwaltungsbehörde, dem Verwaltungsgericht des Landes, den Abgabenbehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Verlangen binnen zwei Wochen zur Beantragung des Strafausmaßes, zur Strafbemessung, zur Untersagung der Dienstleistung oder zur Feststellung, dass trotz Untersagung eine Dienstleistung ausgeübt wird, Auskunft darüber zu geben, ob hinsichtlich des im Auskunftsersuchen genannten Arbeitgebers eine rechtskräftige Bestrafung oder Entscheidung gemäß den §§ 26, 27, 28, 29 Abs. 1 oder 31 vorliegt oder ihm eine solche Bestrafung zuzurechnen ist. Zuzurechnen ist dem Arbeitgeber eine Bestrafung dann, wenn diese Bestrafung gegen den Arbeitgeber selbst oder gegen den zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs. 1 VStG) oder gegen den verantwortlichen Beauftragten (§ 9 Abs. 2 oder 3 VStG) rechtskräftig verhängt wurde. In der Auskunft sind die Anzahl der Bestrafungen und gegebenenfalls die maßgeblichen Daten der Strafbescheide und Straferkenntnisse, der Bescheide, mit denen eine Ermahnung erteilt wurde, sowie der Bescheide und Erkenntnisse in Verfahren nach § 31 (Behörde, Aktenzahl, Bescheid-, Erkenntnis- und Rechtskraftdatum, Name und Geburtsdatum der Person, auf die sich der Bescheid oder das Erkenntnis bezieht und der es zuzurechnen ist, verhängte Geldstrafen, Dauer/Zeitraum der Untersagung der Dienstleistung) anzugeben oder festzustellen, dass keine Bestrafung, keine Untersagung der Dienstleistung oder Daten für eine Auskunft vorliegen. Fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Strafbescheides oder Straferkenntnisses sowie drei Jahre nach Ablauf des Zeitraums der Untersagung der Dienstleistung darf in Bezug auf diesen Bescheid oder dieses Erkenntnis eine Auskunft nicht mehr erteilt werden.

 

(4) Das Kompetenzzentrum LSDB hat der Bezirksverwaltungsbehörde, dem Verwaltungsgericht des Landes, den Abgabenbehördendem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Verlangen binnen zwei Wochen zur Beantragung des Strafausmaßes, zur Strafbemessung, zur Untersagung der Dienstleistung oder zur Feststellung, dass trotz Untersagung eine Dienstleistung ausgeübt wird, Auskunft darüber zu geben, ob hinsichtlich des im Auskunftsersuchen genannten Arbeitgebers eine rechtskräftige Bestrafung oder Entscheidung gemäß den §§ 26, 27, 28, 29 Abs. 1 oder 31 vorliegt oder ihm eine solche Bestrafung zuzurechnen ist. Zuzurechnen ist dem Arbeitgeber eine Bestrafung dann, wenn diese Bestrafung gegen den Arbeitgeber selbst oder gegen den zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs. 1 VStG) oder gegen den verantwortlichen Beauftragten (§ 9 Abs. 2 oder 3 VStG) rechtskräftig verhängt wurde. In der Auskunft sind die Anzahl der Bestrafungen und gegebenenfalls die maßgeblichen Daten der Strafbescheide und Straferkenntnisse, der Bescheide, mit denen eine Ermahnung erteilt wurde, sowie der Bescheide und Erkenntnisse in Verfahren nach § 31 (Behörde, Aktenzahl, Bescheid-, Erkenntnis- und Rechtskraftdatum, Name und Geburtsdatum der Person, auf die sich der Bescheid oder das Erkenntnis bezieht und der es zuzurechnen ist, verhängte Geldstrafen, Dauer/Zeitraum der Untersagung der Dienstleistung) anzugeben oder festzustellen, dass keine Bestrafung, keine Untersagung der Dienstleistung oder Daten für eine Auskunft vorliegen. Fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Strafbescheides oder Straferkenntnisses sowie drei Jahre nach Ablauf des Zeitraums der Untersagung der Dienstleistung darf in Bezug auf diesen Bescheid oder dieses Erkenntnis eine Auskunft nicht mehr erteilt werden.

 

13. In § 41 Abs. 2 wird die Wortfolge „können die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „kann das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

 

(2) Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 26, 27, 28, 29 Abs. 1 oder 31 Abs. 4 vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Zustellung von Dokumenten aus Gründen, die in dem Empfänger im materiellen Sinn oder in der in § 19 Abs. 3 Z 3 bezeichneten Ansprechperson liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem Empfänger im materiellen Sinn durch Bescheid auftragen, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen für das gegenständliche Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Unter den im ersten Satz genannten Voraussetzungen können die Abgabenbehörden dem Empfänger im materiellen Sinn auftragen, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen für aus der Erhebung resultierende Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. § 10 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz und Abs. 2 ZustG ist sinngemäß anzuwenden; die Abgabestelle nach Abs. 1 gilt nicht als Abgabestelle nach § 10 Abs. 2 Z 2 ZustG.

 

(2) Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 26, 27, 28, 29 Abs. 1 oder 31 Abs. 4 vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Zustellung von Dokumenten aus Gründen, die in dem Empfänger im materiellen Sinn oder in der in § 19 Abs. 3 Z 3 bezeichneten Ansprechperson liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem Empfänger im materiellen Sinn durch Bescheid auftragen, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen für das gegenständliche Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Unter den im ersten Satz genannten Voraussetzungen können die Abgabenbehördenkann das Amt für Betrugsbekämpfung dem Empfänger im materiellen Sinn auftragen, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen für aus der Erhebung resultierende Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. § 10 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz und Abs. 2 ZustG ist sinngemäß anzuwenden; die Abgabestelle nach Abs. 1 gilt nicht als Abgabestelle nach § 10 Abs. 2 Z 2 ZustG.

 

14. In § 69 wird die Wortfolge „die für die Kontrolle nach § 12 zuständige Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „das für die Kontrolle nach § 12 zuständige Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

 

§ 69. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der jeweiligen Zuständigkeit unter dem Gesichtspunkt einer wirksamen Kontrolle und auf Basis von Risikobewertungen und statistischen Daten sowie unter Berücksichtigung der spezifischen Risiken besonderer Branchen jährlich einen Kontrollplan zu erstellen. Im Kontrollplan ist auch zu dokumentieren, inwieweit die für die Kontrolle nach § 12 zuständige Abgabenbehörde im Hinblick auf die Anzahl der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer und effizienten Kontrollen ausreichend mit Personal ausgestattet ist. Der Bundesminister für Finanzen hat dementsprechend für eine ausreichende Personalausstattung zu sorgen. Der Kontrollplan ist erstmalig für das Jahr 2018 zu erstellen. Der Bundesminister für Finanzen hat jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres einen Bericht über die Durchführung des Kontrollplanes zu erstellen und gemeinsam mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz dem Nationalrat vorzulegen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

 

§ 69. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der jeweiligen Zuständigkeit unter dem Gesichtspunkt einer wirksamen Kontrolle und auf Basis von Risikobewertungen und statistischen Daten sowie unter Berücksichtigung der spezifischen Risiken besonderer Branchen jährlich einen Kontrollplan zu erstellen. Im Kontrollplan ist auch zu dokumentieren, inwieweit diedas für die Kontrolle nach § 12 zuständige AbgabenbehördeAmt für Betrugsbekämpfung im Hinblick auf die Anzahl der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer und effizienten Kontrollen ausreichend mit Personal ausgestattet ist. Der Bundesminister für Finanzen hat dementsprechend für eine ausreichende Personalausstattung zu sorgen. Der Kontrollplan ist erstmalig für das Jahr 2018 zu erstellen. Der Bundesminister für Finanzen hat jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres einen Bericht über die Durchführung des Kontrollplanes zu erstellen und gemeinsam mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz dem Nationalrat vorzulegen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

 

15. Dem § 72 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

 

 

„(7) § 11 Abs. 1 Z 1 und 6, Abs. 2 und 4, § 12 Abs. 1 und 2 samt Überschrift, § 13 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 4, die Überschrift vor § 14, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Z 4, § 22 Abs. 1a, § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 33, § 34 Abs. 1 bis 3, § 35 Abs. 4, § 41 Abs. 2 und § 69, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

(7) § 11 Abs. 1 Z 1 und 6, Abs. 2 und 4, § 12 Abs. 1 und 2 samt Überschrift, § 13 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 4, die Überschrift vor § 14, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Z 4, § 22 Abs. 1a, § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 33, § 34 Abs. 1 bis 3, § 35 Abs. 4, § 41 Abs. 2 und § 69, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 57

 

 

Änderung des Marktordnungsgesetzes 2007

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Marktordnungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 27 Abs. 1 Z 2b lautet:

 

§ 27. (1) Folgende personenbezogene Daten von Betriebsinhabern und sonstigen Wirtschaftsteilnehmern, deren Verwendung für die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle und den Bundesminister oder der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus eine wesentliche Voraussetzung bildet, um die Aufgaben, die in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen angeführt sind, wahrnehmen zu können, können übermittelt werden:

           1.

 

§ 27. (1) Folgende personenbezogene Daten von Betriebsinhabern und sonstigen Wirtschaftsteilnehmern, deren Verwendung für die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle und den Bundesminister oder der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus eine wesentliche Voraussetzung bildet, um die Aufgaben, die in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen angeführt sind, wahrnehmen zu können, können übermittelt werden:

           1.

         2b. von der AMA an die jeweils zuständige Zollbehörde und von den jeweils zuständigen Zollbehörden an die AMA die erforderlichen Daten zum Zwecke der Abwicklung der Ein- und Ausfuhrlizenzen,

       „2b. von der AMA an das Zollamt Österreich und vom Zollamt Österreich an die AMA die erforderlichen Daten zum Zwecke der Abwicklung der Ein- und Ausfuhrlizenzen,“

         2b. von der AMA an die jeweils zuständige Zollbehördedas Zollamt Österreich und von den jeweils zuständigen Zollbehördenvom Zollamt Österreich an die AMA die erforderlichen Daten zum Zwecke der Abwicklung der Ein- und Ausfuhrlizenzen,

Hinweis der ParlDion: Divergenz zwischen NovAo und vorgeschlagener Fassung.

2. In § 32 wird nach Abs. 13 folgender Abs. 14 angefügt:

 

 

(13) § 27 Abs. 1 Z 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.“

(13) § 27 Abs. 1 Z 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 58

 

 

Änderung des Meldegesetzes 1991

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 2 Abs. 3 Z 4 entfällt die Wortfolge „Zoll- oder“.

 

(3) Sofern sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes schon anderswo gemeldet sind, sind Menschen nicht zu melden,

           1.

 

(3) Sofern sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes schon anderswo gemeldet sind, sind Menschen nicht zu melden,

           1.

           4. die als Angehörige des Bundesheeres, der Bundespolizei, der Zoll- oder Justizwache oder die im Rahmen eines Katastrophenhilfsdienstes in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind.

 

           4. die als Angehörige des Bundesheeres, der Bundespolizei, der Zoll- oder Justizwache oder die im Rahmen eines Katastrophenhilfsdienstes in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind.

 

2. Dem § 23 wird folgender Abs. 22 angefügt:

 

 

„(22) § 2 Abs. 3 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

(22) § 2 Abs. 3 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 59

 

 

Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2016, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:

 

 

„(3) Für die Erhebung der Mineralölsteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.“

(3) Für die Erhebung der Mineralölsteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.

 

2. § 5 Abs. 5 entfällt.

 

(5) Die Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer obliegt

           1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 dem Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet,

         1a. in den Fällen des Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 2 dem Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager oder Zolllager befindet, aus welchem das Mineralöl oder der Kraftstoff abgegeben wurde,

         1b. in den Fällen des Abs. 3a dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Geschäfts- oder Wohnsitz des Verwenders befindet, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, sonst dem Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien,

           2. in den Fällen des Abs. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 5 dem Zollamt Wien,

           3. in den übrigen Fällen dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb oder der Geschäfts- oder Wohnsitz des Verwenders befindet, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, dem Zollamt Innsbruck.

 

(5) Die Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer obliegt

           1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 dem Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet,

         1a. in den Fällen des Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 2 dem Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager oder Zolllager befindet, aus welchem das Mineralöl oder der Kraftstoff abgegeben wurde,

         1b. in den Fällen des Abs. 3a dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Geschäfts- oder Wohnsitz des Verwenders befindet, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, sonst dem Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien,

           2. in den Fällen des Abs. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 5 dem Zollamt Wien,

           3. in den übrigen Fällen dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb oder der Geschäfts- oder Wohnsitz des Verwenders befindet, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, dem Zollamt Innsbruck.

 

3. § 8 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 3 entfällt die Wortfolge „nach Abs. 4 zuständigen“ und nach dem Wort „Zollamt“ wird das Wort „Österreich“ eingefügt.

 

(3) Der Vergütungsanspruch entsteht nur, wenn der Standort der begünstigten Anlage vom Vergütungsberechtigten dem nach Abs. 4 zuständigen Zollamt schriftlich angezeigt wurde; er erstreckt sich auf Gasöl, das ab dem auf die Erstattung der Anzeige folgenden Tag verwendet wurde. Vergütungsberechtigt ist derjenige, für dessen Rechnung die begünstigte Anlage betrieben wird; wird sie für Rechnung mehrerer Personen betrieben, so steht diesen der Anspruch gemeinsam zur ungeteilten Hand zu.

 

(3) Der Vergütungsanspruch entsteht nur, wenn der Standort der begünstigten Anlage vom Vergütungsberechtigten dem nach Abs. 4 zuständigen Zollamt Österreich schriftlich angezeigt wurde; er erstreckt sich auf Gasöl, das ab dem auf die Erstattung der Anzeige folgenden Tag verwendet wurde. Vergütungsberechtigt ist derjenige, für dessen Rechnung die begünstigte Anlage betrieben wird; wird sie für Rechnung mehrerer Personen betrieben, so steht diesen der Anspruch gemeinsam zur ungeteilten Hand zu.

 

b) In Abs. 4 lautet der erste Satz:

 

 

„Der Antrag auf Mineralölsteuervergütung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

 

(4) Der Antrag auf Mineralölsteuervergütung ist bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich die begünstigte Anlage befindet, schriftlich einzubringen. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung des Gasöls folgenden Kalenderjahres zu stellen.

 

(4) Der Antrag auf Mineralölsteuervergütung ist bei dembeim Zollamt, in dessen Bereich sich die begünstigte Anlage befindet, Österreich schriftlich einzubringen. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung des Gasöls folgenden Kalenderjahres zu stellen.

 

4. § 9 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 3 lautet der zweite Satz:

 

 

„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

 

(3) Dem Inhaber eines Steuerlagers ist auf Antrag die Bewilligung zur Kennzeichnung von Gasöl zu erteilen, wenn in seinem Betrieb geeignete Dosiereinrichtungen, Rührwerke oder vergleichbare Einrichtungen vorhanden sind, mit deren Hilfe eine ordnungsgemäße Kennzeichnung gewährleistet ist. Der Antrag ist bei dem für die Erteilung der Bewilligung für das Steuerlager zuständigen Zollamt schriftlich einzubringen. Der Antrag muß alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn Gasöl nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet wird oder die Einrichtungen, die zur Kennzeichnung verwendet werden, eine ordnungsgemäße Kennzeichnung nicht mehr gewährleisten.

 

(3) Dem Inhaber eines Steuerlagers ist auf Antrag die Bewilligung zur Kennzeichnung von Gasöl zu erteilen, wenn in seinem Betrieb geeignete Dosiereinrichtungen, Rührwerke oder vergleichbare Einrichtungen vorhanden sind, mit deren Hilfe eine ordnungsgemäße Kennzeichnung gewährleistet ist. Der Antrag ist bei dem für die Erteilung der Bewilligung für das Steuerlager zuständigenbeim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Der Antrag muß alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn Gasöl nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet wird oder die Einrichtungen, die zur Kennzeichnung verwendet werden, eine ordnungsgemäße Kennzeichnung nicht mehr gewährleisten.

 

b) Abs. 7 lautet:

 

(7) Die Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl zum Antrieb von Anlagen der im Abs. 6 Z 2 bezeichneten Art ist dem Zollamt, in dessen Bereich sich die begünstigte Anlage befindet, vor der ersten Verwendung des gekennzeichneten Gasöls schriftlich anzuzeigen. Der Anspruch auf eine Steuervergütung nach § 8 entsteht erst dann wieder, wenn dem Zollamt schriftlich angezeigt wird, dass gekennzeichnetes Gasöl zum Antrieb dieser Anlage nicht mehr verwendet wird.

„(7) Die Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl zum Antrieb von Anlagen der im Abs. 6 Z 2 bezeichneten Art, ist dem Zollamt Österreich vor der ersten Verwendung des gekennzeichneten Gasöls schriftlich anzuzeigen.“

(7) Die Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl zum Antrieb von Anlagen der im Abs. 6 Z 2 bezeichneten Art, ist dem Zollamt, in dessen Bereich sich die begünstigte Anlage befindet, Österreich vor der ersten Verwendung des gekennzeichneten Gasöls schriftlich anzuzeigen. Der Anspruch auf eine Steuervergütung nach § 8 entsteht erst dann wieder, wenn dem Zollamt schriftlich angezeigt wird, dass gekennzeichnetes Gasöl zum Antrieb dieser Anlage nicht mehr verwendet wird.

 

5. § 10 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 1 lauten der zweite und dritte Satz:

 

 

„Er hat die verbotswidrige Verwendung oder Behandlung unverzüglich dem Zollamt Österreich anzuzeigen und die für die Steuerbemessung maßgeblichen Angaben zu machen. Das Zollamt Österreich setzt durch Bescheid den Unterschiedsbetrag fest, der binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten ist.“

 

§ 10. (1) Wer gekennzeichnetes Gasöl verbotswidrig verwendet (§ 9 Abs. 6) oder behandelt (§ 9 Abs. 9), hat für die verbotswidrig verwendeten oder behandelten Mengen den Unterschiedsbetrag zwischen der nicht ermäßigten und der nach § 3 Abs. 1 Z 5 ermäßigten Mineralölsteuer zu entrichten (Nachversteuerung). Er hat die verbotswidrige Verwendung oder Behandlung unverzüglich dem Zollamt, in dessen Bereich diese stattgefunden hat oder festgestellt wurde, anzuzeigen und die für die Steuerbemessung maßgeblichen Angaben zu machen. Das Zollamt setzt durch Bescheid den Unterschiedsbetrag fest, der binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten ist. In jenen Fällen, in denen zur Nachversteuerung derselben Mineralölmenge mehrere Personen verpflichtet sind, ist der Unterschiedsbetrag nur einmal zu entrichten.

 

§ 10. (1) Wer gekennzeichnetes Gasöl verbotswidrig verwendet (§ 9 Abs. 6) oder behandelt (§ 9 Abs. 9), hat für die verbotswidrig verwendeten oder behandelten Mengen den Unterschiedsbetrag zwischen der nicht ermäßigten und der nach § 3 Abs. 1 Z 5 ermäßigten Mineralölsteuer zu entrichten (Nachversteuerung). Er hat die verbotswidrige Verwendung oder Behandlung unverzüglich dem Zollamt, in dessen Bereich diese stattgefunden hat oder festgestellt wurde, Österreich anzuzeigen und die für die Steuerbemessung maßgeblichen Angaben zu machen. Das Zollamt Österreich setzt durch Bescheid den Unterschiedsbetrag fest, der binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten ist. In jenen Fällen, in denen zur Nachversteuerung derselben Mineralölmenge mehrere Personen verpflichtet sind, ist der Unterschiedsbetrag nur einmal zu entrichten.

 

b) Abs. 3 lautet:

 

(3) Ist Gasöl mit nach § 9 Abs. 1 oder Abs. 10 gekennzeichnetem Gasöl versehentlich vermischt worden, kann das Zollamt, in dessen Bereich die Vermischung stattgefunden hat, über Antrag mit Bescheid zulassen, daß das Gemisch als gekennzeichnetes Gasöl verwendet wird, wenn die Verbringung des Gemisches in ein Steuerlager wirtschaftlich nicht zumutbar ist und Steuervorteile dadurch ausgeschlossen sind.

„(3) Ist Gasöl mit nach § 9 Abs. 1 oder Abs. 10 gekennzeichnetem Gasöl versehentlich vermischt worden, kann das Zollamt Österreich über Antrag mit Bescheid zulassen, dass das Gemisch als gekennzeichnetes Gasöl verwendet wird, wenn die Verbringung des Gemisches in ein Steuerlager wirtschaftlich nicht zumutbar ist und Steuervorteile dadurch ausgeschlossen sind.“

(3) Ist Gasöl mit nach § 9 Abs. 1 oder Abs. 10 gekennzeichnetem Gasöl versehentlich vermischt worden, kann das Zollamt, in dessen Bereich die Vermischung stattgefunden hat, Österreich über Antrag mit Bescheid zulassen, daßdass das Gemisch als gekennzeichnetes Gasöl verwendet wird, wenn die Verbringung des Gemisches in ein Steuerlager wirtschaftlich nicht zumutbar ist und Steuervorteile dadurch ausgeschlossen sind.

 

6. § 12 Abs. 4 lautet:

 

(4) Der Antrag auf Ausstellung des Freischeins ist in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 9 bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Verwendungsbetrieb befindet, in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 1 bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Geschäfts- oder Wohnsitz des Verwenders befindet, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien. Im Einzelfall (Einzelfreischein) ist das Zollamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Betankung erfolgen soll. Der Antrag muss alle Angaben über die für die Ausstellung des Freischeins erforderlichen Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine Beschreibung des Verwendungsbetriebes und eine Beschreibung der Lagerung, der Verwendung und des Verbrauches von Mineralöl im Betrieb bzw. die Beschreibung der gewerbsmäßigen Luftfahrt-Dienstleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1. Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Betriebsinhaber aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Falle der Ausstellung eines Einzelfreischeins kann das Zollamt auf die Aufnahme eines Befundprotokolls verzichten.

„(4) Der Antrag auf Ausstellung des Freischeins ist schriftlich beim Zollamt Österreich einzubringen. Er muss alle Angaben über die für die Ausstellung des Freischeins erforderlichen Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine Beschreibung des Verwendungsbetriebes und eine Beschreibung der Lagerung, der Verwendung und des Verbrauches von Mineralöl im Betrieb bzw. die Beschreibung der gewerbsmäßigen Luftfahrt-Dienstleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1. Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Betriebsinhaber aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Falle der Ausstellung eines globalen oder eines Einzelfreischeins kann das Zollamt Österreich aus verwaltungsökonomischen Überlegungen auf die Aufnahme eines Befundprotokolls verzichten, wenn durch diesen Verzicht die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.“

(4) Der Antrag auf Ausstellung des Freischeins ist in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 9 bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Verwendungsbetrieb befindet, in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 1 bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Geschäfts- oder Wohnsitz des Verwenders befindet, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien. Im Einzelfall (Einzelfreischein) ist das Zollamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Betankung erfolgen soll. Der AntragDer Antrag auf Ausstellung des Freischeins ist schriftlich beim Zollamt Österreich einzubringen. Er muss alle Angaben über die für die Ausstellung des Freischeins erforderlichen Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine Beschreibung des Verwendungsbetriebes und eine Beschreibung der Lagerung, der Verwendung und des Verbrauches von Mineralöl im Betrieb bzw. die Beschreibung der gewerbsmäßigen Luftfahrt-Dienstleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1. Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Betriebsinhaber aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Falle der Ausstellung eines globalen oder eines Einzelfreischeins kann das Zollamt Österreich aus verwaltungsökonomischen Überlegungen auf die Aufnahme eines Befundprotokolls verzichten., wenn durch diesen Verzicht die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.

 

7. § 16 Abs. 1 lautet:

 

§ 16. (1) Der Inhaber des Freischeins ist verpflichtet, dem im § 12 Abs. 4 genannten Zollamt jede Änderung der in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse anzuzeigen.

„(1) Der Inhaber des Freischeins ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich jede Änderung der in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse anzuzeigen.“

§ 16. (1) Der Inhaber des Freischeins ist verpflichtet, dem im § 12 Abs. 4 genannten Zollamt Österreich jede Änderung der in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse anzuzeigen.

 

8. In § 16 Abs. 3, § 21 Abs. 3a, § 24 Abs. 2 dritter Satz, § 27 Abs. 3 und Abs. 5, § 28 Abs. 2 Z 1b und Z 3, § 29 Abs. 3 und Abs. 4, § 30 Abs. 4, § 31 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 38 Abs. 5, § 42 Abs. 2, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5, § 52 Abs. 1 Z 1 lit. c und Abs. 3 und § 57 Abs. 1 wird nach dem Wort „Zollamt“ bzw. „Zollamtes“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

 

§ 16.

(3) Der Inhaber des Freischeins ist verpflichtet, den Freischein und die amtlichen Abschriften des Freischeins binnen zwei Wochen nach dem Ende des darin angegebenen Zeitraumes dem Zollamt zurückzugeben. Wenn das Recht, Mineralöl auf Grund eines Freischeins steuerfrei zu beziehen, schon vor dem Ende des im Freischein angegebenen Zeitraumes erloschen ist, so ist dieser binnen zwei Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Erlöschens, zurückzugeben.

 

§ 16.

(3) Der Inhaber des Freischeins ist verpflichtet, den Freischein und die amtlichen Abschriften des Freischeins binnen zwei Wochen nach dem Ende des darin angegebenen Zeitraumes dem Zollamt Österreich zurückzugeben. Wenn das Recht, Mineralöl auf Grund eines Freischeins steuerfrei zu beziehen, schon vor dem Ende des im Freischein angegebenen Zeitraumes erloschen ist, so ist dieser binnen zwei Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Erlöschens, zurückzugeben.

§ 21.

(3a) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn das Mineralöl auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Mineralöl gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn es als solches nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust des Mineralöls sind dem Zollamt nachzuweisen.

 

§ 21.

(3a) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn das Mineralöl auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Mineralöl gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn es als solches nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust des Mineralöls sind dem Zollamt Österreich nachzuweisen.

§ 24.

(2) Wer Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe der im Abs. 1 bezeichneten Art verbotswidrig verwendet oder abgibt, hat für die verbotswidrig verwendeten oder abgegebenen Mengen den Unterschiedsbetrag zwischen der entrichteten und der auf Grund der Verwendung zur Anwendung kommenden Mineralölsteuer zu entrichten (Nachversteuerung). Er hat die verbotswidrige Verwendung oder Abgabe unverzüglich dem Zollamt, in dessen Bereich diese stattgefunden hat oder festgestellt wurde, anzuzeigen und die für die Steuerbemessung maßgeblichen Angaben zu machen. Das Zollamt setzt durch Bescheid den Unterschiedsbetrag fest, der binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten ist. In jenen Fällen, in denen zur Nachversteuerung derselben Mineralöl-, Kraftstoff- oder Heizstoffmenge mehrere Personen verpflichtet sind, ist der Unterschiedsbetrag nur einmal zu entrichten.

Hinweis der ParlDion: Änderung aus nachstehender NovAo berücksichtigt (NovAo 12b).

§ 24.

(2) Wer Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe der im Abs. 1 bezeichneten Art verbotswidrig verwendet oder abgibt, hat für die verbotswidrig verwendeten oder abgegebenen Mengen den Unterschiedsbetrag zwischen der entrichteten und der auf Grund der Verwendung zur Anwendung kommenden Mineralölsteuer zu entrichten (Nachversteuerung). Er hat die verbotswidrige Verwendung oder Abgabe unverzüglich dem Zollamt, in dessen Bereich diese stattgefunden hat oder festgestellt wurde, Österreich anzuzeigen und die für die Steuerbemessung maßgeblichen Angaben zu machen. Das Zollamt Österreich setzt durch Bescheid den Unterschiedsbetrag fest, der binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten ist. In jenen Fällen, in denen zur Nachversteuerung derselben Mineralöl-, Kraftstoff- oder Heizstoffmenge mehrere Personen verpflichtet sind, ist der Unterschiedsbetrag nur einmal zu entrichten.

§ 27.

(3) Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Mineralölsteuer zu leisten, die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats aus dem Herstellungsbetrieb weggebrachtes und im Herstellungsbetrieb zum Verbrauch entnommenes Mineralöl entfällt. Auf Antrag kann für Betriebe, in denen überwiegend Mineralöle aus rohem Erdöl hergestellt werden, von der Leistung einer Sicherheit abgesehen werden, wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer hinweisen. Das Zollamt kann auf Antrag die Höhe der Sicherheit bis zu einem Betrag in Höhe der Mineralölsteuer, die voraussichtlich während eines Kalendermonats für aus dem Herstellungsbetrieb in den freien Verkehr entnommenes Mineralöl entsteht, einschränken, wenn dieser Betrag den nach dem ersten Satz ermittelten Betrag wesentlich unterschreitet und wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer hinweisen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das Zollamt weiters in Fällen, in denen in einzelnen Kalendermonaten die Höhe der Sicherheit den monatlichen Durchschnittswert eines Kalenderjahres wesentlich überschreitet, auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit unter Zugrundelegung dieses Durchschnittswertes bemessen wird.

 

§ 27.

(3) Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Mineralölsteuer zu leisten, die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats aus dem Herstellungsbetrieb weggebrachtes und im Herstellungsbetrieb zum Verbrauch entnommenes Mineralöl entfällt. Auf Antrag kann für Betriebe, in denen überwiegend Mineralöle aus rohem Erdöl hergestellt werden, von der Leistung einer Sicherheit abgesehen werden, wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer hinweisen. Das Zollamt Österreich kann auf Antrag die Höhe der Sicherheit bis zu einem Betrag in Höhe der Mineralölsteuer, die voraussichtlich während eines Kalendermonats für aus dem Herstellungsbetrieb in den freien Verkehr entnommenes Mineralöl entsteht, einschränken, wenn dieser Betrag den nach dem ersten Satz ermittelten Betrag wesentlich unterschreitet und wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer hinweisen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das Zollamt Österreich weiters in Fällen, in denen in einzelnen Kalendermonaten die Höhe der Sicherheit den monatlichen Durchschnittswert eines Kalenderjahres wesentlich überschreitet, auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit unter Zugrundelegung dieses Durchschnittswertes bemessen wird.

(5) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Zollamt die Inbetriebnahme sowie jede Änderung der in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse anzuzeigen.

 

(5) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich die Inbetriebnahme sowie jede Änderung der in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse anzuzeigen.

§ 28.

(2) Die Bewilligung ist zu widerrufen:

           1.

 

§ 28.

(2) Die Bewilligung ist zu widerrufen:

           1.

         1b. wenn der Inhaber des Herstellungsbetriebes Verpflichtungen, die sich aus der Bewilligung ergeben, nicht binnen einer vom Zollamt gesetzten Frist erfüllt;

 

         1b. wenn der Inhaber des Herstellungsbetriebes Verpflichtungen, die sich aus der Bewilligung ergeben, nicht binnen einer vom Zollamt Österreich gesetzten Frist erfüllt;

           3. wenn eine vom Inhaber des Herstellungsbetriebes bestellte Sicherheit, die unzureichend geworden ist, nicht binnen einer vom Zollamt gesetzten Frist ergänzt oder durch eine anderweitige Sicherheit ersetzt wurde;

 

           3. wenn eine vom Inhaber des Herstellungsbetriebes bestellte Sicherheit, die unzureichend geworden ist, nicht binnen einer vom Zollamt Österreich gesetzten Frist ergänzt oder durch eine anderweitige Sicherheit ersetzt wurde;

§ 29.

(3) Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen kann das Zollamt in Einzelfällen, in denen der jährliche Umsatz weniger als 500 000 l beträgt, auf Antrag von dieser im Abs. 2 genannten Voraussetzung absehen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Eine derartige Beeinträchtigung liegt insbesondere in jenen Fällen vor, in denen durch die Einrichtung des Mineralöllagers lediglich die Wirkungen einer Steuerstundung erzielt werden sollen.

 

§ 29.

(3) Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen kann das Zollamt Österreich in Einzelfällen, in denen der jährliche Umsatz weniger als 500 000 l beträgt, auf Antrag von dieser im Abs. 2 genannten Voraussetzung absehen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Eine derartige Beeinträchtigung liegt insbesondere in jenen Fällen vor, in denen durch die Einrichtung des Mineralöllagers lediglich die Wirkungen einer Steuerstundung erzielt werden sollen.

(4) Wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer hinweisen, kann das Zollamt in Fällen, in denen aus einem Mineralöllager Mineralöl überwiegend steuerfrei abgegeben wird, auf Antrag die Höhe der Sicherheit bis zu einem Betrag in Höhe der Mineralölsteuer einschränken, die voraussichtlich während eines Kalendermonats für aus dem Mineralöllager in den freien Verkehr entnommenes Mineralöl zu entrichten ist.

 

(4) Wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer hinweisen, kann das Zollamt Österreich in Fällen, in denen aus einem Mineralöllager Mineralöl überwiegend steuerfrei abgegeben wird, auf Antrag die Höhe der Sicherheit bis zu einem Betrag in Höhe der Mineralölsteuer einschränken, die voraussichtlich während eines Kalendermonats für aus dem Mineralöllager in den freien Verkehr entnommenes Mineralöl zu entrichten ist.

§ 30.

(4) Der Inhaber des abgehenden Steuerlagers oder der registrierte Versender hat Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Mineralöls in den freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Beförderer oder den Empfänger des Mineralöles geleistet wird.

 

§ 30.

(4) Der Inhaber des abgehenden Steuerlagers oder der registrierte Versender hat Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Mineralöls in den freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt Österreich kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Beförderer oder den Empfänger des Mineralöles geleistet wird.

§ 31. (1) Mineralöl darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden

           1. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten

                a)

 

§ 31. (1) Mineralöl darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden

           1. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten

                a)

                c) an vom registrierten Empfänger nach § 32 Abs. 1 Z 1 im Voraus dem Zollamt mitgeteilte Bestimmungsorte (Direktlieferung) oder

 

                c) an vom registrierten Empfänger nach § 32 Abs. 1 Z 1 im Voraus dem Zollamt Österreich mitgeteilte Bestimmungsorte (Direktlieferung) oder

§ 38.

(5) Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit geleistet hat (§ 31 Abs. 1 und § 37 Abs. 4) keine Kenntnis davon, dass das Mineralöl nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen ist, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Zollamt die Möglichkeit, den Nachweis nach Abs. 4 zu führen.

 

§ 38.

(5) Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit geleistet hat (§ 31 Abs. 1 und § 37 Abs. 4) keine Kenntnis davon, dass das Mineralöl nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen ist, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Zollamt Österreich die Möglichkeit, den Nachweis nach Abs. 4 zu führen.

§ 42.

(2) Ist bei der Beförderung eine Empfangsbestätigung nach Artikel 4 der im Abs. 1 angeführten Verordnung erforderlich, hat der Anzeigepflichtige (§ 41 Abs. 3) die für den Lieferer bestimmte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mit der vom Abgangsmitgliedstaat vorgesehenen Empfangsbestätigung unverzüglich an den Lieferer zurückzusenden. Das Zollamt hat auf Antrag die Anmeldung oder Entrichtung der Mineralölsteuer zu bestätigen.

 

§ 42.

(2) Ist bei der Beförderung eine Empfangsbestätigung nach Artikel 4 der im Abs. 1 angeführten Verordnung erforderlich, hat der Anzeigepflichtige (§ 41 Abs. 3) die für den Lieferer bestimmte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mit der vom Abgangsmitgliedstaat vorgesehenen Empfangsbestätigung unverzüglich an den Lieferer zurückzusenden. Das Zollamt Österreich hat auf Antrag die Anmeldung oder Entrichtung der Mineralölsteuer zu bestätigen.

§ 48. (1) In Ausübung der amtlichen Aufsicht ist das Zollamt unbeschadet der Befugnisse, die ihm nach der Bundesabgabenordnung zustehen, befugt,

           1. in Betrieben, Transportmitteln, Fahrzeugen, Maschinen und Motoren Nachschau zu halten sowie Räume zu betreten, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß sich darin mit im § 2 angeführten Waren zu betreibende Fahrzeuge, Maschinen oder Motoren befinden;

           2. Umschließungen, in denen sich im § 2 angeführte Waren befinden oder befinden können, auf ihren Inhalt zu prüfen;

           3. Proben von im § 2 angeführten Waren sowie Proben solcher Waren unentgeltlich zu entnehmen, die zur Verwendung bei der Herstellung von im § 2 angeführten Waren bestimmt sind, die mit Mineralöl bearbeitet werden oder zu deren Herstellung Mineralöl verwendet wurde oder verwendet werden konnte;

           4. die Bestände an in Z 3 angeführten Waren festzustellen;

           5. Fahrzeuge anzuhalten und die Menge der im § 2 angeführten mitgeführten Waren festzustellen;

           6. in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörenden Belege Einsicht zu nehmen;

           7. zu prüfen, ob den Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten (§§ 52 bis 61) entsprochen wurde und ob die Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden;

           8. Umschließungen, die zur Aufnahme von Mineralöl bestimmt sind oder in denen sich Mineralöl befindet, zu kennzeichnen oder diese Kennzeichnung anzuordnen sowie sonstige zur Sicherung der Erfassung von im § 2 angeführten Waren geeignete Maßnahmen zu treffen oder anzuordnen;

           9. anzuordnen, dass in Z 8 angeführte Umschließungen so zu kennzeichnen sind, dass aus der Kennzeichnung der Abnehmer der Ware zu ersehen ist.

 

§ 48. (1) In Ausübung der amtlichen Aufsicht ist das Zollamt Österreich unbeschadet der Befugnisse, die ihm nach der Bundesabgabenordnung zustehen, befugt,

           1. in Betrieben, Transportmitteln, Fahrzeugen, Maschinen und Motoren Nachschau zu halten sowie Räume zu betreten, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß sich darin mit im § 2 angeführten Waren zu betreibende Fahrzeuge, Maschinen oder Motoren befinden;

           2. Umschließungen, in denen sich im § 2 angeführte Waren befinden oder befinden können, auf ihren Inhalt zu prüfen;

           3. Proben von im § 2 angeführten Waren sowie Proben solcher Waren unentgeltlich zu entnehmen, die zur Verwendung bei der Herstellung von im § 2 angeführten Waren bestimmt sind, die mit Mineralöl bearbeitet werden oder zu deren Herstellung Mineralöl verwendet wurde oder verwendet werden konnte;

           4. die Bestände an in Z 3 angeführten Waren festzustellen;

           5. Fahrzeuge anzuhalten und die Menge der im § 2 angeführten mitgeführten Waren festzustellen;

           6. in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörenden Belege Einsicht zu nehmen;

           7. zu prüfen, ob den Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten (§§ 52 bis 61) entsprochen wurde und ob die Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden;

           8. Umschließungen, die zur Aufnahme von Mineralöl bestimmt sind oder in denen sich Mineralöl befindet, zu kennzeichnen oder diese Kennzeichnung anzuordnen sowie sonstige zur Sicherung der Erfassung von im § 2 angeführten Waren geeignete Maßnahmen zu treffen oder anzuordnen;

           9. anzuordnen, dass in Z 8 angeführte Umschließungen so zu kennzeichnen sind, dass aus der Kennzeichnung der Abnehmer der Ware zu ersehen ist.

§ 49.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Personen sowie die Inhaber von Kraftstoff- und Heizstoffbetrieben haben auf Verlangen des Zollamtes aus den nach §§ 52 bis 61 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Mengen an im § 2 angeführten Waren in einem vom Zollamt zu bestimmenden Zeitraum, getrennt nach Art der Waren, hergestellt, aufgenommen, zugesetzt, zum Verbrauch entnommen, verbraucht, weggebracht, zurückgenommen, verwendet oder bezogen wurden.

 

§ 49.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Personen sowie die Inhaber von Kraftstoff- und Heizstoffbetrieben haben auf Verlangen des Zollamtes Österreich aus den nach §§ 52 bis 61 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Mengen an im § 2 angeführten Waren in einem vom Zollamt Österreich zu bestimmenden Zeitraum, getrennt nach Art der Waren, hergestellt, aufgenommen, zugesetzt, zum Verbrauch entnommen, verbraucht, weggebracht, zurückgenommen, verwendet oder bezogen wurden.

(4) Wer Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe verwendet, hat dem Zollamt alle Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung der mineralölsteuerlichen Behandlung dieser Waren erforderlich sind.

 

(4) Wer Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe verwendet, hat dem Zollamt Österreich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung der mineralölsteuerlichen Behandlung dieser Waren erforderlich sind.

(5) Die im Abs. 1 angeführten Personen sind verpflichtet, dem Zollamt unverzüglich Umstände anzuzeigen, die den Verdacht auf innergemeinschaftliche Betrugshandlungen oder Finanzvergehen zulassen.

 

(5) Die im Abs. 1 angeführten Personen sind verpflichtet, dem Zollamt Österreich unverzüglich Umstände anzuzeigen, die den Verdacht auf innergemeinschaftliche Betrugshandlungen oder Finanzvergehen zulassen.

§ 52. (1) Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,

           1. welches Mineralöl

                a) …

 

§ 52. (1) Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,

           1. welches Mineralöl

                a) …

                c) im Betrieb verbraucht oder verwendet wurde; soweit das verbrauchte oder verwendete Mineralöl von der Mineralölsteuer befreit ist, besteht die Aufzeichnungspflicht nur, wenn das Zollamt aus steuerlichen Gründen eine Aufzeichnung angeordnet hat;

 

                c) im Betrieb verbraucht oder verwendet wurde; soweit das verbrauchte oder verwendete Mineralöl von der Mineralölsteuer befreit ist, besteht die Aufzeichnungspflicht nur, wenn das Zollamt Österreich aus steuerlichen Gründen eine Aufzeichnung angeordnet hat;

(3) Werden im Herstellungsbetrieb Mineralöle bearbeitet, auf die gemäß § 2 Abs. 8 die Bestimmungen über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, besteht eine Aufzeichnungspflicht nur, wenn das Zollamt aus steuerlichen Gründen eine Aufzeichnung angeordnet hat.

 

(3) Werden im Herstellungsbetrieb Mineralöle bearbeitet, auf die gemäß § 2 Abs. 8 die Bestimmungen über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, besteht eine Aufzeichnungspflicht nur, wenn das Zollamt Österreich aus steuerlichen Gründen eine Aufzeichnung angeordnet hat.

§ 57. (1) Der Inhaber eines Kraftstoffbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,

           1. welche Kraftstoffe in den Betrieb aufgenommen wurden;

           2. welche Waren zur Verwendung als Kraftstoff oder zur Weitergabe zu diesem Zweck abgegeben wurden;

           3. welche Waren im Betrieb als Kraftstoff verwendet wurden.

Werden im Betrieb ausschließlich biogene Stoffe verwendet, die im Betrieb selbst oder in Anlagen erzeugt wurden, die überwiegend der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen, besteht eine Aufzeichnungspflicht nur, wenn das Zollamt aus steuerlichen Gründen eine Aufzeichnung angeordnet hat.

 

§ 57. (1) Der Inhaber eines Kraftstoffbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,

           1. welche Kraftstoffe in den Betrieb aufgenommen wurden;

           2. welche Waren zur Verwendung als Kraftstoff oder zur Weitergabe zu diesem Zweck abgegeben wurden;

           3. welche Waren im Betrieb als Kraftstoff verwendet wurden.

Werden im Betrieb ausschließlich biogene Stoffe verwendet, die im Betrieb selbst oder in Anlagen erzeugt wurden, die überwiegend der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen, besteht eine Aufzeichnungspflicht nur, wenn das Zollamt Österreich aus steuerlichen Gründen eine Aufzeichnung angeordnet hat.

 

9. In § 19 entfällt Abs. 2 und in Abs. 3 wird die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich sich der Betrieb befindet,“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

 

(2) Die Erhebung der Mineralölsteuer für Kraftstoffe, für die der Inhaber eines Kraftstoffbetriebes Steuerschuldner ist, obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung dieses Betriebes befindet.

 

(2) Die Erhebung der Mineralölsteuer für Kraftstoffe, für die der Inhaber eines Kraftstoffbetriebes Steuerschuldner ist, obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung dieses Betriebes befindet.

(3) Wer einen Kraftstoffbetrieb eröffnet oder übernommen hat, hat dies dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen und die Lage des Betriebes anzugeben (Betriebsanzeige).

 

(3) Wer einen Kraftstoffbetrieb eröffnet oder übernommen hat, hat dies dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, Österreich binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen und die Lage des Betriebes anzugeben (Betriebsanzeige).

 

10. In § 20 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „2 und“.

 

(2) Die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

 

(2) Die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

 

11. § 23 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 1 lautet der erste Satz:

 

 

„Der Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats beim Zollamt Österreich jene Mineralölmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, schriftlich anzumelden.“

 

§ 23. (1) Der Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, jene Mineralölmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, schriftlich anzumelden. Für die jeweils im Kalendermonat November entstandene Steuerschuld ist die Anmeldung jedoch bis zum nachfolgenden 20. Dezember vorzunehmen. In einem Steuerlager verbrauchtes Mineralöl, auf das sich die Aufzeichnungspflicht (§ 52 Abs. 1 Z 1 lit. c) nicht erstreckt, sowie Mengen, die bis zum Tag der Aufzeichnung (§ 61) aus dem freien Verkehr zurückgenommen worden sind, müssen nicht angemeldet werden.

 

§ 23. (1) Der Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dembeim Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, Österreich jene Mineralölmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, schriftlich anzumelden. Für die jeweils im Kalendermonat November entstandene Steuerschuld ist die Anmeldung jedoch bis zum nachfolgenden 20. Dezember vorzunehmen. In einem Steuerlager verbrauchtes Mineralöl, auf das sich die Aufzeichnungspflicht (§ 52 Abs. 1 Z 1 lit. c) nicht erstreckt, sowie Mengen, die bis zum Tag der Aufzeichnung (§ 61) aus dem freien Verkehr zurückgenommen worden sind, müssen nicht angemeldet werden.

 

b) Abs. 2 lautet:

 

(2) Der Inhaber eines Kraftstoff- oder Heizstoffbetriebes, der den Betrieb nach § 19 Abs. 3 ordnungsgemäß angezeigt hat, hat bis zum

25. eines jeden Kalendermonats bei dem im § 19 Abs. 2 genannten Zollamt jene Kraftstoff- und Heizstoffmengen schriftlich anzumelden, für die im vorangegangenen Monat die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 5 entstanden ist. Für die jeweils im Kalendermonat November entstandene Steuerschuld ist die Anmeldung jedoch bis zum nachfolgenden 20. Dezember vorzunehmen. Betreibt der Inhaber eines Steuerlagers am Standort des Steuerlagers einen Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb, hat das Zollamt auf Antrag des Betriebsinhabers mit Bescheid zuzulassen, daß die Anmeldung abweichend vom ersten Satz bei dem im Abs. 1 genannten Zollamt erfolgt. Wurde ein Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb nicht ordnungsgemäß angezeigt, gilt Abs. 6.

„(2) Der Inhaber eines Kraftstoff- oder Heizstoffbetriebes, der den Betrieb nach § 19 Abs. 3 ordnungsgemäß angezeigt hat, hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats beim Zollamt Österreich jene Kraftstoff- und Heizstoffmengen schriftlich anzumelden, für die im vorangegangenen Monat die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 5 entstanden ist. Für die jeweils im Kalendermonat November entstandene Steuerschuld ist die Anmeldung jedoch bis zum nachfolgenden 20. Dezember vorzunehmen. Wurde ein Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb nicht ordnungsgemäß angezeigt, oder liegt zwar ein Anwendungsfall von § 22 Abs. 1 Z 4, jedoch kein Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb vor, gilt Abs. 6.“

(2) Der Inhaber eines Kraftstoff- oder Heizstoffbetriebes, der den Betrieb nach § 19 Abs. 3 ordnungsgemäß angezeigt hat, hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem im § 19 Abs. 2 genanntenbeim Zollamt Österreich jene Kraftstoff- und Heizstoffmengen schriftlich anzumelden, für die im vorangegangenen Monat die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 5 entstanden ist. Für die jeweils im Kalendermonat November entstandene Steuerschuld ist die Anmeldung jedoch bis zum nachfolgenden 20. Dezember vorzunehmen. Betreibt der Inhaber eines Steuerlagers am Standort des Steuerlagers einen Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb, hat das Zollamt auf Antrag des Betriebsinhabers mit Bescheid zuzulassen, daß die Anmeldung abweichend vom ersten Satz bei dem im Abs. 1 genannten Zollamt erfolgt. Wurde ein Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb nicht ordnungsgemäß angezeigt, oder liegt zwar ein Anwendungsfall von § 22 Abs. 1 Z 4, jedoch kein Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb vor, gilt Abs. 6.

 

c) In Abs. 5 lautet der erste Satz:

 

 

„Entsteht die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 1 oder 5, ist die Mineralölsteuer bis zum Ablauf der Anmeldefrist beim Zollamt Österreich zu entrichten.“

 

(5) Entsteht die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 1 oder 5, ist die Mineralölsteuer bis zum Ablauf der Anmeldefrist bei dem im Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Zollamt zu entrichten. Abweichend davon ist die Mineralölsteuer, für die die Steuerschuld im Kalendermonat November entsteht, jeweils bis zum nachfolgenden 20. Dezember zu entrichten.

 

(5) Entsteht die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 1 oder 5, ist die Mineralölsteuer bis zum Ablauf der Anmeldefrist bei dem im Abs. 1 oder Abs. 2 genanntenbeim Zollamt Österreich zu entrichten. Abweichend davon ist die Mineralölsteuer, für die die Steuerschuld im Kalendermonat November entsteht, jeweils bis zum nachfolgenden 20. Dezember zu entrichten.

 

d) In Abs. 6 lautet der erste Satz:

 

 

„Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen, für welche die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Z 6 sowie Abs. 2 und Abs. 3 entstanden ist, hat der Steuerschuldner binnen einer Woche nach deren Entstehen beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden.“

 

(6) Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen, für welche die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Z 6 sowie Abs. 2 und Abs. 3 entstanden ist, hat der Steuerschuldner binnen einer Woche nach deren Entstehen bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet oder in dessen Bereich der Verwender seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat oder in dessen Bereich die Verwendung stattgefunden hat, schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Mineralölsteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.

 

(6) Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen, für welche die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Z 6 sowie Abs. 2 und Abs. 3 entstanden ist, hat der Steuerschuldner binnen einer Woche nach deren Entstehen bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet oder in dessen Bereich der Verwender seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat oder in dessen Bereich die Verwendung stattgefunden hat,beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Mineralölsteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.

 

e) In Abs. 7 wird die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet,“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

 

(7) In jenen Fällen, in denen Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe in einem Betrieb nicht nur gelegentlich zu einem bestimmten Zweck verwendet oder abgegeben werden und dadurch die Steuerschuld entsteht, kann das Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, auf Antrag des Steuerschuldners mit Bescheid zulassen, daß die Anmeldung und Entrichtung der Mineralölsteuer nicht innerhalb der Fristen des Abs. 6, sondern der Fristen der Abs. 1, 2 und 5 erfolgt, wenn durch eine derartige Fristerstreckung eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer nicht zu befürchten ist.

 

(7) In jenen Fällen, in denen Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe in einem Betrieb nicht nur gelegentlich zu einem bestimmten Zweck verwendet oder abgegeben werden und dadurch die Steuerschuld entsteht, kann das Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, Österreich auf Antrag des Steuerschuldners mit Bescheid zulassen, daß die Anmeldung und Entrichtung der Mineralölsteuer nicht innerhalb der Fristen des Abs. 6, sondern der Fristen der Abs. 1, 2 und 5 erfolgt, wenn durch eine derartige Fristerstreckung eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer nicht zu befürchten ist.

 

f) Abs. 7a lautet:

 

(7a) Entsteht die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 1 durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach § 21 Abs. 1 Z 4, ist die Steuer unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Mineralöl, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Mineralöl an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Mineralöl oder von Mineralöl unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach § 21 Abs. 1 Z 4 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.

„(7a) Entsteht die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 1 durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach § 21 Abs. 1 Z 4, ist die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten. Wird für Mineralöl, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Mineralöl an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Mineralöl oder von Mineralöl unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt Österreich zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach § 21 Abs. 1 Z 4 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.“

(7a) Entsteht die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 1 durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach § 21 Abs. 1 Z 4, ist die Steuer unverzüglich bei dembeim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Mineralöl, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Mineralöl an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Mineralöl oder von Mineralöl unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt Österreich zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach § 21 Abs. 1 Z 4 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.

 

12. § 24 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 1 lautet der zweite Satz:

 

 

„Nur in besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen ist die Verwendung oder Weitergabe zu einem Zweck, für welchen die Anwendung eines höheren Steuersatzes vorgesehen ist, nach vorheriger Anzeige und Entrichtung der Mineralölsteuer beim Zollamt Österreich, zulässig.“

 

§ 24. (1) Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe, für die die Mineralölsteuer zu einem niedrigeren Steuersatz entrichtet wurde, weil sie für einen bestimmten Zweck vorgesehen waren, dürfen zu keinem Zweck verwendet werden, für welchen die Anwendung eines höheren Steuersatzes vorgesehen ist. Nur in besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen ist die Verwendung oder Weitergabe zu einem Zweck, für welchen die Anwendung eines höheren Steuersatzes vorgesehen ist, nach vorheriger Anzeige und Entrichtung der Mineralölsteuer bei dem im Abs. 3 bezeichneten Zollamt, zulässig. Die wissentliche Weitergabe zu einem solchen Zweck gilt als Verwendung.

 

§ 24. (1) Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe, für die die Mineralölsteuer zu einem niedrigeren Steuersatz entrichtet wurde, weil sie für einen bestimmten Zweck vorgesehen waren, dürfen zu keinem Zweck verwendet werden, für welchen die Anwendung eines höheren Steuersatzes vorgesehen ist. Nur in besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen ist die Verwendung oder Weitergabe zu einem Zweck, für welchen die Anwendung eines höheren Steuersatzes vorgesehen ist, nach vorheriger Anzeige und Entrichtung der Mineralölsteuer bei dem im Abs. 3 bezeichnetenbeim Zollamt Österreich, zulässig. Die wissentliche Weitergabe zu einem solchen Zweck gilt als Verwendung.

 

b) In Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich diese stattgefunden hat oder festgestellt wurde,“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

 

(2) Wer Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe der im Abs. 1 bezeichneten Art verbotswidrig verwendet oder abgibt, hat für die verbotswidrig verwendeten oder abgegebenen Mengen den Unterschiedsbetrag zwischen der entrichteten und der auf Grund der Verwendung zur Anwendung kommenden Mineralölsteuer zu entrichten (Nachversteuerung). Er hat die verbotswidrige Verwendung oder Abgabe unverzüglich dem Zollamt, in dessen Bereich diese stattgefunden hat oder festgestellt wurde, anzuzeigen und die für die Steuerbemessung maßgeblichen Angaben zu machen. Das Zollamt setzt durch Bescheid den Unterschiedsbetrag fest, der binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten ist. In jenen Fällen, in denen zur Nachversteuerung derselben Mineralöl-, Kraftstoff- oder Heizstoffmenge mehrere Personen verpflichtet sind, ist der Unterschiedsbetrag nur einmal zu entrichten.

Hinweis der ParlDion: Änderung aus vorheriger NovAo berücksichtigt (NovAo 8).

(2) Wer Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe der im Abs. 1 bezeichneten Art verbotswidrig verwendet oder abgibt, hat für die verbotswidrig verwendeten oder abgegebenen Mengen den Unterschiedsbetrag zwischen der entrichteten und der auf Grund der Verwendung zur Anwendung kommenden Mineralölsteuer zu entrichten (Nachversteuerung). Er hat die verbotswidrige Verwendung oder Abgabe unverzüglich dem Zollamt, in dessen Bereich diese stattgefunden hat oder festgestellt wurde, Österreich anzuzeigen und die für die Steuerbemessung maßgeblichen Angaben zu machen. Das Zollamt Österreich setzt durch Bescheid den Unterschiedsbetrag fest, der binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten ist. In jenen Fällen, in denen zur Nachversteuerung derselben Mineralöl-, Kraftstoff- oder Heizstoffmenge mehrere Personen verpflichtet sind, ist der Unterschiedsbetrag nur einmal zu entrichten.

 

c) In Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich diese stattfinden soll,“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

 

(3) In jenen Fällen, in denen die Verwendung oder Abgabe vorher dem Zollamt, in dessen Bereich diese stattfinden soll, angezeigt wurde (Abs. 1), ist der Unterschiedsbetrag zwischen der entrichteten und der auf Grund der Verwendung zur Anwendung kommenden Mineralölsteuer innerhalb der Fristen des § 23 Abs. 1, 2 und 5 selbst zu berechnen, schriftlich anzumelden und zu entrichten (Nachversteuerung). Wird dieses Verfahren nicht eingehalten, gilt Abs. 2 sinngemäß. In jenen Fällen, in denen zur Nachversteuerung derselben Mineralöl-, Kraftstoff- oder Heizstoffmenge mehrere Personen verpflichtet sind, ist der Unterschiedsbetrag nur einmal zu entrichten.

 

(3) In jenen Fällen, in denen die Verwendung oder Abgabe vorher dem Zollamt, in dessen Bereich diese stattfinden soll, Österreich angezeigt wurde (Abs. 1), ist der Unterschiedsbetrag zwischen der entrichteten und der auf Grund der Verwendung zur Anwendung kommenden Mineralölsteuer innerhalb der Fristen des § 23 Abs. 1, 2 und 5 selbst zu berechnen, schriftlich anzumelden und zu entrichten (Nachversteuerung). Wird dieses Verfahren nicht eingehalten, gilt Abs. 2 sinngemäß. In jenen Fällen, in denen zur Nachversteuerung derselben Mineralöl-, Kraftstoff- oder Heizstoffmenge mehrere Personen verpflichtet sind, ist der Unterschiedsbetrag nur einmal zu entrichten.

 

d) In Abs. 4 lautet der letzte Satz:

 

 

„Die Mineralölsteuer ist innerhalb der Fristen des § 23 Abs. 1 und 5 selbst zu berechnen, beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“

 

(4) Wer Mineralöl der im § 2 Abs. 5 und im § 3 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 lit. c auf Grund eines Freischeines unversteuert bezieht und zu anderen Zwecken als zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet, hat für jene Mineralölmengen, die nicht auf die Erzeugung elektrischer Energie entfallen, die Mineralölsteuer zu entrichten (Nachversteuerung). Wird das Mineralöl zum Betrieb einer stationären Anlage verwendet, die ausschließlich zur Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme dient und in der im Verhältnis zur Wärmeerzeugung zu mindestens einem Drittel elektrische Energie erzeugt wird, ist auf Antrag des zur Nachversteuerung Verpflichteten anstelle dieser Nachversteuerung für die gesamte zum Betrieb der Anlage verwendete Mineralölmenge die Mineralölsteuer zu entrichten, wobei die Mineralölsteuer in diesem Fall für 1 000 kg Flüssiggase oder Heizöle 14,5 Euro beträgt. Die Mineralölsteuer ist innerhalb der Fristen des § 23 Abs. 1 und 5 selbst zu berechnen, bei dem im § 12 Abs. 4 angeführten Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten.

 

(4) Wer Mineralöl der im § 2 Abs. 5 und im § 3 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 lit. c auf Grund eines Freischeines unversteuert bezieht und zu anderen Zwecken als zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet, hat für jene Mineralölmengen, die nicht auf die Erzeugung elektrischer Energie entfallen, die Mineralölsteuer zu entrichten (Nachversteuerung). Wird das Mineralöl zum Betrieb einer stationären Anlage verwendet, die ausschließlich zur Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme dient und in der im Verhältnis zur Wärmeerzeugung zu mindestens einem Drittel elektrische Energie erzeugt wird, ist auf Antrag des zur Nachversteuerung Verpflichteten anstelle dieser Nachversteuerung für die gesamte zum Betrieb der Anlage verwendete Mineralölmenge die Mineralölsteuer zu entrichten, wobei die Mineralölsteuer in diesem Fall für 1 000 kg Flüssiggase oder Heizöle 14,5 Euro beträgt. Die Mineralölsteuer ist innerhalb der Fristen des § 23 Abs. 1 und 5 selbst zu berechnen, bei dem im § 12 Abs. 4 angeführtenbeim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.

 

13. In § 27 Abs. 2 lautet:

 

(2) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet. Der Antrag muß alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung des Betriebes und eine Beschreibung der Herstellung, der Lagerung, der Verwendung und des Verbrauches von Mineralöl im Betrieb. Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebes anzugeben.

„(2) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen und muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine mit einem Grundriss versehene Beschreibung des Betriebes und eine Beschreibung der Herstellung, der Lagerung, der Verwendung und des Verbrauches von Mineralöl im Betrieb. Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebes anzugeben.“

(2) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist bei dembeim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet. Der Antrag muß und muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine mit einem GrundrißGrundriss versehene Beschreibung des Betriebes und eine Beschreibung der Herstellung, der Lagerung, der Verwendung und des Verbrauches von Mineralöl im Betrieb. Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebes anzugeben.

 

14. In § 31 Abs. 1 vorletzter Satz entfällt die Wortfolge „im § 27 Abs. 2 oder § 33 Abs. 4 bezeichnete“ und nach dem Wort „Zollamt“ wird das Wort „Österreich“ eingefügt.

 

§ 31. (1) Mineralöl darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden

           1. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten

                a) in Steuerlager oder

               b) in Betriebe von registrierten Empfängern (§ 32) oder

                c) an vom registrierten Empfänger nach § 32 Abs. 1 Z 1 im Voraus dem Zollamt mitgeteilte Bestimmungsorte (Direktlieferung) oder

               d) soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder zu den in internationalen Übereinkommen und Amtssitzabkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen

im Steuergebiet;

           2. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

                a) in Steuerlager oder

               b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder

                c) zu diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder zu den in internationalen Übereinkommen und Amtssitzabkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen in anderen Mitgliedstaaten,

           3. durch das Steuergebiet.

Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgehenden Steuerlagers (Versender) oder der registrierte Versender für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Mineralöls in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das im § 27 Abs. 2 oder § 33 Abs. 4 bezeichnete Zollamt kann auf Antrag zulassen, dass der Beförderer des Mineralöls Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Mineralöl unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in Steuerlager oder zu diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder zu den in internationalen Übereinkommen und Amtssitzabkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.

Hinweis der ParlDion: Änderung aus vorheriger NovAo berücksichtigt (NovAo 8).

§ 31. (1) Mineralöl darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden

           1. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten

                a) in Steuerlager oder

               b) in Betriebe von registrierten Empfängern (§ 32) oder

                c) an vom registrierten Empfänger nach § 32 Abs. 1 Z 1 im Voraus dem Zollamt Österreich mitgeteilte Bestimmungsorte (Direktlieferung) oder

               d) soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder zu den in internationalen Übereinkommen und Amtssitzabkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen

im Steuergebiet;

           2. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

                a) in Steuerlager oder

               b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder

                c) zu diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder zu den in internationalen Übereinkommen und Amtssitzabkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen in anderen Mitgliedstaaten,

           3. durch das Steuergebiet.

Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgehenden Steuerlagers (Versender) oder der registrierte Versender für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Mineralöls in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das im § 27 Abs. 2 oder § 33 Abs. 4 bezeichnete Zollamt Österreich kann auf Antrag zulassen, dass der Beförderer des Mineralöls Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Mineralöl unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in Steuerlager oder zu diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder zu den in internationalen Übereinkommen und Amtssitzabkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.

 

15. In § 32 Abs. 4 lautet der erste Satz:

 

 

„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

 

(4) Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Antragstellers befindet oder der erstmalige Bezug erfolgen soll. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 28 sinngemäß.

 

(4) Der Antrag ist bei dembeim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen., in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Antragstellers befindet oder der erstmalige Bezug erfolgen soll. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 28 sinngemäß.

 

16. § 33 wird wie folgt geändert:

 

 

a) Abs. 4 lautet:

 

(4) Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Antragstellers oder der Ort der erstmaligen Einfuhr befindet.

„(4) Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Für das Erlöschen der Bewilligung gelten § 28 Abs. 1, Abs. 2 mit Ausnahme der Z 2, Abs. 3 und 4 sinngemäß.“

(4) Der Antrag ist bei dembeim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen, in dessen Bereich. Für das Erlöschen der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet bei dem Zollamt, in dessen Bereich sichBewilligung gelten § 28 Abs. 1, Abs. 2 mit Ausnahme der Betrieb des Antragstellers oder der Ort der erstmaligen Einfuhr befindet.Z 2, Abs. 3 und 4 sinngemäß.

 

b) Abs. 5 entfällt.

 

(5) Für das Erlöschen der Bewilligung gelten § 28 Abs. 1, Abs. 2 mit Ausnahme der Z 2, Abs. 3 und 4 sinngemäß.

 

(5) Für das Erlöschen der Bewilligung gelten § 28 Abs. 1, Abs. 2 mit Ausnahme der Z 2, Abs. 3 und 4 sinngemäß.

 

17. In § 38 Abs. 6 entfällt der letzte Satz.

 

(6) Wird in den Fällen der Abs. 3 und 4 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben oder dass das Mineralöl nachweislich aus dem EU-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung obliegt dem Zollamt, bei dem der zu erstattende Betrag entrichtet wurde.

 

(6) Wird in den Fällen der Abs. 3 und 4 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben oder dass das Mineralöl nachweislich aus dem EU-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung obliegt dem Zollamt, bei dem der zu erstattende Betrag entrichtet wurde.

 

18. § 41 wird wie folgt geändert:

 

 

a) Abs. 3 lautet:

 

(3) Wer Mineralöl nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 erster Satz beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist die Anzeige beim Zollamt Innsbruck zu erstatten. Der erste Satz gilt nicht für Treibstoffe nach Abs. 2 dritter Satz.

„(3) Wer Mineralöl nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 erster Satz beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt Österreich vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Der erste Satz gilt nicht für Treibstoffe nach Abs. 2 dritter Satz.“

(3) Wer Mineralöl nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 erster Satz beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, Österreich vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist die Anzeige beim Zollamt Innsbruck zu erstatten. Der erste Satz gilt nicht für Treibstoffe nach Abs. 2 dritter Satz.

 

b) Abs. 5 lautet:

 

(5) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld entstanden und das nicht steuerfrei ist, unverzüglich bei dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, beim Zollamt Innsbruck, eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Hat in diesen Fällen der Steuerschuldner keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist das als erstes befasste Zollamt zuständig. Für die Anmeldung und Entrichtung gelten § 23 Abs. 8 und 9 sinngemäß.

„(5) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld entstanden und das nicht steuerfrei ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Für die Anmeldung und Entrichtung gelten § 23 Abs. 8 und 9 sinngemäß.“

(5) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld entstanden und das nicht steuerfrei ist, unverzüglich bei dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, beim Zollamt Innsbruck,beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Hat in diesen Fällen der Steuerschuldner keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist das als erstes befasste Zollamt zuständig. Für die Anmeldung und Entrichtung gelten § 23 Abs. 8 und 9 sinngemäß.

 

19. § 44 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 3 und Abs. 7 erster Satz wird jeweils das Wort „Innsbruck“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

 

(3) Wer als Versandhändler Mineralöl in das Steuergebiet liefern will, hat jede Lieferung vor der Versendung dem Zollamt Innsbruck unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale anzuzeigen und Sicherheit in Höhe der zu erwartenden Steuerbelastung zu leisten. Wird ein Beauftragter zugelassen (Abs. 5), muß die Sicherheit auch dessen Steuerschuld abdecken.

 

(3) Wer als Versandhändler Mineralöl in das Steuergebiet liefern will, hat jede Lieferung vor der Versendung dem Zollamt InnsbruckÖsterreich unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale anzuzeigen und Sicherheit in Höhe der zu erwartenden Steuerbelastung zu leisten. Wird ein Beauftragter zugelassen (Abs. 5), muß die Sicherheit auch dessen Steuerschuld abdecken.

(7) Soll Mineralöl nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Zollamt Innsbruck auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, daß die Steueranmeldung zusammengefaßt für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird. In diesen Fällen ist Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die für die voraussichtlich in einem Monat zu liefernde Menge entsteht. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 28 sinngemäß.

 

(7) Soll Mineralöl nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Zollamt InnsbruckÖsterreich auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, daß die Steueranmeldung zusammengefaßt für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird. In diesen Fällen ist Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die für die voraussichtlich in einem Monat zu liefernde Menge entsteht. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 28 sinngemäß.

 

b) In Abs. 4 wird die Wortfolge „bei dem im Abs. 3 genannten Zollamt“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.

 

 

c) In Abs. 4 entfällt der letzte Satz.

 

(4) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem im Abs. 3 genannten Zollamt eine Steueranmeldung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen. Die Steuer ist bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Wurde ein Beauftragter zugelassen (Abs. 5), richtet sich die Zuständigkeit nach Abs. 6.

 

(4) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem im Abs. 3 genannten Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen. Die Steuer ist bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Wurde ein Beauftragter zugelassen (Abs. 5), richtet sich die Zuständigkeit nach Abs. 6.

 

d) In Abs. 6 lautet der erste Satz:

 

 

„Der Antrag (Abs. 5) ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

 

(6) Der Antrag (Abs. 5) ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Geschäftssitz des Beauftragten befindet. Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Name oder die Firma, die Anschrift, der Geschäftssitz des Versandhändlers und des Beauftragten, die Art und die Menge des zu liefernden Mineralöls sowie die Höhe der voraussichtlich während zweier Kalendermonate entstehenden Steuer. Weiters ist die Erklärung des Beauftragten vorzulegen, daß dieser mit der Antragstellung einverstanden ist.

 

(6) Der Antrag (Abs. 5) ist bei dembeim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Geschäftssitz des Beauftragten befindet. Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Name oder die Firma, die Anschrift, der Geschäftssitz des Versandhändlers und des Beauftragten, die Art und die Menge des zu liefernden Mineralöls sowie die Höhe der voraussichtlich während zweier Kalendermonate entstehenden Steuer. Weiters ist die Erklärung des Beauftragten vorzulegen, daß dieser mit der Antragstellung einverstanden ist.

 

e) In Abs. 9 lautet der erste Satz:

 

 

„Wer beabsichtigt, Mineralöl des freien Verkehrs als Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies beim Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

 

(9) Wer beabsichtigt, Mineralöl des freien Verkehrs als Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies schriftlich bei dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich er seinen Geschäftssitz hat. In der Anzeige sind die Art und die Menge des Mineralöls und, soweit sie im Zeitpunkt der Anzeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des Empfängers oder der Empfänger sowie der Tag der jeweiligen Lieferung anzugeben.

 

(9) Wer beabsichtigt, Mineralöl des freien Verkehrs als Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies beim Zollamt Österreich schriftlich bei dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich er seinen Geschäftssitz hat. In der Anzeige sind die Art und die Menge des Mineralöls und, soweit sie im Zeitpunkt der Anzeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des Empfängers oder der Empfänger sowie der Tag der jeweiligen Lieferung anzugeben.

 

20. § 45 wird wie folgt geändert:

 

 

a) Abs. 2 lautet:

 

(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen.

„(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck Österreich schriftlich anzuzeigen.

 

b) In Abs. 3 wird die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

 

(3) Wird Mineralöl des freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist das Begleitdokument nach § 42 Abs. 1 zu verwenden. Weiters hat der Lieferer die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen. Der Empfänger hat den Empfang des Mineralöls auf dem Begleitdokument zu bestätigen und das Dokument zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

 

(3) Wird Mineralöl des freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist das Begleitdokument nach § 42 Abs. 1 zu verwenden. Weiters hat der Lieferer die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck Österreich schriftlich anzuzeigen. Der Empfänger hat den Empfang des Mineralöls auf dem Begleitdokument zu bestätigen und das Dokument zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

 

21. § 45a Abs. 3 lautet:

 

(3) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck.

„(3) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“

(3) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich bei dembeim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten., in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck.

 

22. § 46 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 2 erster Satz und Abs. 2a letzter Satz entfällt die Wortfolge „im Abs. 5 genannten“; nach dem Wort „Zollamt“ wird jeweils das Wort „Österreich“ eingefügt.

 

(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 44 Abs. 9 oder § 45 eingehalten, die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 3) in den Fällen des Abs. 1 lit. a eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass das Mineralöl dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, oder in den Fällen des Abs. 1 lit. b einen Nachweis des Ausgangs des Mineralöls aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt in Fällen, in denen Mineralöl nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden soll, die Anwendung des Verfahrens nach § 37 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs des Mineralöls aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 lit. b gewährt wird.

 

(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 44 Abs. 9 oder § 45 eingehalten, die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt Österreich vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 3) in den Fällen des Abs. 1 lit. a eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass das Mineralöl dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, oder in den Fällen des Abs. 1 lit. b einen Nachweis des Ausgangs des Mineralöls aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt in Fällen, in denen Mineralöl nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden soll, die Anwendung des Verfahrens nach § 37 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs des Mineralöls aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 lit. b gewährt wird.

(2a) Eine Erstattung nach Abs. 1 wird auch gewährt, wenn das Mineralöl nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Berechtigte (Abs. 3) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Mineralöl dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist. Die Erstattung oder Vergütung wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 44 Abs. 9 oder § 45 eingehalten und die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist.

 

(2a) Eine Erstattung nach Abs. 1 wird auch gewährt, wenn das Mineralöl nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Berechtigte (Abs. 3) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Mineralöl dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist. Die Erstattung oder Vergütung wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 44 Abs. 9 oder § 45 eingehalten und die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt Österreich vorher angezeigt worden ist.

 

b) Abs. 5 entfällt.

 

(5) Die Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, dem Zollamt Innsbruck.

 

(5) Die Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, dem Zollamt Innsbruck.

 

23. § 47 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 2 wird nach dem Wort „Zollamtes“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

 

(2) Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Union entzogen werden.

 

(2) Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes Österreich, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Union entzogen werden.

 

b) Abs. 3 entfällt.

 

(3) Die amtliche Aufsicht obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende Betrieb, der Geschäftssitz des Beauftragten, das zu beaufsichtigende Transportmittel oder Transportbehältnis oder der zu beaufsichtigende Gegenstand befinden.

 

(3) Die amtliche Aufsicht obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende Betrieb, der Geschäftssitz des Beauftragten, das zu beaufsichtigende Transportmittel oder Transportbehältnis oder der zu beaufsichtigende Gegenstand befinden.

 

24. In § 49 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „für die Erteilung der Bewilligung zuständigen“ und nach dem Wort „Zollamt“ wird das Wort „Österreich“ eingefügt.

 

§ 49. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Verwendungsbetriebes und der registrierte Empfänger haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an im § 2 angeführten Waren sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, getrennt nach Art der Waren, im Betrieb befinden und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme binnen vier Wochen dem für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Zollamt schriftlich mitzuteilen.

 

§ 49. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Verwendungsbetriebes und der registrierte Empfänger haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an im § 2 angeführten Waren sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, getrennt nach Art der Waren, im Betrieb befinden und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme binnen vier Wochen dem für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Zollamt Österreich schriftlich mitzuteilen.

 

25. § 51 wird wie folgt geändert:

 

 

a) Abs. 1 lautet:

 

§ 51. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet und der registrierte Versender am Ort der Einfuhr im Steuergebiet haben, abweichend von § 29a Abs. 1, jede Wegbringung von Mineralöl, das in einen Verwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet (Versandanzeige).

„(1) Der Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet und der registrierte Versender am Ort der Einfuhr im Steuergebiet haben, abweichend von § 29a Abs. 1, jede Wegbringung von Mineralöl, das in einen Verwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, dem Zollamt Österreich anzuzeigen (Versandanzeige).“

§ 51. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet und der registrierte Versender am Ort der Einfuhr im Steuergebiet haben, abweichend von § 29a Abs. 1, jede Wegbringung von Mineralöl, das in einen Verwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, dem Zollamt Österreich anzuzeigen, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet (Versandanzeige).

 

b) In Abs. 4 lautet der zweite Satz:

 

 

„In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.“

 

(4) Die Angaben (Abs. 2) über mehrere Wegbringungen von Mineralöl, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefasst werden, wenn das Mineralöl in denselben Betrieb aufgenommen werden soll. In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder das in § 33 Abs. 4 genannte Zollamt auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.

 

(4) Die Angaben (Abs. 2) über mehrere Wegbringungen von Mineralöl, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefasst werden, wenn das Mineralöl in denselben Betrieb aufgenommen werden soll. In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet Österreich auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder das in § 33 Abs. 4 genannte Zollamt auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.

 

26. In § 62 entfallen in Abs. 1 die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2.

 

§ 62. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Die Zuständigkeit der Zollämter bestimmt sich, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz.

 

§ 62. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Die Zuständigkeit der Zollämter bestimmt sich, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz.

 

27. Nach § 64r wird folgender § 64s eingefügt:

 

 

§ 64s. § 1 Abs. 3, der Entfall des § 5 Abs. 5, § 8 Abs. 3 und Abs. 4 erster Satz, § 9 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 7, § 10 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und Abs. 3, § 12 Abs. 4, § 16 Abs. 1 und Abs. 3, der Entfall des § 19 Abs. 2, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 3a, § 23 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2, Abs. 5 erster Satz, Abs. 6 erster Satz, Abs. 7 und Abs. 7a, § 24 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 zweiter und dritter Satz, Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 letzter Satz, § 27 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5, § 28 Abs. 2 Z 1b und Z 3, § 29 Abs. 3 und Abs. 4, § 30 Abs. 4, § 31 Abs. 1 Z 1 lit. c und vorletzter Satz, § 32 Abs. 4 erster Satz, § 33 Abs. 4 und der Entfall Abs. 5, § 38 Abs. 5 und Entfall des Abs. 6 letzter Satz, § 41 Abs. 3 und Abs. 5, § 42 Abs. 2, § 44 Abs. 3, Abs. 4 samt Entfall des letzten Satzes, Abs. 6 erster Satz, Abs. 7 erster Satz und Abs. 9 erster Satz, § 45 Abs. 2 und Abs. 3, § 45a Abs. 3, § 46 Abs. 2 erster Satz, Abs. 2a letzter Satz und der Entfall des Abs. 5, § 47 Abs. 2 und der Entfall des Abs. 3, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5, § 51 Abs. 1 und Abs. 4 zweiter Satz, § 52 Abs. 1 Z 1 lit. c und Abs. 3 und § 57 Abs. 1, und der Entfall der Absatzbezeichnung „(1)“ sowie des Abs. 2 in § 62, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

§ 64s. § 1 Abs. 3, der Entfall des § 5 Abs. 5, § 8 Abs. 3 und Abs. 4 erster Satz, § 9 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 7, § 10 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und Abs. 3, § 12 Abs. 4, § 16 Abs. 1 und Abs. 3, der Entfall des § 19 Abs. 2, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 3a, § 23 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2, Abs. 5 erster Satz, Abs. 6 erster Satz, Abs. 7 und Abs. 7a, § 24 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 zweiter und dritter Satz, Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 letzter Satz, § 27 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5, § 28 Abs. 2 Z 1b und Z 3, § 29 Abs. 3 und Abs. 4, § 30 Abs. 4, § 31 Abs. 1 Z 1 lit. c und vorletzter Satz, § 32 Abs. 4 erster Satz, § 33 Abs. 4 und der Entfall Abs. 5, § 38 Abs. 5 und Entfall des Abs. 6 letzter Satz, § 41 Abs. 3 und Abs. 5, § 42 Abs. 2, § 44 Abs. 3, Abs. 4 samt Entfall des letzten Satzes, Abs. 6 erster Satz, Abs. 7 erster Satz und Abs. 9 erster Satz, § 45 Abs. 2 und Abs. 3, § 45a Abs. 3, § 46 Abs. 2 erster Satz, Abs. 2a letzter Satz und der Entfall des Abs. 5, § 47 Abs. 2 und der Entfall des Abs. 3, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5, § 51 Abs. 1 und Abs. 4 zweiter Satz, § 52 Abs. 1 Z 1 lit. c und Abs. 3 und § 57 Abs. 1, und der Entfall der Absatzbezeichnung „(1)“ sowie des Abs. 2 in § 62, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 60

 

 

Änderung des Mineralrohstoffgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2016, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 191 Abs. 5 wird die Wortfolge „§ 49 Abs. 2“ durch die Wortfolge „§ 1 Abs. 3“ ersetzt.

 

(5) Zur Erhebung im Sinn des § 49 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung ist hinsichtlich der Freischurf- und Maßengebühren der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als Abgabenbehörde zuständig. Nähere Vorschriften über die Art der Entrichtung der Freischurf- und Maßengebühren sowie über die Stelle, an die diese zu entrichten sind, erläßt unter Beachtung der Erfordernisse einer sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung. Im übrigen gelten die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung.

 

(5) Zur Erhebung im Sinn des § 491 Abs. 23 der Bundesabgabenordnung ist hinsichtlich der Freischurf- und Maßengebühren der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als Abgabenbehörde zuständig. Nähere Vorschriften über die Art der Entrichtung der Freischurf- und Maßengebühren sowie über die Stelle, an die diese zu entrichten sind, erläßt unter Beachtung der Erfordernisse einer sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung. Im übrigen gelten die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung.

 

2. In § 223 wird nach Abs. 37 folgender Abs. 38 angefügt:

 

 

„(38) § 191 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

(38) § 191 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 61

 

 

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 60 Abs. 2 lautet:

 

(2) Nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Abs. 1 hat die Behörde die Bewilligungen und jeweils eine Kopie des Vertrages und der Feststellung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der für die Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes ‑ AVOG, BGBl. Nr. 18/1975, zu übermitteln, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Auftraggeber seinen Sitz hat. Hat der Auftraggeber keinen Sitz im Inland, sind diese der nach dem Wohnsitz des Drittstaatsangehörigen zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG zu übermitteln. Die Behörde hat den Drittstaatsangehörigen bei der Antragstellung von dieser Übermittlung nachweislich in Kenntnis zu setzen.

„(2) Nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Abs. 1 hat die Behörde dem Amt für Betrugsbekämpfung die Bewilligungen und jeweils eine Kopie des Vertrages und der Feststellung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die Behörde hat den Drittstaatsangehörigen bei der Antragstellung von dieser Übermittlung nachweislich in Kenntnis zu setzen.“

(2) Nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Abs. 1 hat die Behörde dem Amt für Betrugsbekämpfung die Bewilligungen und jeweils eine Kopie des Vertrages und der Feststellung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der für die Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes ‑ AVOG, BGBl. Nr. 18/1975, zu übermitteln, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Auftraggeber seinen Sitz hat. Hat der Auftraggeber keinen Sitz im Inland, sind diese der nach dem Wohnsitz des Drittstaatsangehörigen zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG zu übermitteln.zu übermitteln. Die Behörde hat den Drittstaatsangehörigen bei der Antragstellung von dieser Übermittlung nachweislich in Kenntnis zu setzen.

 

2. Dem § 82 Abs. 29 wird folgender Abs. 30 angefügt:

 

 

„(30) § 60 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

(30) § 60 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 62

 

 

Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2017, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 11 lautet:

 

§ 11. (1) Die Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 1, in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs (§ 7 Abs. 1 Z 1a) durch Unternehmer und der Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 8 dem Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständig ist. Der Abgabenschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monats eine Anmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

(2) Die Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 1a und Z 2 dem Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Steuerpflichtige seinen Sitz, seinen (Haupt‑)Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Abgabenschuldner hat spätestens einen Monat nach der Zulassung eine Anmeldung (Fälligkeitstag) beim Finanzamt einzureichen, in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

(3) Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den in den Abs. 1 oder 2 genannten Fälligkeitstag.

§ 11. (1) Die Erhebung der Normverbrauchsabgabe obliegt dem Finanzamt Österreich.

(2) In den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 1, in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs (§ 7 Abs. 1 Z 1a) durch Unternehmer und der Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 8 hat der Abgabenschuldner spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monats eine Anmeldung einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat.

(3) In den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 1a (soweit nicht in Abs. 2 erfasst) und Z 2 hat der Abgabenschuldner spätestens einen Monat nach der Zulassung (Fälligkeitstag) eine Anmeldung einzureichen, in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat.

§ 11. (1) Die Erhebung der AbgabeNormverbrauchsabgabe obliegt indem Finanzamt Österreich.

(2) In den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 1, in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs (§ 7 Abs. 1 Z 1a) durch Unternehmer und der Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 8 dem Finanzamt, das für die Erhebung hat der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständig ist. Der Abgabenschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monats eine Anmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

(2) Die Erhebung der Abgabe obliegt in (3) In den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 1a (soweit nicht in Abs. 2 erfasst) und Z 2 dem Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Steuerpflichtige seinen Sitz, seinen (Haupt‑)Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der der Abgabenschuldner hat spätestens einen Monat nach der Zulassung eine Anmeldung (Fälligkeitstag) beim Finanzamt eine Anmeldung einzureichen, in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

(3) Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den in den Abs. 1 oder 2 genannten Fälligkeitstag.

 

(4) Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den in den Abs. 2 oder 3 genannten Fälligkeitstag.“

(4) Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den in den Abs. 2 oder 3 genannten Fälligkeitstag.

 

2. § 12 Abs. 2 und 3 lauten:

 

(2) Zuständig für die Vergütung ist in den Fällen der Z 1 und 2 das Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Antragsteller seinen Sitz, seinen (Haupt-)-Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat in den Fällen der Z 3 das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Leistungsempfängers zuständige Finanzamt. Ansonsten ist jenes Finanzamt örtlich zuständig, das auf Antrag mit der Sache befaßt wird. Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967.

„(2) Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967.

(2) Zuständig für die Vergütung ist in den Fällen der Z 1 und 2 das Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Antragsteller seinen Sitz, seinen (Haupt-)-Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat in den Fällen der Z 3 das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Leistungsempfängers zuständige Finanzamt. Ansonsten ist jenes Finanzamt örtlich zuständig, das auf Antrag mit der Sache befaßt wird.Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967.

(3) Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes gestellt werden.

(3) Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes beim Finanzamt Österreich gestellt werden.“

(3) Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes beim Finanzamt Österreich gestellt werden.

 

3. In § 12a entfällt Abs. 3 und Abs. 2 lautet:

 

(3) Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes gestellt werden.

 

(3) Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes gestellt werden.

(2) Zuständig für die Vergütung ist jenes Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständig ist oder wäre.

„(2) Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes beim Finanzamt Österreich gestellt werden.“

(2) Zuständig für die Vergütung ist jenes Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständig ist oder wäre.Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes beim Finanzamt Österreich gestellt werden.“

 

4. § 13 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 1 entfällt die Wortfolge „gegenüber dem Finanzamt“.

 

§ 13. (1) Bei der Zulassung zum Verkehr im Inland hat die Zulassungsstelle zu überprüfen, ob gegen die Zulassung steuerliche Bedenken bestehen. Liegen derartige steuerliche Bedenken vor, so hat der Zulassungswerber gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen, dass die Normverbrauchsabgabe entrichtet worden ist und keine Vergütung gemäß § 12 oder § 12a stattgefunden hat.

 

§ 13. (1) Bei der Zulassung zum Verkehr im Inland hat die Zulassungsstelle zu überprüfen, ob gegen die Zulassung steuerliche Bedenken bestehen. Liegen derartige steuerliche Bedenken vor, so hat der Zulassungswerber gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen, dass die Normverbrauchsabgabe entrichtet worden ist und keine Vergütung gemäß § 12 oder § 12a stattgefunden hat.

 

b) In Abs. 2 entfällt die Wortfolge „vom Finanzamt“.

 

(2) Kann der Zulassungswerber die steuerlichen Bedenken nicht ausräumen, so hat er den Betrag in Höhe der voraussichtlichen Normverbrauchsabgabe zu entrichten. Wird das Fahrzeug nicht im Inland zum Verkehr zugelassen, so ist die entrichtete Normverbrauchsabgabe vom Finanzamt zu erstatten.

Ist der Vorgang gemäß § 3 Z 4 lit. c befreit, darf eine Zulassung nur dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten vorliegt, dass das Kraftfahrzeug von der Normverbrauchsabgabe befreit ist.

 

(2) Kann der Zulassungswerber die steuerlichen Bedenken nicht ausräumen, so hat er den Betrag in Höhe der voraussichtlichen Normverbrauchsabgabe zu entrichten. Wird das Fahrzeug nicht im Inland zum Verkehr zugelassen, so ist die entrichtete Normverbrauchsabgabe vom Finanzamt zu erstatten.

Ist der Vorgang gemäß § 3 Z 4 lit. c befreit, darf eine Zulassung nur dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten vorliegt, dass das Kraftfahrzeug von der Normverbrauchsabgabe befreit ist.

 

c) Abs. 3 lautet:

 

(3) Die Abgabenbehörden sind berechtigt zu überprüfen, ob für im Inland nicht zugelassene Fahrzeuge die Steuerpflicht gemäß § 1 Z 3 entstanden ist. Soweit Organe der Zollbehörden Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes setzen, ist ihr Handeln dem zuständigen Finanzamt zuzurechnen.

„(3) Das Finanzamt Österreich ist berechtigt zu überprüfen, ob für im Inland nicht zugelassene Kraftfahrzeuge die Steuerpflicht gemäß § 1 Z 3 entstanden ist. Soweit Organe des Zollamts Österreich oder des Amts für Betrugsbekämpfung Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes setzen, ist ihr Handeln dem Finanzamt Österreich zuzurechnen.“

(3) Die Abgabenbehörden sindDas Finanzamt Österreich ist berechtigt zu überprüfen, ob für im Inland nicht zugelassene FahrzeugeKraftfahrzeuge die Steuerpflicht gemäß § 1 Z 3 entstanden ist. Soweit Organe der Zollbehördendes Zollamts Österreich oder des Amts für Betrugsbekämpfung Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes setzen, ist ihr Handeln dem zuständigen Finanzamt Österreich zuzurechnen.

 

5. In § 15 wird folgender Abs. 18 angefügt:

 

 

„(18) § 11, § 12 Abs. 2 und Abs. 3, § 12a Abs. 2 samt Entfall des Abs. 3 und § 13 Abs. 1 bis Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, sind auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2020 anzuwenden.“

(18) § 11, § 12 Abs. 2 und Abs. 3, § 12a Abs. 2 samt Entfall des Abs. 3 und § 13 Abs. 1 bis Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, sind auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2020 anzuwenden.

 

Artikel 63

 

 

Änderung des Privatstiftungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Privatstiftungsgesetz – PSG, BGBl. Nr. 694/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2015, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 5 wird die Wortfolge „dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer der Privatstiftung zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

 

§ 5. Begünstigter ist der in der Stiftungserklärung als solcher Bezeichnete. Ist der Begünstigte in der Stiftungserklärung nicht bezeichnet, so ist Begünstigter, wer von der vom Stifter dazu berufenen Stelle (§ 9 Abs. 1 Z 3), sonst vom Stiftungsvorstand als solcher festgestellt worden ist. Der Stiftungsvorstand hat den in diesem Sinne festgestellten Begünstigten dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer der Privatstiftung zuständigen Finanzamt unverzüglich elektronisch mitzuteilen.

 

§ 5. Begünstigter ist der in der Stiftungserklärung als solcher Bezeichnete. Ist der Begünstigte in der Stiftungserklärung nicht bezeichnet, so ist Begünstigter, wer von der vom Stifter dazu berufenen Stelle (§ 9 Abs. 1 Z 3), sonst vom Stiftungsvorstand als solcher festgestellt worden ist. Der Stiftungsvorstand hat den in diesem Sinne festgestellten Begünstigten dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer der Privatstiftung zuständigen Finanzamt für Großbetriebe unverzüglich elektronisch mitzuteilen.

 

2. In Art. XI wird nach Abs. 1c folgender Abs. 1d eingefügt:

 

 

„(1d) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

(1d) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 64

 

 

Änderung des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, BGBl. I Nr. 19/2010, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „können die Zollämter“ durch die Wortfolge „kann das Zollamt Österreich“ ersetzt.

 

§ 6. (1) Mit vereinfachter Strafverfügung können die Zollämter nach Maßgabe des § 146 FinStrG über Finanzvergehen nach § 5 Abs. 1 und 3, wenn der gemeine Wert der Produkte 3 000 Euro nicht übersteigt, erkennen und mit Geldstrafe bis zu der in § 146 Abs. 1 FinStrG genannten Höhe bestrafen. Neben der genannten Strafe ist auf Verfall zu erkennen.

 

§ 6. (1) Mit vereinfachter Strafverfügung können die Zollämterkann das Zollamt Österreich nach Maßgabe des § 146 FinStrG über Finanzvergehen nach § 5 Abs. 1 und 3, wenn der gemeine Wert der Produkte 3 000 Euro nicht übersteigt, erkennen und mit Geldstrafe bis zu der in § 146 Abs. 1 FinStrG genannten Höhe bestrafen. Neben der genannten Strafe ist auf Verfall zu erkennen.

 

2. In § 7 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „die Zollämter“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.

 

(2) In den Fällen des Abs. 1

           1.

 

(2) In den Fällen des Abs. 1

           1.

           3. haben die Zollämter und die Zollorgane das Zollrecht (§ 2 Abs. 1 ZollR-DG) anzuwenden.

 

           3. haben die Zollämterdas Zollamt Österreich und die Zollorgane das Zollrecht (§ 2 Abs. 1 ZollR-DG) anzuwenden.

 

3. In § 7 Abs. 3 lautet:

 

(3) Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens für die in § 5 genannten Finanzvergehen sind die in § 58 Abs. 1 lit. a FinStrG genannten Zollämter zuständig, wenn diese Finanzvergehen in ihrem Bereich begangen oder entdeckt worden sind.

„(3) Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens für die in § 5 genannten Finanzvergehen ist das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde zuständig.“

(3) Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens für die in § 5 genannten Finanzvergehen sind die in § 58 Abs. 1 lit. a FinStrG genannten Zollämterist das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde zuständig., wenn diese Finanzvergehen in ihrem Bereich begangen oder entdeckt worden sind.

 

4. Der Text des § 10 erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

 

§ 10. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

 

§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

 

„(2) § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

(2) § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 65

 

 

Änderung des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Die vorgeschlagenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge beziehen sich nicht auf zum Zeitpunkt der Einbringung am 03.07.2019 gültige Gesetzesstellen, sondern auf deren zukünftige Versionen idF BGBl. I Nr. 98/2018, welche mit 01.01.2020 in Kraft treten. Sinnvollerweise wird die Textgegenüberstellung dieser Stellen nur mit der zukünftigen Fassung zum Stichtag 01.01.2020 durchgeführt (grün hinterlegt).

Das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge – PLABG, BGBl. I Nr. 98/2018 wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 3 Z 1 entfällt die Wortfolge „der Betriebsstätte des Arbeitgebers (§ 81 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)“.

 

§ 3. Dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge obliegt

 

§ 3. Dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge obliegt

           1. die Durchführung der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (§ 4) im Auftrag des Finanzamtes der Betriebsstätte des Arbeitgebers (§ 81 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988);

 

           1. die Durchführung der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (§ 4) im Auftrag des Finanzamtes der Betriebsstätte des Arbeitgebers (§ 81 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988);

 

2. § 4 Z 1 lautet:

 

§ 4. Die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge stellt eine Außenprüfung gemäß § 147 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, dar und umfasst

 

§ 4. Die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge stellt eine Außenprüfung gemäß § 147 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, dar und umfasst

           1. die Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 EStG 1988,

         „1. die Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988,“

           1. die Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988,

 

3. § 5 wird wie folgt geändert:

 

 

a) Abs. 2 Z 1 lautet:

 

(2) Der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge hat allgemeine Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen (§ 143 bis § 146 BAO bzw. § 42 und § 43 ASVG) auf Anforderung

 

(2) Der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge hat allgemeine Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen (§ 143 bis § 146 BAO bzw. § 42 und § 43 ASVG) auf Anforderung

           1. des Finanzamts der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988),

         „1. eines Finanzamtes,“

           1. des Finanzamts der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988),eines Finanzamtes,

 

b) In Abs. 3 wird die Wortfolge „§ 12 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 9/2010“ durch die Wortfolge „§ 54, § 146a und § 146b BAO“ ersetzt.

 

(3) Die Organe des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge sind berechtigt, für die Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 3) die Befugnisse gemäß § 12 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, wahrzunehmen.

(3) Die Organe des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge sind berechtigt, für die Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 3) die Befugnisse gemäß § 54, § 146a und § 146b BAO, wahrzunehmen.

(3) Die Organe des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge sind berechtigt, für die Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 3) die Befugnisse gemäß § 12 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 9/201054, § 146a und § 146b BAO, wahrzunehmen.

 

4. In § 6 Z 1 erster Teilstrich wird die Wortfolge samt Klammerausdruck „des Finanzamtes der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988)“ durch die Wortfolge „des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes“ ersetzt.

 

§ 6. Das Organ des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge wird

 

§ 6. Das Organ des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge wird

           1. bei der Durchführung

                 – der Lohnsteuerprüfung als Organ des Finanzamtes der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988),

                 – der Sozialversicherungsprüfung als Organ der Österreichischen Gesundheitskasse,

                 – der Kommunalsteuerprüfung als Organ der jeweils einhebungsberechtigten Gemeinde tätig;

 

           1. bei der Durchführung

                 – der Lohnsteuerprüfung als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988),

                 – der Sozialversicherungsprüfung als Organ der Österreichischen Gesundheitskasse,

                 – der Kommunalsteuerprüfung als Organ der jeweils einhebungsberechtigten Gemeinde tätig;

 

5. § 10 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 2 wird die Wortfolge samt Klammerausdruck „vom Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988)“ durch die Wortfolge „von dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt“ ersetzt.

 

(2) Der Prüfungsauftrag ist vom Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) zu erteilen.

 

(2) Der Prüfungsauftrag ist vomvon dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) zu erteilen.

 

b) In Abs. 3 entfällt die Wortfolge samt Klammerausdruck „der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988)“.

 

(3) Das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988), die Österreichische Gesundheitskasse und die Gemeinden sind an das Prüfungsergebnis nicht gebunden. Soll in einer Erledigung von den Sachverhaltsfeststellungen des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge abgewichen werden, ist dies dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge vor der Erledigung mitzuteilen.

 

(3) Das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988), die Österreichische Gesundheitskasse und die Gemeinden sind an das Prüfungsergebnis nicht gebunden. Soll in einer Erledigung von den Sachverhaltsfeststellungen des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge abgewichen werden, ist dies dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge vor der Erledigung mitzuteilen.

 

6. § 11 lautet:

 

§ 11. Der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge hat auf Anforderung der Österreichischen Gesundheitskasse eine Sozialversicherungsprüfung oder auf Anforderung einer Gemeinde eine Kommunalsteuerprüfung durchzuführen.

§ 11. Das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt hat auf Anforderung der Österreichischen Gesundheitskasse einen Auftrag zu einer Sozialversicherungsprüfung oder auf Anforderung einer Gemeinde einen Auftrag zu einer Kommunalsteuerprüfung zu erteilen.“

§ 11. Der PrüfdienstDas für lohnabhängige Abgaben und Beiträgedie Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt hat auf Anforderung der Österreichischen Gesundheitskasse eine einen Auftrag zu einer Sozialversicherungsprüfung oder auf Anforderung einer Gemeinde eineeinen Auftrag zu einer Kommunalsteuerprüfung durchzuführen.zu erteilen.

 

7. § 12 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge samt Klammerausdruck „das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988)“ durch die Wortfolge „das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt“ ersetzt.

 

§ 12. (1) Der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge hat das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) hinsichtlich der Lohnsteuerprüfung, die Österreichische Gesundheitskasse hinsichtlich der Sozialversicherungsprüfung und die jeweils einhebungsberechtigte Gemeinde hinsichtlich der Kommunalsteuerprüfung elektronisch

           1. von der Prüfung sowie vom Inhalt des Prüfungsberichtes zu verständigen,

           2. auf Ersuchen über den Stand der Prüfung und Zwischenergebnisse zu informieren sowie

           3. auf Ersuchen die für ein Rechtsmittelverfahren gegen Bescheide, denen eine Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge vorausgegangen ist, erforderlichen Informationen zu übermitteln.

 

§ 12. (1) Der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge hat das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) hinsichtlich der Lohnsteuerprüfung, die Österreichische Gesundheitskasse hinsichtlich der Sozialversicherungsprüfung und die jeweils einhebungsberechtigte Gemeinde hinsichtlich der Kommunalsteuerprüfung elektronisch

           1. von der Prüfung sowie vom Inhalt des Prüfungsberichtes zu verständigen,

           2. auf Ersuchen über den Stand der Prüfung und Zwischenergebnisse zu informieren sowie

           3. auf Ersuchen die für ein Rechtsmittelverfahren gegen Bescheide, denen eine Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge vorausgegangen ist, erforderlichen Informationen zu übermitteln.

 

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge samt Klammerausdruck „dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988)“ durch die Wortfolge „dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt“ ersetzt.

 

(2) Die Österreichische Gesundheitskasse und die Gemeinde haben unverzüglich nach erfolgter Verständigung von der Prüfung gemäß Abs. 1 Z 1 dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) ohne Aufforderung die für die Prüfung maßgeblichen Ergebnisse von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen elektronisch zu übermitteln.

 

(2) Die Österreichische Gesundheitskasse und die Gemeinde haben unverzüglich nach erfolgter Verständigung von der Prüfung gemäß Abs. 1 Z 1 dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) ohne Aufforderung die für die Prüfung maßgeblichen Ergebnisse von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen elektronisch zu übermitteln.

 

c) In Abs. 3 entfällt die Wortfolge samt Klammerausdruck „der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988)“.

 

(3) Dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge sind für Zwecke der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 3 vom Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) alle für die Erhebung von lohnabhängigen Abgaben, von der Österreichischen Gesundheitskasse alle für das Versicherungsverhältnis und die Beitragsentrichtung und von den Gemeinden alle für die Erhebung der Kommunalsteuer bedeutsamen Daten elektronisch zur Verfügung zu stellen. Daten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr benötigt werden, sind möglichst rasch zu löschen.

 

(3) Dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge sind für Zwecke der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 3 vom Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) alle für die Erhebung von lohnabhängigen Abgaben, von der Österreichischen Gesundheitskasse alle für das Versicherungsverhältnis und die Beitragsentrichtung und von den Gemeinden alle für die Erhebung der Kommunalsteuer bedeutsamen Daten elektronisch zur Verfügung zu stellen. Daten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr benötigt werden, sind möglichst rasch zu löschen.

 

8. In § 26 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

 

 

„(4) § 3 Z 1, § 4 Z 1, § 5, § 6 Z 1, § 10, § 11 und § 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

(4) § 3 Z 1, § 4 Z 1, § 5, § 6 Z 1, § 10, § 11 und § 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 66

 

 

Änderung des Punzierungsgesetzes 2000

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Punzierungsgesetz 2000, BGBl. I Nr. 24/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2013, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 14 Abs. 1 entfällt nach dem Wort „Sicherheitsbehörden“ der Beistrich und die Wortfolge „der Zollbehörden“.

 

§ 14. (1) Die Organe der Punzierungskontrolle sind befugt, überall, wo Edelmetallgegenstände erzeugt, geprüft, gelagert, zum Verkauf angeboten, belehnt oder versteigert werden, Nachschau zu halten und die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zu überprüfen. Zur Nachschau können auch Organe der Sicherheitsbehörden, der Zollbehörden oder der Gemeinde zugezogen werden.

 

§ 14. (1) Die Organe der Punzierungskontrolle sind befugt, überall, wo Edelmetallgegenstände erzeugt, geprüft, gelagert, zum Verkauf angeboten, belehnt oder versteigert werden, Nachschau zu halten und die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zu überprüfen. Zur Nachschau können auch Organe der Sicherheitsbehörden, der Zollbehörden oder der Gemeinde zugezogen werden.

 

2. In § 17 Abs. 1 und Abs. 4, § 19 Abs. 3 und Abs. 4, § 21 Abs. 1 dritter Satz, § 25 Abs. 1 Z 13 und Z 17 wird jeweils die Wortfolge „Zollamt Wien“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.

 

§ 17. (1) Die Inhaber von Betrieben, in denen Edelmetallgegenstände erzeugt, geprüft, gelagert, zum Verkauf angeboten, belehnt oder versteigert werden, haben spätestens 14 Tage vor Eröffnung eines Betriebes beim Zollamt Wien schriftlich ihre Registrierung zu beantragen.

 

§ 17. (1) Die Inhaber von Betrieben, in denen Edelmetallgegenstände erzeugt, geprüft, gelagert, zum Verkauf angeboten, belehnt oder versteigert werden, haben spätestens 14 Tage vor Eröffnung eines Betriebes beim Zollamt WienÖsterreich schriftlich ihre Registrierung zu beantragen.

(4) Gerichte, Verwaltungsbehörden, Pfandleih- und Versteigerungsanstalten haben das Zollamt Wien spätestens eine Woche vor der öffentlichen Veräußerung von Edelmetallgegenständen zu verständigen.

 

(4) Gerichte, Verwaltungsbehörden, Pfandleih- und Versteigerungsanstalten haben das Zollamt WienÖsterreich spätestens eine Woche vor der öffentlichen Veräußerung von Edelmetallgegenständen zu verständigen.

§ 19.

(3) Alle Änderungen der gemäß § 17 registrierten Daten sind binnen 14 Tagen dem Zollamt Wien schriftlich bekannt zu geben.

 

§ 19.

(3) Alle Änderungen der gemäß § 17 registrierten Daten sind binnen 14 Tagen dem Zollamt WienÖsterreich schriftlich bekannt zu geben.

(4) Bei vorübergehender oder dauernder Betriebseinstellung sowie bei Entzug der Berechtigung zur Überprüfung und Punzierung auf bestimmte Zeit gemäß § 15 Abs. 3 sind innerhalb von 14 Tagen sämtliche Stempel für die Verantwortlichkeitspunze und die Ausfuhrpunze dem Zollamt Wien zur amtlichen Verwahrung, im Falle des Erlöschens der Gewerbeberechtigung oder des dauernden Entzuges der Berechtigung zur Überprüfung und Punzierung gemäß § 15 Abs. 3 zur Unbrauchbarmachung vorzulegen.

 

(4) Bei vorübergehender oder dauernder Betriebseinstellung sowie bei Entzug der Berechtigung zur Überprüfung und Punzierung auf bestimmte Zeit gemäß § 15 Abs. 3 sind innerhalb von 14 Tagen sämtliche Stempel für die Verantwortlichkeitspunze und die Ausfuhrpunze dem Zollamt WienÖsterreich zur amtlichen Verwahrung, im Falle des Erlöschens der Gewerbeberechtigung oder des dauernden Entzuges der Berechtigung zur Überprüfung und Punzierung gemäß § 15 Abs. 3 zur Unbrauchbarmachung vorzulegen.

§ 21. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes obliegt vorbehaltlich der §§ 20 und 27 Abs. 2 dem Zollamt Wien. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig. Das Zollamt Wien hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu bedienen:

           1. der Punzierungskontrollorgane,

           2. des Edelmetallkontrolllabors.

Hinweis der ParlDion: Änderungen aus nachstehender NovAo berücksichtigt (NovAo 4).

§ 21. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes obliegt vorbehaltlich der §§ 20 und des § 27 Abs. 2 dem Zollamt WienÖsterreich. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig. Das Zollamt WienÖsterreich hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu bedienen:

           1. der Punzierungskontrollorgane,

           2. des Edelmetallkontrolllabors.

§ 25. (1) Wer es unterlässt

           1. …

 

§ 25. (1) Wer es unterlässt

           1. …

         13. dem Zollamt Wien die Eröffnung eines Betriebes gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 anzuzeigen,

 

         13. dem Zollamt WienÖsterreich die Eröffnung eines Betriebes gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 anzuzeigen,

         17. dem Zollamt Wien die gemäß § 29 Abs. 1 vorgesehenen Meldungen zu erstatten,

 

         17. dem Zollamt WienÖsterreich die gemäß § 29 Abs. 1 vorgesehenen Meldungen zu erstatten,

 

3. § 20 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 4 lautet der zweite Satz:

 

 

„Die Erhebung der Abgabe obliegt dem Zollamt Österreich.“

 

 

b) In Abs. 4 entfällt der letzte Satz.

 

(4) Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Edelmetallgegenstand erzeugt, ins Bundesgebiet verbracht oder zur Veräußerung übernommen worden ist. Die Erhebung der Abgabe obliegt dem Zollamt gemäß Abs. 9, in dessen Zuständigkeitsbereich der Abgabenschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Hat der Abgabenschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so ist das Zollamt Innsbruck zuständig.

 

 

(4) Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Edelmetallgegenstand erzeugt, ins Bundesgebiet verbracht oder zur Veräußerung übernommen worden ist. Die Erhebung der Abgabe obliegt dem Zollamt Österreich.gemäß Abs. 9, in dessen Zuständigkeitsbereich der Abgabenschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Hat der Abgabenschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so ist das Zollamt Innsbruck zuständig.

 

c) In Abs. 5 wird die Wortfolge „bei dem für die Einhebung der Abgabe zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

 

(5) Der Abgabenschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr, in dem die Abgabenschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monats eine Anmeldung bei dem für die Einhebung der Abgabe zuständigen Zollamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Beträge unter 10 Euro sind nicht zu entrichten und buchmäßig nicht zu erfassen.

 

(5) Der Abgabenschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr, in dem die Abgabenschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monats eine Anmeldung bei dem für die Einhebung der Abgabe zuständigenbeim Zollamt Österreich einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Beträge unter 10 Euro sind nicht zu entrichten und buchmäßig nicht zu erfassen.

 

d) Abs. 9 entfällt.

 

(9) Für die Erhebung der Abgabe zuständig sind

           1. das Zollamt Wien für die Bundsländer Wien, Niederösterreich und Burgenland,

           2. das Zollamt Linz für das Bundesland Oberösterreich,

           3. das Zollamt Salzburg für das Bundesland Salzburg,

           4. das Zollamt Graz für das Bundesland Steiermark,

           5. das Zollamt Klagenfurt für das Bundesland Kärnten,

           6. das Zollamt Innsbruck für das Bundesland Tirol,

           7. das Zollamt Feldkirch für das Bundesland Vorarlberg.

 

(9) Für die Erhebung der Abgabe zuständig sind

           1. das Zollamt Wien für die Bundsländer Wien, Niederösterreich und Burgenland,

           2. das Zollamt Linz für das Bundesland Oberösterreich,

           3. das Zollamt Salzburg für das Bundesland Salzburg,

           4. das Zollamt Graz für das Bundesland Steiermark,

           5. das Zollamt Klagenfurt für das Bundesland Kärnten,

           6. das Zollamt Innsbruck für das Bundesland Tirol,

           7. das Zollamt Feldkirch für das Bundesland Vorarlberg.

 

4. In § 21 Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“, weiters wird die Wortfolge „vorbehaltlich der §§ 20 und 27 Abs. 2 dem Zollamt Wien“ durch die Wortfolge „vorbehaltlich des § 27 Abs. 2 dem Zollamt Österreich“ ersetzt.

 

§ 21. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes obliegt vorbehaltlich der §§ 20 und 27 Abs. 2 dem Zollamt Wien. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig. Das Zollamt Wien hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu bedienen:

           1. der Punzierungskontrollorgane,

           2. des Edelmetallkontrolllabors.

Hinweis der ParlDion: Änderung aus vorheriger NovAo berücksichtigt (NovAo 2).

§ 21. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes obliegt vorbehaltlich der §§ 20 und des § 27 Abs. 2 dem Zollamt WienÖsterreich. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig. Das Zollamt WienÖsterreich hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu bedienen:

           1. der Punzierungskontrollorgane,

           2. des Edelmetallkontrolllabors.

 

5. § 21 Abs. 2 entfällt.

 

(2) Als Standort der Punzierungskontrollorgane können auch andere Zollämter vorgesehen werden. Der Bundesminister für Finanzen hat unter Bedachtnahme auf

           1. die Erfordernisse einer effizienten und kostengünstigen Kontrolle sowie

           2. die Erfordernisse der Wirtschaft und des Konsumentenschutzes, insbesondere im Hinblick auf § 13,

diese Standorte durch Verordnung festzulegen.

 

(2) Als Standort der Punzierungskontrollorgane können auch andere Zollämter vorgesehen werden. Der Bundesminister für Finanzen hat unter Bedachtnahme auf

           1. die Erfordernisse einer effizienten und kostengünstigen Kontrolle sowie

           2. die Erfordernisse der Wirtschaft und des Konsumentenschutzes, insbesondere im Hinblick auf § 13,

diese Standorte durch Verordnung festzulegen.

 

6. § 28a Abs. 3 entfällt.

 

(3) Bis zur Erlassung einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 21 Abs. 2 gelten die Zollämter Wien, Linz, Salzburg und Graz als Standorte der Punzierungskontrollorgane gemäß § 21 Abs. 2.

 

(3) Bis zur Erlassung einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 21 Abs. 2 gelten die Zollämter Wien, Linz, Salzburg und Graz als Standorte der Punzierungskontrollorgane gemäß § 21 Abs. 2.

 

7. Nach § 28a wird folgender § 28b eingefügt:

 

 

§ 28b. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 eingeleitete Verfahren gemäß §§ 13, 14, 15, 17, 19, 26 und 27 Abs. 2 zweiter Satz sind vom Zollamt Österreich fortzuführen. Gebühren gemäß § 13 sind ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 vom Zollamt Österreich einzuheben. Das bisher beim Zollamt Wien gemäß § 17 geführte Register ist ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 vom Zollamt Österreich zu führen.“

§ 28b. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 eingeleitete Verfahren gemäß §§ 13, 14, 15, 17, 19, 26 und 27 Abs. 2 zweiter Satz sind vom Zollamt Österreich fortzuführen. Gebühren gemäß § 13 sind ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 vom Zollamt Österreich einzuheben. Das bisher beim Zollamt Wien gemäß § 17 geführte Register ist ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 vom Zollamt Österreich zu führen.

 

8. In § 33 wird folgender Abs. 6 angefügt:

 

 

„(6) § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und Abs. 4, § 19 Abs. 3 und Abs. 4, § 20 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 9, § 21 Abs. 1 und Abs. 2, § 25 Abs. 1 Z 13 und Z 17, § 28a und § 28b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

(6) § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und Abs. 4, § 19 Abs. 3 und Abs. 4, § 20 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 9, § 21 Abs. 1 und Abs. 2, § 25 Abs. 1 Z 13 und Z 17, § 28a und § 28b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 67

 

 

Änderung des Saatgutgesetzes 1997

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 37 Abs. 4 Z 1 und 2 wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

 

(4) Saatgut unterliegt den Bestimmungen des Abs. 1 jedoch erst im Zeitpunkt, in dem

 

(4) Saatgut unterliegt den Bestimmungen des Abs. 1 jedoch erst im Zeitpunkt, in dem

           1. es dem Zollamt zwecks Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gestellt wird,

 

           1. es dem Zollamt Österreich zwecks Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gestellt wird,

           2. dem Zollamt im Fall des Anschreibeverfahrens eine Sammelanmeldung abzugeben ist,

 

           2. dem Zollamt Österreich im Fall des Anschreibeverfahrens eine Sammelanmeldung abzugeben ist,

 

2. In § 80 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

 

 

„(5) § 37 Abs. 4 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

(5) § 37 Abs. 4 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 68

 

 

Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 1 wird nach Abs. 2 der folgende Abs. 3 angefügt:

 

 

„(3) Für die Erhebung der Schaumweinsteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.“

(3) Für die Erhebung der Schaumweinsteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.

 

2. § 5 Abs. 3 entfällt.

 

(3) Die Erstattung oder Vergütung der Schaumweinsteuer obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet.

 

(3) Die Erstattung oder Vergütung der Schaumweinsteuer obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet.

 

3. § 7 wird wie folgt geändert:

 

 

a) Im Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

 

§ 7. (1) Der Steuerschuldner hat bis zum 20. eines jeden Kalendermonats bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, die Schaumweinmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, nach Steuersätzen getrennt, schriftlich anzumelden. Schaumwein, der bis zum Tag der Aufzeichnung (§ 39) aus dem freien Verkehr zurückgenommen worden ist, muß nicht angemeldet werden.

 

§ 7. (1) Der Steuerschuldner hat bis zum 20. eines jeden Kalendermonats bei dembeim Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, Österreich die Schaumweinmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, nach Steuersätzen getrennt, schriftlich anzumelden. Schaumwein, der bis zum Tag der Aufzeichnung (§ 39) aus dem freien Verkehr zurückgenommen worden ist, muß nicht angemeldet werden.

 

b) In Abs. 4 wird die Wortfolge „bei dem in Abs. 1 angeführten Zollamt“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

 

(4) Entsteht die Steuerschuld nach § 6 Abs. 1 Z 1, ist die Schaumweinsteuer bis zum 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden dritten Kalendermonats bei dem im Abs. 1 angeführten Zollamt zu entrichten.

 

(4) Entsteht die Steuerschuld nach § 6 Abs. 1 Z 1, ist die Schaumweinsteuer bis zum 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden dritten Kalendermonats bei dem im Abs. 1 angeführtenbeim Zollamt Österreich zu entrichten.

 

c) Im Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

 

(5) Entsteht die Steuerschuld nach § 6 Abs. 1 Z 2 oder § 6 Abs. 3, so hat der Steuerschuldner die Schaumweinmengen binnen einer Woche nach Entstehen der Steuerschuld bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Schaumweinsteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.

 

(5) Entsteht die Steuerschuld nach § 6 Abs. 1 Z 2 oder § 6 Abs. 3, so hat der Steuerschuldner die Schaumweinmengen binnen einer Woche nach Entstehen der Steuerschuld bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet,beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Schaumweinsteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.

 

d) In Abs. 5a lautet der erste Satz:

 

 

„Entsteht die Steuerschuld nach § 6 Abs. 1 Z 1 durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach § 6 Abs. 1 Z 3, ist die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“

 

(5a) Entsteht die Steuerschuld nach § 6 Abs. 1 Z 1 durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach § 6 Abs. 1 Z 3, ist die Steuer unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Schaumwein, der im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass der betreffende Schaumwein an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Schaumwein oder von Schaumwein unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach § 6 Abs. 1 Z 3 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.

Hinweis der ParlDion: Änderung aus nachfolgender NovAo berücksichtigt (NovAo 21).

(5a) Entsteht die Steuerschuld nach § 6 Abs. 1 Z 1 durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach § 6 Abs. 1 Z 3, ist die Steuer unverzüglich bei dembeim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Schaumwein, der im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass der betreffende Schaumwein an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Schaumwein oder von Schaumwein unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt Österreich zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach § 6 Abs. 1 Z 3 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.

 

4. In § 9 Abs. 3 lautet der erste Satz:

 

 

„Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

 

(3) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich die Erzeugungsstätte befindet. Der Antrag muß alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung der Erzeugungsstätte und eine Beschreibung der Herstellung, der Lagerung, der Bearbeitung und des Verbrauches von Schaumwein in der Erzeugungsstätte. Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung der Erzeugungsstätte anzugeben.

Hinweis der ParlDion: Änderung aus nachfolgender NovAo berücksichtigt (NovAo 21).

(3) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist bei dembeim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich die Erzeugungsstätte befindet. Der Antrag muß alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung der Erzeugungsstätte und eine Beschreibung der Herstellung, der Lagerung, der Bearbeitung und des Verbrauches von Schaumwein in der Erzeugungsstätte. Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung der Erzeugungsstätte anzugeben.

 

5. In § 13 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „im § 9 Abs. 3 oder § 15 Abs. 3 bezeichnete“.

 

§ 13. (1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden

           1. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten

                a) in Steuerlager oder

               b) in Betriebe von registrierten Empfängern (§ 14) oder

                c) an vom registrierten Empfänger nach § 14 Abs. 1 Z 1 im Voraus dem Zollamt mitgeteilte Bestimmungsorte (Direktlieferung) oder

               d) soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu den in § 12 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern

im Steuergebiet;

           2. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

                a) in Steuerlager oder

               b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder

                c) zu den in § 12 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern

in anderen Mitgliedstaaten

           3. durch das Steuergebiet.

Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) oder der registrierte Versender für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Schaumweins in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das im § 9 Abs. 3 oder § 15 Abs. 3 bezeichnete Zollamt kann auf Antrag zulassen, dass der Beförderer des Schaumweins Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Schaumwein unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in Steuerlager oder zu den in § 12 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.

Hinweis der ParlDion: Änderung aus nachfolgender NovAo berücksichtigt (NovAo 21).

§ 13. (1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden

           1. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten

                a) in Steuerlager oder

               b) in Betriebe von registrierten Empfängern (§ 14) oder

                c) an vom registrierten Empfänger nach § 14 Abs. 1 Z 1 im Voraus dem Zollamt Österreich mitgeteilte Bestimmungsorte (Direktlieferung) oder

               d) soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu den in § 12 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern

im Steuergebiet;

           2. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

                a) in Steuerlager oder

               b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder

                c) zu den in § 12 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern

in anderen Mitgliedstaaten

           3. durch das Steuergebiet.

Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) oder der registrierte Versender für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Schaumweins in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das im § 9 Abs. 3 oder § 15 Abs. 3 bezeichnete Zollamt Österreich kann auf Antrag zulassen, dass der Beförderer des Schaumweins Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Schaumwein unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in Steuerlager oder zu den in § 12 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.

 

6. In § 14 Abs. 4 lautet der erste Satz:

 

 

„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

 

(4) Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Antragstellers befindet oder der erstmalige Bezug erfolgen soll. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 10 sinngemäß.

 

(4) Der Antrag ist bei dembeim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen., in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Antragstellers befindet oder der erstmalige Bezug erfolgen soll. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 10 sinngemäß.

 

7. § 15 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 3 lautet der erste Satz:

 

 

„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen und muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten.“

 

(3) Der Antrag muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Anzugeben sind jedenfalls

           1. der Name oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers;

           2. alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen;

           3. die Orte der Einfuhr, von denen Schaumwein voraussichtlich unter Steueraussetzung versendet werden wird;

           4. die Art und die Menge der zu versendenden Waren.

Die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind dem Antrag beizufügen. Für das Erlöschen der Bewilligung gelten § 10 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 3 und 4, Abs. 3 und 4 sinngemäß.

 

(3) Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen und muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Anzugeben sind jedenfalls

           1. der Name oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers;

           2. alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen;

           3. die Orte der Einfuhr, von denen Schaumwein voraussichtlich unter Steueraussetzung versendet werden wird;

           4. die Art und die Menge der zu versendenden Waren.

Die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind dem Antrag beizufügen. Für das Erlöschen der Bewilligung gelten § 10 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 3 und 4, Abs. 3 und 4 sinngemäß.

 

b) Abs. 4 entfällt.

 

(4) Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Antragstellers oder der Ort der erstmaligen Einfuhr befindet.

 

(4) Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Antragstellers oder der Ort der erstmaligen Einfuhr befindet.

 

8. In § 20 Abs. 6 entfällt der letzte Satz.

 

(6) Wird in den Fällen der Abs. 3 und 4 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben oder dass der Schaumwein nachweislich aus dem EU-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung obliegt dem Zollamt, bei dem der zu erstattende Betrag entrichtet wurde.

 

(6) Wird in den Fällen der Abs. 3 und 4 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben oder dass der Schaumwein nachweislich aus dem EU-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung obliegt dem Zollamt, bei dem der zu erstattende Betrag entrichtet wurde.

 

9. § 23 wird wie folgt geändert:

 

 

a) Abs. 3 lautet:

 

(3) Wer Schaumwein nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 erster Satz beziehen oder in Gewahrsame halten will, hat dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist die Anzeige beim Zollamt Innsbruck zu erstatten.

„(3) Wer Schaumwein nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 erster Satz beziehen oder in Gewahrsame halten will, hat dies dem Zollamt Österreich vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.“

(3) Wer Schaumwein nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 erster Satz beziehen oder in Gewahrsame halten will, hat dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, Österreich vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist die Anzeige beim Zollamt Innsbruck zu erstatten.

 

b) Abs. 5 lautet:

 

(5) Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Zollamt, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, beim Zollamt Innsbruck eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden dritten Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Hat in diesen Fällen der Steuerschuldner keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist das als erstes befasste Zollamt zuständig. Für die Anmeldung und Entrichtung gelten § 7 Abs. 6 und 7 sinngemäß.

„(5) Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden dritten Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Für die Anmeldung und Entrichtung gelten § 7 Abs. 6 und 7 sinngemäß.“

(5) Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Zollamt, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, beim Zollamt Innsbruckbeim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden dritten Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Hat in diesen Fällen der Steuerschuldner keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist das als erstes befasste Zollamt zuständig. Für die Anmeldung und Entrichtung gelten § 7 Abs. 6 und 7 sinngemäß.

 

10. § 26 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 3 und Abs. 7 wird jeweils das Wort „Innsbruck“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

 

(3) Wer als Versandhändler Schaumwein in das Steuergebiet liefern will, hat jede Lieferung vor der Versendung dem Zollamt Innsbruck unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale anzuzeigen und Sicherheit in Höhe der zu erwartenden Steuerbelastung zu leisten. Wird ein Beauftragter zugelassen (Abs. 5), muß die Sicherheit auch dessen Steuerschuld abdecken.

 

(3) Wer als Versandhändler Schaumwein in das Steuergebiet liefern will, hat jede Lieferung vor der Versendung dem Zollamt InnsbruckÖsterreich unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale anzuzeigen und Sicherheit in Höhe der zu erwartenden Steuerbelastung zu leisten. Wird ein Beauftragter zugelassen (Abs. 5), muß die Sicherheit auch dessen Steuerschuld abdecken.

(7) Soll Schaumwein nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Zollamt Innsbruck auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, daß die Steueranmeldung zusammengefaßt für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird. In diesen Fällen ist Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die für die voraussichtlich in einem Monat zu liefernde Menge entsteht. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 10 sinngemäß.

 

(7) Soll Schaumwein nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Zollamt InnsbruckÖsterreich auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, daß die Steueranmeldung zusammengefaßt für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird. In diesen Fällen ist Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die für die voraussichtlich in einem Monat zu liefernde Menge entsteht. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 10 sinngemäß.

 

b) Abs. 4 lautet:

 

(4) Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem im Abs. 3 genannten Zollamt eine Steueranmeldung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen. Die Steuer ist spätestens bis zum 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden dritten Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Wurde ein Beauftragter zugelassen (Abs. 5), richtet sich die Zuständigkeit nach Abs. 6.

„(4) Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens bis zum 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden dritten Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.“

(4) Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem im Abs. 3 genanntenbeim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben und darin, die Steuer selbst zu berechnen. Die Steuer ist und diese spätestens bis zum 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden dritten Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Wurde ein Beauftragter zugelassen (Abs. 5), richtet sich die Zuständigkeit nach Abs. 6.

 

c) In Abs. 6 lautet der erste Satz:

 

 

„Der Antrag (Abs. 5) ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

 

(6) Der Antrag (Abs. 5) ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Geschäftssitz des Beauftragten befindet. Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Name oder die Firma, der Geschäftssitz des Versandhändlers und des Beauftragten, die Menge des zu liefernden Schaumweins sowie die Höhe der voraussichtlich während zweier Kalendermonate entstehenden Steuer. Weiters ist die Erklärung des Beauftragten vorzulegen, daß dieser mit der Antragstellung einverstanden ist.

 

(6) Der Antrag (Abs. 5) ist bei dembeim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Geschäftssitz des Beauftragten befindet. Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Name oder die Firma, der Geschäftssitz des Versandhändlers und des Beauftragten, die Menge des zu liefernden Schaumweins sowie die Höhe der voraussichtlich während zweier Kalendermonate entstehenden Steuer. Weiters ist die Erklärung des Beauftragten vorzulegen, daß dieser mit der Antragstellung einverstanden ist.

 

d) In Abs. 9 lautet der erste Satz:

 

 

„Wer beabsichtigt, Schaumwein des freien Verkehrs als Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

 

(9) Wer beabsichtigt, Schaumwein des freien Verkehrs als Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies schriftlich bei dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich er seinen Geschäftssitz hat. In der Anzeige sind die Menge des Schaumweins und, soweit sie im Zeitpunkt der Anzeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des Empfängers oder der Empfänger sowie der Tag der jeweiligen Lieferung anzugeben.

 

(9) Wer beabsichtigt, Schaumwein des freien Verkehrs als Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies dem Zollamt Österreich schriftlich bei dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich er seinen Geschäftssitz hat. In der Anzeige sind die Menge des Schaumweins und, soweit sie im Zeitpunkt der Anzeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des Empfängers oder der Empfänger sowie der Tag der jeweiligen Lieferung anzugeben.

 

11. § 27 wird wie folgt geändert:

 

 

a) Abs. 2 lautet:

 

(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen.

„(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck Österreich schriftlich anzuzeigen.

 

b) In Abs. 3 lautet der zweite Satz:

 

 

„Weiters hat der Lieferer vor der Beförderung die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

 

(3) Wird Schaumwein des freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist das Begleitdokument nach § 24 Abs. 1 zu verwenden. Weiters hat der Lieferer vor der Beförderung die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck, schriftlich anzuzeigen. Der Empfänger hat den Empfang des Schaumweins auf dem Begleitdokument zu bestätigen und das Dokument zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

 

(3) Wird Schaumwein des freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist das Begleitdokument nach § 24 Abs. 1 zu verwenden. Weiters hat der Lieferer vor der Beförderung die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck, Österreich schriftlich anzuzeigen. Der Empfänger hat den Empfang des Schaumweins auf dem Begleitdokument zu bestätigen und das Dokument zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

 

12. § 27a Abs. 3 lautet:

 

(3) Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck.

„(3) Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“

(3) Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich bei dembeim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten., in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck.

 

13. § 28 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 2 erster Satz und Abs. 2a letzter Satz entfällt jeweils die Wortfolge „im Abs. 5 genannten“.

 

(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 26 Abs. 9 oder § 27 eingehalten, die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 3) in den Fällen des Abs. 1 lit. a eine amtliche Bestätigung des Mitgliedstaates darüber, dass der Schaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, oder in den Fällen des Abs. 1 lit. b einen Nachweis des Ausgangs des Schaumweins aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt in Fällen, in denen Schaumwein nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden soll, die Anwendung des Verfahrens nach § 19 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs des Schaumweins aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 lit. b gewährt wird.

Hinweis der ParlDion: Änderung aus nachfolgender NovAo berücksichtigt (NovAo 21).

(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 26 Abs. 9 oder § 27 eingehalten, die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt Österreich vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 3) in den Fällen des Abs. 1 lit. a eine amtliche Bestätigung des Mitgliedstaates darüber, dass der Schaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, oder in den Fällen des Abs. 1 lit. b einen Nachweis des Ausgangs des Schaumweins aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt Österreich in Fällen, in denen Schaumwein nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden soll, die Anwendung des Verfahrens nach § 19 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs des Schaumweins aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 lit. b gewährt wird.

(2a) Eine Erstattung nach Abs. 1 wird auch gewährt, wenn der Schaumwein nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Berechtigte (Abs. 3) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass der Schaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist. Die Erstattung oder Vergütung wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 26 Abs. 9 oder § 27 eingehalten und die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist.

 

(2a) Eine Erstattung nach Abs. 1 wird auch gewährt, wenn der Schaumwein nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Berechtigte (Abs. 3) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass der Schaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist. Die Erstattung oder Vergütung wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 26 Abs. 9 oder § 27 eingehalten und die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt Österreich vorher angezeigt worden ist.

 

b) Abs. 5 lautet:

 

(5) Die Erstattung oder Vergütung der Schaumweinsteuer obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, dem Zollamt Innsbruck. Für die Anträge gilt § 7 Abs. 7 sinngemäß.

„(5) Für die Anträge gilt § 7 Abs. 7 sinngemäß.“

(5) Die Erstattung oder Vergütung der Schaumweinsteuer obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, dem Zollamt Innsbruck. Für die Anträge gilt § 7 Abs. 7 sinngemäß.

 

14. § 29 Abs. 3 entfällt.

 

(3) Die amtliche Aufsicht obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende Betrieb, der Geschäftssitz des Beauftragten, das zu beaufsichtigende Transportmittel oder Transportbehältnis oder die zu beaufsichtigende Ware befinden.

 

(3) Die amtliche Aufsicht obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende Betrieb, der Geschäftssitz des Beauftragten, das zu beaufsichtigende Transportmittel oder Transportbehältnis oder die zu beaufsichtigende Ware befinden.

 

15. In § 31 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich die Abfüllung stattgefunden hat,“.

 

§ 31. Wird Schaumwein im Steuergebiet in Transportbehältnisse abgefüllt, müssen diese mit einer Kennzeichnung versehen sein, aus der das Zollamt, in dessen Bereich die Abfüllung stattgefunden hat, feststellen kann, in welchem Betrieb der Schaumwein in das Transportbehältnis abgefüllt wurde.

Hinweis der ParlDion: Änderung aus nachfolgender NovAo berücksichtigt (NovAo 21).

§ 31. Wird Schaumwein im Steuergebiet in Transportbehältnisse abgefüllt, müssen diese mit einer Kennzeichnung versehen sein, aus der das Zollamt, in dessen Bereich die Abfüllung stattgefunden hat, Österreich feststellen kann, in welchem Betrieb der Schaumwein in das Transportbehältnis abgefüllt wurde.

 

16. § 40 Abs. 3 lautet:

 

(3) Auf Zwischenerzeugnisse sind vorbehaltlich des § 42 die Bestimmungen des § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 und 3, § 2a sowie die §§ 4 bis 39 sinngemäß anzuwenden.

„(3) Auf Zwischenerzeugnisse sind vorbehaltlich des § 42 die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 2 und 3, § 2a sowie die §§ 4 bis 39 sinngemäß anzuwenden.“

(3) Auf Zwischenerzeugnisse sind vorbehaltlich des § 42 die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 2 und 3, § 2a sowie die §§ 4 bis 39 sinngemäß anzuwenden.

 

17. In § 42 Abs. 2 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich die Herstellung erfolgen soll,“.

 

(2) Wer Zwischenerzeugnisse außerhalb eines Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellen will, hat dies vor Aufnahme der Herstellung dem Zollamt, in dessen Bereich die Herstellung erfolgen soll, schriftlich anzuzeigen.

Hinweis der ParlDion: Änderung aus nachfolgender NovAo berücksichtigt (NovAo 21).

(2) Wer Zwischenerzeugnisse außerhalb eines Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellen will, hat dies vor Aufnahme der Herstellung dem Zollamt, in dessen Bereich die Herstellung erfolgen soll, Österreich schriftlich anzuzeigen.

 

18. § 43 Abs. 2 lautet:

 

(2) § 2 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

„(2) Die §§ 1 Abs. 3 und 2 Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.“

(2) § Die §§ 1 Abs. 3 und 2 Abs. 2 und 3 findetfinden entsprechende Anwendung.

 

19. § 44 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 3 vorletzter Satz entfällt die Wortfolge „für die amtliche Aufsicht zuständigen“.

 

(3) Die Bewilligung wird auf Antrag Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann das Zollamt auf Antrag bei Betrieben absehen, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch steuerliche Belange nicht gefährdet werden. Inhaber von Weinherstellungsbetrieben mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1000 Hektolitern Wein pro Weinwirtschaftsjahr (1. September eines Jahres bis 31. August des folgenden Jahres) sind von dem Verfahren nach dem ersten Satz befreit (kleine Weinerzeuger); für sie gilt die Bewilligung als erteilt, sobald sie schriftlich dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt anzeigen, daß sie den Versand nach Abs. 2 aufnehmen wollen. In der Anzeige ist die Durchschnittserzeugung anzugeben.

 

(3) Die Bewilligung wird auf Antrag Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann das Zollamt Österreich auf Antrag bei Betrieben absehen, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch steuerliche Belange nicht gefährdet werden. Inhaber von Weinherstellungsbetrieben mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1000 Hektolitern Wein pro Weinwirtschaftsjahr (1. September eines Jahres bis 31. August des folgenden Jahres) sind von dem Verfahren nach dem ersten Satz befreit (kleine Weinerzeuger); für sie gilt die Bewilligung als erteilt, sobald sie schriftlich dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt Österreich anzeigen, daß sie den Versand nach Abs. 2 aufnehmen wollen. In der Anzeige ist die Durchschnittserzeugung anzugeben.

 

b) In Abs. 4 lautet der erste Satz:

 

 

„Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

 

(4) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, schriftlich einzubringen. § 10 über das Erlöschen der Bewilligung gilt sinngemäß.

 

(4) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist bei dembeim Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, Österreich schriftlich einzubringen. § 10 über das Erlöschen der Bewilligung gilt sinngemäß.

 

20. § 46 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

 

§ 46. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

§ 46. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

b) Abs. 2 entfällt.

 

(2) Die Zuständigkeit der Zollämter bestimmt sich, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz.

 

(2) Die Zuständigkeit der Zollämter bestimmt sich, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz.

Hinweis der ParlDion: Gemeint sein dürfte wohl § 9 Abs. 3 dritter Satz.

21. In § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 5a letzter Satz, § 9 Abs. 3 vierter Satz, Abs. 4 und Abs. 6, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1, § 20 Abs. 5, § 24 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und Abs. 2a, § 29 Abs. 2, § 31, § 32, § 42 Abs. 2, § 44 Abs. 3 und Abs. 8 und § 45 Abs. 1 wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“, „Zollamts“ oder „Zollamtes“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

 

§ 6.

(4) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn der Schaumwein auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Schaumwein gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn er als solcher nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust des Schaumweins sind dem Zollamt nachzuweisen.

 

§ 6.

(4) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn der Schaumwein auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Schaumwein gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn er als solcher nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust des Schaumweins sind dem Zollamt Österreich nachzuweisen.

§ 7.

(5a) Entsteht die Steuerschuld nach § 6 Abs. 1 Z 1 durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach § 6 Abs. 1 Z 3, ist die Steuer unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Schaumwein, der im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass der betreffende Schaumwein an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Schaumwein oder von Schaumwein unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach § 6 Abs. 1 Z 3 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.

Hinweis der ParlDion: Änderungen aus vorheriger NovAo berücksichtigt (NovAo 3d).

§ 7.

(5a) Entsteht die Steuerschuld nach § 6 Abs. 1 Z 1 durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach § 6 Abs. 1 Z 3, ist die Steuer unverzüglich bei dembeim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Schaumwein, der im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass der betreffende Schaumwein an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Schaumwein oder von Schaumwein unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt Österreich zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach § 6 Abs. 1 Z 3 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.

§ 9.

(3) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich die Erzeugungsstätte befindet. Der Antrag muß alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung der Erzeugungsstätte und eine Beschreibung der Herstellung, der Lagerung, der Bearbeitung und des Verbrauches von Schaumwein in der Erzeugungsstätte. Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung der Erzeugungsstätte anzugeben.

Hinweis der ParlDion: Änderungen aus vorheriger NovAo berücksichtigt (NovAo 4).

§ 9.

(3) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Der Antrag muß alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung der Erzeugungsstätte und eine Beschreibung der Herstellung, der Lagerung, der Bearbeitung und des Verbrauches von Schaumwein in der Erzeugungsstätte. Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung der Erzeugungsstätte anzugeben.

(4) Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Schaumweinsteuer zu leisten, die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats aus der Erzeugungsstätte weggebrachten oder in der Erzeugungsstätte zum Verbrauch entnommenen Schaumwein entfällt. Das Zollamt kann auf Antrag die Höhe der Sicherheit bis zu einem Betrag in Höhe der Schaumweinsteuer, die voraussichtlich während eines Kalendermonats für aus der Erzeugungsstätte in den freien Verkehr entnommenen Schaumwein entsteht, einschränken, wenn dieser Betrag den nach dem ersten Satz ermittelten Betrag wesentlich unterschreitet und wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Schaumweinsteuer hinweisen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das Zollamt weiters in Fällen, in denen in einzelnen Kalendermonaten die Höhe der Sicherheit den monatlichen Durchschnittswert eines Kalenderjahres wesentlich überschreitet, auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit unter Zugrundelegung dieses Durchschnittswertes bemessen wird.

 

(4) Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Schaumweinsteuer zu leisten, die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats aus der Erzeugungsstätte weggebrachten oder in der Erzeugungsstätte zum Verbrauch entnommenen Schaumwein entfällt. Das Zollamt Österreich kann auf Antrag die Höhe der Sicherheit bis zu einem Betrag in Höhe der Schaumweinsteuer, die voraussichtlich während eines Kalendermonats für aus der Erzeugungsstätte in den freien Verkehr entnommenen Schaumwein entsteht, einschränken, wenn dieser Betrag den nach dem ersten Satz ermittelten Betrag wesentlich unterschreitet und wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Schaumweinsteuer hinweisen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das Zollamt Österreich weiters in Fällen, in denen in einzelnen Kalendermonaten die Höhe der Sicherheit den monatlichen Durchschnittswert eines Kalenderjahres wesentlich überschreitet, auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit unter Zugrundelegung dieses Durchschnittswertes bemessen wird.

(6) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Zollamt die Inbetriebnahme sowie jede Änderung der in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse anzuzeigen.

 

(6) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich die Inbetriebnahme sowie jede Änderung der in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse anzuzeigen.

§ 10.

(2) Die Bewilligung ist zu widerrufen,

           1. wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre, und das Recht zur Führung der Erzeugungsstätte nicht bereits kraft Gesetzes erloschen ist;

           2. wenn in der Erzeugungsstätte während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als sechs Monaten kein Schaumwein hergestellt oder gelagert wurde;

           3. wenn eine vom Inhaber der Erzeugungsstätte bestellte Sicherheit, die unzureichend geworden ist, nicht binnen einer vom Zollamt gesetzten Frist ergänzt oder durch eine anderweitige Sicherheit ersetzt wurde;

           4. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Eingang der Schaumweinsteuer für den hergestellten oder gelagerten Schaumwein gefährdet ist, es sei denn, es wird eine entsprechende Sicherheit geleistet.

 

§ 10.

(2) Die Bewilligung ist zu widerrufen,

           1. wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre, und das Recht zur Führung der Erzeugungsstätte nicht bereits kraft Gesetzes erloschen ist;

           2. wenn in der Erzeugungsstätte während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als sechs Monaten kein Schaumwein hergestellt oder gelagert wurde;

           3. wenn eine vom Inhaber der Erzeugungsstätte bestellte Sicherheit, die unzureichend geworden ist, nicht binnen einer vom Zollamt Österreich gesetzten Frist ergänzt oder durch eine anderweitige Sicherheit ersetzt wurde;

           4. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Eingang der Schaumweinsteuer für den hergestellten oder gelagerten Schaumwein gefährdet ist, es sei denn, es wird eine entsprechende Sicherheit geleistet.

§ 11.

(3) Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen kann das Zollamt in Einzelfällen, in denen der jährliche Schaumweinabsatz weniger als 100 hl oder die durchschnittliche Lagerdauer weniger als ein Monat beträgt, auf Antrag von diesen im Abs. 2 genannten Voraussetzungen absehen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Eine derartige Beeinträchtigung liegt insbesondere in jenen Fällen vor, in denen durch die Einrichtung des Schaumweinlagers lediglich die Wirkungen einer Steuerstundung erzielt werden sollen.

 

§ 11.

(3) Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen kann das Zollamt Österreich in Einzelfällen, in denen der jährliche Schaumweinabsatz weniger als 100 hl oder die durchschnittliche Lagerdauer weniger als ein Monat beträgt, auf Antrag von diesen im Abs. 2 genannten Voraussetzungen absehen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Eine derartige Beeinträchtigung liegt insbesondere in jenen Fällen vor, in denen durch die Einrichtung des Schaumweinlagers lediglich die Wirkungen einer Steuerstundung erzielt werden sollen.

§ 12.

(5) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder der registrierte Versender hat Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Schaumweins in den freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Schaumweinsteuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Beförderer oder den Empfänger des Schaumweins geleistet wird.

 

§ 12.

(5) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder der registrierte Versender hat Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Schaumweins in den freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Schaumweinsteuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt Österreich kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Beförderer oder den Empfänger des Schaumweins geleistet wird.

§ 13. (1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden

           1. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten

                a) in Steuerlager oder

               b) in Betriebe von registrierten Empfängern (§ 14) oder

                c) an vom registrierten Empfänger nach § 14 Abs. 1 Z 1 im Voraus dem Zollamt mitgeteilte Bestimmungsorte (Direktlieferung) oder

               d) soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu den in § 12 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern

im Steuergebiet;

           2. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

                a) in Steuerlager oder

               b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder

                c) zu den in § 12 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern

in anderen Mitgliedstaaten

           3. durch das Steuergebiet.

Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) oder der registrierte Versender für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Schaumweins in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das im § 9 Abs. 3 oder § 15 Abs. 3 bezeichnete Zollamt kann auf Antrag zulassen, dass der Beförderer des Schaumweins Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Schaumwein unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in Steuerlager oder zu den in § 12 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.

Hinweis der ParlDion: Änderungen aus vorheriger NovAo berücksichtigt (NovAo 5).

§ 13. (1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden

           1. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten

                a) in Steuerlager oder

               b) in Betriebe von registrierten Empfängern (§ 14) oder

                c) an vom registrierten Empfänger nach § 14 Abs. 1 Z 1 im Voraus dem Zollamt Österreich mitgeteilte Bestimmungsorte (Direktlieferung) oder

               d) soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu den in § 12 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern

im Steuergebiet;

           2. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

                a) in Steuerlager oder

               b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder

                c) zu den in § 12 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern

in anderen Mitgliedstaaten

           3. durch das Steuergebiet.

Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) oder der registrierte Versender für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Schaumweins in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das im § 9 Abs. 3 oder § 15 Abs. 3 bezeichnete Zollamt Österreich kann auf Antrag zulassen, dass der Beförderer des Schaumweins Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Schaumwein unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in Steuerlager oder zu den in § 12 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.

§ 20.

(5) Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit geleistet hat (§ 13 Abs. 1 und § 19 Abs. 4) keine Kenntnis davon, dass der Schaumwein nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen ist, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Zollamt die Möglichkeit, den Nachweis nach Abs. 4 zu führen.

 

§ 20.

(5) Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit geleistet hat (§ 13 Abs. 1 und § 19 Abs. 4) keine Kenntnis davon, dass der Schaumwein nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen ist, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Zollamt Österreich die Möglichkeit, den Nachweis nach Abs. 4 zu führen.

§ 24.

(2) Ist bei der Beförderung eine Empfangsbestätigung nach Artikel 4 der im Abs. 1 angeführten Verordnung erforderlich, hat der Anzeigepflichtige (§ 23 Abs. 3) die für den Lieferer bestimmte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mit der vom Abgangsmitgliedstaat vorgesehenen Empfangsbestätigung unverzüglich an den Lieferer zurückzusenden. Das Zollamt hat auf Antrag die Anmeldung oder Entrichtung der Schaumweinsteuer zu bestätigen.

 

§ 24.

(2) Ist bei der Beförderung eine Empfangsbestätigung nach Artikel 4 der im Abs. 1 angeführten Verordnung erforderlich, hat der Anzeigepflichtige (§ 23 Abs. 3) die für den Lieferer bestimmte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mit der vom Abgangsmitgliedstaat vorgesehenen Empfangsbestätigung unverzüglich an den Lieferer zurückzusenden. Das Zollamt Österreich hat auf Antrag die Anmeldung oder Entrichtung der Schaumweinsteuer zu bestätigen.

§ 28.

(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 26 Abs. 9 oder § 27 eingehalten, die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 3) in den Fällen des Abs. 1 lit. a eine amtliche Bestätigung des Mitgliedstaates darüber, dass der Schaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, oder in den Fällen des Abs. 1 lit. b einen Nachweis des Ausgangs des Schaumweins aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt in Fällen, in denen Schaumwein nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden soll, die Anwendung des Verfahrens nach § 19 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs des Schaumweins aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 lit. b gewährt wird.

Hinweis der ParlDion: Änderung aus vorheriger NovAo berücksichtigt (NovAo 13a).

§ 28.

(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 26 Abs. 9 oder § 27 eingehalten, die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt Österreich vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 3) in den Fällen des Abs. 1 lit. a eine amtliche Bestätigung des Mitgliedstaates darüber, dass der Schaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, oder in den Fällen des Abs. 1 lit. b einen Nachweis des Ausgangs des Schaumweins aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt Österreich in Fällen, in denen Schaumwein nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden soll, die Anwendung des Verfahrens nach § 19 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs des Schaumweins aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 lit. b gewährt wird.

(2a) Eine Erstattung nach Abs. 1 wird auch gewährt, wenn der Schaumwein nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Berechtigte (Abs. 3) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass der Schaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist. Die Erstattung oder Vergütung wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 26 Abs. 9 oder § 27 eingehalten und die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist.

Hinweis der ParlDion: Änderung aus vorheriger NovAo berücksichtigt (NovAo 13a).

(2a) Eine Erstattung nach Abs. 1 wird auch gewährt, wenn der Schaumwein nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Berechtigte (Abs. 3) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass der Schaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist. Die Erstattung oder Vergütung wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 26 Abs. 9 oder § 27 eingehalten und die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt Österreich vorher angezeigt worden ist.

§ 29.

(2) Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Schaumwein der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Union entzogen wird.

 

§ 29.

(2) Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes Österreich, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Schaumwein der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Union entzogen wird.

§ 31. Wird Schaumwein im Steuergebiet in Transportbehältnisse abgefüllt, müssen diese mit einer Kennzeichnung versehen sein, aus der das Zollamt, in dessen Bereich die Abfüllung stattgefunden hat, feststellen kann, in welchem Betrieb der Schaumwein in das Transportbehältnis abgefüllt wurde.

Hinweis der ParlDion: Änderung aus vorheriger NovAo berücksichtigt (NovAo 15).

§ 31. Wird Schaumwein im Steuergebiet in Transportbehältnisse abgefüllt, müssen diese mit einer Kennzeichnung versehen sein, aus der das Zollamt, in dessen Bereich die Abfüllung stattgefunden hat, Österreich feststellen kann, in welchem Betrieb der Schaumwein in das Transportbehältnis abgefüllt wurde.

§ 32. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Schaumweinverwendungsbetriebes und der registrierte Empfänger haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an Schaumwein sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme binnen vier Wochen dem Zollamt schriftlich mitzuteilen.

 

§ 32. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Schaumweinverwendungsbetriebes und der registrierte Empfänger haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an Schaumwein sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme binnen vier Wochen dem Zollamt Österreich schriftlich mitzuteilen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben auf Verlangen des Zollamtes aus den nach §§ 35 bis 39 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Schaumweinmengen in einem vom Zollamt zu bestimmenden Zeitraum hergestellt, aufgenommen, zum Verbrauch entnommen, weggebracht, zurückgenommen, steuerfrei verwendet (§ 4 Abs. 1 Z 3), bezogen, unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurden oder verlorengegangen sind.

 

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben auf Verlangen des Zollamtes Österreich aus den nach §§ 35 bis 39 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Schaumweinmengen in einem vom Zollamt Österreich zu bestimmenden Zeitraum hergestellt, aufgenommen, zum Verbrauch entnommen, weggebracht, zurückgenommen, steuerfrei verwendet (§ 4 Abs. 1 Z 3), bezogen, unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurden oder verlorengegangen sind.

(3) Die im Abs. 1 genannten Personen und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, daß damit Schaumwein befördert wird, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Zollamtes ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.

 

(3) Die im Abs. 1 genannten Personen und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, daß damit Schaumwein befördert wird, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Zollamtes Österreich ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.

(4) Die im Abs. 1 angeführten Personen sind verpflichtet, dem Zollamt unverzüglich Umstände anzuzeigen, die den Verdacht auf innergemeinschaftliche Betrugshandlungen oder Finanzvergehen zulassen.

 

(4) Die im Abs. 1 angeführten Personen sind verpflichtet, dem Zollamt Österreich unverzüglich Umstände anzuzeigen, die den Verdacht auf innergemeinschaftliche Betrugshandlungen oder Finanzvergehen zulassen.

§ 42.

(2) Wer Zwischenerzeugnisse außerhalb eines Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellen will, hat dies vor Aufnahme der Herstellung dem Zollamt, in dessen Bereich die Herstellung erfolgen soll, schriftlich anzuzeigen.

Hinweis der ParlDion: Änderung aus vorheriger NovAo berücksichtigt (NovAo 17).

§ 42.

(2) Wer Zwischenerzeugnisse außerhalb eines Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellen will, hat dies vor Aufnahme der Herstellung dem Zollamt, in dessen Bereich die Herstellung erfolgen soll, Österreich schriftlich anzuzeigen.

§ 44.

(3) Die Bewilligung wird auf Antrag Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann das Zollamt auf Antrag bei Betrieben absehen, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch steuerliche Belange nicht gefährdet werden. Inhaber von Weinherstellungsbetrieben mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1000 Hektolitern Wein pro Weinwirtschaftsjahr (1. September eines Jahres bis 31. August des folgenden Jahres) sind von dem Verfahren nach dem ersten Satz befreit (kleine Weinerzeuger); für sie gilt die Bewilligung als erteilt, sobald sie schriftlich dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt anzeigen, daß sie den Versand nach Abs. 2 aufnehmen wollen. In der Anzeige ist die Durchschnittserzeugung anzugeben.

Hinweis der ParlDion: Änderung aus vorheriger NovAo berücksichtigt (NovAo 19a).

§ 44.

(3) Die Bewilligung wird auf Antrag Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann das Zollamt Österreich auf Antrag bei Betrieben absehen, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch steuerliche Belange nicht gefährdet werden. Inhaber von Weinherstellungsbetrieben mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1000 Hektolitern Wein pro Weinwirtschaftsjahr (1. September eines Jahres bis 31. August des folgenden Jahres) sind von dem Verfahren nach dem ersten Satz befreit (kleine Weinerzeuger); für sie gilt die Bewilligung als erteilt, sobald sie schriftlich dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt Österreich anzeigen, daß sie den Versand nach Abs. 2 aufnehmen wollen. In der Anzeige ist die Durchschnittserzeugung anzugeben.

(8) Der Steuerlagerinhaber hat über den Zugang und Abgang von Wein, der im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren befördert wird, Aufzeichnungen zu führen. Bei Wein aus Weintrauben gelten die nach Weinrecht zu führenden Bücher als ausreichende Aufzeichnungen, sofern das Zollamt nicht anderes anordnet.

 

(8) Der Steuerlagerinhaber hat über den Zugang und Abgang von Wein, der im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren befördert wird, Aufzeichnungen zu führen. Bei Wein aus Weintrauben gelten die nach Weinrecht zu führenden Bücher als ausreichende Aufzeichnungen, sofern das Zollamt Österreich nicht anderes anordnet.

§ 45. (1) Wird Wein zu gewerblichen Zwecken aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht, so bescheinigt das Zollamt nach Vorlage der Begleitdokumente auf Antrag die Aufnahme des Weins in den Betrieb des Empfängers.

 

§ 45. (1) Wird Wein zu gewerblichen Zwecken aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht, so bescheinigt das Zollamt Österreich nach Vorlage der Begleitdokumente auf Antrag die Aufnahme des Weins in den Betrieb des Empfängers.

 

22. Nach § 48h wird folgender § 48i eingefügt:

 

 

§ 48i. § 1 Abs. 3, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 5a, § 9 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 3, § 20 Abs. 5 und Abs. 6, § 23 Abs. 3 und Abs. 5, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 9, § 27 Abs. 2 und Abs. 3, § 27a Abs. 3, § 28 Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 5, § 29 Abs. 2, § 31, § 32, § 40 Abs. 3, § 42 Abs. 2, § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 8, § 45 Abs. 1 und § 46 Abs. 1, jeweils in der geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. § 5 Abs. 3, § 15 Abs. 4, § 29 Abs. 3 und § 46 Abs. 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.“

§ 48i. § 1 Abs. 3, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 5a, § 9 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 3, § 20 Abs. 5 und Abs. 6, § 23 Abs. 3 und Abs. 5, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 9, § 27 Abs. 2 und Abs. 3, § 27a Abs. 3, § 28 Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 5, § 29 Abs. 2, § 31, § 32, § 40 Abs. 3, § 42 Abs. 2, § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 8, § 45 Abs. 1 und § 46 Abs. 1, jeweils in der geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. § 5 Abs. 3, § 15 Abs. 4, § 29 Abs. 3 und § 46 Abs. 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.

 

Artikel 69

 

 

Änderung des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG, BGBl. I Nr. 113/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 3 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „die Finanzstraf- und Abgabenbehörden des Bundes“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung und die Abgabenbehörden“ ersetzt.

 

(2) Als Kooperationsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten

 

(2) Als Kooperationsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten

           1. die Finanzstraf- und Abgabenbehörden des Bundes,

 

           1. die Finanzstraf-das Amt für Betrugsbekämpfung und die Abgabenbehörden des Bundes,

 

2. In § 4 Abs. 3 wird die Wortfolge „die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

 

(3) Zur Erleichterung der Kontaktaufnahme und der Umsetzung der in Abs. 2 genannten Verpflichtungen haben die Abgabenbehörden, die Träger der Krankenversicherung, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse und die Sicherheitsbehörden jeweils einen/eine Sozialbetrugsbekämpfungsbeauftragte/n für jedes Bundesland zu bestellen.

 

(3) Zur Erleichterung der Kontaktaufnahme und der Umsetzung der in Abs. 2 genannten Verpflichtungen haben die Abgabenbehördendas Amt für Betrugsbekämpfung, die Träger der Krankenversicherung, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse und die Sicherheitsbehörden jeweils einen/eine Sozialbetrugsbekämpfungsbeauftragte/n für jedes Bundesland zu bestellen.

 

3. § 5 wird wie folgt geändert:

 

 

a) Abs. 2 Z 3 entfällt.

 

 

b) In Abs. 2 Z 5 wird die Wortfolge „die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

 

(2) Das Bundesministerium für Finanzen hat zum Zweck des Erfassens und der erleichterten Ermittlung von Sozialbetrugsfällen nach den §§ 153c bis 153e StGB eine Sozialbetrugsdatenbank zu führen. In dieser Datenbank werden die Daten über natürliche und juristische Personen verarbeitet, wenn sich Anhaltspunkte für das Vorliegen von Sozialbetrug im Sinne der §§ 153c bis 153e StGB ergeben. Die in Frage kommenden Datenarten sind:

           1. …

 

(2) Das Bundesministerium für Finanzen hat zum Zweck des Erfassens und der erleichterten Ermittlung von Sozialbetrugsfällen nach den §§ 153c bis 153e StGB eine Sozialbetrugsdatenbank zu führen. In dieser Datenbank werden die Daten über natürliche und juristische Personen verarbeitet, wenn sich Anhaltspunkte für das Vorliegen von Sozialbetrug im Sinne der §§ 153c bis 153e StGB ergeben. Die in Frage kommenden Datenarten sind:

           1. …

           3. die Abgabenbehörde, die die Überprüfung durchgeführt hat,

 

           3. die Abgabenbehörde, die die Überprüfung durchgeführt hat,

           5. Schriftverkehr mit den Kooperationsstellen sowie weiteren Personen, Unternehmen und Behörden in Zusammenhang mit Ermittlungen sowie Zeitpunkt der Einleitung und der Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens durch die Abgabenbehörden und Zeitpunkt und die Art der Erledigung durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft,

 

           5. Schriftverkehr mit den Kooperationsstellen sowie weiteren Personen, Unternehmen und Behörden in Zusammenhang mit Ermittlungen sowie Zeitpunkt der Einleitung und der Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens durch die Abgabenbehördendas Amt für Betrugsbekämpfung und Zeitpunkt und die Art der Erledigung durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft,

 

4. § 6 wird wie folgt geändert:

 

 

a) Die Überschrift vor § 6 lautet:

 

Ermittlungsbefugnisse der Finanzstraf- und Abgabenbehörden und ihrer Organe

„Ermittlungsbefugnisse der Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung“

Ermittlungsbefugnisse der Finanzstraf- und Abgabenbehörden und ihrer Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung

 

b) In Abs. 1 wird die Wortfolge „der Finanzstraf- und Abgabenbehörden des Bundes und ihrer“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung und seiner“ ersetzt.

 

§ 6. (1) Die Staatsanwaltschaft kann bei der Verfolgung von Straftaten nach den §§ 153c bis 153e StGB die Hilfe der Finanzstraf- und Abgabenbehörden des Bundes und ihrer Organe in Anspruch nehmen.

 

§ 6. (1) Die Staatsanwaltschaft kann bei der Verfolgung von Straftaten nach den §§ 153c bis 153e StGB die Hilfe der Finanzstraf-des Amtes für Betrugsbekämpfung und Abgabenbehörden des Bundes und ihrerseiner Organe in Anspruch nehmen.

 

5. In § 7 wird die Wortfolge „den Abgabenbehörden des Bundes“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

 

§ 7. Den Trägern der Krankenversicherung und den Abgabenbehörden des Bundes kommen im Ermittlungsverfahren sowie im Haupt- und Rechtsmittelverfahren nach den §§ 153c bis 153e StGB kraft Gesetzes im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs die Stellung eines Privatbeteiligten zu.

 

§ 7. Den Trägern der Krankenversicherung und den Abgabenbehörden des Bundesdem Amt für Betrugsbekämpfung kommen im Ermittlungsverfahren sowie im Haupt- und Rechtsmittelverfahren nach den §§ 153c bis 153e StGB kraft Gesetzes im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs die Stellung eines Privatbeteiligten zu.

 

6. § 8 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 2 wird im letzten Satz die Wortfolge „Die Abgabenbehörden des Bundes haben“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung hat“ ersetzt.

 

(2) Ein Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens ist gegeben, wenn die Anhaltspunkte bei einer Gesamtbetrachtung ihrem Gewicht, ihrer Bedeutung und ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach berechtigte Zweifel begründen, ob

           1. die Anmeldung zur Sozialversicherung oder die Meldung bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vom Vorsatz getragen ist, die in Folge der Anmeldung oder Meldung auflaufenden Lohn- und Sozialabgaben oder Zuschläge nach dem BUAG zur Gänze zu entrichten, oder

           2. die Anmeldung zur Sozialversicherung vom Vorsatz getragen ist, dass die angemeldeten Personen eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen.

Die Abgabenbehörden des Bundes haben die Ermittlungen hinsichtlich des Verdachtes auf Vorliegen eines Scheinunternehmens im Sinne dieser Bestimmung durchzuführen.

 

(2) Ein Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens ist gegeben, wenn die Anhaltspunkte bei einer Gesamtbetrachtung ihrem Gewicht, ihrer Bedeutung und ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach berechtigte Zweifel begründen, ob

           1. die Anmeldung zur Sozialversicherung oder die Meldung bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vom Vorsatz getragen ist, die in Folge der Anmeldung oder Meldung auflaufenden Lohn- und Sozialabgaben oder Zuschläge nach dem BUAG zur Gänze zu entrichten, oder

           2. die Anmeldung zur Sozialversicherung vom Vorsatz getragen ist, dass die angemeldeten Personen eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen.

Die Abgabenbehörden des Bundes habenDas Amt für Betrugsbekämpfung hat die Ermittlungen hinsichtlich des Verdachtes auf Vorliegen eines Scheinunternehmens im Sinne dieser Bestimmung durchzuführen.

 

b) In Abs. 3 Z 2 und 3 wird jeweils der Ausdruck „Abgabenbehörde“ durch den Ausdruck „Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.

 

(3) Anhaltspunkte für einen Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens sind insbesondere:

           1.

 

(3) Anhaltspunkte für einen Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens sind insbesondere:

           1.

           2. Unauffindbarkeit von für das Unternehmen tätigen Personen, die dem angegebenen Geschäftszweig entsprechen, an der der Abgabenbehörde oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebenen Adresse oder der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift,

 

           2. Unauffindbarkeit von für das Unternehmen tätigen Personen, die dem angegebenen Geschäftszweig entsprechen, an der der AbgabenbehördeBundesfinanzverwaltung oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebenen Adresse oder der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift,

           3. Unmöglichkeit des Herstellens eines persönlichen Kontakts zu dem/der Rechtsträger/in oder dessen/deren organschaftlichen Vertreters/Vertreterin über die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift oder die der Abgabenbehörde oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebene Adresse,

 

           3. Unmöglichkeit des Herstellens eines persönlichen Kontakts zu dem/der Rechtsträger/in oder dessen/deren organschaftlichen Vertreters/Vertreterin über die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift oder die der AbgabenbehördeBundesfinanzverwaltung oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebene Adresse,

 

c) Abs. 4 lautet:

 

(4) Die für die Feststellung der Scheinunternehmerschaft zuständige Abgabenbehörde ist das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988), dem die Wahrnehmung der Angelegenheiten des vom betroffenen Unternehmen vorzunehmenden Steuerabzuges vom Arbeitslohn obliegt. Besteht ein Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens, ist dieser dessen Rechtsträger/in durch die Abgabenbehörde schriftlich mitzuteilen. Zum Zwecke der Klärung des Sachverhalts nach § 7 Abs. 1a Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, hat die Abgabenbehörde die IEF-Service GmbH über das Bestehen eines Verdachts im Sinne des ersten Satzes schriftlich zu informieren.

 

„(4) Für die Feststellung der Scheinunternehmerschaft ist das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig, welches bei Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens diesen dessen Rechtsträger/in schriftlich mitzuteilen hat. Zum Zwecke der Klärung des Sachverhalts nach § 7 Abs. 1a Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, hat das Amt für Betrugsbekämpfung die IEF-Service GmbH über das Bestehen eines Verdachts im Sinne des ersten Satzes schriftlich zu informieren.“

(4) Die für Für die Feststellung der Scheinunternehmerschaft zuständige Abgabenbehörde ist das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988), dem die Wahrnehmung der Angelegenheiten des vom betroffenen Unternehmen vorzunehmenden Steuerabzuges vom Arbeitslohn obliegt. Besteht einAmt für Betrugsbekämpfung zuständig, welches bei Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens, ist dieser diesen dessen Rechtsträger/in durch die Abgabenbehörde schriftlich mitzuteilen hat. Zum Zwecke der Klärung des Sachverhalts nach § 7 Abs. 1a Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, hat die Abgabenbehördedas Amt für Betrugsbekämpfung die IEF-Service GmbH über das Bestehen eines Verdachts im Sinne des ersten Satzes schriftlich zu informieren.

 

d) In Abs. 7 wird die Wortfolge „bei der Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „beim Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

 

(7) Gegen den mitgeteilten Verdacht kann binnen einer Woche ab Zustellung Widerspruch bei der Abgabenbehörde erhoben werden. Der Widerspruch kann nur durch persönliche Vorsprache des/der Rechtsträgers/Rechtsträgerin oder dessen/deren organschaftlichen Vertreters/Vertreterin erfolgen.

 

(7) Gegen den mitgeteilten Verdacht kann binnen einer Woche ab Zustellung Widerspruch bei der Abgabenbehördebeim Amt für Betrugsbekämpfung erhoben werden. Der Widerspruch kann nur durch persönliche Vorsprache des/der Rechtsträgers/Rechtsträgerin oder dessen/deren organschaftlichen Vertreters/Vertreterin erfolgen.

 

e) In Abs. 8 und 9 jeweils erster Satz und Abs. 11 letzter Satz wird jeweils die Wortfolge „die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

 

 

f) In Abs. 9 wird im dritten Satz die Wortfolge „der Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „der Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.

 

 

g) In Abs. 11 wird im ersten Satz die Wortfolge „von der Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „vom Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

 

(8) Wird kein Widerspruch erhoben, hat die Abgabenbehörde mit Bescheid festzustellen, dass das Unternehmen, hinsichtlich dessen ein Verdacht nach Abs. 2 vorliegt, als Scheinunternehmen gilt. Für die Zustellung dieses Bescheids gelten die Abs. 5 und 6. Der rechtskräftige Bescheid ist allen Kooperationsstellen, der Gewerbebehörde und dem Auftragnehmerkataster Österreich zu übermitteln; dasselbe gilt für allfällige spätere Änderungen betreffend die Feststellung als Scheinunternehmen.

 

(8) Wird kein Widerspruch erhoben, hat die Abgabenbehördedas Amt für Betrugsbekämpfung mit Bescheid festzustellen, dass das Unternehmen, hinsichtlich dessen ein Verdacht nach Abs. 2 vorliegt, als Scheinunternehmen gilt. Für die Zustellung dieses Bescheids gelten die Abs. 5 und 6. Der rechtskräftige Bescheid ist allen Kooperationsstellen, der Gewerbebehörde und dem Auftragnehmerkataster Österreich zu übermitteln; dasselbe gilt für allfällige spätere Änderungen betreffend die Feststellung als Scheinunternehmen.

(9) Wird Widerspruch erhoben, hat die Abgabenbehörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid festzustellen, dass das Unternehmen, hinsichtlich dessen ein Verdacht nach Abs. 2 vorliegt, als Scheinunternehmen gilt, oder das Verfahren einzustellen. Die Feststellung als Scheinunternehmen gilt als wichtiger Grund im Sinne des § 102 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Für die Zustellung dieses Bescheids gilt die der Abgabenbehörde zuletzt bekannt gegebene Adresse als Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 ZustG. Die physische Zustellung wird auch dann bewirkt, wenn die Voraussetzungen des ZustG in Bezug auf die Anwesenheit des/der Empfängers/Empfängerin oder eines/einer Vertreters/Vertreterin nicht vorliegen oder die schriftliche Verständigung von der Hinterlegung – insbesondere wegen Unauffindbarkeit des/der Empfängers/Empfängerin – nicht in eine für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt, an der Abgabestelle zurückgelassen oder an der Eingangstüre angebracht werden konnte. Der rechtskräftige Bescheid oder das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist allen Kooperationsstellen, der Gewerbebehörde und dem Auftragnehmerkataster Österreich zu übermitteln; dasselbe gilt für allfällige spätere Änderungen betreffend die Feststellung als Scheinunternehmen.

 

(9) Wird Widerspruch erhoben, hat die Abgabenbehördedas Amt für Betrugsbekämpfung nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid festzustellen, dass das Unternehmen, hinsichtlich dessen ein Verdacht nach Abs. 2 vorliegt, als Scheinunternehmen gilt, oder das Verfahren einzustellen. Die Feststellung als Scheinunternehmen gilt als wichtiger Grund im Sinne des § 102 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Für die Zustellung dieses Bescheids gilt die der AbgabenbehördeBundesfinanzverwaltung zuletzt bekannt gegebene Adresse als Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 ZustG. Die physische Zustellung wird auch dann bewirkt, wenn die Voraussetzungen des ZustG in Bezug auf die Anwesenheit des/der Empfängers/Empfängerin oder eines/einer Vertreters/Vertreterin nicht vorliegen oder die schriftliche Verständigung von der Hinterlegung – insbesondere wegen Unauffindbarkeit des/der Empfängers/Empfängerin – nicht in eine für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt, an der Abgabestelle zurückgelassen oder an der Eingangstüre angebracht werden konnte. Der rechtskräftige Bescheid oder das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist allen Kooperationsstellen, der Gewerbebehörde und dem Auftragnehmerkataster Österreich zu übermitteln; dasselbe gilt für allfällige spätere Änderungen betreffend die Feststellung als Scheinunternehmen.

(11) Handelt es sich beim Scheinunternehmen um einen im Firmenbuch eingetragene/n Rechtsträger/in, so ist der rechtskräftige Bescheid oder das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Abgabenbehörde auch dem zuständigen Firmenbuchgericht zu übermitteln; dasselbe gilt für allfällige spätere Änderungen betreffend die Feststellung als Scheinunternehmen. Das Gericht hat aufgrund einer solchen Mitteilung von Amts wegen die Eintragung gemäß § 3 Abs. 1 Z 15a des Firmenbuchgesetzes (FBG), BGBl. Nr. 10/1991, vorzunehmen oder zu löschen. Handelt es sich beim Scheinunternehmen um eine Kapitalgesellschaft, so hat die Abgabenbehörde beim zuständigen Firmenbuchgericht gegebenenfalls auch einen Antrag auf Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG zu stellen.

 

(11) Handelt es sich beim Scheinunternehmen um einen im Firmenbuch eingetragene/n Rechtsträger/in, so ist der rechtskräftige Bescheid oder das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Abgabenbehördevom Amt für Betrugsbekämpfung auch dem zuständigen Firmenbuchgericht zu übermitteln; dasselbe gilt für allfällige spätere Änderungen betreffend die Feststellung als Scheinunternehmen. Das Gericht hat aufgrund einer solchen Mitteilung von Amts wegen die Eintragung gemäß § 3 Abs. 1 Z 15a des Firmenbuchgesetzes (FBG), BGBl. Nr. 10/1991, vorzunehmen oder zu löschen. Handelt es sich beim Scheinunternehmen um eine Kapitalgesellschaft, so hat die Abgabenbehördedas Amt für Betrugsbekämpfung beim zuständigen Firmenbuchgericht gegebenenfalls auch einen Antrag auf Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG zu stellen.

 

h) In Abs. 12 Z 4 tritt an die Stelle des letzten Satzes folgender Satz:

 

 

„Die Beschwerde ist beim Amt für Betrugsbekämpfung einzubringen.“

 

(12) Auf das Verfahren sind die Vorschriften der BAO sinngemäß mit den vorgenannten und folgenden Besonderheiten anzuwenden:

           1.

 

(12) Auf das Verfahren sind die Vorschriften der BAO sinngemäß mit den vorgenannten und folgenden Besonderheiten anzuwenden:

           1.

           4. Gegen Bescheide nach den Abs. 8 und 9 sind Beschwerden an das Bundesfinanzgericht zulässig. Die Beschwerde ist bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

 

           4. Gegen Bescheide nach den Abs. 8 und 9 sind Beschwerden an das Bundesfinanzgericht zulässig. Die Beschwerde ist bei der Abgabenbehördebeim Amt für Betrugsbekämpfung einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

 

7. Dem § 12 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

 

 

„(4) § 3 Abs. 2 Z 1, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2 Z 5, § 6 Abs. 1 samt Überschrift, § 7, § 8 Abs. 2, Abs. 3 Z 2 und 3, Abs. 4, Abs. 7 bis 9, Abs. 11 und Abs. 12 Z 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. § 5 Abs. 2 Z 3 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.“

(4) § 3 Abs. 2 Z 1, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2 Z 5, § 6 Abs. 1 samt Überschrift, § 7, § 8 Abs. 2, Abs. 3 Z 2 und 3, Abs. 4, Abs. 7 bis 9, Abs. 11 und Abs. 12 Z 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. § 5 Abs. 2 Z 3 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.

 

Artikel 70

 

 

Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2016, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 5 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „bei dem für die Einhebung der Sonderzahlung zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „beim Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

 

 

2. In § 5 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „für die Einhebung der Sonderzahlung zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

 

§ 5. (1) Zusätzlich zur Abgabenschuld der Stabilitätsabgabe hat das Kreditinstitut (§ 1) eine Sonderzahlung zu entrichten. Die Sonderzahlung wird nach Maßgabe folgender Bestimmungen errechnet:

           1. …

 

§ 5. (1) Zusätzlich zur Abgabenschuld der Stabilitätsabgabe hat das Kreditinstitut (§ 1) eine Sonderzahlung zu entrichten. Die Sonderzahlung wird nach Maßgabe folgender Bestimmungen errechnet:

           1. …

           3. Die Abgabenschuld für die Sonderzahlung entsteht jeweils zu einem Viertel am 1. Jänner der Jahre 2017 bis 2020 und ist jeweils bis zum 31. März in den Jahren 2017 bis 2020 selbst zu berechnen und zu entrichten. Bis zum 31. März der Jahre 2017 bis 2020 hat das Kreditinstitut jeweils eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Sonderzahlung zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die Bemessungsgrundlage und die Abgabenschuld für den Voranmeldungszeitraum selbst berechnet werden. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung.

 

           3. Die Abgabenschuld für die Sonderzahlung entsteht jeweils zu einem Viertel am 1. Jänner der Jahre 2017 bis 2020 und ist jeweils bis zum 31. März in den Jahren 2017 bis 2020 selbst zu berechnen und zu entrichten. Bis zum 31. März der Jahre 2017 bis 2020 hat das Kreditinstitut jeweils eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Sonderzahlung zuständigenbeim Finanzamt für Großbetriebe einzureichen, in der die Bemessungsgrundlage und die Abgabenschuld für den Voranmeldungszeitraum selbst berechnet werden. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung.

           4. Die Abgabenschuld für die Sonderzahlung entsteht mit Beginn des letzten Kalendervierteljahres 2016, wenn ein Kreditinstitut die Sonderzahlung bis zum 31. Jänner 2017 selbst berechnet, mit einer Verrechnungsweisung (§ 214 Abs. 4 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) „Sonderzahlung Stabilitätsabgabe 2016“ auf das Abgabenkonto entrichtet und dies dem für die Einhebung der Sonderzahlung zuständigen Finanzamt unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlage und der Abgabenschuld mitteilt. Diese Mitteilung gilt als Steuererklärung.

 

           4. Die Abgabenschuld für die Sonderzahlung entsteht mit Beginn des letzten Kalendervierteljahres 2016, wenn ein Kreditinstitut die Sonderzahlung bis zum 31. Jänner 2017 selbst berechnet, mit einer Verrechnungsweisung (§ 214 Abs. 4 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) „Sonderzahlung Stabilitätsabgabe 2016“ auf das Abgabenkonto entrichtet und dies dem für die Einhebung der Sonderzahlung zuständigen Finanzamt für Großbetriebe unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlage und der Abgabenschuld mitteilt. Diese Mitteilung gilt als Steuererklärung.

 

3. In § 8 wird die Wortfolge „für die Erhebung der Körperschaftsteuer des Kreditinstitutes oder der Zweigstelle zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

 

§ 8. Die Erhebung der Stabilitätsabgabe obliegt dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer des Kreditinstitutes oder der Zweigstelle zuständigen Finanzamt.

 

§ 8. Die Erhebung der Stabilitätsabgabe obliegt dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer des Kreditinstitutes oder der Zweigstelle zuständigen Finanzamt für Großbetriebe.

 

4. In § 9 wird nach Abs. 9 folgender Abs. 10 angefügt:

 

 

„(10) § 5 Abs. 1 Z 3 und Z 4 und § 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

(10) § 5 Abs. 1 Z 3 und Z 4 und § 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 71

 

 

Änderung des Stadterneuerungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Stadterneuerungsgesetz, BGBl. Nr. 287/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 32 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen“ und wird nach „Finanzamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

 

(6) Nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbescheides und Eintragung der Erneuerungsgemeinschaft in das Genossenschaftsregister hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Bildung der Erneuerungsgemeinschaft der Gemeinde, dem Grundbuchsgericht und dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Das Grundbuchsgericht hat dies im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß die Grundstücke nur mit Zustimmung der Erneuerungsgemeinschaft veräußert und belastet werden können, für Schulden der Erneuerungsgemeinschaft haften und auf Grund von Exekutionstiteln gegen die Erneuerungsgemeinschaft die Zwangsvollstreckung auf die Grundstücke zulässig ist.

 

(6) Nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbescheides und Eintragung der Erneuerungsgemeinschaft in das Genossenschaftsregister hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Bildung der Erneuerungsgemeinschaft der Gemeinde, dem Grundbuchsgericht und dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt Österreich anzuzeigen. Das Grundbuchsgericht hat dies im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß die Grundstücke nur mit Zustimmung der Erneuerungsgemeinschaft veräußert und belastet werden können, für Schulden der Erneuerungsgemeinschaft haften und auf Grund von Exekutionstiteln gegen die Erneuerungsgemeinschaft die Zwangsvollstreckung auf die Grundstücke zulässig ist.

 

2. In § 38 Abs. 5 wird im ersten und dritten Satz jeweils nach „Finanzamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

 

(5) Rechtsgeschäfte, die zur Finanzierung eines Assanierungsvorhabens (§ 1) erforderlich sind, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit, sofern der begünstigte Zweck durch Vorlage des Finanzierungsplanes (§ 32 Abs. 3) oder in sonst geeigneter Weise dem Finanzamt nachgewiesen wird. Wird der begünstigte Zweck innerhalb von fünf Jahren nach Beurkundung des Rechtsgeschäftes von den am Rechtsgeschäft beteiligten Personen nicht verwirklicht oder aufgegeben, wird das Rechtsgeschäft gebührenpflichtig. Die Nichtverwirklichung oder die Aufgabe des begünstigten Zweckes ist dem Finanzamt innerhalb eines Monates anzuzeigen. Die Gebühr erhöht sich in diesen Fällen um 10 v. H. für jedes volle Kalenderjahr, das zwischen dem Zeitpunkt der Beurkundung des Rechtsgeschäftes und dem Zeitpunkt, in dem die Behörde von der Nichtverwirklichung oder Aufgabe des begünstigten Zweckes Kenntnis erlangt, liegt.

 

(5) Rechtsgeschäfte, die zur Finanzierung eines Assanierungsvorhabens (§ 1) erforderlich sind, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit, sofern der begünstigte Zweck durch Vorlage des Finanzierungsplanes (§ 32 Abs. 3) oder in sonst geeigneter Weise dem Finanzamt Österreich nachgewiesen wird. Wird der begünstigte Zweck innerhalb von fünf Jahren nach Beurkundung des Rechtsgeschäftes von den am Rechtsgeschäft beteiligten Personen nicht verwirklicht oder aufgegeben, wird das Rechtsgeschäft gebührenpflichtig. Die Nichtverwirklichung oder die Aufgabe des begünstigten Zweckes ist dem Finanzamt Österreich innerhalb eines Monates anzuzeigen. Die Gebühr erhöht sich in diesen Fällen um 10 v. H. für jedes volle Kalenderjahr, das zwischen dem Zeitpunkt der Beurkundung des Rechtsgeschäftes und dem Zeitpunkt, in dem die Behörde von der Nichtverwirklichung oder Aufgabe des begünstigten Zweckes Kenntnis erlangt, liegt.

 

3. In Art. III § 1 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

 

 

„(3) § 32 Abs. 6 und § 38 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

(3) § 32 Abs. 6 und § 38 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 72

 

 

Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Stiftungseingangssteuergesetz, BGBl. I Nr. 85/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2017, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 2 Abs. 1 lit. b wird die Wortfolge „zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

 

§ 2. (1) Die Steuer beträgt 2,5 vH der Zuwendungen. Davon abweichend beträgt die Steuer 25 vH bei Zuwendungen, wenn

           a)

 

§ 2. (1) Die Steuer beträgt 2,5 vH der Zuwendungen. Davon abweichend beträgt die Steuer 25 vH bei Zuwendungen, wenn

           a)

          b) sämtliche Dokumente in der jeweils geltenden Fassung, die die innere Organisation der Stiftung oder vergleichbaren Vermögensmasse, die Vermögensverwaltung oder die Vermögensverwendung betreffen (wie insbesondere Stiftungsurkunde, Stiftungszusatzurkunden und damit vergleichbare Unterlagen), nicht spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit der Stiftungseingangssteuer dem zuständigen Finanzamt offen gelegt worden sind oder

 

          b) sämtliche Dokumente in der jeweils geltenden Fassung, die die innere Organisation der Stiftung oder vergleichbaren Vermögensmasse, die Vermögensverwaltung oder die Vermögensverwendung betreffen (wie insbesondere Stiftungsurkunde, Stiftungszusatzurkunden und damit vergleichbare Unterlagen), nicht spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit der Stiftungseingangssteuer dem zuständigen Finanzamt für Großbetriebe offen gelegt worden sind oder

 

2. § 4 lautet:

 

§ 4. Für die Erhebung der Steuer ist das Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis (§ 8 AVOG) zuständig, in dessen Bereich der Erwerber seinen Sitz – oder bei Fehlen eines Sitzes im Inland – seinen Ort der Geschäftsleitung hat. Hat der Erwerber weder den Sitz noch den Ort der Geschäftsleitung im Inland, obliegt die Erhebung der Steuer dem Finanzamt Wien 1/23.

§ 4. Für die Erhebung der Steuer ist das Finanzamt für Großbetriebe zuständig.“

§ 4. Für die Erhebung der Steuer ist das Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis (§ 8 AVOG)für Großbetriebe zuständig., in dessen Bereich der Erwerber seinen Sitz – oder bei Fehlen eines Sitzes im Inland – seinen Ort der Geschäftsleitung hat. Hat der Erwerber weder den Sitz noch den Ort der Geschäftsleitung im Inland, obliegt die Erhebung der Steuer dem Finanzamt Wien 1/23.

 

3. In § 5 wird nach Z 7 folgende Z 8 angefügt:

 

§ 5. Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden:

           1. …

 

§ 5. Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden:

           1. …

 

         „8. § 2 Abs. 1 lit. b und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

           8. § 2 Abs. 1 lit. b und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 73

 

 

Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. Nr. 830/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 20 Abs. 2 Z 1 lautet:

 

(2) Dieser Besetzungskommission gehören je ein Vertreter

 

(2) Dieser Besetzungskommission gehören je ein Vertreter

           1. des zuständigen Zollamtes, der rechtskundig sein muß,

         „1. des Zollamts Österreich, der rechtskundig sein muss,“

           1. des zuständigen ZollamtesZollamts Österreich, der rechtskundig sein mußmuss,

 

2. In § 22 Abs. 4 tritt an die Stelle der Wortfolge „zuständigen Zollamt“ die Wortfolge „Zollamt Österreich“.

 

(4) Den Vorsitz führt im Neuerrichtungsbeirat der Vertreter der Monopolverwaltung GmbH, in der Besetzungskommission das vom zuständigen Zollamt und in der Besetzungsoberkommission das vom Bundesministerium für Finanzen namhaft gemachte Mitglied. Beschlußfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

 

(4) Den Vorsitz führt im Neuerrichtungsbeirat der Vertreter der Monopolverwaltung GmbH, in der Besetzungskommission das vom zuständigen Zollamt Österreich und in der Besetzungsoberkommission das vom Bundesministerium für Finanzen namhaft gemachte Mitglied. Beschlußfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

 

3. In § 41 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Zollbehörden sind“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich ist“ ersetzt.

 

§ 41. (1) Die Zollbehörden sind befugt, bei Personen, von denen mit Grund anzunehmen ist, dass sie einer der Bestimmungen der §§ 5, 8 und 11 zuwidergehandelt haben, Nachschau zu halten; § 144 Abs. 2, § 145 Abs. 1 und § 146 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gelten.

 

§ 41. (1) Die Zollbehörden sindDas Zollamt Österreich ist befugt, bei Personen, von denen mit Grund anzunehmen ist, dass sie einer der Bestimmungen der §§ 5, 8 und 11 zuwidergehandelt haben, Nachschau zu halten; § 144 Abs. 2, § 145 Abs. 1 und § 146 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gelten.

 

4. Nach § 47j wird folgender § 47k angefügt:

 

 

§ 47k. § 20 Abs. 2 Z 1, § 22 Abs. 4 und § 41 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

§ 47k. § 20 Abs. 2 Z 1, § 22 Abs. 4 und § 41 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 74

 

 

Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:

 

 

„(3) Für die Erhebung der Tabaksteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.“

(3) Für die Erhebung der Tabaksteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.

 

2. § 7 Abs. 3 entfällt.

 

(3) Die Erstattung oder Vergütung der Tabaksteuer obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet oder in dessen Bereich der registrierte Empfänger seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des registrierten Empfängers befindet.

 

(3) Die Erstattung oder Vergütung der Tabaksteuer obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet oder in dessen Bereich der registrierte Empfänger seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des registrierten Empfängers befindet.

 

3. In § 9 Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3 dritter Satz, Abs. 4 und 6, § 15 Abs. 2 Z 1b und Z 3, § 16 Abs. 3 und 4, § 17 Abs. 4, § 24 Abs. 5, § 28 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 wird nach dem Wort „Zollamt“ jeweils das Wort „Österreich“ eingefügt.

 

§ 9.

(4) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn die Tabakwaren auf Grund ihrer Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen sind. Tabakwaren gelten dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie als solche nicht mehr genutzt werden können. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust der Tabakwaren sind dem Zollamt nachzuweisen.

 

§ 9.

(4) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn die Tabakwaren auf Grund ihrer Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen sind. Tabakwaren gelten dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie als solche nicht mehr genutzt werden können. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust der Tabakwaren sind dem Zollamt Österreich nachzuweisen.

§ 14.

(3) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet. Der Antrag muß alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung des Betriebes und eine Beschreibung der Herstellung, der Lagerung, der Bearbeitung oder Verarbeitung und des Verbrauches von Tabakwaren im Betrieb. Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebes anzugeben.

Hinweis der ParlDion: Änderung aus nachfolgender NovAo berücksichtigt (NovAo 5).

§ 14.

(3) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist bei dembeim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet. Der Antrag muß alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung des Betriebes und eine Beschreibung der Herstellung, der Lagerung, der Bearbeitung oder Verarbeitung und des Verbrauches von Tabakwaren im Betrieb. Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebes anzugeben.

(4) Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Tabaksteuer zu leisten, die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats aus dem Herstellungsbetrieb weggebrachte und im Herstellungsbetrieb zum Verbrauch entnommene Tabakwaren entfällt. Auf Antrag kann von der Leistung einer Sicherheit abgesehen werden, wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Tabaksteuer hinweisen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das Zollamt weiters in Fällen, in denen in einzelnen Kalendermonaten die Höhe der Sicherheit den monatlichen Durchschnittswert eines Kalenderjahres wesentlich überschreitet, auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit unter Zugrundelegung dieses Durchschnittswertes bemessen wird.

 

(4) Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Tabaksteuer zu leisten, die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats aus dem Herstellungsbetrieb weggebrachte und im Herstellungsbetrieb zum Verbrauch entnommene Tabakwaren entfällt. Auf Antrag kann von der Leistung einer Sicherheit abgesehen werden, wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Tabaksteuer hinweisen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das Zollamt Österreich weiters in Fällen, in denen in einzelnen Kalendermonaten die Höhe der Sicherheit den monatlichen Durchschnittswert eines Kalenderjahres wesentlich überschreitet, auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit unter Zugrundelegung dieses Durchschnittswertes bemessen wird.

(6) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Zollamt die Inbetriebnahme sowie jede Änderung der in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse anzuzeigen.

 

(6) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich die Inbetriebnahme sowie jede Änderung der in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse anzuzeigen.

§ 15.

(2) Die Bewilligung ist zu widerrufen:

           1.

 

§ 15.

(2) Die Bewilligung ist zu widerrufen:

           1.

         1b. wenn der Inhaber des Herstellungsbetriebes Verpflichtungen, die sich aus der Bewilligung ergeben, nicht binnen einer vom Zollamt gesetzten Frist erfüllt;

 

         1b. wenn der Inhaber des Herstellungsbetriebes Verpflichtungen, die sich aus der Bewilligung ergeben, nicht binnen einer vom Zollamt Österreich gesetzten Frist erfüllt;

           3. wenn eine vom Inhaber des Herstellungsbetriebes bestellte Sicherheit, die unzureichend geworden ist, nicht binnen einer vom Zollamt gesetzten Frist ergänzt oder durch eine anderweitige Sicherheit ersetzt wurde;

 

           3. wenn eine vom Inhaber des Herstellungsbetriebes bestellte Sicherheit, die unzureichend geworden ist, nicht binnen einer vom Zollamt Österreich gesetzten Frist ergänzt oder durch eine anderweitige Sicherheit ersetzt wurde;

§ 16.

(3) Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen kann das Zollamt in Einzelfällen, in denen der jährliche Tabakwarenumsatz weniger als 1 Million Euro oder die durchschnittliche Lagerdauer weniger als ein Monat beträgt, auf Antrag von diesen im Abs. 2 genannten Voraussetzungen absehen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Eine derartige Beeinträchtigung liegt insbesondere in jenen Fällen vor, in denen durch die Einrichtung des Tabakwarenlagers lediglich die Wirkungen einer Steuerstundung erzielt werden sollen.

 

§ 16.

(3) Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen kann das Zollamt Österreich in Einzelfällen, in denen der jährliche Tabakwarenumsatz weniger als 1 Million Euro oder die durchschnittliche Lagerdauer weniger als ein Monat beträgt, auf Antrag von diesen im Abs. 2 genannten Voraussetzungen absehen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Eine derartige Beeinträchtigung liegt insbesondere in jenen Fällen vor, in denen durch die Einrichtung des Tabakwarenlagers lediglich die Wirkungen einer Steuerstundung erzielt werden sollen.

(4) Das Zollamt kann auf Antrag die Höhe der Sicherheit bis zu einem Betrag in Höhe der Tabaksteuer, die voraussichtlich während eines Kalendermonats für aus dem Tabakwarenlager in den freien Verkehr entnommene Tabakwaren entsteht, einschränken, wenn dieser Betrag den nach Abs. 2 ermittelten Betrag wesentlich unterschreitet und wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Tabaksteuer hinweisen.

 

(4) Das Zollamt Österreich kann auf Antrag die Höhe der Sicherheit bis zu einem Betrag in Höhe der Tabaksteuer, die voraussichtlich während eines Kalendermonats für aus dem Tabakwarenlager in den freien Verkehr entnommene Tabakwaren entsteht, einschränken, wenn dieser Betrag den nach Abs. 2 ermittelten Betrag wesentlich unterschreitet und wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Tabaksteuer hinweisen.

§ 17.

(4) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder der registrierte Versender hat Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme der Tabakwaren in den freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Tabaksteuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Beförderer oder den Empfänger der Tabakwaren geleistet wird.

 

§ 17.

(4) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder der registrierte Versender hat Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme der Tabakwaren in den freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Tabaksteuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt Österreich kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Beförderer oder den Empfänger der Tabakwaren geleistet wird.

§ 24.

(5) Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit geleistet hat (§ 18 Abs. 1 und § 23 Abs. 4) keine Kenntnis davon, dass die Tabakwaren nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen sind, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Zollamt die Möglichkeit, den Nachweis nach Abs. 4 zu führen.

 

§ 24.

(5) Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit geleistet hat (§ 18 Abs. 1 und § 23 Abs. 4) keine Kenntnis davon, dass die Tabakwaren nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen sind, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Zollamt Österreich die Möglichkeit, den Nachweis nach Abs. 4 zu führen.

§ 28.

(2) Ist bei der Beförderung eine Empfangsbestätigung nach Artikel 4 der im Abs. 1 angeführten Verordnung erforderlich, hat der Anzeigepflichtige (§ 27 Abs. 3) die für den Lieferer bestimmte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mit der vom Abgangsmitgliedstaat vorgesehenen Empfangsbestätigung unverzüglich an den Lieferer zurückzusenden. Das Zollamt hat auf Antrag die Anmeldung oder Entrichtung der Tabaksteuer zu bestätigen.

 

§ 28.

(2) Ist bei der Beförderung eine Empfangsbestätigung nach Artikel 4 der im Abs. 1 angeführten Verordnung erforderlich, hat der Anzeigepflichtige (§ 27 Abs. 3) die für den Lieferer bestimmte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mit der vom Abgangsmitgliedstaat vorgesehenen Empfangsbestätigung unverzüglich an den Lieferer zurückzusenden. Das Zollamt Österreich hat auf Antrag die Anmeldung oder Entrichtung der Tabaksteuer zu bestätigen.

§ 32.

(2) Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Tabakwaren der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Union entzogen werden.

Hinweis der ParlDion: Im § 32. Abs. 2 Tabaksteuergesetz 1995 wird das Wort „Zollamt“ nicht erwähnt, sondern nur „Zollamtes“.

§ 32.

(2) Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes Österreich, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Tabakwaren der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Union entzogen werden.

 

4. § 12 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 1 lautet der erste Satz:

 

 

„Der Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats die Tabakwarenmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, nach Gattungen und bei Zigaretten auch nach Preisklassen in Stück sowie bei Feinschnitttabaken und Tabak zum Erhitzen auch nach Preisklassen in Gramm Tabak getrennt und unter Angabe der Kleinverkaufspreise (§ 5) schriftlich anzumelden.“

 

§ 12. (1) Der Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, die Tabakwarenmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, nach Gattungen und bei Zigaretten auch nach Preisklassen in Stück sowie bei Feinschnitttabaken und Tabak zum Erhitzen auch nach Preisklassen in Gramm Tabak getrennt und unter Angabe der Kleinverkaufspreise (§ 5) schriftlich anzumelden. Für die jeweils im Kalendermonat November entstandene Steuerschuld ist die Anmeldung jedoch bis zum nachfolgenden 20. Dezember vorzunehmen. Tabakwaren, die bis zum Tag der Aufzeichnung (§ 41) aus dem freien Verkehr zurückgenommen worden sind, müssen nicht angemeldet werden.

 

§ 12. (1) Der Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, die Tabakwarenmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, nach Gattungen und bei Zigaretten auch nach Preisklassen in Stück sowie bei Feinschnitttabaken und Tabak zum Erhitzen auch nach Preisklassen in Gramm Tabak getrennt und unter Angabe der Kleinverkaufspreise (§ 5) schriftlich anzumelden. Für die jeweils im Kalendermonat November entstandene Steuerschuld ist die Anmeldung jedoch bis zum nachfolgenden 20. Dezember vorzunehmen. Tabakwaren, die bis zum Tag der Aufzeichnung (§ 41) aus dem freien Verkehr zurückgenommen worden sind, müssen nicht angemeldet werden.

 

b) In Abs. 4 entfällt die Wortfolge „bei dem in Abs. 1 genannten Zollamt“.

 

(4) Entsteht die Steuerschuld nach § 9 Abs. 1 Z 1, ist die Tabaksteuer bis zum Ablauf der Anmeldefrist bei dem im Abs. 1 genannten Zollamt zu entrichten. Abweichend davon ist die Tabaksteuer, für die die Steuerschuld im Kalendermonat November entsteht, jeweils bis zum nachfolgenden 20. Dezember zu entrichten.

 

(4) Entsteht die Steuerschuld nach § 9 Abs. 1 Z 1, ist die Tabaksteuer bis zum Ablauf der Anmeldefrist bei dem im Abs. 1 genannten Zollamt zu entrichten. Abweichend davon ist die Tabaksteuer, für die die Steuerschuld im Kalendermonat November entsteht, jeweils bis zum nachfolgenden 20. Dezember zu entrichten.

 

c) In Abs. 5 lautet der erste Satz:

 

 

„Entsteht die Steuerschuld nach § 9 Abs. 1 Z 2 oder § 9 Abs. 3, so hat der Steuerschuldner die Tabakwarenmengen binnen einer Woche nach Entstehen der Steuerschuld schriftlich anzumelden.“

 

(5) Entsteht die Steuerschuld nach § 9 Abs. 1 Z 2 oder § 9 Abs. 3, so hat der Steuerschuldner die Tabakwarenmengen binnen einer Woche nach Entstehen der Steuerschuld bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Tabaksteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.

 

(5) Entsteht die Steuerschuld nach § 9 Abs. 1 Z 2 oder § 9 Abs. 3, so hat der Steuerschuldner die Tabakwarenmengen binnen einer Woche nach Entstehen der Steuerschuld bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Tabaksteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.

 

d) Abs. 5a lautet:

 

(5a) Entsteht die Steuerschuld nach § 9 Abs. 1 Z 1 durch eine unrechtmäßige Wegbringung, Entnahme oder Abgabe oder nach § 9 Abs. 1 Z 3, ist die Steuer unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Tabakwaren, die im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurden, im Einzelfall nachgewiesen, dass die betreffenden Tabakwaren an Personen im Steuergebiet abgegeben wurden, die zum Bezug von steuerfreien Tabakwaren oder von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach § 9 Abs. 1 Z 3 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.

„(5a) Entsteht die Steuerschuld nach § 9 Abs. 1 Z 1 durch eine unrechtmäßige Wegbringung, Entnahme oder Abgabe oder nach § 9 Abs. 1 Z 3, ist die Steuer unverzüglich schriftlich anzumelden und zu entrichten. Wird für Tabakwaren, die im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurden, im Einzelfall nachgewiesen, dass die betreffenden Tabakwaren an Personen im Steuergebiet abgegeben wurden, die zum Bezug von steuerfreien Tabakwaren oder von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt Österreich zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach § 9 Abs. 1 Z 3 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.“

(5a) Entsteht die Steuerschuld nach § 9 Abs. 1 Z 1 durch eine unrechtmäßige Wegbringung, Entnahme oder Abgabe oder nach § 9 Abs. 1 Z 3, ist die Steuer unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Tabakwaren, die im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurden, im Einzelfall nachgewiesen, dass die betreffenden Tabakwaren an Personen im Steuergebiet abgegeben wurden, die zum Bezug von steuerfreien Tabakwaren oder von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt Österreich zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach § 9 Abs. 1 Z 3 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.

 

e) Abs. 6 lautet:

 

(6) Auf Antrag des Steuerschuldners kann das Zollamt, in dessen Bereich sich der Geschäftssitz des Steuerschuldners befindet, zulassen, daß für mehrere Steuerlager desselben Steuerschuldners bei dem genannten Zollamt eine gemeinsame Steueranmeldung abgegeben und die Tabaksteuer entrichtet wird.

„(6) Auf Antrag des Steuerschuldners kann das Zollamt Österreich zulassen, dass für mehrere Steuerlager desselben Steuerschuldners eine gemeinsame Steueranmeldung abgegeben und die Tabaksteuer entrichtet wird.“

(6) Auf Antrag des Steuerschuldners kann das Zollamt, in dessen Bereich sich der Geschäftssitz des Steuerschuldners befindet, Österreich zulassen, daßdass für mehrere Steuerlager desselben Steuerschuldners bei dem genannten Zollamt eine gemeinsame Steueranmeldung abgegeben und die Tabaksteuer entrichtet wird.

 

5. In § 14 Abs. 3 lautet der erste Satz:

 

 

„Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

 

(3) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet. Der Antrag muß alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung des Betriebes und eine Beschreibung der Herstellung, der Lagerung, der Bearbeitung oder Verarbeitung und des Verbrauches von Tabakwaren im Betrieb. Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebes anzugeben.

Hinweis der ParlDion: Änderung aus vorheriger NovAo berücksichtigt (NovAo 3).

(3) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist bei dembeim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet. Der Antrag muß alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung des Betriebes und eine Beschreibung der Herstellung, der Lagerung, der Bearbeitung oder Verarbeitung und des Verbrauches von Tabakwaren im Betrieb. Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebes anzugeben.

 

6. In § 18 Abs. 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „im § 14 Abs. 3 oder § 20 Abs. 4 bezeichnete Zollamt“ die Wortfolge „Zollamt Österreich“.

 

§ 18. (1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden

           1. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten

                a) in Steuerlager oder

               b) in Betriebe von registrierten Empfängern (§ 19) oder

                c) soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu den in § 17 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern

im Steuergebiet;

           2. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

                a) in Steuerlager oder

               b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder

                c) zu den in § 17 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern

in anderen Mitgliedstaaten;

           3. durch das Steuergebiet.

Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) oder der registrierte Versender für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme der Tabakwaren in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das im § 14 Abs. 3 oder § 20 Abs. 4 bezeichnete Zollamt kann auf Antrag zulassen, dass der Beförderer der Tabakwaren Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Tabakwaren unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in Steuerlager oder zu den in § 17 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.

 

§ 18. (1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden

           1. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten

                a) in Steuerlager oder

               b) in Betriebe von registrierten Empfängern (§ 19) oder

                c) soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu den in § 17 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern

im Steuergebiet;

           2. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

                a) in Steuerlager oder

               b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder

                c) zu den in § 17 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern

in anderen Mitgliedstaaten;

           3. durch das Steuergebiet.

Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) oder der registrierte Versender für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme der Tabakwaren in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das im § 14 Abs. 3 oder § 20 Abs. 4 bezeichnete Zollamt Österreich kann auf Antrag zulassen, dass der Beförderer der Tabakwaren Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Tabakwaren unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in Steuerlager oder zu den in § 17 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.

 

7. In § 19 Abs. 4 lautet der erste Satz:

 

 

„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

 

(4) Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Antragstellers befindet oder der erstmalige Bezug erfolgen soll. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 15 sinngemäß.

 

(4) Der Antrag ist bei dembeim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen., in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Antragstellers befindet oder der erstmalige Bezug erfolgen soll. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 15 sinngemäß.

 

8. In § 20 Abs. 3 lautet der erste Satz:

 

 

„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen und muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten.“

 

(3) Der Antrag muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Anzugeben sind jedenfalls

           1. der Name oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers;

           2. alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen;

           3. die Orte der Einfuhr, von denen Tabakwaren voraussichtlich unter Steueraussetzung versendet werden;

           4. die Art und die Menge der zu versendenden Tabakwaren.

Die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind dem Antrag beizufügen. Für das Erlöschen der Bewilligung gelten § 15 Abs. 1, Abs. 2 mit Ausnahme der Z 2, Abs. 3 und 4 sinngemäß.

 

(3) Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen und muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Anzugeben sind jedenfalls

           1. der Name oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers;

           2. alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen;

           3. die Orte der Einfuhr, von denen Tabakwaren voraussichtlich unter Steueraussetzung versendet werden;

           4. die Art und die Menge der zu versendenden Tabakwaren.

Die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind dem Antrag beizufügen. Für das Erlöschen der Bewilligung gelten § 15 Abs. 1, Abs. 2 mit Ausnahme der Z 2, Abs. 3 und 4 sinngemäß.

 

9. § 20 Abs. 4 entfällt.

 

(4) Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Antragstellers oder der Ort der erstmaligen Einfuhr befindet.

 

(4) Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Antragstellers oder der Ort der erstmaligen Einfuhr befindet.

 

10. In § 24 Abs. 6 entfällt der letzte Satz.

 

(6) Wird in den Fällen der Abs. 3 und 4 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben worden ist oder dass die Tabakwaren nachweislich aus dem EU-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden sind, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung obliegt dem Zollamt, bei dem der zu erstattende Betrag entrichtet wurde.

 

(6) Wird in den Fällen der Abs. 3 und 4 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben worden ist oder dass die Tabakwaren nachweislich aus dem EU-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden sind, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung obliegt dem Zollamt, bei dem der zu erstattende Betrag entrichtet wurde.

 

11. § 27 wird wie folgt geändert:

 

 

a) Abs. 3 lautet:

 

(3) Wer Tabakwaren nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 erster Satz beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist die Anzeige beim Zollamt Innsbruck zu erstatten.

„(3) Wer Tabakwaren nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 erster Satz beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt Österreich vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.“

(3) Wer Tabakwaren nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 erster Satz beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, Österreich vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist die Anzeige beim Zollamt Innsbruck zu erstatten.

 

b) In Abs. 5 lautet der erste Satz:

 

 

„Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten.“

 

 

c) In Abs. 5 entfällt der dritte Satz.

 

(5) Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Zollamt, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, beim Zollamt Innsbruck, eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Hat in diesen Fällen der Steuerschuldner keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist das als erstes befasste Zollamt zuständig. Für die Anmeldung und Entrichtung gelten § 12 Abs. 7 und 8 sinngemäß.

 

(5) Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Zollamt, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, beim Zollamt Innsbruck, eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Hat in diesen Fällen der Steuerschuldner keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist das als erstes befasste Zollamt zuständig. Für die Anmeldung und Entrichtung gelten § 12 Abs. 7 und 8 sinngemäß.

 

12. § 28a wird wie folgt geändert:

 

 

a) Abs. 2 lautet:

 

(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen.

„(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck Österreich schriftlich anzuzeigen.

 

b) In Abs. 3 lautet der zweite Satz:

 

 

„Weiters hat der Lieferer die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

 

(3) Werden Tabakwaren des freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist das Begleitdokument nach § 28 Abs. 1 zu verwenden. Weiters hat der Lieferer die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen. Der Empfänger hat den Empfang der Tabakwaren auf dem Begleitdokument zu bestätigen und das Dokument zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

 

(3) Werden Tabakwaren des freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist das Begleitdokument nach § 28 Abs. 1 zu verwenden. Weiters hat der Lieferer die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck Österreich schriftlich anzuzeigen. Der Empfänger hat den Empfang der Tabakwaren auf dem Begleitdokument zu bestätigen und das Dokument zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

 

13. § 29a Abs. 2 lautet:

 

(2) Die Steuerschuld für Zigaretten, die nicht steuerfrei sind, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die die Zigaretten in das Steuergebiet verbringt. Die die Freimenge nach Abs. 1 überschreitenden Mengen sind unverzüglich anzumelden. Die Vorschreibung der Tabaksteuer erfolgt mit Bescheid des zuständigen Zollamtes und ist innerhalb der festgesetzten Frist zu entrichten. Örtlich zuständig ist jenes Zollamt, in dessen Bereich die Steuerschuld entstanden ist. Kann ein solcher Ort nicht festgestellt werden, so ist jenes Zollamt örtlich zuständig, das als erstes mit der Sache befasst wird.

„(2) Die Steuerschuld für Zigaretten, die nicht steuerfrei sind, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die die Zigaretten in das Steuergebiet verbringt. Die die Freimenge nach Abs. 1 überschreitenden Mengen sind unverzüglich anzumelden. Die Vorschreibung der Tabaksteuer erfolgt mit Bescheid des Zollamtes Österreich und ist innerhalb der festgesetzten Frist zu entrichten.“

(2) Die Steuerschuld für Zigaretten, die nicht steuerfrei sind, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die die Zigaretten in das Steuergebiet verbringt. Die die Freimenge nach Abs. 1 überschreitenden Mengen sind unverzüglich anzumelden. Die Vorschreibung der Tabaksteuer erfolgt mit Bescheid des zuständigen Zollamtes Österreich und ist innerhalb der festgesetzten Frist zu entrichten. Örtlich zuständig ist jenes Zollamt, in dessen Bereich die Steuerschuld entstanden ist. Kann ein solcher Ort nicht festgestellt werden, so ist jenes Zollamt örtlich zuständig, das als erstes mit der Sache befasst wird.

 

14. § 30 Abs. 4 lautet:

 

(4) Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Zollamt, in dessen Bereich der Erwerber seinen Wohnsitz (Geschäftssitz) hat, eine Steueranmeldung abzugeben, darin die Steuer selbst zu berechnen und zu entrichten.

„(4) Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben, darin die Steuer selbst zu berechnen und zu entrichten.“

(4) Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Zollamt, in dessen Bereich der Erwerber seinen Wohnsitz (Geschäftssitz) hat, eine Steueranmeldung abzugeben, darin die Steuer selbst zu berechnen und zu entrichten.

 

15. § 30a Abs. 3 lautet:

 

(3) Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck.

„(3) Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“

(3) Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten., in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck.

 

16. § 31 wird wie folgt geändert:

 

 

a) Abs. 2 lautet:

 

(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 28a eingehalten, die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 3) in den Fällen des Abs. 1 lit. a eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass die Tabakwaren dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind, oder in den Fällen des Abs. 1 lit. b einen Nachweis des Ausgangs der Tabakwaren aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt in Fällen, in denen Tabakwaren nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden sollen, die Anwendung des Verfahrens nach § 23 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs der Tabakwaren aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 lit. b gewährt wird.

„(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 28a eingehalten, die Verbringung dem Zollamt Österreich vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 3) in den Fällen des Abs. 1 lit. a eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass die Tabakwaren dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind, oder in den Fällen des Abs. 1 lit. b einen Nachweis des Ausgangs der Tabakwaren aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt Österreich in Fällen, in denen Tabakwaren nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden sollen, die Anwendung des Verfahrens nach § 23 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs der Tabakwaren aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 lit. b gewährt wird.“

(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 28a eingehalten, die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt Österreich vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 3) in den Fällen des Abs. 1 lit. a eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass die Tabakwaren dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind, oder in den Fällen des Abs. 1 lit. b einen Nachweis des Ausgangs der Tabakwaren aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt Österreich in Fällen, in denen Tabakwaren nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden sollen, die Anwendung des Verfahrens nach § 23 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs der Tabakwaren aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 lit. b gewährt wird.

 

b) In Abs. 2a letzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „im Abs. 5 genannten Zollamt“ die Wortfolge „Zollamt Österreich“.

 

(2a) Eine Erstattung nach Abs. 1 wird auch gewährt, wenn die Tabakwaren nicht am Bestimmungsort angekommen sind, der Berechtigte (Abs. 3) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass die Tabakwaren dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind. Die Erstattung oder Vergütung wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 28a eingehalten und die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist.

 

(2a) Eine Erstattung nach Abs. 1 wird auch gewährt, wenn die Tabakwaren nicht am Bestimmungsort angekommen sind, der Berechtigte (Abs. 3) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass die Tabakwaren dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind. Die Erstattung oder Vergütung wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 28a eingehalten und die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt Österreich vorher angezeigt worden ist.

 

c) Abs. 5 entfällt.

 

(5) Die Erstattung oder Vergütung der Tabaksteuer obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, dem Zollamt Innsbruck.

 

(5) Die Erstattung oder Vergütung der Tabaksteuer obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, dem Zollamt Innsbruck.

 

17. § 32 Abs. 3 entfällt.

 

(3) Die amtliche Aufsicht obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende Betrieb, das zu beaufsichtigende Transportmittel oder Transportbehältnis oder die zu beaufsichtigende Ware befinden.

 

(3) Die amtliche Aufsicht obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende Betrieb, das zu beaufsichtigende Transportmittel oder Transportbehältnis oder die zu beaufsichtigende Ware befinden.

 

18. In § 34 wird nach dem Wort „Zollamt“ bzw. nach dem Wort „Zollamtes“ jeweils das Wort „Österreich“ eingefügt.

 

§ 34. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Tabakwarenverwendungsbetriebes und der registrierte Empfänger haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an Tabakwaren, getrennt nach den Gattungen und Sorten, sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme binnen vier Wochen dem Zollamt schriftlich mitzuteilen.

 

§ 34. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Tabakwarenverwendungsbetriebes und der registrierte Empfänger haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an Tabakwaren, getrennt nach den Gattungen und Sorten, sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme binnen vier Wochen dem Zollamt Österreich schriftlich mitzuteilen.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Personen haben auf Verlangen des Zollamtes aus den nach §§ 37 bis 41 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Tabakwarenmengen, nach Gattungen und Sorten getrennt, in einem vom Zollamt zu bestimmenden Zeitraum hergestellt, zum Verbrauch entnommen, weggebracht, aufgenommen, zurückgenommen, steuerfrei verwendet (§ 6 Abs. 1 Z 1), bezogen, unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurden

 

(2) Die im Abs. 1 angeführten Personen haben auf Verlangen des Zollamtes Österreich aus den nach §§ 37 bis 41 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Tabakwarenmengen, nach Gattungen und Sorten getrennt, in einem vom Zollamt Österreich zu bestimmenden Zeitraum hergestellt, zum Verbrauch entnommen, weggebracht, aufgenommen, zurückgenommen, steuerfrei verwendet (§ 6 Abs. 1 Z 1), bezogen, unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurden

(3) Die im Abs. 1 angeführten Personen und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, daß damit Tabakwaren befördert werden, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Zollamtes ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.

 

(3) Die im Abs. 1 angeführten Personen und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, daß damit Tabakwaren befördert werden, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Zollamtes Österreich ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.

(4) Die im Abs. 1 angeführten Personen sind verpflichtet, dem Zollamt unverzüglich Umstände anzuzeigen, die den Verdacht auf innergemeinschaftliche Betrugshandlungen oder Finanzvergehen zulassen.

 

(4) Die im Abs. 1 angeführten Personen sind verpflichtet, dem Zollamt Österreich unverzüglich Umstände anzuzeigen, die den Verdacht auf innergemeinschaftliche Betrugshandlungen oder Finanzvergehen zulassen.

 

19. § 36 wird wie folgt geändert:

 

 

a) Abs. 1 lautet:

 

§ 36. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet und der registrierte Versender am Ort der Einfuhr im Steuergebiet haben, abweichend von § 16a Abs. 1, jede Wegbringung von Tabakwaren, die in einen Tabakwarenverwendungsbetrieb aufgenommen werden sollen, dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet (Versandanzeige).

„(1) Der Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet und der registrierte Versender am Ort der Einfuhr im Steuergebiet haben, abweichend von § 16a Abs. 1, jede Wegbringung von Tabakwaren, die in einen Tabakwarenverwendungsbetrieb aufgenommen werden sollen, dem Zollamt Österreich anzuzeigen (Versandanzeige).“

§ 36. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet und der registrierte Versender am Ort der Einfuhr im Steuergebiet haben, abweichend von § 16a Abs. 1, jede Wegbringung von Tabakwaren, die in einen Tabakwarenverwendungsbetrieb aufgenommen werden sollen, dem Zollamt Österreich anzuzeigen, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet (Versandanzeige).

 

b) In Abs. 4 lautet der letzte Satz:

 

 

„In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.“

 

(4) Die Angaben (Abs. 2) über mehrere Wegbringungen von Tabakwaren, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefaßt werden, wenn die Tabakwaren in denselben Betrieb aufgenommen werden sollen. In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet, auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder das in § 20 Abs. 4 genannte Zollamt auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.

 

(4) Die Angaben (Abs. 2) über mehrere Wegbringungen von Tabakwaren, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefaßt werden, wenn die Tabakwaren in denselben Betrieb aufgenommen werden sollen. In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet, Österreich auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder das in § 20 Abs. 4 genannte Zollamt auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.

 

20. § 42 Abs. 2 entfällt.

 

(2) Die Zuständigkeit der Zollämter bestimmt sich, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz.

 

(2) Die Zuständigkeit der Zollämter bestimmt sich, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz.

 

21. Nach § 44q wird folgender § 44r eingefügt:

 

 

§ 44r. (1) § 7 Abs. 3, § 20 Abs. 4, § 24 Abs. 6 letzter Satz, § 31 Abs. 5, § 32 Abs. 3 und § 42 Abs. 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.

§ 44r. (1) § 7 Abs. 3, § 20 Abs. 4, § 24 Abs. 6 letzter Satz, § 31 Abs. 5, § 32 Abs. 3 und § 42 Abs. 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.

 

(2) § 1 Abs. 3, § 9 Abs. 4 letzter Satz, § 12 Abs. 1 und Abs. 4 bis 6, § 14 Abs. 3, 4 und 6, § 15 Abs. 2 Z 1b und Z 3, § 16 Abs. 3 und 4, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 3, § 24 Abs. 5, § 27 Abs. 3 und 5, § 28 Abs. 2, § 28a Abs. 2 und 3, § 29a Abs. 2, § 30 Abs. 4, § 30a Abs. 3, § 31 Abs. 2 und 2a, § 32 Abs. 2, § 34 und § 36 Abs. 1 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

(2) § 1 Abs. 3, § 9 Abs. 4 letzter Satz, § 12 Abs. 1 und Abs. 4 bis 6, § 14 Abs. 3, 4 und 6, § 15 Abs. 2 Z 1b und Z 3, § 16 Abs. 3 und 4, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 3, § 24 Abs. 5, § 27 Abs. 3 und 5, § 28 Abs. 2, § 28a Abs. 2 und 3, § 29a Abs. 2, § 30 Abs. 4, § 30a Abs. 3, § 31 Abs. 2 und 2a, § 32 Abs. 2, § 34 und § 36 Abs. 1 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 75

 

 

Änderung des Tierseuchengesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 4b wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 4 wird die Wortfolge „beim Zollamt, das der“ durch die Wortfolge „bei der Zollstelle, die der“ ersetzt.

 

 

b) In Abs. 4 letzter Satz wird die Wortfolge „von den Zollämtern“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.

 

(4) Für andere als in Abs. 3 genannte Sendungen hat der Anmelder (Abs. 2) die Grenzkontrollgebühr beim Zollamt, das der veterinärbehördlichen Grenzkontrollstelle örtlich zugeordnet ist, zu erlegen; erst dann darf die Sendung von der Zollstelle überlassen werden. Wird die Grenzkontrollgebühr nicht sogleich beim Grenzübertritt erlegt, so darf abweichend davon die Sendung auch dann von der Zollstelle überlassen werden, wenn ein Zahlungsaufschub gemäß Art. 110 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90, bewilligt ist. Die Grenzkontrollgebühr ist von den Zollämtern zu vereinnahmen und zugunsten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen zu verrechnen.

 

(4) Für andere als in Abs. 3 genannte Sendungen hat der Anmelder (Abs. 2) die Grenzkontrollgebühr beim Zollamt, dasbei der Zollstelle, die der veterinärbehördlichen Grenzkontrollstelle örtlich zugeordnet ist, zu erlegen; erst dann darf die Sendung von der Zollstelle überlassen werden. Wird die Grenzkontrollgebühr nicht sogleich beim Grenzübertritt erlegt, so darf abweichend davon die Sendung auch dann von der Zollstelle überlassen werden, wenn ein Zahlungsaufschub gemäß Art. 110 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90, bewilligt ist. Die Grenzkontrollgebühr ist von den Zollämternvom Zollamt Österreich zu vereinnahmen und zugunsten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen zu verrechnen.

 

2. In § 77 wird nach Abs. 15 folgender Abs. 16 angefügt:

 

Anmerkung im RIS:

Abs. 15 wurde mit Novelle BGBl. I Nr. 37/2018 ein zweites Mal vergeben.

„(16) § 4b Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

(16) § 4b Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

 

Artikel 76

 

 

Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Die letzte Novelle des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 erfolgte mit Kundmachung am 23.07.2019 durch BGBl. I Nr. 70/2019.

Das Transparenzdatenbankgesetz 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 23 Abs. 5 wird die Wortfolge „Wien 1/23“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

 

(5) Das Finanzamt Wien 1/23 ist berechtigt, bei Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 4a EStG 1988 durch Abfrage aus dem Transparenzportal zu überprüfen, ob eine Förderung gemäß § 4a Abs. 4a EStG 1988 in der Transparenzdatenbank ersichtlich gemacht ist. Das Ergebnis der Abfrage ist dabei auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Eintrags einer Förderung aus der einschlägigen einheitlichen Kategorie beschränkt.

 

(5) Das Finanzamt Wien 1/23Österreich ist berechtigt, bei Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 4a EStG 1988 durch Abfrage aus dem Transparenzportal zu überprüfen, ob eine Förderung gemäß § 4a Abs. 4a EStG 1988 in der Transparenzdatenbank ersichtlich gemacht ist. Das Ergebnis der Abfrage ist dabei auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Eintrags einer Förderung aus der einschlägigen einheitlichen Kategorie beschränkt.

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung des Antrages enthält § 43 Transparenzdatenbankgesetz 2012 Absätze inkl. (4). Seit 24.07.2019 gibt es durch Kundmachung von BGBl. I Nr. 70/2019 auch einen (5).

2. In § 43 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

 

 

„(6) § 23 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

(6) § 23 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 77

 

 

Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Die Überschrift des 6. Unterabschnitts lautet:

 

6. Zurückbehaltung von Waren durch die Zollämter

„6. Zurückbehaltung von Waren durch das Zollamt Österreich“.

6. Zurückbehaltung von Waren durch die Zollämterdas Zollamt Österreich

 

2. In § 35 wird die Wortfolge „Die Zollämter können“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich kann“ ersetzt.

 

§ 35. Die Zollämter können nach Maßgabe näherer, mit Verordnung zu erlassender Bestimmungen Waren, die einer auf Grund des § 32 erlassenen Verordnung nicht entsprechen, bei der Einfuhr oder Ausfuhr bis zur Verfügung der Bezirksverwaltungsbehörde zurückbehalten. (BGBl. Nr. 74/1971, Art. I Z 9)

 

§ 35. Die Zollämter könnenDas Zollamt Österreich kann nach Maßgabe näherer, mit Verordnung zu erlassender Bestimmungen Waren, die einer auf Grund des § 32 erlassenen Verordnung nicht entsprechen, bei der Einfuhr oder Ausfuhr bis zur Verfügung der Bezirksverwaltungsbehörde zurückbehalten. (BGBl. Nr. 74/1971, Art. I Z 9)

 

3. In § 36 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Zollämter können“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich kann“ ersetzt.

 

§ 36. (1) Die Zollämter können nach Maßgabe näherer, mit Verordnung zu erlassender Bestimmungen Waren, die auf sich selbst oder auf ihrer Verpackung oder Umhüllung Bezeichnungen oder Aufschriften tragen, die falsche Angaben über die örtliche Herkunft oder die Beschaffenheit der Ware darstellen, auch wenn für sie eine auf Grund des § 32 erlassene Bezeichnungsvorschrift nicht besteht, bei der Einfuhr oder Ausfuhr zum Zwecke der Beseitigung der falschen Bezeichnung oder der Aufschrift bis zur Verfügung der Bezirksverwaltungsbehörde (Abs. 2) zurückbehalten. (BGBl. Nr. Nr. 74/1971, Art. I Z 9)

 

§ 36. (1) Die Zollämter könnenDas Zollamt Österreich kann nach Maßgabe näherer, mit Verordnung zu erlassender Bestimmungen Waren, die auf sich selbst oder auf ihrer Verpackung oder Umhüllung Bezeichnungen oder Aufschriften tragen, die falsche Angaben über die örtliche Herkunft oder die Beschaffenheit der Ware darstellen, auch wenn für sie eine auf Grund des § 32 erlassene Bezeichnungsvorschrift nicht besteht, bei der Einfuhr oder Ausfuhr zum Zwecke der Beseitigung der falschen Bezeichnung oder der Aufschrift bis zur Verfügung der Bezirksverwaltungsbehörde (Abs. 2) zurückbehalten. (BGBl. Nr. Nr. 74/1971, Art. I Z 9)

 

4. In § 37 Abs. 1 und 3 wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

 

§ 37. (1) Das Zollamt hat dem über die Ware Verfügungsberechtigten die Gelegenheit zu geben, innerhalb angemessener Frist den für die Zurückbehaltung auf Grund der §§ 35 und 36 ursächlichen Mangel zu beheben. (BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 16)

 

§ 37. (1) Das Zollamt Österreich hat dem über die Ware Verfügungsberechtigten die Gelegenheit zu geben, innerhalb angemessener Frist den für die Zurückbehaltung auf Grund der §§ 35 und 36 ursächlichen Mangel zu beheben. (BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 16)

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von den über eine solche Anzeige getroffenen Verfügungen das Zollamt, das die Ware zurückbehalten hat, sofort in Kenntnis zu setzen. (BGBl. Nr. 74/1971, Art. I Z 9; BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 17)

 

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von den über eine solche Anzeige getroffenen Verfügungen das Zollamt Österreich, das die Ware zurückbehalten hat, sofort in Kenntnis zu setzen. (BGBl. Nr. 74/1971, Art. I Z 9; BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 17)

 

5. In § 44 wird nach Abs. 11 folgender Abs. 12 angefügt:

 

 

„(12) Die Überschrift des 6. Unterabschnitts, § 35, § 36 Abs. 1 und § 37 Abs. 1 und 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

(12) Die Überschrift des 6. Unterabschnitts, § 35, § 36 Abs. 1 und § 37 Abs. 1 und 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 78

 

 

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 13 Abs. 1 wird die Wortfolge „das für den Einbringenden zuständige Wohnsitz-, Sitz- oder Lagefinanzamt“ durch die Wortfolge „das für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Einbringenden zuständige Finanzamt“ ersetzt.

 

§ 13. (1) Einbringungsstichtag ist der Tag, zu dem das Vermögen mit steuerlicher Wirkung auf die übernehmende Körperschaft übergehen soll. Der Stichtag kann auch auf einen Zeitpunkt vor Unterfertigung des Einbringungsvertrages rückbezogen werden. In jedem Fall ist innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Ablauf des Einbringungsstichtages (§ 108 der Bundesabgabenordnung)

            – die Anmeldung der Einbringung im Wege der Sachgründung bzw. einer Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Firmenbuch und

            – in den übrigen Fällen die Meldung der Einbringung bei dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer der übernehmenden Körperschaft zuständigen Finanzamt

vorzunehmen. Erfolgt die Anmeldung oder Meldung nach Ablauf der genannten Frist, gilt als Einbringungsstichtag der Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages, wenn dies innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Ablauf des Ersatzstichtages (§ 108 BAO) dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer der übernehmenden Körperschaft zuständigen Finanzamt gemeldet wird und die in § 12 Abs. 1 genannten Voraussetzungen auf den Ersatzstichtag vorliegen. Erfolgt die Einbringung in eine im Ausland ansässige übernehmende Körperschaft, für die bis zur Einbringung kein inländisches Finanzamt zuständig ist, tritt an die Stelle der vorgenannten Behörden das für den Einbringenden zuständige Wohnsitz-, Sitz- oder Lagefinanzamt.

 

§ 13. (1) Einbringungsstichtag ist der Tag, zu dem das Vermögen mit steuerlicher Wirkung auf die übernehmende Körperschaft übergehen soll. Der Stichtag kann auch auf einen Zeitpunkt vor Unterfertigung des Einbringungsvertrages rückbezogen werden. In jedem Fall ist innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Ablauf des Einbringungsstichtages (§ 108 der Bundesabgabenordnung)

            – die Anmeldung der Einbringung im Wege der Sachgründung bzw. einer Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Firmenbuch und

            – in den übrigen Fällen die Meldung der Einbringung bei dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer der übernehmenden Körperschaft zuständigen Finanzamt

vorzunehmen. Erfolgt die Anmeldung oder Meldung nach Ablauf der genannten Frist, gilt als Einbringungsstichtag der Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages, wenn dies innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Ablauf des Ersatzstichtages (§ 108 BAO) dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer der übernehmenden Körperschaft zuständigen Finanzamt gemeldet wird und die in § 12 Abs. 1 genannten Voraussetzungen auf den Ersatzstichtag vorliegen. Erfolgt die Einbringung in eine im Ausland ansässige übernehmende Körperschaft, für die bis zur Einbringung kein inländisches Finanzamt zuständig ist, tritt an die Stelle der vorgenannten Behörden das für dendie Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Einbringenden zuständige Wohnsitz-, Sitz- oder LagefinanzamtFinanzamt.

 

2. In § 43 Abs. 1 wird die Wortfolge „dem Betriebsfinanzamt oder dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „dem für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt“ ersetzt.

 

§ 43. (1) Wer Vermögen durch eine Umgründung überträgt oder übernimmt und nicht schon nach dem ersten Hauptstück zu einer Meldung verpflichtet ist, hat die Umgründung abweichend von der Frist des § 121 der Bundesabgabenordnung innerhalb der im ersten Hauptstück genannten Frist unter Nachweis der Rechtsgrundlage dem Betriebsfinanzamt oder dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

§ 43. (1) Wer Vermögen durch eine Umgründung überträgt oder übernimmt und nicht schon nach dem ersten Hauptstück zu einer Meldung verpflichtet ist, hat die Umgründung abweichend von der Frist des § 121 der Bundesabgabenordnung innerhalb der im ersten Hauptstück genannten Frist unter Nachweis der Rechtsgrundlage dem für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

§ 43. (1) Wer Vermögen durch eine Umgründung überträgt oder übernimmt und nicht schon nach dem ersten Hauptstück zu einer Meldung verpflichtet ist, hat die Umgründung abweichend von der Frist des § 121 der Bundesabgabenordnung innerhalb der im ersten Hauptstück genannten Frist unter Nachweis der Rechtsgrundlage dem Betriebsfinanzamt oder dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen- oder Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Anmerkung lt. RIS: Der 3. Teil wurde als Anlage 1 dokumentiert.

3. Im 3. Teil wird folgende Z 34 angefügt:

 

3. TEIL

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

           1. …

 

3. TEIL

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

           1. …

 

       „34. § 13 Abs. 1 und § 43 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

         34. § 13 Abs. 1 und § 43 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

 

Artikel 79

 

 

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 5 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „von den Zollämtern“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.

 

(4) Der sich aus den Abs. 1 bis 3 ergebenden Bemessungsgrundlage sind hinzuzurechnen, soweit sie darin nicht enthalten sind:

           1.

 

(4) Der sich aus den Abs. 1 bis 3 ergebenden Bemessungsgrundlage sind hinzuzurechnen, soweit sie darin nicht enthalten sind:

           1.

           2. die im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld auf den Gegenstand entfallenden Beträge an Zoll einschließlich der Abschöpfung, Verbrauchsteuern und Monopolabgaben sowie an anderen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle, wenn, diese Abgaben anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gegenständen von den Zollämtern zu erheben sind;

 

           2. die im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld auf den Gegenstand entfallenden Beträge an Zoll einschließlich der Abschöpfung, Verbrauchsteuern und Monopolabgaben sowie an anderen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle, wenn, diese Abgaben anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gegenständen von den Zollämternvom Zollamt Österreich zu erheben sind;

 

2. In § 26 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „sind die Zollämter“ durch die Wortfolge „ist das Zollamt Österreich“ ersetzt.

 

     (3) 1. Für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer sind die Zollämter zuständig.

 

     (3) 1. Für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer sind die Zollämterist das Zollamt Österreich zuständig.

 

3. § 27 wird wie folgt geändert:

 

 

a) Abs. 5 lautet:

 

(5) Über Verlangen der Organe der Zollbehörde, soweit es sich um Vorgänge im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Warenverkehr handelt, oder der Abgabenbehörde ist die Besichtigung von in Transportmitteln oder Transportbehältnissen beförderten, abgeholten oder verbrachten Gegenständen sowie die Einsichtnahme in die diese Gegenstände begleitenden Geschäftspapiere wie Frachtbriefe, Lieferscheine, Rechnungen und dergleichen zu gestatten. Zur Durchführung solcher Besichtigungen und Einsichtnahmen sind das Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenbereich, das Finanzamt gemäß § 17 AVOG 2010 und die Zollbehörde, in deren Amtsbereich sich das Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, zuständig. Die mit der Ausübung der Aufsicht beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person und darüber auszuweisen, dass sie zur Ausübung der Aufsicht berechtigt sind.

„(5) Auf Verlangen eines Organs des Zollamtes Österreich, soweit es sich um Vorgänge im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Warenverkehr handelt, oder des Finanzamtes ist die Besichtigung von in Transportmitteln oder Transportbehältnissen beförderten, abgeholten oder verbrachten Gegenständen sowie die Einsichtnahme in die diese Gegenstände begleitenden Geschäftspapiere wie Frachtbriefe, Lieferscheine, Rechnungen und dergleichen zu gestatten. Die mit der Ausübung der Aufsicht beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person und darüber auszuweisen, dass sie zur Ausübung der Aufsicht berechtigt sind.“

(5) ÜberAuf Verlangen der Organe der Zollbehördeeines Organs des Zollamtes Österreich, soweit es sich um Vorgänge im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Warenverkehr handelt, oder der Abgabenbehördedes Finanzamtes ist die Besichtigung von in Transportmitteln oder Transportbehältnissen beförderten, abgeholten oder verbrachten Gegenständen sowie die Einsichtnahme in die diese Gegenstände begleitenden Geschäftspapiere wie Frachtbriefe, Lieferscheine, Rechnungen und dergleichen zu gestatten. Zur Durchführung solcher Besichtigungen und Einsichtnahmen sind das Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenbereich, das Finanzamt gemäß § 17 AVOG 2010 und die Zollbehörde, in deren Amtsbereich sich das Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, zuständig. Die mit der Ausübung der Aufsicht beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person und darüber auszuweisen, dass sie zur Ausübung der Aufsicht berechtigt sind.

 

b) In Abs. 8 entfällt der letzte Satz.

 

(8) Zugelassene Fiskalvertreter sind Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare mit Wohnsitz oder Sitz im Inland sowie Spediteure, die Mitglieder des Fachverbandes der Wirtschaftskammer Österreich sind. Weiters ist jeder Unternehmer mit Wohnsitz oder Sitz im Inland über seinen Antrag vom Finanzamt als Fiskalvertreter unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes zuzulassen, wenn er in der Lage ist, den abgabenrechtlichen Pflichten nachzukommen. Für das Zulassungsverfahren ist das Finanzamt Graz-Stadt zuständig.

 

(8) Zugelassene Fiskalvertreter sind Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare mit Wohnsitz oder Sitz im Inland sowie Spediteure, die Mitglieder des Fachverbandes der Wirtschaftskammer Österreich sind. Weiters ist jeder Unternehmer mit Wohnsitz oder Sitz im Inland über seinen Antrag vom Finanzamt als Fiskalvertreter unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes zuzulassen, wenn er in der Lage ist, den abgabenrechtlichen Pflichten nachzukommen. Für das Zulassungsverfahren ist das Finanzamt Graz-Stadt zuständig.

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung des Antrags enthält § 28 Umsatzsteuergesetz 1994 Absätze bis inkl. (46).

4. In § 28 wird nach Abs. 47 folgender Abs. 48 angefügt:

 

 

„(48) § 5 Abs. 4 Z 2, § 26 Abs. 3 Z 1 und § 27 Abs. 5 und 8 sowie Art. 6 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2020 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“

(48) § 5 Abs. 4 Z 2, § 26 Abs. 3 Z 1 und § 27 Abs. 5 und 8 sowie Art. 6 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2020 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

Hinweis der ParlDion: Der genannte Art. 6 Abs. 3 wird im RIS als Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt) betitelt.

5. In Art. 6 Abs. 3 wird die Wortfolge „den Zollbehörden“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.

 

(3) Steuerfrei ist die Einfuhr der Gegenstände, die vom Anmelder im Anschluß an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7) verwendet werden; der Anmelder hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7 buchmäßig nachzuweisen. Die Befreiung ist nur anzuwenden, wenn derjenige, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung tätigt.

Weiters ist Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung, dass der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer zum Zeitpunkt der Einfuhr den Zollbehörden die unter lit. a und b genannten Angaben zukommen lässt und den unter lit. c genannten Nachweis erbringt:

                a) seine im Inland erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seines Steuervertreters;

               b) die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers im Falle der innergemeinschaftlichen Lieferung nach Art. 7 Abs. 1 oder seine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Falle des der Lieferung gleichgestellten Verbringens nach Art. 7 Abs. 2;

                c) den Nachweis, aus dem hervorgeht, dass die eingeführten Gegenstände dazu bestimmt sind, vom Inland in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet zu werden.

 

(3) Steuerfrei ist die Einfuhr der Gegenstände, die vom Anmelder im Anschluß an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7) verwendet werden; der Anmelder hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7 buchmäßig nachzuweisen. Die Befreiung ist nur anzuwenden, wenn derjenige, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung tätigt.

Weiters ist Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung, dass der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer zum Zeitpunkt der Einfuhr den Zollbehördendem Zollamt Österreich die unter lit. a und b genannten Angaben zukommen lässt und den unter lit. c genannten Nachweis erbringt:

                a) seine im Inland erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seines Steuervertreters;

               b) die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers im Falle der innergemeinschaftlichen Lieferung nach Art. 7 Abs. 1 oder seine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Falle des der Lieferung gleichgestellten Verbringens nach Art. 7 Abs. 2;

                c) den Nachweis, aus dem hervorgeht, dass die eingeführten Gegenstände dazu bestimmt sind, vom Inland in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet zu werden.

 

Artikel 80

 

 

Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 17a wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Z 4 erster Satz wird die Wortfolge „für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

 

 

b) In Z 6 wird die Wortfolge „für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

 

§ 17a. Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

           1.

 

§ 17a. Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

           1.

           4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

 

           4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und GlücksspielÖsterreich zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

           6. Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zuständig.

 

           6. Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und GlücksspielÖsterreich zuständig.

 

2. In § 94 wird nach Abs. 33 folgender Abs. 34 angefügt:

 

 

„(34) § 17a Z 4 und 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

(34) § 17a Z 4 und 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 81

 

 

Änderung des Vermarktungsnormengesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Vermarktungsnormengesetz, BGBl. I Nr. 68/2007, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 20 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 3 Z 1wird die Wortfolge „von den Zollämtern“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.

 

(3) Die Gebühren gemäß Abs. 1 sind dem Gebührenschuldner

 

(3) Die Gebühren gemäß Abs. 1 sind dem Gebührenschuldner

           1. von den Zollämtern nach Maßgabe der übertragenden Aufgaben gemäß § 9 Abs. 1 ZollR-DG oder

 

           1. von den Zollämternvom Zollamt Österreich nach Maßgabe der übertragenden Aufgaben gemäß § 9 Abs. 1 ZollR-DG oder

 

b) In Abs. 4 lautet der erste Satz:

 

 

„Die Gebühren der Ein- und Ausfuhr sind beim Zollamt Österreich zu erlegen und von diesem zu vereinnahmen.“

 

(4) Die Gebühren anlässlich der Ein- und Ausfuhr sind bei den Zollämtern zu erlegen und von diesen zu vereinnahmen. Diese Gebühren sind anteilsmäßig nach Aufwand zugunsten der Österreichischen Agentur für Gesundheit- und Ernährungssicherheit (AGES) und des Bundesministers für Finanzen zu verrechnen. Alle anderen Gebühren sind beim BAES zu erlegen und sind ausschließliche Einnahmen der AGES.

 

(4) Die Gebühren anlässlich der Ein- und Ausfuhr sind bei den Zollämternbeim Zollamt Österreich zu erlegen und von diesendiesem zu vereinnahmen. Diese Gebühren sind anteilsmäßig nach Aufwand zugunsten der Österreichischen Agentur für Gesundheit- und Ernährungssicherheit (AGES) und des Bundesministers für Finanzen zu verrechnen. Alle anderen Gebühren sind beim BAES zu erlegen und sind ausschließliche Einnahmen der AGES.

 

c) Abs. 6 lautet:

 

(6) In den Fällen, in denen die Zollämter Gebühren nach Maßgabe des Tarifs gemäß Abs. 1 vorschreiben, haben diese das Zollrecht anzuwenden. Die durch die Zollämter zu erhebenden Gebühren gelten als Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.

„(6) In den Fällen, in denen das Zollamt Österreich Gebühren nach Maßgabe des Tarifs gemäß Abs. 1 vorschreibt, hat dieses das Zollrecht anzuwenden. Die durch das Zollamt Österreich zu erhebenden Gebühren gelten als Nebenansprüche im Sinne des Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.“

(6) In den Fällen, in denen die Zollämterdas Zollamt Österreich Gebühren nach Maßgabe des Tarifs gemäß Abs. 1 vorschreiben, haben diese1 vorschreibt, hat dieses das Zollrecht anzuwenden. Die durch die Zollämterdas Zollamt Österreich zu erhebenden Gebühren gelten als Nebenansprüche im Sinne derdes Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.

 

2. In § 26 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

 

 

„(5) § 20 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

(5) § 20 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 82

 

 

Änderung des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 77/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2016, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 2 Z 9 wird wie folgt geändert:

 

 

a) Im ersten Satz entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „gemäß § 21 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 – AVOG 2010, BGBl. I Nr. 9/2010,“.

 

 

b) der letzte Satz entfällt.

 

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

           1. …

 

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

           1. …

           9. „Zuständiges Finanzamt“ bei Körperschaften jenes Finanzamt, welches für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständig ist bzw. bei Personengesellschaften jenes Finanzamt, welches für die Feststellung von Einkünften gemäß § 21 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 – AVOG 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, zuständig ist. Bei einer Betriebsstätte ergibt sich die Zuständigkeit des Finanzamtes aus § 23 AVOG 2010.

           9. „Zuständiges Finanzamt“ bei Körperschaften jenes Finanzamt, welches für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständig ist bzw. bei Personengesellschaften jenes Finanzamt, welches für die Feststellung von Einkünften zuständig ist.

 

           9. „Zuständiges Finanzamt“ bei Körperschaften jenes Finanzamt, welches für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständig ist bzw. bei Personengesellschaften jenes Finanzamt, welches für die Feststellung von Einkünften gemäß § 21 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 – AVOG 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, zuständig ist. Bei einer Betriebsstätte ergibt sich die Zuständigkeit des Finanzamtes aus § 23 AVOG 2010.

 

2. Der Text des § 15 erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

 

§ 15. Die zu erstellende Dokumentation bezieht sich auf Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2016. Im Falle des Eintritts in die Pflicht zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts im Sinne des § 5 Abs. 2 können sich die zu übermittelnden Informationen auf Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2017 beziehen.

 

§ 15. (1) Die zu erstellende Dokumentation bezieht sich auf Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2016. Im Falle des Eintritts in die Pflicht zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts im Sinne des § 5 Abs. 2 können sich die zu übermittelnden Informationen auf Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2017 beziehen.

 

„(2) § 2 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

(2) § 2 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 83

 

 

Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Die vorgeschlagenen Änderungen im § 4 Abs. 3 Z 9 lit. f beziehen sich nicht auf den zum Zeitpunkt der Einbringung am 03.07.2019 gültige Gesetzestext, sondern auf dessen zukünftige Version idF BGBl. I Nr. 62/2018, welche mit 01.12.2019 in Kraft treten. Sinnvollerweise wird die Textgegenüberstellung dieser Stellen nur mit der zukünftigen Fassung zum Stichtag 01.12.2019 durchgeführt (grün hinterlegt).

1. In § 4 Abs. 3 Z 9 lit. f lauten der vorletzte und der letzte Satz:

 

 

„Unter Vorlage der Bescheinigung kann ein Antrag auf Feststellung des Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen an das Finanzamt Österreich gestellt werden. Das Finanzamt Österreich hat mittels Bescheid über den Antrag abzusprechen und bei Erfüllung der Befreiungsvoraussetzungen die bescheinigende Zulassungsstelle in Kenntnis zu setzen; diese hat den Vermerk entsprechend vorzunehmen.“

 

(3) Von der Steuer gemäß § 6 Abs. 3 sind ausgenommen:

           1.

 

(3) Von der Steuer gemäß § 6 Abs. 3 sind ausgenommen:

           1.

           9. Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, ab Stellung eines Befreiungsansuchens gemäß lit. f in einer für die Zulassung des Kraftfahrzeuges örtlich zuständigen Zulassungsstelle. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

                a) …

 

           9. Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, ab Stellung eines Befreiungsansuchens gemäß lit. f in einer für die Zulassung des Kraftfahrzeuges örtlich zuständigen Zulassungsstelle. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

                a) …

                f) Das Ansuchen um Befreiung ist in einer für die Zulassung des Kraftfahrzeuges örtlich zuständigen Zulassungsstelle gemäß § 40a des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der geltenden Fassung, zu stellen. In diesem Ansuchen muss erklärt werden, dass die Voraussetzung der lit. d erfüllt wird. Die Zulassungsstelle hat

                        – das Ansuchen um Befreiung entgegenzunehmen,

                        – dieses in der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4a des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der geltenden Fassung, zu erfassen und beim beantragten Kraftfahrzeug zu vermerken,

                        – das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß lit. a bis c und lit. e zu prüfen sowie

                        – das Ansuchen aufzubewahren.

Die Form, der Inhalt und das Verfahren betreffend das Befreiungsansuchen und der in der Zulassungsevidenz zu erfassenden Daten sind in einer Verordnung gemäß lit. h festzulegen.

Stellt die Zulassungsstelle fest, dass mindestens eine der Voraussetzungen gemäß lit. a bis c und lit. e nicht erfüllt ist, hat sie den Vermerk in der Zulassungsevidenz nicht vorzunehmen oder zu löschen und darüber eine Bescheinigung auszustellen. Unter Vorlage der Bescheinigung kann ein Antrag auf Befreiung an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel gestellt werden. Das Finanzamt hat mittels Bescheid über den Antrag abzusprechen und bei Zuerkennung der Befreiung die bescheinigende Zulassungsstelle in Kenntnis zu setzen; diese hat den Vermerk entsprechend vorzunehmen.

 

 

                f) Das Ansuchen um Befreiung ist in einer für die Zulassung des Kraftfahrzeuges örtlich zuständigen Zulassungsstelle gemäß § 40a des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der geltenden Fassung, zu stellen. In diesem Ansuchen muss erklärt werden, dass die Voraussetzung der lit. d erfüllt wird. Die Zulassungsstelle hat

                        – das Ansuchen um Befreiung entgegenzunehmen,

                        – dieses in der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4a des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der geltenden Fassung, zu erfassen und beim beantragten Kraftfahrzeug zu vermerken,

                        – das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß lit. a bis c und lit. e zu prüfen sowie

                        – das Ansuchen aufzubewahren.

Die Form, der Inhalt und das Verfahren betreffend das Befreiungsansuchen und der in der Zulassungsevidenz zu erfassenden Daten sind in einer Verordnung gemäß lit. h festzulegen.

Stellt die Zulassungsstelle fest, dass mindestens eine der Voraussetzungen gemäß lit. a bis c und lit. e nicht erfüllt ist, hat sie den Vermerk in der Zulassungsevidenz nicht vorzunehmen oder zu löschen und darüber eine Bescheinigung auszustellen. Unter Vorlage der Bescheinigung kann ein Antrag auf BefreiungFeststellung des Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und GlücksspielÖsterreich gestellt werden. Das Finanzamt Österreich hat mittels Bescheid über den Antrag abzusprechen und bei ZuerkennungErfüllung der BefreiungBefreiungsvoraussetzungen die bescheinigende Zulassungsstelle in Kenntnis zu setzen; diese hat den Vermerk entsprechend vorzunehmen.

 

2. In § 6 Abs. 3 Z 7 wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

(3)

           1. …

 

(3)

           1. …

           7. Der Versicherer hat unrichtige Berechnungen der motorbezogenen Versicherungssteuer zu berichtigen. Berichtigungen können nur für das laufende und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre erfolgen. Nachforderungen auf Grund von Berichtigungen sind vom Versicherungsnehmer ab Aufforderung zu entrichten. Die §§ 38 und 39 Versicherungsvertragsgesetz, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Lehnt der Versicherer eine vom Versicherungsnehmer verlangte Berichtigung ab, hat er dem Versicherungsnehmer eine Bescheinigung über die von ihm entrichtete motorbezogene Versicherungssteuer auszustellen. Der Versicherungsnehmer kann vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel die Rückzahlung einer zu Unrecht entrichteten motorbezogenen Versicherungssteuer beantragen. Anträge können bis zum Ablauf des zweiten Jahres gestellt werden, in welchem das Verlangen auf Richtigstellung schriftlich gestellt wurde.

 

           7. Der Versicherer hat unrichtige Berechnungen der motorbezogenen Versicherungssteuer zu berichtigen. Berichtigungen können nur für das laufende und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre erfolgen. Nachforderungen auf Grund von Berichtigungen sind vom Versicherungsnehmer ab Aufforderung zu entrichten. Die §§ 38 und 39 Versicherungsvertragsgesetz, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Lehnt der Versicherer eine vom Versicherungsnehmer verlangte Berichtigung ab, hat er dem Versicherungsnehmer eine Bescheinigung über die von ihm entrichtete motorbezogene Versicherungssteuer auszustellen. Der Versicherungsnehmer kann vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und GlücksspielÖsterreich die Rückzahlung einer zu Unrecht entrichteten motorbezogenen Versicherungssteuer beantragen. Anträge können bis zum Ablauf des zweiten Jahres gestellt werden, in welchem das Verlangen auf Richtigstellung schriftlich gestellt wurde.

 

3. In § 7 Abs. 1a und § 8 Abs. 6 wird jeweils die Wortfolge „dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

§ 7.

(1a) Versicherer mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum außerhalb Österreichs, die im Dienstleistungsverkehr (§ 5 Z 13 VAG 2016, in der jeweils geltenden Fassung) Versicherungsverträge abschließen, für die die Zahlung des Versicherungsentgeltes der Steuer gemäß § 1 Abs. 2 unterliegt, können einen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter), der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, beauftragen und haben diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel bekanntzugeben. Der Fiskalvertreter hat die abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, die dem von ihm Vertretenen obliegen. Er ist befugt, die dem Versicherer zustehenden Rechte wahrzunehmen. Als Fiskalvertreter können nur Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare mit Wohnsitz oder Sitz im Inland sowie Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 VAG 2016, in der jeweils geltenden Fassung, bestellt werden. Der Versicherer ist verpflichtet, dem Fiskalvertreter den Abschluß von Versicherungsverträgen gemäß dem ersten Satz unter Angabe aller für die Erhebung der Versicherungssteuer bedeutsamen Umstände unverzüglich bekanntzugeben.

 

§ 7.

(1a) Versicherer mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum außerhalb Österreichs, die im Dienstleistungsverkehr (§ 5 Z 13 VAG 2016, in der jeweils geltenden Fassung) Versicherungsverträge abschließen, für die die Zahlung des Versicherungsentgeltes der Steuer gemäß § 1 Abs. 2 unterliegt, können einen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter), der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, beauftragen und haben diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und GlücksspielÖsterreich bekanntzugeben. Der Fiskalvertreter hat die abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, die dem von ihm Vertretenen obliegen. Er ist befugt, die dem Versicherer zustehenden Rechte wahrzunehmen. Als Fiskalvertreter können nur Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare mit Wohnsitz oder Sitz im Inland sowie Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 VAG 2016, in der jeweils geltenden Fassung, bestellt werden. Der Versicherer ist verpflichtet, dem Fiskalvertreter den Abschluß von Versicherungsverträgen gemäß dem ersten Satz unter Angabe aller für die Erhebung der Versicherungssteuer bedeutsamen Umstände unverzüglich bekanntzugeben.

§ 8.

(6) Der Versicherer (§ 7 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte (§ 7 Abs. 1 und 2) ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlage ihrer Berechnung im Inland Aufzeichungen zu führen. Diese müssen alle Angaben enthalten, die für die Berechnung der Steuer von Bedeutung sind. Ausländische Versicherer, die im Inland gelegene Risken versichern (§ 1 Abs. 2 und 3), haben auf Anforderung dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel ein vollständiges Verzeichnis dieser Versicherungsverhältnisse mit allen Angaben, die für die Berechnung der Steuer von Bedeutung sind, zu übermitteln. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Versicherer die Voraussetzungen für die Steuerpflicht oder für die Steuerentrichtung nicht für gegeben hält.

 

§ 8.

(6) Der Versicherer (§ 7 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte (§ 7 Abs. 1 und 2) ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlage ihrer Berechnung im Inland Aufzeichungen zu führen. Diese müssen alle Angaben enthalten, die für die Berechnung der Steuer von Bedeutung sind. Ausländische Versicherer, die im Inland gelegene Risken versichern (§ 1 Abs. 2 und 3), haben auf Anforderung dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und GlücksspielÖsterreich ein vollständiges Verzeichnis dieser Versicherungsverhältnisse mit allen Angaben, die für die Berechnung der Steuer von Bedeutung sind, zu übermitteln. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Versicherer die Voraussetzungen für die Steuerpflicht oder für die Steuerentrichtung nicht für gegeben hält.

 

4. In § 8 Abs. 2 und 3 wird die Wortfolge „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

(2) Der Versicherer (§ 7 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte (§ 7 Abs. 1 und 2) hat bis zum 30. April eine Jahressteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr beim Finanzamt einzureichen.

 

(2) Der Versicherer (§ 7 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte (§ 7 Abs. 1 und 2) hat bis zum 30. April eine Jahressteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr beim Finanzamt Österreich einzureichen.

(3) Ist der Versicherungsnehmer zur Entrichtung der Steuer verpflichtet (§ 7 Abs. 3), so hat er spätestens am fünfzehnten Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat folgenden Kalendermonates, in dem das Versicherungsentgelt entrichtet worden ist, eine Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen, in welcher er die Steuer selbst zu berechnen hat; die Steuer ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

 

(3) Ist der Versicherungsnehmer zur Entrichtung der Steuer verpflichtet (§ 7 Abs. 3), so hat er spätestens am fünfzehnten Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat folgenden Kalendermonates, in dem das Versicherungsentgelt entrichtet worden ist, eine Steuererklärung beim Finanzamt Österreich einzureichen, in welcher er die Steuer selbst zu berechnen hat; die Steuer ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

 

5. In § 12 Abs. 3 wird folgende Z 31 angefügt:

 

(3)

           1. …

 

(3)

           1. …

 

       „31. § 4 Abs. 3 Z 9 lit. f, § 6 Abs. 3 Z 7, § 7 Abs. 1a, § 8 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

         31. § 4 Abs. 3 Z 9 lit. f, § 6 Abs. 3 Z 7, § 7 Abs. 1a, § 8 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 84

 

 

Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 24a wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Z 4 erster Satz wird die Wortfolge „für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

 

 

b) In Z 6 wird die Wortfolge „für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

 

§ 24a. Für Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

           1. …

 

§ 24a. Für Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

           1. …

           4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes hat den Beleg dem Revisionswerber (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

 

 

           4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und GlücksspielÖsterreich zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes hat den Beleg dem Revisionswerber (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

           6. Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zuständig.

 

 

           6. Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und GlücksspielÖsterreich zuständig.

 

2. In § 79 wird nach Abs. 18 folgender Abs. 19 angefügt:

 

 

„(19) § 24a Z 4 und 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

(19) § 24a Z 4 und 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 85

 

 

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Die letzte Novelle des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 erfolgte mit Kundmachung am 22.07.2019 durch BGBl. I Nr. 62/2019.

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „den Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „den Finanzämtern und der Finanzstrafbehörde“ ersetzt.

 

(3) Gegenüber den Abgabenbehörden besteht eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 1 nur im Zusammenhang mit eingeleiteten Strafverfahren wegen Finanzvergehen und aufgrund des Gemeinsamen Meldestandard Gesetzes – GMSG, BGBl. I Nr. 116/2015, sowie dann, wenn die Auskunft oder Offenlegung zur Feststellung der eigenen Abgabepflicht der Wertpapierfirma, des Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder jener des depotführenden Kreditinstituts erforderlich ist.

 

(3) Gegenüber den AbgabenbehördenFinanzämtern und der Finanzstrafbehörde besteht eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 1 nur im Zusammenhang mit eingeleiteten Strafverfahren wegen Finanzvergehen und aufgrund des Gemeinsamen Meldestandard Gesetzes – GMSG, BGBl. I Nr. 116/2015, sowie dann, wenn die Auskunft oder Offenlegung zur Feststellung der eigenen Abgabepflicht der Wertpapierfirma, des Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder jener des depotführenden Kreditinstituts erforderlich ist.

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung enthält § 117 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 keine Absätze. Seit 23.07.2019 gibt es durch Kundmachung des BGBl. I Nr. 62/2019 auch Absätze bis inkl. (2).

2. Dem § 117 wird folgender Abs. 3 angefügt:

 

 

„(3) § 8 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

(3) § 8 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 86

 

 

Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Die letzte Novelle des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 erfolgte mit Kundmachung am 22.07.2019 durch BGBl. I Nr. 62/2019.

Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Die vorgeschlagene Änderung im § 14 bezieht sich nicht auf den zum Zeitpunkt der Einbringung am 03.07.2019 gültigen Gesetzestext, sondern auf dessen zukünftige Versionen idF BGBl. I Nr. 62/2019, welche mit 10.01.2020 in Kraft tritt. Sinnvollerweise (vgl. NovAo 3) wird die Textgegenüberstellung nur mit der zukünftigen Fassung zum Stichtag 10.01.2020 durchgeführt (grün hinterlegt).

1. In § 14 Abs. 6 wird im ersten Satz die Wortfolge „den Abgabenbehörden des Bundes“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt Österreich“ ersetzt und es entfällt der zweite Satz.

 

(6) Die Verhängung von Zwangsstrafen gemäß § 16 sowie deren Einhebung, Sicherung und Einbringung obliegt den Abgabenbehörden des Bundes. Zuständig für die Verhängung von Zwangsstrafen gemäß § 16 ist jenes Finanzamt, das zur Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Rechtsträgers örtlich zuständig ist oder gemäß § 1 Abs. Z 3 KStG zuständig wäre.

 

(6) Die Verhängung von Zwangsstrafen gemäß § 16 sowie deren Einhebung, Sicherung und Einbringung obliegt den Abgabenbehörden des Bundes. Zuständig für die Verhängung von Zwangsstrafen gemäß § 16 ist jenes Finanzamt, das zur Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Rechtsträgers örtlich zuständig ist oder gemäß § 1 Abs. Z 3 KStG zuständig wäre.dem Finanzamt Österreich.

Hinweis der ParlDion: Die vorgeschlagene Änderung im § 16 bezieht sich nicht auf den zum Zeitpunkt der Einbringung am 03.07.2019 gültigen Gesetzestext, sondern auf dessen zukünftige Versionen idF BGBl. I Nr. 62/2019, welche mit 10.01.2020 in Kraft tritt. Sinnvollerweise (vgl. NovAo 3) wird die Textgegenüberstellung nur mit der zukünftigen Fassung zum Stichtag 10.01.2020 durchgeführt (grün hinterlegt).

2. In § 16 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

 

§ 16. (1) Wird die Meldung gemäß § 5 nicht erstattet, kann die Abgabenbehörde deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen.

 

§ 16. (1) Wird die Meldung gemäß § 5 nicht erstattet, kann die Abgabenbehördedas Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen.

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung enthält § 19 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz Absätze bis inkl. (4). Seit 23.07.2019 gibt es durch Kundmachung des BGBl. I Nr. 62/2019 auch einen Absatz (5)

3. In § 19 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

 

 

„(6) § 14 Abs. 6 und § 16 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

(6) § 14 Abs. 6 und § 16 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 87

 

 

Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 2 Abs. 1 Z 4 wird wie folgt geändert:

 

 

a) Nach dem Wort „Finanzbehörden“ wird die Wortfolge samt Satzzeichen „ , dem Amt für Betrugsbekämpfung“ eingefügt.

 

 

b) Die Wortfolge „von Organen der Abgabenbehörden“ wird durch die Wortfolge „von Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

 

 

c) Der Klammerausdruck „(§ 12 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010)“ wird durch den Klammerausdruck „(§ 3 Z 2 lit. e des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung)“ ersetzt.

 

 

d) Nach dem Wort „Maßnahmen“ entfällt die Wortfolge „der Abgabenbehörden“.

 

 

e) Der Verweis „im Rahmen des Art. III des Sozialbetrugsgesetzes, BGBl. I Nr. 152/2004“ wird durch den Verweis „gemäß § 6 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 113/2015“ ersetzt.

 

§ 2. (1) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:

           1.

 

§ 2. (1) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:

           1.

           4. die Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben und in Beihilfeangelegenheiten vor den Finanzbehörden, den übrigen Gebietskörperschaften und den Verwaltungsgerichten sowie bei allen Amtshandlungen, die von Organen der Abgabenbehörden im Rahmen der ihnen übertragenen finanzpolizeilichen Aufgaben und Befugnisse (§ 12 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010) gesetzt werden, davon ausgenommen Maßnahmen der Abgabenbehörden im Dienste der Strafrechtspflege im Rahmen des Art. III des Sozialbetrugsgesetzes, BGBl. I Nr. 152/2004,

 

 

           4. die Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben und in Beihilfeangelegenheiten vor den Finanzbehörden, dem Amt für Betrugsbekämpfung, den übrigen Gebietskörperschaften und den Verwaltungsgerichten sowie bei allen Amtshandlungen, die von Organen der Abgabenbehördendes Amtes für Betrugsbekämpfung im Rahmen der ihnen übertragenen finanzpolizeilichen Aufgaben und Befugnisse (§ 12 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 20103 Z 2 lit. e des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung) gesetzt werden, davon ausgenommen Maßnahmen der Abgabenbehörden im Dienste der Strafrechtspflege im Rahmen des Art. III des Sozialbetrugsgesetzesgemäß § 6 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 152/2004113/2015,

 

2. In § 238 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

 

 

„(4) § 2 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

(4) § 2 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 88

 

 

Änderung des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 130/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 175/2013, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 8a wird die Wortfolge „für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

 

§ 8a. Die Erhebung der Beiträge nach § 8 obliegt dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel.

 

§ 8a. Die Erhebung der Beiträge nach § 8 obliegt dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und GlücksspielÖsterreich.

 

2. In § 34a wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

 

 

„(5) § 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

(5) § 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 89

 

 

Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Die letzte Novelle des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes erfolgte mit Kundmachung vom 31.07.2019 durch BGBl. I Nr. 85/2019.

Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 36 Abs. 1 wird die Wortfolge „der nach dem Sitz der Bauvereinigung zuständigen Finanzbehörde“ durch die Wortfolge „des zuständigen Finanzamtes“ ersetzt.

 

§ 36. (1) Bei Entziehung der Anerkennung hat die Landesregierung, nach Anhörung der nach dem Sitz der Bauvereinigung zuständigen Finanzbehörde, der Bauvereinigung eine gemäß den Grundsätzen des Abs. 3 zu bemessende, zunächst vorläufige Geldleistung aufzuerlegen.

 

§ 36. (1) Bei Entziehung der Anerkennung hat die Landesregierung, nach Anhörung der nach dem Sitz der Bauvereinigungdes zuständigen FinanzbehördeFinanzamtes, der Bauvereinigung eine gemäß den Grundsätzen des Abs. 3 zu bemessende, zunächst vorläufige Geldleistung aufzuerlegen.

 

2. In Art 79 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

 

 

„(3) § 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

(3) § 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Artikel 90

 

 

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 2b entfällt.

 

§ 2b. Sofern keine anderen diesbezüglichen Vorschriften bestehen, ist für die Erhebung von Eingangs- und Ausgangsabgaben das Zollamt örtlich zuständig, das auf Antrag mit der Sache befasst wird oder von Amts wegen als erstes einschreitet.

 

§ 2b. Sofern keine anderen diesbezüglichen Vorschriften bestehen, ist für die Erhebung von Eingangs- und Ausgangsabgaben das Zollamt örtlich zuständig, das auf Antrag mit der Sache befasst wird oder von Amts wegen als erstes einschreitet.

 

2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

 

 

a) Z 13 lautet:

 

 

b) In Z 18 wird die Wortfolge „von den Zollbehörden“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.

 

(2) Im übrigen bedeutet im Zollrecht

           1. …

 

(2) Im übrigen bedeutet im Zollrecht

           1. …

         13. „Zollstelle“ ein Zollamt sowie die ihm zugeordneten Organisationseinheiten;

       „13. „Zollstelle“ das Zollamt Österreich sowie die ihm zugeordneten Organisationseinheiten;“

         13. „Zollstelle“ eindas Zollamt Österreich sowie die ihm zugeordneten Organisationseinheiten;

         18. „Zugelassener Warenort“ jede nicht zum Amtsplatz einer Zollstelle gehörige, von den Zollbehörden zugelassene Örtlichkeit, an der Waren gestellt, einem Zollverfahren oder der Wiederausfuhr, der Vernichtung oder Zerstörung sowie der Aufgabe zugunsten der Staatskasse zugeführt werden können;

 

         18. „Zugelassener Warenort“ jede nicht zum Amtsplatz einer Zollstelle gehörige, von den Zollbehördenvom Zollamt Österreich zugelassene Örtlichkeit, an der Waren gestellt, einem Zollverfahren oder der Wiederausfuhr, der Vernichtung oder Zerstörung sowie der Aufgabe zugunsten der Staatskasse zugeführt werden können;

 

3. § 6 Abs. 2 lautet:

 

(2) Die Organisation der Zollbehörden und Zollstellen sowie ihre sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten bestimmen sich nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den Verbrauchsteuergesetzen nicht besondere Regelungen getroffen werden. Ergibt sich nach diesen Bestimmungen keine örtliche Zuständigkeit, so gilt § 2b.

„(2) Die Organisation der Zollbehörden sowie ihre Zuständigkeiten bestimmen sich nach der Bundesabgabenordnung, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den Verbrauchsteuergesetzen nicht besondere Regelungen getroffen werden.“

(2) Die Organisation der Zollbehörden und Zollstellen sowie ihre sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten bestimmen sich nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010der Bundesabgabenordnung, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den Verbrauchsteuergesetzen nicht besondere Regelungen getroffen werden. Ergibt sich nach diesen Bestimmungen keine örtliche Zuständigkeit, so gilt § 2b.

 

4. In § 6a lautet der letzte Satz:

 

 

„Zuständig für die bescheidmäßige Übertragung ist das Zollamt Österreich.“

 

§ 6a. Die Zollbehörden können die operationelle Abwicklung bei der Bestätigung des Ausgangs im Sinn des § 7 Abs. 6 Z 1 Umsatzsteuergesetz bescheidmäßig ganz oder teilweise auf Antrag privaten Unternehmen übertragen, sofern diese die entsprechenden Voraussetzungen in Hinblick auf die technischen Anforderungen erfüllen. Die erforderlichen Voraussetzungen werden vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festgesetzt. Zuständig für die bescheidmäßige Übertragung ist das Zollamt, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Sitz hat, in Ermangelung eines Sitzes im Anwendungsgebiet das Zollamt Innsbruck.

 

§ 6a. Die Zollbehörden können die operationelle Abwicklung bei der Bestätigung des Ausgangs im Sinn des § 7 Abs. 6 Z 1 Umsatzsteuergesetz bescheidmäßig ganz oder teilweise auf Antrag privaten Unternehmen übertragen, sofern diese die entsprechenden Voraussetzungen in Hinblick auf die technischen Anforderungen erfüllen. Die erforderlichen Voraussetzungen werden vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festgesetzt. Zuständig für die bescheidmäßige Übertragung ist das Zollamt Österreich., in dessen Bereich der Antragsteller seinen Sitz hat, in Ermangelung eines Sitzes im Anwendungsgebiet das Zollamt Innsbruck.

 

5. § 7 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „dürfen die Zollbehörden, die für sie tätigen Organe“ durch die Wortfolge „darf das Zollamt Österreich, die Zollorgane“ ersetzt.

 

§ 7. (1) Soweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, dürfen die Zollbehörden, die für sie tätigen Organe und der Bundesminister für Finanzen personenbezogene Daten verarbeiten, die ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit entweder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder freiwillig überlassen oder sonst bei Vollziehung des Zollrechts und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gewonnen werden. Diese Ermächtigung umfasst auch die Verarbeitung dieser Daten zur Unterstützung von damit zusammenhängenden behördeninternen Verwaltungsabläufen, insbesondere die Dokumentation von Amtshandlungen, die Aufsicht sowie die Führung statistischer Aufzeichnungen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem sie erhoben wurden, ist zulässig, wenn dies zur Erfüllung anderer gesetzlichen Aufgaben der Zollverwaltung oder zur Aufdeckung und Ermittlung von Zuwiderhandlungen gegen abgabenrechtliche Vorschriften erforderlich ist.

 

§ 7. (1) Soweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, dürfendarf das Zollamt Österreich, die Zollbehörden, die für sie tätigen OrganeZollorgane und der Bundesminister für Finanzen personenbezogene Daten verarbeiten, die ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit entweder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder freiwillig überlassen oder sonst bei Vollziehung des Zollrechts und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gewonnen werden. Diese Ermächtigung umfasst auch die Verarbeitung dieser Daten zur Unterstützung von damit zusammenhängenden behördeninternen Verwaltungsabläufen, insbesondere die Dokumentation von Amtshandlungen, die Aufsicht sowie die Führung statistischer Aufzeichnungen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem sie erhoben wurden, ist zulässig, wenn dies zur Erfüllung anderer gesetzlichen Aufgaben der Zollverwaltung oder zur Aufdeckung und Ermittlung von Zuwiderhandlungen gegen abgabenrechtliche Vorschriften erforderlich ist.

 

b) In Abs. 3 wird die Wortfolge „sind die Zollbehörden“ durch die Wortfolge „ist das Zollamt Österreich“ und die Wortfolge „können sich die Zollbehörden“ durch die Wortfolge „kann sich das Zollamt Österreich“ ersetzt; die Zitierung samt Satzzeichen „38 Abs. 1,“ entfällt.

 

(3) Zur Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen sind die Zollbehörden ermächtigt, personenbezogene Daten durch Beobachten (Observation) bestimmter Personen oder Warenbewegungen bereits während der Vorbereitung einer Zollzuwiderhandlung zu ermitteln, wenn dies nach der Lage des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Abs. 2) geboten ist, wenn ansonsten die Verhinderung der Zollzuwiderhandlung gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Wenn ein gerichtlich strafbares Finanzvergehen nach den §§ 38 Abs. 1, 38a Abs. 1 und 39 Abs. 1 FinStrG verhindert werden soll, können sich die Zollbehörden, unter Mitwirkung des Bundesministeriums für Inneres, technischer Hilfsmittel zur Peilung von Beförderungsmitteln bedienen.

 

(3) Zur Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen sind die Zollbehördenist das Zollamt Österreich ermächtigt, personenbezogene Daten durch Beobachten (Observation) bestimmter Personen oder Warenbewegungen bereits während der Vorbereitung einer Zollzuwiderhandlung zu ermitteln, wenn dies nach der Lage des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Abs. 2) geboten ist, wenn ansonsten die Verhinderung der Zollzuwiderhandlung gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Wenn ein gerichtlich strafbares Finanzvergehen nach den §§ 38 Abs. 1, 38a Abs. 1 und 39 Abs. 1 FinStrG verhindert werden soll, könnenkann sich die Zollbehördendas Zollamt Österreich, unter Mitwirkung des Bundesministeriums für Inneres, technischer Hilfsmittel zur Peilung von Beförderungsmitteln bedienen.

 

c) In Abs. 4 entfällt die Zitierung samt Satzzeichen „38 Abs. 1,“.

 

(4) Darüber hinaus ist zur Aufdeckung von Finanzvergehen nach den §§ 38 Abs. 1, 38a Abs. 1 und 39 Abs. 1 FinStrG das Einholen von Auskünften ohne Hinweis auf einen amtlichen Charakter und die bestehenden abgabenrechtlichen Auskunftspflichten sowie die Observation zulässig, wenn sonst die Aufdeckung gefährdet oder erheblich erschwert werden würde.

 

(4) Darüber hinaus ist zur Aufdeckung von Finanzvergehen nach den §§ 38 Abs. 1, 38a Abs. 1 und 39 Abs. 1 FinStrG das Einholen von Auskünften ohne Hinweis auf einen amtlichen Charakter und die bestehenden abgabenrechtlichen Auskunftspflichten sowie die Observation zulässig, wenn sonst die Aufdeckung gefährdet oder erheblich erschwert werden würde.

 

6. In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Zollbehörden“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

 

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters befugt, aus den ihm über die Tätigkeit der Zollbehörden zur Verfügung stehenden Unterlagen auf Antrag Daten bekannt zu geben, wenn sie keine Rückschlüsse auf Betroffene zulassen, keine gesetzliche Verpflichtung zur Geheimhaltung entgegensteht und die Erfüllung der sonstigen Aufgaben des Bundesministeriums für Finanzen dadurch nicht beeinträchtigt wird.

 

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters befugt, aus den ihm über die Tätigkeit der Zollbehördendes Zollamtes Österreich zur Verfügung stehenden Unterlagen auf Antrag Daten bekannt zu geben, wenn sie keine Rückschlüsse auf Betroffene zulassen, keine gesetzliche Verpflichtung zur Geheimhaltung entgegensteht und die Erfüllung der sonstigen Aufgaben des Bundesministeriums für Finanzen dadurch nicht beeinträchtigt wird.

 

7. In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „von den Zollämtern“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.

 

§ 10. (1) Waren können vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 auf den Amtsplätzen der Zollstellen nur während der Öffnungszeiten der Zollstellen gestellt und abgefertigt werden. Die Öffnungszeiten sind von den Zollämtern zu bestimmen und durch Anschlag am Amtsplatz kundzumachen.

 

§ 10. (1) Waren können vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 auf den Amtsplätzen der Zollstellen nur während der Öffnungszeiten der Zollstellen gestellt und abgefertigt werden. Die Öffnungszeiten sind von den Zollämternvom Zollamt Österreich zu bestimmen und durch Anschlag am Amtsplatz kundzumachen.

 

8. § 11 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „Jedes Zollamt“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich“ ersetzt.

 

§ 11. (1) Jedes Zollamt hat nach Maßgabe der Bedürfnisse des Warenverkehrs Räume, Verkehrsflächen, Umschlageinrichtungen und sonstige Anlagen einer Zollstelle als Amtsplatz für die Prüfung gestellter Waren zu bestimmen.

 

§ 11. (1) JedesDas Zollamt Österreich hat nach Maßgabe der Bedürfnisse des Warenverkehrs Räume, Verkehrsflächen, Umschlageinrichtungen und sonstige Anlagen einer Zollstelle als Amtsplatz für die Prüfung gestellter Waren zu bestimmen.

 

b) In Abs. 7 wird die Wortfolge „Die Zollstellen bewilligen“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich bewilligt“ ersetzt.

 

(7) Die Zollstellen bewilligen Wirtschaftsbeteiligten nach Maßgabe der zollrechtlichen Vorschriften dauerhaft die Gestellung und Abfertigung von Waren an zugelassenen Warenorten, wenn Anmeldungen oder Mitteilungen im Informatikverfahren abgegeben werden, die notwendigen Einrichtungen zur Durchführung von Informatikverfahren und von Zollkontrollen vorhanden sind.

 

(7) Die Zollstellen bewilligenDas Zollamt Österreich bewilligt Wirtschaftsbeteiligten nach Maßgabe der zollrechtlichen Vorschriften dauerhaft die Gestellung und Abfertigung von Waren an zugelassenen Warenorten, wenn Anmeldungen oder Mitteilungen im Informatikverfahren abgegeben werden, die notwendigen Einrichtungen zur Durchführung von Informatikverfahren und von Zollkontrollen vorhanden sind.

 

9. § 15 wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Der in der NovAo genannte § 15 Abs. 1 enthält den Begriff „Zollamt“ nicht. Gemeint sein dürfte der naheliegende Begriff „Zollamtes“.

a) In Abs. 1 entfällt der Begriff „zuständigen“ vor dem Begriff „Zollamt“, danach wird der Begriff „Österreich“ angefügt.

 

§ 15. (1) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei der Überwachung der Bundesgrenze, soweit diese auch Zollgrenze ist, befugt, hinsichtlich von Waren, die über die Zollgrenze verbracht worden sind oder verbracht werden sollen, allgemeine Maßnahmen der Zollaufsicht nach § 22 zu setzen; sie gelten dabei als Organe des zuständigen Zollamtes.

 

§ 15. (1) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei der Überwachung der Bundesgrenze, soweit diese auch Zollgrenze ist, befugt, hinsichtlich von Waren, die über die Zollgrenze verbracht worden sind oder verbracht werden sollen, allgemeine Maßnahmen der Zollaufsicht nach § 22 zu setzen; sie gelten dabei als Organe des zuständigen Zollamtes Österreich.

 

b) In Abs. 3 entfällt die Wortfolge „für den betreffenden Grenzübergang zuständigen“ vor dem Begriff „Zollamtes“, danach wird der Begriff „Österreich“ eingefügt.

 

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres mit Verordnung jene Grenzübergänge bestimmen, an denen allgemein oder in bestimmten Bereichen oder zu bestimmten Zeiten die dort zur Vollziehung der Grenzkontrolle eingesetzten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Organe des für den betreffenden Grenzübergang zuständigen Zollamtes allgemeine Maßnahmen der Zollaufsicht nach § 22 vorzunehmen haben.

 

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres mit Verordnung jene Grenzübergänge bestimmen, an denen allgemein oder in bestimmten Bereichen oder zu bestimmten Zeiten die dort zur Vollziehung der Grenzkontrolle eingesetzten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Organe des für den betreffenden Grenzübergang zuständigen Zollamtes Österreich allgemeine Maßnahmen der Zollaufsicht nach § 22 vorzunehmen haben.

 

c) In Abs. 5 wird nach dem Begriff „Zollamt“ der Begriff „Österreich“ eingefügt.

 

(5) Das Zollamt hat ungeachtet einer gemäß Abs. 3 ergangenen Verordnung, wonach Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem Grenzübergang allgemeine Maßnahmen der Zollaufsicht vorzunehmen haben, solche Maßnahmen durch Zollorgane vorzunehmen, wenn dies aus besonderem Anlaß, insbesondere zur Verhütung von Zollzuwiderhandlungen, notwendig ist. Hievon ist die zuständige Grenzkontrollstelle vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug sofortiges Einschreiten erforderlich macht.

 

(5) Das Zollamt Österreich hat ungeachtet einer gemäß Abs. 3 ergangenen Verordnung, wonach Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem Grenzübergang allgemeine Maßnahmen der Zollaufsicht vorzunehmen haben, solche Maßnahmen durch Zollorgane vorzunehmen, wenn dies aus besonderem Anlaß, insbesondere zur Verhütung von Zollzuwiderhandlungen, notwendig ist. Hievon ist die zuständige Grenzkontrollstelle vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug sofortiges Einschreiten erforderlich macht.

 

d) In Abs. 6 tritt an die Stelle der Wortfolge „des betreffenden Zollamtes“ jeweils die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“; die Wortfolge „dieses Zollamtes“ wird durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

 

(6) Im Abs. 3 genannte entsprechend geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können vom Zollamt mit Zustimmung ihrer Dienstbehörde die Ermächtigung erhalten, über den Abs. 3 hinaus Amtshandlungen des betreffenden Zollamtes als Organe dieses Zollamtes zu setzen und Entscheidungen, Mitteilungen von Abgabenbeträgen und bestimmte sonstige Erledigungen des betreffenden Zollamtes zu erlassen. Die Ermächtigung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.

 

(6) Im Abs. 3 genannte entsprechend geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können vom Zollamt mit Zustimmung ihrer Dienstbehörde die Ermächtigung erhalten, über den Abs. 3 hinaus Amtshandlungen des betreffenden Zollamtes Österreich als Organe diesesdes Zollamtes Österreich zu setzen und Entscheidungen, Mitteilungen von Abgabenbeträgen und bestimmte sonstige Erledigungen des betreffenden Zollamtes Österreich zu erlassen. Die Ermächtigung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.

 

e) In Abs. 7 wird die Wortfolge „eines Zollamtes“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

 

(7) Die nach den vorstehenden Absätzen als Organe eines Zollamtes einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dabei die Befugnisse und Verpflichtungen von Zollorganen nach dem Zollrecht oder nach dem Finanzstrafgesetz.

 

(7) Die nach den vorstehenden Absätzen als Organe einesdes Zollamtes Österreich einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dabei die Befugnisse und Verpflichtungen von Zollorganen nach dem Zollrecht oder nach dem Finanzstrafgesetz.

 

10. § 16 Abs. 3 lautet:

 

(3) Zur Ausübung der Zollaufsicht und der amtlichen Aufsicht im Sinne der Verbrauchsteuergesetze sind von den Organen der Zollämter auch Kontrollen außerhalb des Amtsplatzes von Zollämtern durchzuführen. Die von Organen der Zollämter im Rahmen dieser Kontrollen gesetzten Amtshandlungen sind dem Zollamt zuzurechnen, in dessen Bereich sie vorgenommen wurden.

„(3) Zur Ausübung der Zollaufsicht und der amtlichen Aufsicht im Sinne der Verbrauchsteuergesetze sind von den Zollorganen auch Kontrollen außerhalb des Amtsplatzes durchzuführen.“

(3) Zur Ausübung der Zollaufsicht und der amtlichen Aufsicht im Sinne der Verbrauchsteuergesetze sind von den Organen der ZollämterZollorganen auch Kontrollen außerhalb des Amtsplatzes von Zollämtern durchzuführen. Die von Organen der Zollämter im Rahmen dieser Kontrollen gesetzten Amtshandlungen sind dem Zollamt zuzurechnen, in dessen Bereich sie vorgenommen wurden..

 

11. § 19 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 1 lautet der erste Satz:

 

 

„Die Errichtung von Baulichkeiten und Einfriedungen sowie die Anlegung von Verkehrswegen in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze bedarf der Zustimmung des Zollamtes Österreich.“

 

§ 19. (1) Die Errichtung von Baulichkeiten und Einfriedungen sowie die Anlegung von Verkehrswegen in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze bedarf der Zustimmung des Zollamtes, in dessen Bereich die Baulichkeit, die Einfriedung oder der Verkehrsweg gelegen ist. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn durch diese Baulichkeiten und Anlagen die Grenzüberwachung und die Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen nicht erschwert werden. Ohne Zustimmung des Zollamtes hergestellte Anlagen sind unbeschadet der sonstigen Rechtsfolgen vom Eigentümer unverzüglich zu beseitigen.

 

§ 19. (1) Die Errichtung von Baulichkeiten und Einfriedungen sowie die Anlegung von Verkehrswegen in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze bedarf der Zustimmung des Zollamtes, in dessen Bereich die Baulichkeit, die Einfriedung oder der Verkehrsweg gelegen ist Österreich. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn durch diese Baulichkeiten und Anlagen die Grenzüberwachung und die Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen nicht erschwert werden. Ohne Zustimmung des Zollamtes hergestellte Anlagen sind unbeschadet der sonstigen Rechtsfolgen vom Eigentümer unverzüglich zu beseitigen.

 

b) In Abs. 2 lautet der erste Satz:

 

 

„Die Entfernung von Anlagen, die sich in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze befinden und der Überwachung dienen, bedarf der Zustimmung des Zollamtes Österreich.“

 

(2) Die Entfernung von Anlagen, die sich in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze befinden und ihrer Überwachung dienen, bedarf der Zustimmung des Zollamtes, in dessen Bereich die Anlagen gelegen sind. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn durch die Entfernung der Anlagen die Grenzüberwachung und die Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen nicht erschwert werden.

 

(2) Die Entfernung von Anlagen, die sich in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze befinden und ihrerder Überwachung dienen, bedarf der Zustimmung des Zollamtes, in dessen Bereich die Anlagen gelegen sind Österreich. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn durch die Entfernung der Anlagen die Grenzüberwachung und die Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen nicht erschwert werden.

 

12. § 20 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „sind von dem für den örtlichen Bereich zuständigen Zollamt kundzumachen“ durch die Wortfolge „sind vom Zollamt Österreich kundzumachen“ ersetzt.

 

(2) Zollstraßen sind die nachstehend genannten Verkehrswege zwischen der Zollgrenze und der an diesem Verkehrsweg gelegenen Zollstelle, bei der die Verpflichtung nach Art. 135 Abs. 1 des Zollkodex zu erfüllen ist:

           1. …

 

(2) Zollstraßen sind die nachstehend genannten Verkehrswege zwischen der Zollgrenze und der an diesem Verkehrsweg gelegenen Zollstelle, bei der die Verpflichtung nach Art. 135 Abs. 1 des Zollkodex zu erfüllen ist:

           1.

           3. Land- und Wasserstraßen, die über die Zollgrenze führen und an denen eine Zollstelle errichtet ist; diese Straßen sind von dem für den örtlichen Bereich zuständigen Zollamt kundzumachen und, wenn ihr Verlauf ansonsten unklar wäre, durch Tafeln zu kennzeichnen.

 

 

           3. Land- und Wasserstraßen, die über die Zollgrenze führen und an denen eine Zollstelle errichtet ist; diese Straßen sind von dem für den örtlichen Bereich zuständigenvom Zollamt Österreich kundzumachen und, wenn ihr Verlauf ansonsten unklar wäre, durch Tafeln zu kennzeichnen.

 

b) In Abs. 5 wird nach dem Begriff „Zollamt“ der Begriff „Österreich“ eingefügt.

 

(5) Das Zollamt kann für Zeiten geringen Verkehrs die Verbringung von Waren über die Zollgrenze auf Zollstraßen im Sinn des Abs. 2 Nr. 3 untersagen oder dort nur den Grenzübertritt mit Waren zulassen, die aufgrund des Zollrechts durch andere Formen der Willensäußerung angemeldet werden können und keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen, wenn den Bedürfnissen des grenzüberschreitenden Verkehrs über nahegelegene andere Zollstraßen oder Nebenwege ausreichend Rechnung getragen ist. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der betreffenden Zollstraße und beim Gemeindeamt der Ortsgemeinde, in deren Gebiet sich die Zollstraße befindet, kundzumachen.

 

(5) Das Zollamt Österreich kann für Zeiten geringen Verkehrs die Verbringung von Waren über die Zollgrenze auf Zollstraßen im Sinn des Abs. 2 Nr. 3 untersagen oder dort nur den Grenzübertritt mit Waren zulassen, die aufgrund des Zollrechts durch andere Formen der Willensäußerung angemeldet werden können und keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen, wenn den Bedürfnissen des grenzüberschreitenden Verkehrs über nahegelegene andere Zollstraßen oder Nebenwege ausreichend Rechnung getragen ist. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der betreffenden Zollstraße und beim Gemeindeamt der Ortsgemeinde, in deren Gebiet sich die Zollstraße befindet, kundzumachen.

 

13. § 21 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 1 lit. a wird nach dem Begriff „Zollamt“ der Begriff „Österreich“ eingefügt.

 

§ 21. (1) Außerhalb von Zollstraßen ist der Verkehr über die Zollgrenze (Nebenwegverkehr) zulässig für

 

§ 21. (1) Außerhalb von Zollstraßen ist der Verkehr über die Zollgrenze (Nebenwegverkehr) zulässig für

           a) Reisende, die nur Waren mit sich führen, die aufgrund des Zollrechts durch andere Formen der Willensäußerung angemeldet werden können und keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen, unter Einhaltung der vom Zollamt mittels Verordnung bestimmten Überwachungsmaßnahmen;

 

           a) Reisende, die nur Waren mit sich führen, die aufgrund des Zollrechts durch andere Formen der Willensäußerung angemeldet werden können und keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen, unter Einhaltung der vom Zollamt Österreich mittels Verordnung bestimmten Überwachungsmaßnahmen;

 

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Zollämter können“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich kann“ und die Wortfolge „dabei haben sie“ durch die Wortfolge „dabei hat es“ ersetzt.

 

(2) Die Zollämter können auch in anderen als den im Abs. 1 angeführten Fällen einen Nebenwegverkehr zulassen; dabei haben sie die zur Einhaltung der Zollvorschriften notwendigen Überwachungsmaßnahmen und, wenn die Einbringung der Abgaben gefährdet wäre, auch die Leistung einer Sicherheit anzuordnen.

 

(2) Die Zollämter könnenDas Zollamt Österreich kann auch in anderen als den im Abs. 1 angeführten Fällen einen Nebenwegverkehr zulassen; dabei haben siehat es die zur Einhaltung der Zollvorschriften notwendigen Überwachungsmaßnahmen und, wenn die Einbringung der Abgaben gefährdet wäre, auch die Leistung einer Sicherheit anzuordnen.

 

14. § 23 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „der Zollbehörden“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

 

§ 23. (1) Unbeschadet Art. 51 des Zollkodex treffen Personen,

           1. …

 

§ 23. (1) Unbeschadet Art. 51 des Zollkodex treffen Personen,

           1.

           4. die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Auftrag der Zollbehörden Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, zur Aufbewahrung, Bearbeitung oder Veräußerung übernehmen,

 

 

           4. die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Auftrag der Zollbehördendes Zollamtes Österreich Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, zur Aufbewahrung, Bearbeitung oder Veräußerung übernehmen,

 

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „von der Zollbehörde“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.

 

(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen haben alle Belege über die Durchführung des Zollverfahrens, die von der Zollbehörde mit Mitteln der Datenverarbeitung übermittelten Daten und ihre die zollrechtlich bedeutsamen Vorgänge betreffenden kaufmännischen und sonstigen Belege (wie Handelsrechnungen, Frachtrechnungen, Präferenznachweise, Lieferantenerklärungen) sowie die diesbezüglichen Bücher und Aufzeichnungen nach einer zeitlichen und sachlichen Ordnung so zu bezeichnen und fünf Jahre aufzubewahren, daß deren Vollständigkeit und Zusammengehörigkeit ohne besonderen Aufwand und ohne wesentliche zeitliche Verzögerung festgestellt werden kann. Werden Belege einem anderen weitergegeben, so ist dies in den Aufzeichnungen festzuhalten; von Belegen, die in das Ausland weitergegeben werden, sind Kopien aufzubewahren. Für die in Abs. 1 Z 4 genannten Personen gelten die vorstehenden Sätze im Hinblick auf die ihnen zur Verfügung stehenden zollrechtlichen, kaufmännischen und sonstigen Belege.

 

(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen haben alle Belege über die Durchführung des Zollverfahrens, die von der Zollbehördevom Zollamt Österreich mit Mitteln der Datenverarbeitung übermittelten Daten und ihre die zollrechtlich bedeutsamen Vorgänge betreffenden kaufmännischen und sonstigen Belege (wie Handelsrechnungen, Frachtrechnungen, Präferenznachweise, Lieferantenerklärungen) sowie die diesbezüglichen Bücher und Aufzeichnungen nach einer zeitlichen und sachlichen Ordnung so zu bezeichnen und fünf Jahre aufzubewahren, daß deren Vollständigkeit und Zusammengehörigkeit ohne besonderen Aufwand und ohne wesentliche zeitliche Verzögerung festgestellt werden kann. Werden Belege einem anderen weitergegeben, so ist dies in den Aufzeichnungen festzuhalten; von Belegen, die in das Ausland weitergegeben werden, sind Kopien aufzubewahren. Für die in Abs. 1 Z 4 genannten Personen gelten die vorstehenden Sätze im Hinblick auf die ihnen zur Verfügung stehenden zollrechtlichen, kaufmännischen und sonstigen Belege.

 

c) In Abs. 4 wird die Wortfolge „der Zollbehörden“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

 

(4) Sofern die Anmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben wird, haben die in Abs. 1 genannten Personen auf Anforderung der Zollbehörden die in Abs. 2 genannten Belege papiermäßig oder elektronisch zu übermitteln. Die Abs. 2 und 3 gelten im Falle einer Anmeldung, die mittels Datenverarbeitung abgegeben wird, sinngemäß.

 

(4) Sofern die Anmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben wird, haben die in Abs. 1 genannten Personen auf Anforderung der Zollbehördendes Zollamtes Österreich die in Abs. 2 genannten Belege papiermäßig oder elektronisch zu übermitteln. Die Abs. 2 und 3 gelten im Falle einer Anmeldung, die mittels Datenverarbeitung abgegeben wird, sinngemäß.

 

15. § 24 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „sind die Zollbehörden“ durch die Wortfolge „ist das Zollamt Österreich“ ersetzt.

 

§ 24. (1) In Ausübung der Zollaufsicht sind die Zollbehörden befugt, bei den in § 23 Abs. 1 genannten Personen und bei anderen Personen, bei welchen nach dem Unionsrecht Kontrollen zulässig sind, Nachschauen (§§ 144 bis 146 BAO) vorzunehmen. Die Nachschau kann die Einsichtnahme in die betrieblichen oder sonstigen Aufzeichnungen und Belege über zollrechtlich bedeutsame Vorgänge, die Kontrolle von Waren und die Kontrolle und Untersuchung von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Umschließungen und Beförderungsmitteln einschließen. Für die Kontrolle von Waren gelten die Bestimmungen des Unionsrechts.

 

§ 24. (1) In Ausübung der Zollaufsicht sind die Zollbehördenist das Zollamt Österreich befugt, bei den in § 23 Abs. 1 genannten Personen und bei anderen Personen, bei welchen nach dem Unionsrecht Kontrollen zulässig sind, Nachschauen (§§ 144 bis 146 BAO) vorzunehmen. Die Nachschau kann die Einsichtnahme in die betrieblichen oder sonstigen Aufzeichnungen und Belege über zollrechtlich bedeutsame Vorgänge, die Kontrolle von Waren und die Kontrolle und Untersuchung von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Umschließungen und Beförderungsmitteln einschließen. Für die Kontrolle von Waren gelten die Bestimmungen des Unionsrechts.

 

b) Abs. 2 entfällt.

 

(2) Zur Anordnung von Nachschauen nach Abs. 1 ist, soweit die Nachschau im Rahmen einer zollrechtlichen Bewilligung erfolgt, die Zollbehörde zuständig, die diese Bewilligung erteilt hat, im übrigen das Zollamt, in dessen Bereich der Betroffene einen Wohnsitz oder den Sitz, die Hauptverwaltung oder eine dauernde Niederlassung hat.

 

(2) Zur Anordnung von Nachschauen nach Abs. 1 ist, soweit die Nachschau im Rahmen einer zollrechtlichen Bewilligung erfolgt, die Zollbehörde zuständig, die diese Bewilligung erteilt hat, im übrigen das Zollamt, in dessen Bereich der Betroffene einen Wohnsitz oder den Sitz, die Hauptverwaltung oder eine dauernde Niederlassung hat.

 

c) Im Abs. 3 entfällt die Wortfolge „den Zollbehörden“.

 

(3) Kann der Ausführer oder Lieferant der betroffenen Waren den Zollbehörden bei einer Nachschau zur Prüfung von Präferenznachweisen oder Lieferantenerklärungen das Zutreffen der Erfordernisse für die Anwendung der Zollpräferenzmaßnahmen nicht nachweisen, so gilt der Präferenznachweis oder die Lieferantenerklärung als zu Unrecht erteilt oder ausgestellt. Dies ist mit Bescheid festzustellen.

 

(3) Kann der Ausführer oder Lieferant der betroffenen Waren den Zollbehörden bei einer Nachschau zur Prüfung von Präferenznachweisen oder Lieferantenerklärungen das Zutreffen der Erfordernisse für die Anwendung der Zollpräferenzmaßnahmen nicht nachweisen, so gilt der Präferenznachweis oder die Lieferantenerklärung als zu Unrecht erteilt oder ausgestellt. Dies ist mit Bescheid festzustellen.

 

16. § 25 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Zollbehörden können“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich kann“ ersetzt; der Begriff „Gemeinschaftsrecht“ wird durch den Begriff „Unionsrecht“ ersetzt.

 

§ 25. (1) Die Zollbehörden können abgabenbehördliche Prüfungen (§§ 147 bis 151 der Bundesabgabenordnung) bei den in § 23 Abs. 1 genannten Personen und bei anderen Personen, bei welchen nach dem Gemeinschaftsrecht Prüfungen zulässig sind, auch dann durchführen, wenn diese Personen nicht abgabepflichtig sind.

 

§ 25. (1) Die Zollbehörden könnenDas Zollamt Österreich kann abgabenbehördliche Prüfungen (§§ 147 bis 151 der Bundesabgabenordnung) bei den in § 23 Abs. 1 genannten Personen und bei anderen Personen, bei welchen nach dem GemeinschaftsrechtUnionsrecht Prüfungen zulässig sind, auch dann durchführen, wenn diese Personen nicht abgabepflichtig sind.

 

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „den Zollbehörden und deren Organen“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich und dessen Organen“ ersetzt.

 

(2) Bei Prüfungen nach Abs. 1 kommen den Zollbehörden und deren Organen die in den Abgabenvorschriften enthaltenen Befugnisse zu abgabenbehördlichen Prüfungen sowie die in diesem Abschnitt geregelten besonderen Befugnisse zu.

 

(2) Bei Prüfungen nach Abs. 1 kommen den Zollbehördendem Zollamt Österreich und derendessen Organen die in den Abgabenvorschriften enthaltenen Befugnisse zu abgabenbehördlichen Prüfungen sowie die in diesem Abschnitt geregelten besonderen Befugnisse zu.

 

17. In § 26 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Zollbehörden“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

 

(3) Die abgenommenen Waren sind ohne unnötigen Aufschub der Behörde, die für die weiteren Maßnahmen zuständig ist, abzuliefern. Ist die Ablieferung nicht möglich, so ist diese Behörde unverzüglich von der Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen. Für Maßnahmen der Zollbehörden gelten die §§ 90 Abs. 1, 91 und 92 des Finanzstrafgesetzes sinngemäß.

 

(3) Die abgenommenen Waren sind ohne unnötigen Aufschub der Behörde, die für die weiteren Maßnahmen zuständig ist, abzuliefern. Ist die Ablieferung nicht möglich, so ist diese Behörde unverzüglich von der Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen. Für Maßnahmen der Zollbehördendes Zollamtes Österreich gelten die §§ 90 Abs. 1, 91 und 92 des Finanzstrafgesetzes sinngemäß.

 

18. § 27 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

 

 

„Der Beteiligte hat die Packstücke, Laderäume und Räumlichkeiten auf seine Kosten zollsicher herzurichten und die notwendigen Vorrichtungen zum Anlegen der Nämlichkeitsmittel anzubringen.“

 

(3) An Packstücken, Laderäumen und Räumlichkeiten dürfen Verschlüsse nur angebracht oder anerkannt werden, wenn damit gewährleistet ist, daß Waren weder eingebracht noch entnommen werden können, ohne den Verschluß zu verletzen oder sonst sichtbare Spuren am Verschluß oder an den Wandungen zu hinterlassen.

 

 

(3) An Packstücken, Laderäumen und Räumlichkeiten dürfen Verschlüsse nur angebracht oder anerkannt werden, wenn damit gewährleistet ist, daß Waren weder eingebracht noch entnommen werden können, ohne den Verschluß zu verletzen oder sonst sichtbare Spuren am Verschluß oder an den Wandungen zu hinterlassen. Der Beteiligte hat die Packstücke, Laderäume und Räumlichkeiten auf seine Kosten zollsicher herzurichten und die notwendigen Vorrichtungen zum Anlegen der Nämlichkeitsmittel anzubringen.

 

b) In Abs. 4 entfällt der letzte Satz.

 

(4) Soweit dies in völkerrechtlichen Vereinbarungen vorgesehen ist, kann für Beförderungsmittel, die im Verkehr über die Zollgrenze eingesetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 allgemein durch Ausstellung eines Verschlußanerkenntnisses festgestellt werden. Für die Ausstellung ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz hat.

 

(4) Soweit dies in völkerrechtlichen Vereinbarungen vorgesehen ist, kann für Beförderungsmittel, die im Verkehr über die Zollgrenze eingesetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 allgemein durch Ausstellung eines Verschlußanerkenntnisses festgestellt werden. Für die Ausstellung ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz hat.

 

c) In Abs. 5 lautet im zweiten Satz der Satzteil nach dem Strichpunkt wie folgt:

 

 

„hierzu haben sie das Zollamt Österreich zu verständigen.“

 

(5) Wenn der Verdacht besteht, daß mit einem verschlossenen Beförderungsmittel gerichtlich strafbare Handlungen grenzüberschreitend begangen werden und dessen Öffnung zur Durchführung der Amtshandlung erforderlich ist, sind außerhalb des Amtsplatzes einer Zollstelle auch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Verschlüsse zu öffnen, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten eines Zollorgans nicht abgewartet werden kann. Nach dem Abschluss der Amtshandlung haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dafür Sorge zu tragen, dass die zollamtliche Überwachung der beförderten Waren durch Zollorgane sichergestellt werden kann; hiezu haben sie das Zollamt zu verständigen, in dessen Bereich die Amtshandlung gesetzt wurde. Dieses hat den einschreitenden Organen des zuständigen Sicherheitsdienstes mitzuteilen, wie eine möglichst schnelle Übernahme der zollamtlichen Überwachung durch Zollorgane sichergestellt wird.

 

(5) Wenn der Verdacht besteht, daß mit einem verschlossenen Beförderungsmittel gerichtlich strafbare Handlungen grenzüberschreitend begangen werden und dessen Öffnung zur Durchführung der Amtshandlung erforderlich ist, sind außerhalb des Amtsplatzes einer Zollstelle auch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Verschlüsse zu öffnen, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten eines Zollorgans nicht abgewartet werden kann. Nach dem Abschluss der Amtshandlung haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dafür Sorge zu tragen, dass die zollamtliche Überwachung der beförderten Waren durch Zollorgane sichergestellt werden kann; hiezuhierzu haben sie das Zollamt Österreich zu verständigen, in dessen Bereich die Amtshandlung gesetzt wurde. Dieses hat den einschreitenden Organen des zuständigen Sicherheitsdienstes mitzuteilen, wie eine möglichst schnelle Übernahme der zollamtlichen Überwachung durch Zollorgane sichergestellt wird.

 

19. In § 27a Abs. 1 entfällt die Wortfolge „in dessen Bereich der Betroffene seinen Wohnsitz oder Sitz hat“ sowie der Beistrich nach dem Begriff Zollamt; nach dem Begriff „Zollamt“ wird der Begriff „Österreich“ eingefügt.

 

§ 27a. (1) Sofern in den diesbezüglichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, dass unter bestimmten Voraussetzungen Personen von bestimmten Formen des Zollverfahrens auszuschließen sind oder ausgeschlossen werden können, obliegt dieser Ausschluss dem Zollamt, in dessen Bereich der Betroffene seinen Wohnsitz oder Sitz hat.

 

§ 27a. (1) Sofern in den diesbezüglichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, dass unter bestimmten Voraussetzungen Personen von bestimmten Formen des Zollverfahrens auszuschließen sind oder ausgeschlossen werden können, obliegt dieser Ausschluss dem Zollamt Österreich., in dessen Bereich der Betroffene seinen Wohnsitz oder Sitz hat.

 

20. In § 28 wird die Wortfolge „die Zollbehörde“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt, die Wortfolge „an die Zollbehörde“ wird durch die Wortfolge „an das Zollamt Österreich“ ersetzt.

 

§ 28. Wenn Begünstigungen oder Verfahrensvereinfachungen in Anspruch genommen werden, hat die Zollbehörde die Befugnis,

           1. dem Begünstigten die für eine einfache und kostensparende Ausübung der Zollaufsicht notwendigen Anordnungen zu erteilen über

                a) den Bezug, die Be- oder Verarbeitung, die Verwendung, den Absatz und die Lagerung der den Gegenstand der Begünstigung oder Verfahrensvereinfachung bildenden Waren und der Erzeugnisse aus ihnen,

               b) die Führung von besonderen Aufzeichnungen über zollrechtlich bedeutsame Vorgänge oder Tatsachen sowie die Ablage diesbezüglicher Belege und deren Vorlage an die Zollbehörde,

                c) die Abschließung der Betriebsstätte oder Betriebsräume, in denen sich Waren befinden, die Gegenstand der Begünstigung oder Verfahrensvereinfachung sind, sowie ihrer Einrichtungen;

           2. im Fall von Begünstigungen oder Verfahrensvereinfachungen, deren Ausübung Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der im betreffenden Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften erfordert, dem Begünstigten aufzutragen, einen Verantwortlichen zu bestellen, der über solche Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet;

           3. die Betriebsstätte, in der die Begünstigung oder Verfahrensvereinfachung ausgeübt wird oder die Waren aufbewahrt werden, unterständige Überwachung zu stellen, wenn auf andere Weise die Einhaltung von Bedingungen oder Auflagen für die Gewährung der Begünstigung oder Verfahrensvereinfachung nicht überwacht werden kann;

           4. den Verantwortlichen abzulehnen, wenn er den Erfordernissen der Nr. 2 nicht entspricht.

 

§ 28. Wenn Begünstigungen oder Verfahrensvereinfachungen in Anspruch genommen werden, hat die Zollbehördedas Zollamt Österreich die Befugnis,

           1. dem Begünstigten die für eine einfache und kostensparende Ausübung der Zollaufsicht notwendigen Anordnungen zu erteilen über

                a) den Bezug, die Be- oder Verarbeitung, die Verwendung, den Absatz und die Lagerung der den Gegenstand der Begünstigung oder Verfahrensvereinfachung bildenden Waren und der Erzeugnisse aus ihnen,

               b) die Führung von besonderen Aufzeichnungen über zollrechtlich bedeutsame Vorgänge oder Tatsachen sowie die Ablage diesbezüglicher Belege und deren Vorlage an die Zollbehördedas Zollamt Österreich,

                c) die Abschließung der Betriebsstätte oder Betriebsräume, in denen sich Waren befinden, die Gegenstand der Begünstigung oder Verfahrensvereinfachung sind, sowie ihrer Einrichtungen;

           2. im Fall von Begünstigungen oder Verfahrensvereinfachungen, deren Ausübung Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der im betreffenden Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften erfordert, dem Begünstigten aufzutragen, einen Verantwortlichen zu bestellen, der über solche Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet;

           3. die Betriebsstätte, in der die Begünstigung oder Verfahrensvereinfachung ausgeübt wird oder die Waren aufbewahrt werden, unterständige Überwachung zu stellen, wenn auf andere Weise die Einhaltung von Bedingungen oder Auflagen für die Gewährung der Begünstigung oder Verfahrensvereinfachung nicht überwacht werden kann;

           4. den Verantwortlichen abzulehnen, wenn er den Erfordernissen der Nr. 2 nicht entspricht.

 

21. § 29 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Zollbehörden“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich“ ersetzt.

 

§ 29. (1) Die Zollbehörden und die Zollorgane haben an der Vollziehung von Verboten und Beschränkungen des Besitzes, der Verbringung oder der Verwendung von Waren im Verkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes nach Maßgabe der nachstehenden Absätze mitzuwirken, selbst wenn ihnen dies in den die einzelnen Verbote oder Beschränkungen betreffenden Rechtsvorschriften nicht eigens aufgetragen und der Bundesminister für Finanzen nicht zur Vollziehung dieser Rechtsvorschriften zuständig ist. Die Zuständigkeit zur Vollziehung der Rechtsvorschriften betreffend diese Verbote und Beschränkungen wird hiedurch nicht berührt. Sofern diese Rechtsvorschriften eine Zuständigkeit mehrerer Sicherheitsbehörden vorsehen, insbesondere dann, wenn der Besitz, die Verbringung oder die Verwendung der Waren eine allgemeine Gefahr (§ 16 Sicherheitspolizeigesetz ‑ SPG) darstellt, und soweit Zollorgane Maßnahmen nach den Abs. 2 bis 4 setzen, ist das Handeln der Zollorgane der Landespolizeidirektion jenes Bundeslandes zuzurechnen, in dem sie einschreiten.

 

 

§ 29. (1) Die ZollbehördenDas Zollamt Österreich und die Zollorgane haben an der Vollziehung von Verboten und Beschränkungen des Besitzes, der Verbringung oder der Verwendung von Waren im Verkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes nach Maßgabe der nachstehenden Absätze mitzuwirken, selbst wenn ihnen dies in den die einzelnen Verbote oder Beschränkungen betreffenden Rechtsvorschriften nicht eigens aufgetragen und der Bundesminister für Finanzen nicht zur Vollziehung dieser Rechtsvorschriften zuständig ist. Die Zuständigkeit zur Vollziehung der Rechtsvorschriften betreffend diese Verbote und Beschränkungen wird hiedurch nicht berührt. Sofern diese Rechtsvorschriften eine Zuständigkeit mehrerer Sicherheitsbehörden vorsehen, insbesondere dann, wenn der Besitz, die Verbringung oder die Verwendung der Waren eine allgemeine Gefahr (§ 16 Sicherheitspolizeigesetz ‑ SPG) darstellt, und soweit Zollorgane Maßnahmen nach den Abs. 2 bis 4 setzen, ist das Handeln der Zollorgane der Landespolizeidirektion jenes Bundeslandes zuzurechnen, in dem sie einschreiten.

 

b) In Abs. 3 wird die Wortfolge „Die befassten Zollbehörden und Zollorgane“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich und die befassten Zollorgane“ ersetzt.

 

(3) Im Fall des Absatzes 2 ist die jeweils zuständige Behörde unverzüglich zu verständigen. Die befassten Zollbehörden und Zollorgane sind befugt, die zur Beweissicherung und zur Aufklärung des Falles notwendigen und keinen Aufschub duldenden Maßnahmen zu setzen sowie bei Gefahr im Verzug die Ware zu beschlagnahmen. § 26 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden. Weitergehende gesetzliche Regelungen über die Zuständigkeit der Zollbehörden bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Verbote und Beschränkungen des Warenverkehrs bleiben unberührt.

 

(3) Im Fall des Absatzes 2 ist die jeweils zuständige Behörde unverzüglich zu verständigen. DieDas Zollamt Österreich und die befassten Zollbehörden und Zollorgane sind befugt, die zur Beweissicherung und zur Aufklärung des Falles notwendigen und keinen Aufschub duldenden Maßnahmen zu setzen sowie bei Gefahr im Verzug die Ware zu beschlagnahmen. § 26 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden. Weitergehende gesetzliche Regelungen über die Zuständigkeit der Zollbehörden bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Verbote und Beschränkungen des Warenverkehrs bleiben unberührt.

 

c) Abs. 4 lautet:

 

(4) Die Zollämter haben ihre örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereiche zur Vollziehung der Rechtsvorschriften über Verbote und Beschränkungen sowie die der ihnen zugeordneten Zollstellen kundzumachen. Die betroffenen Zollämter und Zollstellen haben die für die Durchführung der übertragenen Befugnisse erforderlichen Zulassungskriterien zu erfüllen und entsprechende Zulassungsverfahren einzuhalten.

„(4) Das Zollamt Österreich hat die Übertragung von Aufgaben zur Vollziehung der Rechtsvorschriften über Verbote und Beschränkungen auf einzelne Zollstellen kundzumachen. Die betroffenen Zollstellen haben die für die Durchführung der übertragenen Befugnisse erforderlichen Zulassungskriterien zu erfüllen und entsprechende Zulassungsverfahren einzuhalten.“

(4) Die Zollämter haben ihre örtlichen und sachlichen ZuständigkeitsbereicheDas Zollamt Österreich hat die Übertragung von Aufgaben zur Vollziehung der Rechtsvorschriften über Verbote und Beschränkungen sowie die der ihnen zugeordnetenauf einzelne Zollstellen kundzumachen. Die betroffenen Zollämter und Zollstellen haben die für die Durchführung der übertragenen Befugnisse erforderlichen Zulassungskriterien zu erfüllen und entsprechende Zulassungsverfahren einzuhalten.

 

22. § 31 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 1 letzter Unterabsatz entfällt die Wortfolge „für den örtlichen Bereich zuständigen“, nach dem Begriff „Zollamt“ wird der Begriff „Österreich“ eingefügt.

 

§ 31. (1) Aus Drittstaaten eingeflogene oder zum Abflug nach Drittstaaten bestimmte Luftfahrzeuge dürfen im Anwendungsgebiet nur landen oder abfliegen

           1. auf einem Flugplatz, auf dem eine Zollstelle eingerichtet ist (Zollflugplatz), oder

           2. außerhalb eines solchen Flugplatzes nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 und 2, zur und nach Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen sowie im Falle akuter Krankheits- oder anderer medizinisch begründeter Fälle, oder

           3. auf Militärflugplätzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 lit. d, sofern es sich bei den landenden oder abfliegenden Flugzeugen um Militärluftfahrzeuge oder um Zivilluftfahrzeuge handelt, die Personen und Waren zu ausschließlich militärischen Zwecken befördern.

Die Einrichtung einer Zollstelle auf einem Flugplatz (Zollflugplatz) obliegt dem für den örtlichen Bereich zuständigen Zollamt nach Maßgabe der Verkehrsbedürfnisse sowie einer zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Vollziehung und ist entsprechend kundzumachen.

 

§ 31. (1) Aus Drittstaaten eingeflogene oder zum Abflug nach Drittstaaten bestimmte Luftfahrzeuge dürfen im Anwendungsgebiet nur landen oder abfliegen

           1. auf einem Flugplatz, auf dem eine Zollstelle eingerichtet ist (Zollflugplatz), oder

           2. außerhalb eines solchen Flugplatzes nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 und 2, zur und nach Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen sowie im Falle akuter Krankheits- oder anderer medizinisch begründeter Fälle, oder

           3. auf Militärflugplätzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 lit. d, sofern es sich bei den landenden oder abfliegenden Flugzeugen um Militärluftfahrzeuge oder um Zivilluftfahrzeuge handelt, die Personen und Waren zu ausschließlich militärischen Zwecken befördern.

Die Einrichtung einer Zollstelle auf einem Flugplatz (Zollflugplatz) obliegt dem für den örtlichen Bereich zuständigen Zollamt Österreich nach Maßgabe der Verkehrsbedürfnisse sowie einer zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Vollziehung und ist entsprechend kundzumachen.

 

b) In Abs. 4 wird der Begriff „Gemeinschaftsrechts“ durch den Begriff „Unionsrechts“ ersetzt.

 

(4) Der Halter eines Zollflugplatzes hat auf diesem unter Beachtung diesbezüglichen Gemeinschaftsrechts Sorge zu tragen, daß ein Bereich eingerichtet ist, in dem sich Personen vor der Anmeldung von Waren anläßlich der Ankunft aus Drittstaaten oder nach der Anmeldung von Waren anläßlich des Abflugs nach Drittstaaten oder zwischen der Ankunft und dem Abflug aufhalten und Waren während dieser Zeiten aufbewahrt werden können. Der Verkehr zwischen diesem Bereich und dem übrigen Anwendungsgebiet ist nur über die von der Zollstelle zugelassenen Zu- und Abgänge gestattet. Diese sind vom Flugplatzhalter unter Sperre oder Aufsicht zu halten, soweit sie nicht durch Behördenorgane überwacht werden. Personen dürfen sich in diesem Bereich nur aufhalten, wenn ihnen der Zutritt nach den für die Benützung des Zivilflugplatzes geltenden Rechtsvorschriften gestattet ist und sie sich als berechtigt ausweisen können.

 

(4) Der Halter eines Zollflugplatzes hat auf diesem unter Beachtung diesbezüglichen GemeinschaftsrechtsUnionsrechts Sorge zu tragen, daß ein Bereich eingerichtet ist, in dem sich Personen vor der Anmeldung von Waren anläßlich der Ankunft aus Drittstaaten oder nach der Anmeldung von Waren anläßlich des Abflugs nach Drittstaaten oder zwischen der Ankunft und dem Abflug aufhalten und Waren während dieser Zeiten aufbewahrt werden können. Der Verkehr zwischen diesem Bereich und dem übrigen Anwendungsgebiet ist nur über die von der Zollstelle zugelassenen Zu- und Abgänge gestattet. Diese sind vom Flugplatzhalter unter Sperre oder Aufsicht zu halten, soweit sie nicht durch Behördenorgane überwacht werden. Personen dürfen sich in diesem Bereich nur aufhalten, wenn ihnen der Zutritt nach den für die Benützung des Zivilflugplatzes geltenden Rechtsvorschriften gestattet ist und sie sich als berechtigt ausweisen können.

 

23. § 32 wird wie folgt geändert:

 

 

a) Abs. 2 lautet:

 

(2) Der Schiffsführer hat die nächstgelegene Dienststelle der Zollverwaltung, der Sicherheitsbehörden oder der Bundespolizei von Vorgängen im Sinn des Abs. 1 unverzüglich zu verständigen.

„(2) Der Schiffsführer hat die nächstgelegene Zollstelle bzw. die nächstgelegene Dienststelle der Sicherheitsbehörden oder der Bundespolizei von Vorgängen im Sinn des Abs. 1 unverzüglich zu verständigen.“

(2) Der Schiffsführer hat die nächstgelegene Zollstelle bzw. die nächstgelegene Dienststelle der Zollverwaltung, der Sicherheitsbehörden oder der Bundespolizei von Vorgängen im Sinn des Abs. 1 unverzüglich zu verständigen.

 

b) In Abs. 5 wird nach dem Begriff „Zollamt“ der Begriff „Österreich“ eingefügt.

 

(5) Nicht-Unionswaren, einschließlich solche aus dem Schiffsproviant, dürfen vor dem ersten Anlegen und nach dem letzten Ablegen im Zollgebiet an Reisende (Passagiere und Besatzungsmitglieder) abgegeben werden. Bei der Einreise sind diese Waren, sofern sie nicht verbraucht sind, vom Reisenden beim ersten Anlegen dem Zollamt zu gestellen, sofern im Zollrecht keine Ausnahme zugelassen ist.

 

(5) Nicht-Unionswaren, einschließlich solche aus dem Schiffsproviant, dürfen vor dem ersten Anlegen und nach dem letzten Ablegen im Zollgebiet an Reisende (Passagiere und Besatzungsmitglieder) abgegeben werden. Bei der Einreise sind diese Waren, sofern sie nicht verbraucht sind, vom Reisenden beim ersten Anlegen dem Zollamt Österreich zu gestellen, sofern im Zollrecht keine Ausnahme zugelassen ist.

 

24. § 39 samt Überschrift entfällt.

 

Zu den Art. 22 bis 29 des Zollkodex
Örtliche Zuständigkeit für Bewilligungserteilungen

 

Zu den Art. 22 bis 29 des Zollkodex
Örtliche Zuständigkeit für Bewilligungserteilungen

§ 39. (1) Für Bewilligungen und Zulassungen, sofern sie nicht durch Annahme der Anmeldung erteilt werden oder als erteilt gelten, ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder seinen Sitz hat.

 

§ 39. (1) Für Bewilligungen und Zulassungen, sofern sie nicht durch Annahme der Anmeldung erteilt werden oder als erteilt gelten, ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder seinen Sitz hat.

(2) Soweit sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz oder Sitz richtet, ist mangels eines solchen Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet das Zollamt Innsbruck zuständig. In den Fällen des § 87 Abs. 3 ist jedoch das als erstes befasste Zollamt zuständig.

 

(2) Soweit sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz oder Sitz richtet, ist mangels eines solchen Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet das Zollamt Innsbruck zuständig. In den Fällen des § 87 Abs. 3 ist jedoch das als erstes befasste Zollamt zuständig.

(3) Wird der Antrag auf Erteilung eines Präferenznachweises erst nach Ausfuhr der Ware, auf die sich dieser Nachweis bezieht, gestellt, so kann das mit der Sache befasste Zollamt den Antrag an ein anderes dem Wohnsitz (Sitz) des Ausführers oder der Betriebsstätte, aus der die ausgeführte Ware stammt, nähergelegenes sachlich zuständiges Zollamt weiterleiten, sofern dies zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens zweckdienlich ist und nicht überwiegende Interessen des Antragstellers entgegenstehen. Der Antragsteller ist von der Weiterleitung zu verständigen.

 

(3) Wird der Antrag auf Erteilung eines Präferenznachweises erst nach Ausfuhr der Ware, auf die sich dieser Nachweis bezieht, gestellt, so kann das mit der Sache befasste Zollamt den Antrag an ein anderes dem Wohnsitz (Sitz) des Ausführers oder der Betriebsstätte, aus der die ausgeführte Ware stammt, nähergelegenes sachlich zuständiges Zollamt weiterleiten, sofern dies zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens zweckdienlich ist und nicht überwiegende Interessen des Antragstellers entgegenstehen. Der Antragsteller ist von der Weiterleitung zu verständigen.

 

25. In § 40 Abs. 2 wird die Wortfolge „einer in seinem Wirkungsbereich gelegenen Zollbehörde“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.

 

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann diese Zuständigkeit mit Verordnung ganz oder teilweise einer in seinem Wirkungsbereich gelegenen Zollbehörde übertragen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann diese Zuständigkeit mit Verordnung ganz oder teilweise dem Zollamt Österreich übertragen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann diese Zuständigkeit mit Verordnung ganz oder teilweise einer in seinem Wirkungsbereich gelegenen Zollbehördedem Zollamt Österreich übertragen.

 

26. § 43 Abs. 3 entfällt.

 

(3) Bei einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 lit. b ist die Regelung des § 249 Abs. 1 BAO nicht anzuwenden und die Beschwerde bei dem für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit zuständigen Zollamt einzubringen, das auch über die Beschwerde zu entscheiden hat. Wird die Beschwerde innerhalb der Frist des § 245 BAO bei dem Zollamt, das die Entscheidung erlassen hat, eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; das Zollamt hat die bei ihr eingebrachte Beschwerde unverzüglich an das für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit zuständige Zollamt weiterzuleiten.

 

(3) Bei einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 lit. b ist die Regelung des § 249 Abs. 1 BAO nicht anzuwenden und die Beschwerde bei dem für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit zuständigen Zollamt einzubringen, das auch über die Beschwerde zu entscheiden hat. Wird die Beschwerde innerhalb der Frist des § 245 BAO bei dem Zollamt, das die Entscheidung erlassen hat, eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; das Zollamt hat die bei ihr eingebrachte Beschwerde unverzüglich an das für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit zuständige Zollamt weiterzuleiten.

 

27. In § 58 wird die Wortfolge „von den Zollbehörden“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.

 

§ 58. Ein im Zollgebiet der Union ansässiger Dritter, der nicht ein in der Union nach den geltenden Unionsvorschriften akkreditiertes Kreditinstitut oder Finanzinstitut oder Versicherungsunternehmen ist, ist von den Zollbehörden als Bürge zuzulassen, wenn die jederzeitige Einbringung der verbürgten Beträge gewährleistet ist.

 

§ 58. Ein im Zollgebiet der Union ansässiger Dritter, der nicht ein in der Union nach den geltenden Unionsvorschriften akkreditiertes Kreditinstitut oder Finanzinstitut oder Versicherungsunternehmen ist, ist von den Zollbehördenvom Zollamt Österreich als Bürge zuzulassen, wenn die jederzeitige Einbringung der verbürgten Beträge gewährleistet ist.

 

28. § 61 Abs. 3 entfällt.

 

(3) Sind für die Einhebung mehrerer Zollschuldigkeiten eines Zollschuldners verschiedene Zollstellen zuständig, so kann die buchmäßige Erfassung und Einhebung von Abgabenbeträgen auf Antrag des Zollschuldners gesamthaft und gegebenenfalls unter Zugrundelegung des höchsten in Betracht kommenden Zollsatzes durch eine Zollstelle erfolgen.

 

(3) Sind für die Einhebung mehrerer Zollschuldigkeiten eines Zollschuldners verschiedene Zollstellen zuständig, so kann die buchmäßige Erfassung und Einhebung von Abgabenbeträgen auf Antrag des Zollschuldners gesamthaft und gegebenenfalls unter Zugrundelegung des höchsten in Betracht kommenden Zollsatzes durch eine Zollstelle erfolgen.

 

29. In § 66 wird nach dem Begriff „Zollamtes“ der Begriff „Österreich“ eingefügt.

 

§ 66. Unbeschadet des Art. 109 Abs. 2 des Zollkodex kann eine Zollschuld von einer dritten Person mit Bewilligung des Zollamtes übernommen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn dadurch die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Für das Wirksamwerden der Übernahme genügt es, dass die Entscheidung dem Übernehmer bekannt gegeben wird; der Übernehmer tritt an Stelle des bisherigen Zollschuldners in das bestehende Zollschuldverhältnis ein (Schuldnerwechsel). Weiters kann bewilligt werden, dass eine dritte Person neben dem Zollschuldner ganz oder teilweise der Zollschuld beitritt und dadurch im entsprechenden Ausmaß Gesamtschuldner wird (Schuldbeitritt).

 

§ 66. Unbeschadet des Art. 109 Abs. 2 des Zollkodex kann eine Zollschuld von einer dritten Person mit Bewilligung des Zollamtes Österreich übernommen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn dadurch die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Für das Wirksamwerden der Übernahme genügt es, dass die Entscheidung dem Übernehmer bekannt gegeben wird; der Übernehmer tritt an Stelle des bisherigen Zollschuldners in das bestehende Zollschuldverhältnis ein (Schuldnerwechsel). Weiters kann bewilligt werden, dass eine dritte Person neben dem Zollschuldner ganz oder teilweise der Zollschuld beitritt und dadurch im entsprechenden Ausmaß Gesamtschuldner wird (Schuldbeitritt).

 

30. In § 67 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „das für die Einhebung zuständig ist“ samt dem davor und danach enthaltenen Beistrichen; nach dem Begriff „Zollamt“ wird der Begriff „Österreich“ eingefügt.

 

(3) Dem Zollschuldner ist der Gesamtrückstand an Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, an Nebenansprüchen sowie an sonstigen Abgaben und dessen Zusammensetzung vom Zollamt, das für die Einhebung zuständig ist, zum 1. Oktober eines jeden Jahres mitzuteilen (Rückstandsaufgliederung).

 

(3) Dem Zollschuldner ist der Gesamtrückstand an Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, an Nebenansprüchen sowie an sonstigen Abgaben und dessen Zusammensetzung vom Zollamt, das für die Einhebung zuständig ist, Österreich zum 1. Oktober eines jeden Jahres mitzuteilen (Rückstandsaufgliederung).

 

31. § 72 entfällt.

 

§ 72. (1) Zuständig für die Erstattung oder den Erlass ist die Zollbehörde, in deren Bereich die buchmäßige Erfassung des zu erstattenden oder zu erlassenden Betrages erfolgt ist. Sollen die Erstattung oder der Erlass im Zusammenhang mit nachträglichen buchmäßigen Erfassungen erfolgen, ist hiefür auch die Zollbehörde zuständig, die die nachträglichen buchmäßigen Erfassungen durchführt.

 

§ 72. (1) Zuständig für die Erstattung oder den Erlass ist die Zollbehörde, in deren Bereich die buchmäßige Erfassung des zu erstattenden oder zu erlassenden Betrages erfolgt ist. Sollen die Erstattung oder der Erlass im Zusammenhang mit nachträglichen buchmäßigen Erfassungen erfolgen, ist hiefür auch die Zollbehörde zuständig, die die nachträglichen buchmäßigen Erfassungen durchführt.

(2) Sollen die Erstattung oder der Erlass gemäß Art. 116 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex im Zusammenhang mit der Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 lit. b erfolgen, ist abweichend von Abs. 1 das für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit zuständige Zollamt auch zuständig für die Erstattung oder den Erlass.

 

(2) Sollen die Erstattung oder der Erlass gemäß Art. 116 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex im Zusammenhang mit der Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 lit. b erfolgen, ist abweichend von Abs. 1 das für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit zuständige Zollamt auch zuständig für die Erstattung oder den Erlass.

 

32. In § 74 Abs. 4 wird die Wortfolge „Die Zollämter können mit von ihnen“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich kann mit einer“ ersetzt.

 

(4) Die Zollämter können mit von ihnen nach § 21 erlassenen Verordnungen oder Bescheiden eine von Abs. 1 abweichende Regelung festlegen.

 

(4) Die Zollämter könnenDas Zollamt Österreich kann mit von ihneneiner nach § 21 erlassenen Verordnungen oder Bescheiden eine von Abs. 1 abweichende Regelung festlegen.

 

33. § 80 Abs. 2 entfällt. Im bisherigen Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung.

 

§ 80. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung Teile des Anwendungsgebiets zu Freizonen erklären.

 

§ 80. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung Teile des Anwendungsgebiets zu Freizonen erklären.

(2) Zuständig für alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Freizone ist das Zollamt, in dessen Bereich die Freizone gelegen ist. Sofern die Bereiche mehrerer Zollämter betroffen sind, ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich sich der flächenmäßig größte Teil der Freizone befindet.

 

(2) Zuständig für alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Freizone ist das Zollamt, in dessen Bereich die Freizone gelegen ist. Sofern die Bereiche mehrerer Zollämter betroffen sind, ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich sich der flächenmäßig größte Teil der Freizone befindet.

 

34. § 87 Abs. 3 entfällt.

 

(3) Für die Erlassung einer gesonderten Entscheidung gemäß Abs. 1 Nr. 1 ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.

 

(3) Für die Erlassung einer gesonderten Entscheidung gemäß Abs. 1 Nr. 1 ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.

 

35. § 88 Abs. 2 entfällt. Im bisherigen Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung.

 

§ 88. (1) Soweit im Zollrecht der Union für die Anwendung der außertariflichen Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbefreiungen eine besondere Ermächtigung oder Zulassung vorgesehen ist, ist diese auf Antrag jedem zu erteilen, der aus seinen persönlichen, amtlichen oder betrieblichen Umständen heraus in der Lage ist, die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung oder die Verwendungspflicht zu erfüllen.

 

§ 88. (1) Soweit im Zollrecht der Union für die Anwendung der außertariflichen Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbefreiungen eine besondere Ermächtigung oder Zulassung vorgesehen ist, ist diese auf Antrag jedem zu erteilen, der aus seinen persönlichen, amtlichen oder betrieblichen Umständen heraus in der Lage ist, die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung oder die Verwendungspflicht zu erfüllen.

(2) Für die Ermächtigung oder Zulassung ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.

 

(2) Für die Ermächtigung oder Zulassung ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.

 

36. In § 97 Abs. 2 wird nach dem Begriff „Zollamt“ der Begriff „Österreich“ eingefügt.

 

(2) Sind für die im Hinblick auf Abs. 1 einfuhrabgabepflichtigen Treibstoffe neben dem Zoll auch andere Einfuhrabgaben zu entrichten, so kann das Zollamt zur Vereinfachung des Verfahrens einheitliche Bemessungsgrundlagen und alle Einfuhrabgaben umfassende Pauschalsätze anwenden, wenn der Anmelder keine Festsetzung der einzelnen Einfuhrabgaben verlangt. Die Verrechnung der einzelnen Einfuhrabgaben entsprechend den für sie anzuwendenden finanzgesetzlichen Ansätzen ist sicherzustellen.

 

(2) Sind für die im Hinblick auf Abs. 1 einfuhrabgabepflichtigen Treibstoffe neben dem Zoll auch andere Einfuhrabgaben zu entrichten, so kann das Zollamt Österreich zur Vereinfachung des Verfahrens einheitliche Bemessungsgrundlagen und alle Einfuhrabgaben umfassende Pauschalsätze anwenden, wenn der Anmelder keine Festsetzung der einzelnen Einfuhrabgaben verlangt. Die Verrechnung der einzelnen Einfuhrabgaben entsprechend den für sie anzuwendenden finanzgesetzlichen Ansätzen ist sicherzustellen.

 

37. In § 98 Abs. 3 entfällt der zweite Satz.

 

(3) Die Nebenansprüche sind nach den für die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben geltenden Bestimmungen zu erheben. Die Erhebung der Nebenansprüche obliegt jener Zollstelle, bei der das Verfahren anhängig ist.

 

(3) Die Nebenansprüche sind nach den für die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben geltenden Bestimmungen zu erheben. Die Erhebung der Nebenansprüche obliegt jener Zollstelle, bei der das Verfahren anhängig ist.

 

38. In § 106 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „vom Zollamt“ der Begriff „Wien“ durch den Begriff „Österreich“ ersetzt.

 

(2) Im Fall einer Auskunft gemäß Art. 33 des Zollkodex sind die Kosten mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen festzusetzen und vom Zollamt Wien einzuheben.

 

(2) Im Fall einer Auskunft gemäß Art. 33 des Zollkodex sind die Kosten mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen festzusetzen und vom Zollamt WienÖsterreich einzuheben.

 

39. § 110 wird wie folgt geändert:

 

 

a) der zweite Satz lautet:

 

 

„Darüber hinaus ist das Zollamt Österreich für die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen oder spontan zuständig“

 

 

b) Z 1 lautet:

 

§ 110. Zuständige Behörde für die Leistung von Amtshilfe ist der Bundesminister für Finanzen. Darüber hinaus sind nachgeordnete Zollbehörden für die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen oder spontan zuständig

 

§ 110. Zuständige Behörde für die Leistung von Amtshilfe ist der Bundesminister für Finanzen. Darüber hinaus sind nachgeordnete Zollbehördenist das Zollamt Österreich für die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen oder spontan zuständig

           1. gegenüber gleichrangigen Behörden von Nachbarstaaten mit aneinander angrenzenden örtlichen Zuständigkeitsbereichen,

         „1. gegenüber gleichrangigen Behörden von Nachbarstaaten“.

           1. gegenüber gleichrangigen Behörden von Nachbarstaaten mit aneinander angrenzenden örtlichen Zuständigkeitsbereichen,

 

40. § 114 Abs. 2 lautet:

 

(2) Das Handeln von Zollorganen im Ausland, soweit es nicht im Rahmen eines Mandats der Europäischen Kommission erfolgt, ist dem Zollamt zuzurechnen, dem sie beigegeben, zugeteilt oder unterstellt sind. Das Handeln von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist jenem Zollamt zuzurechnen, von dessen Bereich aus die Grenze überschritten wurde.

„(2) Das Handeln von Zollorganen im Ausland, soweit es nicht im Rahmen eines Mandats der Europäischen Kommission erfolgt, oder von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Ausland, ist dem Zollamt Österreich zuzurechnen.“

(2) Das Handeln von Zollorganen im Ausland, soweit es nicht im Rahmen eines Mandats der Europäischen Kommission erfolgt, ist dem Zollamt zuzurechnen, dem sie beigegeben, zugeteilt oder unterstellt sind. Das Handeln von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Ausland, ist jenemdem Zollamt Österreich zuzurechnen, von dessen Bereich aus die Grenze überschritten wurde..

 

41. § 116 wird wie folgt geändert:

 

 

a) Abs. 1 lautet:

 

§ 116. (1) Auf Beschwerden von Personen, die behaupten, durch das Einschreiten der Zollorgane im Ausland in ihren Rechten verletzt worden zu sein, finden die §§ 85a bis 85f mit der Maßgabe Anwendung, dass örtlich zuständig das Zollamt ist, von dessen Bereich aus die Zollorgane die Grenze überschritten haben.

„(1) Auf Beschwerden von Personen, die behaupten, durch das Einschreiten der Zollorgane im Ausland in ihren Rechten verletzt worden zu sein, finden die §§ 42 bis 47 Anwendung.“

§ 116. (1) Auf Beschwerden von Personen, die behaupten, durch das Einschreiten der Zollorgane im Ausland in ihren Rechten verletzt worden zu sein, finden die §§ 85a bis 85f mit der Maßgabe Anwendung, dass örtlich zuständig das Zollamt ist, von dessen Bereich aus die Zollorgane die Grenze überschritten haben.42 bis 47 Anwendung.

 

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Zollämter erkennen“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich erkennt“ ersetzt.

 

(2) Die Zollämter erkennen außerdem über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Tätigkeit von Organen ausländischer Zollverwaltungen im Bundesgebiet in ihren Rechten verletzt zu sein, sofern nicht nach völkerrechtlichen Vereinbarungen ein anderes Beschwerderecht besteht.

 

(2) Die Zollämter erkennenDas Zollamt Österreich erkennt außerdem über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Tätigkeit von Organen ausländischer Zollverwaltungen im Bundesgebiet in ihren Rechten verletzt zu sein, sofern nicht nach völkerrechtlichen Vereinbarungen ein anderes Beschwerderecht besteht.

 

c) Abs. 3 entfällt.

 

(3) Ist das Einschreiten der Organe der ausländischen Zollverwaltungen, gegen das sich die Beschwerde richtet, sonst keiner Behörde zurechenbar, so findet im Umfang der Beschwerde eine Zurechnung zum Zollamt Wien statt. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Bund.

 

(3) Ist das Einschreiten der Organe der ausländischen Zollverwaltungen, gegen das sich die Beschwerde richtet, sonst keiner Behörde zurechenbar, so findet im Umfang der Beschwerde eine Zurechnung zum Zollamt Wien statt. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Bund.

 

42. In § 118 Abs. 4 wird die Wortfolge „den in seinem Wirkungsbereich gelegenen Zollbehörden“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.

 

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann diese Zuständigkeit mit Verordnung ganz oder teilweise den in seinem Wirkungsbereich gelegenen Zollbehörden übertragen.

 

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann diese Zuständigkeit mit Verordnung ganz oder teilweise den in seinem Wirkungsbereich gelegenen Zollbehördendem Zollamt Österreich übertragen.

 

43. In § 119g Abs. 1 wird die Wortfolge „die Zollämter“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.

 

§ 119g. (1) Das Bundesministerium für Finanzen und die Zollämter sind ermächtigt, Daten in dem mit Beschluss 2009/917/JI über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich errichteten Zollinformationssystem und Aktennachweissystem zur Erreichung des Zwecks gemäß § 119a zu verarbeiten.

 

§ 119g. (1) Das Bundesministerium für Finanzen und die Zollämterdas Zollamt Österreich sind ermächtigt, Daten in dem mit Beschluss 2009/917/JI über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich errichteten Zollinformationssystem und Aktennachweissystem zur Erreichung des Zwecks gemäß § 119a zu verarbeiten.

 

44. In § 119j Abs. 1 wird die Wortfolge „den gemäß § 58 Abs. 1 lit. a und b FinStrG zuständigen Zollämtern“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde“ ersetzt.

 

§ 119j. (1) Zweck des Aktennachweissystems für Zollzwecke ist es, den gemäß § 58 Abs. 1 lit. a und b FinStrG zuständigen Zollämtern und den gemäß § 119g Abs. 3 ermächtigten Behörden, die Ermittlungen über eine oder mehrere Personen oder Unternehmen aufnehmen oder durchführen, sowie Europol und Eurojust zu ermöglichen, die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten ausfindig zu machen, die mit Ermittlungen über diese Personen oder Unternehmen befasst sind oder waren, um durch Informationen über die Existenz von Ermittlungsakten den in § 119a genannten Zweck zu erreichen.

 

 

§ 119j. (1) Zweck des Aktennachweissystems für Zollzwecke ist es, den gemäß § 58 Abs. 1 lit. a und b FinStrG zuständigen Zollämterndem Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde und den gemäß § 119g Abs. 3 ermächtigten Behörden, die Ermittlungen über eine oder mehrere Personen oder Unternehmen aufnehmen oder durchführen, sowie Europol und Eurojust zu ermöglichen, die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten ausfindig zu machen, die mit Ermittlungen über diese Personen oder Unternehmen befasst sind oder waren, um durch Informationen über die Existenz von Ermittlungsakten den in § 119a genannten Zweck zu erreichen.

 

45. In § 119k Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „der gem. § 58 Abs. 1 lit. a und b FinStrG zuständigen Zollämter“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde“ ersetzt.

 

§ 119k. (1) Das Aktennachweissystem umfasst folgende Kategorien von Daten:

 

§ 119k. (1) Das Aktennachweissystem umfasst folgende Kategorien von Daten:

           1. Personen oder Unternehmen, die Gegenstand einer Ermittlung der gem. § 58 Abs. 1 lit. a und b FinStrG zuständigen Zollämter oder einer gemäß § 119g Abs. 3 ermächtigten Behörde sind oder waren und

                a) im Verdacht stehen, eine schwere Zuwiderhandlung gegen die Rechtsvorschriften gemäß § 119j Abs. 2 zu begehen, begangen zu haben oder an der Begehung einer solchen Zuwiderhandlung beteiligt zu sein oder gewesen zu sein;

               b) bei denen eine solche Zuwiderhandlung festgestellt worden ist, oder

                c) denen wegen einer solchen Zuwiderhandlung eine Verwaltungs- oder gerichtliche Strafe auferlegt wurde;

 

           1. Personen oder Unternehmen, die Gegenstand einer Ermittlung der gem. § 58 Abs. 1 lit. a und b FinStrG zuständigen Zollämterdes Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde oder einer gemäß § 119g Abs. 3 ermächtigten Behörde sind oder waren und

                a) im Verdacht stehen, eine schwere Zuwiderhandlung gegen die Rechtsvorschriften gemäß § 119j Abs. 2 zu begehen, begangen zu haben oder an der Begehung einer solchen Zuwiderhandlung beteiligt zu sein oder gewesen zu sein;

               b) bei denen eine solche Zuwiderhandlung festgestellt worden ist, oder

                c) denen wegen einer solchen Zuwiderhandlung eine Verwaltungs- oder gerichtliche Strafe auferlegt wurde;

 

46. In § 119l Abs. 1 wird die Wortfolge „Die gemäß § 58 Abs. 1 lit. a und b FinStrG zuständigen Zollämter“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde“ ersetzt.

 

§ 119l. (1) Die gemäß § 58 Abs. 1 lit. a und b FinStrG zuständigen Zollämter und die gemäß § 119g Abs. 3 ermächtigten Behörden sind berechtigt, Daten in das Aktennachweissystem für Zollzwecke einzugeben und abzufragen.

 

§ 119l. (1) Die gemäß § 58 Abs. 1 lit. a und b FinStrG zuständigen ZollämterDas Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde und die gemäß § 119g Abs. 3 ermächtigten Behörden sind berechtigt, Daten in das Aktennachweissystem für Zollzwecke einzugeben und abzufragen.

 

47. In § 119n wird die Wortfolge „die Zollämter“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.

 

§ 119n. Daten zu Personen, die von ermächtigten Behörden anderer Mitgliedstaaten in das Zollinformationssystem eingegeben worden sind, dürfen nicht in nationalen Datenverarbeitungen vervielfältigt werden. Das Bundesministerium für Finanzen und die Zollämter sind berechtigt, soweit dies für konkrete Fälle oder Ermittlungen erforderlich ist, derartige Daten für das automatisationsunterstützte Risikomanagement oder die operative Analyse zu verwenden. Diese Daten sind nur so lange aufzubewahren, als dies für die Erreichung des Zwecks, für den sie verwendet wurden, erforderlich ist. Die Erforderlichkeit der Aufbewahrung wird einmal jährlich vom Bundesministerium für Finanzen überprüft. Die Speicherdauer darf zehn Jahre nicht überschreiten. Personenbezogene Daten, die für das Risikomanagement oder die operative Analyse nicht mehr benötigt werden, sind unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren.

 

§ 119n. Daten zu Personen, die von ermächtigten Behörden anderer Mitgliedstaaten in das Zollinformationssystem eingegeben worden sind, dürfen nicht in nationalen Datenverarbeitungen vervielfältigt werden. Das Bundesministerium für Finanzen und die Zollämterdas Zollamt Österreich sind berechtigt, soweit dies für konkrete Fälle oder Ermittlungen erforderlich ist, derartige Daten für das automatisationsunterstützte Risikomanagement oder die operative Analyse zu verwenden. Diese Daten sind nur so lange aufzubewahren, als dies für die Erreichung des Zwecks, für den sie verwendet wurden, erforderlich ist. Die Erforderlichkeit der Aufbewahrung wird einmal jährlich vom Bundesministerium für Finanzen überprüft. Die Speicherdauer darf zehn Jahre nicht überschreiten. Personenbezogene Daten, die für das Risikomanagement oder die operative Analyse nicht mehr benötigt werden, sind unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren.

 

48. In § 119p wird die Wortfolge „die Zollämter“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.

 

§ 119p. Das Bundesministerium für Finanzen und die Zollämter sind ermächtigt, Daten in dem mit der Verordnung (EG) Nr. 515/97 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung, ABl. Nr. L 82 vom 22.03.1997 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 123 vom 15.05.1997 S. 25, zuletzt geändert durch die VO (EG) Nr. 766/2008, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 48, errichteten Zollinformationssystem und Aktennachweissystem zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Handlungen, die der Zoll- oder Agrarregelung zuwiderlaufen, zu verarbeiten.

 

§ 119p. Das Bundesministerium für Finanzen und die Zollämterdas Zollamt Österreich sind ermächtigt, Daten in dem mit der Verordnung (EG) Nr. 515/97 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung, ABl. Nr. L 82 vom 22.03.1997 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 123 vom 15.05.1997 S. 25, zuletzt geändert durch die VO (EG) Nr. 766/2008, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 48, errichteten Zollinformationssystem und Aktennachweissystem zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Handlungen, die der Zoll- oder Agrarregelung zuwiderlaufen, zu verarbeiten.

 

49. In § 120 wird folgender Abs. 1w angefügt:

 

 

„(1w) § 4 Z 13 und Z 18, § 6 Abs. 2, § 6a, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 7, § 15 Abs. 1, 3, 5, 6 und 7, § 16 Abs. 3, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5, § 21 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, § 23 Abs. 1 Z 4, Abs. 2 und 4, § 24 Abs. 1 und 3, § 25 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 3, 4 und 5, § 27a Abs. 1, § 28, § 29 Abs. 1, 3 und 4, § 31 Abs. 1 und 4, § 32 Abs. 2 und 5, § 40 Abs. 2, § 58, § 66, § 67 Abs. 3, § 74 Abs. 4, § 97 Abs. 2, § 98 Abs. 3, § 106 Abs. 2, § 110, § 114 Abs. 2, § 116 Abs. 1 und 2, § 118 Abs. 4, § 119g Abs. 1, § 119j Abs. 1, § 119k Abs. 1 Z 1, § 119l Abs. 1, § 119n und § 119p, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. § 2b, § 24 Abs. 2, § 39 samt Überschrift, § 43 Abs. 3, § 61 Abs. 3, § 72, § 80 Abs. 2, § 87 Abs. 3, § 88 Abs. 2 und § 116 Abs. 3 treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.“

(1w) § 4 Z 13 und Z 18, § 6 Abs. 2, § 6a, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 7, § 15 Abs. 1, 3, 5, 6 und 7, § 16 Abs. 3, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5, § 21 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, § 23 Abs. 1 Z 4, Abs. 2 und 4, § 24 Abs. 1 und 3, § 25 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 3, 4 und 5, § 27a Abs. 1, § 28, § 29 Abs. 1, 3 und 4, § 31 Abs. 1 und 4, § 32 Abs. 2 und 5, § 40 Abs. 2, § 58, § 66, § 67 Abs. 3, § 74 Abs. 4, § 97 Abs. 2, § 98 Abs. 3, § 106 Abs. 2, § 110, § 114 Abs. 2, § 116 Abs. 1 und 2, § 118 Abs. 4, § 119g Abs. 1, § 119j Abs. 1, § 119k Abs. 1 Z 1, § 119l Abs. 1, § 119n und § 119p, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. § 2b, § 24 Abs. 2, § 39 samt Überschrift, § 43 Abs. 3, § 61 Abs. 3, § 72, § 80 Abs. 2, § 87 Abs. 3, § 88 Abs. 2 und § 116 Abs. 3 treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.

 

Artikel 91

 

Hinweis der ParlDion: Aufgrund der Aufhebung von Verordnungen wurde keine Textgegenüberstellung erstellt

Aufhebung von Verordnungen

 

 

§ 1. Mit Ablauf des 30. Juni 2020 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 – DV), BGBl. II Nr. 165/2010, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 105/2014, außer Kraft.

 

 

§ 2. Mit Ablauf des 30. Juni 2020 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung der Abgabenexekutionsordnung (Abgabenexekutionsordnung-Durchführungsverordnung – AbgEO-DV), BGBl. Nr. 157/1949, außer Kraft.

 

 

§ 3. Mit Ablauf des 30. Juni 2020 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Vergütung der Mineralölsteuer für Agrardiesel (Agrardieselverordnung), BGBl. II Nr. 506/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2010, außer Kraft.

 

 

§ 4. Mit Ablauf des 30. Juni 2020 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Finanzamtszuständigkeit in Bereichen der EU-Quellensteuer (EU-Quellensteuer–Zuständigkeitsverordnung, EU-QuSt-ZV), BGBl. II Nr. 208/2006, außer Kraft.

 

 

§ 5. Mit Ablauf des 30. Juni 2020 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuweisung einzelner Aufgaben an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (Aufgaben-Zuweisungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 353/2017, außer Kraft.