990/A XXVI. GP

Eingebracht am 03.07.2019
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Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Ruth Becher, Mag. Muna Duzdar

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wohnungseigentumsgesetz 2002, das Mietrechtsgesetz und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert werden

 

            Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem Wohnungseigentumsgesetz 2002, das Mietrechtsgesetz und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert werden

           

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

                                                        Inhaltsverzeichnis               

 

Artikel    1: Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 2002

Artikel    2: Änderung des Mietrechtsgesetzes 

Artikel    3: Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

 

Artikel 1

Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 2002

Das Bundesgesetz über das Wohnungseigentum (Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002)
BGBl. I Nr. 70/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018, wird wie folgt geändert:

1.      In § 16 Abs. 2 Z 2 wird im zweiten Satz nach dem Wort „Beheizungsanlagen“ ein Komma, und die Wortfolge „Ladeinfrastrukturen für Elektromobilität sowie Photovoltaikanlagen bei freistehenden Wohnungseigentumsobjekten und Reihenhäusern“ eingefügt.

 

 

Artikel 2

Änderung des Mietrechtsgesetzes

Das Bundesgesetz vom 12. November 1981 über das Mietrecht (Mietrechtsgesetz – MRG), BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 Abs. 2 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:

       „5a. unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die Installation von technisch geeigneten Gemeinschaftseinrichtungen zur Erzeugung und Versorgung mit erneuerbarer Energie und die Herstellung der Leitungsinfrastruktur (Schutzrohre für Elektrokabel) für die Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge, sofern die erforderlichen Kosten in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum allgemeinen Erhaltungszustand der Baulichkeit stehen und eine Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses (§§ 18ff) in diesem Zusammenhang nicht erforderlich ist,“

2. In § 6 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „hinsichtlich der im § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 genannten Erhaltungsarbeiten“ geändert in „hinsichtlich der im § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 genannten Erhaltungsarbeiten“

3. In § 6 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „hinsichtlich der im § 3 Abs. 2 Z 5 genannten Erhaltungsarbeiten und der nützlichen Verbesserungen nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 und 2.“ geändert in „hinsichtlich der nützlichen Verbesserungen nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 und 2.“

 

 

Artikel 3

Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

Das Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG) BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2018, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 14a Abs. 2 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:

       „5a. unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die Installation von technisch geeigneten Gemeinschaftseinrichtungen zur Erzeugung und Versorgung mit erneuerbarer Energie und die Herstellung der Leitungsinfrastruktur (Schutzrohre für Elektrokabel) für die Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge, die zur ausschließlichen Nutzung den Mietern der Anlage zur Verfügung stehen, sofern die erforderlichen Kosten in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum allgemeinen Erhaltungszustand der Baulichkeit stehen und eine Erhöhung (§ 14 Abs. 2) des Betrages nach § 14 Abs. 1 Z 5 in diesem Zusammenhang nicht erforderlich ist,“

2. In § 14c Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „hinsichtlich der Erhaltungsarbeiten (§ 14a Abs. 2 Z 1, 2a bis 4 sowie 6)“ geändert in „hinsichtlich der Erhaltungsarbeiten (§ 14a Abs. 2 Z 1 bis 7)“

3. In § 14c Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „hinsichtlich der in § 14a Abs. 2 Z 5 und 7 genannten Erhaltungsarbeiten und der nützlichen Verbesserungen nach Maßgabe des § 14b.“ geändert in „hinsichtlich der nützlichen Verbesserungen nach Maßgabe des § 14b.“

 

 

 


 

Begründung

Zur Bekämpfung der Klimakrise ist ein weiterer Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen unumgänglich. Der Wandel zu einer dezentralen Energieversorgung ermöglicht darüber hinaus, breite Bevölkerungsschichten zu Teilhabern der Energiewende zu machen. Technisch und wirtschaftlich sind Dächer von Häusern besonders für die Errichtung von Photovoltaikanlagen zur Erzeugung von Elektrizität für den Eigenbedarf geeignet.

Neben der Stromerzeugung ist auch der PKW-Verkehr mit einer der größten Emittenten von Treibhausgasen. Mit rund neun Millionen Tonnen CO2 pro Jahr verursacht dieser in etwa 50% der gesamten Treibhausgasemissionen des Sektors Verkehr. Eine Elektrifizierung des Individualverkehrs ist demnach Voraussetzung, um die ambitionierten Klimaziele erreichen zu können. Dafür braucht es die ausreichende und flächendeckende Versorgung mit Lademöglichkeiten. Hierbei kommt neben der Ladeinfrastruktur im öffentlichen Raum dem Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge auf Privatgrundstücken eine immer stärkere Bedeutung zu.

 

Mit den gegenständlichen Gesetzesbestimmungen soll sowohl die Errichtung von Photovoltaikanlagen, als auch die Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge erleichtert werden, ohne die BewohnerInnen mit übermäßigen Kosten zu belasten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Bautenausschuss beantragt.