Bundesgesetz, mit dem Wohnungseigentumsgesetz 2002, das Mietrechtsgesetz und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis            

           Artikel    1: Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 2002

           Artikel    2: Änderung des Mietrechtsgesetzes

           Artikel    3: Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 2002

Das Bundesgesetz über das Wohnungseigentum (Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002) BGBl. I Nr. 70/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Abs. 2 Z 2 wird im zweiten Satz nach dem Wort „Beheizungsanlagen“ ein Komma, und die Wortfolge „Ladeinfrastrukturen für Elektromobilität sowie Photovoltaikanlagen bei freistehenden Wohnungseigentumsobjekten und Reihenhäusern“ eingefügt.

Artikel 2

Änderung des Mietrechtsgesetzes

Das Bundesgesetz vom 12. November 1981 über das Mietrecht (Mietrechtsgesetz – MRG), BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 Abs. 2 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:

„5a. unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die Installation von technisch geeigneten Gemeinschaftseinrichtungen zur Erzeugung und Versorgung mit erneuerbarer Energie und die Herstellung der Leitungsinfrastruktur (Schutzrohre für Elektrokabel) für die Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge, sofern die erforderlichen Kosten in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum allgemeinen Erhaltungszustand der Baulichkeit stehen und eine Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses (§§ 18ff) in diesem Zusammenhang nicht erforderlich ist,“

2. In § 6 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „hinsichtlich der im § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 genannten Erhaltungsarbeiten“ geändert in „hinsichtlich der im § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 genannten Erhaltungsarbeiten“

3. In § 6 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „hinsichtlich der im § 3 Abs. 2 Z 5 genannten Erhaltungsarbeiten und der nützlichen Verbesserungen nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 und 2.“ geändert in „hinsichtlich der nützlichen Verbesserungen nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 und 2.“

Artikel 3

Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

Das Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG) BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2018, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 14a Abs. 2 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:

„5a. unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die Installation von technisch geeigneten Gemeinschaftseinrichtungen zur Erzeugung und Versorgung mit erneuerbarer Energie und die Herstellung der Leitungsinfrastruktur (Schutzrohre für Elektrokabel) für die Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge, die zur ausschließlichen Nutzung den Mietern der Anlage zur Verfügung stehen, sofern die erforderlichen Kosten in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum allgemeinen Erhaltungszustand der Baulichkeit stehen und eine Erhöhung (§ 14 Abs. 2) des Betrages nach § 14 Abs. 1 Z 5 in diesem Zusammenhang nicht erforderlich ist,“

2. In § 14c Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „hinsichtlich der Erhaltungsarbeiten (§ 14a Abs. 2 Z 1, 2a bis 4 sowie 6)“ geändert in „hinsichtlich der Erhaltungsarbeiten (§ 14a Abs. 2 Z 1 bis 7)“

3. In § 14c Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „hinsichtlich der in § 14a Abs. 2 Z 5 und 7 genannten Erhaltungsarbeiten und der nützlichen Verbesserungen nach Maßgabe des § 14b.“ geändert in „hinsichtlich der nützlichen Verbesserungen nach Maßgabe des § 14b.“