38/BI XXVI. GP

Eingebracht am 16.11.2017
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bürgerinitiative

 

Parlamentarische Bürgerinitiative

Betreffend

ERGÄNZUNG in der Straßenverkehrsordnung von 1960

in § 24 StVO zu den Ausnahmebestimmungen bei den Halte- und Parkverboten

Aufnahme der mobilen aufsuchenden Familienarbeit im Auftrag von Behörden

 

Seitens der Einbringer/innen wird das Vorliegen einer Bundeskompetenz in folgender Hinsicht angenommen:

Ergänzungen bzw. Änderungen in der Straßenverkehrsordnung unterliegen der Bundes­gesetzgebung, sodass hier die Zuständigkeit eindeutig beim Bund liegt. Das Anliegen der vorliegenden Bürgerinitiative betrifft die Erwirkung einer Ergänzung in § 24 StVO bei den Ausnahmebestimmungen zum Halte- und Parkverbot im Sinne der mobilen aufsuchenden Familienarbeit im Auftrag von Behörden, ähnlich einer solchen bestehenden Bestimmung für den ambulanten Pflegedienst zur Hauskrankenpflege in § 24 Abs. 5a StVO.

Dieses Anliegen wurde bis zur Einbringung im Nationalrat von 727 Bürger/innen mit ihrer Unterschrift unterstützt. (Anm.: zumindest 500 rechtsgültige Unterschriften müssen für die Einbringung im Nationalrat vorliegen.)

Anliegen:

Der Nationalrat wird ersucht,

in der Straßenverkehrsordnung eine Ergänzung für den Bereich der mobilen, aufsuchenden Familienarbeit für Kinder, Jugendliche sowie junge Erwachsene, der im bescheidmäßigen Auftrag der zuständigen Kinder- und Jugendhilfe- sowie Behindertenhilfebehörden Dienstleistungen im Bundesgebiet Österreich erbringt, zu beschließen, um die mobilen Mitarbeiter/innen dieser aufsuchenden Hilfen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bei ihrer ohnedies schwierigen und sehr fordernden Arbeit zu entlasten. Es ist nicht nachvollziehbar und stellt überdies eine Diskriminierung dar, dass einerseits die ambulanten aufsuchenden Pflegedienste zur Hauskrankenpflege in § 24 Abs. 5a StVO eine Ausnahmeregelung erhielten, aber andererseits die Mitarbeiter/innen in der mobilen, aufsuchenden Familienarbeit, welche einen wichtigen, wesentlichen Beitrag in der psychosozialen, rehabilitativen Versorgung von Kindern und Jugendlichen in schwierigen Problemsituationen bzw. mit Behinderungen im Auftrag von Behörden erfüllen hier keine entsprechende Entlastung bis dato erfahren haben, obwohl sie einen wesentlichen Teil der gesetzlich verankerten Hilfsangebote (z.B.: §§ 16, 25 B-KJHG 2013) per Bescheid von Behörden abdecken. Die Behörden bedienen sich dieser privaten Anbieter von mobilen, aufsuchenden Förder- und Betreuungsangeboten, um den gesetzlichen Auftrag zu erfüllen. Die so per Bescheid von den Behörden beauftragten Mitarbeiter/innen dieser Institutionen suchen im Regelfall mit ihren privaten PKW den Ort ihrer Dienstleistungserbringung auf und sind in den letzten Jahren vermehrt mit zeitlich und räumlich immer mehr eingeschränkten Parkraum konfrontiert. Obwohl diese professionellen Dienstleister/innen (meist Psycholog/inn/en, Pädagog/inn/en, Sozialarbeiter/innen, Logopäd/inn/en, Ergotherapeut/inn/en usw.) im Interesse der öffentlichen Hand, im bescheidmäßigen Auftrag von Behörden und auf gesetzlicher Grundlage ihre Dienstleistungen erbringen, wurden sie bis dato vom Gesetzgeber in der StVO nicht dem Hauskrankenpflegedienst gleichgestellt.

 

Die Situation der mobilen, aufsuchenden Familienarbeit ist insofern in mehrerlei Hinsicht mit der ambulanten, aufsuchenden Hauskrankenpflege vergleichbar als dass in beiden Bereichen professionelle Mitarbeiter/innen

>   per Bescheid von Behörden für die Erbringung ihrer Dienstleistungen beauftragt wurden,

>  alle erforderlichen Utensilien für Förderung und Betreuung mitbringen müssen,

>   im städtischen und dörflichen Umfeld die Parkmöglichkeiten in den letzten Jahren meist zeitlich und räumlich eingeschränkt wurden, sodass sich die erforderlichen Betreuungs- und Fördermaßnahmen in den vorgegebenen Kurzparkzonenzeiten oft nicht mehr in entsprechender Qualität durchführen lassen,

>   die Erbringung der Dienstleistungen auf Grund der Distanzen zwischen den Dienstleistungsorten nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewerkstelligen ist,

>   die Arbeit selbst schon eine erhebliche psychische Belastung mit sich bringt, sodass die räumlichen und zeitlichen Einschränkungen durch die Parkraumbewirtschaftungen einen nicht zu unterschätzenden zusätzlichen Stressfaktor darstellen.

Zusätzlich sind Mitarbeiter/innen in der mobilen, aufsuchenden Betreuung und Förderung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit und ohne körperlichen und/oder geistigen Behinderungen immer wieder mit der Notwendigkeit von Kriseninterventionen konfrontiert, sodass die zeitlichen Einschränkungen durch Kurzparkzonen in solchen Situationen einen hohen zusätzlichen Stressfaktor darstellen oder oftmals zu Parkstrafen führen, welche von den Mitarbeiter/innen selbst getragen werden müssen. Die akademisch ausgebildeten Mitarbeiter/innen, überwiegend Frauen, werden nach dem SWÖ-Kollektivvertrag bezahlt, leisten eine für das Gemein- und vor allem Kindeswohl wichtige Arbeit, kämpfen bei ihrer Arbeit mit zusätzlichen Hürden sowie Verschlechterungen und müssen dann auch noch Parkstrafen in Kauf nehmen, wenn sie ihre Arbeit hochqualitativ im Sinne der von ihnen betreuten bzw. geförderten Kindern und Jugendlichen erbringen wollen. Hier soll und muss sich in Österreich etwas zur Verbesserung dieser Situation für in der mobilen, aufsuchenden Familienarbeit im Behördenauftrag tätigen Personen ändern.

Der Nationalrat wird daher von den Unterzeichner/innen dieser Bürgerinitiative ersucht folgende Ergänzung in der Straßenverkehrsordnung zu beschließen:

§ 24. Halte- und Parkverbote.

(5d) Personen, die in der mobilen, aufsuchenden Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Betreuung und Förderung per Bescheid einer öffentlichen Behörde eingesetzt sind, dürfen bei einer Fahrt zur Durchführung ihrer Dienstleistungserbringung im Auftrag einer Behörde das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer der Dienstleistung auch auf einer Straßenstelle, auf der das Halten und Parken verboten ist, abstellen, wenn in der unmittelbaren Nähe des Dienstleistungsortes kein Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt werden darf, und durch das Aufstellen des Fahrzeuges die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Während einer solchen Aufstellung ist das Fahrzeug mit einer Tafel, welche die Aufschrift „Mobile Familienarbeit im Dienst“ und das Amtssiegel der Behörde, die diese Tätigkeit genehmigt hat, oder in deren Auftrag diese Tätigkeit durchgeführt wird, tragen muss, zu kennzeichnen. Außer in diesem Falle ist eine solche Kennzeichnung von Fahrzeugen verboten.


(Falls der Vordruck nicht ausreicht, bitte auf Beiblatt fortsetzen)

Parlamentarische Bürgerinitiative betreffend

ERGÄNZUNG in der Straßenverkehrsordnung von 1960

in § 24 StVO zu den Ausnahmebestimmungen bei den Halte- und Parkverboten

Aufnahme der mobilen aufsuchenden Familienarbeit im Auftrag von Behörden

 

Erstunterzeichner

 

 

 

 

Name

Anschrift und

E-Mail Adresse

Geb. Datum

Datum der Unterzeichnung

Eingetragen in die Wählerevidenz der Gemeinde

MMag. DDr.

Mario RIMML, MSc