48/BI XXVI. GP

Eingebracht am 07.09.2018
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bürgerinitiative

betreffend

Bleiberecht für in Familien aufgenommene Flüchtlinge

 

 

 

 

 

Seitens der Einbringerlnnen wird das Vorliegen einer Bundeskompetenz in folgender Hinsicht angenommen:

Die zur Änderung vorgeschlagenen Gesetzesbestimmungen betreffen das in Bundeskompetenz

liegende Asylgesetz

 

 

 

 

 

Dieses Anliegen wurde bis zur Einbringung im Nationalrat von 2720 BürgerInnen mit ihrer Unterschrift unterstützt. (Anm.: zumindest 500 rechtsgültige Unterschriften müssen für die Einbringung im Nationalrat vorliegen.)

 

Anliegen:

Der Nationalrat wird ersucht,

im Rahmen des § 55 oder § 56 AsylG eine ausdrückliche Bleiberechtsmöglichkeit für Flüchtlinge und andere Drittstaatsangehörige zu schaffen, die eine einem Famlienleben gleichkommende Beziehung zu ÖsterreicherInnen aufgebaut haben. Die derzeitigen Bestimmungen reichen dazu nicht aus, zu oft wird die quasi familiäre Bindung übergangen.

Insbesondere im Jahr 2015 war die Zivilgesellschaft aufgerufen. Flüchtlinge zu unterstützen und aufzunehmen. Viele sind dem Ruf gefolgt. Aus Hilfe wurde Zuneigung, aus Fremden wurden Familienmitglieder.

Manche Flüchtlinge wohnen bei ihren UnterstützerInnen, andere kommen- wie die erwachsenen Kinder der UnterstützerInnen - regelmäßig zu jenen, die sie "meine österreichischen Eltern“ nennen. Eine Abschiebung dieser gut integrierten Menschen im Fall eines negativ beschiedenen Asylverfahrens würde nicht nur die enormen emotionalen und zeitlichen Investitionen entwerten, sondern das Privat- und Familienleben beider Seiten, auch das der beteiligten ÖsterreicherInnen, zerstören.

Wir schlagen vor, § 55 AsylG und/oder § 56 AsylG wie im Beiblatt beschrieben zu ändern und § 2 AsylG um eine an die beschriebene Situation angepasste Patenschaftserklärung zu erweitern.

 

 

 

 

(Falls der Vordruck nicht ausreicht, bitte auf Beiblatt fortsetzen)


Sonderregelung §55 und § 56 AsylG

Patenschaftserklärung für in Familien aufgenommene Flüchtlinge
§ 55 AsylG oll in den fett gedruckten Stellen folgendermaßen geändert werden:

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 (Privat und Famlienleben)

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1.dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist oder

Der Drittstaatsangehörige ungeachtet der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet eine einem Familienleben gleichkommende Beziehung zu ÖsterreicherInnen aufgebaut hat und

2.  der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

1. und

4 . das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

(2)  Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen § 56 AsylG oll in den fett gedruckten Stellen folgendermaßen geändert werden:

Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gem §56

§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn ersieh in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

2.       zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist oder

3.       davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist oder

4.       ungeachtet der Dauer ihres Aufenthalts im Bundesgebiet eine einem Familienleben gleichkommende Beziehung zu ÖsterreicherInnen aufgebaut haben, die durch eine Patenschaftserklärung für in Familien aufgenommene Flüchtlinge nachgewiesen werden kann

und


4 . das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

(2)    Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

(3)      Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) oder einer Patenschaftserklärung für in Familien aufgenommene Flüchtlinge erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.

AsylG § 2 Abs. 1 Z 26 soll um folgende Definition erweitert werden.

Eine Patenschaftserklärung für in Familien aufgenommene Flüchtlinge(ist): die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte und bis zum Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit gültige Erklärung Dritter mit Wohnsitz oder Sitz im Inland, dass sie für die Erfordernisse einer alle Risiken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen, sofern diese nicht anderwertig gedeckt sind. Bei der Höhe der Unterhaltsmittel ist der jweils gültige Richtsatz für Vollwaisen gem. ASV § 293 (1) c. Die Unterzeichnenden garantieren weiters kostenfrei Lernunterstützung und Hilfe bei der Vermittlung von Ausbildungsplätzen, Vermittlung von Rechten und Pflichten in Österreich, Beratung in rechtlichen, sozialen und kulturellen Fragen, Vorbereitung und Unterstützung bei der Arbeitssuche sowie allgemein die Unterstützung, die für leibliche Kindern im selben Alter angemessen und üblich ist. Die die Leistungsfähigkeit des Dritten begründenden Mittel sind in der Patenschaftserklärung zu bezeichnen; deren Vorhandensein ist durch geeignete Nachweise zum Zeitpunkt der Erklärung zu belegen; Mittel der öffentlichen Hand sind jedenfalls keine tauglichen Mittel, um die Leistungsfähigkeit des Dritten zu begründen; Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Patenschaftserklärung, wonach dem Dritten oder einem anderen eine Leistung oder ein sonstiger Vorteil versprochen oder verschafft werden soll, sind nichtig.

 

 



Parlamentarische Bürgerinitiative betreffend

Bleiberecht für in Familien aufgenommene Flüchtlinge

 

 

Erstunterzeichner/in

Name

Anschrift und

E-Mail Adresse

Geb. Datum

Datum der

Unterzeichnung

Eingetragen in die Wählerevidenz der Gemeinde

Marion Kremla