104/E XXVI. GP
Entschließung
des Nationalrates vom 19. September 2019
betreffend notwendige Erleichterungen für Menschen mit Behinderungen durch Novellierung des Normverbrauchsabgabengesetzes, Valorisierung der Freibeträge in § 35 EStG und Valorisierung der Beträge in der Verordnung für außergewöhnliche Belastungen
Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Finanzen werden ersucht, eine Regierungsvorlage für eine Adaptierung des Normverbrauchsabgabengesetzes dem Nationalrat noch vor dem 1. November 2019 zuzuleiten, die folgende Inhalte umfasst:
Nach § 3 Z 4 NoVAG wird folgende Z 5 eingefügt:
„5. Vorgänge in Bezug auf Kraftfahrzeuge die von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden, sofern der Mensch mit Behinderungen eine eigene Lenkerberechtigung hat oder glaubhaft macht, dass das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird.
Die Behinderung ist durch die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gemäß §§ 40 ff Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, bzw. einen Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der geltenden Fassung nachzuweisen.“
Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Finanzen, werden ebenfalls ersucht, eine Regierungsvorlage für eine Adaptierung des § 35 Einkommensteuergesetz dem Nationalrat noch vor dem 1. November 2019 zuzuleiten, die folgende Inhalte umfasst:
§ 35 EStG Abs 3 lautet:
„(3) Es wird jährlich gewährt
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bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von |
ein Freibetrag von Euro |
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25% bis 34% ............................................................ |
124 |
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35% bis 44% ............................................................ |
164 |
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45% bis 54% ............................................................ |
401 |
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55% bis 64% ............................................................ |
486 |
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65% bis 74% ............................................................ |
599 |
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75% bis 84% ............................................................ |
718 |
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85% bis 94% ............................................................ |
837 |
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ab 95% |
1.198“ |
§ 2 Abs 1 Verordnung über außergewöhnliche Belastungen lautet:
„§ 2. (1) Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei
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Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids |
98 Euro |
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- |
Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit |
72 Euro |
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Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit |
59 Euro |
pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen.“
Weiters wird der Bundesminister für Finanzen ersucht, eine Adaptierung der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen mit folgendem Inhalt noch vor dem 1. November 2019 zu erlassen:
§ 3 Abs 1 Verordnung über außergewöhnliche Belastungen lautet:
„§ 3. (1) Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, ist zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von 219 Euro monatlich zu berücksichtigen. Die Körperbehinderung ist durch eine Bescheinigung gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder einen Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 2 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952, gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 oder gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 nachzuweisen.“