45/E XXVI. GP

 

Entschließung

des Nationalrates vom 13. Dezember 2018

betreffend Leistungssicherungsrücklagen der Gebietskrankenkassen

Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz wird ersucht, im Rahmen der Zusammenlegung der Gebietskrankenkassen dafür Sorge zu tragen, dass in der Eröffnungsbilanz der Österreichischen Gesundheitskasse die zum 31. Dezember 2019 bestehenden Leistungssicherungsrücklagen der Gebietskrankenkassen nach Bundesländern aufgeteilt dargestellt werden.

Darüber hinaus soll ab 2021 in den Weisungen nach § 444 (5) ASVG die Möglichkeit eröffnet werden, dass für den Fall einer erfolgswirksamen Dotierung der Rücklagen die Österreichische Gesundheitskasse im Folgejahr im selben Ausmaß die zum 31. Dezember 2019 bestehenden „alten" Leistungssicherungsrücklagen teilweise auflösen darf.

Die dadurch frei gewordenen Mittel sind zugunsten des Teils der Versichertengemeinschaft, die die Rücklagen aufgebaut hat, insbesondere für die Umsetzung der Leistungsharmonisierung, für Gesundheitsreformprojekte im Rahmen der Zielsteuerung Gesundheit, die Stärkung und Sicherung der Primärversorgung im ländlichen Raum und zur Steuerung nach 441f (5) ASVG zu verwenden, wobei darauf zu achten ist, dass dadurch die nachhaltig ausgeglichene Gebarung der Österreichischen Gesundheitskasse nicht gefährdet wird. Die Geschäftsordnung der Österreichischen Gesundheitskasse hat vorzusehen, dass die Landesstellenausschüsse hierzu Vorschläge erstatten können.