Vorblatt
Ziel(e)
- Erhöhung der Transparenz der Universitätsfinanzierung
- Verbesserte Steuerung und Planung der Kapazitäten in der Lehre
- Qualitätsverbesserung der Lehre entsprechend dem gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplan
- Steigerung der Anzahl der prüfungsaktiven Studien entsprechend dem gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplan
- Qualitätssteigerung in der Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste durch Erhöhung der Anzahl des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- gesonderte Finanzierung von Lehre und Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste ergänzt um strategische Anreizsetzungen
- Verbesserung der Betreuungsrelationen und Abbau von "Massenfächern"
- Personalaufstockung in Kombination mit Zugangsregelungen
- Steigerung der Forschungsaktivitäten im europäischen Forschungsraum
Wesentliche Auswirkungen
Mit der neuen Universitätsfinanzierung wird die Struktur des Universitätsbudgets grundlegend verändert. Sinnvoll ist eine solche Systemumstellung nur, wenn zusätzlich zum erforderlichen Finanzbedarf zur Sicherstellung des bestehenden Leistungsangebotes auch Mittel für die Verbesserung der Lehr- und Forschungssituation, insbesondere der Betreuungsverhältnisse bereitgestellt werden.
Für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 wurde dieser Gesamtbetrag durch Gesetzesbeschluss vom 28. Juni 2017 (§ 141b UG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2017) zur Vorbereitung der Umsetzung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung mit 11.070.000.000 € festgelegt.
Die vorliegende WFA bezieht sich auf diesen Gesetzesbeschluss.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Grundsätzlich hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 31. Oktober des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode gemäß § 13 UG den für die nächste Leistungsvereinbarungsperiode zur Finanzierung der Universitäten zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag festzusetzen und darüber das Einvernehmen gemäß § 60 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2017, herzustellen.
Für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 wurde dieser Gesamtbetrag bereits durch Beschluss des Nationalrats vom 28. Juni 2017 (§ 141b UG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2017) zur Vorbereitung der Umsetzung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung mit 11.070.000.000 € festgelegt.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
Nettofinanzierung Bund |
0 |
‑3.690.000 |
‑3.690.000 |
‑3.690.000 |
0 |
Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern:
Wie in den vorherigen Leistungsvereinbarungsperioden gibt das BMBWF auch für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 strategische Ziele zum Thema Gleichstellung vor. Es handelt sich dabei um ein dreigliedriges Gleichstellungsziel, welches das Thema Gleichstellung von Frauen und Männern nicht nur eindimensional, sondern in verschiedenen Aspekten abbildet. Konkret soll auf die Integration der Geschlechterperspektive in Strukturen, Prozessen und Policies, die Integration der Dimension Geschlecht in Forschungsinhalte und Lehre und die geschlechtergerechte Besetzung von Positionen und Funktionen fokussiert werden.
Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen:
Investitionen in Universitäten sind von wesentlicher Bedeutung für die gesamtstaatliche Entwicklung und erbringen über nachfrage- und angebotsseitige wirtschaftliche Effekte schon innerhalb relativ kurzfristiger Zeiträume positive Erträge für den Staat.
Auswirkungen auf Kinder und Jugend:
Wissenschaft, Forschung und Kunst gelten als elementare Stützen der gesamtstaatlichen Entwicklung. Zu den zentralen Aufgaben der Universitäten gehört es, hochqualifizierte Arbeitskräfte auszubilden und für die wissenschaftliche Qualität der Ausbildung zu sorgen. Eine bessere Bildung erhöht, wie die relativ geringe Arbeitslosenquote unter Akademikerinnen und Akademikern zeigt, die Beschäftigungsfähigkeit, und der Trend geht weiter in Richtung eines zunehmenden Bedarfs an wissenschaftlich oder künstlerisch qualifizierten Universitätsabsolventinnen und – absolventen. Neben der klassischen Universitätsbildung als Vorbereitung für den Eintritt ins Erwerbsleben sehen die Universitäten ihre Aufgaben zunehmend auch in der Bereitstellung eines differenzierten Angebots an Wissensvermittlung für einen möglichst großen Teil der Gesellschaft. Beginnend mit diversen Maßnahmen, wie zB Kinderunis, gezielten Informationsveranstaltungen und Schulbesuchen, Brückenkursen, etc. bemühen sich die Universitäten, Kinder und Jugendliche bereits frühzeitig für ein Universitätsstudium zu interessieren.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung |
|
Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2018 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2019 |
|
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt zur Maßnahme "Weiterentwicklung und Umsetzung einer umfassenden Hochschulplanung und Begleitung der Umsetzung von Leistungsvereinbarungen mit den Universitäten" für das Wirkungsziel "Schaffung eines in Lehre und Forschung national abgestimmten, international wettbewerbsfähigen Hochschul- und Forschungsraumes" der Untergliederung 31 Wissenschaft und Forschung im Bundesvoranschlag des Jahres 2018 bei.
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Qualitäts- bzw. kapazitätsorientierte sowie Bologna-Ziele-konforme Erhöhung der Anzahl der Bildungsabschlüsse an Universitäten, Fachhochschulen und Privatuniversitäten" der Untergliederung 31 Wissenschaft und Forschung im Bundesvoranschlag des Jahres 2018 bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
Die am 18. Dezember 2017 angelobte neue Bundesregierung hat in ihrem Regierungsprogramm 2017 bis 2022 unter dem Kapitel Wissenschaft (siehe Seite 68) als Maßnahme zur Umsetzung des Ziels Schaffung von besseren Studienbedingungen für Studierende an den Universitäten und Fachhochschulen – höhere Durchlässigkeit im Hochschulsektor ua die Universitätsfinanzierung NEU beschlossen und setzt damit den konkreten Schluss-Stein einer langjährigen Reformbemühung für das österreichische Universitätswesen. Anfang des Jahres 2017 hat die damalige Bundesregierung in ihrem Arbeitsprogramm 2017/2018 das Thema Studienplatzfinanzierung als Arbeitsauftrag formuliert.
Mit dem am 28. Juni 2017 im Nationalrat beschlossenen Abänderungsantrag Nr. AA-212 XXV. GP (BGBl. I Nr. 129/2017) wurde u.a. eine Änderung des Universitätsgesetzes 2002 – UG, beschlossen, die in § 141c folgenden Arbeitsauftrag an die Bundesregierung enthält:
"§ 141c. (1) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat bis zum 31. Jänner 2018 eine Regierungsvorlage zur Neuregelung der Finanzierung der Universitäten im Sinne des § 141a zuzuleiten."
Die vorliegende Änderung des UG beruht auf dem neuen Regierungsprogramm und beinhaltet nicht nur das neue Finanzierungsmodell für die Universitäten, das sich im Wesentlichen auf die §§ 12, 12a und 13 UG konzentriert, sondern auch eine Adaptierung der in § 71a ff UG normierten Zugangsregelungen im Kontext einer kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung.
Nullszenario und allfällige Alternativen
- Beibehaltung des bisherigen wenig transparenten Finanzierungsmodells für die Universitäten
- Beibehaltung der schlechten Betreuungsrelationen in den "Massenfächern"
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2024
Evaluierungsunterlagen und -methode: Gemäß § 141 Abs. 1 sollen die Auswirkungen und Ergebnisse der neuen Universitätsbudgetierung ab der Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 durch die Bundesministerin oder den Bundesminister in Zusammenarbeit mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen begleitend evaluiert werden. Die Ergebnisse der Evaluierung sind für die Budgetierung der Universitäten in den folgenden Leistungsvereinbarungsperioden zu berücksichtigen.
In der zweiten Leistungsvereinbarungsperiode nach der Umstellung der Finanzierung 2022 bis 2024 soll eine Wirkungsanalyse des Gesamtkonzepts stattfinden, deren Ergebnisse nach Möglichkeit in der dritten Leistungsvereinbarungsperiode berücksichtigt werden. Das Jahr der internen Evaluierung 2024 bezieht sich auf diese Wirkungsanalyse des Gesamtkonzepts.
Die für die Evaluierung erforderlichen Daten zu den Studierenden und dem Forschungspersonal werden zum Großteil bereits jetzt aufgrund der Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 – UniStEV 2004, BGBl. II Nr. 288/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 277/2015, und der Wissensbilanz-Verordnung 2016 – WBV 2016, BGBl. II Nr. 97/2016, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 69/2017, erhoben. Eine erforderliche Änderung der WBV 2016 ist bereits in Vorbereitung.
Die Universitäten sind auf Dauer angelegt und müssen daher auch dauerhaft vom Bund finanziert werden. Ein ersatzloses Auslaufen der gesetzlichen Regelungen zur Finanzierung der Universitäten ist nicht denkbar. Anstelle eines automatischen Außerkrafttretens der vorgeschlagenen Regelung ("sunset clause") ist eine Evaluierung des Finanzierungssystems vorgesehen; je nach Ergebnis wird das UG dann entsprechend anzupassen sein.
Ziele
Ziel 1: Erhöhung der Transparenz der Universitätsfinanzierung
Beschreibung des Ziels:
Eines der wesentlichen Ziele des neuen Finanzierungsmodells ist die Erhöhung der Transparenz der Universitätsfinanzierung durch eine gesonderte Finanzierung der drei Säulen Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Infrastruktur und strategische Entwicklung. Bislang hat jede Universität ein Grundbudget für alle von ihr zu erbringenden Leistungen erhalten, das in den Leistungsvereinbarungsverhandlungen zwischen Bund und der jeweiligen Universität zu verhandeln war. Gemäß § 13 Abs. 4 UG in der bisherigen Fassung waren folgende – wenig greifbare – Kategorien für die Bemessung des Globalbudgets heranzuziehen: Bedarf, Nachfrage, Leistung und gesellschaftliche Zielsetzungen. Dazu kamen die anteiligen Hochschulraum-Strukturmittel. Mit dem neuen Finanzierungmodell erfolgt eine gesonderte Finanzierung der universitären Kernleistungsbereiche Lehre sowie Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste anhand von definierten Indikatoren ergänzt um Anreizsetzungen auf der Basis von Wettbewerbsindikatoren. Die Finanzierung der Säule Infrastruktur und strategische Entwicklung umfasst die Beträge für die von den Universitäten genutzten Gebäude sowie für den Klinischen Mehraufwand gemäß § 55 Z 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2017 (Medizinische Universitäten).
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Keine gesonderte Finanzierung der drei universitären Leistungsbereiche Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Infrastruktur und strategische Entwicklung durch Zurverfügungstellung eines Grundbudgets plus Hochschulraum-Strukturmittel. |
Gesonderte Finanzierung der drei universitären Leistungsbereiche Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Infrastruktur und strategische Entwicklung aufgrund nachvollziehbarer Kriterien. |
Ziel 2: Verbesserte Steuerung und Planung der Kapazitäten in der Lehre
Beschreibung des Ziels:
Die Anzahl der Studien und der Studierenden sind ein integraler Bestandteil einer kapazitätsbasierten Ressourcenplanung der Universitäten.
Die bereits bisher in den §§ 71a ff UG normierten kapazitätsorientierten Zugangsregelungen werden im Zusammenhang mit der neuen Universitätsfinanzierung daher adaptiert und ergänzt, wobei die bisherige Systematik der Zugangsregelungen weiterentwickelt bzw. angepasst wird.
Ein weiterer Aspekt ist, dass Zulassungsverfahren die Verbindlichkeit des Studierens steigern und damit die Planbarkeit für den Lehrveranstaltungsbetrieb verbessern.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Keine für eine effiziente Kapazitätsplanung ausreichenden Zugangsregelungen. |
An allen Universitäten sind effiziente, kapazitätsorientierte Zugangsregelungen in Kraft. |
Ziel 3: Qualitätsverbesserung der Lehre entsprechend dem gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplan
Beschreibung des Ziels:
Eine wesentliche Determinante für die Qualität der Lehre sind adäquate, im internationalen Vergleich vertretbare Betreuungsrelationen.
Mit dem neuen Universitätsfinanzierungsmodell wird insbesondere die Zielsetzung verwirklicht, durch Schaffung von Personalstellen insbesondere bei stark nachgefragten Studienfeldern die Betreuungsverhältnisse zu verbessern.
Die Vergabe der Mittel über das neue Universitätsfinanzierungsmodell bewirkt, dass insbesondere jene Universitäten ein höheres Budget erhalten, die in stark nachgefragten Studienfächern besonders viele Studierende begleiten. Diese zusätzlichen Gelder sind insbesondere für die Verbesserung der Betreuungsverhältnisse, d.h. zum Aufbau einer entsprechenden Personalstruktur in den betroffenen Studienfeldern, zu verwenden. Die Umsetzung wird über die Leistungsvereinbarung gewährleistet, in der mit der jeweiligen Universität eine Zielwertentwicklung festgelegt wird.
Aufgrund des den Universitäten immanenten Prinzips der Einheit von Forschung und Lehre, das sich in der Person der einzelnen Wissenschaftlerin oder des einzelnen Wissenschaftlers, die oder der forscht und lehrt, manifestiert, geht der Ausbau der Lehrkapazitäten Hand in Hand mit einem Ausbau auch der Forschungskapazitäten und umgekehrt. In diesem Zusammenhang wird darauf zu achten sein, dass mit den neuen zusätzlichen Personalstellen sowohl eine Verbesserung der Betreuungsverhältnisse erreicht als auch eine Schwerpunktsetzung im Einklang mit dem Forschungsprofil der jeweiligen Universität ermöglicht wird.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Betreuungsrelation 2015/16: 1:42,5 |
Betreuungsrelation 2023/24: Entwicklung in Richtung 1:40 |
Ziel 4: Steigerung der Anzahl der prüfungsaktiven Studien entsprechend dem gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplan
Beschreibung des Ziels:
Als prüfungsaktive Studien in der Definition der Wissensbilanz-Kennzahl 2.A.6 werden jene Bachelor-, Diplom- und Masterstudien definiert, in denen im Studienjahr mindestens 16 ECTS-Punkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von 8 Semesterstunden erbracht werden.
Es wird angestrebt, bis zum Ende der übernächsten Leistungsvereinbarungsperiode 2022 bis 2024 die Anzahl der prüfungsaktiven Studien von 182.217 (2015/2016) auf 200.000 anzuheben.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Anzahl der prüfungsaktiven Studien im Studienjahr 2015/2016: 182.217 |
Anzahl der prüfungsaktiven Studien im Studienjahr 2023/2024: 200.000 |
Ziel 5: Qualitätssteigerung in der Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste durch Erhöhung der Anzahl des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
EU-Rückfluss-Indikator Istzustand 2015: 2,64% |
EU-Rückfluss-Indikator Zielzustand 2024: 2,50% Da der EU-Beitrag Österreichs in der Regel um die 2,4% des Gesamtbudgets der Union schwankt, ist jeglicher darüber liegende EU-Rückfluss-Indikatorwert als Erfolg zu sehen, weil dann ein Nettoprofit Österreichs im Forschungsbereich gegeben ist. 2015 war dabei ein überdurchschnittlich erfolgreiches Jahr, weswegen ein Halten von über 2,6% unwahrscheinlich ist. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: gesonderte Finanzierung von Lehre und Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste ergänzt um strategische Anreizsetzungen
Beschreibung der Maßnahme:
Das neue Finanzierungsmodell beruht gemäß § 12 Abs. 2 auf drei "Säulen" – jeweils eine für die universitären Leistungsbereiche Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Infrastruktur und strategische Entwicklung. Die Universitäten erhalten wie bisher ein Globalbudget, das im Rahmen der Leistungsvereinbarungen für die Säulen Lehre und Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste über jeweils einen Basisindikator und mindestens einen wettbewerbsorientierten Indikator bemessen wird.
Ergänzt wird dies um Mittel aus der Säule Infrastruktur und strategische Entwicklung, die auf Basis von in der Leistungsvereinbarung konkret zu vereinbarenden Maßnahmen (zB in den Bereichen soziale Dimension, Digitalisierung) bemessen werden. Mit diesen Mitteln soll auch sichergestellt werden, dass das universitäre Leistungsangebot in der bisherigen Qualität und im bisherigen Ausmaß auch weiterhin aufrechterhalten werden kann.
Umsetzung von Ziel 2, 1
Maßnahme 2: Verbesserung der Betreuungsrelationen und Abbau von "Massenfächern"
Beschreibung der Maßnahme:
Das Zahlenverhältnis von wissenschaftlichem/künstlerischem Personal (bzw. bestimmter Teilkategorien daraus) zu Studierenden wird als Indikator für die Betreuung der Studierenden ("Betreuungsrelation") herangezogen und in weiterer Konsequenz auch als ein Indikator für die Qualität der Studienbedingungen bzw. für die Qualität der Lehre verstanden. Diese Verhältniszahlen sind Bestandteil der wirkungsorientierten Budgetierung und werden im Rahmen des neuen Universitätsfinanzierungsmodells auch für kapazitätsbezogene Planungen im Hochschulbereich herangezogen.
Um die österreichischen Spezifika sowohl der Personalstruktur im wissenschaftlichen/künstlerischen Personal als auch des Hochschulzugangs in der Messung bzw. Bewertung der Betreuungsrelation abzubilden, werden als zentrale Steuerungsmethodik die prüfungsaktiven Studien den Vollzeitäquivalenten der Professorinnen und Professoren und Dozentinnen und Dozenten inkl. der assoziierten Professorinnen und Professoren gegenübergestellt.
Im Studienjahr 2015/16 entfallen nach dieser Definition auf eine Professur bzw. äquivalente Stelle durchschnittlich 42,5 prüfungsaktive Studierende in Bachelor-, Diplom- und Masterstudien. Ziel ist, die gegenwärtige, durchschnittliche Betreuungsrelation von 1:42,5 parallel zum Ziel der Steigerung der prüfungsaktiven Bachelor-, Diplom- und Masterstudien in Richtung 1:40 zu verbessern.
Umsetzung von Ziel 3, 2, 4
Maßnahme 3: Personalaufstockung in Kombination mit Zugangsregelungen
Beschreibung der Maßnahme:
Um die gegenwärtige, durchschnittliche Betreuungsrelation von 1:42,5 in Richtung 1:40 zu verbessern, sind ausgehend vom Stand 2015/16 bis zu 500 zusätzliche Professuren bzw. äquivalente Stellen erforderlich; dies entspricht einem Personalzuwachs von rund 12% in diesen Kategorien bis 2023/24. Gleichzeitig wird dieser notwendige Personalzuwachs angesichts von Effizienzmaßgaben für die Universitätsentwicklung der kommenden Jahre nur auf Basis eines personellen Strukturwandels an den Universitäten zu erreichen sein.
Die in den §§ 71a ff normierten kapazitätsorientierten Zugangsregelungen werden im Zusammenhang mit der neuen Universitätsfinanzierung entsprechend adaptiert und ergänzt, wobei die bisherige Systematik der Zugangsregelungen weiterentwickelt bzw. adaptiert wird.
Umsetzung von Ziel 2, 3, 4
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Anzahl der Professorinnen und Professoren und Äquivalente zum Stichtag 31.12.2015: 4.284 |
Anzahl der Professorinnen und Professoren und Äquivalente zum Stichtag 31.12.2024: 4.780 |
Maßnahme 4: Steigerung der Forschungsaktivitäten im europäischen Forschungsraum
Beschreibung der Maßnahme:
Spitzenforschung ist ein langfristiger Garant für Wohlstand, Wirtschaftswachstum und sozialen Frieden. Die erfolgreiche Teilnahme an europäischen Forschungsprogrammen ist nicht nur im internationalen Wissenswettbewerb unerlässlich, sondern ermöglicht auch hohe finanzielle Rückflüsse. Damit wird die Basis der Wissensgesellschaft gefestigt und die internationale Positionierung durch gestaltende Mitwirkung optimiert.
Umsetzung von Ziel 5
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Nicht jede öffentliche wissenschaftliche Universität wirbt pro Leistungsvereinbarungs-periode zumindest 1 ERC Grant ein. |
Jede öffentliche wissenschaftliche Universität wirbt pro Leistungsvereinbarungsperiode zumindest 1 ERC Grant ein. |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
– Ergebnishaushalt
in Tsd. € |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
Transferaufwand |
0 |
3.690.000 |
3.690.000 |
3.690.000 |
0 |
Aufwendungen gesamt |
0 |
3.690.000 |
3.690.000 |
3.690.000 |
0 |
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.
Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern
Sonstige wesentliche Auswirkungen
Für den Abschluss der Leistungsvereinbarungen 2019 bis 2021 gibt das BMBWF den Universitäten ebenso wie in den vorangegangenen Leistungsvereinbarungsperioden strategische Ziele zum Thema Gleichstellung vor.
Es handelt sich dabei um ein dreigliedriges Gleichstellungsziel, das nicht nur im Muster für die Leistungsvereinbarung, sondern auch im gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplan verankert ist:
1. Integration der Geschlechterperspektive in Strukturen, Prozesse und Policies
– Förderung einer reflexiven Wissenschaftskultur (Kulturwandel), in der Geschlechtergerechtigkeit ein Qualitätskriterium für die Weiterentwicklung der Universität ist
– Aufbau von Genderexpertise und -kompetenz bei den Angehörigen der Universität
– Anwendung von Gender Mainstreaming auf budgetäre Prozesse (u.a. Gender Pay Gap)
– Unterstützung der Vereinbarkeit von Studium und/oder Beruf mit Betreuungspflichten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige
2. Integration der Dimension Geschlecht in Forschungsinhalte und die forschungsgeleitete Lehre
– Förderung der Etablierung der Geschlechterforschung in wissenschaftlichen Disziplinen im Sinne eines interdisziplinären Zugangs
– Sichtbarmachen von Forschungsleistungen auf diesem Gebiet
– Verankerung der Geschlechterforschung in den Studienplänen (Curricula) und Sicherstellung einer qualitätsvollen Lehre auf diesem Gebiet
3. Ausgeglichene Geschlechterverhältnisse in allen Positionen und Funktionen, Reduktion vertikaler (Führungspositionen, wissenschaftlicher Nachwuchs und Kollegialorgane) und horizontaler Segregation (zB von Frauen in Technik und Informatik sowie Integration von Männern in frauendominierte Bereiche)
Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen
Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt finden sich in der Wirkungsdimension Soziales.
Sonstige wesentliche Auswirkungen
Die zentrale Aufgabe der Universitäten besteht in der Entwicklung der Wissenschaften und deren Vermittlung. Aus volkswirtschaftlicher Sicht sind Investitionen in Universitäten für die Abdeckung des Bedarfs des Arbeitsmarktes, der wesentlich vom Trend zu höher qualifizierten Tätigkeiten bestimmt wird, unverzichtbar. Neben der immer schon von den Universitäten wahrgenommenen Lehre für Absolventinnen und Absolventen der Sekundarstufe, gewinnt die nachhaltige Sicherstellung des hohen Qualifikationsniveaus zunehmend an Bedeutung, weshalb die Universitäten nach dem Prinzip des lebenslangen Lernens auch verstärkt Bildungsangebote für Berufstätige anbieten, um es ihnen zu ermöglichen, den Anforderungen des Beschäftigungssystems auch längerfristig gewachsen zu bleiben. Darüber hinaus geht es auch darum, durch Wissenschaft und Forschung den technologischen Fortschritt voranzutreiben. Bildungsinvestitionen tragen so auch zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit bei, in dem bereits bestehende Technologien adaptiert oder durch Innovationen neue Produkte und Prozesse entwickelt werden. Für hochentwickelte Länder wie Österreich ist die indirekte Wirkung von Bildung auf den technischen Fortschritt und das Produktivitätswachstum besonders wichtig.
Als Beispiele für die Darstellung von positiven gesamt- und regionalwirtschaftlichen Effekten seien folgende Studien angeführt:
Economica Institut für Wirtschaftsforschung (2013): TU Austria – Technische Universitäten Österreichs. Leistungen und Perspektiven, Wien.
Österreichische Akademie der Wissenschaften (2013): Wien und seine Hochschulen. Regionale Wertschöpfungseffekte der Wiener Hochschulen, Wien.
Kurz, Heinz et al. (2010): Ökonomische Effekte der Universitäten in der Steiermark. Graz.
Schneider, Friedrich / Voigt, Jasmin (2011): Volkswirtschaftliche Analyse der regionalen Wertschöpfungs- und Beschäftigungseffekte der Aktivitäten der Johannes Kepler Universität unter besonderer Berücksichtigung des Studiengangs Polymerchemie. Linz
Schneider, Friedrich (2014): Volkswirtschaftliche Abschätzung der Wirkungen von neun von den CEOs im Rahmen der Standortstrategie vorgeschlagenen wirtschafts- und bildungspolitischen Maßnahmen. Linz.
Janger, Jürgen et al. (2017): Wirtschaftliche und gesellschaftliche Effekte von Universitäten. Österreichisches Institut für Wirtschaftsforschung (WIFO), Wien.
Legt man die Ergebnisse der Simulationsrechnung von Schneider (2014, Seite 8) auf das Universitätsbudget 2019 bis 2021 um, so könnte durch die Anhebung des Universitätsbudgets für diese drei Jahre ein zusätzliches BIP in der Größenordnung von insgesamt ca. 1,7 Mrd. € erwartet werden.
Die Erhöhung des Universitätsbudgets wird auch zu positiven Beschäftigungseffekten an den Universitäten führen, deren Ausmaß aber nicht vorweg abschätzbar ist. Es ist jedoch festzustellen, dass die Universitäten wichtige Arbeitgeber sind und aktuell ca. 35.700 VZÄ (Stand 31.12.2016) beschäftigen, wobei es sich zu einem großen Teil um Arbeitsplätze mit einem hohen Qualifizierungsniveau handelt.
Die Bedeutung und Funktion von Qualifikation und Bildung für Innovationsleistungen wird auch im Innovation Union Scoreboard der Europäischen Kommission erfasst. Österreich zählt in diesem Innovationsranking der EU-Mitgliedstaaten zur Gruppe der "Innovation Follower", hat im Rahmen der FTI-Strategie 2020 aber das wirtschaftspolitische Ziel, in die Gruppe der "Innovation Leader" (Deutschland, Dänemark, Schweden, Finnland) vorzustoßen.
Auswirkungen auf Kinder und Jugend
Sonstige wesentliche Auswirkungen
Speziell durch die vorgeschlagene Änderung des UG sollen Maßnahmen für einen Chancenausgleich und zur Verbesserung bezogen auf die soziale Dimension im Rahmen der Leistungsvereinbarungen zwischen Universitäten und dem Bund gemäß § 13 UG umgesetzt werden. Diese können sich auf unterschiedliche Phasen im Student Lifecycle (vor und zu Studienbeginn, Unterstützung im Studienfortschritt und bei der Prüfungsaktivität, Interventionen, um Studienabbruch vorzubeugen etc.) oder Aspekte der Studienorganisation beziehen.
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
in Tsd. € |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
|
3.690.000 |
3.690.000 |
3.690.000 |
|
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
gem. BFRG/BFG |
31.02.01 Universitäten |
|
|
3.690.000 |
3.690.000 |
3.690.000 |
0 |
Erläuterung der Bedeckung
Bei dem Transferaufwand handelt es sich um den für den Zeitraum 2019 bis 2021 gesetzlich festgelegten Gesamtbetrag für die Finanzierung der Universitäten gemäß § 141b UG.
Laufende Auswirkungen – Transferaufwand
Körperschaft (Angaben in €) |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
Bund |
|
3.690.000.000,00 |
3.690.000.000,00 |
3.690.000.000,00 |
|
|
|
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Universitätsbudget Gesamtbetrag |
Bund |
|
|
1 |
3.690.000.000,00 |
1 |
3.690.000.000,00 |
1 |
3.690.000.000,00 |
|
|
Bei dem Transferaufwand handelt es sich um den für den Zeitraum 2019 bis 2021 gesetzlich festgelegten Gesamtbetrag für die Finanzierung der Universitäten gemäß § 141b UG.
Angaben zur Wesentlichkeit
Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.
Wirkungsdimension |
Subdimension der Wirkungsdimension |
Wesentlichkeitskriterium |
Gleichstellung von Frauen und Männern |
Direkte Leistungen |
- Bei natürlichen Personen mehr als 400 000 € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% in der Zielgruppe/den Kategorien der Zielgruppe oder bei den Begünstigten (Inanspruchnahme der Leistung) - Bei Unternehmen/juristischen Personen mehr als 2,5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den NutzerInnen/Begünstigten |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.0 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 2070514180).