Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMEIA

Vorhabensart:

Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung

Laufendes Finanzjahr:

2018

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2018

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Militärluftfahrzeuge Österreichs und der Schweiz dürfen derzeit die gemeinsame Staatsgrenze nicht überfliegen, um einander ein verdächtiges Luftfahrzeug sicher zu "übergeben", sodass ein allfälliges Zurückfliegen des verdächtigen Luftfahrzeuges in das jeweils eigene Hoheitsgebiet nicht mehr möglich bzw. nicht mehr wahrscheinlich ist.

 

Ziel(e)

Im Punkt 6 des Beschlusses des Ministerrates 14/10 vom 27. September 2016 ("Arbeitsgruppen der Bundesregierung – Bericht AG Sicherheit – Österreichs Sicherheit neu gestalten") wird u.a. die "Intensivierung der grenzüberschreitenden Kooperation im gesamten Spektrum der Luftraumüberwachung" ausdrücklich genannt. Vor diesem Hintergrund ist nunmehr der Abschluss eines – inhaltlich erweiternden und vertiefenden Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft beabsichtigt.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Abschluss eines entsprechenden Staatsvertrages mit gesetzänderndem Inhalt.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die Anwendung des überarbeiteten Abkommens wird zur Arbeitserleichterung bei der Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft beitragen und keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen nach sich ziehen. Sämtliche Flüge im Zuge von gemeinsamen grenzüberschreitenden Übungen mit der Schweiz finden ebenso wie allfällige Einsatzflüge im Rahmen der jeweils für die in Frage kommenden Militärluftfahrzeuge festgelegten Flugstundenkontingente statt. Demnach wird nicht absolut mehr geflogen, sondern eben tendenziell mehr auch jenseits des österreichischen Staatsgebiets. Für alle mit dem konkreten Flugbetrieb verbundenen Aufwendungen gilt dasselbe (erfahren keine Ausweitung). Ein Aufbau bzw. Ausbau von personellen oder materiellen Kapazitäten ist explizit nicht beabsichtigt.

Sollte es wider Erwarten dennoch in der Vollziehung dieses Abkommens zu Mehraufwendungen kommen, so sind diese, ebenso wie die bereits nach bisheriger Vollziehung angefallenen – und demnach fortzuschreibenden – Aufwendungen, aus Budgetmitteln der Untergliederung 14 zu bedecken.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Hinsichtlich des Art. 12 des abzuschließenden Staatsvertrages gilt, dass dieser in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fällt, aber nicht der Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben dient. Die übrigen vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Nach Art. 50 Abs. 1 B-VG ist die Genehmigung des Nationalrates erforderlich.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.0 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1217891356).