Vorblatt
Ziel(e)
- Erweiterte bilaterale Kooperationen in den Bereichen Kunst und Kultur
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Bilaterale Kooperationen in den Bereichen Kunst und Kultur
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Für das Vorhaben werden Gesamtkosten in Höhe von € 105.325,-- für die Jahre 2018 bis 2022 veranschlagt.
In den Ressorts BMWFW, BKA und BMB belaufen sich die Aufwendungen für die Betreuung des Abkommens auf jeweils 0,05 VBÄ, der arbeitsplatzbezogene Sachaufwand auf € 7.325,--.
Die Kosten für die Maßnahme "Bilaterale Kooperationen in den Bereichen Kunst und Kultur" finden ihre Bedeckung im Detailbudget 320102.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, der Jugend und des Sports
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Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres |
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Vorhabensart: |
Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung |
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Laufendes Finanzjahr: |
2018 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2018 |
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Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt zur Maßnahme "Teilnahme an internationalen Programmen und Finanzierungsfazilitäten (inkl. Kofinanzierung) zur internationalen Ausrichtung von Kunst und Kultur" für das Wirkungsziel "Nachhaltige Verankerung von zeitgenössischer Kunst in der Gesellschaft sowie Gewährleistung stabiler Rahmenbedingungen für Kunstschaffende" der Untergliederung 32 Kunst und Kultur im Bundesvoranschlag des Jahres 2018 bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
Gemäß dem von Österreich im Falle der Staatennachfolge seit 1995 vertretenen Kontinuitätsprinzip bestehen die mit dem ehemaligen Jugoslawien geschlossenen Verträge im Verhältnis zu den Nachfolgestaaten fort. Im Falle von Bosnien und Herzegowina gilt gegenwärtig noch das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der SFR Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung, BGBl Nr. 436/1973, weiter. Dennoch will Bosnien und Herzegowina in offensichtlicher Abgrenzung zu seiner jugoslawischen Vergangenheit ein neues Kulturabkommen (Ratifikation) abschließen in Analogie zu anderen ehemaligen Ländern der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (wie z.B. Slowenien, Kroatien, Mazedonien, Kosovo).
Nullszenario und allfällige Alternativen
Eine Zurückweisung des bosnisch-herzegowinischen Wunsches nach einem neuen Kulturabkommen könnte eine atmosphärische Belastung der bilateralen Kontakte darstellen.
Keine neuen Impulse für die Zusammenarbeit in den vom Abkommen umfassten Bereichen.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2022
Evaluierungsunterlagen und -methode: Evaluierungsunterlagen und -methode: Eine Evaluierung ist nach dem Ablauf des ersten auf dem Kulturabkommen basierenden Arbeitsprogramms vorgesehen. Dies wird nicht vor 2022 sein.
Ziele
Ziel 1: Erweiterte bilaterale Kooperationen in den Bereichen Kunst und Kultur
Beschreibung des Ziels:
Erweiterte bilaterale Kooperationen in den Bereichen Kunst und Kultur
Wie sieht Erfolg aus:
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Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
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derzeit sporadische Kontakte im Kunst- und Kulturbereich |
Durchführung von fünf Aktivitäten in Umsetzung der unter Artikel 5 des Abkommens genannten Kooperationen |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Bilaterale Kooperationen in den Bereichen Kunst und Kultur
Beschreibung der Maßnahme:
Kooperation bei künstlerischen Auftritten und Ausstellungen, Zusammenarbeit von Bibliotheken, Archiven, Museen, Einrichtungen des Denkmalschutzes, Zusammenarbeit im Rahmen der Kulturprogramme der Europäischen Union und internationaler Organisationen/Netzwerke, Durchführung von ExpertInnenaustauschen und Kurzaufenthalten von KünstlerInnen
Umsetzung von Ziel 1
Wie sieht Erfolg aus:
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Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
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derzeit sporadische Kontakte im Kunst- und Kulturbereich |
Durchführung von fünf Aktivitäten in Umsetzung der unter Artikel 5 des Abkommens genannten Kooperationen |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte
Für das Vorhaben werden Gesamtkosten in Höhe von € 105.325,-- für die Jahre 2018 bis 2022 veranschlagt.
In den Ressorts BMWFW, BKA und BMB belaufen sich die Aufwendungen für die Betreuung des Abkommens auf jeweils 0,05 VBÄ, der arbeitsplatzbezogene Sachaufwand auf € 7.325,--.
Die Kosten für die Maßnahme "Bilaterale Kooperationen in den Bereichen Kunst und Kultur" finden ihre Bedeckung im Detailbudget 320102
Angaben zur Wesentlichkeit
Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.
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Wirkungsdimension |
Subdimension der Wirkungsdimension |
Wesentlichkeitskriterium |
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Gleichstellung von Frauen und Männern |
Direkte Leistungen |
- Bei natürlichen Personen mehr als 400 000 € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% in der Zielgruppe/den Kategorien der Zielgruppe oder bei den Begünstigten (Inanspruchnahme der Leistung) - Bei Unternehmen/juristischen Personen mehr als 2,5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den NutzerInnen/Begünstigten |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.0 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 309942689).