Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, der Jugend und des Sports hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.
Derzeit ist die kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina durch das im Verhältnis mit Bosnien und Herzegowina weiter angewandte Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung vom 14. April 1972 in Wien (BGBl. Nr. 436/1973 i.d.F. BGBl. III Nr. 147/2010), geregelt, welches mit Inkrafttreten des neuen Abkommens im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina außer Kraft treten wird. Ziel des neuen Abkommens ist es, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern zu verstärken, die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, der Jugend und des Sports bestmöglich zu fördern und eine zeitgemäße vertragliche Basis hiefür zu schaffen.
In den Bereichen Wissenschaft und Bildung enthält das Abkommen Vereinbarungen zur Zusammenarbeit auf hochschulischer Ebene, zur Bildungszusammenarbeit und dem Austausch von Expertinnen und Experten auf schulischer Ebene, zu Aktivitäten und Initiativen bei der Bildung von Lehrerinnen und Lehrern sowie zum Austausch von Expertinnen und Experten auf dem Gebiet der Frauenangelegenheiten und Gleichstellung.
Das Abkommen ermöglicht eine verstärkte Zusammenarbeit bei künstlerischen Auftritten und Ausstellungen, der Zusammenarbeit von Bibliotheken, Archiven, Museen und Einrichtungen des Denkmalschutzes sowie bei Übersetzungen von Literaturwerken und Fachliteratur. Im Bildungssystem soll ein Know-how Transfer stattfinden, der u.a. Kooperation und Vernetzung von Übungsfirmen sowie die Förderung von Partnerschaften zwischen Schulen und anderen Bildungseinrichtungen vorsieht.
Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, die aus VertreterInnen der Vertragsparteien besteht.
Die Unterzeichnung erfolgte am 29. November 2016 in Wien durch Bundesminister Sebastian Kurz und den Minister für Zivile Angelegenheiten von Bosnien und Herzegowina, Adil Osmanović.
Besonderer Teil
Zu Art. 1:
Dieser Artikel erfasst die Wissenschafts- und Bildungszusammenarbeit beider Länder auf hochschulischer Ebene (Stipendienprogramme, regionale und europäische Programme), wobei in Abs. (4) insbesondere die Schaffung eines Europäischen Hochschulraums genannt wird.
Zu Art. 2:
Für die Bildungszusammenarbeit auf schulischer Ebene (Allgemeinbildung, Berufsbildung) sieht das Abkommen verschiedene Maßnahmen vor (ExpertInnenaustausch, Austausch von Informations- und Dokumentationsmaterial und von Fachliteratur, Vernetzung von Übungsfirmen berufsbildender Schulen, Aktivitäten im Bereich der PädagogInnenbildung, Aktivitäten von Organisationen im Bildungsbereich). Insbesondere wird in Abs. (1) eine Zusammenarbeit im Rahmen der EU-Strategie für den Donauraum sowie eine Kooperation mit der European Training Foundation genannt. Die Konkretisierung gemeinsamer Vorhaben erfolgt in den periodischen Arbeitsprogrammen, die von der Gemischten Kommission festgelegt werden. Die Entsendung von ExpertInnen obliegt auf österreichischer Seite dem Bundesministerium für Bildung.
Zu Art. 3:
Dieser Artikel betrifft die Bereiche Wissenschaft, Forschung, Innovation und Technologie und bringt den Wunsch beider Seiten für eine Vertiefung der Zusammenarbeit in diesen Bereichen zum Ausdruck. Diese Zusammenarbeit wird in einem separaten bilateralen Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerrat Bosnien und Herzegowinas über die wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit geregelt.
Zu Art. 4:
Auf dem Gebiet der Frauenangelegenheiten und Gleichstellung sieht das Abkommen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten ExpertInnenaustausch (auf österreichischer Seite durch das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen) und den Austausch von Dokumentationen und Informationsmaterial vor.
Zu Art. 5:
Im Bereich der Kunst- und Kulturkooperation der beiden Länder werden die vielfältigen Kooperationsformen angeführt: Informationsaustausch über internationale Konferenzen und Seminare, Zusammenarbeit bei Konzerten, Festspielen und Theateraufführungen, direkte Kooperation der Institutionen bei Ausstellungen, Kontakte und Zusammenarbeit auf den Gebieten zeitgenössische bildende Kunst, Architektur, Design, Mode, Foto, Medienkunst und Filmwesen, Literatur und Verlagswesen sowie Übersetzungen, direkte Zusammenarbeit zwischen Bibliotheken und Archiven, direkte Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen Museen und im Bereich des Denkmalschutzes, Zusammenarbeit im Rahmen von Projekten und Übereinkommen internationaler Organisationen wie UNESCO und Europarat. Darüber hinaus werden Kurzaufenthalte von KünstlerInnen und ExpertInnen in Aussicht genommen.
Zu Art. 6:
Im Jugendbereich wird die Zusammenarbeit und der Jugendaustausch prinzipiell begrüßt und auf das EU-Programm „Erasmus+“ (2014-2010; bzw. daran anschließende Folgeprogramme) hingewiesen.
Zu Art. 7:
Dieser Artikel beinhaltet diverse Kooperationsformen auf dem Gebiet des Sports sowie eine Zusammenarbeit hinsichtlich wissenschaftlicher Forschungsprogramme und Projekte im Sport.
Zu Art. 8:
Dieser Artikel erfasst die Gründung und Tätigkeit von außerhalb diplomatischer Vertretungen bestehenden kulturellen Einrichtungen (z. B.Österreich-Bibliotheken).
Zu Art. 9:
Artikel 9 betrifft die gemeinsame Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Errichtung einer Gemischten Kommission und zur Abhaltung von periodischen Tagungen dieser Kommission, die ihrerseits der Erarbeitung und Verabschiedung von mehrjährigen Programmen zur Durchführung des Abkommens dienen (einschließlich der Regelung der damit verbundenen organisatorischen und finanziellen Fragen). In der Gemischten Kommission treffen einander Delegationen der beiden Vertragsparteien, die ihre Entscheidungen im beiderseitigen Einvernehmen erzielen. Der internationalen Übung entspricht es, dass die Tagungen der Gemischten Kommission abwechselnd auf dem Hoheitsgebiet der einen und der anderen Vertragspartei stattfinden; den Vorsitz hat jeweils der/die Delegationsleiter/in der einladenden Seite inne.
Zu Art. 10:
Artikel 10 weist darauf hin, dass das Abkommen im Einklang mit den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften und völkerrechtlichen Verpflichtungen verwirklicht wird.
Zu Art.11:
Dieser Artikel verweist auf die Verwirklichung der Zusammenarbeit durch die zuständigen Organe und Institutionen.
Zu Art.12:
Artikel 11 enthält die in bilateralen Verträgen üblichen Schlussbestimmungen: Inkrafttreten, Abkommensdauer und Kündigungsmöglichkeit.