164 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Betriebspensionsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im § 88 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ein Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld nach § 143d Abs. 4 steht nicht zu, wenn der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit aus den im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Gründen eintritt.“

2. Im § 88 Abs. 2 wird die Wortfolge „In den Fällen des Abs. 1“ durch die Wortfolge „In den Fällen des Abs. 1 und 1a“ ersetzt.

3. Im § 100 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld aus der Krankenversicherung (§ 143d) erlischt mit dem Anfall einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz.“

4. Im § 104 Abs. 1 wird nach dem Wort „Rehabilitationsgeld“ der Ausdruck „und das Wiedereingliederungsgeld“ eingefügt.

5. Im § 138 Abs. 2 entfällt die lit. j; der Strichpunkt am Ende der lit. i wird durch einen Punkt ersetzt.

6. Im § 143 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt, folgende Z 8 wird angefügt:

         „8. solange dem/der Versicherten ein Wiedereingliederungsgeld (§ 143d) gebührt.“

7. § 143d Abs. 3 erster Satz lautet:

„Das Wiedereingliederungsgeld errechnet sich aus dem erhöhten Krankengeld nach § 141 Abs. 2, wobei jene Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, die für die Wiedereingliederungsteilzeit ursächliche Arbeitsunfähigkeit heranzuziehen war oder heranzuziehen gewesen wäre.“

8. Dem § 143d Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„§ 142 ist sinngemäß anzuwenden.“

9. Im § 204 Abs. 1 wird der Ausdruck „mit der 27. Woche“ durch den Ausdruck „mit Beginn der 27. Woche“ ersetzt.

10. Im § 204 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Tritt der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit während des Bezugs von Wiedereingliederungsgeld (§ 143d) ein, so fällt die Versehrtenrente mit dem Tag nach dem Ende der durch diesen Versicherungsfall bedingten Arbeitsunfähigkeit, spätestens mit Beginn der 27. Woche nach dem Eintritt des Versicherungsfalls an.“

11. § 306 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Auf das Übergangsgeld sind ein dem Versicherten gebührendes Erwerbseinkommen, ein Wiedereingliederungsgeld bzw. Geldleistungen nach dem AlVG, ausgenommen die Notstandshilfe, oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice anzurechnen.“

12. Im § 472 Abs. 2 Z 5 wird in der lit. b das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, die bisherige lit. c erhält die Bezeichnung lit. d und nach der lit. b wird folgende neue lit. c eingefügt:

              „c) Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld nach § 143d und“

13. Nach § 712 wird folgender § 713 angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018

§ 713. Die §§ 88 Abs. 1a und 2, 100 Abs. 4, 104 Abs. 1, 138 Abs. 2 lit. i und j, 143 Abs. 1 Z 7 und 8, 143d Abs. 3 und 4, 204 Abs. 1 und 1a, 306 Abs. 4 erster Satz und 472 Abs. 2 Z 5 lit. b bis d treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im § 93 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage hat eine Wiedereingliederungsteilzeit außer Betracht zu bleiben.“

2. Nach § 251 wird folgender § 252 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2018

§ 252. § 93 Abs. 1a tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 13a Abs. 1 lautet:

„(1) Ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unglücksfall (Anlassfall) mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des ersten Satzes angetreten werden. Sofern weiterhin die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit gegeben ist, kann einmalig eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten schriftlich vereinbart werden. Während der Wiedereingliederungsteilzeit darf die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit zwölf Stunden nicht unterschreiten und das dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin im Kalendermonat gebührende Entgelt muss über dem im § 5 Abs. 2 ASVG genannten Betrag liegen. Für den Abschluss einer Vereinbarung nach dem ersten Satz müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

           1. eine Bestätigung über die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin für die Zeit ab Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit;

           2. Beratung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin und des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin über die Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit im Rahmen des Case Managements nach dem Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz (AGG), BGBl. I Nr. 111/2010; Die Beratung erstreckt sich auch auf den zwischen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin und Arbeitgeber oder Arbeitgeberin zu vereinbarenden Wiedereingliederungsplan (§ 1 Abs. 2 AGG). Die Beratung kann entfallen, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin, Arbeitgeber oder Arbeitgeberin und der Arbeitsmediziner oder die Arbeitsmedizinerin oder das arbeitsmedizinische Zentrum nachweislich der Wiedereingliederungsvereinbarung und dem Wiedereingliederungsplan zustimmen.

Der Wiedereingliederungsplan muss bei der Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit berücksichtigt werden. Der Erstellung des Wiedereingliederungsplans soll der oder die mit der arbeitsmedizinischen Betreuung nach § 79 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, betraute Arbeitsmediziner oder Arbeitsmedizinerin oder das arbeitsmedizinische Zentrum beigezogen werden. Die Wiedereingliederungsteilzeit wird frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach § 143d ASVG folgenden Tag wirksam. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Normalarbeitszeit schriftlich verlangen, wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist. Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches der Wiedereingliederungsteilzeit an den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin erfolgen.“

2. Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 41 angefügt:

       „41. § 13a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Betriebspensionsgesetzes

Das Betriebspensionsgesetz – BPG, BGBl. Nr. 282/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2016, wird wie folgt geändert:

1. 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Mangels einer für den Arbeitnehmer günstigeren Vereinbarung wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles die bisher aus einer direkten Leistungszusage erworbene Anwartschaft auf eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung unverfallbar, wenn seit Erteilung der Leistungszusage drei Jahre vergangen sind.“

2. § 7 Abs. 2 entfällt.

3. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Dem Arbeitnehmer bleibt die seit Erteilung der Leistungszusage bis zum Widerruf erworbene Anwartschaft erhalten, wenn seit der Erteilung der Leistungszusage drei Jahre vergangen sind.“

4. § 8 Abs. 8 lautet:

„(8) Durch das Aussetzen oder Einschränken des Erwerbs künftiger Anwartschaften wird der Ablauf der Unverfallbarkeitsfrist (Abs. 2) nicht berührt.“

5. § 17 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Arbeitgeber hat dem Anwartschaftsberechtigten, ehemaligen Arbeitnehmer oder Hinterbliebenen mit einem Leistungsanspruch auf Verlangen jährlich Auskunft über das Ausmaß der Anwartschaft zum Bilanzstichtag zu erteilen sowie darüber, in welcher Höhe er Leistungen bei Eintritt des Leistungsfalles beanspruchen kann.“

6. Dem Art. VI wird folgende Z 16 angefügt:

       „16. Die §§ 7, 8 und 17 Abs. 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. XX/2018 treten mit 21. Mai 2018 in Kraft und gelten für Beschäftigungszeiten aus direkten Leistungszusagen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstehen. Für Beschäftigungszeiten aus direkten Leistungszusagen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes liegen, gelten weiterhin die Regelungen der §§ 7, 8 und 17 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2018.“