Protokoll zur Abänderung des am 13. April 2000 in Moskau unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

Vorhabensart:

Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung

Laufendes Finanzjahr:

2017

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2018/2019

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Russischen Föderation werden gegenwärtig durch das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl III 2003/10, das am 13. April 2000 in Moskau unterzeichnet wurde, geschützt. Aufgrund der von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) entwickelten neuen und international anerkannten Grundsätze, insbesondere im Bereich der Transparenz und Amtshilfe in Steuersachen, welche im OECD-Musterabkommen und dem dazugehörigen Kommentar Niederschlag finden, hat sich das Abkommen als revisionsbedürftig erwiesen.

 

Ziel

Vermeidung der Doppelbesteuerung im Verhältnis zur Russischen Föderation nach den neuesten von der OECD entwickelten Grundsätzen und Informationsaustausch nach dem neuen internationalen Standard für Transparenz und Amtshilfe in Steuersachen.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Maßnahme 1: Anpassung der Dividendenbesteuerung an das OECD-Musterabkommen

Um einen reduzierten Quellensteuersatz bei Dividenden zur Anwendung bringen zu können, muss derzeit neben dem Mindestbeteiligungserfordernis die Beteiligung den Betrag von USD 100.000 oder den Gegenwert in anderer Währung übersteigen. Dies entspricht nicht dem OECD-Musterabkommen. Daher entfällt im Zuge der Revision des Doppelbesteuerungsabkommens das Mindestkapitalerfordernis, damit die Regelung betreffend die Besteuerung von Dividenden zu einem reduzierten Steuersatz im Einklang mit dem OECD-Musterabkommen steht.

 

Maßnahme 2: Anpassung der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen an das OECD-Musterabkommen

Das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen enthält keine wie im OECD-Musterabkommen vorgesehene Immobilienklausel, wonach Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen, deren Wert zu mehr als 50% auf unbeweglichem Vermögen beruht, im Belegenheitsstaat besteuert werden dürfen. Daher wird im Einklang mit dem OECD-Musterabkommen eine Immobilienklausel aufgenommen, wonach der Belegenheitsstaat der Immobilien besteuerungsberechtigt ist.

 

Maßnahme 3: Anpassung der Regelung zum Informationsaustausch an den neuen internationalen Standard für Transparenz und Amtshilfe in Steuersachen & Einführung einer Amtshilfebestimmung

Da das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Russischen Föderation derzeit keine Bestimmung enthält, welche einen Austausch von Informationen nach dem neuen Standard für Transparenz und Amtshilfe ermöglicht, wird die Bestimmung betreffend den Informationsaustausch entsprechend den neuesten Vorgaben der OECD angepasst. Das Abkommen idgF enthält keine Amtshilferegelung, welche es den Staaten ermöglicht, die Hilfe des anderen Staates bei der Durchsetzung ihrer Steuerforderungen zu beanspruchen. Eine solche Bestimmung wird durch das Protokoll eingeführt.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag:

 

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme „Erhöhung der Anzahl der jährlichen Voll- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), wobei ein Voll-DBA ein DBA sein kann, das einen bisher abkommenslosen Zustand ändert oder ein DBA, das ein altes, bisher bestehendes DBA zur Gänze ablösen soll“ für das Wirkungsziel „Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit Österreichs durch eine einfache, transparente und leistungsgerechte Gestaltung des Steuersystems im internationalen Kontext unter Wahrung eines angemessenen Abgabenaufkommens.“ der Untergliederung 16 Öffentliche Abgaben im Bundesvoranschlag des Jahres 2017 bei.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Durch den Wegfall des Mindestkapitalerfordernisses bei Dividenden wird es zu einem Entfall an österreichischer Kapitalertragsteuer bei von Österreich nach Russland fließenden Schachteldividenden für Beteiligungen mit einem Wert von unter 100.000 USD kommen. Der Quellensteuersatz verringert sich in diesen Fällen um 10%. Die Auswirkung dieses Ausfalls dürfte jedoch relativ gering sein. Der Wert der einzelnen Beteiligungen ist zwar nicht bekannt. Im Durchschnitt dürfte er jedoch sowohl für Schachtelbeteiligungen russischer Investoren in Österreich, als auch für Schachtelbeteiligungen österreichischer Investoren in Russland weit über 100.000 USD liegen.

 

Letztbekannter Stand der Beteiligungen:

 

Anteile österreichischer Investoren an russischen Gesellschaften: 145, im Wert von in Summe 5.102 Mio. EUR (somit durchschnittlich 35,19 Mio. EUR pro Beteiligung). Anteile russischer Investoren an österreichischen Gesellschaften: 50, im Wert von insgesamt 20.781 Mio. EUR (somit durchschnittlich 415,62 Mio. EUR pro Beteiligung).

 

Zudem wird der potentielle Steuerausfall bei weitem durch Mehreinnahmen an Körperschaftsteuersteuer kompensiert, wobei aufgrund der mangelnden bisherigen und zukünftigen Datenlage zu Anzahl und Volumen der Fälle diesbezüglich keine exakten Ziffern genannt werden können. Die Erweiterung des Amtshilfeartikels ist mit keinem erhöhten Sach- oder Personalaufwand verbunden, da hierdurch keine zusätzlichen Vollzugsschritte erforderlich werden, sondern nur zusätzliche Informationen für den Vollzug vorliegen. Auch die Einführung der Vollstreckungshilfe ist mit keinem nennenswerten Mehraufwand verbunden. Mittelbar kann als Folge der erweiterten Amtshilfeleistung sowie der Aufnahme einer Anti-Missbrauchsklausel in das Abkommen auch mit einem steigenden Steueraufkommen auf Grund eines geringeren Steuerumgehungs- und Steuerhinterziehungspotentials gerechnet werden.

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.9 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 881606037).