Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Grundlagen des Gesetzentwurfs:

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die Art. 1 Abs. 3 sowie Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (in der Folge: „Prospekt-VO“), ABl. Nr. L 168 vom 30.06.2017 S. 12, umgesetzt. Ferner werden Klarstellungen im AltFG vorgenommen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Im Zuge der notwendigen Anpassung von Schwellenwerten aufgrund der Prospekt-VO sowohl im Kapitalmarktgesetz – KMG, BGBl. Nr. 625/1991, als auch im Alternativfinanzierungsgesetz – AltFG, BGBl. I Nr. 114/2015, wird zugleich eine Vereinfachung des Prospektrechts vorgenommen.

Neue Schwellenwerte für das Informationsdokument gemäß AltFG sowie für die Prospektpflicht gemäß KMG:

Künftig sollen Angebote von Wertpapieren oder Veranlagungen mit einem Gesamtgegenwert von jeweils weniger als zwei Millionen Euro unter das AltFG fallen, jene darüber unter das KMG, wobei die Obergrenze über einen Zeitraum von jeweils zwölf Monaten zu berechnen ist.

Die Prospektpflichten stellen sich künftig im Wesentlichen wie folgt dar:

-       Unter 250.000 Euro keinerlei Prospektpflicht, weder für Wertpapiere noch für Veranlagungen.

-       Zwischen 250.000 und weniger als zwei Millionen Euro ist sowohl für Wertpapiere als auch für Veranlagungen das Informationsblatt (mit einer Kohärenzprüfung durch den Betreiber einer Internetplattform oder eines Prüfers) nach dem AltFG zu erstellen. Eine Ausnahme besteht für Veranlagungen, deren aushaftender Betrag binnen sieben Jahren fünf Millionen Euro übersteigt. Solche unterliegen der Prospektpflicht gemäß KMG, da in dieser Größenordnung eine Inanspruchnahme des Kapitalmarktes zu sehen ist, die angemessene Informationen für Anleger erfordert.

-       Zwischen zwei Millionen und weniger als fünf Millionen Euro:

für Wertpapiere ist der KMG-Prospekt unter der Prospektbilligung durch die FMA gemäß § 8a KMG nach dem Schema F gemäß der Anlage F des KMG (für das Inland), optional der EU-Prospekt, zu erstellen;

für Veranlagungen ist der KMG-Prospekt unter der Prospektprüfung gemäß § 8 KMG nach dem Schema F oder nach dem Schema C gemäß der Anlage C des KMG zu erstellen;

soweit die Voraussetzungen des AltFG vorliegen, kann neben einer KMG-Emission nach dem Schema F auch eine AltFG-Emission erfolgen, solange der Gesamtgegenwert aller Emissionen weniger als fünf Millionen Euro beträgt.

-       Ab fünf Millionen Euro ist für Wertpapiere der EU-Prospekt mit FMA-Billigung und für Veranlagungen der KMG-Prospekt ohne FMA-Billigung nach dem Schema C zu erstellen.

Demnach unterliegen alle Veranlagungsprospekte nach KMG einer Prospektkontrolle, jedoch ist weiterhin keine FMA-Billigung erforderlich. Die oben genannten Schwellen gelten jeweils für einen Betrachtungszeitraum von zwölf Monaten.

Angleichung der Anwendungsbereiche von AltFG und KMG:

Die Unterscheidung zwischen „Veranlagungen gemäß KMG“, „Wertpapieren gemäß KMG“ und „alternativen Finanzinstrumenten gemäß AltFG“ entfällt. Außerdem können künftig alle Emittenten das erleichterte Regime des AltFG unterhalb der Prospektschwelle nutzen, die vorhandenen Einschränkungen auf KMU, operative Tätigkeit und Nicht-Konzessionsträger entfallen. Somit unterscheidet sich der Anwendungsbereich beider Gesetze nur mehr durch die Wertgrenzen. Grund für diese Angleichung ist insbesondere die hohe Komplexität der bisherigen Rechtslage, die für den Normadressaten insofern problematisch ist, als eine falsche Einschätzung der Rechtslage (der Normadressat meint irrtümlicherweise er befinde sich im Anwendungsbereich des AltFG und erstellt daher ein Informationsblatt und keinen Prospekt) zu gerichtlichen Strafen nach § 15 KMG führen kann.

Klarstellungen und Verbesserungen im AltFG:

Neben den Anpassungen der Schwellenwerte und der Angleichung des Anwendungsbereichs des AltFG an jenen des KMG werden eine Reihe von Klarstellungen und Verbesserungen vorgenommen. Unklarheiten im Verhältnis AltFG-KMG werden beseitigt. Die Zusammenrechnungsregelung des § 3 Abs. 1 entspricht einerseits Vorgaben der Prospekt-VO, andererseits dem Gleichklang mit dem KMG. Die Regelung, nach der ein Emittent grundsätzlich binnen zwölf Monaten pro Anleger maximal 5000 Euro entgegennehmen darf, wird von § 3 (alt) in § 3a (neu) überführt und damit klargestellt, dass ein Verstoß nicht zu einem Ausscheiden aus dem Anwendungsbereich des AltFG führt, sondern gemäß § 6 zu bestrafen ist. Die Pflichten des Emittenten und des Betreibers der Internetplattform werden präzisiert. Es wird klargestellt, dass das AltFG nicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet. Die bislang bestehende doppelte Prüfpflicht (§ 4 Abs. 9 und § 5 Abs. 3) entfällt, der Inhalt der Prüfpflicht wird präzisiert. Des Weiteren dürfen nunmehr sämtliche Rechtsträger mit einer Konzession gemäß WAG 2018 eine Internetplattform zur Vermittlung von Wertpapieren im Rahmen des AltFG betreiben.

Erleichterungen bei der Emission von Wertpapieren und Veranlagungen:

Emittenten müssen künftig bei der Ausgabe von Wertpapieren und Veranlagungen jeweils erst ab einem Gesamtgegenwert von 250 000 Euro binnen zwölf Monaten ein Informationsblatt gemäß AltFG erstellen. Unterhalb dieser Schwelle sind weder ein Informationsblatt noch ein Prospekt erforderlich.

Das AltFG umfasst künftig die Ausgabe sämtlicher Wertpapiere oder Veranlagungen bis zu einem Gesamtgegenwert von jeweils knapp zwei Millionen Euro binnen zwölf Monaten. Somit fallen auch zahlreiche Wertpapiere und Veranlagungen, z. B. Kommanditbeteiligungen, die bislang ab einem Gesamtgegenwert von 250 000 Euro binnen zwölf Monaten prospektpflichtig waren, neu unter das erleichterte Regime des AltFG.

Zudem wird die Ausnahme im KMG für Geschäftsanteile an Genossenschaften bis zu einem Gesamtgegenwert von 750 000 Euro binnen zwölf Monaten gestrichen, wodurch künftig auch für diese grundsätzlich die allgemeine Grenze in Höhe von zwei Millionen Euro binnen zwölf Monaten maßgeblich ist. Die Ausnahme im AltFG, wonach für Geschäftsanteile an Genossenschaften erst ab einem Gesamtgegenwert von 750 000 Euro binnen zwölf Monaten ein Informationsblatt gemäß AltFG zu erstellen ist, bleibt bestehen.

Inkrafttreten:

Der Gesetzentwurf soll mit 21. Juli 2018 in Kraft treten.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Börse- und Bankwesen) und Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Kapitalmarktgesetzes)

Zu § 1 Abs. 1 Z 9:

Redaktionelle Anpassung.

Zum Entfall des § 2 Abs. 1 zweiter Satz:

Die Regelung ist obsolet, da Emissionen gemäß AltFG künftig, sofern sie nicht die relevanten Wertgrenzen überschreiten, nicht dem KMG unterliegen.

Zu § 3 Abs. 1 Z 10:

Hiedurch wird Art. 1 Abs. 3 der Prospekt-VO umgesetzt. Zur Förderung der Unternehmensfinanzierung, insbesondere von KMU, sollen in Österreich künftig Angebote von Wertpapieren und Veranlagungen von jeweils weniger als zwei Millionen Euro binnen zwölf Monaten, von der Prospektpflicht ausgenommen sein. Diese Ausnahme soll es Unternehmen ermöglichen, im Anwendungsbereich des AltFG insgesamt bis zu knapp vier Millionen Euro an Kapital zu lukrieren, wobei für Wertpapiere sowie für Veranlagungen eine Obergrenze von jeweils zwei Millionen Euro binnen zwölf Monaten maßgeblich ist.

Zum Entfall des § 3 Abs. 1 Z 10a und Z 15:

Eine eigene Ausnahmebestimmung für Angebote, die in den Anwendungsbereich des AltFG fallen (§ 3 Abs. 1 Z 10a), ist nicht mehr notwendig, da sich der künftige Anwendungsbereich des AltFG auf Angebote beschränkt, die bereits gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 von der Prospektpflicht ausgenommen sind.

Für Angebote von Geschäftsanteilen an Genossenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 soll künftig keine gesonderte Regelung mehr bestehen. Es bleiben die anderen Ausnahmen gemäß § 3 Abs. 1, insbesondere die gemäß Z 10, maßgeblich.

Zu § 3 Abs. 5:

Es wird sichergestellt, dass Veranlagungen der Prospektpflicht (Prospekt nach Schema C gemäß § 7 Abs. 8 oder Schema F gemäß § 7 Abs. 8a) unterliegen, sobald die Grenze von fünf Millionen Euro innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren überschritten wird. Eine Emission, die zur Überschreitung der Grenze von fünf Millionen Euro innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren führt, ist auch dann prospektpflichtig, wenn sie den Schwellenwert des § 3 Abs. 1 Z 10 nicht erreicht. Damit soll eine mögliche Umgehung der Prospektpflicht, beispielsweise durch eine regelmäßige jährliche Ausgabe von Veranlagungen knapp unterhalb der Schwelle, vermieden werden. Die Beschränkung dieser Regelung bloß auf Veranlagungen gründet sich auf Art. 1 Abs. 3 der Prospekt-VO.

Zu § 7 Abs. 8a:

Mit den letzten drei Sätzen wird sichergestellt, dass ab Erreichen der Grenze von fünf Millionen Euro innerhalb von zwölf Monaten, unabhängig davon ob diese Überschreitung durch eine Emission gemäß AltFG oder gemäß § 7 Abs. 8a erfolgt, ein voller Prospekt gemäß § 7 Abs. 8 zu erstellen ist. Durch den letzten Satz in Abs. 8a wird klargestellt, dass diese Regelung jedenfalls nicht dazu führen kann, dass Angebote von Wertpapieren, die unter die Prospektausnahme von § 3 Abs. 1 Z 10 fallen, prospektpflichtig werden (§ 7 Abs. 8a ist keine Spezialregelung zu § 3 Abs. 1 Z 10). Dies entspricht Art. 1 Abs. 3 der Prospekt-VO.

Zu Artikel 2 (Änderung des Alternativfinanzierungsgesetzes)

Zu § 1:

Abs. 1 (neu) verweist auf § 3 Abs. 1 Z 10 KMG als die wesentlichste dem AltFG korrespondierende Bestimmung des KMG.

Durch die Änderungen in Abs. 2 (neu) ist nunmehr zum einen gewährleistet, dass künftig auch Finanzinstitute Wertpapiere oder Veranlagungen nach AltFG emittieren können. Zum zweiten wird besonders hervorgehoben, dass bestehende Aufsichtsbestimmungen, wie insbesondere das Verbot, ohne BWG-Konzession das Einlagengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG zu betreiben, sowie das Verbot gemäß § 3 Abs. 5 Z 4 WAG 2018, als Wertpapierfirma Kundengelder zu halten, weiterhin einzuhalten sind. Selbstverständlich sind aber auch die Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften weiterhin einzuhalten, sofern diese anwendbar sind.

Abs. 3 (alt) wird in modifizierter Form in § 3 Abs. 2 (neu) überführt.

Zu § 2 Z 1 bis 5:

Es soll künftig keine Unterscheidung zwischen „Emittenten gemäß KMG“ und „Emittenten gemäß AltFG“ bzw. zwischen „Veranlagungen gemäß KMG“, „Wertpapieren gemäß KMG“ und „alternativen Finanzinstrumenten gemäß AltFG“ geben. Daher wird nunmehr auf die Begriffe im KMG verwiesen. Der Anwendungsbereich beider Gesetze wird nur noch mittels Wertgrenzen bestimmt. Die bisherigen taxativ aufgezählten Finanzinstrumente verbleiben im Anwendungsbereich des AltFG, solange diese als Wertpapiere oder Veranlagungen zu qualifizieren sind. Ein Nachrangdarlehen ist im Regelfall als Veranlagung zu qualifizieren. Vgl. dazu die entsprechende Information der FMA, https://www.fma.gv.at/fma-themenfokusse/informationen-zu-nachrangdarlehen/ (18.5.2018). In Bezug auf Initial Coin Offerings (ICOs) ist anzumerken, dass es von deren konkreter Ausgestaltung abhängt, ob diese als Wertpapiere oder Veranlagungen zu qualifizieren sind oder nicht.

Zu § 3:

§ 3 regelt den Anwendungsbereich des AltFG.

Zu § 3 Abs. 1:

Abs. 1 (neu) regelt die Schwellenwerte, bis zu denen das AltFG zur Anwendung kommt und stellt nun nicht mehr auf alternative Finanzinstrumente, sondern auf Wertpapiere und Veranlagungen gemäß KMG ab. Die Abgrenzung zwischen AltFG und KMG erfolgt daher nur noch anhand der Schwellenwerte. Eine rein Schwellenwert-orientierte Abgrenzung ist deshalb sachgerecht, da unabhängig von der Finanzierungsform erst ab einer gewissen Größenordnung von einer Inanspruchnahme des Kapitalmarktes auszugehen ist, die einen Prospekt erfordert. Die Schwellenwerte, innerhalb derer das AltFG anzuwenden ist, sind in § 3 Abs. 1 (neu) geregelt. Klarzustellen ist, dass die Schwellenwerte des § 4 Abs. 1 (neu) und 2 (neu) für den Anwendungsbereich des AltFG an sich nicht von Bedeutung sind.

Die Komplexität der Zusammenrechnungsregelung des § 3 Abs. 1 (neu) ergibt sich zum einen aus europarechtlichen Vorgaben (Art. 1 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 2 lit. b Prospekt-VO), zum anderen soll aus Gründen des Anlegerschutzes die bereits in § 3 Abs. 2 (alt) normierte Zusammenrechnung des aushaftenden Betrags über sieben Jahre – wenn auch in modifizierter Form – beibehalten werden. Kann eine geplante Emission dazu führen, dass einer der in Z 1 bis 3 genannten Schwellenwerte erreicht (bzw. im Fall der Z 2 überschritten) wird, ist auf diese Emission nicht das AltFG, sondern das KMG anzuwenden. Klarzustellen ist, dass auch Emissionen unterhalb des Schwellenwertes des § 4 Abs. 1 (neu) und 2 (neu) zu berücksichtigen sind und auch solche Emissionen die Grenzen der Z 1 bis 3 überschreiten und somit aus dem Anwendungsbereich des AltFG fallen können. Klarzustellen ist ferner, dass auch Emissionen, die vor Inkrafttreten dieser Novelle begeben wurden, zu berücksichtigen sind.

Z 1 ermöglicht dem Emittenten ein öffentliches Angebot bis zu jeweils knapp zwei Millionen Euro binnen zwölf Monaten zu machen. Das Abstellen auf den Zeitraum von zwölf Monaten ist neu gegenüber § 3 Abs. 1 (alt) und hat folgende Gründe: zum einen ist dies systemkonform mit den relevanten Bestimmungen der Prospekt-VO (Art. 1 Abs. 3 Satz 2 und Art. 3 Abs. 2 lit. b Prospekt-VO) und des KMG (§ 3 Abs. 1 Z 10, § 7 Abs. 8a KMG). Zum anderen war es nach § 3 Abs. 1 (alt) grundsätzlich möglich, einen Betrag von weit über 1,5 Millionen Euro pro Jahr einzunehmen, solange die Grenze des § 3 Abs. 2 (alt) nicht überschritten wird, was aus Sicht des Anlegerschutzes problematisch ist.

Bei der Zusammenrechnung nach Z 1 sind Wertpapiere und Veranlagungen getrennt zusammenzurechnen. Daher kann ein Emittent binnen 12 Monaten ein Angebot über knapp zwei Millionen Euro an Wertpapieren und ein Angebot über knapp zwei Millionen Euro an Veranlagungen begeben. Die angedachte Variante, den Schwellenwert der Z 1 auf 4 Millionen Euro zu erhöhen und dabei Wertpapiere und Veranlagungen zusammenzurechnen, musste verworfen werden, zumal Art. 1 Abs. 3 Satz 2 Prospekt-VO das prospektfreie Anbieten von 1 Million Euro an Wertpapieren unabhängig davon erlaubt, ob und in welcher Höhe Angebote über Veranlagungen vorangegangen sind. Z 1 stellt somit das Pendant zu § 3 Abs. 1 Z 10 (neu) KMG dar.

Zur separaten Zusammenrechnung nach Z 1 ist ferner Folgendes klarzustellen: für Angebote, deren Angebotszeitraum noch nicht abgeschlossen ist, ist die Höhe des Angebots einzurechnen, für Angebote, deren Angebotszeitraum bereits abgeschlossen ist, sind lediglich die daraus erzielten Einnahmen zu berücksichtigen. Angebote nach dem KMG sind nicht einzurechnen.

Die Zusammenrechnung kann an folgendem Beispiel illustriert werden: A macht am 1.1. ein öffentliches Angebot über 900 000 Euro nach dem AltFG, der Angebotszeitraum endet am 1.2. A nimmt aus diesem öffentlichen Angebot 700 000 Euro ein. Am 1.3. macht er ein zweites öffentliches Angebot, diesmal über 1,2 Millionen Euro, der Angebotszeitraum endet am 1.4. Eine Zusammenrechnung mit den bereits eingenommen 700 000 Euro ergibt einen Betrag von 1,9 Millionen Euro, also einen Betrag unterhalb der Schwelle der Z 1. Das Angebot kann somit nach AltFG erfolgen. A nimmt aus diesem öffentlichen Angebot 1,2 Millionen Euro ein. Am 1.5. macht A ein drittes öffentliches Angebot über 50 000 Euro. Eine Zusammenrechnung mit den bereits eingenommenen 1,9 Millionen Euro ergibt einen Betrag von 1,95 Millionen Euro, also einen Betrag unterhalb der Schwelle der Z 1. Das Angebot kann somit nach AltFG erfolgen. A nimmt aus diesem öffentlichen Angebot 50 000 Euro ein. Am 1.6. macht A ein viertes öffentliches Angebot über 2,5 Millionen Euro, somit über der Schwelle der Z 1, der Angebotszeitraum endet am 1.6. Auf dieses Angebot ist das KMG anzuwenden, die diesbezüglichen Pflichten des Emittenten ergeben sich aus dem KMG. Am 1.7. macht A ein fünftes öffentliches Angebot, diesmal über 60 000 Euro. Eine Zusammenrechnung mit den bereits eingenommen 1,95 Millionen Euro aus den ersten drei Angeboten (das vierte erfolgte nach dem KMG und ist daher bei der Zusammenrechnung nach Z 1 nicht zu berücksichtigen) ergibt einen Betrag von 2,01 Millionen Euro, also einen Betrag über der Schwelle der Z 1. Auf das fünfte Angebot ist daher das KMG anzuwenden.

In Z 2 wird gleichlaufend mit § 3 Abs. 5 KMG (neu) klargestellt, dass das AltFG auf die Ausgabe von Veranlagungen nur anzuwenden ist, solange der aushaftende Betrag aller durch die Ausgabe von Veranlagungen nach dem AltFG entgegengenommenen Gelder den Gesamtbetrag von fünf Millionen Euro innerhalb eines Betrachtungszeitraums von sieben Jahren nicht überschreitet. Andernfalls besteht Prospektpflicht nach dem KMG. Z 2 entspricht somit dem Grundgedanken des § 3 Abs. 2 (alt), allerdings galt letzterer für alle „alternativen Finanzinstrumente“, also auch für Aktien und Anleihen. Die nunmehrige Beschränkung auf Veranlagungen liegt in Art. 1 Abs. 3 Satz 2 Prospekt-VO begründet. Bei der Zusammenrechnung ist für Angebote, deren Angebotszeitraum noch nicht abgeschlossen ist, die Höhe des Angebots heranzuziehen, für Angebote, deren Angebotszeitraum bereits abgeschlossen ist, ist lediglich der aushaftende Betrag heranzuziehen. Angebote nach dem KMG sind nicht einzurechnen.

Die Zusammenrechnung kann an folgendem Beispiel illustriert werden: A macht von 1.1.2019 bis 1.1.2023 mehrere öffentliche Angebote über Veranlagungen nach dem AltFG und nimmt daraus 4,5 Millionen Euro ein. Davon zahlt er bis zum 1.8.2023 500 000 Euro zurück. Der aushaftende Betrag beträgt somit 4 Millionen Euro. Für den 1.9.2023 plant A ein öffentliches Angebot über Veranlagungen über 1,3 Millionen Euro. Dieses Angebot kann zusammen mit den bereits aushaftenden 4 Millionen Euro dazu führen, dass der insgesamt aushaftende Betrag 5 Millionen Euro übersteigt. Auf das geplante Angebot ist daher das KMG anzuwenden.

Z 3 entspricht dem Gedanken des § 7 Abs. 8a KMG. Kann eine geplante Emission dazu führen, dass der binnen zwölf Monaten durch die Ausgabe von Wertpapieren oder Veranlagungen emittierte Gesamtgegenwert in der Europäischen Union fünf Millionen Euro erreicht oder übersteigt, ist das KMG anzuwenden und ein Prospekt zu erstellen. Aus § 7 Abs. 8a KMG ergibt sich, dass es sich dabei um einen vollen Prospekt (also einen Prospekt nach § 7 Abs. 8 KMG) handeln muss. Einzurechnen sind Angebote nach dem AltFG, Angebote unter vereinfachtem Prospekt gemäß Anlage F des KMG und Angebote von Wertpapieren, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. b Prospekt-VO prospektfrei begeben werden. Für Angebote, deren Angebotszeitraum noch nicht abgeschlossen ist, ist die Höhe des Angebots einzurechnen, für Angebote, deren Angebotszeitraum bereits abgeschlossen ist, sind lediglich die daraus erzielten Einnahmen zu berücksichtigen. Der Hintergrund dieser Regelung liegt zum ersten in Art. 3 Abs. 2 lit. b Prospekt-VO. Zum zweiten würde die Pflicht zur Erstellung eines vollen Prospekts ohne die Zusammenrechnungsregelung der Z 3 von der Reihenfolge der Emissionen abhängen, was unsachlich wäre: Wenn nämlich binnen 12 Monaten zunächst mehrere Emissionen nach AltFG und dann eine Emission nach KMG erfolgt, und letztere dazu führt, dass die Schwelle des § 7 Abs. 8a KMG überschritten wird, so ist gemäß § 7 Abs. 8a KMG ein voller Prospekt zu erstellen; wenn dagegen zunächst mehrere Emissionen unter vereinfachtem Prospekt erfolgen und dann eine Emission unterhalb des Schwellenwerts des § 3 Abs. 1 Z 10 KMG, so könnte diese Emission, wenn es § 3 Abs. 1 Z 3 AltFG nicht gäbe, nach dem AltFG und somit prospektfrei erfolgen.

Zum letzten Satz der Z 3 ist Folgendes auszuführen: Dieser bezieht sich auf die gesamte Z 3 und stellt sicher, dass auch ein Emittent, der innerhalb der letzten 12 Monate knapp 5 Millionen Euro durch Angebote über Veranlagungen eingenommen hat, weiterhin die Möglichkeit hat, noch knapp zwei Millionen Euro an Wertpapieren prospektfrei anzubieten. Dies ist erforderlich, da gemäß Art. 1 Abs. 3 Prospekt-VO binnen zwölf Monaten jedenfalls knapp 1 Million Euro an Wertpapieren prospektfrei angeboten werden dürfen.

Zu § 3 Abs. 2 und 3:

Abs. 2 (neu) und Abs. 3 (neu) entsprechen in groben Zügen dem § 1 Abs. 3 (alt), jedoch werden wesentliche Änderungen vorgenommen: Zum ersten entfällt in Abs. 3 (neu) die Passage „die nicht vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erfasst sind“. Dies ist eine Folge der Änderungen zu § 1 Abs. 2 (alt). Zum zweiten wird klargestellt, dass das KMG nicht nur bei freiwilliger Erstellung eines Prospekts gemäß § 7 Abs. 8 KMG, sondern auch bei freiwilliger Erstellung eines vereinfachten Prospekts gemäß KMG, Anlage F, zur Anwendung kommt. Diese Klarstellung ist insofern erforderlich, als § 1 Abs. 3 (alt) so hätte verstanden werden können, als verbliebe ein Emittent, der freiwillig einen Prospekt gemäß Anlage F KMG erstellt, im Anwendungsbereich des AltFG. Zum dritten entfällt die Bezugnahme auf die Obergrenzen des § 4 (alt), zumal diese bereits durch § 3 Abs. 1 (neu) vorgegeben sind. Zum vierten wird der letzte Satz des § 1 Abs. 3 (alt) in § 3 Abs. 3 (neu) überführt.

Im Zusammenhang mit Abs. 2 ist zum besseren Verständnis auch an dieser Stelle Folgendes ausdrücklich klarzustellen: nicht nur ein Emittent, der freiwillig einen Prospekt gemäß KMG erstellt, fällt nicht unter das AltFG sondern unter das KMG. Auch ein Emittent, dessen geplante Emission einen (oder mehrere) der in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 normierten Schwellenwerte übersteigt, fällt nicht unter das AltFG sondern unter das KMG.

Zu § 3a:

§ 3a (neu) entspricht Teilen des § 3 (alt) und dient dem Anlegerschutz. Durch die Trennung der §§ 3 und 3a ist nunmehr klargestellt, dass § 3a nicht den Anwendungsbereich regelt, sondern ein Verstoß gegen § 3a gemäß § 6 zu bestrafen ist. In Bezug auf Abs. 2 ist anzumerken, dass die Erklärung nunmehr gegenüber dem Emittenten oder dem Betreiber der Plattform, anstatt wie bislang gegenüber dem Prüfer oder dem Betreiber der Plattform abzugeben ist. Klarzustellen ist ferner, dass die Pflichten des Abs. 3 unabhängig von einer Erklärung nach Abs. 2 bestehen. Abs. 4 (neu) entspricht dem letzten Halbsatz des § 2 Z 2 (alt).

Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher finden sich ferner in § 4 Abs. 7.

Zu § 3b:

§ 3b (neu) entspricht Teilen des § 4 Abs. 1 (alt) und enthält eine Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung.

Zu § 4:

§ 4 (neu) enthält in erster Linie eine Reihe von Klarstellungen gegenüber § 4 (alt). Aufgrund der Anhebung der Prospektschwelle für Wertpapiere gemäß Prospekt-VO entfallen die gesonderten Schwellenwerte für Aktien und Anleihen des Abs. 2 (alt).

Zu § 4 Abs. 1 bis 4:

Abs. 1 (neu) und 2 (neu) entsprechen im Wesentlichen den Abs. 1 (alt) und 4 (alt). Der Schwellenwert wird auf 250 000 Euro angehoben und gilt nicht mehr pro Angebot, sondern es sind alle Angebote nach dem AltFG innerhalb der letzten zwölf Monate zu berücksichtigen. Dies ist systemkonform mit dem KMG. Die Zusammenrechnung entspricht im Wesentlichen jener nach § 3 Abs. 1 Z 1 (neu): für Angebote, deren Angebotszeitraum noch nicht abgeschlossen ist, ist die Höhe des Angebots einzurechnen, für Angebote, deren Angebotszeitraum bereits abgeschlossen ist, sind lediglich die daraus erzielten Einnahmen zu berücksichtigen. Anders als nach § 3 Abs. 1 Z 1 (neu) erfolgt jedoch keine getrennte Zusammenrechnung von Wertpapieren und Veranlagungen, da dazu keine europarechtliche Notwendigkeit besteht. Emissionen nach dem KMG sind nicht einzurechnen.

Die Zusammenrechnung kann an folgendem Beispiel illustriert werden: A macht am 1.1. ein öffentliches Angebot über 200 000 Euro nach dem AltFG, der Angebotszeitraum endet am 1.2. Für dieses Angebot greifen die Pflichten der Abs. 1, 2 und 4 nicht. A nimmt aus diesem öffentlichen Angebot 150 000 Euro ein. Am 1.3. macht er ein zweites öffentliches Angebot, diesmal über 120 000 Euro nach dem AltFG, der Angebotszeitraum endet am 1.4. Eine Zusammenrechnung mit den bereits eingenommen 150 000 Euro ergibt einen Betrag von 270 000 Euro, somit greifen für das zweite Angebot die Pflichten der Abs. 1, 2 und 4. A nimmt aus diesem öffentlichen Angebot 90 000 Euro ein. Am 1.5. macht A ein drittes öffentliches Angebot über 2,5 Millionen Euro, somit nach dem KMG, der Angebotszeitraum endet am 1.6. Die diesbezüglichen Pflichten des Emittenten ergeben sich aus dem KMG. Am 1.7. macht A ein viertes öffentliches Angebot, diesmal über 20 000 Euro nach dem AltFG. Eine Zusammenrechnung mit den bereits eingenommenen 240 000 Euro aus den ersten beiden Angeboten (das dritte erfolgte nach dem KMG und ist daher nicht zu berücksichtigen) ergibt einen Betrag von 260 000 Euro, somit greifen für das vierte Angebot die Pflichten der Abs. 1, 2 und 4.

Zudem wird insbesondere klargestellt, welche Informationen in welcher Form zu welchem Zeitpunkt an wen zu übermitteln sind. Klargestellt wird ferner, dass der Emittent für den Zugang zu den Informationen nach Z 1 und 4 weder eine Registrierung, noch die Akzeptanz einer Haftungsbegrenzungsklausel, noch die Entrichtung einer Gebühr verlangen darf. Unter Abs. 1 Z 4 sind, insbesondere im Falle eines öffentlichen Angebots über Aktien, auch die entsprechenden Emissions-, Zahlungs- und Zeichnungsbedingungen zu subsumieren. Die in Abs. 1 (alt) enthaltene Verordnungsermächtigung wurde in § 3b (neu) überführt. Dies verbessert zum einen die Lesbarkeit und ermöglicht zum anderen eine saubere Anknüpfung in der Vollzugsklausel des § 9 (neu). Die bislang nach der Verordnung beizubringenden Beilagen werden in Abs. 1 (neu) überführt. Aufgrund der Prospekt-VO entfallen die gesonderten Schwellenwerte für Aktien und Anleihen des Abs. 2 (alt). Der letzte Satz des Abs. 2 (alt) wurde in Abs. 7 überführt. Abs. 2 (neu) ergänzt nunmehr die Informationspflichten des Abs. 1 (neu).

Abs. 3 (neu) entspricht Abs. 1 (alt), letzter Satz.

Abs. 4 (neu) entspricht § 4 Abs. 3 (alt) letzter Satz. Allerdings wird nicht mehr auf den Zeitpunkt der Rückzahlung, sondern auf das Ende des Angebotszeitraums abgestellt. Dies ist sachgerecht, weil eine Bezugnahme auf den Zeitpunkt der Rückzahlung etwa bei Aktien nicht sinnvoll erscheint. Informationspflichten, die nach Ende des Angebotszeitraums gelten, ergeben sich aus dem Zivilrecht und können darüber hinaus vertraglich vereinbart werden. Klarzustellen ist, dass die Wendung „zur Verfügung stellen“ im Sinne von „veröffentlichen“ im Sinne des Abs. 1 (auf ihrer Website auf einem dauerhaften Datenträger, es sei denn, das Angebot erfolgt ausschließlich über eine Internetplattform, es darf weder eine Registrierung, noch die Akzeptanz einer Haftungsbegrenzungsklausel, noch die Entrichtung einer Gebühr verlangt werden) und „übermitteln“ im Sinne des Abs. 2 (an den Verein für Konsumenteninformation und den Anleger auf einem dauerhaften Datenträger) zu verstehen ist.

Hinzuweisen ist auf die mit Abs. 1 (neu), 2 (neu) und 4 (neu) korrespondierenden Pflichten der Plattformbetreiber gemäß § 5 Abs. 3 Z 4 (neu).

Zu § 4 Abs. 5 bis 8:

Diese entsprechen im Wesentlichen den Vorgängerbestimmungen. Der letzte Satz des Abs. 7 (neu) entspricht Abs. 2 (alt), letzter Satz.

Zu § 4 Abs. 9:

Für Emissionen, die über eine Internetplattform erfolgen, besteht derzeit aufgrund des Abs. 9 (alt) einerseits und des § 5 Abs. 3 (alt) andererseits eine doppelte Prüfpflicht der vom Emittenten bereitgestellten Informationen. Durch Abs. 9 (neu) und § 5 Abs. 4 (neu) wird diese doppelte Prüfpflicht beseitigt und genügt nunmehr eine einfache Prüfung. Ferner wird der Inhalt der Prüfpflicht klargestellt: zu prüfen sind die gemäß Abs. 1 Z 1 bereitgestellten Informationen hinsichtlich ihrer Vollständigkeit und Verständlichkeit sowie ihrer Kohärenz mit den Informationen nach Abs. 1 Z 2 bis 4.

Zu § 5 Abs. 1:

Sofern die Vermittlung von Wertpapieren die Wertpapierdienstleistungen der Anlageberatung gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018 oder der Annahme und Übermittlung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2018 umfasst, benötigt der Betreiber einer Internetplattform eine entsprechende Berechtigung. Eine solche Berechtigung ist insbesondere in den Konzessionen für Wertpapierfirmen (§ 3 WAG 2018), Wertpapierdienstleistungsunternehmen (§ 4 WAG 2018) und Kreditinstituten (§ 1 Abs. 3 BWG) enthalten. Daher dürfen neben Wertpapierdienstleistungsunternehmen künftig auch Wertpapierfirmen sowie Kreditinstitute Internetplattformen betreiben. Gewerbliche Vermögensberater (§ 94 Z 75 GewO) dürfen Internetplattformen, die Veranlagungen vermitteln, betreiben. Rechtsträger, die über eine Konzession gemäß AIFMG, ZaDiG 2018, VAG 2016 oder E-Geldgesetz 2010 verfügen, dürfen weiterhin, auch wenn ihre Konzession die Berechtigung zur Anlageberatung oder Annahme oder Übermittlung von Wertpapieren umfasst, keine Internetplattform betreiben. Klarzustellen ist, dass der Betreiber einer Internetplattform über die für seine konkrete Tätigkeit erforderliche Konzession nach BWG oder WAG bzw. Gewerbeberechtigung nach der GewO zu verfügen hat, da sich aus dem AltFG selbst keine solche Berechtigung ableiten lässt.

Zu § 5 Abs. 2 Z 1:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 5 Abs. 3:

Es wird klargestellt, dass die Informationen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen sind. In Z 1 und 4 werden Verweise angepasst. Die letzten drei Sätze des Abs. 3 (alt) werden in Abs. 4 (neu) überführt.

Zu § 5 Abs. 4:

Abs. 4 (alt) entfällt, da die durch Abs. 3 Z 1 normierte Verpflichtung des Plattformbetreibers, seinen Jahresabschluss zur Verfügung zu stellen, ausreichend ist. Abs. 4 (neu) entspricht im Wesentlichen den letzten drei Sätzen des Abs. 3 (alt). Die Formulierung in Satz 2 des Abs. 4 (neu) hinsichtlich der Prüfung entspricht nunmehr jener des § 4 Abs. 9 (neu), die bislang vorgesehene doppelte Prüfpflicht entfällt (siehe dazu die Erläuterungen zu § 4 Abs. 9). Gleichlaufend mit § 4 Abs. 9 (neu) wird klargestellt, dass über die erfolgte Prüfung eine Bestätigung auszustellen ist. Die Änderungen in Abs. 4 (neu) letzter Satz ergeben sich aus der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S.72, und der Ersetzung des DSG 2000 durch das Datenschutzgesetz.

Zu § 5 Abs. 5:

Die Formulierung entspricht jener des § 4 Abs. 1 (neu).

Zu § 5 Abs. 6:

Es werden keine Änderungen gegenüber Abs. 6 (alt) vorgenommen.

Zu § 5 Abs. 7:

Es werden keine Änderungen gegenüber Abs. 7 (alt) vorgenommen.

Zu § 5 Abs. 8:

Die vorgenommenen Anpassungen gegenüber Abs. 8 (alt) sind u.a. darin begründet, dass der Hinweis auf „nicht liquide“ benötigte Mittel in Bezug auf Aktien nicht passend erscheint, zumal diese gehandelt werden können.

Zu § 6:

Redaktionelle Anpassungen.

Zu § 8a:

Im Hinblick auf Emissionen, deren Angebotszeitraum zum Inkrafttreten der vorgeschlagenen Novelle noch nicht abgeschlossen ist, ist es zweckmäßig, weiterhin die alte Rechtslage anzuwenden. Nur wenn der Angebotszeitraum über den 31.12.2018 hinaus läuft, sind nach diesem Termin die Anforderungen der neuen Rechtslage einzuhalten.

Zu § 9:

Im Wesentlichen redaktionelle Anpassungen. Aufgrund des § 3b (neu) kann nunmehr eine Anknüpfung an diesen vorgenommen werden, anstatt wie bisher – inhaltlich zu weit – an § 4 Abs. 1 (alt) anzuknüpfen. Die Anknüpfung an § 3 Abs. 2 (alt) und an § 4 Abs. 2 (alt) kann entfallen, da bei Überschreitung der dort genannten Grenzen ohnehin das KMG zur Anwendung kommt und da die spezielle Grenze des § 4 Abs. 2 (alt) nunmehr entfällt.