210 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (150 der Beilagen): Protokoll zwischen der Republik Österreich und Ungarn zur Änderung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität

Am 6. Juni 2004 wurde der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität unterzeichnet und trat mit 1. Juni 2006 in Kraft (BGBl. III Nr. 99/2006). Zu diesem Zeitpunkt stellte der Vertrag eine sehr gute Grundlage für die enge polizeiliche Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern dar.

Seit der Unterzeichnung des Vertrages im Jahr 2004 fand jedoch eine rasante Weiterentwicklung der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit statt. Insbesondere aufgrund der Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstandes für Ungarn, der Fortentwicklung des Rechtsbestands der Europäischen Union in der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen sowie der gestiegenen Anforderungen an die polizeiliche Arbeit und internationale Zusammenarbeit ist es erforderlich, den bestehenden Vertrag zu ändern und zu ergänzen.

Mit dem Protokoll zur Änderung des bestehenden Vertrages (Protokoll zwischen der Republik Österreich und Ungarn zur Änderung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität) wird ein moderner, den aktuellen rechtlichen sowie praktischen Notwendigkeiten entsprechender Vertrag geschaffen, der im bilateralen Zusammenwirken die Effizienz bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von strafbaren Handlungen weiter steigert.

Gemäß Beschluss der Bundesregierung vom 26. Juli 2011 (sh. Pkt. 33 des Beschl.Prot. Nr. 109) wurde eine entsprechende Verhandlungsvollmacht eingeholt. Die ersten formellen Verhandlungsrunden für das Protokoll wurden von 7. bis 8. September 2011 in Budapest, von 30. bis 31. Jänner 2012 in Wien sowie vom 7. bis 8. Oktober 2014 in Budapest abgehalten. Im Rahmen der vierten formellen Verhandlungsrunde am 11. Juli 2016 in Wien konnte Einigung über den neuen Vertragstext erzielt werden. Gemäß Beschluss der Bundesregierung vom 18. Oktober 2016 (sh. Pkt. 8 des Beschl.Prot. Nr. 17) wurde eine entsprechende Unterzeichnungsvollmacht eingeholt. Am 4. September 2017 wurde das Protokoll zwischen der Republik Österreich und Ungarn, durch welchen der am 6. Juni 2004 unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität geändert wird, unterzeichnet.

Die wichtigsten Weiterentwicklungen des Protokolls aus dem Jahr 2017 im Vergleich zum Vertrag aus 2004 betreffen die Zusammenarbeit in den folgenden Bereichen:

Grenzüberschreitende Nacheile (Durchführung der Nacheile nun auch aus einem Drittstaat sowie zur Verfolgung einer Person, die sich einer Polizeikontrolle entzieht),

Gemischter Streifendienst (Aufhebung der räumlichen Beschränkung von zehn Kilometern zur Durchführung von gemischten Streifen).

Die folgenden Bereiche werden erstmals durch das vorliegende Protokoll umfasst:

Polizeiliche Durchbeförderung,

Grenzüberschreitende Maßnahmen im Eisenbahn- und Schiffsverkehr,

Unterstützungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr,

Korruptionsbekämpfung.

Neben diesen inhaltlichen Neuerungen und Ergänzungen werden redaktionelle Verbesserungen und sprachliche Bereinigungen des bestehenden Vertrages aus dem Jahr 2004 vorgenommen.

Die innerstaatliche Umsetzung des Protokolls wird voraussichtlich keine zusätzlichen Kosten verursachen; soweit solche anfallen, sind sie jedenfalls im Rahmen des veranschlagten Budgets der jeweils zuständigen Ressorts (BM.I und BMVRDJ) zu bedecken. Das Protokoll schafft die rechtliche Grundlage für gewisse grenzüberschreitende Tätigkeiten der österreichischen Polizei, diese stellen jedoch die Ausnahme dar und gehen im täglichen Dienstbetrieb auf.

Die im Protokoll enthaltenen Formen der polizeilichen Zusammenarbeit stellen eine Weiterentwicklung der im Bundesgesetz über die polizeiliche Kooperation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Europäischen Polizeiamt (EU-PolKG) – BGBl. I Nr. 132/2009 idgF. – vorgesehenen Möglichkeiten der internationalen polizeilichen Amtshilfe dar.

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 21. Juni 2018 nach den Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Nikolaus Prinz in Verhandlung genommen. Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Protokoll zwischen der Republik Österreich und Ungarn zur Änderung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (150 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2018 06 21

                                 Nikolaus Prinz                                                                   Angela Lueger

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau