Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kuba andererseits hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Am 10. Februar 2014 ermächtigte der Rat die Kommission zu Verhandlungen mit der Republik Kuba über ein Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit. Diese Verhandlungen wurden am 29. April 2014 aufgenommen und nach sieben Verhandlungsrunden am 11. März 2016 mit der Paraphierung des Abkommens in Havanna abgeschlossen. Am 12. Dezember 2016 wurde das Abkommen in Brüssel unterzeichnet.

Das Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kuba andererseits ersetzt den Gemeinsamen Standpunkt der EU 96/697/GASP vom 2. Dezember 1996, welcher zuvor die Beziehungen zwischen der EU und Kuba bestimmte und welcher mit Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 6. Dezember 2016 mit Wirkung vom 12. Dezember 2016 aufgehoben wurde.

Bei dem Abkommen handelt es sich um das erste bilaterale Abkommen zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kuba andererseits. Es schafft einen stabilen Rahmen für die Beziehungen zwischen der EU und Kuba, der an die Stelle des Ad-hoc-Dialogs und der punktuellen Zusammenarbeit tritt.

Das Ziel des Abkommens ist die Konsolidierung und Stärkung der Verbindungen zwischen der EU (und ihren MS) und Kuba in den Bereichen politischer Dialog, Zusammenarbeit und Handel. Die Beziehungen werden auf die Unterstützung der Modernisierung der kubanischen Wirtschaft und Gesellschaft ausgerichtet, wobei bilateral und in internationalen Foren im Hinblick auf die Stärkung von Menschenrechten und Demokratie, der nachhaltigen Entwicklung und die Bekämpfung von Diskriminierung zusammengearbeitet wird. Das Abkommen umfasst die wesentlichen Standardklauseln der EU, die Menschenrechtsklausel und die Klausel über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen. Ein Verstoß gegen diese Klauseln kann zur Aussetzung des Abkommens führen.

Gemäß Beschluss der Bundesregierung vom 29. November 2016 (s. Pkt. 13 des Beschl.Prot. Nr. 23) und der entsprechenden Ermächtigung durch das die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Präsidium des Nationalrates wurde das Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kuba andererseits am 16. Dezember 2016 in Brüssel vom Ständigen Vertreter Österreichs bei der Europäischen Union unterzeichnet.

Aus europarechtlicher Sicht handelt es sich um ein „gemischtes Abkommen.“Das Abkommen ist in 23 Amtssprachen der Europäischen Union authentisch. Dem Nationalrat soll gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG die authentische deutsche, englische und spanische Sprachfassung zur Genehmigung vorgelegt werden.

Art. 86 Abs. 3 des Abkommens sieht seine vorläufige Anwendung bis zu seinem Inkrafttreten vor. Gemäß Art. 3 des Beschlusses 2016/2232 des Rates vom 6. Dezember 2016 (ABl. Nr. L 337 I/1 vom 13.12.2016; S.2) über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kuba andererseits werden die Teile I bis IV sowie Teil V, soweit dessen Bestimmungen auf die Sicherstellung der vorläufigen Anwendung des Abkommens beschränkt sind, von der Europäischen Union und der Republik Kuba seit 1. November 2017 vorläufig angewandt, aber nur soweit dadurch Bereiche in der Zuständigkeit der Union berührt werden, einschließlich der Zuständigkeit der Union, eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik festzulegen. Ungeachtet des Art. 3 Abs. 1 finden die Artikel 29, 35, 55 (soweit er die Zusammenarbeit bei dem Seeschifffahrtsverkehr betrifft), 58, 71 (soweit er die Grenzsicherheit betrifft) und 73 (soweit er die Zusammenarbeit bei nichtagrarischen geografischen Angaben betrifft) keine vorläufige Anwendung.

Das Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kuba andererseits wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann jedoch von jeder Vertragspartei durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei gekündigt werden.

Besonderer Teil

Zur Präambel:

Die Präambel beschreibt die politischen Grundlagen und Zielsetzungen des Abkommens. Besondere Betonung liegt auf der Wahrung der Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen, der Menschenrechte und der Demokratie, auf dem Engagement im Bereich Antidiskriminierung, bei der Bekämpfung von organisierter Kriminalität, Drogenhandel und Menschenhandel, sowie im Hinblick auf die volle Verwirklichung der international vereinbarten Entwicklungsziele.

TEIL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Zu Art. 1: Grundsätze

Dieser Artikel enthält die allgemeinen Grundsätze der Zusammenarbeit. Diese sind insbesondere die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie die Einhaltung des Völkerrechts und der in der Satzung der Vereinten Nationen verankerten Ziele und Grundsätze.

Zu Art. 2: Ziele

Es werden die Ziele der Zusammenarbeit demonstrativ aufgelistet. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Stärkung der Kooperation in den Bereichen politischer Dialog, Zusammenarbeit und Wirtschaftsbeziehungen sowie auf die Begleitung des Modernisierungsprozesses in Kuba. Es werden aber auch andere Bereiche wie regionale Zusammenarbeit in der Karibik und in Lateinamerika sowie die Förderung von Kontakten und Dialog zwischen den Gesellschaften Kubas und der EU-Länder angesprochen.

TEIL II POLITISCHER DIALOG

Zu Art. 3: Ziele

Als Ziele das politischen Dialogs zwischen den Vertragsparteien werden u.a. die Stärkung der politischen Beziehungen, die Förderung gegenseitigen Vertrauens, die Stärkung der Vereinten Nationen als Kern des multilateralen Systems und die Förderung der strategischen Partnerschaft zwischen der EU und der Gemeinschaft der Lateinamerikanischen und Karibischen Staaten (CELAC) genannt.

Zu Art. 4: Bereiche und Modalitäten

Der politische Dialog soll regelmäßig auf der Ebene hoher Beamter und auf politischer Ebene stattfinden. Er erstreckt sich auf alle Aspekte von beiderseitigem Interesse auf regionaler und internationaler Ebene und soll eine gemeinsame Grundlage für bilaterale Initiativen für die Zusammenarbeit oder multilaterale Maßnahmen schaffen.

Zu Art. 5: Menschenrechte

Die Vertragsparteien vereinbaren die Aufnahme eines Menschenrechtsdialogs, wobei die zu vereinbarende Tagesordnung in ausgewogener Weise bürgerliche und politische Rechte sowie wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zu behandeln hat.

Zu Art. 6: Unerlaubter Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen und anderen konventionellen Waffen

Neben der Anerkennung des dem unerlaubten Waffenhandel innewohnenden Bedrohungspotenzials vereinbaren die Vertragsparteien in diesem Artikel die volle Erfüllung ihrer durch geltende internationale Übereinkünfte und Aktionsprogramme bestehenden Verpflichtungen in diesem Bereich. Gleichzeitig wird das Recht jedes Staats betont, für Zwecke der Verteidigung und nationalen Sicherheit Kleinwaffen und leichte Waffen zu besitzen. Die Zusammenarbeit auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene zur Bekämpfung des unerlaubten Handels von Kleinwaffen und leichten Waffen und anderen konventionellen Waffen wird vereinbart.

Zu Art. 7: Abrüstung und Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen

Die Verbreitung nuklearer, chemischer und biologischer Massenvernichtungswaffen wird als eine der größten Gefahren für die internationale Sicherheit genannt. Der Status Lateinamerikas und der Karibik als kernwaffenfreie Zone wird zur Kenntnis genommen. Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten und ihre bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften in vollem Umfang auf nationaler Ebene umzusetzen. Sie deklarieren diese Bestimmung als wesentliches Element des Abkommens und vereinbaren einen regelmäßigen Dialog.

Zu Art. 8: Bekämpfung aller Formen und Ausprägungen von Terrorismus

Diese Bestimmung enthält ein Bekenntnis zur Bedeutung der Terrorismusprävention und -bekämpfung auf der Grundlage der bestehenden völkerrechtlichen Regelungen. Es werden diesem Zweck dienende Arten der Zusammenarbeit angeführt, wie etwa Förderung der Umsetzung der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, Informationsaustausch über terroristische Gruppen, Austausch bewährter Methoden, und wirksame Umsetzung der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus mit allen geeigneten Mitteln.

Zu Art. 9: Schwere Verbrechen von internationalem Belang

Diese Bestimmung enthält ein Bekenntnis zur Zusammenarbeit bei der Verfolgung der schwersten Verbrechen, gegebenenfalls unter Einbeziehung des Internationalen Strafgerichtshofs. Erfahrungsaustausch und Kapazitätsaufbau in gemeinsam vereinbarten Bereichen der Bekämpfung der schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, werden vereinbart.

Zu Art. 10: Einseitige Zwangsmaßnahmen

Hier werden einseitige, den allgemein anerkannten Regeln des internationalen Handels zuwiderlaufende Zwangsmaßnahmen mit extraterritorialer Wirkung angesprochen, durch die politischer und wirtschaftlicher Druck auf Staaten ausgeübt wird, und es wird ein regelmäßiger Dialog über die Anwendung solcher Maßnahmen und die Verhütung und Milderung ihrer Auswirkungen vereinbart.

Zu Art. 11: Bekämpfung des Menschenhandels und der Schleusung von Migranten

Diese Bestimmung legt einen Meinungsaustausch zwischen den Vertragsparteien über die Verhütung und Bekämpfung aller Formen von Schleuserkriminalität und Menschenhandel und den Schutz der Opfer fest. Als dessen Schwerpunkte werden die Förderung von Rechtsvorschriften und Maßnahmen im Einklang mit den Übereinkommen der Vereinten Nationen in diesem Bereich sowie bewährte Verfahren, Ermittlung und Festnahme von Mitgliedern krimineller Netze genannt.

Zu Art. 12: Bekämpfung von Herstellung, Handel und Konsum illegaler Drogen

Diese Bestimmung enthält ein Bekenntnis zum vertiefenden Meinungs- und Erfahrungsaustausch zur Prävention und Bekämpfung von Herstellung, Handel und Konsum illegaler Stoffe in allen Varianten. Auch werden sich die Vertragsparteien um die Zusammenarbeit mit anderen Ländern bei der Verringerung der Herstellung illegaler Stoffe und des Handels damit bemühen.

Zu Art. 13: Bekämpfung von Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängender Intoleranz

Diese Bestimmung enthält eine Verpflichtung der Vertragsparteien, Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängende Intoleranz weltweit zu bekämpfen. U. a. wird ein Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf Strategien und Maßnahmen vorgesehen, insbesondere über die Umsetzung der Erklärung und des Aktionsprogramms von Durban.

Zu Art. 14: Nachhaltige Entwicklung

Dieser Artikel beschreibt die von den Vertragsparteien akzeptierten Ziele der nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung sowie der Entwicklungsfinanzierung. Die Aufnahme eines gezielten Dialogs über die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung wird vereinbart. Die Notwendigkeit, dass alle Industrieländer 0,7 Prozent ihres Bruttonationaleinkommens für staatliche Entwicklungshilfe bereit stellen, wird bekräftigt.

TEIL III: ZUSAMMENARBEIT UND SEKTORPOLITISCHER DIALOG

TITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Zu Art. 15: Ziele

Als allgemeines Ziel der Zusammenarbeit und des sektorpolitischen Dialogs wird die Intensivierung der bilateralen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kuba deklariert. Die Vertragsparteien kommen überein, Kooperationsmaßnahmen zur Unterstützung der ökonomisch und sozial nachhaltigen Entwicklung Kubas umzusetzen.

Zu Art. 16: Grundsätze

Unter den vereinbarten Grundsätzen wird stipuliert, dass die Zusammenarbeit ein Ergebnis des Dialogs zwischen den Vertragsparteien ist, dass die Vertragsparteien die Einbeziehung aller relevanten Akteure im Rahmen ihrer in diesem Abkommen vorgesehenen Zusammenarbeit fördern und dass bei der Gestaltung von Kooperationsmaßnahmen dem unterschiedlichen Entwicklungsstand der Vertragsparteien Rechnung zu tragen ist. Auch wird die transparente und rechenschaftspflichtige Verwaltung der zur Verfügung gestellten Mittel sichergestellt werden.

Zu Art. 17: Sektorpolitischer Dialog

Hier werden als Aspekte des Dialogs demonstrativ der Informationsaustausch über Formulierung und Planung der Politik im jeweiligen Sektor, der Meinungsaustausch über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften mit internationalen Normen sowie der Austausch über bewährte Verfahren im Hinblick auf Politikgestaltung und verwaltungstechnische Herausforderungen genannt.

Zu Art. 18: Modalitäten und Verfahren der Zusammenarbeit

Unter den genannten Modalitäten der Zusammenarbeit wird insbesondere die Förderung der Teilnahme Kubas an den regionalen und an den thematischen Kooperationsprogrammen der EU sowie in der Eigenschaft als assoziierter Partner an den deren Rahmenprogrammen genannt. Ein Koordinierungsausschuss zur Planung und Verfolgung der Kooperations-, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen kann eingerichtet werden. Kuba wird die Einfuhr von im Zusammenhang mit den Kooperationsmaßnahmen stehenden Waren und Leistungen zoll-, steuer- und abgabenfrei durchführen.

Zu Art. 19: Akteure der Zusammenarbeit

Als Akteure der Umsetzung der Zusammenarbeit werden neben staatlichen und anderen öffentlichen kubanischen Stellen auch internationale Organisationen, die Entwicklungsagenturen der EU-Mitgliedstaaten und ein breites Spektrum der Zivilgesellschaft genannt.

Zu Art. 20: Bereiche der Zusammenarbeit

Neben den an anderen Stellen des Abkommen genannten Sektoren der Zusammenarbeit werden hier als horizontale und strategische Handlungsbereiche für Entwicklung u. a. Menschenrechte und gute Regierungsführung, ökologische Nachhaltigkeit, geschlechtsspezifische Perspektive und Wissensmanagement genannt.

Zu Art. 21: Ressourcen für die Zusammenarbeit und Schutz der finanziellen Interessen der Vertragsparteien

Der Artikel legt die Bereitstellung geeigneter Mittel für die Umsetzung der Zusammenarbeit fest. Auch werden die Maßnahmen genannt, die die Vertragsparteien zum Schutz ihrer finanziellen Interessen ergreifen.

TITEL II: DEMOKRATIE, MENSCHENRECHTE UND GUTE REGIERUNGSFÜHRUNG

Zu Art. 22: Demokratie und Menschenrechte

Die Vertragsparteien beschließen die Zusammenarbeit zur Stärkung der Demokratie und zur Umsetzung der Grundsätze und Praktiken der Demokratie und der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Minderheiten. Unter den Zielen dieser Zusammenarbeit ist die wirksame Umsetzung der jeweils geltenden internationalen Menschenrechtsübereinkünfte und Fakultativprotokolle sowie der von den Vertragsparteien akzeptierten Empfehlungen der Menschenrechtsorganisationen der Vereinten Nationen.

Zu Art. 23: Gute Regierungsführung

Unter den Zielen der Zusammenarbeit in diesem Bereich werden u. a. die Förderung transparenter, verantwortungsvoller, effizienter, stabiler und demokratischer Institutionen, der Informationsaustausch über Rechtsordnungen sowie die Förderung inklusiverer politischer Prozesse genannt.

Zu Art. 24: Stärkung von Institutionen und Rechtsstaatlichkeit

Mit dieser Bestimmung wird die besondere Bedeutung des Zugangs zur Justiz und fairer Gerichtsverfahren im Rahmen der Konsolidierung des Rechtsstaats sowie des Ausbaus der Institutionen in Vollzug und Rechtspflege anerkannt.

Zu Art. 25: Modernisierung der öffentlichen Verwaltung

Der Artikel betrifft die Modernisierung der öffentlichen Verwaltung zwecks Erhöhung der Effizienz, transparenter Bewirtschaftung öffentlicher Mittel und Stärkung der Dezentralisierung.

Zu Art. 26: Verhütung und Beilegung von Konflikten

Zum Zweck der Stärkung der Kapazitäten zur Konfliktbeilegung wird der Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren in Bezug auf die Verhütung und Beilegung von Konflikten vereinbart.

TITEL III FÖRDERUNG DER GERECHTIGKEIT, DER SICHERHEIT DER BÜRGER UND DER MIGRATION

Zu Art. 27: Schutz personenbezogener Daten

Dieser Artikel enthält eine Absichtserklärung, den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit strengen internationalen Standards zu verbessern. Als konkrete Form der Zusammenarbeit kommen insbesondere technische Hilfe und der Austausch von Informationen in Betracht.

Zu Art. 28: Illegale Drogen

Diese Bestimmung enthält ein Bekenntnis zur vertiefenden Zusammenarbeit zur Verringerung des Angebotes an illegalen Drogen, den Handel und die Nachfrage sowie deren Auswirkungen auf die Gesellschaft als Ganzes minimieren. Die Mittel der Zusammenarbeit orientieren sich an den einschlägigen internationalen Übereinkünften und Erklärungen sowie am Drogenkoordinierungs- und kooperationsmechanismus zwischen der EU und Lateinamerika und der Karibik. Die Zusammenarbeit umfasst technische Hilfe und Amtshilfe in verschiedenen Bereichen, wie beispielsweise Ausbildung des Personals, drogenbezogene Forschung oder soziale Wiedereingliederung von Drogenabhängigen.

Zu Art. 29: Geldwäsche

Diese Bestimmung dient der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, insbesondere zwecks Annahme von Regelungen gegen diese Delikte, die jenen der in diesem Bereich tätigen einschlägigen internationalen Gremien wie der Financial Action Task Force entsprechen.

Zu Art. 30: Organisierte Kriminalität

Die Vertragsparteien werden bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität einschließlich der Wirtschaftskriminalität auf der Grundlage einschlägiger internationaler Normen und Übereinkommen der Vereinten Nationen zusammenarbeiten. Zur Verbesserung der Sicherheit der Bürger wird auch bei der Verbrechensverhütung eine Zusammenarbeit vereinbart.

Zu Art. 31: Korruptionsbekämpfung

Diese Bestimmung dient der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Korruption, insbesondere durch den Austausch bewährter Verfahren unter den Strafverfolgungs- und Justizbehörden und durch Bewusstseinsbildung.

Zu Art. 32: Illegaler Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen

Diese Bestimmung enthält ein Bekenntnis zur Zusammenarbeit zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und mit leichten Waffen. Die Mittel der Zusammenarbeit sollen sich an den einschlägigen internationalen Übereinkünften und Erklärungen orientieren. Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere einen Erfahrungs- und Fortbildungsaustausch zwischen den zuständigen Behörden.

Zu Art. 33: Bekämpfung des Terrorismus

Diese Bestimmung enthält ein Bekenntnis zur Kooperation bei der Prävention und Bekämpfung des Terrorismus mittels polizeilicher und justizieller Zusammenarbeit und zur ausgewogenen Umsetzung der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus.

Zu Art. 34: Migration, Menschenhandel und Schleusung von Migranten

Die Bestimmung enthält ein Bekenntnis zur Zusammenarbeit in den Bereichen Migration, Menschenhandel und Schleusung von Migranten und benennt spezifische Bereiche der Kooperation. Die Vertragsparteien kommen überein, eigene Staatsangehörige rückzuübernehmen. Zur Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung wird u. a. die Möglichkeit des Abschlusses eines Abkommens über die besonderen Verpflichtungen in Migrationsfragen einschließlich der Rückübernahme genannt.

Zu Art. 35: Konsularischer Schutz

Diese Bestimmung enthält die Zustimmung Kubas, dass die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der EU-Mitgliedstaaten jedem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie für die eigenen Staatsangehörigen Schutz gewähren.

Zu Art. 36: Zivilgesellschaft

Diese Bestimmung enthält eine Anerkennung des potenziellen Beitrags der Zivilgesellschaft zur Verwirklichung der Abkommensziele und benennt die Übereinkunft, Maßnahmen zur Unterstützung einer umfassenderen Beteiligung der Zivilgesellschaft zu fördern.

TITEL IV: SOZIALE ENTWICKLUNG UND SOZIALER ZUSAMMENHALT

Zu Art. 37: Soziale Entwicklung und sozialer Zusammenhalt

Diese Bestimmung enthält ein Bekenntnis der Ausrichtung der Zusammenarbeit auf einen stärkeren sozialen Zusammenhalt und zur Mobilisierung erheblicher finanzieller Ressourcen zur Erreichung der sozialen Entwicklungsziele. Die Politikbereiche und Maßnahmen, zu denen bewährte Verfahren gefördert und ausgetauscht werden sollen, werden benannt.

Zu Art. 38: Beschäftigung und Sozialschutz

Diese Bestimmung enthält ein Bekenntnis zur Zusammenarbeit bei der Förderung der Beschäftigung und des Sozialschutzes und benennt die Sachgebiete, auf die die entsprechenden Maßnahmen und Programme ausgerichtet sind.

Zu Art. 39: Bildung

Die Vertragsparteien vereinbaren einen Erfahrungs- und Verfahrensaustausch im Bildungsbereich und benennen als ein Ziel ihrer Zusammenarbeit die Unterstützung der Entwicklung der Humanressourcen auf allen Bildungsebenen. Der Austausch von Studenten, Forschern und Wissenschaftlern wird über bestehende Programme gefördert; Kapazitätsausbau zur Modernisierung der Hochschulsysteme wird unterstützt.

Zu Art. 40: Öffentliche Gesundheit

Diese Bestimmung enthält ein Bekenntnis zur Zusammenarbeit in Bereichen gemeinsamen Interesses im Gesundheitssektor sowie bei der Umsetzung der internationalen Gesundheitsübereinkünfte.

Zu Art. 41: Verbraucherschutz

Diese Bestimmung enthält ein Bekenntnis zur Zusammenarbeit bei Fragen des Verbraucherschutzes.

Zu Art. 42: Kultur und Kulturerbe

In dieser Bestimmung verpflichten sich die Vertragsparteien zur Förderung der Zusammenarbeit im Bereich der Kultur und des kulturellen Erbes, einschließlich des Mediensektors, zur Förderung des interkulturellen Dialogs. Diese Zusammenarbeit erfolgt im Einklang mit einschlägigen internen und internationalen Bestimmungen und umfasst auch die Förderung der kulturellen Vielfalt.

Zu Art. 43: Schutzbedürftige Personen

Diese Bestimmung enthält ein Bekenntnis zur Zusammenarbeit zugunsten schutzbedürftiger Personen, die auf die Förderung der menschlichen Entwicklung, die Verbesserung der Lebensbedingungen und die vollständige Integration der Betroffenen in die Gesellschaft abzielt.

Zu Art. 44: Gleichstellung der Geschlechter

Gemäß Übereinstimmung der Vertragsparteien soll die Zusammenarbeit die gleichberechtigte Beteiligung von Frauen und Männern am politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben unterstützen. Besonders im Mittelpunkt stehen Programme zur Verhütung und Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt gegen Frauen.

Zu Art. 45: Jugend

Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien unterstützt Jugendförderungsmaßnahmen, die in diesem Artikel beispielhaft genannt sind. Auch die Zusammenarbeit zwischen Jugendorganisationen, einschließlich Austauschprogramme, soll gefördert werden.

Zu Art. 46: Entwicklung der lokalen Gemeinschaften

Diese Bestimmung enthält ein Bekenntnis, bei der Förderung der nachhaltigen Entwicklung auf lokaler Ebene zusammenzuarbeiten, zum Beispiel durch Unterstützung lokaler Initiativen im Einklang mit dem entsprechenden Strategieplan für das Gebiet.

TITEL V UMWELT, KLIMAWANDEL UND KATASTROPHENVORSORGE

Zu Art. 47: Zusammenarbeit im Bereich Umwelt und Klimawandel     

Im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung arbeiten die Vertragsparteien zum Schutz und zur Verbesserung der Umweltqualität auf lokaler, regionaler und globaler Ebene zusammen. Mit der Zusammenarbeit wird u. a. die Abschwächung der Folgen des Klimawandels angestrebt. Die Bestimmung benennt einige mögliche Maßnahmen der Zusammenarbeit, darunter Informationsaustausch, Kapazitätsaufbau, Technologietransfer und Förderung des Umweltbewusstseins.

Zu Art. 48: Katastrophenvorsorge

Hier kommen die Vertragsparteien überein, bei der Vorbeugung von und der wirksamen Reaktion auf Katastrophenereignisse zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit kann beispielsweise auf die Stärkung der Überwachungs- und Frühwarnkapazitäten oder auf die Resilienz und Katastrophenbewältigung gerichtet sein.

Zu Art. 49: Wasser- und Sanitärversorgung

In dieser Bestimmung wird die Notwendigkeit anerkannt, die Verfügbarkeit von Wasser und das nachhaltige Management der Wasser- und Sanitärversorgung sicherzustellen. Daher wird die Zusammenarbeit in diesem Bereich vereinbart, u.a. in Bezug auf Kapazitätsaufbau, Technologiemodernisierung und Bildungsprogramme.

TITEL VI: WIRTSCHAFTLICHE ENTWICKLUNG

Zu Art. 50: Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Fischerei und Aquakultur

Die EU und Kuba vereinbaren die Zusammenarbeit in den Bereichen Landwirtschaft, Entwicklung des ländlichen Raums, Fischerei und Aquakultur, wobei in diesem Artikel eine Reihe von Zielen dieser Zusammenarbeit konkretisiert wird. Als Mittel der Zusammenarbeit werden u.a. die Bereitstellung von Fachwissen, Unterstützung und Kapazitätsaufbau sowie Informations- und Erfahrungsaustausch genannt.

Zu Art. 51: Nachhaltiger Tourismus

In dieser Bestimmung wird die Bedeutung des Tourismus für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung auf lokaler Ebene sowie sein großes Wirtschaftspotenzial anerkannt. Die Zusammenarbeit bei der Förderung eines nachhaltigen Tourismus wird vereinbart und einige zu unterstützende Maßnahmen werden aufgezählt.

Zu Art. 52: Zusammenarbeit in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und Innovation

Die wissenschaftlichen, technologischen und innovativen Kapazitäten sollen im Rahmen der bestehenden Mechanismen oder Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit aufgebaut werden. Eine Reihe von Kooperationsmaßnahmen, an denen die Teilnahme der Einrichtungen für Forschung und Entwicklung gefördert werden soll, wird benannt. Der Austausch von Forschern und bewährten Verfahren in Forschungsprojekten wird gefördert.

Zu Art. 53: Technologietransfer

Die Zusammenarbeit bei der Förderung der Weitergabe von Technologie durch akademische oder berufliche Programme für den Wissenstransfer wird vereinbart. Die EU erleichtert den Zugang Kubas zu Forschungs- und Entwicklungsprogrammen.

Zu Art. 54: Energie (einschließlich erneuerbarer Energie)

Die Vertragsparteien definieren als gemeinsames Ziel die Förderung der Zusammenarbeit im Bereich der Energie, insbesondere der nachhaltigen, sauberen und erneuerbaren Energiequellen, der Energieeffizienz, der energiesparenden Technologien, der Elektrifizierung des ländlichen Raums und der regionalen Integration der Energiemärkte. Eine Reihe möglicher Maßnahmen im Rahmen dieser Zusammenarbeit wird benannt.

Zu Art. 55: Verkehr

Die stipulierte Zusammenarbeit im Bereich Verkehr wird auf die Umstrukturierung und Modernisierung der Verkehrssysteme und der damit verbundenen Infrastruktur, die Förderung und Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs und die Erleichterung des Zugangs zum Nah-, Luft-, See- und Binnenschifffahrtsverkehrs sowie zu den Schienen- und Straßenverkehrsmärkten ausgerichtet. Eine Reihe möglicher Maßnahmen dieser Zusammenarbeit wird benannt.

Zu Art. 56: Modernisierung des Wirtschafts- und Sozialmodells

Diese Bestimmung enthält das Bekenntnis der Vertragsparteien, Maßnahmen zur Stärkung und Modernisierung der öffentlichen Verwaltung in Kuba und der kubanischen Wirtschaft zu unterstützen. Die Entwicklung von Unternehmen, insbesondere von KMUs, und von Genossenschaften wird unterstützt. Eine Reihe möglicher Maßnahmen im Rahmen dieser Zusammenarbeit wird genannt. Kontakte zwischen den Unternehmen beider Seiten sollen zum Zweck der Unterstützung ihrer Eingliederung in die internationalen Märkte gefördert werden.

Zu Art. 57: Statistik

Der Artikel regelt die Harmonisierung der statistischen Methoden und die Förderung der statistischen Praxis im Zuge einer bilateralen Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf dem Gebiet der Statistiken. Als konkrete Form der Zusammenarbeit werden u.a. direkte Kontakte zwischen den für statistische Fragen zuständigen Behörden zum Zwecke des verstärkten Kapazitätsausbaus und zur Verbesserung des statistischen Systems und der Humanressourcen angedacht.

Zu Art. 58: Verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich

Hier verpflichten sich die Vertragsparteien zu verantwortungsvollem Handeln im Steuerbereich, d.h. zu Transparenz, Informationsaustausch und fairem Steuerwettbewerb.

TITEL VII REGIONALE INTEGRATION UND ZUSAMMENARBEIT

Zu Art. 59: Regionale Zusammenarbeit

Der Artikel enthält ein Bekenntnis zur Weiterentwicklung der regionalen Zusammenarbeit zwischen Kuba und seinen karibischen Nachbarländern im Rahmen des CARIFORUM. Alle Sektoren, einschließlich der Zivilgesellschaft, sollen in die regionale Zusammenarbeit einbezogen werden. Bestehende Kooperationsinstrumente sollen für Aktivitäten aktiver Zusammenarbeit Kubas u. a. mit anderen Ländern/Regionen Lateinamerikas genutzt werden. Die Maßnahmen der regionalen und bilateralen Zusammenarbeit sollen einander ergänzen.

TEIL IV HANDEL UND HANDELSPOLITISCHE ZUSAMMENARBEIT

Zu Art. 60: Ziele

Als Ziele in der Zusammenarbeit im Handelsbereich durch die Vertragsparteien werden u.a. die Stärkung der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen, die Förderung der Integration Kubas in die Weltwirtschaft, die weitere Entwicklung des intraregionalen Handels und des Handels mit der Europäischen Union sowie dessen Diversifizierung, die Verbesserung des Beitrags des Handels zur nachhaltigen Entwicklung, die Unterstützung der Diversifizierung der kubanischen Wirtschaft, Förderung eines stärkeren Investitionsstroms durch verschiedene Maßnahmen, genannt.

Zu Art. 61: Ein auf Regeln beruhender Handel

Der Artikel enthält in Absatz 1 ein Bekenntnis zum Streben nach grundlegendem Abbau von Zöllen und anderen Handelshemmnissen sowie der Beseitigung von Diskriminierung in den internationalen Handelsbeziehungen als Instrument zur Förderung von Wachstum, wirtschaftlicher Diversifizierung und der Schaffung von Wohlstand. In Absatz 2 wird das beiderseitige Interesse an einem Handel im Einklang mit einem auf Regeln beruhenden multilateralen Handelssystem und dessen Umsetzung statuiert.

Zu Art. 62: Meistbegünstigung

In diesem Artikel räumen sich die Vertragsparteien in Absatz 1 eine Meistbegünstigungsklausel nach Artikel I des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung, welche sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden, ein. Als Ausnahme davon wird in Absatz 2 der Fall einer Präferenzbehandlung, die eine Vertragspartei im Einklang mit den WTO- Übereinkünften bei Waren eines anderen Landes gewährt, eingerichtet.

Zu Art. 63: Inländerbehandlung

Die Vertragsparteien gewähren für Waren der anderen Vertragspartei Inländerbehandlung nach Artikel III GATT 1994. Zu diesem Zweck wird Artikel III GATT 1994 sinngemäßer Bestandteil dieses Abkommens.

Zu Art. 64: Transparenz

Die Vertragsparteien bekennen sich in Absatz 1 zum Grundsatz der Transparenz bei der Anwendung ihrer handelspolitischen Maßnahmen. Strategien und Vorschriften, die den Außenhandel berühren, sollen einander mitgeteilt und deutlich erläutert werden. Nach Absatz 2 sollen auch Interessensträger die Möglichkeit haben, von den Regelungen jeder Vertragspartei, die den internationalen Handel berühren, unterrichtet zu werden.

Zu Art. 65: Handelserleichterungen

Die Vertragsparteien verdeutlichen ihr Bekenntnis zum Übereinkommen der WTO über Handelserleichterungen.

Zu Art. 66: Technische Handelshemmnisse

Die Vertragsparteien bekennen sich in Absatz 1 zu ihren Rechten und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse („TBT-Übereinkommen“). Anwendungsbereich dieses Artikels sind nach Absatz 2 technische Vorschriften, Normen und Verfahren zur Beurteilung der Konformität im Sinne des TBT-Übereinkommens. In Absatz 3 wird die Bedeutung wirksamer Mechanismen für die Mitteilung und den Austausch von Informationen zu den in Absatz 2 genannten Anwendungsbereichen hervorgehoben.

Zu Art. 67: Gesundheits- und Pflanzenschutz

In Absatz 1 bekennen sich die Vertragsparteien zu den Rechten und Pflichten sowie den Grundsätzen und Zielen des Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen, des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, der Kommission des Codex Alimentarius und der Weltorganisation für Tiergesundheit. In Absatz 2 wird die Bedeutung wirksamer Konsultation, Notifizierung und Informationsaustausch in Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche sowie tierschutzrechtliche Maßnahmen im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen anerkannt.

Zu Art. 68: Handelspolitische Schutzinstrumente

In diesem Artikel bekräftigen die Vertragsparteien ihre Rechte und Pflichten aus folgenden WTO-Übereinkünften:

-       Übereinkommen über Schutzmaßnahmen

-       Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen

-       Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994

Zu Art. 69: Revisionsklausel

In diesem Artikel räumen sich die Vertragsparteien die Möglichkeit ein, diesen Teil des Abkommens im gegenseitigen Einvernehmen zu ändern und zu überarbeiten, um ihre Handels- und Investitionsbeziehungen zu vertiefen.

Zu Art. 70: Allgemeine Ausnahmeklausel

In diesem Artikel bekräftigen die Vertragsparteien, dass ihre Rechte und Pflichten aus Artikel XX des GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung sinngemäß in dieses Abkommen aufgenommen werden und im Rahmen dieses Abkommens gelten.

Zu Art. 71: Zoll

In diesem Artikel bekennen sich die Vertragsparteien in Absatz 1 zu einer Zusammenarbeit zwischen ihren Zollverwaltungen, um die Grenzsicherheit, die Vereinfachung der Zollverfahren und die Erleichterung des rechtmäßigen Handels zu gewährleisten. Gleichzeitig sollen jedoch die Kontrollmöglichkeiten der Vertragsparteien erhalten bleiben. Absatz 2 nennt demonstrativ Formen der Zusammenarbeit in diesem Bereich. In Absatz 3 bekennen sich die Parteien zur gegenseitigen Leistung von Amtshilfe im Zollbereich und räumen die Möglichkeit ein, dazu im gegenseitigen Einvernehmen bilaterale Instrumente zu schaffen.

Zu Art. 72: Zusammenarbeit in Bezug auf Handelserleichterungen

Absatz 1 beinhaltet die Bekräftigung des Engagements der Vertragsparteien für eine intensivere Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Handelserleichterungen. Die einschlägigen Rechtsvorschriften und Verfahren sowie die Leistungsfähigkeit der Zollbehörden sollen zur Erfüllung der Ziele einer wirksamen Kontrolle und der Erleichterung des Handels beitragen. Absatz 2 nennt demonstrativ Formen der Zusammenarbeit in einzelnen Bereichen.

Zu Art. 73: Geistiges Eigentum

In Absatz 1 erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung der technischen Zusammenarbeit im Bereich des geistigen Eigentums (einschließlich des Schutzes von geografischen Angaben) an. Weiters wird darin übereingekommen, unter bestimmten Bedingungen bei entsprechenden Kooperationsprojekten zusammenzuarbeiten. Absatz 2 nennt spezifische Kooperationsbereiche, nämlich die Förderung der institutionellen Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs, der technischen Hilfe sowie des Kapazitätsaufbaus und der Ausbildung. Diese Zusammenarbeit soll nach dem Willen der Vertragsparteien unter Bedachtnahme auf ihre sozioökonomischen Entwicklungsniveaus, Entwicklungsbedürfnisse und Prioritäten erfolgen. In Absatz 3 drücken die Vertragsparteien ihre Einigkeit darüber aus, dass die beschriebene Zusammenarbeit zur Förderung der technischen Innovation sowie zur Weitergabe und Verbreitung von Technologie beiträgt, dem beiderseitigen Vorteil der Erzeuger und Nutzer technischen Wissens dient, in einer dem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wohl zuträglichen Weise erfolgt und einen Ausgleich zwischen Rechten und Pflichten herstellt.

Zu Art. 74: Die Zusammenarbeit im Bereich der technischen Handelshemmnisse

In Absatz 1 erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung der Zusammenarbeit und technischen Hilfe im Bereich technischer Handelshemmnisse an. Weiters wird darin übereingekommen, unter bestimmten Bedingungen bei entsprechenden Kooperationsprojekten zusammenzuarbeiten. Des Weiteren wird die Förderung der behördlichen Zusammenarbeit in den Bereichen Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung vereinbart. Absatz 2 nennt demonstrativ Formen der Zusammenarbeit in einzelnen Bereichen.

Zu Art. 75: Lebensmittelsicherheit, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen sowie Tierschutzfragen

Aus Absatz 1 ergibt sich ein Bekenntnis der Vertragsparteien zur Förderung der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden, einschließlich der Zusammenarbeit im Rahmen der einschlägigen internationalen Organisationen, in Bezug auf Lebensmittelsicherheit, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen sowie Tierschutzfragen zum Nutzen ihrer bilateralen Handelsbeziehungen. Diese Zusammenarbeit untersteht dem Ziel der Anerkennung der Gleichwertigkeit und der Harmonisierung von gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen. Weiters stellen die Vertragsparteien Beratung und technische Hilfe bei der Durchführung dieser Maßnahmen bereit. Absatz 2 bestimmt in weiterer Folge, dass das Ziel dieser Zusammenarbeit darin besteht, die Kapazitäten der Vertragsparteien in diesen Bereichen zu stärken, um den Zugang zum Markt der anderen Vertragspartei zu verbessern, wobei das Niveau des Schutzes von Menschen, Tieren und Pflanzen gewahrt werden soll. Absatz 3 nennt demonstrativ Formen der Zusammenarbeit in diesen Bereichen.

Zu Art. 76: Traditionelle und handwerkliche Waren

Die Vertragsparteien erkennen in diesem Artikel die Bedeutung der Zusammenarbeit für die Förderung der Erzeugung von traditionellen und handwerklichen Waren an und nennen demonstrativ Bereiche der möglichen Zusammenarbeit.

Zu Art. 77: Handel und nachhaltige Entwicklung

In Absatz 1 erkennen die Vertragsparteien den Beitrag der Förderung einander verstärkender Handels-, Umwelt- und Sozialpolitiken zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung an. In Ergänzung zu den Tätigkeiten gemäß Teil III Titel III und IV nennt Absatz 2 demonstrativ weitere Bereiche einer möglichen Zusammenarbeit in diesem Bereich.

Zu Art. 78: Zusammenarbeit in Bezug auf handelspolitische Schutzinsturmente

In diesem Artikel vereinbaren die Vertragsparteien die Zusammenarbeit im Bereich des Handelsschutzes durch den Austausch von Erfahrungen, technische Hilfe und Aufbau von Kapazitäten.

Zu Art. 79: Ursprungsregeln

In diesem Artikel wird die Wichtigkeit von Ursprungsregeln im internationalen Handel anerkannt. Die Vertragsparteien vereinbaren Zusammenarbeit in diesem Bereich im Rahmen der technischen Hilfe, des Aufbaus von Kapazitäten und des Austauschs von Erfahrungen.

Zu Art. 80: Investitionen

Die Vertragsparteien vereinbaren in diesem Artikel die Förderung des Investitionsstroms durch gegenseitige Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und die Schaffung attraktiver und verlässlicher Rahmenbedingungen für beiderseitige Investitionen.

TEIL V INSTITUTUIONELLE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Zu Art. 81: Gemeinsamer Rat

Es wird ein Gemeinsamer Rat eingesetzt, der auf Ministerebene mindestens alle zwei Jahre zusammentritt und alle sich aus dem Abkommen ergebenden und sonstige bilaterale, multilaterale oder internationale Fragen von gemeinsamem Interesse prüft. Er kann einvernehmlich für die Vertragsparteien verbindliche Beschlüsse zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens fassen.

Zu Art. 82: Gemischter Ausschuss

Es wird ein Gemischter Ausschuss auf der Ebene hoher Beamter eingesetzt, der für die allgemeine Durchführung des Abkommens zuständig ist. Er tritt einmal jährlich zusammen und kann in Bereichen, für die ihm diese Befugnis vom Gemeinsamen Rat übertragen worden ist, Beschlüsse fassen.

Zu Art. 83: Unterausschüsse

Durch Beschlüsse des Gemischten Ausschusses können Unterausschüsse eingesetzt und wieder aufgelöst werden. Direkt durch diesen Artikel wird ein Unterausschuss „Zusammenarbeit“ eingesetzt, der den Gemischten Ausschuss bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten gemäß TEIL III des Abkommens („Zusammenarbeit und Sektorpolitischer Dialog“) zu unterstützen und der die Durchführung dieses Teils zu überwachen hat.

Zu Art. 84: Bestimmung des Begriffs „Vertragsparteien“

Dieser Artikel enthält eine Begriffsbestimmung für den Begriff der Vertragsparteien und bestimmt in diesem Zusammenhang neben der Republik Kuba die Europäische Union oder ihre Mitgliedstaaten bzw. die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten als Vertragspartei.

Zu Art. 85: Erfüllung der Verpflichtungen

Dieser Artikel beschreibt das im Falle der Nichterfüllung der aus dem Abkommen resultierenden Verpflichtungen durch eine Vertragspartei vorgesehene Verfahren. Es besteht Einigkeit darüber, dass bei erheblicher Verletzung von Vertragspflichten die Aussetzung der Anwendung des Abkommens (nur) das letzte Mittel darstellt.

Zu Art. 86: Inkrafttreten, vorläufige Anwendung, Laufzeit und Kündigung des Abkommens

Dieser Artikel bestimmt, dass das Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft tritt, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Der Abschluss des Abkommens erfolgt auf unbegrenzte Zeit. Eine Kündigung kann durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei erfolgen und wird nach sechs Monaten wirksam. Die vorläufige Anwendung bestimmter, nämlich der unionsrechtlichen Teile des Abkommens, ist vorgesehen und erfolgt seit 1. November 2017.

Zu Art. 87: Änderungen

Dieser Artikel benennt die Möglichkeit und bestimmt das Verfahren für Änderungen des Abkommens.

Zu Art. 88: Räumlicher Geltungsbereich

Dieser Artikel bestimmt als räumlichen Geltungsbereich des Abkommens jene Gebiete, in denen der EUV und der AEUV angewendet werden, sowie das Hoheitsgebiet der Republik Kuba. Damit wird hinsichtlich der Europäischen Union auf die außereuropäischen Gebiete einiger Mitgliedstaaten verwiesen.

Zu Art. 89: Verbindlicher Wortlaut

Dieser Artikel legt 23 Sprachen (alle Amtssprachen der EU außer Irisch) als gleichermaßen verbindliche Sprachfassungen des Abkommens fest.