249 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Wissenschaftsausschusses

über den Antrag 194/A der Abgeordneten Mag. Andrea Kuntzl, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002) geändert wird

Die Abgeordneten Mag. Andrea Kuntzl, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 18. April 2018 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

 

„Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2016, G 88/2016-14, V 17/2016-14, ua § 92 Abs 1 Z 5 Universitätsgesetz 2002 (UG) wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig aufgehoben und eine Reparaturfrist bis 30. Juni 2018 gesetzt. Mit diesem Initiativantrag soll der bisherige § 91 Abs. 1 Z 5 UG verfassungskonform und so geltungserhaltend wie möglich ausgestaltet werden, ohne den bisherigen Vollzugsaufwand der Universitäten zu erhöhen.

Der Initiativantrag folgt im Wesentlichen einem von der Österreichischen Hochschülerschaft vorgelegten Lösungsvorschlag, wonach berufstätigen Studierenden auch künftig der Studienbeitrag erlassen werden soll.

Der Erlasstatbestand des § 92 Abs 1 Z 5 UG wurde mit der UG-Novelle BGBl. I Nr. 134/2008 eingefügt und trat mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Dieser Tatbestand sollte – gemeinsam mit anderen, ebenfalls mit dieser Novelle eingefügten Tatbeständen – den Erlass des Studienbetrages für Studierende ermöglichen, ‚die auf Grund von Krankheit, Schwangerschaft, Kinderbetreuung, Berufsausübung oder Behinderung die vorgesehenen Studienzeitvorgaben nicht erfüllen können‘ (IA 890/A BlgNR 23. GP, 8). Für den Erlassgrund der Berufsausübung wurde in § 92 Abs 1 Z 5 UG ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gemäß § 5 Abs. 2 ASVG (sogenannte Geringfügigkeitsgrenze) festgelegt, welches im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch Erwerbstätigkeit zu erzielen war. An dieser ‚Mindestverdienstgrenze‘ hat der Verfassungsgerichtshof grundsätzlich keinen Anstoß genommen, daher soll sie beibehalten werden. Das Abstellen auf das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn wird aus verwaltungsökonomischen Gründen ebenfalls beibehalten, der Verfassungsgerichtshof nahm ebenfalls keinen Anstoß daran.

§ 92 Abs 1 Z 5 UG fehlen nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes nähere Anhaltspunkte für ein differenziertes Verständnis des Jahreseinkommens, um unsachliche Ergebnisse im Zusammenhang mit selbstständigen (und gleichzeitig unselbstständigen) Einkommen auszuschließen. Eine solche differenzierte, aber praktikable Regelung soll nunmehr eingeführt werden.

Die Mindestverdienstgrenze (14-facher Betrag gemäß § 5 Abs. 2 ASVG) wird beibehalten und auch weiterhin auf das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn und auf den Einkommensbegriff des Einkommensteuerrechts abgestellt.

Den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, wonach die steuerliche Berücksichtigung von Einkommen aus selbstständiger und unselbstständiger Arbeit oder etwa von Betriebsausgaben dazu führt, dass das Jahreseinkommen in unsachlicher Weise unter die Mindestverdienstgrenze absinkt, werden durch zwei Maßnahmen Rechnung getragen: Einerseits wird der (vertikale und horizontale) Verlustausgleich, wie er in § 2 Abs 2 EStG normiert ist, ausgeschlossen; dadurch wird verhindert, dass z.B. ein unselbstständiges Einkommen, das die Mindestverdienstgrenze überschreitet, durch ein negatives selbstständiges Einkommen beeinträchtigt wird. Andererseits wird durch die Nicht-Berücksichtigung von Betriebsausgaben (bei betrieblichen Einkünften) und Werbungskosten (bei außerbetrieblichen Einkünften, hier ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) verhindert, dass z.B. ein Studierender trotz Erreichung der Mindestverdienstgrenze durch selbstständige Arbeit durch Betriebsausgaben unter die Mindestverdienstgrenze sinkt.“

 

Der Wissenschaftsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 28. Juni 2018 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin, der Abgeordneten Mag. Andrea Kuntzl, die Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Mag. Dr. Sonja Hammerschmid, Dr. Alfred J. Noll, Claudia Gamon, MSc (WU), Dr. Maria Theresia Niss, MBA, Philip Kucher, Mag. Dr. Rudolf Taschner und Mag. Dr. Martin Graf sowie der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung Univ.-Prof. Dr. Heinz Faßmann und der Ausschussobmann Abgeordneter MMMag. Dr. Axel Kassegger.

 

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Initiativantrag keine Mehrheit (für den Antrag: S, N, P, dagegen: V, F).

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Mag. Dr. Rudolf Taschner gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wissenschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2018 06 28

                        Mag. Dr. Rudolf Taschner                                            MMMag. Dr. Axel Kassegger

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann