250 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Wissenschaftsausschusses

über den Antrag 109/A der Abgeordneten Dr. Alfred J. Noll, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird

Die Abgeordneten Dr. Alfred J. Noll, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 28. Februar 2018 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

 

„Die Gefahr der Bestellung einschlägig rechtsextremer Personen als Mitglieder des Universitätsrates und damit als Teil eines der obersten Organe der Universität (§ 20 Abs 1 UG) beeinträchtigt das Ansehen österreichischer Universitäten in der Bevölkerung. In den letzten Jahren setzen die österreichischen Universitäten vermehrt auf internationale Zusammenarbeit und Vernetzung (siehe nur BMBWF, Universitätsbericht 2017, 255 ff). Solche Bestellungen könnten international negative Auswirkungen nicht nur auf das Image der Universitäten, sondern sogar auf das Image Österreichs im Staatengefüge haben.

Vertreter der Universitäten selbst haben hier nach dem geltenden Recht keine adäquaten Möglichkeiten, sich im Vorhinein gegen die Bestellung von unzureichenden Mitgliedern durch die Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers (§ 21 Abs 6 Z 2 UG) zu wehren. Dabei leiden sie selbst am meisten unter unzureichenden Mitgliedern des Universitätsrates. Warum es nach der geltenden Rechtslage nun allerdings möglich ist, ein Mitglied, das etwa eine unkritische Haltung zum Nationalsozialismus hat und dem Ansehen einer Universität schadet, abzuberufen (§ 21 Abs 14 UG; vgl auch VfGH 6. 3. 2008, B 225/07, VfSlg 18.405), nicht aber, ein solches Mitglied von Seiten der Universität von vornherein abzulehnen, ist unverständlich.

Die entsprechende Ablehnungsmöglichkeit ist nach diesem Vorschlag in § 21 Abs 6a UG vorgesehen. Damit kann der Senat mit einer Zweidrittelmehrheit die Bestellung eines Mitglieds des Universitätsrates ablehnen, wenn ein triftiger Grund gegen dessen Bestellung besteht. Ein solcher triftiger Grund kann insbesondere ein befürchteter Schaden für das Ansehen der Universität durch die Bestellung dieses Mitglieds sein und ist grundsätzlich parallel zur schweren Pflichtverletzung bei einer Abberufung nach § 21 Abs 14 UG zu lesen. Auch eine totale Nicht-Eignung (dazu auch Zußner, JBI 2014, 756 mwN) eines Mitglieds in spe könnte ein solcher triftiger Grund sein. Im Ergebnis können nun Universitäten, BM und Regierung gemeinsam dafür Sorge tragen, dass nur einwandfreie und geeignete Personen zu Mitgliedern des Universitätsrates bestellt werden.

Wird ein Mitglied derart vom Senat abgelehnt, hat die Bundesregierung erneut auf Vorschlag des Bundesministers die Möglichkeit ein Mitglied zu bestellen. Selbstverständlich könnte dann auch dieses neubestellte Mitglied wiederum vom Senat mit Zweidrittelmehrheit abgelehnt werden.“

 

Der Wissenschaftsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 28. Juni 2018 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter, dem Abgeordneten Dr. Alfred J. Noll, die Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Mag. Dr. Sonja Hammerschmid, Claudia Gamon, MSc (WU), Mag. Andrea Kuntzl, Dr. Maria Theresia Niss, MBA, Philip Kucher, Mag. Dr. Rudolf Taschner und Mag. Dr. Martin Graf sowie der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung Univ.-Prof. Dr. Heinz Faßmann und der Ausschussobmann Abgeordneter MMMag. Dr. Axel Kassegger.

 

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Initiativantrag keine Mehrheit (für den Antrag: S, P, dagegen: V, F, N).

 

Zur Berichterstatterin für den Nationalrat wurde Abgeordnete Dr. Maria Theresia Niss, MBA gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wissenschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2018 06 28

                   Dr. Maria Theresia Niss, MBA                                       MMMag. Dr. Axel Kassegger

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann