Erläuternde Bemerkungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Zu Artikel 1 – Novelle des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003
Die vorgeschlagenen Regelungen bauen auf dem derzeit in Kraft stehenden Text des TKG 2003 auf.
Das Regierungsprogramm 2017 – 2022 nennt als Regierungsziel eine landesweite Versorgung mit Gigabit-Anschlüssen. Als eine der Maßnahmen dazu soll die Installierung eines zentralen Breitband-Monitorings zur besseren Steuerung von Versorgungsauflagen, Förderungen und Regulierungsentscheidungen dienen. Durch einen verstärkten Einsatz der Mitbenutzung von bereits vorhandener Infrastruktur und der kostengünstigen Mitverlegung von neuer Infrastruktur kann eine ineffiziente Verdoppelung von Infrastrukturen in unwirtschaftlichen Gebieten vermieden werden.
Die Telekom-Regulierungsbehörde RTR-GmbH verfügt bereits heute über ein Grundgerüst an erforderlichen Daten und das notwendige Know-how, um in weiterer Folge Analysen über die Breitbandversorgung Österreichs durchführen zu können. Teilweise fehlen jedoch die rechtlichen Grundlagen, um Daten zur Versorgung mit Breitband auf geographischer Ebene („Geodaten“) regelmäßig zu erheben, institutionsübergreifend zusammenzuführen, zu überprüfen und zu verwerten. Dies soll mit dieser Novellierung geändert werden.
Die RTR-GmbH wird daher ermächtigt, ein möglichst genaues Verzeichnis über die aktuelle Breitbandversorgung in Österreich („Zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung“) zu erstellen und in geeigneter Form zu veröffentlichen. Betreiber von Kommunikationsnetzen werden verpflichtet, regelmäßig Daten zur Versorgung mit Breitbanddiensten auf geographischer Ebene in elektronischer Form an die RTR-GmbH zu übermitteln.
Weiters wird die RTR-GmbH ermächtigt, diese Daten unter Heranziehung anderer Daten zu verifizieren. Diese umfassen zum Beispiel Daten aus dem RTR-Netztest, der zentralen Informationsstelle für Infrastrukturdaten, der Überprüfungen von Versorgungsauflagen und Daten aus der Überwachung von Verpflichtungen aus Marktanalysebescheiden.
Die bereits in der RTR-GmbH angesiedelte „Zentrale Informationsstelle für Infrastrukturdaten“ beinhaltet keine Informationen über die Versorgung mit Breitbanddiensten in der Fläche. Sie stellt jedoch eine wichtige Informationsquelle zur Überprüfung der Daten dar, die in eine „Zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung“ einfließen sollen. Die beiden Verzeichnisse könnten einander sinnvoll ergänzen. Jedoch sind die in der „Zentralen Informationsstelle für Infrastrukturdaten“ enthaltenen Informationen noch unvollständig. Weiters wird die noch fehlende gesetzliche Ermächtigung der RTR-GmbH, die Daten zu überprüfen, Daten aus der ZIS zu verarbeiten und einer statistischen Analyse zu unterziehen, ergänzt.
Der vorliegenden Entwurf dient darüber hinaus der Umsetzung der in der 5G-Strategie politisch gefassten Zielsetzungen.
Ein weiters zentrales Anliegen des Entwurfes ist die Vornahme der Änderungen, die auf Grund der Verordnung (EU) 2015/2120 vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union erforderlich sind.
Der Straffung des für den Telekombereich geltenden Rechtsbestandes dient die Einarbeitung des derzeit geltenden Amateurfunkgesetz 1998 in das TKG 2003. Da seit Erlassen der Stammfassung des Amateurfunkgesetzes 1998 (AFG) im Jänner 1999 der Bedarf nach Änderung einiger Bestimmungen aufgetreten ist, wurde der Text entsprechend modifiziert. Es handelt sich dabei über weite Strecken um administrative Anpassungen unter Berücksichtigung der Erfahrungen bei der Vollziehung des Amateurfunkwesens. Wichtige Zielvorgaben für diese Änderungen bestanden aber auch in einer zeitgemäßen Liberalisierung sowie in der Vornahme weiterer Verwaltungsvereinfachungen.
Darüber hinaus werden mit dem vorliegenden Entwurf insbesondere folgende Änderungen vorgenommen:
– Abschaffung des Relikts „Zulassung und Typenzulassung“
– Im Rahmen der letzten Novelle des TKG 2003 offen gebliebenes bzw. nur teilweise verwirklichtes Konsumentenschutzanliegen (§ 100) – Abschaffung der verpflichtenden Papierrechnung
– Änderung, die auf Grund des Inkrafttreten des Allgemeinen Streitbeilegungsgesetzes erforderlich ist
– Befristung sämtlicher bislang nicht befristeter Bewilligungen
– Ermöglichen einer Mehrfachnutzung von Frequenzen
– Gesetzliche Grundlage für eine Valorisierung der Gebühren
– Reorganisation der Fernmeldebehörden – Zusammenlegung der derzeit vier Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen auf ein bundesweit zuständiges Fernmeldebüro
– Überarbeitung von Abschnitt 12 „Datenschutz“ nachdem die die Vorratsdatenspeicherung normierenden Bestimmungen mit Erkenntnis des VfGH, veröffentlicht mit BGBl. I Nr. 44/2014, behoben wurden
– Überarbeitung von Abschnitt 12 „Datenschutz“ im Hinblick auf das Inkrafttreten des DSG sowie der Datenschutz-Grundverordnung
– Anpassung an das FMaG 2016 sowie Übernahme einiger Bestimmungen aus dem FMaG 2016
Darüber hinaus sollen auch Erfahrungen aus der Vollziehung der geltenden Bestimmungen des TKG 2003 zu Adaptierungen einiger Regelungen führen.
Zu Artikel 2 – Novelle des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetzes – FMaG 2016
– die Verpflichtung der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze Beschreibungen der von ihnen bereit gestellten Schnittstellen zu veröffentlichen wird in das TKG 2003 übernommen
– einige Bestimmungen, welche auch Telekommunikationsendeinrichtungen betreffen, die keine Funkanlagen sind, werden in das TKG 2003 übernommen
– die diesbezüglichen Strafbestimmungen werden in das TKG 2003 übernommen.
– Anpassung an die Reorganisation der Fernmeldebehörden
Zu Artikel 3 – Novelle des Funker-Zeugnisgesetzes – FZG
– Anpassung an die Reorganisation der Fernmeldebehörden.
Zu Artikel 4 – Änderung des Postmarktgesetzes – PMG
– Anpassung an die Reorganisation der Fernmeldebehörden.
Zu Artikel 5 – Änderung des Gebäude – und Wohnungsregister – Gesetzes – GWR-G
Schaffen der Rechtsgrundlage für die Nutzung der Daten aus dem Gebäude- und Wohnungsregister des Bundes durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Bei Formulierung der Regierungsvorlage wurde insbesondere folgenden, im Begutachtungsverfahren geäußerten Anregungen Rechnung getragen:
- Wiederaufnahme einiger Definitionen in § 92
- Aufnahme einer Definition des Begriffes „IP-Adresse“
- Regelung des Zugangs zu Daten aus dem Gebäude- und Wohnungsregister des Bundes für den BMVIT durch eine Novelle des Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetzes
- Konkretisierung des Personenkreises, der nach § 5 Abs. 6 zur Duldung der Errichtung von Kleinantennen verpflichtet ist
- Anpassungen in §§ 17a und 120 betreffend die Zuständigkeit der KommAustria
- Beibehaltung der Zuständigkeitsregelungen für die Durchlaufstelle sowie die Abwicklung des Kostenersatzes für Investitionen zur Überwachung des Telekommunikationsverkehrs.
Die diesbezüglich bislang geltenden Regelungen wurden daher in § 94 beibehalten und ergänzt um die Bezugnahme auf das durch § 135 StPO, BGBl. I Nr. 27/2018, neu geschaffenen Instrument „Anlassdatenspeicherung“ und die Abschaffung anonymer SIM-Karten durch § 97 Abs. 1a TKG 2003, BGBl. I Nr. 29/2018. Mit diesen Novellen wurden den Unternehmen Verpflichtungen auferlegt, die weitere Investitionen erforderlich machen. Die zitierten Novellen haben zu diesen durch sie verursachten Kosten keinerlei Aussagen getroffen. Dennoch entstehen – ohne dass dies von einer materiellrechtlichen Bestimmung in der vorliegenden Novelle getragen wäre – unmittelbare Kosten für das BMVIT, welchem seit der Vorratsdatenspeicherung die Verwaltung und Auszahlung des Kostenersatzes obliegt.
Das bereits bei Einführung der Vorratsdatenspeicherung eingehaltene Regime des zwingenden Kostenersatz basiert auf der diesbezüglichen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und muss sohin auch hier beibehalten werden.
Da die Rechtsgrundlagen für den Kostenersatz in § 94 im Wesentlichen gleich bleiben, ist davon auszugehen, dass die Aufteilung der Kosten weiterhin nach dem folgenden Schlüssel erfolgt, der für die Finanzierung der Investitionsabgeltungen im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung zwischen den Ressorts vereinbart wurde. Siehe dazu Regierungsvorlage 1074 BlgNR XXIV. GP, S 3:
„Die Bedeckung dieser Kosten erfolgt wie folgt:
20 % durch die Anbieter
80 % der tatsächlichen und nachweisbaren Investitionen werden durch den Bund getragen und den Anbietern ersetzt.
Der auf den Bund entfallende initiale Investitionsaufwand wird aus Budgetmitteln der Bundesministerien für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, Inneres sowie Verkehr, Innovation und Technologie wie folgt bedeckt:
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie: 63 %
Bundesministerium für Inneres: 34 %
Bundesministerien für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz: Fixbetrag in Höhe von 360.000,- Euro“
Zu Artikel 6 – Änderung des KommAustria-Gesetzes
Der Frequenzbereich von 694 bis 790 MHz („700 MHz-Band“) ist aufgrund der internationalen Frequenzwidmung derzeit in Europa für die Nutzung durch den Rundfunk gewidmet. Da dieses 700 MHz-Band aber besonders gut geeignet ist, um ländliche Gebiete mit schnellem Internet zu versorgen, ist – entsprechend den geänderten internationalen und europarechtlichen Vorgaben – bis 30. Juni 2020 eine Umwidmung für drahtlose Breitbandkommunikation (vgl. dazu auch https://www.bmvit.gv.at/telekommunikation/fahrplan_700.html) vorzunehmen.
Mit dem Einsatz der Digitalen Dividende II ist – im Vergleich zu einem Szenario, in dem diese Frequenzen nicht zur Verfügung stehen – eine Reduktion der zukünftigen Kosten der Telekomindustrie verbunden. Regulierungsbehörden, wie OFCOM (Großbritannien) oder ComReg (Irland), haben diese Kostenersparnisse abgeschätzt. Umgelegt auf Österreich bewegen sich diese in einer Größenordnung von 90 bis 270 Mio. €. Diese Kostenersparnisse werden die Investitionsfähigkeit der Betreiber erhöhen und die Investitionsbedingungen verbessern.
Mit der Vergabe des 700 MHz-Bandes besteht die Möglichkeit, weiterreichende Versorgungsauflagen vorzusehen und damit die digitale Kluft zu verringern sowie spezifische Versorgungsziele (etwa Verkehrswege in Zusammenhang mit 5G oder Haushalte in ruralen Gebieten mit unzureichender Breitbandversorgung) zu adressieren.
Durch die Verfügbarkeit des 700 MHz-Bandes stehen den Betreibern größere und geschlossene Frequenzblöcke zur Verfügung; dies verbessert Performance, Kapazität und Effizienz.
Funktionsfähiger Wettbewerb im Mobilfunk stellt sicher, dass die Kunden von der Umwidmung und den damit verbundenen Kostenvorteilen durch bessere Qualität und günstigere Tarife profitieren.
Im Zuge der vollständigen Räumung dieses Frequenzbereichs müssen die Rundfunkplattformbetreiber, die bislang Frequenzen in diesem Frequenzbereich – insbesondere für das digitale Antennenfernsehen – nutzten, Umplanungen etc. vornehmen. Dies wird dazu führen, dass den Inhabern von Multiplex-Zulassungen im Vertrauen auf die ihnen – mindestens bis 2021 – erteilten Zulassungen (vgl. § 25 Abs. 1 und 3 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes, BGBl. I Nr. 84/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015) Aufwendungen für die notwendige Umstellung abgegolten werden müssen.
Für eine derartige Kompensationszahlung fehlt bislang eine Rechtsgrundlage; im Ministerratsbeschluss 68/8 vom 7. Juli 2015, GZ BMVIT-630.180/0018-III/PT/1/2015, Punkt 4, findet sich aber folgende Absichtsbekundung: „Sollten im Zuge der Umsetzung internationaler Verpflichtungen bzw. ausgehend von der beabsichtigten Widmung des Frequenzbereiches 694 – 790 MHz Eingriffe in bestehende Bewilligungen und Nutzungsrechte erforderlich sein, können aus diesem Titel bei Vorliegen berechtigter Interessen Kompensationsmechanismen vorgesehen werden.“
Kompetenzgrundlage
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 9 B‑VG („Post- und Fernmeldewesen“).
Besonderer Teil
Zu Artikel 1:
Zu § 1 Abs. 4:
Dieser Umsetzungshinweis war neu aufzunehmen.
Zu § 3 Z 36:
In Abschnitt 2 werden im Sinne des Regierungsprogrammes Erleichterungen für die Errichtung von Kleinantennen ermöglicht. Die dafür erforderliche Definition von Kleinantennen ist an dieser Stelle abgebildet.
Zu § 3 Z 37 bis 44:
Die für die Vollziehung des Amateurfunkwesens erforderlichen Definitionen werden an dieser Stelle eingefügt.
Zu § 3 Z 37:
Not- und Katastrophenfunkverkehr wird von den mit der Hilfeleistung in Not- und Katastrophenfällen betrauten Behörden und Organisationen durchgeführt und ist keineswegs dem Amateurfunkdienst vorbehalten. Funkamateure können jedoch in Not- und Katastrophensituationen Unterstützung bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehr leisten. Die vorgenommene Änderung stellt daher eine Präzisierung dar.
Zu § 3 Z 44:
Die neue eingeführte Definition einer „Remotefunkstelle“ steht in Zusammenhang mit den an § 78a Abs. 3 und 4 vorgenommenen Änderungen, die Funkamateuren die Möglichkeit eröffnen, eine Amateurfunkstelle mittels einer Internetverbindung zu steuern.
Zu § 5 Abs. 1 Z 3a:
Damit wird dem in der Diskussion wiederholt geforderten Anliegen nach der Einräumung von Leitungsrechten für Kleinantennen entsprochen. Die mit der Anbringung von Kleinantennen verbundenen erforderlichen Eingriffe umfassen auch die zum Betrieb der Antenne erforderlichen Zuleitungen (zB Energieversorgung). Anders als die in der Regel großen Antennentragemasten iS d § 3 Z 35 sind die Einrichtungen zur Befestigung von Kleinantennen vom Leitungsrecht mitumfasst.
Zu § 5 Abs. 1 Z 4:
So wie das bislang bereits für die in § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Anlagen der Fall war, sind Betrieb, Erweiterung und Erneuerung von Kleinantennen einschließlich deren Befestigungen und der erforderlichen Zuleitungen vom Leitungsrecht mitumfasst. Diese Z dient der Sicherstellung des Prinzips der Technologieneutralität, indem ausschließlich physische Eingriffe rechtliche Konsequenzen, wie etwa eine neuerliche oder zusätzliche Abgeltung auslösen, nicht jedoch eine bloße Änderung der die vom Leitungsrecht betroffene Anlage benutzenden Technologie.
Zu § 5 Abs. 5:
Für Leitungsrechte an Objekten, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, der ausschließlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht, stehen, wird daher künftig – anders als für Leitungsrechte an öffentlichem Gut gemäß § 5 Abs. 3 – das Prinzip der Unentgeltlichkeit nicht gelten. Siehe auch das Erkenntnis des VwGH, GZ 2003/03/0163, vom 15.12.2003.
Zur Gewährleistung der Transparenz hinsichtlich der Höhe einer zu erwartenden Abgeltung für die Inanspruchnahme von Leitungsrechten für Kleinantennen wird die Regulierungsbehörde regelmäßig diesbezügliche Informationen veröffentlichen. Diese Informationen dienen als Richtwerte und werden ua an der Ortsüblichkeit orientiert sein.
Zu § 5 Abs. 6:
Die Beschränkung dieses Rechts auf Objekte, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, der ausschließlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht, stehen, erfolgte deshalb, da nicht zuletzt durch die öffentliche Hand rechtspolitisches Interesse am Aufbau qualitativ hochwertiger Infrastruktur definiert wurde. Öffentliche Grundeigentümer sollen daher auch vermehrt zu deren Verwirklichung beitragen als private Grundeigentümer.
Das Leitungsrechts soll sich im Fall der Anbringung von Kleinantennen nicht ausschließlich auf Liegenschaften beziehen, sondern sollen auch andere Gegenstände, die zur Anbringung von Kleinantennen geeignet sind, wie etwa Verkehrszeichen, Straßenbeleuchtung oder Sicherungskästen dafür zur Verfügung gestellt werden müssen.
Zu § 5 Abs. 7:
Zur Gewährleistung der Transparenz hinsichtlich der Höhe einer zu erwartenden Abgeltung für die Inanspruchnahme von Leitungsrechten für Kleinantennen wird die Regulierungsbehörde regelmäßig Informationen veröffentlichen. Diese Informationen dienen als Richtwerte und werden ua an der Ortsüblichkeit orientiert sein. Die Wertminderung ist bei der Festsetzung wiederkehrender Leistungen (zB Miete) zu berücksichtigen.
Zu § 5 Abs. 8:
Die RTR-GmbH soll für die Fälle, die eine an der Wertminderung von Liegenschaften orientierte Abgeltungen vorsehen, Richtsätze festlegen. Diese Richtsätze sollen für Transparenz sorgen und so die Einigung zwischen Infrastrukturunternehmen und Grundeigentümer über die Abgeltung für Leitungsrechte erleichtern und beschleunigen.
Anders als im Anwendungsbereich des § 7, wo durch Recht gesicherte Leitungen oder Anlagen bestehen müssen, für die bereits eine Abgeltung bezahlt wurde, müssen sich die Richtsätze nach dem neuen Abs. 8 an der Wertminderung der betroffenen Liegenschaften orientieren. Ein bundesweit einheitlicher Richtsatz ist daher in diesen Fällen – anders in § 7 – weder zweckmäßig noch angesichts der Wertunterschiede von Liegenschaften geeignet. Vielmehr sollen Richtsätze festgelegt werden, die sich an der Art (freie Grundstücke, bebaute Grundstücke, Widmung) und örtlichen Lage der in Anspruch genommenen Liegenschaft zu orientieren haben. Die RTR-GmbH kann sich bei der Ermittlung der Grundstückswerte etwa – soweit für diesen Zweck angemessen – an den Methoden der Grundstückswertverordnung des BMF, BGBl. II Nr. 442/2015, orientieren, die ihrerseits auf regelmäßig aktualisierte grundstücksbezogene (Bodenwert), gemeinde- bzw. bezirksbezogene (Hochrechnungsfaktor) oder länderbezogene (Baukostenfaktor) Daten aufbaut.
Davon ausgehend soll die gegebenenfalls eingetretene Wertminderung unter Berücksichtigung der betreffenden Typen von Kommunikationsinfrastrukturen – zB unterirdisch verlegte Rohre oder Leitungen, Freileitungen, (Klein-)Antennen, ggf. Inhouse-Infrastrukturen – abgeleitet werden. So könnte etwa die Abgeltung für auf Grundstücken unterirdisch verlegte Kommunikationsinfrastrukturen entsprechend der bisherigen Entscheidungspraxis der Telekom-Control-Kommission mit 10% des m²- Grundstückswertes pro Laufmeter verordnet werden. Bei Inhouse-Infrastrukturen (zB FTTB, FTTH) wird die RTR-GmbH zu berücksichtigen haben, dass das Vorhandensein einer modernen Kommunikationsinfrastruktur den Wert eines Gebäudes weder nach Gesichtspunkten des Sachwerts, noch des Vergleichswerts, noch schließlich des Ertragswerts negativ beeinflussen wird. Ähnliches gilt bei (intentional) eigenversorgenden Infrastrukturen.
Welche Arten von Infrastrukturen hier zweckmäßigerweise zu unterscheiden sind, um mit verhältnismäßigem Aufwand eine weitest mögliche Annäherung an die jeweilige Wertminderung des Grundstücks zu ermöglichen, wird im Rahmen der Verordnungserlassung unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Beteiligten von der RTR-GmbH zu beurteilen sein.
Bei Erlassung der Verordnung hat die RTR-GmbH – neben der selbstverständlich zu berücksichtigenden verfassungsgesetzlich geschützten Rechtsposition der Grundeigentümer – vor allem die Zielbestimmungen des TKG 2003, insbesondere die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit zuverlässigen, preiswerten, hochwertigen und innovativen Kommunikationsdienstleistungen sowie die Schaffung einer modernen elektronischen Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau, zu berücksichtigen.
Zu § 6a Abs. 1 und 13a Abs. 4:
Die Beschränkung der Einmeldung und Koordinierung von Bauarbeiten auf nicht auf ganz oder teilweise aus öffentlichen Zuschüssen finanzierte Ausbauvorhaben wird aufgehoben und beinhaltet nunmehr alle Ausbauvorhaben von Netzinfrastruktur.
Die Berechtigung zur Koordinierung von Bauarbeiten soll gegenüber der bisherigen Fassung erweitert werden. Konnten bisher ausschließlich Bereitsteller öffentlicher Kommunikationsnetze eine Koordinierung mit von anderen Netzbereitsteller geplanten oder ausgeführten Bauvorhaben beantragen, sollen nach der neuen Fassung auch andere Netzbereitsteller berechtigt sein, mit geplanten Ausbauvorhaben von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation zu koordinieren. Damit können Kosteneinsparungen auch für andere Branchen als der Telekommunikation realisiert werden, wodurch volkswirtschaftliche Vorteile beim Ausbau von Infrastrukturen realisiert werden können. Da diese Regelung im TKG abgebildet werden soll und eine Zuständigkeit der Regulierungsbehörde zur Streitschlichtung besteht, muss – um die Verbindung zur Kommunikationsbranche und der Telekom-Regulierungsbehörde sicherzustellen – mindestens eines der an der Koordinierung beteiligten Unternehmen ein Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sein.
Zu § 6b Abs. 1a:
Mit dem neu eingefügten Abs. 1a sollen auch Netzbereitsteller anderer Branchen als der Telekommunikationsbranche berechtigt werden, Mindestinformationen über Bauvorhaben von Bereitstellern öffentlicher Kommunikationsnetze zu erhalten, um die mit dieser Novelle intendierte Erweiterung der Möglichkeiten zur Koordination (§ 6a) zu unterstützen. Siehe Anmerkung zu § 6a Abs. 1. Die Absätze 2, 3 und 6 werden an den neu eingefügten Abs. 1a angepasst.
Zu § 9a Abs. 1:
Da der bisherige § 13a Abs. 2 entfallen soll, muss an dieser Stelle stattdessen auf Abs. 3 verwiesen werden.
Zu § 13a Abs. 2a:
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verfügt aus der Vergabe und Abwicklung von Breitbandförderungsprogrammen, wie aktuell etwa die Programme Leerrohr, Access und Backhaul im Rahmen der Strategie BBA 2020, über umfangreiches Datenmaterial betreffend öffentlich geförderte Bauvorhaben und Infrastrukturen. Diese Informationen sollen zur weiteren Unterstützung des Breitbandausbaus sowie zur Vermeidung von Doppelförderungen an die Zentrale Informationsstelle eingemeldet werden können. Damit korrespondierend soll die RTR-GmbH ermächtigt werden, diese Daten in ihren Datenbestand einzupflegen und bei entsprechenden Abfragen nach den §§ 6b und 9a bwz nach dem neu eingefügten Abs. 5a in die Beauskunftung miteinzubeziehen.
Zu § 13a Abs. 3:
Die bisherige Einschränkung auf elektronisch verfügbare Daten entfällt. Die Pflicht zur Datenlieferung soll künftig auch auf nicht in elektronischer Form vorliegende Daten ausgedehnt werden; diesbezüglich wurde eine Übergangsfrist in § 13a Abs. 3 aufgenommen. Damit werden die in der Zentralen Informationsstelle für Infrastrukturdaten verfügbaren Daten zu für Kommunikationslinien nutzbare Anlagen, Leitungen oder sonstige Einrichtungen vervollständigt.
Da § 13a Abs. 2 grundlegend geändert wird, müssen an dieser Stelle statt der bisherigen Verweises auf § 13a Abs. 2 der dort enthaltene Umfang an betroffenen Infrastrukturen sowie der Umfang der Informationen in den § 13a Abs. 3 übernommen werden.
Zu § 13a Abs. 4:
Wie auch bei §§ 6a Abs. 1 entfällt die Beschränkung der Einmeldung und Koordinierung von Bauarbeiten auf nicht auf ganz oder teilweise aus öffentlichen Zuschüssen finanzierte Ausbauvorhaben.
Die Möglichkeit, Standorte als kritisch zu kennzeichnen entfällt, da solche nicht gefährdet sein können, sondern allenfalls die ohnedies gegebenenfalls als kritisch bzw. sensibel gekennzeichneten Netzelemente.
Die bisher verwendete Formulierung könnte nahelegen, dass die sechsmonatige Frist zwingend einzuhalten ist. Dies könnte jedoch ein Verzögerung des Bauvorhabens bewirken, welche weder beabsichtigt noch sinnvoll ist.
Zu § 13a Abs. 5:
Die Einschränkung auf elektronisch verfügbare Daten entfällt, wie auch in § 13a Abs. 3. Damit werden die in der Zentralen Informationsstelle für Infrastrukturdaten verfügbaren Daten zu für Kommunikationslinien nutzbare Anlagen, Leitungen oder sonstige Einrichtungen vervollständigt. Die Daten über neue Elemente der Infrastrukturen werden nicht rollierend innerhalb von zwei Monaten sondern jeweils zum Ende eines Quartals zugänglich gemacht. In gleicher Weise werden auch in § 13d Abs. 3 die Informationen nach § 13d Abs. 2 zugänglich gemacht. Zum gleichen Stichtag eines Quartalsendes übermittelte Daten können damit zueinander zeitlich korrekt in Beziehung gesetzt und überprüft werden. Die Einschränkung auf eine quartalsweise Lieferung stellt für die Betreiber eine Reduktion ihres Aufwands dar.
Zu § 13a Abs. 5a:
Jeder Netzbereitsteller, der verpflichtet ist, Informationen an die Zentrale Informationsstelle zu liefern, soll die Möglichkeit erhalten, die in dem neu eingefügten Abs. 5a genannten Basisinformationen über Bauvorhaben in Listenform zu erhalten. Dadurch können sowohl Bauvorhaben zum Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen, als auch Bauvorhaben anderer Branchen durch Kostensenkungen bei gemeinsamem Ausbau unterstützt werden. Die Berechtigung nach diesem Absatz beschränkt sich auf diese Basisinformationen, die gesamten Mindestinformationen über Bauvorhaben können weiterhin ausschließlich die nach § 6b Berechtigten abfragen. Auch eine Möglichkeit der Verfahrensführung vor der TKK soll im Anwendungsbereich des neuen Absatzes 5a nicht eingeführt werden.
Zu § 13a Abs. 6:
Mit der Erweiterung des § 13a Abs. 6 soll die RTR-GmbH ermächtigt werden, aus den ihr für die Zentrale Informationsstelle für Infrastrukturdaten zugänglich gemachten Daten anonymisierte statistische Auswertungen zu erstellen und ggf. gemäß § 123 Abs. 2 TKG 2003 in geeigneter Form zu veröffentlichen. Diese Statistiken bzw. deren Veröffentlichung können wesentlich dazu beitragen, die Entwicklung des Breitbandausbaus in Österreich zu begleiten, die Geschwindigkeit dieses Ausbaus zu monitoren und gegebenenfalls Empfehlungen für die Politik daraus zu erarbeiten. Die Regulierungsbehörde hat dabei auf § 125 TKG 2003 Bedacht zu nehmen und dafür Sorge zu tragen, dass bei der Erstellung bzw. Veröffentlichung dieser Statistiken Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben.
Zu § 13a Abs. 6a:
Im Rahmen der Förderungsstrategie Breitband Austria 2020 (BBA_2020) werden Förderungsgelder aus der Breitbandmilliarde für den Ausbau von Hochleistungsbreitband vergeben. Die Einsichtnahme in die ZIS ist notwendig um die Einhaltung der besonderen Förderungsbedingungen sicherzustellen und Doppelförderungen zu vermeiden.
Der neue § 13a Abs. 6a schafft eine Rechtsgrundlage für die Einsichtnahme in die Zentrale Informationsstelle für Infrastrukturdaten bei der RTR-GmbH. Die Einsichtnahme hat ausschließlich im Zusammenhang mit der Durchführung und Abwicklung von Förderungsmaßnahmen betreffend den Breitbandausbau durch vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hiefür namhaft zu machende Bevollmächtigte zu erfolgen. Die Berechtigung zur Einsichtnahme bezieht Mindestinformationen über geplante Bauvorhaben (§ 6b Abs. 1) sowie nutzbare Infrastrukturen (§ 9a Abs. 1).
Nicht umfasst sind Daten betreffend Standorte und Leitungswege, bei denen durch die Mitbenutzung die Gefahr einer Störung oder Zerstörung droht, welche Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Volkswirtschaft des Landes haben würden (Abs. 3).
Zu § 13d:
Die Neueinführung des § 13d zielt drauf ab, eine zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung analog zur zentralen Informationsstelle für Infrastrukturdaten gem. § 13a zu schaffen. Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes werden verpflichtet, regelmäßig Daten zur Versorgung mit Breitband auf geographischer Ebene an die Regulierungsbehörde in elektronischer Form zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde führt das Verzeichnis und stellt statistische Berichte und Auswertungen in geeigneter Form öffentlich zur Verfügung.
Hinsichtlich der Daten der von der Regulierungsbehörde durchgeführten unabhängigen Überprüfungen der Leistungskennwerte gemäß § 17 Abs. 4, der von der Regulierungsbehörde angebotenen Instrumenten und Kontrollmöglichkeiten gemäß § 17 Abs. 5 sowie hinsichtlich der Daten aus dem von der Regulierungsbehörde angebotenen Leistungsüberprüfungsmechanismus für Endnutzer gemäß § 17b, damit sind insbesondere die öffentlich verfügbaren Daten (Open Data) des RTR-Netztests gemeint, ist festzuhalten, dass aus Datenschutzgründen (Konformität mit der DSGVO) ausschließlich die öffentlich verfügbaren Daten (Open Data) genutzt werden dürfen.
In der Verordnung gem. Abs. 2 sollen die verpflichtenden Angaben wie zB das vom Betreiber jeweils versorgte Gebiet (z. B. 100 Meter Raster der Statistik Austria), die Download- und Upload-Geschwindigkeiten oder der Erhebungszeitraum und die Veröffentlichung dieser Daten näher spezifiziert werden. Die Angaben sind jeweils für Festnetz, Mobilfunk sowie für hybride Zugänge getrennt auszuweisen. Die Daten sind jeweils zum Ende eines Quartals zu aktualisieren. Zur Abfrage der Breitbandversorgungsdaten wurde eine eigene VO-Grundlage für die Regulierungsbehörde eingefügt.
Diese Verordnung soll mit Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie erfolgen, damit die für die Erfüllung der Aufgaben des BMVIT eventuell erforderlichen Anpassungen optimal koordiniert umgesetzt werden können.
Durch Abs. 4 soll die Regulierungsbehörde ermächtigt werden, die ihr von den Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes übermittelten Daten zur Versorgung mit Breitband dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Verfügung zu stellen. Diese Ermächtigung zur Verfügungsstellung der Daten durch die Regulierungsbehörde soll den Aufwand der Netzbereitsteller hinsichtlich der Datenübermittlung minimieren und diese vor einer Verdoppelung des Aufwands schützen.
Valide Daten des Versorgungsstandes werden auch zur Planung und Steuerung des Breitbandausbaus benötigt, damit die Maßnahmen des Bundes möglichst wirkungsorientiert und effizient eingesetzt werden können.
Zu § 16 Abs. 1 bis 3b:
Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze werden hiermit verpflichtet, Beschreibungen der von ihnen bereit gestellten Schnittstellen zu veröffentlichen und damit den Herstellern von Endeinrichtungen die Möglichkeit gegeben, zum Anschluss an diese Schnittstellen geeignete Endeinrichtungen am Markt bereitzustellen.
Diese Bestimmung war ursprünglich in Umsetzung der Richtlinie 99/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität, ABl. Nr. L 91 vom 07.04.1999 S. 10, in § 5 FTEG enthalten, wurde sodann in § 34 FMaG 2016 übernommen und ist zur Umsetzung der Richtlinie 2008/63/EG über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen, ABl. Nr. L 162 vom 21.06.2008, S.20, auch weiterhin erforderlich.
Da Gegenstand dieser Bestimmung jedoch nicht das Bereitstellen von Funkanlagen auf dem Markt ist, sondern mit dieser Bestimmung eine Verpflichtung der Betreiber normiert wird, soll die gegenständliche Regelung in das TKG 2003 überführt werden.
Zu § 16a Abs. 12:
Siehe EB zu 12. Abschnitt.
Zu §§ 17a, 17b und 25b Abs. 2:
Diese Vorschläge legen die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde für behördliche Tätigkeiten, die auf Grund der Verordnung (EU) 2015/2120 erforderlich sind, fest.
Die in § 17b beschriebene Tätigkeit der Regulierungsbehörde stellt eine Dienstleistung für Endkunden dar. Die Nutzungsbedingungen sind daher nicht als Verordnung zu qualifizieren, sondern bilden die Grundlage für eine Tätigkeit der Regulierungsbehörde im Rahmen der Privatwirtschaft.
Zu § 25 Abs. 3:
Der Zweck des Sonderkündigungsrechtes besteht darin, dass verschlechternde Änderungen des Vertragsverhältnisses durch Betreiber sich für den Kunden nicht nachteilig auswirken. Der Grundsatz, dass sich dieses Sonderkündigungsrecht nicht auf durch die Änderung der Rechtsordnung erzwungene Anpassungen bezieht, wird nunmehr präzisiert.
Zu § 25 Abs. 6:
Die AGB und Entgeltbestimmungen werden auch nach Art. 4 der Verordnung (EU) 2015/2120 überprüft.
Zu § 25b Abs. 2:
Siehe EB zu §§ 17a und 17b.
Zu § 29 Abs. 2:
Die Änderung war im Sinne einer Klarstellung geboten. Der Begriff „frei kalkulierbare Dienste“ ist im TKG 2003 nicht legaldefiniert. Soweit damit Mehrwertdienste gemeint sind, sind diese mit dem BGBl I Nr. 134/2015 gem. § 3 Z 4a vom Begriff „Dienste von Drittanbietern“ umfasst. Auch § 29 Abs. 2a verwendet folgerichtig diesen klar spezifizierten Begriff. Sachlich ist kein Grund erkennbar, warum sich der Umfang einer Sperre nach Abs. 2 von jener nach Abs. 2a unterscheiden sollte. Mit der einheitlichen Verwendung des Begriffes „Dienst von Drittanbietern“ steigen somit Transparenz und Rechtssicherheit sowohl für Betreiber als auch Teilnehmer.
Soweit es sich um rufnummernadressierte Dienste von Drittanbietern handelt, sind von der Sperre alle Rufnummernbereiche umfasst, die für Dienste von Drittanbietern grundsätzlich geeignet sind (vgl. § 117 Abs. 1 KEM-V 2009). Eine Ausnahme sind die Bereiche 810, 820 und 821 sowie die Länderkennzahl 808, da diese unter der festgelegten Grenze von EUR 0,20 pro Minute oder Event liegen. Diese Rufnummernbereiche sollen auch deswegen erreichbar bleiben, da hinter Rufnummern dieses Bereiches viele übliche Dienste, wie z. B. Kundenhotlines oder die Zeitansage, erreichbar sind. Bei Diensten, die nicht rufnummernadressiert sind, ist dieser Bedarf nicht gegeben. Nach derzeitigem Rechtsstand sind somit von der Sperre die Bereiche, 900, 901, 930, 931, 939 und der Zugangskennzahlbereich 118 sowie alle Dienste, die nicht rufnummernadressiert sind, umfasst.
Zu §§ 52 Abs. 3, 52 Abs. 5, 54 Abs. 6a und 7 und § 55 Abs. 5a:
Mit diesen Bestimmungen wird die rechtliche Grundlage für die Sekundärnutzung von Frequenzen geschaffen.
Bereits zugeteiltes aber durch den ursprünglichen Zuteilungsinhaber (Primärnutzer) noch nicht genutztes Spektrum soll durch eine solche Sekundärnutzung künftig auch weiteren Zuteilungswerbern (Sekundärnutzern), die Frequenzen nur kurzfristig und örtlich eingeschränkt nutzen wollen, zugeteilt werden können. (Mit Sekundärnutzung ist in diesem Zusammenhang nicht die sekundäre Nutzung eines Funkdienstes im Sinne der FrequenznutzungsVO gemeint, dessen Regelungen aus der VOFunk sich auf die Widmung von Funkdiensten auf zwischenstaatlicher Basis beziehen).
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Frequenzbereich, aus dem Spektrum für Zwecke einer Sekundärnutzung beantragt wird, im Frequenznutzungsplan als hiefür geeignet ausgewiesen ist (§ 52 Abs. 3) und dass die Behörde, die aus diesem Frequenzbereich Frequenzen für eine Primärnutzung zugeteilt hat, in dieser Zuteilung auch festlegt hat, dass und unter welchen Rahmenbedingungen im konkreten Einzelfall von dieser Möglichkeit einer Sekundärnutzung künftig Gebrauch gemacht werden kann (§ 54 Abs. 6a und 7). Diese Rahmenbedingen können durch die zuteilende Behörde in Form von Nebenbestimmungen festgelegt werden und werden insbesondere die erforderliche zeitliche und örtliche Koordination zwischen Primärnutzer und Sekundärnutzer beinhalten.
Festzuhalten ist jedenfalls, dass ein sekundäres Nutzungsrecht im Gegensatz zum Recht des Primärnutzers jedenfalls ein lediglich abgeleitetes Recht darstellt. Sollte der Primärnutzer das von der Sekundärnutzung betroffene – und ihm bereits aus der Zuteilung erwachsene – Nutzungsrecht ausüben wollen, muss ein etwaiger Sekundärnutzer jedenfalls binnen einer bestimmen, im Rahmen der Zuteilung an den Primärnutzer festgelegten Zeit die Nutzung der betroffenen Frequenzen wieder einstellen.
Für den Fall, dass bei Zuteilung von Frequenzen, hinsichtlich derer im Frequenznutzungsplan eine Festlegung gemäß § 52 Abs. 3 getroffen wurde, die Möglichkeit einer Sekundärnutzung festgelegt werden soll, hat dies bereits aus den diesbezüglichen Ausschreibungsbedingungen hervorzugehen (§ 55 Abs. 5a).
Damit wird nicht nur der Grundsatz der effizienten Frequenznutzung noch mehr in den Vordergrund gerückt, sondern entspricht dies auch den auf europäischer Ebene verstärkt geführten Diskussionen über Frequenznutzungsmodelle, die durch eine gemeinsame Nutzung von Frequenzen (wie zB Spektrum-sharing, licence shared access) eine Effizienzsteigerung herbeiführen sollen.
Die Möglichkeit der aufwändigeren und genehmigungspflichtigen Überlassung von Frequenznutzungsrechten (§ 56 Abs. 1) bleibt davon unberührt.
Zu § 55 Abs. 2 und 3:
Mit dieser Präzisierung wird auch sprachlich im Gesetzestext abgebildet, dass im Vorfeld der Zuteilung von Frequenzen die Vorgaben der in § 1 niedergelegten Ziele und Zwecke des TKG zu beachten sind und insbesondere mittels eines wirtschaftlich vertretbaren Auktionsdesigns, welches auf die Ziele des TKG 2003, insbesondere den Wettbewerb, abstellt und nicht auf Erlösmaximierung, strategische und investitionsfreundliche Überlegungen gegenüber einnahmenmaximierenden Zielsetzungen vorrangig in die Gestaltung der Ausschreibungsbedingungen von Frequenzen einfließen.
Die Regulierungsbehörde hat bei der Wahl des Auktionsformats auch internationale Erfahrungen mit vergleichbaren Auktionen, etwa die Marktumstände und die Vergabeziele betreffend, zu berücksichtigen. Die Informationspolitik ist nach Maßgabe der Vergabeziele möglichst transparent zu gestalten.
Zu § 55 Abs. 12a:
Zur Abwendung der Unterbrechung der Versorgung mit TK-Diensten soll ein Verfahren zur Zuteilung von Frequenzen durch die Regulierungsbehörde mit Mandatsbescheid beendet werden können. Ein solcher Mandatsbescheid soll jedoch lediglich als Überbrückung bis zum regulären Abschluss des erforderlichen Ermittlungsverfahrens dienen und ist deshalb entsprechend zu befristen.
Zu § 56 Abs. 4:
Siehe EB zu § 112.
Zu § 65 Abs. 9:
Mit dieser Bestimmung soll die Schaffung einer zentralen Datenbank für alle österreichischen Rufnummern ermöglicht werden. Der Regulierungsbehörde soll damit die Möglichkeit gegeben werden, ihre bisherige Verwaltungstätigkeit im Bereich der Rufnummernverwaltung – insbesondere auch im Zusammenhang mit der Nummernübertragung – auf eine moderne elektronische Plattform zu transferieren und diese auch den Markteilnehmern zur Verfügung zu stellen.
Eine solche zentrale Datenbank hat im Vergleich zum Status quo unter anderem folgende Vorteile: Abwicklung über eine elektronische Schnittstelle, Verwaltungsvereinfachung, Verbesserung der Transparenz, Vereinfachung bei der Einrichtung von Rufnummern, Unterstützung beim Portierprozess, Vereinfachung der Anrufzustellung, Unterstützung der Standort- und Stammdatenabfrage bei Notrufen und anderen gesetzlich vorgesehenen Auskunftspflichten.
Zu § 71 Abs. 2:
Die genannte Ergänzung ist in Hinblick auf das Alternative-Streitbeilegungs-Gesetz (AStG) erforderlich geworden, welches am 9. Jänner 2016 in Kraft getreten ist. Gemäß § 6 Abs. 6 Z 4 AStG haben Verbraucherinnen und Verbraucher das Recht, binnen eines Jahres ab ursprünglicher Beschwerdeerhebung beim Betreiber ein Schlichtungsverfahren zu beantragen. In den bis zum 8. Jänner 2016 vorgesehenen Verfahrensrichtlinien (§ 2 lit. e)) der „Verfahrensrichtlinien für das Schlichtungsverfahren mit Betreibern von Kommunikationsdiensten nach § 122 Abs. 1 Z 1 TKG 2003“ war eine Frist von einem Monat ab dem Erhalt der Einspruchserledigung für einen Schlichtungsantrag nach § 122 Abs. 1 Z 1 TKG 2003 vorgesehen. Diese Frist ist nicht mehr zulässig und wurde nach der Vorgabe des AStG verlängert. Für den Aufschub der Fälligkeit brachte dies eine nicht rechtfertigbare Verlängerung auf bis zu ein Jahr nach Einspruchserhebung mit sich. Selbst in Fällen, bei denen ein Nutzer im Zuge des Einspruches einen Aufschub der Fälligkeit erwirkt hat, eine schriftliche Antwort durch seinen Betreiber erhält und in Folge gar kein Schlichtungsverfahren beantragen will, ist somit der Aufschub der Fälligkeit bis ein Jahr nach der Beschwerdeerhebung wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt kann nämlich noch ein zulässiger Schlichtungsantrag eingebracht werden. Wollen Nutzerinnen und Nutzer daher nach dem Erhalt der Einspruchserledigung weiterhin den Aufschub der Fälligkeit in Anspruch nehmen, ist es zumutbar, dass ein Antrag auf Streitbeilegung zeitnahe binnen drei Monaten ab Erhalt der Einspruchserledigung gestellt wird. Gemäß den Vorgaben des AStG ist grundsätzlich auch bei einer Antragstellung nach mehr als drei Monaten ein Schlichtungsverfahren möglich. Der Aufschub der Fälligkeit kann dann jedoch nicht mehr genutzt werden.
Zu §§ 72 Abs. 1 und 2, 74 Abs. 1, 75 Abs. 1 und 3, 78 Abs. 5 sowie 86 Abs. 4:
In diesen Bestimmungen werden die auf Grund der Erlassung des FMaG 2016 erforderlichen redaktionellen Änderungen vorgenommen.
Zu §§ 72 Abs. 3, 78 Abs. 6 sowie 88 Abs. 3 und 4 (5 und 6):
Diese Bestimmungen wurden wörtlich aus § 11 Abs. 3 bis 6 FTEG in § 24 Abs. 4 bis 7 FMaG 2016 übernommen.
Da diese Regelungen jedoch nicht das Inverkehrbringen von Geräten betreffen, sondern sich an Netzbetreiber bzw. an die Betreiber der Geräte richten, sollen sie in das TKG 2003 übernommen werden.
Zu § 74 Abs. 1:
In dieser Bestimmung werden die auf Grund der Erlassung des FMaG 2016 sowie der Einarbeitung des AFG erforderlichen redaktionellen Änderungen vorgenommen.
Zu § 74 Abs. 1 und 2a:
Für Zwecke der öffentlichen Sicherheit, Verteidigung, Sicherheit des Staates oder Strafrechtspflege sind derzeit bereits Jammer bewilligungsfähig. In Zukunft soll im Telekommunikationsrecht auch die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen werden, Funkanlagen zu bewilligen, mit denen der Standort einer Mobilfunkanlage bzw. der Aufenthaltsort der diese Mobilfunkanlage besitzenden Person ermittelt werden kann. Derartige Funkanlagen (IMSI-Catcher) werden bereits derzeit durch die Organe der öffentlichen Sicherheit auf Grund von § 53 Abs. 3b Sicherheitspolizeigesetz (SPG) im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistung eingesetzt.
Zur Antragstellung ist das jeweils oberste Organ im organisatorischen Sinn berufen. Die fernmeldebehördliche Bewilligung wird regelmäßig, daher auch in diesem Fall, in grundsätzlicher Hinsicht – und nicht bezogen auf konkrete Einsätze – ausgesprochen.
Die fernmeldebehördliche Bewilligung sowie insbesondere die im letzten Satz des Abs. 2a normierte Aufzeichnungs- und Vorlageverpflichtung soll im Falle etwaiger Störungen die rasche Zugänglichkeit zu Informationen für die Fernmeldebehörden sicherstellen. Dieses Informationsbegehren hat sich auf den jeweiligen konkreten Einzelfall zu beschränken und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang, zumindest jedoch zeitnah, zu einer allfälligen Störung zu erfolgen. Die Information hat ausschließlich den Ort und den Zeitpunkt des Betriebes der Funkanlage und keinesfalls darüber hinausgehende Informationen, wie Art des Einsatzes oder die von der Amtshandlung betroffenen Personen zu umfassen. Die Entscheidung über Einsatz, Einsatzort und Einsatzzeitpunkt wird jedoch wie bislang auch weiterhin auf Grundlage des SPG und unter der Verantwortung der Sicherheitsbehörden erfolgen.
Zu § 74 Abs. 1a:
Der Betrieb von Funkempfangsanlagen ist bereits auf Grund der Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, BGBl. II Nr. 64/2014, generell bewilligt, sodass die diesbezüglich bislang in dieser Bestimmung des AFG verankerte Ausnahme entfallen kann.
Künftig soll gestattet sein, dass auch Nicht-Funkamateure zB kurze Grußbotschaften mittels Amateurfunkanlagen absetzen. Damit soll insbesondere Jugendlichen ein erster Kontakt mit dem Amateurfunk ermöglicht werden. Der Betrieb der Amateurfunkstelle ist jedoch ständig und unmittelbar durch einen Funkamateur zu beaufsichtigen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die gesetzlichen Regelungen sowie die Regelungen der AFV in technisch-betrieblicher Hinsicht jederzeit eingehalten werden. Da diese Bestimmung eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht darstellen, ist eine Information der Behörde darüber, dass eine solche Möglichkeit in Anspruch genommen werden soll, erforderlich.
Es kann damit gerechnet werden, dass voraussichtlich etwa fünf derartige Anzeigen pro Jahr erfolgen werden. Diese Anzeigen können formlos erfolgen und stellen somit, auch im Hinblick auf die erwartete geringe Anzahl, ein für die betroffenen Amateurfunkvereine eine niederschwellige Maßnahme dar. Aus denselben Gründen wird sich der administrative Aufwand für die die Anzeigen entgegennehmende Behörde nur unwesentlich erhöhen.
Zu § 74 Abs. 2b:
Mit dieser Bestimmung soll eine gesetzliche Grundlage für die Erteilung von Bewilligungen geschaffen werden, mit denen ausländischen Anbietern die Möglichkeit gegeben wird, von österreichischem Staatsgebiet aus das grenznahe Gebiet eines ausländischen Staates mit Telekommunikationsdiensten zu versorgen.
Zu § 74 Abs. 2c bis 2e:
An diesen Stellen werden die im Hinblick auf die Erteilung von Bewilligungen gemäß Abs. 2, 2a und 2b erforderlichen verfahrensrechtlichen Festlegungen getroffen. Die in Abs. 2d vorgesehene Informationspflicht soll sicherstellen, dass durch funktechnische Störungen die Funktionsfähigkeit dieser Funkanlagen nicht beeinträchtigt wird. Dabei handelt es sich jedoch nicht um ein Zustimmungsrecht der Regulierungsbehörde.
Zu § 75 Abs. 1 und 3:
In diesen Bestimmungen werden die auf Grund der Erlassung des FMaG 2016 erforderlichen redaktionellen Änderungen vorgenommen.
Zu §§ 76 und 77:
Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen erlassen wird, BGBl. I Nr. 134/2001, wurde von dem Regime der Zulassung einer Funkanlage oder eines Telekommunikationsendgerätes vor dessen Inverkehrbringen abgegangen und durch ein System der Herstellererklärung ersetzt. Die angeführten Bestimmungen stellen sohin totes Recht dar, welches außer Kraft gesetzt werden kann.
Zu § 78 Abs. 2:
Siehe EB zu 12. Abschnitt.
Zu § 78 Abs. 5:
In dieser Bestimmung werden die auf Grund der Erlassung des FMaG 2016 erforderlichen redaktionellen Änderungen vorgenommen.
Zu § 78 Abs. 6:
Siehe EB zu § 72 Abs. 3.
Zu Abschnitt 9a:
Hier wurden diejenigen Regelungen des früheren AFG zusammengefasst, welche speziell auf die Verwendung von Amateurfunkstellen abstellen. Die Bestimmungen sind weitgehend wörtlich dem AFG entnommen. Ergänzungen sind in den folgenden Eintragungen erläutert.
Zu § 78a Abs. 2:
Da der Besitz und die Einfuhr von Funkanlagen seit Inkrafttreten des TKG 2003 keinerlei Bewilligung bedürfen, können die diesbezüglichen Passagen des AFG nunmehr entfallen.
Um dem technisch-experimentellen Charakter des Amateurfunkdienstes Rechnung zu tragen, soll es Funkamateuren weiterhin möglich sein, auf Grund der erteilten Amateurfunkbewilligung Amateurfunkanlagen zu ändern oder selbst zu bauen.
Zu § 78a Abs. 3 und 4:
Mit der vor 20 Jahren in Kraft getretenen Stammfassung des AFG wurde jegliche Verbindung von Amateurfunkstellen mit anderen Telekommunikationsanlagen untersagt. Dieser Zugang ist nicht mehr zeitgemäß. Mit dieser Ergänzung soll der technologischen Weiterentwicklung Rechnung getragen und Funkamateuren die Möglichkeit eröffnet werden, Amateurfunkstellen auch mittels Internettechnologie zu verbinden. Damit wird Funkamateuren auch ermöglicht, Amateurfunkanlagen mittels einer Internetverbindung, zu steuern. Diese Möglichkeit kann von jedem Funkamateur und mit dem ihm in der Amateurfunkbewilligung zugewiesenen Rufzeichen in Anspruch genommen werden.
Zu § 78a Abs. 5:
Auf Grund der mit der vorliegenden Novelle in Abs. 4 vorgenommenen Liberalisierung ist weitere, bislang an dieser Stelle enthalten gewesene Verordnungsermächtigung gegenstandslos.
Zu § 78 c Abs. 1:
Diese Ergänzung dient der Schärfung des Verständnisses über die Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehr unter Heranziehung des Amateurfunkdienstes. Verantwortlich für die Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehr sind weiterhin die hiefür zuständigen Behörden.
Zu § 78 c Abs. 6:
In Ansehung der angespannten Personalsituation in den Fernmeldebüros ist eine etwas längere Vorlaufzeit für erforderliche Organisationsbedürfnisse im Dienstbetrieb anzusetzen.
Zu § 78e Abs. 3:
Diese Vereinfachung trägt dem Umstand Rechnung, dass akademischer Grad und Standesbezeichnung zwar geführt werden dürfen, jedoch keinerlei Verpflichtung zu deren Verwendung besteht.
Zu § 78g:
Die vorgenommenen Umformulierungen dienen der Übersichtlichkeit und Klarheit. Insbesondere wird nunmehr ausdrücklich festgehalten, dass sich die Verpflichtung zur Führung eines Funktagebuches auf sämtliche in § 78c angeführten Tätigkeitsbereiche, nämlich auf Notfunkverkehr, Katastrophenfunkverkehr sowie die Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen gleichermaßen bezieht. Weiters wurde der unzeitgemäße Hinweis auf die Zulässigkeit des Führens des Funktagebuches mittels EDV-Anlage fallen gelassen.
Zu Abschnitt 9b:
Hier wurden diejenigen Regelungen des früheren AFG zusammengefasst, welche die Ausstellung von Amateurfunkprüfungszeugnissen sowie die Amateurfunkprüfung regeln. Die Bestimmungen sind weitgehend wörtlich dem AFG entnommen. Die Möglichkeit der Befreiung von der Ablegung der Amateurfunkprüfung wurde deshalb nicht mehr vorgesehen, weil derzeit jährlich zwar nur mehr wenige Anträge auf Befreiung von der Amateurfunkprüfung gestellt (fünf Anträge im Jahr 2013) werden, die diesbezüglichen Ermittlungsverfahren sich jedoch äußerst komplex gestalten, da die unterschiedlichsten Ausbildungswege nachzuvollziehen und die entsprechenden Lehrinhalte zu erheben sind. Dieser zeit- und personalmäßige Aufwand steht in keinerlei Relation zu dem Aufwand, dem ein angehender Funkamateur durch das Darlegen seines Wissens und seiner Kenntnisse im Rahmen der Ablegung der Amateurfunkprüfung ausgesetzt ist. Diese Maßnahme stellt sohin eine Verwaltungsvereinfachung dar.
Ergänzungen sind in den folgenden Eintragungen erläutert.
Zu § 78l Abs. 1 und 2:
Zur Straffung der Prüfung soll die Anzahl der Prüfungsgegenstände von drei auf zwei reduziert werden (siehe auch Anmerkung zu § 78m Abs. 3). Dazu bietet sich die Zusammenführung der Prüfungsgegenstände „Betrieb und Fertigkeiten“ sowie „Technische Grundlagen“ an, da die betreffenden Fragenkataloge einander bereits derzeit weitgehend überschneiden. Auch ist sichergestellt, dass die Prüfer die entsprechende Qualifizierung aufweisen, um beide Bereiche abdecken zu können. Weiters soll auch die rechtliche Grundlage für eine automationsunterstützte Durchführung der theoretischen Prüfungsteile geschaffen werden (siehe auch EB zu § 113 Abs. 7).
Zu § 78m Abs. 3:
Die Herabsetzung der Anzahl der Prüfer ergibt sich aus der Änderung von § 78l, mit welcher die Anzahl der Prüfungsgegenstände auf zwei reduziert wird. Es soll aber auch weiterhin die Möglichkeit bestehen bleiben, Laienprüfer für den Prüfungsgegenstand „Betrieb und Technik“ zu bestellen. Allerdings sind im Hinblick auf Laienprüfer in der Vergangenheit Rekrutierungsprobleme aufgetreten. Es ist daher Vorsorge für den Fall zu treffen, dass Laienprüfer nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Dies wird mit der gewählten Formulierung sicher gestellt.
Zu §§ 79 und 80:
Siehe EB zu §§ 76 und 77.
Zu § 81 Abs. 2, 2a und 3:
Siehe EB zu § 112.
Zu § 81 Abs. 3a:
Die Zuständigkeit zur Zuteilung von Frequenzen für Zwecke der Sekundärnutzung soll der Fernmeldebehörde – dem Fernmeldebüro – übertragen werden.
Zu § 81 Abs. 4:
Diese Bestimmung wird an die in § 74 Abs. 2 bis 2b erfolgten Änderungen angepasst.
Zu § 81 Abs. 5:
Gemäß § 54 Abs. 11 sind Frequenzen sachlich und wirtschaftlich angemessen befristet zuzuteilen. Die Telekom-Control-Kommission hat in Anwendung dieser Bestimmung Frequenzen für Zeiträume zugeteilt, die die in § 81 Abs. 5 als Maximalfrist für die Befristung von Bewilligungsbescheiden vorgesehenen zehn Jahre überschreiten. Um in derartigen Fällen eine Harmonisierung zwischen Befristung des Zuteilungsbescheides und Befristung des Bewilligungsbescheides zu ermöglichen, ist die Aufnahme des zweiten Satzes dieser Bestimmung erforderlich.
Zu § 81 Abs. 6a:
Bewilligungen, insbesondere für Funkanlagen, die auf von der Regulierungsbehörde zugeteilten Frequenzen betrieben werden sollen, enthalten regelmäßig Auflagen, um im grenznahen Gebiet Störungen hintanzuhalten. Diese Auflagen basieren auf bilateralen Absprachen der betroffenen Nachbarverwaltungen, welche im Vorfeld von Bewilligungserteilungen stattfinden (müssen). Werden die bewilligten Funkanlagen sodann in Betrieb genommen, ergeben sich in der Praxis noch weitere/andere Möglichkeiten der Störungsminderung und der Effizienzerhöhung. Um diese Verbesserungen auch rechtlich abzubilden bedarf es einerseits der Vereinbarung der betroffenen Betreiber untereinander sowie andererseits der Zustimmung der Behörde. Diese Zustimmung hat regelmäßig in Bescheidform zu ergehen. Derartige Bescheide sollen dem BMVIT vorbehalten bleiben, da, wie eben ausgeführt, die ursprünglich festgesetzten Auflagen auf Absprachen mit den Nachbarverwaltungen basieren.
Zu § 81a:
Hier werden Sonderregelungen betreffend das Verfahren zur Erteilung von Amateurfunkbewilligungen aufgenommen.
Zu § 81a Abs. 1:
Die Angabe des beabsichtigten Standortes der Amateurfunkstelle ist angesichts der vermehrten Mobilität nicht mehr zeitgemäß und kann daher entfallen. Selbstredend wird der Funkamateur auch weiterhin – wie auch aus § 10 Abs. 1 Z 2 eindeutig hervorgeht – berechtigt sein, mobilen Amateurfunkbetrieb im gesamten Bundesgebiet durchzuführen.
Zu § 81a Abs. 3 und Abs. 7 bis 10:
In jüngster Zeit sind vermehrt Situationen bekannt geworden, in denen Funkamateure ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen bzw. auch im Ausland wohnhafte Funkamateure die Erteilung einer österreichischen Amateurfunkbewilligung beantragen. Im Hinblick darauf, dass mit der Amateurfunkbewilligung weitreichende Befugnisse vermittelt werden, muss sichergestellt sein, dass für die mit der Aufsicht über den Amateurfunkdienst betrauten Behörden jederzeit die Möglichkeit besteht, im Falle von Störungen unmittelbar in Kontakt mit dem Bewilligungsinhaber zu treten. Dies kann jedoch ausschließlich durch einen geeigneten Anknüpfungspunkt im Inland gewährleistet werden.
Zu § 81a Abs. 6:
Für die in dieser Bestimmung angeführten Arten von Amateurfunkstellen existieren in der Amateurfunkverordnung spezielle Bestimmungen bzw. ist beabsichtigt solche für Remotefunkstellen im Rahmen einer Novellierung dieser Verordnung zu erlassen, sodass die in Abs. 1 Z 5, 6 und 7 angeführten Informationen im Rahmen des Bewilligungsantrages entbehrlich sind.
Zu § 82 Abs. 1 und 1a:
Wie Abs. 2 zu entnehmen ist, sind Gebühren auch für Frequenzzuteilungen einzuheben. Dies soll der Vollständigkeit halber auch an dieser Stelle abgebildet werden. Darüber hinaus kann die Erwähnung von Zulassungen entfallen, da mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen erlassen wird, BGBl. I Nr. 134/2001, von dem Regime der Zulassung einer Funkanlage oder eines Telekommunikationsendgerätes vor dessen Inverkehrbringen abgegangen und durch ein System der Herstellererklärung ersetzt wurde. Durch die Einarbeitung des AFG in das TKG 2003 ist der Bedarf nach Abbildung der Gebühren für die Ausstellung von Zeugnissen sowie für die Vornahme von Prüfungen zur Erlangung dieser Zeugnisse aufgetreten.
Zu § 82 Abs. 1b und 1c:
In Fällen der aktiven Zurückziehung des Antrages hat das Ermittlungsverfahren mit der Ausschreibung des Prüfungstermines begonnen.
Zu § 82 Abs. 2:
Durch die Einarbeitung des AFG in das TKG 2003 ist der Bedarf nach Abbildung der Gebühren für die Ausstellung von Zeugnissen sowie für die Vornahme von Prüfungen zur Erlangung dieser Zeugnisse aufgetreten.
Zu § 82 Abs. 3:
Diese Verordnung wird zur Zeit überarbeitet. Das derzeit geltende Gebührensystem wurde mehrfach novelliert um die seit Erlassen der Stammfassung im Jahr 1998 veränderten technischen Gegebenheiten abzubilden. Die daraus entstandene Vielzahl von Einzelregelungen soll nun in einer neue, übersichtlichen Systematik Eingang finden und damit nicht nur die Vollziehung der Gebührentatbestände erleichtern sondern auch zu vermehrter Transparenz und Lesbarkeit für Rechtsanwender und Normadressaten führen. Gleichzeitig wird versucht, die Gebührensätze so festzusetzen, dass sich – im Durchschnitt betrachtet – eine Gebührenreduktion für den einzelnen Bewilligungsinhaber ergibt.
Zu § 82 Abs. 3a:
Dieser Absatz bewirkt eine automatische, der jeweiligen Inflation entsprechende, Anpassung der durch Verordnung gemäß Abs. 3 festgesetzten Gebühren. Damit wird erreicht, dass die festgesetzten Gebühren in Relation zum Preisniveau unverändert bleiben, ohne dass für jede Änderung der absoluten Gebührenhöhe jeweils eine Novelle der Verordnung erforderlich wäre. Im übrigen siehe die Ausführungen zu § 82 Abs. 3.
Zu § 83a:
Für die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung sind zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen, welche in dieser, dem AFG entnommenen, Bestimmung abgebildet sind.
Zu § 83b Abs. 2:
Bei der Erteilung der Amateurfunkbewilligung ist regelmäßig ein Rufzeichen zuzuweisen. Der für Zwecke des Amateurfunks zur Verfügung stehende Rufzeichenraum ist durch eine entsprechende Zuweisung durch die Internationale Fernmeldeunion (ITU) festgelegt. Da auf Grund des hiefür einzuhaltenden Verfahrensablaufes bei der ITU für eine allfällige Erweiterung dieses Rufzeichenraumes eine Vorlaufzeit von etwa 10 Jahren erfordert, sind diese Rufzeichen als knappe Ressource zu bezeichnen.
Derzeit sind etwa 6288 Rufzeichen erteilt. Um Verwechslungen hintanzuhalten werden Rufzeichen für fünf Jahre nach dem Erlöschen der Amateurfunkbewilligung nicht wieder erteilt.
Jährlich werden knapp 300 neue Bewilligungen erteilt und Rufzeichen vergeben. Abzüglich der erlöschenden Bewilligungen steigt die Anzahl der vergebenen Rufzeichen demnach um etwa 2-3 %.
Es ist daher dringend Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Rufzeichenraumes erforderlich. Die Befristung der Amateurfunkbewilligung ist ein hiefür geeignetes Regulativ, da Amateurfunkbewilligungen häufig weiterbestehen ohne aktiv ausgeübt zu werden.
Die Tatsachen, dass Amateurfunkbewilligungen vermehrt durch nicht im Bundesgebiet wohnhafte Personen ausgeübt werden und Gebühren für den Bereich des Amateurfunks verhältnismäßig niedrig angesetzt sind, führen erfahrungsgemäß dazu, dass Amateurfunkbewilligungen oftmals zwar nicht (mehr) aktiv ausgeübt, aber auch nicht zurückgelegt werden. Indem für ein weiteres Fortbestehen der Bewilligung ein aktives Tätigwerden des Bewilligungsinhabers erforderlich ist, könnten derartige „vergessene“ Bewilligungen erlöschen und die Rufzeichen frei werden. Auch wird das Erlöschen von Amateurfunkbewilligungen durch Tod des Bewilligungsinhabers der Behörde oft erst Jahre später durch einen Zufall bekannt. Die im Rahmen dieser Amateurfunkbewilligungen zugewiesenen Rufzeichen können daher oft über Jahre hinweg nicht zugewiesen werden und liegen ungenutzt brach.
Der sich durch die Einführung einer Befristung sämtlicher Amateurfunkbewilligungen ergebende Mehraufwand für die Fernmeldebehörde wird jedoch spätestens durch die beabsichtigte Umstellung der Bewilligungserteilung auf ein IT-unterstütztes Verfahren (§ 113 Abs. 7) mehr als abgefedert werden Es kann vielmehr mit einer deutlichen Verringerung des Verwaltungsaufwandes gerechnet werden, da durch das in Aussicht genommene Registrierungsverfahren Personalressourcen eingespart werden können.
Weiters ist angedacht, das System der IT-Unterstützung so auszuführen, dass dem Funkamateur die Möglichkeit geboten wird, die Amateurfunkgebühr wie bislang monatlich oder aber bei Erteilung (bzw. Verlängerung) der Amateurfunkbewilligung für den gesamten Bewilligungszeitraum zu entrichten. Die dafür erforderlichen Änderungen der Amateurfunkgebührenverordnung werden parallel zur Einrichtung der IT-Unterstützung stattfinden können. Das Entrichten der Amateurfunkgebühr in Form einer Einmalzahlung bereits bei Erteilung (bzw. Verlängerung) der Amateurfunkbewilligung wird nicht nur eine Erleichterung für den Funkamateur sondern auch eine weitere wesentliche Verwaltungsvereinfachung bedeuten. Diesem Umstand wird jedenfalls entscheidende Bedeutung anlässlich der Überlegungen im Zusammenhang mit einer Änderung der Amateurfunkgebührenverordnung zukommen. Die Entscheidung für die monatliche Gebührenentrichtung wird als die aufwändigere Vorgangsweise – umgerechnet auf den zehnjährigen Bewilligungszeitraum – einen deutlich höheren Gesamtbetrag ergeben als dies bei der Entscheidung für die Gebührenentrichtung in Form einer Einmalzahlung der Fall sein kann.
In Verbindung mit den Anpassungen zur „Automationsunterstützten Datenverarbeitung“ (siehe auch § 113 Abs. 7) wird im gleichen Zug die Erlangung einer Bewilligung durch ein Registrierungsverfahren über Internet für den Antragsteller vereinfacht und erleichtert werden. Eine Verlängerung der Bewilligung und damit ein Weiterbestehen des bislang zugeteilt gewesenen Rufzeichens wird natürlich auch weiterhin möglich sein. Dazu ist es ausreichend, dass der Bewilligungsinhaber diesen Wunsch alle zehn Jahre der Behörde mitteilt. Darüber hinaus ist auch vorgesehen, vor Ablauf der Zehnjahresfrist eine Erinnerung seitens der Behörden an die Bewilligungsinhaber zu senden. Aber auch nach Ablauf der Frist ist kein Verlust des Rufzeichens gegeben, erst wenn nach einer weiteren 5-Jahresfrist seitens des ursprünglichen Bewilligungsinhabers kein Wunsch auf Widererlangung geäußert wird, steht dieses Rufzeichen potentiell anderen Antragstellern zur Verfügung.
Zu § 83c:
Derzeit sind Anträge auf Zuweisung von Sonderrufzeichen beim BMVIT einzubringen, welcher den Antrag prüft und gegebenenfalls das Fernmeldebüro ermächtigt, dem Antrag zu entsprechen. Diese Doppelgleisigkeit soll beseitigt werden, indem die Zuständigkeit zur Zuweisung von Sonderrufzeichen dem Fernmeldebüro übertragen wird.
Zu § 84 Abs. 1:
Siehe EB zu § 112.
Zu § 86 Abs. 1, 2 und 4a:
Siehe EB zu § 112.
Zu § 86 Abs. 4:
In dieser Bestimmung werden die auf Grund der Erlassung des FMaG 2016 erforderlichen redaktionellen Änderungen vorgenommen.
Zu § 88 Abs. 1:
Siehe EB zu § 112.
Zu § 88 Abs. 3 und 4:
Siehe EB zu § 72 Abs. 3.
Zu § 88 Abs. 5 und 6:
Diese Absätze werden gleichzeitig mit den übrigen, die Behördenreorganisation bewirkenden Bestimmungen in Kraft treten und die Abs. 3 und 4 ersetzen.
Zu § 89a:
Im Gegensatz zu Betriebsbewilligungen außerhalb des Amateurfunkbereich, bei denen das Auftreten von Störungen durch entsprechende Auflagen bereits durch die Behörde weitgehend minimiert werden kann, bietet sich diese Möglichkeit beim Amateurfunk als Experimentalfunkdienst nicht. Es ist daher eine eigene diesbezügliche Verhaltensbestimmung beizubehalten.
Zu §§ 90 Abs. 7, 93 Abs. 3 und 99 Abs. 1:
An diesen Stellen wird die in § 99 Abs. 3a FinStrG normierte Verpflichtung auch im TKG 2003 abgebildet.
Zu Abschnitt 12:
Abschnitt 12 „Datenschutz“ ist im Hinblick auf das Inkrafttreten des DSG sowie der Datenschutz-Grundverordnung am 25. Mai 2018 an die neue Terminologie anzupassen. Davon sind insbesondere betroffen die §§ 92 Abs. 1 und 3 Z 3 und 17, 95 Abs. 1 und 3, 95a Abs. 1, 2 und 4, 96 Abs. 2 und 3, 97 Abs. 1, 99 Abs. 1 und 3, 103 Abs. 1 und 3, 107 Abs. 3.
Zu § 92 Abs. 3 Z 16a:
Damit wird klargestellt, dass auch dynamische IP-Adressen als Stammdatum gelten und damit der Auskunftspflicht des § 76a StPO unterliegen.
Zu § 98 Abs. 2:
Auf Grund der technischen Weiterentwicklung ist der aus dieser Bestimmung entfernte Ausdruck „(Cell-ID)“ zu einschränkend. Außer der Cell-ID können zB auch IP-Adresse oder Geolocation die Standortkennung darstellen.
Zu § 98 Abs. 4a:
Die Verwendung des endgeräteseitig ermittelten Standortes stellt eine wesentliche – und potentiell lebensrettende – Verbesserung der bisherigen Möglichkeiten zur Standortbestimmung dar. Damit diese Möglichkeiten voll ausgeschöpft werden können, ist es notwendig, dass auch der endgeräteseitig ermittelte Standorte kostenlos zur Verfügung steht.
Zu § 98 Abs. 5:
Um den weiterentwickelten technischen Möglichkeiten der Standortbestimmung durch endgeräteseitige Ortung, welche idR wesentlich präziser ist als die netzseitige Ortung, Rechnung zu tragen, ist eine Erweiterung der Verordnungskompetenz notwendig. Aufgrund der Zuständigkeit der Regulierungsbehörde für die zentrale Datenbank für Rufnummern, welche auch der Unterstützung der Standort- und Stammdatenabfrage bei Notrufen dienen soll, erscheint eine Übertragung der Verordnungskompetenz des § 98 Abs. 5 auf die Regulierungsbehörde zweckmäßig, um Kompetenzkonflikte zu vermeiden. Ein solcher Zuständigkeitswechsel steht auch im Einklang mit Art. 26 Abs. 5 letzter Satz der Universaldienstrichtlinie idgF.
Zu § 99 Abs. 2:
Die Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen und -diensten sind verpflichtet, die für den Zweck der Entgelteverrechnung erforderlichen Verkehrsdaten bis zum endgültigen Abschluss des Bezahlvorganges bzw. bis zur Beendigung eines allfälligen Streitverfahrens zu speichern. Diese Regelung dient insbesondere der Sicherstellung, dass ein Betreiber nicht durch vorzeitige Löschung von Daten die für die Klärung eines streitigen Sachverhalts notwendigen Nachweise vernichtet. Um im Falle von Streitigkeiten über den konkreten Anfall von Verbindungsentgelten – etwa hinsichtlich des Besuchs von kostenpflichtigen Homepages – die Richtigkeit der Entgelte im Nachhinein überprüfen zu können, erscheint es jedoch erforderlich, die vom Teilnehmer getätigten Verbindungen zu Nachweiszwecken aufgeschlüsselt aufzubewahren. Für diese Zwecke sollen die Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen und -diensten / die Anbieter von Internet-Zugangsdienstes / die Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes künftig jeden getätigten Kommunikationsvorgang zu einem bestimmten Teilnehmer zuordnen können, indem sie die konkret zugeteilten IP-Adressen unter Angabe der zugrundeliegenden Zeitzonen vermerken. Diese Aufzeichnungen sollen – ebenso wie die sonstigen zu Verrechnungszwecken gespeicherten Verkehrsdaten – nur bis zum Ablauf jener Frist, innerhalb der die Rechnung rechtlich angefochten oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann, aufbewahrt und verarbeitet werden können.
Um die Überprüfung der Richtigkeit von verrechneten Entgelten durch die eindeutige Zuordnung von Kommunikationsvorgängen zu bestimmten Teilnehmern zu ermöglichen, ist es jedoch nicht ausreichend, nur die zugeteilte öffentliche IP-Adresse iSd § 92 Abs. 3 Z 16 zu vermerken. Nur in wenigen Fällen handelt es sich um eine stets gleichbleibende, statische IP-Adresse, die immer demselben Teilnehmer zugeteilt ist. Anbieter teilen mitunter mehreren tausenden Kunden zum gleichen Zeitpunkt die gleiche öffentliche IP-Adresse zu, sodass ein konkreter Kommunikationsvorgang nur schwer einem bestimmten Teilnehmer eindeutig zugeordnet werden kann. Grund für diese mehrfache Verwendung öffentlicher IP-Adressen ist, dass das gängige Format für öffentliche IP-Adressen (IPv4) zahlenmäßig beschränkt ist. Jedem Anbieter eines Internet-Zugangsdienstes werden durch die Internet Assigned Numbers Authority (IANA) oder durch eine regionale Vergabestelle bestimmte öffentliche IP-Adressen als einmalige numerische Adressen aus einem Adressblock zur Zuteilung von Adressen an seine Kunden zugewiesen (§ 92 Abs. 3 Z 16). Allerdings gibt es bereits mehr Bedarf an IP-Adressen, als solche öffentlichen IPv4-Adressen vorhanden sind. Aus diesem Grund sind die Anbieter auf alternative Adresszuteilungsmechanismen angewiesen. Dies bedeutet, dass der Endkunde vielmals keine öffentliche, sondern nur noch eine „interne“ IPv4-Adresse erhält. Solche „internen“ IP-Adressen sind jedoch im öffentlichen IPv4-Bereich des Internets nicht nutzbar. Aus diesem Grund werden „interne“ IP-Adressen in die dem Anbieter zugeteilten, öffentlichen IP-Adressen mit Hilfe der Network Adress Translation (NAT) übersetzt. Ursprünglich sollten solche Übersetzungen jeweils nur für wenige Endkunden gemeinsam angewendet werden. Aufgrund der hohen Teilnehmerzahl erfolgt jedoch eine Übersetzung mehrere tausend „internen“ IP-Adressen auf nur wenige öffentliche IP-Adressen, sodass eine eindeutige Zuordenbarkeit des Teilnehmers nicht mehr möglich ist. Für Nachweiszwecke bedarf es daher vielmehr einer spezifischeren Zuordnung der verwendeten IP-Adresse. Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass zu jedem Kommunikationsvorgang nicht nur die zugeteilte öffentliche IP-Adresse des Teilnehmers, sondern auch die ihm zugeordnete „interne“ IP-Adresse samt Port und Zeitangabe vermerkt wird. Nur auf diese Weise ist eine eindeutige Nachvollziehbarkeit der getätigten Vorgänge möglich. Eine entsprechende Definition, die sowohl öffentliche als auch „interne“, dem Teilnehmer bereits zugeteilte, IP-Adressen erfasst, soll durch § 92 Abs. 3 Z 16a aufgenommen werden.
Zu § 100 Abs. 1 bis 1c:
Mit diesen Änderungen werden nun die Vertragsbeziehungen zwischen Anbietern und Unternehmen iSd Konsumentenschutzgesetzes einerseits, sowie zwischen Anbietern und Verbrauchern iSd Konsumentenschutzgesetzes andererseits, gleich behandelt. Obgleich mit dieser Formulierung normiert wird, dass Anbieter die elektronische Rechnung für sämtliche Kunden als Standard festlegen können, muss es dem Teilnehmer sowohl bei Vertragsabschluss als auch während der gesamten Laufzeit des Vertrages möglich sein, Rechnungen oder Einzelentgeltnachweise entgeltfrei in Papierform zu erhalten. Das gesonderte Verlangen kann sich sowohl auf einzelne zukünftige Abrechnungszeiträume beziehen als auch auf die die gesamte zukünftige Vertragslaufzeit.
Unentgeltliches Zurverfügunghalten bedeutet sowohl die unentgeltliche Speicherung beim Betreiber als auch wahlweise die Zurverfügungstellung einer unentgeltlichen elektronischen Abrufmöglichkeit für den Teilnehmer oder die Möglichkeit der unentgeltlichen Anforderung und Übermittlung per E-Mail an den Teilnehmer.
Für Rechnungsdoppel kann jedoch, wie dies bereits bislang gehandhabt wird, ein in den Entgeltbestimmungen festgesetztes, angemessenes Entgelt verlangt werden. Die siebenjährige Speicherpflicht bezieht sich aus Datenschutzgründen nicht auf den Einzelentgeltnachweis. Rückwirkend ist der Einzelentgeltnachweis nach Maßgabe des Abs. 4 bereitzustellen.
Zu § 100 Abs. 4:
Dieser Absatz wird an den neuen Abs. 1 angepasst.
Zu §§ 102a, 102b und 102c:
Die grundlegenden Bestimmungen betreffend Datensicherheit bei der Übermittlung von Daten über die Durchlaufstelle, über deren Grundstruktur sowie über deren Einrichtung und Betrieb werden, so wie sie bereits bislang in der Datensicherheitsverordnung enthalten sind, hier festgelegt.
Der Übergang der Zuständigkeit zur Errichtung, Betrieb und Auditierung der Durchlaufstelle sowie der Zertifikatsverwaltung dienen der Vereinfachung der Administration. Da die inhaltlichen Agenden dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zugeordnet sind, sollen zweckmäßigerweise auch die organisatorischen Belange von diesem Ressort wahrgenommen werden.
Zu § 109 Abs. 1 Z 9, § 109 Abs. 1 Z 9a, § 109 Abs. 3 Z 1e und § 109 Abs. 3 Z 12a:
Diese Strafbestimmungen wurden an das FMaG 2016 angepasst bzw. aus diesem übernommen.
Zu § 109 Abs. 2 Z 1a:
Diese Strafbestimmungen wurde neu aufgenommen.
Zu § 109 Abs. 2 Z 4 und 5:
Diese Strafbestimmungen können entfallen.
Zu § 109 Abs. 2 Z 7 und Abs. 8:
Siehe EB zu § 112.
Zu § 109 Abs. 2 Z 10 und Abs. 4 Z 9:
Der durch Abs. 2 vorgegebene Strafrahmen von 8 000 Euro steht in keinem Verhältnis zu den durch Verstöße gegen die Roamingverordnung potenziell lukrierbaren Beträge. Dieser Straftatbestand soll daher nach Abs. 4 verschoben werden, um eine angemessene Sanktion zu ermöglichen.
Zu § 109 Abs. 3 Z 1f:
Ergänzung der Verwaltungsstrafbestimmungen zu § 13d Abs. 2 und 3 analog zu den Verwaltungsstrafbestimmungen zu § 13a Abs. 3 und 4.
Zu § 109 Abs. 4 Z 6 und 10, § 109 Abs. 5a und § 111:
Die Strafbestimmungen werden nach den Erfordernissen der Verordnung (EU) 2015/2120 ausgestaltet.
Zu § 109 Abs. 4 Z 6 und 10:
Die Mitgliedstaaten sind durch Art. 6 Der Verordnung (EU) 2015/2120 gehalten, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen die Artikel 3, 4 und 5 zu erlassen. Im Hinblick auf die Schwere möglicher Verstöße gegen die genannten Artikel wurde dieser Straftatbestand unter § 109 Abs. 4 Z 10 gereiht, der einen Strafrahmen von bis zu € 58 000 vorsieht. Dabei wurde nicht übersehen, dass die Bandbreite denkmöglicher Verstöße gegen die in dieser Bestimmung angeführten Artikel äußerst breit gestreut ist. Die Behörde wird sohin bei Bemessung der Strafhöhe unter Berücksichtigung von § 19 Abs. 2 VStG die Strafbemessungsgründe abzuwägen haben. Gleiches gilt für Z 10, mit welchem nun auch das Zuwiderhandeln gegen einen auf Grund der Verordnung (EU) 2015/2120 erlassenen Bescheid unter Strafe gestellt wird.
Zu § 109 Abs. 4a und 4b:
Die Novelle soll zum Anlass für eine Aufrundung der im AFG enthaltenen und seit dessen Erlassen im Jahr 1998 nicht angepassten Strafrahmen genommen werden.
Verstöße gegen die in § 74 Abs. 1b und in § 78c Abs. 6 normierten Anzeigepflichten sollen als Verwaltungsübertretung strafbar sein.
Zu § 111:
Siehe EB zu § 109 Abs. 4 Z 6.
Zu § 112:
Die zunehmende Verbreitung von eGovernment-Anwendungen kann im Bereich der Fernmeldeverwaltung zu einer Verschlankung der Behördenstruktur beitragen. Da gleichzeitig zur Vorbereitung dieser Novelle des TKG 2003 auch die Vorarbeiten zur Ermöglichung der elektronischen Antragstellung begonnen haben, ist dies der geeignete Zeitpunkt die Organisation der Fernmeldebehörden entsprechend anzupassen. Die derzeit fünf Behörden, welche das TKG 2003 sowie das FMaG 2016 vollziehen, sollen zu einer Behörde – dem Fernmeldebüro – zusammengeführt werden.
Zu § 113 Abs. 2:
Sollte sich im Zug der Vorarbeiten zur Realisierung der in Aussicht genommenen Behördenreorganisation das Erfordernis nach Außenstellen des Fernmeldebüros ergeben, können solche durch den Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie eingerichtet werden.
Zu § 113 Abs. 4:
In § 88 Abs. 3 wird eine Zuständigkeit des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen begründet. Dies soll auch hier abgebildet werden. Im Zug der Reorganisation der Fernmeldebehörde wird auch diese Zuständigkeit in den Bereich des Fernmeldebüros fallen, sodass diese Bestimmung gleichzeitig mit Inkrafttreten der die Reorganisation bewirkenden Bestimmungen außer Kraft treten kann. (Siehe dazu auch § 132 Abs. 3.)
Zu § 113 Abs. 5 und 5a:
Siehe EB zu § 112.
Zu § 113 Abs. 7:
Eine Vielzahl von Erledigungen im Zug der Vollziehung des Fernmeldewesens erfolgt bei Vorliegen einiger, klar umschriebener Voraussetzungen und würde sich daher dafür eignen, mittels automationsgestützter Datenverarbeitung durchgeführt zu werden. Derzeit bestehen etwa 81.000 bewilligte Funkstellen. Diese Bewilligungen unterliegen häufigen Änderungen. Im Rahmen der gegenständlichen Novelle sollen daher die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, die auch die Erteilung von Amateurfunkbewilligungen mittels dieser technischen Möglichkeiten erlauben, sobald die technischen Möglichkeiten einer Administration mittels zeitgemäßer IT-Unterstützung im Bereich der Fernmeldeverwaltung gegeben sein werden.
Zu § 114 Abs. 1:
Siehe EB zu § 112.
Zu § 115 Abs. 1b und 117 Z 17:
Diese Vorschläge legen die Zuständigkeit der Regulierungsbehörden für behördliche Tätigkeiten, die auf Grund der Verordnung (EU) 2015/2120 erforderlich sind, fest.
Zu § 120:
Auf Grund der Verordnung (EU) 2015/2120 ist eine detaillierte Neuabgrenzung der Zuständigkeiten der KommAustria erforderlich.
Zu § 132 Abs. 3:
Im Zug der Reorganisation der Fernmeldebehörde wird auch die in 113 Abs. 4 eingeführte Zuständigkeit in den Bereich des Fernmeldebüros fallen, sodass diese Bestimmung gleichzeitig mit Inkrafttreten der die Reorganisation bewirkenden Bestimmungen außer Kraft treten kann.
Gleichzeitig können auch § 88 Abs. 3 und 4 entfallen, sie werden durch die Abs. 5 und 6 ersetzt. Gleiches gilt für die § 81 Abs. 2, welcher durch Abs.2a und für § 86 Abs. 4, welcher durch Abs. 4a ersetzt wird.
Zu § 132 Abs. 4:
Durch das Einarbeiten der Bestimmungen des AFG in das TKG 2003 kann das AFG behoben werden.
Zu § 133 Abs. 16:
Gemäß § 81 Abs. 5 sind Bewilligungen von Funkanlagen auf höchstens zehn Jahre befristet zu erteilen. Diese Bestimmung wurde erstmals im Jahr 1997 in das Telekommunikationsrecht aufgenommen, um die Anpassung der Frequenzwidmungen zu erleichtern bzw. auch erst zu ermöglichen. Diese Anpassungen tragen den technologischen Entwicklungen sowie der Entwicklung des internationalen Fernmelderechtes Rechnung und sind in regelmäßigen Abständen vorzunehmen.
Trotz der seitdem verstrichenen 20 Jahre existieren derzeit noch etwa 16.000 unbefristet bewilligte Funkstellen. Das Außerkrafttreten dieser Bewilligungen zum selben Zeitpunkt würde es der Behörde unmöglich machen, diese Bescheide für die Parteien nahtlos zu ersetzen. Im Gegensatz zu Amateurfunkbewilligungen, welche inhaltlich weitgehend gleichartig sind, weisen Betriebsbewilligungen hinsichtlich der in ihnen festgesetzten technischen Parameter und der wirtschaftlichen Bedeutung so erhebliche Unterschiede auf, dass es eines sorgfältig abgestimmten und bei Bedarf auch anpassungsfähigen Zeitplanes bedarf um allfällige Folgen für die Unternehmen durch den Ersatz der Bewilligung auf ein Minimum zu reduzieren. Dazu eignet sich die Verordnung. Da mit der Bewilligungserteilung im Großteil aller Fälle auch Frequenzzuteilungen vorgenommen werden sowie über die zu entrichtenden Gebühren abgesprochen wird, sind auch diese Frequenzzuteilungen und Gebührenabsprüche außer Kraft zu setzen.
Amateurfunkbewilligungen wurden bislang auf Grund des AFG regelmäßig unbefristet erteilt. Auf Grund der Anzahl dieser Bewilligungen wird in Abs. 20 ein zeitlich gestaffeltes Außerkrafttreten normiert.
Zu § 133 Abs. 17:
Diese Bestimmung soll den lückenlosen Übergang der Agenden von den bisherigen fünf Büros auf das Fernmeldebüro bewirken.
Zu § 133 Abs. 18 und 19:
Diese Bestimmungen sollen die lückenlose Weitergeltung von bereits erteilten Amateurfunkbewilligungen und Amateurfunkprüfungszeugnissen sicher stellen.
Zu § 133 Abs. 20:
Mit dieser Regelung wird bewirkt, dass Amateurfunkbewilligungen, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Novelle ausgestellt wurden, noch für mindestens diejenige Zeitspanne aufrecht bleiben, mit der künftig erteilte Bewilligung gültig sein werden. Gleichzeitig wird durch die vorgenommene Staffelung des Erlöschens der Bewilligungen sichergestellt, dass der mit dieser Umstellung auf befristete Bewilligungen anfallende Arbeitsaufwand durch die Behörden I. Instanz auch bewältigbar bleibt.
Zu § 133 Abs. 21 und 22:
Die Anzahl der Mitglieder der Amateurfunkprüfungskommission wird von drei auf zwei reduziert. Es werden daher bei jedem Fernmeldebüro neue Prüfungskommissionen zu bestellen sein. Mit Inkrafttreten der Behördenreorganisation werden die bislang vier Fernmeldebüros in ein Fernmeldebüro zusammengefasst werden. Auch aus diesem Anlass wird die Prüfungskommission neu zu bestellen sein.
Zu § 133 Abs. 23:
Die RTR-GmbH soll die nach der nunmehr entfallenen Bestimmung des § 13a Abs. 2 TKG 2003 (idF BGBl I 134/2015) erhaltenen Daten auch weiterhin in ihren Datenbeständen belassen, verarbeiten und beauskunften dürfen, solange diese Daten aktuell sind.
Zu § 136:
Diese Bestimmung wird an die im Text vorgenommenen Änderungen angepasst.
Zu § 137 Abs. 11:
Eine erstmalige Valorisierung von Gebühren soll zwei Jahre nach Kundmachung dieser Novelle des TKG 2003 erfolgen dürfen.
Zu § 137 Abs. 12:
Die zur Realisierung der Reorganisation der Fernmeldebehörden erforderlichen Vorarbeiten sollen bis zu dem in dieser Bestimmung genannten Zeitpunkt abgeschlossen sein, sodass die Bestimmungen, die den beabsichtigten Zuständigkeitsübergang bewirken, dann in Kraft treten können.
Zu Artikel 2:
Zu § 24 Abs. 4 bis 7:
Diese Bestimmungen wurden wörtlich aus § 11 Abs. 3 bis 6 FTEG in das FMaG 2016 übernommen. Da von dem Ausdruck „Gerät“ jedoch nicht nur Funkanlagen sondern jeweils auch Telekommunikationsendeinrichtungen erfasst sind, andererseits diese Bestimmungen aber nicht Inhalt der Richtlinie 2014/30/EU und daher auch nicht in der zu deren Umsetzung erlassenen Novelle des ETG 1992 abgebildet sind, sollen die gegenständlichen Regelungen in das TKG 2003 (§ 72 Abs. 3, 78 Abs. 6 sowie 88 Abs. 3 und 4) überführt werden.
Zu §§ 25 Abs. 2, 26 Abs. 2 und 3 und § 26 Abs. 4:
Diese Änderungen bilden die durch Artikel I (Novellierung des TKG 2003) vorgenommene Zusammenführung der derzeit vier Fernmeldebüros auf ein Fernmeldebüro ab.
Zu § 34:
Durch diese Bestimmung wurden Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze verpflichtet, die von ihnen bereit gestellten Schnittstellen zu veröffentlichen und damit den Herstellern von Endeinrichtungen die Möglichkeit gegeben, zum Anschluss an diese Schnittstellen geeignete Endeinrichtungen am Markt bereitzustellen.
Diese Bestimmung war ursprünglich in Umsetzung der Richtlinie 99/5/EG in § 5 FTEG enthalten, wurde in das FMaG 2016 übernommen und ist zur Umsetzung der Richtlinie 2008/63/EG über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen, ABl. Nr. L 162 vom 21.06.2008, S.20 auch weiterhin erforderlich.
Da Gegenstand dieser Bestimmung jedoch nicht das Bereitstellen von Funkanlagen auf dem Markt ist, sondern mit dieser Bestimmung eine Verpflichtung der Betreiber normiert wird, soll die gegenständliche Regelung in das TKG 2003 (§ 16) überführt werden.
Zu § 35 Abs. 2 und 4:
Diese Straftatbestände beziehen sich auf Bestimmungen, die in das TKG 2003 übernommen wurden, und sind daher ebenfalls im TKG 2003 abzubilden.
Zu § 36 Abs. 3:
Diese Bestimmung soll den lückenlosen Übergang der Agenden des bisherigen Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen auf das Fernmeldebüro bewirken.
Zu § 40 Abs. 2 und 3:
Die zur Realisierung der Reorganisation der Fernmeldebehörden erforderlichen Vorarbeiten sollen bis zu dem in dieser Bestimmung genannten Zeitpunkt abgeschlossen sein, sodass die Bestimmungen, die den beabsichtigten Zuständigkeitsübergang bewirken, dann in Kraft treten können.
Zu Artikel 3:
Diese Änderungen bilden die durch Artikel I (Novellierung des TKG 2003) vorgenommene Zusammenführung der derzeit vier Fernmeldebüros auf ein Fernmeldebüro ab.
Zu Artikel 4:
Zu § 37 Abs. 4:
Diese Bestimmung soll den lückenlosen Übergang der Agenden des bisherigen Büros für Wien, Niederösterreich und Burgenland auf das Fernmeldebüro bewirken.
Zu § 64 Abs. 6:
Die zur Realisierung der Reorganisation der Fernmeldebehörden erforderlichen Vorarbeiten sollen bis zu dem in dieser Bestimmung genannten Zeitpunkt abgeschlossen sein, sodass die Bestimmung, die den beabsichtigten Zuständigkeitsübergang bewirkt, dann in Kraft treten kann.
Zu Artikel 5:
Zu § 7 Abs. 2 Z 11:
Durch die neue Z 11 soll eine Rechtsgrundlage für die Nutzung der Daten aus dem Gebäude- und Wohnungsregister des Bundes durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie im Sinne der Verwaltungsökonomie geschaffen werden.
Hinsichtlich folgender Merkmale gemäß der Anlage zum GWR-Gesetz werden Daten benötigt:
A. Merkmale von Adressen der Grundstücke
B. Merkmale von Adressen der Gebäude
D. Gebäudemerkmale
F. Merkmale von Bauvorhaben
Der Zugriff auf die betreffenden Daten ist für den Wirkungsbereich des BMVIT sowie die damit zusammenhängenden Anwendungen, vor allem für die Vollziehung der im Telekommunikationsrecht sowie im Luftfahrtrecht normierten Aufgaben notwendig.
Die betreffenden Daten des GWR werden für die Schaffung von Rahmenbedingungen für den Kommunikationsinfrastrukturausbau sowie dessen Steuerung benötigt. Dadurch kann auf Gebäudeadressen referenziert und die Darstellung der Breitbandversorgung auf Gebäude-Adress-Ebene ausgerichtet werden.
In Blickrichtung auf die Luftfahrt sind die betreffenden Daten für die Gewährleistung der Sicherheit dieser erforderlich.
Zu Art. 6 (Änderung des KommAustria-Gesetzes):
Zu § 33a:
Abs. 1 schafft die Rechtsgrundlage für die Kompensation der aktuellen Frequenzinhaber (Multiplex-Betreiber), die diese Frequenzen bis spätestens 30. Juni 2020 zu räumen haben. Dadurch soll längeren Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt werden. Dies ist für die Rechtssicherheit, die angesichts der im allgemeinen Teil dargestellten Vorteile für die Versteigerung der Mobilfunkfrequenzen im 700 MHz-Band („Digitale Dividende II“) erforderlich ist, dringend geboten.
Abs. 2 enthält eine Eingrenzung auf fünf konkrete Kategorien von Umstellungskosten, wobei in Abs. 3 klargestellt wird, dass auch diese nur im Falle ihrer unbedingten Erforderlichkeit erstattet werden sollen.
Zu § 33b:
Grundsätzlich soll die Räumung des 700 MHz-Bandes bis 30. Juni 2020 erfolgen; dieser Stichtag ergibt sich auch aus Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses (EU) 2017/899 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nutzung des Frequenzbands 470-790 MHz in der Union, ABl L 138 vom 25. Mai 2017, S. 131, der am 14. Juni 2017 in Kraft getreten ist.
Allerdings kann es berücksichtigungswürdige, von einem Berechtigten nicht zu vertretende Gründe – insbesondere Verzögerungen bei der internationalen Koordinierung – geben, durch die der Zeitpunkt, bis zu dem die Umstellungskosten angefallen sein müssen, zulässigerweise nach hinten verschoben wird. Im Hinblick auf die Auslegung der in Abs. 2 vorgesehenen Gründe, die eine Berücksichtigung der einem Berechtigten trotz verspätetem Umstieg entstehenden Kosten rechtfertigen können, ist auf den genannten Beschluss (EU) 2017/899 hinzuweisen. In dessen Anlage ist vorgesehen, dass die Verzögerung der Umstellung – insbesondere im Falle ungelöster Probleme der grenzüberschreitenden Koordinierung, die zu schädlichen Störungen führen (Z 1), oder im Falle der Notwendigkeit und Komplexität der Sicherstellung des technischen Übergangs großer Teile der Bevölkerung zu fortgeschrittenen Rundfunkübertragungsstandards (Z 2) – um bis zu zwei Jahre (also bis zum 30. Juni 2022) gerechtfertigt werden kann.
Im geltenden Unionsrecht wird auf die kommende Umwidmung des 700 MHz-Bandes im Durchführungsbeschluss der Kommission Nr. 2016/687/EU zur Harmonisierung des Frequenzbands 694-790 MHz für terrestrische Systeme, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, und für eine flexible nationale Nutzung in der Union, ABl L 118 vom 4. Mai 2016, S. 4, Bezug genommen; auf diese geänderten Vorgaben bezieht sich Anhang 2 der Frequenznutzungsverordnung 2013 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 390/2016.
Zu § 33c:
Die Höhe der Kompensationsleistungen an die in Frage kommenden Betreiber ist einerseits insgesamt durch den in § 33a Abs. 1 genannten Betrag gedeckelt, andererseits durch die Vorgabe, dass nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Aufwendungen erstattet werden können. Damit soll sichergestellt werden, dass durch diese Beihilfe keine mit Art. 107 und 108 AEUV unvereinbare Überkompensation stattfindet. Zudem wird klargestellt, dass auch der RTR-GmbH, Fachbereich Medien, – wohl in vernachlässigbarem Ausmaß – Verwaltungskosten gebühren. Die Richtlinien haben die näheren Modalitäten festzulegen, wobei gesetzlich nur vorgegeben ist, dass keine vor dem 26. Oktober 2016 entstandenen Kosten erstattet werden können.