Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Kosovo

-       Ausweitung der Amtshilfe nach dem internationalen Standard in der steuerlichen Zusammenarbeit

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Beseitigung der Doppelbesteuerung gemäß dem internationalen Standard

-       Implementierung des internationalen Standards der steuerlichen Transparenz und Amtshilfebereitschaft

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Laut Angaben der OeNB wurden im Jahr 2016 Ausleihungen durch österreichische Banken an in der Republik Kosovo ansässige Personen iHv EUR 46,5 Mio. sowie Einlagen von in der Republik Kosovo ansässigen Personen bei österreichischen Banken iHv EUR 272,2 Mio. gemeldet. Derzeit erhebt Kosovo auf Zinszahlungen an im Ausland ansässige Personen eine Quellensteuer iHv 10%. Österreichische Banken können in Bezug auf Zinseinnahmen, die im Zusammenhang mit Ausleihungen an im Kosovo ansässige Personen stehen, daher eine unilaterale Entlastung von der Doppelbesteuerung auf Grundlage der Verordnung BGBl. II Nr. 474/2002 in Anspruch nehmen (Anrechnung). Da mit dem Wirksamwerden des Abkommens dem Ansässigkeitsstaat das alleinige Besteuerungsrecht an Zinsen zusteht, kann Österreich Zinseinnahmen österreichischer Banken ab diesem Zeitpunkt ohne Einschränkungen besteuern. Umgekehrt wird das bestehende Besteuerungsrecht für Zinsen, die von in der Republik Kosovo ansässigen natürlichen Personen erzielt werden, mit Wirksamwerden des Abkommens eingeschränkt. Vorausgesetzt, dass der Zinssatz für Einlagen etwa 0,1% beträgt und dass derzeit ausschließlich im Kosovo ansässige natürliche Personen Einlagen bei österreichischen Banken haben, führen die durch das Abkommen eintretenden Änderungen bei einem durchschnittlichen Zinssatz für Ausleihungen iHv etwa 5% zu steuerliche Mehreinnahmen iHv ca. EUR 164000. Es ist darauf hinzuweisen, dass ab dem Zeitpunkt, ab dem Österreich und Kosovo automatisch Informationen über Finanzkonten austauschen werden, kein innerstaatliches Besteuerungsrecht Österreichs an den Zinseinkünften der im anderen Staat ansässigen Personen besteht (§ 98 Abs. 1 lit. e 2. Teilstrich EStG).

 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

 

Beseitigung der Doppelbesteuerung (Zinsen)

2017

2018

2019

2020

2021

steuerliche Mindereinnahmen für Zinsen aus Einlagen

0

‑68

‑68

‑68

‑68

steuerliche Mehreinnahmen für Zinsen aus Ausleihungen durch Entfall der unilateralen Anrechnung

0

232

232

232

232

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Kosovo zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

Vorhabensart:

Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung

Laufendes Finanzjahr:

2017

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2018

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme „Erhöhung der Anzahl der jährlichen Voll- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), wobei ein Voll-DBA ein DBA sein kann, das einen bisher abkommenslosen Zustand ändert oder ein DBA, das ein altes, bisher bestehendes DBA zur Gänze ablösen soll“ für das Wirkungsziel „Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit Österreichs durch eine einfache, transparente und leistungsgerechte Gestaltung des Steuersystems im internationalen Kontext unter Wahrung eines angemessenen Abgabenaufkommens.“ der Untergliederung 16 Öffentliche Abgaben im Bundesvoranschlag des Jahres 2017 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Mit der Republik Kosovo besteht derzeit keine Regelung zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung. Gemäß den Informationen der WKO gehören österreichische Unternehmen zu den bedeutendsten Investoren im Kosovo. Gemäß deren Daten sind im Kosovo über 100 Unternehmen mit österreichischem Kapital registriert. Laut OeNB betreffen die wesentlichsten Zahlungsflüsse zwischen beiden Staaten Zinszahlungen im Zusammenhang mit Ausleihungen durch österreichische Banken an im Kosovo ansässige Personen (Höhe der Ausleihungen im Jahr 2016: EUR 46,5 Mio.) sowie im Zusammenhang mit Einlagen von im Kosovo ansässigen Personen bei österreichischen Banken (Höhe der Einlagen im Jahr 2016: EUR 272,2 Mio.).

Durch das Fehlen eines Doppelbesteuerungsabkommens, das auch den jüngsten Arbeiten auf Ebene der OECD/G20 zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS) Rechnung trägt, besteht ein Hindernis zum weiteren Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen zur Republik Kosovo. Daher erfordert der Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen den Abschluss eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

Zudem besteht keine Rechtsgrundlage für einen Informationsaustausch zwischen beiden Staaten, die dem internationalen Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft entspricht. Eine solche wird im Zuge des Abkommens implementiert.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Ein Nichtabschluss des Abkommens zwischen Österreich und Kosovo zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung hätte zur Folge, dass die Doppelbesteuerung nur einseitig zu Lasten Österreichs im Wege der Verordnung BGBl. II Nr. 2002/474 zu § 48 Bundesabgabenordnung vermieden werden könnte. Diese Verordnung gewährt keine umfassende Beseitigung der Doppelbesteuerung gemäß dem internationalen Standard. Somit fiele im Fall des Nichtabschlusses des Abkommens ein erheblicher Anreiz für Auslandsinvestitionen weg, was sich auf die Standortattraktivität Österreichs nachteilig auswirken würde.

Im Übrigen gebietet der internationale Standard der Transparenz und Amtshilfebereitschaft den Abschluss von Abkommen, die einen steuerlichen Informationsaustausch gemäß den Erfordernissen des internationalen Standards ermöglichen. Eine Nichtverwirklichung würde die Durchsetzung österreichischer Abgabenansprüche und darüber hinaus eine positive Bewertung Österreichs durch das globale Forum für Transparenz und Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten erschweren. Letzteres könnte zu gravierenden Nachteilen für die österreichische Wirtschaft durch allfällige Defensivmaßnahmen anderer Länder und internationaler Organisationen führen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2022

Evaluierungsunterlagen und -methode: Das Abkommen tritt frühestens 2018 in Kraft. Eine sinnvolle Evaluierung ist daher frühestens ab 1.1.2021 möglich. Dafür müssen keine besonderen organisatorischen Maßnahmen gesetzt werden. Ab diesem Zeitpunkt können das Investitionsverhalten sowie die Anzahl der Fälle und das Funktionieren der Amtshilfe mit der Republik Kosovo einer Evaluierung unterzogen werden.

 

Ziele

 

Ziel 1: Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Kosovo

 

Beschreibung des Ziels:

Gemäß den Informationen der WKO gehören österreichische Unternehmen zu den bedeutendsten Investoren im Kosovo, über 100 Unternehmen mit österreichischem Kapital sind im Kosovo registriert. Mit dem Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens soll eine Steigerung des Investitionsvolumens über dem erwarteten nominellen Wachstum der österreichischen Gesamtwirtschaft erreicht werden (Prognosen für die Jahre 2018 und 2019: 1,7% bzw. 1,6%; Quelle: OeNB).

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit beträgt das österreichische Investitionsvolumen im Kosovo EUR 227,9 Mio (Stand 2017; Quelle: WKO).

Erreicht werden soll eine Steigerung des derzeitigen Investitionsvolumens auf mindestens EUR 247,33 Mio im Jahr 2022.

 

Ziel 2: Ausweitung der Amtshilfe nach dem internationalen Standard in der steuerlichen Zusammenarbeit

 

Beschreibung des Ziels:

Der internationale Amtshilfestandard, dessen Umsetzung durch das globale Forum für Transparenz und Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten überprüft wird, sieht vor, dass ein effektiver Informationsaustausch ermöglicht wird. Daher sollten Doppelbesteuerungsabkommen Bestimmungen zur Amtshilfe enthalten, die diesem Standard entsprechen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Im Jahr 2015 erhielt Österreich durch das globale Forum für Transparenz und Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten das Rating „largely compliant“.

Ziel ist die Verbesserung dieses Ratings auf „compliant“.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Beseitigung der Doppelbesteuerung gemäß dem internationalen Standard

Beschreibung der Maßnahme:

Mangels eines entsprechenden Abkommens kommt es derzeit zu keiner auf Gegenseitigkeit beruhenden Vermeidung der Doppelbesteuerung bei grenzüberschreitenden Wirtschaftsaktivitäten. Daher muss auf einseitige Maßnahmen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf Grundlage der Verordnung BGBl. II Nr. 474/2002 zu § 48 BAO zurückgegriffen werden, welche keine umfassende Beseitigung der Doppelbesteuerung gemäß dem internationalen Standard gewähren. Durch den Abschluss des Abkommens kommt es zu einer dem internationalen Standard entsprechenden Aufteilung der Besteuerungsrechte.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 2: Implementierung des internationalen Standards der steuerlichen Transparenz und Amtshilfebereitschaft

Beschreibung der Maßnahme:

Derzeit kann mangels einer entsprechenden Vereinbarung mit der Republik Kosovo kein steuerlicher Informationsaustausch nach dem internationalen Standard erfolgen. Durch die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in das Abkommen erfüllt Österreich seine internationalen Verpflichtungen zur Umsetzung dieses Standards.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte

 

 

Laut Angaben der OeNB wurden im Jahr 2016 Ausleihungen durch österreichische Banken an in der Republik Kosovo ansässige Personen iHv EUR 46,5 Mio. sowie Einlagen von in der Republik Kosovo ansässigen Personen bei österreichischen Banken iHv EUR 272,2 Mio. gemeldet. Derzeit erhebt Kosovo auf Zinszahlungen an im Ausland ansässige Personen eine Quellensteuer iHv 10%. Österreichische Banken können in Bezug auf Zinseinnahmen, die im Zusammenhang mit Ausleihungen an im Kosovo ansässige Personen stehen, daher eine unilaterale Entlastung von der Doppelbesteuerung auf Grundlage der Verordnung BGBl. II Nr. 474/2002 in Anspruch nehmen (Anrechnung). Da mit dem Wirksamwerden des Abkommens dem Ansässigkeitsstaat das alleinige Besteuerungsrecht an Zinsen zusteht, kann Österreich Zinseinnahmen österreichischer Banken ab diesem Zeitpunkt ohne Einschränkungen besteuern. Umgekehrt wird das bestehende Besteuerungsrecht für Zinsen, die von in der Republik Kosovo ansässigen natürlichen Personen erzielt werden, mit Wirksamwerden des Abkommens eingeschränkt. Vorausgesetzt, dass der Zinssatz für Einlagen etwa 0,1% beträgt und dass derzeit ausschließlich im Kosovo ansässige natürliche Personen Einlagen bei österreichischen Banken haben, führen die durch das Abkommen eintretenden Änderungen bei einem durchschnittlichen Zinssatz für Ausleihungen iHv etwa 5% zu steuerliche Mehreinnahmen iHv ca. EUR 164000. Es ist darauf hinzuweisen, dass ab dem Zeitpunkt, ab dem Österreich und Kosovo automatisch Informationen über Finanzkonten austauschen werden, kein innerstaatliches Besteuerungsrecht Österreichs an den Zinseinkünften der im anderen Staat ansässigen Personen besteht (§ 98 Abs. 1 lit. e 2. Teilstrich EStG).

 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

 

Beseitigung der Doppelbesteuerung (Zinsen)

2017

2018

2019

2020

2021

steuerliche Mindereinnahmen für Zinsen aus Einlagen

0

‑68

‑68

‑68

‑68

steuerliche Mehreinnahmen für Zinsen aus Ausleihungen durch Entfall der unilateralen Anrechnung

0

232

232

232

232

 


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Gleichstellung von Frauen und Männern

Direkte Leistungen

-       Bei natürlichen Personen mehr als 400 000 € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% in der Zielgruppe/den Kategorien der Zielgruppe oder bei den Begünstigten (Inanspruchnahme der Leistung)

-       Bei Unternehmen/juristischen Personen mehr als 2,5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den NutzerInnen/Begünstigten

Gleichstellung von Frauen und Männern

Öffentliche Einnahmen

-       Direkte und indirekte Steuern (zB Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern) von natürlichen Personen: über 1 Mio. € pro Jahr

-       Direkte Steuern von Unternehmen/juristischen Personen (zB Körperschaftsteuer, Gebühren für Unternehmen): über 5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den Nutzerinnen/Nutzern/Begünstigten

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.9 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1339659860).