282 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP
Bericht
des Umweltausschusses
über die Regierungsvorlage (275 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert wird
Der vorliegende Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (im Folgenden: UVP-ÄndRL), ABl. Nr. L 124 vom 25.04.2014 S. 1. Viele der Anforderungen der UVP‑ÄndRL sind im UVP-G 2000 bereits explizit umgesetzt, wie etwa die Integration der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) in Genehmigungsverfahren (Art. 8a) sowie Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität der UVP.
Ein wichtiges Anliegen der UVP-ÄndRL ist es, das sogenannte Screening-Verfahren (Einzelfallprüfung) transparenter zu gestalten und die dabei von der Behörde anzuwendenden Kriterien zu aktualisieren. Die von der Projektwerberin vorzulegenden Unterlagen werden genauer beschrieben.
Gemäß Art. 5 Abs. 3 der UVP-ÄndRL hat die Behörde sicherzustellen, dass sie über Personal mit ausreichenden Fachkenntnissen verfügt oder erforderlichenfalls Fachkenntnisse einholt, um die Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) zu prüfen. Aufgrund der bereits seit vielen Jahren existierenden Verpflichtung für die UVP-Behörde, ein Umweltverträglichkeitsgutachten bzw. eine zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen zu erstellen, besteht hierzu kein Anpassungsbedarf. Die UVP-Behörden können für die Überprüfung der UVE bereits nach der geltenden Bestimmung im UVP-G 2000 amtliche oder nicht amtliche Sachverständige bestellen. Gemäß Art. 8a Abs. 6 UVP-ÄndRL muss die Behörde der Auffassung sein, dass die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung aktuell sind, wenn sie eine Entscheidung zur Erteilung einer Genehmigung trifft. Dies ist in Österreich aufgrund der Durchführung der UVP in einem konzentrierten Genehmigungsverfahren sowie verschiedener materiengesetzlicher Vorschriften sichergestellt und ergibt sich auch implizit aus der durch die Behörde vorzunehmenden Überprüfung der aktuellen Sach- und Rechtslage. Eine rasche Entscheidung der Behörde ist überdies aufgrund der Regelungen in § 7 Abs. 2 und 3 UVP-G 2000 gefordert.
Andere Anforderungen sind, auch wenn nicht ausdrücklich festgelegt, geübte Verwaltungspraxis, wie zB. die Berücksichtigung von Unfallrisiken. Es werden daher vorwiegend textliche Adaptierungen bzw. Klarstellungen zur Herstellung der Konformität mit Unionsrecht vorgenommen. Teilweise weitergehend geregelt sind in der UVP-ÄndRL Prüfbereiche wie Aspekte des Klimawandels, der Flächeninanspruchnahme sowie von Risiken bei Naturkatastrophen.
Im Weiteren werden einzelne UVP-Tatbestände im Anhang 1 adaptiert: Dies ist einerseits aufgrund von EuGH-Judikatur erforderlich (Abklärung der UVP-Pflicht bei Probe- und Erkundungsbohrungen, EuGH Rs. C-531/13 Marktgemeinde Straßwalchen gegen Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und bei Trassenaufhieben zur Errichtung und Bewirtschaftung von energiewirtschaftlichen Freileitungsanlagen, EuGH Rs. C-329/17 Prenninger u.a. gegen Oberösterreichische Landesregierung). In Bezug auf Schwellenwerte wurden bei einzelnen Vorhabenstypen des Anhanges 1 Anpassungen und Erleichterungen vorgenommen.
Aus dem Regierungsprogramm 2017-2022 werden weiters Maßnahmen zur Beschleunigung und zur Steigerung der Effizienz der UVP-Verfahren umgesetzt, wie zB. eine Zuständigkeitsregelung für Feststellungsverfahren bei Vorhaben über Bundesländergrenzen und eine raschere Wirkung des Schlusses des Ermittlungsverfahrens. Ebenso neu sind eine regelmäßige Überprüfung der Kriterien der anerkannten Umweltorganisationen, sowie die Parteistellung des Standortanwalts.
Der Umweltausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 04. Oktober 2018 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Walter Rauch die Abgeordneten Mag. Dr. Klaus Uwe Feichtinger, Mag. Bruno Rossmann, Franz Hörl, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer sowie die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus Elisabeth Köstinger und der Ausschussobmann Abgeordneter Johannes Schmuckenschlager.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Johannes Schmuckenschlager, Walter Rauch einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Als weiteres Kriterium für die Anerkennung von Umweltorganisationen wird eine Mindestanzahl von hundert Vereinsmitgliedern vorgesehen. Dem Antrag gemäß Abs. 7 ist eine aktuelle Liste der Mitglieder des Vereins mit Name und Anschrift der Mitglieder anzufügen. Falsche Angaben zu Mitgliedern können gemäß § 293 Abs. 1 StGB (Fälschung eines Beweismittels) geahndet werden. Ein nach dem Vereinsgesetz 2000 organisierter Verband muss für die Anerkennung aus mindestens fünf Vereinen bestehen, die die Kriterien des § 19 Abs. 6 Z 1 bis 3 erfüllen.
Bei bereits anerkannten Umweltorganisationen ist eine entsprechende Mitgliederliste bei der regelmäßigen Überprüfung der Anerkennungskriterien vorzulegen. Sollte sich herausstellen, dass eine bereits anerkannte Umweltorganisation aus weniger als hundert Mitgliedern besteht, so ist mit Bescheid der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festzustellen, dass der Verein oder Verband die Kriterien des Abs. 6 nicht mehr erfüllt und die Anerkennung als Umweltorganisation entzogen wird. Für Verfahren, in denen die Umweltorganisation bereits Parteistellung erlangt hat oder die Beschwerdelegitimation anerkannt wurde, bleibt diese für bereits anhängige Verfahren aufrecht.“
Bei der Abstimmung wurden der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf sowie der Abänderungsantrag der Abgeordneten Johannes Schmuckenschlager, Walter Rauch, dieser in namentlicher Abstimmung, mit Stimmenmehrheit (dafür: V,F, dagegen: S,N,P) beschlossen.
Folgende Abgeordnete stimmten für den Abänderungsantrag: Dipl.-Ing. Gerhard Deimek, Peter Gerstner, Mag. Ernst Gödl, Franz Hörl, Mag. Carmen Jeitler-Cincelli, BA, Friedrich Ofenauer, Walter Rauch, Josef A. Riemer, Peter Schmiedlechner, Johannes Schmuckenschlager, Dipl.-Ing. Georg Strasser, Mag. Petra Wagner.
Folgende Abgeordnete stimmten gegen des Abänderungsantrag: Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, Mag. Dr. Klaus Uwe Feichtinger, Renate Gruber, Doris Margreiter, Erwin Preiner, Mag. Bruno Rossmann.
Ein im Zuge der Debatte von Abgeordneten Mag. Dr. Klaus Uwe Feichtinger eingebrachter Entschließungsantrag fand keine Mehrheit (dafür: S,P dagegen: V,F,N).
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2018 10 04
Walter Rauch Johannes Schmuckenschlager
Berichterstatter Obmann