290 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Familie und Jugend

über die Regierungsvorlage (111 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Entwicklungshelfergesetz geändert werden

Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag werden bei undifferenziertem Export in Länder mit anderer Kaufkraft als Österreich ihrer Funktion nicht gerecht: In Ländern mit niedriger Kaufkraft kommt es zu über die Entlastung hinausgehenden Förderungseffekten; in Ländern mit höherer Kaufkraft ist das Ausmaß der Entlastung zu gering. Soweit die Unterhaltsbelastung vom Preisniveau jenes Landes abhängt, in dem das Kind wohnt, ist es daher von der Sache her gesehen zwingend, auch die Entlastung auf Aufwand und Kaufkraft in jenem Land zu beziehen, in dem das Kind wohnt.

 

Der Ausschuss für Familie und Jugend hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 09. Oktober 2018 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Dr. Gudrun Kugler die Abgeordneten Michael Bernhard, Eva Maria Holzleitner, BSc, Daniela Holzinger-Vogtenhuber, BA, Carmen Schimanek, Martina Kaufmann, MMSc BA, und Edith Mühlberghuber sowie die Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend Mag. Dr. Juliane Bogner-Strauß und der Ausschussobmann Abgeordneter Norbert Sieber.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Norbert Sieber. Edith Mühlberghuber, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Im Zusammenhang mit den geplanten Änderungen im FLAG und im EStG ist es erforderlich, eine verfassungs- und europarechtskonforme Umschreibung des Kreises von Auslandsbeamten zu definieren, um der Entschließung des Nationalrates vom 4. Juli 2018 (23/E XXVI. GP) möglichst zu entsprechen. Anknüpfendes Kriterium im § 53 FLAG und im § 33 EStG ist nunmehr das Vorliegen eines Auftrages einer Gebietskörperschaft, um die Anwendung des § 26 Abs. 3 BAO zu bewirken.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Norbert Sieber, Edith Mühlberghuber, Kolleginnen und Kollegen, mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, dagegen: S, N, P) beschlossen.

 

Ferner beschloss der Ausschuss für Familie und Jugend mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, N, dagegen: S, P) folgende Feststellungen:

 

Der Ausschuss für Familie und Jugend geht davon aus, dass Familien bzw. Eltern, die ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich haben und deren haushaltszugehörige Kinder nur vorübergehend für Ausbildungszwecke im Ausland studieren, weiterhin Anspruch auf die volle Familienbeihilfe für diese Kinder haben. In diesem Zusammenhang gilt die Haushaltszugehörigkeit – unabhängig von der Dauer des Studiums – nicht als aufgehoben.

Das Studium im Ausland ist als Berufsausbildung wie ein Studium im Inland anzusehen und ist analog zu den für die Absolvierung von Studien in Österreich geltenden Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 – insbesondere in Bezug auf die Studiendauer und den Studienerfolg – zu prüfen und zu beurteilen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Familie und Jugend somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2018 10 09

                              Dr. Gudrun Kugler                                                               Norbert Sieber

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann