Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Kaufkraftstärkung sowie Kaufkrafterhaltung von Pensionist/inn/en sowie der Bezieher/inne/n von Renten aus der Sozialentschädigung.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Der Höhe nach gestaffelte Pensionsanpassung 2019 sowie Anpassung der Ausgleichszulagenrichtsätze über den Anpassungsfaktor hinaus.

-       Erhöhung der Rentenleistungen nach den Sozialentschädigungsgesetzen.

 

Wesentliche Auswirkungen

Abweichend von § 108h ASVG ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2019 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern gestaffelt vorzunehmen. Die Renten nach den Sozialentschädigungsgesetzen werden um den Faktor 1,026 erhöht. Abweichend von den §§ 293 Abs. 2 und 700 Abs. 5 ASVG werden die Ausgleichszulagenrichtsätze nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern um 2,6% erhöht.

Auch die Pensionen der Beamt/inn/en des Bundes sowie der Pensionist/inn/en der ÖBB werden nach demselben Modell angepasst.

Bei Menschen mit niedrigem Einkommen und Pensionen stehen die alltäglichen Kosten im Vordergrund. Das betrifft beispielsweise Lebensmittel oder Wohnen. Diese Kosten sind in den letzten Monaten stärker gestiegen. Hier wird angesetzt, um dieser Entwicklung mit einer gestaffelten Anpassung der Pensionen entgegenzuwirken.

In der gesetzlichen Pensionsversicherung erhalten 1,327 Millionen Bezieher eine Pensionsanpassung von über 2%. Die übrigen 760.000 Bezieher/innen erhalten eine Anpassung von 2%. Damit ist auch ihre Kaufkraft erhalten. In der gesetzlichen Pensionsversicherung gibt es – von einigen Ausnahmen abgesehen – keine Anpassung unter 2%.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Durch die gestaffelte Pensionsanpassung 2019 und die Anpassung der Ausgleichszulagenrichtsätze über den Anpassungsfaktor hinaus werden die zusätzlichen Kosten für Pensionist/inn/en abgefedert. Dadurch entstehen Mehraufwendungen/Einsparungen in den UG 22 und 23.

 

 

Die Anpassung der Renten in der Sozialentschädigung mit dem Faktor 1,026 für das Kalenderjahr 2019 (Übernahme der Regelung bei den Pensionen) verursacht Mehrkosten, die in den entsprechenden Detailbudgets Deckung finden.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2019

2020

2021

2022

2023

Nettofinanzierung Bund

‑55.887

‑54.138

‑52.263

‑50.341

‑48.288

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Pensionsanpassung 2019

 

Einbringende Stelle:

BMASGK

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2019

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2019

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die Teuerung in dem für die Pensionsanpassung 2019 maßgeblichen Beobachtungszeitraum August 2017 bis Juli 2018 beträgt 2,0 %. Gerade kleine und mittlere Pensionen sind aber von den überdurchschnittlich steigenden Lebensmittelkosten oder Lebenshaltungskosten im engeren Sinn (Essen, Trinken, Wohnen) betroffen. Die Bundesregierung schlägt nun ein Modell vor, das dies berücksichtigt und ausgleicht sowie die gesetzliche Automatik für 2019 außer Kraft setzt.

In der Sozialversicherung sollen die niedrigeren Pensionen bzw. die Ausgleichszulagenrichtsätze im Jahr 2019 gesetzlich um den Faktor 1,026 erhöht werden – und somit um 0,6%-Punkte über den Anpassungsfaktor hinaus.

Das gleiche Modell wird für die Pensionen der Beamt/inn/en des Bundes und der Bediensteten der ÖBB umgesetzt.

Die Renten in der Sozialentschädigung, die einen Einkommens- und Pensionsersatz darstellen, sind auf Grund der gesetzlichen Vorgaben jährlich mit dem Anpassungsfaktor für Pensionen zu erhöhen. Dieser beträgt für 2019 1,020.

Diese Erhöhung von 1,026 soll in der Sozialentschädigung nachvollzogen werden.

Eine solche Erhöhung erfordert gesetzliche Regelungen in den Bereichen des Kriegsopferversorgungsgesetzes, des Opferfürsorgegesetzes, des Impfschadengesetzes, des Verbrechensopfergesetzes und des Heimopferrentengesetzes.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Sämtliche Pensionen und die Ausgleichszulagenrichtsätze werden nur entsprechend dem Richtwert (1,020) angepasst.

Die Renten in der Sozialentschädigung werden nur mit dem Anpassungsfaktor (1,020) angepasst.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Warenkorb der Statistik Austria zur Ermittlung des Verbraucherpreisindex.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2024

Evaluierungsunterlagen und -methode: Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Evaluierung wird auf Basis der Informationen aus den vorgesehenen Berichten durchgeführt.

 

Ziele

 

Ziel 1: Kaufkraftstärkung sowie Kaufkrafterhaltung von Pensionist/inn/en sowie der Bezieher/innen von Renten aus der Sozialentschädigung.

 

Beschreibung des Ziels:

Kaufkraftstärkung der niedrigen Pensionen sowie Kaufkrafterhaltung der höheren Pensionen sowie der Bezieher/innen von Renten aus der Sozialentschädigung.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Keine Kaufkraftstärkung der niedrigen Pensionen und der Renten nach der Sozialentschädigung.

Kaufkraftstärkung der niedrigen Pensionen sowie Kaufkrafterhaltung der höheren Pensionen durch gestaffelte Pensionsanpassung in Jahr 2019 über den Anpassungsfaktor hinaus. Dies gilt ebenso für die Renten nach den der Sozialentschädigung.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Der Höhe nach gestaffelte Pensionsanpassung 2019 sowie Anpassung der Ausgleichszulagenrichtsätze über den Anpassungsfaktor hinaus.

Beschreibung der Maßnahme:

Abweichend von der im Gesetz vorgesehenen Pensionserhöhung sollen die Gesamtpensionseinkommen für das Jahr 2019 außertourlich angepasst werden, um die Kaufkraft unserer Seniorinnen und Senioren zu stärken.

1. wenn die Pension nicht mehr als 1 115 € beträgt, um 2,6%;

2. wenn die Pension über 1 115 € bis zu 1 500 € beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 2,6% auf 2% linear absinkt;

3. wenn die Pension über 1 500 € bis zu 3 402 € beträgt, um 2%;

4. wenn die Pension über 3 402 € beträgt, um 68 €;

 

Die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder für das Kalenderjahr 2019 sind nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,026 zu vervielfachen."

 

Im Bereich der Pensionen der Bundesbeamt/inn/en sowie im Bereich der Pensionen der ÖBB-Bediensteten wird das gleiche Anpassungsmodell umgesetzt.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 2: Erhöhung der Rentenleistungen nach den Sozialentschädigungsgesetzen.

Beschreibung der Maßnahme:

Erhöhung der Rentenleistungen nach den Sozialentschädigungsgesetzen (Kriegsopferversorgungsgesetz, Opferfürsorgegesetz, Impfschadengesetz, Verbrechensopfergesetz und Heimopferrentengesetz) um den Faktor 1,026.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

 

 

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2019

2020

2021

2022

2023

Erträge

13.074

12.688

12.269

11.775

11.312

Transferaufwand

68.961

66.826

64.532

62.116

59.600

Aufwendungen gesamt

68.961

66.826

64.532

62.116

59.600

Nettoergebnis

‑55.887

‑54.138

‑52.263

‑50.341

‑48.288

 

UG 23:

2019: betroffene Personen: 247.000, Minderaufwand: € 13,1 Mio., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € -52,93;

2020: betroffene Personen: 235.000, Minderaufwand: € 12,7 Mio., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr. € -53,99;

2021: betroffene Personen: 223.000, Minderaufwand: € 12,3 Mio., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr. € -55,02;

2022: betroffene Personen: 210.000, Minderaufwand: € 11,8 Mio., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr. € -56,07;

2023: betroffene Personen: 198.000, Minderaufwand: € 11,3 Mio., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr. € -57,13;

 

UG 22:

2019: betroffene Personen: 1.326.958, Mehraufwand: € 68,8 Mio., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 51,85;

2020: betroffene Personen: 1.260.610, Mehraufwand: € 66,7 Mio., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr. € 52,88;

2021: betroffene Personen: 1.194.262, Mehraufwand: € 64,4 Mio., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr. € 53,89;

2022: betroffene Personen: 1.127.914, Mehraufwand: € 61,9 Mio., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr. € 55,91;

2023: betroffene Personen: 1.061.566, Mehraufwand: € 59,4 Mio., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr. € 55,96;

 

UG 21 – Opferfürsorgegesetz

2019: betroffene Personen: 1.345, Mehraufwand: € 39,0 Tsd., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 29,-;

2020: betroffene Personen: 1.291, Mehraufwand: € 38,0 Tsd., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr. € 29,40;

2021: betroffene Personen: 1.240, Mehraufwand: € 37,0 Tsd., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr. € 29,80;

2022: betroffene Personen: 1.190, Mehraufwand: € 37,0 Tsd., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr. € 31,10;

2023: betroffene Personen: 1.142, Mehraufwand: € 36,0 Tsd., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr. € 31,50;

 

UG 21 – Impfschadengesetz

2019: betroffene Personen: 90, Mehraufwand: € 17,0 Tsd., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 188,90;

2020: betroffene Personen: 90, Mehraufwand: € 17,0 Tsd., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 188,90;

2021: betroffene Personen :90, Mehraufwand: € 17,0 Tsd., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 188,90;

2022: betroffene Personen: 90, Mehraufwand: € 18,0 Tsd., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 200,-;

2023: betroffene Personen: 90, Mehraufwand: € 18,0 Tsd., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 200,-;

 

UG 21 – Verbrechensopfer- und Heimopfergesetz

2019: betroffene Personen: 2.671, Mehraufwand: € 102,0 Tsd., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 38,20;

2020: betroffene Personen: 2.932, Mehraufwand: € 109,9 Tsd., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 37,50;

2021: betroffene Personen :3.193, Mehraufwand: € 119,1 Tsd., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 37,30;

2022: betroffene Personen: 3.455, Mehraufwand: € 127,1 Tsd., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 36,80-;

2023: betroffene Personen: 3.718, Mehraufwand: € 140,9 Tsd., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 37,90;

 


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2019

2020

2021

2022

2023

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

68.961

66.826

64.532

62.116

59.600

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2019

2020

2021

2022

2023

gem. BFRG/BFG

22.01.01 Bundesbeitrag, Partnerleistung variabel

 

68.803

66.661

64.359

61.934

59.405

gem. BFRG/BFG

21.

 

158

165

173

182

195

 

Erläuterung der Bedeckung

Für die entstehenden Mehraufwendungen ist im BVA 2019 sowie den geltenden BFR für die Folgejahre Bedeckung gegeben.

 

Laufende Auswirkungen – Transferaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2019

2020

2021

2022

2023

Bund

68.960.812,24

66.825.942,79

64.531.829,16

62.115.913,19

59.600.114,86

 

 

 

2019

2020

2021

2022

2023

Bezeichnung

Körperschaft

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

UG 22 Mehraufwand durch Pensionserhöhung

Bund

1.326.958

51,85

1.260.610

52,88

1.194.262

53,89

1.127.914

54,91

1.061.566

55,96

UG 21 Mehraufwand Rentenerhöhung

Bund

4.106

38,49

4.313

38,23

4.523

38,26

4.735

38,47

4.950

39,37

 

UG 22:

2019: betroffene Personen: 1.326.958, Mehraufwand: € 68,8 Mio., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 51,85;

2020: betroffene Personen: 1.260.610, Mehraufwand: € 66,7 Mio., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr. € 52,88;

2021: betroffene Personen: 1.194.262, Mehraufwand: € 64,4 Mio., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr. € 53,89;

2022: betroffene Personen: 1.127.914, Mehraufwand: € 61,9 Mio., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr. € 55,91;

2023: betroffene Personen: 1.061.566, Mehraufwand: € 59,4 Mio., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr. € 55,96;

 

UG 21 – Opferfürsorgegesetz

2019: betroffene Personen: 1.345, Mehraufwand: € 39,0 Tsd., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 29,-;

2020: betroffene Personen: 1.291, Mehraufwand: € 38,0 Tsd., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr. € 29,40;

2021: betroffene Personen: 1.240, Mehraufwand: € 37,0 Tsd., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr. € 29,80;

2022: betroffene Personen: 1.190, Mehraufwand: € 37,0 Tsd., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr. € 31,10;

2023: betroffene Personen: 1.142, Mehraufwand: € 36,0 Tsd., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr. € 31,50;

 

UG 21 – Impfschadengesetz

2019: betroffene Personen: 90, Mehraufwand: € 17,0 Tsd., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 188,90;

2020: betroffene Personen: 90, Mehraufwand: € 17,0 Tsd., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 188,90;

2021: betroffene Personen :90, Mehraufwand: € 17,0 Tsd., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 188,90;

2022: betroffene Personen: 90, Mehraufwand: € 18,0 Tsd., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 200,-;

2023: betroffene Personen: 90, Mehraufwand: € 18,0 Tsd., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 200,-;

 

UG 21 – Verbrechensopfer- und Heimopfergesetz

2019: betroffene Personen: 2.671, Mehraufwand: € 102,0 Tsd., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 38,20;

2020: betroffene Personen: 2.932, Mehraufwand: € 109,9 Tsd., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 37,50;

2021: betroffene Personen :3.193, Mehraufwand: € 119,1 Tsd., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 37,30;

2022: betroffene Personen: 3.455, Mehraufwand: € 127,1 Tsd., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 36,80-;

2023: betroffene Personen: 3.718, Mehraufwand: € 140,9 Tsd., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 37,90;

 

Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Körperschaft (Angaben in €)

2019

2020

2021

2022

2023

Bund

13.073.710,00

12.687.650,00

12.269.460,00

11.774.700,00

11.311.740,00

 

 

 

2019

2020

2021

2022

2023

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

UG 23 Minderausgaben

Bund

247.000

52,93

235.000

53,99

223.000

55,02

210.000

56,07

198.000

57,13

 

UG 23:

2019: betroffene Personen: 247.000, Minderaufwand: € 13,1 Mio., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € -52,93;

2020: betroffene Personen: 235.000, Minderaufwand: € 12,7 Mio., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr. € -53,99;

2021: betroffene Personen: 223.000, Minderaufwand: € 12,3 Mio., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr. € -55,02;

2022: betroffene Personen: 210.000, Minderaufwand: € 11,8 Mio., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr. € -56,07;

2023: betroffene Personen: 198.000, Minderaufwand: € 11,3 Mio., Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr. € -57,13;

 

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