Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit dem vorliegenden Entwurf soll die von der Bundesregierung am 22. August 2018 in Aussicht gestellte Pensionsanpassung für das Jahr 2019 umgesetzt werden.

Darüber hinaus sollen Klarstellungen getroffen werden bezüglich der Anpassung von Pensionsleistungen, die wegen Erwerbstätigkeit weggefallen oder wegen Rehabilitationsmaßnahmen noch nicht angefallen sind bzw. für die sich zum Anpassungszeitpunkt kein Auszahlungsbetrag ergibt.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz hinsichtlich der Art. 1 bis 8 auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Sozialversicherungswesen“ und „Sozialentschädigungsrecht“), hinsichtlich des Art. 9 auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten“), hinsichtlich der Art. 10 und 11 auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Zivilrechtswesen“) und hinsichtlich des Art. 12 auf Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG („Bundesverfassung“).

Besonderer Teil

Zu den Art. 1 bis 3 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes):

Zu Art. 1 Z 1, Art. 2 Z 1 und Art. 3 Z 1 (§ 108h Abs. 2 ASVG; § 50 Abs. 2 GSVG; § 46 Abs. 2 BSVG):

Es soll klargestellt werden, dass auch Pensionen, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres wegen Erwerbstätigkeit weggefallen bzw. nicht angefallen sind, der Anpassung unterliegen.

Damit wird bei einem späteren (Wieder)Anfall bereits eine um den Anpassungsfaktor erhöhte Leistung ausgezahlt.

Zu Art. 1 Z 2, Art. 2 Z 2 und Art. 3 Z 2 (§ 108h Abs. 2a ASVG; § 50 Abs. 2a GSVG; § 46 Abs. 2a BSVG):

Im Gegensatz zu Leistungen bei Anwendung der Wegfallsbestimmungen (§ 253b ASVG; § 9 Abs. 1 APG) oder des § 86 Abs. 3 Z 2 dritter und vierter Satz ASVG ist in jenen Fällen, in denen sich bei der Berechnung der Hinterbliebenenleistung nach § 264 Abs. 2 und 6a ASVG kein Auszahlungsbetrag ergibt, kein Pensionswert vorhanden, der zur Anpassung nach § 108h Abs. 2 ASVG herangezogen werden könnte.

Durch die vorgeschlagene Änderung soll eine Erhöhung der Basis für die Pensionsberechnung (60%ige Witwen/Witwerpension) für eine spätere Auszahlung gewährleistet werden. Anderenfalls wäre die Leistung in der Folge in der zum Zeitpunkt ihrer Einstellung gebührenden Höhe auszuzahlen.

Zu Art. 1 Z 3 (§ 717 ASVG):

Mit dieser Änderung wird eine redaktionelle Klarstellung getroffen (Änderung einer Paragraphennummer wegen doppelter Vergabe).

Zu Art. 1 Z 4, Art. 2 Z 3 und Art. 3 Z 3 (§ 718 ASVG; § 373 GSVG; § 366 BSVG):

Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2019 wird durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Richtwert mit 1,020 festgesetzt werden.

Darüber hinaus hat sich die Bundesregierung darauf verständigt, dass an die Bezieher/innen kleinerer und mittlerer Pensionen zur Kaufkraftstärkung auf gesetzlichem Weg zusätzliche Zahlungen geleistet werden sollen.

Die vorgeschlagene, nach dem Gesamtpensionseinkommen abgestufte Pensionserhöhung für das Jahr 2019 trägt eine starke soziale Komponente in sich.

So ist vor allem vorgesehen, Pensionen in der Höhe von nicht mehr als 1 115 € monatlich mit dem Faktor 1,026 zu vervielfachen. Damit im Zusammenhang sollen alle Ausgleichszulagenrichtsätze ebenfalls um 2,6% erhöht werden.

Darüber hinaus soll eine Empfehlung des Sozialministeriums vom 9. Februar 2018 zum Pensionsanpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 151/2018, gesetzlich festgeschrieben werden, indem klargestellt wird, dass Hinterbliebenenpensionen und Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)- bzw. Erwerbsunfähigkeitspensionen in dem tatsächlich ausgezahlten Betrag für die Feststellung des Gesamtpensionseinkommens heranzuziehen sind (§ 718 Abs. 2 letzter Satz ASVG). Damit wird die Feststellung einer niedrigeren Anpassung, die sich bei einer Berechnung mit dem möglichen Höchstausmaß ergeben würde, vermieden.

Durch Abs. 4 soll eine Erhöhung der Basis für die Pensionsberechnung (60%ige Witwen/Witwerpension) für eine spätere Auszahlung gewährleistet werden. Anderenfalls wäre die Leistung in der Folge in der zum Zeitpunkt ihrer Einstellung gebührenden Höhe auszuzahlen.

Die Mehrkosten im Vergleich zur gesetzlich vorgesehenen Anpassung betragen im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung im Jahr 2019 rund 67 Mio. €. Die gesetzlich vorgesehene Anpassung (2,0% linear) würde im Jahr 2019 Mehrkosten von rund 780 Mio. € nach sich ziehen.

Nach § 41 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 sind die Ruhe- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamt/inn/en grundsätzlich zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen. In diesem Bereich (UG 23) würde die gesetzlich vorgesehene Anpassung (2,0% linear) für das Jahr 2019 Mehrkosten von rund 182 Mio. € mit sich bringen. Demgegenüber betragen die Kosten für die vorgesehene Anpassung rund 169 Mio. €.

Zu den Art. 4 bis 8 (Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes, des Impfschadengesetzes, des Verbrechensopfergesetzes und des Heimopferrentengesetzes):

In der Sozialentschädigung sind die Leistungen jährlich mit dem für den Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor zu erhöhen. Der Anpassungsfaktor in der Sozialversicherung für das Jahr 2019 wird 1,020 betragen.

Wie in der Pensionsversicherung (u. a. beim Ausgleichszulagenrichtsatz) sollen aber auch in der Sozialentschädigung die Leistungen – es handelt sich im Wesentlichen um monatlich gebührende Renten wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit – über den Anpassungsfaktor hinaus um insgesamt 2,6% valorisiert werden, was einer zusätzlichen Erhöhung von 0,6% entspricht. Der Leistungsbetrag des § 113j KOVG 1957 ist schon auf Grund der gesetzlichen Vorgaben an den Ausgleichszulagenrichtsatz gebunden.

Die zusätzliche Erhöhung wird im Jahr 2019 Kosten von rund 158 000 € verursachen. In den Folgejahren ist insbesondere auf Grund der Steigerungen bei den Heimopfern mit etwas höheren Mehrkosten zu rechnen.

Zu den Art. 9 bis 12 (§§ 41 Abs. 5 und 41a Abs. 1 Z 4 PG 1965; § 11 Abs. 6 BThPG; §§ 37 Abs. 5 und 60 Abs. 6 Z 3 BB-PG; §§ 31, 34 Abs. 4, 44 Abs. 1 und 44k Bezügegesetz):

Ebenso wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung ist bei der Pensionsanpassung 2019, sofern einer Person mehr als eine Pension nach bestimmten Rechtsvorschriften (dem Pensionsgesetz 1965, dem Bundestheaterpensionsgesetz, dem Bezügegesetz und dem Verfassungsgerichtshofgesetz) gebührt, ein Gesamtpensionseinkommen zu bilden. Dabei handelt es sich um Leistungen, die nach dem Bundesvoranschlag (UG 23) direkt vom Bund getragen und/oder von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) ausgezahlt werden. Von diesem Gesamtpensionseinkommensbegriff nicht umfasst sind daher Pensionen, die vom Bund an die Länder für deren Bedienstete lediglich refundiert werden (Landeslehrerinnen und Landeslehrer).